Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: T-193/02
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962


Vorschriften:

EGV Art. 81
EGV Art. 82
Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 26. Januar 2005. - Laurent Piau gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Reglement der Fédération internationale de football association (FIFA) betreffend Spielervermittler - Beschluss einer Unternehmensvereinigung - Artikel 49 EG, 81 EG und 82 EG - Beschwerde - Fehlendes Gemeinschaftsinteresse - Zurückweisung. - Rechtssache T-193/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-193/02,

Laurent Piau, wohnhaft in Nantes (Frankreich), vertreten durch Rechtsanwältin M. Fauconnet,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch O. Beynet und A. Bouquet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Fédération internationale de football association (FIFA) mit Sitz in Zürich (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwalt F. Louis und Rechtsanwältin A. Vallery,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 15. April 2002, mit der diese die Beschwerde des Klägers hinsichtlich des Reglements der Fédération internationale de football association (FIFA) betreffend Spielervermittler zurückgewiesen hat,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras,

Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

22. April 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Die Fédération internationale de football association (FIFA) ist ein am 21. Mai 1904 gegründeter Verein schweizerischen Rechts. Nach ihren Statuten in der am 7. Oktober 2001 in Kraft getretenen Fassung gehören ihr nationale Verbände als Mitglieder an (Artikel 1), in denen als Amateur und als Profivereine bezeichnete Fußballvereine zusammengeschlossen sind, wobei Letztere über spezifische, ProfiLigen genannte Vereinigungen verfügen. Die nationalen Verbände können sich auch zu Konföderationen zusammenschließen (Artikel 9). Die Spieler der der FIFA angeschlossenen nationalen Verbände sind entweder Amateure oder Nichtamateure (Artikel 61).

2. Nach ihren Statuten bezweckt die FIFA, den Fußballsport und die freundschaftlichen Beziehungen zwischen nationalen Verbänden, Konföderationen, Vereinen und Spielern zu fördern sowie Reglements und Methoden festzulegen und zu überwachen, die die Spielregeln und die Fußballpraxis betreffen (Artikel 2).

3. Die Statuten, Reglements und Beschlüsse der FIFA sind für ihre Mitglieder verbindlich (Artikel 4). Die FIFA verfügt über Organe, die als gesetzgebende, ausführende und administrative Organe bezeichnet werden, nämlich den Kongress, das Exekutivkomitee und das Generalsekretariat, sowie über Ständige Kommissionen und AdhocKommissionen (Artikel 10). Die Disziplinarkommission und die Berufungskommission (Artikel 43) sind die so genannten Rechtsorgane der FIFA. Das Schiedsgericht des Fußballs, das ursprünglich als das einzige verbindliche Organ zur Schlichtung von Auseinandersetzungen mit einem Streitwert, der einen vom Kongress festgelegten Betrag übersteigt, gedacht war (Artikel 63), wurde nicht eingerichtet. Nach einer Vereinbarung zwischen der FIFA und der Internationalen Schiedsgerichtskammer für Sportfragen werden die Befugnisse des Schiedsgerichts des Fußballs vom Schiedsgericht des Sports, einer vom Internationalen Olympischen Komitee gegründeten Einrichtung mit Sitz in Lausanne (Schweiz), ausgeübt, das auf der Grundlage der FIFARegelung, des Kodex der Sportschiedsgerichtsbarkeit und ergänzend des schweizerischen Rechts entscheidet. Seine Entscheidungen können vor dem Schweizer Bundesgericht angefochten werden.

4. Nach den Ausführungsbestimmungen zu den Statuten müssen Spielervermittler Inhaber einer FIFALizenz sein (Artikel 16) und ist das Exekutivkomitee ermächtigt, für diesen Berufsstand eine einschränkende Verordnung zu erlassen (Artikel 17).

5. Am 20. Mai 1994 erließ die FIFA ein Reglement betreffend Spielervermittler, das am 11. Dezember 1995 geändert wurde und am 1. Januar 1996 in Kraft trat (im Folgenden: ursprüngliches Reglement).

6. Das ursprüngliche Reglement machte die Ausübung des Spielervermittlerberufs davon abhängig, dass der Betreffende über eine vom zuständigen nationalen Verband ausgestellte Lizenz verfügt, und behielt die Vermittlertätigkeit natürlichen Personen vor (Artikel 1 und 2). Das Verfahren sah vor Erteilung der Lizenz ein Gespräch zur Prüfung der Kenntnisse des Bewerbers insbesondere im Bereich des Rechts und des Sports vor (Artikel 6, 7 und 8). Außerdem musste der Bewerber die Unvereinbarkeit mit bestimmten Tätigkeiten beachten und bestimmte Leumundsvoraussetzungen erfüllen; so musste ein Strafregisterauszug ihn als nicht vorbestraft ausweisen (Artikel 2, 3 und 4). Er hatte zudem eine Bankgarantie in Höhe von 200 000 CHF zu hinterlegen (Artikel 9). Die Beziehungen zwischen dem Spielervermittler und dem Spieler waren in einem Vertrag zu regeln, dessen Laufzeit auf zwei Jahre begrenzt war, aber verlängert werden konnte (Artikel 12).

7. Für den Fall von Verstößen gegen das Reglement war ein Instrumentarium von Sanktionen gegen Spielervermittler, Spieler und Vereine vorgesehen. Gegen Spielervermittler konnten die Sanktionen einer Ermahnung, eines Verweises, einer Verwarnung, einer Geldstrafe in nicht vorgegebener Höhe oder eines Entzugs der Lizenz verhängt werden (Artikel 14). Gegen Spieler und Vereine konnten Geldstrafen bis zu 50 000 CHF bzw. 100 000 CHF verhängt werden. Darüber hinaus konnten gegenüber Spielern Disziplinarsperren (von bis zu zwölf Monaten) angeordnet werden. Mit einer Sperre oder einem Verbot von Spielertransfers konnten auch Vereine belegt werden (Artikel 16 und 18). Als Überwachungs und Entscheidungsorgan wurde von der FIFA eine SpielerstatutKommission eingesetzt (Artikel 20).

8. Am 23. März 1998 reichte der Kläger bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der er sich gegen das ursprüngliche Reglement wandte. Er rügte erstens, dieses Reglement verstoße zum einen wegen der Beschränkungen des Zugangs zum Beruf durch undurchsichtige Prüfungsmodalitäten und das Garantieerfordernis und zum anderen wegen der vorgesehenen Kontrolle und Sanktionen gegen die Artikel [49 ff. EG] über den freien Dienstleistungswettbewerb. Zweitens war das Reglement seiner Ansicht nach geeignet, zu einer Ungleichbehandlung der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu führen. Drittens beanstandete er das Reglement insoweit, als es gegen die anwendbaren Entscheidungen und Sanktionen keinen Rechtsbehelf und keine Berufungsmöglichkeit vorsehe.

9. Die Kommission war bereits zuvor, am 20. Februar 1996, mit einer Beschwerde von Multiplayers International Denmark befasst worden, mit der die Vereinbarkeit dieses Reglements mit den Artikeln 81 EG und 82 EG in Frage gestellt wurde. Außerdem war der Kommission zur Kenntnis gebracht worden, dass sich deutsche und französische Staatsangehörige mit ebenfalls diese Regelung betreffenden Eingaben an das Europäische Parlament gewandt hatten, die von diesem am 29. Oktober 1996 bzw. am 9. März 1998 für zulässig erklärt wurden.

10. Die Kommission leitete ein Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), ein und teilte der FIFA mit Schreiben vom 19. Oktober 1999 die Beschwerdepunkte mit. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte hieß es, dass das (ursprüngliche) Reglement den Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 81 EG darstelle und dass die in ihm enthaltenen Beschränkungen möglicherweise mit diesem Artikel unvereinbar seien, soweit es um das Lizenzerfordernis, die Nichterteilung einer Lizenz an juristische Personen, das Verbot für Vereine und Spieler, auf Vermittler ohne Lizenz zurückzugreifen, das Erfordernis einer Bankgarantie und die Sanktionen gehe.

11. In ihrer Beantwortung der Beschwerdepunkte vom 4. Januar 2000 vertrat die FIFA die Ansicht, dass das ursprüngliche Reglement nicht als Beschluss einer Unternehmensvereinigung angesehen werden könne. Sie rechtfertigte die im Reglement enthaltenen Beschränkungen mit dem Bemühen um Verbesserung der Ethik und Qualifizierung des Berufsstands und meinte, für das Reglement komme eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG in Betracht.

12. Bei der Kommission fand am 24. Februar 2000 eine Anhörung statt, an der die Vertreter des Klägers, der FIFA und der internationalen Berufsfußballspieler-Gewerkschaft FIFPro, die die Interessen der Spieler im Hinblick auf die Regelung über die Tätigkeit der Spielervermittler vertrat, teilnahmen.

13. Aufgrund des von der Kommission eingeleiteten Verwaltungsverfahrens erließ die FIFA am 10. Dezember 2000 ein neues Spielervermittler-Reglement, das am 1. März 2001 in Kraft trat und wiederum am 3. April 2002 geändert wurde.

14. Im neuen Reglement der FIFA (im Folgenden: geändertes Reglement) wird die Verpflichtung aufrechterhalten, für die Ausübung des Berufes eines Spielervermittlers, der nach wie vor natürlichen Personen vorbehalten ist, im Besitz einer vom zuständigen nationalen Verband erteilten unbefristeten Lizenz zu sein (Artikel 1, 2 und 10). Der Bewerber, der einen tadellosen Leumund haben muss (Artikel 2), hat eine schriftliche Prüfung abzulegen (Artikel 4 und 5). Diese besteht aus einem Multiple-Choice-Test, mit dem die Kenntnisse des Bewerbers im Bereich Recht und Sport geprüft werden sollen (Anhang A). Der Spielervermittler hat ferner eine professionelle Haftpflichtversicherungspolice abzuschließen oder in Ermangelung dessen eine Bankgarantie in Höhe von 100 000 CHF zu hinterlegen (Artikel 6 und 7).

15. Die Beziehungen zwischen dem Spielervermittler und dem Spieler sind in einem Vertrag zu regeln, dessen Laufzeit auf zwei Jahre begrenzt ist, aber verlängert werden kann. Der Vertrag muss die Vergütung des Spielervermittlers regeln, die nach dem Bruttogrundgehalt des Spielers zu bemessen und, falls die Parteien zu keinem Einvernehmen gelangen, auf 5 % dieses Gehalts festzusetzen ist. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem nationalen Verband zu übermitteln, dessen Vertragsregister der FIFA zur Verfügung gestellt wird (Artikel 12). Lizenzierte Spielervermittler sind u. a. verpflichtet, die Statuten und Reglements der FIFA zu beachten und sich der Abwerbung eines bei einem Verein unter Vertrag stehenden Spielers zu enthalten (Artikel 14).

16. Vereine, Spieler und Spielervermittler werden einer Sanktionsregelung unterworfen. Gegen sie kann bei Verstößen gegen die genannten Vorschriften eine Ermahnung, ein Verweis oder eine Verwarnung ausgesprochen oder eine Geldstrafe verhängt werden (Artikel 15, 17 und 19). Bei Spielervermittlern kann die Lizenz ausgesetzt oder entzogen werden (Artikel 15). Spieler können bis zu zwölf Monaten gesperrt werden (Artikel 17). Vereinen können zudem Sperren und Spielertransferverbote für die Dauer von mindestens drei Monaten auferlegt werden (Artikel 19). Gegen Spielervermittler, Spieler und Vereine können Geldstrafen verhängt werden. Bei Spielervermittlern wird die Höhe der Geldstrafe nicht genannt, wie dies auch schon im ursprünglichen Reglement der Fall war; demgegenüber ist bei Spielern und Vereinen nunmehr eine Mindeststrafe von 10 000 CHF bzw. 20 000 CHF vorgesehen (Artikel 15, 17 und 19). Alle diese Sanktionen können kumulativ verhängt werden (Artikel 15, 17 und 19). Für Streitigkeiten ist der betroffene nationale Verband oder die Spielerstatut-Kommission zuständig (Artikel 22). Übergangsbestimmungen erlauben die Fortgeltung von Lizenzen, die unter der bisherigen Regelung erteilt wurden (Artikel 23). Dem geänderten Reglement sind zudem im Anhang ein Kodex der Berufsethik und ein Standard-Vermittlungsvertrag (im Folgenden: Mustervertrag) beigegeben worden (Anhänge B und C).

17. Nach den Änderungen vom 3. April 2002 können Angehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen Lizenzantrag an den nationalen Verband ihres Landes oder - ungeachtet der Wohnsitzdauer - ihres Wohnsitzes richten und den erforderlichen Versicherungsvertrag in einem beliebigen Land der Europäischen Union oder des EWR abschließen.

18. Das Europäische Parlament erklärte die Angelegenheiten, die durch die oben in Randnummer 9 erwähnten Eingaben initiiert worden waren, am 9. und 10. Juli 2001 für erledigt.

19. Am 3. August 2001 richtete die Kommission an den Kläger ein Schreiben nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel [81 EG] und [82 EG] (ABl. L 354, S. 18). Darin wies sie darauf hin, dass ihr Tätigwerden gegenüber der FIFA zur Beseitigung der wichtigsten beschränkenden Aspekte des Spielervermittler-Reglements geführt habe und dass kein Gemeinschaftsinteresse an einer Fortsetzung des Verfahrens mehr bestehe.

20. Ein gleichlautendes Schreiben richtete die Kommission am 12. November 2001 an Multiplayers International Denmark, das dieser Beschwerdeführer nicht beantwortete.

21. In Beantwortung des oben in Randnummer 19 angeführten Schreibens vom 3. August 2001 teilte der Kläger der Kommission mit Schreiben vom 28. September 2001 mit, dass er seine Beschwerde aufrechterhalte. Er machte geltend, die Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG bestünden, was die Prüfung und die Berufsversicherung betreffe, im geänderten Reglement fort; daneben seien neue Beschränkungen in Form von berufsständischen Vorschriften und Musterverträgen sowie in Bezug auf die Festlegung der Vergütung aufgenommen worden. Diese Beschränkungen könnten keine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG rechtfertigen. Außerdem habe die Kommission die fragliche Regelung nicht im Hinblick auf Artikel 82 EG geprüft.

22. Mit Entscheidung vom 15. April 2002 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Kommission die Beschwerde des Klägers zurück. Sie führte darin aus, ein hinreichendes Gemeinschaftsinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens sei nicht gegeben, da die wichtigsten beschränkenden Bestimmungen, die mit der Beschwerde gerügt worden seien, aufgehoben worden seien - während der zwingende Charakter der Lizenz zu rechtfertigen sei -, für die verbleibenden Beschränkungen könne eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG gewährt werden und Artikel 82 EG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Verfahren und Anträge der Parteien

23. Mit am 14. Juni 2002 eingereichter Klageschrift hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

24. Am 5. November 2002 hat die FIFA beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Der Streitbeitritt ist mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 5. Dezember 2002 zugelassen worden.

25. Mit Beschluss des Gerichts vom 2. Juli 2003 ist der Berichterstatter mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 der Vierten Kammer zugeteilt worden, der deshalb auch die Rechtssache zugewiesen worden ist.

26. Im Rahmen einer am 11. März 2004 mitgeteilten prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht der Kommission und der FIFA Fragen zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Vergütung der Spielervermittler und zu den Rechtsbehelfen, wie sie im geänderten Reglement vorgesehen seien, sowie dem Kläger Fragen zu den von ihm im Hinblick auf die Ausübung der Tätigkeit eines Spielervermittlers unternommenen Schritten gestellt.

27. Die FIFA, die Kommission und der Kläger haben die Fragen des Gerichts mit Schriftsätzen beantwortet, die am 1., 2. bzw. 5. April 2004 eingegangen sind.

28. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

29. Der Kläger beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

30. Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

31. Die FIFA beantragt,

- die Klage für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet zu erklären;

- die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

32. Die FIFA bezweifelt die Zulässigkeit der Klage. Ihrer Ansicht nach fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, da er zum einen nie förmliche Schritte im Hinblick auf eine Ausübung des Spielervermittlerberufes unternommen habe und da zum anderen das auf seine Situation anwendbare französische Recht strenger sei als die FIFA-Regelung.

33. Die Kommission führt aus, sie habe nicht die Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben, da sie der Auffassung gewesen sei, dass der Kläger Verbindungen zur Fußballwelt habe und den Beruf des Spielervermittlers habe ausüben wollen.

34. Der Kläger sieht seine Klage, die gegen die Entscheidung der Kommission, seine Beschwerde zurückzuweisen, gerichtet sei, als zulässig an. Er habe den Beruf des Spielervermittlers seit 1997 ausüben wollen, und es bestünden Widersprüche zwischen der Regelung der FIFA und den französischen Rechtsvorschriften.

Würdigung durch das Gericht

35. Die Kommission hat keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Mit den aufgrund eines Beitritts gestellten Anträgen können aber nur die Anträge einer Partei des Rechtsstreits unterstützt werden (Artikel 40 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 dieser Satzung für das Gericht entsprechend gilt).

36. Der FIFA ist es daher verwehrt, eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, die von der Partei, deren Anträge sie aufgrund ihrer Zulassung als Streithelferin unterstützen kann, nicht erhoben worden ist. Somit ist das Gericht nicht verpflichtet, die hierzu vorgebrachten Gründe zu prüfen (Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 22).

37. Das Gericht kann jedoch nach Artikel 113 seiner Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern geltend gemachten fehlen (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 26).

38. Es steht fest, dass der Kläger Adressat einer Entscheidung der Kommission ist, die ein nach der Verordnung Nr. 17 eingeleitetes Verfahren endgültig abschließt, und gegen diese Entscheidung ordnungsgemäß Klage erhoben hat. Durch die Weigerung, ein solches Verfahren fortzusetzen, und die Zurückweisung einer Beschwerde ist der Beschwerdeführer beschwert, der nach ständiger Rechtsprechung über eine Klagemöglichkeit zum Schutz seiner berechtigten Interessen verfügen muss (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnr. 13, und des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92, BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II285, Randnr. 36). Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Drittunternehmen zur Klage befugt ist, dem die Kommission ein berechtigtes Interesse an der Abgabe von Bemerkungen in einem Verfahren der Anwendung der Verordnung Nr. 17 zuerkannt hat (Urteil Metro/Kommission, Randnrn. 6, 7 und 11 bis 13).

Zur Begründetheit

1. Zur Behandlung der Beschwerde

Vorbringen der Parteien

39. Der Kläger macht erstens geltend, die Kommission habe die Verpflichtungen verletzt, die ihr bei der Behandlung einer nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 erhobenen Beschwerde oblägen. Die FIFA habe nämlich der Kommission das ursprüngliche Reglement nicht notifiziert, und die Kommission habe ihrerseits zur Rüge eines Verstoßes nicht Stellung genommen und angenommen, dass für das Reglement eine Freistellung in Betracht kommen könne. Ihr Verhalten verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der den Beziehungen zwischen den Bürgern und der Gemeinschaft zugrunde liegen müsse, sowie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

40. Zweitens habe die Kommission weder in der angefochtenen Entscheidung zu Artikel 82 EG Stellung genommen noch die Entscheidung mit dieser Bestimmung begründet, obwohl sich die Beschwerde auch auf Artikel 82 EG bezogen habe, wie sich insbesondere aus den zwischen dem Kläger und der Kommission gewechselten Schreiben vom 31. Januar und 30. März 2001 ergebe. Die Untersuchung habe sich aber auf diese Bestimmung, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt worden sei, nicht erstreckt. Die Kommission habe daher dadurch, dass sie die Beschwerde des Klägers nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft habe, sein berechtigtes Vertrauen enttäuscht.

41. Die Kommission trägt vor, erstens bedeute das Fehlen einer Notifizierung nicht, dass die nicht notifizierte Maßnahme gemeinschaftsrechtswidrig sei.

42. Zweitens sei sie nicht verpflichtet gewesen, in ihrer Entscheidung zu Artikel 82 EG - der in der Beschwerde nicht genannt, sondern vom Kläger verspätet (am 28. September 2001) angeführt worden sei, obwohl nichts auf einen Verstoß gegen diese Bestimmung hingedeutet habe - Stellung zu nehmen oder die Entscheidung anhand dieser Bestimmung zu begründen.

43. Die FIFA führt aus, die angefochtene Entscheidung habe nicht anhand von Artikel 82 EG begründet werden müssen, auf den sich die Beschwerde nicht bezogen und der Kläger sich verspätet berufen habe. Jedenfalls habe die Kommission, die berechtigt gewesen sei, die Beschwerde allein schon wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückzuweisen, die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf Artikel 82 EG hinreichend begründet.

Würdigung durch das Gericht

44. Was erstens die Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission auf diesem Gebiet über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P, Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341, Randnrn. 88 und 89).

45. Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 23. März 1998 eine Beschwerde hinsichtlich des Reglements der FIFA betreffend Spielervermittler eingereicht, die summarisch abgefasst war und auf die Artikel [49 ff. EG] über den freien Dienstleistungswettbewerb abstellte, ohne im Übrigen auf die Verordnung Nr. 17 Bezug zu nehmen. Nach Ansicht der Kommission, die zuvor mit einer anderen Beschwerde hinsichtlich desselben Reglements befasst worden war (vgl. oben, Randnr. 9), warfen die geschilderten Umstände bestimmte wettbewerbsrechtliche Fragen auf, so dass sie davon ausging, dass die Beschwerde des Klägers nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereicht worden sei.

46. Die Kommission führte anschließend das bei Wettbewerbsverstößen vorgesehene Verwaltungsverfahren durch, indem sie eine Untersuchung anstellte, am 19. Oktober 1999 der FIFA die Beschwerdepunkte mitteilte und am 24. Februar 2000 die Beteiligten anhörte. Unstreitig veranlasste dieses Verfahren letztlich die FIFA dazu, am 10. Dezember 2000 ein geändertes Spielervermittler-Reglement zu erlassen. Da die Kommission die Änderungen, die von der FIFA an der fraglichen Regelung vorgenommen worden waren, als ausreichend ansah, hielt sie eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr für geboten, was sie dem Kläger mitteilte, indem sie am 3. August 2001 ein Schreiben nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2842/98 an ihn richtete und sodann am 15. April 2002 seine Beschwerde zurückwies.

47. Damit hat die Kommission die Befugnisse, die ihr nach der damals anwendbaren Verordnung Nr. 17 für die Prüfung einer wettbewerbsrechtlichen Beschwerde zustanden, angesichts des Ermessens, über das sie in diesem Bereich verfügt, in verfahrensrechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat daher die ihr auf diesem Gebiet obliegenden Verpflichtungen nicht verletzt. Das Verfahren ist nicht deshalb rechtswidrig, weil das ursprüngliche Reglement der Kommission nicht notifiziert wurde; das Fehlen einer Notifizierung hat vielmehr nur bewirkt, dass die Kommission angesichts des Umstands, dass die FIFA keinen entsprechenden Antrag bei ihr gestellt hat, nicht die Möglichkeit hatte, speziell eine Entscheidung zu einer etwaigen Freistellung von der Verordnung nach Artikel 81 Absatz 3 EG zu erlassen. Der Kläger hat schließlich nichts dafür vorgetragen, dass die Kommission bei der Behandlung seiner Beschwerde nicht nach Treu und Glauben gehandelt oder den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt hätte.

48. Was zweitens die Prüfung der Beschwerde und die Begründung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf Artikel 82 EG betrifft, so ergibt sich aus den Akten, dass diese Bestimmung in der am 23. März 1998 eingereichten Beschwerde nicht angeführt war. Auf Artikel 82 EG hat sich der Kläger allerdings in seinem Schreiben vom 28. September 2001 berufen, in dem er in Beantwortung der auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 2842/98 gestützten Mitteilung der Kommission ausführte, dass er seine Beschwerde aufrechterhalte (vgl. oben, Randnr. 21). In diesem Schreiben hat er dargelegt, dass seiner Ansicht nach die Angelegenheit nicht im Hinblick auf Artikel 82 EG geprüft worden sei, obwohl die FIFA eine beherrschende Stellung innegehabt und die Kommission in ihrem Schreiben vom 30. März 2001 darauf hingewiesen habe, dass sich seine Beschwerde in erster Linie auf die Artikel 81 EG und 82 EG beziehe.

49. Der Kläger kann sich in Bezug auf Angaben in den an die FIFA gerichteten Auskunftsersuchen der Kommission vom 11. November 1998 und 19. Juli 1999, in denen die Möglichkeit von Verstößen gegen die Artikel 81 EG und 82 EG angesprochen wurde, nicht auf den Schutz eines berechtigten Vertrauens berufen. Diese Angaben können nicht Zusicherungen gleichgestellt werden, durch die bei ihm begründete Erwartungen geweckt worden wären (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 8. November 2000 in den Rechtssachen T-485/93, T-491/93, T-494/93 und T-61/98, Dreyfus u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3659, Randnr. 85). Auch hat die Kommission in der späteren Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 19. Oktober 1999 keine Verstöße gegen Artikel 82 EG, sondern nur gegen Artikel 81 EG festgestellt.

50. Die Kommission kann ihrerseits nicht geltend machen, die verspätete Berufung des Klägers auf Artikel 82 EG im Laufe des Verwaltungsverfahrens enthebe sie von der Verpflichtung, in der angefochtenen Entscheidung zu dieser Bestimmung Stellung zu nehmen und ihre Entscheidung anhand dieser Bestimmung zu begründen. Solange das Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen und eine Entscheidung über die Beschwerde des Klägers nicht getroffen war, konnte die Kommission nämlich, falls neue Rügen erhoben worden wären, die sie hätte prüfen müssen, immer noch neue Ermittlungen anstellen.

51. Dagegen war die Kommission, wenn sie nach einer Prüfung der eine Anwendung des Artikels 82 EG betreffenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu der Ansicht gelangte, dass eine entsprechende Untersuchung nicht gerechtfertigt sei, nicht verpflichtet, die Untersuchung hierzu fortzusetzen (Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-74/92, Ladbroke/Kommission, Slg. 1995, II-115, Randnr. 60).

52. Was die Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf Artikel 82 EG angeht, so heißt es in dieser, die Ausführungen des Klägers zu dieser Bestimmung seien hinsichtlich des Marktes, auf dem die FIFA eine beherrschende Stellung innehaben soll, und hinsichtlich des angeblichen Missbrauchs vage. Weiter führt die Kommission darin aus, dass sich die FIFA auf dem Markt der Beratung (von Spielern), auf dem die Spielervermittler tätig seien, nicht betätige, und gelangt zu dem Ergebnis, dass Artikel 82 EG... im vorliegenden Fall, wie dieser vom Beschwerdeführer vorgetragen worden ist, nicht anwendbar [ist]. Diese Ausführungen genügen unter den Umständen des vorliegenden Falles der der Kommission obliegenden Begründungspflicht (Urteil Ladbroke/Kommission, Randnr. 60).

53. Somit ist das Vorbringen des Klägers unbegründet, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtungen bei der Behandlung der Beschwerde, mit der er sie befasst hat, verstoßen habe. Die sich hierauf beziehenden Klagegründe sind daher zurückzuweisen.

2. Zum Gemeinschaftsinteresse

Vorbringen der Parteien

54. Der Kläger macht geltend, seine Beschwerde habe im Gemeinschaftsinteresse gelegen. Denn der Markt sei grenzüberschreitender Natur, die wichtigsten einschränkenden Bestimmungen des ursprünglichen Reglements seien nicht aufgehoben worden, und für das geänderte Reglement komme eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG nicht in Betracht. Die wettbewerbswidrigen Wirkungen bestünden fort, da die Spielervermittler, die ihre Lizenz unter der Geltung des ursprünglichen Reglements erhalten hätten, die von ihnen erlangten Marktanteile behielten. Außerdem sei Artikel 82 EG anwendbar. Vor den nationalen Gerichten könne er schließlich keinen angemessenen Schutz erlangen.

55. Dazu trägt er erstens vor, die Kommission habe das Spielervermittler-Reglement der FIFA unzutreffend beurteilt. Die sanktionsbewehrte Verpflichtung, die Reglements der FIFA zu beachten, stelle ein Hindernis für den freien Dienstleistungswettbewerb und die Niederlassungsfreiheit dar und versperre jedem Spielervermittler ohne Lizenz den Zugang zum Markt. Die die Vergütung des Spielervermittlers betreffende Bestimmung des geänderten Reglements sei als Festsetzung eines gebundenen Preises zu bewerten, die den Wettbewerb beschränke. Das Vorschreiben eines Mustervertrags verletze die Vertragsfreiheit, und die den nationalen Verbänden auferlegte Verpflichtung, der FIFA eine Ausfertigung des Vertrages zu senden, garantiere nicht den Schutz personenbezogener Daten. Der diesem Reglement als Anhang beigefügte Kodex der Berufsethik lasse Raum für Willkürentscheidungen. Das geänderte Reglement sei mit den für diesen Beruf geltenden französischen Rechtsvorschriften unvereinbar; der französische Fußballverband habe dem Reglement jedoch Vorrang eingeräumt und unter Missachtung des eigenen nationalen Rechts Lizenzen erteilt. Zudem schließe das geänderte Reglement den Rechtsweg aus.

56. Zweitens komme für das geänderte Reglement keine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG in Betracht, da keine der Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sei. Die Beschränkungen seien weder unerlässlich noch angemessen, noch verhältnismäßig. Dieses Reglement schalte vielmehr jeden Wettbewerb aus, da nur die FIFA zur Erteilung von Lizenzen befugt sei. Hinter dem erklärten Ziel, die Spieler zu schützen und die Ethik des Berufes des Spielervermittlers zu verbessern, stehe die tatsächliche Absicht der FIFA, den Beruf des Spielervermittlers unter Verletzung der unternehmerischen Freiheit und des Diskriminierungsverbots vollständig zu kontrollieren. Überdies sei im vorliegenden Fall eine Berufung auf den spezifischen Charakter des Sports, der Abweichungen vom Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zulasse, nicht möglich, da die Tätigkeit, um die es hier gehe, nicht unmittelbar mit dem Sport zusammenhänge.

57. Drittens habe die FIFA auf dem Fußballmarkt eine beherrschende Stellung inne und nutze diese auf dem verbundenen Markt der von Spielervermittlern erbrachten Dienstleistungen missbräuchlich aus. Die FIFA sei eine Unternehmensvereinigung und das geänderte Reglement ein Beschluss einer solchen. Da die FIFA die Interessen aller Leistungsempfänger vertrete, handele sie als Nachfragemonopol und zwinge den Anbietern als einziger Leistungsempfänger ihre Bedingungen auf. Die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung ergebe sich aus den zwingenden Bestimmungen des Reglements. Zusammen hätten auch die lizenzierten Spielervermittler eine - kollektive - marktbeherrschende Stellung inne, die sie anhand der FIFA-Regelung missbräuchlich ausnutzten. Der Markt der Dienstleistungen der Spielervermittler sei den Mitgliedern der Unternehmensvereinigung vorbehalten und der Zugang zu ihm den Vermittlern ohne Lizenz verwehrt.

58. Viertens beeinträchtige das geänderte Reglement dadurch, dass es den Zugang zum Beruf eines Spielervermittlers vom Besitz einer Lizenz abhängig mache, den freien Dienstleistungsverkehr und die unternehmerische Freiheit. Die FIFA sei in keiner Weise zur Reglementierung einer wirtschaftlichen Tätigkeit legitimiert; die Kommission habe ihr somit unter Verstoß gegen die den Mitgliedstaaten übertragenen Befugnisse stillschweigend eine Befugnis zur Reglementierung einer Dienstleistungstätigkeit übertragen.

59. Die Kommission trägt in erster Linie vor, ein Gemeinschaftsinteresse, das eine Fortsetzung des Verfahrens gerechtfertigt hätte, habe nicht vorgelegen, die Beschwerde sei deshalb zu Recht zurückgewiesen worden, und die Klage sei daher unbegründet. Die grenzüberschreitende Natur des Marktes führe nicht notwendig zur Bejahung eines Gemeinschaftsinteresses. Die wichtigsten Beschränkungen seien im geänderten Reglement beseitigt worden. Etwaige fortbestehende Wirkungen des ursprünglichen Reglements seien als Übergangsmaßnahmen anzusehen, die die Rechte gewährleisten sollten, die von den lizenzierten Vermittlern unter der Geltung der alten Regelung erworben worden seien. Der Umstand, dass mit einer Beschwerde eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung beanstandet werde, lasse allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen eines Gemeinschaftsinteresses zu. Entgegen seinem Vorbringen sei der Kläger nicht gehindert, den Rechtsweg zu beschreiten.

60. Hilfsweise macht die Kommission geltend, erstens sei das Vorbringen des Klägers, das er auf Vorschriften stütze, die mit dem Wettbewerbsrecht nichts zu tun hätten, unzulässig oder unbegründet, denn weder die Verordnung Nr. 17 noch eine andere Rechtsgrundlage verleihe ihr die Befugnis, gegenüber einer Unternehmensvereinigung aus anderen Gründen als zur Durchsetzung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln tätig zu werden. Des Weiteren lasse das Gemeinschaftsrecht die Anerkennung einmal erworbener Rechte zu, und die Befürchtungen des Klägers hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten seien unbegründet. Angesichts des Umstands, dass die Organisation des Berufes eines Spielervermittlers nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert worden sei, könne das FIFAReglement, das die Voraussetzungen des Zugangs zu diesem Beruf weltweit einheitlich regele, nicht die Freizügigkeit der Spielervermittler beeinträchtigen.

61. Sie habe zweitens die fragliche Regelung auch nicht unzutreffend beurteilt, die die Spieler schützen und die Befähigung der Spielervermittler gewährleisten solle. Da eine berufsinterne Organisation fehle, seien mit dem Lizenzsystem qualitative Beschränkungen vorgeschrieben worden, die jedoch gerechtfertigt, unerlässlich und verhältnismäßig seien. Außerdem seien die wichtigsten Beschränkungen, die insbesondere die Voraussetzungen des Zugangs zum Beruf und die Prüfungsmodalitäten beträfen, aufgehoben worden. Das geänderte Reglement sei den angestrebten Zielen angemessen und berücksichtige den spezifischen Charakter des Sports. Die Bestimmung über die Vergütung des Vermittlers enthalte nur eine subsidiäre Regel, die den Beteiligten viel Spielraum belasse. Der Mustervertrag behindere nicht die Freiheit der Beteiligten, und die Beschränkung seiner Laufzeit auf zwei Jahre fördere den Wettbewerb. Das angebliche Verbot, den Rechtsweg in Anspruch zu nehmen, sei nicht erwiesen. Die standesrechtlichen Regeln, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sein könnten, seien verhältnismäßig und mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft vereinbar. Der zwingende Charakter des Reglements und die in ihm vorgesehenen Sanktionen seien dem Bestehen einer Regelung inhärent.

62. Drittens erfülle das geänderte Reglement auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG. Die in ihm enthaltenen Beschränkungen, deren Grund in der Sorge um Berufsethik und Professionalität liege, seien verhältnismäßig. Der Wettbewerb sei nicht ausgeschaltet. Schon das Bestehen eines Reglements begünstige ein besseres Funktionieren des Marktes und begründe wirtschaftlichen Fortschritt.

63. Viertens sei Artikel 82 EG, der nur wirtschaftliche Tätigkeiten betreffe, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, in dem es um eine reine Regelungstätigkeit gehe. Die FIFA könne weder als Wirtschaftsmacht noch als Nachfragemonopol bezeichnet werden, und Missbräuche auf einem mit dem Fußballmarkt verbundenen Markt seien nicht erwiesen. Die FIFA vertrete nicht die wirtschaftlichen Interessen der Vereine und der Spieler. Die lizenzierten Spielervermittler stellten einen wenig konzentrierten Berufsstand dar, der keine strukturellen Verbindungen aufweise, so dass sie keine kollektive beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzten. Dagegen sei die FIFA eine Unternehmensvereinigung, und das streitige Reglement sei ein Beschluss einer solchen.

64. Die FIFA macht erstens geltend, die Kommission habe die Beschwerde des Klägers zu Recht wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückgewiesen. Mit den im geänderten Reglement aufrechterhaltenen restriktiven Bestimmungen werde ein qualitatives Ziel verfolgt. Sie enthielten keine nach Artikel 81 Absatz 1 EG verbotenen Beschränkungen und seien nach Artikel 81 Absatz 3 EG gerechtfertigt. Angeblich fortbestehende wettbewerbswidrige Wirkungen seien nicht das Ergebnis der fraglichen Regelung, sondern der Tätigkeit der Vermittler. Die grenzüberschreitende Natur des Marktes habe keinen Einfluss darauf, ob an einer Sache ein Gemeinschaftsinteresse bestehe.

65. Zweitens könne das geänderte Reglement nicht als Beschluss einer Unternehmensvereinigung angesehen werden, da die am professionellen Spielbetrieb teilnehmenden Vereine (im Folgenden: Profivereine), die sich als Unternehmen ansehen ließen, nur eine Minderheit der Mitglieder der nationalen Verbände ausmachten, die Mitglieder der internationalen Organisation seien. Die von der FIFA erlassenen Reglements seien daher nicht Ausdruck des Willens der Profivereine. Das geänderte Reglement enthalte keine spürbaren Beschränkungen des Wettbewerbs. Die Modalitäten der Erteilung einer Lizenz seien nunmehr befriedigend. Die Berufsversicherung mit einer Versicherungssumme, deren Höhe nach sachlichen Kriterien zu bestimmen sei, sei ein geeignetes Mittel zur Schlichtung von Streitigkeiten. Die Bestimmungen über die Vergütung der Spielervermittler seien nicht einer Preisfestsetzungsregelung gleichzusetzen. Der Mustervertrag enthalte herkömmliche Klauseln und bewirke keinen Eingriff in den Schutz des Privatlebens. Die standesrechtlichen Regeln, das Sanktionsinstrumentarium und das Streitschlichtungssystem verstießen nicht gegen Artikel 81 EG.

66. Drittens hätte für das geänderte Reglement eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG gewährt werden können. Diese Regelung sei in Ermangelung einer Organisation des Berufsstands und nationaler Rechtsvorschriften sowie wegen der weltweiten Bedeutung des Fußballs notwendig. Sie fördere die Professionalität und die Berufsethik der Tätigkeit der Spielervermittler, deren steigende Zahl beweise, dass die Regelung keinen beschränkenden Charakter habe.

67. Viertens sei Artikel 82 EG nicht anwendbar, und die FIFA habe keine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt. Sie sei keine Unternehmensvereinigung; bei der Ausübung ihrer hier fraglichen Regelungsbefugnis übe sie keine wirtschaftlichen Tätigkeiten aus. Der Kläger habe sich im Verwaltungsverfahren nie auf den Fußballmarkt bezogen, und der Umstand, dass sie gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern eines bestimmten Marktes eine Regelungsbefugnis ausübe, bedeute nicht, dass sie auf diesem Markt selbst tätig sei, und erst recht nicht, dass sie auf ihm eine beherrschende Stellung innehabe. Der Markt der Beratung, um den es im vorliegenden Fall gehe, sei auch mit keinem anderen Markt, auf dem die FIFA tätig sei, verbunden. Ebenso wenig lasse sich die Stellung der FIFA als Nachfragemonopol bezeichnen, da sie weder die Vereine noch die Spieler in ihren Beziehungen zu den Vermittlern vertrete. Die lizenzierten Vermittler hätten auch keine kollektive beherrschende Stellung inne, die sie anhand der FIFA-Regelung missbräuchlich ausnutzten.

Würdigung durch das Gericht

Zur Natur des Spielervermittler-Reglements der FIFA

68. Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde des Klägers im Hinblick auf die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln, insbesondere Artikel 81 EG, geprüft, ohne die Natur des Spielervermittler-Reglements oder die FIFA als dessen Urheber gemeinschaftsrechtlich einzuordnen. Diese Bestimmung und die Befugnisse, die der Kommission verliehen worden sind, um ihre Beachtung zu gewährleisten, betreffen aber Beschlüsse, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, da das Gemeinschaftsrecht nur Anwendung findet, soweit die betreffenden Handlungen oder Verhaltensweisen und deren Urheber in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat die Kommission darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach die FIFA eine Unternehmensvereinigung sei und das streitige Reglement ein Beschluss einer solchen, womit sie ihre - vom Kläger geteilte, von der FIFA jedoch abgelehnte - Beurteilung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigt hat.

69. Was erstens den Begriff der Unternehmensvereinigung angeht, so steht - ohne dass es einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorbringens einer Streithelferin bedürfte, das demjenigen der Partei entgegensteht, zu deren Unterstützung sie dem Rechtsstreit beitritt - fest, dass Mitglieder der FIFA nationale Verbände sind, in denen Vereine zusammengeschlossen sind, für die das Fußballspiel eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Diese Fußballvereine sind daher Unternehmen im Sinne des Artikels 81 EG und die nationalen Verbände, in denen sie zusammengeschlossen sind, im Sinne dieser Bestimmung Unternehmensvereinigungen.

70. Dass in den nationalen Verbänden neben den so genannten Profivereinen auch so genannte Amateurvereine zusammengeschlossen sind, kann diese Bewertung nicht in Frage stellen. Der Umstand allein, dass eine Sportvereinigung oder ein Sportverband einseitig Sportler als Amateure oder Vereine als Amateurvereine qualifiziert, schließt nicht aus, dass die Tätigkeit dieser Sportler oder Vereine zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört (vgl. diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. April 2000 in der Rechtssache C 51/96 und C-191/97, Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 46).

71. Außerdem üben die nationalen Verbände, die nach den Statuten der FIFA an den von dieser veranstalteten Wettkämpfen teilzunehmen haben, an die FIFA einen Prozentsatz der Bruttoeinnahmen aus jedem internationalen Spiel abführen müssen und nach diesen Statuten zusammen mit der FIFA als Inhaber der Ausschließlichkeitsrechte zur Verbreitung und Übertragung der betreffenden Sportveranstaltungen anerkannt sind, auch insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit aus (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-46/92, Scottish Football/Kommission, Slg. 1994, II1039). Sie stellen daher ebenfalls Unternehmen im Sinne von Artikel 81 EG dar.

72. Da die nationalen Verbände Unternehmensvereinigungen und - wegen der von ihnen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten - zugleich Unternehmen sind, stellt auch die FIFA, der Verband, in dem die nationalen Verbände zusammengeschlossen sind, eine Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 81 EG dar. Dieser gilt nämlich für Vereinigungen insoweit, als deren eigene Tätigkeit oder die der in ihnen zusammengeschlossenen Unternehmen auf die Wirkungen abzielt, die diese Bestimmung unterbinden will (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1975 in der Rechtssache 71/74, Frubo/Kommission, Slg. 1975, 563, Randnr. 30). Der rechtliche Rahmen, in dem Beschlüsse von Unternehmen gefasst werden, und die rechtliche Einordnung dieses Rahmens durch die nationalen Rechtsordnungen sind für die Anwendbarkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln unerheblich (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83, BNIC, Slg. 1985, 391, Randnr. 17).

73. Was zweitens den Begriff des Beschlusses einer Unternehmensvereinigung betrifft, so ergibt sich aus den Akten, dass die Tätigkeit eines Spielervermittlers nach dem Wortlaut des geänderten Reglements darin besteht, regelmäßig und gegen Entgelt einen Spieler mit einem Verein zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bzw. zwei Vereine zur Begründung eines Transfervertrags zusammen[zuführen]. Es handelt sich also um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat und nicht den spezifischen Charakter des Sports besitzt, wie er in der Rechtsprechung definiert worden ist (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1976 in Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnrn. 14 und 15, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I4921, Randnr. 127, Deliège, Randnrn. 64 und 69, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681, Randnrn. 53 bis 60).

74. Zum einen ist das Spielervermittler-Reglement von der FIFA aus eigener Machtbefugnis und nicht aufgrund von Rechtsetzungsbefugnissen erlassen worden, die ihr im Rahmen eines als im Allgemeininteresse liegend anerkannten Auftrags zur Regelung sportlicher Belange vom Staat übertragen worden wären (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnrn. 68 und 69). Dieses Reglement fällt auch nicht unter die Organisationsfreiheit der Sportverbände (Urteile Bosman, Randnr. 81, und Deliège, Randnr. 47).

75. Zum anderen kommt in diesem Reglement, das für die der FIFA angehörenden nationalen Verbände, die eine entsprechende Regelung erlassen müssen, die anschließend von der FIFA genehmigt wird, sowie für die Vereine, die Spieler und die Spielervermittler verbindlich ist, der Wille der FIFA zum Ausdruck, das Verhalten ihrer Mitglieder im Hinblick auf die Tätigkeit der Spielervermittler zu koordinieren. Es stellt daher einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG dar (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1987 in der Rechtssache 45/85, Verband der Sachversicherer/Kommission, Slg. 1987, 405, Randnrn. 29 bis 32, und Wouters u. a., Randnr. 71), der die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln beachten muss, sobald er Wirkungen in der Gemeinschaft zeitigt.

76. Was die - vom Kläger verneinte - Befugnis der FIFA angeht, eine solche Regelung zu erlassen, bei der es nicht um sportliche Belange geht, sondern die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Umfeld der fraglichen sportlichen Betätigung regelt und Grundfreiheiten berührt, so stellt sich angesichts der den Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze, auf die sich die Europäische Union gründet, tatsächlich die Frage nach der Rechtsetzungsbefugnis, die sich eine private Einrichtung wie die FIFA zumisst, deren Hauptzweck die Förderung des Fußballs ist (vgl. oben, Randnr. 2).

77. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Regelung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die weder den spezifischen Charakter des Sports noch die Organisationsfreiheit der Sportverbände betrifft, durch eine privatrechtliche Einrichtung wie die FIFA, der hierzu keinerlei hoheitliche Befugnisse übertragen worden sind, grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, besonders soweit es um die gebotene Beachtung der bürgerlichen und wirtschaftlichen Freiheiten geht.

78. Eine solche die Grundfreiheiten berührende Reglementierung einer wirtschaftlichen Tätigkeit fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Träger hoheitlicher Gewalt. Trotzdem kann im vorliegenden Fall die Rechtsetzungsbefugnis, die angesichts des fast völligen Fehlens nationaler Regelungen von der FIFA ausgeübt wird, nur insoweit nachgeprüft werden, als sie die Wettbewerbsregeln, nach denen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen ist, berührt, ohne dass die Erwägungen darüber, auf welcher Rechtsgrundlage die FIFA eine rechtsetzende Tätigkeit ausüben kann, hier Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung sein können, so beachtlich sie auch sein mögen.

79. Die vorliegende Klage betrifft nämlich die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, die von der Kommission am Ende eines Verfahrens getroffen worden ist, das aufgrund einer nach der Verordnung Nr. 17 eingereichten Beschwerde eingeleitet worden war, zu deren Behandlung die Kommission nur von den ihr in diesem Rahmen zur Verfügung stehenden Befugnissen Gebrauch machen konnte. Die gerichtliche Nachprüfung ist zwangsläufig auf die Wettbewerbsregeln und die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage beschränkt, ob die FIFA mit ihrem Reglement gegen diese Regeln verstoßen hat. Diese Nachprüfung kann sich daher auf die Beachtung anderer Bestimmungen des EG-Vertrags nur erstrecken, soweit deren etwaige Verletzung einen gleichzeitigen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln offenbart. Auch auf einen etwaigen Verstoß gegen fundamentale Grundsätze kann sie sich nur beziehen, falls sich in diesem Verstoß ein solcher gegen die Wettbewerbsregeln äußert.

Zur Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Beschwerde

80. Die angefochtene Entscheidung weist die Beschwerde des Klägers mit der Begründung zurück, an der Fortsetzung des Verfahrens bestehe kein Gemeinschaftsinteresse. Es ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Beantwortung der Frage, ob hinsichtlich einer auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erhobenen Beschwerde ein Gemeinschaftsinteresse besteht, von den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalls, die sich von Fall zu Fall beträchtlich unterscheiden können, und nicht von im Voraus festgelegten Kriterien abhängt, die zwingend Anwendung finden müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnrn. 79 und 80). Zum anderen hat die Kommission, der es nach Artikel 85 Absatz 1 EG obliegt, auf die Anwendung der Artikel 81 EG und 82 EG zu achten, die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft festzulegen und durchzuführen; in diesem Rahmen steht ihr bei der Behandlung von Beschwerden ein Ermessen zu. Dieses Ermessen ist jedoch nicht unbegrenzt, und die Kommission hat sich in jedem Fall ein Urteil über die Schwere und Dauer der Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und deren fortdauernde Wirkungen zu bilden (vgl. diesem Sinne Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnrn. 88, 89, 93 und 95).

81. Außerdem darf die vom Gemeinschaftsrichter ausgeübte Kontrolle über die Ausübung des der Kommission auf diesem Gebiet zuerkannten Ermessens durch diese nicht dazu führen, dass der Gemeinschaftsrichter seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt; sie dient vielmehr der Feststellung, ob die fragliche Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache T-115/99, SEP/Kommission, Slg. 2001, II-691, Randnr. 34).

82. Im vorliegenden Fall liegen den Ausführungen der Kommission zum Fehlen eines Gemeinschaftsinteresses dreierlei Erwägungen zugrunde, die die Aufhebung der restriktivsten Bestimmungen des ursprünglichen Reglements, eine mögliche Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG für die Bestimmungen des geänderten Reglements und die Unanwendbarkeit des Artikels 82 EG betreffen.

- Zur Aufhebung der restriktivsten Bestimmungen des ursprünglichen Reglements

83. In der angefochtenen Entscheidung wird zunächst dargelegt, dass die wichtigsten beschränkenden Bestimmungen des Reglements vom 20. Mai 1994 im Reglement vom 20. Dezember 2000 nicht mehr enthalten gewesen seien. Sodann werden die Bestimmungen des FIFAReglements anhand von fünf Punkten untersucht, die das Prüfungsgespräch, die Versicherung, den Kodex der Berufsethik, die Festsetzung der Vergütung des Spielervermittlers und den Mustervertrag betreffen.

84. Was erstens das Prüfungsgespräch angeht, so stellt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Bewerber nunmehr eine schriftliche Prüfung anhand eines Multiple-Choice-Tests ablegen müssten, für die im Anhang des geänderten Reglements angegebene, weltweit einheitliche Modalitäten und Termine gälten. Nunmehr sei ein zweistufiges Rechtsbehelfssystem vorgesehen, und das Erfordernis eines zweijährigen Wohnsitzes sei für Angehörige der Europäischen Union aufgrund einer Änderung dieses Reglements vom 3. April 2002 abgeschafft worden. Das Erfordernis eines tadellosen Leumunds als Voraussetzung für die Erteilung einer Lizenz, das nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften auszulegen sei, sei in Frankreich, wo der Kläger wohne, so zu verstehen, dass der Betreffende nicht vorbestraft sein dürfe. Der vom Kläger geäußerte Vorwurf der Willkür sei nicht begründet.

85. Zweitens legt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung dar, das für jeden Bewerber geltende Erfordernis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung, bei der sich die Versicherungssumme nach dem objektiven Kriterium des Umsatzes des Spielervermittlers richte, habe das Erfordernis der Hinterlegung einer Bankgarantie ersetzt, wobei die Versicherung bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften in allen Mitgliedstaaten der Union abgeschlossen werden könne. Dazu hat die FIFA in Beantwortung der oben in Randnummer 26 genannten Fragen des Gerichts Beispiele von Berufshaftpflichtversicherungsverträgen vorgelegt, die den Spielervermittlern von zwölf in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Versicherungsgesellschaften angeboten würden. Weiter heißt es in der angefochtenen Entscheidung, dass die verlangte Bankgarantie, die alle Risiken abdecken solle, die sich aus der Vermittlertätigkeit ergeben könnten, nicht unverhältnismäßig im Vergleich zu den Risiken erscheine, die z. B. durch die Berufsversicherungen der freien Berufe abgedeckt würden.

86. Drittens vertritt die Kommission zum Kodex der Berufsethik in der angefochtenen Entscheidung die Ansicht, dass den Spielervermittlern mit den elementaren Grundsätzen einwandfreien beruflichen Verhaltens, die in diesem dem geänderten Reglement als Anhang beigefügten Kodex enthalten seien und sich insbesondere auf berufliche Gewissenhaftigkeit, Ehrlichkeit, Lauterkeit, Sachlichkeit, Klarheit und Wahrheit sowie Recht und Billigkeit bezögen, keine unzumutbaren Verpflichtungen auferlegt würden.

87. Viertens hat die Kommission hinsichtlich der Festlegung der Vergütung des Spielervermittlers in der angefochtenen Entscheidung Artikel 12 des Reglements geprüft, wonach die Vergütung nach dem Bruttogrundgehalt des Spielers bemessen werden soll und, falls eine Einigung der Parteien nicht zustande kommt, 5 % dieses Grundgehalts beträgt. Diese Bestimmung knüpfe an ein sachgerechtes und transparentes Kriterium (das Bruttogrundgehalt des Spielers) an und stelle lediglich einen subsidiären Mechanismus der Streitschlichtung dar.

88. Fünftens wird in der angefochtenen Entscheidung die Rüge des Klägers, das Erfordernis, dem betreffenden nationalen Verband eine Ausfertigung des vom Spieler und vom Spielervermittler unterzeichneten Vertrages zur Registrierung zu übersenden, stelle einen Eingriff in das Privatleben dar, nicht als ein Problem angesehen, das die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln berühre.

89. Mithin lässt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen, dass die Kommission, die das Vorbringen des Klägers sorgfältig geprüft hat, die Grundsätze zum Umfang ihrer Verpflichtungen verletzt hätte, die sich aus der oben in den Randnummern 80 und 81 in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung ergeben.

90. Die Kommission hat die oben in den Randnummern 84 bis 88 untersuchten Bestimmungen des geänderten Reglements nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt, indem sie der Auffassung war, dass das Prüfungsgespräch hinreichende Garantien der Objektivität und Transparenz biete und dass die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufsversicherung kein unzumutbares Erfordernis sei, und indem sie in den Bestimmungen des Reglements über die Vergütung der Spielervermittler implizit keine Festsetzung gebundener Preise aus dem Blickwinkel des Wettbewerbsrechts gesehen hat (Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnrn. 158, 159 und 161 bis 164).

91. Diese Feststellung wird durch die vom Kläger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gemachten Ausführungen zum Inhalt des geänderten Reglements, soweit sie die in diesem Reglement begründete Verpflichtung, die von der FIFA aufgestellten Regeln zu beachten, sowie den Inhalt des Mustervertrags, die Sanktionsregelung und die Rechtsbehelfe betreffen, nicht in Frage gestellt.

92. Erstens erscheint die den Spielervermittlern auferlegte Verpflichtung, die Regelung der FIFA insbesondere zu Spielertransfers zu beachten, als solche nicht als Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln, wobei hier zu beachten ist, dass die FIFA-Regelung über Spielertransfers, die nicht Gegenstand der Beschwerde des Klägers war, im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits, der sich nicht auf sie erstreckt, nicht zu prüfen ist. Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung hierzu befragt worden ist, hat nicht - auch nicht in seinen Schriftsätzen - klargestellt, inwieweit die Verpflichtung zur Beachtung der FIFA-Regelung seiner Ansicht nach den Wettbewerb beeinträchtigt.

93. Zweitens ist in den Bestimmungen über den Inhalt des Vertrages zwischen dem Spielervermittler und dem Spieler, nach denen der schriftliche Vertrag die Kriterien und Modalitäten der Vergütung des Vermittlers anzugeben hat und seine Laufzeit, wenn auch mit Verlängerungsmöglichkeit, auf zwei Jahre begrenzt ist, keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu erkennen. Die Begrenzung der Laufzeit der Verträge auf zwei Jahre, die einer Erneuerung des Vertragsverhältnisses nicht entgegensteht, erscheint geeignet, die Flüssigkeit des Marktes und damit den Wettbewerb zu fördern. Dieser verhältnismäßig begrenzte Rahmen der vertraglichen Beziehungen erscheint im Gegenteil geeignet, zur Sicherheit der finanziellen und rechtlichen Beziehungen der Parteien beizutragen, ohne deshalb den Wettbewerb zu beeinträchtigen.

94. Drittens ist auch die oben in Randnummer 16 zusammengefasste Sanktionsregelung, soweit sie überhaupt die Wettbewerbsregeln berühren kann, nicht zu beanstanden. Aus dem geänderten Reglement geht hervor, dass die Sanktionen, die gegen Spielervermittler, Spieler und Vereine verhängt werden können, Ermahnungen, Verweise, Verwarnungen, Aussetzung oder Entzug der Lizenz bei Spielervermittlern, Sperren für die Dauer von höchstens zwölf Monaten bei Spielern und Sperren sowie Spielertransferverbote für die Dauer von mindestens drei Monaten bei Vereinen sind; dies kann aber bei einer berufsständischen Sanktionsregelung nicht als offensichtlich übermäßig angesehen werden. Zudem sind die für Spieler und Vereine vorgesehenen Geldstrafen gegenüber denen des ursprünglichen Reglements herabgesetzt worden. Im Übrigen hat der Kläger nichts vorgetragen, um zu beweisen, dass diese Regelung willkürlich und diskriminierend angewendet würde und schon dadurch den Wettbewerb beeinträchtigt.

95. Was viertens die Einlegung von Rechtsbehelfen bei den allgemeinen Gerichten angeht, so geht - unterstellt, dass sich die Bestimmungen des geänderten Reglements insoweit auf die Wettbewerbsregeln auswirken können - aus den Antworten der FIFA und der Kommission auf die oben genannten Fragen des Gerichts (siehe oben, Randnr. 26) hervor, dass die Betroffenen unabhängig vom System der Klagen, die beim Schiedsgericht des Sports gegen die Entscheidungen der nationalen Verbände oder der für Spielervermittler zuständigen Spielerstatut-Kommission erhoben werden können, stets die allgemeinen Gerichte anrufen können, um insbesondere Rechte geltend zu machen, die sie aus dem nationalen oder dem Gemeinschaftsrecht herleiten; zudem können die Entscheidungen des Schiedsgerichts des Sports mit einer Klage beim Schweizer Bundesgericht angefochten werden. Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung auf Schwierigkeiten und Schwerfälligkeiten bei nationalen Gerichtsverfahren hingewiesen hat, hat aber nicht dargetan, dass ihm der Rechtsweg generell versperrt wäre, und erst recht nicht, dass hierdurch das freie Spiel des Wettbewerbs beeinträchtigt würde.

96. Aus der vorstehenden Prüfung folgt, dass das vom Kläger auf das Wettbewerbsrecht gestützte Vorbringen der Schlussfolgerung, dass die Kommission zu Recht angenommen hat, dass die restriktivsten Bestimmungen der fraglichen Regelung aufgehoben worden sind, nicht entgegensteht. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

97. Zurückzuweisen ist darüber hinaus das in keinem Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht stehende Vorbringen des Klägers, da es keinen Wettbewerbsverstoß erkennen lässt. Der Kläger hat nicht dargetan, dass das Vorbringen, das er auf einen Verstoß gegen die Vertragsfreiheit, darauf, dass das Reglement der FIFA mit dem französischen Recht unvereinbar sei, und auf eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stützt, einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln erkennen lasse. Sein Vorbringen, das er im Übrigen nicht durch Beweismittel stützt, ist daher als in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit unerheblich zurückzuweisen.

98. Ebenfalls zurückzuweisen ist das Vorbringen des Klägers, wettbewerbswidrige Wirkungen bestünden weiter fort, weil die Spielervermittler eine Lizenz, die ihnen unter der Geltung des ursprünglichen Reglements erteilt worden sei, behalten hätten. Zum einen legt der Kläger nicht dar, dass dieser Umstand selbst schon wettbewerbswidrige Wirkungen hätte. Zum anderen verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, Rechtspositionen in Frage zu stellen, die nicht erwiesenermaßen widerrechtlich erworben wurden (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 30. November 1994 in der Rechtssache T-498/93, Dornonville de la Cour/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-257 und II-813, Randnrn. 46 bis 49 und 58). Wie außerdem der Gerichtshof im Rahmen seiner - auf den vorliegenden Fall übertragbaren - Rechtsprechung zu Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Anerkennung von Diplomen festgestellt hat, sind in derartigen Fällen erworbene Rechte anerkanntermaßen zu wahren (Urteile des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C447/93, Dreessen, Slg. 1994, I-4087, Randnr. 10, und vom 16. Oktober 1997 in den Rechtssachen C-69/96 bis C-79/96, Garofalo u. a., Slg. 1997, I-5603, Randnrn. 29 bis 33).

99. Aus alledem folgt, dass die Kommission weder bei ihrer Prüfung der Bestimmungen der fraglichen Regelung noch bei der Prüfung der angeblichen Fortdauer wettbewerbswidriger Wirkungen des ursprünglichen Reglements - gegen das sich die Beschwerde des Klägers richtete - offensichtlich fehlerhaft gehandelt hat. Daher ist das Vorbringen des Klägers unbegründet, dass die restriktivsten Bestimmungen des ursprünglichen Reglements nicht aufgehoben worden seien und die wettbewerbswidrigen Wirkungen fortbestünden, weil diese Bestimmungen im geänderten Reglement aufrechterhalten worden seien.

- Zu der Frage, ob für die Bestimmungen des geänderten Reglements eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG in Betracht kommt

100. Die Kommission vertritt in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass der zwingende Charakter der Lizenz gerechtfertigt sei und für das geänderte Reglement eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG gewährt werden könnte. Das Lizenzsystem, das mehr qualitative als quantitative Beschränkungen beinhalte, wolle die Spieler und Vereine schützen und berücksichtige insbesondere die Risiken, die für die Spieler, deren Karrieren kurz seien, dann bestünden, wenn Transfers schlecht ausgehandelt würden. Da derzeit eine Organisation des Berufsstands des Spielervermittlers sowie allgemeine nationale Regelungen nicht bestünden, sei die dem Lizenzsystem immanente Beschränkung verhältnismäßig und unerlässlich.

101. Der von der FIFA vorgeschriebene Grundsatz des Lizenzerfordernisses, der für die Ausübung des Berufes des Spielervermittlers von grundlegender Bedeutung ist, stellt ein Hindernis für den Zugang zu dieser wirtschaftlichen Tätigkeit dar und beeinträchtigt daher notwendig das freie Spiel des Wettbewerbs. Das Lizenzerfordernis kann somit nur zulässig sein, wenn die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EG erfüllt sind, so dass für das geänderte Reglement eine Freistellung nach dieser Bestimmung in Betracht käme, wenn festgestellt würde, dass es unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Förderung des wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt, keine Beschränkungen vorschreibt, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind und nicht den Wettbewerb ausschaltet.

102. Zur Rechtfertigung des Erlasses des Reglements und speziell des Grundsatzes einer Zwangslizenz, der im Mittelpunkt der fraglichen Regelung steht, sind verschiedene rechtliche und tatsächliche Umstände angeführt worden. Zunächst hat in der Gemeinschaft offenbar nur Frankreich eine Regelung für den Berufsstand des Sportvermittlers erlassen. Sodann ist unstreitig, dass die Spielervermittler als Kollektiv gegenwärtig keinen mit einer internen Organisation versehenen Berufsstand darstellen. Unstreitig ist ebenso, dass in der Vergangenheit Spieler und Vereine durch bestimmte Praktiken von Spielervermittlern in finanzieller oder beruflicher Hinsicht geschädigt worden sind. Die FIFA hat vorgetragen, sie habe mit dem Erlass der fraglichen Regelung das doppelte Ziel einer Professionalisierung und einer Verbesserung der Ethik der Tätigkeit des Spielervermittlers verfolgt, um die Spieler zu schützen, deren Karriere kurz sei.

103. Entgegen der Auffassung des Klägers wird der Wettbewerb durch das Lizenzsystem nicht ausgeschaltet. Dieses System scheint eher zu einer Selektion in qualitativer Hinsicht, die geeignet erscheint, das Ziel der Professionalisierung der Tätigkeit des Spielervermittlers zu erreichen, als zu einer quantitativen Zugangsbeschränkung zu führen. Im Gegenteil bestätigen die von der FIFA in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Zahlen eine Öffnung dieses Berufes in quantitativer Hinsicht. So hat die FIFA unwidersprochen vorgetragen, dass sie 1996, als das ursprüngliche Reglement in Kraft trat, 214 Spielervermittler gezählt habe, während sie deren Zahl für den Zeitpunkt Anfang 2003 auf 1 500 schätze und außerdem 300 Bewerber die im März und im September 2003 durchgeführten Prüfungen bestanden hätten.

104. Angesichts der oben in den Randnummern 102 und 103 angeführten Umstände und der gegenwärtigen Bedingungen der Ausübung der Tätigkeit der Spielervermittler, die durch ein fast völliges Fehlen nationaler Regelungen und das Fehlen einer berufsständischen Organisation der Spielervermittler gekennzeichnet sind, hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie gemeint hat, dass für die Beschränkungen, die sich aus dem zwingenden Charakter der Lizenz ergäben, eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG in Betracht komme, wobei sie sich im Übrigen zutreffend das Recht vorbehalten hat, die fragliche Regelung einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Folglich ist das darauf bezogene Vorbringen des Klägers zurückzuweisen.

105. Außerdem ist das Vorbringen des Klägers als unerheblich zurückzuweisen, dass eine Berufung auf den spezifischen Charakter des Sports nicht möglich sei, um eine Abweichung von den Wettbewerbsregeln zu rechtfertigen. Die angefochtene Entscheidung wird nicht auf eine solche Ausnahme gestützt, sondern sieht die Ausübung der Tätigkeit eines Spielervermittlers als wirtschaftliche Tätigkeit an, ohne vorzugeben, dass diese wegen des spezifischen Charakters des Sports zugelassen werde, mit dem sie tatsächlich nichts zu tun hat.

106. Zurückzuweisen ist auch das auf die Verletzung der unternehmerischen Freiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gestützte Vorbringen des Klägers, da dieser nicht dargetan hat, dass mit diesen Verletzungen eine Verletzung der Wettbewerbsregeln einhergehe, die einer eventuellen Freistellung des geänderten Reglements nach Artikel 81 Absatz 3 EG entgegenstünde.

- Zur Unanwendbarkeit des Artikels 82 EG

107. In der angefochtenen Entscheidung heißt es, dass Artikel 82 EG auf den vorliegenden Fall, wie er vom Kläger vorgetragen worden sei, nicht anwendbar sei, da sich die FIFA auf dem Markt der Beratung von Spielern nicht betätige.

108. Artikel 82 EG verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen.

109. Diese Bestimmung betrifft das Verhalten eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer, mit dem eine wirtschaftliche Machtstellung missbräuchlich ausgenutzt und dadurch die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt verhindert wird, indem diesem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit verschafft wird, sich seinen Konkurrenten, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 2000 in den Rechtssachen C395/96 P und C396/96 P, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 2000, I1365, Randnr. 34).

110. Der Begriff mehrere Unternehmen in Artikel 82 EG bedeutet, dass eine beherrschende Stellung von zwei oder mehreren rechtlich voneinander unabhängigen wirtschaftlichen Einheiten eingenommen werden kann, sofern sie in wirtschaftlicher Hinsicht auf einem bestimmten Markt gemeinsam als kollektive Einheit auftreten oder handeln (Urteil Compagnie maritime belge transports u. a., Randnr. 36).

111. Für eine kollektive beherrschende Stellung müssen drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sein: Erstens muss jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich vorgehen oder nicht; zweitens muss der Zustand der stillschweigenden Koordinierung auf Dauer aufrechterhalten werden können, d. h., es muss einen Anreiz geben, nicht vom gemeinsamen Vorgehen auf dem Markt abzuweichen; drittens darf die voraussichtliche Reaktion der tatsächlichen und potenziellen Konkurrenten sowie der Verbraucher nicht die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens in Frage stellen (Urteile des Gerichts vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T342/99, Airtours/Kommission, Slg. 2002, II-2585, Randnr. 62, und vom 8. Juli 2003 in der Rechtssache T374/00, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, Slg. 2003, II2275, Randnr. 121).

112. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem von der fraglichen Regelung betroffenen Markt um einen Dienstleistungsmarkt, bei dem Dienstleistungsempfänger die Spieler und die Vereine und Dienstleistungserbringer die Spielervermittler sind. Auf diesem Markt kann jedoch die FIFA als für die Fußballvereine handelnd angesehen werden, da sie, wie bereits festgestellt worden ist (siehe oben, Randnrn. 69 bis 72), eine von den Unternehmen, die die Vereine darstellen, geschaffene Struktur in der Form einer Vereinigung zweiten Grades ist.

113. Die Durchführung eines Beschlusses wie des Spielervermittler-Reglements der FIFA kann dazu führen, dass sich auf dem relevanten Markt tätige Unternehmen, hier die Fußballvereine, hinsichtlich ihres Verhaltens auf einem bestimmten Markt so gebunden haben, dass sie auf diesem ihren Konkurrenten, ihren Geschäftspartnern und den Verbrauchern gegenüber als kollektive Einheit auftreten (Urteil Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Randnr. 44).

114. Da das Reglement für die nationalen Verbände, die Mitglieder der FIFA sind, und die Vereine, die in ihnen zusammengeschlossen sind, verbindlich ist, sind diese Verbände und Vereine hinsichtlich ihrer Verhaltensweisen dauerhaft durch die von ihnen angenommenen Vorschriften gebunden, denen sich die übrigen Marktteilnehmer (Spieler und Spielervermittler) ihrerseits nicht widersetzen können, wollen sie sich nicht Sanktionen aussetzen, die insbesondere für Spielervermittler zu einem Ausschluss vom Markt führen können. Eine solche Situation stellt damit nach der oben in den Randnummern 110 und 111 angeführten Rechtsprechung eine kollektive beherrschende Stellung der Vereine auf dem Markt der Dienstleistungen der Spielervermittler dar, da die Vereine durch die Regelung, der sie beitreten, die Bedingungen vorschreiben, unter denen die fraglichen Dienstleistungen zu erbringen sind.

115. Es wäre realitätsfern, anzunehmen, dass die FIFA, deren Leitungsmacht im Fußballsport und bezüglich der damit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten, wie hier der Tätigkeit der Spielervermittler, außer Frage steht, keine kollektive beherrschende Stellung auf dem Markt der Dienstleistungen der Spielervermittler innehabe, weil sie sich nicht auf diesem Markt betätige.

116. Der Umstand nämlich, dass die FIFA selbst kein Wirtschaftsteilnehmer ist, der die Dienstleistungen der Spielervermittler auf dem fraglichen Markt abnimmt, und dass ihr Handeln in einer Rechtsetzungstätigkeit besteht, für die sie sich selbst die Befugnis für den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit der Spielervermittler zugemessen hat, ist für die Anwendung von Artikel 82 EG unerheblich, da die FIFA eine von den nationalen Verbänden und den Vereinen, die die tatsächlichen Abnehmer der Dienstleistungen der Spielervermittler sind, geschaffene Struktur ist und mithin auf diesem Markt durch ihre Mitglieder handelt.

117. Wie sich dagegen aus den vorstehenden Ausführungen zum geänderten Reglement und zu der Freistellung, die für dieses nach Artikel 81 Absatz 3 EG in Betracht kommt, ergibt, liegt die behauptete missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung nicht vor. Es ist festgestellt worden, dass mit diesem Reglement keine wettbewerbsschädigenden quantitativen Beschränkungen des Zugangs zur Tätigkeit der Spielervermittler vorgeschrieben worden sind, sondern Beschränkungen qualitativer Art, die unter den gegenwärtigen Umständen als gerechtfertigt angesehen werden können. Der Kläger hat die von ihm behauptete missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die sich aus den Bestimmungen des Reglements ergeben soll, somit nicht nachgewiesen, so dass sein Vorbringen hierzu zurückzuweisen ist.

118. Das Vorbringen des Klägers schließlich, die lizenzierten Spielervermittler nutzten ihre kollektive beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 EG missbräuchlich aus, ist mangels zwischen diesen Vermittlern bestehender struktureller Verbindungen, deren Vorliegen der Kläger nicht nachgewiesen hat, ebenfalls zurückzuweisen. Der Besitz der gleichen Lizenz, die Verwendung desselben Mustervertrags und der Umstand, dass die Vergütung der Spielervermittler nach denselben Kriterien bestimmt wird, beweisen nicht, dass eine beherrschende Stellung der lizenzierten Spielervermittler vorliegt; der Kläger beweist auch nicht, dass diese etwa ein einheitliches Vorgehen an den Tag legen oder sich den Markt stillschweigend aufteilen.

119. Auch wenn die Kommission zu Unrecht angenommen hat, dass die FIFA keine beherrschende Stellung auf dem Markt der Dienstleistungen der Spielervermittler innehabe, lassen daher die weiteren in der angefochtenen Entscheidung gezogenen Schlussfolgerungen, wonach die restriktivsten Bestimmungen der fraglichen Regelung aufgehoben worden seien und für das Lizenzsystem eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG in Betracht komme, den Schluss zu, dass ein Verstoß gegen Artikel 82 EG nicht vorliegt und dass das Vorbringen des Klägers dazu zurückzuweisen ist. Mithin hätte die Anwendung von Artikel 82 EG trotz der rechtlich fehlerhaften Annahme der Kommission, dass diese Bestimmung nicht anwendbar sei, wegen der übrigen, zutreffenden Ergebnisse der Prüfung des Reglements ohnehin nicht zur Feststellung einer missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung führen können. Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass ein Gemeinschaftsinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens nicht bestehe, wird also hierdurch nicht berührt.

120. Nach alledem hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Beschwerde des Klägers wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses an der Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen hat. Auf die unbestritten grenzüberschreitende Natur des Marktes kommt es dabei nicht an, weil aufgrund dieses Umstands allein noch kein Gemeinschaftsinteresse bezüglich einer Beschwerde angenommen werden kann. Da nämlich bei der Einschätzung des durch eine Beschwerde begründeten Gemeinschaftsinteresses auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist, ist es nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder dieser umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben (Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnrn. 79 und 80).

121. Demgemäß ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

122. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

123. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm auf den entsprechenden Antrag der Kommission seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

124. Nach Artikel 87 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die Mitgliedstaaten und die Organe seine eigenen Kosten trägt.

125. Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zu entscheiden, dass die FIFA die ihr durch ihren Streitbeitritt entstandenen Kosten selbst zu tragen hat.

Tenor:

Aus diesen Gründen

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3. Die Fédération internationale de football association trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück