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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 24.02.1995
Aktenzeichen: T-2/95 R
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 86
EG-Vertrag Art. 173
EG-Vertrag Art. 185
EG-Vertrag Art. 186
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist danach zu beurteilen, ob es des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Ein rein finanzieller Schaden kann grundsätzlich nicht als ein nicht wiedergutzumachender oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann. Ist der Antrag auf die Aussetzung des Vollzugs einer Antidumpingverordnung gerichtet, so genügt die Berufung auf die mit der Einführung des Zolls untrennbar verbundenen Folgen, d. h. auf die Erhöhung des Preises der mit diesem Zoll belasteten Ware und den entsprechenden Rückgang der Anteile am Gemeinschaftsmarkt, nicht, denn es ist gerade Zweck eines Antidumpingzolls, zum Ausgleich der festgestellten Dumpingspanne eine Erhöhung des Preises der betreffenden Ware herbeizuführen; zumindest müssen Umstände aufgezeigt werden, die belegen, daß ohne eine solche Aussetzung das Überleben des Antragstellers gefährdet wäre oder seine Position auf dem Markt in irreversibler Weise beeinträchtigt würde.

Jedenfalls könnte der Richter der einstweiligen Anordnung die beantragte Aussetzung, da er die Frage der Rechtmässigkeit der angefochtenen Antidumpingverordnung nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen kann, nur unter dem Vorbehalt anordnen, daß der Antragsteller für die Beträge, die er gemäß dieser Verordnung schuldet, Sicherheit leistet.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 24. FEBRUAR 1995. - INDUSTRIE DES POUDRES SPHERIQUES GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN UNION. - DUMPING - ENDGUELTIGE ZOELLE - CALCIUMMETALL - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS. - RECHTSSACHE T-2/95 R.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Am 18. September 1989 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2808/89 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Sowjetunion und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle auf diese Einfuhren (ABl. L 271, S. 1). Diese Verordnung sah für die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China einen Antidumpingzoll von 21,8 % und für Einfuhren des gleichen Erzeugnisses mit Ursprung in der Sowjetunion einen Antidumpingzoll von 22 % vor.

2 Die Verordnung Nr. 2808/89 war Gegenstand einer Nichtigkeitsklage und eines Antrags auf einstweilige Anordnung der Antragstellerin, die damals unter der Bezeichnung "Extramet Industrie SA" tätig war. Der letztgenannte Antrag wurde durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-358/89 R (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1990, I-431) mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragstellerin sei nicht in der Lage, darzutun, daß die von ihr geltend gemachte Gefahr, die Auferlegung des Antidumpingzolls nicht zu überleben, unmittelbar drohe.

3 Die von der Extramet Industrie erhobene Nichtigkeitsklage wurde durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501) für zulässig erklärt. Mit Urteil vom 11. Juni 1992 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1992, I-3813) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 2808/89 für nichtig. Er war der Ansicht, daß die Gemeinschaftsorgane nicht geprüft hätten, ob die Péchiney Electrométallurgie SA (nachstehend: Péchiney), der einzige Hersteller des von dieser Verordnung betroffenen Erzeugnisses in der Gemeinschaft, nicht selbst durch ihre Verkaufsverweigerung zu der Schädigung beigetragen habe, und daß sie nicht dargetan hätten, daß die festgestellte Schädigung nicht auf andere Faktoren als das Dumping, wie sie von der Antragstellerin angeführt worden seien, zurückgehe.

4 Nachdem die Kommission von der Péchiney neue Informationen erhalten hatte, nahm sie die Untersuchung wieder auf und erließ am 21. April 1994 die Verordnung (EG) Nr. 892/94 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und Rußland (ABl. L 104, S. 5). Der auferlegte Zoll belief sich auf 2 074 ECU je Tonne für Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf 2 120 ECU je Tonne für Calciummetall mit Ursprung in Rußland. Am 19. Oktober 1994 erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2557/94 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und Rußland (ABl. L 270, S. 27; nachstehend: die angefochtene Verordnung). Die Höhe der in der Verordnung Nr. 892/94 vorgesehenen Zölle wurde beibehalten.

5 Aus den Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ergibt sich, daß die Tätigkeit der Antragstellerin insbesondere darin besteht, das Calciummetall zu Granulat zu verarbeiten. Aufgrund der Besonderheiten ihres Verarbeitungsverfahrens, das gewisse Anforderungen an den Sauerstoffgehalt des als Rohstoff verwendeten Calciummetalls stelle, habe sie technische Schwierigkeiten, das von Péchiney hergestellte Erzeugnis in der gegenwärtig verfügbaren Form zu verwenden. Aufgrund der von diesem Gemeinschaftshersteller unternommenen Anstrengungen und der von ihm getätigten Investitionen erlaube es dieser Umstand jedoch nicht, anzunehmen, daß dieser selbst für den ihm entstandenen Schaden verantwortlich sei, wie die Antragstellerin geltend gemacht habe. Schließlich ist in den Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung vorgesehen, daß die Kommission die Verordnung einer Überprüfung unterzieht, "die sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten einzuleiten ist, wenn dies in Anbetracht der Wettbewerbsbedingungen in dem betreffenden Sektor erforderlich ist. Andernfalls wird die Überprüfung nach Ablauf eines Jahres vorgenommen."

6 Die Antragstellerin war der Auffassung, die Weigerung von Péchiney, ihr ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Erzeugnis zu liefern, stelle einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag dar, und reichte am 12. Juli 1994 eine Beschwerde bei der Kommission ein.

Verfahren

7 Mit Klageschrift, die am 9. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 173 EG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, hilfsweise auf Feststellung, daß diese Verordnung ihr gegenüber nicht anzuwenden ist.

8 Mit einem am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen getrennten Schriftsatz hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung ihr gegenüber eingereicht.

9 Der Rat hat zu dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung am 18. Januar 1995 Stellung genommen. Die Parteien haben am 30. Januar 1995 mündliche Ausführungen gemacht. Bei der Anhörung hat der Präsident des Gerichts sie aufgefordert, Verhandlungen aufzunehmen, um in einer Frist von fünf Tagen zu einer Vereinbarung zu gelangen, durch die der ihm vorgelegte Streit beendet wird. Die Parteien haben bei Ablauf dieser Frist mitgeteilt, daß ihre Verhandlungen nicht zu einer solchen Einigung geführt hätten. Unter Beachtung der vom Präsidenten des Gerichts festgesetzten Fristen hat der Rat am 1. Februar 1995 zu den von der Antragstellerin bei der Anhörung zu den Akten gegebenen Schriftstücken Stellung genommen und die Antragstellerin mit am 1. und am 3. Februar 1995 eingereichten Schriftsätzen auf diese Stellungnahme geantwortet.

10 Mit am 1. und am 13. Februar 1995 beim Gericht eingereichtem Schriftsatz haben Péchiney und die Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Unterstützung der Anträge des Rates als Streithelfer zugelassen zu werden.

Entscheidungsgründe

Zu dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs

11 Nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) und den Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, den Vollzug der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

12 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen im Sinne der Artikel 185 und 186 EG-Vertrag die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinn vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in den Rechtssachen T-295/94 R, Buchmann/Kommission, Randnr. 9, und T-301/94 R, Laakmann Karton/Kommission, Randnr. 10, noch nicht in der amtlichen Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht).

Vorbringen der Parteien

13 Um die Begründetheit ihres Begehrens glaubhaft zu machen, beruft sich die Antragstellerin auf die sieben Rügen, die sie in ihrer Klage erhoben hat: Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1; nachstehend: Grundverordnung) und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die Kommission nach der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2808/89 durch das Urteil vom 11. Juni 1992 (Extramet Industrie/Rat) die Untersuchung wiederaufgenommen habe; Verstoß gegen die Artikel 7 und 8 der Grundverordnung und Verletzung der Verteidigungsrechte; Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung und Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, da die Kommission zu der Schlußfolgerung gelangt sei, daß die aus China und aus Rußland eingeführten und die in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse gleichartig seien; Verstoß gegen Artikel 4 der Grundverordnung und Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, da der Rat zu der Schlußfolgerung gelangt sei, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein bedeutender Schaden entstanden sei; Verstoß gegen Artikel 12 der Grundverordnung und Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, da der Rat zu der Schlußfolgerung gelangt sei, daß es im Interesse der Gemeinschaft angebracht sei, endgültige Maßnahmen zu treffen; Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag, da der Rat seine Begründungsverpflichtung hinsichtlich der Beschwerde verletzt habe, die die Antragstellerin bei der Kommission wegen mißbräuchlicher Ausnutzung einer beherrschenden Stellung eingelegt habe; Ermessensmißbrauch, da sich die Kommission für die Anwendung eines Antidumpingverfahrens zu wettbewerbswidrigen Zwecken hergegeben habe.

14 Zur Dringlichkeit trägt die Antragstellerin vor, der Calciumsektor mache einen wesentlichen Teil ihrer Gesamttätigkeit aus und sie laufe Gefahr, durch die Auferlegung des in der angefochtenen Verordnung festgesetzten Antidumpingzolls einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, bevor das Gericht zur Hauptsache entscheide, würde sie durch die Zahlung der Zölle aus dem Markt ausgeschieden sein.

15 Nach dem Vorbringen der Antragstellerin beläuft sich der ihr auferlegte Zoll auf fast 70 % des Preises des Erzeugnisses, während sich ihre Kosten, wenn sie das Calcium des Gemeinschaftsherstellers verwenden müsste, um 77 % erhöhen würden. Ausserdem habe Péchiney trotz der Mittel, über die sie verfüge, ihr bis jetzt kein ihren Bedürfnissen entsprechendes Erzeugnis liefern können, sondern habe im Gegenteil versucht, sie vom Markt auszuschließen. Sie verfüge deshalb über keine andere Bezugsquelle als die russischen und die chinesischen Erzeuger. In diesem Zusammenhang erinnert die Antragstellerin daran, daß es auf der Welt fünf Calciumhersteller gebe, darunter nur einen in der Gemeinschaft, nämlich Péchiney. Nach Untersuchung der Art der Produktion von zwei Firmen, von denen die eine in den Vereinigten Staaten von Amerika und die andere in Kanada niedergelassen ist, fügt sie hinzu, erstere könne ihren Bedarf nur zu einem Sechstel und mit Lieferfristen von sechs Monaten decken, während letztere sie aufgrund ihrer gegenwärtigen Strategie nicht beliefern könne.

16 Die Antragstellerin macht ausserdem geltend, seit der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls durch die Verordnung Nr. 892/94 habe sie vier ihrer wichtigsten europäischen Kunden und damit 76 % ihres europäischen Marktes an Péchiney, ihren Hauptkonkurrenten bei dem verarbeiteten Erzeugnis, verloren, was die beherrschende Stellung dieses Unternehmens auf allen Calciummärkten verstärkt habe. Um nicht aus diesen Märkten auszuscheiden, müsse sie daher die Ausfuhr ihrer Erzeugnisse in aussereuropäische Länder fördern. Auf Zeit gesehen würden ihr jedoch auch diese Märkte entzogen, da Péchiney aufgrund ihrer beherrschenden Stellung in der Lage sei, in den genannten Ländern eine agressive Strategie zu entfalten.

17 Die Antragstellerin ist ferner der Auffassung, die in den Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung vorgesehene Überprüfungsklausel beseitige nicht die Gefahr, die die Anwendung dieser Verordnung für sie bedeute. Erstens sei die Eröffnung des Überprüfungsverfahrens nach dem Wortlaut dieser Klausel voll ins Ermessen der Kommission gestellt. Zweitens habe sie schon jetzt die oben beschriebenen Verluste an Marktanteilen erlitten, und die Wettbewerbsbedingungen seien schon im Zeitpunkt der Aufnahme dieser Klausel wesentlich zugunsten von Péchiney verändert gewesen.

18 Die Antragstellerin ist schließlich der Auffassung, bei Abwägung der in Frage stehenden Interessen spreche mehr für als gegen die Anordnung der Aussetzung des Vollzugs. Sie macht hierzu geltend, Péchiney habe keinerlei Schaden durch die von ihr vorgenommenen Einfuhren von Calcium aus der Volksrepublik China und Rußland erlitten, da es ihr bis jetzt nicht gelungen sei, ihr ein gleichartiges Erzeugnis zu liefern. Selbst wenn man annähme, daß Péchiney tatsächlich einen Schaden im Sinne der Grundverordnung erleide, so betrage dieser Schaden weniger als 30 % der russischen und chinesischen Calciumeinfuhren in die Gemeinschaft, da die Antragstellerin für sich allein zwischen 62 % und 97 % des Gesamtvolumens dieser Einfuhren vornehme. Ausserdem mache die Tätigkeit von Péchiney in dem betreffenden Sektor nur 0,05 % der Tätigkeit der Gruppe aus, zu der dieses Unternehmen gehöre.

19 Der Rat macht einleitend Zweifel an der Zulässigkeit der Klage geltend. Seiner Auffassung nach würde die Bejahung der Zulässigkeit einer solchen Klage die Kohärenz des Rechtssystems der Gemeinschaft beeinträchtigen. Würde es nämlich als zulässig angesehen, daß die Antragstellerin die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung ausschließlich im Hinblick auf sie selbst beantragen könne, könnten die anderen Importeure gegebenenfalls die Zölle umgehen, indem sie das von der Antragstellerin eingeführte Erzeugnis kauften. Würde es hingegen für zulässig erachtet, daß sie die Nichtigerklärung der Verordnung insgesamt beantragen könne, so könnte dies zu Unrecht zur Nichtigerklärung einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung auf Antrag eines einzelnen führen, der nur in seiner objektiven Eigenschaft als Importeur betroffen sei.

20 In Beantwortung der Rügen der Antragstellerin macht der Rat einleitend geltend, die Antragstellerin beschränke sich darauf, global auf die in ihrer Klageschrift angeführten Rügen Bezug zu nehmen, ohne die Punkte näher zu erläutern, durch die die Notwendigkeit der beantragten Maßnahme glaubhaft gemacht werden könnte. Hinsichtlich der ersten Rüge der Antragstellerin ist der Rat der Auffassung, da durch das Urteil vom 11. Juni 1992 in der Rechtssache Extramet Industrie/Rat die Verordnung Nr. 2808/89 als die Untersuchung beendende Maßnahme für nichtig erklärt worden sei, könne diese Untersuchung nicht als abgeschlossen angesehen werden. Im übrigen habe die Kommission nach Erlaß des Urteils von dem betreffenden Gemeinschaftshersteller Beweise für das Dumping und den Schaden erhalten, die sie gezwungen hätten, die Untersuchung wiederaufzunehmen. Hinsichtlich der zweiten Rüge widerspricht der Rat der Behauptung der Antragstellerin, sie habe ihre Interessen nicht verteidigen können. Auf die dritte, die vierte und die fünfte Rüge entgegnet der Rat, die von der Antragstellerin angeführten Umstände reichten für den Nachweis der Offensichtlichkeit der möglicherweise begangenen Fehler nicht aus. Zu der sechsten Rüge, mit der die Antragstellerin dem Rat vorwirft, seine Begründungspflicht hinsichtlich der Beschwerde wegen mißbräuchlicher Ausnutzung einer beherrschenden Stellung verletzt zu haben, ist der Rat der Auffassung, die einen solchen Mißbrauch betreffenden Fragen fielen in die Zuständigkeit der Kommission. Zu der siebten Rüge ° Ermessensmißbrauch ° bemerkt der Rat, die Behauptungen der Antragstellerin seien durch keinerlei Beweis untermauert.

21 Hinsichtlich der Dringlichkeit ist der Rat der Auffassung, die Antragstellerin habe ihre Behauptung, daß sie sich bei den beiden in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada niedergelassenen Unternehmen nicht eindecken und ihre Ausfuhren in Drittländer nicht ausdehnen könne, nicht untermauert. Der angebliche Verlust von Kunden und von Marktanteilen, die von dem Gemeinschaftshersteller übernommen worden seien, sei ebenfalls nicht nachgewiesen worden. Ausserdem würden solche Umstände, selbst wenn man sie als nachgewiesen ansehen wollte, Folgen darstellen, die sich notwendigerweise aus der Auferlegung eines Antidumpingzolls ergäben, ebenso wie der Umstand, daß dieser eine Erhöhung der Produktionskosten des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers mit sich bringe. An dieser Analyse ändere das Vorbringen der Antragstellerin zur angeblichen Weigerung des Gemeinschaftsherstellers, sie zu beliefern, nichts; dieses Vorbringen sei vom Rat im übrigen in der Begründung der angefochtenen Verordnung verworfen worden. Es reiche zum Nachweis der Dringlichkeit ihres Antrags nicht aus, daß die Antragstellerin auf Auswirkungen dieser Art verweise; vielmehr müsse sie nachweisen, daß sie einen besonderen Schaden erleide. Die Antragstellerin habe einen solchen Beweis jedoch nicht erbracht. Schließlich erinnert der Rat daran, daß die Zuständigkeit für die Verhängung von Sanktionen wegen eines eventuellen Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung durch Péchiney in jedem Fall bei der Kommission liege; gleiches gelte für vorläufige Maßnahmen in diesem Zusammenhang.

22 Zu der Frage, ob bei Abwägung der in Frage stehenden Interessen mehr für als gegen die Anordnung der Aussetzung des Vollzugs spreche, ist der Rat der Auffassung, die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, daß dies der Fall sei. Er wiederholt hierzu die Feststellungen in der angefochtenen Verordnung zu dem Schaden, den der Gemeinschaftshersteller erlitten habe, und zum Interesse der Gemeinschaft am Erlaß von Antidumpingmaßnahmen. Im übrigen sei der geringe Anteil, den die Herstellung von Calciummetall durch Péchiney im Verhältnis zu der Gesamttätigkeit der Gruppe, zu der dieses Unternehmen gehöre, nach dem Vorbringen der Antragstellerin ausmache, ohne Bedeutung, da durch die Antidumpingvorschriften die verschiedenen Produktionszweige geschützt werden sollten.

23 Der Rat fügt hinzu, wenn der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung entgegen dem Standpunkt des Rates annehmen sollte, daß einstweilige Anordnungen zu erlassen seien, müssten diese Anordnungen zwei wesentliche Voraussetzungen erfuellen. Erstens müsse ein Mechanismus vorgesehen werden, durch den verhindert werde, daß die Antragstellerin die aus China und aus Rußland eingeführten Waren ohne Verarbeitung weiterverkaufe, und zweitens müsse die Antragstellerin eine Bankbürgschaft stellen, damit die Zahlung der Antidumpingzölle für den Fall gewährleistet sei, daß die Klage abgewiesen werde; diese Bürgschaft sei wesentlich für das Gleichgewicht zwischen den Interessen der Antragstellerin und des Gemeinschaftsherstellers.

Würdigung durch den Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung

24 Zur Zulässigkeit der Klage ist festzustellen, daß diese Klage dem ersten Anschein nach nicht als offensichtlich unzulässig angesehen werden kann. Der Gerichtshof hat nämlich in seinem genannten Urteil vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache Extramet Industrie/Rat die von der Antragstellerin gegen die Verordnung Nr. 2808/89 erhobene Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt. In diesem Urteil hat der Gerichtshof erstens anerkannt, daß Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen, obwohl sie tatsächlich normativen Charakter haben, unter besonderen Umstände bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen können. Er hat zweitens festgestellt, daß die Antragstellerin aufgrund einer Reihe von Umständen, die eine besondere, sie im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebende Situation begründe, von dieser Verordnung individuell betroffen sei. Diese in Randnummer 17 des genannten Urteils zusammengefassten Umstände haben sich dem ersten Anschein nach seitdem nicht wesentlich verändert.

25 Zur Glaubhaftmachung der Begründetheit der Klage ist in Übereinstimmung mit dem Rat festzustellen, daß sich die Antragstellerin bei der Darlegung des Fumus boni iuris ihres Begehrens darauf beschränkt hat, die im Rahmen ihrer Klage erhobenen Rügen anzuführen. Zwar kann der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht alle mit der Klage vorgebrachten Klagegründe und Tatsachen gründlich prüfen, er hat jedoch das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung und ihre mündlichen Ausführungen zu berücksichtigen und zu prüfen, ob Gesichtspunkte erkennbar sind, die die Ergebnisse, zu denen die Gemeinschaftsbehörde gelangt ist, in Frage stellen könnten (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-29/92 R, SPO u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2161, Randnr. 34).

26 Hierzu ist festzustellen, daß die Antragstellerin in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung und bei der Anhörung die Schlußfolgerungen beanstandet hat, zu denen die Kommission und der Rat im Hinblick auf den Schaden im Sinne des Artikels 4 der Grundverordnung und bezueglich dessen Ursachen gelangt sind. Sie führt aus, da Péchiney nicht in der Lage gewesen sei, ihr ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Erzeugnis zu liefern, sei zu Unrecht angenommen worden, daß diesem Unternehmen ein Schaden entstanden sei. Jedenfalls sei der Umfang dieses Schadens zu hoch eingeschätzt worden. Ausserdem hat die Antragstellerin besonders hervorgehoben, daß Péchiney nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um sie beliefern zu können, sondern im Gegenteil versucht habe, sie vom Markt auszuschließen. Diese Argumentation, die den ersten beiden Teilen des vierten Klagegrundes im Hauptsacheverfahren entspricht, hat Gewicht und kann daher dem ersten Anschein nach nicht als völlig unbegründet angesehen werden. Im übrigen hat sich der Rat in seiner Entgegnung auf diese Argumentation darauf beschränkt, die in der angefochtenen Verordnung enthaltenen Feststellungen wiederzugeben und, bei der Anhörung, abstrakt auf die Möglichkeit der Antragstellerin vorzuwerfender technischer Mängel hinzuweisen, die die Antragstellerin daran hinderten, das von Péchiney hergestellte Erzeugnis zu verwenden.

27 Jedenfalls geht die gründliche tatsächliche und rechtliche Prüfung, die die oben wiedergegebene Argumentation der Antragstellerin ebenso wie die anderen in der Klageschrift enthaltenen Rügen und Argumente verdient, über den Rahmen des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung hinaus.

28 Folglich ist die Voraussetzung der Dringlichkeit zu prüfen, die nach ständiger Rechtsprechung danach zu beurteilen ist, ob es des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf, um zu verhindern, daß der Partei, die die Aussetzung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht (Beschluß vom 14. Februar 1990, Extramet Industrie/Rat, a. a. O., Randnr. 17). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein rein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als ein nicht wiedergutzumachender oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-185/94 R, Geotronics/Kommission, Slg. 1994, II-519, Randnr. 22). Unter diesen Voraussetzungen genügt zum Nachweis der Dringlichkeit im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs einer Antidumpingverordnung nicht die Berufung auf die mit der Einführung eines Antidumpingzolls untrennbar verbundenen Folgen, d. h. auf die Erhöhung des Preises der mit diesem Zoll belasteten Ware und den entsprechenden Rückgang der Anteile am Gemeinschaftsmarkt. Es ist nämlich gerade Zweck eines Antidumpingzolls, zum Ausgleich der festgestellten Dumpingspanne eine Erhöhung des Preises der betreffenden Ware herbeizuführen (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. März 1994 in der Rechtssache C-6/94 R, Descom/Rat, Slg. 1994, I-867, Randnr. 16).

29 Hierzu ist festzustellen, daß die von der Antragstellerin gemachten Angaben im Hinblick auf die oben genannten Kriterien die beantragte Aussetzung des Vollzugs beim gegenwärtigen Stand der Dinge nicht rechtfertigen.

30 Was die von der Antragstellerin angeführte Gefahr betrifft, aus dem Markt auszuscheiden, bevor das Gericht über die Klage entscheidet, hat die Antragstellerin bei der Anhörung eingeräumt, daß es sich um eine rein hypothetische Möglichkeit handelt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß die Antragstellerin auch eingeräumt hat, daß nur ein Teil ihrer Produktion von dem durch die angefochtene Verordnung eingeführten Antidumpingzoll betroffen ist und der Rest im Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs ohne Erhebung dieses Zolls eingeführt wird.

31 Zum angeblichen Verlust von Kunden und Marktanteilen infolge der Auferlegung des Antidumpingzolls trägt die Antragstellerin vor, dieser Schaden ergebe sich aus der Preiserhöhung, zu der sie die Einführung des Antidumpingzolls zwinge. Sie hat hierzu bei der Anhörung ausgeführt, ihre Kunden seien bis zu einer bestimmten Grenze bereit, für das von ihr hergestellte Erzeugnis einen höheren als den von Péchiney für deren konkurrierendes Erzeugnis geforderten Preis zu zahlen, da das erstgenannte Erzeugnis dem zweiten qualitativ überlegen sei. Da die Preise, die sie aufgrund des Antidumpingzolls verlangen müsse, diese Grenze jedoch überstiegen, zögen es ihre Kunden vor, sich bei Péchiney einzudecken.

32 Wie der Rat zu Recht ausgeführt hat, deutet diese Argumentation dem ersten Anschein nach darauf hin, daß sich der geltend gemachte, im Verlust von Kunden und Marktanteilen bestehende Schaden durchaus wiedergutmachen lässt. Was erstens den Zeitraum zwischen der möglichen Aufhebung des Antidumpingzolls für den Fall, daß der Klage stattgegeben werden sollte, betrifft, kann der geltend gemachte Schaden nur ein rein finanzieller sein, der sich aus der Auferlegung des Antidumpingzolls ergibt und folglich grundsätzlich wiedergutzumachen ist, da nicht glaubhaft gemacht worden ist, daß die Antragstellerin Gefahr läuft, aus dem Markt auszuscheiden (siehe oben, Randnr. 30). Was zweitens den Zeitraum nach einer möglichen Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung betrifft, so würde die Antragstellerin grundsätzlich nichts daran hindern, ihre Verkaufspreise in dem Maß zu senken, wie sich die Preise des eingeführten Erzeugnisses nach Aufhebung des Antidumpingzolls verringern würden, um so die inzwischen verlorenen Kunden und Marktanteile zurückzugewinnen. Aus den zu den Akten gegebenen Unterlagen und den Ausführungen vor dem Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung hat sich nämlich kein Hinweis darauf ergeben, daß eine solche Wiederherstellung der vor Auferlegung der Zölle bestehenden Situation unmöglich wäre.

33 Hieraus folgt, daß beim gegenwärtigen Stand der Dinge die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht dargetan worden ist und somit die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfuellt ist.

34 Es ist jedoch einzuräumen, daß eine spätere Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten, insbesondere eine Verschlechterung der Situation der Antragstellerin, deren Überleben gefährden könnte, bevor eine Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache getroffen worden ist. Hierzu ist daran zu erinnern, daß eine solche Entwicklung entweder von der Kommission bei der in der Begründung der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Überprüfung oder vom Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung anläßlich eines eventuell gemäß Artikel 108 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellten Antrags berücksichtigt werden könnte.

35 Selbst wenn man annähme, daß die Voraussetzung der Dringlichkeit derzeit als erfuellt anzusehen wäre, könnte der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung die beantragte Aussetzung, da er die Frage der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verordnung nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen kann, nur unter dem Vorbehalt anordnen, daß die Antragstellerin für die Beträge, die sie gemäß dieser Verordnung schuldet, Sicherheit leistet (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 113/77 R und 113/77 R-Int., NTN Toyo/Rat, Slg. 1977, 1721, Randnr. 9). Bei der Anhörung hat ein Vertreter der Antragstellerin jedoch erklärt, daß diese, wenn sie eine solche Sicherheit leisten müsste, nicht umhin könnte, die den Antidumpingzöllen entsprechenden Beträge in ihre Preise einzubeziehen, da sie der Möglichkeit einer nachträglichen Erhebung dieser Zölle Rechnung tragen müsste. Hieraus folgt, daß die einzige Aussetzungsmaßnahme, die der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung unter den Umständen des vorliegenden Falles treffen könnte, nach dem Vorbringen der Antragstellerin selbst für diese ohne Interesse ist und somit nicht in Betracht gezogen werden kann.

36 Ausserdem ist ohnehin zu beachten, daß der für die Antragstellerin bestehende Zwang zur Berücksichtigung der Möglichkeit einer nachträglichen Erhebung der angefallenen Antidumpingzölle nicht davon abhängt, ob der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung als Voraussetzung für die Aussetzung des Vollzugs die Leistung angemessener Sicherheiten anordnet, sondern vielmehr mit dem notwendigerweise vorläufigen Charakter der Maßnahmen, die der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung treffen kann, zusammenhängt, der jede "endgültige Aussetzung" der Zölle ausschließt, da solche Maßnahmen die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfen. Demnach können solche Maßnahmen nicht den finanziellen Nachteil beseitigen, der sich für die Antragstellerin aus der Notwendigkeit ergibt, dieser Möglichkeit Rechnung zu tragen. Die Antragstellerin hat im übrigen in ihrem Schriftsatz vom 1. Februar 1995 geltend gemacht, daß die einzige Lösung, durch die ihr Schaden behoben werden könnte, in der Änderung der angefochtenen Entscheidung dahin gehend bestehe, daß diese für nicht auf sie anwendbar erklärt würde. Hierzu genügt es festzustellen, daß jede Änderung der angefochtenen Verordnung in die Zuständigkeit des Rates, des Organs, das sie erlassen hat, fällt. Folglich kann der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung einem solchen Antrag nicht stattgeben.

37 Der vorliegende Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ist demgemäß zurückzuweisen.

Zu den Anträgen auf Zulassung als Streithelfer

38 Aufgrund des Vorstehenden hat sich die Entscheidung über die Anträge der Kommisison und von Péchiney auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates erledigt, da den Anträgen des Rates schon allein aufgrund des Vorbringens der Parteien stattzugeben ist.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1) Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wird zurückgewiesen.

2) Die Entscheidung über die Anträge auf Zulassung als Streithelfer hat sich erledigt.

3) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 24. Februar 1995

Ende der Entscheidung

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