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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 04.10.2006
Aktenzeichen: T-193/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1073/1999


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Art. 6
Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Art. 9
Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Art. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

4. Oktober 2006

"Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) wegen Weitergabe vertraulicher Informationen - Verdacht der Bestechung und der Verletzung des Berufsgeheimnisses - Übermittlung von Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen an nationale Justizbehörden - Durchsuchung der Wohnung und des Büros eines Journalisten - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Schadensersatzklage - Kausalzusammenhang - Hinreichend qualifizierter Verstoß"

Parteien:

In der Rechtssache T-193/04

Hans-Martin Tillack, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: I. Forrester, QC, Rechtsanwälte T. Bosly, C. Arhold, N. Flandin, J. Herrlinger und J. Siaens,

Kläger,

unterstützt durch

International Federation of Journalists (IFJ) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bartosch und T. Grupp,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Docksey und C. Ladenburger als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Maßnahme vom 11. Februar 2004, mit der das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) den deutschen und den belgischen Justizbehörden Informationen über einen Verdacht auf Verletzung des Berufsgeheimnisses und Bestechung übermittelt hat, und wegen Ersatzes des immateriellen Schadens, den der Kläger aufgrund dieser Übermittlung von Informationen und der Veröffentlichung von Pressemitteilungen durch das OLAF erlitten hat,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin P. Lindh und des Richters V. Vadapalas,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), das durch den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 (ABl. L 136, S. 20) errichtet wurde, wird u. a. mit der Durchführung interner Verwaltungsuntersuchungen beauftragt, die dazu dienen, schwerwiegende Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten aufzudecken, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften, die disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann, darstellen können.

2 Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des OLAF (ABl. L 136, S. 1) regelt die Kontrollen, Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen, die die Bediensteten des OLAF in Ausübung ihrer Befugnisse durchführen.

3 Die 13. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1073/1999 lautet:

"Es obliegt den zuständigen einzelstaatlichen Behörden sowie gegebenenfalls den Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen, auf der Grundlage des von dem [OLAF] erstellten Berichts Folgemaßnahmen zu den abgeschlossenen Untersuchungen zu beschließen. Der Direktor des [OLAF] sollte verpflichtet werden, den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats unmittelbar alle Informationen zu übermitteln, die das [OLAF] bei internen Untersuchungen über strafrechtlich relevante Sachverhalte zusammengetragen hat."

4 Artikel 6, "Durchführung der Untersuchungen", der Verordnung Nr. 1073/1999 sieht in Absatz 6 vor, dass "[d]ie Mitgliedstaaten ... dafür Sorge [tragen], dass ihre zuständigen Behörden gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen den Bediensteten des [OLAF] bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderliche Unterstützung zukommen lassen".

5 Artikel 9, "Untersuchungsberichte und Folgemaßnahmen", der Verordnung Nr. 1073/1999 bestimmt in Absatz 2:

"Die so erstellten Berichte stellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats dar, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist ..."

6 Artikel 10, "Übermittlung von Informationen durch das [OLAF]", der Verordnung Nr. 1073/1999 sieht in Absatz 2 vor:

"[D]er Direktor des [OLAF übermittelt] den Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die bei internen Untersuchungen vom [OLAF] eingeholten Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen ..."

Sachverhalt

7 Der Kläger ist Journalist und beim deutschen Magazin Stern beschäftigt.

8 Herr van Buitenen, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wies in einem Memorandum vom 31. August 2001 (im Folgenden: Van-Buitenen-Memorandum) auf mögliche Unregelmäßigkeiten in mehreren Diensten der Kommission hin. Das OLAF erhielt am 5. September 2001 eine Kopie dieses Dokuments.

9 Am 23. Oktober 2001 beauftragte der Direktor des OLAF das Referat "Richter und Staatsanwälte, juristische Beratung und gerichtliche Folgemaßnahmen", die im Van-Buitenen-Memorandum aufgestellten Behauptungen zu prüfen und Empfehlungen zu den zu ergreifenden Folgemaßnahmen abzugeben.

10 Am 31. Januar 2002 legte das Referat "Richter und Staatsanwälte, juristische Beratung und gerichtliche Folgemaßnahmen" einen vertraulichen internen Vermerk vor, der zwölf Vorschläge und Empfehlungen enthielt, darunter die Einleitung von Untersuchungen in Bezug auf einige der im Memorandum enthaltenen Behauptungen. Auf der Grundlage dieses Dokuments verfasste das Referat einen ebenfalls vertraulichen gekürzten Vermerk mit Datum vom 14. Februar 2002.

11 Der Kläger verfasste zwei am 28. Februar und 7. März 2002 im Stern veröffentlichte Artikel, in denen er über Fälle von Unregelmäßigkeiten innerhalb der europäischen Organe berichtete. Grundlage dieser Artikel waren das Van-Buitenen-Memorandum und der Vermerk des OLAF vom 31. Januar 2002.

12 Da das OLAF vermutete, dass seine vertraulichen Vermerke vom 31. Januar und 14. Februar 2002 unrechtmäßig weitergegeben worden waren, leitete es am 12. März 2002 eine interne Untersuchung ein, um festzustellen, welche Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften für die Indiskretion verantwortlich waren.

13 Am 22. März 2002 übermittelte der Leiter der Direktion "Intelligence, operative Strategie und Informationstechnologie" des OLAF dem Direktor des OLAF einen Vermerk, in dem er ihm mitteilte, dass der Kläger nach einer verlässlichen Informationsquelle einem Bediensteten des OLAF 8 000 Euro übergeben habe, um mehrere Dokumente im Zusammenhang mit der Van-Buitenen-Affäre zu erhalten. Am selben Tag teilte der Pressesprecher des OLAF dem Direktor des OLAF mit, dass er Herrn G., den Sprecher der Kommission für die Bereiche Haushalt und Betrugsbekämpfung, getroffen habe und dieser ihm eröffnet habe, er habe von einem Journalisten des Stern erfahren, dass der Kläger einem Mitglied des OLAF Geld gezahlt habe, um Dokumente zu erhalten.

14 Am 27. März 2002 veröffentlichte das OLAF eine Pressemitteilung mit der Überschrift "Interne Ermittlung bezüglich des Verdachts der Weitergabe von vertraulichen Informationen", in der es heißt:

"Entsprechend den Informationen, die dem [OLAF] zugegangen sind, hat ein Journalist eine Reihe von Dokumenten erhalten, die sich auf die sogenannte 'van Buitenen Affaire' beziehen. Wegen des Verdachts der Weitergabe von vertraulichen Informationen, die aus einem (vorläufigen) Bericht von OLAF stammen, hat das [OLAF] entschieden, gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung ... Nr. 1073/1999 eine interne Untersuchung einzuleiten. Diese Untersuchung wird auch dem Vorwurf nachgehen, dass dieses Dokument durch die Bezahlung eines Beamten erhalten wurde.

[... Das OLAF beachtet stets die höchsten ethischen Standards. Es führt seine Untersuchungen in völliger Unabhängigkeit durch. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Bestechung oder Zahlungen an einen Bediensteten für die Lieferung vertraulicher Informationen in Belgien verboten sind und die vom OLAF bei seinen Untersuchungen erlangten Informationen nach den einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften geschützt sind.] Falls nach Abschluss der internen Untersuchung Beweise für einen solchen Verstoß vorliegen, wird das [OLAF] ein disziplinarrechtliches Verfahren einleiten und die zuständigen Justizbehörden in Kenntnis setzen."

15 Der Stern veröffentlichte daraufhin am 28. März 2002 eine Pressemitteilung, in der er zum einen bestätigte, im Besitz des Van-Buitenen-Memorandums zu sein, und zum anderen erklärte, dass er zu keinem Zeitpunkt für die Beschaffung von mit dieser Angelegenheit im Zusammenhang stehenden Unterlagen Gelder an EU-Beamte gezahlt habe. In dieser Mitteilung werden der Name des Klägers mit Büroanschrift sowie Telefon- und Faxnummer genannt. Der Stern richtete ferner am 3. April 2002 ein Schreiben an den Vorsitzenden des Überwachungsausschusses des OLAF, um gegen die Behauptungen des OLAF zu protestieren.

16 Am 4. April 2002 hieß es im Magazin European Voice, dass ein Sprecher des OLAF geäußert habe, dass dieses über "Prima-facie-Beweise" verfüge, dass "eine Zahlung erfolgt sein könne", und die Sache ernst nehme.

17 In einer Besprechung am 9. und 10. April 2002 verlangte der Überwachungsausschuss des OLAF, über die Indizien informiert zu werden, die den Verdacht untermauerten, dass in dieser Angelegenheit Geld gezahlt worden sei.

18 Am 11. April 2002 schickte der Pressesprecher des OLAF an Bedienstete des OLAF eine E-Mail, in der er ausführte:

"Sicher ist derzeit nur, dass ein vertrauliches Dokument des OLAF an die Presse gelangt ist (was nicht hätte geschehen dürfen), [und] dass es um das OLAF und die ... Kommission herum 'Gerüchte' gab, dass für die Dokumente sogar 'bezahlt' worden sei (wobei sogar ein Betrag genannt wurde ...). ... Es kann nicht hingenommen werden, dass vertrauliche Informationen des OLAF an die Presse gelangt sind und dass diese Informationen möglicherweise durch Bestechung eines Beamten erlangt wurden [sowie dass] ein Ermittlungsdienst weiter Gegenstand von Verdächtigungen, 'Gerüchten' oder 'Spekulationen' ist, wie sie das OLAF in den vergangenen Wochen umgeben haben, ohne dass diese auf ihre Begründetheit hin überprüft werden ..."

19 Der Kläger reichte am 22. Oktober 2002 beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde (1840/2002/GG) über die Pressemitteilung des OLAF vom 27. März 2002 ein.

20 Am 9. Dezember 2002 vernahmen die Ermittler des OLAF offiziell Herrn G.. Dieser erklärte, nach Aussage eines seiner früheren Kollegen beim Stern, dessen Namen er nicht nennen wollte, habe der Kläger 8 000 DM oder 8 000 Euro erhalten, um sich Informationen über die Kommission oder möglicherweise das OLAF zu beschaffen.

21 Der Bürgerbeauftragte führte am 18. Juni 2003 in seinem Entwurf einer Empfehlung zur Beschwerde des Klägers aus, dass das OLAF mit der Veröffentlichung der Bestechungsvorwürfe ohne faktische Grundlage, die sowohl ausreichend wäre als auch öffentlich überprüft werden könnte, die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das mit seiner Maßnahme angestrebte Ziel nicht gewahrt habe und dass dies einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle. Er empfahl dem OLAF, die veröffentlichten Bestechungsvorwürfe, die als gegen den Beschwerdeführer gerichtet verstanden worden sein dürften, zurückzuziehen.

22 Auf diesen Empfehlungsentwurf hin veröffentlichte das OLAF am 30. September 2003 eine Pressemitteilung mit der Überschrift "Klarstellung von OLAF zu dem Verdacht auf Weitergabe von Informationen", in der es heißt:

"Am 27. März 2002 teilte das ... OLAF in einer Pressemitteilung mit, dass es eine interne Untersuchung gemäß der Verordnung Nr. 1073/1999 wegen des Verdachts auf Weitergabe vertraulicher Informationen eingeleitet hat; dieser Verdacht wurde in einem von OLAF erstellten Bericht geäußert.

Gemäß den bei OLAF eingegangenen Informationen habe ein Journalist eine Reihe von Unterlagen zu der sogenannten 'van Buitenen-Angelegenheit' erhalten, wobei man nicht ausschließen könne, dass an eine Person innerhalb von OLAF oder möglicherweise in einer anderen Institution der EU hierfür ein Geldbetrag gezahlt wurde.

Die Untersuchungen von OLAF sind noch nicht abgeschlossen, doch bisher liegen keine Beweise vor, dass eine Geldzahlung getätigt wurde."

23 Am 12. November 2003 veröffentlichte der Kläger auf der Website des Stern einen Artikel, in dem er das Vorgehen des Direktors des OLAF kritisierte.

24 Der Bürgerbeauftragte stellte in seiner abschließenden Entscheidung vom 20. November 2003 zur Beschwerde 1840/2002/GG erneut fest, dass das Vorgehen des OLAF einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle, und äußerte die Ansicht, dass das OLAF seinen Empfehlungsentwurf zwar angenommen, aber nicht angemessen umgesetzt habe. Unter diesen Umständen war er der Auffassung, dass eine kritische Anmerkung von ihm eine angemessene Genugtuung für den Beschwerdeführer darstellen könne.

25 Herr G., der die Kommission im Juli 2003 verlassen hatte, wurde am 6. Januar 2004 erneut von den Ermittlern des OLAF vernommen. Er bestätigte zum einen seine Angaben in der ersten Vernehmung und nannte zum anderen den Namen der Person, die ihn informiert hatte.

26 In einer Sitzung des Überwachungsausschusses des OLAF vom 20. und 21. Januar 2004 unterrichtete der Direktor den Ausschuss über die "Entwicklungen einer laufenden Untersuchung" und wies darauf hin, dass sie vertrauliche Kontakte mit nationalen Justizbehörden erforderten. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass die Mitglieder des Ausschusses damit einverstanden waren, "angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles, mit Verzögerung unterrichtet zu werden, ... wobei es Sache des OLAF [sei], das betroffene Organ zu gegebener Zeit hinreichend zu unterrichten".

27 Am 11. Februar 2004 unterrichtete das OLAF die Justizbehörden von Brüssel (Belgien) und Hamburg (Deutschland) unter Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 über den Verdacht der Bestechung und der Verletzung des Berufsgeheimnisses.

28 Auf der Grundlage der übermittelten Informationen leiteten sowohl die belgischen als auch die deutschen Justizbehörden wegen Korruptionsverdachts und die belgischen Behörden außerdem wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses ein Ermittlungsverfahren ein.

29 Am 19. März 2004 durchsuchte die belgische Polizei auf Anordnung des mit der Sache befassten Untersuchungsrichters die Wohnung und das Büro des Klägers und beschlagnahmte oder versiegelte berufliche Unterlagen und persönliche Gegenstände.

30 Der Kläger legte bei den belgischen Gerichten Beschwerde gegen diese Beschlagnahme ein. Am Ende dieses Verfahrens wies die belgische Cour de cassation seine Beschwerde am 1. Dezember 2004 als unbegründet zurück.

31 Der Kläger richtete am 15. April 2004 ein Schreiben an den Direktor des OLAF, um sich über das durchgeführte Verfahren zu beschweren und Zugang zu der ihn betreffenden Untersuchungsakte zu verlangen.

32 Am 7. Mai 2004 wurde dem Vorsitzenden des Überwachungsausschusses des OLAF eine Kopie des am 11. Februar 2004 an die belgischen Justizbehörden gesandten Schreibens übermittelt, in der die vertraulichen Passagen geschwärzt waren. Ende Mai 2004 erhielt der Kläger ebenfalls eine Kopie dieses Schreibens.

33 Am 12. Mai 2005 übermittelte der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht über die vom Kläger eingereichte Beschwerde 2485/2004/GG. In diesem Bericht vertritt er die Ansicht, dass das OLAF einräumen sollte, dass es in seinen Einlassungen gegenüber dem Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dessen Untersuchungen zur Beschwerde 1840/2002/CG unrichtige und irreführende Angaben gemacht habe. Der Bürgerbeauftragte schlug dem Parlament außerdem vor, diese Empfehlung als Entschließung anzunehmen.

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

34 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 1. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

35 Mit besonderem Schriftsatz, der am 4. Juni 2004 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat der Kläger im Wesentlichen beantragt, den Vollzug aller Maßnahmen im Rahmen der vom OLAF am 11. Februar 2004 an die belgischen und die deutschen Justizbehörden gerichteten angeblichen Anzeige auszusetzen und dem OLAF aufzugeben, es zu unterlassen, Dokumente und Informationen, die sich infolge der am 19. März 2004 in seiner Wohnung und in seinem Büro vorgenommenen Durchsuchung im Besitz der belgischen Justizbehörden befinden, entgegenzunehmen, einzusehen, zu prüfen oder zur Kenntnis zu nehmen.

36 Die International Federation of Journalists (IFJ) hat mit am 17. Juni 2004 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz die Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Klägers beantragt.

37 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Oktober 2004 in der Rechtssache T-193/04 R (Tillack/Kommission, Slg. 2004, II-3575) hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

38 Mit am 24. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Rechtsmittelschrift hat der Kläger gegen den Beschluss Tillack/Kommission Rechtsmittel eingelegt.

39 Mit Beschluss vom 26. Januar 2005 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die IFJ im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zugelassen. Die Streithelferin hat ihren Streithilfeschriftsatz ebenso fristgerecht eingereicht wie die anderen Verfahrensbeteiligten ihre Stellungnahme zu diesem Schriftsatz.

40 Mit Beschluss vom 19. April 2005 in der Rechtssache C-521/04 P(R) (Tillack/Kommission, Slg. 2005, I-3103) hat der Präsident des Gerichtshofes das Rechtsmittel im Verfahren der einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.

41 Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

42 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 11. Mai 2006 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

43 Der Kläger beantragt,

- die Entscheidung des OLAF, an die deutschen und die belgischen Justizbehörden die "Anzeige" vom 11. Februar 2004 zu richten, für nichtig zu erklären;

- die Kommission zu verurteilen, an ihn als Entschädigung einen vom Gericht festzusetzenden Betrag zuzüglich Zinsen zu einem vom Gericht festzusetzenden Satz zu zahlen;

- sonstige Maßnahmen zu treffen, die recht und billig sind;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

44 Die Kommission beantragt,

- die Nichtigkeits- und die Schadensersatzklage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, diese Klagen als unbegründet abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

45 Die IFJ beantragt, die Entscheidung des OLAF vom 11. Februar 2004, an die deutschen und die belgischen Justizbehörden "Anzeigen zu richten", für nichtig zu erklären.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der Maßnahme, mit der das OLAF den deutschen und den belgischen Justizbehörden Informationen übermittelt hat

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

46 Ohne förmlich eine Unzulässigkeitseinrede zu erheben, macht die Kommission geltend, dass die Nichtigkeitsklage offensichtlich unzulässig sei, da keine anfechtbare Maßnahme im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG vorliege.

47 Die Kommission trägt unter Verweisung auf den Beschluss des Gerichts vom 18. Dezember 2003 in der Rechtssache T-215/02 (Gómez-Reino/Kommission, Slg. ÖD 2003, I-A-345 und II-1685, Randnrn. 50 und 51) vor, dass die Maßnahme, mit der das OLAF den belgischen und den deutschen Justizbehörden entsprechend der Verpflichtung aus Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 Informationen übermittelt habe, eine vorbereitende Maßnahme sei, die als solche die rechtliche Stellung des Klägers nicht ändere. Die nationalen Justizbehörden entschieden nämlich alleine darüber, welche Folgemaßnahmen angesichts der übermittelten Informationen zu ergreifen seien und ob nach ihrem nationalen Recht ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, Ermittlungsmaßnahmen anzuordnen oder die Strafverfolgung einzuleiten seien. Die Entscheidung, ob die betroffene Person zu verurteilen sei, sei dann Sache der nationalen Gerichte.

48 Das Gericht habe im Urteil vom 15. Januar 2003 in den Rechtssachen T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01 (Philip Morris International u. a./Kommission, Slg. 2003, II-1) außerdem die Ansicht vertreten, dass die Entscheidung der Kommission, bei einem amerikanischen Gericht eine Zivilklage zu erheben, nicht nach Artikel 230 Absatz 4 EG angefochten werden könne, da diese Klage als solche die rechtliche Stellung des Beklagten nicht ändere. Diese Rechtsprechung müsse erst recht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da das OLAF weder eine Anzeige erstattet noch eine Klage erhoben, sondern lediglich Tatsachen mitgeteilt habe, die die zuständigen Behörden veranlassen könnten, ein Verfahren einzuleiten, in dem grundsätzlich weder das OLAF noch die Kommission die Stellung eines Verfahrensbeteiligten hätten.

49 Darüber hinaus habe die in Artikel 10 EG vorgesehene Pflicht zur Zusammenarbeit keine bindende Rechtswirkung für die nationalen Justizbehörden oder den Kläger. Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1073/1999 gelte nicht für Maßnahmen, die die nationalen Justizbehörden der Mitgliedstaaten nach Erhalt von Informationen seitens des OLAF im Rahmen ihrer strafrechtlichen Untersuchungen durchführten. Die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292, S. 2) habe keinen Bezug zur vorliegenden Rechtssache.

50 Im Übrigen habe der Kläger effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genossen. Erstens sei, da der belgische Durchsuchungsbefehl die einzige Maßnahme gewesen sei, die die Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers beeinträchtigt habe, der gerichtliche Rechtsschutz gegen diese Maßnahme Sache der belgischen Gerichte. Zweitens gewährleisten, auch wenn ein nationaler Durchsuchungsbefehl auf der Grundlage von Informationen, die das OLAF übermittelt habe, erlassen worden sei, ebenfalls innerstaatliche Rechtsbehelfe den gerichtlichen Rechtsschutz des Beschwerdeführers, auch wenn Artikel 234 EG in diesem Fall zur Anwendung gelangen könnte, falls der Beschwerdeführer vor dem nationalen Gericht geltend mache, dass das OLAF in seinem Untersuchungsverfahren gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen habe. Drittens bedeute der Umstand, dass gegen eine nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 erfolgte Übermittlung von Informationen keine Nichtigkeitsklage erhoben werden könne, nicht, dass eine Klage aus außervertraglicher Haftung vor den Gemeinschaftsgerichten von vornherein ausgeschlossen sei.

51 Zuletzt führt die Kommission aus, dass sich jede Ausnahme von den Regeln über die Zulässigkeit einer Klage nach Artikel 230 EG nachteilig auf Effizienz, Vertraulichkeit und Unabhängigkeit der Untersuchungen des OLAF auswirke. Selbst wenn die belgischen Gerichte jeden auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften durch das OLAF gestützten Klagegrund als unzulässig zurückgewiesen hätten, wäre die vorliegende Nichtigkeitsklage deswegen nicht zulässig. Das Urteil des Gerichtshofes vom 30. März 2004 in der Rechtssache C-167/02 P (Rothley u. a./Parlament, Slg. 2004, I-3149) führe zu keinem anderen Ergebnis.

52 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass seine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG zulässig sei.

53 Zunächst hat die "Anzeige" des OLAF seiner Meinung nach Rechtswirkungen entfaltet, denn die nationalen Behörden hätten daraufhin eine Untersuchung durchgeführt. Die Mitgliedstaaten seien nämlich nach Artikel 10 EG und der Verordnung Nr. 1073/1999, insbesondere Artikel 6 Absatz 6, verpflichtet, das OLAF zu unterstützen.

54 Sodann seien seine Interessen nicht hinreichend geschützt, wenn er die abschließende Entscheidung der belgischen Behörden abwarten müsse, bevor er gegen die "Anzeige" des OLAF vorgehen könne. Journalisten und ihre Informanten würden allgemein davon abgehalten, Informationen über die Gemeinschaftsorgane bekannt zu machen, wenn die Gefahr bestünde, dass die "Anzeigen" des OLAF zur Einleitung von Strafverfahren führten. Die Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahme würde außerdem dazu beitragen, den Ruf des Klägers wiederherzustellen, der durch die wiederholten unwahren Behauptungen des OLAF stark geschädigt worden sei.

55 Gegen die "Anzeige" vorzugehen, sei der einzige wirksame Weg, um eine rechtswidrige Verwertung der Informationen zu untersagen, die die belgischen Behörden bei der Durchsuchung gewonnen hätten und die es ermöglichen könnten, die Quellen des Klägers zu identifizieren. Das OLAF könne nämlich als Nebenkläger im belgischen Strafverfahren auftreten und infolgedessen Zugang zu den beschlagnahmten Dokumenten beantragen. Außerdem könne die Nichtigerklärung der "Anzeige" als solche rechtliche Folgen haben, insbesondere indem sie verhindere, dass sich eine derartige Praxis der Kommission wiederhole.

56 Dem Beschluss Gómez-Reino/Kommission hätten Umstände zugrunde gelegen, die sich von denen des vorliegenden Falles stark unterschieden.

57 Im Übrigen verliehen die Verordnungen Nr. 1073/1999 und Nr. 2185/96 dem OLAF, das eine enge Zusammenarbeit mit den nationalen Kontrolleinrichtungen entwickle, besondere Rechte.

58 Die Behauptung der Kommission, dass das OLAF die deutschen und die belgischen Justizbehörden nie ersucht habe, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, treffe nicht zu. Zunächst habe das OLAF in der an die belgischen Justizbehörden gerichteten "Anzeige" angesichts des angeblich bevorstehenden Umzugs des Klägers nach Washington (Vereinigte Staaten) ein schnelles Vorgehen empfohlen. Sodann hätten die Ermittler des OLAF bereits am 13. und 16. Januar 2004 Kontakt mit nationalen Beamten aufgenommen, um die Untersuchungsmaßnahmen zu koordinieren. Schließlich habe das OLAF die nationalen Behörden um eine Durchsuchung der Wohnung und des Büros des Klägers gebeten, um Beweise im Rahmen seiner internen Untersuchung zu sammeln; dies werde durch eine Erklärung des Vorsitzenden des Überwachungsausschusses des OLAF vom 19. Mai 2004 vor dem House of Lords Select Committee on the European Union bestätigt. Der Untersuchungsrichter habe somit nicht in völliger Unabhängigkeit, sondern auf Ersuchen des OLAF gehandelt.

59 Außerdem hätten die nationalen Behörden keine andere Möglichkeit, als den Untersuchungsberichten des OLAF, die nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 zulässige Beweismittel vor den Gerichten darstellten, zu vertrauen. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses durch einen Beamten der Europäischen Gemeinschaften sei nach belgischem Recht keine Straftat. Das OLAF habe daher nur wegen der privilegierten Beziehungen zwischen ihm und den belgischen Behörden, die bereit gewesen seien, aufgrund der "Anzeige" tätig zu werden, als Nebenkläger auftreten können.

60 Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich, dass die "Anzeige" des OLAF nicht mit der Entscheidung der Kommission, eine Zivilklage zu erheben, verglichen werden könne, um die es in der Rechtssache Philip Morris International u. a./Kommission gegangen sei, in der die Stellung der Kommission mit derjenigen eines gewöhnlichen Bürgers vergleichbar gewesen sei. Der Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache T-29/03 (Comunidad Autónoma de Andalucía/Kommission, Slg. 2004, II-2923) beziehe sich auf einen anderen Kontext, da er einen Abschlussbericht in einem externen Untersuchungsverfahren betreffe. Außerdem habe das Gericht berücksichtigt, dass der Staatsanwalt das Verfahren inzwischen eingestellt gehabt habe, so dass der Bericht keine nachteiligen rechtlichen Wirkungen mehr habe entfalten können.

61 Schließlich vertritt der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil Rothley u. a./Parlament die Ansicht, dass Artikel 230 EG im Licht des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz anzuwenden sei. Im vorliegenden Fall stehe ihm kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung, um gegen die Machenschaften des OLAF vorzugehen. Es sei ihm nicht möglich, bei einem nationalen Gericht zu beantragen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, da die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des OLAF nicht die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen der nationalen Justizbehörden präjudiziere. Für Entscheidungen in Bezug auf das OLAF seien allein die Gemeinschaftsgerichte zuständig, nicht jedoch die nationalen Gerichte oder in letzter Instanz der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Ein nationales Verfahren könne daher keinen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten. Es könne nicht angehen, dass er in einer Angelegenheit, in der die Pressefreiheit auf dem Spiel stehe, lediglich eine Schadensersatzklage vor dem Gericht erheben könne.

62 Die IFJ hält die Klage für zulässig, da die bei den deutschen und den belgischen Justizbehörden erstatteten "Anzeigen" Entscheidungen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG seien. Die Nichtigkeitsklage richte sich insofern nicht gegen die von den belgischen Behörden durchgeführte Durchsuchung, sondern gegen eine Entscheidung des OLAF, die Rechtswirkungen in Bezug auf die Person des Klägers habe herbeiführen sollen.

63 Anders als in der Rechtssache Gómez-Reino/Kommission gehe es im vorliegenden Fall um eine "Anzeige", die unmittelbare rechtliche Folgen für den Kläger habe, und nicht um bloße vorbereitende Maßnahmen.

64 Die IFJ macht unter Verweisung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 180/87 (Hamill/Kommission, Slg. 1988, 6141) geltend, dass auch bloße Informationen, die nationalen Justizbehörden übermittelt worden seien, von den Gemeinschaftsgerichten überprüft werden könnten.

65 Schließlich sei die Nichtigkeitsklage auch angesichts des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zulässig. Artikel 230 EG müsse nämlich im Geiste einer Rechtsgemeinschaft ausgelegt werden, damit der Kläger gerichtlichen Schutz gegen das Verhalten des OLAF erhalte. Die belgischen Gerichte seien nicht in der Lage, in jedem Einzelfall umfassend und eingehend zu überprüfen, ob die Handlungen der Gemeinschaftsorgane mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stünden.

Würdigung durch das Gericht

66 Im vorliegenden Fall richtet sich die Nichtigkeitsklage gegen die Maßnahme, mit der das OLAF die deutschen und die belgischen Justizbehörden nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 über einen Verdacht der Verletzung des Berufsgeheimnisses und der Bestechung mit Verwicklung des Klägers unterrichtet hat.

67 Nach ständiger Rechtsprechung stellen Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 6. April 2006 in der Rechtssache T-309/03, Camós Grau/Kommission, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 47).

68 Im vorliegenden Fall ändert die angefochtene Maßnahme jedoch nicht in qualifizierter Weise die Rechtsstellung des Klägers.

69 Aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1073/1999, insbesondere aus der 13. Begründungserwägung und Artikel 9, folgt, dass die in einem Abschlussbericht des OLAF enthaltenen Schlussfolgerungen nicht zwangsläufig zur Einleitung eines Gerichts- oder Disziplinarverfahrens führen, da es Sache der zuständigen Behörden ist, über die Behandlung des Abschlussberichts zu entscheiden, und somit allein sie Entscheidungen erlassen können, die die Rechtsstellung der Personen beeinträchtigen könnten, für die der Bericht die Einleitung solcher Verfahren empfohlen hat (Beschluss Comunidad Autónoma de Andalucía/Kommission, Randnr. 37, und Urteil Camós Grau/Kommission, Randnr. 51).

70 Auch Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 sieht lediglich eine Übermittlung von Informationen an die nationalen Justizbehörden vor, die im Rahmen ihrer Befugnisse den Inhalt und die Tragweite dieser Informationen und folglich die Frage der gegebenenfalls zu ergreifenden Folgemaßnahmen frei beurteilen können. Für die eventuelle Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Anschluss an die Übermittlung von Informationen durch das OLAF sowie die nachfolgenden rechtlichen Maßnahmen sind daher ausschließlich und in vollem Umfang die nationalen Behörden zuständig.

71 Diese Feststellung wird durch keines der Argumente des Klägers und der Streithelferin in Frage gestellt.

72 Erstens bedeutet der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, und erlegt den Gemeinschaftsorganen entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf (Urteile des Gerichtshofes vom 26. November 2002 in der Rechtssache C-275/00, First und Franex, Slg. 2002, I-10943, Randnr. 49, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-344/01, Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I-2081, Randnr. 79). Nach diesem Grundsatz müssen die nationalen Justizbehörden Informationen, die ihnen das OLAF nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 übermittelt, aufmerksam prüfen und daraus die angemessenen Folgen ziehen, um - gegebenenfalls durch Einleitung von Gerichtsverfahren, wenn sie dies für gerechtfertigt halten - die Wahrung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Diese Verpflichtung zur aufmerksamen Prüfung gebietet jedoch nicht, die vorgenannte Vorschrift dahin auszulegen, dass die in Rede stehenden Übermittlungen in dem Sinne zwingenden Charakter hätten, dass die nationalen Behörden zu bestimmten Maßnahmen verpflichtet wären, weil eine solche Auslegung die Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung, wie sie für die Durchführung der Verordnung Nr. 1073/1999 vorgesehen ist, ändern würde (Beschluss vom 19. April 2005, Tillack/Kommission, Randnr. 33).

73 Außerdem beziehen sich Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1073/1999, der die vom OLAF durchgeführten Untersuchungen betrifft, und die Verordnung Nr. 2185/96, die die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten betrifft, auf die eigenen Untersuchungsbefugnisse des OLAF und der Kommission. Die loyale Zusammenarbeit, die von den Mitgliedstaaten erwartet wird, wenn von diesen eigenen Untersuchungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, verlangt zwar, dass die zuständigen nationalen Behörden bei der im Namen der Kommission durchgeführten Maßnahme Unterstützung leisten, doch steht sie in keinem Zusammenhang mit den ausschließlichen - insbesondere justiziellen - Befugnissen dieser nationalen Behörden und führt zu keiner Einmischung in deren Zuständigkeiten.

74 Zweitens ist zum Argument des Klägers, dass das OLAF als Nebenkläger im belgischen Strafverfahren auftreten könnte, um Zugang zu den in der Wohnung und im Büro des Betroffenen beschlagnahmten Unterlagen zu erhalten, zu bemerken, dass dies, selbst wenn es zuträfe, keine Auswirkungen auf die Frage der Anfechtbarkeit der Maßnahme hätte, mit der das OLAF nationalen Justizbehörden Informationen übermittelt.

75 Drittens enthält das Urteil Hamill/Kommission, in dem es nicht um eine Nichtigkeits-, sondern um eine Schadensersatzklage geht, keinerlei Hinweis darauf, dass eine Übermittlung von Informationen durch das OLAF nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 verbindliche Rechtswirkungen hätte, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen könnten.

76 Viertens kann der Kläger mit den von ihm angegebenen Tatsachen, die seiner Ansicht nach beweisen, dass die belgischen Justizbehörden nicht in völliger Unabhängigkeit gehandelt hätten, sondern den Ersuchen des OLAF nachgekommen seien, nicht durchdringen.

77 Was zum einen die Erklärung des Vorsitzenden des Überwachungsausschusses des OLAF vor dem House of Lords Select Committee on the European Union vom 19. Mai 2004 angeht, so trägt der Kläger nichts vor, was dem Gericht die Überprüfung des Inhalts dieser Erklärung ermöglichen würde; diese Erklärung ist daher nicht zu berücksichtigen.

78 Was zum anderen den Zwischenbericht, der dem an die belgischen Justizbehörden gerichteten Schreiben beigefügt war, betrifft, so heißt es darin unter 2.2 und 2.3:

"Wie bereits am 13. Januar 2004 mit der Staatsanwaltschaft Hamburg ... und am 16. Januar 2004 mit der Staatsanwaltschaft Brüssel ... besprochen, erweist sich die Übermittlung von Informationen an die beiden Justizbehörden als erforderlich, um unabhängige, aber koordinierte Verfahren einzuleiten.

...

Ein schnelles Vorgehen ist in Anbetracht dessen wünschenswert, dass Herr Tillack nach unseren Informationen Brüssel im März dieses Jahres verlassen wird, um Korrespondent des Stern in Washington ... zu werden. Mit seinem Weggang aus Brüssel könnten wichtige Beweisstücke endgültig verschwinden."

79 In Bezug auf Punkt 2.2 des Zwischenberichts bestreitet der Kläger jedoch nicht das Vorbringen der Kommission, dass sich die Kontakte zwischen dem OLAF und den nationalen Strafverfolgungsbehörden auf rein formelle Punkte wie die Frage, an wen die Informationen zu übermitteln seien, bezogen hätten. Zu Punkt 2.3 ist zwar festzustellen, dass das OLAF tatsächlich den Wunsch nach einer schnellen Behandlung der fraglichen Angelegenheit geäußert hat, doch verpflichtet dieser Wunsch die belgischen Justizbehörden in keiner Weise. Er ist nämlich nicht vergleichbar mit einem Antrag an die belgischen Behörden auf Einleitung eines Gerichtsverfahrens oder auf Erlass anderer Maßnahmen. Im Übrigen beschränkt sich Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 über die Übermittlung der im Laufe der Untersuchungen erhaltenen Informationen, die an die zuständigen nationalen Behörden gesandt werden, darauf, die Übermittlung dieser Informationen an die nationalen Behörden vorzusehen; es ist deren Sache, in Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeiten über die daraufhin zu ergreifenden Folgemaßnahmen zu entscheiden.

80 Schließlich ist das Argument des Fehlens eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht stichhaltig. Dieses Argument kann nämlich für sich nicht die Zulässigkeit einer Klage begründen (Beschlüsse des Gerichts vom 19. September 2005 in der Rechtssache T-247/04, Aseprofar und Edifa/Kommission, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 59, und vom 28. November 2005 in den Rechtssachen T-236/04 und T-241/04, EEB und Stichting Natuur en Milieu/Kommission, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 68). Im Übrigen ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger bei den belgischen Gerichten und sodann beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Klage gegen die Maßnahmen erhoben hat, die die belgischen Justizbehörden im Anschluss an die Übermittlung von Informationen durch das OLAF vom 11. Februar 2004 ergriffen hatten. Außerdem hatte der Kläger die Möglichkeit, die nationalen Gerichte, die nicht befugt sind, selbst die Ungültigkeit der Maßnahme festzustellen, mit der das OLAF den belgischen Justizbehörden Informationen übermittelt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 20), zu ersuchen, dem Gerichtshof insoweit eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

81 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Übermittlung von Informationen nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999, da sie im vorliegenden Fall keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, nicht als eine Maßnahme anzusehen ist, die die Rechtsstellung des Klägers beeinträchtigen könnte.

82 Der Antrag auf Nichtigerklärung der Maßnahme, mit der das OLAF am 11. Februar 2004 den deutschen und den belgischen Justizbehörden Informationen übermittelt hat, ist daher unzulässig.

Zum Antrag auf Ersatz des behaupteten Schadens

Zur Zulässigkeit

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

83 Die Kommission ist der Ansicht, dass die Schadensersatzklage zwei verschiedene Anträge enthalte. Sie beträfen den Ersatz des Schadens, der zum einen durch die "Anzeige" des OLAF und zum anderen durch die Pressemitteilungen des OLAF vom März 2002 und September 2003 sowie durch weitere öffentliche Erklärungen des OLAF entstanden sein solle.

84 Diese Klage sei in vollem Umfang unzulässig, da sie die Voraussetzungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts nicht erfülle.

85 Außerdem sei der Schadensersatzantrag in Bezug auf die "Anzeige" des OLAF unzulässig, da diese Schadensersatzklage mit einer als unzulässig abgewiesenen Nichtigkeitsklage eng verbunden sei.

86 Der Kläger vertritt zunächst die Ansicht, dass die Schadensersatzklage in Bezug auf die "Anzeige" des OLAF zulässig sei. Das Fehlverhalten des OLAF könne nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen sein.

87 Sodann wendet er sich gegen das Vorbringen, dass eine Schadensersatzklage unzulässig sei, wenn die Schadensursache Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sei, die selbst unzulässig sei.

88 Schließlich trägt er vor, dass die Klageschrift den in der Verfahrensordnung aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen genüge und so klar sei, dass die Beklagte ihre Verteidigung vorbereiten könne. Sie beschreibe nämlich das rechtswidrige Verhalten des OLAF, den entstandenen Schaden und die Gründe, aus denen ein Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden bestehe.

- Würdigung durch das Gericht

89 Nach ständiger Rechtsprechung muss nach Artikel 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend Anwendung findet, in Verbindung mit Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung jede Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss aus sich selbst heraus hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-38/96, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-1223, Randnr. 41, und vom 16. März 2004 in der Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmænd/Kommission, Slg. 2004, II-917, Randnr. 45).

90 Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan angeblich verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Tatsachen anführt, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (Urteile des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, Randnr. 107, und vom 10. Februar 2004 in den Rechtssachen T-215/01, T-220/01 und T-221/01, Calberson GE/Kommission, Slg. 2004, II-587, Randnr. 176).

91 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Anspruch auf Ersatz des behaupteten Schadens in der Klageschrift sehr knapp begründet wird. Den Ausführungen lassen sich jedoch zwei angeblich pflichtwidrige Verhaltensweisen des OLAF entnehmen, durch die der Kläger einen Schaden erlitten haben will. Die erste betrifft die "Anzeige" des OLAF bei den belgischen Justizbehörden. Die zweite besteht in den Pressemitteilungen des OLAF vom 27. März 2002 und 30. September 2003 sowie den am 4. April 2002 in der European Voice veröffentlichten Erklärungen des Pressesprechers des OLAF und den am 24. März 2004 in der Sendung Stern TV ausgestrahlten Erklärungen des Generaldirektors des OLAF.

92 Aus der Klageschrift ergibt sich ferner, dass der Schaden, den der Kläger aufgrund der verschiedenen von ihm behaupteten pflichtwidrigen Verhaltensweisen des OLAF erlitten haben will, in einer Schädigung seines Rufes und seines beruflichen Ansehens besteht. Die Klageschrift ermöglicht außerdem die Bestimmung des Umfangs des angeblich vom OLAF verursachten Schadens.

93 Schließlich führt der Kläger an, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und den verschiedenen pflichtwidrigen Verhaltensweisen bestehe, die er dem OLAF vorwirft.

94 Außerdem ergibt sich aus dem Vorbringen der Kommission zur Begründetheit der Klage, dass sie ihre Verteidigung zu den Voraussetzungen, unter denen eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft besteht, in zweckdienlicher Weise hat vorbereiten können.

95 Die Rüge der Kommission, dass die Klageschrift den Vorgaben des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung nicht entspreche, ist daher zurückzuweisen.

96 Die Kommission macht außerdem geltend, dass der Schadensersatzantrag in Bezug auf die "Anzeige" des OLAF unzulässig sei, da er in engem Zusammenhang mit einer Nichtigkeitsklage stehe, die selbst unzulässig sei.

97 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Haftungsklage ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten und von Voraussetzungen abhängig ist, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind. Während Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen die Ahndung der Rechtswidrigkeit zwingender Rechtsakte oder des Fehlens eines solchen Rechtsakts zum Ziel haben, ist eine Haftungsklage auf Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus einer Handlung oder einer unzulässigen Verhaltensweise ergibt, die einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft zuzurechnen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-234/02 P, Bürgerbeauftragter/Lamberts, Slg. 2004, I-2803, Randnr. 59 und die dort zitierte Rechtsprechung).

98 Die Rechtsunterworfenen, die wegen der in Artikel 230 Absatz 4 EG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen bestimmte Handlungen oder Maßnahmen der Gemeinschaft nicht unmittelbar anfechten können, haben somit die Möglichkeit, ein Verhalten, bei dem es sich nicht um eine Entscheidung handelt und das daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, anzufechten, indem sie eine Klage aus außervertraglicher Haftung nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG erheben, wenn ein solches Verhalten dazu angetan ist, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen (Urteil Philip Morris International u. a./Kommission, Randnr. 123, und Urteil Camós Grau/Kommission, Randnr. 78).

99 Die Klage des Klägers auf Ersatz des immateriellen Schadens, den er durch die dem OLAF vorgeworfenen Verhaltensweisen erlitten haben will, ist daher, was ihre Zulässigkeit angeht, unabhängig von der Nichtigkeitsklage zu betrachten.

100 Daraus folgt, dass der Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die angeblich pflichtwidrigen Verhaltensweisen des OLAF entstanden sein soll, zulässig ist.

Zur Begründetheit

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

101 Der Kläger ist der Ansicht, dass die pflichtwidrigen Verwaltungsmaßnahmen in erster Linie in der an die belgischen Justizbehörden gerichteten "Anzeige" des OLAF bestehen. Diese sei rechtswidrig, da sie gegen mehrere Formvorschriften verstoßen und das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt habe. Der Kläger bezieht sich außerdem auf die Pressemitteilungen des OLAF vom März 2002 und September 2003. Der Bürgerbeauftragte habe insoweit erklärt, dass die auf Gerüchte gestützte Pressemitteilung vom März 2002 einen offenkundigen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Diese Pressemitteilung müsse daher als solche als rechtswidriges Verwaltungshandeln betrachtet werden. Die Pressemitteilung vom September 2003 stelle dadurch, dass sie die in der Pressemitteilung vom März 2002 enthaltenen Behauptungen wiederhole, ebenfalls einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar und verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Schließlich bezieht sich der Kläger auf die Erklärungen des Sprechers des OLAF, wie sie im Magazin European Voice vom 4. April 2002 veröffentlicht wurden, und des Direktors des OLAF, die am 24. März 2004 in der Sendung Stern TV ausgestrahlt wurden. Sie seien geeignet, seinen Ruf zu schädigen, und verstießen ebenfalls, da sie auf bloße Gerüchte gestützt seien, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

102 Außerdem habe das OLAF sein Ermessen überschritten. Angesichts der Schwere der begangenen Pflichtverletzungen sei das Verhalten des OLAF als hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift anzusehen.

103 Der Kläger trägt vor, er habe einen bedeutenden immateriellen Schaden erlitten, der in der Schädigung seines Rufes und seines beruflichen Ansehens bestehe. Zum einen sei es für ihn viel schwieriger, bei den von ihm zur Ausübung seines Berufes genutzten Quellen Informationen zu erhalten. Zum anderen sei der Verkauf seiner Artikel an Zeitungen und Zeitschriften stark beeinträchtigt. Die Maßnahmen des OLAF hätten somit die Karrieremöglichkeiten des Klägers ernsthaft beeinträchtigt. Außerdem liege ein besonders qualifizierter immaterieller Schaden vor, wenn die falschen Anschuldigungen wie im vorliegenden Fall zur Einleitung von strafrechtlichen Untersuchungen, einer Durchsuchung und Beschlagnahmen führten. Der Kläger beantragt, dass der Betrag, zu dessen Zahlung die Kommission verurteilt wird, genau so festgesetzt wird, dass er gleichzeitig ihn entschädigen und für die Kommission abschreckend sein könne. Der Kläger schlägt vorläufig einen Betrag von 250 000 Euro vor.

104 Zum Kausalzusammenhang trägt der Kläger vor, dass die Schädigung seines Rufes durch die Pressemitteilungen des OLAF und die anschließenden Erklärungen verursacht worden sei, wobei der Höhepunkt die an die belgischen Justizbehörden gerichtete Anzeige des OLAF gewesen sei, die zu einer Durchsuchung seiner Wohnung und seines Büros geführt habe. Die Ermittler des OLAF hätten die Justizbehörden insoweit beraten und ihnen in der Anzeige irreführende Informationen in Bezug auf die Dringlichkeit und Notwendigkeit des Tätigwerdens übermittelt. Dass die belgischen Behörden mit einer gewissen Leichtfertigkeit gehandelt hätten, berühre nicht die Begründetheit der Klage.

105 Zu den Pressemitteilungen und den anderen öffentlichen Erklärungen des OLAF macht der Kläger geltend, dass es ungewöhnlich sei, dass das OLAF Mitteilungen veröffentliche, in denen es die Einleitung einer Untersuchung ankündige. Außerdem habe ihn jeder, der sich für die Angelegenheit interessiere, sofort als den Journalisten identifiziert, der einen Gemeinschaftsbeamten bestochen habe. Darüber hinaus stellten sich die Tatsachen nach derzeitigem Kenntnisstand als deutlich schwerwiegender dar als bei der Untersuchung durch den Bürgerbeauftragten im Jahre 2003. Das OLAF habe den Bürgerbeauftragten nämlich bewusst falsch informiert, als es behauptet habe, dass es Informationen von sicheren Quellen, u. a von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, erhalten habe, während seine einzige Quelle Herr G. gewesen sei.

106 In seiner Erwiderung trägt der Kläger vor, dass die öffentlichen Verdächtigungen des OLAF nicht nur einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit, sondern auch einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Unschuldsvermutung sowie gegen das Recht auf einen fairen Prozess darstellten. Die Veröffentlichung der Pressemitteilungen stelle ferner einen Verstoß gegen Artikel 8 der Verordnung Nr. 1073/1999 dar, da Informationen, die im Rahmen interner Untersuchungen mitgeteilt und eingeholt würden, dem Berufsgeheimnis unterlägen.

107 Nach Ansicht der Kommission sind die beiden Schadensersatzanträge unbegründet.

108 Was erstens den sich auf die Übermittlung von Informationen an die belgischen und die deutschen Justizbehörden beziehenden Schadensersatzantrag angehe, so habe das OLAF gegen keine Rechtsnorm verstoßen. Außerdem habe der Kläger keine hinreichend qualifizierte Verletzung der Grenzen des Ermessens des OLAF dargetan.

109 Was das tatsächliche Vorliegen des behaupteten Schadens betreffe, so enthalte die Klageschrift keine konkreten Informationen zur speziellen beruflichen Situation des Klägers. Er sei beim Magazin Stern angestellt, und sein Ruf habe durch die von den belgischen Behörden durchgeführte Durchsuchung und Beschlagnahme nicht gelitten.

110 Der Kläger habe vor allem keinen Kausalzusammenhang zwischen der Übermittlung der Informationen durch das OLAF und seinem angeblichen Schaden dargetan. Zwei souveräne und im eigenen Ermessen liegende Handlungen der belgischen Behörden unterbrächen nämlich jeden Kausalzusammenhang: die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Durchsuchung und Beschlagnahme. Nur die Durchsuchung und die Beschlagnahme seien die unmittelbare und entscheidende Ursache des behaupteten Schadens. Ohne eine Durchsuchung - die im Ermessen der nationalen Behörden liege - hätte keine Gefahr für die Anonymität der Informanten des Klägers bestanden. Wenn der Kläger der Ansicht sei, dass er aufgrund der Durchsuchung einen Schaden erlitten habe, müsse er dessen Ersatz vom belgischen Staat verlangen.

111 Was zweitens den Schadensersatzantrag, der sich auf die Pressemitteilungen und andere öffentliche Erklärungen bezieht, angehe, so habe das OLAF keine Rechtsnormen verletzt, die den Kläger und insbesondere seinen Ruf berührten. Insbesondere werde in der Pressemitteilung vom 27. März 2002 weder der Name eines Journalisten noch der eines Presseorgans genannt. Nur der Stern habe in einer am 28. März 2002 veröffentlichten Mitteilung ausgeführt, dass er sich im alleinigen Besitz der weitergegebenen Dokumente befinde, und den Namen des Journalisten offengelegt. Außerdem sei der Hauptgegenstand der eingeleiteten internen Untersuchung in der Mitteilung vom 27. März 2002 so neutral wie möglich beschrieben worden. Diese Mitteilung enthalte nichts Wahrheitswidriges und sei auch nicht unverhältnismäßig. Verträte man die Ansicht, dass der Pressesprecher des OLAF in seinen Erklärungen zu weit gegangen sei, so liefe dies darauf hinaus, dem OLAF jedes Recht zur Veröffentlichung einer Pressemitteilung über die Einleitung einer Untersuchung unter Angabe ihres Gegenstands zu nehmen. Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass das OLAF die Grenzen seines Ermessens bei der Handhabung seiner Beziehungen zu den Medien nicht in schwerwiegender und offenkundiger Weise überschritten habe.

112 Im Übrigen bestehe jedenfalls kein Kausalzusammenhang zwischen der Pressemitteilung vom 27. März 2002 und einer eventuellen Schädigung des Rufes des Klägers. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Öffentlichkeit die Mitteilung des OLAF von deren Veröffentlichung an so hätte auffassen können, dass sie sich auf den Kläger beziehe, habe die am darauf folgenden Tag veröffentlichte Mitteilung des Stern jeden Kausalzusammenhang unterbrochen.

113 Zu den Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten macht die Kommission schließlich geltend, dass die Tatsachen, auf die er seine Empfehlung von 2003 gestützt habe, nicht denen entsprächen, die die Kommission dem Gericht im vorliegenden Verfahren unterbreite. Die Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit durch den Bürgerbeauftragten komme außerdem nicht einer gerichtlichen Feststellung der Verletzung der Rechte des Klägers durch die Kommission gleich. Der Bürgerbeauftragte habe insbesondere nicht geprüft, ob das OLAF einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm begangen habe. Im Übrigen habe der Bürgerbeauftragte andere Beweislastregeln angewandt, als sie für Klagen aus außervertraglicher Haftung nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG gälten. Der Bürgerbeauftragte und der Gemeinschaftsrichter wendeten nämlich unterschiedliche Beurteilungskriterien und -methoden an, die ihre sehr verschiedene Natur und Funktion widerspiegelten.

114 Die IFJ ist der Ansicht, dass das OLAF mit der Übermittlung der Informationen an die deutschen und die belgischen Justizbehörden auf der Grundlage bloßer Gerüchte und Spekulationen offenkundig die Grenzen seines Ermessens überschritten habe. Dieses Ermessen hätte insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften der Verordnung Nr. 1073/1999 und der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ausgeübt werden müssen.

115 Das OLAF habe die Pressefreiheit, das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Unverletzlichkeit der Wohnung, den EG-Vertrag, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Verordnung Nr. 1073/1999 sowie bestimmte Verfahrensvorschriften verletzt.

- Würdigung durch das Gericht

116 Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Einrichtungen im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG einer Reihe von Voraussetzungen, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30, und vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 20).

117 In Bezug auf die erste Voraussetzung verlangt die Rechtsprechung den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42). Für die Beurteilung der Frage, ob das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes erfüllt ist, ist das entscheidende Kriterium, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Wenn dieses Organ nur über ein erheblich verringertes oder gar auf Null reduziertes Ermessen verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 54, und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134).

118 Was die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs betrifft, so kann die Gemeinschaft nur für Schäden in Haftung genommen werden, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem rechtswidrigen Verhalten des betroffenen Organs ergeben (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache T-333/01, Meyer/Kommission, Slg. 2003, II-117, Randnr. 32). Dagegen muss die Gemeinschaft nicht für jede auch noch so entfernte nachteilige Folge des Verhaltens ihrer Organe Ersatz leisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Dumortier frères u. a./Rat, Randnr. 21).

119 Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen zu prüfen wären (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnrn. 19 und 81, und Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002 in der Rechtssache T-170/00, Förde-Reederei/Rat und Kommission, Slg. 2002, II-515, Randnr. 37).

120 Die Begründetheit der verschiedenen Argumente des Klägers ist im Licht dieser Rechtsprechung zu prüfen.

121 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Achtung des Privatlebens und der Unverletzlichkeit der Wohnung, der Pressefreiheit, dem Grundsatz der Unschuldsvermutung und dem Recht auf einen fairen Prozess um Grundrechte handelt, die den Einzelnen Rechte verleihen, deren Achtung der Gemeinschaftsrichter gewährleistet. Der Kläger führt in diesem Zusammenhang zwei angeblich pflichtwidrige Verhaltensweisen des OLAF an, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Natur getrennt zu prüfen sind.

122 Was erstens den Antrag auf Ersatz des angeblich aus der "Anzeige" des OLAF herrührenden Schadens betrifft, so ist festgestellt worden, dass es Sache der Justizbehörden war, über die Folgemaßnahmen zu entscheiden, die im Hinblick auf die vom OLAF auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 übermittelten Informationen zu ergreifen waren, und dass die Übermittlung für diese Behörden keinen irgendwie gearteten zwingenden Charakter hatte (siehe oben, Randnr. 70). Demzufolge ist der vom Kläger behauptete Schaden auf das Verhalten der nationalen Justizbehörden zurückzuführen, die im Rahmen ihrer ausschließlichen Befugnisse beschlossen haben, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen.

123 Außerdem hat der Kläger nicht erklärt, wie eine Übermittlung von Informationen an nationale Justizbehörden, die vertraulich ist und von der nicht behauptet wird, dass die Vertraulichkeit nicht gewahrt worden wäre, seinen Ruf und sein berufliches Ansehen schädigen könnte.

124 Der Kläger hat daher das Bestehen eines hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen der vom OLAF nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 vorgenommenen Übermittlung der Informationen an die belgischen Justizbehörden und dem behaupteten Schaden nicht dargetan.

125 Da die Voraussetzung für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem Verhalten des OLAF bestehen muss, im vorliegenden Fall somit nicht erfüllt ist, ist der Schadensersatzantrag in Bezug auf die "Anzeige" des OLAF zurückzuweisen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen für die Auslösung dieser Haftung geprüft werden müssten.

126 Was zweitens den Antrag auf Ersatz des Schadens angeht, der sich aus den Pressemitteilungen des OLAF ergeben soll, so ist festzustellen, dass der Kläger auf den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten vom 10. Juni 2003 und dessen Empfehlung vom 20. November 2003 verweist, in denen ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wird, um daraus zu schließen, dass die Pressemitteilung vom 27. März 2002 "als solche" ein "rechtswidriges Verwaltungshandeln" darstelle und die Pressemitteilung vom 30. September 2003 einen weiteren Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle, da auch sie dadurch, dass sie die in der vorangegangenen Mitteilung erhobenen Verdächtigungen wiederhole, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße.

127 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, dessen Verletzung in diesem Rahmen allein geltend gemacht wird, als solcher dem Einzelnen keine Rechte verleiht (Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache T-196/99, Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 2001, II-3597, Randnr. 43), sofern er keine Ausprägung spezifischer Rechte wie des Rechts darauf, dass die eigenen Angelegenheiten unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, des Rechts, gehört zu werden, des Rechts auf Zugang zu den Akten und des Rechts darauf, dass Entscheidungen begründet werden, im Sinne von Artikel 41 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) darstellt, was hier nicht der Fall ist.

128 Überdies bedeutet die Qualifizierung durch den Bürgerbeauftragten als "Missstand in der Verwaltungstätigkeit" als solche nicht, dass das Verhalten des OLAF einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Mit der Einführung eines Bürgerbeauftragten hat der EG-Vertrag den Unionsbürgern und insbesondere den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft für die Wahrnehmung ihrer Interessen eine Alternative zur Klageerhebung beim Gemeinschaftsrichter eröffnet. Diese außergerichtliche Alternative entspricht spezifischen Kriterien und hat nicht notwendigerweise dasselbe Ziel wie eine Klage (Urteil vom 10. April 2002 in der Rechtssache T-209/00, Lamberts/Bürgerbeauftragter, Slg. 2002, II-2203, Randnr. 65).

129 In Anbetracht der dem OLAF durch die Verordnung Nr. 1073/1999 verliehenen Autonomie und des im Allgemeininteresse liegenden Zieles der Informierung der Öffentlichkeit durch Pressemitteilungen ist auch davon auszugehen, dass das OLAF hinsichtlich der Frage, ob und mit welchem Inhalt es Pressemitteilungen über seine Untersuchungstätigkeiten veröffentlicht, über ein Ermessen verfügt.

130 Außerdem ergibt sich aus der Prüfung des Wortlauts der Pressemitteilung vom 27. März 2002, dass die einzige Passage, aus der sich eine Schädigung ergeben könnte, wie folgt lautet:

"Entsprechend den Informationen, die dem [OLAF] zugegangen sind, hat ein Journalist eine Reihe von Dokumenten erhalten, die sich auf die sogenannte 'van Buitenen Affaire' beziehen. ... Diese Untersuchung wird auch dem Vorwurf nachgehen, dass dieses Dokument durch die Bezahlung eines Beamten erhalten wurde. ..."

131 Selbst wenn es Personen, die Kenntnis von der Affäre hatten, möglich gewesen sein sollte, eine Verbindung zum Kläger herzustellen, stellen diese in hypothetischer Form und ohne Nennung des Namens des Klägers und des Magazins, für das er arbeitete, verfassten Angaben keine offensichtliche und erhebliche Überschreitung der Grenzen des Ermessens des OLAF dar. Außerdem hat der Stern selbst in seiner Pressemitteilung vom 28. März 2002 den Namen des Klägers genannt. Somit hat nicht das OLAF, sondern das Magazin Stern, für das der Kläger arbeitete, die Identität des Klägers im Zusammenhang mit den Untersuchungen des OLAF enthüllt. Für die mit dieser Publizität verbundene angebliche Schädigung seines Rufes und seines beruflichen Ansehens kann daher nicht das OLAF zur Verantwortung gezogen werden. Aus der streitigen Pressemitteilung ergibt sich somit kein hinreichend qualifizierter Verstoß des OLAF gegen das Gemeinschaftsrecht.

132 Mit der Pressemitteilung des OLAF vom 30. September 2003, die auf den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten vom 18. Juni 2003 hin veröffentlicht wurde, sollten die in der Pressemitteilung vom 27. März 2002 enthaltenen Behauptungen abgeschwächt werden. Darin heißt es:

"Die Untersuchungen von OLAF sind noch nicht abgeschlossen, doch bisher liegen keine Beweise vor, dass eine Geldzahlung getätigt wurde."

Diese Mitteilung stellt daher ebenso wenig wie die vorangegangene Mitteilung einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar.

133 Dasselbe gilt für die im Magazin European Voice vom 4. April 2002 zitierte Erklärung des Sprechers des OLAF, dass das OLAF über "Prima-facie-Beweise [verfügt], dass eine Zahlung erfolgt sein könne"; in Anbetracht dieser vorsichtigen Formulierung kann nicht festgestellt werden, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt. Zur Erklärung des Direktors des OLAF in Stern TV am 24. März 2004 trägt der Kläger nichts vor, was die Überprüfung des Inhalts dieser Erklärung ermöglichen würde.

134 Zudem macht der Kläger in seiner Klageschrift keine rechtlichen Ausführungen dazu, inwiefern die Veröffentlichung der Pressemitteilungen und anderen öffentlichen Erklärungen des OLAF als "hinreichend qualifizierter Verstoß" gegen eine Rechtsnorm qualifiziert werden könnte.

135 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Kläger das Vorliegen eines dem OLAF zurechenbaren hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht, durch den ihm ein Schaden entstehen konnte, nicht nachgewiesen hat. Sein Schadensersatzantrag in Bezug auf die Pressemitteilungen und anderen öffentlichen Erklärungen des OLAF ist daher zurückzuweisen, ohne dass das tatsächliche Vorliegen und die Beschaffenheit des behaupteten Schadens zu prüfen wären.

136 Die Schadensersatzklage ist somit in vollem Umfang abzuweisen.

Zum Antrag auf Vorlage von Unterlagen

137 Der Kläger beantragt, der Kommission aufzugeben, eine vollständige Kopie der "Anzeigen" vorzulegen, die das OLAF an die deutschen und die belgischen Justizbehörden gesandt hat.

138 Die Kommission hat im Verfahren vor dem Gericht die am 11. Februar 2004 an die deutschen und die belgischen Justizbehörden gerichteten Schreiben in einer ungekürzten Fassung vorgelegt.

139 Daher braucht über diesen gegenstandslos gewordenen Antrag nicht entschieden zu werden.

140 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

141 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm neben seinen eigenen Kosten gemäß dem Antrag der Kommission deren Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

142 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung trägt die IFJ als Streithelferin ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Über den Antrag auf Vorlage von Unterlagen braucht nicht entschieden zu werden.

3. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

4. Die International Federation of Journalists trägt ihre eigenen Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Oktober 2006.



Ende der Entscheidung

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