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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 07.02.2002
Aktenzeichen: T-199/94
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Die Gemeinschaft haftet gegenüber einem Erzeuger, der wegen einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 abgelaufen war, die Erzeugung vom letztgenannten Zeitpunkt aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der Nichtvermarktungsverpflichtung standen, nicht wieder aufgenommen hat und der den Nachweis einer Absicht, die Milcherzeugung nach Ablauf dieser Verpflichtung wieder aufzunehmen, auf keinen objektiven Beleg stützt, nicht aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84, mit der im Rahmen der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch und Milcherzeugnisse für jeden Erzeuger auf der Grundlage der in einem Referenzjahr gelieferten Erzeugung die Referenzmenge festgesetzt wurde.
Ein Erzeuger, der diese Absicht nicht bekundet hat, kann nicht behaupten, er habe ein berechtigtes Vertrauen darauf gehabt, die Erzeugung künftig jederzeit wieder aufnehmen zu können, denn er ist in keiner anderen Position als die Wirtschaftsteilnehmer, die keine Milch erzeugt haben und die sich nach der Einführung der Referenzmengenregelung an der Aufnahme der Milcherzeugung gehindert sahen. Die Wirtschaftsteilnehmer dürfen nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben.
( vgl. Randnrn. 49, 67, 71 )
Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 7. Februar 2002. - Hans-Walter Gosch gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - Keine Wiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf der Verpflichtung. - Rechtssache T-199/94.
Parteien:
In der Rechtssache T-199/94
Hans-Walter Gosch, wohnhaft in Högersdorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Hansen und S. Vieregge, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Booß und M. Niejahr als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Núnez Müller, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Ersatzes des Schadens gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG), der dem Kläger angeblich dadurch entstanden ist, dass er aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung an der Vermarktung von Milch gehindert war,
erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
(Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi sowie der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos,
Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2001,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
1 Angesichts eines Überschusses bei der Milcherzeugung in der Gemeinschaft erließ der Rat 1977 die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1). Diese Verordnung bot den Erzeugern die Möglichkeit, gegen Erhalt einer Prämie für einen Zeitraum von fünf Jahren eine Verpflichtung zur Nichtvermarktung oder Umstellung der Bestände einzugehen.
2 Obwohl viele Erzeuger solche Verpflichtungen eingingen, bestand die Überproduktion auch 1983 fort. Der Rat erließ daher die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 10) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13). Durch den neuen Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 wurde eine "Zusatzabgabe" auf die von den Erzeugern gelieferten Milchmengen eingeführt, die über eine "Referenzmenge" hinausgingen.
3 In der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) wurde für jeden Erzeuger auf der Grundlage der in einem Referenzjahr - dem Kalenderjahr 1981, wobei die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hatten, stattdessen das Kalenderjahr 1982 oder das Kalenderjahr 1983 zu wählen - gelieferten Erzeugung die Referenzmenge festgesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland wählte das Kalenderjahr 1983 als Referenzjahr.
4 Die von einigen Erzeugern im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtungen galten auch während der gewählten Referenzjahre. Da diese Erzeuger während dieser Jahre keine Milch erzeugt hatten, konnten sie keine Referenzmenge erhalten und infolgedessen auch keine von der Zusatzabgabe freie Milchmenge vermarkten.
5 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.
6 Um den genannten Urteilen nachzukommen, erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2). Nach dieser Änderungsverordnung erhielten die Erzeuger, die Nichtvermarktungsverpflichtungen eingegangen waren, eine (auch "Quote" genannte) "spezifische" Referenzmenge. Diese Erzeuger werden auch als "SLOM-I-Erzeuger" bezeichnet.
7 Die Zuteilung der spezifischen Referenzmenge war von mehreren Voraussetzungen abhängig. Einige dieser Voraussetzungen, die sich insbesondere auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Nichtvermarktungsverpflichtung bezogen, wurden vom Gerichtshof mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für ungültig erklärt.
8 Im Anschluss an diese Urteile erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 150, S. 35), mit der die für ungültig erklärten Voraussetzungen gestrichen wurden, damit den betroffenen Erzeugern eine spezifische Referenzmenge zugeteilt werden konnte. Diese Erzeuger werden auch als "SLOM-II-Erzeuger" bezeichnet.
9 Mit Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061; im Folgenden: Urteil Mulder II) entschied der Gerichtshof, dass die Gemeinschaft für die Schäden haftet, die bestimmte Milcherzeuger, die durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 an der Vermarktung von Milch gehindert waren, erlitten hatten, weil sie Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren.
10 Im Anschluss an dieses Urteil veröffentlichten der Rat und die Kommission am 5. August 1992 die Mitteilung 92/C 198/04 (ABl. C 198, S. 4). Unter Hinweis auf die Auswirkungen des Urteils Mulder II und um dessen volle Wirksamkeit zu gewährleisten, brachten die Organe ihren Willen zum Ausdruck, die praktischen Modalitäten für die Entschädigung der betroffenen Erzeuger zu erlassen.
11 Die Organe verpflichteten sich, bis zum Erlass dieser Modalitäten gegenüber allen entschädigungsberechtigten Erzeugern von der Geltendmachung der Verjährung aufgrund des Artikels 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes abzusehen. Die Verpflichtung wurde jedoch davon abhängig gemacht, dass der Entschädigungsanspruch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Erzeuger an eines der Organe gewandt hat, noch nicht verjährt war.
12 Später erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6). Mit dieser Verordnung wird den Erzeugern, die eine endgültige Referenzmenge erhalten haben, ein pauschaler Ersatz für die Schäden angeboten, die sie aufgrund der Anwendung der im Urteil Mulder II genannten Regelung erlitten haben.
13 Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203) entschied der Gerichtshof über die Höhe der von den Klägern verlangten Entschädigung.
Sachverhalt
14 Der Kläger ist ein Milcherzeuger in Deutschland, der 1978 eine Nichtvermarktungsverpflichtung im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 einging.
15 Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in Schleswig vom 7. Januar 1991 geht hervor, dass der Kläger nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 einen Antrag auf Zuteilung einer vorläufigen spezifischen Referenzmenge stellte, die ihm durch Bescheid der zuständigen nationalen Behörden mit der Begründung verweigert wurde, dass er die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Quote nicht erfuelle und dass u. a. seine Nichtvermarktungsverpflichtung vor dem 31. Dezember 1983 abgelaufen sei. Die Klage gegen diesen Bescheid wurde abgewiesen.
16 Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht ein.
17 Nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1639/91 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 1. September 1991 erneut die Zuteilung einer vorläufigen spezifischen Referenzmenge. Diese wurde ihm mit Bescheid der nationalen Behörden vom 18. November 1991 gewährt.
18 Das Berufungsverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht wurde daraufhin eingestellt.
19 Der Kläger beantragte mit einem Schreiben, das am 18. November 1991 bei der Kommission einging, Ersatz der ihm angeblich durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 und durch die von ihm gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung entstandenen Schäden. Die Kommission lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 26. November 1991 ab.
20 Mit Schreiben vom 1. Mai 1992 beantragte der Kläger erneut bei der Kommission den Ersatz der ihm angeblich entstandenen Schäden.
21 Die Kommission antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 1992, sie werde die Prinzipien und die Bedingungen aufzeigen, nach denen die Entschädigungsanträge behandelt würden. Außerdem werde sie, um eine Schadensersatzklage von seiner Seite zu vermeiden, ab dem Datum dieses Schreibens bis zum 17. September 1992 (d. h. bis drei Monate nach Veröffentlichung des Urteils Mulder II im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) die Einrede der Verjährung nicht geltend machen, soweit der Entschädigungsanspruch am 13. Juni 1992 noch nicht verjährt gewesen sei.
22 Am 27. Januar 1994 unterbreitete das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft dem Kläger ein Angebot auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2187/93. Der Kläger nahm dieses Angebot in der festgesetzten Frist nicht an.
Verfahren und Anträge der Parteien
23 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 30. Mai 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
24 Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 31. August 1994 bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes ausgesetzt, das das Verfahren in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 (Mulder u. a./Rat und Kommission) und C-37/90 (Heinemann/Rat und Kommission) abschließt.
25 Das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache ist nach dem Erlass des Urteils des Gerichtshofes in den erwähnten Rechtssachen fortgesetzt worden.
26 Die Rechtssache ist durch Beschluss des Gerichts vom 6. Juni 2000 an eine aus drei Richtern gebildete Kammer verwiesen worden.
27 Das Gericht (Vierte Kammer) hat am 13. März 2001 beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
28 Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. Mai 2001 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.
29 Der Kläger beantragt, die Kommission zu verurteilen, an ihn 324 405,76 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen.
30 Die Kommission beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Gründe
Vorbringen der Parteien
31 Der Kläger trägt vor, er habe Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er dadurch erlitten habe, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Erzeugung von Milch gehindert gewesen sei. Der Zeitraum, für den er Schadensersatz begehrt, beginnt am 2. April 1984, dem Tag nach dem des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 857/84, und endet am 15. Juni 1991, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1639/91. Der Kläger beziffert den Schaden auf 324 405,76 DM.
32 Entgegen dem Vorbringen der Kommission vertritt der Kläger die Ansicht, seine Nichtvermarktungsverpflichtung habe nicht am 24. Juli 1978, sondern erst sechs Monate später, nämlich im Januar 1979, begonnen. Da er die Einstellung der Milcherzeugung der zuständigen Behörde nicht angezeigt habe, habe der Nichtvermarktungszeitraum sechs Monate nach der letzten Milchlieferung begonnen, die in seinem Fall am 23. Juli 1978 erfolgt sei.
33 Zum Beweis für den Beginn des Nichtvermarktungszeitraums reicht der Kläger Abschriften der seinerzeit von ihm beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig eingereichten Schriftsätze zu den Akten. Er bestreitet die Stichhaltigkeit der Erklärung, mit der die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die für die Entschädigung im Sinne der Verordnung Nr. 2187/93 zuständige Verwaltungsbehörde, den Nichtvermarktungszeitraum anders festgelegt hat.
34 Der Kläger macht ferner geltend, er habe zwar in der Klageschrift den 24. Juli 1978 als den Beginn des Nichtvermarktungszeitraums angegeben, jedoch nur, weil er den Sachverhalt nicht habe problematisieren wollen und weil er davon ausgegangen sei, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf den Ablauf des genannten Zeitraums nicht ankomme.
35 Da sein Nichtvermarktungszeitraum im Januar 1984 und nicht am 24. Juli 1983 geendet habe, sei er als SLOM-I-Erzeuger anzusehen.
36 Er habe die Absicht gehabt, die Milcherzeugung nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums wieder aufzunehmen. Zuvor habe er jedoch seinen Stall modernisieren und insbesondere einen Güllebehälter errichten müssen, der im Einklang mit den Anforderungen des nationalen Umweltschutzrechts gestanden habe. Hierzu habe er als Pächter der Zustimmung seines Vaters bedurft, der Betriebseigentümer gewesen sei. Diese Zustimmung habe er erst später erhalten. 1984, nach dem Inkrafttreten der Milchquotenregelung, habe sich gezeigt, dass er die Milcherzeugung nicht wieder aufnehmen könne. Er habe den Güllebehälter 1985 errichtet und im Stall Bullen gehalten.
37 Der Kläger führt aus, er habe auf alle Fälle unabhängig von dem Zeitpunkt, von dem an er nach der Gemeinschaftsregelung eine Quote habe erhalten können, Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens, da ihm eine solche Quote zugeteilt worden sei.
38 Der Standpunkt der Beklagten sei widersprüchlich. Denn obwohl die Verordnung Nr. 1639/91 die Zuteilung von Milchquoten an die SLOM-II-Erzeuger vorgesehen habe, um deren berechtigtes Vertrauen zu berücksichtigen, lehne die Kommission es ab, diesen Erzeugern die ihnen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstandenen Schäden zu ersetzen, obwohl es stets um das gleiche berechtigte Vertrauen gehe.
39 Die Kommission macht geltend, es bestehe keine Haftung der Gemeinschaft gegenüber dem Kläger; auf alle Fälle seien etwaige Schadensansprüche des Klägers verjährt.
Würdigung durch das Gericht
40 Vor der Prüfung der Frage der Verjährung ist zu klären, ob die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) haftbar gemacht werden kann und, wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt.
41 Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden setzt nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag voraus, dass das zur Last gelegte Verhalten rechtswidrig ist, dass ein Schaden vorliegt und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80).
42 Was die Lage der Milcherzeuger angeht, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, so haftet die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger, der dadurch einen Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Lieferung von Milch gehindert war (Urteil Mulder II, Randnr. 22). Diese Haftung beruht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
43 Die Berufung auf diesen Grundsatz ist jedoch gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen begründen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 14).
44 So darf ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung keinen Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteile Mulder I, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13). Dagegen läuft es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, dass ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung infolge einer Entscheidung, die er frei getroffen hat, ohne durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden zu sein, keine oder nur eine geringe Menge Milch vermarktet hat (Urteil Kühn, Randnr. 15).
45 Ferner geht aus dem Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieß, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausschloss. Dazu hat der Gerichtshof in Randnummer 13 dieses Urteils ausgeführt:
"Der Gemeinschaftsgesetzgeber durfte insoweit einen Stichtag hinsichtlich des Ablaufs des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums der Betroffenen einführen, um solche Erzeuger von [den Bestimmungen über die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge] auszuschließen, die während des gesamten oder eines Teils des fraglichen Referenzjahres aus anderen Gründen als einer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung keine Milch geliefert haben. Dagegen verbietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in den angeführten Urteilen ausgelegt worden ist, einen solchen Stichtag so festzusetzen, dass er auch den Ausschluss solcher Erzeuger von [den genannten Bestimmungen] bewirkt, die in Erfuellung einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung während des gesamten oder eines Teils des Referenzjahres keine Milch geliefert haben."
46 Dieses Urteil kann nur im Licht des Sachverhalts gesehen werden, der dem Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht zugrunde lag. Bei Herrn Spagl handelte es sich um einen Landwirt, der nach Ablauf seiner Verpflichtung am 31. März 1983 die Milcherzeugung nicht sofort wieder aufnehmen konnte, da ihm das für den Kauf von neuem Milchvieh erforderliche Kapital fehlte. Stattdessen kaufte er Milchkälber, zog sie selbst auf und nahm die Erzeugung im Mai oder Juni 1984 mit zwölf Kühen wieder auf (vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Spagl, Slg. 1990, I-4554, Nr. 2). Ferner geht aus dem Sitzungsbericht hervor, dass er während der Unterbrechung der Milchproduktion Erhaltungsmaßnahmen an den für sie benutzten Gebäuden und Maschinen durchgeführt hatte (Slg. 1990, I-4541, unter I 2).
47 Aus diesem Urteil kann somit hergeleitet werden, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 endete, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen können, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen haben, damit zusammenhängen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und dass es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen.
48 Ferner ergibt sich aus Randnummer 23 des Urteils Mulder II, dass die Haftung der Gemeinschaft davon abhängt, dass die Erzeuger ihre Absicht klar bekundet haben, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen. Damit die rechtswidrige Handlung, die zur Ungültigerklärung der Verordnungen führte, aufgrund deren es zu der Situation kam, in der sich die SLOM-Erzeuger befanden, einen Schadensersatzanspruch dieser Erzeuger auslösen kann, müssen diese nämlich an der Wiederaufnahme der Milcherzeugung gehindert worden sein. Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen (vgl. dazu Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven zum Urteil Mulder II, Slg. 1992, I-3094, Nr. 30).
49 Hat ein Erzeuger diese Absicht nicht bekundet, so kann er nicht behaupten, er habe ein berechtigtes Vertrauen darauf gehabt, die Milcherzeugung künftig jederzeit wieder aufnehmen zu können. Unter diesen Umständen ist er in keiner anderen Position als die Wirtschaftsteilnehmer, die keine Milch erzeugt haben und die sich nach der Einführung der Milchquotenregelung im Jahr 1984 an der Aufnahme der Milcherzeugung gehindert sahen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juni 1987 in den Rechtssachen 424/85 und 425/85, Frico u. a., Slg. 1987, 2755, Randnr. 33, Mulder I, Randnr. 23, und von Deetzen, Randnr. 12).
50 Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien keine Einigkeit darüber, zu welchem Zeitpunkt die Nichtvermarktungsverpflichtung des Klägers begonnen hat, und, da diese Verpflichtung fünf Jahre dauerte, zu welchem Zeitpunkt sie endete. Der Kläger macht geltend, die Verpflichtung habe erst im Januar 1979, nämlich sechs Monate nach der letzten Milchlieferung, die in seinem Fall am 24. Juli 1978 erfolgt sei, Rechtswirkungen zu entfalten begonnen. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Verpflichtung am 24. Juli 1978 begonnen habe, als der Kläger die Milcherzeugung tatsächlich eingestellt habe.
51 Da die Nichtvermarktungsverpflichtung auf alle Fälle vor dem Inkrafttreten der Milchquotenregelung am 1. April 1984 ausgelaufen war, obliegt es angesichts dessen gemäß der oben angeführten Rechtsprechung dem Kläger, zum Nachweis seines Schadensersatzanspruchs darzutun, dass er beabsichtigte, die Milcherzeugung nach Beendigung seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen.
52 Da jedoch die Würdigung der vom Kläger zu diesem Zweck vorgelegten Beweismittel unter Berücksichtigung der Zeit zu erfolgen hat, über die er vom Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Milchquotenregelung verfügte, ist zu klären, zu welchem Zeitpunkt diese Verpflichtung ablief.
53 Somit ist zunächst zu ermitteln, zu welchem Zeitpunkt die Nichtvermarktungsverpflichtung des Klägers wirksam wurde, und damit, zu welchem Zeitpunkt sie ablief.
54 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1078/77 der Zeitraum der Nichtvermarktung fünf Jahre umfasst und spätestens sechs Monate nach dem Tag der Genehmigung des Antrags beginnt. Ferner heißt es in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission vom 23. Juni 1978 mit geänderten Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Viehvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 167, S. 45): "Der Erzeuger teilt vor Beginn des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums der zuständigen Stelle den Tag des Beginns mit; dieses Datum wird in die in Artikel 7 genannte Kennkarte [die für jedes gekennzeichnete und registrierte Rind ausgestellt wird] eingetragen."
55 Ferner heißt es in dem Bewilligungsbescheid der nationalen Behörden vom 25. Juli 1978 auf den Antrag des Klägers auf die Nichtvermarktungsprämie:
"1. Hiermit wird Ihnen mit Wirkung vom 19. Juli 1978 aus Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft eine Nichtvermarktungsprämie in Gesamthöhe von 70 843,18 DM... bewilligt.
...
6. Der Nichtvermarktungs-...Zeitraum beginnt spätestens 6 Monate nach Genehmigung Ihres Antrages, das ist am 18. 1. 1979. Sofern sie mit der Nichtvermarktung... zu einem früheren Zeitpunkt beginnen und diesen Beginn ordnungsgemäß anzeigen, gilt dieses Datum."
56 Der Kläger vertritt die Ansicht, da er den nationalen Behörden keine entsprechende Anzeige gemacht habe, habe der Nichtvermarktungszeitraum am 18. Januar 1979 begonnen.
57 Zum Vorhandensein einer derartigen Anzeige geht aus den Akten hervor, dass bei den nationalen Behörden am 18. August 1978 eine Bescheinigung der Molkerei, an die der Kläger Milch lieferte, einging, wonach dieser nach dem 24. Juli 1978 keine Milch mehr liefere. Im Übrigen geht aus dem Widerspruchsbescheid des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft Itzehoe vom 21. Februar 1990 und aus dem Schriftsatz dieses Amtes im Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vom 8. Juni 1990 hervor, dass diese Bescheinigungen in der Praxis von den Molkereien auf den Antrag der Erzeuger abgegeben wurden. Der Kläger bestreitet jedoch, diese Bescheinigung bei der Molkerei eingeholt zu haben, und macht geltend, er verstehe nicht, wie die Molkerei diese aus eigener Veranlassung habe ausstellen können. Da die Angaben in den Akten in Bezug auf den Urheber dieser Erklärung widersprüchlich sind und da keine der Parteien in der Lage war, eine Kopie dieser Unterlage zu den Akten zu reichen, kann der Zeitpunkt des Ablaufs der Nichtvermarktungsverpflichtung auf dieser Grundlage unmöglich festgestellt werden.
58 Die Akte enthält jedoch andere Belege, die dafür sprechen, dass die Nichtvermarktungsverpflichtung des Klägers entgegen dessen Vorbringen am 25. Juli 1978 wirksam wurde.
59 Erstens geht aus den Akten hervor, dass der Kläger die Milcherzeugung am 24. Juli 1978 einstellte, denn zu diesem Zeitpunkt hatte er praktisch seinen gesamten Milchviehbestand verkauft und war somit nicht mehr in der Lage, Milch zu Erwerbszwecken zu erzeugen.
60 Zweitens geht aus den Akten hervor, dass der Tag des Beginns des Nichtvermarktungszeitraums, der vom Kläger gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1391/78 in die meisten Kennkarten im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung eingetragen wurde, der 20. Juli 1978 ist. In diesem Zusammenhang kann der Kläger nicht geltend machen, ihm sei die Bedeutung einer solchen Eintragung unbekannt gewesen, da zum einen im Bewilligungsbescheid angegeben war, welche Bestimmungen maßgebend für die Regelung der Nichtvermarktungsprämie waren, die der Kläger beantragt hatte, und da zum anderen in diesem Bescheid ausdrücklich aufgeführt war, dass die Nichtbeachtung der eingegangenen Verpflichtungen durch den Erzeuger die Rückforderung sämtlicher ausgezahlter Prämienbeträge nach sich ziehe.
61 Somit hat der Kläger zwischen dem 20. und dem 25. Juli 1978 die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die von ihm eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung einzuhalten.
62 Ferner wurde dem Kläger unstreitig am 1. September 1978 die erste Rate der Nichtvermarktungsprämie ausgezahlt, die gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1078/77 - worauf auch im Bewilligungsbescheid hingewiesen wurde - erst innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Nichtvermarktung zahlbar war.
63 Ferner hat der Kläger mehrfach, namentlich in der Klageschrift, erklärt, er habe sich verpflichtet, vom 24. Juli 1978 bis zum 24. Juli 1983 keine Milch zu erzeugen.
64 Daher lief seine Nichtvermarktungsverpflichtung, die fünf Jahre dauerte, spätestens am 25. Juli 1983 ab.
65 Somit kann, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger die Milcherzeugung zwischen dem Zeitpunkt des Ablaufs seiner Nichtvermarktungsverpflichtung, also spätestens dem 25. Juli 1983, und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Quotenregelung am 1. April 1984 nicht wieder aufgenommen hat, seine Schadensersatzklage nur dann begründet sein, wenn er dartut, dass er beabsichtigte, diese Erzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen und dass ihm dies wegen des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 857/84 unmöglich war. Das Erfordernis dieses Nachweises gilt umso mehr, als zwischen den beiden maßgeblichen Tgen mehr als acht Monate verstrichen sind.
66 Hierzu führt der Kläger aus, er habe die Milcherzeugung zu diesem Zeitpunkt nicht wieder aufgenommen, weil er Arbeiten in seinem Stall durchzuführen gehabt habe; insbesondere habe er einen Güllebehälter bauen müssen, wofür er die Zustimmung seines Vaters benötigt habe, die er erst später erhalten habe. Zum Beleg für diese Sachverhaltsdarstellung legt der Kläger ein Schreiben seiner Schwester vor.
67 In Anbetracht der Gründe, die der Kläger anführt, ist festzustellen, dass sich der Nachweis seiner Absicht, die Milcherzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, auf keinen objektiven Beleg stützt, sondern nur auf seine eigenen Erklärungen und diejenigen seiner Schwester, und dies, obwohl er über acht Monate verfügte, um erfassbare Schritte zum Zweck dieser Wiederaufnahme zu unternehmen. Selbst unabhängig von dieser Erwägung ist festzustellen, dass die Gründe, die den Kläger daran hinderten, 1983 die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, und die daraufhin zu seinem Ausschluss von der Zuteilung von Milchquoten nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 führten, nicht im Zusammenhang mit der Nichtvermarktungsverpflichtung standen, sondern damit, dass er sich nicht mit seinem Vater über die Zukunft des Betriebes einigen konnte.
68 Daher kann der Schaden, dessen Ersatz der Kläger verlangt, nicht auf das Gemeinschaftsrecht zurückgeführt werden.
69 Im Übrigen kann der Umstand, dass der Kläger ein Entschädigungsangebot nach der Verordnung Nr. 2187/93 erhalten hat, keinen Beweis dafür darstellen, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Haftung der Gemeinschaft für den hier geltend gemachten Schaden im Sinne der in Randnummer 41 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung vorliegen. Denn wie das Gericht bereits entschieden hat, hatte diese Verordnung die Natur eines an bestimmte Erzeuger gerichteten Vergleichsvorschlags, dessen Annahme freiwillig war und eine Alternative zur gerichtlichen Entscheidung des Streits darstellte. Falls der Erzeuger das Angebot nicht annahm, behielt er das Recht, Schadensersatzklage gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages zu erheben (Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-554/93, Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563, Randnrn. 39 bis 41).
70 Somit verließ der Kläger durch die Ablehnung des Angebots, das ihm im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet wurde, den durch diese Verordnung aufgestellten Rahmen. Daher obliegt ihm der Nachweis, dass die für die Feststellung der Haftung der Gemeinschaft notwendigen Voraussetzungen erfuellt sind.
71 Der Kläger hat jedoch, wie oben in Randnummer 67 festgestellt worden ist, keinen Kausalzusammenhang zwischen der Verordnung Nr. 857/84 und dem geltend gemachten Schaden dargetan. Daraus folgt, dass die Gemeinschaft ihm gegenüber nicht aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 haftet, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die übrigen Voraussetzungen einer solchen Haftung erfuellt sind.
72 Unter diesen Umständen braucht die Frage der Verjährung nicht weiter geprüft zu werden.
73 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
74 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT
(Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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