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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: T-209/01
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Verfahrensordnung, Verordnung Nr. 4064/89


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 21
Verfahrensordnung Art. 44 § 1
Verfahrensordnung Art. 48 § 2
Verordnung Nr. 4064/89 Art. 2 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache T-209/01

Honeywell International Inc. , Morristown, New Jersey (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, und Rechtsanwalt F. Depoortere,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal, P. Hellström und F. Siredey-Garnier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Rolls-Royce plc, London (Vereinigtes Königreich), vertreten durch A. Renshaw, Solicitor,

und durch

Rockwell Collins, Inc., Cedar Rapids, Iowa (Vereinigte Staaten), vertreten durch T. Soames, J. Davies und A. Ryan, Solicitors, sowie Rechtsanwalt P. Camesasca,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/134/EG der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2220 - General Electric/Honeywell) (ABl. 2004, L 48, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung, der Richterin V. Tiili sowie der Richter A. W. H. Meij, M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: H. Jung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1, Berichtigung im ABl. 1990, L 257, S. 13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 180, S. 1) (im Folgenden in der berichtigten und geänderten Fassung: Verordnung Nr. 4064/89) bestimmt:

"(2) Zusammenschlüsse, die keine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, sind für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären.

(3) Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, sind für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das u. a. auf den Märkten der Luftfahrtsystemlösungen, industriellen Automatisierung, Elektronik, Spezialchemikalien, Hochleistungspolymere, Transport- und Energiesysteme sowie der Gebäudetechnik und Domotiksysteme tätig ist.

3. Die General Electric Company (im Folgenden: GE) ist ein diversifiziertes Industrieunternehmen, das u. a. in den Bereichen Flugzeugtriebwerke, Elektrogeräte, Informationsdienste, Antriebssysteme, Lichtsysteme, Industriesysteme, medizinische Systeme, Kunststoffe, Rundfunk, Finanzdienstleistungen und Transportdienstleistungen tätig ist.

4. Am 22. Oktober 2000 schlossen GE und die Klägerin eine Vereinbarung, wonach GE das gesamte Grundkapital der Klägerin übernehmen (im Folgenden: Zusammenschluss), die Klägerin also eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von GE werden sollte.

5. Der Zusammenschluss wurde am 5. Februar 2001 bei der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 4064/89 förmlich angemeldet.

6. Da die Kommission der Ansicht war, dass der Zusammenschluss unter die Verordnung Nr. 4064/89 fallen könnte, entschied sie am 1. März 2001, das Prüfungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4064/89 und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einzuleiten (im Folgenden: Einleitungsentscheidung).

7. Am 15. März 2001 reichten GE und die Klägerin gemeinsam ihre Stellungnahme zur Einleitungsentscheidung bei der Kommission ein.

8. Die Kommission teilte GE mit Schreiben vom 8. Mai 2001 die Beschwerdepunkte mit; GE antwortete mit Schreiben vom 24. Mai 2001.

9. Am 29. und 30. Mai 2001 nahmen GE und die Klägerin an einer Anhörung bei der Kommission teil.

10. GE und die Klägerin schlugen am 14. und 28. Juni 2001 zwei aufeinander folgende Serien von Verpflichtungen vor, die den Zusammenschluss für die Kommission akzeptabel machen sollten.

11. Am 3. Juli 2001 erließ die Kommission die Entscheidung 2004/134/EG (Sache COMP/M.2220 - General Electric/Honeywell) (ABl. 2004, L 48, S. 1), mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Angefochtene Entscheidung

12. Der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung lautet:

"Artikel 1

Der Zusammenschluss, bei dem die General Electric Company das Unternehmen Honeywell International Inc. übernimmt, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt.

Artikel 2

[Die angefochtene] Entscheidung ist gerichtet an:

[GE]"

13. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen.

14. Nach Ansicht der Kommission hatte GE bereits vor dem Zusammenschluss eine beherrschende Stellung auf den Triebwerksmärkten für große Verkehrsflugzeuge und große Regionalflugzeuge inne. Die Stärke ihrer Position auf dem Markt in Verbindung mit ihrer Finanzkraft und der vertikalen Integration bei der Nutzung von Flugzeugen aufgrund von Leasing zählten zu den Faktoren, die den Schluss auf das Bestehen einer beherrschenden Stellung von GE auf diesen Märkten zugelassen hätten. Die Prüfung habe zudem gezeigt, dass die Klägerin der führende Lieferant von so genannten Avionikprodukten und sonstigen Luftfahrterzeugnissen sowie von Triebwerken für Geschäftsflugzeuge und von Triebwerksstartanlagen sei, wobei Letzteren bei der Herstellung von Triebwerken zentrale Bedeutung zukomme.

15. Die Zusammenlegung der Tätigkeiten der beiden Gesellschaften hätte eine Begründung von beherrschenden Stellungen auf den Märkten der Lieferung von Avionikprodukten und sonstigen Luftfahrterzeugnissen sowie von Triebwerken für Geschäftsflugzeuge und zudem die Verstärkung der bestehenden beherrschenden Stellungen von GE bei Triebwerken für große Verkehrsflugzeuge und große Regionalflugzeuge zur Folge gehabt. Zu dieser Begründung oder dieser Verstärkung von beherrschenden Stellungen hätte die Verbindung verschiedener Faktoren geführt: horizontale Überschneidungen auf bestimmten Märkten, der Ausbau der Finanzkraft von GE und deren vertikale Integration mit den Tätigkeiten der Klägerin sowie die Zusammenfassung ihrer jeweils einander ergänzenden Erzeugnisse. 16. Diese Integration würde es dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen nämlich ermöglichen, die Marktmacht der beiden Gesellschaften hinsichtlich ihrer jeweiligen Erzeugnisse sprunghaft zu steigern. Dies würde zu einem Ausschluss der Wettbewerber führen, wodurch der Wettbewerb auf diesen Märkten beseitigt würde, und sich letztlich nachteilig auf die Qualität der Erzeugnisse, die Dienstleistungen und die Verbraucherpreise auswirken.

Verfahren

17. Mit Klageschrift, die am 12. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Am selben Tag hat auch GE eine Klage gegen die angefochtene Entscheidung eingereicht (Rechtssache T-210/01).

18. Mit Schriftsätzen, die am 11., 15. und 16. Januar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Rolls-Royce plc (im Folgenden: Rolls-Royce), die Rockwell Collins Inc. (im Folgenden: Rockwell) und die Thales SA (im Folgenden: Thales) beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferinnen zur Unterstützung der Kommission zugelassen zu werden.

19. Die Klägerin hat beantragt, bestimmte in ihren Schriftsätzen und denen der Kommission enthaltene Informationen gegenüber den Streithelferinnen vertraulich zu behandeln.

20. Mit Beschluss vom 26. Juni 2002 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts den Streitbeitritt von Rolls-Royce und Rockwell zugelassen. Mit demselben Beschluss hat er vorbehaltlich der Stellungnahme der Streithelferinnen die vertrauliche Behandlung angeordnet. Gemäß Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts ist Thales auf der Grundlage des Sitzungsberichts zur Streithilfe in der mündlichen Verhandlung zugelassen worden.

21. Mit der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts durch Beschluss vom 13. September 2004 (ABl. C 251, S. 12) ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugewiesen worden, der daraufhin die vorliegende Rechtssache zugeteilt worden ist.

22. Aufgrund einer Rüge von Rolls-Royce bezüglich der vertraulichen Behandlung einer Anlage zur Klageschrift, nämlich des "Berichts Nalebuff", hat am 15. Oktober 2002 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen eine informelle Sitzung beim Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts stattgefunden, worauf die Klägerin eine nicht vertrauliche neue Fassung dieses Berichts vorgelegt hat. Rolls-Royce hat die Frage, ob sie ihre Rüge angesichts dieser neuen Fassung aufrechterhalte, nicht innerhalb der gesetzten Fristen beantwortet.

23. Nachdem ihr Antrag auf vertrauliche Behandlung ihres Schriftsatzes mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass diese Behandlung in der Verfahrensordnung nicht vorgesehen sei, hat Rolls-Royce eine nicht vertrauliche Fassung dieses Schriftsatzes und Rockwell einen eigenen Schriftsatz eingereicht. Die Klägerin und die Kommission haben zu diesen Schriftsätzen fristgemäß Stellung genommen.

24. Gemäß Artikel 14 der Verfahrensordnung hat das Gericht auf Vorschlag der Zweiten Kammer nach Anhörung der Parteien gemäß Artikel 51 der Verfahrensordnung beschlossen, die Sache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

25. In ihrer Klageschrift hat die Klägerin beantragt, die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-210/01 zu verbinden. Der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer hat die Entscheidung über eine etwaige Verbindung gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung dieser Kammer übertragen.

26. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung Fragen gestellt. Außerdem ist die Kommission aufgefordert worden, vor der mündlichen Verhandlung bestimmte Schriftstücke vorzulegen. Die Parteien sind diesen Aufforderungen nachgekommen.

27. Mit Schriftsatz, der am 2. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Thales auf einen Streitbeitritt verzichtet. Nach Anhörung der übrigen Beteiligten hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts diesen Verzicht mit Beschluss vom 23. März 2004 zur Kenntnis genommen.

28. Die Parteien haben in der Sitzung vom 25. Mai 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Am Ende dieser Sitzung ist die mündliche Verhandlung geschlossen worden.

29. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2004 hat die Klägerin ein neues Schriftstück sowie ihre Bemerkungen zu dessen Bedeutung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht und beantragt, diese Beweismittel in der vorliegenden Rechtssache zu den Akten zu nehmen. Mit Beschluss vom 8. Juli 2004 hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung gemäß Artikel 62 der Verfahrensordnung wieder zu eröffnen, um den Beteiligten zu ermöglichen, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen.

30. Das Gericht hat nach Anhörung der Parteien im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung beschlossen, das Schriftstück und die Bemerkungen, die von der Klägerin am 4. Juni 2004 eingereicht worden sind, zu den Akten zu nehmen. Auch die Stellungnahme der Kommission und der Streithelferinnen zur Bedeutung dieser Beweismittel sind zu den Akten genommen worden.

31. Die mündliche Verhandlung ist sodann am 23. November 2004 erneut geschlossen worden.

Anträge der Parteien

32. Die Klägerin beantragt,

- die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-210/01 (General Electric/Kommission) zu verbinden;

- alle erforderlichen Beweiserhebungen anzuordnen;

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- alle anderen oder ergänzenden im Interesse eines sachgerechten Rechtsschutzes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen;

- der Kommission und den Streithelferinnen die Kosten aufzuerlegen.

33. Die Kommission, unterstützt durch Rolls-Royce und Rockwell, beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

1. Zur Tragweite der Klage und zum Streitgegenstand

Vorbringen der Parteien

34. Die Kommission, insoweit unterstützt durch Rolls-Royce, macht geltend, die in der Klageschrift enthaltene Verweisung der Klägerin auf das Vorbringen von GE in der Rechtssache T-210/01 verstoße gegen Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, wonach die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten müsse. Diese Verweisung sei umso weniger hinnehmbar, als die Klägerin nur von einem bloßen Entwurf der Klageschrift von GE und nicht von einer endgültigen Fassung Kenntnis gehabt habe. Die Klage sei daher in Bezug auf die nicht ausdrücklich in der Klage angesprochenen Fragen für unzulässig zu erklären.

35. Nach dem Inhalt der von der Klägerin in ihrer Klageschrift ausdrücklich angeführten Klagegründe zu urteilen, die in erster Linie den Teil der angefochtenen Entscheidung beträfen, der sich mit den Paketangeboten befasse, verkenne die Klägerin den substanziellen, wesentlichen Teil dieser Entscheidung, der den Fragen der horizontalen Überschneidungen und der vertikalen Integration gewidmet sei. Die angefochtene Entscheidung beruhe auf tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten, die insgesamt zeigten, dass die Verknüpfung der Faktoren Finanzkraft und vertikale Integration bei Einkauf, Finanzierung und Leasing von Flugzeugen von GE sowie die Machtstellungen der Klägerin auf verschiedenen Märkten für Luftfahrterzeugnisse zur Begründung und Verstärkung beherrschender Stellungen führten.

36. In ihrer Klagebeantwortung führt die Kommission aus: "[D]ie Begründung der Entscheidung [ist] auf eine Verknüpfung tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte gestützt, die zusammengenommen (und zwar nur zusammengenommen) die Kommission veranlasst haben, den geplanten Zusammenschluss zu verbieten." Sie hat jedoch in ihrer Gegenerwiderung sowie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass jeder der in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten einzelnen Gründe ausgereicht hätte, um ein Verbot des Zusammenschlusses zu rechtfertigen; dabei hat sie ihren eigenen Vortrag in der Klagebeantwortung als "unglücklich" bezeichnet, da dieser möglicherweise dahin ausgelegt werden könnte, dass er auf das Gegenteil hindeute. Selbst wenn also alle Rügen, die die Klägerin insbesondere zu den Paketangeboten geltend mache, begründet wären, wäre die angefochtene Entscheidung doch nicht für nichtig zu erklären, da die übrigen Gründe für den Nachweis ihrer sachlichen Richtigkeit genügen würden, soweit die Kommission darin die Unvereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt feststelle.

37. Rolls-Royce hebt hervor, dass die Klägerin gegenüber den meisten Gründen zur Rechtfertigung des Zusammenschlussverbots, insbesondere dem der Verstärkung der beherrschenden Stellungen von GE auf dem Triebwerksmarkt für große Verkehrsflugzeuge und große Regionalflugzeuge sowie dem der Begründung beherrschender Stellungen bei Triebwerken für Geschäftsflugzeuge und kleinen Schiffsgasturbinen, nichts vorgetragen habe. Insbesondere habe sie nicht ernsthaft die durch die vertikale Integration bei den Startanlagen der Klägerin erzeugten Ausschlusswirkungen der drei unabhängigen Faktoren bestritten, die die Verstärkung der beherrschenden Stellung von GE auf dem Triebwerksmarkt für große Verkehrsflugzeuge erklärten. Die Klage sei daher unschlüssig, und ihr fehle der Streitgegenstand.

38. Rockwell bemerkt, die Klägerin habe in ihrer Klageschrift nicht die Fragen der horizontalen Überschneidungen und der vertikalen Integration angesprochen; die sich hierauf beziehenden Ausführungen stünden in der Klageschrift im Abschnitt "Zusammenfassung der Entscheidung", der nur als Beschreibung der angefochtenen Entscheidung zu verstehen sei.

39. Die Klägerin erwidert diese Rügen mit drei Argumenten.

40. Erstens habe sie in ihrer Klageschrift ausgeführt, dass sie alle von GE in der Rechtssache T-210/01 vorgetragenen Argumente, die ihr eigenes Vorbringen ergänzten, übernehme. Eine solche Verweisung auf die in einer anderen, zusammenhängenden Rechtssache eingereichten Schriftsätze sei nach der Rechtsprechung zulässig und bewirke, dass der Inhalt dieser Schriftsätze in ihre Klageschrift einbezogen werde. In der Erwiderung führt sie hierzu das Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89 (Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-735, Randnrn. 22 bis 24) an. In der mündlichen Verhandlung hat sie auf eine "Zusammenfassung" der einschlägigen Rechtsprechung in den Schlussanträgen des Generalanwalts Alber in der Rechtssache C-263/98 (Belgien/Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001, Slg. 2001, I-6063, I-6064) unter Anführung eines einzigen Urteils, nämlich desjenigen des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1901, Randnrn. 43 ff.), verwiesen, in dem das Gericht eine Verweisung auf die Klageschrift in der Rechtssache T-36/91 für zulässig angesehen habe, in der dieselben Parteien, jeweils vertreten durch dieselben Anwälte, einander gegenübergestanden hätten.

41. Die Kommission und Rolls-Royce behaupteten auch nicht, dass ihre Verteidigungsmöglichkeiten durch diese Verweisung beeinträchtigt worden wären, und Rockwell sei sehr wohl in der Lage gewesen, alle vorgetragenen Argumente zu verstehen und zu beantworten.

42. Außerdem habe sie die Verbindung der Rechtssachen T-209/01 und T-210/01 beantragt; selbst wenn ihre Klageschrift, wie die Kommission behaupte, Mängel aufweise, könnten diese doch durch eine Verbindung der beiden Rechtssachen geheilt werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen einer Verbindung insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1980 in den Rechtssachen 26/79 und 86/79 (Forges de Thy-Marcinelle und Monceau/Kommission, Slg. 1980, 1083) verwiesen.

43. Zweitens stellten die von ihr im Einzelnen in der Klageschrift bekämpften Gründe der angefochtenen Entscheidung, nämlich die, die sich auf die Paketangebote bezögen, den Kern der angefochtenen Entscheidung dar, so dass eine Feststellung des Gerichts, dass ihre Rügen stichhaltig seien, unvermeidbar zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen würde. Insoweit habe die Kommission in der Klagebeantwortung selbst darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung auf ein Bündel von Gesichtspunkten gestützt worden sei, das insgesamt ihren Schluss auf die Unvereinbarkeit des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt rechtfertige. Die angefochtene Entscheidung sei daher aufzuheben, wenn erwiesen sei, dass der wesentliche Aspekt ihrer Begründung, der die Konzernwirkungen betreffe, mit Fehlern behaftet sei.

44. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin hinzugefügt, aufgrund des Verhaltens der Kommission im Verwaltungsverfahren hätten die Anmelder angenommen, dass ihre Transaktion genehmigt werden würde, sofern sich eine Lösung finde, durch die sich die Vorbehalte der Kommission in Bezug auf künftige Paketangebote ausräumen ließen. Aus diesem Grund habe sich die Klägerin vor dem Gericht in erster Linie auf diesen Aspekt der Rechtssache konzentriert.

45. Drittens habe sie die Fragen der horizontalen Überschneidungen und der vertikalen Integration jedenfalls in ihrer Klageschrift im Rahmen der Beschreibung der angefochtenen Entscheidung im Abschnitt "Zusammenfassung der Entscheidung" angeschnitten. Unter dieser Überschrift gebe die Klägerin eine kommentierte Beschreibung der angefochtenen Entscheidung, in der sie darlege, dass diese hinsichtlich der relevanten Märkte auf mehrere der oder alle folgenden Gesichtspunkte abstelle: erstens die horizontalen Überschneidungen und die vertikalen wettbewerbswidrigen Wirkungen, zweitens die Finanzkraft von GE und die vertikale Integration der Klägerin mit den Tochtergesellschaften von GE - GE Capital Aviation Services (im Folgenden: GECAS) und GE Capital Corporate Aviation Group (im Folgenden: GECCAG) - innerhalb des neuen Unternehmens und drittens dessen Praxis der Paketangebote. Die in der angefochtenen Entscheidung durchgeführte Untersuchung der Märkte, auf denen horizontale Überschneidungen eine Rolle spielten, sei, bezogen auf jedes Erzeugnis, entweder wenig glaubhaft oder unzureichend begründet. Die angefochtene Entscheidung beruhe daher im Wesentlichen auf den beiden anderen Gesichtspunkten. Der zweite Gesichtspunkt sei so wenig wahrscheinlich, dass weitere Ausführungen hierzu nicht erforderlich seien. Somit komme es entscheidend auf den dritten Gesichtspunkt an, nämlich die Frage der Paketangebote. Im Übrigen habe die von der Kommission als notwendig angesehene Aufgabe von Beteiligungen im Wesentlichen diesen Aspekt der angefochtenen Entscheidung betroffen.

46. Die Klägerin betont, dass die von ihr gerügten Mängel der angefochtenen Entscheidung so schwerwiegend seien, dass diese insgesamt für nichtig zu erklären sei. Wie die Kommission nämlich einräume, wäre das Zusammenschlussverbot nur aufgrund einer Verknüpfung von einer Gesamtbetrachtung zu unterziehenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu rechtfertigen. Gegenüber Rolls-Royce erwidert die Klägerin, die Frage der Startanlagen, die im Übrigen durch die Verpflichtungen beantwortet werde, genüge zur Rechtfertigung der angefochtenen Entscheidung nicht.

47. Aus allen diesen Gründen verstießen die Rügen der Kommission und der Streithelferinnen, dass die Verweisung auf die Klageschrift von GE unzulässig sei und dass die Klagegründe, die in der Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache geltend gemacht würden, unschlüssig seien, gegen den Grundsatz einer geordneten Rechtspflege und beruhten nicht auf bewiesenen Tatsachen.

Würdigung durch das Gericht

Einleitung

48. Zunächst ist festzustellen, dass, wenn einige der in einer Entscheidung angeführten Gründe für sich genommen diese Entscheidung rechtlich hinreichend rechtfertigen können, die etwaige Fehlerhaftigkeit anderer ihrer Gründe sich jedenfalls nicht auf ihren verfügenden Teil auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C-302/99 P und C-308/99 P, Kommission und Frankreich/TF1, Slg. 2001, I-5603, Randnrn. 26 bis 29).

49. Wenn zudem der verfügende Teil einer Entscheidung der Kommission auf mehreren Begründungspfeilern ruht, von denen jeder allein schon den verfügenden Teil tragen würde, so ist dieser Rechtsakt grundsätzlich nur dann für nichtig zu erklären, wenn jeder dieser Pfeiler rechtswidrig ist. Ein Irrtum oder ein anderer Rechtsfehler, der nur einem der Begründungspfeiler anhaftet, genügt in diesem Fall nicht, um die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu rechtfertigen, da er den vom Organ beschlossenen verfügenden Teil nicht entscheidend hätte beeinflussen können (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-126/99, Graphischer Maschinenbau/Kommission, Slg. 2002, II-2427, Randnrn. 49 bis 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Regel gilt insbesondere für Entscheidungen auf dem Gebiet der Kontrolle von Zusammenschlüssen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache T-310/01, Schneider Electric/Kommission, Slg. 2002, II-4071, Randnrn. 404 bis 420, sowie noch unten, Randnrn. 80 und 81).

50. Weiter ist hierzu darauf hinzuweisen, dass dann, wenn ein Begründungspfeiler, der allein schon den verfügenden Teil eines Rechtsakts trägt, von einem Kläger mit seiner Nichtigkeitsklage nicht in Frage gestellt wird, dieser Begründungspfeiler und damit der auf ihn gestützte Rechtsakt als rechtmäßig und dem Kläger gegenüber bestandskräftig anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363, Randnrn. 57 bis 63).

51. In Anbetracht dessen ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe, ihre Begründetheit unterstellt, genügen würden, um den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung zu Fall zu bringen, und ob sie somit eine Klage stützen könnten, die gegebenenfalls zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen könnte. Wenn die ordnungsgemäß angeführten Klagegründe auch zusammengenommen nicht geeignet wären, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu rechtfertigen, wären sie unschlüssig und die Klage folglich insgesamt unbegründet (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391, Randnrn. 115 bis 122).

52. Dazu ist zunächst die tatsächliche Tragweite der vorliegenden Klage zu ermitteln und zu prüfen, ob bestimmte Klagegründe, die die Klägerin geltend gemacht zu haben behauptet, möglicherweise unzulässig sind.

Zur Verweisung auf die in der Rechtssache T-210/01 geltend gemachten Klagegründe

53. Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, hat die Kommission die Unzulässigkeit bestimmter Einzelaspekte der Klage geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung sind jedenfalls die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen unverzichtbare Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann und gegebenenfalls muss (Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-100/94, Michailidis u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3115, Randnr. 49, und vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache T-354/00, Métropole Télévision - M 6/Kommission, Slg. 2001, II-3177, Randnr. 27; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichtshofes vom 5. Juli 2001 in der Rechtssache C-341/00 P, Conseil national des professions de l'automobile u. a./Kommission, Slg. 2001, I-5263, Randnr. 32).

54. Nach Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift "den Streitgegenstand" und "eine kurze Darstellung der Klagegründe" enthalten. Außerdem können nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung "neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zu Tage getreten sind". Aus diesen Bestimmungen folgt, dass Klagegründe, die in der Klageschrift nicht hinreichend substanziiert angeführt worden sind, als unzulässig anzusehen sind. In der Rechtsprechung wird ausdrücklich bekräftigt, dass die aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen folgende Unzulässigkeit vom Gericht nötigenfalls von Amts wegen festgestellt werden kann (Urteil des Gerichts vom 21. März 2002 in der Rechtssache T-231/99, Joynson/Kommission, Slg. 2002, II-2085, Randnr. 154).

55. Überdies muss nach der Rechtsprechung die kurze Darstellung der Klagegründe so klar und deutlich sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, über die Klage entscheiden kann (Urteile des Gerichts vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T-145/98, ADT Projekt/Kommission, Slg. 2000, II-387, Randnr. 66, und vom 16. März 2004 in der Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmænd/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 45). Entsprechende Anforderungen sind an eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge zu stellen (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94, Mo Och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 333).

56. Damit die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleistet sind, ist es darüber hinaus nach ständiger Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-178/00, Italien/Kommission, Slg. 2003, I-303, Randnr. 6; Urteile des Gerichts vom 6. Mai 1997 in der Rechtssache T-195/95, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-679, Randnrn. 20 und 21, und ADT Projekt/Kommission, oben angeführt in Randnr. 55, Randnr. 66; Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache T-110/98, RJB Mining/Kommission, Slg. 2000, II-2971, Randnr. 23 und die angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-195/00, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, Slg. 2003, II-1677, Randnr. 26, sowie Danske Busvognmænd/Kommission, oben angeführt in Randnr. 55, Randnr. 45; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1961 in den Rechtssachen 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, Slg. 1961, 613, 644, und vom 5. März 1991 in der Rechtssache C-330/88, Grifoni/EAG, Slg. 1991, I-1045, Randnrn. 17 und 18).

57. Insoweit kann zwar der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlagen beigefügte Unterlagen untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlage beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die gemäß den genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 1999 in der Rechtssache T-154/98, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1703, Randnr. 49). Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu identifizieren, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (Urteil Joynson/Kommission, oben angeführt in Randnr. 54, Randnr. 154; Urteile des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-84/96, Cipeke/Kommission, Slg. 1997, II-2081, Randnr. 34, und vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 39, vom Gerichtshof nach Einlegung eines Rechtsmittels in diesem Punkt nicht aufgehoben im Urteil vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375).

58. Die Klägerin beruft sich jedoch auf mehrere Urteile, in denen der Gemeinschaftsrichter eine Verweisung auf vor demselben Gericht in anderen Rechtssachen vorgelegte Schriftstücke zugelassen hat (vgl. oben, Randnr. 40). Ihrer Ansicht nach darf eine Verweisung auf bei demselben Gericht in einer anderen Rechtssache eingereichte Schriftstücke nicht als unzulässig betrachtet werden.

59. Die oben in Randnummer 40 wiedergegebene Rechtsprechung, die von der Klägerin angeführt worden ist, um eine solche Verweisung zu rechtfertigen, kann jedoch nicht dazu führen, dass das Gericht im vorliegenden Fall die vorstehend genannte Regel, nach der die geltend gemachten Klagegründe vom Kläger in der Klageschrift selbst kurz dargestellt werden müssen, außer Anwendung lässt. Das Gericht hat in seinem oben in Randnummer 40 angeführten Urteil ICI/Kommission (Randnr. 45) unter Hinweis auf die Urteile vom 29. November 1956 in der Rechtssache 9/55 (Charbonnages de Beeringen u. a./Hohe Behörde, Slg. 1956, 331, 364 f.), vom 8. Juli 1965 in den Rechtssachen 19/63 und 65/63 (Prakash/Kommission, Slg. 1965, 717, 736), vom 13. Juli 1965 in der Rechtssache 111/63 (Lemmerz-Werke/Hohe Behörde, Slg. 1965, 893, 916), vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69 (Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 2) und Forges de Thy-Marcinelle und Monceau/Kommission (oben angeführt in Randnr. 42, Randnr. 4) darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes jeweils den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung trägt.

60. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Auffassung, nach der eine solche Verweisung auf eine in einer anderen Rechtssache eingereichte Klageschrift zulässig ist, grundsätzlich mit der oben in den Randnummern 55 bis 57 angeführten Rechtsprechung unvereinbar wäre, wonach die Klageschrift selbst eine kurze Darstellung der geltend gemachten Klagegründe enthalten muss, u. a. damit das Gericht, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, über die Klage entscheiden kann.

61. Zwar hat der Gemeinschaftsrichter bisweilen die Möglichkeit anerkannt, Klagegründe durch Verweisung auf eine andere Rechtssache geltend zu machen (Urteil Forges de Thy-Marcinelle und Monceau/Kommission, oben angeführt in Randnr. 42, und Urteil Marcato/Kommission, oben angeführt in Randnr. 40), in anderen Rechtssachen hat er diese Möglichkeit jedoch verneint (vgl. Urteil Charbonnages de Beeringen u. a./Hohe Behörde, oben angeführt in Randnr. 59, und Urteil Prakash/Kommission, oben angeführt in Randnr. 59), dabei allerdings nicht - zumindest nicht ausdrücklich - das für die jeweilige Entscheidung ausschlaggebende Kriterium angegeben.

62. Zu beachten ist, dass in allen Rechtssachen, die zu den Urteilen geführt haben, auf die sich die Klägerin beruft oder die in Randnummer 45 des oben in Randnummer 40 genannten Urteils ICI/Kommission angeführt worden sind und in denen der Gemeinschaftsrichter es akzeptiert hat, dass nicht ausdrücklich in der Klageschrift dargestellte Klagegründe wegen einer solchen Verweisung als ordnungsgemäß geltend gemacht angesehen werden können, der jeweilige Kläger auf seine eigenen Schriftsätze in einer anderen Rechtssache verwiesen hat.

63. Im vorliegenden Fall bezieht sich die von der Klägerin in ihrer Klageschrift vorgenommene Verweisung auf die am selben Tag von einer anderen Klägerin - GE - eingereichte Klageschrift.

64. Würde man jedoch Klagegründe, die nicht ausdrücklich in der Klageschrift dargestellt worden sind, mit der Begründung als zulässig ansehen, dass sie von einem Dritten in einer anderen Rechtssache geltend gemacht worden sind, auf die in der Klageschrift verwiesen wird, so würde dies eine Umgehung der zwingenden Anforderungen des Artikels 44 § 1 der Verfahrensordnung, auf die oben in Randnummer 54 hingewiesen worden ist, ermöglichen.

65. Außerdem ist festzustellen, dass GE in der Rechtssache T-210/01 von anderen Anwälten als denen vertreten wird, die die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache vertreten. Auch ist die Klageschrift von GE nicht der von der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache eingereichten als Anlage beigefügt worden. Diese Umstände können die in der vorstehenden Randnummer gezogene Schlussfolgerung nur bekräftigen, da sie bestätigen, dass die vorliegende Klage von der unter der Nummer T-210/01 eingetragenen unabhängig ist und eigenständigen Charakter hat.

66. Zudem ist daran zu erinnern, dass nach dem namentlich in Artikel 43 § 1 der Verfahrensordnung niedergelegten Grundsatz jede Partei für den Inhalt der von ihr eingereichten Schriftsätze selbst verantwortlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ICI/Kommission, oben angeführt in Randnr. 40, Randnr. 46). Die Klägerin behauptet zwar, dass sie von der vorläufigen Fassung der Klageschrift von GE Kenntnis gehabt habe, nicht aber, dass ihr der genaue Inhalt der endgültigen Klageschrift von GE, auf die sie verwiesen hat, zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer eigenen Klageschrift bekannt gewesen sei. Entgegen den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Rechtspflege hat die Verweisung auf die Klageschrift von GE es dem Gericht somit nicht ermöglicht, die Klagegründe, über die es zu entscheiden hat, bei der Erhebung der Klage in der vorliegenden Rechtssache mit hinreichender Genauigkeit zu bestimmen.

67. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und ohne dass in der vorliegenden Rechtssache die Frage geklärt zu werden braucht, unter welchen Voraussetzungen ein Kläger berechtigt sein könnte, Klagegründe durch Verweisung auf seine eigenen Schriftsätze in einer anderen Rechtssache geltend zu machen, ist die Identität der Parteien, insbesondere diejenige des Klägers, in den beiden Rechtssachen als eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit von Klagegründen anzusehen, die durch Verweisung auf die in einer anderen Rechtssache eingereichten Schriftsätze geltend gemacht worden sein sollen.

68. Daraus folgt, dass die Verweisung der Klägerin auf die von GE in der Rechtssache T-210/01 eingereichte Klageschrift nicht bewirkt, dass die von GE in dieser Rechtssache geltend gemachten Klagegründe in die Klageschrift die Klägerin einbezogen worden sind.

Zum Verbindungsantrag

69. Zur Begründung ihres Antrags auf Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T-210/01 führt die Klägerin aus, selbst wenn die in ihrer Klageschrift enthaltene Verweisung auf die Klageschrift von GE es nicht ermöglichen sollte, die Klagegründe, die sie zu anderen Aspekten der Rechtssache als den Paketangeboten habe geltend machen wollen, als zulässig anzusehen, könnten aufgrund dieser Verbindung doch etwaige Zulässigkeitsmängel ihrer eigenen Klage geheilt werden. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin auf das oben in Randnummer 42 angeführte Urteil Forges de Thy-Marcinelle und Monceau/Kommission (Randnr. 4) sowie auf Rechtsprechung bezogen, die aus der Anfangszeit der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit stamme.

70. Hinsichtlich der Folgen einer Verbindung der Rechtssachen T-209/01 und T-210/01 ist zunächst auf Artikel 50 der Verfahrensordnung zu verweisen, der bestimmt:

"Der Präsident kann jederzeit nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts die Verbindung mehrerer Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen oder mündlichen Verfahren oder zu gemeinsamer Entscheidung beschließen, wenn sie den gleichen Gegenstand betreffen und miteinander in Zusammenhang stehen. Er kann die Verbindung wieder aufheben. Der Präsident kann die Entscheidung hierüber dem Gericht übertragen."

71. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 2001 in den Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P (Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 66) ausgeführt hat, geht aus dieser Bestimmung hervor, dass ein Verbindungsbeschluss nicht die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der von ihm betroffenen Rechtssachen beeinträchtigt, da die Verbindung jederzeit wieder aufgehoben werden kann. So hat der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt, dass sich zwei Klägerinnen vor dem Gerichtshof nicht auf Klagegründe, die sie nicht im ersten Rechtszug geltend gemacht hatten, stützen konnten, obwohl ihre Rechtssachen im Verfahren vor dem Gericht mit anderen Rechtssachen verbunden worden waren, in denen diese Klagegründe von anderen Klägerinnen tatsächlich geltend gemacht worden waren (Randnrn. 61 bis 68 des Urteils).

72. Festzustellen ist zudem, dass die Verbindung eine Maßnahme ist, die der Präsident oder gegebenenfalls das Gericht gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zwar anordnen kann, aber - auch wenn die Parteien sie beantragen - nicht anordnen muss, da diese Entscheidung in seinem freien Ermessen hinsichtlich einer sachgerechten Prozessleitung liegt. Die Auffassung der Klägerin würde somit, wäre ihr zu folgen, dazu führen, dass eine verfahrensrechtliche Entscheidung des Präsidenten, die in seinem freien Ermessen liegt, die Tragweite einer Klage erweitern und damit für den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens bestimmend sein könnte, wodurch ein Willkürelement in dieses Verfahren eingeführt würde.

73. Bei dem oben in Randnummer 59 angeführten Urteil Charbonnages de Beeringen u. a./Hohe Behörde ist zu beachten, dass der Gerichtshof mit seiner Feststellung, dass eine allgemeine Verweisung auf den Vortrag in einer anderen Rechtssache schon deshalb nicht für die Zulässigkeit der Klage genüge, zumal die Verweisung erfolgt sei, ohne dass gleichzeitig die Verbindung der Rechtssachen beantragt worden sei, nicht entschieden hat, dass die Klage zulässig gewesen wäre, wenn rechtzeitig ein Verbindungsantrag gestellt worden wäre. Vielmehr hat er nur festgestellt, dass in der bei ihm anhängigen Rechtssache das Fehlen eines solchen Antrags auf gemeinsame Beurteilung beider Rechtssachen durch den Gerichtshof die Unzulänglichkeit der in der Klageschrift enthaltenen globalen Verweisung auf die Klage eines Dritten nur noch verstärkt habe.

74. Soweit zudem der Gerichtshof in seinem oben in Randnummer 42 angeführten Urteil Forges de Thy-Marcinelle und Monceau/Kommission die Ansicht vertreten hat, dass "die Zulässigkeit der zweiten Klage die erste [zulässig macht], soweit sie an sich unzulässig sein sollte", ist festzustellen, dass in dieser Rechtssache die betreffenden Klageschriften von derselben Person eingereicht worden waren, während sich im vorliegenden Fall die Klägerin auf von einem Dritten geltend gemachte Klagegründe stützen will.

75. Ohne dass in der vorliegenden Rechtssache über die möglichen Wirkungen einer Verbindung zweier von derselben Klägerin erhobener Klagen entschieden zu werden braucht, genügt es daher, festzustellen, dass eine Verbindung zweier Rechtssachen mit unterschiedlichen Klägern nicht die Tragweite der von jedem dieser Kläger getrennt eingereichten Klageschriften ändern kann, weil sonst die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit ihrer jeweiligen Klagen beeinträchtigt würde (vgl. entsprechend Urteil Moccia Irme u. a./Kommission, oben angeführt in Randnr. 71, Randnr. 66).

76. Somit können in der vorliegenden Rechtssache nur andere Klagegründe als die berücksichtigt werden, die allein durch die globale Verweisung auf die Klageschrift von GE geltend gemacht worden sein sollen.

77. Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist die vorliegende Rechtssache nicht mit der Rechtssache T-210/01 zu verbinden. Der von der Klägerin in ihrer Klageschrift gestellte entsprechende Antrag ist daher zurückzuweisen.

Zur Schlüssigkeit der in der vorliegenden Rechtssache geltend gemachten Klagegründe

78. Mit dem zweiten in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argument macht die Klägerin geltend, dass die sich auf die Paketangebote beziehenden Gründe der angefochtenen Entscheidung deren Kern ausmachten, ohne den sie nicht aufrechterhalten werden könne.

79. Aus Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 folgt, dass die Kommission angemeldete Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung auf einem einzigen Markt begründen oder verstärken würden, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindert würde, grundsätzlich verbieten muss, selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Zusammenschluss zu keiner sonstigen Wettbewerbsbehinderung führt. Prüft die Kommission nacheinander mehrere Märkte und gelangt sie zu dem Ergebnis, dass eine beherrschende Stellung auf mehreren dieser Märkte begründet oder verstärkt würde, durch die wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, so geht sie, soweit sie in der Entscheidung nicht ausdrücklich etwas anderes sagt, davon aus, dass die sich für jeden dieser Märkte aus dem Zusammenschluss ergebende Lage für sich genommen schon das Verbot des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens gerechtfertigt hätte.

80. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in dem oben in Randnummer 49 angeführten Urteil Schneider Electric/Kommission (Randnrn. 404 bis 420) festgestellt hat, dass die in dieser Rechtssache festgestellten Fehler bei der Analyse der verschiedenen nationalen Märkte als solche nicht genügten, um die Beschwerdepunkte in Frage zu stellen, die von der Kommission in Bezug auf die verschiedenen französischen Einzelmärkte in Betracht gezogen worden seien. So konnte die Analyse, die der Entscheidung der Kommission zugrunde lag, mit der sie am Ende das Verbot des betreffenden Zusammenschlusses ausgesprochen hat, in Bezug auf die letztgenannten Märkte nicht schon wegen der hinsichtlich anderer Märkte festgestellten Fehler als unzureichend angesehen werden.

81. Ebenso ist, wenn die Kommission feststellt, dass eine beherrschende Stellung auf einem einzelnen Markt aus verschiedenen voneinander unabhängigen, eigenständigen Gründen begründet oder verstärkt wird, in Ermangelung entgegenstehender Angaben in den einschlägigen Begründungserwägungen der von ihr erlassenen Entscheidung grundsätzlich davon auszugehen, dass schon jeder der angeführten Gründe für sich genommen die Kommission zu dieser Feststellung veranlasst hätte. Das gilt erst recht, wenn sich aus der gesonderten Darlegung eines solchen Grundes ergibt, dass allein mit diesem schon dargetan werden kann, dass die Wettbewerbsbedingungen auf dem betreffenden Markt in qualitativer Hinsicht oder wesentlich verändert wurden.

82. Im vorliegenden Fall hat die Kommission in Randnummer 567 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass "der geplante Zusammenschluss zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Position auf den Märkten für Triebwerke für große Verkehrsflugzeuge, Triebwerke für große Regionalflugzeuge, Triebwerke für Geschäftsflugzeuge, Avionikprodukte und sonstige Erzeugnisse sowie kleine Schiffsgasturbinen führen würde, durch die wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde".

83. Wie sie in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt hat, hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung keine Rangfolge zwischen den Wettbewerbsproblemen festgelegt, die sie auf jedem der von ihr untersuchten Märkte festgestellt hat und die sie anschließend im Rahmen ihrer in der vorstehenden Randnummer dargestellten Schlussfolgerung aufgezählt hat. Daher ist der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, dass jeder einzelne Teil ihrer Begründung und vor allem ihre Analyse jedes einzelnen der in dieser Randnummer aufgezählten Märkte tatsächlich einen eigenständigen Pfeiler der angefochtenen Entscheidung darstellen.

84. Diese Schlussfolgerung wird durch eine detaillierte Prüfung dieser einzelnen Teile der Begründung der Kommission untermauert.

85. Dazu ist festzustellen, dass die Erwägungen zu den sich aus dem angemeldeten Zusammenschlussvorhaben ergebenden horizontalen Überschneidungen auf dem Triebwerksmarkt für große Regionalflugzeuge, dem Triebwerksmarkt für Geschäftsflugzeuge und dem Markt für kleine Gasturbinen angesichts des Fehlens wirtschaftlicher Verbindungen zwischen diesen Märkten einander nicht gegenseitig verstärken können. Insbesondere kann die Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für kleine Schiffsgasturbinen nicht die Begründung oder Verstärkung beherrschender Stellungen auf den verschiedenen Märkten für Triebwerke und andere Flugzeugkomponenten beeinflussen oder durch diese beeinflusst werden, da es sich in beiden Fällen um Erzeugnisse handelt, die zu anderen Geschäftsbereichen gehören.

86. Im Übrigen hat die Kommission in diesem Zusammenhang in den Randnummern 428 bis 431 im Abschnitt "a) Horizontale Überschneidung bei vorhandenen Flugzeugtypen" die sich aus dieser Überschneidung ergebenden unmittelbaren Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Triebwerksmarkt für große Regionalflugzeuge beschrieben. Im Rahmen dieser Beschreibung nimmt sie auf den Einfluss von GE Capital und GECAS, durch den die bereits bestehende beherrschende Stellung von GE auf dem fraglichen Markt verstärkt werde, Bezug, um das Argument der Parteien des Zusammenschlusses zurückzuweisen, dass das durch ihre Verschmelzung begründete Monopol eine rein statische Erscheinung wäre. Hierbei hat sich die Kommission allerdings nicht auf ihre Auffassung zu den Paketangeboten berufen. Diese Auffassung hat sie, was den Triebwerksmarkt für große Regionalflugzeuge angeht, nur im Abschnitt "b) Auswirkungen auf künftige Flugzeugausschreibungen" erwähnt, der eine getrennte Darstellung der mittel- und langfristigen Auswirkungen der Verschmelzung auf diesen Markt enthält. Daraus folgt, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die sich aus dem Zusammenschluss ergebende horizontale Überschneidung auf dem Triebwerksmarkt für große Regionalflugzeuge die bereits bestehende beherrschende Stellung von GE sofort verstärkt hätte, d. h. unabhängig von etwaigen anderen Faktoren, die diese Stellung in der Zukunft noch weiter verstärken könnten.

87. Die horizontalen Überschneidungen auf dem Markt der kleinen Gasturbinen hat die Kommission in den Randnummern 476 und 477 der angefochtenen Entscheidung in einem besonderen Abschnitt mit eigener Überschrift beschrieben, bevor sie in weiteren Abschnitten die "Verdrängung der Wettbewerber" vom Markt durch vertikale Integration der Klägerin mit GE und die "Verdrängung der Wettbewerber" vom Markt durch vertikale Integration der kleinen Schiffsgasturbinen mit Elektronikprodukten und Steuerkomponenten der Klägerin untersucht. In Randnummer 476 der Entscheidung führt die Kommission aus, durch den Zusammenschluss würde ein Unternehmen geschaffen, das einen Anteil von 65 % bis 80 % am betreffenden Markt hielte und damit vier bis fünf Mal so groß wäre wie sein nächstplatzierter Wettbewerber. In Randnummer 477 zieht sie daraus den Schluss, dass dieses Unternehmen der mit Abstand größte Akteur auf dem Markt für kleine Schiffsgasturbinen wäre, und legt die Gründe dar, aus denen der Wettbewerb der übrigen gegenwärtigen oder potenziellen Akteure auf diesem Markt nicht wirksam wäre. Somit geht aus Gliederung und Wortlaut dieses Teils der angefochtenen Entscheidung hervor, dass nach Ansicht der Kommission die im ersten Abschnitt über die horizontale Überschneidung bei Turbinen beschriebenen Wirkungen des Zusammenschlusses unabhängig von den weiteren Faktoren der Marktabschottung zur Begründung der beherrschenden Stellung auf diesem Markt ausreichten und damit diese beherrschende Stellung noch verstärkten.

88. Jedenfalls hat die Klägerin im vorliegenden Fall auch nicht die Behauptungen der Klägerin bestritten, dass die Wettbewerber auf dem Markt der kleinen Schiffsgasturbinen aufgrund der vertikalen Integration der Tätigkeiten zur Herstellung dieser Produkte von GE und der Tätigkeit der Herstellung der in diesen Turbinen der Klägerin verwendeten Steuer- und sonstigen Komponenten von diesem Markt verdrängt würden und dass die Wettbewerber auf dem Markt der kleinen Schiffsgasturbinen aufgrund der vertikalen Integration der Klägerin mit GE wegen der Finanzkraft Letzterer von diesem Markt ausgeschlossen würden (vgl. Randnrn. 478 bis 484 der angefochtenen Entscheidung und noch unten, Randnrn. 113 und 114).

89. Zum Ausschluss der Wettbewerber vom Markt durch die vertikale Integration mit der Tätigkeit der Herstellung von Triebwerken für große Verkehrsflugzeuge und der Startanlagen der Klägerin hat die Kommission in Randnummer 419 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich dargelegt, dass der geplante Zusammenschluss unabhängig von den Folgen der Paketangebote die beherrschende Stellung von GE auf dem Triebwerksmarkt für große Verkehrsflugzeuge auch deshalb verstärken würde, weil die konkurrierenden Triebwerkshersteller vertikal vom Markt ausgeschlossen würden.

90. Die Klägerin hat allerdings in ihrer Erwiderung auf folgende Ausführungen der Kommission in Randnummer 51 der Klagebeantwortung hingewiesen: "Außerdem ist die Begründung der Entscheidung vor allem auf eine Verknüpfung tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte gestützt, die zusammengenommen (und zwar nur zusammengenommen) die Kommission veranlasst haben, den geplanten Zusammenschluss zu verbieten." Nach Ansicht der Klägerin folgt aus dieser Behauptung, dass die angefochtene Entscheidung nur dann einer Nichtigerklärung entgehen könne, wenn alle Hauptgesichtspunkte, auf die sie gestützt sei, insbesondere die Bewertung der Paketangebote, die die Klägerin in ihrer Klageschrift substanziiert in Frage stelle, begründet seien.

91. Die Kommission hat jedoch in Randnummer 18 ihrer Gegenerwiderung behauptet und in der mündlichen Verhandlung wiederholt, dass jeder der von ihr in der angefochtenen Entscheidung dargestellten Begründungspfeiler genügt hätte, das Verbot des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens zu rechtfertigen. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihre in der vorstehenden Randnummer wiedergegebene eigene Behauptung als "unglücklich" bezeichnet und hervorgehoben, dass sich diese in eine Analyse einfüge, mit der sie das Vorbringen der Klägerin habe beantworten wollen, dass die Entscheidung "zum großen Teil" auf zwei Theorien beruhe, nämlich erstens auf der angeblichen Finanzkraft von GE und deren vertikaler Integration mit den Finanzdienstleistungen, dem Kauf von Flugzeugen, dem Leasing und den Dienstleistungen auf dem Anschlussmarkt sowie zweitens auf der künftigen Praxis der Paketangebote.

92. Dieser Begründung der Kommission ist zu folgen.

93. Aus einer Gesamtbetrachtung der Randnummern 48 bis 51 der Klagebeantwortung ergibt sich nämlich, dass die Kommission die Auffassung der Klägerin erschüttern wollte, dass allein diese beiden "Theorien" und nicht die weiteren wettbewerbswidrigen Aspekte des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens, die in der angefochtenen Entscheidung geprüft worden seien, die tatsächliche Grundlage für die angefochtene Entscheidung darstellten.

94. Wie außerdem die Kommission in der mündlichen Verhandlung zutreffend bemerkt hat, ist es Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung selbst zu kontrollieren, indem es die in dieser angeführten Gründe berücksichtigt und nicht auf die in der Klagebeantwortung gemachten Ausführungen zu dieser Entscheidung abstellt. Zwar hat sich die Kommission in der Klagebeantwortung so mehrdeutig ausgedrückt, dass ihre Ausdrucksweise dahin ausgelegt werden könnte, dass sie von dem Vortrag abrückt, dass jeder einzelne Bestandteil ihrer Beurteilung genüge, um die angefochtene Entscheidung zu tragen. Da sie jedoch in der Erwiderung und in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass dies nicht ihrem Standpunkt entspreche, ist die angefochtene Entscheidung auch nicht so, d. h. gegen ihren Wortlaut, ihre Gliederung und ihre allgemeine Anlage, auszulegen (vgl. oben, Randnrn. 79 bis 85).

95. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin des Weiteren geltend gemacht, dass das Gericht lediglich zu prüfen habe, ob sich die Wettbewerbssituation, wie sie von der Kommission festgestellt worden sei, von derjenigen unterscheide, die sich tatsächlich aus dem Zusammenschluss ergebe. Falls insoweit erhebliche Unterschiede bestünden, wäre die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären. Dieses Vorbringen der Klägerin zielt im Wesentlichen darauf ab, dass es Sache der Kommission sei, zu entscheiden, ob es angebracht sei, einen Zusammenschluss zu verbieten, nachdem ein Urteil des Gerichts ergangen sei, mit dem ihre Beurteilung in Bezug auf bestimmte Märkte zurückgewiesen worden sei. Das Gericht könne somit nicht eine Verbotsentscheidung aufrechterhalten, indem es die globale Schlussfolgerung der Kommission durch seine eigene ersetze.

96. Wie jedoch bereits in Randnummer 79 festgestellt worden ist, muss die Kommission einen Zusammenschluss verbieten, der die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 erfüllt. Daher kann eine Verbotsentscheidung nicht mit der Begründung für nichtig erklärt werden, dass die Klägerin das Vorliegen eines oder mehrerer Fehler nachgewiesen habe, mit denen die Beurteilung eines oder mehrerer Märkte behaftet gewesen sei, wenn sich aus der Verbotsentscheidung ergibt, dass der angemeldete Zusammenschluss diese Voraussetzungen im Verhältnis zu einem oder mehreren anderen Märkten erfüllt (vgl. oben, Randnrn. 48 bis 50 und 79 bis 81). Insbesondere wenn die diese anderen Märkte betreffenden Gründe in der Klageschrift nicht in Frage gestellt werden, ist für die Klage davon auszugehen, dass sie stichhaltig sind. Indem das Gericht diese Folgerungen aus dem sachlichen Gehalt einer Klageschrift zieht, setzt es nicht seine Würdigung an die Stelle der Würdigung der Kommission; vielmehr bildet die nicht in Frage gestellte Würdigung des Organs selbst weiterhin die Grundlage für diese Handlung.

97. Im Rahmen ihres oben in Randnummer 78 wiedergegebenen Vorbringens hat die Klägerin überdies in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Kommission habe insbesondere im Verwaltungsverfahren den Eindruck vermittelt, dass die Gefahr von Paketangeboten nach einem Zusammenschluss der entscheidende Aspekt der Sache sei. Dieser Eindruck habe das ganze Verwaltungsverfahren verfälscht und den Zusammenschlussparteien die Möglichkeit genommen, Verpflichtungen vorzuschlagen, mit denen die übrigen Mängel hätten beseitigt werden können. Aus diesem Grund habe die Klägerin auch ihre Ausführungen in der Klageschrift auf die Konzernwirkungen konzentriert, die sich angeblich aus dem Zusammenschluss ergäben.

98. Dieses Vorbringen, das die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, stellt ein neues Angriffsmittel dar. Da es sich auf das angebliche Verhalten der Kommission im Verwaltungsverfahren bezieht, war die Klägerin naturgemäß in der Lage, es bereits in der Klageschrift geltend zu machen. Es ist daher gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig.

99. Jedenfalls hat die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 8. Mai 2001 klar die Rügen bezeichnet, die alle wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Verschmelzung betreffen, insbesondere diejenigen zu den horizontalen und vertikalen Wirkungen des Zusammenschlusses, die später noch in der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden sind (vgl. insbesondere die Randnrn. 118 bis 122, 124 bis 126, 459 bis 471, 473, 474, 578 bis 586 und 612 bis 633 der Mitteilung der Beschwerdepunkte). Es ist festzustellen, dass die Kommission auf dem Gebiet der Kontrolle von Zusammenschlüssen über die Verpflichtung hinaus, die von ihr festgestellten Beschwerdepunkte in einer Mitteilung darzulegen und diese zu ergänzen, falls sie in der Folge die Geltendmachung neuer Rügen beschließt, nicht verpflichtet sein kann, zwischen der Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem Erlass der endgültigen Entscheidung den Stand ihrer Überlegungen zur etwaigen Beseitigung der zuvor festgestellten Mängel mitzuteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 53/69, Sandoz/Kommission, Slg. 1972, 845, Randnr. 14, und vom 7. Januar 2004 in den Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P, C-219/00 P, Aalborg Portland u. a./Kommission, Slg. 2004, I-123, Randnrn. 192 und 193; Urteil des Gerichts vom 4. März 1999 in der Rechtssache T-87/96, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, Slg. 1999, II-203).

100. Da außerdem die Klägerin noch nicht einmal behauptet hat, dass ihr von der Kommission präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen, die von hierzu ermächtigten, zuverlässigen Quellen stammten, dahin gehend gemacht worden seien, dass die Kommission von bestimmten Rügen Abstand nehme, kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall nicht greifen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Juli 1999 in der Rechtssache T-203/97, Forvass/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-129 und II-705, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T-290/97, Mehibas Dortselaan/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnr. 59).

101. Im Übrigen ist schließlich hinsichtlich des Triebwerksmarktes für große Regionalflugzeuge zu beachten, dass die Kommission in Randnummer 20 der angefochtenen Entscheidung auf die besondere Bedeutung dieser Flugzeuge für die Gemeinschaft hingewiesen hat, da sie 1992 14 % und 1998 33 % des gesamten Flugzeugbestands Europas ausgemacht hätten. In Randnummer 431 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission ausgeführt, die Bedeutung dieses Marktes, auf dem das neue Unternehmen aufgrund der Verschmelzung eine Monopolstellung innehätte, würde dazu führen, dass die Abhängigkeit der Fluggesellschaften von diesem Unternehmen weiter zunehmen würde.

102. Unter Berücksichtigung dessen ist das Vorbringen der Klägerin, dass ihre Sachrügen zu den Konzernwirkungen, insbesondere den Paketangeboten, genügten, um eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu rechtfertigen, zurückzuweisen.

103. Es ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Entscheidung genannten horizontalen und vertikalen wettbewerbswidrigen Wirkungen des Zusammenschlussvorhabens nach dem allgemeinen Aufbau der angefochtenen Entscheidung nicht nur hilfsweise angeführte Gründe darstellen und bereits für sich genommen das Verbot des geplanten Zusammenschlussvorhabens tragen.

104. Demgemäß kann die Klage nur dann zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn die in der Klageschrift selbst ausdrücklich angeführten Klagegründe die Schlussfolgerung der Kommission in Bezug auf jeden der in der angefochtenen Entscheidung geprüften selbständigen Gesichtspunkte, insbesondere die in dieser festgestellten horizontalen und vertikalen wettbewerbswidrigen Wirkungen, in Frage stellen.

Zur Tragweite der Klageschrift

105. Schließlich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Klägerin zu untersuchen, sie habe in ihrer Klageschrift unter der Überschrift "Zusammenfassung der Entscheidung" Rügen zu den in der angefochtenen Entscheidung festgestellten horizontalen und vertikalen wettbewerbswidrigen Wirkungen des Zusammenschlusses geltend gemacht. Es ist zu prüfen, ob diese Ausführungen der Klägerin als Klagegründe zu qualifizieren sind.

106. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Ausführungen, die in einer Klageschrift zu einer Nichtigkeitsklage im Abschnitt "Zusammenfassung der Entscheidung" gemacht werden, dem ersten Anschein nach nicht als selbständige Klagegründe, die zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen können, gemeint sind, sondern vielmehr die angefochtene Handlung beschreiben sollen. Es lässt sich jedoch nicht von vornherein ausschließen, dass dieser Teil der Klageschrift auch die Darstellung eines oder mehrerer Nichtigkeitsgründe enthält. Ein unter dieser Überschrift stehender Passus kann jedoch ungeachtet der Gliederung der Klageschrift und seiner Stellung in deren allgemeinem Aufbau nur insoweit als Klagegrund angesehen werden, als aus ihm klar und eindeutig hervorgeht, dass er nicht nur beschreibende Funktion hat, sondern darüber hinaus die Gültigkeit der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen in Frage stellt.

107. Im Folgenden werden nacheinander die unter der Überschrift "Zusammenfassung der Entscheidung" stehenden Ausführungen zu jedem der Hauptargumentationspfeiler geprüft, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht.

- Horizontale Überschneidung auf dem Triebwerksmarkt für große Regionalflugzeuge

108. Die Klägerin trägt hierzu in Randnummer 30 ihrer Klageschrift lediglich vor:

"[D]ie Kommission [räumt] ein, dass die Erhöhung des Marktanteils aufgrund der Verschmelzung 'eher geringfügig' ... sei und vor dem Hintergrund der angeblich zuvor bestehenden beherrschenden Stellung von GE erfolge. Daher fallen die Behauptungen kaum oder überhaupt nicht ins Gewicht, dass durch die Verbindung von GE und Honeywell den Abnehmern die Möglichkeit genommen werde, 'Vorteile eines Preiswettbewerbs ... zu nutzen' ... (was der Feststellung widerspricht, dass GE bereits auf dem Markt eine beherrschende Stellung innehabe), und dass GE und Honeywell hierdurch 'einen einzigartigen Vorteil ... für ... [künftige Flugzeug-]Typen besitzen' ..."

109. Aus diesen Ausführungen folgt, dass die diesen Markt betreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nach Ansicht der Klägerin eine wenig bedeutende Veränderung des Wettbewerbsumfelds beschreiben. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die die Klage insoweit gestützt wird, ergeben sich jedoch nicht, auch nicht in gedrängter Form, zusammenhängend und verständlich aus dem in der vorstehenden Randnummer angeführten Passus. Die Klägerin beschränkt sich nämlich darauf, die Geringfügigkeit der von der Kommission auf dem Triebwerksmarkt für große Regionalflugzeuge festgestellten wettbewerbswidrigen horizontalen Wirkungen darzustellen, ohne zu erklären, welche rechtlichen Konsequenzen dieses Vorbringen ihrer Ansicht nach hätte.

110. Insbesondere lässt sich dem fraglichen Passus nicht entnehmen, ob die Klägerin geltend machen will, dass die behauptete bereits zuvor bestehende beherrschende Stellung von GE auf diesem Markt durch den geplanten Zusammenschluss überhaupt nicht oder aber in geringfügigem, durch den Begriff "de minimis" gekennzeichnetem Umfang verstärkt würde, oder ob die Verstärkung dieser beherrschenden Stellung eben nicht zur Folge hätte, dass wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. Unter diesen Umständen ist es nicht Sache des Gerichts, diesen Teil der Klageschrift dadurch zu ergänzen, dass es selbst die rechtliche Qualifikation vornimmt, die den von der Klägerin formulierten höchst vagen Rügen zuzuerkennen ist.

111. Der unter der Überschrift "Zusammenfassung der Entscheidung" in Randnummer 30 der Klageschrift stehende Passus ist daher nicht klar und deutlich genug, um den Vortrag eines Klagegrundes im Sinne des Artikels 44 § 1 der Verfahrensordnung und der diesen Artikel auslegenden Rechtsprechung darstellen zu können (vgl. insbesondere oben, Randnr. 55).

112. Mithin ist unabhängig von der Lage auf den in der angefochtenen Entscheidung geprüften übrigen Märkten festzustellen, dass die Beurteilung der Kommission in Bezug auf die horizontale Überschneidung auf dem Triebwerksmarkt für große Regionalflugzeuge in der Klageschrift nicht in Frage gestellt worden ist und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als begründet zu gelten hat.

- Horizontale Überschneidung auf dem Markt für kleine Schiffsgasturbinen

113. Zu diesem Punkt hat die Klägerin in Randnummer 39 ihrer Klageschrift lediglich ausgeführt:

"Hinsichtlich der kleinen Schiffsgasturbinen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verschmelzung zur Begründung einer beherrschenden Stellung führen würde ..., weil i) das aus der Verschmelzung hervorgehende Unternehmen auf einen Marktanteil von 65 bis 80 % käme ..., ii) die führende Stellung von Honeywell auf diesem Markt durch ihre Verknüpfung mit der Finanzkraft von GE und die vertikale Integration verstärkt würde ... und iii) GE aufgrund der in der Lieferung von Schlüsselkomponenten an Wettbewerber bestehenden Tätigkeit von Honeywell maßgeblichen Einfluss auf diese Wettbewerber erhielte ..."

114. Es ist festzustellen, dass dieser Passus einfach die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich dieses Marktes beschreibt und nichts enthält, was als Nichtigkeitsgrund ausgelegt werden könnte, der den Anforderungen des Artikels 44 § 1 der Verfahrensordnung entspräche. Somit ist auch hier unabhängig von der Lage auf den in der angefochtenen Entscheidung geprüften übrigen Märkten festzustellen, dass die Beurteilung der Kommission in Bezug auf die horizontale Überschneidung auf dem Markt für kleine Schiffsgasturbinen in der Klageschrift nicht in Frage gestellt worden ist und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als begründet zu gelten hat.

- Vertikale Integration der Tätigkeiten zur Herstellung von Startanlagen

115. Hinsichtlich der vertikalen Integration von Tätigkeiten zur Herstellung von Startanlagen der Klägerin mit den Tätigkeiten zur Herstellung von Triebwerken für große Verkehrsflugzeuge von GE beschränkt sich die Klägerin in Randnummer 29 ihrer Klageschrift darauf, die einschlägigen Gründe der angefochtenen Entscheidung zu beschreiben:

"Die Kommission hat die Ansicht vertreten, dass GE auf dem Triebwerksmarkt für große Verkehrsflugzeuge, auf dem Honeywell nicht präsent ist, bereits eine beherrschende Stellung innegehabt habe ... Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die beherrschende Stellung von GE durch die Verschmelzung noch verstärkt würde, weil ... iii) das aus der Verschmelzung hervorgehende Unternehmen ein Interesse daran und das Potenzial hätte, andere Triebwerkshersteller vom Wettbewerb auszuschließen, da Honeywell ein führender Lieferant von Triebwerksstartern sei ..."

116. Auch hier ist festzustellen, dass diese Beschreibung nichts enthält, was als Nichtigkeitsgrund ausgelegt werden könnte, der den Anforderungen des Artikels 44 § 1 der Verfahrensordnung entspräche. Daher ist die Schlussfolgerung der Kommission, soweit sie die Verstärkung der beherrschenden Stellung von GE auf dem Triebwerksmarkt für große Verkehrsflugzeuge wegen der Stellung der Klägerin bei der Herstellung von Startanlagen betrifft, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ebenfalls als begründet anzusehen.

117. Mithin ist unabhängig von der Lage auf den übrigen in der angefochtenen Entscheidung geprüften Märkten festzustellen, dass die Beurteilung der Kommission in Bezug auf die vertikale Integration der Tätigkeiten zur Herstellung von Startanlagen in der Klageschrift nicht in Frage gestellt worden ist und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als begründet zu gelten hat.

- Aus der vertikalen Integration folgende Konzernwirkungen

118. Was schließlich die Konzernwirkungen angeht, die sich aus der vertikalen Integration der Klägerin mit den Töchtern von GE - GECAS, GECCAG und GE Capital - ergeben würden, so geht die Klägerin nur auf den Aspekt der Möglichkeit einer Quersubventionierung wegen der Finanzkraft von GE Capital sachlich ein. Was die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Entscheidungen der Abnehmer zum Zweck der Begünstigung der Triebwerke von GE und der Avionikprodukte und sonstigen Luftfahrterzeugnisse der Klägerin betrifft, beschreibt die Klägerin diese Auffassung der Kommission zunächst kurz, bevor sie in Randnummer 43 ihrer Klageschrift ausführt: "Diese Theorie ist so unplausibel, dass hierzu in dieser Klageschrift nicht weiter Stellung genommen wird." Da die Klägerin nichts vorträgt, um die Stichhaltigkeit der in der angefochtenen Entscheidung zum möglichen Einfluss von GECAS und GECCAG als Abnehmer von Flugzeugen angeführten Gründe in Frage zu stellen, sind diese Gründe im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als stichhaltig anzusehen.

- Horizontale Überschneidung auf dem Triebwerksmarkt für Geschäftsflugzeuge

119. Die Randnummern 31 bis 37 der Klageschrift enthalten detaillierte Ausführungen, mit denen die Klägerin insbesondere die Definition des relevanten Marktes sowie die Heranziehung von Zahlen über Marktanteile durch die Kommission in Frage stellt. Ungeachtet der Tatsache, dass dieses Vorbringen im Abschnitt "Zusammenfassung der Entscheidung" steht, ist festzustellen, dass die in der Klageschrift insoweit angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Darstellung eines Klagegrundes ausreichen, der, wäre er begründet, die Bewertung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung entkräften könnte, soweit sie den Umstand betrifft, dass insbesondere durch die sich aus dem Zusammenschluss ergebenden wettbewerbswidrigen horizontalen Wirkungen eine beherrschende Stellung begründet werde.

Ergebnis

120. Die Klägerin hat mehrere der eigenständigen Begründungspfeiler, die die Grundlage des Verbotes des geplanten Zusammenschlusses darstellen, nicht angegriffen. Sie hat insbesondere weder die Feststellung einer Verstärkung der bereits zuvor bestehenden beherrschenden Stellung von GE auf dem Markt der Triebwerke für große Regionalflugzeuge bestritten noch den Umstand in Abrede gestellt, dass wegen der horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der beiden Unternehmen eine beherrschende Stellung auf dem Markt der kleinen Schiffsgasturbinen begründet würde. Ebenso wenig hat sie die Feststellung bestritten, dass die bereits zuvor bestehende beherrschende Stellung von GE auf dem Triebwerksmarkt für große Verkehrsflugzeuge durch die vertikale Integration der Tätigkeit zur Herstellung von Startanlagen der Klägerin mit derjenigen der Herstellung dieser Triebwerke verstärkt würde.

121. Die nicht in Frage gestellten Gründe der angefochtenen Entscheidung sind daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als stichhaltig anzusehen. Da die fraglichen Ausführungen zur Begründung zwar miteinander verbunden, jedoch eigenständig sind, so dass jede von ihnen das Verbot des Zusammenschlusses grundsätzlich für sich genommen rechtfertigen könnte, hätte die Kommission zwangsläufig den geplanten Zusammenschluss auch dann verboten, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung nur diejenigen der Feststellungen zu den wettbewerbswidrigen Wirkungen getroffen hätte, die im vorliegenden Verfahren nicht bestritten worden sind. Insbesondere geht weder aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass der Auffassung der Kommission über die Unvereinbarkeit des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich oder auch nur hauptsächlich ihre Beurteilung hinsichtlich der Paketangebote zugrunde gelegen hat.

122. Demgemäß sind die als zulässig befundenen Klagegründe, die sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung beziehen, soweit diese die Paketangebote, die Quersubventionierungen und die horizontalen Wirkungen auf dem Markt für Geschäftsflugzeuge betreffen, ihre Stichhaltigkeit unterstellt, nicht schlüssig, da sie im vorliegenden Verfahren nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen können.

123. Infolgedessen würde das gesamte rechtliche Vorbringen der Klägerin, selbst wenn es begründet wäre, für eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht ausreichen.

2. Verletzung von Verfahrensrechten

Vorbringen der Parteien

124. Die Klägerin macht einen Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte geltend. Sie trägt im Wesentlichen vor, indem die Kommission erstmals in der angefochtenen Entscheidung die Begriffe der Quersubventionierungen zwischen den verschiedenen Tätigkeiten des neuen Unternehmens und der unlauteren Preispolitik eingeführt habe, habe sie ihre Verteidigungsrechte verletzt.

125. Die Kommission entgegnet im Wesentlichen, dass diese beiden Aspekte der Rechtssache in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 8. Mai 2001 kurz behandelt worden und jedenfalls nicht als eigenständige Rügen zu werten seien.

Würdigung durch das Gericht

126. Es ist festzustellen, dass die im vorliegenden Fall behauptete Verletzung der Verteidigungsrechte ausschließlich im Zusammenhang mit den Teilen der angefochtenen Entscheidung gerügt wird, die von der Klägerin auch im Rahmen ihrer weiteren Klagegründe - zu den Paketangeboten und den Quersubventionierungen - beanstandet worden sind. Selbst wenn also der vorliegende Klagegrund begründet wäre, könnte er doch nur diejenigen Pfeiler der von der Kommission gegebenen Begründung erschüttern, gegen die auch diese weiteren Klagegründe gerichtet sind. Daher kann sich der vorliegende Klagegrund nicht auf die übrigen Begründungspfeiler, die die Grundlage der angefochtenen Entscheidung bilden, auswirken.

127. Mithin ist - aus den gleichen Gründen wie die übrigen Klagegründe - auch der vorliegende Klagegrund unschlüssig.

128. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die beiden fraglichen Begriffe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte kurz erwähnt worden und mit anderen Aspekten, die in dieser Mitteilung umfassend dargestellt werden, eng verknüpft sind, so dass sie nicht als selbständige Beschwerdepunkte anzusehen sind. Die Klägerin war daher durchaus in der Lage, sich gegenüber diesen Erwägungen angemessen zu verteidigen.

Ergebnis

129. Unter diesen Umständen kann die Klage, selbst wenn man annähme, dass alle von der Klägerin wirksam geltend gemachten Klagegründe stichhaltig wären, nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung im vorliegenden Verfahren führen, da die Klägerin nicht alle Begründungspfeiler angegriffen hat, von denen jeder einzelne eine hinreichende rechtliche und tatsächliche Grundlage für die angefochtene Entscheidung darstellt.

130. Demgemäß ist die Klage abzuweisen.

Kosten

131. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr auf den entsprechenden Antrag der Beklagten sowie der Streithelferinnen Rolls-Royce und Rockwell ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten und der Streithelferinnen aufzuerlegen. Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Streithelferinnen.

Ende der Entscheidung

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