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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: T-194/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94, Verordnung (EG) Nr. 2868/95


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 15 Abs. 2 Buchst. a
Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 43 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 43 Abs. 3
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 Regel 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

23. Februar 2006

"Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die den Wortbestandteil 'Bainbridge' enthält - Ältere nationale Wort-, Bild- und dreidimensionale Marken, die den Wortbestandteil 'Bridge' enthalten - Nachweis der Benutzung - 'Defensiv'marken - Markenfamilie"

Parteien:

In der Rechtssache T-194/03

Il Ponte Finanziaria SpA mit Sitz in Scandicci (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. L. Roncaglia, A. Torrigiani Malaspina und M. Boletto,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch M. Buffolo und O. Montalto als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Marine Enterprise Projects - Società Unipersonale di Alberto Fiorenzi Srl mit Sitz in Numana (Italien), vertreten durch Rechtsanwalt D. Marchi,

Streithelferin,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. März 2003 (Sache R 1015/2001-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Il Ponte Finanziaria SpA und der Marine Enterprise Projects - Società Unipersonale di Alberto Fiorenzi Srl

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie des Richters P. Mengozzi und der Richterin I. Wiszniewska-Bialecka,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund der Klageschrift, die am 30. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

aufgrund der am 1. Oktober 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 29. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der geänderten Fassung sieht vor:

"(1) Hat der Inhaber die Gemeinschaftsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt, oder hat er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Gemeinschaftsmarke den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Absatzes 1:

a) Benutzung der Gemeinschaftsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird;

..."

2. Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 lautet:

"(2) Auf Verlangen des Anmelders hat der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke, der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke die ältere Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Gemeinschaftsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. Ist die ältere Gemeinschaftsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

(3) Absatz 2 ist auf ältere nationale Marken im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung in der Gemeinschaft die Benutzung in dem Mitgliedstaat tritt, in dem die ältere Marke geschützt ist."

3. Regel 22, "Benutzungsnachweis", Absätze 1 bis 3, der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) bestimmt:

"(1) Hat der Widersprechende gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder 3 der Verordnung den Nachweis der Benutzung oder den Nachweis zu erbringen, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, so fordert das Amt ihn auf, die angeforderten Beweismittel innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist vorzulegen. Legt der Widersprechende diese Beweismittel nicht fristgemäß vor, so weist das Amt den Widerspruch zurück.

(2) Die Angaben und Beweismittel, die zum Nachweis der Benutzung vorgelegt werden, bestehen gemäß Absatz 3 aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf denen der Widerspruch beruht, sowie aus Beweisen für diese Angaben.

(3) Die Beweismittel beschränken sich nach Möglichkeit auf die Vorlage von Urkunden und Beweisstücken, wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Kataloge, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung genannten schriftlichen Erklärungen."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

4. Am 24. September 1998 meldete die Marine Enterprise Projects - Società Unipersonale di Alberto Fiorenzi Srl (im Folgenden: Streithelferin) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung Nr. 40/94 eine Gemeinschaftsmarke an.

5. Die angemeldete Marke besteht aus dem im Folgenden wiedergegebenen Bildzeichen:

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6. Die Waren, für die die Marke angemeldet wurde, gehören zu den Klassen 18 und 25 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen der folgenden Beschreibung:

- Klasse 18: "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren";

- Klasse 25: "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen".

7. Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 47/99 vom 14. Juni 1999 veröffentlicht.

8. Am 7. September 1999 erhob die Il Ponte Finanziaria SpA (im Folgenden: Klägerin) auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke.

9. Der Widerspruch wurde auf folgende ältere nationale Eintragungen gestützt:

- italienische Eintragung Nr. 370836 des im Folgenden wiedergegebenen Bildzeichens mit Wirkung ab 11. Mai 1979 für Waren, die der Bezeichnung "Bekleidungsstücke" in Klasse 25 entsprechen:

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- italienische Eintragung Nr. 704338 des im Folgenden wiedergegebenen Bildzeichens mit Wirkung ab 15. Juli 1964 für Waren, die der Bezeichnung "Bekleidungsstücke einschließlich Stiefel, Schuhe und Hausschuhe" der Klasse 25 entsprechen:

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- italienische Eintragung Nr. 606709 des im Folgenden wiedergegebenen Bildzeichens mit Wirkung ab 22. Oktober 1990 für Waren, die der Bezeichnung "Socken und Krawatten" der Klasse 25 entsprechen:

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- italienische Eintragung Nr. 593651 des im Folgenden wiedergegebenen Bildzeichens mit Wirkung ab 12. Juni 1990 für Waren, die der Bezeichnung "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren" in Klasse 18 entsprechen, und für Waren, die der Bezeichnung "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" in Klasse 25 entsprechen:

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- italienische Eintragung Nr. 642952 des Wortzeichens THE BRIDGE mit Wirkung ab 14. Juni 1995 für Waren, die der Bezeichnung "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" der Klasse 25 entsprechen,

- italienische Eintragung Nr. 704372 des im Folgenden wiedergegebenen dreidimensionalen Bildzeichens mit Wirkung ab 22. Juni 1994 für Waren, die der Bezeichnung "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren" der Klasse 18 entsprechen, und für Waren, die der Bezeichnung "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" in Klasse 25 entsprechen:

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- italienische Eintragung Nr. 633349 des im Folgenden wiedergegebenen dreidimensionalen Bildzeichens mit Wirkung ab 22. Juni 1994 für Waren, die der Bezeichnung "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren" der Klasse 18 entsprechen, und für Waren, die der Bezeichnung "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" in Klasse 25 entsprechen:

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- italienische Eintragung Nr. 710102 des Wortzeichens FOOTBRIDGE mit Wirkung ab 7. Dezember 1994 für Waren, die der Bezeichnung "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren" der Klasse 18 entsprechen, und für Waren, die der Bezeichnung "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" in Klasse 25 entsprechen,

- italienische Eintragung Nr. 721569 des im Folgenden wiedergegebenen Bildzeichens mit Wirkung ab 28. Februar 1996 für Waren, die der Bezeichnung "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren" der Klasse 18 entsprechen, und für Waren, die der Bezeichnung "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" in Klasse 25 entsprechen:

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- italienische Eintragung Nr. 630763 des Wortzeichens OVER THE BRIDGE mit Wirkung ab 24. Dezember 1991 für Waren, die der Bezeichnung "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren" der Klasse 18 entsprechen, und für Waren, die der Bezeichnung "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" in Klasse 25 entsprechen,

- italienische Eintragung Nr. 642953 des Wortzeichens THE BRIDGE mit Wirkung ab 26. Oktober 1994 für Waren, die der Bezeichnung "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren" der Klasse 18 entsprechen.

10. Mit Entscheidung vom 15. November 2001 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass trotz der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen der Ähnlichkeit der betreffenden Waren und der Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen jede Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 wegen der Unähnlichkeiten zwischen diesen in klanglicher und visueller Hinsicht vernünftigerweise ausgeschlossen werden könne.

11. Am 3. Dezember 2001 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

12. Mit Entscheidung vom 17. März 2003 wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Sie nahm als erstes von ihren Erwägungen die älteren Eintragungen Nrn. 370836, 704338, 606709 und 593651 mit der Begründung aus, dass die Benutzung der entsprechenden Marken nicht nachgewiesen sei (angefochtene Entscheidung Nrn. 12 und 13). Ferner nahm sie davon wegen der Unzulänglichkeit der von der Widersprechenden vorgelegten Nachweise für die Benutzung der Marke auch die ältere Eintragung Nr. 642952 aus (angefochtene Entscheidung Nr. 14). Sodann verglich die Beschwerdekammer die anderen sechs älteren Marken, die von den Eintragungen Nrn. 704372, 633349, 710102, 721569, 630763 und 642953 erfasst wurden, mit der angemeldeten Marke und gelangte zu dem Ergebnis, dass mangels jeder begrifflichen wie auch optischen und klanglichen Ähnlichkeit der kollidierenden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 vorliege. Sie spricht dem Grundsatz der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen der Ähnlichkeit der Waren und der Ähnlichkeit der Zeichen im vorliegenden Fall jede Bedeutung ab, da es an dem Mindestgrad an Ähnlichkeit zwischen den kollidierenden Marken fehle, der erforderlich sei, um die Anwendung dieses Grundsatzes zu rechtfertigen (angefochtene Entscheidung Nr. 25).

Anträge der Beteiligten

13. In ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin:

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem HABM aufzugeben, die Anmeldung der Streithelferin zurückzuweisen;

- dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, sie nehme ihren zweiten Klageantrag zurück; diese Erklärung ist in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden.

15. Das HABM und die Streithelferin beantragen,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

16. Die Rügen, auf die die Klägerin ihre Nichtigkeitsklage stützt, lassen sich in zwei Klagegründe aufteilen, mit denen zum einen ein Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 und zum anderen ein Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 sowie ein Verstoß gegen Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 gerügt werden.

Zu dem Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 sowie ein Verstoß gegen Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 gerügt werden

Vorbringen der Beteiligten

17. Erstens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe ihre Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur auf die älteren Marken THE BRIDGE und THE BRIDGE WAYFARER gestützt, wobei sie die anderen Marken, deren Inhaberin sie sei, außer Acht gelassen und den besonderen Schutz, der den "Serienmarken" zukomme, für alle älteren Marken ausgeschlossen habe. Die älteren Marken, die die Beschwerdekammer außer Acht gelassen habe, seien mehr als fünf Jahre vor der Erhebung des Widerspruchs eingetragen worden und unterlägen daher nicht dem Benutzungsnachweis im Sinne von Artikel 43 der Verordnung Nr. 40/94. Daher hätten diese älteren Marken von der Beschwerdekammer schon allein wegen ihrer Eintragung berücksichtigt werden müssen.

18. Zweitens habe die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter Verstoß gegen Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 die von der Eintragung Nr. 642952 erfasste Wortmarke THE BRIDGE für Klasse 25 außer Acht gelassen, weil ihre Benutzung nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. Nach der erwähnten Regel gehörten auch Kataloge und Zeitungsanzeigen zu den Beweismitteln, die für den Nachweis der Benutzung einer Marke vorgelegt werden könnten. Für den Nachweis der ernsthaften und tatsächlichen Benutzung der genannten Marke habe sie der Beschwerdekammer gemäß der erwähnten Regel mehrere Werbeanzeigen und ihre Kataloge vorgelegt. Diese Beweismittel seien von der Beschwerdekammer zu Unrecht als unzureichend angesehen worden. Rein vorsorglich hat die Klägerin dem Gericht neue Unterlagen in Bezug auf die Benutzung der erwähnten Marke vorgelegt.

19. Drittens habe die Beschwerdekammer zu Unrecht bei ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr die von den Eintragungen Nrn. 370836, 704338, 606709 und 593651 erfassten älteren Bildmarken mit der Begründung außer Betracht gelassen, dass deren Benutzung nicht nachgewiesen worden sei. Die in Rede stehenden älteren Marken seien als "Defensivmarken" im Sinne des italienischen Decreto reale Nr. 929 vom 21. Juni 1942 in der geänderten Fassung (im Folgenden: Italienisches Markengesetz) einzustufen und gemäß Artikel 42 Absatz 4 dieses Gesetzes vom Verfall wegen Nichtbenutzung ausgeschlossen. Die so genannten Defensivmarken sollten den Schutzbereich der Hauptmarke gegen Verwechslungsgefahr dadurch erweitern, dass es ihrem Inhaber erlaubt werde, sich der Eintragung einer gleichen oder einer diesen ähnelnden Marke zu widersetzen, die als solche der Hauptmarke nicht so sehr ähnele, dass dies die Annahme einer Verwechslungsgefahr erlaube. Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die in Rede stehenden älteren Marken keine "Defensivmarken" seien, da sie nicht gleichzeitig mit oder nach der älteren Hauptmarke eingetragen worden seien. Zum einen habe die Beschwerdekammer den Umstand nicht berücksichtigt, dass der Klägerin die Eintragungen Nrn. 704338 und 607909 durch Dritte gerade zu dem Zweck überlassen worden seien, sie als "Defensivmarken" zu benutzen. Zum anderen seien sämtliche Marken, deren "Defensiv"-Charakter sie geltend mache, auf alle Fälle sowohl erst nach der italienischen Eintragung der Marke THE BRIDGE MADE IN ITALY im Jahr 1975, auf die der Widerspruch nicht gestützt worden sei, als auch erst nach der tatsächlichen Benutzung der älteren Marke THE BRIDGE, die auf die 70er-Jahre zurückgehe, eingetragen worden.

20. Was schließlich die Eintragung Nr. 370836 angehe, so seien die Nachweise der Benutzung der älteren Marke THE BRIDGE als dafür geeignet anzusehen, den Nachweis für die Benutzung der älteren von dieser Eintragung erfassten Marke zu erbringen, die sich von der Marke THE BRIDGE nur durch eine unbedeutende Abweichung unterscheide. Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 gelte die Benutzung der Gemeinschaftsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweiche, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst werde, als Benutzung dieser Marke. Daher habe die Beschwerdekammer die ältere Marke BRIDGE bei ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung außer Betracht gelassen, dass ihre Benutzung nicht nachgewiesen worden sei.

21. Der ersten Rüge der Klägerin hält das HABM entgegen, dass diese sich nur dann auf den Begriff "Serienmarken" hätte berufen können, wenn sie den Nachweis der Benutzung aller ihrer Marken erbracht hätte, was sie nicht getan habe.

22. Auf die zweite Rüge erwidert das HABM, dass die Beschwerdekammer die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel richtig beurteilt habe, als sie die Ansicht vertreten habe, dass sie für den Nachweis der Benutzung der Wortmarke THE BRIDGE, die von der Eintragung Nr. 642952 erfasst werde, unzureichend seien.

23. Was schließlich die dritte die Rüge der Klägerin angeht, so verweist das HABM darauf, dass nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 die Benutzung der älteren Marke notwendige Voraussetzung dafür sei, dass dem Widerspruch gegen die Anmeldung einer neueren Gemeinschaftsmarke stattgegeben werden könne. Auch sei der Schutz einer "Defensivmarke" nach der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) nicht vorgeschrieben, und ihre Anerkennung sei nicht mit dem Markenrecht der Gemeinschaft vereinbar.

24. Die Streithelferin macht als Erstes geltend, dass die Klägerin zur Stützung ihrer Ansicht, dass sie Inhaberin von "Serienmarken" sei, die Benutzung aller ihrer Marken nachzuweisen gehabt habe.

25. Zweitens führt die Streithelferin aus, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung zu Recht die durch die Eintragung Nr. 642952 geschützte ältere Marke THE BRIDGE außer Betracht gelassen habe. Die Angaben zu den von einer Marke erfassten Artikeln in Katalogen oder in Werbeanzeigen sagten als solche nichts über den mengenmäßigen Umfang der Benutzung dieser Marke aus, und sie müssten durch andere Unterlagen vervollständigt werden, die geeignet seien, eine umfangreiche und erhebliche Verbreitung der Marke im maßgeblichen Gebiet nachzuweisen. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdekammer wahrscheinlich den Umstand berücksichtigt, dass die Klägerin nur einen einzigen Katalog für Herbst/Winter 1994/95 und einige Werbeanzeigen von 1995 vorgelegt habe, was sie vernünftigerweise zu dem Ergebnis habe veranlassen können, dass die Benutzung der in Rede stehenden Marke rein symbolisch gewesen sei.

26. Was schließlich die Rüge der Klägerin in Bezug auf die Verkennung ihrer "Defensivmarken" angeht, so erwidert die Streithelferin, dass die Erweiterung des Schutzes einer Marke durch "Defensivmarken" das Vorhandensein einer "Hauptmarke" voraussetze, so dass eine Marke nur dann als "Defensivmarke" betrachtet werden könne, wenn sie gleichzeitig mit oder nach der Hauptmarke angemeldet worden sei und nicht vorher. Auch seien die älteren Eintragungen Nrn. 370836 und 704338 für Waren der Klasse 25 vorgenommen worden, während sich das Kerngeschäft der Klägerin auf Waren der Klasse 18 beziehe. Außerdem dürften die "Defensivmarken" in aller Regel nur eine geringfügige Abweichung von der Hauptmarke aufweisen, während sich die älteren Marken, auf die sich die Klägerin als "Defensivmarke" berufe, erheblich von der älteren Hauptmarke THE BRIDGE unterschieden.

Würdigung durch das Gericht

27. Zur ersten Rüge der Klägerin ist auszuführen, dass entgegen deren Vorbringen die Beschwerdekammer ihre Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Vergleich der angemeldeten Marke mit sechs älteren Marken gestützt hat, die den Eintragungen Nrn. 704372, 633349, 710102, 721569, 630763 und 642953 entsprechen. In Nummer 11 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer ausdrücklich fest, dass diese älteren Marken nicht dem Benutzungsnachweis nach Artikel 43 der Verordnung Nr. 40/94 unterlägen, da der in dieser Bestimmung vorgesehene Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Eintragung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Sie gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die sechs erwähnten Marken bei der Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr mit der angemeldeten Marke bei allen Waren zu berücksichtigen seien, für die sie eingetragen worden seien. Dieses Ergebnis wurde in Nummer 15 der angefochtenen Entscheidung bekräftigt.

28. Erst bei der Prüfung des Vorbringens der Klägerin, dass die älteren Marken als Teil einer "Markenfamilie" zu betrachten seien und daher einen erweiterten Schutz genießen müssten, stellte die Beschwerdekammer auf der Grundlage ihrer Würdigung der von der Klägerin vorgelegten Beweismittel fest, dass die verschiedenen von dieser vertriebenen Waren "im Wesentlichen unter der Marke THE BRIDGE und in geringerem Umfang unter der Bildmarke THE BRIDGE WAYFARER beworben und verkauft wurden", so dass der italienische Verbraucher auf dem Markt tatsächlich nur mit diesen beiden älteren Marken konfrontiert gewesen sei (Nr. 22 der angefochtenen Entscheidung). Gestützt auf diese Feststellung gelangte die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass der von der Klägerin beanspruchte erweiterte Schutz im Zusammenhang mit dem Bestehen einer angeblichen "Markenfamilie" im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei, da die bloße Eintragung zahlreicher Marken, die nicht mit der Benutzung dieser Marken auf dem Markt verbunden gewesen sei, nicht als Nachweis für eine Markenfamilie ausreiche.

29. Die in Rede stehende Rüge zielt in Wirklichkeit darauf ab, dieses Ergebnis der Beschwerdekammer und die Feststellung, auf die es gestützt wurde, anzugreifen. Da sie die Beurteilungen, die die Beschwerdekammer im Rahmen der inhaltlichen Prüfung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zwischen den kollidierenden Zeichen vorgenommen hat, ist diese Rüge im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zu untersuchen.

30. Mit ihrer zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr die von der Eintragung Nr. 642952 erfasste Wortmarke THE BRIDGE unter Verstoß gegen Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 mit der Begründung außer Betracht gelassen habe, dass ihre Benutzung nicht ausreichend nachgewiesen worden sei.

31. Nach Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 hat der Inhaber einer älteren nationalen Marke, der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke die ältere nationale Marke in dem Mitgliedstaat, in dem sie geschützt ist, für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ernsthaft benutzt hat. Nach Regel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 bestehen die "Angaben und Beweismittel, die zum Nachweis der Benutzung vorgelegt werden, ... aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf denen der Widerspruch beruht". Kataloge und Zeitungsanzeigen gehören zu den Beweismitteln, die gemäß Regel 22 Absatz 3 als Benutzungsnachweis vorgelegt werden können.

32. Ernsthafte Benutzung setzt eine wirkliche Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt zur Identifizierung von Waren oder Dienstleistungen voraus. Demnach bildet eine ernsthafte Benutzung einen Gegensatz zu einer nur geringfügigen Benutzung, die nicht für die Annahme genügt, dass eine Marke auf einem bestimmten Markt wirklich und tatsächlich benutzt wurde. Selbst wenn der Inhaber die Absicht hat, seine Marke wirklich zu benutzen, liegt doch keine ernsthafte Benutzung der Marke vor, solange diese objektiv nicht tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild des Zeichens auf dem Markt präsent ist und der Verbraucher sie deshalb auch nicht als Hinweis auf die Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrnehmen könne (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-39/01, Kabushiki Kaisha Fernandes/HABM - Harrison [HIWATT], Slg. 2002, II-5233, Randnr. 36, und vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-156/01, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO AIRE], Slg. 2003, II-2789, Randnr. 35).

33. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin nachzuweisen, dass die Wortmarke THE BRIDGE, eingetragen für Waren mit der Bezeichnung "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" der Klasse 25, in Italien benutzt worden ist. Ferner musste dieser Nachweis für den Zeitraum von fünf Jahren vor der Veröffentlichung der Markenanmeldung, also für die Zeit vom 14. Juni 1994 bis 14. Juni 1999, erbracht werden.

34. Aus den Unterlagen in der Akte des HABM, die dem Gericht vorgelegt worden ist, geht hervor, dass die einzigen Beweismittel, die die Klägerin in Bezug auf die Benutzung der älteren Wortmarke THE BRIDGE für Waren der Klasse 25 vorgelegt hat, in einem Katalog für Herbst/Winter 1994/95 und in 1995 geschalteten Werbeanzeigen bestehen. Die übrigen von der Klägerin vorgelegten Kataloge sind nicht mit einem Datum versehen.

35. Die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel sind in Bezug auf 1994 sehr beschränkt, und für die Jahre 1996 bis 1999 liegen keine Beweismittel vor.

36. Daher ist festzustellen, dass die von Klägerin vorgelegten Beweismittel unabhängig von ihrer Eignung, Anhaltspunkte für den mengenmäßigen Umfang der Benutzung der in Rede stehenden Marke abzugeben, entgegen den Anforderungen von Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 nicht belegen, dass die fragliche Marke in den fünf Jahren vor der Veröffentlichung der Markenanmeldung auf dem italienischen Markt für die Waren, für die sie eingetragen wurde, stetig präsent war.

37. Daher hat die Beschwerdekammer mit Recht die Ansicht vertreten, dass die ernsthafte Benutzung der erwähnten Marke für die in Rede stehenden Waren nicht nachgewiesen worden sei.

38. Im Übrigen sind die Unterlagen, die die Klägerin erstmals beim Gericht vorgelegt hat, unzulässig und müssen daher außer Betracht bleiben. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts dient die bei ihm erhobene Klage der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM im Sinne von Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94. Daher ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Umstände im Licht erstmals ihm vorgelegter Beweismittel zu überprüfen (Urteile des Gerichts vom 6. März 2003 in der Rechtssache T-128/01, DaimlerChrysler/HABM [Kühlergrill], Slg. 2003, II-701, Randnr. 18, vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-129/01, Alejandro/HABM - Anheuser-Busch [BUDMEN], Slg. 2003, II-2251, Randnr. 67, vom 4. November 2003 in der Rechtssache T-85/02, Díaz/HABM - Granjas Castelló [CASTILLO], Slg. 2003, II-4835, Randnr. 46, vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache T-115/03, Samar/HABM - Grotto [GAS STATION], Slg. 2004, II-0000, Randnr. 13, und vom 1. Februar 2005 in der Rechtssache T-57/03, SPAG/HABM - Dann und Backer [HOOLIGAN], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 20; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. März 2003 in der Rechtssache T-237/01, Alcon/HABM - Dr. Robert Winzer Pharma [BSS], Slg. 2003, II-411, Randnrn. 61 und 62, bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2004 in der Rechtssache C-192/03 P, Alcon/HABM, Slg. 2004, I-8993).

39. Nach allem ist die zweite Rüge des vorliegenden Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

40. Mit ihrer dritten Rüge macht die Klägerin erstens geltend, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Eintragungen Nrn. 370836, 704338, 606709 und 593651 zu Unrecht mit der Begründung außer Betracht gelassen habe, dass die Benutzung der entsprechenden Marken nicht nachgewiesen worden sei. Bei den erwähnten Marken handele es sich um "Defensivmarken", die als solche gemäß dem italienischen Markengesetz vom Benutzungsnachweis ausgenommen seien.

41. In Nummer 12 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer fest, dass die erwähnten vier älteren Marken weder in den von der Klägerin vorgelegten Katalogen noch in den von ihr vorgelegten Werbeanzeigen vorkämen, und gelangte aufgrund dessen zu dem Ergebnis, dass die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht den Nachweis der Präsenz dieser Marken auf dem Markt erlaubten. In der folgenden Nummer wies die Beschwerdekammer das Argument der Klägerin zurück, dass den in Rede stehenden Marken als "Defensivmarken" die Benutzung der älteren Marke THE BRIDGE zugute komme. Hierzu führte sie zunächst aus, dass die "Defensivmarken" Hilfsnatur hätten, da sie nicht zu dem Zweck eingetragen worden seien, auf dem Markt benutzt zu werden, sondern mit dem Ziel, den Schutz der Hauptmarke zu erweitern, und dass aus ihrer Natur logischerweise folge, dass sie im Zusammenhang mit der oder später als die Hauptmarke eingetragen werden müssten. Sodann stellte sie fest, dass die Eintragungen der vier in Rede stehenden Marken älter als die Marke THE BRIDGE seien. Daraus schloss sie, dass diese Marken nicht als "Defensivmarken" betrachtet werden könnten. Da ihre Benutzung nicht nachgewiesen sei, müssten sie daher bei der Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr mit der angemeldeten Marke außer Betracht bleiben.

42. Zwar sieht im italienischen Recht Artikel 42 Absatz 4 des Markengesetzes eine Ausnahme von der in Artikel 42 Absatz 1 enthaltenen Regel des Verfalls der Marke wegen fünfjähriger Nichtbenutzung vor, falls "der Inhaber der nicht benutzten Marke gleichzeitig Inhaber einer anderen oder mehrerer anderer ähnlicher noch gültiger Marken ist, von denen mindestens eine für die Bezeichnung der gleichen Waren oder Dienstleistungen benutzt wird", doch ist das Konzept der "Defensivmarke" der Regelung zum Schutz der Gemeinschaftsmarke unbekannt.

43. In der Systematik der Verordnung Nr. 40/94 stellt die tatsächliche Benutzung eines Zeichens im Handelsverkehr für die Waren oder die Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, eine wesentliche Voraussetzung dafür dar, dass seinem Inhaber die ausschließlichen Rechte zuerkannt werden, die Gegenstand des den Marken gewährten Schutzes sind. So bestimmt Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 dass dann, wenn "der Inhaber die Gemeinschaftsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt [hat], oder ... er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt [hat], ... die Gemeinschaftsmarke den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen [unterliegt], es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen". Nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a wird die Gemeinschaftsmarke für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor, dass der Widerspruch gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen wird, wenn der Inhaber einer älteren Gemeinschafts- oder nationalen Marke nicht auf Verlangen des Anmelders den Nachweis erbringt, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke die ältere Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Entsprechendes sieht Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 für den Fall vor, dass ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit eingereicht wird.

44. Die zentrale Rolle, die die Pflicht zur Benutzung der Marke im System der Verordnung Nr. 40/94 spielt, wird im Übrigen in der neunten Begründungserwägung der Verordnung bestätigt, wo es heißt: "Der Schutz der Gemeinschaftsmarke sowie jeder eingetragenen älteren Marke, die ihr entgegen steht, ist nur insoweit berechtigt, als diese Marken tatsächlich benutzt werden."

45. Somit ist die Berücksichtigung der so genannten "Defensiv"-Eintragungen nicht mit der Verordnung Nr. 40/94 beabsichtigten Schutzregelung für die Gemeinschaftsmarke vereinbar.

46. Zwar sehen die Bestimmungen dieser Verordnung, die dem Inhaber einer Marke die Verpflichtung zu deren Benutzung oder im Rahmen der Verfahren für den Widerspruch, die Erklärung des Verfalls oder die Erklärung der Nichtigkeit, die Verpflichtung zum Nachweis ihrer ernsthaften Benutzung auferlegen, eine Ausnahme vor, wonach die Folgen der Verletzung dieser Verpflichtungen den Inhaber der Marke dann nicht treffen, wenn "berechtigte Gründe" für die Nichtbenutzung vorliegen. Doch bezieht sich der Begriff "berechtigte Gründe" im Sinne dieser Bestimmungen auf Gründe, die auf dem Bestehen von Hindernissen für die Benutzung der Marke oder auf Situationen beruhen, in denen sich die gewerbliche Nutzung der Marke unter Berücksichtigung aller einschlägiger Umstände des konkreten Falles als übermäßig kostspielig erweisen würde. Solche Hindernisse können sich unter Umständen aus einer nationalen Regelung ergeben, die beispielsweise Beschränkungen des Inverkehrbringens der mit der Marke gekennzeichneten Waren verfügen, so dass eine solche Regelung als berechtigter Grund für die Nichtbenutzung der Marke angeführt werden kann. Dagegen kann sich der Inhaber einer nationalen Eintragung, der Widerspruch gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erhebt, nicht der Beweislast, die ihm gemäß Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 obliegt, durch Berufung auf eine nationale Bestimmung entziehen, die, wie dies für Artikel 42 Absatz 4 des italienischen Markengesetzes gilt, die Anmeldung von Zeichen als Marken erlaubt, die wegen ihrer reinen Abwehrfunktion für ein anderes Zeichen, das gewerblich verwendet wird, nicht dazu bestimmt sind, im Handelsverkehrs benutzt zu werden. Denn, wie oben in Randnummer 46 festgestellt worden ist, sind solche Eintragungen nicht mit der Regelung der Gemeinschaftsmarke vereinbar, wie sie sich aus der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, und ihre Anerkennung auf nationaler Ebene kann keinen "berechtigten Grund" im Sinne von Artikel 43 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung für die Nichtbenutzung einer älteren Marke darstellen, auf die ein Widerspruch gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gestützt wird.

47. Nach allem ist daher die dritte Rüge des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen, soweit sie auf die angebliche Abwehrnatur bestimmter von der Beschwerdekammer außer Betracht gelassener älterer Marken nach dem italienischen Markengesetz gestützt wird.

48. Im Rahmen ihrer dritten Rüge macht die Klägerin zweitens geltend, dass die zahlreichen Beweismittel, die sie im Verfahren vor dem HABM für den Nachweis der Benutzung der älteren Marke THE BRIDGE vorgelegt habe, auch die ernsthafte Benutzung der von der Eintragung Nr. 370836 erfassten Marken nachzuweisen geeignet seien, die sich von der Marke THE BRIDGE nur durch unbedeutende Abweichungen unterscheide. Hierfür verweist die Klägerin sowohl auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94, wonach die Benutzung einer Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, ebenfalls als Benutzung dieser Marke gilt, wie auch auf Artikel 42 Absatz 2 des italienischen Markengesetzes, der eine entsprechende Regelung enthalte.

49. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

50. Denn Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94, auf den sich die Klägerin bezieht, stellt auf den Fall ab, dass eine eingetragene nationale oder Gemeinschaftsmarke im Handelsverkehr in einer Form benutzt wird, die sich leicht von der Form unterscheidet, für die die Eintragung vorgenommen wurde. Der Zweck dieser Bestimmung, die es vermeidet, eine strikte Übereinstimmung zwischen der verwendeten Form der Marke und derjenigen, in der die Marke eingetragen worden ist, vorzuschreiben, besteht darin, es dem Inhaber der letztgenannten Marke zu erlauben, im Rahmen seines Geschäftsbetriebs Veränderungen an dem Zeichen vorzunehmen, die es, ohne die Unterscheidungskraft der Marke zu beeinflussen, erlauben, sie den Anforderungen der Vermarktung und der Förderung des Absatzes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen besser anzupassen. Seinem Zweck entsprechend ist der sachliche Geltungsbereich dieser Bestimmung als auf die Situationen beschränkt zu betrachten, in denen das Zeichen, das vom Inhaber einer Marke konkret zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die diese eingetragen worden ist, verwendet wird, die Form darstellt, in der diese Marke gewerblich genutzt wird. Für solche Situationen sieht die erwähnte Bestimmung vor, dass die Pflicht zur Benutzung der Marke dann, wenn das im Handelsverkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen worden ist, nur in geringfügigen Bestandteilen abweicht und die beiden Zeichen somit als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können, dadurch erfüllt werden kann, dass der Nachweis der Benutzung des Zeichens erbracht wird, das deren im Handelsverkehr benutzte Form darstellt. Dagegen erlaubt es Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a dem Inhaber einer eingetragenen Marke nicht, sich seiner Pflicht zur Benutzung dieser Marke dadurch zu entziehen, dass er sich zu seinen Gunsten auf die Verwendung einer ähnlichen Marke beruft, die Gegenstand einer anderen Eintragung ist.

51. Im vorliegenden Fall versucht die Klägerin in der Tat, die Benutzung der von der Eintragung Nr. 370836 erfassten Marke dadurch nachzuweisen, dass sie sich auf eben die Beweismittel beruft, die sie dem HABM in Bezug auf die Benutzung der von anderen Eintragungen erfassten Marke THE BRIDGE vorgelegt hat. Unter diesen Umständen ist aus den oben dargelegten Gründen und ohne dass die Frage behandelt zu werden braucht, ob die von der Eintragung Nr. 370836 erfasste Marke als allgemein der Marke THE BRIDGE gleichwertig betrachtet werden kann, anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.

52. Nach allem ist die dritte Rüge des vorliegenden Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

53. Daher ist der vorliegende Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Beteiligten

54. Erstens führt die Klägerin aus, sie sei Inhaberin zahlreicher Marken, die den Begriff "bridge" enthielten und die eine "Familie" von Marken oder "Serienmarken" bildeten. Dieser Umstand, der geeignet sei, die Verwechslungsgefahr zwischen den kollidierenden Marken zu erhöhen, sei von der Beschwerdekammer aufgrund einer irrigen Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 über den Nachweis der Benutzung der Marken vernachlässigt worden.

55. Die Klägerin macht weiter geltend, dass die Marken, deren Inhaber sie sei, komplexe Marken seien, die alle einen Begriff gemeinsam hätten, das englische Wort "bridge" in Verbindung mit anderen Wort- oder Bildzeichen. Sämtliche Bestandteile, aus denen sich diese Marken zusammensetzten, stünden in keinem Zusammenhang mit den Waren, die sie kennzeichneten. Daher seien diese Marken von Haus aus mit einer sehr großen Kennzeichnungskraft ausgestattet, die in Bezug auf die Wortmarke THE BRIDGE durch die massive Benutzung dieser Marke noch verstärkt werde und die durch die Vielzahl von Unterlagen belegt werde, die sie der Beschwerdekammer vorgelegt habe. Sowohl die italienische als auch die Gemeinschaftsrechtsprechung billige dieser Art Marken einen weit reichenden Schutz zu. Hierfür verweist die Klägerin darauf, dass der Gerichtshof im Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97 (Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 18) entschieden habe, dass "Marken, die, von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt, eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als die Marken [genießen], deren Kennzeichnungskraft geringer ist".

56. Sowohl die Widerspruchsabteilung als auch die Beschwerdekammer hätten im Übrigen eingeräumt, dass die Marke THE BRIDGE einen Gedanken ausdrücke, der keinen Zusammenhang mit den Waren aufweise, für die sie eingetragen sei und daher von Haus aus hohe Kennzeichnungskraft habe. Die Beschwerdekammer habe auch die Bekanntheit der Marke THE BRIDGE anerkannt, ohne jedoch daraus die Konsequenzen zu ziehen, die sich in Bezug auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr aufdrängten.

57. Zweitens rügt die Klägerin, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr den Grundsatz der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der Waren nicht berücksichtigt habe. Unter Berufung auf die Gemeinschaftsrechtsprechung, insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95 (Sabèl, Slg. 1997, I-6191) führt sie aus, dass die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die als wechselseitig voneinander abhängig zu betrachten seien, umfassend zu beurteilen sei.

58. Drittens macht die Klägerin in Bezug auf den Vergleich zwischen den kollidierenden Zeichen geltend, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass die älteren Marken und die angemeldete Marke nicht ähnlich seien.

59. In Bezug auf den optischen Vergleich meint die Klägerin, dass entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung bei der angemeldeten Marke das Vorhandensein einer Zeichnung, die eine Segelrolle darstelle, die sich zur Form des Segels eines Bootes entrolle, neben dem Wortbestandteil "bainbridge", die Gefahr der Verwechslung zwischen dieser Marke und den älteren Bildmarken nur erhöhe, da sich diese ebenfalls aus einem Wortbestandteil, der das Wort "bridge" enthalte, und grafischen Bestandteilen zusammensetzten. Dieser Umstand mache die Verkehrskreise glauben, dass die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren von ihr stammten und dass sie eine Produktlinie darstellten, die besonders für Personen bestimmt sei, die sich für die Welt des Segelns und der Schifffahrt interessierten. Dieser Eindruck werde weiter durch den Umstand verstärkt, dass der Bildbestandteil der älteren, von der Eintragung Nr. 721569 erfassten Marke die Zeichnung einer Windrose, eines Seefahrtsymbols schlechthin, wiedergebe.

60. Die angemeldete Marke und die ältere Bildmarke, die Gegenstand der Eintragung Nr. 370836 sei, seien einander grafisch sehr ähnlich.

61. Zum Vergleich der Zeichen in begrifflicher Hinsicht vertritt die Klägerin die Ansicht, dass der Beschwerdekammer ein Beurteilungsfehler unterlaufen sei, da sie angenommen habe, dass der italienische Durchschnittsverbraucher über Fremdsprachenkenntnisse verfüge, die es ihm erlaubten, den angeblichen begrifflichen Unterschied zwischen den kollidierenden Marken zu erfassen.

62. Die Feststellung der Beschwerdekammer, dass der genannte Verbraucher in der Lage sei, den Sinn des englischen Wortes "bridge" zu verstehen, sei irrig. Dieses Wort habe keinen Gleichklang mit dem entsprechenden italienischen Wort "ponte", und der Begriff "bridge" werde in Italien gewöhnlich für die Bezeichnung eines Kartenspiels verwendet.

63. Selbst angenommen, es träfe zu, dass der englische Begriff "bridge" für den italienische Durchschnittsverbraucher verständlich sei, hätte dies die Beschwerdekammer zumindest dazu veranlassen müssen, das Vorliegen einer Ähnlichkeit zwischen den kollidierenden Marken anzuerkennen, da sie alle diesen Begriff enthielten. Die Beschwerdekammer habe im Gegenteil die Ansicht vertreten, dass der italienische Durchschnittsverbraucher zwar in der Lage sei, die Bedeutung des Wortes "bridge" zu verstehen, wenn dieses in den Marken der Klägerin verwendet werde, diesen Begriff jedoch bei der angemeldeten Marke nicht unterscheiden könne, da er zusammen mit einem anderen Begriff, "bain", verwendet werde, der im Englischen keine Bedeutung habe, so dass sich die angemeldete Marke in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise als einheitliches und zusammenhängendes Ganzes ohne offensichtliche Bedeutung darstelle.

64. Die Klägerin wendet sich gegen diese Beurteilung; sie fügt hinzu, wenn der italienische Durchschnittsverbraucher, wie die Beschwerdekammer ausführt, über ausreichende Fremdsprachenkenntnisse verfüge, die es ihm erlaubten, die Bedeutung des englischen "bridge" zu verstehen, so sei er auch in der Lage, in der angemeldeten Marke das französische Wort "bain" zu verstehen, und werde veranlasst, den Begriff "bainbridge" in zwei Teile zu zerlegen. Die Auffassung der Streithelferin, dass der genannte Verbraucher die angemeldete Marke als Familiennamen oder als geografische Bezeichnung auffassen werde, sei unwahrscheinlich.

65. Nach Ansicht der Klägerin wird der italienische Durchschnittsverbraucher wahrscheinlich keines der fremdsprachigen Wörter verstehen, aus der sich die kollidierenden Marken zusammensetzen, oder aber er wird nur das Wort "bridge" erkennen, das er in allen fraglichen Marken wahrnehmen werde. In beiden Fällen sei die Verwechslungsgefahr offensichtlich. Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin auf mehrere Entscheidungen des HABM, in denen das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr festgestellt worden sei, ohne dass die Verständlichkeit der in Rede stehenden Marken für den maßgeblichen Verbraucher erwähnt werde.

66. Schließlich führt die Klägerin eine Reihe von Entscheidungen an, die in Sachen ergangen sind, die angeblich große Übereinstimmungen mit dem vorliegenden Fall aufweisen, in denen die Organe des HABM das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den kollidierenden Marken anerkannt haben.

67. Das HABM hält die Beurteilung durch die Beschwerdekammer für richtig.

68. Was zunächst die Ansicht der Klägerin angeht, dass die Beschwerdekammer den Umstand nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerin Inhaberin einer Reihe von Marken mit dem gemeinsamen Bestandteil "bridge" sei, macht das HABM geltend, dass die Gemeinschaftsregelung den "Serienmarken" keinen abstrakten rechtlichen Schutz gewähre, da jedes ältere Zeichen im Rahmen der Beurteilung einer möglichen Verwechslungsgefahr mit der angemeldeten Gemeinschaftsmarke getrennt zu berücksichtigen sei. In diesem Sinne sei der Begriff "Serienmarken" bei einer solchen Beurteilung nur dann erheblich, wenn sich der maßgebliche Verbraucher jeder der älteren Marke gegenübergestellt sehe, die tatsächlich benutzt worden sei, so dass er daraus den Eindruck gewinne, dass zwischen ihnen ein solcher Zusammenhang bestehe, dass sie alle der gleichen Herkunft zuzuordnen seien. Daher sei der Begriff "Serienmarken" oder "Markenfamilie" nur bei ernsthafter Benutzung jeder Marke erheblich.

69. Zu dem Argument der Klägerin, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung weder die gegenseitige Abhängigkeit zwischen der Ähnlichkeit der betroffenen Waren und der Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen noch den angeblichen Ruf der älteren Marken berücksichtigt habe, führt das HABM sodann aus, dass ein Mindestgrad an Ähnlichkeit zwischen den kollidierenden Zeichen notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr sei; andernfalls sei es nicht mehr erforderlich, die übrigen Umstände zu prüfen, die bei der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr eine Rolle spielten, wie etwa die Kennzeichnungskraft von Haus aus und den Ruf der älteren Marke oder eine mögliche Ähnlichkeit zwischen den Waren. Im vorliegenden Fall könne ein solcher Mindestgrad an Ähnlichkeit zwischen den kollidierenden Zeichen nicht festgestellt werden.

70. Das HABM ist wie die Beschwerdekammer der Ansicht, dass das Wort "bridge" nur bei den älteren Marken aus der Gesamtheit, zu der es gehöre, herausgelöst werden könne. Dagegen bilde die angemeldete Marke eine einheitliche und zusammenhängende Gesamtheit ohne offensichtliche Bedeutung, in der der Wortbestandteil "bridge" jede Eigenständigkeit verliere und mit einem anderen Wort verschmelze, das sich deutlich von den Bestandteilen unterscheide, aus denen es sich zusammensetze. Die allgemeine Erfahrung zeige, dass Wörter ihren Sinn verlieren oder erwerben könnten, wenn sie von anderen Wörtern getrennt oder mit ihnen verbunden würden, wie dies bei dem italienischen Wort "bella" der Fall sei, wenn es in das Wort "isabella" eingefügt werde.

71. Im Übrigen unterschieden sich die kollidierenden Zeichen in optischer Hinsicht wegen ihrer Länge oder der dargestellten Grafik eindeutig.

72. Die Streithelferin teilt die Beurteilungen des HABM, was die Rügen angeht, die die Klägerin aus dem angeblichen Vorliegen von "Serienmarken" und der angeblichen Verkennung des Grundsatzes der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der Waren ableitet. Zur ersten Rüge fügt die Streithelferin hinzu, dass der Begriff "Serienmarken" voraussetze, dass die betreffenden Marken über eine gemeinsame Grundstruktur verfügten, was bei den älteren Marken nicht der Fall sei.

73. Zum Vergleich zwischen den kollidierenden Marken führt die Streithelferin in Bezug auf die optischen Bestandteile aus, dass die angemeldete Marke eine komplexe Bild- und Wortmarke sei, die eine Zeichnung mit hoher Kennzeichnungskraft umfasse, die geeignet sei, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zu ziehen und auf den nautischen Ursprung der Marke und die mit ihr gekennzeichneten Waren hinzuweisen. Sie hebt ferner die besondere grafische Darstellung des Wortbestandteils "bainbridge" hervor. Die angemeldete Marke und die älteren Marken unterschieden sich auch klanglich.

74. Zur begrifflichen Ebene macht die Streithelferin geltend, dass "bainbridge" ein in den Vereinigten Staaten sehr verbreiteter Familienname sei. Im vorliegenden Fall handele es sich um den Namen eines der beiden Gründer des amerikanischen Unternehmens Bainbridge Aquabatten Inc., einer Herstellerin von Stoffen für Segel, für die die Streithelferin das Alleinvertriebsrecht in Italien innehabe. Dieses Wort sei auch ein Ortsname, mit dem eine kleine Stadt im Staat Washington und eine kleine Insel in einem der Seen des Staates Georgia bezeichnet würden. Daher dürfe der Begriff "bainbridge" nicht als zusammengesetztes Wort betrachtet werden, sondern sei als einheitlicher Name anzusehen, der in keinem gedanklichen Zusammenhang mit den älteren Marken stehe, die auf den Gedanken einer Brücke verwiesen.

Würdigung durch das Gericht

75. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor: "Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird."

76. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr nur dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

77. Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umfassend zu beurteilen, nach Maßgabe dessen, wie die Zeichen auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen wirken, und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-162/01, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS],Slg. 2003, II-2821, Randnrn. 31 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78. Im vorliegenden Fall setzen sich in Anbetracht der Art der betroffenen Waren, deren Bezeichnung oben in den Randnummern 6 und 9 wiedergegeben ist, die maßgeblichen Verkehrskreise, auf die bei der Untersuchung der Verwechslungsgefahr abzustellen ist, bei allen fraglichen Waren aus den Durchschnittsverbrauchern des Mitgliedstaats zusammen, in dem die älteren Marken geschützt sind, nämlich Italiens.

79. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 und im Licht der vorstehenden Erwägungen ist daher der Vergleich zwischen den fraglichen Waren einerseits und den kollidierenden Zeichen andererseits vorzunehmen.

- Zu den fraglichen Waren

80. Nach der Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-388/00, Institut für Lernsysteme/HABM - Educational Services [ELS], Slg. 2002, II-4301, Randnr. 51).

81. Im vorliegenden Fall wird der Widerspruch auf ältere Marken gestützt, die für Waren der Klassen 18 und 25 oder einer dieser beiden Klassen eingetragen sind, und richtet sich gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für Waren derselben Klassen.

82. In Bezug auf den Grad der Ähnlichkeit der Waren genügt daher die Feststellung, dass die von der Anmeldung betroffenen und die von den älteren Marken erfassten Waren identisch sind, wie aus den oben in den Randnummern 6 und 9 wiedergegebenen Bezeichnungen hervorgeht, über die die Beteiligten im Übrigen übereinstimmen.

- Zu den fraglichen Zeichen

83. In Nummer 11 der angefochtenen Entscheidung führte die Beschwerdekammer aus, dass nur sechs der elf älteren Marken, nämlich die dreidimensionalen Marken, die den Wortbestandteil "the bridge" enthalten (Eintragungen Nrn. 704372 und 633349), die Wortmarke FOOTBRIDGE (Eintragung Nr. 710102), die Bildmarke mit dem Wortbestandteil "the bridge wayfarer" (Eintragung Nr. 721579), die Wortmarke OVER THE BRIDGE (Eintragung Nr. 630763) und die Wortmarke THE BRIDGE (Eintragung Nr. 642953) bei der Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr in Betracht kämen.

84. Da keine der Rügen, die die Klägerin gegen diese Feststellung der Beschwerdekammer erhoben hat und die im Rahmen der Untersuchungen des ersten Klagegrundes geprüft worden sind, durchgreift, ist die Untersuchung der Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen auf den Vergleich zwischen der angemeldeten Marke und den in Nummer 11 der angefochtenen Entscheidung aufgeführten sechs älteren Marken (im Folgenden: maßgebliche ältere Marken) vorzunehmen.

85. Zunächst ist die angemeldete Marke mit jeder der maßgeblichen älteren Marken jeweils für sich zu vergleichen, und sodann ist im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr die Argumentation der Klägerin mit einer angeblichen "Familie" oder "Serie" älterer Marken zu untersuchen.

86. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil Sabèl, Randnr. 23, und Urteil ELS, Randnr. 62). Denn der Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen, auf dessen Wahrnehmung der Marke es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend ankommt, nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteil Sabèl, Randnr. 23).

87. Im vorliegenden Fall bestehen die maßgeblichen älteren Marken in Wortzeichen, in komplexen Bild- und Wortzeichen und in dreidimensionalen Zeichen, die alle einen gemeinsamen Wortbestandteil enthalten, nämlich das englische Wort "bridge", dem bei den meisten Zeichen der bestimmte Artikel "the" vorausgeht. Die angemeldete Marke besteht in einem komplexen Zeichen, das aus einem rechteckigen schwarz-weißen Etikett besteht, auf dem die Zeichnung einer Segelrolle wiedergegeben ist, die sich zur Form eines Segelboots entrollt. Rechts neben der Zeichnung befindet sich in schwarzer Kursivschrift die Angabe "bainbridge", die sich waagrecht über zwei Drittel der Länge des Etiketts erstreckt und mit einer schwarzen Linie unterstrichen ist, die sich über die gesamte Länge des Etiketts erstreckt.

88. Eingangs ist, ebenso wie dies die Beschwerdekammer in Nummer 23 der angefochtenen Entscheidung getan hat, darauf hinzuweisen, dass die älteren Marken von Haus aus eine hohe Kennzeichnungskraft haben, soweit sie sich aus Wortzeichen, komplexen und dreidimensionalen Zeichen zusammensetzen, deren Bestandteile, einzeln oder zusammen betrachtet, in keinem Zusammenhang mit den durch sie gekennzeichneten Waren stehen. Was insbesondere die älteren Marken angeht, die den Wortbestandteil "the bridge" enthalten, erweist sich diese Eigenschaft als durch deren intensive Benutzung später verstärkt. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, und genießen die Marken, die, von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt, eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken von geringerer Kennzeichnungskraft (Urteile Sabèl, Randnr. 24, und Canon, Randnr. 18).

89. Zu dem Vorbringen der Klägerin, dass die Beschwerdekammer die Bekanntheit der älteren Marken anerkannt habe, genügt der Hinweis, dass die angefochtene Entscheidung nichts enthält, was eine solche Behauptung stützen könnte.

90. Daher ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler feststellen konnte, dass keine optische, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit zwischen den kollidierenden Zeichen bestehe.

91. Zuerst sind diese Zeichen in optischer Hinsicht zu vergleichen.

92. Hierzu sind drei Kategorien der maßgeblichen älteren Marken zu unterscheiden, je nachdem, ob es sich um Wortzeichen, zusammengesetzte, d. h. aus Bild- und Wortbestandteilen bestehende, oder dreidimensionale Zeichen handelt.

93. Zu der erstgenannten Kategorie gehören die älteren Marken FOOTBRIDGE (Eintragung Nr. 710102), OVER THE BRIDGE (Eintragung Nr. 630763) und THE BRIDGE (Eintragung Nr. 642953).

94. Das Gericht hat entschieden, dass eine zusammengesetzte Wort- und Bildmarke, nur dann als einer anderen Marke, die mit einem ihrer Bestandteile identisch oder diesem ähnlich ist, ähnlich angesehen werden kann, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist. Das ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-6/01, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], Slg. 2002, II-4335, Randnr. 33).

95. Im vorliegenden Fall ist, selbst unterstellt, der Wortbestandteil der angemeldeten Marke, "bainbridge", könnte als Bestandteil angesehen werden, der mehr als die anderen die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zu ziehen geeignet ist, festzustellen, dass die optischen Ähnlichkeiten zwischen diesem Bestandteil und den in Rede stehenden drei älteren Marken nur eine Folge von sechs Buchstaben betrifft, aus denen sich das englische Wort "bridge" zusammensetzt. In der angemeldeten Marke ist diesem Wort die Silbe "bain" vorangestellt, und in den älteren Marken kommen die getrennten Wörter "over the", "the" und als vorangestellte Silbe das Wort "foot" hinzu.

96. Ferner enthält die angemeldete Marke neben dem Wort "bainbridge" Bildbestandteile, deren Bedeutung zwar als geringer eingestuft werden kann, jedoch beim Gesamteindruck, den dieses Zeichen hervorruft, nicht vernachlässigt werden kann.

97. Im Hinblick auf die erwähnten Unterschiede zwischen den drei fraglichen älteren Marken und dem Wortbestandteil der angemeldeten Marke sowie unter Berücksichtigung des weiteren Unterscheidungsmerkmals, das die die letztgenannte kennzeichnenden Bildbestandteile darstellt, ist die oben in Randnummer 96 erwähnte Ähnlichkeit zwischen den kollidierenden Zeichen nicht geeignet, im Rahmen einer umfassenden Beurteilung der kollidierenden Zeichen in optischer Hinsicht den Ausschlag zu geben.

98. Die zweite Kategorie umfasst nur die zusammengesetzte Marke, die den Wortbestandteil "the bridge wayfarer" enthält (Eintragung Nr. 721579). Diese Marke gibt eine Schwarz-Weiss-Zeichnung einer Windrose wieder, die von einer schwarzen waagerechten Linie durchschnitten wird. Dieses Bildzeichen befindet sich zwischen den Worten "the bridge" in schwarzen fetten Buchstaben und "wayfarer" in schwarzen kleineren Buchstaben.

99. Die erwähnte ältere Marke unterscheidet sich optisch wesentlich von der angemeldeten Marke. Denn der einzige den kollidierenden Zeichen gemeinsame Bestandteil, die Folge von sechs das Wort "bridge" bildenden Buchstaben, erscheint im vorliegenden Fall im Rahmen des durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindrucks als beinahe nicht wahrnehmbar; dieser wird stark durch die Bildzeichen beeinflusst, die neben den Zeichnungen die grafische Wiedergabe der zu dem erwähnten Wort hinzukommenden Wortbestandteile umfassen, nämlich das als Silbe vorangestellte Wort "bain" in der angemeldeten Marke und die getrennten Wörter "the" und "wayfarer" bei der fraglichen älteren Marke.

100. Was schließlich die dritte Kategorie der maßgeblichen älteren Marken angeht, die aus dreidimensionalen Etiketten mit der Wiedergabe des Begriffes "the bridge" besteht, so ist festzustellen, dass die Unterschiede aufgrund der Art dieser Marken selbst dafür genügen, jede visuelle Ähnlichkeit mit der angemeldeten Marke auszuschließen.

101. Im Ergebnis lässt der optische Vergleich der kollidierenden Zeichen große Unterschiede zwischen diesen zutage treten, die es erlauben, den einzigen gemeinsamen Bestandteil, die Folge von sechs das Wort "bridge" bildenden Buchstaben, als nicht dafür ausreichend zu erachten, zwischen den in Rede stehenden Marken unter Berücksichtigung des durch sie hervorgerufenen Gesamteindrucks einen im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erheblichen Grad an optischer Ähnlichkeit festzustellen.

102. Sodann sind die kollidierenden Zeichen auf klanglicher Ebene zu vergleichen.

103. Die phonetischen Ähnlichkeiten zwischen den kollidierenden Zeichen sind ziemlich gering, wenn man die angemeldete Marke mit der älteren Marke, die den Wortbestandteil "the bridge wayfarer" enthält, und mit der älteren Wortmarke OVER THE BRIDGE vergleicht, während diese Ähnlichkeiten größer sind, wenn sich ein solcher Vergleich auf die älteren Wortmarken THE BRIDGE und FOOTBRIDGE und die älteren dreidimensionalen Marken bezieht, die den Wortbestandteil "the bridge" enthalten.

104. In diesem Zusammenhang überzeugt das Argument der Beschwerdekammer in Nummer 21 der angefochtenen Entscheidung nicht, wonach die phonetischen Unterschiede "weitgehend die begrifflichen Unterschiede widerspiegeln ..., da die Aussprache der verschiedenen Marken je nach der Bedeutung der Wörter, aus denen sie sich zusammensetzen, unterschiedlich ist".

105. Vielmehr wird der italienische Verbraucher wahrscheinlich die vier erwähnten älteren Marken und die angemeldete Marke so aussprechen, dass das Wort "bridge" dabei in jedem Fall betont wird, und zwar insbesondere wegen der Anordnung der Buchstaben und der Nebeneinanderstellung der Mitlaute "d" und "g", die in der italienischen Sprache unbekannt ist. Im Übrigen ist die klangliche Ähnlichkeit zwischen den älteren Wortmarken THE BRIDGE und FOOTBRIDGE und den älteren dreidimensionalen Marken, die den Wortbestandteil "the bridge" enthalten, einerseits, und der angemeldeten Marke, die den Wortbestandteil "bainbridge" enthält, andererseits, umso stärker, als sich das Wort "bridge" in allen diesen Marken an der gleichen Stelle befindet. Dagegen wird diese Ähnlichkeit durch das Vorhandensein der Wörter "the" und des als Silbe vorangestellten Wortes "foot" in den älteren Marken und des als Silbe vorangestellten Wortes "bain" in der angemeldeten Marke abgeschwächt.

106. Nach allem ist daher eine gewisse klangliche Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Marke und zumindest den erwähnten vier älteren Marken anzuerkennen.

107. Schließlich sind die kollidierenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht zu vergleichen.

108. Der Ausgangspunkt der Prüfung der Beschwerdekammer in Bezug auf den semantischen Inhalt der fraglichen Marken besteht in der von der Klägerin als falsch angesehenen Annahme, dass der italienische Durchschnittsverbraucher über so ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfüge, dass er die Bedeutung des Begriffes "bridge" erkennen und sie mit dem entsprechenden italienischen Wort "ponte" in Verbindung bringen (Nr. 17 der angefochtenen Entscheidung) könne.

109. Diese Annahme kann nicht in Frage gestellt werden. Denn wie die Streithelferin zu Recht ausführt, ist das Wort "bridge" Teil des Grundwortschatzes der englischen Sprache, dessen Kenntnis in Italien einem mittleren Schulbildungsniveau entspricht. Das Gleiche gilt für die englischen Wörter "the" und "foot" und die Wendung "over the" in den älteren Marken.

110. Weiter erläutert die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer Erwägungen, dass der italienische Verbraucher nur dann in der Lage sei, das Wort "bridge" in seiner Bedeutung Brücke zu verstehen, wenn es mit den älteren Marken zu tun habe, denn nur in diesen Marken werde dieser Begriff zusammen mit dem Artikel "the" oder anderen leicht zu verstehenden englischen Wörtern wie etwa "foot" verwendet. Dagegen gelte dies nicht für die angemeldete Marke, da dem Wort "bridge" dort das Wort "bain" als Silbe vorangestellt sei, das für sich keinerlei Bedeutung habe (Nr. 18 der angefochtenen Entscheidung). Denn, so die Beschwerdekammer, "während sich in den älteren Marken das Wort 'bridge' gedanklich von der Gesamtheit, deren Teil es ist, trennen lässt, stellt die Marke BAINBRIDGE eine einheitliche und zusammenhängende Gesamtheit ohne offensichtliche Bedeutung dar, es sei denn als Phantasiezeichen, Familienname oder geografische Angabe, in denen das Wort 'bridge' zwar vorhanden ist, jedoch keinen selbständigen Wert besitzt" (Nr. 13 der angefochtenen Entscheidung).

111. Die Erwägungen der Beschwerdekammer erweisen sich in dieser Hinsicht als frei von Beurteilungsfehlern.

112. Denn der Umstand, dass dem Wort "bridge" in der angemeldeten Marke das Wort "bain" als Silbe vorangestellt ist, das in der englischen Sprache keine Bedeutung hat, kann die Unmittelbarkeit des semantischen Zusammenhangs zwischen diesem Wort und dem Begriff, dem es in dieser Sprache zugrunde liegt, schwächen. So könnte der italienische Verbraucher das aus dem Begriff "bainbridge" gebildete Ganze leicht als Phantasiewort, oder aber angesichts dessen, dass dieser Begriff in der grafischen Darstellung der Marke mit einem Großbuchstaben beginnt, als geografische Angabe, mit der, wie beispielsweise mit dem Wort "Cambridge", eine von einem Fluss durchflossene Stadt oder Gegend bezeichnet wird, oder als Familiennamen auffassen. Im Übrigen enthält die grafische Darstellung des Zeichens nichts, was den Gedanken an eine Brücke hervorrufen könnte. Dagegen könnte die Zeichnung, die ein Bootssegel darstellt, den Verbraucher daran denken lassen, dass die Angabe "bainbridge" einen Badeort bezeichnet, wo Wassersport betrieben wird. Eine solche gedankliche Verbindung könnte beim italienischen Durchschnittsverbraucher noch verstärkt werden, wenn er, wie die Klägerin vorträgt, in der Lage sein sollte, die Bedeutung des französischen Wortes "bain" zu verstehen, das als vorangestellte Silbe im Begriff "bainbridge" enthalten ist.

113. Dagegen ruft das Wort "bridge" bei seiner Benutzung in den maßgeblichen älteren Marken sogleich den Gedanken an eine Brücke hervor. Diese Unmittelbarkeit des semantischen Zusammenhangs wird durch verschiedene Umstände, wie die Verwendung des Artikels "the" oder anderer aus der englischen Sprache hervorgegangener Wörter als Eigenschaftswörter ("foot"), verstärkt.

114. Nach allem sind der Beschwerdekammer keine Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie zu dem Ergebnis gelangte, dass die kollidierenden Zeichen einander in semantischer Hinsicht nicht ähnelten und dass daher nicht angenommen werden könne, dass mit der angemeldeten Marke der Begriff "Brücke", der durch die maßgeblichen älteren Marken ausgedrückt worden sei, widerrechtlich benutzt werde (Nr. 20 der angefochtenen Entscheidung).

- Zur Verwechslungsgefahr

115. Nach allem weisen die kollidierenden Zeichen nur in klanglicher Hinsicht erhebliche Ähnlichkeiten auf.

116. Trotz der hohen Kennzeichnungskraft der maßgeblichen älteren Marken und der Identität der durch diese und der durch die angemeldete Marke gekennzeichneten Waren kann nicht allein wegen der klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den kollidierenden Zeichen auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr geschlossen werden. Der Grad der klanglichen Ähnlichkeit zwischen zwei Marken ist von geringerer Bedeutung, wenn es sich um Waren handelt, die so vermarktet werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die sie kennzeichnende Marke beim Kauf gewöhnlich optisch wahrnehmen (Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 2003 in der Rechtssache T-292/01, Phillips-Van Heusen/HABM - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], Slg. 2003, II-4335, und vom 28. Juni 2005 in der Rechtsache T-301/03, Canali Ireland/HABM - Canal Jean [CANAL JEAN CO. NEW YORK],Slg. 2005, II-0000). Dies ist bei den in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Waren der Fall.

117. Nach allem sind der Beschwerdekammer keine Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie zu dem Ergebnis gelangte, dass beim Verbraucher keine Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und den sechs maßgeblichen älteren Marken, jeweils für sich betrachtet, vorliegt.

118. In diesem Stadium ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, dass die älteren Marken, die alle durch das Vorhandensein desselben Wortbestandteils "bridge" gekennzeichnet seien, eine "Markenfamilie" oder "Serienmarken" darstellten. Ein solcher Umstand sei geeignet, eine objektive Verwechslungsgefahr hervorzurufen, da der Verbraucher, wenn er sich der angemeldeten Marke, die den gleichen Wortbestandteil wie die älteren Marken enthalte, gegenübergestellt sehe, zu dem Glauben verleitet werde, dass die durch diese Marke gekennzeichneten Waren ebenfalls von ihr stammten.

119. Einleitend sei darauf hingewiesen, dass der Begriff "Serienmarken" in der Verordnung Nr. 40/94 nicht vorkommt.

120. Dies erlaubt es jedoch nicht, das Vorbringen der Klägerin von vornherein zurückzuweisen.

121. Für die Beurteilung der Begründetheit eines solchen Vorbringens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Ware nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der Marken oder der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die "die Gefahr ein[schließt], dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird". Ferner heißt es in der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94: "Die Verwechslungsgefahr stellt die spezifische Voraussetzung für den Schutz dar; ob sie vorliegt, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen."

122. Nach der oben in Randnummer 78 erwähnten Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend nach Maßgabe dessen zu beurteilen, wie die fraglichen Zeichen und Waren oder Dienstleistungen auf die maßgeblichen Verkehrskreise wirken.

123. Wenn der Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarke auf mehrere ältere Marken gestützt wird und diese Marken Merkmale aufweisen, die es ermöglichen, sie als Teil ein und derselben "Serie" oder "Familie" zu betrachten, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn sie insgesamt ein und dasselbe Unterscheidungsmerkmal unter Hinzufügung eines Bild- oder Wortbestandteils wiedergeben, der sie voneinander unterscheidet, oder wenn sie durch die Wiederholung ein und desselben als Silbe vorangestellten oder angehängten Wortes aus einer Ursprungsmarke gekennzeichnet sind, so ist dies ein für die Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr maßgeblicher Faktor.

124. Denn in solchen Fällen kann eine Verwechslungsgefahr durch die Möglichkeit der gedanklichen Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und den älteren, der Serie angehörenden Marken hervorgerufen werden, wenn die angemeldete Marke mit den Letztgenannten Ähnlichkeiten aufweist, die den Verbraucher glauben machen könnten, dass sie Teil dieser Serie wäre, und dass daher die durch die gekennzeichneten Waren von der gleichen betrieblichen Herkunft wie die älteren Marken oder von verwandter Herkunft wären. Eine solche Gefahr der gedanklichen Verbindung zwischen der angemeldeten Marken und den älteren Serienmarken, die Verwirrung über die betriebliche Herkunft der mit den kollidierenden Zeichen gekennzeichneten Waren hervorrufen könnte, kann sogar dann vorliegen, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Vergleich zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken, jeweils getrennt betrachtet, nicht die Feststellung erlaubt, dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vorliege. In einem solchen Fall ergibt sich die Gefahr, dass sich der Verbraucher über die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen irren kann, nicht aus der Möglichkeit, dass er die angemeldete Marke mit der einen oder anderen älteren Marke der Serie verwechselt, sondern aus der Möglichkeit, dass er glaubt, die angemeldete Marke gehöre zur selben Serie.

125. Doch kann die oben beschriebene Gefahr der gedanklichen Verbindung nur dann geltend gemacht werden, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

126. Erstens muss der Inhaber einer Serie älterer Eintragungen den Nachweis der Benutzung aller zu der Serie gehörender Marken oder zumindest einer Reihe von Marken, die eine "Serie" bilden können, erbringen. Denn damit die Gefahr bestehen kann, dass sich die Verkehrskreise über die Zugehörigkeit der angemeldeten Marke zu der Serie irren, müssen die älteren Marken, die dieser Serie angehören, notwendigerweise auf dem Markt präsent sei. Da die Berücksichtigung des Seriencharakters der älteren Marken die Erweiterung des Schutzbereichs der zu der Serie gehörenden Marken, einzeln betrachtet, mit sich bringt, ist jede abstrakte Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die allein auf dem Vorliegen mehrerer Eintragungen von Marken mit, wie im vorliegenden Fall, dem gleichen Unterscheidungsbestandteil beruht, in Ermangelung einer ernsthaften Benutzung als ausgeschlossen zu betrachten. Da somit der Nachweis einer solchen Benutzung nicht in Betracht kommt, ist die Verwechslungsgefahr, die möglicherweise durch das Auftreten der angemeldeten Marke auf dem Markt entsteht, anhand eines Vergleichs jeder der älteren Marken für sich genommen mit der angemeldeten Marke zu beurteilen.

127. Zweitens muss die angemeldete Marke nicht nur den zur Serie gehörenden ähnlich sein, sondern muss auch Merkmale aufweisen, die geeignet sind, sie mit der Serie in Verbindung zu bringen. Dies könnte beispielsweise dann nicht der Fall sein, wenn ein den älteren Serienmarken gemeinsamer Bestandteil in der angemeldeten Marke an einer anderen Stelle als an derjenigen, an der er sich gewöhnlich bei den zu der Serie gehörenden Marken befindet, oder mit einem anderen semantischen Inhalt verwendet wird.

128. Im vorliegenden Fall ist zumindest die erste der erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat und wie aus den Akten hervorgeht, beziehen sich die einzigen Beweismittel, die die Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegt hat, auf die Benutzung der Marke THE BRIDGE und in geringerem Umfang der Marke THE BRIDGE WAYFARER. Da diese beiden Marken die einzigen älteren Marken sind, deren Präsenz auf dem Markt die Klägerin nachgewiesen hat, hat die Beschwerdekammer zu Recht das Vorbringen zurückgewiesen, mit dem die Klägerin den "Serienmarken" zukommenden Schutz geltend gemacht hat.

129. Nach allem hat die Beschwerdekammer frei von Beurteilungs- und Rechtsfehlern das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den kollidierenden Zeichen ausgeschlossen.

130. Daher ist auch der Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen.

131. Die Klage ist somit insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

132. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.



Ende der Entscheidung

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