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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 05.04.1993
Aktenzeichen: T-21/93 R
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 91
Beamtenstatut Art. 86 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 185
EWG-Vertrag Art. 186
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bezueglich der Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der gegen einen Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt wird, liegt die Voraussetzung des "Fumus boni iuris" vor, wenn die Anstellungsbehörde, ohne der Tatsachenwürdigung, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Disziplinarrats enthalten ist, zu widersprechen, eine schwerere als die von diesem vorgeschlagene Disziplinarstrafe verhängt hat und die von der Anstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Tatsachenwürdigung dem Richter der einstweiligen Anordnung auf den ersten Blick zu ernsthaften Zweifeln Anlaß gibt, ohne daß hierdurch ihrer Rechtmässigkeit oder Unrechtmässigkeit in irgendeiner Weise vorgegriffen würde.

2. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung für die Aussetzung des Vollzugs, daß für den Antragsteller die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens besteht, kann ein bloß finanzieller Schaden grundsätzlich dann nicht als nicht oder kaum wiedergutzumachen angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist. Gleichwohl hat der Richter der einstweiligen Anordnung unter Berücksichtigung des Interesses, das der Vollzug der angefochtenen Handlung für das Organ darstellt, die Umstände des Einzelfalls zu prüfen und auf ihrer Grundlage zu beurteilen, ob der Antragsteller einen Schaden erleidet, der auch dann nicht wiedergutzumachen wäre, wenn die Handlung im Verfahren zur Hauptsache aufgehoben würde.

Insoweit kann nicht angenommen werden, daß eine auf der Rückstufung eines Beamten beruhende Verringerung seiner monatlichen Dienstbezuege um etwa 12 % einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellt, da der Antragsteller den sich aus seiner Rückstufung ergebenden Differenzbetrag zurückerhalten würde, wenn die Klage für begründet erklärt werden sollte.

Dagegen ist sowohl bezueglich des Schadens infolge der Beeinträchtigung der beruflichen Würde und Seriosität des Beamten als auch des Schadens infolge der Verschlimmerung seines psychischen Zustands davon auszugehen, daß die Belange des Beamten bei der Abwägung mit den Belangen des Organs, das ihn disziplinarisch bestraft hat, überwiegen, wenn die Anstellungsbehörde, die insoweit zwar an keine Verjährungsfrist gebunden ist, die Disziplinarstrafe erst mehr als fünf Jahre nach einer Verfehlung verhängt hat, die sie als äusserst schwer einstuft und von der sie bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens seit mehr als vier Jahren Kenntnis hatte.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 5. APRIL 1993. - CARLOS AFONSO CAMARINHA LOBAO PEIXOTO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - VORAUSSETZUNGEN DER GEWAEHRUNG. - RECHTSSACHE T-21/93 R.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Der Antragsteller hat mit Klageschrift, die am 1. März 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 27. November 1992, die gegen ihn die Disziplinarstrafe der Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe gemäß Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) verhängt hat.

2 Der Antragsteller hat mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, um die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung zu erreichen.

3 Die Kommission hat am 12. März 1993 schriftlich Stellung genommen. Die Parteien haben am 18. März 1993 mündliche Ausführungen gemacht.

4 Mit Beschluß vom 19. März 1993 hat der Präsident des Gerichts der Kommission aufgegeben, dem Gericht eine Abschrift der Akte über das gegen den Antragsteller durchgeführte Disziplinarverfahren zu übermitteln.

5 Vor der Prüfung der Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung ist kurz die Vorgeschichte des Rechtsstreits darzulegen, wie sie aus den Schriftsätzen der Parteien und ihren mündlichen Ausführungen sowie aus der Akte über das Disziplinarverfahren hervorgeht.

6 Ende Oktober 1987 erhielt der Antragsteller, damals Beamter auf Probe der Kommission, auf Antrag einige Tage Urlaub, um sich zwecks Regelung eines dringenden persönlichen Problems nach Portugal zu begeben. Dieses Problem stand in Zusammenhang mit der angeblichen Beteiligung des Antragstellers am Delikt des Handels mit Drogen.

7 Gleich bei seiner Ankunft in Lissabon am 2. November 1987 konsultierte der Antragsteller einen Arzt. Dieser stellte ihm ein Attest aus, in dem ihm Arbeitsunfähigkeit für eine unbestimmte Zeit bescheinigt wurde. Dieses Attest wurde von der Ehefrau des Antragstellers an die Kommission gesandt und ist bei den Dienststellen des Organs am 12. November 1987 eingegangen.

8 Am Nachmittag dieses 2. November sprach der Antragsteller in den Amtsräumen der Ermittlungspolizei vor und wurde aufgrund eines Haftbefehls, den der Richter des Tribunal de Instrução Criminal Lissabon am gleichen Tag erlassen hatte, festgenommen. Am nächsten Morgen wurde der Antragsteller dem Ermittlungsrichter vorgeführt, der seine Einweisung in Einzelhaft anordnete, da er nach Ansicht des Richters hinreichend verdächtig war, sich an einer Straftat des Handels mit Drogen beteiligt zu haben. Er wurde etwa drei Wochen lang in Einzelhaft gehalten. Die Akte wurde der Ermittlungspolizei mit folgender Anweisung übergeben: "... die Ermittlungsgruppe hat umgehend eine Untersuchung durchzuführen, um festzustellen, ob der Beschuldigte in die fraglichen Straftaten oder in andere Straftaten, die zu ihnen geführt haben, verwickelt ist, wobei innerhalb der vorgenannten Frist (acht Tage) eine Benachrichtigung über die Einzelhaft des Beschuldigten zu ergehen hat, da dieser im Dienst eines Organs der EWG steht und die Fortdauer der derzeitigen Situation ohne unabweisbare Notwendigkeit einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen (kann)."

9 Da die Abwesenheit des Antragstellers länger andauerte, schickte die Kommission am 18. Dezember 1987 an seinen Wohnsitz in Sacavém ein Telegramm, in dem sie ihn bat, sich einer ärztlichen Kontrolluntersuchung in Lissabon zu unterziehen. Der Antragsteller, der sich noch in Untersuchungshaft befand, ist zu dieser Untersuchung nicht erschienen.

10 Am 12. Januar 1988 bat der Anwalt des Antragstellers das Tribunal de Instrução Criminal, die Kommission zu benachrichtigen, daß sich sein Mandant in Untersuchungshaft befinde; diese Benachrichtigung wurde dem Presse- und Informationsbüro der Kommission in Lissabon am 22. Januar 1988 zugeleitet.

11 Mit Entscheidung vom 24. Februar 1988 enthob die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 88 des Statuts den Antragsteller vorläufig seines Dienstes. Da dem Richter des Tribunal de Instrução Criminal die Verhängung der Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt erschien, verfügte er am 26. März 1988, den Antragsteller unverzueglich wieder auf freien Fuß zu setzen mit der Auflage, sich sechs Monate lang am ersten Werktag jedes Monats bei der Botschaft oder bei der an seinem Arbeitsort bestehenden diplomatischen Vertretung Portugals zu melden. Mit Entscheidung vom 8. April 1988 hob die Anstellungsbehörde die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers mit Wirkung vom 5. April 1988 auf.

12 Mit Urteil der Vierten Kammer des Tribunal Criminal Lissabon vom 14. Mai 1990 wurde der Antragsteller wegen "leichtfertiger und fahrlässiger" Beteiligung am Delikt des Handels mit Drogen zu vier Monaten Haft und zu einer Geldstrafe von 100 000 ESC verurteilt. Da der Antragsteller die gegen ihn verhängte Haftstrafe bereits verbüsst hatte, wurde er auf freien Fuß gesetzt.

13 Am 30. März 1992 beschloß die Anstellungsbehörde, ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller mit der Beschuldigung einzuleiten, falsche Angaben gemacht zu haben, indem er sein Fernbleiben vom Dienst mit auf ein ärztliches Attest gestützten gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt habe, während er sich in Wirklichkeit auf Anordnung des Richters des Tribunal de Instrução Criminal in Haft befunden habe.

14 Am 2. Oktober 1992 gab der Disziplinarrat eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der er vorschlug, gegen den Antragsteller gemäß Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b des Statuts die Disziplinarstrafe des Verweises zu verhängen. Der Disziplinarrat sah es nicht als erwiesen an, daß das ärztliche Attest erst nach der Inhaftierung des Antragstellers an die Kommission gesandt wurde, und hielt es daher nicht für möglich, ihn falscher Angaben zu bezichtigen. Da der Antragsteller jedoch zwischen dem 18. Dezember 1987 und dem 20. Januar 1988 seiner Verpflichtung, dem Organ die Gründe für sein Fernbleiben vom Dienst mitzuteilen, nicht nachgekommen sei, habe er gegen seine im Statut, insbesondere in Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2, festgelegten Verpflichtungen verstossen.

15 In ihrer Entscheidung vom 27. November 1992 vertrat die Anstellungsbehörde die Auffassung, daß sich der Antragsteller eines Disziplinarvergehens der falschen Angaben schuldig gemacht habe, und verhängte gegen ihn die Disziplinarstrafe der Rückstufung von der Besoldungsgruppe B 3, Dienstaltersstufe 5, in die Besoldungsgruppe B 4, Dienstaltersstufe 5, mit Wirkung vom 1. Dezember 1992. In ihrer Entscheidung wies die Anstellungsbehörde darauf hin, daß ihres Erachtens zu dem Zeitpunkt, als die Versendung des ärztlichen Attestes an die Kommission in die Wege geleitet worden sei, sich der Antragsteller der Tatsache hätte bewusst sein müssen, daß sein eventuelles Fernbleiben vom Dienst über den ihm genehmigten Urlaub hinaus nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sei; er habe es vorsätzlich unterlassen, dem Organ die wahren Gründe für sein Fernbleiben vom Dienst mitzuteilen. Nach Beendigung der gegen ihn verhängten Einzelhaft hätte der Antragsteller die Kommission davon in Kenntnis setzen müssen, daß das ärztliche Attest nicht der Wahrheit entsprochen habe, oder sich wenigstens vergewissern müssen, daß die Polizei die Kommission tatsächlich über seine Haft informiert habe. Obwohl jedoch der Antragsteller am 18. Dezember 1987 erfahren habe, daß die Kommission durch die portugiesischen Behörden von seiner Haft nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er erst am 12. Januar 1988 reagiert und somit die Kommission absichtlich annehmen lassen, daß sein Fernbleiben gesundheitliche Gründe gehabt habe. Im übrigen habe der Antragsteller die Entscheidung vom 24. Februar 1988 über seine vorläufige Dienstenthebung, in der er bereits beschuldigt worden sei, zu verheimlichen, daß sein Fernbleiben nicht gesundheitlich bedingt gewesen sei, unterzeichnet und niemals bestritten. Diese Tatsache ° die vom Disziplinarrat in seiner mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht berücksichtigt worden sei ° impliziere, daß der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Benachrichtigung des Organs nicht auf die Zeit vom 12. Dezember 1987 bis zum 12. Januar 1988 begrenzt werden könne.

Entscheidungsgründe

16 Gemäß Artikel 185 in Verbindung mit Artikel 186 EWG-Vertrag haben Klagen bei dem Gericht keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

17 Gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist es Sache des Antragstellers, die Umstände anzuführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

Vorbringen der Parteien

18 Der Antragsteller macht geltend, daß, abgesehen von dem finanziellen Schaden und den Aussichten für sein berufliches Fortkommen, die gegen ihn verhängte Disziplinarstrafe der Rückstufung ihn einer tiefen Demütigung gegenüber seinen Kollegen und Vorgesetzten aussetze, was bei ihm materielle, aber auch psychologische Schwierigkeiten verursacht habe. Der ihm entstandene finanzielle Schaden sei nicht nur die Folge der eingebüssten Dienstbezuege, die sich unmittelbar aus der Disziplinarstrafe der Rückstufung ergebe, sondern auch der Tatsache, daß er im Gegensatz zu allen seinen Kollegen nicht für eine Beförderung in die höhere Besoldungsgruppe vorgeschlagen worden sei.

19 Der Antragsteller vertritt ferner die Auffassung, daß zwar hinsichtlich der falschen Angaben, deren er im Disziplinarverfahren beschuldigt wurde, nichts bewiesen worden sei, daß aber in der Zeit, die bis zur Entscheidung des Gerichts über seine Anfechtungsklage hingehen werde, sich sein schon jetzt sehr angeschlagener psychischer Zustand noch verschlimmern werde, da nicht nur sein Familienleben und seine finanzielle Lage, sondern auch seine berufliche Würde und Seriosität in Frage gestellt seien.

20 Nach Ansicht des Antragstellers fehlt es der angefochtenen Entscheidung, abgesehen von ihrer Rechtswidrigkeit, an einer Begründung, soweit sie von stichhaltigen Beweisunterlagen abrücke und sich auf Erwägungen stütze, die im Gegensatz zu den im Rahmen des Disziplinarverfahrens geführten Beweisen stuenden.

21 Demgegenüber bestreitet die Kommission unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Gerichts, daß die vom Antragsteller behaupteten finanziellen Einbussen einen so schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellen, daß er die beantragte einstweilige Anordnung rechtfertigen würde; wenn die Klage nämlich für begründet erklärt werden sollte, so bekäme der Antragsteller den infolge seiner Rückstufung einbehaltenen Differenzbetrag seiner Dienstbezuege zurückerstattet. Die Antragsgegnerin vertritt ferner die Auffassung, daß der vom Antragsteller behauptete Schaden infolge seiner Nichtbeförderung keineswegs auf die angefochtene Entscheidung zurückzuführen sei, und betont in diesem Zusammenhang, daß der Antragsteller diese unterlassene Beförderung weder durch eine Beschwerde noch durch eine Klage angefochten habe und es ihm daher heute nicht freistehe, sich auf den ihm dadurch eventuell entstandenen finanziellen Schaden zu berufen.

22 Die Kommission macht weiter geltend, daß keiner der vom Antragsteller in seiner Klage vorgebrachten Gründe stichhaltig sei. In der Entscheidung werde erschöpfend dargetan, welche tatsächlichen und rechtlichen Argumente die Anstellungsbehörde bewogen hätten, die Disziplinarstrafe der Rückstufung zu verhängen, und welche Gründe sie veranlasst hätten, der Stellungnahme des Disziplinarrats nicht zu folgen und unter Berücksichtigung der dem Antragsteller zur Last gelegten äusserst schwerwiegenden Taten eine schwerere als die vom Disziplinarrat vorgeschlagene Disziplinarstrafe zu verhängen.

Bestehen eines Fumus boni iuris

23 Aus den Akten geht hervor, daß sich der Disziplinarrat für eine geringere als die danach von der Anstellungsbehörde verhängte Disziplinarstrafe ausgesprochen hat, da es seines Erachtens nicht erwiesen war, daß das ärztliche Attest erst nach der Inhaftierung des Antragstellers am 2. November 1987 an die Kommission gesandt wurde, und diesem daher keine falschen Angaben zum Vorwurf gemacht werden konnten. In ihrer Entscheidung ist die Anstellungsbehörde von der Auslegung des Disziplinarrats abgewichen, ohne der in seiner mit Gründen versehenen Stellungnahme enthaltenen Tatsachenwürdigung zu widersprechen; hierbei beruft sie sich im wesentlichen zum einen auf die Tatsache, daß sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Absendung des ärztlichen Attestes an die Kommission darüber hätte im klaren sein müssen, daß sein eventuelles Fernbleiben vom Dienst über den ihm genehmigten Urlaub hinaus nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sei, und zum anderen weist sie darauf hin, daß der Antragsteller die Entscheidung vom 24. Februar 1988 über seine vorläufige Dienstenthebung, in der er schon beschuldigt worden sei, verheimlicht zu haben, daß sein Fernbleiben vom Dienst keine gesundheitlichen Gründe gehabt habe, unterzeichnet und nie angefochten habe.

24 Die von der Anstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Tatsachenwürdigung gibt auf den ersten Blick zu ernsthaften Zweifeln Anlaß, ohne daß hierdurch im derzeitigen Verfahrensstadium der Frage ihrer Rechtmässigkeit oder Unrechtmässigkeit in irgendeiner Weise vorgegriffen würde.

25 Angesichts der Anhaltspunkte, über die der Richter der einstweiligen Anordnung verfügt, lässt nämlich nichts in den Akten darauf schließen, daß der Antragsteller wusste oder wissen musste, daß er sofort, nachdem er sich am 2. November 1987 freiwillig in den Räumen der Ermittlungspolizei gemeldet hatte, verhaftet werden würde, zumal die Beschuldigung und der Haftbefehl ebenfalls erst vom 2. November datierten. Im übrigen lässt sich wohl keine Schlußfolgerung allein aus der Tatsache ziehen, daß der Antragsteller die Entscheidung über seine vorläufige Dienstenthebung nicht angefochten hat, auch wenn die vorläufige Dienstenthebung vor Ablauf der Frist für ihre Anfechtung aufgehoben wurde.

26 Ferner geht aus der in Randnummer 8 genannten Anordnung des Ermittlungsrichters hervor, daß dieser die Ermittlungspolizei angewiesen hat, Mitteilung darüber zu machen, daß sich der Antragsteller in Einzelhaft befinde. Mithin erscheint es glaubhaft, daß der Antragsteller überzeugt sein konnte, daß der Kommission diese Information gegeben worden war, und daß ihm erst am 18. Dezember 1987, als er das Telegramm erhielt, das ihn zu einer ärztlichen Kontrolluntersuchung einbestellte, bewusst wurde, daß es sich in Wirklichkeit anders verhielt. Berücksichtigt man im übrigen, daß sich der Antragsteller in Untersuchungshaft befand und daß am Jahresende Gerichtsferien waren, so lässt sich aus der Zeit von etwa drei Wochen, bis der Anwalt des Antragstellers das portugiesische Gericht gebeten hatte, die Kommission von seiner Haft in Kenntnis zu setzen, wohl nicht der Schluß ziehen, daß der Antragsteller der Kommission die wahren Gründe seines Fernbleibens vom Dienst vorsätzlich verheimlichen wollte.

27 Nach allem können die dem Richter der einstweiligen Anordnung im derzeitigen Verfahrensstadium vorgetragenen Umstände eine ernsthafte Grundlage für die Argumente bilden, die der Antragsteller zur Begründung seiner Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vorgebracht hat.

Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens

28 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 23. März 1993 in der Rechtssache T-115/92 R, Hogan/Parlament, Slg. 1993, II-339) kann ein bloß finanzieller Schaden grundsätzlich dann nicht als nicht oder kaum wiedergutzumachen angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist. Gleichwohl hat der Richter der einstweiligen Anordnung unter Berücksichtigung des Interesses, das der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für das Organ darstellt, die Umstände des Einzelfalls zu prüfen und auf ihrer Grundlage zu beurteilen, ob die Entscheidung dem Antragsteller einen Schaden verursacht, der auch dann nicht wiedergutzumachen wäre, wenn die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache aufgehoben würde.

29 Hierzu ist erstens festzustellen, daß sich der Antragsteller auf einen durch seine Rückstufung entstandenen finanziellen Schaden beruft, der etwa 12 % seiner monatlichen Dienstbezuege ausmacht. Ein finanzieller Schaden dieser Grössenordnung stellt trotz der Schwierigkeiten, zu denen er eventuell führen kann, keinen schweren oder nicht wiedergutzumachenden Schaden dar, da der Antragsteller den sich aus seiner Rückstufung ergebenden Differenzbetrag zurückerhalten würde, wenn die Klage für begründet erklärt werden sollte.

30 Zweitens ist zu bemerken, daß sich der Antragsteller auf einen finanziellen Schaden infolge seiner Nichtbeförderung im Jahr 1992 beruft. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß nach den eigenen Angaben des Antragstellers seine Beförderung wie die aller seiner Kollegen im Jahr 1991 mit Wirkung von Januar 1992 hätte erfolgen sollen. Aus den Akten ist ersichtlich, daß die Nichtbeförderung des Antragstellers auf jeden Fall nicht nur vor der Verhängung der Disziplinarstrafe gegen ihn, sondern sogar vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens liegt, und daß folglich der behauptete Schaden keineswegs in Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht.

31 Der Antragsteller beruft sich schließlich auf einen Schaden infolge der Beeinträchtigung seiner beruflichen Würde und Seriosität sowie auf einen Schaden infolge der Verschlimmerung seines psychischen Zustands aufgrund der tiefen Demütigung, der er gegenüber seinen Kollegen und Vorgesetzten ausgesetzt sei.

32 Hierzu ist festzustellen, daß das in falschen Angaben begründete Disziplinarvergehen, das das gegen den Antragsteller am 30. März 1992 eingeleitete Disziplinarverfahren und danach die gegen ihn verhängte Disziplinarstrafe der Rückstufung ausgelöst hat, auf November 1987 zurückgeht und der Anstellungsbehörde mindestens seit dem 22. Januar 1988 bekannt war. Zwischen der Entdeckung des Vergehens und der Einleitung des Disziplinarverfahrens sind somit mehr als vier Jahre und zwei Monate vergangen.

33 Während dieses Zeitraums wurde der Antragsteller etwa fünf Monate lang, von November 1987 bis März 1988, in Untersuchungshaft gehalten, sodann, wie vorstehend erwähnt, wegen "leichtfertiger und fahrlässiger" Beteiligung am Delikt des Handels mit Drogen verurteilt und auf freien Fuß gesetzt, da er die gegen ihn verhängte Strafe bereits durch die Untersuchungshaft verbüsst hatte.

34 Ebenfalls während dieses Zeitraums wurde der Antragsteller zum Beamten auf Lebenszeit der Kommission ernannt und mit Wirkung vom 1. November 1988 in die Besoldungsgruppe B 3 eingestuft, und zwar auf der Grundlage eines Berichts über seine Probezeit ° die mit Rücksicht auf die Dauer der Abwesenheit infolge seiner Haft verlängert worden war °, der lobende Beurteilungen seitens seiner Vorgesetzten enthielt. Seither nahm der Antragsteller weiterhin seine Aufgaben innerhalb der Generaldirektion Zollunion und indirekte Steuern (GD XXI) der Kommission wahr.

35 Das Statut sieht zwar in den Bestimmungen über die für die Gemeinschaftsbeamten geltende Disziplinarordnung, die in den Artikeln 86 bis 89 und in Anhang IX des Statuts niedergelegt ist, keine Verjährungsfrist für die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen die Beamten vor, die beschuldigt werden, ihren statutarischen Verpflichtungen nicht nachgekommen zu sein. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Richter der einstweiligen Anordnung die Zeitspanne nicht berücksichtigen dürfte, die zwischen der Entdeckung des Vergehens und der Einleitung des entsprechenden Disziplinarverfahrens verstrichen ist, vor allem wenn es um ein Verfahren geht, das auf die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Handlung abzielt.

36 Daraus folgt, daß eine sorgfältige Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmen ist.

37 Es steht fest, daß die angefochtene Entscheidung den Antragsteller wegen eines Disziplinarvergehens bestraft, das als äusserst schwer eingestuft wird, vor mehr als fünf Jahren begangen wurde und der Anstellungsbehörde bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens seit mehr als vier Jahren bekannt war. Da ausserdem gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts das Verfahren zur Hauptsache bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen ist, zu dem die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen wird, können die Wirkungen der angefochtenen Handlung noch bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts lange fortbestehen. Diese Tatsache ist geeignet, den Antragsteller empfindlich zu beeinträchtigen, indem sie seine berufliche Würde und Seriosität erneut in Frage stellt und eventuell zur Verschlimmerung seines psychischen Zustands beiträgt.

38 Da es sich nicht um einen Vermögensschaden handelt, ist es für den Richter der einstweiligen Anordnung zweifellos schwierig, im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung zu beurteilen, ob dieser Schaden nicht oder kaum wiedergutzumachen ist. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, daß in Anbetracht der langen Zeit, die bereits seit dem dem Antragsteller zur Last gelegten Disziplinarvergehen vergangen ist, eine eventuelle Aussetzung des Vollzugs der Disziplinarstrafe bis zur Entscheidung des Gerichts über die Hauptsache für die Organisation der Dienststellen des beklagten Organs keinerlei Nachteile bringt. Im übrigen ist diese Aussetzung auch nicht mit einem Schadensrisiko für die Kommission verbunden, wenn man berücksichtigt, daß der streitige Betrag nicht sehr hoch ist und leicht wieder zurückgefordert werden kann, falls das Gericht die Klage abweist (vgl. Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 3. Juli 1984 in der Rechtssache 141/84 R, De Compte/Parlament, Slg. 1984, 2575).

39 Nach allem ist insbesondere in Anbetracht der tatsächlichen und rechtlichen Argumente, die der Antragsteller geltend gemacht hat, um die Begründetheit seiner Klage darzutun, die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung bis zur Verkündung des Endurteils des Gerichts anzuordnen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1) Der Vollzug der Entscheidung vom 27. November 1992, mit der gegen den Antragsteller die Disziplinarstrafe der Rückstufung in die Besoldungsgruppe B 4, Dienstaltersstufe 5, verhängt wurde, wird bis zur Verkündung des Endurteils des Gerichts ausgesetzt.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 5. April 1993

Ende der Entscheidung

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