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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 06.05.1997
Aktenzeichen: T-195/95
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 85 Abs. 3
EG-Vertrag Art. 175
EG-Vertrag Art. 215
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Klageschrift muß gemäß Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen.

Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Tatsachen anführt, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 6. Mai 1997. - Guérin Automobiles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Schadensersatzklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-195/95.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Klägerin - ihre Tätigkeit bestand im Kauf und Verkauf von Kraftfahrzeugen, mit Urteil des Tribunal de commerce Alençon vom 22. Mai 1995 wurde über sie das Konkursverfahren eröffnet - reichte am 27. Mai 1994 (siehe unten, Randnr. 24) bei der Kommission eine Beschwerde, eingegangen am 6. Juni 1994, gegen die Nissan France SA ein, die Fahrzeuge der Marke Nissan einführt und Tochtergesellschaft des japanischen Herstellers ist.

2 In dieser Beschwerde führte die Klägerin aus, daß sie Vertragshändlerin von Nissan France gewesen sei und daß diese Anfang 1991 den Konzessionsvertrag zum Jahresbeginn 1992 gekündigt habe. Nach dieser Kündigung habe Nissan France sich weiterhin auf ihr Alleinvertriebssystem berufen, um Herrn Guérin jegliche Entschädigung zu verweigern, einen anderen Vertragshändler in diskriminierender Weise zu bevorzugen und ihm mehrmals den Verkauf zu verweigern. Der von Nissan France verwendete Standard-Konzessionsvertrag sei mit der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16) unvereinbar. Da dieser Vertrag infolge seiner Wirkungen nicht unter Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag fallen könne, wende sie sich an die Kommission, die dafür zuständig sei, über die Praktiken von Nissan zu befinden, da sie nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 123/85 die Freistellung entziehen könne. In diesem Zusammenhang wies sie auf mehrere Klauseln des Standardvertrags von Nissan France bzw. sich daraus ergebende Praktiken hin, die Nissan France gehandhabt habe, und erklärte, daß sie ihre Beschwerde auf Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag stütze.

3 Mit Schreiben vom 30. Juni 1994 übermittelte die Kommission der Nissan France eine Kopie dieser Beschwerde und forderte sie auf, zu dem behaupteten Sachverhalt Stellung zu nehmen; am selben Tag unterrichtete sie die Klägerin von dieser Übermittlung. Zwei Monate später übersandte die Nissan France ihre Antwort an die Kommission, die diese der Klägerin im September 1994 mitteilte.

4 Mit Schreiben vom 21. Februar 1995 teilte die Klägerin der Kommission ihre Stellungnahme zu den Antworten der Nissan France mit. Sie war insbesondere der Auffassung, bereits der Vergleich der zur Begründung ihrer Beschwerde gelieferten Nachweise, die Prüfung der beiden Fassungen des Vertrages und die von Nissan eingereichte Antwort hätten es der Kommission gestattet, die Beschwerdepunkte mitzuteilen. Nach einer ausführlichen Stellungnahme zu den Antworten der Nissan France forderte sie die Kommission erneut auf, Nissan die Beschwerdepunkte mitzuteilen, die sich eindeutig aus dem Studium der Akten ergäben, und schloß mit der Formel, sie stehe weiter zur Verfügung der Kommission.

5 Dieses Schreiben hat die Kommission nicht beantwortet.

Verfahren

6 Die Klägerin hat am 17. Oktober 1995 die vorliegende Klage eingereicht, die zum einen, gestützt auf Artikel 175 EG-Vertrag, auf die Feststellung einer Untätigkeit der Kommission und zum anderen, gestützt auf Artikel 215 EG-Vertrag, auf die Verurteilung der Kommission zum Ersatz des durch diese Untätigkeit angeblich verursachten Schadens gerichtet ist.

7 Mit besonderem Schriftsatz, der am 4. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 8. Januar 1996 eingereicht.

8 Mit Beschluß vom 11. März 1996 in der Rechtssache T-195/95 (Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1996, II-171) hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Feststellung einer Untätigkeit der Kommission gerichtet ist. Soweit die Klage auf Schadensersatz gerichtet ist, hat es die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede der Beklagten dem Endurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten ist dem Endurteil vorbehalten worden.

9 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die mündliche Verhandlung hat am 20. November 1996 vor einer Kammer unter Mitwirkung des Präsidenten C. W. Bellamy sowie der Richter H. Kirschner, C. P. Briët, A. Kalogeropoulos und A. Potocki stattgefunden. In der Sitzung ist den Parteien gestattet worden, folgende Unterlagen vorzulegen: ein Schreiben der Kommission vom 25. Juli 1996 an die Klägerin gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, 127, S. 2268), die Antwort der Klägerin vom 29. August 1996 auf dieses Schreiben sowie das Urteil des Tribunal de commerce Versailles vom 22. März 1996 auf eine von der Klägerin gegen Nissan France am 22. Oktober 1992 eingereichte Klage.

10 Nach dem Tod des Richters Kirschner am 6. Februar 1997 nahmen an der Beratung des vorliegenden Urteils gemäß Artikel 32 § 1 der Verfahrensordnung die drei Richter teil, die es unterzeichnet haben.

Anträge

11 Die Klägerin beantragt,

- die Kommission zum Ersatz des der Guérin automobiles verursachten, auf 1 577 188,53 FF geschätzten Schadens zu verurteilen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

12 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit der Klage

Vorbringen der Parteien

13 Die Klägerin macht in ihrer Klageschrift geltend, daß die Untätigkeit der Kommission ihren Konkurs mit Verbindlichkeiten in Höhe von 1 289 128,10 FF herbeigeführt habe. Diese Situation sei auf die Verzögerung in dem Verfahren wegen Entschädigung zurückzuführen, zu dem die Kündigung ihres Konzessionsvertrags geführt habe, also gesamtschuldnerisch der Kommission und der Nissan France anzulasten, gegen die die Kommission immer noch Rückgriff nehmen könne. In dem fraglichen Verfahren gehe es um eine Entschädigung von 2 420 676 FF. Durch die Verzögerung, die bei der Auszahlung dieser Entschädigung eingetreten sei, seien im Mai 1994 im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage Zinsen in Höhe von 288 060,43 FF aufgelaufen, die ebenfalls zu Lasten der Kommission gingen.

14 Der gesamte von der Kommission zu ersetzende Schaden belaufe sich somit auf 1 289 128,10 FF zuzueglich 288 060,43 FF, d. h. 1 577 188,53 FF.

15 Die Kommission weist erstens darauf hin, daß eine Zulassung der Klage insoweit, als sie ihre Haftung wegen Untätigkeit betreffe, im Ergebnis einem Kläger die Umgehung der Zulässigkeitsregeln erlauben würde, da das Gericht die Klage wegen der Feststellung dieser Untätigkeit als unzulässig abgewiesen habe. Die Selbständigkeit der Schadensersatzklage, die der Gerichtshof anerkannt habe, sei im Zusammenhang mit einem Schaden, der durch eine nicht festgestellte Untätigkeit verursacht worden sei, auf die Fälle beschränkt, in denen der Kläger nicht befugt sei, die Untätigkeit gemäß Artikel 175 EG-Vertrag feststellen zu lassen, oder in denen der Schadensersatzantrag nicht mit einer Klage eng zusammenhänge.

16 Zweitens macht die Kommission geltend, daß die Angaben über das tatsächliche Vorliegen des behaupteten Schadens und dessen Bemessung nicht ausreichten, um ihr die Geltendmachung ihrer Rechte zu ermöglichen. Die Klägerin habe in ihrer Klageschrift selbst eingeräumt, daß sie Schwierigkeiten habe, die durch die Verzögerung bei der Bearbeitung des Vorgangs entstandenen Kosten zu bemessen. Hinsichtlich des behaupteten Schadens entspreche die Klageschrift nicht den Voraussetzungen des Artikels 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach die Klageschrift insbesondere neben dem Streitgegenstand eine "kurze Darstellung der Klagegründe" enthalten müsse. Hierzu obliege es dem Kläger, Angaben zu machen, die so ausreichend sein müssten, daß der Beklagte in zweckdienlicher Weise zur Sache Stellung nehmen und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben könne (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1961 in den verbundenen Rechtssachen 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Fives-Lille-Cail u. a./Haute-Autorité, Slg. 1961, 613, 643, und Urteil des Gerichtshofes vom 12. April 1984 in der Rechtssache 281/82, Unifrex/Kommission und Rat, Slg. 1984, 1969, Randnr. 15).

17 Der in der vorliegenden Rechtssache gestellte Schadensersatzantrag stütze sich auf Vermutungen, mache dabei einen Konkurs geltend, lege ohne weitere Erörterung die gesamten Verbindlichkeiten der Klägerin der Kommission zur Last und schlage überdies einen zeitanteilig ermittelten Betrag auf, der der Verzögerung entspreche, die bei der eventuellen Entschädigung verursacht worden sei, die die Klägerin im Rahmen eines Verfahrens vor dem nationalen Gericht betreffend die Kündigung ihres Konzessionsvertrags verlangt habe; das genüge diesen Anforderungen nicht.

18 In ihrer Erwiderung macht die Klägerin geltend, daß ihre Haftungsklage gegenüber der Untätigkeitsklage und gegenüber den innerstaatlichen Rechtsbehelfen selbständig sei. Werde die Kommission auf Haftung in Anspruch genommen, so könne das Gericht anhand einer rechtlichen Prüfung des Sachverhalts unmittelbar befinden, daß dieser einen Fehler darstelle, der hinreichend schwerwiege, um die ausservertragliche Haftung des beklagten Organs zu begründen.

19 In der Sitzung hat die Klägerin klargestellt, daß die Nissan France im Rahmen der Klage der Klägerin beim Tribunal de commerce Versailles (vgl. oben Randnr. 9) beantragt habe, das Verfahren bis zu einer Entscheidung der Kommission über die Beschwerde der Klägerin auszusetzen. Der Umstand, daß die Kommission nicht mit der gebotenen Sorgfalt reagiert habe, habe also ihr Klageverfahren vor dem nationalen Gericht blockiert und zu ihrem Konkurs beigetragen.

Würdigung durch das Gericht

20 Die Klageschrift muß gemäß Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (vgl. z. B. Beschluß des Gerichts vom 29. November 1993 in der Rechtssache T-56/92, Kölman/Kommission, Slg. 1993, II-1267, Randnr. 21).

21 Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Tatsachen anführt, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-0000, Randnr. 107).

22 Weiter ist nach der Rechtsprechung ein Antrag, der der notwendigen Bestimmtheit ermangelt, als unzulässig anzusehen; ein Verstoß gegen Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts zählt zu den Unzulässigkeitsgründen, die das Gericht gemäß Artikel 113 dieser Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen kann (vgl. Urteil Asia Motor France u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 108).

23 In der vorliegenden Rechtssache lautet der Teil der Klageschrift, der den Schadensersatzantrag betrifft, wie folgt: "Die Untätigkeit der Kommission hat den Konkurs der Guérin Automobiles mit Verbindlichkeiten in Höhe von 1 289 128,10 FF herbeigeführt. Diese Situation ist auf die verzögerte Entschädigung der Guérin Automobiles zurückzuführen, also gesamtschuldnerisch der Kommission und der Nissan France anzulasten, gegen die die Kommission immer noch Rückgriff nehmen kann. Das Verfahren betreffend die Kündigung des Konzessionsvertrags hat ausserdem einen Schadensersatz in Höhe von 2 420 676 FF zum Gegenstand. Der Verzögerungsschaden von Mai 1994 bis heute (Datum der Klageeinreichung) beträgt gemäß dem französischen gesetzlichen Zinssatz:

2 420 676 x 8,4 % x 17

= 288 060,43 FF,

12

und die Kommission hat auf dieser Grundlage solange zu zahlen, bis die Untätigkeit endet. Der gesamte von der Kommission aufgrund ihrer Haftung wegen Untätigkeit zu ersetzende Schaden beträgt 1 577 188,53 FF."

24 Diese Argumentation wie auch die Klageschrift insgesamt lassen nicht mit der erforderlichen Klarheit und Genauigkeit erkennen, daß ein Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Untätigkeit der Kommission und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden besteht. Nach Auffassung der Klägerin besteht dieser Schaden nämlich hauptsächlich in dem am 22. Mai 1995 mit Verbindlichkeiten in Höhe von 1 289 128,10 FF über ihr Vermögen eröffneten Konkurs. Selbst wenn zwischen dem 27. Mai 1994 (Datum der Einreichung der Beschwerde) oder dem 21. Februar 1995 (Datum des letzten Schreibens der Klägerin an die Kommission) und dem 22. Mai 1995 (Datum der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Klägerin) eine Untätigkeit der Kommission festgestellt werden könnte, hat jedoch die Klägerin in ihrer Klageschrift nichts angegeben, was erklären könnte, inwiefern die Kommission für den so bezifferten Schaden verantwortlich gewesen wäre. Weder die Beklagte noch der Gemeinschaftsrichter können daher nachprüfen, wie eine eventuelle Untätigkeit zur Erhöhung der Verbindlichkeiten der Klägerin und damit zu ihrem Konkurs hätten beitragen können.

25 Dasselbe gilt für den Schaden von 288 060,43 FF, der der Klägerin angeblich entsprechend der eingetretenen Verzögerung seit Mai 1994 bei der Auszahlung der Entschädigung entstanden ist, die ihr angeblich von Nissan France wegen der Kündigung ihres Konzessionsvertrags geschuldet wird. Auch hierzu enthält die Klageschrift nichts, woraus sich ein Kausalzusammenhang zwischen dem verlangten Betrag von 288 060,43 FF und einer angeblichen Untätigkeit der Kommission erkennen ließe.

26 Die erstmals in der Sitzung nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens vorgetragenen Klarstellungen (vgl. oben, Randnr. 19) vermögen die Lücken der Klageschrift nicht zu schließen. Die in diesem Verfahrensabschnitt unter Verstoß gegen Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung vorgetragenen Klarstellungen ermöglichen es weder der Beklagten, ihre Rechte zu verteidigen, noch dem Gericht, die Erheblichkeit oder Begründetheit der betreffenden Behauptungen zu prüfen.

27 Folglich ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen wegen Untätigkeit (vgl. Beschluß Guérin automobiles/Kommission, a. a. O.) und wegen Schadensersatzes unterlegen ist, hat sie ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission, die einen entsprechenden Antrag gestellt hat, zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Schadensersatzantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens wegen des Untätigkeitsantrags.

Ende der Entscheidung

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