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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 16.07.1998
Aktenzeichen: T-202/96
Rechtsgebiete: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Rahmenvereinbarungen über die Arbeitsbedingungen und die Regelung der Vergütung der von den Gemeinschaftsorganen bei Bedarf beschäftigten freiberuflich tätigen Konferenzdolmetscher, Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
Vorschriften:
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 13 | |
Rahmenvereinbarungen über die Arbeitsbedingungen und die Regelung der Vergütung der von den Gemeinschaftsorganen bei Bedarf beschäftigten freiberuflich tätigen Konferenzdolmetscher | |
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Art. 78 |
Die Aushilfsdolmetscher, die von der Kommission aufgrund kurzfristiger Verträge gemäß der Regelung über die Konferenzdolmetscher beschäftigt werden, sind nicht als Beamte oder sonstige Bedienstete der Gemeinschaften im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten anzusehen, sondern als Vertragsparteien, die an die Kommission durch privatrechtliche Vertragsbedingungen gebunden sind.
Daher unterliegen die von der Kommission den freiberuflichen Konferenzdolmetschern gezahlten Vergütungen nicht der Gemeinschaftssteuer, die durch Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften eingeführt worden ist, sondern fallen unter die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 16. Juli 1998. - Andrea Von Löwis und Marta Alvarez-Cotera gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Freiberuflich tätige Konferenzdolmetscher - Zulässigkeit ihrer Veranlagung zur Gemeinschaftssteuer. - Verbundene Rechtssachen T-202/96 und T-204/96.
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen der Rechtsstreitigkeiten
1 Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (nachstehend: Protokoll) lautet:
"Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezuegen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezuege befreit."
2 Seit 1970 schließt die Kommission mit der Association international des interprètes de conférence (Internationaler Verband der Konferenzdolmetscher; nachstehend: AIIC) fünfjährige Rahmenvereinbarungen (nachstehend: Rahmenvereinbarungen) über die Arbeitsbedingungen und die Regelung der Vergütung der von den Gemeinschaftsorganen bei Bedarf beschäftigten freiberuflich tätigen Konferenzdolmetscher.
3 Nach Artikel 1 Absatz 1 der Rahmenvereinbarungen gelten diese "unabhängig vom Ort des Einsatzes für die freiberuflich tätigen Konferenzdolmetscher, die von der Kommission zu den Bedingungen beschäftigt werden, die in der für das Organ, für das diese Dolmetscher tätig sind, geltenden Regelung über die Konferenzdolmetscher niedergelegt sind".
4 In der Präambel der am 9. Dezember 1988 geschlossenen Rahmenvereinbarung (nachstehend: Rahmenvereinbarung 1988) weisen die Vertragsparteien darauf hin, daß das Europäische Parlament von den freiberuflich tätigen Dolmetschern, die es beschäftige, aufgrund von Artikel 78 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: BSB) die Gemeinschaftssteuer erhebe. Die Unterzeichner der Rahmenvereinbarung 1988 hielten es daher für wünschenswert, "durch Bezugnahme allein auf die Steuervorschriften, die sich aus der Anwendung des Artikels 78 BSB ergeben, die steuerliche Gleichbehandlung aller freiberuflich tätigen Dolmetscher sicherzustellen".
5 So wurde in Artikel 8 der Rahmenvereinbarung 1988, die am 1. Januar 1989 in Kraft trat, folgendes festgelegt:
"Die freiberuflich tätigen Dolmetscher, die von der Kommission für Rechnung aller Organe der Gemeinschaft beschäftigt werden, unterliegen der durch Artikel 13 des [Protokolls] eingeführten Steuer zugunsten der Gemeinschaften.
Wer nicht Angehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaften ist, unterliegt vorbehaltlich einer von dem Organ gewährten Ausnahme nicht dem vorhergehenden Absatz."
6 Um dem besonderen Fall der freiberuflich tätigen Dolmetscher, die in einem Drittstaat ansässig sind, Rechnung zu tragen, wurde in Artikel 8 der am 15. September 1994 für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1998 geschlossenen Rahmenvereinbarung (nachstehend: Rahmenvereinbarung 1994) folgender dritter Absatz eingefügt:
"Wird die von der Kommission gezahlte Vergütung in einem Drittland besteuert, wird die einbehaltene Gemeinschaftssteuer in Abweichung von Absatz 1 dem freiberuflich tätigen Dolmetscher auf Vorlage von Belegen hin und bis zu dem Betrag, der der nationalen Steuer entspricht, erstattet."
7 Zur Regelung individueller Streitigkeiten sieht Artikel 23 dieser Rahmenvereinbarungen vor, daß der freiberuflich tätige Dolmetscher, wenn eine Streitigkeit nicht im Rahmen des in Artikel 22 festgelegten vorgerichtlichen Verfahrens beigelegt werden kann, den Gerichtshof anrufen kann, dem in den Beschäftigungsverträgen nach den Artikeln 42 EGKS-Vertrag, 181 EG-Vertrag und 153 EAG-Vertrag die Zuständigkeit hierfür übertragen ist.
8 Nach Artikel 23 Absatz 2 ist auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem freiberuflich tätigen Dolmetscher und den Organen vorbehaltlich der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung und ihrer Anhänge sowie derjenigen der individuellen Beschäftigungsverträge belgisches Recht anwendbar.
9 In der Praxis werden die freiberuflich tätigen Konferenzdolmetscher kurzfristig telefonisch oder durch Fernschreiben für gewöhnlich nur wenige Tage einberufen. Der förmliche Vertragsschluß erfolgt dann durch eine von den beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Bestätigung.
10 Diese Bestätigung enthält die Bestimmung, daß das Beschäftigungsverhältnis der Regelung über die freiberuflich tätigen Konferenzdolmetscher, die das Organ, für das der Betreffende tätig ist, erlassen hat, sowie der geltenden Rahmenvereinbarung unterliegt. In der Bestätigung wird auch auf die Gerichtsstandsklausel des Artikels 23 der Rahmenvereinbarung verwiesen.
Sachverhalt
11 Frau von Löwis besitzt die deutsche, Frau Alvarez-Cotera die spanische und die Schweizer Staatsangehörigkeit. Sie wohnen seit 1964 bzw. 1970 in der Schweiz. Beide sind freiberuflich als Dolmetscherinnen für die Organe der Gemeinschaft tätig, Frau von Löwis seit 1973 etwa 125 bis 135 Tage jährlich, Frau Alvarez-Cotera seit März 1986 etwa 40 bis 50 Tage jährlich.
12 Da die Kommission seit dem 1. Januar 1989 von den Vergütungen der freiberuflich tätigen Dolmetscher die Gemeinschaftssteuer einbehält, unterliegen die Klägerinnen insoweit aufgrund ihrer möglichen Einkommenssteuerpflicht in der Schweiz potentiell einer doppelten Besteuerung.
13 Frau Alvarez-Cotera und Frau von Löwis beantragten am 23. April 1996 bzw. am 8. Juli 1996 bei der Kommission gemäß Artikel 22 der Rahmenvereinbarung 1994 die Rückzahlung der von ihnen seit 1989 entrichteten Gemeinschaftssteuer.
14 Nach der Ablehnung ihrer Anträge durch den Direktor der Direktion "Konferenzdienst" des gemeinsamen Dolmetscher-Konferenzdienstes stellten die Klägerinnen bei den zuständigen Generaldirektoren die gleichen Anträge.
15 Diese Anträge wurden mit Entscheidungen vom 25. September bzw. 21. Oktober 1996 ebenfalls mit der Begründung abgelehnt, die Klägerinnen hätten bis 1994 ihre Dolmetscherdienste in voller Kenntnis der Rahmenvereinbarungen erbracht, die mit der AIIC geschlossen worden seien; Artikel 8 Absatz 3 der Rahmenvereinbarung 1994 könne sich nur auf die seit 1994 erbrachten Leistungen auswirken. Für die Erstattung der Gemeinschaftssteuer nach der letztgenannten Bestimmung verlangte die Kommission die Vorlage eines Beleges über die Zahlungen an die Schweizer Steuerverwaltung.
Verfahren
16 Die Klägerinnen haben mit Klageschriften, die am 9. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen auf Rückzahlung der Gemeinschaftssteuer erhoben.
17 Am 22. Mai 1997 hat die Bundesrepublik Deutschland beantragt, als Streithelferin in der Rechtssache T-204/96 zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. Diesem Antrag ist mit Beschluß vom 11. Juli 1997 stattgegeben worden.
18 Mit Beschluß vom 18. November 1997 sind die Rechtssachen T-202/96 und T-204/96 gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
19 Die ursprünglich der dritten Kammer zugewiesenen Rechtssachen wurden mit Beschluß des Gerichts vom 4. Februar 1998 gemäß den Artikeln 14 und 51 der Verfahrensordnung an die Dritte erweiterte Kammer verwiesen.
20 Das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen die Kommission um bestimmte Angaben gebeten.
21 Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. Mai 1998 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
22 Die Klägerinnen beantragen,
- die Klagen für zulässig zu erklären,
- die Entscheidungen vom 25. September bzw. 21. Oktober 1996 aufzuheben,
- die Anwendung der Gemeinschaftssteuer auf die Klägerinnen für rechtswidrig und/oder Artikel 8 der Rahmenvereinbarung für nichtig zu erklären,
- der Kommission aufzugeben, die von ihr einbehaltene und/oder von den Klägerinnen seit dem 1. Januar 1989 bis zum Erlaß des Urteils gezahlte Gemeinschaftssteuer zurückzuzahlen sowie Zinsen von 8 % oder die gesetzlichen Zinsen hieraus zu zahlen,
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 23 Die Kommission beantragt,
- die Klagen abzuweisen,
- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
24 Die Streithelferin in der Rechtssache T-204/96 beantragt, dem Antrag auf Rückzahlung der Gemeinschaftssteuer stattzugeben.
Zur Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerinnen
25 Es steht fest und wird von den Parteien auch nicht bestritten, daß die Klägerinnen als Aushilfsdolmetscherinnen, die aufgrund kurzfristiger, in jedem Jahr oft erneuerter Verträge beschäftigt werden, nicht als Beamte oder sonstige Bedienstete der Gemeinschaften im Sinne der BSB angesehen werden können (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 43/84, Maag/Kommission, Slg 1985, 2581, Randnr. 23, und in der Rechtssache 111/84, Cantisani, Slg. 1985, 2671, Randnr. 13), sondern Vertragsparteien sind, die an die Kommission durch privatrechtliche Vertragsbedingungen gebunden sind, die hinsichtlich aller Fragen, die durch die individuellen Beschäftigungsverträge und die Rahmenvereinbarungen nicht geregelt sind, nach Artikel 23 der Rahmenvereinbarungen dem belgischen Recht unterliegen.
26 Infolgedessen beruhen die vorliegenden Klagen auf einer vertraglichen Grundlage.
Zur Zulässigkeit
Zur Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts
Vorbringen der Parteien
27 Die Kommission macht geltend, das Gericht sei für die Entscheidung über die beiden Klagen unzuständig, soweit diese Verträge beträfen, die vor dem 1. August 1993 geschlossen worden seien und über die gesondert Klage beim Gerichtshof hätte erhoben werden müssen. Der Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21; nachstehend: Beschluß des Rates) habe nämlich nach seinem Artikel 3 Absatz 2 die Zuständigkeit des Gerichts, über Klagen zu entscheiden, die wie im vorliegenden Fall von natürlichen Personen aufgrund einer Vereinbarung über die gerichtliche Zuständigkeit erhoben worden seien, auf Rechtsstreitigkeiten begrenzt, die die Erfuellung von Verträgen beträfen, die nach dem Inkrafttreten des Beschlusses am 1. August 1993 geschlossen worden seien.
28 Die Klägerinnen, die insoweit von der Streithelferin im wesentlichen unterstützt werden, halten dem entgegen, das Gericht sei für die Entscheidung über ihre Klagen zuständig, da diese nach dem Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung 1994 erhoben worden seien und ein Dauerrechtsverhältnis mit der Kommission beträfen, das aus einer Vielzahl kurzfristiger Verträge bestehe, über die getrennt zu entscheiden unzweckmässig sei.
Beurteilung durch das Gericht
29 Mit den vorliegenden Klagen wird die Rechtwidrigkeit der Einbehaltung der Gemeinschaftssteuer gerügt, die aufgrund gleichlautender Bestimmungen der beiden von 1989 bis 1994 bzw. 1994 bis 1998 geltenden Rahmenvereinbarungen auf die Vergütungen erhoben worden ist, die die Kommission den Klägerinnen in Erfuellung einer Folge im wesentlichen gleichlautender, nach dem 1. Januar 1989 geschlossener individueller Verträge gezahlt hatte.
30 Unter diesen Umständen entspricht es einer geordneten Rechtspflege und dem Gebot des Rechtsschutzes der Klägerinnen, daß das Gericht über sämtliche Streitigkeiten entscheidet, unabhängig davon, ob die individuellen Beschäftigungsverträge vor oder nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Rates geschlossen worden sind (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1982 in der Rechtssache 109/81, Porta/Kommission, Slg. 1982, 2469, Randnr. 10).
31 Somit ist der von der Kommission erhobene Einwand der Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Zum Einwand der Unzulässigkeit wegen Vermengung der Klagetypen
32 Die Kommission wirft den Klägerinnen im wesentlichen vor, den grundlegenden Unterschied zwischen einer auf einen Vertrag gestützten Klage und einer Nichtigkeitsklage verwischen zu wollen. Insbesondere könnten die Klägerinnen die Handlungen der Kommission zur Beendigung des vertraglich vorgeschrieben vorgerichtlichen Verfahrens nicht als Entscheidungen einstufen und nicht deren Aufhebung verlangen.
33 Die Klägerinnen halten dem entgegen, ihr Rechtsstreit könne nicht auf einen zivilrechtlichen Rechtsstreit begrenzt werden, da die Kommission durch die rechtswidrige Erhebung der Gemeinschaftssteuer nicht als Vertragspartei, sondern hoheitlich aufgetreten sei.
34 Das Gericht kann sich mit der Feststellung begnügen, daß die Klägerinnen laut ihren Anträgen entsprechend der vertraglichen Grundlage der vorliegenden Streitigkeiten begehren, die Kommission zur Zurückzahlung der Gemeinschaftssteuer zu verurteilen, da den Bestimmungen der Rahmenvereinbarungen, auf die sich die Einbehaltung der Steuer gründe, die gesetzliche Grundlage fehle.
35 Infolgedessen ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen Verstosses gegen Verfahrensvorschriften
36 Die Kommission rügt erstens, daß die Klägerinnen unter Verstoß gegen Artikel 44 § 5 a der Verfahrensordnung mit der Klageschrift keine Ausfertigung aller ihrer Beschäftigungsverträge eingereicht hätten, die die Gerichtsstandsklausel enthielten.
37 Die Klägerinnen machen demgegenüber geltend, daß sie mit ihrer Klageschrift sowohl die geltenden Rahmenvereinbarungen als auch eine Ausfertigung ihrer Beschäftigungsverträge gemäß der genannten Bestimmung ordnungsgemäß eingereicht hätten.
38 Das Gericht stellt fest, daß die Klägerinnen ihrer Klageschrift ordnungsgemäß eine Abschrift des die Schiedsklausel enthaltenden Beschäftigungsvertrages gemäß Artikel 44 § 5 a der Verfahrensordnung beigefügt haben; aufgrund des Gleichlauts der Bestimmungen waren die Klägerinnen nicht verpflichtet, sämtliche in der Folge geschlossen Beschäftigungsverträge vorzulegen.
39 Zweitens wirft die Kommission den Klägerinnen vor, den Betrag der von ihren Vergütungen einbehaltenen Gemeinschaftssteuer nicht im einzelnen beziffert zu haben.
40 Die Klägerinnen machen geltend, daß sie sich gerade gegen den Grundsatz der Anwendung der Gemeinschaftssteuer auf ihre Vergütungen wendeten und die fehlende Angabe eines genauen Betrages daher nicht zur Unzulässigkeit ihrer Klagen führen könne.
41 Das Gericht ist in zulässiger Weise angerufen worden, um sowohl über die grundsätzliche Rechtmässigkeit der Erhebung der Gemeinschaftssteuer durch die Kommission als auch über die Rückzahlungsanträge zu entscheiden. Es steht nämlich ausser Frage, daß diese Anträge sich auf Beträge beziehen, die die Kommission selbst einbehalten hat und deren Höhe sie zwangsläufig bestimmen kann.
42 Drittens macht die Kommission geltend, die Klägerinnen hätten nicht einmal den Versuch unternommen, die Rechtsvorschrift anzugeben, aufgrund deren sie Artikel 8 der beiden einschlägigen Rahmenvereinbarungen anfechten könnten, was ein offenkundiger Verstoß gegen ihre Verpflichtung zu "einer kurzen Darstellung der Klagegründe" im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung sei.
43 Die Klägerinnen sind dagegen der Meinung, die Gründe, weshalb die Kommission Artikel 8 der Rahmenvereinbarungen zu Unrecht angewandt habe, ordnungsgemäß dargestellt zu haben.
44 Die Klägerinnen haben unter Berufung auf die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts klar dargelegt, daß die Kommission für die Einbehaltung der streitigen Steuern nicht zuständig gewesen sei.
45 Somit sind die Einreden der Unzulässigkeit wegen Verstosses gegen Verfahrensvorschriften zurückzuweisen.
Zur Einrede der Unzulässigkeit aufgrund der angeblichen Zustimmung der Klägerinnen zur Einbehaltung der Gemeinschaftssteuer
46 Die Kommission macht geltend, die Klägerinnen seien einverstanden gewesen, daß sie von 1989 an zur Gemeinschaftssteuer herangezogen würden, und versuchten nun, nachdem sie mehrere Jahre mit der Erhebung ihrer Klage gewartet hätten, die Zurückzahlung der Steuer zu erreichen.
47 Diese Einrede ist als wesentlicher Bestandteil der Begründetheit im Rahmen der Prüfung der Begründetheit zu untersuchen.
Zur Begründetheit
Vorbringen der Parteien
48 Die Klägerinnen, die insoweit von der Streithelferin in der Rechtssache T-204/96 im wesentlichen unterstützt werden, weisen darauf hin, daß der Rat auf der Grundlage des Artikels 13 des Protokolls in seiner Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56, S. 8) die Bedingungen und die Modalitäten für die Erhebung der Gemeinschaftssteuer auf die von den Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten gezahlten Bezuege festgelegt habe.
49 Da die freiberuflich tätigen Dolmetscher weder Beamte noch andere Bedienstete der Gemeinschaften im Sinne der BSB seien, habe die Kommission offenkundig rechtsfehlerhaft gehandelt, als sie die Gemeinschaftssteuer von der Vergütung der Klägerinnen einbehalten und sich hierfür auf Artikel 8 der Rahmenvereinbarungen berufen habe, obwohl diese mit einem internationalen Verband des Privatrechts geschlossen worden seien und dem Privatrecht unterlägen.
50 Die Kommission ist dagegen der Ansicht, daß die Gemeinschaftssteuerpflicht der freiberuflich tätigen Dolmetscher auf Vertrag beruhe, so daß die Klägerinnen nach dem Grundsatz pacta sunt servanda die Zulässigkeit ihrer Verträge nicht in Frage stellen könnten, denn arglistige Täuschung, Irrtum, Zwang oder andere ähnliche Umstände lägen nicht vor. Im übrigen könne Artikel 8 der Rahmenvereinbarung von den anderen Bestimmungen der Vereinbarung nicht getrennt werden.
Beurteilung durch das Gericht
51 Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls hat eine Steuer zugunsten der Gemeinschaften auf die Bezuege eingeführt, die den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften gezahlt werden.
52 Auf der Grundlage dieser Bestimmung unterliegen dieser Gemeinschaftssteuer nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 260/68 die Personen, auf die das Statut oder die BSB Anwendung finden, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten.
53 Da die Klägerinnen als freiberuflich tätige Dolmetscherinnen nicht als Beamte oder sonstige Bedienstete im Sinne der BSB angesehen werden können, konnte die Kommission die Gemeinschaftssteuer von den Vergütungen, die sie den Betroffenen vom 1. Januar 1989 an gezahlt hat, nicht rechtmässig einbehalten.
54 Wie sich im übrigen aus der Systematik des Artikels 13 des Protokolls ergibt, ist die logische Folge der nach dieser Bestimmung bestehenden Gemeinschaftssteuerpflicht der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften hinsichtlich der ihnen von den Gemeinschaften gezahlten Bezuege zwangsläufig die Befreiung dieser Personen gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung von den innerstaatlichen Steuern für eben diese Bezuege.
55 Dieser Grundsatz ist in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74, S. 1), in seiner später geänderten Fassung präzisiert worden, wonach nur die Personen, die unter das Statut oder unter die BSB fallen - mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten - Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls in Anspruch nehmen können.
56 Infolgedessen fallen die Vergütungen, die die Kommission den Klägerinnen gezahlt hat, unter die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten.
57 Insoweit hat die Kommission mit der Einbehaltung der streitigen Gemeinschaftssteuer ebenfalls gegen die den Mitgliedstaaten vorbehaltene Steuerkompetenz verstossen.
58 Somit ist den Rückzahlungsanträgen der Klägerinnen stattzugeben, und die Einwände, die die Kommission aus der angeblichen Zustimmung der Klägerinnen zu der Einbehaltung der Gemeinschaftssteuer und der Untrennbarkeit der Bestimmungen der Rahmenvereinbarungen herleitet (vgl. vorstehend, Randnr. 50), sind nicht weiter zu berücksichtigen. Weder der Wille der Parteien einer Vereinbarung noch das Gleichgewicht einer Vereinbarung können zulässigerweise mit dem Ziel geltend gemacht werden, die Erfuellung oder Aufrechterhaltung rechtswidriger Verpflichtungen zu erreichen.
59 Nach alledem ist die Kommission zu verurteilen, an die Klägerinnen die als Gemeinschaftssteuer bezeichneten Beträge, die sie rechtswidrig von den seit dem 1. Januar 1989 gezahlten Vergütungen einbehalten hat, zurückzuzahlen sowie Verzugszinsen hieraus zu dem gesetzlichen Zinssatz des belgischen Rechts vom Zeitpunkt des jeweils ersten Rückzahlungsantrags der Klägerinnen (vgl. vorstehend, Randnr. 13) bis zur endgültigen Zahlung zu zahlen.
Kostenentscheidung:
Kosten
60 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
61 Die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin in der Rechtssache T-204/96 trägt nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT
(Dritte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Kommission wird verurteilt, an die Klägerinnen die als Gemeinschaftssteuer bezeichneten Beträge, die sie von den von ihr den Klägerinnen seit dem 1. Januar 1989 gezahlten Vergütungen einbehalten hat, zurückzuzahlen sowie Verzugszinsen hieraus zu dem gesetzlichen Zinssatz des belgischen Rechts vom Zeitpunkt des jeweiligen ersten Rückzahlungsantrags der Klägerinnen bis zur tatsächlichen Zahlung zu zahlen.
2. Im übrigen werden die Anträge der Klägerinnen zurückgewiesen.
3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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