Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 07.02.2002
Aktenzeichen: T-201/94
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verjährungsfrist für Klagen aus außervertraglicher Haftung gegen die Gemeinschaft wie diejenigen auf Ersatz des Schadens, der den Erzeugern von Milch oder Milcherzeugnissen entstanden ist, die wegen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangener Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Verordnung Nr. 857/84 keine Referenzmenge erhalten und infolgedessen auch keine von der Zusatzabgabe freie Milchmenge vermarkten konnten, begann an dem Tag zu laufen, der auf den Tag des Ablaufs der Nichtvermarktungsverpflichtung folgte und an dem die Verordnung Nr. 857/84 erstmals nachteilige Auswirkungen auf den Kläger hatte, indem sie diesen an der Wiederaufnahme der Milchvermarktung hinderte. Da dieser Schaden im Übrigen nicht schlagartig verursacht wurde, sondern täglich neu entstanden ist, erfasst die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes den mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung liegenden Zeitraum, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen.

( vgl. Randnrn. 62-64 )

2. Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechung jedoch nur dann eintritt, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der je nach Falllage maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird.

In Bezug auf den Schaden, der den Erzeugern von Milch oder Milcherzeugnissen entstanden ist, die wegen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangener Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Verordnung Nr. 857/84 keine Referenzmenge erhalten und infolgedessen auch keine von der Zusatzabgabe freie Milchmenge vermarkten konnten, ist der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung des Rates und der Kommission betreffend den späteren Verlass der Verordnung Nr. 2187/93 über das Angebot einer Entschädigung an die betroffenen Erzeuger eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der erwähnten Verordnung vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten. Nach dieser Verordnung konnten die Erzeuger beantragen, dass ihnen ein Entschädigungsangebot gemacht wird, das sie binnen einer Frist von zwei Monaten anzunehmen hatten. Daher waren die Organe nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 2187/93 vom Ablauf dieser Frist an nicht mehr an dieses Angebot gebunden.

Allerdings kann in Fällen, in denen ein Angebot für den Ersatz eines Schadens in einem Rahmen erfolgt, in dem von den Erzeugern verlangt wurde, keinen Antrag oder keine Klage auf Schadensersatz einzureichen, weil die Organe eine Regelung über eine pauschale Entschädigung auf Vergleichsbasis einführten, die Ablehnung des Entschädigungsangebots, sei es ausdrücklich oder infolge des Ablaufs einer in diesem Rahmen vorgesehenen Annahmefrist, keine schwerwiegenderen Folgen in Bezug auf die Berechnung der Verjährungsfrist haben, als sich aus einer ablehnenden Entscheidung der Verwaltung über einen Entschädigungsantrag eines Bürgers ergeben würden. Denn die fragliche Ablehnung des Entschädigungsangebots verkörpert ebenso wie eine ablehnende Entscheidung die Uneinigkeit zwischen der Verwaltung und dem Steller eines Schadensersatzantrags.

Somit ist das Ereignis, das die Frist von zwei Monaten des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes unter Bezugnahme auf Artikel 173 des Vertrages in Lauf setzt, in einem solchen Fall der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Annahme des Angebots oder gegebenenfalls der Zeitpunkt der ausdrücklichen Ablehnung des Angebots. Nur diese Auslegung erlaubt es, den Zweck der Annahmefrist zu wahren, der darin besteht, dem Bürger eine gewisse Überlegungszeit für die Stellungnahme zu der ihm angebotenen vergleichsweisen Entschädigung zu gewähren und gegebenenfalls den Rückgriff auf die gerichtliche Geltendmachung zu vermeiden. So muss den Erzeugern, die wegen der Selbstverpflichtung der Organe, ihnen ein Entschädigungsangebot zu unterbreiten, mit der Erhebung einer Schadensersatzklage beim Gericht abgewartet haben, die sie aber dann binnen zwei Monaten nach Ablauf der Frist für die Annahme des ihnen unterbreiteten Angebots eingereicht haben, der Verzicht der Organe auf die Geltendmachung der Verjährung zugute kommen, und die Verjährung ihrer Ansprüche muss gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes zum Zeitpunkt der erwähnten Mitteilung des Rates und der Kommission unterbrochen worden sein.

( vgl. Randnrn. 67-69, 73-76 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 7. Februar 2002. - Erwin Kustermann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Verordnung (EG) Nr. 2187/93 - Entschädigung der Erzeuger - Unterbrechung der Verjährung. - Rechtssache T-201/94.

Parteien:

In der Rechtssache T-201/94

Erwin Kustermann, wohnhaft in Eggenthal (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-P. Ried, Y. Schur und R. Burkhardt, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A.-M. Colaert als Bevollmächtigte,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Booß und M. Niejahr als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.-J. Rabe und M. Núnez Müller, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Ersatzes des Schadens gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG), der dem Kläger angeblich dadurch entstanden ist, dass er aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung an der Vermarktung von Milch gehindert war,

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi sowie der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Angesichts eines Überschusses bei der Milcherzeugung in der Gemeinschaft erließ der Rat 1977 die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1). Diese Verordnung bot den Erzeugern die Möglichkeit, gegen Erhalt einer Prämie für einen Zeitraum von fünf Jahren eine Verpflichtung zur Nichtvermarktung oder Umstellung der Bestände einzugehen.

2 Obwohl viele Erzeuger solche Verpflichtungen eingingen, bestand die Überproduktion auch 1983 fort. Der Rat erließ daher die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 10) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13). Durch den neuen Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 wurde eine "Zusatzabgabe" auf die von den Erzeugern gelieferten Milchmengen eingeführt, die über eine "Referenzmenge" hinausgingen.

3 In der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) wurde für jeden Erzeuger auf der Grundlage der in einem Referenzjahr - dem Kalenderjahr 1981, wobei die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hatten, stattdessen das Kalenderjahr 1982 oder das Kalenderjahr 1983 zu wählen - gelieferten Erzeugung die Referenzmenge festgesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland wählte das Kalenderjahr 1983 als Referenzjahr.

4 Die von einigen Erzeugern im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtungen galten auch während der gewählten Referenzjahre. Da diese Erzeuger während dieser Jahre keine Milch erzeugt hatten, konnten sie keine Referenzmenge erhalten und infolgedessen auch keine von der Zusatzabgabe freie Milchmenge vermarkten.

5 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

6 Um den genannten Urteilen nachzukommen, erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2). Nach dieser Änderungsverordnung erhielten die Erzeuger, die Nichtvermarktungsverpflichtungen eingegangen waren, eine (auch "Quote" genannte) "spezifische" Referenzmenge.

7 Die Zuteilung der spezifischen Referenzmenge war von mehreren Voraussetzungen abhängig. Einige dieser Voraussetzungen, die sich insbesondere auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Nichtvermarktungsverpflichtung bezogen, wurden vom Gerichtshof mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für ungültig erklärt.

8 Im Anschluss an diese Urteile erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 150, S. 35), mit der die für ungültig erklärten Voraussetzungen gestrichen wurden, damit den betroffenen Erzeugern eine spezifische Referenzmenge zugeteilt werden konnte.

9 Mit Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061; im Folgenden: Urteil Mulder II) entschied der Gerichtshof, dass die Gemeinschaft für die Schäden haftet, die bestimmte Milcherzeuger, die durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 an der Vermarktung von Milch gehindert waren, erlitten hatten, weil sie Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren.

10 Im Anschluss an dieses Urteil veröffentlichten der Rat und die Kommission am 5. August 1992 die Mitteilung 92/C 198/04 (ABl. C 198, S. 4). Unter Hinweis auf die Auswirkungen des Urteils Mulder II und um dessen volle Wirksamkeit zu gewährleisten, brachten die Organe ihren Willen zum Ausdruck, die praktischen Modalitäten für die Entschädigung der betroffenen Erzeuger zu erlassen.

11 Die Organe verpflichteten sich, bis zum Erlass dieser Modalitäten gegenüber allen entschädigungsberechtigten Erzeugern von der Geltendmachung der Verjährung aufgrund des Artikels 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes abzusehen. Die Verpflichtung wurde jedoch davon abhängig gemacht, dass der Entschädigungsanspruch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung vom 5. August 1992 oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Erzeuger an eines der Organe gewandt hat, noch nicht verjährt war.

12 Nummer 3 Absatz 2 der Mitteilung vom 5. August 1992 lautet:

"Die Organe werden angeben, bei welchen Behörden und innerhalb welcher Frist die Anträge einzureichen sind. Den Erzeugern wird zugesichert, dass die Möglichkeit, ihre Rechtsansprüche geltend zu machen, nicht berührt wird, wenn sie sich vor Beginn dieser Frist nicht bei den Gemeinschaftsorganen oder den einzelstaatlichen Stellen melden."

13 Später erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6). Mit dieser Verordnung wird den Erzeugern, die eine endgültige Referenzmenge erhalten haben, ein pauschaler Ersatz für die Schäden angeboten, die sie aufgrund der Anwendung der im Urteil Mulder II genannten Regelung erlitten haben.

14 Artikel 10 Absatz 2 der erwähnten Verordnung lautet:

"Die Erzeuger reichen ihre Anträge bei der zuständigen Behörde ein. Die Anträge der Erzeuger müssen spätestens zum 30. September 1993 der zuständigen Behörde vorliegen.

Die Verjährungsfrist gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes beginnt für alle Erzeuger von dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt an von neuem zu laufen, wenn der Antrag gemäß Unterabsatz 1 nicht vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurde, es sei denn, die Verjährung wurde durch Einreichung einer Klageschrift beim Gerichtshof gemäß Artikel 43 seiner Satzung unterbrochen."

15 Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung lautet wie folgt:

"Wird das Angebot nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang angenommen, so sind die betreffenden Gemeinschaftsorgane künftig nicht mehr daran gebunden."

16 Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203) entschied der Gerichtshof über die Höhe der von den Klägern verlangten Entschädigung.

Sachverhalt

17 Der Kläger ist ein Milcherzeuger in Deutschland. Im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 ging er eine Nichtvermarktungsverpflichtung ein, die am 31. März 1986 ablief.

18 Bereits vor dem Ablauf dieser Verpflichtung beantragte er bei den zuständigen nationalen Behörden die Zuteilung einer Referenzmenge. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 11. Juni 1995 mit der Begründung abgelehnt, er habe während des von Deutschland für die Zuteilung von Milchquoten gewählten Referenzjahres keine Milch erzeugt.

19 Gegen diesen Bescheid erhob er Klage vor den nationalen Gerichten.

20 Nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 wurde ihm am 14. August 1989 eine spezifische Referenzmenge zugeteilt, was ihm die Wiederaufnahme der Milcherzeugung ermöglichte.

21 Er nahm die Milchproduktion am 1. Februar 1990 wieder auf.

22 Mit Schreiben vom 27. September 1993 stellte er einen Antrag auf Entschädigung nach der Verordnung Nr. 2187/93.

23 Die zuständigen nationalen Behörden boten ihm mit Schreiben vom 28. Januar 1994 eine pauschale Entschädigung für den Zeitraum vom 5. August 1987 bis zum 29. März 1989 an. Er nahm dieses Angebot innerhalb der Zweimonatsfrist nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2187/93 nicht an.

Verfahren und Anträge der Parteien

24 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 31. Mai 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

25 Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 31. August 1994 bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes ausgesetzt, das das Verfahren in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 (Mulder u. a./Rat und Kommission) und C-37/90 (Heinemann/Rat und Kommission) abschließt.

26 Das Verfahren ist nach dem Erlass des abschließenden Urteils des Gerichtshofes in den genannten Rechtssachen fortgesetzt worden.

27 Durch Beschluss des Gerichts vom 5. Oktober 2000 ist die Rechtssache an eine aus drei Richtern bestehende Kammer verwiesen worden.

28 Das Gericht (Vierte Kammer) hat am 13. März 2001 beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

29 Die Parteien haben in der Sitzung des Gerichts vom 3. Mai 2001 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

30 In seiner Klageschrift hat der Kläger beantragt,

- die Beklagten zu verurteilen, an ihn 26 968,95 ECU zuzüglich Zinsen zu zahlen;

- den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

31 In seiner Erwiderung hat der Kläger seinen Antrag zur Hauptsache auf 29 903,89 Deutsche Mark (DM) entsprechend dem Betrag der Entschädigung, die ihm von den zuständigen nationalen Behörden mit Schreiben vom 28. Januar 1994 angeboten wurde, beschränkt.

32 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

33 Der Rat beantragt,

- die Klage abzuweisen; - dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Vorbringen der Parteien

34 Der Kläger macht geltend, er habe Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm vom 5. August 1987 bis zum 31. März 1999 dadurch entstanden sei, dass er durch die Verordnung Nr. 857/84 an der Milcherzeugung gehindert gewesen sei.

35 Er widerspricht dem Vorbringen der Beklagten, dass sein Anspruch insgesamt verjährt sei.

36 In Bezug auf die Höhe des Schadens hat der Kläger auf die vom Rat erhobenen Einwände hin die Zahlen erläutert, auf deren Grundlage er seinen tatsächlichen Schaden berechnet. Erneut hat er jedoch sein Einverständnis mit dem Betrag von 29 903,89 DM erklärt, der ihm als pauschale Entschädigung im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 angeboten wurde.

37 Die Kommission bestreitet nicht, dass der Kläger zu den Erzeugern gehört, die grundsätzlich nach dem Urteil Mulder II Anspruch auf Ersatz des Schadens hätten, der ihnen durch ihren zeitweiligen Ausschluss von der Milcherzeugung entstanden sei. Die Schadensersatzansprüche des Klägers seien jedoch insgesamt verjährt.

38 Der Rat vertritt die Ansicht, die Partei, die sich auf die Haftung der Gemeinschaft berufe, habe das Vorliegen und die Höhe des von ihr geltend gemachten Schadens zu beweisen und den Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Verhalten herzustellen.

39 Der Kläger könne sich nach seiner Ablehnung des ihm gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreiteten Entschädigungsangebots nicht mehr auf dieses Angebot berufen und keine Ansprüche aus der Verordnung ableiten (Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung und Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 68). Daher dürfe er sich zum Beweis und zur Bewertung des geltend gemachten Schadens nicht auf die finanziellen Parameter der Verordnung beziehen, sondern müsse den Schaden aufgrund seiner individuellen Lage bestimmen. Die Klage sei deshalb unbegründet.

40 Außerdem sei der Anspruch in vollem Umfang verjährt.

41 Zur Verjährung führen die Beklagten aus, im Bereich der Milchquoten beginne die fünfjährige Verjährungsfrist des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes nach ständiger Rechtsprechung an dem Tag zu laufen, an dem der Kläger seine Milchlieferungen hätte wieder aufnehmen können, wenn ihm nicht die Zuteilung einer Referenzmenge verweigert worden wäre, also am 1. April 1986.

42 Da der Schaden nicht auf einmal eingetreten sei, sondern sich Tag für Tag so lange fortgesetzt habe, wie der Kläger keine Referenzmenge habe erhalten und daher keine Milch habe liefern können, erfasse die Verjährung aufgrund von Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes den mehr als fünf Jahre vor der Unterbrechungshandlung liegenden Zeitraum, ohne die später entstandenen Ansprüche zu berühren (Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnrn. 130 bis 132).

43 Der Kläger mache einen Gewinnentgang in der Zeit zwischen dem 1. April 1986 und dem 29. März 1989, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 764/89, geltend. Damit beurteilt werden könne, welche der in diesem Zeitraum entstandenen Schäden verjährt seien, sei der Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung zu bestimmen.

44 Im vorliegenden Fall sei die Verjährung erst durch die Klageerhebung am 31. Mai 1994 unterbrochen worden.

45 Der Kläger könne sich nämlich nicht auf eine Hemmung der Verjährung durch die Selbstverpflichtung der Beklagten in der Mitteilung vom 5. August 1992 berufen. Der darin enthaltene Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung habe nur bis zum Erlass der praktischen Modalitäten für die Entschädigung der betroffenen Erzeuger gegolten, die durch die Verordnung Nr. 2187/93 festgelegt worden seien.

46 Wie das Gericht im Urteil Hartmann/Rat und Kommission (Randnr. 137) entschieden habe, ergebe sich aus der Systematik der Verordnung Nr. 2187/93, dass die Selbstbeschränkung, die sich die Organe bei der Geltendmachung der Verjährungseinrede auferlegt hätten, gegenüber Erzeugern, die einen Entschädigungsantrag gestellt hätten, mit Ablauf der Frist für die Annahme des im Anschluss an diesen Antrag gemachten Entschädigungsangebots geendet habe.

47 Im Übrigen habe das Gericht im Urteil vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97 (Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn. 36 bis 41) entschieden, dass sich ein Erzeuger, der weder das ihm im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitete Entschädigungsangebot fristgerecht angenommen noch innerhalb der Annahmefrist Klage erhoben habe, nicht auf den von den Gemeinschaftsorganen seinerzeit gegenüber allen betroffenen Erzeugern erklärten Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung berufen könne.

48 Da der Kläger in der vorliegenden Rechtssache weder das Angebot vom 28. Januar 1994 angenommen noch innerhalb der Frist für die Annahme des Angebots Klage erhoben habe, könne er sich nach diesem Urteil nicht auf den in der Mitteilung vom 5. August 1992 enthaltenen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung berufen.

49 Da der Kläger die Verjährung erst durch die Klageerhebung am 31. Mai 1994 unterbrochen habe, also mehr als fünf Jahre, nachdem der Entschädigungszeitraum am 29. März 1989 geendet habe, sei der hier geltend gemachte Anspruch somit in vollem Umfang verjährt.

50 Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen, mit dem der Kläger dieses Ergebnis zu widerlegen sucht, aus drei Gründen nicht stichhaltig.

51 Erstens gehe aus Nummer 3 der Mitteilung vom 5. August 1992 hervor, dass die Erzeuger ihre Rechte nur dann wahren könnten, wenn sie bestimmte Fristen einhielten, die später in der Verordnung Nr. 2187/93 festgesetzt worden seien. In dieser Verordnung sei der 30. September 1993 als letzter Zeitpunkt für die Einreichung von Entschädigungsanträgen festgesetzt worden. Es sei ferner eine Frist für die Annahme der den Erzeugern unterbreiteten Angebote von zwei Monaten nach Zugang dieser Angebote festgesetzt worden. Wenn die Erzeuger diese Fristen nicht einhielten, verlören sie auch den durch die Mitteilung vom 5. August 1992 gewährten Schutz, es sei denn, sie hätten inzwischen eine Klage beim Gericht eingereicht.

52 Zweitens bezögen sich sowohl das dem Kläger von den nationalen Behörden in ihrem Schreiben vom 28. Januar 1994 unterbreitete Entschädigungsangebot als auch der Antrag des Klägers vom 27. September 1993 auf die Verordnung Nr. 2187/93. Dem Kläger sei daher die maßgebliche Rechtsgrundlage bekannt gewesen und er hätte sich durch die Lektüre dieses Dokuments Gewissheit über das anwendbare Gemeinschaftsrecht und über die rechtlichen Folgen einer Ablehnung des Angebots verschaffen können.

53 Drittens würde eine andere Lösung als diejenige, die im Urteil Steffens/Rat und Kommission gewählt worden sei, der Systematik des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes widersprechen. Nach dieser Bestimmung unterbreche ein an das zuständige Gemeinschaftsorgan gerichteter Antrag die Verjährung nur dann, wenn der Geschädigte im Falle einer ablehnenden Antwort des Organs innerhalb von zwei Monaten nach deren Zugang Klage erhebe. Die Klagefrist beginne demnach mit der Reaktion des Gemeinschaftsorgans zu laufen. Im vorliegenden Fall habe diese Reaktion im Entschädigungsangebot bestanden, das dem Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 1994 unterbreitet worden sei, mit dem die Beklagten implizit weiter gehende Schadensersatzansprüche des Klägers abgelehnt hätten. Daher hätte der Kläger, um die Klagefrist nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes zu wahren und die darin vorgesehene "Vorverlagerung" des Zeitpunkts der Unterbrechung der Verjährung zu nutzen, binnen zwei Monaten nach Zugang des Angebots Klage erheben müssen.

54 In Bezug auf die Höhe des geltend gemachten Schadens hält es die Kommission nicht für notwendig, diese in diesem Stadium des Verfahrens zu erörtern, und behält sich das Recht vor, dies gegebenenfalls später nachzuholen.

55 Der Rat beantragt für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sein sollte, die Ansprüche des Klägers seien nicht insgesamt verjährt, den Parteien eine Frist von sechs Monaten einzuräumen, um sich über die Höhe der Entschädigung zu verständigen.

Würdigung durch das Gericht

56 Vorab ist festzustellen, dass der Kläger entgegen dem Vorbringen des Rates seine Klage nicht auf die Verordnung Nr. 2187/93, sondern auf Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) stützt und dass er nur zur Erleichterung der Berechnung des geltend gemachten Schadens auf die Kriterien dieser Verordnung Bezug nimmt.

57 Sodann ist in Bezug auf den Schadensersatzanspruch, auf den sich der Kläger beruft, daran zu erinnern, dass nach wohlgefestigter Rechtsprechung im Bereich der Milchquoten aus dem Urteil Mulder II hervorgeht, dass die Gemeinschaft jedem Erzeuger haftet, der dadurch einen ersatzfähigen Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Milchlieferung gehindert war; dies haben die Organe in ihrer Mitteilung vom 5. August 1992 anerkannt (u. a. Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 71).

58 Gemäß den von den Beklagten unbestrittenen zu den Akten gereichten Unterlagen befindet sich der Kläger in der Lage der Erzeuger, auf die das Urteil Mulder II abstellt. Da er eine Nichtvermarktungsverpflichtung im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen war, war er aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 bei Ablauf dieser Verpflichtung an der Wiederaufnahme der Milchlieferung gehindert.

59 Da seine Nichtvermarktungsverpflichtung am 31. März 1985, also nach dem Inkrafttreten der Milchquotenregelung, ablief, braucht er zudem nicht zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs darzutun, dass er beabsichtigt habe, die Milcherzeugung nach dem Ablauf dieser Verpflichtung wieder aufzunehmen, denn die Kundgabe einer derartigen Absicht war vom Inkrafttreten der Milchquotenregelung an in der Praxis unmöglich geworden.

60 Daher ist das entsprechende Vorbringen des Rates zurückzuweisen, und der Kläger kann, sofern sein Anspruch nicht verjährt ist, von den Beklagten Ersatz seines Schadens verlangen.

61 Somit ist zu prüfen, ob und inwieweit der der vorliegenden Klage zugrunde liegende Anspruch verjährt ist.

62 Im vorliegenden Fall begann die Verjährungsfrist am 1. April 1986 zu laufen, der auf den Tag des Ablaufs der Nichtvermarktungsverpflichtung folgte und an dem die Verordnung Nr. 857/84 erstmals nachteilige Auswirkungen auf den Kläger hatte, indem sie diesen an der Wiederaufnahme der Milchvermarktung hinderte (Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 130).

63 Wie sich aus der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Milchquoten ergibt, wurde der Schaden, der dem Kläger entstand, nicht schlagartig verursacht, sondern sein Eintritt hat sich über eine gewisse Zeit fortgesetzt, und zwar so lange, wie der Kläger keine Referenzmenge erhalten und daher keine Milch liefern konnte. Es handelt sich um einen kontinuierlichen Schaden, der täglich neu entstanden ist (Urteile des Gerichts Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 132, und vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-76/94, Jansma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-243, Randnr. 78).

64 Folglich erfasst die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes den mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung liegenden Zeitraum, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen (u. a. Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 132).

65 Somit ist zum Zweck der Prüfung, ob und inwieweit die Ansprüche des Klägers verjährt sind, der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Verjährung unterbrochen wurde.

66 Zu diesem Zweck ist die von den Beklagten übernommene Verpflichtung zu prüfen, auf die Geltendmachung der Verjährung gegenüber Klagen von den Erzeugern zu verzichten, auf die die Mitteilung vom 5. August 1992 abstellt, und es ist zu ermitteln, inwieweit diese Verpflichtung, ausgelegt im Licht der sich aus Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes ergebenden Regeln, gegenüber dem Kläger wirkt.

67 Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechung jedoch nur dann eintritt, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der je nach Falllage maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Randnrn. 35 und 42).

68 Der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 war eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnr. 38).

69 Nach der erwähnten Verordnung konnten die Erzeuger beantragen, dass ihnen ein Entschädigungsangebot gemacht wird, das sie binnen einer Frist von zwei Monaten anzunehmen hatten. Im vorliegenden Fall ging das Entschädigungsangebot bei dem Kläger am 28. Januar 1994 ein, und er nahm es nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten, die am 28. März 1994 ablief, an. Daher waren die Organe nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 2187/93 vom 2. April 1994 an nicht mehr an dieses Angebot gebunden.

70 Zu der Frage, ob sich der Rat und die Kommission nach dem Ablauf der Frist von zwei Monaten für die Annahme des Angebots erneut auf die Verjährung berufen durften, macht der Kläger geltend, da er die vorliegende Klage binnen zwei Monaten nach Ablauf der in der Verordnung Nr. 2187/93 für die Annahme des ihr unterbreiteten Entschädigungsangebots vorgesehenen Frist erhoben habe, müsse ihm die Verpflichtung der Organe in der Mitteilung vom 5. August 1992 zugute kommen, so dass er sich auf die Unterbrechung der Verjährung zum Zeitpunkt dieser Mitteilung berufen könne.

71 Die Beklagten berufen sich gegenüber diesem Vorbringen auf das Urteil Steffens/Rat und Kommission (Randnrn. 39 und 41) und machen geltend, der Kläger hätte nur dann in den Genuss dieser Verpflichtung gelangen können, wenn er die Klage innerhalb der für die Annahme des Angebots vorgesehenen Frist erhoben hätte.

72 In Anbetracht des Sachverhalts des vorliegenden Verfahrens erweist es sich, dass die Anwendung dieser Rechtsprechung auf die vorliegende Klage zu einer Lösung führt, die nicht mit der Auslegung von Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes im Zusammenhang mit Artikel 14 der Verordnung Nr. 2187/93 vereinbar sein kann, und dass es daher notwendig ist, die Tragweite der Entscheidung des Gerichts in dem erwähnten Urteil zu begrenzen.

73 Denn in Fällen, in denen ein Angebot für den Ersatz eines Schadens in einem Rahmen wie demjenigen des vorliegenden Falles erfolgt, in dem von den Erzeugern verlangt wurde, keinen Antrag oder keine Klage auf Schadensersatz einzureichen, weil die Organe eine Regelung über eine pauschale Entschädigung auf Vergleichsbasis einführten, kann die Ablehnung des Entschädigungsangebots, sei es ausdrücklich oder infolge des Ablaufs einer in diesem Rahmen vorgesehenen Annahmefrist, keine schwerwiegenderen Folgen in Bezug auf die Berechnung der Verjährungsfrist haben, als sich aus einer ablehnenden Entscheidung der Verwaltung über einen Entschädigungsantrag eines Bürgers ergeben würden. Denn die fragliche Ablehnung des Entschädigungsabgebots verkörpert ebenso wie eine ablehnende Entscheidung die Uneinigkeit zwischen der Verwaltung und dem Steller eines Schadensersatzantrags.

74 Somit ist das Ereignis, das die Frist von zwei Monaten des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes unter Bezugnahme auf Artikel 173 des Vertrages in Lauf setzt, in einem Fall wie dem vorliegenden der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Annahme des Angebots oder gegebenenfalls der Zeitpunkt der ausdrücklichen Ablehnung des Angebots.

75 Nur diese Auslegung erlaubt es, den Zweck der Annahmefrist zu wahren, der darin besteht, dem Bürger eine gewisse Überlegungszeit für die Stellungnahme zu der ihm angebotenen vergleichsweisen Entschädigung zu gewähren und gegebenenfalls den Rückgriff auf die gerichtliche Geltendmachung zu vermeiden.

76 So muss den Erzeugern, die wie der Kläger, wegen der Selbstverpflichtung der Organe, ihnen ein Entschädigungsangebot zu unterbreiten, mit der Erhebung einer Schadensersatzklage beim Gericht abgewartet haben, die sie aber dann binnen zwei Monaten nach Ablauf der Frist für die Annahme des ihnen unterbreiteten Angebots eingereicht haben, der Verzicht der Organe auf die Geltendmachung der Verjährung zugute kommen, und die Verjährung ihrer Ansprüche muss gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 5. August 1992 unterbrochen worden sein.

77 Nach allem ist der 5. August 1992 als Tag der Unterbrechung der Verjährung der hier geltend gemachten Ansprüche zu betrachten. Daher beträgt nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1984 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1984, 3693, Randnr. 16, und Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 140) der für eine Entschädigung in Betracht kommende Zeitraum fünf Jahre vor diesem Tag. Er erstreckt sich folglich vom 5. August 1987 bis zum 28. März 1989, dem Vortag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 764/89, mit der die Schädigung des Klägers beendet wurde, da sie die Zuteilung spezifischer Referenzmengen an Erzeuger, die sich in der gleichen Lage wie der Kläger befanden, ermöglichte.

78 Zur Höhe des Schadensersatzes haben die Parteien noch nicht eigens für den vom Gericht zugrunde gelegten Zeitraum Stellung nehmen können.

79 Denn als die Fortsetzung des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache angeordnet wurde, sind die Parteien aufgefordert worden, sich auf die Prüfung des Vorliegens eines Entschädigungsanspruchs zu konzentrieren, weil die Höhe der Entschädigung von dem Zeitraum abhängt, für den die vom Kläger erlittenen Schäden nach Auffassung des Gerichts von der Gemeinschaft zu ersetzen sind, und um den Parteien die Möglichkeit zu geben, anhand der vom Gerichtshof im Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission aufgestellten Kriterien Verhandlungen über die Höhe der Entschädigung zu führen.

80 Unter diesen Umständen fordert das Gericht die Parteien auf, im Licht des vorliegenden Urteils und der Ausführungen zur Art und Weise der Schadensberechnung im Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission binnen sechs Monaten eine Einigung über diesen Punkt herbeizuführen. Wird keine Einigung erzielt, so haben die Parteien dem Gericht binnen dieser Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen.

Kostenentscheidung:

Kosten

81 In Anbetracht der Ausführungen in Randnummer 80 dieses Urteils ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Beklagten sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den der Kläger durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ergänzten Fassung insoweit erlitten hat, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsahen, die in Erfuellung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände eingegangenen Verpflichtung während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten.

2. Dem Kläger sind die Schäden zu ersetzen, die er aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der Zeit vom 5. August 1987 bis zum 28. März 1989 erlitten hat.

3. Den Parteien wird aufgegeben, dem Gericht binnen sechs Monaten nach dem Erlass dieses Urteils mitzuteilen, auf welche zu zahlenden Beträge sie sich geeinigt haben.

4. Wird keine Einigung erzielt, so legen sie dem Gericht binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vor.

5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

Zurück