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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 03.07.1997
Aktenzeichen: T-201/96
Rechtsgebiete: EGV
Vorschriften:
EGV Art. 169 | |
EGV Art. 173 Abs. 4 |
3 Eine Untätigkeitsklage, mit der eine natürliche oder juristische Person die Feststellung begehrt, daß es die Kommission dadurch unter Verstoß gegen den EG-Vertrag unterlassen habe, einen Beschluß zu fassen, daß sie gegen einen Mitgliedstaat kein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung eingeleitet habe, ist unzulässig, unabhängig von der Art der behaupteten Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch den betroffenen Mitgliedstaat.
Aus Sinn und Zweck des Artikels 169 des Vertrages ergibt sich nämlich, daß die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach dieser Vorschrift einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt. Im übrigen begehrt die natürliche oder juristische Person, die die Kommission ersucht, ein Verfahren nach Artikel 169 einzuleiten, in Wirklichkeit die Vornahme von Handlungen, die sie nicht unmittelbar und individuell im Sinn von Artikel 173 Absatz 4 betreffen würden und die sie daher keinesfalls mit der Nichtigkeitsklage anfechten könnte.
4 Da die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des Vertrages einzuleiten, ist ihre Entscheidung, ein solches Verfahren nicht einzuleiten, nicht rechtswidrig, so daß sie keine ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen kann; schadensverursachend kann daher nur das Verhalten des betroffenen Staates sein. Daher ist der Antrag auf Schadensersatz, mit dem der Sache nach gerügt wird, daß es die Kommission unterlassen habe, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, unzulässig.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 3. Juli 1997. - Smanor SA, Hubert Ségaud und Monique Ségaud gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Unterbliebene Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Untätigkeitsklage - Haftungsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-201/96.
Ende der Entscheidung
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