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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 12.12.1995
Aktenzeichen: T-203/95 R
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, EG-Vertrag
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 91 | |
Beamtenstatut Art. 17 | |
Beamtenstatut Art. 87 | |
Beamtenstatut Art. 90 | |
EG-Vertrag Art. 185 | |
EG-Vertrag Art. 186 |
1. Ein Antrag eines Beamten auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 186 EG-Vertrag, der mit einem eigenständigen Schadensersatzantrag zusammenhängt, der einen Schaden betrifft, den er angeblich durch Handlungen erlitten hat, die dem ersten Anschein nach nicht mit einer Aufhebungsklage angefochten werden können, und darauf gerichtet ist, den Eintritt künftiger Schäden zu verhindern, darf vom Richter der einstweiligen Anordnung, auch wenn Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen können, nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil kein den Anforderungen des Beamtenstatuts entsprechendes vorprozessuales Verfahren stattgefunden hat.
Das mögliche Versäumnis des vorprozessualen Verwaltungsverfahrens durch den Antragsteller kann nämlich diesem keinesfalls die Möglichkeit nehmen, eine Anordnung zu erwirken, mit der ein künftiger schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden vermieden werden soll, da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Rechtsschutzsystem der Gemeinschaften eben das Ziel und den Zweck hat, den sofortigen Erlaß einstweiliger Anordnungen zu erlauben, die durch die Dringlichkeit gerechtfertigt sind; dies wird durch die in Artikel 91 Absatz 4 des Beamtenstatuts eröffnete Möglichkeit bestätigt, vor Abschluß des vorprozessualen Verfahrens Klage zu erheben, wenn der Klage ein Antrag auf einstweilige Anordnung beigefügt ist.
2. Artikel 186 EG-Vertrag verleiht dem Gemeinschaftsrichter im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Zuständigkeit, die erforderlichen einstweiligen Anordnungen zu treffen; er kann somit verschiedene Arten von Maßnahmen verhängen, um den besonderen Erfordernissen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.
Diese Zuständigkeit umfasst gemäß Artikel 36 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht nur die Befugnis, Anordnungen zu treffen, die eine einstweilige Regelung darstellen und der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen, sondern auch die Möglichkeit, einfach zur Einhaltung der geltenden Vorschriften aufzufordern, da eine solche Aufforderung ein geeignetes Mittel darstellen kann, das den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Grundsätzen entspricht und geeignet ist, vorläufig einen angemessenen Schutz der Rechte des Antragstellers zu gewährleisten.
3. In einer Situation, in der feststeht, daß zum einen mehrere Informationen und Stellungnahmen von Beamten, deren Identität grundsätzlich nicht bekannt ist, in der Presse veröffentlicht wurden und daß diese Informationen und Stellungnahmen die Persönlichkeit, die Gesundheit und die beruflichen Fähigkeiten eines ihrer Kollegen berühren und daß zum anderen das betreffende Organ noch keine Maßnahme getroffen hat, die geeignet wäre, eine solche Weitergabe von Informationen zu verhindern, muß der Richter der einstweiligen Anordnung, falls diese Informationen geeignet sind, dem Antragsteller durch Beeinträchtigung seiner Ehre und seines beruflichen Ansehens einen nicht nur schweren, sondern auch nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen, das Organ auffordern, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit seine Bediensteten weder im Rahmen von Pressekontakten noch auf andere Weise Informationen über die Laufbahn des Antragstellers, seine Persönlichkeit, seine Ansichten oder seine Gesundheit verbreiten, die geeignet wären, unmittelbar oder mittelbar seine Ehre und sein berufliches Ansehen zu beeinträchtigen.
Erlaubt aber nichts die Annahme, daß das Organ seinen Verpflichtungen gegenüber dem Antragsteller nicht in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Beschlusses über die einstweilige Anordnung nachkommt, ist der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds, mit dem Druck auf das Organ ausgeuebt werden soll, ausgeschlossen.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 12. Dezember 1995. - Bernard Connolly gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Einleitung eines Disziplinarverfahrens - Antrag auf einstweilige Anordnung, mit der dem beklagten Organ und seinen Beamten untersagt werden soll, Informationen über das Disziplinarverfahren sowie über die Persönlichkeit, die Ansichten und die Gesundheit des Beamten an die Presse zu geben. - Rechtssache T-203/95 R.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt und Verfahren
1 Der Antragsteller hat mit Klageschrift, die am 27. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) Klage erhoben zum einen auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 6. September 1995, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, vom 27. September 1995, ihn vorläufig des Dienstes zu entheben, und vom 4. Oktober 1995, den Disziplinarrat zu befassen, und zum anderen auf Verurteilung dieses Organs, ihm Schadensersatz in Höhe von 750 000 BFR zu zahlen. Er beantragt ausserdem, auf Kosten der Kommission die Veröffentlichung des Tenors der Entscheidung in drei Presseorganen anzuordnen.
2 Mit besonderem Schriftsatz, der ebenfalls am 27. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Antragsteller gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit der zum einen der Kommission untersagt werden soll, Informationen sowohl über das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren während der Zeit seiner Anhängigkeit, als auch über seine Laufbahn, seine Persönlichkeit, seine Ansichten oder seine Gesundheit an Presseorgane zu geben, und ihr aufgegeben werden soll, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit keine dieser Informationen öffentlich bekannt wird, und mit der zum anderen die Kommission verurteilt werden soll, für jede ab dem Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses im Verfahren der einstweiligen Anordnung festgestellte Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 100 000 BFR an ihn zu zahlen.
3 Die Kommission hat ihre Stellungnahme zu diesem Antrag auf einstweilige Anordnung am 9. November 1995 eingereicht.
4 Vor der Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Antrags ist der Sachverhalt darzustellen, wie er sich aus den von den Parteien eingereichten Schriftsätzen ergibt.
5 Der Antragsteller, Beamter der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 4, der Kommission, ist Leiter des Referats "EWS; nationale und gemeinschaftliche Währungspolitik" in der Direktion D "Währungsangelegenheiten" der Generaldirektion für Wirtschaft und Finanzen.
6 Am 24. April 1995 beantragte er Urlaub aus persönlichen Gründen für die Dauer von drei Monaten und gab als Gründe für diesen Antrag an, a) während der Schulferien seinem Kind bei der Vorbereitung auf die Aufnahme an einer Universität des Vereinigten Königreichs zu helfen, b) seinem Vater zu erlauben, einige Zeit mit ihnen zu verbringen, c) einige Zeit dem Nachdenken über wirtschaftstheoretische und politische Themen zu widmen und "seine Beziehung zur Schriftstellerei wiederherzustellen". Die Kommission bewilligte ihm diesen Urlaub mit Entscheidung vom 2. Juni 1995.
7 Mit Schreiben vom 18. August 1995 beantragte der Antragsteller die Wiedereingliederung in den Dienst der Kommission am Ende seines Urlaubs aus persönlichen Gründen. Die Kommission wies ihn mit Entscheidung vom 27. September 1995 ab 4. Oktober 1995 in seinen Dienstposten wieder ein.
8 Während seines Urlaubs aus persönlichen Gründen veröffentlichte der Antragsteller ein Buch mit dem Titel The rotten heart of Europe. The dirty war for Europe' s money, ohne zuvor die Zustimmung nach Artikel 17 Absatz 2 des Statuts zu beantragen.
9 Anfang September, insbesondere vom 4. bis 10. September 1995, wurde in der europäischen, vor allem der englischen Presse eine Reihe von Artikeln über dieses Buch veröffentlicht.
10 Mit Schreiben vom 6. September 1995 unterrichtete der Generaldirektor für Personal und Verwaltung De Koster als Anstellungsbehörde den Antragsteller über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn wegen seines möglichen Verstosses gegen die Artikel 11, 12 und 17 des Statuts.
11 Die Anstellungsbehörde lud den Antragsteller zu zwei Anhörungen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Statuts, die am 12. und am 26. September 1995 stattfanden. Der Antragsteller legte bei diesen beiden Anhörungen eine schriftliche Erklärung vor und weigerte sich, auf die ihm gestellten Fragen zu antworten.
12 Mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 27. September 1995 wurde der Antragsteller ab 3. Oktober 1995 vorläufig seines Dienstes enthoben.
13 Der Disziplinarrat wurde am 4. Oktober 1995 befasst.
14 Mit Schreiben vom 18. Oktober 1995 legte der Antragsteller bei der Anstellungsbehörde Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, die gegen die Entscheidungen dieses Organs, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und den Disziplinarrat zu befassen, sowie gegen die vorgenannte Entscheidung vom 27. September 1995, ihn vorläufig des Dienstes zu entheben, gerichtet war. Der Antragsteller machte im übrigen in demselben Schreiben unter Hinweis auf die in der Presse veröffentlichten Erklärungen über seine Ehrenhaftigkeit, seine Gesundheit und sein berufliches Ansehen geltend, daß das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren "in einem Klima betrieben [worden sei], zu dessen Vermeidung Artikel 24 des Statuts die Kommission gerade verpflichtet". Deshalb forderte er dieses Organ auf, ihm "beim Vorgehen gegen die Urheber der Drohungen, Beleidigungen, Verunglimpfungen, Verleumdungen und des mit dem Vorgehen einer vernünftigen, aktiven Verwaltung unvereinbaren Verhaltens Beistand zu leisten".
Entscheidungsgründe
15 Nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) und den Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, den Vollzug der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
16 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen die Anträge auf einstweilige Anordnung im Sinne der Artikel 185 und 186 EG-Vertrag die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14).
° Zur Zulässigkeit
17 Die Kommission macht die Unzulässigkeit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung geltend. Hierzu beruft sie sich zum einen auf den Zusammenhang, den dieser Antrag mit bestimmten Klageanträgen, die offensichtlich unzulässig seien, aufweise, und zum anderen auf die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts.
18 Zur Rüge betreffend den Zusammenhang zwischen der Klage und dem Antrag auf einstweilige Anordnung weist die Antragsgegnerin darauf hin, daß die Klage des Antragstellers teilweise unzulässig sei, da sie auf die Aufhebung dreier Entscheidungen der Kommission gerichtet sei, von denen zwei ° nämlich die in den Schreiben vom 6. September 1995 und vom 4. Oktober 1995 enthaltenen ° vorbereitender Art seien und daher nicht angefochten werden könnten. Die Klage sei somit nur hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung vom 27. September 1995 über die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers zulässig. Folglich sei der Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig, da er keinen Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung aufweise, sondern sich eher auf die anderen Klageanträge beziehe, die ihrerseits offensichtlich unzulässig seien.
19 Ein Teil der Klageanträge ist dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig. Die einzige beschwerende Maßnahme, die der Antragsteller in der Klage anficht, ist nämlich die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung vom 27. September 1995, die im übrigen im Antrag auf einstweilige Anordnung nicht genannt wird. Die anderen Entscheidungen der Kommission, deren Aufhebung der Antragsteller mit der Klage beantragt, nämlich diejenige vom 6. September 1995, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, und diejenige vom 4. Oktober 1995, den Disziplinarrat zu befassen, sind im Rahmen eines Disziplinarverfahrens erlassene, vorbereitende Maßnahmen und können daher dem ersten Anschein nach nicht angefochten werden (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des Gerichts vom 22. Juni 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-32/89 und T-39/89, Marcopoulos/Gerichtshof, Slg. 1990, II-281, Randnr. 21). Daraus ergibt sich, daß der Antrag auf einstweilige Anordnung, soweit er mit den Anträgen auf Aufhebung dieser Entscheidungen zusammenhängt, zurückzuweisen ist.
20 Jedoch besteht ein Zusammenhang zwischen dem Antrag auf einstweilige Anordnung und dem Schadensersatzantrag, den der Antragsteller in der Klage ausserdem gestellt hat. Dieser letztgenannte Antrag betrifft nämlich wie der Antrag auf einstweilige Anordnung einen angeblichen materiellen und immateriellen Schaden, den der Antragsteller aufgrund der Veröffentlichung mehrerer Informationen und Stellungnahmen in der Presse nicht nur zu dem ihn betreffenden Disziplinarverfahren, sondern auch zu seiner Person, seiner Gesundheit und seiner beruflichen Befähigung erlitten haben will.
21 Auch die Zulässigkeit dieses Schadensersatzantrags kann zweifelhaft sein. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich eine Schadensersatzklage, mit der ein Beamter Ersatz des Schadens verlangt, den er durch bestimmte Handlungen eines Organs, die keine beschwerenden Maßnahmen sind, erlitten haben will, nur zulässig, wenn ein Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 90 und 91 des Statuts vorausgegangen ist, das zwei Stufen umfasst: zunächst einen Antrag, dann eine Beschwerde gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung dieses Antrags (vgl. insbesondere das Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 1992 in der Rechtssache T-84/91, Meskens/Parlament, Slg. 1992, II-2335, Randnr. 33).
22 Im vorliegenden Fall verweist der Antragsteller in seinem Schadensersatzantrag zum einen auf autorisierte und nichtautorisierte Äusserungen der Kommission und ihrer Beamten, die seine Ehre und sein berufliches Ansehen beeinträchtigten, und macht zum anderen eine Verletzung der in Artikel 24 des Statuts vorgesehenen Beistandspflicht geltend. Der Antragsteller hat jedoch, bevor er diesen Schadensersatzantrag dem Gericht vorgelegt hat, die Kommission dem ersten Anschein nach nicht gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts mit einem ausdrücklichen Antrag befasst, ihm den Schaden zu ersetzen, den er durch die vorerwähnten Erklärungen angeblich erlitten hat oder zu erleiden haben könnte. In dem Schreiben vom 18. Oktober 1995 an die Kommission hat der Antragsteller dieses Organ ausdrücklich nur aufgefordert, ihm gemäß Artikel 24 des Statuts beim Vorgehen gegen die Urheber der Erklärungen oder die für das insbesondere mit dem Grundsatz der guten Verwaltungsführung unvereinbare Verhalten Verantwortlichen Beistand zu leisten. Was konkret die Frage des Schadensersatzes betrifft, so geht aus der Akte hervor, daß der Antragsteller auf den erwähnten Schaden nur in seinem Schreiben vom 18. Oktober 1995 Bezug genommen hat, in dem er ausführte, daß die in der Presse veröffentlichten Informationen "(sein) persönliches Ansehen, (seine) Gesundheit und (sein) berufliches Ansehen berühren". In diesem Schriftstück beschränkte sich der Antragsteller darauf, auf den "sehr schädlichen" Charakter dieses Verhaltens hinzuweisen und sich seine Rechte im Hinblick auf eine künftige Schadensersatzklage vorzubehalten. Welche Zweifel indessen an der Zulässigkeit des Schadensersatzantrags auch bestehen mögen, die im Verfahren zur Hauptsache behandelt werden, so steht doch nicht bereits dem ersten Anschein nach fest, daß dieser Antrag im Zusammenhang des vorliegenden Rechtsstreits offensichtlich unzulässig ist. Daraus folgt, daß der Antrag auf einstweilige Anordnung nicht aus diesem Grund zurückgewiesen werden kann.
23 Jedenfalls scheint es unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache vernünftig, ein berechtigtes Interesse des Antragstellers daran anzuerkennen, daß sein Antrag auf einstweilige Anordnung in der Sache geprüft wird, da dieser Antrag zum einen mit einem eigenständigen Schadensersatzantrag zusammenhängt, der einen Schaden betrifft, den er angeblich durch Handlungen erlitten hat, die dem ersten Anschein nach nicht mit einer Aufhebungsklage angefochten werden können, und zum anderen darauf gerichtet ist, den Eintritt künftiger Schäden zu verhindern. Im vorliegenden Fall kann nämlich das mögliche Versäumnis des vorprozessualen Verwaltungsverfahrens durch den Antragsteller diesem keinesfalls die Möglichkeit nehmen, eine Anordnung zu erwirken, mit der ein künftiger schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden vermieden werden soll. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat im Rechtsschutzsystem der Gemeinschaften eben das Ziel und den Zweck, den sofortigen Erlaß einstweiliger Anordnungen zu erlauben, die durch die Dringlichkeit gerechtfertigt sind. Diese Auslegung wird durch Artikel 91 Absatz 4 des Statuts bestätigt, der ausdrücklich vorsieht, daß eine Klage auch ohne Beachtung des Vorverfahrens zulässig sein kann, indem er die Beamten ermächtigt, unverzueglich nach Einreichung einer Beschwerde bei der Anstellungsbehörde beim Gemeinschaftsrichter Klage zu erheben, wenn der Klage ein Antrag auf einstweilige Anordnung beigefügt ist.
24 Als zweiten Grund für die Unzulässigkeit macht die Kommission geltend, daß der Antrag auf einstweilige Anordnung einen Verpflichtungsantrag darstelle, der an sich unzulässig sei, da das Gericht nicht befugt sei, Anordnungen an ein Gemeinschaftsorgan zu richten. Darüber hinaus bezieht sich die beantragte einstweilige Anordnung nach Auffassung der Antragsgegnerin auf die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die bereits im Statut vorgesehen sei, und kann demnach im Verhältnis zu dieser bereits bestehenden Verpflichtung keinen eigenständigen Inhalt mehr aufweisen.
25 Diese zweite Rüge ist ebenfalls zurückzuweisen. Artikel 186 EG-Vertrag verleiht nämlich dem Gemeinschaftsrichter die Zuständigkeit, die erforderlichen einstweiligen Anordnungen zu treffen, und diese Zuständigkeit umfasst gemäß Artikel 36 der EG-Satzung des Gerichtshofes die Befugnis, Anordnungen zu treffen, die eine einstweilige Regelung darstellen und der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen.
Ausserdem führt entgegen der Behauptung der Kommission der Umstand, daß der Antragsteller zur Verteidigung seiner Rechte Anspruch darauf erhebt, daß die Verwaltung ihre Verpflichtung aus geltendem Recht einhält (wie die Beachtung der Pflicht auf allen Ebenen, keine die Bediensteten betreffenden vertraulichen Informationen zu verbreiten), nicht dazu, daß die beantragte Anordnung als "Anordnung" im strengen Sinn des Wortes bezeichnet werden und deshalb als nicht zur Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters gehörend angesehen werden kann. Es handelt sich nämlich um einen einfachen Hinweis auf die Beachtung der Rechtsvorschriften, der nicht als eine Form der Anordnung angesehen werden kann, da die Verwaltung ihr Verhalten im Normalfall an den einschlägigen Regeln ausrichtet.
Der Richter der einstweiligen Anordnung kann nicht nur verschiedene Arten von Maßnahmen verhängen, um den besonderen Erfordernissen des Einzelfalls Rechnung zu tragen, sondern auch einfach dazu auffordern, die bestehenden Bestimmungen einzuhalten. Eine solche Aufforderung kann nämlich ein geeignetes Mittel darstellen, das den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Grundsätzen entspricht und geeignet ist, vorläufig einen angemessenen Schutz der Rechte des Antragstellers zu gewährleisten.
° Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung und zur Dringlichkeit
Vorbringen der Parteien
26 Zur Stützung seines Antrags auf einstweilige Anordnung beruft sich der Antragsteller auf einen einzigen Antragsgrund, nämlich den Verstoß gegen die Artikel 24 und 87 Absatz 2 des Statuts, gegen die Bestimmungen des Anhangs IX, insbesondere seinen Artikel 8 Absatz 2, und gegen die im Schreiben des Präsidenten der Kommission und des für Personalangelegenheiten verantwortlichen Mitglieds dieses Organs vom 24. November 1983 genannten Grundsätze zur Politik der Kommission in Disziplinarangelegenheiten, da alle diese Bestimmungen den vertraulichen Charakter des Disziplinarverfahrens vorsähen.
27 Im vorliegenden Fall habe die Kommission zum einen die Erklärung des Antragstellers vom 12. September 1995 innerhalb des Organs verbreitet und zum anderen der Presse sämtliche Stufen des Disziplinarverfahrens bekanntgegeben. Im einzelnen habe der Sprecher der Kommission bekanntgegeben, daß im Rahmen des Disziplinarverfahrens eine Entscheidung in bezug auf den Antragsteller getroffen werde, nachdem der Disziplinarrat seine Stellungnahme abgegeben haben werde. Er habe ausserdem erklärt, daß "the question must be asked whether you have a place in this institution" und daß "if I had all these fears, I would hand in my resignation this afternoon". Darüber hinaus habe der Präsident der Kommission laut der Zeitung The Times vom 8. September 1995 erklärt, daß "there was no place in his organisation for senior employees who were so vehemently opposed to everything the Union stood for". Ausserdem legt der Antragsteller eine Kopie aus der Wochenzeitung European Voice vom 5. Oktober 1995 vor, die einen kurzen Artikel enthält, der bestimmte Erklärungen des für Personalangelegenheiten verantwortlichen Mitglieds der Kommission wiedergibt. Dieses erklärt, wobei es übrigens hervorhebt, daß es sich um ganz persönliche Äusserungen handele, daß es den Inhalt des Buches des Antragstellers als den Interessen der Gemeinschaft schädlich ansehe. Das Mitglied der Kommission fügt jedoch hinzu, daß die Kommission als Organ nicht an der durch die Veröffentlichung des fraglichen Buches ausgelösten Diskussion teilnehmen dürfe, da das Verhalten des Antragstellers im Rahmen eines Disziplinarverfahrens geprüft werden müsse.
Der Antragsteller trägt weiter vor, die Antragsgegnerin habe ausserdem nichts unternommen, um die Verbreitung und Veröffentlichung einer ganzen Reihe von Informationen nicht nur über dieses Disziplinarverfahren, sondern auch über seine Person, seine Gesundheit und sein berufliches Ansehen durch ihre eigenen Bediensteten zu verhindern.
28 Dieses Verhalten der Kommission habe dem Antragsteller schweren Schaden zugefügt. Zum einen hätten nämlich sowohl die oben wiedergegebenen Informationen als auch weitere Informationen über den Antragsteller, die in der Presse veröffentlicht worden seien, seine Ehre und sein Ansehen, sowohl persönlich als auch beruflich, ernsthaft in Frage gestellt. Zum anderen bewirke diese Pressekampagne eine Einschränkung der Urteilsfreiheit des Disziplinarrats und seine Ausrichtung auf eine Verurteilung.
29 Wenn sich diese Pressekampagne fortsetze, bestehe die Gefahr, daß sich der bereits erlittene Schaden erheblich vergrössere. Die Dringlichkeit der beantragten Anordnungen ergebe sich daher aus der Notwendigkeit, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu vermeiden, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, daß das Disziplinarverfahren gegen ihn noch nicht abgeschlossen sei.
30 Die Kommission erwidert, daß die "Pressekampagne", auf die der Antragsteller verweise, tatsächlich nur aus drei Erklärungen nichtoffiziellen Charakters bestehe, die der Präsident, das für Personalangelegenheiten verantwortliche Mitglied der Kommission und der Kommissionssprecher abgegeben hätten.
Die Erklärungen des Kommissionssprechers beschränkten sich zum einen auf die Feststellung, daß die Entscheidung über die Disziplinarstrafe nach Stellungnahme des Disziplinarrates Sache der Kommission sei, zum anderen hätten sie lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen, daß gegen den Antragsteller Strafen verhängt werden könnten. Daß der Sprecher behauptet habe, die in dem betreffenden Buch zum Ausdruck kommende Ansicht sei mit der Politik der Kommission nicht vereinbar, sei für das Disziplinarverfahren ohne Bedeutung. Der Kommissionspräsident habe in der Stellungnahme, die in der Zeitung The Times vom 8. September 1995 veröffentlicht worden sei, lediglich betonen wollen, daß jemand, der Ansichten habe, die sich von denen seines Arbeitgebers grundlegend unterschieden, und der sich öffentlich dazu bekannt habe, sich fragen müsse, ob es nicht angebracht sei, aus dem Dienst auszuscheiden. Ebenso habe das für Personalangelegenheiten verantwortliche Mitglied der Kommission in dem Gespräch, das es mit European Voice geführt habe, die Unterscheidung zwischen seiner persönlichen Ansicht und dem Standpunkt der Kommission im laufenden Disziplinarverfahren betont.
31 Bei allen anderen Erklärungen, die dem Ansehen des Antragstellers schaden könnten, handele es sich um nichtautorisierte Stellungnahmen, für die die Kommission nicht verantwortlich sei.
32 Zur Dringlichkeit der beantragten Anordnungen trägt die Kommission vor, im Gegensatz zur Behauptung des Antragstellers, habe dieser bisher keinen Schaden erlitten. Zum einen könnten nämlich diese Stellungnahmen als ausserhalb des Organs abgegebene Erklärungen keinen Einfluß auf das Disziplinarverfahren haben, das ein kommissionsinternes Verfahren sei und unabhängig von der rein politischen Tätigkeit der Kommission ablaufe. Zum anderen seien die Stellungnahmen, die einen angeblich verleumderischen Inhalt hätten, nicht als Erklärungen der Kommission anzusehen; daher könne eine an die Kommission gerichtete Anordnung, diese Stellungnahmen zu unterbinden, nicht dringlich sein. Aus allen diesen Erwägungen sei die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht zu erkennen; daher seien die beantragten einstweiligen Anordnungen nicht zu erlassen.
Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung
33 Der Antragsteller macht im wesentlichen zwei Rügen geltend, und zwar einen Verstoß gegen den vertraulichen Charakter des Disziplinarverfahrens und eine Verletzung der Beistandspflicht.
34 Die Bestimmungen des Statuts sowie die im Schreiben vom 24. November 1983 genannten Grundsätze, auf die sich der Antragsteller beruft, verbieten es der Verwaltung dem ersten Anschein nach nicht, die Presse über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder über eine vorläufige Dienstenthebung zu unterrichten.
35 Die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses nach Artikel 17 Absatz 1 des Statuts verpflichtet jedoch jeden Beamten, "über alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen er in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes Kenntnis erhält, strengstes Stillschweigen zu bewahren". Ausserdem hat das zuständige Organ gemäß seiner Fürsorgepflicht und dem Grundsatz der guten Verwaltungsführung zu vermeiden, daß ein Beamter Gegenstand von Erklärungen wird, die seine berufliche Ehre beeinträchtigen können (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 53/72, Guillot/Kommission, Slg. 1974, 791, Randnr. 5). Daraus ergibt sich, daß die Verwaltung grundsätzlich zum einen vermeiden muß, Informationen über ein Disziplinarverfahren an die Presse zu geben, die dem Beamten, gegen den dieses Verfahren geführt wird, Schaden zufügen können, und zum anderen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muß, um innerhalb des Organs jeder Verbreitung von Informationen vorzubeugen, durch die der Beamte verleumdet werden könnte.
36 Daß die Entscheidungen, ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller zu eröffnen und ihn vorläufig des Dienstes zu entheben, der Presse bekanntgegeben wurden, hat dem Antragsteller keinen Schaden zugefügt. Das folgt aus der Tatsache, daß der Einleitung dieser Verfahren die Veröffentlichung des Buches The rotten heart of Europe. The dirty war for Europe' s money durch den Antragsteller zugrunde liegt, für die er die in Artikel 17 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Zustimmung der Verwaltung nicht erhalten hatte. Ein solches Verhalten stellt zweifellos eine offenkundige Tatsache dar; seine Bekanntgabe an die Presse kann daher für den Antragsteller keine schädlichen Auswirkungen haben. Die Erklärungen des Präsidenten, des für Personalangelegenheiten verantwortlichen Mitglieds der Kommission und des Kommissionssprechers sind nämlich eine Reaktion des Organs auf ein Verhalten eines Beamten, das selbst ebenfalls öffentlich bekannt ist. Daraus folgt, daß die Informationen und Stellungnahmen, die in den Pressemitteilungen und den Zeitungsartikeln als Zitate kenntlich gemacht sind und dem Präsidenten, dem für Personalangelegenheiten verantwortlichen Mitglied der Kommission und dem Kommissionssprecher zugeschrieben werden, nicht als verleumderisch angesehen werden können, da sie einem offenkundigen und bekannten Meinungsstreit zwischen dem Antragsteller und der Kommission gelten, der insbesondere die Währungspolitik der Union betrifft. Demnach können diese Erklärungen, da sie sich nicht auf die Persönlichkeit des Antragstellers, auf seinen Lebenswandel und auf seine beruflichen Fähigkeiten beziehen, sein Ansehen ausserhalb der Kommission nicht beeinträchtigen.
37 Daß man im vorliegenden Fall hypothetisch die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe, d. h. die Beendigung des Dienstverhältnisses, vorhersehen konnte, scheint nicht geeignet, die allgemeine und die Berufsehre des Beamten zu gefährden, da dies schlicht und einfach eine mögliche Folge des zur Last gelegten Verstosses darstellt, die in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehen ist.
38 Ausserdem können diese Erklärungen nicht die Ordnungsmässigkeit des Disziplinarverfahrens gefährden, in dem die Verwaltung auf jeden Fall der Beteiligte ist, der die Initiative ergreift. Zum einen kennt der Disziplinarrat nämlich den Standpunkt der Verwaltung aufgrund sehr viel umfassenderer Schriftstücke als dieser Presseerklärungen, zum anderen ist die Feststellung einer möglichen Pflichtverletzung des Antragstellers und die sich daraus ergebende Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem kontradiktorischen Verfahren, in dem der betroffene Beamte auf jeden Fall seinen Standpunkt geltend machen kann, Sache der Verwaltung selbst.
39 Was die übrigen Erklärungen betrifft, auf die der Antragsteller verweist, so geht aus den in diesem Verfahren vorgelegten Schriftstücken hervor, daß mehrere Stellungnahmen zur Persönlichkeit, den beruflichen Fähigkeiten und zur Gesundheit des Antragstellers in der Presse wiedergegeben und insbesondere Beamten zugeschrieben worden sind, deren Identität nicht preisgegeben wurde. Zwar kann die Verantwortung für dieses Verhalten im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf der Grundlage der vorliegenden summarischen Sachverhaltsermittlung der Kommission nicht angelastet werden; gleichwohl ist festzustellen, daß die Fürsorgepflicht und der Grundsatz der guten Verwaltungsführung verletzt sind, wenn Maßnahmen zur Verhinderung solcher Erklärungen völlig fehlen oder nicht die erforderliche Wirksamkeit aufweisen. Nach diesen Grundsätzen ist das Organ nämlich verpflichtet, zu verhindern, daß ein Beamter Gegenstand von Erklärungen wird, die seine Ehre und sein berufliches Ansehen beeinträchtigen können.
40 Die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnungen ist somit teilweise glaubhaft gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob die weitere Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, nämlich die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens, vorliegt.
41 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Dieser hat den Beweis zu erbringen, daß er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte (vgl. zuletzt den Beschluß Eridania u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 33).
42 Im vorliegenden Fall beruft sich der Antragsteller insbesondere auf eine Beeinträchtigung seiner Ehre und seines beruflichen Ansehens als Folge mehrerer in der Presse wiedergegebener Erklärungen. Wenn sich herausstellen sollte, daß der behauptete Schaden tatsächlich vorliegt, wäre er in der Tat, wie der Antragsteller vorträgt, nicht nur schwer, sondern auch nicht wiedergutzumachen. Wegen seiner Natur könnte dieser Schaden nämlich nicht Gegenstand einer tatsächlichen Wiederherstellung sein, da der Betroffene kaum in eine Lage zurückversetzt werden könnte, die der entspräche, in der er sich vor der Bekanntgabe der ihn betreffenden, angeblich verleumderischen Informationen befunden hat. Der angeblich erlittene Schaden könnte lediglich durch Schadensersatz ausgeglichen werden.
43 Aus den vom Antragsteller vorgelegten Schriftstücken und den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung geht hervor, daß mehrere Informationen und Stellungnahmen von Beamten, deren Identität grundsätzlich nicht bekannt ist, in der Presse veröffentlicht wurden und daß diese Informationen und Stellungnahmen die Persönlichkeit, die Gesundheit und die beruflichen Fähigkeiten des Antragstellers berühren. Aus der Akte geht ausserdem hervor, daß die Kommission noch keine Maßnahme getroffen hat, die geeignet wäre, eine solche Weitergabe von Informationen, die dem Antragsteller einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen können, zu verhindern.
44 Da unter diesen Umständen die Gefahr neuer Erklärungen, die eine nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung der Ehre und des beruflichen Ansehens des Antragstellers mit sich brächten, nicht geleugnet werden kann, ist die Kommission aufzufordern, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit keine Informationen über die Laufbahn des Antragstellers, seine Persönlichkeit, seine Ansichten oder seine Gesundheit mehr bekannt werden, die geeignet wären, unmittelbar oder mittelbar seine Ehre und sein berufliches Ansehen zu beeinträchtigen.
45 Dem Antrag des Antragstellers, das Gericht solle der Kommission ein Zwangsgeld von 100 000 BFR für jeden Fall auferlegen, in dem ihn betreffende Informationen unter Verstoß insbesondere gegen die Fürsorgepflicht der Kommission gegenüber ihren Beamten bekannt würden, kann nicht stattgegeben werden. Ohne daß die Frage geprüft zu werden brauchte, ob der Richter der einstweiligen Anordnung befugt ist, einem Organ ein Zwangsgeld aufzuerlegen, genügt es, festzustellen, daß nichts die Annahme erlaubt, daß die Kommission ihren Verpflichtungen gegenüber dem Antragsteller nicht in Übereinstimmung mit den Feststellungen des vorliegenden Beschlusses nachkommt. Der Antrag auf Erlaß einer Anordnung, wie der Verhängung eines Zwangsgeldes, mit der Druck auf die Kommission ausgeuebt werden soll, um sie anzuhalten, ihren Verpflichtungen nachzukommen, ist daher unbegründet und zurückzuweisen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Kommission wird aufgefordert, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit ihre Bediensteten weder im Rahmen von Pressekontakten noch auf andere Weise Informationen über die Laufbahn von Herrn Connolly, seine Persönlichkeit, seine Ansichten oder seine Gesundheit verbreiten, die geeignet wären, unmittelbar oder mittelbar sein persönliches und berufliches Ansehen zu beeinträchtigen.
2. Im übrigen wird der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 12. Dezember 1995
Ende der Entscheidung
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