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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: T-196/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank, Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank Art. 5 Abs. 2 Buchst. e
Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung Art. 8
Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen Art. 23 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen Art. 24 I
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. September 2003. - Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Beurteilungsfehler - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Angemessene Frist - Begründung. - Rechtssache T-196/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-196/01

Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis, Thessaloniki (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Nikopoulos, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2001) 1284 der Kommission vom 8. Juni 2001 über die Streichung des Zuschusses, der dem zum Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Aristoteles-Universität Saloniki) gehörenden Labor für Waldgenetik und Pflanzenzucht mit Entscheidung C (96) 2542 der Kommission vom 25. September 1996 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nach der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates im Rahmen des Vorhabens Nr. 93.EL.06.023 "Pilotprojekt zur Beschleunigung der Wiederaufforstung der in Griechenland durch Feuer zerstörten Wälder" gewährt worden war,

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Sinne von Artikel 158 EG hat die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) den Strukturfonds u. a. die Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand sowie, im Hinblick auf die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik, die beschleunigte Anpassung der Agrarstrukturen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes als Aufgaben übertragen (Artikel 1 Nummern 1 und 5 Buchstaben a und b). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) geändert.

2 Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2052/88 in seiner ursprünglichen Fassung kann die finanzielle Intervention der Strukturfonds in Form einer Unterstützung der technischen Hilfe und der Voruntersuchungen zur Ausarbeitung der Aktionen erfolgen. In seiner durch die Verordnung Nr. 2081/93 geänderten Fassung bestimmt er, dass die finanzielle Intervention der Strukturfonds in Form einer Unterstützung der technischen Hilfe, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung, Beurteilung, Begleitung und Bewertung der Aktionen sowie der Modell- und Demonstrationsvorhaben, erfolgt.

3 Am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 44) geändert.

4 Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 in seiner ursprünglichen Fassung konnte sich der Beitrag des Fonds zur Durchführung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2052/88 genannten Intervention u. a. auf die Verwirklichung von Pilotvorhaben im Bereich der Förderung der Entwicklung der ländlichen Gebiete einschließlich der Entwicklung und Aufwertung des Waldes (erster Gedankenstrich) und die Durchführung von Demonstrationsvorhaben erstrecken, mit denen die Landwirte über die tatsächlichen Möglichkeiten der den Zielen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechenden Produktionssysteme, -methoden und -techniken informiert werden können (vierter Gedankenstrich). In ihrer durch die Verordnung Nr. 2085/93 geänderten Fassung bestimmt diese Vorschrift, dass der EAGFL in Erfuellung seiner Aufgaben und im Rahmen von 1 v. H. seiner jährlichen Mittelausstattung u. a. die Verwirklichung von Modellvorhaben betreffend die Anpassung der Agrarstrukturen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes und die Durchführung von Demonstrationsvorhaben finanzieren kann, einschließlich Vorhaben zur Entwicklung und Aufwertung des Waldes sowie zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit denen die tatsächlichen Möglichkeiten der den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechenden Produktions- und Betriebssysteme, -methoden und -techniken gezeigt werden sollen.

5 Ebenfalls am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geändert.

6 Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung bestimmt hinsichtlich der Finanzkontrolle:

"Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen und unbeschadet des Artikels 206 des Vertrages und sonstiger Kontrollmaßnahmen nach Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrages können Beamte oder Bedienstete der Kommission vor Ort die Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, und die Verwaltungs- und Kontrollsysteme insbesondere im Stichprobenverfahren kontrollieren.

Bevor die Kommission eine Kontrolle vor Ort vornimmt, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Etwaige Kontrollen, die die Kommission vor Ort ohne Vorankündigung vornimmt, werden durch Vereinbarungen geregelt, die gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung im Rahmen der Partnerschaft getroffen werden. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an den Kontrollen teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Auszahlungsanträge eine Kontrolle vor Ort verlangen. An solchen Kontrollen können Beamte oder Bedienstete der Kommission teilnehmen und müssen dies tun, falls der betreffende Mitgliedstaat es verlangt.

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die von ihr vorgenommenen Kontrollen koordiniert werden, damit es nicht zu wiederholten Kontrollen aus ein und demselben Grund innerhalb des gleichen Zeitraums kommt. Der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der Kontrollen."

7 Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung sieht zur Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung vor:

"(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge werden in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und nach den Durchführungsbestimmungen, die die Kommission nach den Verfahren des Titels VIII erlässt, Verzugszinsen erhoben."

Sachverhalt

8 Am 8. November 1995 beantragte die Klägerin, die Aristoteles-Universität Saloniki, bei der Kommission einen Gemeinschaftszuschuss für das "Pilotprojekt zur Beschleunigung der Wiederaufforstung der in Griechenland durch Feuer zerstörten Wälder" (Vorhaben Nr. 93.EL.06.023, im Folgenden: Vorhaben).

9 Seiner Beschreibung zufolge war allgemeines Ziel des Vorhabens, wie sein Titel besagt, insbesondere die Beschleunigung der Wiederaufforstung der in Griechenland durch Feuer zerstörten Wälder.

10 Mit an die Klägerin gerichteter Entscheidung C (96) 2542 vom 25. September 1996 bewilligte die Kommission für das Vorhaben einen Zuschuss des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung).

11 Nach Artikel 1 der Bewilligungsentscheidung war das Labor für Waldgenetik und Pflanzenzucht, ein zur Klägerin gehörendes Forschungslabor (im Folgenden: Labor oder Zuschussempfänger), für die Durchführung des Vorhabens verantwortlich, dessen Einzelheiten in Anhang 1 der Bewilligungsentscheidung beschrieben waren. Nach Artikel 2 der Bewilligungsentscheidung war das Vorhaben in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 28. Februar 2001 durchzuführen.

12 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Bewilligungsentscheidung beliefen sich die zuschussfähigen Gesamtkosten des Vorhabens auf 717 532 ECU und war der Hoechstbetrag der finanziellen Beteiligung der Kommission auf 538 149 ECU festgesetzt. Artikel 3 Absatz 3 bestimmte:

"Ergeben die endgültigen Kosten eine Minderung der zuschussfähigen Aufwendungen gegenüber den ursprünglich vorgesehenen, so wird der Betrag der Unterstützung bei der abschließenden Zahlung entsprechend herabgesetzt."

13 Nach Artikel 4 der Bewilligungsentscheidung waren "die Durchführungsbedingungen für die vorliegenden Entscheidung... in Anhang 2 aufgeführt".

14 Anhang 1 der Bewilligungsentscheidung enthielt eine Beschreibung aller das fragliche Vorhaben kennzeichnenden Merkmale: den Titel, die allgemeinen und besonderen Ziele, den Zeitplan zur Durchführung, die Modalitäten der einzelnen Maßnahmen zur Erreichung der festgelegten Ziele, die Angaben zum Zuschussempfänger (so wurde das Bankkonto auf den Namen des Forschungsausschusses der Klägerin, im Folgenden: Ausschuss, geführt), die Bedeutung der erwarteten Ergebnisse für die Kommission, die Kosten des Vorhabens und den nach den an der Finanzierung beteiligten Organisationen aufgeteilten Gesamtetat. Die Beteiligung der Gemeinschaft belief sich auf 75 % der Gesamtkosten.

15 Anhang 2 der Bewilligungsentscheidung legte die finanziellen Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses fest. Darin hieß es u. a., dass die Personal- und Reisekosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der betreffenden Aktion stehen und die Deckung der Kosten dieser Aktion ermöglichen mussten (Nummer 2), dass die Kommission zur Überprüfung der finanziellen Angaben zu den einzelnen Ausgaben eine Prüfung aller Originalbelege oder deren beglaubigter Abschrift anordnen und diese Prüfung unmittelbar vor Ort vornehmen oder die Übersendung der betreffenden Unterlagen verlangen konnte (Nummer 5) und dass der Zuschussempfänger alle Originale der Ausgabenbelege fünf Jahre nach der letzten Zahlung der Kommission zur Verfügung halten musste (Nummer 6). Schließlich sah Anhang 2 Nummer 10 im Wesentlichen vor, dass die Kommission ihre Beteiligung aussetzen, kürzen oder streichen und die Erstattung der Zahlungen verlangen konnte, wenn eine der in diesem Anhang genannten Voraussetzungen nicht eingehalten worden war oder in Anhang 1 nicht vorgesehene Maßnahmen durchgeführt worden waren; in diesem Fall war der Zuschussempfänger berechtigt, sich zunächst innerhalb einer von der Kommission festgelegten Frist zu äußern.

16 Ab dem 1. September 1996 erhielt der Zuschussempfänger von der Gemeinschaft insgesamt 215 260 EUR, d. h. 40 % der vorgesehenen Gemeinschaftsfinanzierung.

17 Der Ausschuss beschloss, den Leiter des Labors, Herrn Panetsos, auf dessen mit Schreiben vom 19. November 1996 gemachten Vorschlag hin mit der Leitung des Vorhabens zu betrauen.

18 Mit Schreiben vom 5. Juni 1998 übermittelte Herr Panetsos der Kommission gemäß Anhang 2 Nummer 3 der Bewilligungsentscheidung einen technischen Zwischenbericht über den Stand des Vorhabens und die für jede der vorgesehenen Maßnahmen bereits getätigten Ausgaben (im Folgenden: technischer Zwischenbericht). Gleichzeitig beantragte er die Zahlung des zweiten Vorschusses.

19 Mit Schreiben vom 9. Juli 1998 bestätigte die Kommission den Empfang des technischen Zwischenberichts und teilte der Klägerin mit, dass sie eine allgemeine Prüfung aller nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 bezuschussten Vorhaben einschließlich desjenigen der Klägerin eingeleitet habe. Des Weiteren forderte sie diese auf, gemäß Anhang 2 Nummer 5 der Bewilligungsentscheidung einen förmlichen Antrag auf Zahlung des zweiten Vorschusses bei ihr zu stellen sowie ihr eine nach Art der Aufwendungen aufgeschlüsselte Liste aller Belege für die im Rahmen der Durchführung des Vorhabens getätigten zuschussfähigen Ausgaben und eine beglaubigte Abschrift jedes dieser Belege zuzusenden.

20 Mit Schreiben vom 29. Juli 1998 übermittelte die Klägerin der Kommission Unterlagen, die ihrer Ansicht nach bestätigten, dass die Ausgaben entsprechend der Bewilligungsentscheidung getätigt worden seien. Außerdem wies die Klägerin auf die Besonderheiten des fraglichen Programms hin, und zwar darauf, dass der Wachstumszyklus der Bäume in den Regionen, die für die Wiederaufforstung ausgewählt worden seien, eine ununterbrochene Fortsetzung des Programms und damit die unverzüglich Auszahlung des zweiten Vorschusses durch die Kommission erfordere. Es sei nicht möglich, auch nur vorläufig eine anderweitige Finanzierung des Vorhabens zu erlangen.

21 Mit Schreiben vom 12. und 14. Oktober 1998 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, vor Auszahlung des zweiten Vorschusses die Durchführung des Vorhabens vor Ort zu prüfen.

22 Die Prüfung vor Ort fand vom 9. bis 12. November 1998 bei der Klägerin statt.

23 Am 27. Januar 1999 legten die Inspektoren der Kommission dieser einen Bericht über die Prüfung des Vorhabens vor.

24 Mit Schreiben vom 2. März 1999 wies die Klägerin die Kommission auf die Besonderheiten des Vorhabens hin und wiederholte ihren Antrag auf Auszahlung des zweiten Vorschusses, wobei sie hervorhob, dass jede Verzögerung bewirke, dass ihr "eine Fortsetzung der Arbeiten unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages nicht mehr möglich ist und die Wirkung des Vorhabens in Frage gestellt wird".

25 Mit Schreiben vom 21 April 1999 forderte die Kommission die Klägerin auf, eine Liste aller sich auf das Vorhaben beziehenden Unterlagen, einen detaillierten Bericht über die Tätigkeit aller am Vorhaben beteiligten Personen - im Hinblick auf die Anerkennung der dem Vorhaben zugeordneten Personalkosten -, eine Abschrift der Arbeitsverträge aller dieser Personen sowie Nachweise für die bestimmten Personen gezahlten Beträge vorzulegen.

26 Am 4. Mai 1999 wiederholte die Klägerin gegenüber der Kommission ihren Antrag auf Zahlung des zweiten Vorschusses.

27 In einem Schreiben vom 12. Mai 1999 wies die Klägerin mit Nachdruck auf die Schwierigkeiten hin, die durch die Verzögerung der Auszahlung des zweiten Vorschusses entstanden seien. Sie machte die Kommission außerdem auf die Einführung eines Systems zur Prüfung der im Rahmen des Vorhabens getätigten Ausgaben durch den Ausschuss sowie darauf aufmerksam, dass es nicht möglich sei, bestimmte Ausgaben spezifischen Maßnahmen des Vorhabens zuzuordnen. Darüber hinaus übermittelte die Klägerin der Kommission zum einen Tabellen über Arbeitsentgelte, Verbrauchsmaterial, Ausrüstung, Reisekosten und Gesamtkosten des Vorhabens und zum anderen "detaillierte Tätigkeitsberichte" sowie die Arbeitsverträge der am Vorhaben beteiligten Personen.

28 Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 2. Juni 1999 auf das Schreiben der Klägerin vom 4. Mai 1999, dass ihre Dienststellen die mit dem Schreiben vom 12. Mai 1999 übermittelten Unterlagen prüften.

29 Mit Schreiben vom 13. Oktober 1999 wies die Klägerin die Kommission abermals auf die Verzögerung bei der Auszahlung des zweiten Vorschusses hin und betonte, dass sie unter diesen Umständen nicht in der Lage sei, das Vorhaben, wie es von der Kommission beschlossen worden sei, durchzuführen.

30 Mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie gemäß Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung die finanzielle Beteiligung am Vorhaben einer Prüfung unterzogen und, da diese Prüfung Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ergeben habe, beschlossen habe, das in diesem Artikel und in Anhang 2 Nummer 10 der Bewilligungsentscheidung vorgesehene Verfahren einzuleiten (im Folgenden: verfahrenseinleitendes Schreiben). Sie forderte die Klägerin auf, innerhalb einer Frist von sechs Wochen beglaubigte Abschriften sämtlicher das Vorhaben betreffenden Verwaltungs- und Rechnungsunterlagen vorzulegen sowie in Bezug auf jeden der bezeichneten Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten nachzuweisen, dass sie ihren Verpflichtungen aus der Bewilligungsentscheidung nachgekommen sei.

31 Mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 äußerte sich die Klägerin zu den Vorwürfen der Kommission und überreichte dieser einige Nachweise (im Folgenden: Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben).

32 Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 legte eine Rechnungsprüfungsgesellschaft der Kommission in deren Auftrag einen Bericht über die Prüfung des Vorhabens vor.

33 Mit an die Hellenische Republik sowie die Klägerin gerichteter und Letzterer am 19. Juni 2001 zugestellter Entscheidung vom 8. Juni 2001 strich die Kommission die für das Vorhaben bewilligte finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung und verlangte von der Klägerin die Rückzahlung des gesamten bereits gewährten Zuschussbetrags (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

34 In der neunten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung zählte die Kommission zehn Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung auf.

Verfahren und Anträge der Parteien

35 Mit Klageschrift, die am 20. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

36 Mit besonderem Schriftsatz, der am 3. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin außerdem nach den Artikeln 242 EG und 243 EG die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache T-196/01 R (Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Kommission, Slg. 2001, II-3107) hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.

37 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts schriftliche Fragen an die Parteien gerichtet und um die Vorlage bestimmte Unterlagen gebeten. Dem sind die Parteien nachgekommen.

38 Die Parteien haben in der Sitzung vom 1. Juli 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

39 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

40 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

41 Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend. Der erste Klagegrund wird auf einen Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung gestützt, soweit die Kommission lediglich verschiedene Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung des Vorhabens gerügt und nicht dessen eigentliche Durchführung berücksichtigt habe. Mit dem in zwei Teile gegliederten zweiten Klagegrund werden ein zweiter Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht. Der dritte Klagegrund wird auf Beurteilungsfehler der Kommission bei den von dieser in der angefochtenen Entscheidung festgestellten zehn Unregelmäßigkeiten gestützt. Ihre Rügen hinsichtlich dieser zehn Unregelmäßigkeiten gliedert die Klägerin in acht Teile. In Bezug auf die erste und die achte Unregelmäßigkeit macht die Klägerin zugleich eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Das Gericht hält es für zweckmäßig, den dritten Klagegrund zuerst zu prüfen.

I - Zum dritten Klagegrund: Beurteilungsfehler der Kommission bei den von ihr festgestellten verschiedenen Unregelmäßigkeiten und - hinsichtlich bestimmter Teile dieses Klagegrundes - Verletzung der Begründungspflicht

A - Vorbemerkungen

42 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe vor Erlass der angefochtenen Entscheidung die Durchführung des Vorhabens keiner angemessenen Prüfung unterzogen; außerdem habe sie Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Auffassung vertreten habe, dass ihre Prüfung das Vorliegen von auf die Verwaltung dieses Vorhabens bezogenen Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung bestätigt habe. Überdies habe die Kommission die angefochtene Entscheidung hinsichtlich bestimmter von ihr darin angeführter Unregelmäßigkeiten nicht hinreichend begründet.

43 Vor einer Prüfung der Begründetheit des Vorbringens der Klägerin zu jeder einzelnen von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführten Unregelmäßigkeit hält das Gericht einige Vorbemerkungen zu dem für die angefochtene Entscheidung maßgeblichen rechtlichen Rahmen für erforderlich.

44 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung nach einer entsprechenden Prüfung im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 beschließen kann, Maßnahmen zur Rückzahlung der finanziellen Beteiligung zu ergreifen, wenn "durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde".

45 Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung bezieht sich somit ausdrücklich auf Unregelmäßigkeiten, die die Durchführungsbedingungen der Aktion, zu der die finanzielle Beteiligung gewährt wird, betreffen. Die Durchführungsbedingungen beziehen sich auch auf die Verwaltung dieser Aktion, so dass die Kommission, wie im vorliegenden Fall, die Streichung des bewilligten Zuschusses allgemein auf Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung des Vorhabens stützen kann.

46 Zweitens ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung anhand der in der Bewilligungsentscheidung vorgesehenen Bestimmungen und insbesondere der Anhänge dieser Entscheidung zu beurteilen, die zum einen eine detaillierte Beschreibung des genehmigten Vorhabens (Anhang 1) und zum anderen die finanziellen Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses (Anhang 2) enthielten (siehe oben, Randnrn. 14 und 15).

47 Drittens ist zur Beweislast hervorzuheben, dass zwar die Kommission in dem in Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung vorgesehenen Verfahren nach entsprechender Prüfung des Vorhabens das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Vorhabens, die die Streichung des Zuschusses rechtfertigen, nachzuweisen hat, dass es jedoch Sache des Zuschussempfängers ist, das Vorhaben in der Form, in der es genehmigt worden ist, durchzuführen und die Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses, wie sie in der Bewilligungsentscheidung und ihren Anhängen aufgeführt sind, in vollem Umfang einzuhalten. Daher muss der Empfänger des Zuschusses, wenn die Kommission bei ihrer Prüfung Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Unregelmäßigkeiten findet, nachweisen können, dass das Vorhaben in voller Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen und speziell der Bewilligungsentscheidung durchgeführt worden ist. Insbesondere hat er nachzuweisen, dass die getätigten Ausgaben tatsächlich entstanden sind, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang zu den verschiedenen im Rahmen des Vorhabens vorgesehenen Aktionen stehen und dass sie Zwecken des Vorhabens angemessen sind.

48 In diesem Zusammenhang kommt dem verfahrenseinleitenden Schreiben eine Schlüsselstellung zu. In diesem Stadium des Verwaltungsverfahrens hat die Kommission nämlich im Anschluss an ihre Ermittlungen die einzelnen Rügen bezüglich der Durchführung des Vorhabens hinreichend klar zu formulieren, um dem Zuschussempfänger zu ermöglichen, die vorstehend beschriebenen Nachweise zu erbringen.

49 Dazu hat der Zuschussempfänger im Einklang mit der ihm obliegenden Loyalitätspflicht, die aus der Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens im Geiste der Partnerschaft und des gegenseitigen Vertrauens fließt, der Kommission alle Nachweise vorzulegen und Angaben zu machen, die er angesichts der Besonderheiten des Vorhabens und der in den Anhängen der Bewilligungsentscheidung vorgesehenen finanziellen Bedingungen als erforderlich erkennen muss, um die von der Kommission geäußerten Zweifel zu zerstreuen. Wie in diesem Zusammenhang bereits festgestellt worden ist (Urteile des Gerichts vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96, Conserve Italia, Slg. 1990, II-3139, Randnr. 71, und vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache T-180/00, Astipesca/Kommission, Slg. 2002, II-3985, Randnr. 93), ist es für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontroll- und Beweissystems, das zur Nachprüfung der Erfuellung der Bedingungen für die Gewährung dieser Zuschüsse eingeführt worden ist, unerlässlich, dass die Personen, die Gemeinschaftszuschüsse beantragen und erhalten könnten, zuverlässige Angaben machen, die die Kommission nicht irreführen können.

50 Daher ist im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auch zu prüfen, ob der Empfänger des Zuschusses seine Verpflichtung erfuellt hat, der Kommission alle Nachweise vorzulegen und ihr gegenüber alle Angaben zu machen, die er angesichts der Besonderheiten des Vorhabens und der in den Anhängen der Bewilligungsentscheidung vorgesehenen finanziellen Bedingungen als für die Prüfung erforderlich erkennen muss, dass das Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

51 Viertens ist zwar das fragliche Vorhaben aus innerstaatlichen Mitteln mitfinanziert worden und unterliegt daher einer innerstaatlichen Regelung, doch ist der für die angefochtene Entscheidung maßgebliche rechtliche Rahmen der durch das Gemeinschaftsrecht, d. h. insbesondere durch Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung und die Bewilligungsentscheidung, vorgegebene. Es genügt daher nicht, dass der Zuschussempfänger vor der Kommission nur geltend macht, er habe das genehmigten Vorhaben im Einklang mit der innerstaatlichen Regelung durchgeführt.

52 Was fünftens die Rüge der Klägerin angeht, die Kommission habe die angefochtene Entscheidung hinsichtlich bestimmter Unregelmäßigkeiten nicht hinreichend begründet, so ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung eines Rechtsakts gemäß Artikel 253 EG die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die ihn erlassen hat, so klar und eindeutig wiedergeben muss, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des betreffenden Rechtsakts und den Umständen, unter denen er erlassen wurde, sowie von sämtlichen Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet ab (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15 und 16, und Urteil des Gerichts vom 29. September 1999 in der Rechtssache T-126/97, Sonasa/Kommission, Slg. 1999, II-2793, Randnr. 64).

53 Insbesondere muss die Begründung einer Entscheidung über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses, da diese Entscheidung für dessen Empfänger schwerwiegende Folgen haben kann, die Gründe klar wiedergeben, die die Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (Urteil des Gerichts vom 16. September 1999 in der Rechtssache T-182/96, Partex/Kommission, Slg. 1999, II-2673, Randnr. 74, und Sonasa/Kommission, Randnr. 65).

B - Zur ersten und zur zweiten Unregelmäßigkeit: zusätzliche Vergütung von Herrn Panetsos und dem Vorhaben zugeordnete Ausgaben für bestimmte Tätigkeiten von Herrn Panetsos

1. Angefochtene Entscheidung

54 In der neunten Begründungserwägung, erster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus:

"Für die Leistungen von Herrn Panetsos, dem für das Vorhaben Verantwortlichen, ist dem Vorhaben für den Zeitraum von September 1996 bis August 1997 ein monatlicher Betrag von 450 000 GRD zugeordnet worden, was einem Gesamtbetrag von 5 400 000 GRD entspricht. Da Herr Panetsos in diesem Zeitraum sein Gehalt, das sich auf monatlich 689 000 GRD belief, weiter bezogen hat, stellt dieser Betrag von monatlich 450 000 GRD eine Prämie und keine tatsächlichen Kosten des Vorhabens dar. Der Zuschussempfänger hat keine Belege vorgelegt oder Erklärungen abgegeben, die eine Zuordnung dieser Herrn Panetsos gezahlten zusätzliche Vergütung zum Vorhaben rechtfertigen könnten, und zwar insbesondere keine Durchschrift des Vertrages mit Herrn Panetsos, keine Unterlagen, durch die die Zahlung nachgewiesen würde, und keine Unterlagen, die die Gründe für die Zuordnung dieser Ausgabe zum Vorhaben belegen würden." (erste Unregelmäßigkeit)

55 Die neunte Begründungserwägung, zweiter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung lautet:

"Die einzigen Ausgaben, die für die ersten vier Monate des Vorhabens - von September bis Dezember 1996 - ausgewiesen worden sind, entsprechen den monatlichen Zahlungen von 450 000 GRD an Herrn Panetsos. Die für diese vier Monate nach der Entscheidung über die Bewilligung der Unterstützung geplanten Aktionen sahen Reisen an bestimmte Standorte des Vorhabens und die Verwendung von Kraftfahrzeugen vor. Es sind aber keine weiteren Aufwendungen, wie etwa für Reisen, Verbrauchsgegenstände oder Arbeitsentgelte der am Vorhaben beteiligten übrigen Personen, geltend gemacht worden. Die für diesen Zeitraum zugeordneten Beträge entsprechen daher keiner mit dem Vorhaben zusammenhängenden Tätigkeit. Der Zuschussempfänger hat keine Nachweise dafür vorgelegt, dass diese Ausgabe mit den Zwecken des Vorhabens zusammenhängt." (zweite Unregelmäßigkeit)

2. Vorbringen der Parteien

56 Die Klägerin trägt erstens vor, die Schlussfolgerungen der Kommission zu diesen beiden Unregelmäßigkeiten gingen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehl.

57 Die zusätzliche Vergütung für Herrn Panetsos sei im Einklang mit der Bewilligungsentscheidung gezahlt worden. Herr Panetsos sei der wichtigste Sachverständige für das Vorhaben und dessen wissenschaftlicher Leiter gewesen und habe seinen Auftrag ordnungsgemäß erfuellt. Der Ausschuss habe die Entscheidung der Kommission, die finanzielle Beteiligung für das Vorhaben unter der Leitung von Herrn Panetsos zu gewähren, mit Beschluss vom 11. Dezember 1996 genehmigt. Die Rolle von Herrn Panetsos im Rahmen der Durchführung des Vorhabens gehe außerdem aus dem technischen Zwischenbericht und dem der Kommission am 12. Mai 1999 übermittelten detaillierten Tätigkeitsbericht hervor.

58 Einen vernünftigen Grund für die Anforderung eines besonderen Berichts über die Tätigkeiten von Herrn Panetsos vor der ersten Phase des Vorhabens gebe es daher nicht. Die Ordnungsgemäßheit der von diesem erhaltenen Vergütung hätte nur dadurch in Frage gestellt werden können, dass entweder die mangelnde Durchführung des Vorhabens oder aber die fehlende Mitwirkung von Herrn Panetsos bewiesen worden wäre; das sei jedoch bei den Kontrollen vor Ort nicht nachgewiesen worden.

59 Die Klägerin habe keinen Grund gehabt, die Höhe der Herrn Panetsos gezahlten Vergütung anzuzweifeln. Diese sei nämlich erstens in der Bewilligungsentscheidung genehmigt worden, stehe zweitens mit den nationalen Rechtsvorschriften über die Vergütung von Universitätsforschern, die Forschungsprogramme übernähmen, in Einklang und sei drittens angemessen gewesen, da es sich um Dienstleistungen eines Sachverständigen mit der Qualifikation von Herrn Panetsos gehandelt habe, der zudem den Kommissionsstellen sehr wohl bekannt gewesen sei, da er bereits an mehreren agrarpolitischen Vorhaben beteiligt gewesen sei. Außerdem bestuenden nach den nationalen Rechtsvorschriften umfangreiche institutionelle Garantien für die Kontrolle des Ausgabengebarens der Universitäten.

60 Zweitens hätte die Kommission, da bei der Kontrolle vor Ort nicht nachgewiesen worden sei, dass das Vorhaben nicht durchgeführt worden oder Herr Panetsos an diesem nicht beteiligt gewesen sei, in der angefochtenen Entscheidung ausführlich die Gründe darlegen müssen, aus denen die Vergütung von Herrn Panetsos angeblich nicht in Übereinstimmung mit der Bewilligungsentscheidung gezahlt worden sei. Außerdem hätte sie sagen müssen, welchen Betrag Herr Panetsos ihrer Ansicht nach hätte erhalten müssen.

61 Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

3. Würdigung durch das Gericht

a) Zur ersten Unregelmäßigkeit betreffend die zusätzliche Vergütung von Herrn Panetsos

Zum Beurteilungsfehler

62 Zunächst ist festzustellen, dass das Vorhaben für jede einzelne Aktion Aufwendungen für die Dienstleistungen von Sachverständigen einerseits und für das Verwaltungspersonal andererseits vorsah. Die Kommission bestreitet nicht, dass Herr Panetsos sowohl nach dem von ihr genehmigten Vorhaben als auch nach den verschiedenen Berichten und ergänzenden Informationen, die die Klägerin ihr im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgelegt hat, als Leiter des Laboratoriums sowohl für die Verwaltung des Vorhabens verantwortlich als auch der mit dessen Durchführung beauftragte wissenschaftliche Hauptsachverständige war.

63 Entgegen dem, was die Klägerin zu behaupten scheint, geht es somit bei dem von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwurf grundsätzlich weder darum, dass eine Vergütung von Herrn Panetsos als solche dem Vorhaben zugeordnet worden ist - diese war unstreitig im Rahmen des Vorhabens vorgesehen -, noch um die Höhe dieser Vergütung. Die Kommission hat vor dem Gericht auch nicht bestritten, dass die Vergütung von Herrn Panetsos im Etat des Vorhabens vorgesehen war.

64 Im Rahmen dieser ersten Unregelmäßigkeit beanstandet die Kommission vielmehr, dass die Klägerin ihr im Verwaltungsverfahren keine Unterlagen vorgelegt habe, anhand deren nachgewiesen werden könne, dass diesen Vergütungen Tätigkeiten von Herrn Panetsos entsprachen, die mit der Verwirklichung des Vorhabens konkret zusammenhingen und Herrn Panetsos nicht schon durch sein Gehalt als Leiter des Labors vergütet worden seien.

65 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Anhang 2 Nummern 2 und 5 der Bewilligungsentscheidung klargestellt hat, dass zum einen die Personalkosten mit der Durchführung der Aktion unmittelbar zusammenhängen müssten und dass sie zum anderen zur Überprüfung der die einzelnen Aufwendungen betreffenden Finanzberichte verlangen könne, alle entsprechenden Originalbelege oder deren beglaubigte Abschriften einzusehen.

66 Aufgrund dieser in der Bewilligungsentscheidung enthaltenen Bedingungen sowie angesichts der einschlägigen Bestimmungen der anwendbaren Rechtsvorschriften und der Loyalitätspflicht (siehe oben, Randnr. 49) musste die Klägerin wissen, dass sie in der Lage sein musste, der Kommission Unterlagen vorzulegen, anhand deren nachgewiesen werden konnte, dass die getätigten Ausgaben tatsächlich entstanden waren und mit der Durchführung der im Rahmen des Vorhabens vorgesehenen verschiedenen Aktionen tatsächlich in Zusammenhang standen und dass ihre Höhe angemessen war.

67 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat daher die Kommission von ihr zu Recht verlangt, anhand von Unterlagen, wie sie in der neunten Begründungserwägung, erster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung angeführt sind, nachzuweisen, dass die Vergütungen von Herrn Panetsos Tätigkeiten entsprachen, die mit der Verwirklichung des Vorhabens in konkretem Zusammenhang standen und ihm nicht bereits durch sein Gehalt als Leiter des Labors vergütet wurden.

68 Die Klägerin bestreitet jedoch nicht, dass sie der Kommission, wie diese in der neunten Begründungserwägung, erster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, weder den Arbeitsvertrag, der die Dienstleistungen betraf, die Herr Panetsos im Rahmen des Vorhabens zu erbringen hatte, noch andere Schriftstücke, die als Nachweise für die Vergütung von Herrn Panetsos hätten dienen können, noch Unterlagen zum Beweis der tatsächlichen Zahlung der zusätzlichen Vergütung vorgelegt hat.

69 Außerdem hat die Klägerin zwar in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1999 und ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben der Kommission gegenüber nähere Angaben zu den Tätigkeiten von Herrn Panetsos im Rahmen des Vorhabens gemacht; sie hat jedoch - entgegen der Aufforderung der Kommission im verfahrenseinleitenden Schreiben - nicht erläutert, wie zu überprüfen sein sollte, dass die zugeordneten Vergütungen tatsächlich Tätigkeiten von Herrn Panetsos entsprachen, die mit der Verwirklichung des Vorhabens konkret zusammenhingen und ihm nicht bereits durch sein Gehalt als Leiter des Labors vergütet wurden.

70 Mithin hat die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klägerin ihr insoweit keine stichhaltigen Nachweise oder Klarstellungen gegeben habe.

71 Dieser Feststellung steht auch nicht das Argument der Klägerin entgegen, dass die Kommission, wenn sie die Ordnungsgemäßheit der Vergütung von Herrn Panetsos hätte in Frage stellen wollen, im Wesentlichen hätte beweisen müssen, dass entweder das Vorhaben nicht durchgeführt worden sei oder dass Herr Panetsos an dieser Durchführung nicht beteiligt gewesen sei. Erstens verkennt die Klägerin mit diesem Vorbringen nämlich, dass es Sache des Empfängers eines Zuschusses ist, nachzuweisen, dass das betreffende Vorhaben in voller Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen und insbesondere mit der Entscheidung über die Zuschussbewilligung durchgeführt worden ist (siehe oben, Randnr. 47). Zweitens kann die Klägerin, da der Begriff "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung auch Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung des Vorhabens umfasst (siehe oben, Randnr. 45), sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktionen nur in dem Fall verhängt werden könnten, dass die finanziell unterstützte Aktion nicht oder nur zum Teil durchgeführt worden sei. Denn es genügt nicht, dass die Klägerin nachweist, dass das Vorhaben in der Form, in der es von der Kommission in der Bewilligungsentscheidung genehmigt worden ist, materiell ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Sie muss darüber hinaus nachweisen können, dass jeder Bestandteil der Gemeinschaftsbeteiligung einer für die Realisierung des Vorhabens unerlässlichen tatsächlichen Leistung entspricht.

72 Ebensowenig genügt es, wenn sich die Klägerin darauf beruft, dass sie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gehandelt habe und dass die getätigten Ausgaben einem sehr strengen nationalen Kontrollsystem unterworfen gewesen seien. Denn erstens ist die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Klägerin bei der Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses - vorbehaltlich des Eingreifens einer insoweit speziell einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift - am Gemeinschaftsrecht, und zwar insbesondere an Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung und der durch ihre Anhänge ergänzten Bewilligungsentscheidung, zu messen (vgl. oben, Randnr. 51). Zweitens ist daran zu erinnern (siehe oben, Randnr. 65), dass die Klägerin nach den finanziellen Bedingungen der Bewilligungsentscheidung zur Überprüfung der die einzelnen Aufwendungen betreffenden Finanzberichte in der Lage sein musste, der Kommission Unterlagen vorzulegen, anhand deren nachgewiesen werden konnte, dass die getätigten Ausgaben auch tatsächlich entstanden waren und mit der Durchführung der im Rahmen des Vorhabens vorgesehenen verschiedenen Aktionen unmittelbar zusammmenhingen und dass ihre Höhe angemessen war. Zwar kann es die Kommission für zweckmäßig halten, die nationalen Prüfungsverfahren zu berücksichtigen, sie war jedoch nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts und den in der Bewilligungsentscheidung vorgesehenen finanziellen Bedingungen berechtigt, von der Klägerin die Vorlage von Nachweisen zu verlangen, die ihr eine eigene Überprüfung der dem Vorhaben zugeordneten Ausgaben ermöglichten.

73 Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Kommission hinsichtlich der ersten in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Unregelmäßigkeit keinen Beurteilungsfehler begangen hat.

Zur Verletzung der Begründungspflicht

74 Soweit die Klägerin rügt, die Kommission habe nicht im Einzelnen die Gründe dargelegt, aus denen sie die Ansicht vertreten habe, dass die Vergütung von Herrn Panetsos nicht im Einklang mit der Bewilligungsentscheidung gezahlt worden sei, ist festzustellen, dass die Kommission in der neunten Begründungserwägung, erster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass Herr Panetsos außer seinem üblichen Gehalt eine Vergütung für seine Tätigkeiten als Projektleiter bezogen habe, die nicht als tatsächliche Kosten des Vorhabens angesehen werden könne, da die Klägerin keine Belege vorgelegt oder Erklärungen abgegeben habe, die eine Zuordnung dieser Gehaltszulage zum Vorhaben rechtfertigen könnten. Daraus folgt, dass die Kommission angesichts des Kontextes des dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorausgehenden Verwaltungsverfahrens in dieser hinreichend genau die Gründe angeführt hat, aus denen sie der Auffassung war, dass die zusätzliche Vergütung von Herrn Panetsos keinen tatsächlichen Kosten des Vorhabens entsprochen habe und diesem deshalb nicht zugeordnet werden könne.

75 Soweit die Klägerin rügt, die Kommission habe nicht den Betrag genannt, den Herrn Panetsos hätte erhalten sollen, so ist zunächst daran zu erinnern (siehe oben, Randnr. 47), dass es Sache der Klägerin war, zu beweisen, dass zwischen den spezifischen Tätigkeiten von Herrn Panetsos im Rahmen des Vorhabens und den insoweit zugeordneten Ausgaben ein unmittelbarer Zusammenhang bestand. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte die Beweislast hierfür auch nicht der Kommission obliegen, da diese natürlich nicht über die Informationen verfügte, die für die von der Klägerin vorgeschlagene Berechnung erforderlich gewesen wären. Außerdem ist zu beachten, dass die Kommission weder die Beteiligung von Herrn Panetsos am Vorhaben noch die Höhe seiner Vergütung als solche in Frage gestellt, sondern das Fehlen von Beweisen beanstandet hat, soweit es um die Beantwortung der Frage geht, ob diese Vergütungen Tätigkeiten von Herrn Panetsos entsprachen, die mit der Durchführung konkreter Bestandteile des Vorhabens unmittelbar zusammenhingen und die ihm nicht schon durch sein Gehalt als Leiter des Laboratoriums vergütet wurden; dieser Vorwurf ist angesichts des Kontextes des Verwaltungsverfahrens in der angefochtenen Entscheidung hinreichend dargelegt worden (siehe vorstehende Randnr.). Der Kommission kann daher nicht zur Last gelegt werden, dass sie nicht, wie die Klägerin behauptet, den Betrag genannt hat, den Herr Panetsos hätte erhalten sollen.

76 Folglich hat die Kommission die angefochtene Entscheidung insoweit hinreichend begründet.

b) Zur zweiten Unregelmäßigkeit betreffend Ausgaben, die sich auf bestimmte Tätigkeiten von Herrn Panetsos beziehen

77 Nach Anhang 1 Nummern 4 und 7 der Bewilligungsentscheidung bestand das Vorhaben aus neun verschiedenen Aktionen. Die Durchführung von fünf dieser Aktionen sollte in den ersten drei Monaten des Vorhabens beginnen. Im Rahmen der ersten Aktion war vorgesehen, abgebrannte Waldstücke zum Zweck der Wiederaufforstung der durch die Brände betroffenen Wälder auszuwählen. Zur Durchführung dieser Aktion, die nach der Planung in den ersten vier Monaten des Vorhabens erfolgen sollte, waren in der Bewilligungsentscheidung Ausgaben für Sachverständige, Verwaltungs- und technisches Personal sowie Reisekosten vorgesehen. Für die zweite Aktion, deren Durchführung für den zwölften und den dreizehnten Monat des Vorhabens geplant war und in deren Rahmen u. a. Arbeiten zur Vorbereitung des eigentlichen Wiederaufforstungsprojekts in Angriff genommen werden sollten, sah das Vorhaben neben Aufwendungen für Sachverständige sowie Verwaltungs- und technisches Personal und neben Reisekosten Ausgaben für den Bau von Zäunen sowie die Anlage von Brandschneisen und Zufahrtstraßen vor. Für die dritte bis fünfte Aktion des Vorhabens, schließlich, die zwischen dem dreizehnten und dem vierzehnten Monat des Vorhabens realisiert werden sollten und in deren Rahmen der erste Teil des eigentlichen Vorhabens durchgeführt werden sollte, waren außer Aufwendungen für Sachverständige sowie Verwaltungs- und technisches Personal und Reisekosten verschiedene Ausgaben im Zusammenhang mit den Waldarbeiten vorgesehen.

78 Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass entgegen der in der Bewilligungsentscheidung vorgesehenen Planung in den ersten Monaten der Durchführung des Vorhabens, d. h. zwischen September und Dezember 1999, nur die Vergütung von Herrn Panetsos von monatlich 450 000 GRD dem Vorhaben zugeordnet wurde.

79 Nachdem ihr diese Umstände im verfahrenseinleitenden Schreiben vorgehalten worden waren, hat die Klägerin in ihrer Äußerung zu diesem Schreiben im Wesentlichen dargelegt, dass mit der Durchführung des Vorhabens erst zu einem späteren als dem geplanten Zeitpunkt habe begonnen werden können und dass sich deswegen zusätzliche, diese Durchführung vorbereitende Arbeiten von Herrn Panetsos als notwendig erwiesen hätten. Dazu ist festzustellen, dass, selbst wenn dieses Vorbringen zuträfe, die Kommission doch nach Anhang 2 Nummer 1 der Bewilligungsentscheidung von jeder Änderung des Vorhabens einschließlich der Verlängerung seiner einzelnen Aktionen vorab in Kenntnis zu setzen war und dass diese Änderungen nur nach ihrer Zustimmung erfolgen durften. Die Klägerin trägt aber noch nicht einmal vor, die Kommission von einer solchen Änderung bei der Durchführung des Vorhabens unterrichtet zu haben.

80 Daher durfte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht annehmen, dass das Vorhaben nicht nach Maßgabe der Bedingungen der Bewilligungsentscheidung in den ersten vier Monaten durchgeführt worden sei und dass die Klägerin in Bezug auf diese vier Monate nicht nachgewiesen habe, dass die Vergütung von Herrn Panetsos mit der Durchführung des Vorhabens unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten entsprochen habe.

81 Demgemäß hat die Kommission keinen Beurteilungsfehler im Zusammenhang mit der zweiten in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Unregelmäßigkeit begangen.

C - Zur dritten und zur sechsten Unregelmäßigkeit betreffend Vergütung und Reisekosten von Frau Babaliti

1. Angefochtene Entscheidung

82 Die Kommission führt in der neunten Begründungserwägung, dritter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung aus:

"Für Leistungen von Frau Babaliti sind dem Vorhaben für den Zeitraum März 1997 bis Februar 1998 monatlich 250 000 GRD zuzüglich Zuschlägen für April und Dezember 1997, insgesamt also 3 356 780 GRD zugeordnet worden. Bei der Kontrolle vor Ort sind den Inspektoren der Kommission keine Tätigkeitsberichte vorgelegt worden, die die Leistungen von Frau Babaliti belegen würden. Die vom Zuschussempfänger übersandten zusätzlichen Informationen erlauben es nicht, den geltend gemachten Betrag im Hinblick auf die Zwecke des Vorhabens zu rechtfertigen." (dritte Unregelmäßigkeit)

83 In der neunten Begründungserwägung, sechster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission fest:

"Der Zuschussempfänger hat für Reisekosten von Frau Babaliti einen Betrag von 437 578 GRD gelten gemacht. Angesichts des Umstands, dass deren Tätigkeit nach ihrem Vertrag in der Auswertung von Daten und in grafischen Arbeiten bestand, ist nicht nachgewiesen worden, dass für Frau Babaliti die Notwendigkeit bestand, sich im Rahmen von Dienstreisen an die Standorte des Vorhabens zu begeben. Der Zuschussempfänger hat keine Unterlagen vorgelegt, die belegen würden, dass diese Dienstreisen den Zielen des Vorhabens angemessen waren." (sechste Unregelmäßigkeit)

2. Vorbringen der Parteien

84 Wegen der dritten Unregelmäßigkeit verweist die Klägerin auf die Arbeitsverträge von Frau Babaliti vom 26. Februar, 22. Mai und 17. Dezember 1997 und den diese betreffenden detaillierten Tätigkeitsbericht, die sie dem Schreiben vom 12. Mai 1999 als Anlage beigefügt habe, sowie auf ihr Vorbringen in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben und macht geltend, dass die Aufgabe von Frau Babaliti darin genau beschrieben worden sei. Insbesondere habe Frau Babaliti nach dem sie betreffenden detaillierten Tätigkeitsbericht an der statistischen Datenaufbereitung, der Errichtung einer Datenbank und der Auswertung dieser Daten mitgewirkt. Bei der Kontrolle vor Ort sei von den Inspektoren der Kommission festgestellt worden, dass alle Daten, die Analysen, die Pläne und der Wortlaut des technischen Berichts im Rechner erfasst gewesen seien. Das beweise, dass diese Aufgaben tatsächlich von Frau Babaliti wahrgenommen worden seien und dass die ihr gezahlte Vergütung gerechtfertigt gewesen sei. Außerdem gehe aus dem Frau Babaliti betreffenden detaillierten Tätigkeitsbericht hervor, dass dieser später die Aufgabe übertragen worden sei, alle Belege für die im Rahmen des Vorhabens getätigten Ausgaben zusammenzustellen und dem Ausschuss zu übermitteln.

85 Hinsichtlich der sechsten Unregelmäßigkeit bezieht sich die Klägerin auf Formblätter über Reisekosten und den Frau Babaliti betreffenden detaillierten Tätigkeitsbericht, die sie dem Schreiben von 12. Mai 1999 als Anlage beigefügt habe, sowie auf ihr Vorbringen in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben. Daraus gehe hervor, dass sich Frau Babaliti im Hinblick auf ihre Tätigkeiten als Forstsachverständige an die Standorte des Vorhabens habe begeben müssen, um insbesondere die Modellflächen zu besichtigen, die Daten zu kontrollieren und neue Gesichtspunkte für eine etwaige datenmäßige Erfassung und Auswertung zu sammeln.

86 Die Kommission macht zur dritten Unregelmäßigkeit betreffend die Vergütung von Frau Babaliti geltend, dass deren Arbeitsverträge nicht hinreichend klar festlegten, welche Aufgaben sie im Rahmen des Vorhabens habe erfuellen sollen. Das Vorbringen der Klägerin sei zurückzuweisen, da es zur Folge hätte, dass nicht überprüft werden könne, ob die Leistungen für die Verwirklichung des Vorhabens tatsächlich notwendig gewesen seien, ob die Leistungen jedes einzelnen eingestellten Angehörigen des Personals tatsächlich erbracht worden seien und ob demgemäß die geltend gemachten Ausgaben mit dem konkreten Bedarf des Vorhabens unmittelbar zusammenhingen. In Anbetracht dessen sei davon auszugehen, dass bezüglich der Leistungen von Frau Babaliti kein Bericht und kein Beweis vorgelegt worden seien.

87 Hinsichtlich der sechsten Unregelmäßigkeit, die die Reisekosten von Frau Babaliti betrifft, bestreitet die Kommission in der Klagebeantwortung, auch nur irgend einen schriftlichen Nachweis erhalten zu haben. Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission indessen eingeräumt, dass sie sich geirrt und im Verwaltungsverfahren doch Formblätter über die von der Klägerin geltend gemachten Reisekosten erhalten habe. Diese Formblätter könnten jedoch wegen ihres zusammenfassenden Charakters und angesichts des Umstands, dass sie ohne Berichte vorgelegt worden seien, in denen die wahrgenommenen Aufgaben genau beschrieben gewesen seien, nicht beweisen, dass Frau Babaliti tatsächlich Reisen für die Zwecke des Vorhabens unternommen habe. Schließlich lägen auch keinerlei Belege für Hotel- oder Reisekosten vor.

3. Würdigung durch das Gericht

a) Zur dritten Unregelmäßigkeit betreffend die Vergütung von Frau Babaliti

Einleitung

88 Wie bereits oben in den Randnummern 65 und 66 festgestellt worden ist, musste die Klägerin aufgrund der in der Bewilligungsentscheidung enthaltenen Bedingungen wissen, dass sie in der Lage sein musste, der Kommission alle Nachweise vorzulegen und Angaben zu machen, anhand deren nachgewiesen werden konnte, dass zwischen der dem Vorhaben zugeordneten Vergütung von Frau Babaliti und der Durchführung der verschiedenen Aktionen des Vorhabens ein unmittelbarer Zusammenhang bestand und dass die Höhe dieser Ausgaben dem Zweck des Vorhabens angemessen war.

89 Dies ist der Kontext, in dem zu prüfen ist, ob die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie in der neunten Begründungserwägung, dritter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass die Vergütung von Frau Babaliti nicht dem Vorhaben zugeordnet werden könne, da "[b]ei der Kontrolle vor Ort... den Inspektoren der Kommission keine Tätigkeitsberichte vorgelegt worden [sind], die die Leistungen von Frau Babaliti belegen würden", und da "die vom Zuschussempfänger übersandten zusätzlichen Informationen... es nicht [ermöglichen], den geltend gemachten Betrag im Hinblick auf die Ziele des Vorhabens zu rechtfertigen".

90 Insoweit sind die maßgeblichen Vorgänge, wie sie sich aus den Akten ergeben, detailliert zusammenzufassen.

Detaillierte Zusammenfassung der maßgeblichen Vorgänge

91 Zunächst ist festzustellen, dass das Vorhaben in Anhang 1 Nummer 7 der Bewilligungsentscheidung für jede Aktion Personalausgaben zur Einstellung von "Assistenten" und "Verwaltungspersonal" vorsah.

92 Mit Schreiben vom 9. Juli 1998, in dem sie der Klägerin mitteilte, dass sie eine allgemeine Rechnungsprüfung auch für ihr Vorhaben eingeleitet habe, forderte die Kommission diese auf, ihr insbesondere eine "nach Art der Aufwendungen aufgeschlüsselte Liste aller Belege für die im Rahmen [der Durchführung] des Vorhabens [getätigten] erstattungsfähigen Ausgaben" sowie eine "beglaubigte Abschrift aller Belege für im Rahmen des Vorhabens getätigte Ausgaben" zu senden. Zur Beantwortung dieses Schreibens legte die Klägerin der Kommission mit Schreiben vom 29. Juli 1998 verschiedene Tabellen hinsichtlich der angerechneten Ausgaben vor. Die Kontrolle vor Ort fand vom 9. bis 12. November 1998 statt.

93 Sodann forderte die Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 21. April 1999 auf, insbesondere eine "Liste aller sich auf [den] Antrag auf Zahlung [des zweiten Vorschusses] beziehenden Unterlagen, gegliedert nach den in Anhang 1 Nummer 7 der Bewilligungsentscheidung ausgewiesenen verschiedenen Aktionen und Unteraktionen,... die... so gestaltet sein [muss], dass zwischen den angemeldeten Ausgaben und den zuvor eingesandten Rechnungen... jeweils ein unmittelbarer Zusammenhang hergestellt werden kann", einen "detaillierten Bericht über die Tätigkeit aller am Vorhaben beteiligten Personen (Funktionen, erledigte Aufgaben, aufgewandte Zeit...) im Hinblick auf die Anerkennung der dem Vorhaben zugeordneten Personalkosten... (Löhne und Gehälter, Sozialabgaben, Dienstleistungsverträge, Reise- und Unterbringungskosten)" und eine "Abschrift der Arbeitsverträge aller Personen, die an den verschiedenen Standorten des Vorhabens an den Arbeiten beteiligt waren", einzureichen.

94 Daraufhin überreichte die Klägerin der Kommission mit Schreiben vom 12. Mai 1999 erstens hinsichtlich der Vergütung von Frau Babaliti eine Tabelle, in der für den Zeitraum 1. September 1996 bis 31. Oktober 1998, nach Einzelaktionen aufgeschlüsselt, die Zahl der Monate, in denen Frau Babaliti eine Vergütung erhalten hatte, sowie die monatliche Höhe und die Gesamthöhe dieser Vergütungen ausgewiesen waren. Außerdem war in dieser Tabelle unter der Rubrik "Tätigkeitsbereich" vermerkt, dass Frau Babaliti als "Assistentin" tätig sei.

95 Zweitens legte die Klägerin der Kommission einen "detaillierten Tätigkeitsbericht" vor, in dem der Tätigkeitsbereich von Frau Babaliti und die von ihr tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben wie folgt beschrieben waren:

"Babaliti Konstantina, Forstmeisterin. Hat an der Planung der Probenahmen und der Aufzeichnung der Daten sowie an der Errichtung einer Datenbank im Rechner des Zentralbüros mitgewirkt. Nimmt die statistischen Auswertung aller vor Ort gesammelten Daten vor und hat an der Vorbereitung des technischen Zwischenberichts mitgewirkt. Begibt sich zu den Modell-Waldstücken, wobei sie bei der Prüfung der Bedeutung der einzelnen Aufgaben und bei der Sammlung der Daten unterstützend tätig ist. Sie nimmt eine zeitraubende Aufgabe wahr, die darin besteht, die Belege für jede einzelne Zahlung und Ausgabe nach den Verfahren und Regelungen [des] Ausschusses vorzubereiten."

96 Drittens übermittelte die Klägerin der Kommission Abschriften der Arbeitsverträge von Frau Babaliti, in denen insbesondere das Vorhaben bezeichnet war und mit Ausnahme eines dieser Verträge ihr Tätigkeitsbereich als "Datenverarbeitung und grafische Arbeiten" beschrieben war.

97 Im verfahrenseinleitenden Schreiben führte die Kommission aus:

"2.1. Bei der Kontrolle vor Ort sind den Inspektoren der Kommission keine Tätigkeitsberichte vorgelegt worden, die die Leistungen von Frau Babaliti belegen würden. Aus der Prüfung ihres Vertrages... ergibt sich, dass sie zur Wahrnehmung von Aufgaben der Datenauswertung und zur Durchführung grafischer Arbeiten eingestellt worden war. Weitere Tätigkeiten sind im Vertrag nicht vorgesehen.

2.2. Die vom Zuschussempfänger unter dem 12. [Mai] 1999 übersandten ergänzenden Informationen, die eine kurze Beschreibung der von Frau Babaliti im Rahmen des Vorhabens wahrgenommenen Aufgaben umfassen, entsprechen nicht in vollem Umfang der Beschreibung der in ihrem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und ermöglichen auch keine Rechtfertigung des angesetzten Betrages."

98 In ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben antwortete die Klägerin im Wesentlichen, dass die Einstellung von Frau Babaliti nach dem innerstaatlichen gesetzlichen Verfahren erfolgt sei und dass die entsprechenden Verträge den Kontrolleuren bei der Kontrolle vor Ort zur Verfügung gestellt worden seien. In solchen Verträgen seien die Aufgaben stets in knapper Form beschrieben worden, doch sei der Projektleiter berechtigt gewesen - und hierfür habe er auch die Verantwortung getragen -, das dem Vorhaben zugewiesene Personal entsprechend den Verträgen je nach den Fähigkeiten des Einzelnen und dem Bedarf auf die sachgerechteste Art und Weise einzusetzen.

99 Überdies beschrieb die Klägerin detaillierter und umfassender als im Schreiben vom 12. Mai 1999 den Tätigkeitsbereich von Frau Babaliti, ihre spezielle Ausbildung zur Forstmeisterin, ihre einschlägige Berufserfahrung und die von ihr im Rahmen des Vorhabens tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben. Dabei führte sie insbesondere aus, dass Frau Babaliti von März 1997 bis Februar 1998 "an der Festlegung der Modellflächen und der Modalitäten für die Probenahmen, der Abfassung von Richtlinien für die Erfassung der Sachverhalte sowie der Errichtung einer Datenbank für alle Daten aus den insgesamt 36 Hektar großen sechs Modellflächen mitgewirkt" habe. Außerdem habe sie "alle Daten (Messungen von Tausenden von Pflanzen für die sechs Modellflächen) statistisch aufbereitet, aus denen sie die grafischen Darstellungen im Zwischenbericht erstellt hat"; darüber hinaus seien "die in den Modellflächen gesammelten Daten... im Hinblick auf ihre Wiedergabe im Rahmen von Veröffentlichungen in renommierten Zeitschriften oder auf Konferenzen anhand verschiedener statistischer Methoden ausgewertet worden". Zudem habe Frau Babaliti "[a]ls einzige Assistentin mit Forstmeisterausbildung... an der Stichprobenkontrolle verschiedener Aktionen, insbesondere der Prüfung der aufgezeichneten Messergebnisse, mitgewirkt".

100 Ebenfalls in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben legte die Klägerin dar, dass Frau Babaliti für die "Vorbereitung aller Nachweise, die für Dienstreisen des Personals, die Lieferung von Verbrauchsgegenständen, den Einsatz von Arbeitern auf den Modellflächen sowie die Beschäftigung von Spezialisten verlangt werden", verantwortlich sei, dass sie "an der Abfassung der Verträge mit Unternehmen und den übrigen dem Ausschuss... zur Genehmigung vorgelegten Bescheinigungen mitgewirkt" und es "übernommen [hat], die Nachweise für die vom Ausschuss genehmigten Ausgaben zu liefern". Abschließend hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass "die Durchführung des Vorhabens ohne eine vollzeitig beschäftigte Assistentin... nicht möglich gewesen [wäre]".

101 Die Kommission vertrat schließlich in der angefochtenen Entscheidung die bereits oben in Randnummer 82 wiedergegebene Auffassung.

Würdigung des Sachverhalts

102 Zunächst ergibt sich aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung, dass es zwar nach den Akten zutrifft, dass, wie die Kommission in der neunten Begründungserwägung, dritter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ihren Inspektoren "bei der Kontrolle vor Ort" keine Berichte über die Tätigkeit von Frau Babaliti vorgelegt wurden, dass jedoch die Klägerin sodann in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1999 eine Beschreibung der von Frau Babaliti im Rahmen des Vorhabens tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben gegeben hat. Allein daraus, dass dieser Bericht bei der Kontrolle vor Ort nicht vorgelegen hat, lässt sich somit noch nicht auf das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit schließen, da die Klägerin im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens hinreichende Nachweise vorgelegt und Angaben gemacht hat, um diese Aufwendungen zu rechtfertigen.

103 Sodann ist festzustellen, dass die Kommission im verfahrenseinleitenden Schreiben den dem Schreiben vom 12. Mai 1999 als Anlage beigefügten detaillierten Tätigkeitsbericht beanstandet hat. Sie wies nämlich darauf hin, dass erstens dieser Bericht nur "eine kurze Beschreibung der von Frau Babaliti... wahrgenommenen Aufgaben" enthalte und dass zweitens die beschriebenen Aufgaben "nicht in vollem Umfang der Beschreibung der in ihrem Vertrag vorgesehenen Aufgaben [entsprechen]". In der angefochtenen Entscheidung wiederholte die Kommission diese Rügen, indem sie zur ersten oben angeführten Beanstandung klarstellte, dass die von der Klägerin übersandten zusätzlichen Informationen es nicht ermöglichten, den geltend gemachten Betrag im Hinblick auf die Ziele des Vorhabens zu rechtfertigen. Hingegen bestritt die Kommission weder den Umstand, dass Frau Babaliti die betreffenden Leistungen tatsächlich erbracht hat, noch die Beweiskraft der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen als solche.

104 Somit ist zu prüfen, ob diese beiden Beanstandungen der Kommission hinsichtlich der Vergütung von Frau Babaliti begründet waren.

- Zur ersten Beanstandung, die Klägerin habe der Kommission keinen hinreichend detaillierten Bericht über die Tätigkeit von Frau Babaliti vorgelegt

105 Es ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben die Beschreibung der von Frau Babaliti wahrgenommenen Aufgaben erheblich vertieft hat.

106 Insoweit geht aus Anhang 1 Nummer 4 der Bewilligungsentscheidung hervor, dass die ersten fünf Aktionen des Vorhabens - die während der ersten vierzehn Monate seiner Durchführung durchzuführen waren - im Wesentlichen die Auswahl der Waldstücke, deren infrastrukturelle Erschließung (Bau von Zäunen und Anlage von Zufahrtsstraßen), die Errichtung eines Inventars über die auf diesen Waldstücken angetroffene Vegetation, vorbereitende Arbeiten zur Wiederaufforstung dieser Waldstücke (Auslichtung, Entfernung von Vegetation) und die Sammlung statistischer Daten betrafen.

107 Aus der der Kommission überreichten Beschreibung ergibt sich nun aber, dass Frau Babaliti verschiedene Arbeiten ausgeführt hat, die mit diesen Zwecken des Vorhabens unmittelbar zusammenhingen. Aus dieser Beschreibung folgt nämlich im Kern, dass Frau Babaliti die Festlegung der Modellflächen beaufsichtigt, die Sammlung der Daten über die sechs Modellflächen vorbereitet und durchgeführt, diese Daten statistisch aufbereitet, an der Stichprobenkontrolle verschiedener Aktionen teilgenommen und verschiedene administrative Arbeiten im Zusammenhang mit der konkreten Durchführung der verschiedenen Aktionen des Vorhabens durch andere Mitarbeiter und externe Unternehmen ausgeführt hat. Im Übrigen hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die beschriebenen Aufgaben den Zeitraum März 1997 bis Februar 1998 betroffen hätten. Zudem hat die Klägerin, was die Vergütung von Frau Babaliti angeht, der Kommission als Anlage zu ihrem Schreiben vom 12. Mai 1999 eine Tabelle überreicht, in der für den Zeitraum vom 1. September 1996 bis zum 31. Oktober 1998, nach Einzelaktionen aufgeschlüsselt, die Zahl der Monate, in denen Frau Babaliti eine Vergütung erhalten hatte, sowie die monatliche und die Gesamthöhe dieser Vergütungen ausgewiesen waren.

108 Es ist nicht Sache des Gerichts, die Würdigung der Kommission durch seine eigene zu ersetzen, soweit es um die Beantwortung der Frage geht, ob die Klägerin dadurch, das sie in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben eine ausführlichere Beschreibung der Aufgaben gegeben hat, entsprechend ihrer Verpflichtung (siehe oben, Randnr. 88) hinreichend nachgewiesen hat, dass zwischen den Aufwendungen für die Vergütung von Frau Babaliti und den verschiedenen Aktionen des Vorhabens ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, und ob die Höhe dieser Ausgaben den Zielen des Vorhabens angemessen war.

109 Nach dem Akteninhalt ist jedoch festzustellen, dass die hieraus von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung gezogene, durch keine Prüfung der übermittelten Informationen gestützte schlichte Schlussfolgerung, dass die Klägerin "keine Tätigkeitsberichte vorgelegt [hat], die die Leistungen von Frau Babaliti belegen würden", und dass "die vom Zuschussempfänger übersandten zusätzlichen Informationen... es nicht [ermöglichen], den geltend gemachten Betrag im Hinblick auf die Ziele des Vorhabens zu rechtfertigen", sich nicht aufrechterhalten lässt.

110 Vielmehr ergibt sich aus der vorstehenden Prüfung, dass die Klägerin detaillierte Angaben gemacht hat, um zum einen nachzuweisen, dass zwischen den Aufwendungen für die Vergütung von Frau Babaliti und den verschiedenen Aktionen des Vorhabens ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, um zum anderen, dass die Höhe dieser Ausgaben den Zielen des Vorhabens angemessen war.

111 Zur Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts, mit denen geklärt werden sollte, welche zusätzlichen Auskünfte die Klägerin insoweit hätte erteilen sollen, hat die Kommission ausgeführt, die Klägerin hätte "detaillierte Berichte [einreichen müssen], die die von Frau Babaliti monatlich oder in bestimmten Zeitabschnitten konkret ausgeführten Tätigkeiten und ihre Fortschritte hierbei aufzeigten, um eine Überprüfung der ihr gezahlten Vergütungen und deren Rechtfertigung zu ermöglichen".

112 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission berechtigt ist, von den Empfängern eines Gemeinschaftszuschusses die Erteilung solcher Auskünfte zu verlangen, wenn sie diese als erforderlich ansieht, um die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens nachprüfen zu können. Zur Prüfung des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den dem Vorhaben zugeordneten Personalausgaben und den nach dem Vorhaben geplanten verschiedenen Aktionen sowie zur Prüfung der Angemessenheit dieser Ausgaben im Hinblick auf die Zwecke dieses Vorhabens kann es nämlich notwendig sein, dass Berichte vorliegen, die für jeden Monat oder jeden anderen genauen Zeitraum detaillierte Angaben über die Fortschritte enthalten, die im Rahmen des aus Gemeinschaftsmitteln finanzieren Vorhabens gemacht wurden.

113 Hinzu kommt, dass der Empfänger des Zuschusses als der für die Verwaltung des Vorhabens Verantwortliche grundsätzlich am besten weiß, welche Auskünfte er der Kommission zu erteilen hat, um die dem Vorhaben zugeordneten Ausgaben zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265, Randnr. 47).

114 Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die Kommission im einzigen Schriftstück, in dem sie den Inhalt solcher Berichte in gewissem Umfang spezifiziert hat, nämlich im Schreiben vom 21. April 1990 (siehe oben, Randnr. 93), die Klägerin aufgefordert hat, einen Bericht einzureichen, in dem die ausgeübten Funktionen, die erledigten Aufgaben und die aufgewandte Zeit aufgeführt sind. Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1999 und ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben detaillierte Auskünfte über die ausgeübten Funktionen, die von Frau Babaliti erledigten Aufgaben und die aufgewandte Zeit erteilt hat.

115 Damit hat die Klägerin im Einklang mit der ihr obliegenden Loyalitätspflicht, die aus der Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens im Geiste der Partnerschaft und des gegenseitigen Vertrauens fließt, den Auskunftsersuchen der Kommission hinsichtlich der Tätigkeit von Frau Babaliti entsprochen. Die Kommission hätte zwar, wie bereits oben in Randnummer 112 festgestellt worden ist, weitere Auskünfte, etwa die in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts genannten, anfordern können, zum einen hatte jedoch die Klägerin bereits detaillierte Angaben zu diesem Punkt gemacht, und zum anderen enthalten die Akten keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin etwa nicht in der Lage oder willens gewesen wäre, solchen Ersuchen nachzukommen, wenn diese im Verwaltungsverfahren rechtzeitig an sie gerichtet worden wären.

116 Wenn die Kommission in einer solchen besonderen Situation meinte, genauere Auskünfte als die bereits erteilten zu benötigen, um das Vorhaben einer angemessenen Prüfung zu unterziehen, musste sie den Zuschussempfänger hinreichend konkret davon unterrichten, um ihm vor Abschluss des Verfahrens und vor Streichung des Zuschusses die Möglichkeit zu geben, ihr diese Auskünfte auch zu erteilen (siehe oben, Randnrn. 47 und 48). Denn es ist zwar Sache des Empfängers des Zuschusses, der Kommission den Nachweis zu erbringen, dass die getätigten Ausgaben den Zwecken des Vorhabens angemessen sind. Ebenso wusste die Klägerin als die für die Verwaltung des Vorhabens Verantwortliche grundsätzlich am besten, welche Auskünfte sie der Kommission zu erteilen hatte (siehe oben, Randnr. 113). Angesichts der besonderen Gestaltung des vorliegenden Falles war die Klägerin jedoch, wie sich aus den Randnummern 105 bis 107 dieses Urteils ergibt, den Ersuchen der Kommission umfassend nachgekommen. Wenn diese in einem solchen Fall gleichwohl meinte, sich weitere Informationen verschaffen zu müssen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens nachprüfen zu können, musste sie der Klägerin gegenüber, wenn sie ihr nicht die Erfuellung der Beweispflicht unmöglich machen wollte, hinreichend genaue Angaben zu den von ihr noch benötigen Informationen machen; sie konnte sich nicht darauf beschränken, die erteilten Auskünfte als unzureichend zurückzuweisen.

117 Da sie keine hinreichend genauen Angaben gemacht hatte, konnte die Kommission daher der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung nicht den Vorwurf machen, ihr keinen hinreichend detaillierten Bericht über die Tätigkeit von Frau Babaliti überreicht zu haben, um die Zuordnung von deren Vergütung zu dem Vorhaben zu rechtfertigen; ebenso wenig konnte sie der Klägerin den Vorwurf machen, dass die im Verwaltungsverfahren übersandten zusätzlichen Informationen keine Rechtfertigung des geltend gemachten Betrages ermöglichten.

- Zur zweiten Beanstandung, die im Schreiben vom 12. Mai 1999 beschriebenen Tätigkeiten hätten nicht dem Tätigkeitsbereich von Frau Babaliti, wie er in ihren Arbeitsverträgen bezeichnet worden sei, entsprochen

118 Die Klägerin trug in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben insbesondere zweierlei vor: Zum einen erläuterte sie, dass die von ihr geschlossenen Verträge normalerweise nur eine knappe Beschreibung des Tätigkeitsbereichs der betreffenden Beschäftigten enthielten und dass Herr Panetsos auf der Grundlage des Vertrages berechtigt gewesen sei - und hierfür habe er auch die Verantwortung getragen -, diese Aufgaben näher zu bezeichnen, um die Durchführung des Vorhabens unter optimalen Bedingungen zu ermöglichen; zum anderen beschrieb die Klägerin detailliert und umfassend den Aufgabenbereich von Frau Babaliti, indem sie darlegte, dass diese entgegen dem ersten Anschein auf der Grundlage der im Vertrag enthaltenen kurzen Beschreibung im Rahmen des Vorhabens für einen weiten Fächer von Aufgaben zuständig gewesen sei (siehe oben, Randnr. 99).

119 Folglich hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren gegenüber der Kommission nachgewiesen, dass das Arbeitsverhältnis mit Frau Babaliti nicht auf die sich aus dem Wortlaut dieser Arbeitsverträge ergebenden Tätigkeiten beschränkt war.

120 In einer solchen Lage konnte die Kommission jedoch den von der Klägerin zur Ergänzung des Wortlauts der Arbeitsverträge von Frau Babaliti gemachten Angaben zu den von dieser wahrgenommenen Aufgaben die Beweiskraft nicht insgesamt absprechen, ohne die von dieser im Verwaltungsverfahren vorgelegten Informationen zu prüfen, und sich nicht auf die Argumentation im verfahrenseinleitenden Schreiben beschränken.

121 Infolgedessen hat die Kommission der Klägerin ebenfalls zu Unrecht zur Last gelegt, dass die im Schreiben vom 12. Mai 1999 beschriebenen Tätigkeiten nicht dem Tätigkeitsbereich von Frau Babaliti entsprochen hätten, wie er in deren Arbeitsverträgen bezeichnet worden sei.

122 Somit hat die Kommission einen Beurteilungsfehler hinsichtlich der dritten in der angefochtenen Entscheidung angeführten Unregelmäßigkeit begangen.

b) Zur sechsten Unregelmäßigkeit betreffend die Reisekosten von Frau Babaliti

123 In Anhang 2 Nummer 2 der Bewilligungsentscheidung führte die Kommission aus, dass die "Reisekosten... mit der Durchführung der Aktion unmittelbar zusammenhängen und die Deckung der Kosten der Aktion ermöglichen [müssen]".

124 Die Klägerin musste also wissen, dass sie in der Lage sein musste, der Kommission Unterlagen vorzulegen, anhand deren nachgewiesen werden konnte, dass zwischen den Reisekosten von Frau Babaliti und der Durchführung der im Rahmen des Vorhabens geplanten einzelnen Aktionen ein unmittelbarer Zusammenhang bestand und dass die Höhe der Reisekosten den Zwecken des Vorhabens angemessen war.

125 In diesem Kontext ist daher zu prüfen, ob die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass die Reisekosten von Frau Babaliti dem Vorhaben deshalb nicht hätten zugeordnet werden können, weil unter Berücksichtigung der Beschreibung ihrer Aufgaben in ihren Arbeitsverträgen nicht die Notwendigkeit ihrer Dienstreisen zu den Standorten des Vorhabens habe nachgewiesen werden können und weil die Klägerin keine Unterlagen eingereicht habe, die die Durchführung von Dienstreisen im Hinblick auf die Zwecke des Vorhabens rechtfertigen würden.

126 Insoweit geht aus den Akten hervor, dass die Kommission die Klägerin mit ihren Schreiben vom 9. Juli 1998 und 21. April 1999 aufforderte, ihr insbesondere Belege für alle dem Vorhaben zugeordneten Ausgaben (siehe oben, Randnrn. 92 und 93) sowie die Arbeitsverträge von Frau Babaliti vorzulegen. Ihrem Schreiben vom 12. Mai 1999 fügte die Klägerin hinsichtlich der Dienstreisekosten von Frau Babaliti neben dem detaillierten Tätigkeitsbericht und den Arbeitsverträgen, die in den Randnummern 95 und 96 dieses Urteils angeführt worden sind, eine Tabelle mit der Überschrift "Aufschlüsselung der Reisekosten nach Einzelaktionen" als Anlage bei.

127 Zu den Dienstreisekosten von Frau Babaliti führte die Kommission sodann im verfahrenseinleitenden Schreiben aus:

"Da die Aufgaben [von Frau Babaliti] darin bestanden, Daten auszuwerten und grafische Arbeiten auszuführen, ist die Notwendigkeit von Dienstreisen zu den Standorten des Vorhabens nicht nachgewiesen."

128 In ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben wies die Klägerin darauf hin (siehe oben, Randnr. 99), dass der Tätigkeitsbereich von Frau Babaliti der eines Forstmeisters sei, und sie hat die dieser übertragenen Aufgaben aufgeführt, soweit diese nicht ausdrücklich in ihren Arbeitsverträgen genannt waren. Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich hieraus, dass die Reisen von Frau Babaliti für die Verwirklichung des Vorhabens notwendig gewesen seien. Außerdem übermittelte die Klägerin der Kommission als Nachweis die von Herrn Panetsos unterzeichneten Formblätter über die Reisen von Frau Babaliti, auf denen er die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben bescheinigte.

129 Zunächst folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Kommission aufgrund der in den Arbeitsverträgen von Frau Babaliti enthaltenen Stellenbeschreibung allein durchaus Zweifel hinsichtlich der Frage hegen konnte, ob deren Dienstreisen zu den verschiedenen Standorten des Vorhabens notwendig waren. Wie nämlich bereits oben in Randnummer 96 ausgeführt worden ist, stand in diesen Arbeitsverträgen lediglich, dass Frau Babaliti Daten auswerten und grafische Arbeiten ausführen, also Aufgaben erfuellen sollte, die auf den ersten Blick nicht erforderten, dass sie die verschiedenen Standorte aufsuchte, was die Klägerin übrigens auch nicht bestreitet.

130 Wie aber oben in den Randnummern 95 und 103 festgestellt worden ist, hat die Klägerin der Kommission in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1999 und ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben eine detaillierte und vollständige Beschreibung der Tätigkeiten von Frau Babaliti vorgelegt. Sie hat damit im Verwaltungsverfahren nachgewiesen, dass das Vertragsverhältnis mit Frau Babaliti nicht auf die in ihren Arbeitsverträgen ausdrücklich bezeichneten Tätigkeiten beschränkt war (siehe oben, Randnr. 119).

131 Im verfahrenseinleitenden Schreiben und in der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission diesen Informationen aber nicht Rechnung getragen, sondern lediglich die Behauptung wiederholt, dass eine Entsprechung zwischen den im Vertrag bezeichneten Tätigkeiten und den tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben nicht bestehe.

132 Zwar kann es ein Indiz für das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung darstellen, wenn die Tätigkeiten, die im Vertrag einer an einem aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Vorhaben mitarbeitenden Person bezeichnet sind, den von dieser Person tatsächlich erledigten Aufgaben, deren Kosten dem Vorhaben zugeordnet werden, nicht entsprechen, sofern hierdurch die Prüfung verhindert wird, dass diese Aufwendungen für die Verwirklichung des Vorhabens notwendig waren. Die Kommission hat hierauf somit grundsätzlich zu Recht im Verwaltungsverfahren hingewiesen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt weiter vorzutragen. Sie hätte auch, z. B. in den den Bewilligungsentscheidungen als Anhang beigefügten Bedingungen, festlegen können, dass die detaillierte Beschreibung des Tätigkeitsbereichs der für das Vorhaben tätigen Personen - die jedenfalls von den Zuschussempfängern vorgelegt werden muss (siehe oben, Randnr. 124) - in den Arbeitsverträgen selbst enthalten sein muss.

133 Im vorliegenden Fall enthielt jedoch erstens die Bewilligungsentscheidung keine entsprechende Festlegung. Zweitens hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren nachgewiesen, dass das Vertragsverhältnis von Frau Babaliti nicht auf die sich aus dem Wortlaut ihrer Arbeitsverträge ergebenden Tätigkeiten beschränkt war. Somit hat die Kommission, indem sie sich nur auf eine fehlende Entsprechung zwischen dem in den Arbeitsverträgen von Frau Babaliti bezeichneten Tätigkeitsbereich und den beschriebenen Tätigkeiten bezog, die Durchführung des Vorhabens keiner angemessenen Prüfung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung unterzogen (siehe oben, Randnr. 47), bevor sie das Verfahren abgeschlossen hat, da sie die Ausführungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigt hat.

134 Zu den Formblättern über die Reisen von Frau Babaliti, die, wie die Kommission auf eine schriftliche Frage des Gerichts hin eingeräumt hat, von der Klägerin tatsächlich im Laufe des Verwaltungsverfahren übermittelt wurden, ist festzustellen, dass diese Belege mit der Bezeichnung des Vorhabens und dem Namen von Frau Babaliti versehen waren und die Daten und die Zahl ihrer Reisetage sowie die aufgesuchten Standorte und mit Ausnahme von zwei dieser Formblätter eine Beschreibung des Zweckes der jeweiligen Reise enthielten. So war auf diesen Formblättern vermerkt, dass Frau Babaliti an diesen Standorten die "Auswahl der Pflanzungen in den von den Bränden betroffenen Gebieten", die "Festlegung der Modellflächen", die "Beaufsichtigung der Auslichtung der Wälder" bzw. die "Beaufsichtigung des Baus von Zäunen" besorgt habe.

135 In ihrer Klagebeantwortung und im Anschluss an die vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen hat die Kommission die Auffassung vertreten, zu diesen Unterlagen seien keine Berichte eingereicht worden, die die von Frau Babaliti bei ihren Reisen wahrgenommenen Aufgaben genau beschrieben, so dass sie nicht als Belege anerkannt werden könnten.

136 Hierzu ist aus den bereits oben in Randnummer 112 angeführten Gründen festzustellen, dass die Kommission von den Empfängern eines Gemeinschaftszuschusses die Erteilung genauerer Auskünfte verlangen kann, wenn sie diese als erforderlich ansieht, um die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens nachprüfen zu können. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es nämlich zur Prüfung des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den dem Vorhaben zugeordneten Dienstreisekosten und den nach dem Vorhaben geplanten verschiedenen Aktionen sowie zur Prüfung der Angemessenheit dieser Ausgaben im Hinblick auf die Zwecke des Vorhabens notwendig erscheinen, dass besondere Berichte für jede der betreffenden Reisen vorliegen.

137 Auch wenn das Gericht die Würdigung dieser Unterlagen durch die Kommission nicht durch seine eigene Würdigung ersetzen kann, ist doch festzustellen, dass im vorliegenden Fall die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren beigebrachten Belege nicht als bar jeder Beweiskraft zurückgewiesen werden durften, so dass die Kommission, solange sie von der Klägerin nicht die Übermittlung genauerer Angaben verlangt hatte, insoweit nicht zur Schlussfolgerung gelangen durfte, dass es bei der Durchführung des Vorhabens Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung gegeben habe, und nicht die Streichung des Zuschusses beschließen durfte. Indem sie dies aber tat, hat sie der Klägerin die Möglichkeit genommen, Beweismittel vorzulegen, die nach ihrer eigenen Ansicht für den Nachweis erforderlich gewesen wären, dass die getätigten Ausgaben im Hinblick auf die Zwecke des Vorhabens gerechtfertigt waren.

138 Daraus folgt, dass die Kommission mangels genauerer Vorgaben hinsichtlich der von der Klägerin beizubringenden Belege und abzugebenden zusätzlichen Erklärungen dieser in der angefochtenen Entscheidung nicht mit Erfolg den Vorwurf machen konnte, ihr keine Unterlagen vorgelegt zu haben, die den Nachweis ermöglichten, dass die Dienstreisekosten von Frau Babaliti den Zwecken des Vorhabens angemessen waren.

139 Soweit die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt hat, dass die Klägerin ihr im Verwaltungsverfahren auch keine Belege für die aus Anlass der Reisen von Frau Babaliti entstandenen Hotel- und Aufenthaltskosten vorgelegt habe, ist festzustellen, dass sie diese Rüge nicht in der angefochtenen Entscheidung erhoben hat. Darin hat sie nämlich nur beanstandet, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass zum einen zwischen den angerechneten Kosten und den durchgeführten Aktionen ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe und dass zum anderen diese Kosten auf das beschränkt gewesen seien, was zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich gewesen sei. Das Fehlen von Belegen über die aus Anlass der Reisen von Frau Babaliti entstandenen Hotel- und Aufenthaltskosten kann daher, selbst wenn man es unterstellen würde, im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht mit Erfolg angeführt werden.

140 Die Kommission hat daher im Rahmen der sechsten Unregelmäßigkeit einen Beurteilungsfehler begangen.

D - Zur vierten Unregelmäßigkeit betreffend das Herrn Panetsos gezahlte Tagegeld

1. Angefochtene Entscheidung

141 Die neunte Begründungserwägung, vierter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung lautet:

"Das von Herrn Panetsos zur Erstattung seiner Dienstreisekosten bezogene, dem Vorhaben zugeordnete Tagegeld belief sich auf 33 000 GRD. Die übrigen am Vorhaben Beteiligten erhielten ein Tagegeld von 12 000 GRD. Die Zuordnung der Dienstreisekosten von Herrn Panetsos ist daher überhöht und nicht gerechtfertigt. Der Kommission sind vom Zuschussempfänger keine Unterlagen vorgelegt worden, die diesen erhöhten Betrag für Herrn Panetsos rechtfertigen würden."

2. Vorbringen der Parteien

142 Die Klägerin trägt vor, sie habe bereits in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben darauf hingewiesen, dass alle Vorhabensbeteiligten mit Ausnahme von Herrn Panetsos ihre vom Ausschuss nach Vorlage von Belegen gezahlten Hotelkosten und das Tagegeld von 12 000 GRD getrennt erhielten. Dagegen habe Herrn Panetsos ein Tagegeld von 33 000 GRD bezogen, d. h. genau den Betrag, der im Etat des Vorhabens, wie er genehmigt worden sei, veranschlagt sei. Dieses Tagegeld habe aber seine Unterbringungs- und Verpflegungskosten mit umfasst und letztlich zu einem fast gleich hohen Betrag wie dem geführt, den die übrigen Beteiligten erhalten hätten. Die Klägerin legt hierzu mehrere Zeitpläne für Dienstreisen und verschiedene Rechnungen vor.

143 Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

3. Würdigung durch das Gericht

144 Wie bereits in den Randnummern 123 und 124 dieses Urteils ausgeführt worden ist, musste die Klägerin wissen, dass sie in der Lage sein musste, der Kommission Unterlagen vorzulegen, anhand deren nachgewiesen werden konnte, dass die Dienstreisekosten tatsächlich entstanden waren, mit der Durchführung der im Rahmen des Vorhabens geplanten einzelnen Aktionen in unmittelbarem Zusammenhang standen und ihrer Höhe nach dem Zweck des Vorhabens angemessen waren.

145 Dazu ist festzustellen, dass bei den Einzelposten der Vorausschätzung des Vorhabensetats, wie sie in Anhang 1 Nummer 7 der Bewilligungsentscheidung wiedergegeben sind, für sieben der neun Aktionen Kosten für "Reise und Unterhalt" angesetzt waren. Im Etat war zudem für die erste Aktion genau die Methode der Berechnung dieser Kosten ausgewiesen. Darin war nämlich die Zahl der Reisetage angegeben, die mit einem Pauschalbetrag von 109 ECU (33 000 GRD) multipliziert wurde. Dieselbe Berechnungsmethode fand sich, wenn auch weniger ausdrücklich, bei den Einzelposten der übrigen betroffenen Aktionen.

146 Infolgedessen hat sich die Klägerin zu Recht darauf berufen, dass das Vorhaben für bestimmte Reisekosten einen Pauschalbetrag von 33 000 GRD vorsah.

147 Die Kommission hat diese Beträge in der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht als solche in Frage gestellt. Sie hat vielmehr ausgeführt, sie habe bei der Prüfung des Vorhabens festgestellt, dass bei den Reisekosten insoweit eine Unstimmigkeit bestanden habe, als dem Vorhaben für die Reisen von Herrn Panetsos 33 000 GRD zugeordnet worden seien, während sich dieser Entschädigungsbetrag für die Reisen der übrigen Mitarbeiter nur auf 12 000 GRD belaufen habe. Sie hat daher im verfahrenseinleitenden Schreiben darauf hingewiesen, dass die Dienstreisenkosten, soweit es um die Reisen von Herrn Panetsos gehe, gegenüber denjenigen der übrigen für das Vorhaben tätigen Personen überhöht und daher nicht gerechtfertigt erschienen. Die Klägerin hat in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben geantwortet, dieser Unterschied erkläre sich daraus, dass die Entschädigung für die Dienstreisekosten von Herrn Panetsos auch die Hotel- und Verpflegungskosten umfasst habe, während für die übrigen Mitarbeiter eine besondere Entschädigung zur Deckung der Hotelkosten vorgesehen gewesen sei.

148 Aus diesen Erläuterungen durfte die Kommission jedoch schließen, dass die Herrn Panetsos gezahlte Reisekostenentschädigung im Vergleich zu derjenigen der übrigen Mitarbeiter nicht gerechtfertigt war.

149 Da Herrn Panetsos diese Entschädigung nämlich unabhängig davon gezahlt worden war, ob ihm bei seinen Reisen tatsächlich Hotel- oder Aufenthaltskosten entstanden waren, machte es diese Art und Weise der Berechnung der Reisekostenentschädigung der Kommission unmöglich, nachzuprüfen, ob diese Kosten tatsächlich entstanden und angemessen waren. Die Klägerin hat der Kommission keine Belege, wie Hotel- oder Restaurantrechnungen, vorgelegt, die es ermöglicht hätten, für jede einzelne Reise nachzuprüfen, ob diese Kosten tatsächlichen Aufwendungen entsprachen und ob die Höhe der pauschalen Entschädigung angemessen war; den Beanstandungen im verfahrenseinleitenden Schreiben musste sie aber entnehmen, dass sie diese Belege beizubringen hatte.

150 Mithin hat die Kommission, was die in der angefochtenen Entscheidung angeführte vierte Unregelmäßigkeit angeht, keinen Beurteilungsfehler begangen.

E - Zur fünften Unregelmäßigkeit betreffend die Reisekosten von Herrn Panetsos

1. Angefochtene Entscheidung

151 Die neunte Begründungserwägung, fünfter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung lautet:

"Die Kosten der von Herrn Panetsos vorgenommenen Reisen wurden dem Vorhaben auf der Grundlage einer Kilometerentschädigung zugewiesen. Da... diese Reisen mit einem im Rahmen des Vorhabens finanzierten Fahrzeug durchgeführt wurden, sind diese Kosten nicht gerechtfertigt. Außerdem sind der Kommission keine Unterlagen vorgelegt worden, die diese Reisen im Hinblick auf die Zwecke des Vorhabens rechtfertigen würden."

2. Vorbringen der Parteien

152 Die Klägerin trägt vor, sie habe bereits in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben darauf hingewiesen, dass der von der Kommission genehmigte Etat des Vorhabens (Bewilligungsentscheidung, Anhang 1, Nummer 7.1.1, "Ausrüstung") die Bereitstellung eines Kraftfahrzeugs für Herrn Panetsos für die Zwecke seiner mit dem Vorhaben zusammenhängenden Tätigkeiten vorgesehen habe. Dieses Fahrzeug sei Herrn Panetsos jedoch auf der Grundlage eines Leasingvertrags zur Verfügung gestellt worden, der die Benutzungs- und die Versicherungskosten nicht gedeckt habe. Die Kilometerentschädigung, wie sie im Etat des Vorhabens veranschlagt worden sei, habe daher eine andere Aufwendung als diejenige für die Benutzung des Kraftfahrzeugs dargestellt und sei durch den Leasingvertrag nicht gegenstandslos geworden.

153 Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

3. Würdigung durch das Gericht

154 Unter Berücksichtigung der Ausführungen oben in den Randnummern 123 und 124 ist zu prüfen, ob die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die Kilometerentschädigung für die Reisen von Herrn Panetsos im Hinblick auf die Zwecke des Vorhabens als nicht gerechtfertigt angesehen hat.

155 Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass Herr Panetsos die fraglichen Reisen mit einem ihm auf der Grundlage eines Leasingvertrags zur Verfügung gestellten Fahrzeugs durchgeführt hat, dessen Kosten dem Vorhaben zugeordnet wurden, und dass er die Amortisationskosten für dieses Fahrzeug nicht selbst getragen hat. Während der Prüfung hat die Kommission jedoch festgestellt, dass die Kraftstoffkosten, die der Zahl der von Herrn Panetsos für die Zwecke der Durchführung des Vorhabens gefahrenen Kilometer entsprachen, nur etwa die Hälfte der dem Vorhaben zugewiesenen Kilometerentschädigung betrugen.

156 Nachdem der Klägerin diese Berechnung vom Gericht vorgehalten worden ist, hat sie vorgetragen, dass diese Kilometerentschädigung auch eine Versicherungsselbstbeteiligung abgedeckt habe, die Herr Panetsos bei einem mit diesem Fahrzeug verursachten Unfall hätte tragen müssen. Es ist jedoch festzustellen, dass solche Kosten rein spekulativ und nicht tatsächlich entstanden sind und dass daher die Kommission deren Zuordnung zum Vorhaben mit Erfolg ablehnen konnte.

157 Somit hat die Kommission hinsichtlich der fünften in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Unregelmäßigkeit keinen Beurteilungsfehler begangen.

F - Zur siebenten Unregelmäßigkeit betreffend die Vergütung und die Reisekosten der für das Vorhaben tätigen Arbeiter

1. Angefochtene Entscheidung

158 Die neunte Begründungserwägung, siebenter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung lautet:

"Unter den Rubriken "Reise- und Unterbringungskosten" sind 3 098 317 GRD für die Arbeit von vierzehn Personen an den verschiedenen Standorten des Vorhabens geltend gemacht worden. Des Weiteren ist unter der Rubrik "Dienstleistungsverträge" ein Betrag von 10 650 000 GRD für die Arbeit von achtzehn Personen an drei der sechs Standorte des Vorhabens angesetzt worden. Es sind keine Unterlagen zur Anerkennung dieser Ausgaben als den Zwecken des Vorhabens angemessen eingereicht worden."

2. Vorbringen der Parteien

159 Die Klägerin führt aus, im Rahmen ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben habe sie der Kommission bereits alle Nachweise über die in der neunten Begründungserwägung, siebenter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung genannten Ausgaben übermittelt. Diese Unterlagen, die auch der Klageschrift als Anlage beigefügt worden seien, bezögen sich auf die Vergütung und die Reisekosten der Arbeiter, die für das Vorhaben tätig gewesen seien, und stellten eine ausreichende Rechtfertigung für jede einzelne Reise sowie die Höhe der entstandenen Kosten dar.

160 Die Kommission hält dem entgegen, die ihr bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen, auf die sich die Klägerin berufe, bewiesen nicht, dass die dem Vorhaben zugeordneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Es handele sich vielmehr um bloße Listen, auf denen die Daten der Reisen, die Beförderungsmittel, die Begünstigten und die Beträge verzeichnet seien und die eine knappe Beschreibung des Zweckes der jeweiligen Dienstreise enthielten. Zu diesen Unterlagen seien keine Nachweise wie Dienstreiseberichte eingereicht worden, in denen die Leistungen und die Dauer der Arbeiten beschrieben worden wären. Außerdem seien sie nur selten mit Belegen über Aufenthaltskosten, wie Hotelkosten, versehen gewesen.

161 Was die Dienstleistungsverträge angehe, so hätten diese eine pauschale Vergütung vorgesehen und nicht klar die übertragenen Aufgaben und die erwartete Tätigkeit beschrieben. Anhand dieser Verträge lasse sich daher nicht nachprüfen, inwieweit diese Personen für die Zwecke des Vorhabens eingestellt und eingesetzt worden seien. Überdies seien den Inspektoren der Kommission bei der Kontrolle vor Ort keine Nachweise über die von den Arbeitern im Rahmen des Vorhabens ausgeführten Arbeiten und deren Dauer überreicht worden.

3. Würdigung durch das Gericht

162 Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Randnummern 65, 123 und 124 dieses Urteils ist festzustellen, dass die Klägerin auf der Grundlage der Bedingungen der Bewilligungsentscheidung wissen musste, dass sie in der Lage sein musste, der Kommission Nachweise vorzulegen und ihr gegenüber Angaben zu machen, anhand deren nachgewiesen werden konnte, dass zwischen der Vergütung der für das Vorhaben tätigen Arbeiter und den verschiedenen Reisekosten, die den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten entsprachen, einerseits und den dem Vorhaben zugewiesenen Ausgaben und der Angemessenheit dieser Ausgaben im Hinblick auf den Zweck des Vorhabens andererseits ein unmittelbarer Zusammenhang bestand.

163 Dies ist der Kontext, in dem zu prüfen ist, ob die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie hinsichtlich der Vergütung und der Reisekosten der für das Vorhaben tätigen Arbeiter die Auffassung vertrat, dass "[z]ur Anerkennung dieser Ausgaben als den Zwecken des Vorhabens angemessen... keine Unterlagen eingereicht worden [sind]".

164 Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin in Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 21. April 1999 (siehe oben, Randnr. 93) dieser mit Schreiben vom 12. Mai 1999 eine Tabelle "Tätigkeit der einzelnen Arbeiter und [von diesen für das Vorhaben] aufgewandte Zeit" überreicht hat. In dieser Tabelle hat sie die Namen der betreffenden Personen, den Zeitraum, in dem Arbeiten von den einzelnen Arbeitern ausgeführt worden waren, die Aktionen, zu denen diese Arbeiten gehörten, und eine kurze Beschreibung einer oder mehrerer der nachstehend aufgeführten, während dieser Arbeiten erledigten Aufgaben angeführt: "Anlage von Brandschneisen", "Auslichtung", "Entfernung von Vegetation", "Unterstützung beim Vermessen der Parzellen" bzw. "Unterstützung bei der Zeichnung von Karten". Außerdem hat sie der Kommission zwei weitere Tabellen, in denen sie die Höhe der den einzelnen Arbeitern gezahlten Vergütungen eingetragen hatte, vorgelegt und dabei genau die verschiedenen Aktionen des Vorhabens und die von diesen Arbeiten betroffenen Standorte angegeben.

165 Darüber hinaus hat die Klägerin der Kommission für jede der fraglichen Personen einen Arbeitsvertrag vorgelegt, der insbesondere den Namen des Vorhabens und - mit Ausnahme eines dieser Verträge - eine kurze Beschreibung der Aufgaben enthielt, die im Wesentlichen denen entsprachen, die in der in der vorstehenden Randnummer genannten Tabelle aufgeführt waren. Zugleich wies sie darauf hin, dass es angesichts der Natur der ausgeführten Arbeiten nicht möglich gewesen sei, genauer anzugeben, welche Tätigkeiten konkret und von welchen Arbeitern ausgeübt worden seien.

166 Im verfahrenseinleitenden Schreiben hat die Kommission trotz dessen besonderer Bedeutung für das Verwaltungsverfahren (siehe oben, Randnr. 48) zu den genannten Schriftstücken nur bemerkt, dass die "vom Zuschussempfänger unter dem 12. [Mai] 1999 erteilten Auskünfte es nicht ermöglichen, die unter diesen Rubriken geltend gemachten Personalkosten anzuerkennen"; sie hat jedoch der Klägerin auch nicht den geringsten Hinweis gegeben, welche Auskünfte diese zur Anerkennung dieser Kosten hätte erteilen müssen. Auch hat die Kommission hinsichtlich der Beweiskraft der von der Klägerin vorgelegten Schriftstücke als solcher keinen Vorbehalt geäußert.

167 Mit ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben hat die Klägerin überdies der Kommission Formblätter betreffend die Reisekosten der einzelnen Arbeiter überreicht, auf denen Herr Panetsos die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bescheinigt hatte. Diese Belege enthielten neben der Bezeichnung des Vorhabens und den Namen der einzelnen Arbeiter die Daten und die Zahl der Tage dieser Reisen, die von diesen betroffenen Standorte und eine Beschreibung der während dieser Reisen erledigten Aufgaben, die im Wesentlichen derjenigen in den in den Randnummern 164 und 165 dieses Urteils genannten Tabellen und Verträgen entsprach. Zu den diesen Arbeitern gezahlten Pauschalbeträgen schließlich hat die Klägerin ausgeführt, diese Arbeitnehmer seien nach besonderen nationalen Vorschriften über die Beschäftigung Arbeitsloser eingestellt worden.

168 In der neunten Begründungserwägung, siebenter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung hat sich die Kommission darauf beschränkt, die bereits im verfahrenseinleitenden Schreiben vorgebrachte Rüge zu wiederholen, indem sie lediglich festgestellt hat, dass die Klägerin ihr "keine Unterlagen zur Anerkennung dieser Kosten als den Zwecken des Vorhabens angemessen" vorgelegt habe.

169 Aus den Randnummern 164 bis 167 dieses Urteils geht jedoch hervor, dass es anhand der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen möglich war, zu prüfen, in welcher Zeit welche Arbeiter welche Arten von Tätigkeiten an welchen vom Vorhaben betroffenen Standorten und im Rahmen welcher nach diesem geplanten Aktionen ausgeübt hatte.

170 Außerdem war der Beschreibung der erledigten Aufgaben trotz ihrer Knappheit eindeutig zu entnehmen, dass diese Arbeiter Arbeiten durchgeführt hatten, die sich unmittelbar auf die Zwecke des Vorhabens bezogen. Dieses sah nämlich, wie bereits oben in Randnummer 106 festgestellt worden ist, Arbeiten zur infrastrukturellen Erschließung der ausgewählten Waldstücke (Bau von Zäunen und Anlage von Zufahrtstraßen) sowie vorbereitende Arbeiten zur Wiederaufforstung dieser Waldstücke (Auslichtung, Entfernung von Vegetation) vor.

171 Hinzu kommt, dass zwar die Klägerin, wie die Kommission erstmals in ihrer Klagebeantwortung vorgetragen hat, nicht zu allen betreffenden Reisen Nachweise, wie etwa über Hotelkosten, vorgelegt hat, dass jedoch die von ihr vorgelegten Belege nicht so pauschal als bar jeder Beweiskraft zurückgewiesen werden konnten, sondern es vielmehr ermöglichten, nachzuprüfen, ob zwischen den durchgeführten Arbeiten und den dem Vorhaben zugeordneten Ausgaben ein unmittelbarer Zusammenhang bestand.

172 Auch wenn das Gericht die Würdigung dieser Unterlagen durch die Kommission nicht durch seine eigene Würdigung ersetzen kann, lässt sich doch nach dem Akteninhalt nicht, wie die Kommission dies in der angefochtenen Entscheidung so pauschal getan hat, mit Erfolg behaupten, dass "[z]ur Anerkennung dieser Ausgaben als den Zwecken des Vorhabens angemessen... keine Unterlagen eingereicht worden [sind]".

173 Auf die in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, welche Art von Angaben die Klägerin ihrer Ansicht nach zusätzlich hätte machen sollen, um diese Ausgaben zu rechtfertigen, hat die Kommission im Wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin hätte genauere Auskünfte zu den Tätigkeiten der einzelnen Arbeiter erteilen müssen. Als Beispiel hat sie namentlich angeführt, die Klägerin hätte zu den Auslichtungsarbeiten die Zahl der Quadratmeter angeben müssen, auf denen von den einzelnen Arbeitern an den verschiedenen Standorten Bäume gefällt worden seien, um nachprüfen zu können, ob die angerechneten Ausgaben dem Zweck des Vorhabens angemessen gewesen seien.

174 Aus den bereits oben in Randnummer 112 angeführten Gründen ist hierzu festzustellen, dass die Kommission berechtigt ist, von den Empfängern eines Gemeinschaftszuschusses die Erteilung genauerer Auskünfte zu verlangen, wenn sie diese als erforderlich ansieht, um die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens nachprüfen zu können. Unter Umständen kann es nämlich zur Prüfung des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den dem Vorhaben zugeschriebenen Dienstreisekosten und den nach dem Vorhaben geplanten einzelnen Aktionen sowie zur Prüfung der Angemessenheit dieser Ausgaben im Hinblick auf die Zwecke dieses Vorhabens notwendig erscheinen, dass Berichte vorliegen, in denen die an jedem der Standorte des Vorhabens durchgeführten Arbeiten im Einzelnen beschrieben sind.

175 Da die Kommission die Klägerin jedoch nicht aufgefordert hatte, genauere Auskünfte zu erteilen, durfte diese davon ausgehen, dass die von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Belege und Angaben für den Nachweis genügten, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Vergütung der für das Vorhaben tätigen Arbeiter und den verschiedenen Reisekosten, die den von ihnen durchgeführten Arbeiten entsprachen, einerseits und den dem Vorhaben zugeschriebenen Ausgaben andererseits bestand und dass diese Ausgaben dem Zweck des Vorhabens angemessen waren. Es musste nämlich nicht dem ersten Anschein nach notwendig erscheinen, in den Berichten detaillierter zu beschreiben, worin die von diesen Arbeitern ausgeübten manuellen Arbeiten, wie die der Ausrichtung und des Baus von Zäunen, genau bestanden.

176 Daher konnte die Kommission nicht das Verfahren abschließen, ohne von der Klägerin die Übermittlung genauerer Informationen zu verlangen; denn dadurch hat sie der Klägerin jede Möglichkeit genommen, Beweismittel vorzulegen, die nach Ansicht der Kommission für den Nachweis erforderlich gewesen wären, dass die getätigten Ausgaben im Hinblick auf die Zwecke des Vorhabens gerechtfertigt waren.

177 Mithin hat die Kommission im Rahmen der siebenten Unregelmäßigkeit des Vorhabens einen Beurteilungsfehler begangen.

G - Zur achten Unregelmäßigkeit betreffend den Kauf von Ausrüstungsgegenständen

1. Angefochtene Entscheidung

178 In der neunten Begründungserwägung, achter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus:

"Unter der Rubrik "Kauf von Ausrüstungsgegenständen" ist ein Betrag von 1 145 324 GRD für den Kauf eines tragbaren PCs und einer Kontrolleinheit mit Drucker verbucht worden. Die Inspektoren der Kommission haben festgestellt, dass der PC im Rahmen anderer Vorhaben genutzt wurde. Daher [hätte] der Preis nur anteilig im Verhältnis der Nutzung im Rahmen des vorliegenden Vorhabens zugeordnet [werden dürfen]. Der Kommission ist weder der Grund für die volle Anrechnung genannt, noch sind ihr Belege hierfür vorgelegt worden."

2. Vorbringen der Parteien

179 Die Klägerin legt dem Gericht Rechnungen über den Kauf der fraglichen Datenverarbeitungsausrüstung vor und macht geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigen dürfen, dass einer dieser Rechner im Rahmen anderer Vorhaben genutzt worden sei. Jedenfalls sei die von der Kommission angeführte Begründung, was diese Unregelmäßigkeit angehe, zu ungenau und betreffe ohnehin nur einen der Rechner und somit nur etwa die Hälfte der Aufwendungen hierfür.

180 Die Kommission entgegnet, der tragbare Rechner sei ihren Inspektoren bei der Kontrolle vor Ort nicht gezeigt worden; die Klägerin habe auch keine Nachweise über den Kauf dieses Geräts oder seine Nutzung im Rahmen des Vorhabens vorgelegt. Die Klägerin habe aber eingeräumt, dass der tragbare Rechner während der ersten Phase des Vorhabens nicht eingesetzt worden sei, jedoch angekündigt, dass sie Beweise für seine spätere Nutzung beibringen werde.

181 Zum anderen Rechner trägt die Kommission vor, die Klägerin habe eingeräumt, dieses Gerät auch für die Zwecke anderer Vorhaben eingesetzt zu haben. Unter diesen Umständen seien aber die dem Vorhaben zugeordneten Ausgaben anteilig im Verhältnis der Nutzung des Rechners im Rahmen des fraglichen Vorhabens herabzusetzen.

3. Würdigung durch das Gericht

182 Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission im verfahrenseinleitenden Schreiben ihren Zweifeln darüber Ausdruck gegeben hat, ob dem Vorhaben unter der Rubrik "Kauf von Ausrüstungsgegenständen" ein Betrag von 1 145 324 GRD für den Kauf eines tragbaren Rechners und einer Kontrolleinheit mit Drucker zugeordnet werden könne. Zum tragbaren Rechner hat die Kommission hervorgehoben, die Inspektoren hätten nicht feststellen können, dass dieses Gerät tatsächlich gekauft und für die Zwecke des Vorhabens benutzt worden sei. Zur Kontrolleinheit mit Drucker hätten ihre Inspektoren festgestellt, dass dieses Datenverarbeitungsgerät auch im Rahmen anderer Vorhaben eingesetzt worden sei und dass deshalb der Kaufpreis für dieses Gerät nur anteilig im Verhältnis zu seiner Nutzung dem Vorhaben zuzuordnen sei.

183 In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission nur eine Rüge hinsichtlich der Kontrolleinheit mit Drucker erhoben, dahin gehend nämlich, dass dieses Datenverarbeitungsgerät auch im Rahmen anderer Vorhaben eingesetzt worden sei. Sie hat sich zwar insoweit in der neunten Begründungserwägung, achter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung pauschal auf den "PC" bezogen, doch ergibt sich aus dem in der vorstehenden Randnummer beschriebenen Kontext, dass diese Rüge nicht den tragbaren Rechner, sondern die Kontrolleinheit mit Drucker betraf.

184 Hingegen hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Zuordnung der Aufwendungen für den Kauf des tragbaren Rechners zum Vorhaben nicht mehr gerügt. Sie hat in der angefochtenen Entscheidung gleichwohl die Auffassung vertreten, dass die Berücksichtigung des Betrages von 1 145 324 GRD als unregelmäßig anzusehen sei, obwohl sich dieser Betrag, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auf die Kontrolleinheit mit Drucker wie auch auf den tragbaren Rechner bezog.

185 In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat die Kommission lediglich ihre bereits in ihren Schriftsätzen vorgetragene Argumentation wiederholt, ohne jedoch in irgendeiner Weise zu erläutern, warum der für die Datenverarbeitungsausrüstung angesetzte Betrag insgesamt nicht zuschussfähig sein soll.

186 Folglich hat die Kommission hinsichtlich der in der angefochtenen Entscheidung angeführten achten Unregelmäßigkeit einen Beurteilungsfehler begangen.

H - Zur neunten Unregelmäßigkeit betreffend die allgemeinen Kosten

1. Angefochtene Entscheidung

187 Die neunte Begründungserwägung, neunter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung lautet:

"Der Haushaltslinie "Allgemeine Kosten" wurde ein Betrag von 6 738 822 GRD zugeordnet; die Inspektoren der Kommission haben das Fehlen jeglicher Unterlagen zum Nachweis dieser Ausgaben oder - falls solche Unterlagen nicht existieren - der Anwendung eines sachgerechten Kriteriums zur Ermittlung der Höhe der im Rahmen des Vorhabens entstandenen allgemeinen Kosten festgestellt. In seiner Antwort hat der Zuschussempfänger keine Unterlagen übersandt, die die Berücksichtigung dieses Betrages als den Zwecken des Vorhabens angemessen rechtfertigen könnten."

2. Vorbringen der Parteien

188 Die Klägerin vertritt die Ansicht, die der Kommission im Rahmen ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben übermittelten Unterlagen genügten, um die dem Vorhaben zugeordneten allgemeinen Kosten zu rechtfertigen, die mit Forschungsausgaben und den Verwaltungskosten des Ausschusses zusammenhingen. Außerdem legt die Klägerin dem Gericht einen Vermerk des Leiters des Sekretariats des Ausschusses vom 14. August 2001 über diese allgemeinen Kosten vor.

189 Die Beklagte weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

3. Würdigung durch das Gericht

190 Zunächst ist festzustellen, dass der Vermerk des Leiters des Sekretariats des Ausschusses vom 14. August 2001 über die allgemeinen Kosten erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erstellt worden ist und daher nicht zur Beurteilung ihrer Begründetheit herangezogen werden kann.

191 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zur Rechtfertigung der allgemeinen Kosten der Kommission als Anlage zu ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben eine Liste ihrer allgemeinen Kosten für die Jahre 1996 und 1997 überreicht hat. In dieser Liste sind jedoch ihre allgemeinen Kosten insgesamt ausgewiesen, ohne dass bei ihnen der Teil bezeichnet worden wäre, der konkret die Durchführung des fraglichen Vorhabens betraf. Ebenso wenig hat die Klägerin in dieser Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben angegeben, welche dieser Kosten mit dem Vorhaben unmittelbar zusammenhingen, oder dargelegt, auf der Grundlage welcher objektiven Methode diese konkret mit dem Vorhaben zusammenhängenden Kosten aus dieser Gesamtliste herausgerechnet werden könnten.

192 Demgemäß hat die Kommission hinsichtlich der neunten in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Unregelmäßigkeit keinen Beurteilungsfehler begangen.

I - Zur zehnten Unregelmäßigkeit betreffend die durch die Nutzung von Büroräumen entstandenen Kosten

1. Angefochtene Entscheidung

193 In der neunten Begründungserwägung, zehnter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus:

"Für vom Zuschussempfänger getragene Kosten für die Nutzung von 100 qm Bürofläche ist ein Betrag von 8 100 000 GRD geltend gemacht worden. Zur Anerkennung dieser Ausgaben sind keine Nachweise vorgelegt worden. Im Rahmen seiner schriftlichen Antwort hat der Zuschussempfänger keine Unterlagen übersandt, die es rechtfertigen könnten, diese Ausgaben in Übereinstimmung mit dem Zweck des Vorhabens diesem zuzuordnen."

2. Vorbringen der Parteien

194 Die Klägerin meint, die der Kommission im Rahmen ihrer Äußerung über das verfahrenseinleitenden Schreiben übersandten Unterlagen, die außerdem in Nummer 13 dieses Schreibens genannt gewesen seien, genügten, um die Zuordnung der durch die Nutzung der Büroräume entstandenen Kosten zum Vorhaben zu rechtfertigen. Des Weiteren legt sie dem Gericht einen Vermerk des Leiters des Sekretariats des Ausschusses vom 16. August 2001 über die Kosten der Nutzung der Büroräume vor.

195 Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

3. Würdigung durch das Gericht

196 Zunächst kann der Vermerk des Leiters des Sekretariats des Ausschusses vom 16. August 2001 über die Kosten der Nutzung der Büroräume aus den bereits oben in Randnummer 190 angeführten Gründen bei der Beurteilung der Begründetheit der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt werden.

197 Sodann ist festzustellen, dass die Klägerin zur Rechtfertigung dieser Kosten ein an die Kommissionsstellen gerichtetes Schreiben vom 1. Juli 1998 mit einer Tabelle über ihre allgemeinen Kosten vorgelegt hat. In diesem Schreiben hat sie bestätigt, dass der Betrag von 8 100 000 GRD für vom Zuschussempfänger getragene Kosten dem Aufwand für die Nutzung von 100 qm Bürofläche entspreche.

198 Selbst wenn man aber annähme, dass diese allgemeinen Kosten dem Vorhaben zugeordnet werden können, ist doch festzustellen, dass die Klägerin weder in diesem Schreiben noch in der diesem als Anlage beigefügten Tabelle die objektiven Kriterien angeführt hat, anhand deren die Höhe dieser Kosten, die konkret die Durchführung des fraglichen Vorhabens betreffen sollen, zu errechnen sein soll.

199 Daraus folgt, dass die Kommission hinsichtlich der zehnten in der angefochtenen Entscheidung angeführten Unregelmäßigkeit keinen Beurteilungsfehler begangen hat.

J - Ergebnis in Bezug auf den dritten Klagegrund betreffend verschiedene Unregelmäßigkeiten

200 Aufgrund der vorstehenden Würdigung ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der dritten, der sechsten, der siebenten und der achten Unregelmäßigkeit Beurteilungsfehler aufweist. Dem Klagegrund ist daher insoweit stattzugeben; im Übrigen ist er zurückzuweisen.

II - Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung, soweit die Kommission nur verschiedene Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung des Vorhabens geltend gemacht habe

A - Vorbringen der Parteien

201 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung nur verschiedene Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung des Vorhabens geltend gemacht. Dagegen habe sie weder Unregelmäßigkeiten bei der eigentlichen Durchführung des Vorhabens noch eine wesentliche Änderung des Vorhabens festgestellt, die als eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung angesehen werden könne.

202 Nach Ansicht der Klägerin sind aber die Artikel 23 Absatz 2 und 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die Kommission vor der Streichung eines Zuschusses zu einer Würdigung der bei der Kontrolle vor Ort getroffenen Feststellungen verpflichtet sei, die sich nicht nur auf die Verwaltung des Vorhabens, sondern auch auf dessen tatsächliche Durchführung erstrecken müsse.

203 Diese Auslegung der Artikel 23 Absatz 2 und 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung sei vom Gericht im Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache T-143/99 (Hortiplant/Kommission, Slg. 2001, II-1665, Randnrn. 65 bis 67) bestätigt worden. Der Sachverhalt des vorliegenden Falles unterscheide sich von dem, der dem Urteil Hortiplant/Kommission zugrunde gelegen habe; zwischen dem in Randnummer 65 des Urteils Hortiplant angeführten Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94 (Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247) und der vorliegenden Rechtssache bestehe kein Zusammenhang.

204 Die Kommission weist darauf hin, dass das Gericht in dem oben in Randnummer 203 angeführten Urteil Hortiplant/Kommission und dem oben in Randnummer 49 angeführten Urteil Conserve Italia/Kommission festgestellt habe, dass die Verwaltung einer aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Aktion unmittelbar zu den Bedingungen der Durchführung der Aktion und den Bedingungen der Bewilligung des Zuschusses gehöre. Folglich sei sie, wenn sie Verwaltungsunregelmäßigkeiten bei der Durchführung einer Aktion feststelle, nicht mehr verpflichtet, zu prüfen, ob diese Aktion auch tatsächlich durchgeführt worden sei, sondern könne den Zuschuss schon aufgrund der festgestellten Verwaltungsunregelmäßigkeiten streichen.

B - Würdigung durch das Gericht

205 Nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung kann die Kommission Maßnahmen zur Rückzahlung des Zuschusses beschließen, wenn, wie es in Absatz 2 dieses Artikels heißt, "durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde".

206 Damit bezieht sich diese Bestimmung ausdrücklich auf Unregelmäßigkeiten, die die Durchführungsbedingungen der Aktion, zu der die finanzielle Beteiligung gewährt wird, betreffen, was Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung dieser Aktion einschließt.

207 Infolgedessen lässt sich nicht, wie es die Klägerin im Kern tut, sagen, dass die Sanktionen des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung nur in dem Fall anwendbar seien, in dem die Aktion, zu der die finanzielle Beteiligung gewährt wird, überhaupt nicht oder nur zum Teil durchgeführt worden ist (Urteil Hortiplant/Kommission, oben angeführt in Randnr. 203, Randnrn. 63 und 64).

208 Daher kann Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dahin ausgelegt werden, dass die Kommission, wenn sie erhebliche Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung einer Aktion feststellt, verpflichtet wäre, in jedem Fall vor einer Streichung des Zuschusses zu prüfen, ob eine Aktion auch tatsächlich durchgeführt wurde.

209 Ebenfalls zu Unrecht führt die Klägerin in diesem Zusammenhang die Randnummern 65 bis 67 des oben in Randnummer 203 angeführten Urteils Hortiplant/Kommission an. Diese Randnummern des Urteils betreffen nämlich nicht die von der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes aufgeworfene Rechtsfrage, sondern vielmehr die verschiedenen dem Empfänger eines Zuschusses nach der Gemeinschaftsregelung obliegenden Verpflichtungen.

210 Daher ist der erste Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Kommission nur verschiedene Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung des Vorhabens geltend gemacht habe, zurückzuweisen.

III - Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

A - Vorbringen der Parteien

211 Die Klägerin trägt vor, dass die angefochtene Entscheidung, soweit mit ihr der gesamte fragliche Zuschuss gestrichen worden sei, gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung verstoße und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen.

212 Mit dem ersten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung sei eine Streichung oder Kürzung eines Zuschusses nur bei Vorliegen von Unregelmäßigkeiten zu rechtfertigen, die so schwer seien, dass sie zu einer Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens führten.

213 Diese Voraussetzungen seien aber im vorliegenden Fall nicht erfuellt. Selbst wenn man nämlich annähme, dass die verschiedenen von der Kommission angeführten Unregelmäßigkeiten tatsächlich vorlägen, beträfen sie doch nur ungefähr drei Siebentel der bereits gezahlten Gemeinschaftsbeteiligung. Unter diesen Umständen stelle die Streichung des gesamten Zuschusses eine überzogene Maßnahme dar.

214 Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung am 8. Juni 2001 erlassen worden sei, d. h. drei Jahre nachdem sie der Kommission den technischen Zwischenbericht (am 5. Juni 1998) vorgelegt habe und etwa zweieinhalb Jahre nach der Kontrolle vor Ort (vom 9. bis 12. November 1998). Das Vorhaben hätte seiner Natur gemäß nach dem festgelegten Zeitplan ohne Unterbrechung durchgeführt werden müssen und sei also während dieses Zeitraums in Wirklichkeit ausgesetzt gewesen. Die Kommission könne aber nicht den Zuschuss nach Ablauf einer so langen Zeit der Aussetzung der finanziellen Beteiligung streichen, ohne gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung zu verstoßen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verletzen.

215 Die Kommission trägt zum ersten Teil dieses Klagegrundes vor, die Klägerin habe dem Vorhaben Ausgaben zugeordnet, deren unmittelbaren Zusammenhang mit diesem sie nicht habe beweisen können. Damit habe sie einen schweren Verstoß gegen eine das einwandfreie Funktionieren des gemeinschaftlichen Finanzierungssystems bezweckende wesentliche Verpflichtung begangen. In einem solchen Fall sei aber der gewährte Zuschuss zu streichen.

216 Zum zweiten Teil dieses Klagegrundes trägt die Kommission vor, die Dauer der Aussetzung der weiteren finanziellen Beteiligung zeige im Gegenteil, dass sie zum einen erhebliche Zweifel hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der geltend gemachten Ausgaben gehabt und zum anderen die Konsequenzen der verschiedenen möglichen Lösungen sorgfältig gegeneinander abgewogen habe.

B - Würdigung durch das Gericht

1. Zum ersten Teil des Klagegrundes: Unverhältnismäßigkeit der Streichung des gesamten Zuschusses

217 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. etwa Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und des Gerichts vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache Theo-260/94, Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997, Randnr. 144).

218 Außerdem kann nach der Rechtsprechung ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, mit dem Verlust eines von der Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs, wie des Beihilfeanspruchs, geahndet werden (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-104/94, Cereol Italia, Slg. 1995, I-2983, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

219 Was die vorliegende Rechtssache angeht, so bezwecken die Verordnung Nr. 2052/88 und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen Nrn. 4253/88 und 4256/88, im Rahmen einer Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und im Hinblick auf die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik die Anpassung der Agrarstrukturen und der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den EAGFL zu fördern. Dabei wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie sich aus der 20. Begründungserwägung und Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 ergibt, ein wirksames Kontrollverfahren einführen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten die Voraussetzungen für die Gewährung des EAGFL-Zuschusses erfuellen, damit die oben genannten Ziele wirksam erreicht werden können.

220 Zudem hat das Gericht in den oben in Randnummer 203 angeführten Urteilen Hortiplant/Kommission (Randnr. 65) und Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission (Randnr. 160) festgestellt, dass in Anbetracht der Natur der von der Gemeinschaft gewährten Zuschüsse die Pflicht zur Einhaltung der finanziellen Bedingungen, wie sie in der Entscheidung über die Bewilligung des Zuschusses festgelegt sind, ebenso wie die Pflicht zur materiellen Durchführung des Vorhabens eine Hauptpflicht des Begünstigten und Voraussetzung für die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses ist.

221 Schließlich ist die Erteilung hinreichend genauer Angaben durch die Personen, die einen Zuschuss beantragt oder erhalten haben, für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontroll- und Beweissystems unerlässlich, das eingeführt worden ist, um nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfuellt worden sind.

222 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Würdigung des dritten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, dass die verschiedenen von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht vorlägen, dass es der Klägerin hinsichtlich einiger dieser Unregelmäßigkeiten nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die Kommission Beurteilungs- oder Begründungsfehler in der angefochtenen Entscheidung begangen hat. Zu diesen Unregelmäßigkeiten hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung jedoch festgestellt, dass die Klägerin dem Vorhaben Ausgaben zugeordnet hatte, deren unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben und deren Angemessenheit sie nicht nachgewiesen hatte.

223 Solche Verstöße lassen grundsätzlich eine Streichung des gewährten Zuschusses durch die Kommission zu. Nach der Rechtsprechung kann die Kommission nämlich in einer solchen Situation davon ausgehen, dass jede andere Sanktion als die völlige Streichung des Zuschusses und die Rückforderung der vom EAGFL gezahlten Beträge einen Anreiz zum Betrug darstellen könnte, da die potenziell Begünstigten versucht wären, entweder die dem Vorhaben zugeordneten Ausgaben künstlich aufzublähen, um sich ihrer Kofinanzierungspflicht zu entziehen und die in der Zuschussentscheidung vorgesehene Hoechstbeteiligung des EAGFL zu erlangen, oder falsche Angaben zu machen oder bestimmte Informationen zu verheimlichen, um einen Zuschuss oder einen höheren als den beantragten Zuschuss zu erlangen, wobei sie nur riskieren würden, dass dieser Zuschuss so weit gekürzt wird, wie dies den vom Begünstigten tatsächlich getätigten Ausgaben und/oder der Genauigkeit seiner Angaben gegenüber der Kommission entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-500/99 P, Conserve Italia/Kommission, Slg. 2002, I-867, Randnr. 101, und Urteil Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, oben angeführt in Randnr. 203, Randnr. 163).

224 Im vorliegenden Fall hat das Gericht - oben in Randnummer 200 - jedoch festgestellt, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der dritten, der sechsten, der siebenten und der achten Unregelmäßigkeit Beurteilungsfehler aufweist.

225 Trotzdem ist in einer solchen Situation die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären. Wenn nämlich die Kommission ihre Entscheidung, den Zuschuss insgesamt zu streichen, auf die Feststellung von zehn Unregelmäßigkeiten gestützt hat, von denen vier rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen worden sind, kann das Gericht sich nicht an ihre Stelle setzen und entscheiden, welche Konsequenzen sie hieraus für die Finanzierung des Vorhabens zu ziehen hat.

226 Nach Artikel 233 EG ist es Sache der Kommission, unter Berücksichtigung der zu diesen Unregelmäßigkeiten getroffenen Feststellungen in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die Streichung des Zuschusses aufrechtzuerhalten oder eine andere Maßnahme bezüglich des Vorhabens zu treffen ist.

2. Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Entscheidung innerhalb angemessener Frist

227 Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, angesichts der überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission habe diese den gewährten Zuschuss nicht streichen können, ohne gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung zu verstoßen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verletzen; daher sei die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären.

228 Dazu ist zunächst festzustellen, dass die anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung, keine speziellen Fristen vorsehen, die von der Kommission in einem Verfahren zur Streichung einer finanziellen Beteiligung einzuhalten wären.

229 Gleichwohl hat die Kommission nach einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts bei ihren Verwaltungsverfahren angemessene Fristen einzuhalten (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 56).

230 Die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere dessen Kontext, den verschiedenen Verfahrensabschnitten, die die Kommission abgeschlossen hat, der Komplexität der Angelegenheit und ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (Urteil SCK und FNK/Kommission, oben ausgeführt in Randnr. 229, Randnr. 57, und Urteil Partex/Kommission, oben angeführt in Randnr. 53, Randnr. 177).

231 Im vorliegenden Fall übersandte die Klägerin der Kommission mit Schreiben vom 5. Juni 1998 den in Anhang 2 Nummer 3 der Bewilligungsentscheidung vorgesehenen technischen Zwischenbericht und beantragte die Zahlung des Vorschusses für die zweite Tranche. Mit Schreiben vom 9. Juli 1998 forderte die Kommission die Klägerin u. a. auf, gemäß Nummer 5 dieses Anhangs eine Liste aller Belege für die getätigten Ausgaben sowie beglaubigte Abschriften dieser Belege zuzusenden. Mit Schreiben vom 29. Juli 1998 überreichte die Klägerin der Kommission u. a. eine Liste der getätigten Ausgaben und wies auf die Notwendigkeit einer raschen Zahlung des zweiten Vorschusses hin. Sodann führte die Kommission gemäß Anhang 2 Nummer 5 vom 9. bis zum 12. November 1998 eine Kontrolle vor Ort bei der Klägerin durch. Anschließend wiederholte die Klägerin mehrmals - mit Schreiben vom 2. März, 4. Mai, 12. Mai und 13. Oktober 1999 - ihren Antrag auf Zahlung des zweiten Vorschusses und verwies darauf, dass die Verwirklichung des Vorhabens seine Durchführung ohne Unterbrechung erfordere. Die Kommission ersuchte ihrerseits mit Schreiben vom 21. April 1999 um Übermittlung verschiedener Unterlagen, bevor sie mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 das Verfahren des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung einleitete. Nach Einholung der Äußerung der Klägerin zu diesem verfahrenseinleitenden Schreiben, die am 3. Dezember 1999 bei der Kommission einging, beauftragte diese eine Rechnungsprüfungsgesellschaft mit der Erstellung eines Rechnungsprüfungsberichts, die die von der Klägerin in ihrer Äußerung gegebenen Antworten auswertete; der Bericht dieser Gesellschaft wurde der Kommission am 7. Juli 2000 unterbreitet. Am 8. Juni 2001 schließlich schloß die Kommission das Verfahren mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ab.

232 Damit war das Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall unbestreitbar sehr lang. Dies ist umso bedauerlicher, als die Klägerin die Kommission wiederholt mit Nachdruck auf die Notwendigkeit einer raschen Zahlung des zweiten Vorschusses hingewiesen hat, um das Vorhaben unter den in der Bewilligungsentscheidung vorgesehenen Bedingungen realisieren zu können, wobei sie auf der Besonderheit des Vorhabens beruhende sachliche Gründe angeführt hat.

233 Erstens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist, wenn er denn bewiesen wäre, keine automatische Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt (Urteile des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssache T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1990, II-931, Randnr. 122, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache T-197/00, Onidi/Kommission, Slg. ÖD 2002, I-A-69 und II-325, Randnr. 96).

234 Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die Prüfung der verschiedenen von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen und Angaben eine eingehende und komplexe Beurteilung erfordert hat. Angesichts der Komplexität der vorliegenden Rechtssache ist aber die zwischen den einzelnen Phasen des Verwaltungsverfahrens verstrichene Zeit nicht so übermäßig lang gewesen, dass sie zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führen würde.

235 Drittens ist der Würdigung des dritten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht worden ist, dass einige der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung behaupteten Unregelmäßigkeiten nicht vorlägen, zu entnehmen, dass die Klägerin von Beginn des Verwaltungsverfahrens an hinsichtlich einiger dieser Unregelmäßigkeiten nicht allen Ersuchen der Kommission um Vorlage von Unterlagen in vollem Umfang nachgekommen ist.

236 Die Kommission hat die Klägerin nämlich mit Schreiben vom 9. Juli 1998 gemäß Anhang 2 Nummer 5 der Bewilligungsentscheidung aufgefordert, ihr eine Liste aller Belege für die getätigten Ausgaben zuzusenden, die so gestaltet sein sollte, dass die Kommission einen Zusammenhang zwischen den einzelnen Aktionen des Vorhabens und den diesem zugeordneten Ausgaben herstellen könnte. Wie jedoch im Rahmen dieses Klagegrundes hinsichtlich mehrerer von der Kommission angenommener Unregelmäßigkeiten festgestellt worden ist, ließ sich ein solcher Zusammenhang auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht herstellen.

237 Überdies hat die Klägerin selbst bei einigen der Unregelmäßigkeiten, in Bezug auf die das Gericht Beurteilungsfehler der Kommission festgestellt hat, bestimmte Unterlagen erst als Reaktion auf das verfahrenseinleitenden Schreiben eingereicht, was geeignet war, die Prüfung der Kommission zu verzögern.

238 Somit ist die bei der Bearbeitung der vorliegenden Angelegenheit durch die Kommission eingetretene Verzögerung der Klägerin, die nicht in allen Stadien des Verwaltungsverfahrens mit den Kommissionsstellen umfassend kooperiert hat, in bestimmtem Umfang selbst zuzurechnen.

239 Daher beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf den Grundsatz der Entscheidung innerhalb angemessener Frist, um darzutun, dass die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erlassen worden sei.

240 Infolgedessen ist auch der zweite Teil des Klagegrundes unbegründet und der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

241 Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

242 Im vorliegenden Fall ist im Rahmen des dritten Klagegrundes festgestellt worden, dass die angefochtene Entscheidung in Bezug auf vier der von der Kommission festgestellten zehn Unregelmäßigkeiten Beurteilungsfehler aufweist, dass es jedoch der Klägerin hinsichtlich der sechs übrigen Unregelmäßigkeiten nicht gelungen ist, das Vorliegen von Beurteilungsfehlern oder einer unzulänglichen Begründung nachzuweisen. Gleichwohl ist die angefochtene Entscheidung aus den oben in den Randnummern 222 bis 226 angeführten Gründen insgesamt für nichtig zu erklären.

243 Obwohl die Kommission hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung unterlegen ist, sind bestimmte Teile des dritten Klagegrundes als unbegründet zurückgewiesen worden. Daher ist zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung C (2001) 1284 der Kommission vom 8. Juni 2001 über die Streichung des Zuschusses, der dem zum Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Aristoteles-Universität Saloniki) gehörenden Labor für Waldgenetik und Pflanzenzucht mit Entscheidung C (96) 2542 der Kommission vom 25. September 1996 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nach der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates im Rahmen des Vorhabens Nr. 93.EL.06.023 "Pilotprojekt zur Beschleunigung der Wiederaufforstung der in Griechenland durch Feuer zerstörten Wälder" gewährt worden war, wird für nichtig erklärt.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Ende der Entscheidung

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