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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: T-195/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 89/104/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 89/104/EWG |
1. Nach Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch zulässig.
( vgl. Randnrn. 33-34 )
2. Die Schadensersatzklage der Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG ist ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten und von Voraussetzungen abhängig, die ihrem besonderen Zweck entsprechen. Die Schadensersatzklage ist im Hinblick auf das gesamte System des Individualrechtsschutzes zu beurteilen; ihre Zulässigkeit kann daher in bestimmten Fällen von der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs abhängig sein. Das setzt jedoch voraus, dass die nationalen Rechtsbehelfe den Schutz des Betroffenen, der sich durch Handlungen der Gemeinschaftsorgane in seinen Rechten verletzt sieht, wirksam sicherstellen und zum Ersatz des geltend gemachten Schadens führen können.
Dies ist nicht der Fall, wenn die Gerichte der Mitgliedstaaten, in denen ein Bildzeichen als Marke eingetragen ist, feststellen, dass ein Gemeinschaftsorgan dieses Zeichen verletzt habe. Diese Feststellung könnte nämlich nicht zum Ersatz des dem Markeninhaber entstandenen Schadens führen, da der Gemeinschaftsrichter aufgrund von Artikel 235 EG in Verbindung mit Artikel 288 EG ausschließlich dafür zuständig ist, über Klagen auf Ersatz eines Schadens zu entscheiden, für den die Gemeinschaft haftet, die gemäß Artikel 288 Absatz 2 EG den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zu ersetzen hat.
( vgl. Randnrn. 87-89 )
3. Ein mit der Marke identisches Zeichen wird im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Der durch die eingetragene Marke gewährte Schutz hat nämlich insbesondere den Zweck, die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden; die Marke kann ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag errichten will, nur erfuellen, wenn sie die Gewähr bietet, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität haftet.
Das offizielle Euro-Symbol ist insoweit kein Zeichen, das auf Waren oder Dienstleistungen angebracht ist, um sie von anderen Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden und dem Publikum so zu ermöglichen, ihren Ursprung zu ermitteln; es soll eine Währungseinheit bezeichnen und wird üblicherweise einer Zahlenangabe voran- oder nachgestellt. Seine Verwendung zur Bezeichnung der gemeinsamen Währung ist somit keine Benutzung eines eine Marke bildenden Zeichens im geschäftlichen Verkehr im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie.
( vgl. Randnrn. 93-96 )
4. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken ist nur dann anwendbar, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit sowohl der Marken als auch der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen für den Verkehr die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Der Begriff der Gefahr der gedanklichen Verbindung stellt insoweit keine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr dar, sondern soll dessen Umfang genauer bestimmen, so dass die Gefahr einer gedanklichen Verbindung nicht bereits den Tatbestand einer Verwechslungsgefahr erfuellt.
( vgl. Randnrn. 123-125 )
5. Sollte der Grundsatz einer Haftung für rechtmäßiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anerkannt werden, so müssten zumindest drei Tatbestandsmerkmale - tatsächliches Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens, Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie Qualifikation des Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden - kumulativ erfuellt sein.
Was das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens eines tatsächlichen und sicheren Schadens angeht, hat der Kläger dem Gemeinschaftsrichter den ihm angeblich entstandenen Schaden zu beweisen. Das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens kann vom Gemeinschaftsrichter nicht abstrakt beurteilt werden, sondern ist vielmehr anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts zu prüfen.
Ein Kausalzusammenhang im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG liegt vor, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem dem betreffenden Organ zur Last gelegten Handeln und dem geltend gemachten Schaden besteht; für ihn trägt der Kläger die Beweislast. Die Gemeinschaft kann nur für Schäden haftbar gemacht werden, die sich hinreichend unmittelbar aus dem Verhalten des Organs ergeben.
( vgl. Randnrn. 161-163 )
Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. April 2003. - Travelex Global and Financial Services Ltd, vormals Thomas Cook Group Ltd und Interpayment Services Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Außervertragliche Haftung - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Offizielles EuroSymbol. - Rechtssache T-195/00.
Parteien:
In der Rechtssache T-195/00
Travelex Global and Financial Services Ltd, früher Thomas Cook Group Ltd, mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),
Interpayment Services Ltd mit Sitz in London,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Delcorde und D. Alexander, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. Z. Swift, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
eklagte,
wegen Ersatzes des Schadens, der den Klägerinnen dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission das offizielle Euro-Symbol beschlossen, verwendet und beworben hat, das angeblich im Wesentlichen identisch mit einer für die Klägerinnen eingetragenen Bildmarke ist,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2002
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
1 Die Thomas Cook Group Ltd (jetzt Travelex Global and Financial Services Ltd) (im Folgenden: Thomas Cook) und ihre Tochtergesellschaft Interpayment Services Ltd (im Folgenden: ISL) sind Gesellschaften englischen Rechts, die in den Bereichen Finanzdienstleistungen, internationale Reisen und weltweite Reisedienstleistungen tätig sind. Die Klägerin ISL ist über Finanzinstitute und Reisebüros tätig, die ihre Reiseschecks an Endabnehmer vertreiben und verkaufen, zu denen sie keine unmittelbaren geschäftlichen Beziehungen hat.
2 Die Klägerin ISL ließ innerhalb der Europäischen Union 1991 in Italien, 1992 in Deutschland, Spanien und Schweden sowie 1993 im Vereinigten Königreich eine Marke in Form eines Bildzeichens eintragen. Das Bildzeichen der Marke der Klägerin ISL ist ein C" (oder eine Sichel), das in seiner Mitte von zwei parallelen gebogenen Strichen horizontal gekreuzt wird.
Bildzeichen der Klägerin ISL
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3 Diese Marken wurden für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung eingetragen, die folgender Beschreibung entsprechen:
- Klasse 16: Schecks, Reiseschecks, als Kreditkarten verwendbare Karten, gedruckte Veröffentlichungen";
- Klasse 36: Bank- und Finanzdienstleistungen".
4 Die Klägerinnen tragen vor, dass das Bildzeichen der Klägerin ISL nicht auf den von dieser in den Handel gebrachten Reiseschecks abgebildet sei, sondern im Geschäftsverkehr der Klägerin ISL mit ihren Zwischenhändlern verwendet werde. Die Klägerinnen haben verschiedene Beispiele für Druckerzeugnisse vorgelegt, die für diese Zwischenhändler bestimmt sind, darunter insbesondere Mitteilungen, einen Vertrag und Briefpapier.
5 Das offizielle Euro-Symbol wurde von den Dienststellen der Kommission 1996 im Hinblick auf die Einführung des Euro entworfen. Die Kommission entschied, dass die neue Währung ein offizielles Symbol haben solle, damit sie auf politischer Ebene einen symbolischen Wert erhalte und leichter von anderen Währungen zu unterscheiden sei. Das offizielle Euro-Symbol wurde den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und der Presse auf der Tagung des Europäischen Rates von Dublin am 13. und 14. Dezember 1996 vorgestellt.
6 Mit Schreiben vom 8. September 1998 teilten die Anwälte der Klägerin Thomas XX der Kommission u. a. mit:
Interpayment Services Limited, eine Tochtergesellschaft von Thomas Cook, ist Inhaberin des Zeichens und der Marken INTERPAYMENT, die in 25 Ländern, darunter eine Reihe von EU-Ländern, für die Benutzung im Zusammenhang mit Bank- und Finanzdienstleistungen angemeldet wurden. Die Marken wurden erstmals 1989 eingetragen. Ein Muster der Bildmarke neben dem von der Kommission vorgeschlagenen Symbol für den Euro ist als Anlage beigefügt. Sie werden feststellen können, dass das von der Kommission vorgeschlagene Symbol im Wesentlichen mit dem von Thomas Cook identisch ist.
Die Werbung der Kommission für das Symbol gefährdet die Markenrechte und den Firmenwert von Thomas Cook. Wir bitten um ein schnellstmögliches Treffen mit Ihren Dienststellen zur Erörterung der Situation."
7 Mit Schreiben vom 23. September 1998 antwortete die Kommission auf das Schreiben vom 8. September 1998:
Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission mit der Verwendung des Euro-Symbols keine geschäftlichen Zwecke verfolgt.
Aus den von Ihnen vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass sich das Euro-Symbol stark von dem von Thomas Cook verwendeten Symbol unterscheidet, das nicht zwei horizontale Striche aufweist und eher einem ,C als einem ,E ähnelt.
Da wir der Ansicht sind, dass die Verwendung des Euro-Symbols die Markenrechte von Thomas Cook nicht gefährdet, halten wir ein Treffen zur Erörterung dieser Frage nicht für erforderlich."
8 Die Anwälte der Klägerin Thomas XX und die Kommission tauschten zwischen dem 24. September 1998 und dem 13. April 1999 mehrere Schreiben aus, in denen sie bei ihren jeweiligen Auffassungen blieben.
9 Ein Treffen zwischen den Klägerinnen und der Kommission fand nicht statt.
Verfahren
10 Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 26. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
11 Das schriftliche Verfahren ist am 8. Juni 2001 abgeschlossen worden.
12 Mit Schreiben vom 24. Juli 2001 an die Kanzlei des Gerichts haben die Klägerinnen zum einen geltend gemacht, dass die Kommission in ihrer Gegenerwiderung zwei neue Verteidigungsmittel angeführt habe, und zum anderen beantragt, eine fehlerhafte Verweisung auf eine in ihren Schriftsätzen genannte Anlage zu berichtigen.
13 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 an die Kanzlei des Gerichts hat die Kommission dem Vorbringen und dem Antrag der Klägerinnen im Schreiben vom 24. Juli 2001 widersprochen.
14 Die Kanzlei des Gerichts hat den Parteien mit Schreiben vom 8. August und 16. November 2001 mitgeteilt, dass die vorstehend erwähnten Schreiben zu den Akten genommen worden seien, dass sie in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit haben würden, auf diese Punkte einzugehen, und dass anschließend über ihre Anträge entschieden werde.
15 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien aufgefordert, vorab bestimmte Unterlagen und Informationen vorzulegen. Die Kommission ist insbesondere aufgefordert worden, sich zu der Berichtigung einer Verweisung auf eine Anlage zu äußern, die die Klägerinnen in ihrem Schreiben vom 24. Juli 2001 vorgenommen hatten. Die Parteien sind diesen Aufforderungen innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.
16 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 20. Juni 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
17 In der mündlichen Verhandlung sind die Parteien übereingekommen, dass im Rahmen des vorliegenden Urteils nur darüber zu entscheiden ist, ob die Kommission dem Grunde nach haftet, und dass es nicht sachdienlich wäre, wenn sich das Gericht in diesem Stadium zur Höhe eines etwaigen Schadens äußerte.
Anträge der Parteien
18 Die Klägerinnen beantragen,
- die Gemeinschaft zu verurteilen, an sie 25,5 Mio. Pfund Sterling (GBP) zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % p. a. ab Verkündung des vorliegenden Urteils zu zahlen;
- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
19 Die Beklagte beantragt,
- den Klagegrund der Klägerinnen, dass ihre Markenrechte verletzt seien, und ihre Rügen einer rechtswidrigen Missachtung ihrer Rechte sowie einer Enteignung, soweit sie auf die behauptete Verletzung der Markenrechte gestützt sind, für unzulässig zu erklären;
- im Übrigen die Klage als unbegründet abzuweisen;
- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zulässigkeit
20 Die Kommission erhebt zwar nicht förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, macht aber geltend, dass der Klagegrund und die Rügen der Klägerinnen bezüglich einer Verletzung der Markenrechte nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung unzulässig seien.
21 Die Klägerinnen haben zudem geltend gemacht, dass die Kommission in ihrer Gegenerwiderung zwei neue Verteidigungsmittel vorgebracht habe, die unzulässig seien. Außerdem hätten sie bei einer Verweisung auf einer Anlage zur Klageschrift einen Fehler begangen. Die Kommission hat vorgetragen, dass sie in ihrer Gegenerwiderung keine neuen Verteidigungsmittel angeführt habe und dass die Berichtigung der Verweisung auf eine Anlage zur Klageschrift durch die Klägerinnen unzulässig sei.
22 Dieses Vorbringen ist zu prüfen.
Zur Zulässigkeit des Klagegrundes und der Rügen, die aus einer Verletzung der Markenrechte hergeleitet werden
23 Die Kommission führt aus, dass eine Klage zum Gericht eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten müsse, die insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsnormen hinreichend genau sein müsse.
24 Obwohl eine Verletzung der Rechte an nationalen Marken unter das Markenrecht der einzelnen Staaten falle, hätten die Klägerinnen aber nicht angegeben, welche nationalen Marken und nationalen Vorschriften möglicherweise betroffen seien. Die einzige Rechtsgrundlage, die die Klägerinnen zur Stützung ihres Klagegrundes einer Verletzung der Markenrechte anführten, sei Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Erste Markenrichtlinie).
25 Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass es nicht ihre Pflicht sei, die notwendigen Recherchen zur Ermittlung der betroffenen Markenrechte durchzuführen, könne sie sich nicht abschließend zur Klageschrift äußern. Die Klagegründe zum einen einer Verletzung der Markenrechte und zum anderen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze und einer Enteignung, soweit Letztere auf die behauptete Verletzung der Markenrechte gestützt seien, seien daher für unzulässig zu erklären.
26 Nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss aus sich selbst heraus hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus dem Text der Klageschrift ergeben (Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 29).
27 Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 30).
28 Im vorliegenden Fall genügt die Klageschrift diesen Mindestanforderungen hinsichtlich des Klagegrundes und der Rügen, die aus einer Verletzung der Markenrechte hergeleitet werden. Aus den Schriftsätzen der Klägerinnen geht nämlich hervor, dass sie die Feststellung der Haftung der Gemeinschaft für den behaupteten Schaden - Verlust der wesentlichen Funktion und des Wertes der Marke der Klägerin ISL - begehren. Dieser Schaden, der durch den Beschluss des offiziellen Euro-Symbols und dessen Verwendung entstanden sein soll, ist nach Auffassung der Klägerinnen der Kommission zuzurechnen. Diese habe den Schaden insbesondere dadurch verursacht, dass sie die Markenrechte der Klägerin ISL an ihrem Bildzeichen, wie sie in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie festgelegt seien, nicht beachtet habe.
29 Die Klageschrift enthält somit entgegen dem Vorbringen der Kommission in formaler Hinsicht ausreichende Angaben zur Rechtsgrundlage des Antrags wegen Verletzung der Markenrechte, so dass der Einwand der Unzulässigkeit nicht begründet ist.
30 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich das Vorbringen der Kommission, die Klägerinnen hätten die im vorliegenden Fall einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nennen müssen, auf die Voraussetzungen der Haftung der Gemeinschaft bezieht und somit nicht bei der Zulässigkeit zu prüfen ist. Die Prüfung dieses Vorbringens hat daher bei der Begründetheit zu erfolgen.
Zur Zulässigkeit der beiden neuen Verteidigungsmittel, die die Kommission in ihrer Gegenerwiderung vorgebracht haben soll
31 Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, sie sei auf die Klagegründe eines Verstoßes gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, einer Enteignung und einer Verletzung der Gleichheit vor den öffentlichen Lasten erst im Stadium der Gegenerwiderung eingegangen, hätte dies aber bereits im Stadium der Klagebeantwortung tun müssen, damit die Klägerinnen auf dieses Vorbringen in ihrer Erwiderung hätten antworten können.
32 Die Klägerinnen werfen der Kommission ferner vor, sie habe das Argument der Verwässerung" der Marke der Klägerin ISL erstmals in ihrer Gegenerwiderung vorgetragen.
33 Nach Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
34 Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, zulässig (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-154/98, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3453, Randnr. 42).
35 Was, erstens, den Klagegrund einer Verletzung der Gleichheit vor den öffentlichen Lasten angeht, so ist die Kommission darauf in Teil C ihrer Klagebeantwortung (Haftung für rechtmäßiges Handeln") eingegangen.
36 Was, zweitens, die Klagegründe eines Verstoßes gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und einer Enteignung angeht, hat die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt, dass alle diese angeblichen Rechtsverstöße auf dem Vorbringen der Klägerinnen beruhten, die Kommission habe das Recht der Klägerin ISL an ihrer Marke verletzt und/oder sorgfaltswidrig gehandelt, indem sie vor dem Beschluss des offiziellen Euro-Symbols nicht geprüft habe, ob eine ältere Marke existiere. Nach Auffassung der Kommission ist das Vorbringen der Klägerinnen auch deshalb so zu verstehen, weil das Markenrecht den Geltungsbereich der wohlerworbenen Rechte und die Schranken des der Klägerin ISL angeblich entzogenen geistigen Eigentums festlege.
37 Weiter erklärt die Kommission, sie werde in ihrer Darstellung aufzeigen, dass keine Rechte an einer gültigen Marke verletzt worden seien und dass das Unterlassen einer Prüfung, ob eine ältere Marke existiere, kein Zeichen mangelnder Sorgfalt sei.
38 Somit ist deutlich, dass die Kommission, wie sie auch geltend gemacht hat, die Auffassung vertreten hat, dass die Begründetheit der betreffenden Klagegründe mit der Begründetheit des Klagegrundes einer Verletzung der Rechte der Klägerin ISL an ihrer Marke zusammenhänge.
39 Was diese beiden ersten Argumente der Kommission betrifft, können die Klägerinnen daher die Art und Weise, in der die Kommission ihr Vorbringen in Entgegnung auf das Vorbringen der Klägerinnen gestaltet hat, im Stadium der Zulässigkeitsprüfung nicht mit Erfolg angreifen.
40 Was, drittens, die Behauptung der Klägerinnen angeht, die Kommission habe in ihrer Gegenerwiderung ein neues Argument der Verwässerung" der Marke der Klägerin ISL vorgebracht, geht aus der Gegenerwiderung klar hervor, dass die Kommission es als Reaktion auf das Vorbringen der Klägerinnen in ihrer Erwiderung (Nr. 21) für erforderlich gehalten hat, das Problem der Verwässerung" der Marke der Klägerin ISL zu erörtern.
41 Die Klägerinnen können deshalb im Stadium der Zulässigkeitsprüfung auch nicht die rechtliche Analyse ihres Vorbringens durch die Kommission beanstanden, die möglicherweise von ihrer eigenen Analyse abweicht.
42 Zudem ist im vorliegenden Fall der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens nicht verletzt, da die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt haben, auf das angeblich neue Vorbringen in der Gegenerwiderung der Kommission einzugehen.
43 Demnach ist die Behauptung der Klägerinnen, die Kommission habe in ihrer Gegenerwiderung neue Verteidigungsmittel vorgebracht, zurückzuweisen.
Zur Zulässigkeit der Berichtigung der Verweisung auf eine in der Klageschrift genannte Anlage
44 Die Klägerinnen haben in ihrem Schreiben vom 24. Juli 2001 erklärt, dass ihnen bei einer Verweisung auf eine der Anlagen zu ihrer Klageschrift ein Fehler unterlaufen sei. Sie hätten in ihren Schriftsätzen vorgetragen, dass die Marke der Klägerin ISL, die allein durch das Bildzeichen der Klägerin ISL verkörpert werde, in mehreren Mitgliedstaaten eingetragen worden sei. Der Beweis für diese Eintragung finde sich jedoch nicht in Anlage 3 zur Klageschrift, wie sie angegeben hätten, sondern in Anhang 1 der Anlage 21 zur Klageschrift und in Anlage 1 zur Erwiderung. Die Anlage 3 zur Klageschrift enthalte nur das Verzeichnis der Länder, in denen die Marke der Klägerin ISL eingetragen worden sei, die durch das Bildzeichen der Klägerin ISL zusammen mit dem Wort Interpayment" verkörpert werde.
45 Die Kommission entgegnet im Kern, dass die Klägerinnen ihre Klage wesentlich geändert hätten, indem sie mittels Berichtigung einer Verweisung auf eine Anlage geltend machten, dass die Marke, auf die sich ihre Klage beziehe, allein durch das Bildzeichen der Klägerin ISL und nicht, wie sie zuvor vorgetragen hätten, durch das Bildzeichen der Klägerin ISL zusammen mit dem Wort Interpayment" verkörpert werde.
46 Das Gericht stellt fest, dass die Klägerinnen in ihrer Klageschrift ausgeführt haben, dass die Klägerin ISL zunächst die Eintragung ihres Bildzeichens zusammen mit dem Wort Interpayment" und dann die Eintragung des bloßen Bildzeichens in den Ländern und für die Klassen erwirkt habe, die in Anlage 3 zu diesem Schriftsatz aufgeführt seien, und dass sie sich in der weiteren Klageschrift nur auf die Marke der Klägerin ISL, die allein durch ihr Bildzeichen verkörpert werde, bezögen.
47 Ferner haben die Klägerinnen in ihrer Erwiderung erläutert, dass drei Arten von Eintragung erfolgt seien, nämlich die Eintragung des Bildzeichens zusammen mit dem Wort Interpayment", die Eintragung des Bildzeichens allein und die Eintragung des Wortes Interpayment" allein, dass die Klage nur die Marke betreffe, die Gegenstand der zweiten Art von Eintragung gewesen sei, d. h. der Eintragung des Bildzeichens der Klägerin ISL, und schließlich, dass Anlage 3 nur die Eintragung des Bildzeichens betreffe.
48 Somit bezog sich die Klage ungeachtet der Verspätung, mit der die Klägerinnen die Berichtigung vorgenommen haben, entgegen dem Vorbringen der Kommission auf die allein durch das Bildzeichen verkörperte Marke der Klägerin ISL.
49 Da anstelle der Anlage 3 zur Klageschrift Anlage 21 zur Klageschrift hätte genannt werden müssen, die kein verspätetes Beweismittel im Sinne von Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung darstellt, ist die Berichtigung der Nummer der herangezogenen Anlage im Schreiben der Klägerinnen vom 24. Juli 2001 nicht geeignet, ihre Klage während des Verfahrens wesentlich zu ändern.
50 Darüber hinaus hat das Gericht der Kommission vor der mündlichen Verhandlung schriftlich und später in der Verhandlung die Möglichkeit gegeben, sich zu dieser Berichtigung zu äußern, und so den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und die Verfahrensrechte beachtet.
51 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission zudem vorgetragen, dass sie trotz der wesentlichen Änderung des Klagegegenstands, die sich aus dieser Berichtigung ergebe, im Rahmen ihrer mündlichen Ausführungen davon ausgehe, dass die Klage die Marke der Klägerin ISL betreffe, die allein durch das Bildzeichen der Klägerin ISL verkörpert werde.
52 Das Vorbringen der Kommission zu diesem Punkt ist somit zurückzuweisen.
Begründetheit
53 Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Schadensersatzklage auf Ersatz eines Schadens gerichtet sein, der durch Rechtsakte, durch den unterbliebenen Erlass von Rechtsakten durch oder rechtswidrige Verhaltensweisen der Gemeinschaftsorgane entstanden ist (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 180/87, Hamill/Kommission, Slg. 1988, 6141, und vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061; Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission).
54 Im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erkennt das Gemeinschaftsrecht einen Entschädigungsanspruch an, wenn drei Voraussetzungen erfuellt sind: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen; der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, der Eintritt des Schadens ist nachgewiesen und schließlich besteht zwischen dem der Gemeinschaft zurechenbaren Verstoß und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).
55 Die Klägerinnen stützen ihre Schadensersatzklage nach Artikel 288 Absatz 2 EG auf mehrere Klagegründe: erstens, eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin ISL, zweitens, einen Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und, drittens, eine Enteignung. Ferner bringen die Klägerinnen den Klagegrund einer Verletzung der Gleichheit vor den öffentlichen Lasten vor.
Zur Haftung wegen angeblicher Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission
56 Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, dass das Bildzeichen der Klägerin ISL weltweit zur Kennzeichnung und Unterscheidung der Tätigkeiten der Klägerin ISL im Bereich der Finanzdienstleistungen benutzt werde und dass das von der Kommission beschlossene, verwendete und beworbene offizielle Euro-Symbol eine nicht zu leugnende visuelle Ähnlichkeit mit dem Bildzeichen der Klägerin ISL habe. Infolge der weit verbreiteten Verwendung des offiziellen Euro-Symbols habe das Bildzeichen der Klägerin ISL seine Unterscheidungskraft und sogar seine Gültigkeit verloren, und die Marke der Klägerin ISL könne ihre Hauptfunktion nicht mehr erfuellen. Die Kommission habe bei der Einführung des offiziellen Euro-Symbols nicht geprüft, ob eine ältere Marke existiere, was es ihr ermöglicht hätte, Kenntnis vom Bildzeichen der Klägerin ISL zu erlangen. Außerdem habe die Kommission ihre Verpflichtung zur Achtung der Vermögensrechte und -interessen der Klägerinnen verletzt.
57 Zu prüfen ist im vorliegenden Fall demnach, ob sich die Kommission rechtmäßig verhalten hat, als sie das offizielle Euro-Symbol beschlossen und verwendet und Dritte zu seiner Verwendung veranlasst hat.
58 Der Beschluss des offiziellen Euro-Symbols kam nach den Akten so zustande, dass die Dienststellen der Kommission, insbesondere die Dienststellen der Generaldirektion Information, Kommunikation, Kultur, Audiovisuelle Medien", mehrere grafische Darstellungen des Euro-Symbols entworfen hatten, die einem Panel europäischer Bürger vorgelegt wurden, das zwei davon auswählte. Der Präsident und ein Mitglied der Kommission trafen die endgültige Entscheidung für das offizielle Symbol der gemeinsamen Währung. Diese Entscheidung erfolgte im Rahmen des Kommunikationsplans Euro: Eine Währung für Europa". Die Mitteilung der Kommission KOM(97) 418 vom 23. Juli 1997 über die Verwendung des Euro-Zeichens stellt einen der technischen Aspekte der Einführung des Euro dar.
Erster Klagegrund: Verletzung der Markenrechte
- Vorbringen der Parteien
59 Die Klägerinnen machen unter Bezugnahme auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie geltend, dass die Kommission die Markenrechte der Klägerin ISL verletzt habe und weiterhin verletze, da eine wesentliche Ähnlichkeit zwischen dem offiziellen Euro-Symbol und dem Bildzeichen der Klägerin ISL bestehe, da sie dieses Zeichen ohne Zustimmung der Klägerin ISL im geschäftlichen Verkehr benutzt und Dritte zu einer solchen Benutzung veranlasst habe und da die Gefahr einer Verwechslung und gedanklichen Verbindung zwischen dem offiziellen Euro-Symbol und dem Bildzeichen der Klägerin ISL bestehe.
60 Die Eintragung der Marken der Klägerin ISL sei für drei verschiedene Marken erfolgt, erstens, für das Wort Interpayment", zweitens, für das Bildzeichen der Klägerin ISL und, drittens, für das Bildzeichen der Klägerin ISL zusammen mit dem Wort Interpayment". Die Klage betreffe die Eintragung der zweiten Marke, d. h. des bloßen Bildzeichens der Klägerin ISL.
61 Die Kommission habe nicht bestritten, dass die Klägerinnen der Verwendung des offiziellen Euro-Symbols nicht zugestimmt hätten.
62 Was, erstens, die Verwendung des offiziellen Euro-Symbols angehe, sei die Auffassung der Kommission, dass seine Verwendung und die Veranlassung zur Verwendung des offiziellen Euro-Symbols keinen wirtschaftlichen Zwecken diene und damit keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr darstelle, zu eng, da jede Benutzung in einem geschäftlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang eine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr sei.
63 Die direkten Konkurrenten der Klägerinnen verwendeten das offizielle Euro-Symbol auf ihren Euro-Reiseschecks, und allgemein werde dieses Zeichen in den Bereichen der Finanzdienstleistungen und des Tourismus benutzt. Außerdem habe die Kommission das offizielle Euro-Symbol nicht nur zur Bezeichnung einer Währung, sondern in einem geschäftlichen Zusammenhang benutzt und Dritte zu einer solchen Benutzung veranlasst. So sei die Förderung der Wiedergabe des offiziellen Euro-Symbols auf Hüten oder Schals unabhängig vom verfolgten Ziel, der Einführung des Symbols einer neuen Währung, eine Geschäftstätigkeit.
64 Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Ersten Markenrichtlinie untersage ausdrücklich die Anbringung des eingetragenen Zeichens auf Waren. Die Kommission habe aber eingeräumt, dass sie das offizielle Euro-Symbol auf zahlreichen Waren, wenn auch nur zu Werbezwecken, habe anbringen lassen.
65 Ferner habe die Kommission in diesem Zusammenhang alle Geschäftsmethoden einer Werbekampagne für eine neue Marke genutzt.
66 Das Verhalten der Kommission habe dazu geführt, dass die Marke der Klägerinnen ihre Unterscheidungskraft und ihre Hauptfunktion und das Bildzeichen der Klägerin ISL somit seinen Wert verloren habe.
67 Was, zweitens, die Ähnlichkeit der Zeichen angehe, so vermittle ein Vergleich zwischen dem Bildzeichen der Klägerin ISL und dem offiziellen Euro-Symbol den allgemeinen Eindruck, dass eine starke Ähnlichkeit bestehe. Die Kommission stelle insoweit auch nicht die Gutachten dreier von den Klägerinnen beauftragter Markenrechtsexperten in Frage, die die betreffenden Zeichen als großenteils ähnlich bezeichnet hätten.
68 Was, drittens, die Verwechslungsgefahr angehe, tragen die Klägerinnen vor, dass es nach der Rechtsprechung zu einer gerichtlich angreifbaren Verwechslung kommen könne, wenn der Verbraucher die Marke nicht mehr als ein ihren Inhaber kennzeichnendes Merkmal ansehe, und berufen sich insoweit auf das Urteil eines britischen Gerichts (High Court, Provident Financial PLC/Halifax Building Society, FSR 1984, S. 81). Im vorliegenden Fall bestehe das Problem nicht darin, dass jemand annehmen könne, er kaufe Erzeugnisse der Klägerinnen, wenn Erzeugnisse das offizielle Euro-Symbol trügen, sondern darin, dass die Kunden der Klägerin ISL das Bildzeichen der Klägerin ISL nicht mehr mit deren Erzeugnissen gedanklich in Verbindung bringen würden, was dazu führen werde, dass dieses Zeichen seine gesamte Unterscheidungskraft und seine Hauptfunktion verlieren werde.
69 Was, viertens, die Bekanntheit betreffe, unterschieden sich zwar die im Verkehr zwischen Unternehmen benutzten Marken von den in den Beziehungen zur Öffentlichkeit benutzten, sie spielten aber unbestreitbar eine Rolle bei der Erkennung der Herkunft, der Qualität und der Unterscheidungskraft und könnten insoweit in den Genuss der Bestimmungen der Ersten Markenrichtlinie gelangen. Zudem solle die Marke der Klägerin ISL deren Kunden, bei denen es sich um Gewerbetreibende handele, den Eindruck von Neutralität vermitteln.
70 Die Kommission trägt zunächst vor, dass im vorliegenden Fall die Rechtsvorschriften anwendbar seien, die die Mitgliedstaaten, in denen die Marke der Klägerin ISL eingetragen worden sei, zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie erlassen hätten. Zur Vereinfachung werde sie ihr Vorbringen jedoch auf diesen Artikel und nicht auf die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie beziehen.
71 Die Marke der Klägerin ISL, die in den betreffenden Mitgliedstaaten angemeldet worden sei, bestehe entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht aus ihrem Bildzeichen allein, sondern aus dessen Verbindung mit dem Wort Interpayment".
72 Da das Bildzeichen der Klägerin ISL stets zusammen mit dem Wort Interpayment" benutzt werde, das das dominierende Element der Marke sei, könnten die Unternehmen und Gewerbetreibenden, die mit dieser Marke in Berührung kämen, sie nicht mit dem offiziellen Euro-Symbol verwechseln.
73 Die Klägerinnen hätten nicht den Beweis erbracht, dass sie die Voraussetzungen für den Schutz der Rechte des Inhabers einer eingetragenen Marke nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie erfuellten.
74 Was, erstens, die Benutzung im geschäftlichen Verkehr angehe, habe sie entgegen der Behauptung der Klägerinnen das offizielle Euro-Symbol niemals im geschäftlichen Verkehr benutzt, da sie als ausführendes Organ einer überstaatlichen Organisation keine Geschäftstätigkeit ausübe. Sie habe das offizielle Euro-Symbol im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen nur zur Förderung der Idee der neuen Währung verwendet, indem sie Artikel (Hüte und Schals), auf denen das offizielle Euro-Symbol abgebildet gewesen sei, kostenlos an die Staats- und Regierungschefs sowie an die Presse verteilt habe. Zumindest seien diese Artikel sowie die zu den Klassen 16 und 36 gehörenden Waren und Dienstleistungen, für die das Bildzeichen der Klägerin ISL eingetragen worden sei, einander nicht ähnlich.
75 Außerdem gehe aus der Mitteilung vom 23. Juli 1997 hervor, dass die Kommission das offizielle Euro-Symbol zur Bezeichnung der gemeinsamen Währung verwende und Dritte zu dieser Verwendung veranlasse. Diese Verwendung diene somit nicht dazu, die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzugeben, sondern solle lediglich die allgemeine Kenntnis vom offiziellen Euro-Symbol fördern.
76 Die Kommission unterstreicht in diesem Zusammenhang, die Klägerinnen hätten in Nummer 31 ihrer Klageschrift eingeräumt, dass die Verwendung des offiziellen Euro-Symbols zur Bezeichnung einer Währung nicht auf eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr hinauslaufe. Zumindest sei diese Benutzung, falls sie Wirkungen im geschäftlichen Verkehr haben sollte, von der Ausnahme in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie erfasst.
77 Was, zweitens, die Bekanntheit des Bildzeichens der Klägerin ISL betreffe, sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Frage, ob eine Ähnlichkeit und eine Verwechslungsgefahr bestehe, unter Berücksichtigung des Grades der Unterscheidungskraft und der Bekanntheit einer angemeldeten Marke zu prüfen (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, Sabèl, Slg. 1997, I-6191, und vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507). Im vorliegenden Fall gehe klar aus den Corporate Identity Interpayment Guidelines" hervor, dass die Marken der Klägerinnen nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien, die sie auch gar nicht erkennen könne, da das Bildzeichen der Klägerin ISL nicht auf den Interpayment-Reiseschecks abgebildet sei. Der geringe Bekanntheitsgrad bedeute, dass das Bildzeichen der Klägerin ISL nur einen schwachen Schutz genieße. Die Klägerinnen hätten auch nicht bewiesen, dass ihre Kunden das Bildzeichen der Klägerin ISL als wichtiges Kennzeichen ihres Unternehmens ansähen.
78 Schließlich hätten die Klägerinnen die Marke der Klägerin ISL innerhalb einer begrenzten Gruppe von Unternehmen und Gewerbetreibenden benutzt, denen es nicht schwer falle, das offizielle Euro-Symbol vom Bildzeichen der Klägerin ISL zu unterscheiden.
79 Was die Ähnlichkeit der Zeichen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie angehe, bestehe höchstens eine geringe Ähnlichkeit zwischen dem Bildzeichen der Klägerin ISL und dem offiziellen Euro-Symbol.
80 Bezüglich des Grades der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen weist die Kommission darauf hin, dass die Marke der Klägerin ISL nur für die Klassen 16 und 36 eingetragen sei und dass die Klägerinnen ihre Rüge einer Verletzung der Markenrechte nur auf die Verwendung des offiziellen Euro-Symbols auf Reiseschecks sowie im Rahmen bestimmter Finanzdienstleistungen stützten. Die übrigen von den Klägerinnen angeführten Waren und Dienstleistungen hätten keinerlei Ähnlichkeit mit den von diesen Spezifikationen erfassten Waren und Dienstleistungen. Daher sei die Anbringung des offiziellen Euro-Symbols auf anderen Waren als den von der Marke der Klägerin ISL erfassten im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie unerheblich und könne insoweit nicht die Markenrechte verletzen.
81 Schließlich trägt die Kommission zum Vorliegen einer Verwechslungsgefahr vor, dass die Marke der Klägerin ISL der Öffentlichkeit nicht bekannt sei und eine solche Gefahr bei dieser Personengruppe daher nicht bestehen könne. Außerdem würden die Kreise der Geschäftsleute und Gewerbetreibenden, die mit der Marke der Klägerin ISL in Berührung kämen, wissen, dass das offizielle Euro-Symbol eine Währung bezeichne, und nicht annehmen, dass die Waren und Dienstleistungen, auf denen dieses Symbol angebracht sei, von den Klägerinnen oder der Kommission geliefert oder erbracht würden.
82 Darüber hinaus hätten die Klägerinnen eingeräumt, dass hinsichtlich der betrieblichen Herkunft keine Möglichkeit einer Verwechslung bestehe, und sähen eine Gefahr nur darin, dass die Kunden der Klägerin ISL nicht mehr davon ausgehen würden, dass das Bildzeichen der Klägerin ISL deren Waren kennzeichne. Diese Art von Gefahr einer Verwässerung" der Marke sei jedoch im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie unerheblich. Sie bedeute allenfalls die Gefahr einer gedanklichen Verbindung, die der Gerichtshof nicht für ausreichend gehalten habe, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 5 anzunehmen (Urteile Sabèl und Canon sowie Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861).
83 Was die Berufung der Klägerinnen auf das Urteil des High Court in der Sache Provident Financial PLC/Halifax Building Society (FSR 1984, S. 81) angehe, sei dieses Urteil nicht einschlägig und die betreffende Rechtssache jedenfalls nach einem Gesetz entschieden worden, das vor der im vorliegenden Fall anwendbaren Richtlinie erlassen worden sei.
- Würdigung durch das Gericht
84 Im Rahmen des ersten Klagegrundes bringen die Klägerinnen vor, die Beeinträchtigung der Markenrechte der Klägerin ISL durch die Kommission stelle eine Pflichtverletzung dar, da die Klägerin ISL das ausschließliche Recht zur Benutzung ihres eingetragenen Bildzeichens habe. Sie beziehen sich dabei auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie, der festlegt, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber einer eingetragenen Marke Dritten die Benutzung von Zeichen untersagen kann, die seiner Marke ähnlich oder mit ihr identisch sind.
85 Zunächst ist festzustellen, dass die Organe der Gemeinschaft das gesamte Gemeinschaftsrecht einschließlich des abgeleiteten Rechts und in diesem Rahmen die Maßnahmen zur Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beachten müssen, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken (entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache C-383/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-4219, Randnr. 18 a. E.).
86 Die Kommission darf somit nicht die Bestimmungen der Ersten Markenrichtlinie außer Acht lassen, die der Rat auf ihren Vorschlag hin gemäß Artikel 94 EG einstimmig erlassen hat. Diese Richtlinie bezweckt, dass eingetragene Marken in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz genießen.
87 Weiter ist nach ständiger Rechtsprechung die Schadensersatzklage der Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten und von Voraussetzungen abhängig, die ihrem besonderen Zweck entsprechen. Die Schadensersatzklage ist im Hinblick auf das gesamte System des Individualrechtsschutzes zu beurteilen; ihre Zulässigkeit kann daher in bestimmten Fällen von der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs abhängig sein. Das setzt jedoch voraus, dass die nationalen Rechtsbehelfe den Schutz des Betroffenen, der sich durch Handlungen der Gemeinschaftsorgane in seinen Rechten verletzt sieht, wirksam sicherstellen und zum Ersatz des geltend gemachten Schadens führen können (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, Randnr. 9).
88 Im vorliegenden Fall könnte eine Feststellung der Gerichte der Mitgliedstaaten, in denen das Bildzeichen der Klägerin ISL eingetragen ist, dass die Kommission dieses Zeichen verletzt habe, nicht zum Ersatz des den Klägerinnen angeblich entstandenen Schadens führen.
89 Der Gemeinschaftsrichter ist nämlich aufgrund von Artikel 235 EG in Verbindung mit Artikel 288 EG ausschließlich dafür zuständig, über Klagen auf Ersatz eines Schadens zu entscheiden, für den die Gemeinschaft haftet, die gemäß Artikel 288 Absatz 2 EG den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zu ersetzen hat (Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1992 in der Rechtssache C-282/90, Vreugdenhil/Kommission, Slg. 1992, I-1937, Randnr. 14).
90 Folglich ist zu prüfen, ob, wie die Klägerinnen geltend machen, die Kommission eine ihre Haftung begründendende Pflichtverletzung begangen hat, indem sie unter Verkennung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie festgelegten Tatbestands des Schutzes der eingetragenen Marke das offizielle Euro-Symbol beschlossen, verwendet und Dritte zu seiner Verwendung veranlasst hat.
91 Artikel 5 - Rechte aus der Marke - Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie lautet:
Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
...
b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird."
92 Angesichts des Tatbestands dieser Bestimmung ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission das offizielle Euro-Symbol im geschäftlichen Verkehr benutzt hat.
93 Hierzu heißt es in der Rechtsprechung, dass ein mit der Marke identisches Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit erfolgt (Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 2002 in der Rechtssache C-206/01, Arsenal Football Club, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 40, und Schlussanträge des Generalanwalts Juiz-Jarabo Colomer in dieser Rechtssache, Nr. 59).
94 Nach der zehnten Begründungserwägung der Ersten Markenrichtlinie hat der durch die eingetragene Marke gewährte Schutz insbesondere den Zweck, die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden; die Marke kann ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag errichten will, nur erfuellen, wenn sie die Gewähr bietet, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität haftet (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG GF, Slg. 1990, I-3711, Randnrn. 13 und 14, sowie Canon, Randnr. 28).
95 Im vorliegenden Fall ist das offizielle Euro-Symbol kein Zeichen, dass auf Waren oder Dienstleistungen angebracht ist, um sie von anderen Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden und dem Publikum so zu ermöglichen, ihren Ursprung zu ermitteln; es soll eine Währungseinheit bezeichnen und wird üblicherweise einer Zahlenangabe voran- oder nachgestellt. In der Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 1997 heißt es hierzu, dass die Europäische Kommission alle Währungsverwender [auffordert], das [offizielle Euro-]Symbol... zu verwenden, wenn ein unverwechselbares Symbol für die Bezeichnung von Geldbeträgen in Euro, wie z. B. in Preislisten und Rechnungen, auf Schecks und in sonstigen Rechtsinstrumenten, benötigt wird". Weiter heißt es: Die frühzeitige Festlegung auf ein [offizielles Euro-Symbol] spiegelt auch die Berufung des Euro wider, eine der wichtigsten Weltwährungen zu werden."
96 Die Verwendung des offiziellen Euro-Symbols zur Bezeichnung der gemeinsamen Währung ist somit keine Benutzung eines eine Marke bildenden Zeichens im geschäftlichen Verkehr im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie.
97 Außerdem hat die Kommission zwar unbestreitbar Dritte veranlasst, das offizielle Euro-Symbol zu verwenden, und zwar auch im Rahmen von Finanzgeschäften, sie ist aber nur tätig geworden, um die Verbreitung des offiziellen Euro-Symbols als Mittel zur Bezeichnung der gemeinsamen Währung zu fördern, und nicht, um seine Verbreitung als Zeichen zur Unterscheidung bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu fördern.
98 Hingegen stellt der von den Klägerinnen angeführte Umstand, dass die Kommission auf der Tagung des Europäischen Rates von Dublin im Jahr 1996 Schals und Hüte, auf denen das offizielle Euro-Symbol angebracht war, an die Staats- und Regierungschefs sowie an die Presse verteilt hat, keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr dar. Auch wenn diese Verwendung unter bestimmten Gesichtspunkten einer Werbung gleichgestellt werden kann, ging es der Kommission, die als überstaatliche Einrichtung handelte, nicht darum, die Vermarktung von Erzeugnissen zu fördern, auf denen das offizielle Euro-Symbol angebracht war, und diese Erzeugnisse als Waren eines bestimmten Unternehmens zu kennzeichnen oder ein Symbol vorzustellen, das die Feststellung des Unternehmens ermöglichen sollte, sondern darum, die Einführung und Anerkennung dieser grafischen Darstellung als offizielles Symbol der gemeinsamen Währung zu manifestieren.
99 Es handelt sich daher nicht um eine Benutzung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, die in der Herstellung und Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen in einem bestimmten Markt besteht.
100 Was die Tatsache betrifft, dass das offizielle Euro-Symbol auf Erzeugnissen wie den in der von den Klägerinnen vorgelegten Veröffentlichung der Kommission mit dem Titel The Euro on everything, everywhere" genannten sowie auf einem ebenfalls von den Klägerinnen vorgelegten Los der belgischen Lotterie angebracht worden ist, so haben die Klägerinnen weder den Beweis erbracht, dass die Kommission die Vermarktung oder den Vertrieb dieser Erzeugnisse veranlasst hat, noch, dass sie in den Mitgliedstaaten im Handel sind, in denen das Bildzeichen der Klägerin ISL eingetragen worden ist.
101 Die Kommission haftet aber nur für einen Schaden, der sich hinreichend unmittelbar aus ihrem rechtswidrigen Verhalten ergibt (Urteil des Gerichts vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-13/96, TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073, Randnr. 68). Selbst wenn die Vermarktung der oben genannten Erzeugnisse, auf denen das offizielle Euro-Symbol angebracht war, den Klägerinnen Schaden zugefügt haben sollte, haben diese nicht nachgewiesen, dass sich dieser Schaden hinreichend unmittelbar aus einem angeblich rechtswidrigen Verhalten der Kommission ergibt.
102 Zudem ist, was die von den Klägerinnen angeführten angeblichen Beispiele einer Verwendung des offiziellen Euro-Symbols im geschäftlichen Verkehr angeht, bereits an dieser Stelle festzustellen, dass die Erzeugnisse, auf denen die Kommission das offizielle Euro-Symbol angebracht hat, entgegen dem Erfordernis des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie mit denen, für die die Marke der Klägerin ISL eingetragen worden ist, weder identisch noch ihnen ähnlich sind.
103 Was schließlich die Initiative der Kommission zur Verbreitung des - mit einer Initiale in Form des offiziellen Euro-Symbols versehenen - Wortes Euro" bei Gewerbetreibenden zusammen mit dem Slogan Hier können Sie in Euro bezahlen" angeht, ist festzustellen, dass dieses Wort keine Ähnlichkeit mit dem Bildzeichen der Klägerin ISL hat. Jedenfalls dient seine Verbreitung nicht der Förderung des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen, sondern soll lediglich den Endverbraucher zur Verwendung der gemeinsamen Währung animieren und ihn daran gewöhnen und sein Vertrauen im Hinblick auf dieses Ereignis wecken.
104 Demnach hat die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen das offizielle Euro-Symbol nicht im geschäftlichen Verkehr, d. h. im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gerichteten gewerblichen Tätigkeit, benutzt oder Dritte zu einer solchen Benutzung veranlasst. Die Kommission hat somit durch den Beschluss des offiziellen Euro-Symbols und dessen Verbreitung die Rechte der Klägerin ISL an ihrer Marke nicht verletzt.
105 Angesichts der besonderen Aspekte der vorliegende Klage ist jedoch ergänzend festzustellen, dass die Klägerinnen, selbst wenn die Verwendung des offiziellen Euro-Symbols durch die Kommission mit einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr vergleichbar sein sollte, nicht nachgewiesen haben, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Bildzeichen der Klägerin ISL und diesem Symbol besteht.
106 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen. Die umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht gezogenen Faktoren. Zum Beispiel kann trotz eines eher geringen Grades der Ähnlichkeit zwischen den gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr festgestellt werden, wenn die Ähnlichkeit zwischen den Marken groß und die Unterscheidungskraft der älteren Marke, insbesondere ihr Bekanntheitsgrad, hoch ist (Urteil Marca Mode, Randnr. 40).
107 Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie besteht demnach, wenn der Verkehr sich über die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen täuschen kann. Dagegen ist das Bestehen einer solchen Gefahr ausgeschlossen, wenn der Verkehr nicht annehmen kann, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteil Canon, Randnr. 30).
108 Zum einen geht nämlich aus Artikel 2 der Ersten Markenrichtlinie hervor, dass eine Marke geeignet sein muss, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden; zum anderen wird in der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie angegeben, dass es Zweck des durch die Marke gewährten Schutzes ist, insbesondere die wesentliche Herkunftsfunktion der Marke, wie sie oben in Randnummer 94 beschrieben ist, zu gewährleisten (Urteil Canon, Randnr. 27).
109 Aufgrund dieser Erwägungen sind bei der Prüfung der Frage, ob die Verwendung des offiziellen Euro-Symbols zu einer Verwechslung mit der Marke der Klägerin ISL führen kann, zunächst die betroffenen Waren und Dienstleistungen und dann die fraglichen Zeichen zu vergleichen sowie schließlich die relevanten Verkehrskreise zu ermitteln.
110 Was den Vergleich der fraglichen Waren und Dienstleistungen angeht, die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie identisch oder ähnlich sein müssen, sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Urteil Canon, Randnr. 23).
111 Wie bereits festgestellt, nimmt die Kommission die Anbringung des offiziellen Euro-Symbols auf Waren oder Dienstleistungen aber nicht selbst vor. Darüber hinaus dient die Anbringung des offiziellen Euro-Symbols auf Waren oder Dienstleistungen grundsätzlich nur der Bezeichnung der Währungseinheit und zwar auch dann, wenn es auf Waren oder Dienstleistungen der Klassen 16 und 36 angebracht werden sollte, für die die Klägerinnen die Eintragung des Bildzeichens der Klägerin ISL erwirkt haben. Bezüglich der von den Klägerinnen genannten Erzeugnisse, auf denen die Kommission das offizielle Euro-Symbol angebracht hat, ist bereits festgestellt worden, dass sie nicht unter die Klassen 16 und 36 fallen.
112 Was den Vergleich der betreffenden Zeichen betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit von Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil Sabèl, Randnr. 23, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 25).
113 Das Bildzeichen der Klägerin ISL und das offizielle Euro-Symbol weisen unbestreitbar Ähnlichkeiten im Bild auf, ohne jedoch identisch zu sein. Wie die Klägerinnen zutreffend ausgeführt haben, besteht einer der Unterschiede darin, dass die beiden parallelen Striche, die das C" kreuzen, beim Bildzeichen der Klägerin ISL gebogen, beim offiziellen Euro-Symbol hingegen gerade sind.
114 Schließlich ist bezüglich der Ermittlung der relevanten Verkehrskreise daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf ankommt, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).
115 Nach den Angaben der Klägerinnen ist das Bildzeichen der Klägerin ISL jedoch nicht auf den für die breite Öffentlichkeit bestimmten Reiseschecks angebracht, sondern wird nur im Rahmen der Transaktionen der Klägerin ISL mit den Gewerbetreibenden benutzt, über die sie ihre Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt. Nach dem Vortrag der Klägerinnen sind das Finanzinstitute und Reisebüros, zu denen die Klägerin ISL zum Zweck der Vermarktung ihrer Waren oder Dienstleistungen geschäftliche Beziehungen hat.
116 Da die Marke der Klägerin ISL im Vereinigten Königreich sowie in Deutschland, Italien, Spanien und Schweden eingetragen ist, bestehen die relevanten Verkehrskreise somit nur aus den Gewerbetreibenden dieser Mitgliedstaaten, über die die Klägerin ISL ihre Geschäftstätigkeit ausübt.
117 Es ist aber nicht anzunehmen, dass bei diesen kundigen gewerblichen Verkehrskreisen die Gefahr einer Verwechslung zwischen dem offiziellen Euro-Symbol und dem Bildzeichen der Klägerin ISL besteht.
118 Die Klägerinnen haben nämlich keine Beweise dafür vorgelegt, dass das Bildzeichen der Klägerin ISL trotz eines relativ geringen Grades an Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Waren oder Dienstleistungen von vornherein oder aufgrund seiner Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Unterscheidungskraft besäße und insbesondere bei den ermittelten relevanten Verkehrskreisen große Wertschätzung genösse.
119 Zudem haben die Klägerinnen nicht den Beweis erbracht, dass die Klägerin ISL ihre durch das Bildzeichen allein verkörperte Marke regelmäßig und umfassend benutze. Vielmehr betreffen die von den Klägerinnen angeführten Beispiele für die Benutzung der Marke der Klägerin ISL mit einer Ausnahme nur die Marke, die durch das Bildzeichen der Klägerin ISL zusammen mit dem Wort Interpayment" verkörpert wird, und nicht die von der vorliegenden Klage erfasste Marke, die nur aus dem Bildzeichen der Klägerin ISL besteht. Dies ergibt sich klar aus Anlage 4 zur Klageschrift, den Corporate Identity Interpayment Guidelines", die u. a. die Bedingungen für die Benutzung der Marke der Klägerin ISL betreffen und in denen die Marke durch das Bildzeichen der Klägerin ISL zusammen mit dem Wort Interpayment" verkörpert wird.
120 Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die fraglichen kundigen Verkehrskreise beim Anblick des offiziellen Euro-Symbols auf Banknoten oder auch nur auf den von den Klägerinnen genannten Erzeugnissen annehmen, dass diese Banknoten oder Erzeugnisse von der Klägerin ISL hergestellt und vertrieben wurden.
121 Außerdem liegt nach Ansicht der Klägerinnen die Verwechslungsgefahr darin, dass die Kunden der Klägerin ISL das Bildzeichen der Klägerin ISL gedanklich nicht mehr mit deren Erzeugnissen in Verbindung bringen, nicht aber darin, dass die Kunden annehmen werden, dass die mit dem offiziellen Euro-Symbol versehenen Erzeugnisse von der Klägerin ISL vertrieben würden. Niemand, der das Bildzeichen der Klägerin ISL zuvor mit den Erzeugnissen gedanklich in Verbindung gebracht habe, werde dies weiterhin tun.
122 Die Klägerinnen haben sich somit zur Stützung dieses Klagegrundes nicht auf die Gefahr einer Verwechslung zwischen dem Euro-Symbol und dem Bildzeichen der Klägerin ISL, sondern auf die Gefahr einer gedanklichen Verbindung berufen.
123 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie ist aber nur dann anwendbar, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit sowohl der Marken als auch der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen für den Verkehr die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
124 Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass sich aus dem Wortlaut dieses Artikels ergibt, dass der Begriff der Gefahr der gedanklichen Verbindung keine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr darstellt, sondern dessen Umfang genauer bestimmen soll. Bereits nach ihrem Wortlaut ist diese Bestimmung daher nicht anwendbar, wenn für den Verkehr keine Verwechslungsgefahr besteht. Der Schutz einer eingetragenen Marke hängt also gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Markenrichtlinie vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ab. Für diese Auslegung spricht außerdem die zehnte Begründungserwägung der Ersten Markenrichtlinie, wonach die Verwechslungsgefahr... die spezifische Voraussetzung für den Schutz dar[stellt]" (Urteile Sabèl, Randnrn. 18, 19 und 26, Canon, Randnr. 30, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 17, und zuletzt Marca Mode, Randnrn. 34 und 35).
125 Die Gefahr einer gedanklichen Verbindung, auf die sich die Klägerinnen berufen, erfuellt somit nicht bereits den Tatbestand einer Verwechslungsgefahr, und die eine Verwechslungsgefahr begründenden Merkmale liegen, wie bereits festgestellt, hier nicht vor.
126 Somit hat die Kommission, die das offizielle Euro-Symbol nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt hat, durch den Beschluss des Symbols sowie dessen Verwendung und Bewerbung die Markenrechte der Klägerin ISL nicht verletzt, da für die relevanten Verkehrskreise keine Gefahr einer Verwechslung zwischen dem Bildzeichen der Klägerin ISL und dem offiziellen Euro-Symbol besteht, und daher keine ihre Haftung begründende Pflichtverletzung begangen. Der erste Klagegrund, den die Klägerinnen vorgebracht haben, ist deshalb zurückzuweisen.
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Grundsätze des Schutzes wohlerworbener Rechte, des Vertrauensschutzes, des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
- Vorbringen der Parteien
127 Die Klägerinnen tragen vor, dass Handlungen, durch die einem anderen ein Schaden zugefügt werde, denjenigen, der den Schaden verschuldet habe, zu dessen Ersatz verpflichteten. Unabhängig von der im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend gemachten Verletzung der Markenrechte habe die Kommission schädigend, sorgfaltswidrig und somit rechtswidrig gehandelt und insbesondere offenkundig gegen höherrangige" Rechtsnormen verstoßen.
128 Was, erstens, den Schutz wohlerworbener Rechte angeht, machen die Klägerinnen geltend, dass das Eigentum und allgemeiner die Grundrechte gewährleistet und Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung seien (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979, 3727, Randnr. 17, und Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 73). Die Markenrechte seien wesentliche Rechte, deren Beachtung in der Gemeinschaft gewährleistet sein müsse (vgl. in diesem Sinne das Wesen der Ersten Markenrichtlinie und das Urteil HAG GF).
129 Die Kommission habe aber nicht geprüft, ob eine ältere Marke existiere, um zu beurteilen, ob eine andere Person ausschließliche Rechte an einer ähnlichen Marke erworben habe; sie habe daher erheblich gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen. Hätte die Kommission eine ordentliche Prüfung durchgeführt, hätte sie zudem Kenntnis vom Bildzeichen der Klägerin ISL erlangt; dies belegten die Ergebnisse der Suche nach älteren Marken, die im Vereinigten Königreich mit dem System Marquesa durchgeführt worden sei.
130 Die Klägerinnen verweisen ferner auf die in ihrem Auftrag erstellten Rechtsgutachten des Rechtsanwalts A. Braun sowie der Professoren C. Gielen und W. Tilmann, Markenrechtsexperten, die bestätigt hätten, dass geprüft werden müsse, ob eine ältere Marke existiere, und dass die Kommission durch das Unterlassen einer solcher Prüfung gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen habe.
131 Was, zweitens, den Grundsatz des Vertrauenschutzes angeht, tragen die Klägerinnen vor, dass der Erlass der Ersten Markenrichtlinie durch den Rat sowie der Erlass zahlreicher Entscheidungen der Kommission, in denen die Bedeutung der Markenrechte anerkannt werde, bei ihnen begründete Erwartungen" im Sinne der Rechtsprechung geweckt hätten, dass ihre Markenrechte beachtet würden und gewahrt blieben. Daher habe die Kommission das elementare Prinzip des Vertrauensschutzes verletzt, als sie bei der Einführung des Euro die Rechte der Klägerinnen nicht berücksichtigt habe, obwohl die Existenz und die Wahrung der Markenrechte in der Gemeinschaft nicht in das Ermessen der Kommission gestellt seien (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 26, sowie Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 32, und Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 68).
132 Was, drittens, das Diskriminierungsverbot angeht, tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission sie durch die Einführung und Förderung des offiziellen Euro-Symbols diskriminiert habe, da Rechte anderer Markeninhaber nicht missachtet worden seien.
133 Was, viertens, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, sind die Klägerinnen der Auffassung, dass die Kommission Ziele verfolge, die offenkundig berechtigt seien, dass aber die zur Erreichung dieser Ziele eingesetzten Mittel über das hierzu Erforderliche hinausgingen. Die Beachtung dieses Grundsatzes hätte es verlangt, dass diese Ziele ohne inhaltliche Aushöhlung der Rechte der Klägerinnen erreicht würden.
134 Die Kommission entgegnet auf das Vorbringen der Klägerinnen, sie habe unter Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten nicht geprüft, ob eine ältere Marke existiere, dass die von den Klägerinnen angeführten Abschnitte der drei Rechtsgutachten die Auffassung der Klägerinnen, die Kommission sei rechtlich gegenüber allen Markeninhabern verpflichtet, zu prüfen, ob eine ältere Marke existiere, nicht stützten. Aus den drei Rechtsgutachten gehe hervor, dass ein gewerbliches Unternehmen, das eine neue Marke einführen wolle, regelmäßig eine solche Prüfung durchführe. Diese allgemeine Feststellung sei zwar nicht angreifbar, doch da das offizielle Symbol des Euro große Ähnlichkeit mit ihrem alten Emblem aufweise, das gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 reserviert und von ihr in großem Umfang benutzt worden sei, seien neue Prüfungen nicht angebracht gewesen. Zumindest sei das Ergebnis, zu dem alle drei Rechtsgutachten kämen, irrelevant, da die Kommission nicht beabsichtigt habe, eine Marke oder ein Label einzuführen.
135 Außerdem sei eine Rechtspflicht, zu prüfen, ob eine ältere Marke existiere, nicht vereinbar mit dem System des Schutzes von Zeichen, Marken und Labels, da es bereits ein Mittel zum Schutz gegen die unzulässige Benutzung einer existierenden Marke gebe (Klage wegen Verletzung der Markenrechte). Dass nicht geprüft worden sei, ob eine ältere Marke existiere, sei für sich genommen kein ausreichender Grund für eine Klage.
136 Zur Rüge der Missachtung wohlerworbener Rechte trägt die Kommission vor, dass es sich bei den von den Klägerinnen angeführten Rechten nur um die Markenrechte am Bildzeichen der Klägerin ISL handele. Sie habe aber bereits dargetan, dass die Rechte aus dieser Marke nicht verletzt worden seien.
137 Das Vorbringen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot sei irreführend und das Vorbringen einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu vage.
- Würdigung durch das Gericht
138 Das Eigentum wird in der Gemeinschaftsrechtsordnung gemäß den gemeinsamen Verfassungskonzeptionen der Mitgliedstaaten gewährleistet, die sich auch im Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten widerspiegeln (vgl. Urteil Hauer, Randnr. 17).
139 Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch bei dem von den Klägerinnen geltend gemachten Eigentum um das Recht, das die Klägerin ISL aufgrund der Eintragung ihres Bildzeichens in mehreren Mitgliedstaaten an ihrer Marke hat. Es handelt sich um ein Immaterialgüterrecht, das in einem ausschließlichen Recht zur Verwertung dieser Marke besteht, das jedem - allerdings nur beschränkt - entgegengehalten werden kann. Die Beschränkungen, die damit einhergehen, dass dieses Eigentum ein relatives Recht ist, ergeben sich, erstens, aus dem Spezialitätsgrundsatz, wonach sich das eingeräumte Recht auf die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen beschränkt, und, zweitens, daraus, dass die Eintragung auf nationaler Ebene erfolgt ist; der gewährte Schutz ist auf das Gebiet des Staates beschränkt, in dem die Marke eingetragen wurde.
140 Dieses Vorbringen kann daher nicht von dem Vorbringen getrennt werden, dass die Markenrechte der Klägerin ISL verletzt seien.
141 Wie bereits festgestellt, hat die Kommission das offizielle Euro-Symbol nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt; zumindest haben die Klägerinnen nicht bewiesen, dass die Marke der Klägerin ISL ihre Hauptfunktion verloren hat. Daher hat die Kommission nicht das ausschließliche Eigentum der Klägerin ISL an ihrem Bildzeichen verletzt und erst recht nicht gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
142 Was ferner das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, die Kommission habe es versäumt, zu prüfen, ob eine ältere Marke existiere, um festzustellen, ob ein Unternehmen bereits ein ausschließliches Recht an einem ähnlichen Zeichen habe, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Kommission das offizielle Euro-Symbol nicht als Marke benutzt hat.
143 Zudem können nach ständiger Rechtsprechung Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane nur dann die Haftung der Gemeinschaft begründen, wenn die Organe gegen eine Rechtspflicht zum Tun verstoßen haben, die sich aus einer Gemeinschaftsvorschrift ergibt (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 58, und Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2000 in den Rechtssachen T-12/98 und T-13/98, Argon u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, II-2473, Randnr. 18). Die Klägerinnen haben aber in ihren Schriftsätzen nicht angegeben, nach welcher Vorschrift des Gemeinschaftsrechts die Kommission verpflichtet gewesen sein soll, zu prüfen, ob das offizielle Euro-Symbol oder ein ähnliches Zeichen bereits als Marke eingetragen war.
144 Auch die von den Klägerinnen vorgelegten Rechtsgutachten der drei Markenrechtsexperten nennen keine Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, aus denen sich eine solche Verpflichtung der Kommission ergäbe.
145 Zu diesen Gutachten ist außerdem allgemein festzustellen, dass sie nicht geeignet sind, die obigen Ausführungen zur angeblichen Verletzung der Markenrechte der Klägerin ISL zu widerlegen. Diese Gutachten sind nämlich auf die irrige Annahme gestützt, dass die Kommission das offizielle Euro-Symbol als Marke zu gewerblichen Zwecken benutzt habe.
146 Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich berufen, wer sich in einer Situation befindet, aus der sich ergibt, dass die Gemeinschaftsverwaltung bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat. Dagegen kann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht geltend machen, wem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 68).
147 Die Klägerinnen sind hierzu der Ansicht, dass der Rat die Ersten Markenrichtlinie und die Kommission verschiedene Entscheidungen erlassen habe, in denen die Bedeutung der Markenrechte anerkannt werde, habe bei ihnen begründete Erwartungen" geweckt.
148 Abgesehen davon, dass der Beschluss des offiziellen Euro-Symbols durch die Kommission nicht die Markenrechte der Klägerin ISL verletzt hat, ist festzustellen, dass zwischen einer sehr allgemeinen Erklärung der Kommission, die keine begründeten Erwartungen wecken kann, und einer klaren Zusage, die zu solchen Erwartungen berechtigt, ein großer Unterschied besteht (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 74).
149 Dieses Vorbringen ist deshalb ebenso wie der gesamte vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.
Dritter Klagegrund: Enteignung
150 Die Klägerinnen tragen vor, dass der grundrechtlichen Eigentumsgarantie ein Abwehrrecht gegen die Entziehung des Eigentums entspreche, wie es in Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sei, das die Gemeinschaftsorgane beachten müssten (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache Hauer, Slg. 1979, 3752, und Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989, Slg. 1989, 2609, 2622, Randnr. 22). Die Maßnahmen, die die Kommission im vorliegenden Fall getroffen habe, liefen auf eine rechtswidrige Entziehung des Eigentums der Klägerinnen hinaus, da sie zum Verlust der Unterscheidungskraft und des Wertes des Bildzeichens der Klägerin ISL führten. Die Kommission hätte leicht verhindern können, dass den Klägerinnen ein Schaden entstehe; wenn sie, wie die Kommission behaupte, keine Klage wegen Verletzung der Markenrechte erheben könnten, erhielten sie keine Entschädigung für den Verlust des Rechts am geistigen Eigentum und ihres Firmenwerts. Zudem könne die Kommission ihr Vorgehen nicht rechtfertigen oder sei, wenn das Vorgehen gerechtfertigt oder rechtmäßig sein sollte, zumindest verpflichtet, den den Klägerinnen zugefügten Schaden zu ersetzen (vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Sir Slynn in der Rechtssache 59/83, Biovilac/EWG, Urteil des Gerichtshofes vom 6. Dezember 1984, Slg. 1984, 4057, 4082).
151 Die Kommission entgegnet, dass die anwendbaren Rechtsvorschriften nicht die Annahme erlaubten, dass die Verwässerung" einer Marke einer Enteignung gleichkomme.
152 Das Gericht stellt hierzu lediglich fest, dass der Klagegrund einer Enteignung nicht von dem Klagegrund einer Verletzung der Markenrechte oder dem Vorbringen einer Verletzung wohlerworbener Rechte getrennt werden kann, da diese Rügen in gleicher Weise das immaterielle ausschließliche Recht betreffen, das die Klägerin ISL am fraglichen Bildzeichen hat.
153 Die obigen Ausführungen, dass die Kommission die Rechte der Klägerin ISL an ihrer Marke nicht verletzt hat, gelten somit auch im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes, der deshalb ebenfalls zurückzuweisen ist.
154 Nach alledem haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass die Kommission eine ihre Haftung begründende Pflichtverletzung begangen hat.
Zur Haftung für rechtmäßiges Handeln
Vorbringen der Parteien
155 Die Klägerinnen tragen vor, dass die Haftung nach Artikel 288 EG auch dann begründet werden könne, wenn das Verhalten des Gemeinschaftsorgans nicht rechtswidrig sei, sofern dieses Verhalten bestimmte Personen unverhältnismäßig belaste, nicht billig sei und eine Verletzung der Gleichheit vor den öffentlichen Lasten darstelle.
156 So habe der Rat in der dem Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 zugrunde liegenden Rechtssache T-184/95 (Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667) eingeräumt, dass die Gemeinschaft für rechtmäßige Handlungen haftbar gemacht werden könne; das Gericht habe die Begründung dieser Haftung davon abhängig gemacht, dass der behauptete Schaden gegenwärtig sei, eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber anderen unverhältnismäßig belaste (besonderer Schaden) und die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnten, überschreite (außergewöhnlicher Schaden), ohne dass die dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegende Regelung durch ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt wäre (vgl. Randnr. 80 des genannten Urteils).
157 Diese Voraussetzungen hätten zwar in den Rechtssachen Biovilac/EWG, Dubois et Fils/Rat und Kommission sowie Dorsch Consult/Rat und Kommission nicht vorgelegen, seien aber hier erfuellt. Was das Vorliegen eines besonderen Schadens angehe, sei durch den Beschluss des Euro-Symbols und dessen Einführung nur den Klägerinnen ein Schaden zugefügt worden, da sie unverhältnismäßig belastet worden seien. Was das Vorliegen eines außergewöhnlichen Schadens betreffe, wohne das Risiko, dass eine öffentliche Einrichtung durch den Beschluss eines Zeichens für handelsbezogene Angelegenheiten die Rechte eines Markeninhabers missachte, nicht sämtlichen Marken inne und sei nicht vorhersehbar; jedoch könne der Schaden verhindert werden. Schließlich sei zwar das von der Kommission verfolgte Ziel möglicherweise durch das allgemeine wirtschaftliche Interesse gerechtfertigt gewesen, doch sei den Klägerinnen ein Schaden nicht durch das verfolgte Ziel, sondern dadurch entstanden, dass die Kommission zur Erreichung dieses Zieles Mittel eingesetzt habe, die mangelnde Sorgfalt verrieten und nicht durch das allgemeine Interesse gerechtfertigt werden könnten.
158 Die Klägerinnen schließen daraus, dass die Kommission sie auch dann entschädigen müsse, falls ihr Verhalten keine ihre Haftung begründende Pflichtverletzung darstellen sollte.
159 Die Kommission entgegnet, die Gemeinschaftsgerichte hätten, wie die Klägerinnen auch einräumten, einen Grundsatz, dass die Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln haftbar gemacht werden könne, noch nicht angewandt. Außerdem setze diese Haftung nach der Rechtsprechung zumindest voraus, dass das tatsächliche Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens bewiesen werde und dass es sich um einen außergewöhnlichen und besonderen Schaden handele (Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 59). Die Klägerinnen hätten aber nicht den Beweis erbracht, dass diese Umstände im vorliegenden Fall gegeben seien.
160 Darüber hinaus ergebe sich aus dem Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission klar, dass keine Haftung eintrete, wenn die Maßnahme, die den geltend gemachten Schaden verursacht habe, durch ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt sei, wie dies hier der Fall sei. Zwar versuchten die Klägerinnen, zwischen dem von der Kommission mit dem Beschluss des offiziellen Euro-Symbols verfolgten Ziel, das durch ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt sei, und den von ihr zur Erreichung dieses Zieles eingesetzten Mitteln - keine Prüfung, ob eine ältere Marke existiere - zu unterscheiden, doch sei sie nicht verpflichtet, eine solche Prüfung durchzuführen, und der bloße Umstand, dass sie sie nicht durchgeführt habe, sei nicht geeignet, ihre Haftung zu begründen.
Würdigung durch das Gericht
161 Sollte der Grundsatz einer Haftung für rechtmäßiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anerkannt werden, so müssten zumindest drei Tatbestandsmerkmale - tatsächliches Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens, Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie Qualifikation des Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden - kumulativ erfuellt sein (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnrn. 17 bis 19, und des Gerichts vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache T-196/99, Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 2001, II-3597, Randnr. 171).
162 Was das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens eines tatsächlichen und sicheren Schadens angeht, hat der Kläger dem Gemeinschaftsrichter den ihm angeblich entstandenen Schaden zu beweisen. Das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens kann vom Gemeinschaftsrichter nicht abstrakt beurteilt werden, sondern ist vielmehr anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts zu prüfen (Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission vom 15. Juni 2000, Randnrn. 23 und 25).
163 Ein Kausalzusammenhang im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem dem Organ zur Last gelegten Handeln und dem geltend gemachten Schaden besteht; für ihn trägt der Kläger die Beweislast. Die Gemeinschaft kann nur für Schäden haftbar gemacht werden, die sich hinreichend unmittelbar aus dem Verhalten des Organs ergeben (entsprechend Urteil TEAM/Kommission, Randnr. 68, und die dort zitierte Rechtsprechung).
164 Wie bereits festgestellt, haben die Klägerinnen im vorliegenden Fall keine Beweise dafür vorgelegt, dass der Klägerin ISL die Benutzung ihrer Marke durch das Verhalten der Kommission faktisch unmöglich gemacht wurde. Sie haben nämlich nicht bewiesen, dass das offizielle Euro-Symbol, das der Bezeichnung der gemeinsamen Währung dient, als Marke im geschäftlichen Verkehr benutzt wird und eine Verwechslungsgefahr bei den relevanten Verkehrskreisen hervorgerufen hat, die zum Verlust der Hauptfunktion der Marke der Klägerin ISL geführt hätte.
165 Was ferner den Umstand betrifft, dass Dritte das offizielle Euro-Symbol auf verschiedenen Waren angebracht haben, ist festzustellen, dass, falls das Symbol auf Waren der Klassen 16 und 36 angebracht worden sein sollte, um dem Verkehr die Feststellung ihrer betrieblichen Herkunft zu ermöglichen, diese Verwendung nicht hinreichend unmittelbar der Kommission zugerechnet werden könnte. Wie bereits festgestellt, hat die Kommission zwar Dritte veranlasst, das offizielle Euro-Symbol zu verwenden, ist aber tätig geworden, um die Verbreitung des offiziellen Euro-Symbols als Mittel zur Bezeichnung der gemeinsamen Währung zu fördern, nicht aber, um seine Verbreitung als Zeichen zur Unterscheidung bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu fördern (siehe oben, Randnr. 104).
166 Der Antrag der Klägerinnen, der auf eine Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln gestützt ist, ist somit zurückzuweisen, da die Klägerinnen nicht den Beweis erbracht haben, dass ein tatsächlicher und sicherer Schaden vorliegt, der der Kommission zugerechnet werden könnte.
167 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
168 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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