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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 12.03.1998
Aktenzeichen: T-207/97
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EG) Nr. 1103/97
Vorschriften:
EGV Art. 173 Abs. 4 | |
EGV Art. 109g | |
Verordnung (EG) Nr. 1103/97 |
Die Nichtigkeitsklage eines einzelnen gegen die Verordnung Nr. 1103/97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, die insbesondere vorsieht, jede Bezugnahme auf den Ecu im Sinne des Artikels 109g des Vertrages durch eine Bezugnahme auf den Euro zu ersetzen, ist unzulässig.
Insoweit kann der Umstand, daß der Kläger Inhaber einer auf Ecu lautenden anpaßbaren Schuldverschreibung des französischen Staates (obligation assimilable du Trésor français) ist, nicht genügen, um ihm die Klagebefugnis gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages zu verleihen. Wenn nämlich der Kläger durch die Namensänderung der einheitlichen Währung berührt wird, so in seiner objektiven Eigenschaft als Bürger eines Mitgliedstaats und Verwender der einheitlichen Währung, und zwar in gleicher Weise wie jeder andere Bürger oder jedes andere Unternehmen eines Mitgliedstaats, so daß er nicht behaupten kann, durch die angefochtene Handlung individuell betroffen zu sein.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. März 1998. - Georges Berthu gegen Rat der Europäischen Union. - Wirtschafts- und Währungspolitik - Verordnung des Rates über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro - Ersetzung der in Artikel 109g EG-Vertrag vorgesehenen Bezeichnung "Ecu" durch die Bezeichnung "Euro" - Nichtigkeitsklage - Offensichtliche Unzulässigkeit. - Rechtssache T-207/97.
Ende der Entscheidung
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