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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: T-196/01 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Entscheidung C (2001) 1284, Verordnung (EWG) Nr. 4253/88


Vorschriften:

EGV Art. 242
EGV Art. 243
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Entscheidung C (2001) 1284
Verordnung (EWG) Nr. 4253/88
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Letzterer ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden. Um beurteilen zu können, ob der vom Antragsteller befürchtete Schaden schwer und nicht wieder gutzumachen ist und es folglich ausnahmsweise gerechtfertigt ist, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, muss der Richter der einstweiligen Anordnung über konkrete Angaben verfügen, die es erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich einträten.

Jedoch muss das unmittelbare Bevorstehen des angeblichen Schadens nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen werden. Insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, genügt es, dass er mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist.

( vgl. Randnrn. 32-33 )

2. Im Zusammenhang mit einem von ihm im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachten immateriellen Schaden kann der Antragsteller zur Begründung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens jedenfalls nicht geltend machen, dass allein eine Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über die Streichung eines Zuschusses aufgrund der Strukturfonds verhindern könne, dass seinem Ansehen Schaden zugefügt werde oder ihm die Möglichkeit genommen werde, in Zukunft mit öffentlichen Mitteln finanzierte Projekte zu verwalten. Eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache kann nämlich einen solchen Schaden angemessen wieder gutmachen. Daraus folgt, dass es an der erforderlichen Dringlichkeit fehlt, da der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht die Sicherung des Schadensersatzes ist, sondern die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils zur Hauptsache.

( vgl. Randnrn. 36-37 )


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 18. Oktober 2001. - Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - EAGFL - Streichung eines Gemeinschaftszuschusses - Keine Dringlichkeit. - Rechtssache T-196/01 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-196/01 R

Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Nikopoulos,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C (2001) 1284 der Kommission vom 8. Juni 2001 über die Streichung eines Gemeinschaftszuschusses,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20), enthält in Titel IV (Artikel 14 bis 16) Bestimmungen über die Bearbeitung von Anträgen auf finanzielle Beteiligung der Strukturfonds und über die Finanzierungsvoraussetzungen sowie bestimmte spezifische Vorschriften.

2 Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung sieht vor:

Die Kommission prüft die Anträge, um vor allem:

- die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Aktionen und Maßnahmen mit dem entsprechenden Gemeinschaftsrecht und gegebenenfalls mit dem entsprechenden gemeinschaftlichen Förderkonzept zu beurteilen,

- den Beitrag der vorgeschlagenen Aktion zur Verwirklichung der spezifischen Ziele zu beurteilen und bei operationellen Programmen die Kohärenz der einzelnen Maßnahmen zu bewerten,

- zu kontrollieren, ob die administrativen und finanziellen Strukturen zur effizienten Durchführung der Aktion angemessen sind,

- die Modalitäten für die Beteiligung des betreffenden oder der betreffenden Fonds gegebenenfalls anhand der bereits bei den entsprechenden Förderkonzepten gemachten Angaben im Einzelnen festzulegen.

Sind die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfuellt, so entscheidet die Kommission in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags über die Beteiligung der Fonds ... Über die Beteiligung sämtlicher Fonds und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente, die zur Finanzierung eines operationellen Programms, einschließlich der operationellen Programme in Form eines integrierten Konzepts, beitragen, ergeht eine einzige Kommissionsentscheidung."

3 Artikel 24 - Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung - der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung bestimmt:

(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

..."

4 Am 25. September 1996 erließ die Kommission die Entscheidung C (96) 2542 (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung). Deren rechtliche Grundlage ist vor allem die Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung, insbesondere Artikel 14 Absatz 3.

5 Artikel 1 der Bewilligungsentscheidung sieht vor, dass eine Aktion in der Form eines Pilotprojekts zur Beschleunigung der Wiederaufforstung der in Griechenland durch Feuer zerstörten Wälder (im Rahmen des Projekts 93.EL.06.023) durchgeführt wird, dessen Einzelheiten in Anhang 1 der besagten Entscheidung beschrieben sind. Gemäß diesem Artikel ist die Verantwortung für die Durchführung der Aktion dem Labor für Waldgenetik und Pflanzenzucht (Laboratory of Forest Genetics and Plant Breeding) übertragen, das gemäß Artikel 5 der Bewilligungsentscheidung zugleich Empfänger des Gemeinschaftszuschusses ist (im Folgenden: Zuschussempfänger). Der Zuschussempfänger gehört zum Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Aristoteles-Universität Saloniki, Griechenland, im Folgenden: Antragstellerin).

6 Zuschussfähig sind gemäß Artikel 2 der Bewilligungsentscheidung lediglich solche Ausgaben, die nach dem 1. September 1996, dem vorgesehenen Anfangsdatum der Aktion, getätigt werden. Entsprechend muss die Aktion bis spätestens zum 28. Februar 2001 abgeschlossen sein.

7 Artikel 3 der Bewilligungsentscheidung sieht vor, dass sich die zuschussfähigen Gesamtkosten der Aktion auf 717 532 Euro belaufen, an denen die Gemeinschaft eine finanzielle Beteiligung mit einer Hoechstsumme von 538 149 Euro zusagt.

8 Gemäß Artikel 4 der Bewilligungsentscheidung sind die Anwendungsbestimmungen zur vorliegenden Entscheidung in Anhang 2 aufgeführt".

9 Anhang 1 der Bewilligungsentscheidung enthält eine Beschreibung aller Merkmale, die das betreffende Projekt kennzeichnen: den Titel, die allgemeinen und besonderen Ziele, den Zeitplan zur Durchführung, die Modalitäten der Aktionen zur Erreichung der festgelegten Ziele, die Angaben zum Zuschussempfänger (im vorliegenden Fall wird das Bankkonto auf den Namen des Forschungsausschusses der Antragstellerin geführt, im Folgenden: Ausschuss), die Bedeutung der erwarteten Ergebnisse für die Kommission, die Kosten des Projekts und den nach den an der Finanzierung beteiligten Organisationen aufgeteilte Gesamtetat. Die Beteiligung der Gemeinschaft beläuft sich auf 75 % der Gesamtkosten.

10 In Anhang 2 Ziffer 10 der Bewilligungsentscheidung wird bestimmt:

Wird eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht eingehalten oder werden Aktionen durchgeführt, die nicht in Anhang 1 vorgesehen sind, kann die Gemeinschaft ihre Unterstützung aussetzen, kürzen oder streichen sowie die Rückerstattung ihrer Zahlungen betreiben. Im Fall einer Rückzahlung kann sie die Zahlung von Zinsen verlangen. Bevor in solch einem Fall die Unterstützung ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen bzw. die Zahlungen zurückgefordert werden, ist der Zuschussempfänger berechtigt, innerhalb einer von der Kommission festgelegten Frist Stellung zu nehmen."

11 Seit dem 1. September 1996 hat der Zuschussempfänger eine Gesamtsumme von 215 260 Euro, d. h. 40 % der seitens der Gemeinschaft vorgesehenen Finanzierung erhalten.

12 Im Rahmen von Kontrollen, die vom 9. bis zum 12. November 1998 an Ort und Stelle stattfanden, bemerkte die Kommission Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten. Daher beschloss sie, das in Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 und in Anhang 2 Ziffer 10 der Bewilligungsentscheidung vorgesehene Verfahren einzuleiten.

13 Per Einschreiben mit Empfangsbestätigung vom 25. Oktober 1999 mit Kopie an die Hellenische Republik teilte die Kommission dem Zuschussempfänger die nach ihrer Auffassung bestehenden Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten mit. Sie gab dabei an, dass diese Anhaltspunkte neben anderen Maßnahmen die Rückforderung des bereits ausgezahlten Zuschusses rechtfertigen könnten. Zudem verlangte sie vom Zuschussempfänger, ihr mit Hilfe von beglaubigten Abschriften von Verwaltungs- und Buchführungsunterlagen innerhalb einer Frist von sechs Wochen den Nachweis zu liefern, dass er die ihm gemäß der Bewilligungsentscheidung obliegenden Verpflichtungen erfuellt habe.

14 Die Antwort des Zuschussempfängers an die Kommission erfolgte mit Schreiben vom 3. Dezember 1999.

15 Am 8. Juni 2001 erließ die Kommission die Entscheidung C (2001) 1284, mit welcher der dem Zuschussempfänger durch die Bewilligungsentscheidung gewährte Zuschuss gestrichen wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

16 Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung bestimmt, dass der Zuschussempfänger und gegebenenfalls die rechtlich für dessen Verbindlichkeiten verantwortlichen Personen verpflichtet sind, den Betrag von 215 260 [Euro] innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Zugang der vorliegenden Entscheidung [1/4 ] zurückzuzahlen." In Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung sind sowohl die Hellenische Republik als auch der Zuschussempfänger als Adressaten der angefochtenen Entscheidung bestimmt.

17 Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 20. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

18 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 3. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin außerdem den vorliegenden Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gestellt.

19 Die Kommission hat zu diesem Antrag am 20. September 2001 Stellung genommen.

20 Das Gericht verfügt aufgrund des Inhalts der Akten über alle für eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs maßgeblichen Anhaltspunkte, ohne dass eine mündliche Anhörung der Parteien zweckdienlich wäre.

Rechtliche Würdigung

21 Das Gericht kann gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21), wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

22 Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sieht vor, dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen muss, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt. Ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P(R), SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Februar 1999 in der Rechtssache T-211/98 R, Willeme/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-15 und II-57, Randnr. 18, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-65/99 P(R), Willeme/Kommission, Slg. 1999, I-1857, und Beschluss des Präsidenten der zweiten Kammer des Gerichts vom 16. Juli 1999 in der Rechtssache T-143/99 R, Hortiplant/Kommission, Slg. 1999, II-2451, Randnr. 15).

23 Im vorliegenden Fall ist es sachdienlich, zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfuellt ist.

Vorbringen der Parteien

24 Die Antragstellerin trägt vor, dass ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein offenkundiger immaterieller Schaden entstuende.

25 Erstens macht sie geltend, dass die Unregelmäßigkeiten, die angeblich durch die angefochtene Entscheidung bestätigt" worden seien, ihrem Bild in der Öffentlichkeit und ihrem Ansehen als Institution, die mit öffentlichen Mitteln finanzierte Projekte verwalte, einen offenkundigen katastrophalen Schaden zufügten.

26 Zweitens macht die Antragstellerin geltend, dass bei der Beurteilung der Dringlichkeit und der verheerenden Folgen dieses immateriellen Schadens die rechtlich garantierte Leitungsfunktion zu berücksichtigen sei, die der Forschungsausschuss der Antragstellerin im Hinblick auf die Aktivitäten des Zuschussempfängers ausübe. Sie weist darauf hin, dass nach geltendem nationalen Recht (nämlich nach Artikel 50 Absätze 1, 2 und 4 des Gesetzes Nr. 2413/1996, dem Dekret des Präsidenten Nr. 432/1981 und dem gemeinsamen Ministerialerlass KA/679 des Finanzministers und des Ministers für Bildung, Schulwesen und Religionszugehörigkeit vom 22. August 1996) der Ausschuss das Hauptorgan für die Verwaltung des von ihr eröffneten Sonderkontos sei. Ein dem Ausschuss entsprechendes Organ bestehe innerhalb jeder Hochschule in Griechenland. Zweck des Ausschusses sei die Verwaltung der finanziellen Zuweisungen zur Deckung der Ausgaben für die wissenschaftliche Forschung, den Unterricht, die Organisation, die technische Entwicklung und die Bereitstellung damit zusammenhängender Leistungen. Dies geschehe unabhängig von der Antragstellerin, die jedoch Überwachungs- und Kontrollaufgaben wahrnehme. Der immaterielle Schaden für den Ausschuss und die Universität generell müsse in direktem Zusammenhang mit den in der Hauptsache vorgebrachten Beschwerdepunkten gesehen werden. Diese bezögen sich auf die Durchführung der an Ort und Stelle vorgenommenen Kontrolle, die mangelnden Schlussfolgerungen aus der besagten Kontrolle und die beträchtliche Verzögerung des Abschlusses dieser Kontrolle, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Finanzierung ohne eine Entscheidung der Kommission über einen längeren Zeitraum ausgesetzt gewesen sei und der Gemeinschaftsgesetzgeber inzwischen auf dem betroffenen Gebiet neue Konzepte und Methoden eingeführt habe.

27 Der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung bedeute eine offenkundige moralische Demütigung der Antragstellerin, deren Schwere im Gegensatz zu ihrem Ansehen stuende. Im Falle der Aussetzung des Vollzugs hingegen bliebe dieses Ansehen bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts über die Klage unangetastet und intakt. Darüber hinaus stelle der Vollzug der angefochtenen Entscheidung eine in der Geschichte des Ausschusses beispiellose moralische Herabwürdigung dar und behindere die öffentliche Förderung der Tätigkeit der Antragstellerin.

28 Schließlich macht die Antragstellerin geltend, dass der besagte moralische Schaden objektiv nicht wieder gutzumachen sei, da der Vollzug der angefochtenen Entscheidung ihr insbesondere die Möglichkeit nehme, auch nur gelegentlich als Organ für die Verwaltung von Finanzmitteln der Gemeinschaft oder anderer Geldgeber zu fungieren.

29 Sie macht jedoch darauf aufmerksam, dass sie in Anbetracht ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit den Vollzug der angefochtenen Entscheidung jederzeit garantiere.

30 Die Kommission trägt vor, dass die Antragstellerin nicht behaupte, dass sie einen nicht wieder gutzumachenden immateriellen Schaden erlitte, infolgedessen sie ihre Funktion nicht mehr wahrnehmen könne. Die wirtschaftliche Stellung der Antragstellerin sei ausreichend, um den Vollzug der angefochtenen Entscheidung zu garantieren.

31 Was die angebliche Schädigung des Ansehens der Antragstellerin angehe, weist die Kommission darauf hin, dass die Antragstellerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür liefere, dass der Schaden, den sie nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erlitten haben wolle, nicht durch die Entscheidung über die Klage wieder gutgemacht werden könne. Allein das Urteil in der Hauptsache könne den immateriellen Schaden abwenden, da dieser mit der angefochtenen Entscheidung und vor allem der darin enthaltenen Feststellung von Unregelmäßigkeiten verbunden sei. Dieser könne deshalb nicht als nicht wieder gutzumachend im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden (Beschluss Hortiplant/Kommission, Randnrn. 17 bis 20).

Rechtliche Würdigung

32 Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Letzterer ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 36, und vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T-53/01 R, Poste Italiane/Kommission, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 110). Das Gericht kann zwar beurteilen, ob der von der Antragstellerin befürchtete Schaden schwer und nicht wieder gutzumachen und es folglich ausnahmsweise gerechtfertigt ist, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, wenn es über konkrete Angaben verfügt, die die genauen Auswirkungen abzuschätzen erlauben, die in Ermangelung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich einträten (Beschluss des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-641, Randnr. 64, und vorerwähnter Beschluss Hortiplant/Kommission, Randnr. 18).

33 Jedoch muss das unmittelbare Bevorstehen des angeblichen Schadens nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen werden. Insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, genügt es, dass er hinreichend wahrscheinlich ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P(R), Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 38).

34 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung versichert, dass sie den Vollzug der angefochtenen Entscheidung garantieren könne. In einem Schreiben des Rektors, der dem Ausschuss vorsitzt, den die Antragstellerin in dem besagten Antrag anführt, heißt es:

Die Aristoteles-Universität ist mit 60 000 Studenten, 2 000 dauerhaft im Forschungsbereich beschäftigten Mitarbeitern, 2 000 Technikern, 9 Fachbereichen und 43 Abteilungen die größte griechische Universität. Sie sorgt für die Durchführung von 3 500 Programmen und erhält jährlich externe Finanzmittel in Höhe von ungefähr 16 Milliarden [griechische Drachmen] (GRD) [46 955 245 Euro]."

35 Dem ersten Anschein nach wäre die Antragstellerin folglich in der Lage, die angefochtene Entscheidung unmittelbar zu vollziehen.

36 Selbst wenn der Vollzug der angefochtenen Entscheidung die von der Antragstellerin befürchteten verheerenden Folgen haben könnte, kann sie doch zu dem von ihr vorgetragenen immateriellen, angeblich schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden nicht geltend machen, dass allein eine Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung verhindern könnte, dass ihrem Ansehen Schaden zugefügt werde oder ihr die Möglichkeit genommen werde, in Zukunft mit öffentlichen Mitteln finanzierte Projekte zu verwalten. Eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache könnte nämlich einen solchen Schaden angemessen beheben (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1981 in den verbundenen Rechtssachen 59/80 und 129/80, Turner/Kommission, Slg. 1981, 1883, Randnr. 74; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 11. April 1995 in der Rechtssache T-82/95 R, Gómez de Enterria/Parlament, Slg. ÖD 1995, I-A-91 und II-297, Randnr. 21, vom 10. Februar 1999 in der vorerwähnten Rechtssache Willeme/Kommission, Randnr. 43, vom 25. März 1999 in der vorerwähnten Rechtssache Willeme/Kommission, und vom 21. September 2001 in der Rechtssache T-138/01 R, F/Rechnungshof, nicht in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs veröffentlicht, Randnr. 49).

37 Daraus folgt, dass es hinsichtlich des immateriellen Schadens an der erforderlichen Dringlichkeit fehlt, da der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht die Behebung des Schadens ist, sondern die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils zur Hauptsache (Beschluss vom 25. März 1999, Willeme/Kommission, Randnr. 62).

38 Selbst wenn die Schädigung des Ansehens der Antragstellerin erwiesen wäre, erscheint es durchaus denkbar, dass sich diese nicht aus dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung, sondern vielmehr aus deren Erlass selbst ergäbe. Selbst der Erlass der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnung könnte folglich den Eintritt des von ihr befürchteten immateriellen Schadens nicht verhindern.

39 Da die Dringlichkeit nicht nachgewiesen ist, bedarf es keiner Prüfung des fumus boni iuris.

40 Folglich ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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