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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: T-198/06
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung 87 § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

26. Februar 2007

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-198/06

Rathscheck Schiefer und Dach-Systeme KG mit Sitz in Mayen (Deutschland),

Nikolaus Theis Nachf. Böger GmbH mit Sitz in Bundenbach (Deutschland),

I. B. Rathscheck Söhne KG Moselschiefer-Bergwerke mit Sitz in Mayen (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. Risse,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Gross als Bevollmächtigten,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K (2006) 641 endg. der Kommission vom 8. März 2006, mit der ein Teil der Beihilfe, die der Magog Schiefergruben GmbH & Co. KG vom Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Projektes "Entwicklung und Erprobung einer nc-gesteuerten, roboterunterstützten Produktion im Dachschieferbergbau" (Beihilfe Nr. C 31/2004, ex NN 53/2004) gewährt worden ist, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird,

erlässt

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 22. Dezember 2006 in der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben haben die Klägerinnen gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung dem Gericht mitgeteilt, dass sie die Klage zurücknehmen. Sie haben keinen Kostenantrag gestellt.

2 Mit am 26. Januar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass sie keine Einwendungen gegen die Klagerücknahme der Klägerinnen habe und beantragt, diesen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3 Gemäß Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies beantragt. In diesem Fall hat die Beklagte beantragt, die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Daher sind diesen die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

4 Unter diesen Umständen ist es nicht mehr notwendig, über den Streithilfeantrag der Schiefergruben Magog GmbH & Co. KG vom 8. November 2006 zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zu entscheiden.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-198/06 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Über den Streithilfeantrag der Schiefergruben Magog GmbH & Co. KG muss nicht entschieden werden.

Luxemburg, den 26. Februar 2007

Ende der Entscheidung

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