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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: T-202/98
Rechtsgebiete: Entscheidung 1999/210/EG vom 14. Oktober 1998, EG-Vertrag, Verordnung Nr. 17


Vorschriften:

Entscheidung 1999/210/EG vom 14. Oktober 1998 Art. 3
EG-Vertrag Art. 85
Verordnung Nr. 17 Art. 15 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine abgestimmte Verhaltensweise wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass nur einer der Teilnehmer an Zusammenkünften konkurrierender Unternehmen seine Pläne offen legt. Die Kriterien hinsichtlich der Koordinierung und Zusammenarbeit, auf die die Rechtsprechung zu abgestimmten Verhaltensweisen abstellt, verlangen nämlich nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans"; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbstständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt.

Es ist zwar richtig, dass diese Anforderung der Selbständigkeit nicht das Recht der Unternehmen beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Wettbewerber mit wachem Sinne anzupassen; sie steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht.

( vgl. Randnrn. 54-56 )

2. Die Feststellung, dass ein Unternehmen mit seiner Teilnahme an einer Sitzung mit wettbewerbsfeindlichem Zweck nicht nur das Ziel verfolgt, im Voraus die Ungewissheit über das künftige Verhalten seiner Wettbewerber zu beseitigen, sondern bei der Festlegung der Politik, die es auf dem Markt verfolgen will, zwangsläufig auch unmittelbar oder mittelbar die in diesen Sitzungen erhaltenen Informationen berücksichtigen muss, gilt auch dann, wenn die Teilnahme eines oder mehrerer Unternehmen an Sitzungen mit wettbewerbsfeindlichem Zweck nicht im Informationsaustausch, sondern nur in der Entgegennahme von Informationen über das künftige Verhalten ihrer Wettbewerber auf dem Markt besteht.

( vgl. Randnr. 58 )

3. Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) brauchen die konkreten Auswirkungen von Absprachen nicht berücksichtigt zu werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, feststeht, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken.

( vgl. Randnr. 72 )

4. Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder eine abgestimmte Verhaltensweise ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann. So ist es insbesondere nicht erforderlich, dass das beanstandete Verhalten den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt hat; es genügt der Nachweis, dass dieses Verhalten geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten.

( vgl. Randnr. 78 )

5. Der Umstand, dass eine Absprache nur die Vermarktung von Produkten in einem einzigen Mitgliedstaat bezweckt, genügt nicht, um die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten auszuschließen. Auf einem für Einfuhren durchlässigen Markt können die Teilnehmer an einer nationalen Preisabsprache ihren Marktanteil nur wahren, indem sie sich gegen ausländische Konkurrenz schützen.

( vgl. Randnr. 79 )

6. Die Dauer der Zuwiderhandlung ist gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 einer der Gesichtspunkte, die bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße für Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen haben, zu berücksichtigen sind.

Es kann nicht der Auffassung gefolgt werden, dass die Kommission eine Geldbuße wegen der Dauer der Zuwiderhandlung nur erhöhen dürfe, wenn zwischen dieser Dauer und einer erhöhten Schädigung der mit den Wettbewerbsregeln verfolgten Ziele der Gemeinschaft ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, woran es fehle, wenn sich die Zuwiderhandlung nicht auf den Markt ausgewirkt habe. Wie sich die Dauer der Zuwiderhandlung auf die Bemessung der Geldbuße auswirkt, ist vielmehr auch anhand der übrigen für die Zuwiderhandlung kennzeichnenden Gesichtspunkte zu beurteilen.

( vgl. Randnrn. 104, 106 )

7. Gemäß den Nummern 1 Buchstabe A und 2 der Mitteilung der Kommission über die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, wird die Schwere des Verstoßes in zwei Schritten beurteilt. In einem ersten Schritt wird die Schwere ausschließlich nach den Merkmalen des Verstoßes selbst wie seine Art und Auswirkung auf den Markt beurteilt, und in einem zweiten Schritt wird die Beurteilung der Schwere nach Umständen verändert, die dem betroffenen Unternehmen eigen sind; die Kommission berücksichtigt deshalb im Übrigen nicht nur etwaige erschwerende, sondern gegebenenfalls auch mildernde Umstände. Diese Vorgehensweise widerspricht nicht nur nicht Buchstabe und Geist von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, sondern erlaubt es insbesondere bei Verstößen mit mehreren beteiligten Unternehmen, die Schwere der Zuwiderhandlung nach der unterschiedlichen Rolle jedes einzelnen Unternehmens und seiner Haltung gegenüber der Kommission während des Verfahrens abzuwägen.

( vgl. Randnr. 109 )

8. Die Befugnis der Kommission, Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) oder Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) verstoßen, gehört zu den Befugnissen, die der Kommission eingeräumt worden sind, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsausgabe zu erfuellen. Diese Aufgabe umfasst gewiss die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden; sie beinhaltet aber auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken. Die Kommission darf daher das Niveau von Geldbußen anheben, um ihre abschreckende Wirkung zu verstärken, wenn die in Frage stehenden Praktiken wegen des Gewinns, den betroffene Unternehmen daraus ziehen können, immer noch verhältnismäßig häufig sind, obwohl ihre Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an feststand.

In diesem Zusammenhang wird die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in einer bestimmten Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen. Die Kommission muss vielmehr im Interesse der praktischen Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln jederzeit das Niveau der Geldbußen den Erfordernissen dieser Politik anpassen können. Außerdem darf sie bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen der Tatsache Rechnung tragen, dass offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismäßig häufig sind; es steht ihr daher frei, das Niveau der Geldbußen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Schließlich darf die Kommission bei der Festsetzung des allgemeinen Niveaus von Geldbußen u. a. die lange Dauer und die Offenkundigkeit einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag berücksichtigen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere Entscheidungspraxis der Kommission hätte darstellen müssen.

( vgl. Randnrn. 133-134, 143-145 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2001. - Tate & Lyle plc, British Sugar plc und Napier Brown & Co. Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Zuckermarkt - Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Geldbußen. - Verbundene Rechtssachen T-202/98, T-204/98 und T-207/98.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-202/98, T-204/98 und T-207/98

Tate & Lyle plc mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: R. Fowler, QC, und A. L. Morris, Solicitors, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-202/98,

British Sugar plc mit Sitz in Peterborough (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: T. Sharpe, QC, und D. Jowell, Barristers, sowie L. R. Lindsay und A. Nourry, Solicitors, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-204/98,

Napier Brown & Co. Ltd mit Sitz in London, Prozessbevollmächtigte: Solicitor D. Guy, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-207/98,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner als Bevollmächtigten, im Beistand von Barrister N. Khan, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/210/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/F-3/33.708 British Sugar Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.709 Tate & Lyle Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.710 Napier Brown & Company Ltd, Sache Nr. IV/F-3/33.711 James Budgett Sugars Ltd) (ABl. L 76, S. 1)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi, der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Die Zuckermarktordnung der Gemeinschaft und die Lage auf dem Zuckermarkt in Großbritannien

1 Die Zuckermarktordnung der Gemeinschaft soll die Zuckerproduktion innerhalb der Gemeinschaft stützen und sichern. In ihr besteht ein Mindestpreis, zu dem die Hersteller der Gemeinschaft ihren Zucker stets an die Behörden verkaufen können, und ein Schwellenpreis, zu dem quotenfreier Zucker aus Drittländern eingeführt werden kann.

2 Die Stützung der Gemeinschaftsproduktion durch garantierte Preise ist allerdings auf nationale Produktionsquoten (A- und B-Quote) beschränkt, die der Rat jährlich den Mitgliedstaaten zuteilt, die sie dann ihrerseits unter ihren Erzeugern aufteilen. Zucker der B-Quote unterliegt einer höheren Produktionsabgabe als Zucker der A-Quote. Überschüssig erzeugter Zucker der A- und der B-Quote wird als C-Zucker" bezeichnet und darf, außer zur Einlagerung für mindestens zwölf Monate, innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht verkauft werden. Für außergemeinschaftliche Ausfuhren werden, ausgenommen für C-Zucker, Ausfuhrvergütungen gewährt. Da der Verkauf mit Ausfuhrvergütung in der Regel günstiger ist als im Rahmen der Interventionsregelung, können die gemeinschaftlichen Überschüsse außerhalb der Gemeinschaft abgesetzt werden.

3 British Sugar ist im Vereinigten Königreich die einzige Verarbeiterin von Zuckerrüben, der die gesamte britische Zuckerrübenquote in Höhe von 1 144 000 Tonnen zugeteilt wurde. Tate & Lyle kauft Rohrzucker in den Ländern Afrikas, der Karibik und des Pazifik (AKP-Länder) und verarbeitet ihn.

4 Der Zuckermarkt in Großbritannien ist oligopolistischer Art. Aus der gemeinschaftlichen Regelung für Zucker ergibt sich allerdings für Tate & Lyle ein struktureller Nachteil gegenüber British Sugar, die den Markt in Großbritannien unstreitig beherrscht. Zusammen erzeugen British Sugar und Tate & Lyle eine Zuckermenge, die etwa der Gesamtnachfrage nach Zucker im Vereinigten Königreich entspricht.

5 Ein zusätzlicher Faktor, der den Wettbewerb auf dem Zuckermarkt im Vereinigten Königreich beeinflusst, ist die Präsenz von Zuckerhändlern. Sie betreiben ihr Geschäft in den beiden Formen des Eigenhandels, d. h. durch Ankauf von Rohzucker bei British Sugar, Tate & Lyle oder Einführern und anschließenden Wiederverkauf, und des Kommmissionshandels, bei dem sie die Auftragsabwicklung, die Rechnungsstellung gegenüber den Kunden im Namen des Auftraggebers und das Inkasso übernehmen. Beim Kommissionshandel werden Preis und Lieferbedingungen für den Zucker unmittelbar zwischen British Sugar oder Tate & Lyle und dem Endabnehmer ausgehandelt, auch wenn die vereinbarten Preise den Händlern in der Regel bekannt sind.

Sachverhalt

6 Zwischen 1984 und 1986 praktizierte British Sugar einen Preiskrieg, der zu ungewöhnlich niedrigen Marktpreisen für gewerblich verwendeten Zucker (Gewerbezucker) und im Einzelhandel vertriebenen Zucker (Haushaltszucker) führte. Im Jahre 1986 erneuerte das Zuckerhandelsunternehmen Napier Brown seine ursprünglich 1980 bei der Kommission eingereichte Beschwerde, British Sugar habe unter Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) ihre beherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt.

7 Um die Verstöße gegen Artikel 86 EG-Vertrag zu beenden, übersandte die Kommission British Sugar am 8. Juli 1986 eine mit einstweiligen Anordnungen verbundene Mitteilung der Beschwerdepunkte. Am 5. August 1986 bot British Sugar der Kommission an, eine Verpflichtungserklärung über ihr zukünftiges Verhalten abzugeben, und die Kommission nahm diese mit Schreiben vom 7. August 1986 an (im Folgenden: Verpflichtungserklärung).

8 Das durch die Beschwerde von Napier Brown eingeleitete Verfahren wurde durch die Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrages (IV/30.178 - Napier Brown/British Sugar) (ABl. L 284, S. 41) abgeschlossen, mit der eine Zuwiderhandlung von British Sugar gegen Artikel 86 EG-Vertrag festgestellt und gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt wurde.

9 Zwischenzeitlich waren am 20. Juni 1986 Vertreter von British Sugar und Tate & Lyle zu einer gemeinsamen Sitzung zusammengekommen, in der British Sugar die Einstellung des Preiskriegs auf den Märkten für Gewerbezucker und für Haushaltszucker im Vereinigten Königreich ankündigte.

10 Dieser Sitzung folgten bis zum 13. Juni 1990 u. a. 18 weitere Sitzungen über die Preise für Gewerbezucker, an denen auch Vertreter von Napier Brown und James Budgett Sugars, den wichtigsten Zuckerhändlern im Vereinigten Königreich (im Folgenden: Händler), teilnahmen. In diesen Sitzungen informierte British Sugar alle Teilnehmer über ihre künftigen Preise. Bei einer dieser Zusammenkünfte übergab British Sugar den übrigen Teilnehmern auch eine Liste mit ihren Preisen für Gewerbezucker im Verhältnis zu den Abnahmemengen.

11 Außerdem kamen Tate & Lyle und British Sugar bis zum 9. Mai 1990 achtmal zusammen, um die Preise für Haushaltszucker zu erörtern. Bei drei Gelegenheiten übergab British Sugar an Tate & Lyle ihre Preislisten, einmal fünf und einmal zwei Tage vor deren offizieller Bekanntgabe.

12 Die Kommission eröffnete am 4. Mai 1992 - veranlasst durch zwei Schreiben von Tate & Lyle vom 16. Juli und 29. August 1990 an das englische Office of Fair Trading (Amt gegen unlauteren Wettbewerb), die Tate & Lyle der Kommission in Kopie übersandt hatte - ein Verfahren gegen British Sugar, Tate & Lyle, Napier Brown, James Budgett Sugars und verschiedene kontinentaleuropäische Zuckerhersteller und übersandte ihnen am 12. Juli 1992 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, mit der sie einen Verstoß gegen die Artikel 85 Absatz 1 (nach Änderung jetzt Artikel 81 Ansatz 1 EG) und 86 EG-Vertrag rügte.

13 Am 18. August 1995 richtete die Kommission an British Sugar, Tate & Lyle, James Budgett Sugars und Napier Brown eine zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte, die, inhaltlich begrenzter als die erste Mitteilung vom 12. Juni 1992, nur noch die Rüge einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag enthielt.

14 Am 14. Oktober 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/210/EG vom 14. Oktober 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/F-3/33.708 British Sugar Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.709 Tate & Lyle Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.710 Napier Brown & Company Ltd, Sache Nr. IV/F-3/33.711 James Budgett Sugars Ltd) (ABl. L 76, S. 1, im Folgenden: angefochtene Entscheidung). In dieser an British Sugar, Tate & Lyle, James Budgett Sugars und Napier Brown gerichteten Entscheidung stellte die Kommission fest, diese hätten gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, und verhängte in Artikel 3 der Entscheidung wegen Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf den Märkten für Gewerbezucker und Haushaltszucker Geldbußen in Höhe von 39,6 Millionen ECU gegen British Sugar und in Höhe von 7 Millionen ECU gegen Tate & Lyle und wegen Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf dem Markt für Gewerbezucker eine Buße von 1,8 Millionen ECU gegen Napier Brown.

Verfahren

15 Mit Klageschrift, die am 18. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Tate & Lyle die unter der Nummer T-202/98 in das Register eingetragene Klage erhoben.

16 Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat British Sugar die unter der Nummer T-204/98 in das Register eingetragene Klage erhoben.

17 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 25. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat British Sugar im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, den Vollzug von Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung über die Zahlungsmodalitäten der verhängten Geldbuße auszusetzen und die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen über die Zahlungsbedingungen der Geldbuße zu treffen.

18 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. Oktober 2000 ist der Antrag von British Sugar auf vorläufigen Rechtsschutz nach seiner Zurücknahme gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung des Gerichts im Register gestrichen worden. Die Kostenentscheidung ist vorbehalten worden.

19 Mit Klageschrift, die am 23. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Napier Brown die unter der Nummer T-207/98 im Register eingetragene Klage erhoben.

20 Mit Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. Juli 2000 sind die drei Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

21 In der Sitzung vom 29. November 2000 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

22 In der Rechtssache T-202/98 beantragt die Klägerin,

- Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23 Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

24 In der Rechtssache T-204/98 beantragt die Klägerin,

- die angefochtene Entscheidung insgesamt oder, hilfsweise, teilweise für nichtig zu erklären;

- falls die angefochtene Entscheidung insgesamt oder teilweise aufrechterhalten werden sollte, die Artikel 3 und 4 für nichtig zu erklären oder den Betrag der Geldbuße herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

25 Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26 In der Rechtssache T-207/98 beantragt die Klägerin,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

- die mit der Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

- die Kommission zur Erstattung ihrer Kosten für die Stellung einer Sicherheit wegen der Zahlung der Geldbuße zu verurteilen.

27 Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Gründe

Vorbemerkungen

28 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-204/98 und T-207/98 stützen ihren Hauptantrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf drei Klagegründe. Sie machen erstens geltend, der Kommission seien bei ihrer Feststellung, die beanstandeten Praktiken seien eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise, offensichtliche Sachverhaltsirrtümer und offensichtliche Rechtsfehler unterlaufen; insbesondere habe sie fehlerhaft bestimmt, was eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise bilde, und zu Unrecht einen wettbewerbsfeindlichen Zweck der angelasteten Handlungen angenommen. Zweitens habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass der ihnen zur Last gelegte Sachverhalt wettbewerbsfeindliche Auswirkungen gehabt habe. Drittens macht die Klägerin in der Rechtssache T-204/98 geltend, die Kommission habe bei ihrer Beurteilung der Voraussetzung, dass das Verhalten der an den streitigen Sitzungen Beteiligten den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt haben müsse, einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen.

29 Ihren hilfsweise gestellten Nichtigkeitsantrag betreffend die Höhe der gegen sie verhängten Geldbußen stützen British Sugar und Napier Brown auf mehrere Klagegründe. Sie machen insbesondere geltend, die Geldbußen seien fehlerhaft berechnet worden, denn die angefochtene Entscheidung verstoße bei der Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtige außerdem nicht die Marktstruktur und den wirtschaftlichen Kontext der inkriminierten Verhaltensweisen. Die Klägerin in der Rechtssache T-204/98 macht außerdem geltend, die Kommission habe dadurch wesentliche Formvorschriften verletzt, dass sie nicht das gesamte Vorbringen der Teilnehmer an den streitigen Sitzungen berücksichtigt habe, so insbesondere zur unterschiedlichen Behandlung von British Sugar gegenüber Tate & Lyle, zum fehlenden Vorsatzes bei der Zuwiderhandlung, zur Verfehltheit zusätzlicher Abschreckungsmaßnahmen und zu ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission im Verfahren. Beide Klägerinnen rügen schließlich, ihre Geldbußen seien deshalb höher ausgefallen, weil die Kommission die angefochtene Entscheidung nur mit Verzögerung erlassen habe.

30 Die Klägerin in der Rechtssache T-202/98 wendet sich lediglich den Teil der angefochtenen Entscheidung, der die Berechnung der Geldbuße betrifft. Mit ihrem ersten Klagegrund macht sie geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit), und mit ihrem zweiten Klagegrund rügt sie einen diesbezüglichen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung.

Zu den Klagegründen, die für den Hauptantrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in den Rechtssachen T-204/98 und T-207/98 angeführt werden

Zum ersten Klagegrund, mit dem Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler bei der Bestimmung des Tatbestands einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise gerügt werden

- Vorbringen der Parteien

31 British Sugar und Napier Brown machen geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe darauf, dass die Kommission die Marktstruktur und die Vorgänge zwischen 1986 und 1990 fehlerhaft beurteilt habe.

32 Erstens hätte eine fehlerfreie Würdigung des Sachverhalts durch die Kommission ergeben, dass die Teilnehmer an den streitigen Sitzungen auf dem Zuckermarkt in Großbritannien kein abgestimmtes Verhalten praktiziert hätten. Es handele sich nämlich um einen besonderen Markt, auf dem sich die übrigen Hersteller der Preispolitik von British Sugar anschließen müssten und außerdem die englischen Hersteller von den nur minimalen Einfuhren profitierten, die aus der Insellage des Landes und den entsprechend höheren Transportkosten resultierten. Die Merkmale des Marktes beschränkten daher naturgemäß den Wettbewerb zwischen den auf dem Markt präsenten Unternehmen. Im Übrigen habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie/Kommission, Slg. 1975, 1663, im Folgenden: Urteil Suiker Unie) anerkannt, dass die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft stark reglementiert sei und die Zuckerregelung der Gemeinschaft den Wettbewerbsregeln nur ein schmales Anwendungsfeld belasse. Die in Randnummer 72 der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Behauptung der Kommission, die Teilnehmer an den streitigen Sitzungen hätten sich darauf verständigt, ihre Preise anzuheben und keine Ausweitung ihrer Marktanteile durch Unterbieten anzustreben, werde dadurch widerlegt, dass der Marktanteil von British Sugar durch ihre A- und B-Quote festgelegt werde.

33 Zweitens machen British Sugar und Napier Brown geltend, die streitigen Sitzungen hätten stattgefunden, um die Verpflichtungserklärung von British Sugar gegenüber der Kommission durchzuführen und um den Händlern und Tate & Lyle die Gewissheit zu geben, dass British Sugar keine aggressive Preispolitik mehr verfolgen werde.

34 Drittens hätten sie auch deshalb keine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag durchgeführt, weil ihr Verhalten auf dem Markt durch die auf den Sitzungen erhaltenen Informationen nicht beeinflusst worden sei. British Sugar, die die Preise maßgebend bestimme, habe lediglich einseitige Erklärungen zu ihrer künftigen Preispolitik abgegeben. Diese Angaben seien überdies auf dem Markt bereits bekannt gewesen, denn zusätzlich zu der Transparenz, die sich aus der Natur des Marktes ergebe, habe British Sugar ihre Kunden vor den streitigen Sitzungen über ihre Preisänderungen informell, aber systematisch unterrichtet. So seien Tate & Lyle die Preise von British Sugar vor ihrer offiziellen" Bekanntgabe auf dem Markt, aber nicht früher als den Kunden von British Sugar bekannt geworden. Da die Händler überdies von bestimmten durch British Sugar abgeschlossenen Verträge betroffen worden seien, seien ihnen die von British Sugar angewandten Preise schon vor Abhaltung der streitigen Sitzungen bekannt geworden.

35 Dass ein Unternehmen einem anderen Unternehmen einseitig Auskünfte gebe, genüge nicht für einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Für die Feststellung einer abgestimmten Verhaltensweise müsse die Kommission nämlich nachweisen, dass es zwischen den betroffenen Unternehmen über - im vorliegenden Fall - ihre künftige Preispolitik einen Informationsaustausch gegeben habe.

36 Napier Brown weist außerdem darauf hin, dass ihre Teilnahme an den Sitzungen von der der Zuckerhersteller zu unterscheiden sei. Sie sei nämlich nicht nur Konkurrentin, sondern auch Kundin der beiden britischen Hersteller. Als Kundin sei sie von der Preispolitik der Hersteller ebenso betroffen wie jeder andere Kunde. Anstatt das individuelle Verteidigungsvorbringen jedes Teilnehmers an den streitigen Sitzungen zu würdigen, habe die Kommission dieses Vorbringen pauschal geprüft; ihr Recht dazu habe sie daraus hergeleitet, dass die Teilnehmer keine plausible Erklärung für die Teilnahme sowohl der Hersteller als auch der Händler an den Sitzungen gegeben hätten. Die von der Kommission erhobenen Beweise zeigten außerdem, dass die Händler bestrebt gewesen seien, soweit wie möglich mit den Herstellern in Wettbewerb zu treten.

37 Die Kommission räumt ein, dass es sich um einen sehr speziellen Markt handele, verweist aber darauf, dass auch zwischen den Mindestpreisen der gemeinschaftlichen Zuckerregelung und den von British Sugar festgesetzten Preisen noch Raum für Preiswettbewerb verblieben sei. Tate & Lyle und die Händler seien price followers" gewesen, d. h., sie hätten ihre eigenen Preise senken müssen, sobald British Sugar ihre Preise gesenkt habe, aber sie hätten ihre Preise nicht zu erhöhen brauchen, wenn British Sugar ihre Preise erhöht habe. Tate & Lyle und die Händler hätten jedoch beschlossen, mit British Sugar in keinen Preiswettbewerb zu treten, obgleich dies möglich gewesen wäre, und zwecks Preisanhebung eine Strategie der Zusammenarbeit bevorzugt.

38 Was die Verpflichtungserklärung angehe, könne sie jedenfalls nicht so weit ausgelegt werden, dass sie bilaterale Sitzungen zwischen British Sugar und Tate & Lyle abdecke, zu denen die Händler nicht eingeladen seien. Die ersten Sitzungen hätten im Übrigen bereits im Juni 1986 stattgefunden, während die Verpflichtungserklärung der Kommission erstmals im August 1986 angeboten worden sei.

39 Selbst wenn überdies die Informationen über die Preisplanung von British Sugar den anderen Unternehmen auf dem fraglichen Markt bekannt gewesen wäre, ändere dies doch nichts daran, dass die Teilnehmer an den streitigen Sitzungen Informationen schneller und verlässlicher erhalten hätten, als wenn sie selbst den Markt hätten überwachen müssen. Folglich seien sie bei der Festsetzung ihrer eigenen Preise durch die von British Sugar angekündigten Preise beeinflusst worden.

40 Schließlich sei ein Informationsaustausch in einem Fall wie dem vorliegenden kein unerlässliches Tatbestandsmerkmal einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Ein Wirtschaftsteilnehmer bestimmte seine Marktpolitik nicht länger selbstständig, wenn er an regelmäßigen Sitzungen teilnehme, in denen er über die von seinem Hauptkonkurrenten angestrebten Preise unter Umständen unterrichtet werde, unter denen er diese Information nicht außer Acht lassen könne.

41 Was speziell Napier Brown angehe, so habe diese eingeräumt, dass die angefochtene Entscheidung eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen British Sugar und Tate & Lyle nachweise. Wenn aber ein Unternehmen an einer Sitzung mit wettbewerbsfeindlichem Zweck teilnehme, teile es auch die Verantwortung für das Sitzungsergebnis, sofern es nicht dartue, dass es seinen Wettbewerbern verdeutlicht habe, dass es an den Sitzungen mit einer unterschiedlichen Einstellung teilnehme (Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907).

- Würdigung durch das Gericht

42 Zunächst ist festzustellen, dass British Sugar nicht bestreitet, zwischen 1986 und 1990 an bilateralen Sitzungen mit Tate & Lyle und mehrseitigen Sitzungen mit den Händlern teilgenommen zu haben. Auch Napier Brown räumt ihre Teilnahme an mehrseitigen Zusammenkünften ein. British Sugar und Napier Brown räumen ferner ein, dass British Sugar in diesen Sitzungen den anderen Teilnehmern ihre Preise mitgeteilt habe, auch wenn sie der Auslegung dieser Unterrichtung seitens der Kommission entgegentreten.

43 Somit ist nur zu prüfen, ob die Sitzungen einen wettbewerbsfeindlichen Zweck hatten.

44 Was die Verhältnisse auf dem Zuckermarkt der Gemeinschaft angeht, so hat der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen von British Sugar und Napier Brown im Urteil Suiker Unie trotz seiner Feststellung, dass die Gemeinschaftsregelung einer Abschottung der nationalen Märkte Vorschub leisten kann, festgestellt, dass für die Wettbewerbsregeln ein echter, wenn auch schmaler Anwendungsbereich bleibt" (Randnr. 24). Weiter heißt es in dem Urteil: Da es sich... bei den in der Gemeinschaftsregelung festgesetzten oder vorgesehenen ,Preisen nicht um Preise beim Verkauf an Händler, Verarbeitungsbetriebe oder Verbraucher handelt, bleibt den Herstellern ein gewisser Spielraum für die Bestimmung des Preises, zu dem sie ihre Erzeugnisse absetzen" (Randnr. 21).

45 Die Kommission stellte deshalb zu Recht fest, dass auch zwischen dem gemäß der Gemeinschaftsregelung für Zucker angebotenen Mindestpreis und den von British Sugar festgesetzten Preisen noch Preiswettbewerb möglich gewesen sei (86. bis 88. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

46 Zur oligopolistischen Struktur des Zuckermarkts in Großbritannien hat die Kommission außerdem zutreffend festgestellt, dass zwar jeder Wirtschaftsteilnehmer in einem oligopolistischen Markt über alle nötigen Informationen verfügt, um die Marktpolitik der anderen Unternehmen ex post zu verstehen, dass aber die Ungewissheit hinsichtlich der preislichen Pläne der andern Marktbeteiligten auf einem solchen Markt den Hauptanreiz zu aktivem Wettbewerb bildet (87. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

47 British Sugar und Napier Brown machen weiterhin geltend, die von British Sugar gegenüber der Kommission abgegebene Verpflichtungserklärung habe die Abhaltung der streitigen Sitzungen erfordert, die einem völlig legitimen Zweck, nämlich der Korrektur eines vorherigen wettbewerbsfeindlichen Verhaltens, gedient hätten.

48 In der Verpflichtungserklärung hieß es:

(C) British Sugar erkennt die Notwendigkeit [des Bestehens] der Zuckerhändler an und stellt fest, dass sie auf dem britischen Markt eine wichtige Funktion auszuüben haben. British Sugar beabsichtigt weder jetzt noch künftig eine Preispolitik, die die weitere Existenz der Händler auf dem Markt in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnte.

British Sugar verpflichtet sich gegenüber der Kommission, eine normale und vernünftige Preispolitik zu verfolgen, die keinesfalls einer Verdrängungspolitik gleichkommt. Wie British Sugar einräumt, befürchtet die Kommission zu Recht, dass ein unzureichender Spielraum zwischen dem Preis von British Sugar für Gewerbezucker und ihrem Preis für im Einzelhandel verkauften Zucker als unangemessene Verhaltensweise einzustufen wäre."

49 Nach dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung bestand für British Sugar keinerlei Notwendigkeit, mit ihren Wettbewerbern regelmäßig ihre preislichen Pläne zu erörtern oder sie auch nur darüber zu unterrichten. Die Kommission hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungserklärung schwerlich die bilateralen Treffen zwischen British Sugar und Tate & Lyle zu rechtfertigen vermag, da sie nur missbräuchliches Verhalten gegenüber den Händlern betrifft.

50 Wie die Kommission überdies ausgeführt hat, übersandte ihr British Sugar erstmals im August 1986 einen Entwurf der Verpflichtungserklärung, während das erste Treffen mit Tate & Lyle am 20. Juni 1986 stattfand. Selbst wenn man davon ausgeht, dass British Sugar die Folgen der sie betreffenden Untersuchung der Kommission voraussah und den Antrag von Napier Brown auf einstweilige Anordnungen kannte, hat British Sugar doch nicht zu erklären vermocht, aus welchem Grund sie bei der Übermittlung des Entwurfs der Verpflichtungserklärung an die Kommission nicht ihren Beschluss erwähnte, sich mit ihren Wettbewerbern zu treffen, um die ihr angelastete Zuwiderhandlung zu beenden.

51 Hätten die Sitzungen tatsächlich nur der Durchführung der Verpflichtungserklärung gedient, so hätten die Wettbewerber von British Sugar überdies mit ihr durch Unterbieten der Preise von British Sugar in Wettbewerb treten können, was jedoch nie geschah.

52 Schließlich kann das Argument von British Sugar nicht durchgreifen, sie habe an einer Abstimmung ihres Verhaltens mit dem ihrer Wettbewerber kein Interesse gehabt, weil sie ihren Marktanteil nicht hätte erhöhen können. British Sugar hatte jedenfalls ein Interesse daran, ihre gesamten Produktionsquoten auf dem britischen Markt abzusetzen, woran Tate & Lyle und die Händler sie hätten hindern können.

53 Die Kommission gelangt deshalb zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Sitzungen der Beschränkung des Wettbewerbs durch Abstimmung der Preispolitiken dienten.

54 Dass eine Abstimmung existierte, wird auch nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass nur einer der Teilnehmer an den streitigen Sitzungen seine Pläne offen legte.

55 Die Kriterien hinsichtlich der Koordinierung und Zusammenarbeit, auf die die Rechtsprechung zu abgestimmten Verhaltensweisen abstellt, verlangen nämlich nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans"; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbstständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt (Urteil Suiker Unie, Randnr. 173).

56 Es ist zwar richtig, dass diese Anforderung der Selbstständigkeit nicht das Recht der Unternehmen beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Wettbewerber mit wachem Sinne anzupassen; sie steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht (Urteil Suiker Unie, Randnr. 174).

57 Im vorliegenden Fall bestanden unstreitig unmittelbare Kontakte zwischen den drei Klägerinnen, mittels deren British Sugar ihre Wettbewerber, Tate & Lyle und Napier Brown, über ihr geplantes Verhalten auf dem Zuckermarkt in Großbritannien unterrichtete.

58 In seinem Urteil vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89 (Rhône-Poulence/Kommission, Slg. 1991, II-867), wo es um die der dortigen Klägerin angelastete Teilnahme an Sitzungen ging, in denen Wettbewerber Informationen u. a. über die von ihnen auf dem Markt gewünschten Preise austauschten, hat das Gericht jedoch festgestellt, dass ein Unternehmen mit seiner Teilnahme an einer Sitzung mit wettbewerbsfeindlichem Zweck nicht nur das Ziel verfolgt, im Voraus die Ungewissheit über das künftige Verhalten seiner Wettbewerber zu beseitigen, sondern bei der Festlegung der Politik, die es auf dem Markt verfolgen will, zwangsläufig auch unmittelbar oder mittelbar die in diesen Sitzungen erhaltenen Informationen berücksichtigen muss (Urteil Rhône-Poulence/Kommission, Randnr. 122 und 123). Diese Feststellung gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Teilnahme eines oder mehrerer Unternehmen an Sitzungen mit wettbewerbsfeindlichem Zweck nur in der Entgegennahme von Informationen über das künftige Verhalten ihrer Wettbewerber auf dem Markt besteht.

59 Zwar machen British Sugar und Napier Brown geltend, die Kunden von British Sugar seien über deren Preispläne schon informiert worden, bevor diese in den streitigen Sitzungen den anderen Beteiligten mitgeteilt worden seien, und somit habe British Sugar in diesen Sitzungen ihren Wettbewerbern keinerlei Informationen offenbart, die sie sich nicht schon selbst auf dem Markt hätten verschaffen können.

60 Auch wenn dieses Vorbringen bewiesen wäre, ist es unter den Umständen des vorliegenden Falles unbeachtlich. Selbst wenn es nämlich erstens zuträfe, dass British Sugar die von ihr geplanten Preise vorher einzeln und regelmäßig ihren Kunden mitteilte, bedeutet dies nicht, dass diese Preise damit bereits zu diesem Zeitpunkt objektive und unmittelbar verfügbare Marktdaten gewesen wären. Überdies fanden die streitigen Sitzungen unstreitig statt, bevor die dort mitgeteilten Informationen auf dem Markt bekanntgegeben wurden. Zweitens konnten die Beteiligten diese Informationen in den streitigen Sitzungen einfacher, schneller und unmittelbarer erhalten als über den Markt. Wie die Kommission in der 72. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung feststellte, war es den klagenden Unternehmen durch die regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen möglich, ein Klima gegenseitiger Gewissheit über ihre künftigen Preispolitiken zu schaffen.

61 Demnach kann das Vorbringen von British Sugar und Napier Brown, ihre Sitzungen hätten weder eine Vereinbarung noch eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag dargestellt, nicht durchgreifen.

62 Was das Argument von Napier Brown angeht, sie sei nicht nur Wettbewerberin, sondern auch Kundin der Hersteller gewesen, so macht sie damit geltend, ihre Teilnahme an den Sitzungen sei von jeder wettbewerbsfeindlichen Einstellung frei gewesen, denn sie hätte als Kundin Informationen über die Preispolitik ihrer Lieferanten sammeln und als Händlerin mit den Herstellern in Wirklichkeit scharf konkurrieren müssen.

63 Gleichwohl nahm Napier Brwon an den Sitzungen, die einen wettbewerbsfeindlichen Zweck verfolgten, teil und erweckte zumindest den Eindruck, ihre Teilnahme sei von der gleichen Einstellung getragen wie die ihrer Wettbewerber.

64 Unter diesen Umständen ist es Sache von Napier Brown, Indizien dafür anzuführen, dass sie ohne jede wettbewerbsfeindliche Einstellung an den Sitzungen teilnahm, indem sie dartut, dass sie ihre Wettbewerber darauf hinwies, dass sie mit einer anderen Einstellung als diese an den Sitzungen teilnahm (Urteil Solvay/Kommission, Randnr. 99).

65 Die Argumente, die Napier Brown aus ihrer Kundenstellung herleitet, sind aber keine Indizien für ihre fehlende wettbewerbsfeindliche Einstellung, denn sie hat nichts dafür vorgetragen, dass sie ihre Wettbewerber darauf hingewiesen habe, dass ihr Verhalten auf dem Markt vom Inhalt der Sitzungen unabhängig sei.

66 Selbst wenn sie ihre Wettbewerber darauf hingewiesen hätte, zeigt überdies schon der bloße Umstand, dass sie Informationen erlangte, die ein unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer streng als Betriebsgeheimnisse hütet, dass sie wettbewerbsfeindlich eingestellt war (vgl. in diesem Sinne Urteil Solvay/Kommission, Randnr. 100).

67 Jeder Teilnehmer an einer der Sitzungen wusste nämlich, dass sein Hauptwettbewerber, das in der betroffenen Branche führende Unternehmen, in den folgenden Sitzungen seine preislichen Pläne offenbaren würde. Unabhängig von weiteren Gründen für die Teilnahme an diesen Sitzungen bestand somit zumindest einer dieser Gründe darin, dass Ungewissheit über das künftige Verhalten der Wettbewerber von vornherein ausgeräumt werden sollte. Allein wegen der Sitzungsteilnahme musste zudem jeder Teilnehmer die so erlangten Informationen bei der Festlegung seiner eigenen künftigen Politik auf dem Markt unmittelbar oder mittelbar berücksichtigen.

68 Demnach ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund, wonach die streitigen Sitzungen keine wettbewerbsfeindlichen Auswirkungen gehabt hätten

- Vorbringen der Parteien

69 British Sugar und Napier Brown tragen vor, ihre Teilnahme an den streitigen Sitzungen habe sich auf die von ihnen gegenüber ihren Kunden praktizierten Preise nicht ausgewirkt. Die Preise seien im fraglichen Zeitraum auch nie um mehr als 1 % jährlich gestiegen. Dies stehe dem Schluss entgegen, die Preiserhöhungen seien Ergebnis einer abgestimmten Verhaltensweise gewesen. Eine Analyse der Preisentwicklung nach der Beendigung der inkriminierten Verhaltensweisen im Juli 1990 belege zudem, dass keinerlei wesentliche Änderung eingetreten sei. Dies lasse darauf schließen, dass sich die Sitzungen auf das Preisniveau nicht ausgewirkt hätten.

70 Die Kommission bestreitet nicht, dass keine hinreichenden Beweise für wettbewerbsfeindliche Auswirkungen des den Klägerinnen zur Last gelegten Sachverhalts bestuenden, weshalb sie sich in der angefochtenen Entscheidung ausschließlich auf den wettbewerbsfeindlichen Zweck des Verhaltens der Teilnehmer an den streitigen Sitzungen konzentriert habe (75. und 116. bis 118. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). Nach der Rechtsprechung liege eine gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise auch dann vor, wenn diese nur den Zweck (und nicht notwendig auch die Wirkung) einer Beschränkung des Wettbewerbs habe.

- Würdigung durch das Gericht

71 Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag untersagt jede Absprache von Unternehmen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt.

72 Nach der Rechtsprechung brauchen die konkreten Auswirkungen von Absprachen nicht berücksichtigt zu werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, feststeht, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in den Rechtssachen T-142/89, Boël/Kommission, Slg. 1995, II-867, Randnr. 89, und T-152/89, ILRO/Kommission, Slg. 1995, II-1197, Randnr. 32).

73 Da der wettbewerbsfeindliche Charakter des Zwecks der Sitzungen nachgewiesen wurde, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Absprache sich auch auf dem Markt auswirkte.

74 Das Vorbringen von British Sugar und Napier Brown greift daher nicht durch.

Zum dritten Klagegrund, wonach die Auswirkungen der streitigen Sitzungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten fehlerhaft beurteilt worden seien

- Vorbringen der Parteien

75 British Sugar macht geltend, die von der Kommission beanstandeten Verhaltensweisen hätten sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht spürbar ausgewirkt. Insbesondere lege die angefochtene Entscheidung den Teilnehmern an den streitigen Sitzungen nicht ein Zusammenwirken hinsichtlich der Einfuhren oder Ausfuhren zur Last. Für eine Drosselung der Einfuhren habe sie auch keinen Grund oder daran ein Interesse, da sie ihre A- und B-Quote in Großbritannien absetzen könne. Die Gefahr, die Einfuhren für die Erreichung ihrer berechtigten geschäftlichen Interessen darstellten, habe sie vielmehr erfolgreich durch eine in sich stimmige Marktpolitik abgewehrt, in deren Rahmen sie die Preise in Großbritannien so festgesetzt habe, dass die Rentabilität von Zuckerverkäufen in Großbritannien nicht zu einer Erhöhung der Einfuhren führten.

76 Es sei überaus kennzeichnend, dass die gemeinschaftliche Zuckerordnung Exportanreize nicht für Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten, sondern, in Form der Ausfuhrvergütungen, nur für Ausfuhren auf den Weltmarkt vorsehe. Demgemäß sei die gegenseitige Durchdringung des Zuckermarkts der Europäischen Union kein Ziel der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Zuckerregelung. Wie der Gerichtshof im Urteil Suiker Unie festgestellt habe, solle die Regelung für Zucker der Abschottung der nationalen Märkte Vorschub leisten.

77 Die Kommission hält dem entgegen, in der angefochtenen Entscheidung habe sie nachgewiesen, dass die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag zu beeinträchtigen. Es sei daher nicht erforderlich, dass das inkriminierte Verhalten den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt habe. Vielmehr genüge der Nachweis, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben könne. Im vorliegenden Fall sei der Markt für Einfuhren offensichtlich durchlässig gewesen, da British Sugar selbst eine Preispolitik gewählt habe, mit der Einfuhren verhindert werden sollten.

- Würdigung durch das Gericht

78 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder eine abgestimmte Verhaltensweise geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69, Völk, Slg. 1969, 295, Randnr. 5, vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 171, und vom 31. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeytihö, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 143; Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FMK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 175, und vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen T-24/93 bis T-26/93 und T-28/93, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1201, Randnr. 201). So ist es insbesondere nicht erforderlich, dass das beanstandete Verhalten den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt hat; es genügt der Nachweis, dass dieses Verhalten geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten (Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 235).

79 Nach ständiger Rechtsprechung genügt der Umstand, dass eine Absprache nur die Vermarktung von Produkten in einem einzigen Mitgliedstaat bezweckt, nicht, um die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten auszuschließen. Auf einem für Einfuhren durchlässigen Markt können die Teilnehmer an einer nationalen Preisabsprache ihren Marktanteil nur wahren, indem sie sich gegen ausländische Konkurrenz schützen. (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, 2117, Randnrn. 33 und 34).

80 Im vorliegenden Fall ist der Zuckermarkt in Großbritannien unstreitig für Einfuhren durchlässig, auch wenn die Zuckermarktordnung der Gemeinschaft und die Transportkosten dazu beitragen, Einfuhren zu erschweren.

81 Der angefochtenen Entscheidung und den Akten ist im Übrigen zu entnehmen, dass es eines der Hauptanliegen von British Sugar und Tate & Lyle war, Einfuhren dem Umfang nach zu beschränken, soweit diese es ihnen unmöglich gemacht hätten, ihre gesamte Produktion auf dem Inlandsmarkt abzusetzen (16. und 17. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). So hat zum einen British Sugar selbst vorgetragen, sie habe im fraglichen Zeitraum bewusst eine auf Verhinderung von Einfuhren gerichtete Preispolitik verfolgt, denn es sei ihre Priorität gewesen, ihre gesamte A- und B-Quote auf dem Markt in Großbritannien abzusetzen (Klageschrift, Randnrn. 257 und 258). Zum anderen geht aus der 17. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung hervor, dass Tate & Lyle im fraglichen Zeitraum aktiv eine Politik verfolgte, die das Risiko erhöhter Einfuhren mindern sollte.

82 Unter diesen Umständen gelangte die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis, dass die in Frage stehende Absprache, die sich auf fast das gesamte Staatsgebiet bezog und von Unternehmen getroffen worden war, die ungefähr 90 % des fraglichen Marktes bildeten, geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

83 British Sugar macht geltend, die potenziellen Auswirkungen auf die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten seien nicht spürbar gewesen.

84 Nach der Rechtsprechung ist die Kommission jedoch nicht verpflichtet, darzutun, dass sich eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise spürbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgewirkt hat. Nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag müssen nämlich die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen lediglich geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 279).

85 Die Kommission stellte demnach zu Recht fest, dass die gerügte Absprache geeignet war, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinflussen.

86 Der dritte Klagegrund ist deshalb insgesamt zurückzuweisen.

Zu den Klagegründen, die für den Hilfsantrag auf Nichtigerklärung betreffend die Höhe der Geldbuße in den Rechtssachen T-204/98 und T-207/98 angeführt werden

Zum Klagegrund der Unverhältnismäßigkeit der Geldbußen und mangelnder Berücksichtigung der Marktstruktur

- Vorbringen der Parteien

87 British Sugar und Napier Brown meinen, die Kommission habe unter Verstoß gegen die Leitlinien weder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten noch die Schwere und Dauer der angeblichen wettbewerblichen Zuwiderhandlungen berücksichtigt. Sie habe auch dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass sie weder den gesetzlichen Zusammenhang der Gemeinschaftsregelung für Zucker noch den wirtschaftlichen Zusammenhang der einzelnen angeblichen Zuwiderhandlungen berücksichtigt habe.

88 Was die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angehe, so sei nach den Leitlinien eine schwere Zuwiderhandlung dadurch gekennzeichnet, dass der Wettbewerb drastisch beschränkt werde und die Auswirkungen auf den Markt umfassender seien als im Fall minder schwerer Zuwiderhandlungen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission aber nur das Verhalten der Teilnehmer an den streitigen Sitzungen beschrieben, das in ihren regelmäßigen Zusammenkünften bestanden habe, aber keine Absprache dargelegt, die auf eine - erst recht nicht drastische - Beschränkung des Wettbewerbs gezielt hätte. Wie der 193. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen sei, sei die beanstandete Zuwiderhandlung in Wirklichkeit ohne Auswirkung oder Einfluss auf den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt geblieben. Die beanstandeten Verhaltensweisen seien nur deshalb als schwerwiegende Zuwiderhandlungen eingestuft worden, weil es sich um horizontale und nicht um vertikale Beschränkungen gehandelt habe. Zum einen aber hätten die Händler als Kunden der Zuckerhersteller an den Sitzungen teilgenommen, und zum anderen sei, auch wenn minder schwere" Verstöße nach den Leitlinien in der Regel vertikale Beschränkungen seien, eine horizontale Beschränkung, die sich auf den Markt nicht ausgewirkt und auf nur einen Teil eines Mitgliedstaats beschränkt habe, ebenfalls als minder schwerer" Verstoß einzustufen.

89 British Sugar wendet sich ferner gegen die Erhöhung der Geldbuße wegen des Umstands, dass die Zuwiderhandlung von mittlerer Dauer gewesen sei. Insbesondere eine Erhöhung um 40 % sei übermäßig, bedenke man, dass die Dauer der Zuwiderhandlung, da sich diese auf den Markt nicht ausgewirkt habe, das Ausmaß einer Beeinträchtigung der mit den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages verfolgten gemeinschaftlichen Ziele nicht habe beeinflussen können.

90 Ebenso verfehlt sei die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße wegen erschwerender Umstände. Der mit den Leitlinien eingeführte Begriff der erschwerenden Umstände stehe nicht in Einklang mit der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1992, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), wonach Umstände dieser Art bei der Würdigung der Schwere der Zuwiderhandlung abzuwägen seien.

91 Napier Brown macht geltend, die Kommission hätte bei der Verhängung der Geldbußen die jeweiligen Umstände jedes betroffenen Unternehmens berücksichtigen müssen. In der 198. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung stelle die Kommission selbst ausdrücklich fest, dass der Einfluss von Napier Brown und James Budgett Sugar auf den relevanten Markt und ihre Möglichkeiten, auf diesem Markt eigene Macht auszuüben, begrenzt gewesen seien.

92 British Sugar und Napier Brown führen weiter aus, in seinem Urteil Suiker Unie habe der Gerichtshof festgestellt, dass die Kommission die sich aus der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker ergebenden Beschränkungen des Wettbewerbs nicht genügend berücksichtigt habe (Randnrn. 612 bis 621). Der Gerichtshof habe auch darauf hingewiesen, dass das Verhalten der Wirtschaftsteilnehmer wegen der sehr begrenzten Eigenständigkeit, die ihnen die gemeinschaftliche Regelung für Zucker belasse, nicht mit der üblichen Strenge beurteilt werden dürfe. Nach dem Urteil Suiker Unie habe die Kommission die tatsächlichen Auswirkungen wettbewerbsfeindlicher Verhaltensweisen im Licht des rechtlichen und wirtschaftlichen Kontextes zu würdigen. Nach den Verhältnissen auf dem Zuckermarkt in Großbritannien habe jede Auswirkung auf diesen Markt nur äußerst gering sein können. Dieser Faktor müsse sich auf die Sanktionierung der beanstandeten Verhaltensweisen mildernd, nicht aber erschwerend auswirken, denn er habe deren Auswirkungen auf den Markt und insbesondere auf Kunden und Verbraucher begrenzt.

93 Die Kommission hält dem entgegen, gemäß der Verordnung Nr. 17 dürften je nach Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung Geldbußen bis zu 1 Million ECU oder bis zu 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens verhängt werden. Sie habe in der angefochtenen Entscheidung beide Kriterien für die Bemessung der Geldbuße berücksichtigt und diese je nach erschwerenden oder mildernden Umständen erhöht oder herabgesetzt.

94 Die Leitlinien stuenden auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung, die sie nicht erwähne. Dem Wortlaut der Leitlinien sei überdies klar zu entnehmen, dass sie zwar Hinweise für die Vorgehensweise der Kommission bei der Bemessung der Geldbuße gäben, aber keine automatische Methode für die Berechnung im Einzelfall verhängter Geldbußen enthielten. Die in den Leitlinien aufgeführten Beispiele dienten nur als Anhalt und seien durch Formulierungen wie [E]s handelt sich in den meisten Fällen um" oder [E]s handelt sich im Wesentlichen um" eingeleitet.

95 Die Beispiele für besonders schwere" Verstöße umfassten horizontale Beschränkungen wie z. B. Preiskartelle [und] Marktaufteilungsquoten", die zweifelsfrei unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fielen. Im vorliegenden Fall handele es sich um horizontale Zuwiderhandlungen, da die Händler auch Wettbewerber und nicht nur Kunden von British Sugar seien und die Beziehung zwischen British Sugar und Tate & Lyle nur horizontaler Art gewesen sei.

96 Sie habe auch das Fehlen von Auswirkungen auf den Markt berücksichtigt, indem sie die Zuwiderhandlungen als schwer" eingestuft habe. Der Hinweis in den Leitlinien auf die Nichtanwendung von Vereinbarungen oder rechtswidrigen Praktiken solle Situationen erfassen, in denen sich eine Partei vom Kartell zurückziehe, nicht aber den Fall, in dem die gerügten Verhaltensweisen keine Auswirkungen auf dem Markt hätten.

97 Schließlich habe die Unterscheidung zwischen Zweck und Wirkung im Wortlaut des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag im Sachverhalt des Urteils Suiker Unie keine Rolle gespielt. Dies erkläre, warum der Gerichtshof in jenem Urteil die Auswirkungen auf Benutzer und Verbraucher erwähnt habe. Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung der Kommission hingegen nicht auf die Auswirkungen auf den Markt gestützt, sondern stelle nur auf den wettbewerbsfeindlichen Zweck der Absprache ab.

- Würdigung durch das Gericht

98 Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission Geldbußen von 1 000 Euro bis zu einer Million Euro oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sind nach der Bestimmung die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

99 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Geldbuße den Umständen und der Schwere der Zuwiderhandlung entsprechen; bei der Beurteilung der Schwere ist insbesondere die Art der Wettbewerbsbeschränkungen zu berücksichtigen (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 92).

100 Zudem gehört die Befugnis der Kommission, Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen, zu den Befugnissen, die der Kommission eingeräumt worden sind, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsaufgabe zu erfuellen. Diese Aufgabe umfasst gewiss die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden; sie beinhaltet aber auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, Randnr. 105).

101 Daraus folgt, dass die Kommission bei der für die Festsetzung der Geldbuße erforderlichen Beurteilung der Schwere eines Rechtsverstoßes nicht nur die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auch den Kontext der Zuwiderhandlung berücksichtigen und sicherstellen muss, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf solche Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, die notwendige abschreckende Wirkung hat (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 106).

102 Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der verhängten Geldbußen führen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-204/98 und T-207/98 im Wesentlichen aus, die unverhältnismäßige Höhe der Geldbußen folge daraus, dass die Zuwiderhandlung als schwer" eingestuft worden sei. Ihr Vorbringen lässt sich nämlich dahin zusammenfassen, dass ihre Absprache im Licht der Leitlinien trotz ihres horizontalen Charakters als minder schwer" einzustufen sei, weil sie keine nennenswerte wettbewerbsfeindliche Auswirkung auf den Markt gehabt habe.

103 Insoweit genügt der Hinweis, dass die ihnen zur Last gelegte Absprache, da an ihr die Händler als Wettbewerber der Hersteller teilnahmen, als horizontal einzustufen ist und außerdem die Festsetzung der Preise betraf. Eine derartige Absprache wurde jedoch stets als besonders schädlich bewertet und wird in den Leitlinien als besonders schwer" eingestuft. Überdies wurde sie, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen hervorhebt, schon dadurch, dass sie wegen ihrer beschränkten Auswirkung auf den Markt als schwer" eingestuft wurde, milder beurteilt als nach den allgemein geltenden Kriterien für die Festsetzung von Geldbußen im Fall von Preiskartellen, nach denen die Absprache als besonders schwer einzustufen gewesen wäre.

104 Zur Rüge von British Sugar, die Erhöhung der Geldbuße wegen der Dauer der Zuwiderhandlung sei nicht verhältnismäßig, ist daran zu erinnern, dass gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße... neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen" ist. Die Dauer der Zuwiderhandlung ist somit nach dem Wortlaut dieser Bestimmung einer der Gesichtspunkte, die bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße für Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen haben, zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 154). Die Kommission würdigte deshalb bei der Festsetzung der verhängten Geldbußen zu Recht auch die Dauer der Zuwiderhandlung.

105 Dabei stellte sie fest, es liege eine Zuwiderhandlung von mittlerer Dauer vor, und erhöhte den nach der Schwere bemessenen Betrag deshalb um etwa 40 %. Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 68, auf Rechtsmittel bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-283/98 P, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 2000, I-9855, Randnr. 45).

106 Der Gemeinschaftsrichter hat allerdings nachzuprüfen, ob der Betrag der festgesetzten Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung und zu den anderen Faktoren steht, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127). In diesem Zusammenhang macht British Sugar zu Unrecht geltend, die Kommission dürfe eine Geldbuße wegen der Dauer der Zuwiderhandlung nur erhöhen, wenn zwischen der Dauer und einer erhöhten Schädigung der mit den Wettbewerbsregeln verfolgten Ziele der Gemeinschaft ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, woran es fehle, wenn sich die Zuwiderhandlung nicht auf den Markt ausgewirkt habe. Wie sich die Dauer der Zuwiderhandlung auf die Bemessung der Höhe der Geldbuße auswirkt, ist vielmehr auch anhand der übrigen für die Zuwiderhandlung kennzeichnenden Gesichtspunkte zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, Randnr. 178). Im vorliegenden Fall ist es nicht unverhältnismäßig, dass die Kommission den nach der Schwere der Zuwiderhandlung bemessenen Betrag um 40 % erhöhte.

107 Auch das Argument von British Sugar, der in den Leitlinien verwendete Begriff der erschwerenden Umstände laufe Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zuwider, entbehrt jeder Grundlage.

108 Insoweit sind zunächst die einschlägigen Vorschriften der Leitlinien näher zu betrachten. Nach Nummer 1 Buchstabe A sind bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes... seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen". Unter 2. erschwerende Umstände" enthalten die Leitlinien eine nicht abschließende Aufzählung von Umständen, die zu einer Erhöhung des nach Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung bemessenen Grundbetrags führen können, so wiederholte Verstöße, Verweigerung der Zusammenarbeit, Rolle als Anführer der Zuwiderhandlung, Vergeltungsmaßnahmen oder die gebotene Berücksichtigung der Gewinne aus den Verstößen.

109 Nach diesen Bestimmungen wird die Schwere des Verstoßes in zwei Schritten beurteilt. In einem ersten Schritt wird die Schwere ausschließlich nach den Merkmalen des Verstoßes selbst wie seine Art und Auswirkung auf den Markt beurteilt, und in einem zweiten Schritt wird die Beurteilung der Schwere nach Umständen verändert, die dem betroffenen Unternehmen eigen sind; die Kommission berücksichtigt deshalb im Übrigen nicht nur etwaige erschwerende, sondern gegebenenfalls auch mildernde Umstände (vgl. Nummer 3 der Leitlinien). Diese Vorgehensweise widerspricht nicht nur nicht Buchstabe und Geist von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, sondern erlaubt es insbesondere bei Verstößen mit mehreren beteiligten Unternehmen, die Schwere der Zuwiderhandlung nach der unterschiedlichen Rolle jedes einzelnen Unternehmens und seiner Haltung gegenüber der Kommission während des Verfahrens abzuwägen.

110 Zweitens ist, was die Verhältnismäßigkeit der Erhöhung der gegen British Sugar verhängten Geldbuße wegen erschwerender Umstände angeht, angesichts der von der Kommission in der 207. bis 209. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung dargelegten Umstände eine Erhöhung um 75 % nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

111 Was schließlich die Ausführungen der Klägerin in der Rechtssache T-207/98 angeht, wonach die Kommission die Rolle der Händler nicht hinreichend von der der Hersteller unterschieden habe, so erkennt die Kommission in der 195. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung klar an, dass zwischen den Beiträgen jedes an der Zuwiderhandlung Beteiligten klar zu differenzieren sei. Ebenso wird diese Überlegung in der 198. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung deutlich, wo die Kommission die Geldbuße gegen die Händler unter Berücksichtigung ihrer begrenzten Rolle festsetzt.

112 Der Klagegrund von British Sugar und Tate & Lyle, die Höhe der Geldbußen sei unverhältnismäßig, ist deshalb zurückzuweisen.

113 Was die Rüge angeht, die Struktur des relevanten Marktes sei nicht berücksichtigt worden, so hat der Gerichtshof im Urteil Suiker Unie entschieden, dass der rechtliche und wirtschaftliche Kontext des Zuckermarkts eine weniger strenge Beurteilung potenziell wettbewerbsfeindlicher Praktiken rechtfertigen könne. Die Kommission hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Urteil Suiker Unie betroffenen Absprachen keine Preiserhöhung, sondern die Aufteilung der Märkte nach bestimmten Quoten zum Gegenstand hatten. Der Gerichtshof hat überdies in dem Urteil selbst hervorgehoben, dass im Fall von Preisabsprachen möglicherweise eine andere Beurteilung angebracht sei. Er hat insoweit hinzugefügt, dass sich der Schaden, der den verarbeitenden Unternehmen oder den Verbrauchern durch die beanstandete Verhaltensweise entstanden sein mag, in Grenzen [hielt], zumal die Kommission selbst den Betroffenen keine abgestimmten oder missbräuchlichen Preissteigerungen vorwirft und die durch die Aufteilung der Märkte ausgelöste Beeinträchtigung der freien Lieferantenwahl zwar missbilligt werden muss, doch weniger schwer wiegt, wenn es sich um ein weitgehend homogenes Erzeugnis wie dem Zucker handelt" (Randnr. 621). Da im vorliegenden Fall aber gerade ein Preisabsprache in Frage steht, ist die Kommission von den Erwägungen des Urteils Suiker Unie zu Recht abgewichen.

114 Auch die Rüge, die Marktstruktur im Umfeld der Zuwiderhandlungen sei nicht berücksichtigt worden, ist deshalb zurückzuweisen.

115 Der Klagegrund ist deshalb insgesamt zurückzuweisen.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

- Vorbringen der Parteien

116 British Sugar ist der Auffassung, für die gegen sie verhängte Geldbuße von 18 Millionen ECU sei ihre Stellung auf dem Markt und nicht die Schwere der Zuwiderhandlung maßgebend gewesen. Der Betrag der Geldbuße liege nahe bei der für wettbewerbliche Verstöße vorgesehenen Obergrenze. Obgleich Tate & Lyle eine analoge Marktstellung wie British Sugar einnehme, sei gegen sie jedoch nur eine Geldbuße von 10 Millionen ECU verhängt worden.

117 Die Kommission hält dem entgegen, British Sugar sei bei der Preisabstimmung Anführer gewesen, und ohne sie hätte es keine Absprache gegeben.

- Würdigung durch das Gericht

118 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden (vgl. z. B. Urteil Hercules Chemicals/Kommission, Randnr. 295).

119 Im vorliegenden Fall bestehen zwischen der Lage von British Sugar und der von Tate & Lyle, wie die Kommission dargelegt hat, hinreichende Unterschiede, um eine ungleiche Behandlung beider Unternehmen zu rechtfertigen.

120 Die zur Last gelegten Sitzungen wurden unstreitig auf Initative von British Sugar aufgenommen und durchgeführt, und es war gleichfalls British Sugar, die ihre Wettbewerber in diesen Sitzungen über ihre Preispolitik unterrichtete. British Sugar hat im Übrigen nichts vorgetragen, was den Beweisen, die die Kommission für die aktive Hauptrolle von British Sugar bei der Absprache beigebracht hat, widerspräche, sondern nur deren wettbewerbsfeindlichen Zweck bestritten.

121 Der Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

Zum Klagegrund, der fehlende Vorsatz bei den fraglichen Handlungen sei nicht berücksichtigt worden

- Vorbringen der Parteien

122 British Sugar macht geltend, die Kommission habe bei der Bemessung der Geldbuße nicht berücksichtigt, dass die gerügten Handlungen ohne Vorsatz vorgenommen worden seien.

123 Sie habe versucht, die eingegangene Verpflichtungserklärung einzuhalten und zu gewährleisten, dass ihre Beziehungen zu den Händlern in Einklang mit Artikel 86 EG-Vertrag stuenden, und daher allenfalls versehentlich gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen.

124 Die durch die Verpflichtungserklärung erforderten täglichen Kontakte zwischen Käufer und Verkäufer hätten notwendig regelmäßige Kontakte zwischen den Verantwortlichen der verschiedenen Unternehmen umfasst. Die Händler seien wichtige Käufer von Zucker zum Zweck des Wiederverkaufs. Es wäre daher unmöglich gewesen, die Preise mit ihnen nicht zu erörtern.

125 Es gebe keinen Beweis dafür, dass die betroffenen Unternehmen an den Sitzungen in dem Bewusstsein teilgenommen hätten, gegen Artikel 85 EG-Vertrag zu verstoßen oder in irgendeiner Hinsicht wettbewerbliche Probleme zu schaffen. Die Teilnehmer an den streitigen Sitzungen hätten ihre Zusammenkünfte nicht geheim gehalten, und nachgewiesenermaßen seien während der Sitzungen auch andere Themen erörtert worden.

126 Die Kommission hebt hervor, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelange, die Sitzungen hätten die Beeinträchtigung des Wettbewerbs bezweckt, müsse es notwendig auch annehmen, dass sie nicht ausschließlich der Durchführung der Verpflichtungserklärung gedient hätten. Nach den Leitlinien dürfe die Kommission davon ausgehen, dass ein Großunternehmen über die erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Kenntnisse verfüge, um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens und dessen wettbewerbsrechtlichen Folgen zu erkennen.

- Würdigung durch das Gericht

127 Für eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich, dass sich das Unternehmen des Verstoßes gegen diese Regeln bewusst gewesen ist, sondern es genügt, dass es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte (Urteile des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 45, und Belasco u. a./Kommission, Randnr. 41; Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 176, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-310/94, Gruber + Weber/Kommission, 1998, II-1043, Randnr. 259).

128 Da British Sugar ein großes Unternehmen ist, das über die erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Kenntnissen verfügt, um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens und dessen wettbewerbsrechtliche Folgen zu erkennen, und bereits von einer Untersuchung der Kommission wegen Verstoßes gegen Artikel 86 EG-Vertrag betroffen war, kann sie im vorliegenden Fall nicht geltend machen, weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt zu haben.

129 Der Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

Zum Klagegrund betreffend die Berücksichtigung der Abschreckungswirkung der Geldbußen

- Vorbringen der Parteien

130 British Sugar macht geltend, eine Erhöhung der gegen sie verhängten Geldbuße zu Abschreckungszwecken sei in keiner Hinsicht erforderlich gewesen. Sie sei seit 1991 eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Associated British Foods BLC (im Folgenden: ABF). Seither seien ihre Verpflichtungen überprüft und verstärkt worden. British Sugar lege der Kommission jährliche Berichte vor, und die Einhaltung ihrer Verpflichtungen liege in der persönlichen Verantwortung des Direktors für Rechtsfragen von ABF, der ihrem Vorstand angehöre.

131 Die angefochtene Entscheidung betreffe im Übrigen nur Vorgänge, die sich in Großbritannien abgespielt hätten. Was Gewerbezucker angehe, so hätten die nationalen Behörden 1991 entschieden, keine Maßnahme auf der Grundlage des Restrictive Trade Practices Act 1976 zu erlassen. Zu Haushaltszucker habe der Restrictive Practices Court entschieden, dass das gemeinsam von British Sugar und Tate & Lyle verfasste und am 15. April 1991 dem Office of Fair Trading vorgelegte Memorandum keiner Korrektur bedürfe. Deshalb seien unter Berücksichtigung der Umstände gegen British Sugar und Tate & Lyle bestimmte Anweisungen ergangen, und jegliche Zuwiderhandlung gegen diese könne Geldbußen und sogar Freiheitsentzug für die dafür Verantwortlichen zur Folge haben. Eine Erhöhung der gegen British Sugar verhängten Geldbuße zu Abschreckungszwecken sei deshalb nicht sachgemäß.

132 Die Kommission erwidert hierauf, dass eine symbolische Geldbuße ohne jede Abschreckung für Unternehmen gewesen wäre, die eine Wiederholung der gleichen Handlungen planten. Da British Sugar im Rahmen ihrer Klage bei dem Gericht hervorhebe, das ihr Verhalten berechtigt und zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln erforderlich gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Unternehmen seine Handlungsweise künftig fortführen wolle.

- Würdigung durch das Gericht

133 Wie bereits erwähnt, gehört die Befugnis der Kommission, Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen, zu den Befugnissen, die der Kommission eingeräumt worden sind, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsausgabe zu erfuellen. Diese Aufgabe umfasst gewiss die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden; sie beinhaltet aber auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 105).

134 Die Kommission darf daher das Niveau von Geldbußen anheben, um ihre abschreckende Wirkung zu verstärken, wenn die in Frage stehenden Praktiken wegen des Gewinns, den betroffene Unternehmen daraus ziehen können, immer noch verhältnismäßig häufig sind, obwohl ihre Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an feststand (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 108).

135 Im vorliegenden Fall, in dem eine klassische wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung in Frage steht, deren Rechtswidrigkeit die Kommission seit ihrem ersten Tätigwerden auf diesem Gebiet wiederholt feststellte, durfte sie es für geboten halten, den Betrag der Geldbuße unter Berücksichtigung auch der Abschreckungswirkung festzusetzen.

136 Der Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

Zum Klagegrund betreffend die Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren

- Vorbringen der Parteien

137 British Sugar trägt vor, sie habe seit 1990 uneingeschränkt mit der Kommission zusammengearbeitet, und nach den Leitlinien sei die Zusammenarbeit ein mildernder Umstand. Sie habe erhebliche Mittel darauf verwandt, Rügen der Kommission zu entsprechen, die daraufhin zurückgezogen worden seien.

138 Die Kommission hält dem entgegen, die Zusammenarbeit von British Sugar sei nicht über das hinausgegangen, was von einem Unternehmen, das von einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren betroffen sei, erwartet werden dürfe (214. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

- Würdigung durch das Gericht

139 Auch dieser Klagegrund ist zurückzuweisen. Ausweislich der Akten und des Wortlauts der angefochtenen Entscheidung gab British Sugar nur die Auskünfte, die sie der Kommission in einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung zu erteilen verpflichtet war. In der 214. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung wird außerdem darauf hingewiesen, dass die im vorliegenden Fall verhängten Geldbußen um 10 % gemindert worden seien, da die Betroffenen bestimmte Tatsachen eingeräumt hätten.

140 Der Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

Zum Klagegrund des angeblichen Schadens infolge eines verzögerten Erlasses der Entscheidung durch die Kommission

- Vorbringen der Parteien

141 British Sugar und Napier Brown machen geltend, da die angefochtene Entscheidung erst acht Jahre nach Aufdeckung der Zuwiderhandlung erlassen worden sei, sei die Änderung der Wettbewerbspolitik der Kommission zu ihren Lasten gegangen; im Zuge dieser Änderung habe die Kommission das Niveau der gegen Unternehmen verhängten Geldbußen beträchtlich erhöht.

142 Die Kommission erwidert hierauf, zum einen treffe es nicht zu, dass sich das allgemeine Niveau der Geldbußen seit Erlass der Leitlinien erhöht habe, und zum anderen sei sie unabhängig von den Leitlinien dazu befugt, je nach Umständen des Falles Geldbußen zu erhöhen, so dass insoweit kein berechtigtes Vertrauen bestehen könne.

- Würdigung durch das Gericht

143 Nach ständiger Rechtsprechung wird die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in einer bestimmten Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen. Die Kommission muss vielmehr im Interesse der praktischen Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln jederzeit das Niveau der Geldbußen den Erfordernissen dieser Politik anpassen können (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109, und Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-14/89, Montedipe/Kommission, Slg. 1992, II-1155, Randnr. 346).

144 Außerdem darf die Kommission bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Tatsache Rechnung tragen, dass offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismäßig häufig sind; es steht ihr daher frei, das Niveau der Geldbußen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111, Randnr. 167).

145 Schließlich darf die Kommission bei der Festsetzung des allgemeinen Niveaus von Geldbußen u. a. die lange Dauer und die Offenkundigkeit einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag berücksichtigen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere Entscheidungspraxis der Kommission hätte darstellen müssen (Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Randnr. 169).

146 Wie die Kommission zu Recht geltend macht, können deshalb Unternehmen, die von einem Verfahren der Kommission wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln betroffen sind, kein berechtigtes Vertrauen in Fragen der Geldbuße haben, sofern die von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gezogene Grenze gewahrt bleibt.

147 Der Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

148 Der Antrag von Napier Brown, die Kommission zur Erstattung der von ihr gestellten Sicherheit für die Entrichtung der Geldbuße zu verurteilen, ist demnach gleichfalls zurückzuweisen.

149 Nach alledem sind die Klagen in den Rechtssachen T-204/97 und T-207/98 abzuweisen.

Zum Nichtigkeitsantrag in der Rechtssache T-202/98

Zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T-202/98, wonach die Mitteilung über Zusammenarbeit fehlerhaft angewandt worden sei

- Vorbringen der Parteien

150 Tate & Lyle macht geltend, sie habe im Verfahren uneingeschränkt mit der Kommission zusammengearbeitet. Nach der Mitteilung über die Zusammenarbeit lasse eine ununterbrochene und uneingeschränkte Zusammenarbeit eine Herabsetzung der Geldbuße um 75 % bis 100 % zu, während die Kommission die Buße nur um 14 Millionen ECU, also nur 50 %, herabgesetzt habe.

151 Mit dieser Würdigung verkenne die Kommission den Sachverhalt, der vielmehr eine uneingeschränkte Kooperation von Tate & Lyle zeige. Sie habe der Kommission die Lage nicht nur in zwei Schreiben vom Juli und August 1990 erläutert, sondern fortwährend mit der Kommission zusammengearbeitet, indem sie jedes Auskunftsersuchen während des gesamten Verfahrens unverzüglich beantwortet habe.

152 Mangels einer ausdrücklichen Begründung in der angefochtenen Entscheidung müsse angenommen werden, dass die Position der Kommission auf ihrer Ansicht beruhe, Tate & Lyle habe ihre Aussagen im Verfahren widerrufen.

153 Die Kommission bewerte damit aber als Widerruf, was nur Korrekturen oder Klarstellungen zur Auslegung des Sachverhalts durch die Kommission gewesen seien. Nach Unterrichtung der Kommission über den Sachverhalt habe sie erwarten dürfen, das der Sachverhalt auch richtig verstanden werde. Dies könne vernünftigerweise nicht als Ausdruck lediglich eingeschränkter Kooperation gewertet werden. Auch in ihrer Antwort auf die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte habe sie weder Feststellungen zum Sachverhalt, die im vorangegangenen Verfahren getroffen worden seien, noch ihre eigene Auslegung des Sachverhalts widerrufen. Die zweite Antwort kläre oder korrigiere nur die Auslegung des Sachverhalts durch die Kommission.

154 Die Kommission hält daran fest, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit erst nach den in Frage stehenden Vorgängen veröffentlicht worden und daher nur analog anwendbar sei. In der angefochtenen Entscheidung werde die Rolle von Tate & Lyle bei der Aufdeckung des Kartells erwähnt und festgestellt, dass sie bestimmte Kriterien erfuellt habe, um nach dieser Mitteilung eine Herabsetzung der Geldbuße zu erwirken (216. bis 218. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung). Aus diesen Gründen sei in der angefochtenen Entscheidung eine Herabsetzung um 50 % vorgenommen worden. Uneingeschränkte Zusammenarbeit setze aber voraus, dass das betroffene Unternehmen nicht nur Auskünfte gebe, zu denen es gegenüber der Kommission verpflichtet sei. Nach ihrer Anzeige des Kartells habe Tate & Lyle nicht mehr getan, als zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen oder in ihrem geschäftlichen Interesse erforderlich gewesen sei.

155 Zwei Widerrufe von Tate & Lyle erlaubten den Schluss, dass auch keine ununterbrochene Zusammenarbeit vorgelegen habe. Erstens werde in der 82. und 83. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt, dass die Klägerin ihre Darstellung in ihren Antworten auf die beiden Mitteilungen der Beschwerdepunkte geändert habe. Anfangs habe sie eingeräumt, sie sei an einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Vereinbarung mit British Sugar beteiligt gewesen. Später habe sie erklärt, eine Vereinbarung sei nicht erforderlich gewesen, da sie ohnehin gezwungen gewesen sei, sich der Preispolitik von British Sugar anzuschließen. Im Wesentlichen habe Tate & Lyle zwischen der ersten und der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte versucht, ihre ursprüngliche Stellungnahme in dieser Frage zu widerrufen und die Auffassung durchzusetzen, dass die abgestimmte Verhaltensweise nicht auf eine Beschränkung des Wettbewerbs gezielt habe.

156 Zweitens werde in der 116. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung der andere Widerruf beschrieben. In ihrem ersten Schreiben an das Office of Fair Trading vom 16. Juli 1990 habe Tate & Lyle eingeräumt, dass ein Informationsaustausch über bestimmten Kunden gewährte Preisnachlässe stattgefunden habe, während sie später, im gemeinsam mit British Sugar verfassten und am 15. April 1991 beim Office eingereichten Memorandum, behauptet habe, über Rabatte für bestimmte Kunden seien keine Auskünfte gegeben worden. Wegen dieser Änderung ihrer Position habe die Kommission den Informationsaustausch über Rabatte für bestimmte Einzelkunden nicht nachzuweisen vermocht (vgl. 116. bis 193. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung).

- Würdigung durch das Gericht

157 Nach dem Wortlaut der Mitteilung über Zusammenarbeit wird der ohne Mitarbeit festzusetzende Betrag der Geldbuße um mindestens 75 % niedriger festgesetzt oder von einer Geldbuße ganz abgesehen, wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen gemäß Abschnitt B Buchstaben a bis e der Mitteilung erfuellt. Nach Abschnitt B Buchstabe d muss ein Unternehmen, um in den Genuss der Milderung gemäß Abschnitt B zu gelangen, während der gesamten Dauer der Untersuchung zu einer ununterbrochenen und uneingeschränkten Zusammenarbeit bereit gewesen sein. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Zusammenarbeit von Tate & Lyle als ununterbrochen und uneingeschränkt im Sinne von Abschnitt B Buchstabe d der Mitteilung einzustufen ist.

158 Die Kommission berücksichtigte die Zusammenarbeit von Tate & Lyle in der 216. bis 218. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung. Sie hob insbesondere die Rolle von Tate & Lyle bei der Aufdeckung des Kartells hervor und erkannte an, dass das Unternehmen bestimmte Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit erfuellt habe. In der 217. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung wird in allgemeinen Worten festgestellt, dass Tate & Lyle mit der Kommission nicht ununterbrochen und uneingeschränkt kooperiert habe, während in der 82., 83. und 116. Begründungserwägung der Entscheidung die Verhaltensweisen beschrieben werden, die die Kommission als Widerrufe wertete, die es ihr nicht erlaubten, die Zusammenarbeit als ununterbrochen im Sinne von Abschnitt B Buchstabe d der Mitteilung über Zusammenarbeit einzustufen. Die Kommission schloss daraus, dass Tate & Lyle nicht die Voraussetzungen für die Herabsetzung nach Abschnitt B der Mitteilung erfuellte.

159 Entgegen ihrem eigenen Vorbringen änderte Tate & Lyle tatsächlich ihre Erklärungen im Verlauf der Ermittlungen der Kommission.

160 Was jedoch die erste dieser Änderungen in den Antworten von Tate & Lyle auf die zweite Mitteilung der Beschwerdegründe angeht, beschränkte sich das Unternehmen auf eine unterschiedliche Bewertung der Tatsachen, bestritt aber nicht den zuvor eingeräumten Sachverhalt und widerrief nicht die Feststellung, dass die streitigen Sitzungen unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fielen.

161 Was die zweite Änderung anbelangt, die den Informationsaustausch über bestimmten Einzelkunden zu gewährende Rabatte betraf, so vermochte die Kommission diesen Teil der Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung nicht nachzuweisen. Obgleich die Kommission behauptet, gerade wegen des Widerrufs von Tate & Lyle habe sie diesen Tatvorwurf nicht nachweisen können, bleibt festzustellen, dass die Existenz einer entsprechenden Unterrichtung von der Kommission nicht nachgewiesen wurde und deshalb den Klägerinnen nicht angelastet werden darf. Unter diesen Umständen kann die Kommission Tate & Lyle nicht fehlende Zusammenarbeit hinsichtlich eines Teils der Zuwiderhandlung zur Last legen, der nicht nachgewiesen wurde.

162 Demnach sprach die Kommission der Zusammenarbeit von Tate & Lyle zu Unrecht einen ununterbrochenen und uneingeschränkten Charakter im Sinne von Abschnitt B Buchstabe d der Mitteilung über Zusammenarbeit ab und würdigte somit den Umfang dieser Zusammenarbeit in der angefochtenen Entscheidung nicht fehlerfrei.

163 Unter diesen Umständen ist das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zur unumschränkten Ermessensnachprüfung gehalten, die Entscheidung hinsichtlich des Betrages der gegen Tate & Lyle verhängten Geldbuße zu ändern.

164 Dabei hat im Rahmen seiner Zuständigkeit in diesem Bereich selbst die Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, um die Höhe der Geldbuße festzusetzen (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 111).

165 Wegen der Bedeutung und des ununterbrochenen und uneingeschränkten Charakters der Zusammenarbeit von Tate & Lyle ist eine Herabsetzung der Geldbuße, die ohne Zusammenarbeit gegen das Unternehmen verhängt worden wäre, um 50 % nicht ausreichend. Wie andererseits oben in Randnummer 160 festgestellt wurde, widerrief Tate & Lyle in ihrer Antwort auf die zweite Mitteilung der Beschwerdegründe zwar nicht ihre ursprünglichen Angaben, änderte aber teilweise die Bewertung der von ihr zuvor eingeräumten Tatsachen. Wegen dieses Umstandes und der Bedeutung der Rolle, die Tate & Lyle im Rahmen der Absprache spielte, kann ihr eine höhere Herabsetzung der Buße als 60 % nicht gewährt werden.

166 Nach alledem ist der Betrag der Geldbuße, der gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juli 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) in Euro beziffert wird, vom Gericht im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung im Sinne von Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 auf 5,6 Millionen Euro festzusetzen.

167 Der zweite Klagegrund von Tate & Lyle, mit dem ein Begründungsmangel gerügt wird, braucht daher nicht geprüft zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

168 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen in den Rechtssachen T-204/98 und T-207/98 mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen auf Antrag der Beklagten die durch ihre Klagen verursachten Kosten einschließlich der Kosten der Kommission aufzuerlegen. Der Klägerin der Rechtssache T-204/98 sind gemäß dem Antrag der Beklagten auch die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Rechtssache aufzuerlegen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen in der Rechtssache T-202/98 im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin in dieser Rechtssache die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Artikel 3 der Entscheidung 1999/210/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/F-3/33.708 British Sugar Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.709 Tate & Lyle Plc, Sache Nr. IV/F-3/33.710 Napier Brown & Company Ltd, Sache Nr. IV/F-3/33.711 James Budgett Sugars Ltd) wird für nichtig erklärt, soweit er die Klägerin in der Rechtssache T-202/98 betrifft.

2. Der Betrag der in Artikel 3 der Entscheidung 1999/210 gegen die Klägerin in der Rechtssache T-202/98 verhängten Geldbuße wird auf 5,6 Millionen Euro festgesetzt.

3. In der Rechtssache T-202/98 trägt die Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

4. Die Klagen in den Rechtssachen T-204/98 und T-207/98 werden abgewiesen.

5. Die Klägerin in der Rechtssache T-204/98 trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission in dieser Rechtssache einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

6. Die Klägerin in der Rechtssache T-207/98 trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission in dieser Rechtssache.

Ende der Entscheidung

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