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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: T-213/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 4056/86, Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Entscheidung 2000/627/EG, EG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 4056/86
Verordnung (EWG) Nr. 1017/68
Entscheidung 2000/627/EG
EG-Vertrag Art. 81
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Stützt die Kommission eine Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird und Geldbußen gegen die Urheber der Verstöße festgesetzt werden, auf mehrere Rechtsgrundlagen, kann die möglicherweise fehlerhafte Heranziehung einer dieser Grundlagen, sofern die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer eine von ihnen nicht beanstanden, die Nichtigerklärung dieser Entscheidung nur rechtfertigen, wenn der mögliche Fehler zu negativen Folgen für die Betroffenen geführt hat.

( vgl. Randnr. 85 )

2. Eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedern einer Linienkonferenz und unabhängigen Reedereien über das Verbot von Nachlässen auf die Gebühren und Zuschläge ist als eine kollektive horizontale Preisabsprache anzusehen. Horizontale Preisabsprachen sind aber, abgesehen davon, dass sie nach Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a EG und Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1017/68 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs ausdrücklich verboten sind, als Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft schlechthin anzusehen. Dies gilt auch im Rahmen der Verordnung Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel [81 EG und 82 EG] auf den Seeverkehr, da eine solche Preisabsprache, weil sie zwischen den Mitgliedern einer Linienkonferenz und unabhängigen Reedereien geschlossen worden ist, den tatsächlichen Wettbewerb der Linienreedereien außerhalb der Konferenzen beeinträchtigt, obwohl gerade einer der Hauptgründe für die Gruppenfreistellung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 4056/86 laut ihrer achten Begründungserwägung der tatsächliche Wettbewerb der Liniendienste, die nicht Mitglieder der Konferenzen sind, ist.

( vgl. Randnrn. 100, 210 )

3. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte, zu der die Kommission nach den Wettbewerbsvorschriften verpflichtet ist, müssen die Beschwerdepunkte, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefasst sein, dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfuellen, der darin besteht, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt. Dieses Erfordernis ist erfuellt, wenn die Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten und nur Tatsachen berücksichtigt, zu denen die Betroffenen sich äußern konnten.

( vgl. Randnr. 109 )

4. Wird ein Argument, das ein Unternehmen in dem zum Erlass einer gegen es gerichteten Wettbewerbsentscheidung führenden Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, berücksichtigt, ohne dass dem Unternehmen vor Erlass der endgültigen Entscheidung Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern, so kann allein darin keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte liegen.

( vgl. Randnr. 113 )

5. Eine Vereinbarung über die Beförderung von Containerfracht im Linienseeverkehr zwischen Nordeuropa und dem Fernen Osten, die zwischen den Mitgliedern einer Linienkonferenz und unabhängigen Reedereien geschlossen worden ist und den Vertragsparteien verbietet, ihren Kunden Preisnachlässe auf die veröffentlichten Tarife für Gebühren und Zuschläge zu gewähren, bezweckt durch die mittelbare Preisfestsetzung eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a EG oder Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1017/68 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, da die Vertragsparteien aufgrund dieser Vereinbarung gegenseitig auf die Möglichkeit verzichtet haben, ihren Kunden Preisnachlässe auf die veröffentlichten Tarife einzuräumen.

Der Umstand, dass diese Vereinbarung den Vertragsparteien nicht verbot, den Tarif für die Zuschläge oder die Fracht zu ändern, kann der Wettbewerbsbeschränkung nicht ihre spürbare Wirkung nehmen, da die Parteien 90 % des gesamten Verkehrs auf den betreffenden Linien sicherstellten und die Mitglieder der Linienkonferenz einen einheitlichen und gemeinsamen Tarif anwendeten. Es steht nämlich fest, dass die streitigen Gebühren und Zuschläge einen erheblichen Teil der Gesamtkosten der Beförderung ausmachen konnten.

Angesichts der Wettbewerbswidrigkeit und Spürbarkeit der Einschränkung war die Kommission nicht verpflichtet, die Absicht der Parteien, den Wettbewerb zu beschränken, oder die wettbewerbswidrigen Wirkungen der Vereinbarung zu prüfen.

( vgl. Randnrn. 175, 177-179, 183 )

6. Unabhängig davon, auf welchen Gründen eine beschwerende Maßnahme beruht, kann nur ihr Tenor Rechtswirkungen erzeugen und damit eine Beschwer darstellen. Die Würdigungen in den Gründen des Rechtsakts können als solche nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, sofern sie nicht als Begründung für die beschwerende Maßnahme den tragenden Grund ihres Tenors darstellen.

( vgl. Randnr. 186 )

7. Um im Rahmen von Artikel 81 EG entscheiden zu können, ob eine Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt, ist, wenn nötig, der relevante Markt zu bestimmen. Folglich muss die Kommission in einer Entscheidung nach Artikel 81 EG nur dann den relevanten Markt abgrenzen, wenn ohne eine solche Abgrenzung nicht bestimmt werden kann, ob die Vereinbarung, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise, um die es geht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt.

( vgl. Randnr. 206 )

8. Eine Vereinbarung fällt nicht unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG, wenn sie den Wettbewerb nur geringfügig einschränkt und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nur geringfügig beeinträchtigt.

( vgl. Randnr. 207 )

9. Der relevante Markt ist gegebenenfalls nur dann festzulegen, wenn zu entscheiden ist, ob eine Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt.

Dagegen ist die genaue Abgrenzung sämtlicher in Betracht kommender Märkte nicht unbedingt für die Entscheidung erforderlich, ob eine Vereinbarung die vier Voraussetzungen für die Gewährung einer Einzelfreistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG und Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs erfuellt. Zwar muss die Kommission bei der Prüfung, ob die vierte Voraussetzung nach Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe b EG und Artikel 5 Buchstabe b der genannten Verordnung erfuellt ist, untersuchen, ob die streitige Vereinbarung den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren bzw., je nach anwendbarer Vorschrift, des betreffenden Verkehrsmarktes ausschalten kann. Die vier Voraussetzungen für die Gewährung einer Freistellung müssen jedoch zusammen erfuellt sein; ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfuellt, muss die Freistellung abgelehnt werden.

Da die Kommission in der Entscheidung festgestellt hatte, dass die ersten drei Voraussetzungen für die Gewährung einer Einzelfreistellung nicht erfuellt waren und sich daher eine Entscheidung über die vierte Voraussetzung erübrigte, musste sie für die Prüfung, ob die streitige Vereinbarung für eine Einzelfreistellung in Betracht kommen konnte, nicht alle relevanten Märkte vorher bestimmen. Bei der Entscheidung, ob die ersten drei Voraussetzungen erfuellt sind, sind nämlich die Vorteile der betreffenden Vereinbarung nicht nur für den relevanten Markt, sondern auch für jeden anderen Markt, auf den sich die betreffende Vereinbarung vorteilhaft auswirken könnte, zu berücksichtigen. Sowohl Artikel 81 Absatz 3 EG als auch Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 sehen nämlich die Möglichkeit einer Freistellung u. a. für Vereinbarungen vor, die zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne eine besondere Beziehung zum relevanten Markt zu verlangen.

( vgl. Randnrn. 225-227 )

10. Obwohl die Mitteilung der Kommission über die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, ausdrücklich nur die Geldbußen betreffen, die nach diesen Artikeln festgesetzt werden, kann die Kommission aufgrund des gleichen Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 81 EG und 82 EG des Vertrages auf den Seeverkehr und Nr. 1017/68 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs die Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen im Rahmen der Verordnungen Nrn. 4056/86 und 1017/68 analog anwenden.

( vgl. Randnr. 242 )

11. Bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen für Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln verfügt die Kommission über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden. Nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 17, Artikel 24 der Verordnung Nr. 1017/68 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs und Artikel 21 der Verordnung Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 81 EG und 82 EG des Vertrages auf den Seeverkehr entscheidet das Gericht jedoch über Klagen gegen Bußgeldentscheidungen der Kommission aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und kann daher die festgesetzte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

( vgl. Randnr. 252 )

12. Wenn die Kommission beschließt, für die Bemessung der Geldbußen, die gegen die Wirtschaftsteilnehmer festzusetzen sind, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen haben, die Methode anzuwenden, die sie in den von ihr erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, vorgesehen hat, muss sie aufgrund der Verpflichtung, die sie mit deren Veröffentlichung eingegangen ist, sich bei der Bemessung der Geldbußen an diese Leitlinien halten, sofern sie nicht genau die Gründe darlegt, die gegebenenfalls eine Abweichung von der Methode in einem bestimmten Punkt rechtfertigen.

( vgl. Randnr. 271 )

13. Wenn die Kommission nicht nachgewiesen hat, welche Wirkungen eine Vereinbarung hatte, und dazu auch nicht verpflichtet war, weil die Vereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte, ist es für die Berechnung der Dauer der Zuwiderhandlung unerheblich, ob die streitige Vereinbarung in Kraft gesetzt worden ist. Für die Berechnung der Dauer einer Zuwiderhandlung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, braucht nämlich nur bestimmt zu werden, wie lange die Vereinbarung bestanden hat, d. h. der Zeitraum von ihrem Abschluss bis zu ihrer Beendigung.

( vgl. Randnr. 280 )

14. Es spielt keine Rolle, wenn die Nichtanwendung einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung für die Bemessung der zu verhängenden Geldbußen nicht speziell in dem Teil der Entscheidung berücksichtigt worden ist, der die Prüfung der mildernden Umstände betrifft, sondern bei der Prüfung der Schwere der Zuwiderhandlung, da die Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen der Bemessung der Geldbußen jedenfalls zu einer Verringerung des Grundbetrags führt, wie Nummer 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, vorsieht.

( vgl. Randnr. 293 )

15. In einem wettbewerbsrechtlichen Verwaltungsverfahren vor der Kommission rechtfertigt eine Mitwirkung an der Untersuchung, die nicht über das hinausgeht, wozu die Unternehmen nach Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet sind, keine Herabsetzung der Geldbuße gemäß der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen.

Wenn ein Unternehmen die Behauptungen, auf die die Kommission ihre Vorwürfe stützt, bestreitet, trägt es im Übrigen nicht zur Erleichterung der Aufgabe der Kommission bei, die in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft besteht.

( vgl. Randnrn. 303-304 )

16. Dass die Kommission Entscheidungen, mit denen Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik abgeschlossen werden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erlassen hat, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung folgt. So kann die Kommission ihre Entscheidung nicht unbegrenzt hinausschieben und muss, um die Rechtssicherheit und einen angemessenen Rechtsschutz zu garantieren, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Entscheidung erlassen oder ein Verwaltungsschreiben abfassen, falls ein solches Schreiben beantragt worden ist.

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere nach dessen Kontext, dem Verhalten der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Bedeutung der Angelegenheit für die verschiedenen betroffenen Unternehmen und der Komplexität der Sache.

( vgl. Randnrn. 317-318 )

17. Auch wenn die Überschreitung eines angemessenen Zeitraums, insbesondere wenn damit eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Betroffenen einhergeht, die Nichtigerklärung einer Entscheidung rechtfertigt, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, gilt nicht das Gleiche, wenn die Höhe der in dieser Entscheidung festgesetzten Geldbußen angefochten wird, da sich die Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen nach der Verordnung Nr. 2988/74 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft richtet. Diese Verordnung hat nämlich eine vollständige Regelung eingeführt, die im Einzelnen die Fristen festgelegt hat, innerhalb deren die Kommission ohne einen Verstoß gegen das grundlegende Gebot der Rechtssicherheit Geldbußen gegen Unternehmen festsetzen kann, gegen die Verfahren nach den Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft anhängig sind: Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung sieht vor, dass die Verjährung jedenfalls nach zehn Jahren eintritt, wenn sie gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung unterbrochen wurde, so dass die Kommission die Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen nicht unbegrenzt hinauszögern kann, ohne Gefahr zu laufen, dass Verjährung eintritt. Angesichts dieser Regelung ist für Überlegungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Kommission, ihre Befugnis zur Verhängung von Geldbußen innerhalb eines angemessenen Zeitraums auszuüben, kein Raum.

( vgl. Randnrn. 321, 324 )

18. Auch wenn die Höhe der wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung und zu den anderen Faktoren stehen muss, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen, darunter dem Vorteil, den das Unternehmen aus seinem Verhalten ziehen konnte, steht die Tatsache, dass ein Unternehmen aus der Zuwiderhandlung keinen Vorteil gezogen hat, der Verhängung einer Geldbuße nicht entgegen, soll diese ihren abschreckenden Charakter nicht verlieren.

Infolgedessen brauchte die Kommission für die Festsetzung der Geldbußen weder nachzuweisen, dass die Zuwiderhandlung den betreffenden Unternehmen einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft hat, noch gegebenenfalls das Fehlen eines aus der fraglichen Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils zu berücksichtigen, wozu sie sich im Übrigen auch nicht in ihrer Mitteilung über die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, verpflichtet hat.

( vgl. Randnrn. 340-343 )

19. Im Wettbewerbsrecht kann die Kommission es zwar je nach den Umständen für angezeigt halten, aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten des betroffenen Unternehmens von der Verhängung einer Geldbuße abzusehen oder die Geldbuße herabzusetzen.

Sie ist aber nicht verpflichtet, die defizitäre Lage eines Unternehmens bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

( vgl. Randnrn. 351-352 )

20. Im Wettbewerbsrecht bedeutet die Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, nicht, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun.

( vgl. Randnr. 353 )

21. Bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen, die gegen die einzelnen, an der gleichen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln beteiligten Unternehmen zu verhängen sind, kann die Kommission zunächst den Gesamtbetrag der zu verhängenden Geldbußen festsetzen, um diesen Betrag dann auf die betroffenen Unternehmen aufzuteilen, indem sie diese in Gruppen auf der Grundlage ihrer Tätigkeiten in dem betreffenden Sektor einordnet, sofern die Bestimmung der Schwellenwerte für die Bildung der verschiedenen Gruppen schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist, den Erfordernissen des Grundsatzes der Gleichbehandlung entspricht und ausreichend begründet ist.

Diese Methode führt zwar dazu, dass die Größenunterschiede zwischen Unternehmen ein und derselben Gruppe unberücksichtigt bleiben, dient aber dem Ziel, die großen Unternehmen strenger zu bestrafen.

( vgl. Randnrn. 384-385, 416, 437 )

22. Die Methode für die Bemessung der Geldbußen, die gegen die einzelnen, an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen zu verhängen sind, nämlich die Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung durch Anpassung des nach Maßgabe der Art des Verstoßes festgesetzten Grundbetrags entsprechend der Größe der Unternehmen, steht in Einklang mit dem rechtlichen Rahmen für Sanktionen, wie er in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und den entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen Nr. 1017/68 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs und Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel [81 EG und 82 EG] auf den Seeverkehr umschrieben ist.

Bei der Bestimmung der Größe eines Unternehmens kann sich die Kommission statt auf dessen Umsatz auf dem relevanten Markt auf dessen Gesamtumsatz beziehen, der einen Anhaltspunkt für die Wirtschaftskraft und die Möglichkeiten des Unternehmens darstellt, andere Wirtschaftsteilnehmer zu schädigen.

In Bezug auf die Schwere der Zuwiderhandlung muss die Kommission auch die unterschiedliche Rolle, z. B. die eines Anführers oder eines Mitläufers berücksichtigen, die jedes Unternehmen eventuell gespielt hat.

( vgl. Randnrn. 398-403 )

23. Im Wettbewerbsrecht ist die Schwere einer Zuwiderhandlung anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten im Zeitraum der Zuwiderhandlung zu beurteilen. Für die Beurteilung der Größe und der Wirtschaftskraft jedes Unternehmens sowie des Umfangs der von jedem Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung, die für die Beurteilung der Schwere der von dem einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung relevante Gesichtspunkte sind, muss die Kommission von dem Umsatz jedes einzelnen Unternehmens im Zeitraum der Zuwiderhandlung ausgehen.

( vgl. Randnr. 460 )

24. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2988/74 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sieht grundsätzlich eine fünfjährige Verjährung vor; im Verhältnis dazu stellt die Unterbrechung der Verjährung gemäß Artikel 2 dieser Verordnung eine Ausnahme dar, die daher eng auszulegen ist.

Wie sich aus dem ersten Unterabsatz des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung ergibt, müssen die schriftlichen Auskunftsverlangen der Kommission, die dort ausdrücklich als Beispiel für verjährungsunterbrechende Handlungen genannt sind, auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung" gerichtet sein, um die Verjährung unterbrechen zu können.

Nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 und - für den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr - nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 1017/68 und Artikel 16 der Verordnung Nr. 4056/86 müssen die Auskunftsverlangen nach Absatz 1 dieser Bestimmungen erforderlich" sein. Ein Auskunftsverlangen ist erforderlich" im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bzw. der gleichlautenden vorgenannten Artikel 19 und 16, wenn zulässigerweise eine Verbindung mit der vermuteten Zuwiderhandlung angenommen werden kann.

Daraus folgt, dass die fünfjährige Verjährungsfrist nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2988/74 durch ein Auskunftsverlangen nur unterbrochen werden kann, wenn dieses für die Ermittlung oder die Verfolgung der Zuwiderhandlung erforderlich ist.

Obwohl die Übersendung von Auskunftsverlangen die Verjährung in Bußgeldverfahren unterbrechen kann, wenn diese die Kommission in die Lage versetzen sollen, ihre Verpflichtungen bei der Bemessung der Geldbuße einzuhalten, ist es z. B. nicht zulässig, dass die Kommission Auskunftsverlangen übermittelt, die allein dazu dienen, die Verjährungsfrist künstlich zu verlängern, um sich die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen zu erhalten. Auskunftsverlangen, die allein diesen Zweck verfolgen, sind nämlich für die Verfolgung der Zuwiderhandlung nicht erforderlich. Würde man der Kommission das Recht zuerkennen, durch die Übersendung von Auskunftsverlangen, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung nicht erforderlich sind, die Verjährungsfrist zu unterbrechen, würde man ihr letztlich die Möglichkeit einräumen, die Verlängerungsfrist bis zu ihrer in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2988/74 vorgesehenen zehnjährigen Hoechstdauer zu verlängern, was die fünfjährige Verjährungsfrist nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung gegenstandslos machte und in eine zehnjährige Verjährungsfrist verwandelte.

( vgl. Randnrn. 484-488 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 19. März 2003. - CMA CGM und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Vereinbarung zwischen Mitgliedern einer Linienkonferenz und konferenzunabhängigen Reedereien - Gebühren und Zuschläge - Rechtsgrundlage - Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 - Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 - Relevanter Markt - Nachweis der Zuwiderhandlung - Verjährung - Geldbuße. - Rechtssache T-213/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-213/00

CMA CGM mit Sitz in Marseille (Frankreich),

Cho Yang Shipping Co. Ltd mit Sitz in Seoul (Südkorea),

Evergreen Marine Corp. Ltd mit Sitz in Taipeh (Taiwan),

Hanjin Shipping Co. Ltd mit Sitz in Taipeh,

Hapag-Lloyd Container Linie GmbH mit Sitz in Seoul,

Kawasaki Kisen Kaisha Ltd mit Sitz in Tokio (Japan),

Malaysia International Shipping Corporation Berhad mit Sitz in Kuala Lumpur (Malaysia),

Mitsui OSK Lines Ltd mit Sitz in Tokio,

Neptune Orient Lines Ltd mit Sitz in Singapur (Singapur),

Nippon Yusen Kaisha mit Sitz in Tokio,

Orient Overseas Container Line Ltd mit Sitz in Wanchai (Hongkong),

P & O Nedlloyd Container Line Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

Senator Lines GmbH, Rechtsnachfolgerin der DSR-Senator Lines GmbH, mit Sitz in Bremen (Deutschland),

Yangming Marine Transport Corp. mit Sitz in Taipeh,

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Pheasant, C. Barlen, M. Levitt, D. Waelbroeck und U. Zinsmeister, sodann Rechtsanwälte Pheasant, Levitt, Waelbroeck und Zinsmeister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch P. Oliver und E. Gippini Fournier, dann durch P. Oliver, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/627/EG der Kommission vom 16. Mai 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/34.018 - Far East Trade Tariff Charges and Surcharges Agreement [FETTCSA]) (ABl. L 268, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG und 82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), galt ursprünglich für alle vom EWG-Vertrag erfassten Tätigkeiten. Da es jedoch im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik und unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Wirtschaftsbereichs erforderlich wurde, eine Wettbewerbsregelung zu erlassen, die sich von der für die anderen Wirtschaftsbereiche bereits erlassenen Regelung unterscheidet, erließ der Rat die Verordnung Nr. 141 vom 26. November 1962 über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rates auf den Verkehr (ABl. 1962, Nr. 124, S. 2751).

1. Die Verordnung Nr.1017/68

2 Am 19. Juli 1968 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 175, S. 1).

3 Diese Verordnung gilt nach ihrem Artikel 1 auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen, die Beschränkung oder Überwachung des Angebots von Verkehrsleistungen, die Aufteilung der Verkehrsmärkte, die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit, die gemeinsame Finanzierung oder den gemeinsamen Erwerb von Verkehrsmaterial oder -zubehör, die unmittelbar mit der Verkehrsleistung verknüpft sind, soweit dies für den gemeinsamen Betrieb einer Unternehmensgemeinschaft des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs gemäß Artikel 4 erforderlich ist, bezwecken oder bewirken, sowie für beherrschende Stellungen auf dem Verkehrsmarkt". Die Verordnung gilt nach dieser Bestimmung auch für die Tätigkeiten des Verkehrshilfsgewerbes, die den oben bezeichneten Zweck oder die oben bezeichneten Wirkungen haben".

4 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 lautet:

Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 6 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf, alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Beförderungspreise und -bedingungen oder sonstiger Geschäftsbedingungen,

..."

5 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1017/68 bestimmt:

Das in Artikel 2 ausgesprochene Verbot gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit bezwecken und bewirken, und zwar durch

...

c) die Regelung und Durchführung von Anschlussbeförderungen, ergänzenden Beförderungen, Ersatzbeförderungen oder kombinierten Beförderungen sowie die Aufstellung und Anwendung von Gesamtpreisen und Gesamtbedingungen einschließlich Wettbewerbspreisen auf diese Beförderungen;

...

g) die Aufstellung einheitlicher Regeln für die Struktur der Beförderungstarife und die Bedingungen für deren Anwendung, soweit dadurch nicht die Preise und Beförderungsbedingungen festgelegt werden."

6 Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 lautet:

Das Verbot des Artikels 2 kann mit rückwirkender Kraft für nicht anwendbar erklärt werden auf

- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die beitragen

- zur Verbesserung der Qualität der Verkehrsleistungen oder

- zur Förderung einer größeren Kontinuität und Stabilität der Befriedigung des Verkehrsbedarfs auf den Märkten, auf denen Angebot und Nachfrage starken zeitlichen Schwankungen unterliegen, oder

- zur Steigerung der Produktivität der Unternehmen oder

- zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts,

und zwar unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Verkehrsnutzer und ohne dass den beteiligten Verkehrsunternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil des betreffenden Verkehrsmarktes den Wettbewerb auszuschalten."

7 Die Verordnung Nr. 1017/68 legt auch die Anwendungsmodalitäten für die genannten materiell-rechtlichen Vorschriften fest. Sie erlaubt den Unternehmen insbesondere, Vereinbarungen zu schließen und anzuwenden, ohne diese der Kommission mitteilen zu müssen, was aber die Gefahr der rückwirkenden Nichtigkeit dieser Vereinbarungen in sich birgt, wenn sie von der Kommission auf Antrag oder von Amts wegen geprüft werden, allerdings auch unbeschadet der Möglichkeit, aufgrund einer solchen nachträglichen Prüfung rückwirkend für zulässig erklärt zu werden (Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1017/68). Die Unternehmen, die Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 in Anspruch nehmen wollen, können jedoch nach deren Artikel 12 einen entsprechenden Antrag an die Kommission richten.

2. Die Verordnung Nr. 4056/86

8 Am 22. Dezember 1986 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel [81 EG und 82 EG] auf den Seeverkehr (ABl. L 378, S. 4).

9 Die Verordnung betrifft nach ihrem Artikel 1 Absatz 2 nur den internationalen Seeverkehr von oder nach einem oder mehreren Häfen der Gemeinschaft..."

10 Artikel 2 Absatz 1 bestimmt jedoch:

Das Verbot des Artikels [81 Absatz 1 EG] gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit bezwecken oder bewirken, und zwar durch

...

c) die Organisation und Durchführung von Anschluss- oder Zusatzbeförderungen zur See sowie die Festlegung oder Anwendung von Gesamtpreisen und -bedingungen für diese Beförderung;

...

f) die Aufstellung oder Anwendung einheitlicher Regeln für die Struktur der Beförderungstarife und die Bedingungen für deren Anwendung."

11 In der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4056/86 führt der Rat aus, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen technischer Natur vom Kartellverbot ausgenommen werden könnten, da sie im Allgemeinen nicht wettbewerbsbeschränkend sind".

12 Artikel 3 der Verordnung Nr. 4056/86 sieht im Übrigen eine Gruppenfreistellung für Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen allen oder einzelnen Mitgliedern einer oder mehrerer Linienkonferenzen vor, durch die die Beförderungspreise und -bedingungen festgelegt werden sollen". Nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4056/86 ist eine Linienkonferenz

eine Gruppe von zwei oder mehr Unternehmen der Seeschifffahrt, die internationale Liniendienste für die Beförderung von Ladung in einem bestimmten Fahrtgebiet oder in bestimmten Fahrtgebieten innerhalb fester geografischer Grenzen zur Verfügung stellt und die eine Vereinbarung oder Abmachung gleich welcher Art getroffen hat, in deren Rahmen sie auf der Grundlage einheitlicher oder gemeinsamer Frachtraten und etwaiger sonstiger vereinbarter Bedingungen hinsichtlich der Bereitstellung von Liniendiensten arbeitet".

13 Die Verordnung Nr. 4056/86 erlaubt den Unternehmen insbesondere, Vereinbarungen zu schließen und anzuwenden, ohne diese der Kommission mitteilen zu müssen, was aber die Gefahr der rückwirkenden Nichtigkeit dieser Vereinbarungen in sich birgt, wenn sie von der Kommission auf Antrag oder von Amts wegen geprüft werden, allerdings auch unbeschadet der Möglichkeit, aufgrund einer solchen nachträglichen Prüfung rückwirkend für zulässig erklärt zu werden (Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4056/86). Unternehmen, die Artikel 81 Absatz 3 EG in Anspruch nehmen wollen, können jedoch nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 4056/86 einen entsprechenden Antrag an die Kommission richten.

Sachverhalt

14 Die Klägerinnen sind Linienreedereien, die am Far East Trade Tariff Charges and Surcharges Agreement (FETTCSA) beteiligt gewesen sind. Das FETTCSA war eine Vereinbarung zwischen Linienreedereien, die das Fahrtgebiet Nordeuropa-Fernost bedienen; es wurde am 5. März 1991 geschlossen, trat am 4. Juni 1991 in Kraft und endete am 10. Mai 1994. Es war der Kommission nicht mitgeteilt worden.

15 Zu den Vertragsparteien des FETTCSA gehörten ursprünglich vierzehn Mitglieder der Far Eastern Freight Conference (FEFC), d. h. der Linienkonferenz für den Seeverkehr zwischen Nordeuropa und Südost- und Ostasien, um die es in der Entscheidung 94/985/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] (IV/33.218 - Far Eastern Freight Conference) (ABl. L 378, S. 17) und in dem Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-86/95 (Compagnie générale maritime u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1011) ging, und sechs von der FEFC unabhängige Linienreedereien.

16 Die am FETTCSA beteiligten Mitglieder der FEFC waren die Ben Line Container Holdings Ltd, die Compagnie générale maritime (im Folgenden: CGM), die East Asiatic Company, die Hapag-Lloyd AG, die Kawasaki Kisen Kaisha (im Folgenden: K Line), die A.P. Møller-Maersk Line (im Folgenden: Maersk), die Malaysia International Shipping Corporation Bhd (im Folgenden: MISC), die Mitsui OSK Lines Ltd (im Folgenden: MOL), die Nedlloyd Lijnen BV (im Folgenden: Nedlloyd), die Neptune Orient Lines Ltd (im Folgenden: NOL), die Nippon Yusen Kaisha (im Folgenden: NYK), die Orient Overseas Container Line Ltd (im Folgenden: OOCL), die P & O Containers Ltd (im Folgenden: P & O) und die Polish Ocean Line (im Folgenden: POL). Die am FETTCSA beteiligten unabhängigen Reedereien waren die Cho Yang Shipping Co. Ltd (im Folgenden: Cho Yang), die Deutsche Seereederei Rostock (im Folgenden: DSR), die Evergreen Marine Corp. (Taiwan) Ltd (im Folgenden: Evergreen), die Hanjin Shipping Co. Ltd (im Folgenden: Hanjin), die Senator Linie GmbH & Co. KG (im Folgenden: Senator Lines) und die Yangming Marine Transport Corp. (im Folgenden: Yangming).

17 Ziel des FETTCSA war nach dessen Section 2,

- durch einheitliche Verfahrensweisen von den Parteien Branchenstandards für die Berechnung für die Festsetzung von Gebühren und Zuschlägen festlegen zu lassen und

- einen einheitlichen Mechanismus zur Berechnung und Festsetzung der über die See- und Landfrachtraten hinausgehenden Gebühren und Zuschläge anzuwenden.

18 Die im FETTCSA vorgesehenen Gebühren und Zuschläge sind tarifliche Zusatzgebühren zur Seefracht, die den Verladern von den Linienreedereien zur Deckung bestimmter Kosten, u. a. im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen oder dem Treibstoffpreis sowie dem Containerumschlag im Hafen- oder Terminalbereich in Rechnung gestellt werden. Es ist unstreitig, dass die Gebühren und Zuschläge einen erheblichen Teil des Gesamtpreises der Seebeförderung ausmachen, der im ostgehenden Verkehr bis zu 60 % des Gesamtpreises betragen kann.

19 Am 1. März 1991 teilte das Sekretariat der FEFC der Kommission mit, dass am 5. März 1991 in Singapur eine Sitzung mit den Vertretern der FEFC und den von ihr unabhängigen Linienreedereien stattfinden solle, um das FETTCSA zu schließen.

20 Am 25. März 1991 bestätigte das Sekretariat der FEFC der Kommission, dass am 5. März 1991 ein Grundsatzabkommen über einen einheitlichen Mechanismus zur Berechnung und Festsetzung der über die See- und Landfrachtraten hinausgehenden Gebühren und Zuschüsse" beschlossen worden sei.

21 Am 15. Juli 1991 reichten die European Shippers' Councils (im Folgenden: ESC) bei der Kommission eine förmliche Beschwerde gegen das FETTCSA ein.

22 Am 28. September 1992 teilte die Kommission dem FETTCSA-Sekretariat ihre vorläufige rechtliche Beurteilung der Vereinbarung vom 5. März 1991 mit. Die Kommission vertrat den Standpunkt, dass das FETTCSA unter Artikel 81 Absatz 1 EG falle und keine technische Vereinbarung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung Nr. 4056/86 sei. Sie legte den Vertragsparteien des FETTCSA daher nahe, diese Vereinbarung gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 4056/86 anzumelden.

23 Am 19. April 1994 richtete die Kommission an die Vertragsparteien des FETTCSA eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie zu dem Ergebnis gelangt war, dass das FETTCSA nicht unter den Begriff der technischen Vereinbarung im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 4056/86 und Artikel 3 der Verordnung Nr. 1017/68 falle und gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 verstoße, da es folgende wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen enthalte: eine Vereinbarung über das Verbot von Preisnachlässen, eine Vereinbarung über den Wechselkurs, eine Vereinbarung über die Berechnung der Gebühren und Zuschläge und eine Vereinbarung über den Informationsaustausch. Abschließend stellte sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte fest, dass diese wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen weder kollektiv nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 4056/86 noch einzeln nach Artikel 81 Absatz 3 EG oder Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 freigestellt werden könnten. Zudem teilte die Kommission ihre Absicht mit, Geldbußen zu verhängen, da die Vereinbarungen nicht angemeldet worden seien.

24 Am 16. September 1994 übermittelten die Vertragsparteien des FETTCSA der Kommission ihre Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Sie fügten dieser im Anhang die endgültige Fassung einer Beitrittserklärung bei, in der die im vorliegenden Fall einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Grundsätze aufgeführt waren, die von den Vertragsparteien des FETTCSA nicht bestritten werden. Gleichzeitig unternahmen die Vertragsparteien des FETTCSA verschiedene Schritte, um die Kommission zu einer eventuellen Einstellung des Verfahrens zu bewegen.

25 Am 24. März 1995 übersandte die Kommission dem FETTCSA-Vertreter ein Schreiben mit der Bitte um Angabe der Umsatzzahlen der Vertragsparteien des FETTCSA für die Jahre 1993 und 1994.

26 Am 8. August 1995 teilte die Kommission dem FETTCSA-Vertreter ihre Absicht mit, eine förmliche Entscheidung zu erlassen, da die Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und den Vertragsparteien des FETTCSA in Bezug auf die entscheidungserheblichen Tatsachen fortbeständen. Dabei fragte die Kommission den FETTCSA-Vertreter, ob die Vertragsparteien des FETTCSA bereit seien, die ihnen gegenüber getroffenen tatsächlichen Feststellungen anzuerkennen.

27 Es ist unstreitig, dass nach dieser letzten Anfrage der Kommission kein Schriftwechsel mehr zwischen der Kommission und den Vertragsparteien des FETTCSA vor dem 30. Juni 1998 stattfand, als die Kommission an den FETTCSA-Vertreter ein neues Auskunftsverlangen wegen der Umsatzzahlen der Vertragsparteien des FETTCSA für 1997 richtete.

28 Am 11. Oktober 1999 richtete die Kommission an den FETTCSA-Vertreter ein Auskunftsverlangen wegen der Umsatzzahlen der Vertragsparteien des FETTCSA für 1998.

29 Am 16. Mai 2000 erließ die Kommission auf der Grundlage der Verordnungen Nrn. 17, 1017/68 und 4056/86 die Entscheidung 2000/627/EG in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (IV/34.018 - Far East Trade Tariff Charges and Surcharges Agreement [FETTCSA]) (ABl. L 268, S. 1; im Folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung).

Die angefochtene Entscheidung

30 In der angefochtenen Entscheidung wird den Vertragsparteien des FETTCSA vorgeworfen, sich darauf verständigt zu haben, keine Preisnachlässe auf die veröffentlichten Sätze für Gebühren und Zuschläge zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die Sätze als Bestandteil eines FEFC-Konferenztarifs oder des Tarifs eines individuellen Reeders bekannt gemacht worden seien (Randnr. 133 der Entscheidung). Diese Vereinbarung ist nach Ansicht der Kommission im Protokoll der Sitzung der Vertragsparteien des FETTCSA vom 9. Juni 1992 schriftlich niedergelegt worden (Randnrn. 33 bis 39 der Entscheidung).

31 Die in der Vereinbarung vorgesehenen Gebühren und Zuschläge sind im Anhang II der Entscheidung beschrieben (vgl. auch die Randnrn. 28 bis 30, 37, 42 bis 53 und 126 bis 130). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Gebühren und Zuschläge:

- Bunkerausgleichsfaktor (Bunker Adjustment Factor", im Folgenden: BAF): Es ist unstreitig, dass es sich dabei um eine Preisanpassung handelt, die das Verhältnis zwischen den gegenwärtigen Treibstoffkosten und dem in die Frachtrate eingegangenen Basiswert zum Ausdruck bringt;

- Währungsausgleichsfaktor (Currency Adjustment Factor", im Folgenden: CAF): Es ist unstreitig, dass der CAF auf der Gewichtung der einzelnen Währungen im CAF-Korb beruht, in denen die betreffende Linienreederei ihre Erlöse erzielt und ihre Ausgaben tätigt. Durch diesen Faktor sollen die Kursschwankungen zwischen der Währung, die der Reeder gegenüber dem Verlader anwendet, und den Währungen, in denen der Reeder seine Ausgaben tätigt, ausgeglichen werden;

- Terminalumschlagsgebühren (Terminal Handling Charges", im Folgenden: THC): In Anhang II der Entscheidung werden die THC als Gebühren umschrieben, die beim Verlader dafür erhoben werden, dass a) der Reeder Container-Exportfracht oder zur Stauung im Container bestimmte Fracht im Terminal entgegennimmt und sie zur Verladung an das Schiff bringt, b) der Reeder vom Schiff Container-Importfracht entgegennimmt und für die Lagerung im Terminal sowie den Abtransport sorgt und c) im Zusammenhang mit a und b Unterlagen zu führen sind;

- Gebühren für die Stückgutabfertigung (Less-than-Container-Load Service Charges", im Folgenden: LCLSC): Es ist unstreitig, dass die LCLSC Gebühren sind, die beim Verlader erhoben werden für a) die Entgegennahme von Export-Stückgut, das keine volle Containerladung ausmacht und zu Containerladungen zusammengestellt werden muss, auf der Container-Freight-Station durch den Reeder und die anschließende Lagerung und Abfertigung entsprechend den Anweisungen des Reeders, b) die Entgegennahme von Import-Stückgut durch den Reeder und die Lagerung und Abfertigung vor Übergabe an den Spediteur sowie c) die im Zusammenhang mit a und b zu führenden Unterlagen;

- Gebühren für die verzögerte Rückgabe oder Abnahme von Containern: In Anhang II der Entscheidung werden diese als Gebühren beschrieben, die erhoben werden, weil Fracht und/oder technische Hilfsmittel über die zulässige Ladezeit im Hafen/Terminal/Containerbahnhof hinaus festgehalten werden;

- Gebühren für Terminüberschreitungen: In Anhang II der Entscheidung werden diese als Gebühren umschrieben, die vom Verlader zu zahlen sind, weil Container/Wagen des Reeders über die vorgeschriebene Zeit hinaus festgehalten werden.

32 Zu den weiteren Gebühren und Zuschlägen, die Gegenstand der in der Entscheidung genannten Vereinbarung sind, gehören der Zuschlag für Spezialausrüstungen, Zuschläge wegen Kriegsrisiko, die Gebühren für Verladung von Sonderfracht, Bestimmungshafenoptionen, Änderung des Bestimmungshafens, Änderung des Lieferstatus und Wertzuschläge bei erhöhtem Haftungsumfang (Randnr. 37 der Entscheidung).

33 Bezüglich der anwendbaren Wettbewerbsvorschriften wird in der Entscheidung festgestellt, dass die Gebühren und Zuschläge, um die es gehe, Seeverkehrsdienste im Sinne der Verordnung Nr. 4056/86, Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrdienste (bzw. Nebenleistungen) im Sinne der Verordnung Nr. 1017/68 sowie Dienste beträfen, für die keine der beiden Verordnungen maßgeblich sei und die folglich in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 fielen (Randnrn. 123 und 126 bis 130 der Entscheidung).

34 Die Kommission weist darauf hin, dass sie im vorliegenden Fall die in den Verordnungen Nrn. 17, 1017/68 und 4056/86 vorgesehenen Verfahren durchgeführt habe (Randnr. 124 der Entscheidung). Damit hätten sich die beteiligten Unternehmen selbst für den Fall, dass sich die Kommission bei der Benennung der für die einzelnen Gebühren und Zuschläge geltenden Verordnung(en) hätte geirrt haben sollen, auf die Verfahrensgarantien aller einschlägigen Verordnungen berufen können (Randnr. 124 der Entscheidung).

35 Der Markt, der für die Beurteilung der Vereinbarung der FETTCSA-Vertragsparteien über den Verzicht auf die Gewährung von Preisnachlässen (im Folgenden: streitige Vereinbarung) relevant sei, bestehe in der Beförderung von Containerfracht im Linienseeverkehr zwischen Nordeuropa und dem Fernen Osten" (Randnr. 55 der Entscheidung).

36 Die Kommission kommt am Ende ihrer Untersuchung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass die streitige Vereinbarung den Preiswettbewerb einschränke und damit gegen Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a EG und gegen Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1017/68 verstoße, auch wenn sich die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen nicht ausdrücklich auf die Höhe ihrer veröffentlichten Preise geeinigt hätten (Randnrn. 131 bis 144 der Entscheidung).

37 Die im Rahmen des FETTCSA entwickelten Aktivitäten seien über die einer technischen Vereinbarung" im Sinne der Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4056/86 und 3 der Verordnung Nr. 1017/68 hinausgegangen. Die Vereinbarung der Unternehmen, keine Nachlässe zu gewähren, stelle keine technische Vereinbarung in dem genannten Sinne dar (Randnrn. 145 bis 161 der Entscheidung).

38 Bezüglich der Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass eine Gruppenfreistellung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 4056/86 nicht in Betracht komme, da weder das FETTCSA selbst noch die Vereinbarung über den Verzicht auf die Gewährung von Preisnachlässen eine Vereinbarung oder Abmachung darstellten, in deren Rahmen die FETTCSA-Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher oder gemeinsamer Raten agiert hätten. Folglich handele es sich bei den beteiligten Unternehmen nicht um eine Linienkonferenz im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4056/86 (Randnr. 162 der Entscheidung).

39 Obwohl kein Antrag auf eine Einzelfreistellung einer im Rahmen des FETTCSA getroffenen Vereinbarung vom Kartellverbot vorlag, prüfte die Kommission eine solche Möglichkeit aufgrund ihrer Verpflichtung nach den Artikeln 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4056/86 und 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1017/68 und untersuchte, ob die Voraussetzungen hierfür erfuellt waren. Sie kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung über den Verzicht auf die Gewährung von Nachlässen nicht die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EG erfuelle (Randnrn. 163 bis 174 der Entscheidung) und das FETTCSA daher nicht den Anforderungen nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 genüge (Randnr. 175 der Entscheidung).

40 Da in der angefochtenen Entscheidung die festgestellte Zuwiderhandlung als vorsätzlich begangen angesehen wurde, wurde gegen die Vertragsparteien des FETTCSA eine Geldbuße gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1017/68 und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 festgesetzt (Randnrn. 176 bis 207 der angefochtenen Entscheidung).

41 Der Tenor der Entscheidung lautet:

Artikel 1

Die Absprache über den Verzicht auf die Gewährung von Preisnachlässen auf die veröffentlichten Sätze für Gebühren und Zuschläge, die die Unternehmen getroffen haben, welche vormals Vertragsparteien der Vereinbarung... (FETTCSA) waren und an die diese Entscheidung gerichtet ist, stellte einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 2 der Verordnung... Nr. 1017/68 dar.

Artikel 2

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag und des Artikels 5 der Verordnung... Nr. 1017/68 sind nicht erfuellt.

Artikel 3

Die Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, nehmen künftig von jeder Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck oder die gleiche oder eine ähnliche Wirkung wie die in Artikel 1 bezeichnete Zuwiderhandlung haben, Abstand.

Artikel 4

Gegen die Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, werden Geldbußen in folgender Höhe festgesetzt:

CMA CGM SA 134 000 EUR

Hapag-Lloyd Container Linie GmbH 368 000 EUR

Kawasaki Kisen Kaisha Limited 620 000 EUR

A.P. Møller-Maersk Sealand 836 000 EUR

Malaysia International Shipping Corporation Berhad 134 000 EUR

Mitsui O.S.K. Lines Ltd 620 000 EUR

Neptune Orient Lines Ltd 368 000 EUR

Nippon Yusen Kaisha 620 000 EUR

Orient Overseas Container Line Ltd 134 000 EUR

P & O Nedlloyd Container Line Ltd 1 240 000 EUR

Cho Yang Shipping Co. Ltd 134 000 EUR

DSR-Senator Lines GmbH 368 000 EUR

Evergreen Marine Corp. (Taiwan) Ltd 368 000 EUR

Hanjin Shipping Co. Ltd 620 000 EUR

Yangming Marine Transport Corp. 368 000 EUR"

Verfahren und Anträge der Beteiligten

42 Mit Klageschrift, die am 11. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Nichtigkeitsklage erhoben.

43 Auf Antrag der Klägerinnen vom 28. März 2001 hat das Gericht diese mit Schreiben vom 4. April 2001 aufgefordert, auch zur Erheblichkeit des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-99/98 (Österreich/Kommission, Slg. 2001, I-1101) schriftlich Stellung zu nehmen. Die Klägerinnen haben ihre Stellungnahmen am 25. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht. Die Kommission hat sich zu dieser Frage in ihrer Gegenerwiderung geäußert.

44 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, bestimmte Schriftstücke vorzulegen und schriftliche Fragen zu beantworten. Die Parteien sind dem nachgekommen.

45 Die Parteien haben in der Sitzung vom 2. Mai 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

46 Die Klägerinnen beantragen,

- die gesamte Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise zumindest insoweit, als sie auf der Grundlage der Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 erlassen wurde;

- die ihnen auferlegten Geldbußen für nichtig zu erklären, hilfsweise, diese herabzusetzen und

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

47 Die Kommission beantragt:

- die Klage abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

48 Die Klägerinnen tragen zur Stützung ihrer Klage sechs Gründe vor. Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung falsch sei und insoweit die Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Mit dem zweiten Klagegrund wird die unzutreffende Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG und des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1017/68 gerügt. Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass die relevanten Märkte nicht oder falsch bestimmt worden seien. Der vierte Klagegrund betrifft die Geldbußen. Der fünfte Klagegrund betrifft die Verjährung. Mit der letzten Rüge wird geltend gemacht, dass die Begründungspflicht bei einigen der in anderen Klagegründen angeführten Punkte verletzt worden sei.

1. Zum Klagegrund einer falschen Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung und einer dadurch bedingten Verletzung der Verteidigungsrechte

49 Die Klägerinnen machen geltend, dass die angefochtene Entscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden sei, soweit sie auf der Grundlage der Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 erlassen worden sei. Insoweit seien auch ihre Verteidigungsrechte verletzt worden.

Zur Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung

a) Vorbringen der Parteien

50 Nach Ansicht der Klägerinnen sind in der angefochtenen Entscheidung die Verordnungen, auf deren Grundlage sie erlassen worden sei, falsch ausgelegt worden. Die Gebühren und Zuschläge, um die es in der Entscheidung gehe, fielen vollständig unter die Verordnung Nr. 4056/86, so dass die Kommission die Verordnungen Nrn. 4056/86, 1017/68 und 17 zu Unrecht zusammen als Rechtsgrundlage herangezogen habe.

51 Das FETTCSA sei eine Vereinbarung, die allein für die Gebühren und Zuschläge im Seeverkehr gelte. Sie erlaube den Parteien nicht, über Gebühren und Zuschläge im Landverkehr zu verhandeln.

52 Im Übrigen schließe der Begriff Seeverkehr", auf den Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 4056/86 Bezug nehme, keineswegs die Anwendung der Verordnung auf bestimmte Beförderungen im Landverkehr aus. So seien Vereinbarungen über diese in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4056/86 gemeint, wenn dort a) die Einführung und einheitliche Anwendung von Normen und Typen... für den Verkehr oder feste Einrichtungen; b) der Austausch oder die gemeinsame Verwendung von... festen Einrichtungen zur Durchführung von Beförderungen", e) die Zusammenfassung von Einzelladungen" genannt würden. Außerdem sei Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4056/86 zu beachten, wonach in den Tarifen die Bedingungen für das Ver- und Entladen und die Dienstleistungen, die durch andere Kosten als die Frachtkosten abgedeckt seien, aufgeführt sein müssten.

53 Infolgedessen sei die Kommission - abgesehen vom BAF, bei dem sie zu Recht angenommen habe, dass er unter die Verordnung Nr. 4056/86 falle - bei ihrer Prüfung, welche Regelung für die anderen in Rede stehenden Gebühren und Zuschläge gelte, aus den nachstehenden Gründen zu einem falschen Ergebnis gekommen.

54 Beim CAF habe die Kommission zu Unrecht angenommen, dass dieser Faktor unter die Verordnungen Nrn. 4056/86, 17 und 1017/68 falle, weil er auf die Preise für Seeverkehrsleistungen, Hafendienste und Landverkehrsleistungen angewandt werde. Während der Geltung des FETTCSA hätten die Klägerinnen den CAF nur auf ihre Seefrachtraten angewandt. Außerdem könne ein CAF naturgemäß nur auf Gebühren angewandt werden, die in der Währung der Seefrachttarife in Rechnung gestellt würden, d. h. in US-Dollar (USD). Da Landverkehrsleistungen und Hafendienste in der Landeswährung in Rechnung gestellt würden, könne ein CAF auf sie nicht angewandt werden, da es in diesem Fall keine ausgleichsfähigen Kursschwankungen gebe.

55 Zweitens habe die Kommission bei den THC zu Unrecht angenommen, dass sie nicht unter die Verordnung Nr. 4056/86, sondern unter die Verordnungen Nr. 17 oder Nr. 1017/68 fielen.

56 In tatsächlicher Hinsicht führen die Klägerinnen aus, dass die THC entgegen den Behauptungen in der angefochtenen Entscheidung nicht die Entgegennahme der zur Stauung im Container bestimmten Fracht, die Lagerung der Container und deren Abtransport abdeckten. Der erste Vorgang falle nämlich unter die LCLSC, während beim zweiten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums Terminüberschreitungsgebühren erhoben würden. Die Klägerinnen hätten die THC nur auf Vorgänge im Hafenbereich im Zusammenhang mit dem Verladen der Waren auf das Schiff und dem Entladen der Waren erhoben. Zudem seien die Kosten für die Landbeförderung bei der Festlegung der Höhe der THC nicht berücksichtigt worden. Die Höhe der THC sei nämlich davon unabhängig, ob der Reeder die Beförderung zu Lande übernehme oder nicht.

57 In rechtlicher Hinsicht tragen die Klägerinnen vor, dass die THC, soweit sie Tätigkeiten abdeckten, die mit der Seeverkehrsleistung zusammenhingen" und für diese unverzichtbar" seien, nach dem Urteil des Gerichts vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache T-14/93 (Union internationale des chemins de fer/Kommission, Slg. 1995, II-1503) ausschließlich unter die Verordnung Nr. 4056/86 fielen. Die Kommission habe in Parallelsachen (Rechtssache C-339/95, Compagnia di Navigazione Marittima, im Register gestrichen, und Urteil Compagnie générale maritime u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 15) selbst eingeräumt, dass die Be- und Entladung von Schiffen ein wesentlicher Bestandteil des Seeverkehrs und von diesem nicht zu trennen sei. Die angefochtene Entscheidung sei daher aus drei Gründen rechtsfehlerhaft: Erstens bestimme sie nicht, welche mit den THC belegten Tätigkeiten mit dem Landverkehr zusammenhingen" und für diesen unverzichtbar" seien; zweitens nehme sie die Umschlagleistungen vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4056/86 mit der Begründung aus, dass es sich nicht um Seeverkehrsleistungen als solche" (Randnr. 128) handele, obwohl die Erhebung einer Gebühr für eine Umschlagleistung durch eine Linienreederei sich zwangsläufig, ohne dass es auf die Natur der betreffenden Dienstleistungen ankomme, auf die Erbringung einer Seeverkehrsleistung beziehe; drittens werde in der Entscheidung zu Unrecht auf die Entscheidung 98/190/EG der Kommission vom 14. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel [82 EG] (IV/34.801 FAG - Flughafen Frankfurt/Main AG) (ABl. L 72, S. 30) Bezug genommen, da die Frage des Angebots von Abfertigungsleistungen für Luftfahrtunternehmen, die nach Ansicht der Kommission unter die Verordnung Nr. 17 fielen, von der Frage der Deckung der Kosten für diese Dienstleistungen durch Gebühren, die vom Passagier oder Eigentümer der Ladung dem Beförderer zu zahlen seien, verschieden sei.

58 Drittens habe die Kommission bei den LCLSC zu Unrecht gemeint, dass sie unter die Verordnungen Nr. 17 und 1017/68 und nicht unter die Verordnung Nr. 4056/86 fielen. Die Kommission habe bei ihrer Beurteilung in rechtlicher Hinsicht die gleichen Fehler gemacht wie bei ihrer Beurteilung der THC. Es sei ohne Bedeutung, dass die Leistungen, auf die sich die LCLSC bezögen, keine eigentlichen Seeverkehrsleistungen" darstellten, da sie mit diesen zusammenhingen und für sie auch unerlässlich seien. Die Stückgutabfertigung sei ein wesentlicher Bestandteil des containerisierten Seefrachtverkehrs. Da die Kosten des Umschlags und der Be- und Entladung im Hafen seit Beginn des Systems der Linienkonferenzen stets von den Gebühren, die die Linienreedereien gemeinsam festgesetzt hätten, mit abgedeckt gewesen und in die Tarife der Konferenzen eingegangen seien, hätte ein Abkommen über die Kosten der entsprechenden Leistungen im containerisierten Verkehr als Bestandteil der Verkehrsleistungen und damit unter die Verordnung Nr. 4056/86 fallend angesehen werden müssen. Wenn die Gebühr für die Stückgutabfertigung, wie die Kommission eingeräumt habe, im Landverkehr unter die Verordnung Nr. 1017/68 falle, müsse sie im Seeverkehr auch unter die Verordnung Nr. 4056/86 fallen können. Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 4056/86 gelte die Verordnung auch für Vereinbarungen zwischen Verkehrsunternehmen über die Zusammenfassung von Einzelladungen".

59 Viertens würden die Verzugsgebühren und die Terminüberschreitungskosten, die nach Ansicht der Kommission eventuell unter die Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68, nicht aber unter die Verordnung Nr. 4056/86 fielen, in der angefochtenen Entscheidung durcheinander gebracht. Terminüberschreitungsgebühren würden dem Empfänger des Containers auferlegt, wenn er den Container im Hafen oder im Terminal nicht innerhalb der festgesetzten Frist abnehme, während die Verzugsgebühren dem Verlader und/oder dem Empfänger des Containers auferlegt würden, wenn sie den Container, der ihnen auf ihrem Betriebsplatz zur Verfügung gestellt werde, über die für die Ladung oder Entladung vereinbarte Frist hinaus behielten. Diese Gebühren würden daher nicht für eine Dienstleistung oder eine andere Tätigkeit des Reeders erhoben, sondern dienten dazu, dessen Kosten oder Verluste infolge der verspäteten Abnahme der Waren oder der verspäteten Rückgabe des Containers seitens des Kunden auszugleichen. Daher sei es ohne Bedeutung, wenn, wie von der Kommission, geltend gemacht werde, dass diese Gebühren sich nicht auf eigentliche" Seeverkehrsleistungen bezögen. Diese Gebühren beträfen definitionsgemäß unmittelbar den Seeverkehr und die Lieferung der Waren, so dass sie zwangsläufig unter die Verordnung Nr. 4056/86 fielen.

60 Die Heranziehung einer falschen Rechtsgrundlage rechtfertige an und für sich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung - insgesamt oder teilweise -, ohne dass eventuelle praktische Folgen berücksichtigt werden müssten, die sich aus dem Fehler der Kommission ergäben. Nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-22/96 (Parlament/Rat, Slg. 1998, I-3231) und vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-376/98 (Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-8419), in denen der Gerichtshof die wegen ihrer falschen Rechtsgrundlage angefochtenen Richtlinien für nichtig erklärt habe, sei der Eintritt solch praktischer Folgen" keine Voraussetzung, um einen auf einer falschen Rechtsgrundlage erlassenen Rechtsakt für nichtig erklären zu können. Das vorstehend in Randnummer 57 genannte Urteil Union internationale des chemins de fer/Kommission, auf das sich die Kommission berufe, sei nicht einschlägig, da das Gericht in diesem Urteil zwar auf die negativen Folgen für das Verfahren hingewiesen habe, die sich aus der Wahl einer falschen Rechtsgrundlage ergäben, aber nicht festgestellt habe, dass diese Folgen eine notwendige Voraussetzung für die Nichtigerklärung des mit diesem Fehler behafteten Rechtsakts seien. Im Übrigen habe der Gerichtshof in seinem Urteil auf das in dieser Sache eingelegte Rechtsmittel vom 11. März 1997 (Rechtssache C-264/95 P, Kommission/UIC, Slg. 1997, I-1287) nirgendwo festgestellt, dass die von der Kommission gewählte falsche Rechtsgrundlage kein die Nichtigerklärung schon rechtfertigender Fehler sei.

61 Jedenfalls habe die Wahl der falschen Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung zu negativen praktischen Folgen für die Klägerinnen geführt.

62 Erstens habe die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage der Verordnungen Nrn. 1017/68 und 17 Geldbußen gegen die Klägerinnen festgesetzt. Da die Entscheidung zu Unrecht auf diese Verordnungen gestützt worden sei, hätten die durch sie verhängten Geldbußen keine Rechtsgrundlage. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Entscheidung auch auf die Verordnung Nr. 4056/86 gestützt sei. Wenn die Kommission irrigerweise davon ausgegangen sei, dass die streitige Vereinbarung unter die Verordnungen Nrn. 17 und/oder 1017/68 falle, sei jede auf diese Verordnungen gestützte Bestimmung der angefochtenen Entscheidung ohne Rechtsgrundlage. Infolgedessen böten die genannten Verordnungen keine Rechtsgrundlage für die Bestimmungen der angefochtenen Entscheidung, einschließlich der Feststellung der Zuwiderhandlungen, der Anordnung, diese zu beenden, und der Festsetzung der Geldbußen, soweit es um die Gebühren und Zuschläge gehe, die die Kommission zu Unrecht als unter die Verordnungen Nrn. 17 und/oder 1017/68 fallend angesehen habe. Zumindest insoweit müssten die festgesetzten Geldbußen für nichtig erklärt werden, wobei es ohne Bedeutung sei, dass die Kommission andere Teile der Entscheidung auf die Verordnung Nr. 4056/86 gestützt habe.

63 Zweitens könnten sich die Linienreeder, wenn die angefochtene Entscheidung Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstandes würde, bei ihren Vereinbarungen über die Gebühren und Zuschläge nicht mehr auf die Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 4056/86 berufen und wären damit verpflichtet, diese Vereinbarungen für eine Einzelfreistellung nach den Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 anzumelden.

64 Drittens könne, da die Verordnungen Nrn. 17, 1017/68 und 4056/86 Ausdruck unterschiedlicher wirtschaftspolitischer und gesetzgeberischer Ziele seien, nicht behauptet werden, dass die Beurteilung einer Vereinbarung im Hinblick auf die Verordnungen Nrn. 1017/68 und 17 auch eine zutreffende Bewertung sämtlicher Gesichtspunkte, die für eine Prüfung der Vereinbarung im Hinblick auf die Verordnung Nr. 4056/86 einschlägig seien, und des wirtschaftlichen und praktischen Kontextes dieser Vereinbarung einschließe.

65 Aus all diesen Gründen seien die Artikel 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung insgesamt oder zumindest teilweise, soweit sie auf die Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 gestützt seien, für nichtig zu erklären. Im letztgenannten Fall seien zudem die in der Entscheidung gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbußen für nichtig zu erklären, soweit sie auf Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1017/68 gestützt seien. Die Nichtigerklärung der Rechtsgrundlage, auf der die Festsetzung einer Geldbuße beruhe, müsse nämlich zur Nichtigerklärung dieser Geldbuße führen, da dann deren Rechtsgrundlage weggefallen sei. Da die Geldbußen laut der angefochtenen Entscheidung auf die drei Verordnungen gemeinsam und wahrscheinlich zu gleichen Teilen gestützt worden seien, seien sie in Höhe von zwei Dritteln ihres Betrages aufzuheben.

66 Senator Lines trägt gesondert noch vor, dass der Rechtsfehler der Kommission an und für sich die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertige. Die Kommission habe den Grundsatz der Gesetzlichkeit der Strafen verletzt, der in Artikel 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) niedergelegt und in der Gemeinschaftsrechtsprechung bestätigt worden sei (insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 25. September 1984 in der Rechtssache 117/83, Könecke, Slg. 1984, 3291).

67 Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerinnen zur falschen Rechtsgrundlage zurück.

b) Würdigung durch das Gericht

68 Die angefochtene Entscheidung ist nach ihrer Präambel auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17, insbesondere der Artikel 3 Absatz 1 und 15 Absatz 2, der Verordnung Nr. 1017/68, insbesondere der Artikel 11 Absatz 1 und 22 Absatz 2, und der Verordnung Nr. 4056/86, insbesondere der Artikel 11 Absatz 1 und 19 Absatz 2, erlassen worden.

69 In Randnummer 123 der Entscheidung hat die Kommission ausgeführt: Die Gebühren und Zuschläge, die Gegenstand der Vereinbarung FETTCSA sind, betreffen Seeverkehrsdienste im Sinne der Verordnung... Nr. 4056/86, Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrdienste (bzw. Nebenleistungen) im Sinne der Verordnung... Nr. 1017/68 sowie Dienste, für die keine der beiden Verordnungen maßgeblich ist und die folglich in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 fallen."

70 In den Randnummern 125 bis 130 der Entscheidung untersucht die Kommission, inwieweit die verschiedenen einschlägigen Verordnungen für die hauptsächlichen Gebühren und Zuschläge des vorliegenden Falles gelten. Sie ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen:

- Der BAF fällt nur im Seeverkehr an, so dass eine wettbewerbsbeschränkende Absprache über den BAF in den Anwendungsbereich der Verordnung... Nr. 4056/86 fällt" (Randnr. 126).

- Eine wettbewerbsbeschränkende Absprache über den CAF fällt je nachdem, ob [er] auf den Preis für Seeverkehrsleistungen, Hafendienste oder Landtransportleistungen aufgeschlagen wird, in den Anwendungsbereich der Verordnung... Nr. 4056/86, der Verordnung Nr. 17 bzw. der Verordnung... Nr. 1017/68" (Randnr. 127).

- Eine wettbewerbsbeschränkende Absprache über THC fällt - wenigstens teilweise - nicht unter die Verordnung... Nr. 4056/86, sondern unter die Verordnung Nr. 17. Soweit eine Absprache über THC die Festsetzung von Preisen und Bedingungen für Landtransportleistungen bezweckt oder bewirkt, gelangt die Verordnung... Nr. 1017/68 und nicht die Verordnung Nr. 17 zur Anwendung" (Randnr. 128).

- Eine wettbewerbsbeschränkende Absprache über LCLSC fällt... in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 und nicht der Verordnung... Nr. 4056/86. Soweit eine Absprache über LCLSC die Festsetzung von Raten und Bedingungen für Landtransportleistungen bezweckt oder bewirkt, gelangt die Verordnung... Nr. 1017/68 und nicht die Verordnung Nr. 17 zur Anwendung" (Randnr. 129).

- Eine wettbewerbsbeschränkende Absprache über... Gebühren für die verzögerte Rückgabe/Abnahme von Containern fällt somit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 und nicht der Verordnung... Nr. 4056/86. Soweit eine Absprache über Terminüberschreitungskosten und Verzugsgebühren die Festsetzung von Preisen und Bedingungen für Landtransportleistungen bezweckt oder bewirkt, gelangt die Verordnung... Nr. 1017/68 und nicht die Verordnung Nr. 17 zur Anwendung" (Randnr. 130).

71 Die Klägerinnen machen geltend, die angefochtene Entscheidung hätte ausschließlich auf die Verordnung Nr. 4056/86 und nicht auf diese zusammen mit den Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 gestützt werden müssen, da alle genannten Gebühren und Zuschläge allein in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4056/86 fielen. Die irrige Heranziehung der Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 als Rechtsgrundlage der Entscheidung müsse zu deren Nichtigerklärung führen.

72 Um die Verordnung zu ermitteln, die für die Gebühren und Zuschläge gilt, die unter die streitige Vereinbarung fallen, um die es in der Entscheidung geht, ist die Verordnung zu bestimmen, die für die Dienstleistungen gilt, auf die sich diese Gebühren und Zuschläge beziehen. Die Gebühren und Zuschläge fallen nämlich unter die Verordnungen, die für die Dienstleistungen gelten, für die diese Gebühren und Zuschläge erhoben werden. Die Kommission hat daher in Randnummer 123 zu Recht festgestellt, dass die Gebühren und Zuschläge, die die Seeverkehrsdienste betreffen, unter die Verordnung Nr. 4056/86 fallen, diejenigen, die die Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrsdienste betreffen, unter die Verordnung Nr. 1017/68 fallen und diejenigen, die Dienste betreffen, für die keine der beiden Verordnungen maßgeblich ist, unter die Verordnung Nr. 17 fallen.

73 Für die Bestimmung der Verordnung, die für die Dienstleistungen gilt, auf die sich die betreffenden Gebühren und Zuschläge beziehen, sind diese Dienstleistungen anhand der Vorschriften zu untersuchen, die den Anwendungsbereich der fraglichen Verordnungen abgrenzen (Randnr. 260 des Urteils Compagnie générale maritime u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 15).

74 Die Klägerinnen tragen vor, die Gebühren und Zuschläge, die von der streitigen Vereinbarung erfasst würden, fielen vollständig unter die Verordnung Nr. 4056/86 und nicht unter die Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68; also ist zu untersuchen, inwieweit die angefochtene Entscheidung die Anwendung der Verordnung Nr. 4056/86 auf die betreffenden Gebühren und Zuschläge ausschließt, und dann zu prüfen, ob der Kommission durch diesen Ausschluss ein Rechtsfehler unterlaufen ist.

75 Was die Anwendung der Verordnung Nr. 4056/86 auf die in Rede stehenden Gebühren und Zuschläge anbelangt, so ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der BAF unter diese Verordnung fällt.

76 Beim CAF wird in der angefochtenen Entscheidung zwar in Randnummer 127 die Anwendung der Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 in Betracht gezogen, soweit dieser Faktor auf den Preis für Hafendienste bzw. Landtransportleistungen aufgeschlagen wird, doch hat die Kommission am Ende dieser Randnummer festgestellt, dass der CAF unter die Verordnung Nr. 4056/86 falle, soweit er auf den Preis für Seeverkehrsleistungen aufgeschlagen werde. Auch wenn die Kommission es damit von der Verkehrsleistung abhängig macht, welche der betreffenden Verordnungen anzuwenden ist, hat sie die Anwendung der Verordnung Nr. 4056/86 auf den CAF ausdrücklich zugelassen. Infolgedessen ist, ohne dass auf die Rügen der Klägerinnen bezüglich der unzutreffenden Anwendung der Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 auf den CAF eingegangen werden muss, festzustellen, dass ein hierbei der Kommission eventuell unterlaufener Fehler nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führen kann.

77 Bei den THC lässt sich entgegen dem Vorbringen der Kommission aus der Feststellung in Randnummer 128 der Entscheidung, dass eine wettbewerbsbeschränkende Absprache über die THC nicht unter die Verordnung... Nr. 4056/86, sondern [wenigstens teilweise] unter die Verordnung Nr. 17 [fällt]", nicht der Schluss herleiten, dass diese Entscheidung teilweise die Verordnung Nr. 4056/86 auf diese Zuschläge anwende. Wie sich nämlich aus dieser Stelle der Entscheidung klar ergibt, bezieht sich der Ausdruck teilweise" nicht auf die Verordnung Nr. 4056/86, sondern auf die Verordnung Nr. 17. Diese Auslegung wird durch den folgenden Satz derselben Randnummer bestätigt, wonach die Verordnung... Nr. 1017/68 und nicht die Verordnung Nr. 17 zur Anwendung [gelangt]", soweit eine Absprache über die THC die Festsetzung von Preisen und Bedingungen für Landtransportleistungen bezweckt oder bewirkt.

78 Somit hat die Kommission in den Randnummern 126 bis 130 der angefochtenen Entscheidung die Anwendung der Verordnung Nr. 4056/86 nur für die THC, die LCLSC, die Verzugs- und die Terminüberschreitungsgebühren ausgeschlossen.

79 Daher ist zu prüfen, ob die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie die Anwendung der Verordnung Nr. 4056/86 auf diese Gebühren und Zuschläge ausgeschlossen hat.

80 Die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts kann nicht allein davon abhängen, welches nach der Überzeugung eines Organs das angestrebte Ziel ist, sondern muss sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen (Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 11, und Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-106/96, Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-2155, Randnr. 109). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nach Artikel 253 EG verpflichtet, ihre Einzelfallentscheidungen zu begründen, um den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, die ihre Anfechtung ermöglicht, und um dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen, wobei der Umfang der Begründungspflicht von der Art des Rechtsakts und den Umständen abhängt, unter denen er erlassen wurde (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 51).

81 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Randnummer 125 der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission nicht für alle Gebühren und Zuschläge, für die die streitige Vereinbarung gilt, sondern nur für die wichtigsten von ihnen bestimmt hat, welche Verordnung anwendbar ist. Wie oben festgestellt, benennt die angefochtene Entscheidung die einschlägigen Verordnungen nur für sechs Gebühren und Zuschläge der streitigen Vereinbarung, nämlich den BAF, den CAF, die THC, die LCLSC, die Verzugs- und die Terminüberschreitungsgebühren. Laut der angefochtenen Entscheidung verbietet die streitige Vereinbarung, die als ein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG angesehen wird, aber nicht nur die Gewährung von Nachlässen speziell auf die genannten sechs Gebühren und Zuschläge, sondern auf alle Gebühren und Zuschläge, die die Klägerinnen im Verkehr zwischen Nordeuropa und dem Fernen Osten erheben. Nach der Randnummer 28 und der auf den Anhang II der Entscheidung verweisenden Randnummer 29 umfasste die streitige Vereinbarung auch andere Gebühren und Zuschläge wie den Zuschlag für Spezialausrüstungen, Zuschläge wegen Kriegsrisiko sowie weitere Gebühren für Bestimmungshafenoptionen, Änderung des Bestimmungshafens, Änderung des Lieferstatus und der Wertzuschläge bei erhöhtem Haftungsumfang.

82 Zwar wird in der Entscheidung in Anhang II beschrieben, wofür jede dieser Gebühren und Zuschläge erhoben wird, doch fehlt die Angabe, welche Verordnungen auf verschiedene dieser Gebühren und Zuschläge anwendbar sind. Nach den Randnummern 126 bis 130 der Entscheidung können bei den dort behandelten sechs Gebühren und Zuschlägen mehrere verschiedene Verordnungen, gegebenenfalls zusammen, zur Anwendung gelangen.

83 Im Falle der THC, der LCLSC, der Verzugs- und der Terminüberschreitungsgebühren enthält die angefochtene Entscheidung nur den Hinweis, dass die Verordnung Nr. 4056/86 nicht anwendbar sei, weil die durch diese Zuschläge abgedeckten Dienste keine Seeverkehrsleistungen im eigentlichen Sinne seien. Zu den beiden erstgenannten wird in der Entscheidung lediglich ausgeführt, dass sie Hafen- und Terminalumschlagdienste beträfen. Zu den beiden folgenden heißt es, dass diese Tätigkeiten mit der Lagerung von Fracht bzw. der Anmietung von Ausrüstungen gleichzusetzen seien.

84 Diese allgemeinen Feststellungen erklären jedoch nicht, warum angesichts des Wortlauts von Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 4056/86 die betreffenden Gebühren und Zuschläge nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, wie er in diesen Bestimmungen definiert ist. In Randnummer 142 der Entscheidung bezeichnet die Kommission selbst die Hafendienste, die Landtransportdienste und die Staudienste als seeverkehrsnahe Nebenleistungen. Unter diesen Umständen hätte die Kommission umso mehr Grund gehabt, in der angefochtenen Entscheidung zu erläutern, warum solche seeverkehrsnahen Dienstleistungen, die im Übrigen von den Linienreedereien im Rahmen des Seeverkehrstarifs berechnet wurden, keine Seeverkehrsleistungen im Sinne der Verordnung Nr. 4056/86 waren.

85 Mangels eines Hinweises in der Entscheidung, welche Rechtsgrundlage für verschiedene Gebühren und Zuschläge der streitigen Vereinbarung herangezogen worden sei und warum die Verordnung Nr. 4056/86 auf die THC, die LCLSC, die Verzugs- und Terminüberschreitungsgebühren nicht angewendet worden sei, kann das Gericht somit nicht ausschließen, dass die Kommission in der Entscheidung die Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 auf die Gebühren und Zuschläge der streitigen Vereinbarung falsch angewandt hat. Über diese Frage muss jedoch nicht sofort entschieden werden, sondern es ist zunächst zu untersuchen, ob der Fehler hinsichtlich der Rechtsgrundlage, wenn ein solcher denn der Kommission unterlaufen ist, zu negativen Folgen für die Klägerinnen geführt hat. Da die angefochtene Entscheidung auf drei Rechtsgrundlagen gestützt wird, von denen eine von den Klägerinnen nicht beanstandet wird, könnte ein Fehler der Kommission die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nur bei Vorliegen solch negativer Folgen für die Klägerinnen rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Randnr. 58 des Urteils Union internationale des chemins de fer/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 57).

86 Laut der Randnummer 124 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission im vorliegenden Fall die in den Verordnungen Nrn. 17, 1017/68 und 4056/86 vorgesehenen Verfahren nebeneinander durchgeführt. So ist unstreitig, dass die Kommission vor Erlass der Entscheidung sämtliche Verfahrensvorschriften der Verordnungen Nrn. 17, 1017/68 und 4056/86 beachtet hat. Insbesondere hat sie die drei Beratenden Ausschüsse für Kartell- und Monopolfragen gemäß den Verordnungen Nrn. 17, 1017/68 und 4056/86 angehört und den Ablauf einer Frist von mindestens 20 Tagen nach der Abgabe der Stellungnahme dieser Ausschüsse gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 1017/68 abgewartet. Folglich hat die Kommission in Randnummer 124 der Entscheidung zu Recht festgestellt, dass selbst für den Fall, dass sie sich bei der Benennung der für die einzelnen Gebühren und Zuschläge geltenden Verordnung(en) geirrt haben sollte, die beteiligten Unternehmen sich auf die Verfahrensgarantien aller einschlägigen Verordnungen hätten berufen können. Insoweit hat die irrige Heranziehung der Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 als Rechtsgrundlage der Entscheidung die Klägerinnen nicht beeinträchtigen können.

87 Die Klägerinnen machen jedoch geltend, dass der Fehler der Kommission bei der Wahl der Rechtsgrundlage für die Reedereien dreierlei negative Folgen gehabt habe, die die Nichtigerklärung der Entscheidung rechtfertigten.

88 Erstens seien in der angefochtenen Entscheidung Geldbußen gegen die Klägerinnen auf der Grundlage der Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 festgesetzt worden. Da die Kommission Geldbußen nur auf der Grundlage der Durchführungsverordnungen zu Artikel 81 EG und nicht unmittelbar auf der Grundlage dieser Vorschrift selbst verhängen dürfe, entbehrten die von ihr festgesetzten Geldbußen, die zu Unrecht mit dem Verstoß gegen diese Verordnungen begründet worden seien, zumindest teilweise bis zu zwei Dritteln ihres Betrages, der Rechtsgrundlage.

89 Die Klägerinnen gehen dabei davon aus, dass die angefochtene Entscheidung als ein Bündel getrennter Einzelentscheidungen anzusehen sei, von denen jede eine der in Rede stehenden Gebühren oder Zuschläge betreffe. Daher entbehre jede einzelne Entscheidung, die zu Unrecht auf die Verordnung Nr. 17 oder Nr. 1017/68 gestützt sei, soweit sie Geldbußen ausspreche, der Rechtsgrundlage und sei folglich für nichtig zu erklären.

90 Die angefochtene Entscheidung bietet hierfür jedoch keine Grundlage.

91 Erstens wird in der Entscheidung insbesondere in Randnummer 133 festgestellt, dass die Klägerinnen nicht durch mehrere getrennte Vereinbarungen, die jeweils für eine bestimmte Gebühr oder einen bestimmten Zuschlag Preisnachlässe verböten, gegen Artikel 81 EG verstoßen hätten, sondern durch eine einzige Vereinbarung über das Verbot von Nachlässen auf alle Gebühren und Zuschläge, die von den am FETTCSA beteiligten Linienreedereien in Rechnung gestellt würden. Nach den Randnummern 35 und 36 der Entscheidung ist diese Vereinbarung in einem einzigen Dokument, dem Protokoll der Sitzung im Rahmen des FETTCSA vom 9. Juni 1992, schriftlich niedergelegt.

92 Zweitens sind die Geldbußen für die in der Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung wegen des wettbewerbsbeschränkenden Zwecks der betreffenden Vereinbarung ohne Rücksicht auf deren Auswirkungen auf die Höhe der Preise für die Dienstleistungen festgesetzt worden, für die die fraglichen Gebühren und Zuschläge erhoben werden. Insbesondere ergibt sich aus den Randnummern 176 und 179 der Entscheidung, dass die drei Verordnungen zusammen Grundlage für die Festsetzung der Geldbußen waren. Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, nicht den geringsten Hinweis oder Anhaltspunkt in der angefochtenen Entscheidung ausmachen zu können, der für eine Aufteilung der Geldbuße nach Maßgabe der Wirkung der streitigen Vereinbarung auf die einzelnen, den jeweiligen Verordnungen zuzuordnenden Dienstleistungen sprechen könnte.

93 Drittens ist die angefochtene Entscheidung in einem einzigen Verwaltungsverfahren unter Beachtung der in jeder der drei anwendbaren Verordnungen festgelegten Erfordernisse erlassen worden. Insbesondere ist nicht bestritten worden, dass jeder der drei Beratenden Ausschüsse, die durch die Verordnungen Nrn. 17, 1017/68 und 4056/86 geschaffen worden sind, zu sämtlichen von der Entscheidung erfassten Gebühren und Zuschlägen gehört worden ist.

94 Da die Klägerinnen selbst einräumen, dass die Verordnung Nr. 4056/86 eine zutreffende Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung bildet, ist somit festzustellen, dass die Kommission, auch wenn bestimmte, von der Entscheidung erfasste Gebühren und Zuschläge nicht unter die Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 fielen, allein schon durch Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 berechtigt war, sämtliche Geldbußen zur Ahndung des Abschlusses der streitigen Vereinbarung zu verhängen.

95 Zweitens machen die Klägerinnen geltend, dass die Linienreeder sich nicht mehr auf die Gruppenfreistellung gemäß der Verordnung Nr. 4056/86 für ihre Vereinbarungen über die Gebühren und Zuschläge berufen könnten, wenn die angefochtene Entscheidung Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands würde, und damit diese Vereinbarungen anmelden müssten, um eine Einzelfreistellung gemäß den Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 zu erlangen.

96 Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass das FETTCSA keine Linienkonferenz im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4056/86 ist und die an der streitigen Vereinbarung beteiligten Linienreedereien sich daher bei bestimmten Preisabsprachen nicht auf die Gruppenfreistellung nach Artikel 3 dieser Verordnung berufen können. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen kann die streitige Entscheidung daher nicht zu einem Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands werden, der als solcher auf Linienkonferenzen anwendbar werden könnte. Was auch immer die Kommission in den Randnummern 123 bis 130 der angefochtenen Entscheidung zur Anwendung der Verordnung Nr. 4056/86 auf die von der streitigen Vereinbarung erfassten Gebühren und Zuschläge festgestellt hat, so genügt, ohne dass auf die Begründetheit dieser Feststellungen eingegangen werden müsste, der Hinweis, dass es den Klägerinnen weiterhin freisteht, die Vereinbarungen, die sie im Rahmen von Linienkonferenzen zur Festsetzung der Gebühren und Zuschläge schließen, bei der Kommission nicht anzumelden, wenn sie der Ansicht sind, dass die Vereinbarungen unter die Gruppenfreistellung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 4056/86 fallen. Im Übrigen behalten sie jedenfalls das Recht, jede zukünftige Beurteilung, die die Kommission insoweit vielleicht vornehmen könnte, vor dem Gericht anzufechten.

97 Drittens lässt sich nach Ansicht der Klägerinnen nicht behaupten, dass die Beurteilung einer Vereinbarung anhand der Verordnungen Nrn. 17 oder 1017/68 eine angemessene Würdigung sämtlicher Gesichtspunkte einschließe, die für eine Untersuchung der Vereinbarung anhand der Verordnung Nr. 4056/86 und ihres wirtschaftlichen und praktischen Kontextes von Bedeutung seien, da in den Verordnungen Nrn. 17, 1017/68 und 4056/86 unterschiedliche wirtschaftspolitische und gesetzgeberische Ziele zum Ausdruck kämen.

98 Die Verordnung Nr. 4056/86 ist nach ihrer fünften Begründungserwägung in der Tat erlassen worden, um sowohl der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Durchführungsvorschriften vorzusehen, die der Kommission die Gewähr geben, dass der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht über Gebühr verfälscht wird, als auch der Notwendigkeit, eine zu weitgehende Reglementierung in diesem Wirtschaftszweig zu vermeiden. So hat das Gericht bereits festgestellt, dass die Gruppenfreistellung, die Artikel 3 der Verordnung Nr. 4056/86 für die den Seetransport betreffenden horizontalen Preisabsprachen der Mitglieder von Linienkonferenzen wegen deren stabilisierender Rolle vorsieht, absoluten Ausnahmecharakter hat (Randnr. 254 des Urteils Compagnie générale maritime u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 15). Daher kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, wie die Klägerinnen zu Recht vorgetragen haben, dass die Beurteilung einer Vereinbarung oder einer Verhaltensweise im Rahmen der Verordnung Nr. 4056/86 zumindest in mancher Hinsicht anders ausfallen kann als eine im Rahmen der Verordnungen Nrn. 17 oder 1017/68.

99 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Klägerinnen zwar auf die Möglichkeit hingewiesen haben, dass ihre Vereinbarung anders beurteilt werden könnte, wenn sie ausschließlich anhand der Verordnung Nr. 4056/86 geprüft würde, jedoch nicht dargetan haben, inwiefern diese Beurteilung hätte anders ausfallen können, und auch nichts zum Beweis ihrer Behauptung vorgetragen haben.

100 Im Übrigen besteht im vorliegenden Fall die in der Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedern einer Linienkonferenz, der FEFC, und unabhängigen Reedereien über das Verbot von Nachlässen auf die Gebühren und Zuschläge. Aus den im Rahmen des Klagegrundes einer unzutreffenden Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG und des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1017/68 noch darzulegenden Gründen ist eine solche Vereinbarung als eine kollektive horizontale Preisabsprache anzusehen. Horizontale Preisabsprachen sind aber, abgesehen davon, dass sie nach Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a EG und Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1017/68 ausdrücklich verboten sind, als Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft schlechthin anzusehen (Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-14/89, Montedipe/Kommission, Slg. 1992, II-1155, Randnr. 265, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/89, Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 109). Dies gilt auch im Rahmen der Verordnung Nr. 4056/86, da die streitige Preisabsprache, die zwischen den Mitgliedern einer Linienkonferenz und den unabhängigen Reedereien geschlossen worden ist, den tatsächlichen Wettbewerb der Linienreedereien außerhalb der Konferenzen beeinträchtigt, obwohl gerade einer der Hauptgründe für die Gruppenfreistellung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 4056/86 laut ihrer achten Begründungserwägung der tatsächliche Wettbewerb der Liniendienste, die nicht Mitglieder der Konferenzen sind, ist. So kann nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 4056/86 eine Verhaltensweise einer Konferenz, die dazu führt, dass faktisch oder potenziell der Wettbewerb außerhalb der Konferenz ausgeschaltet wird, den Entzug der Gruppenfreistellung durch die Kommission rechtfertigen.

101 Somit haben die Klägerinnen nicht dargetan, inwiefern die Heranziehung der Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 statt der Verordnung Nr. 4056/86 als Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung für bestimmte der fraglichen Gebühren und Zuschläge zu einer anderen Beurteilung der streitigen Vereinbarung geführt hat.

102 Infolgedessen liegen die von den Klägerinnen behaupteten negativen Folgen nicht vor.

103 Daher ist, ohne dass untersucht werden müsste, ob die Kommission bei der Heranziehung der Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 als Grundlage der angefochtenen Entscheidung einen Rechtsfehler begangen hat, der Klagegrund eines Fehlers bei der Wahl der Rechtsgrundlage zurückzuweisen, da der angebliche Fehler den Klägerinnen nicht die Verfahrensgarantien entzogen hat, die in den einschlägigen Verfahrensvorschriften vorgesehen sind, und sich nicht nachteilig auf ihre Rechtslage ausgewirkt hat.

Zur Verletzung der Verteidigungsrechte

a) Vorbringen der Parteien

104 Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, im Verwaltungsverfahren niemals konkret untersucht zu haben, welche Regelung für die verschiedenen Gebühren und Zuschläge gelte, um die es in der angefochtenen Entscheidung gehe.

105 Zunächst sei die Kommission davon ausgegangen, dass das FETTCSA vollständig unter die Verordnung Nr. 4056/86 falle. Sie habe daher den Unternehmen mit Schreiben vom 28. September 1992 mitgeteilt, dass die Klägerinnen sich der Gefahr einer Geldbuße aussetzten, wenn sie das FETTCSA nicht für eine Einzelfreistellung gemäß der Verordnung Nr. 4056/86 anmeldeten. Die Kommission habe ihren Standpunkt dann in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 19. April 1994 geändert, in der sie die Ansicht vertreten habe, dass die vom FETTCSA erfassten Gebühren und Zuschläge sowohl unter die Verordnung Nr. 4056/86 als auch unter die Verordnungen Nrn. 1017/68 und Nr. 17 fielen, ohne aber anzugeben, welche Regelung für die einzelnen Gebühren oder Zuschläge gelte, auf die sich der Vorwurf eines Verzichts auf Nachlässe beziehe. Erst in der Entscheidung in den Randnummern 123 bis 130 habe die Kommission konkret geprüft, welche Regelung für die einzelnen Gebühren und Zuschläge jeweils gelte.

106 Infolgedessen seien die Klägerinnen in ihren Verteidigungsrechten verletzt worden, da sie keine Gelegenheit gehabt hätten, sich zu den Gründen der Kommission für ihre Wahl der Verordnungen Nrn. 17, 1017/68 und 4056/86 als Rechtsgrundlage ihrer Entscheidung zu äußern oder diese Gründe zu widerlegen. Nach der Rechtsprechung müsse die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht nur die wichtigsten Tatsachen, sondern auch die wichtigsten rechtlichen Gesichtspunkte enthalten, die die Entscheidung trügen und für das Verständnis der für die Kommission maßgeblichen Argumente erforderlich seien (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 143, und vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661).

107 Senator Lines trägt gesondert noch vor, dass nach der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission für Menschenrechte zu Artikel 6 Absatz 3 EMRK ein Angeklagter das Recht habe, nicht nur über den Grund der Anklage, d. h. den ihm zur Last gelegten Sachverhalt, auf den sich die Anklage stütze, sondern auch über die Art der Anklage, d. h. die rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts in Kenntnis gesetzt zu werden. Im vorliegenden Fall habe die Kommission nicht alle rechtlichen Argumente dargestellt, auf die sie ihre Entscheidung habe stützen wollen.

108 Die Kommission weist die Rüge der Verletzung der Verteidigungsrechte zurück.

b) Würdigung durch das Gericht

109 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Beschwerdepunkte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefasst sein, dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfuellen, der darin besteht, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (u. a. Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94, Mo Och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 63, und in der Rechtssache T-348/94, Enso Española/Kommission, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 83). Dieses Erfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung erfuellt, wenn die Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten und nur Tatsachen berücksichtigt, zu denen die Betroffenen sich äußern konnten (Randnrn. 26 und 94 des Urteils ACF Chemiefarma/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 106).

110 Da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung drei der ursprünglich ins Auge gefassten vier Vorwürfe hat fallen lassen, ist offenkundig, dass sie nichts hinzugefügt hat und keine anderen Beweise als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten, d. h. das Protokoll vom 9. Juni 1992, zugrunde gelegt hat. Im Übrigen bestreiten die Klägerinnen nicht, dass sie durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte erkennen konnten, welches Verhalten gemeint war, das in der Entscheidung als Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, nämlich den Abschluss einer Vereinbarung, keine Preisnachlässe auf die veröffentlichten Sätze für Gebühren und Zuschläge zu gewähren. Diese Zuwiderhandlung ist u. a. in den Nrn. 20 bis 24, 47, 78 bis 81, 119, 124 und 128 der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt. Somit können die Klägerinnen nicht bestreiten, dass sie durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte tatsächlich erkennen konnten, welche Verhaltensweisen ihnen die Kommission vorgeworfen hat.

111 Konkret zur Wahl der Rechtsgrundlage ist festzustellen, dass in Nummer 5 der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das FETTCSA nach Ansicht der Kommission unter die Verordnungen Nrn. 4056/86, 1017/68 und 17 falle. Darüber hinaus hat die Kommission in Nummer 97 der Mitteilung der Beschwerdepunkte erläutert, dass die in Rede stehenden Gebühren und Zuschläge sowie die Verkehrsdienste im Sinne der Verordnung Nr. 4056/86, Landverkehrsdienste im Sinne der Verordnung Nr. 1017/68 sowie Hafendienste im Sinne der Verordnung Nr. 17 beträfen. Dieser Punkt findet seine Entsprechung in Randnummer 123 der angefochtenen Entscheidung. In den Nummern 144 bis 149 der Mitteilung der Beschwerdepunkte wird auf die Anwendung der Artikel 2, 3 und 5 der Verordnung Nr. 1017/68 sowie die Anwendung der Verordnung Nr. 17 auf die Gebühren und Zuschläge hingewiesen. Diese Punkte finden ihre Entsprechung in den Randnummern 144, 161 und 163 bis 175 der angefochtenen Entscheidung. Somit ist festzustellen, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte eindeutig die Rechtsgrundlage angegeben hat, auf die die Kommission die angefochtene Entscheidung stützen wollte.

112 Die Klägerinnen machen jedoch geltend, die Kommission habe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die jeweilige Regelung für die verschiedenen Gebühren und Zuschläge, um die es in der Entscheidung gehe, nicht näher untersucht. Sie werfen damit der Kommission vor, dass die Randnummern 125 bis 130 der angefochtenen Entscheidung, in denen angegeben worden sei, inwieweit die Verordnungen Nrn. 17, 1017/68 und 4056/86 auf die streitigen Gebühren und Zuschläge anwendbar seien, gegenüber der Mitteilung der Beschwerdepunkte neu gewesen seien.

113 Die Randnummern 125 bis 130 der Entscheidung sind dort jedoch gerade aufgrund der Stellungnahme aufgenommen worden, die die Klägerinnen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hin abgegeben haben und in der sie geltend gemacht haben, dass sie mangels einer Angabe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, welche Dienstleistungen unter welche Verordnung fielen, nicht in der Lage gewesen seien, die Argumentation der Kommission insoweit zu widerlegen. Wird aber ein Argument, das ein Unternehmen im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, berücksichtigt, ohne dass dem Unternehmen vor Erlass der endgültigen Entscheidung Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern, so kann allein darin keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte liegen (Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97, Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 34, bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-497/99 P, Irish Sugar/Kommission, Slg. 2001, I-5333, Randnr. 24).

114 Die Klägerinnen haben nicht dargetan, inwiefern sie durch die von der Kommission angeführten Gründe für die Anwendung der einschlägigen Verordnungen auf die einzelnen wichtigsten Gebühren und Zuschläge haben beschwert werden können. Erstens konnte sich, wie vorstehend bereits festgestellt, die von der Kommission für den Erlass ihrer Entscheidung gewählte Rechtsgrundlage, da es sich um einen offensichtlichen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft handelte, nicht auf die Beurteilung der Vereinbarung im Hinblick auf Artikel 81 EG auswirken. Zweitens sehen die Klägerinnen selbst die Verordnung Nr. 4056/86 als angemessene Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung an. Wie bereits festgestellt, genügt diese Verordnung als Grundlage der Vorwürfe der Kommission. In diesem Zusammenhang kann die Begründung der Kommission für die Anwendung der Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 die Klägerinnen nicht beschweren. Vielmehr hat die Heranziehung der Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68, wie bereits festgestellt, die Kommission dazu gebracht, den Klägerinnen zusätzliche Verfahrensgarantien zu gewähren, da die drei durch die Verordnungen Nrn. 17, 1017/68 und 4056/86 eingesetzten Beratenden Ausschüsse angehört worden sind und die Kommission den Ablauf einer Frist von mindestens 20 Tagen nach diesen Anhörungen abgewartet hat, bevor sie ihre Entscheidung erlassen hat. Drittens waren die Klägerinnen, da sie über die Rechtsgrundlagen unterrichtet waren, auf die die Kommission ihre Entscheidung stützen wollte, in keiner Weise daran gehindert, in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Heranziehung der Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 als Rechtsgrundlage für die Maßnahme der Kommission zu widersprechen. Infolgedessen hatten die Ausführungen in der Entscheidung zur Rechtsgrundlage offensichtlich nichts mit einem neuen Beschwerdepunkt zu tun, da sie sich nicht auf andere Verhaltensweisen als die bezogen, zu denen sich die Unternehmen bereits geäußert hatten (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, LVM u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 103).

115 Infolgedessen ist die Rüge der Klägerinnen wegen Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nicht begründet.

Ergebnis

116 Nach alledem ist der Klagegrund einer falschen Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung und einer dadurch bedingten Verletzung der Verteidigungsrechte insgesamt zurückzuweisen.

2. Zu den Klagegründen einer unzutreffenden Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG und des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1017/68 sowie eines dadurch bedingten Begründungsmangels

Vorbringen der Parteien

117 Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 verstoßen, weil sie in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen sei, dass die Vertragsparteien des FETTCSA diese Bestimmungen durch die Absprache über den Verzicht auf die Gewährung von Preisnachlässen auf die... Gebühren und Zuschläge" verletzt hätten.

118 Erstens habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, als sie aus dem Protokoll vom 9. Juni 1992 hergeleitet habe, dass die Vertragsparteien des FETTCSA eine Vereinbarung getroffen hätten, auf die in ihren Tarifen aufgeführten Gebühren und Zuschläge keine Preisnachlässe mehr zu gewähren. Zwar lasse die Formulierung des Protokolls eine derartige Auslegung zu, Zweck der im Protokoll genannten Vereinbarung sei aber lediglich gewesen, jede an der Vereinbarung beteiligte Linienreederei zu verpflichten, auf das System der Nettopauschalen zu verzichten, um in Zukunft in den Preisangeboten an die Verlader und in den Rechnungen die verschiedenen in Betracht kommenden Gebühren und Zuschläge getrennt aufzuführen. Die Vertragsparteien des FETTCSA hätten durch die Vereinbarung somit nicht die Gewährung von Nachlässen auf die Gebühren und Zuschläge untersagen wollen, sondern den Verladern die Möglichkeit bieten wollen, die Bestandteile der verschiedenen Globalsätze insbesondere hinsichtlich der Höhe der von der einzelnen Linienreederei verlangten Gebühren und Zuschläge miteinander zu vergleichen.

119 Für diese Auslegung sprächen verschiedene Umstände.

120 Erstens ergebe sie sich aus dem Wortlaut des Protokolls, da dort ausdrücklich die Tatsache angeführt worden sei, dass bestimmte Verträge in der Vergangenheit auf der Grundlage einer Nettopauschale geschlossen worden seien, was bedeute, dass die den Verladern angebotenen Sätze nicht in ihre Bestandteile aufgeschlüsselt gewesen seien. Dieser Hinweis zeige, dass die von den FETTCSA-Vertragsparteien in der Sitzung vom 9. Juni 1992 geschlossene Vereinbarung nur darauf gerichtet gewesen sei, in den Preisangeboten für die Verlader und in den Rechnungen die einzelnen in Betracht kommenden Zuschläge getrennt aufzuführen.

121 Zweitens habe der Kommission aufgrund ihrer Kenntnis des Seeverkehrssektors die seinerzeitige Sorge der Linienreedereien nicht unbekannt sein können, dass Angebote zu Pauschalsätzen zu Preisen unterhalb der Kosten führten. In diesem Zusammenhang hätten die Mitglieder der FEFC am 1. Januar 1990 einen neuen Tarif in fünf Teilen, den NT 90, eingeführt, in dem die Zuschläge klar spezifiziert und getrennt von der Seefracht und der Binnenfracht angegeben worden seien. Die Kommission habe die Vorteile solcher Bestimmungen in ihrer vorstehend in Randnummer 15 genannten Entscheidung 94/985 anerkannt. Im Übrigen sei die Frage der Pauschalsätze und des Verbots von Preisen, die nicht kostendeckend seien, mit der Kommission im Rahmen der Verfahren wegen des Trans Atlantic Agreement" (vgl. hierzu Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II, Atlantic Container Line AB u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893) und dem Trans-Atlantic Conference Agreement" (Sache IV/37.396) erörtert worden.

122 Drittens sei in dem Schreiben des FETTCSA-Sekretariats vom 19. Oktober 1992 an die Kommission im Einzelnen dargelegt worden, dass ein neuer fünfteiliger Tarif von der FEFC 1990 eingeführt worden sei, um die Tarife transparenter zu gestalten und die einzelnen Bestandteile des Frachttarifs klar und getrennt auszuweisen.

123 Viertens sei nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 5. März 1991 der eigentliche Zweck des FETTCSA gewesen, die Willkürlichkeit der Gebühren und Zuschläge zu beseitigen und einheitliche Regeln für die Struktur der Beförderungstarife und die Bedingungen für deren Anwendung aufzustellen oder anzuwenden. Mit dem FETTCSA sei daher nicht bezweckt worden, gemeinsame Sätze einzuführen, sondern eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Gebühren und Zuschläge.

124 Aufgrund dessen sind die Klägerinnen der Ansicht, dass das Protokoll der Sitzung vom 9. Juni 1992 kein hinreichender Beweis für die Behauptung der Kommission sei, dass eine gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 verstoßende Vereinbarung vorliege. Da das betreffende Protokoll mehrere Auslegungen zulasse und die alternative Auslegung der Klägerinnen plausibel sei, könnte die Auslegung der Kommission nur aufrechterhalten werden, wenn ein Bündel von ernsthaften, genauen und übereinstimmenden Indizien vorläge (Urteile des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in den Rechtssachen 29/83 und 30/83, CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, und vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Zellstoff", Slg. 1993, I-1307). Die Kommission habe solche Indizien nicht beigebracht. Im Übrigen ergebe sich aus dem Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96 (Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383), dass in Ermangelung eines schriftlichen Beweisstückes der Kommission der Nachweis obliege, dass eine Willensübereinstimmung bezüglich der behaupteten Zuwiderhandlung vorhanden gewesen sei.

125 Da die angefochtene Entscheidung sich in Randnummer 36 mit dem Hinweis begnüge, dass angesichts der im Protokoll gewählten Formulierung... die Kommission die Auslegung der beteiligten Unternehmen nicht für überzeugend [hält]", sei die Begründung jedenfalls unzulänglich.

126 Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie als Zweck einer Vereinbarung über das Verbot der Gewährung von Preisnachlässen eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG und des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1017/68 angenommen habe.

127 Die FETTCSA-Vertragsparteien hätten sich nicht über die in Rechnung zu stellenden Gebühren und Zuschläge verständigt. Trotz der Vereinbarung vom 9. Juni 1992 hätten die unabhängigen Reedereien weiterhin das Recht gehabt, ihre eigenen Tarife in Konkurrenz zu den von den FEFC-Mitgliedern bekannt gegebenen zu veröffentlichen. Zudem habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die FETTCSA-Vertragsparteien vereinbart hätten, ihre Gebühren und Zuschläge nicht zu senken. Infolgedessen sei die fragliche Vereinbarung kein klassisches Preiskartell. Daher obliege der Kommission der Nachweis, dass die an dieser Vereinbarung beteiligten Unternehmen tatsächlich die Absicht gehabt hätten, den Wettbewerb zu beschränken, oder dass diese Vereinbarung eine solche Wirkung gehabt hätte.

128 Drittens machen die Klägerinnen geltend, dass die angefochtene Entscheidung offensichtlich in den Randnummern 136 und 137 davon ausgehe, dass eine Vereinbarung, die im Bemühen um Klarheit für die Verlader den Verzicht auf Nettopauschalen zugunsten der Anwendung von in einzelne Bestandteile aufgegliederte Raten vorsehe, den Wettbewerb spürbar im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 beschränke.

129 Weit davon entfernt, den Wettbewerb zu beschränken, erlaube eine solche Vereinbarung den Verladern, mit größerer Sicherheit festzustellen, wer bei der See- und Binnenfracht der konkurrenzfähigste Reeder sei. Soweit die Kommission eine Vereinbarung über den Verzicht auf Nettopauschalen als Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft ansehe, sei die Entscheidung jedenfalls unzureichend begründet.

130 Die Kommission weist sämtliche Argumente der Klägerinnen zur Stützung dieses Klagegrundes zurück.

Würdigung durch das Gericht

a) Zum Nachweis der Zuwiderhandlung und zu der entsprechenden Begründung der angefochtenen Entscheidung

131 Bei der Prüfung, ob der Kommission im vorliegenden Fall rechtlich der Beweis für die den Klägerinnen zur Last gelegte Zuwiderhandlung gelungen ist, ist zunächst zu bestimmen, welche Zuwiderhandlung in der Entscheidung genau festgestellt worden ist und welche Beweise die Kommission hierfür herangezogen hat; sodann ist zu prüfen, ob diese Beweise ausreichend waren, um der Kommission den Schluss auf das Vorliegen der Zuwiderhandlung zu erlauben.

132 Bezüglich der Frage, um welche Zuwiderhandlung es geht, ergibt sich aus Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung, dass die Klägerinnen nach der Feststellung der Kommission gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 verstoßen haben, indem sie im Rahmen des FETTCSA eine Absprache über den Verzicht auf die Gewährung von Preisnachlässen auf die Gebühren und Zuschläge getroffen haben. Da am FETTCSA anfangs neben den Mitgliedern der FEFC von dieser Konferenz unabhängige Linienreedereien beteiligt waren, stellt die Kommission in Randnummer 17 der Entscheidung klar:

Die FEFC-Mitglieder verständigen sich auch über die Höhe der Gebühren und Zuschläge, die Gegenstand des FETTCSA-Vereinbarung waren. In der vorliegenden Entscheidung befasst sich die Kommission ausschließlich mit der Einbeziehung von Konferenzaußenseitern in die Absprache der FEFC-Mitglieder, auf Gebühren und Zuschlägen keine Nachlässe zu gewähren. Konferenzinterne Absprachen über Gebühren und Zuschläge sind, soweit sie Seeverkehrsleistungen betreffen, nach der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen vom Kartellverbot freigestellt."

133 Bezüglich des Nachweises für diese Vereinbarung ergibt sich aus der Entscheidung, dass die Kommission davon ausgeht, dass diese Vereinbarung im Protokoll der Sitzung der FETTCSA-Vertragsparteien vom 9. Juni 1992 festgehalten worden ist. In diesem Protokoll, das in Randnummer 35 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben ist, heißt es:

Laut den Bestimmungen des FETTCSA-Vereinbarung sollte eine Einigung über den Zeitpunkt der Erhebung von Gebühren und Zuschlägen erfolgen. Der Vorsitzende erklärte, er habe gemäß FETTCSA darüber zu informieren, dass die Verantwortlichen der FEFC-Linienreedereien sich dazu entschlossen hätten, mit Wirkung vom 1. Juli 1992 alle Zuschläge einschließlich CAF/BAF in vollem Umfang nach dem FEFC-Tarif zu erheben. Man sei sich bewusst, dass bestimmte Geschäfte auf der Basis einer Nettopauschale (,net all-in basis) vereinbart worden seien, die leider nicht sofort geändert werden könnten, doch würden bei allen neuen Abschlüssen sämtliche Zuschläge mit einbezogen. Es wurde vorgeschlagen, dass alle FETTCSA-Vertragsparteien in vollem Umfang Zuschläge nach den eigenen Tarifen für den ostgehenden und westgehenden Verkehr erheben.

Dem stimmten alle anwesenden FETTCSA-Linienreedereien einmütig zu."

134 In Randnummer 36 schließt die Kommission daraus, dass die anwesenden Reedereien (d. h. sämtliche FETTCSA-Vertragsparteien mit Ausnahme von Ben Line und POL) sich darauf verständigt haben, ab 1. Juli 1992 auf die in ihren Tarifen aufgeführten Aufpreise (,additionals) keine Preisnachlässe mehr zu gewähren".

135 In Randnummer 135 der Entscheidung räumt die Kommission ein, dass kein Beweismaterial in Bezug auf das tatsächliche Preisniveau vorliegt". Doch weist sie darauf hin, dass zur Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag bereits der Umstand genügt, dass mit einer Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt wird" und dass die effektive Umsetzung einer solchen Vereinbarung nicht nachgewiesen zu werden [braucht]".

136 Somit ist das einzige Beweismittel der Kommission für das Vorliegen der Vereinbarung der Klägerinnen über den Verzicht auf die Gewährung von Preisnachlässen auf die Gebühren und Zuschläge das Protokoll der Sitzung der FETTCSA-Vertragsparteien vom 9. Juni 1992. Es ist also zu prüfen, ob der Kommission allein aufgrund dieses Schriftstücks rechtlich der Beweis für das Bestehen dieser Vereinbarung gelungen ist.

137 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen weder ein Treffen der führenden Vertreter des FETTCSA am 9. Juni 1992 noch den Inhalt und den Wortlaut des Protokolls dieses Treffens bestritten haben.

138 Aus dem zweiten Absatz in Verbindung mit dem letzten Satz des ersten Absatzes dieses Protokolls ergibt sich, dass die bei einem Treffen vom 9. Juni 1992 anwesenden FETTCSA-Vertragsparteien einstimmig dem Vorschlag zugestimmt haben, dass alle FETTCSA-Vertragsparteien in vollem Umfang Zuschläge nach den eigenen Tarifen für den ostgehenden und westgehenden Verkehr erheben".

139 Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut dieses Protokolls eindeutig, dass dieser Vorschlag nach der Entscheidung der Verantwortlichen der FEFC-Linienreedereien, alle Zuschläge... in vollem Umfang nach dem FEFC-Tarif zu erheben", über die der FETTCSA-Vorsitzende berichtet hatte, gemacht wurde. Dazu heißt es im Protokoll noch weiter, dass zwar bestimmte Geschäfte, die von den Mitgliedern der FEFC auf der Basis einer Nettopauschale vereinbart worden seien, nicht sofort geändert werden könnten, dass aber bei allen neuen Abschlüssen sämtliche Zuschläge mit einbezogen" würden.

140 Aus dem Protokoll des FETTCSA-Treffens vom 9. Juni 1992 folgt daher, dass dort eine Vereinbarung der FETTCSA-Vertragsparteien, die Gebühren und Zuschläge in vollem Umfang zu erheben, angeführt wird und dass diese Vereinbarung auf eine innerhalb der FEFC von den Verantwortlichen der FEFC-Linienreedereien getroffene, gleiche Vereinbarung hin geschlossen worden war.

141 Unter diesen Umständen ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, dass das Protokoll des FETTCSA-Treffens vom 9. Juni 1992 ein unmittelbares Beweisdokument für den gemeinsamen Willen der FETTCSA-Vertragsparteien darstellt, von ihren Kunden die Gebühren und Zuschläge in vollem Umfang zu erheben und damit die gleiche Entscheidung der FEFC, die im Rahmen der entsprechenden Linienkonferenz ergangen war, auf die von dieser Konferenz unabhängigen Vertragsparteien des FETTCSA auszudehnen. Die Klägerinnen haben im Übrigen sowohl in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht ausdrücklich eingeräumt, dass die Formulierung des betreffenden Protokolls die Auslegung der Kommission zulasse.

142 Die Klägerinnen meinen jedoch, dass angesichts ihrer Erklärungen im Verwaltungsverfahren das Protokoll des FETTCSA-Treffens vom 9. Juni 1992 als Beweis für die in der Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung nicht ausreiche. In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben sie ausgeführt, dass Gegenstand der im Protokoll festgehaltenen Vereinbarung nicht das Verbot von Preisnachlässen auf die Gebühren und Zuschläge gewesen sei, sondern die Abkehr vom System der Nettopauschalen, um in den Preisangeboten an die Verlader und in den Rechnungen die verschiedenen in Betracht kommenden Gebühren und Zuschläge gesondert ausweisen zu können. Die Klägerinnen haben diese Erklärung in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht und in der mündlichen Verhandlung wiederholt.

143 Zur Begründung ihrer Auslegung führen sie erstens an, dass das Protokoll des FETTCSA-Treffens vom 9. Juni 1992 sich ausdrücklich auf die Verträge beziehe, die auf der Basis einer Nettopauschale geschlossen worden seien.

144 Im Protokoll des FETTCSA-Treffens vom 9. Juni 1992 wird in Absatz 1 Satz 3 in der Tat auf das System der Nettopauschalen verwiesen und festgestellt, dass die auf dieser Grundlage abgeschlossenen Geschäfte trotz der Entscheidung der Verantwortlichen der Linienreedereien der FEFC, die Gebühren und Zuschläge vom 1. Juli 1992 an in vollem Umfang zu erheben, nicht sofort geändert werden könnten.

145 Die Klägerinnen können jedoch aufgrund dieses bloßen Hinweises auf die auf der Basis einer Nettopauschale vereinbarten Geschäfte nicht behaupten, dass das Protokoll des FETTCSA-Treffens vom 9. Juni 1992 nicht die Vereinbarung festhält, die Gebühren und Zuschläge in vollem Umfang zu erheben, sondern eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Nettopauschalen. Das Protokoll enthält keinen Hinweis darauf, dass die FETTCSA-Vertragsparteien beschlossen hätten, die betreffenden Gebühren und Zuschläge getrennt" auszuweisen, sondern wiederholt vielmehr dreimal im gleichen Abschnitt, dass bei den Aufpreisen in Zukunft keine Preisnachlässe mehr gewährt werden könnten. So heißt es dort, dass alle Zuschläge... in vollem Umfang... zu erheben [sind]", bei allen neuen Abschlüssen sämtliche Zuschläge mit einbezogen [werden]" und vorgeschlagen [wurde], dass alle FETTCSA-Vertragsparteien in vollem Umfang Zuschläge... erheben". Selbst wenn mit dem Ausdruck in vollem Umfang" in einer sehr weiten Auslegung die Verpflichtung gemeint sein könnte, die Zuschläge getrennt" in dem Sinne auszuweisen, dass jeder Zuschlag im Tarif vollständig ausgewiesen sein muss, bleibt doch die Tatsache bestehen, dass der Hinweis auf die Erhebung" der Zuschläge bedeutet, dass alle Zuschläge erhoben werden müssen. Die Verwendung des Begriffs Erhebung" lässt sich daher schlecht mit der von den Klägerinnen vertretenen weiten Auslegung vereinbaren und spricht stattdessen eher für das Bestehen einer Vereinbarung über das Verbot der Gewährung von Preisnachlässen auf diese Zuschläge.

146 Die Auslegung des Protokolls durch die Klägerinnen wäre plausibler, wenn trotz dessen, was der Wortlaut sehr klar zum Ausdruck bringt, die Entscheidung der Verantwortlichen der FEFC, über die der FETTCSA-Vorsitzende in der Sitzung vom 9. Juni 1992 berichtet hatte, nicht die vollständige Erhebung der Gebühren und Zuschläge, sondern den Verzicht auf die Nettopauschalen vorgesehen hätte. Da die Klägerinnen laut der angefochtenen Entscheidung durch die im Rahmen des FETTCSA geschlossene Vereinbarung eine früher von der FEFC getroffene gleiche Entscheidung auf die von dieser Konferenz unabhängigen FETTCSA-Vertragsparteien ausgedehnt haben, stellen Umfang und Inhalt der FEFC-Entscheidung sachdienliche Inhaltspunkte für die Auslegung der betreffenden Vereinbarung dar.

147 Weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Gericht haben die Klägerinnen jedoch zu bestreiten versucht, dass die Mitglieder der FEFC eine Entscheidung erlassen hatten, wonach vom 1. Juli 1992 an die Gebühren und Zuschläge in vollem Umfang zu erheben waren. Sie haben vielmehr als Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts Schriftstücke vorgelegt, die eine solche Entscheidung belegen.

148 Auf Aufforderung des Gerichts sollten die Klägerinnen für die mündliche Verhandlung nämlich alle Unterlagen betreffend die Entscheidung der FEFC vorlegen, die nach dem in Randnummer 35 der Entscheidung wiedergegebenen Protokoll des Treffens vom 9. Juli 1992 vorsah, mit Wirkung vom 1. Juli 1992 alle Zuschläge einschließlich CAF/BAF in vollem Umfang nach dem FEFC-Tarif zu erheben".

149 In ihrer Antwort auf diese Aufforderung hatten die Klägerinnen zunächst erklärt, bei ihrer Suche hätten sie nicht das geringste Dokument finden können, das, wie sie sich ausgedrückt haben, die von der FEFC offensichtlich erlassene Entscheidung" über die vollständige Erhebung der Gebühren und Zuschläge betroffen hätte. Kurz vor der mündlichen Verhandlung haben sie jedoch ein Schreiben des Vorsitzenden der FEFC vom 28. April 1992 an einige Mitglieder der FEFC vorgelegt. In diesem Schreiben heißt es klar, dass die Verantwortlichen in Hongkong mit Nachdruck bestätigt haben, dass sie die Zuschläge (THC, CAF, BAF usw.) sofort anwendeten" (in Hong Kong Principals affirmed strongly that they would all apply forthwith additionals (THC, CAF, BAF, etc.) in full [...]"). Anschließend wird in dem Schreiben zum ostgehenden Verkehr festgestellt, dass die Aufmerksamkeit sich jetzt darauf richten muss, inwieweit die Zuschläge wieder eingeführt und die Sätze vom 1. Juli an, dem hierfür vorgesehenen Stichtag, verbessert werden können" (the focus of present attention ist the extent to which additionals can be reinstated and rates improved on 1st July which has been targeted as a key date"), und es wird für das kommende Treffen der Verantwortlichen der Konferenz folgendes Programm vorgeschlagen:

Die Tagesordnung für dieses Treffen der Verantwortlichen wäre einfach die Erörterung und Vereinbarung von Methoden, die zwischen den Linienreedereien Vertrauen herstellen sollen, um

...

b Zuschläge vorzuschreiben."

(The simple agenda for this Principal's Meeting would be to debate and agree methods of achieving trust between the lines in order to:

...

b impose all additionals.")

150 Die Klägerinnen haben auch das Protokoll dieser Sitzung der Verantwortlichen der FEFC vorgelegt, die am 8. Juni 1992 in London stattfand. In Absatz 1 dieses Protokolls heißt es:

1. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 28. April [1992], in dem er auf die Handelssituation hinwies, die trotz der früher in diesem Jahr geführten Diskussionen, bei denen Maßnahmen vereinbart worden waren, um die Zuschläge in vollem Umfang zu erheben und ein Programm zur Wiederherstellung der Sätze zu verfolgen, enttäuschend war."

(1. The Chairman opened the Meeting by referring to his letter of 28 April [1992] in which he had outlined the disappointing situation in the trade despite the dicussions which had taken place earlier in the year when initiatives had been agreed that all additionals would be charged and a rate restoration programme would be followed".)

151 Nach dem Hinweis auf das Fehlen von Vertrauen" (trust") zwischen den Linienreedereien der FEFC heißt es in dem Schriftstück in den Nummern 8.1 und 9.3, dass die Verantwortlichen der FEFC sich auf einen Aktionsplan geeinigt hätten, der in zwei Verpflichtungserklärungen (Declaration of Commitment") niedergelegt worden sei.

152 Die erste Erklärung über den ostgehenden Verkehr (Eastbound") lautet:

Die folgende Verpflichtung ist von den Verantwortlichen der unterzeichnenden FEFC-Linienreedereien auf der Sitzung der Verantwortlichen der FEFC am 8. Juni 1992 in London ohne Vorbehalt beschlossen und angenommen worden:

1. Beim ostgehenden Verkehr zwischen Nordeuropa und dem Fernen Osten:

...

b) Alle Zuschläge einschließlich CAF und BAF usw. sind vom 1. Juli 1992 an zu erheben, und es wird keine entsprechende Ermäßigung bei der Seefracht geben."

(The following commitment was entered into and agreed without reservation by the Principals of the undersigned FEFC Member Lines at the FEFC Principals' Meeting held in London on 8th June, 1992:

1. In respect of the Eastbound trade from North Europe to the Far East:

[...]

(b) All additionals including CAF and BAF, etc. to be charged with effect from 1st July 1992 and there will be no commensurate reductions in sea freight".)

153 Die zweite Erklärung über den westgehenden Verkehr (Westbound") bestimmt:

Die folgende Verpflichtung ist von den Verantwortlichen der unterzeichnenden FEFC-Linienreedereien auf der Sitzung der Verantwortlichen der FEFC am heutigen Tage in London ohne Vorbehalt beschlossen und angenommen worden:

1. Vereinbarung über die Sätze im westgehenden Verkehr

a) Erhebung sämtlicher Zuschläge einschließlich des CAF und des BAF usw.

b) keine weitere Ermäßigung der Sätze vom heutigen Tage an."

(The following commitment was entered into and agreed without reservation by the Principals of the undersigned FEFC Member Lines at the FEFC Principals' Meeting held in London today:

1. Asia Westbound Rate Agreement

a) All additional including CAF and BAF etc. to be charged.

b) No further reduction in rates with effect from today's date.")

154 Da die Erklärungen der FEFC auf der Sitzung vom 8. Juni 1992 beschlossen wurden, d. h. am Tag vor der FETTCSA-Sitzung vom 9. Juni 1992, auf die sich das in Randnummer 35 der Entscheidung wiedergegebene Protokoll bezieht, lässt dies den Schluss zu, dass diese Erklärungen die Entscheidung der Verantwortlichen der FEFC-Linienreedereien enthalten, über die der FETTCSA-Vorsitzende laut dem Protokoll am 9. Juni 1992 den Klägerinnen berichtet hatte, bevor er ihnen vorschlug, die Zuschläge nach den eigenen Tarifen für den ostgehenden und westgehenden Verkehr in vollem Umfang zu erheben. Im Übrigen haben die Klägerinnen in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts selbst eingeräumt:

Angesichts der zeitlichen Nähe dieser Sitzung zu der der FETTCSA-Vertragsparteien am 9. Juni 1992 und der Ähnlichkeit der maßgeblichen Formulierungen in den FEFC-Aufzeichnungen und im FETTCSA-Protokoll handelt es sich offensichtlich um die Vereinbarung der Verantwortlichen der FEFC, auf die das Protokoll über die FETTCSA-Sitzung von diesem Tage sich bezieht."

(In view of the proximity in time of this meeting to that of the FETTCSA parties on 9 June 1992 and the similarity of the relevant wording in the FEFC Notes and the FETTCSA minutes respectively, it would appear that this is the agreement of the FEFC Principals to which reference is made in the notes of the FETTCSA meeting of that date".)

155 Weder die Erklärungen der FEFC, die dem Protokoll über die Sitzung vom 8. Juni 1992 beigefügt sind, noch das Schreiben des Vorsitzenden der FEFC vom 28. April 1992 sehen einen Verzicht der FEFC-Mitglieder auf die Nettopauschalen vor. Aus den Formulierungen in diesen Schriftstücken und aus dem Zusammenhang, in dem sie verfasst worden sind, ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die Verantwortlichen der FEFC vereinbart haben, die Gebühren und Zuschläge vom 1. Juli 1992 an in vollem Umfang zu erheben, um das Vertrauen" der Mitglieder der Konferenz wiederherzustellen und eine Aushöhlung der Sätze zu verhindern.

156 Da das Protokoll der FETTCSA-Sitzung vom 9. Juni 1992 unstreitig eine Vereinbarung der FETTCSA-Vertragsparteien anführt, die eine von den FEFC-Mitgliedern früher getroffene gleiche Entscheidung auf die FETTCSA-Vertragsparteien ausdehnen soll, bestätigen die genannten Schriftstücke die Auslegung der Kommission, dass die FETTCSA-Parteien sich darauf verständigt haben, die Gebühren und Zuschläge in vollem Umfang zu erheben.

157 Die Klägerinnen haben in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts jedoch geltend gemacht, dass weder das Protokoll über die FEFC-Sitzung vom 8. Juni 1992 noch das Schreiben des Vorsitzenden der FEFC vom 28. April 1992 sich auf das FETTCSA oder die FETTCSA-Sitzung vom 9. Juni 1992 beziehe. Dies ist jedoch unerheblich, da das Protokoll über die FETTCSA-Sitzung sich seinerseits auf die früher ergangene FEFC-Entscheidung bezieht.

158 Die Klägerinnen haben weiter geltend gemacht, dass der Inhalt einer internen Note von Hapag Lloyd vom 21. Juni 1991 sehr klar wiedergebe, was innerhalb des FETTCSA habe vereinbart worden sein können. In dieser internen Note wird u. a. darauf hingewiesen, dass das FETTCSA ein gemeinsames System für die Berechnung und Aufstellung dieser Zuschläge errichten wird" (will create a common mechanism for the calculation and the establishing of those charges"). Dieses Schriftstück kann jedoch die vorangegangenen Feststellungen nicht erschüttern. Zum einen handelt es sich um ein einseitig von einer der Klägerinnen verfasstes internes Dokument. Zum anderen ist dieses Dokument etwa ein Jahr vor dem Protokoll der Sitzung vom 9. Juni 1992 verfasst worden. Die Klägerinnen können sich daher für die Auslegung des Protokolls nicht mit Erfolg darauf berufen. Jedenfalls ergibt sich aus der Note von Hapag Lloyd, dass sie sich nicht auf die betreffende Vereinbarung über das Verbot der Gewährung von Preisnachlässen auf die Gebühren und Zuschläge bezieht, sondern auf das FETTCSA vom 5. März 1991, das von der Feststellung einer Zuwiderhandlung in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung nicht betroffen ist.

159 Nach alledem bieten die von den Klägerinnen auf die Fragen des Gerichts hin vorgelegten Schriftstücke nicht nur keine Stütze für ihre alternativen Erklärungen, die hätten zeigen sollen, dass die streitige Vereinbarung nur den Verzicht auf die Nettopauschalen vorgesehen habe, sondern bestätigen vielmehr, dass die FETTCSA-Parteien sich laut dieser Vereinbarung darauf verständigt haben, die Gebühren und Zuschläge in vollem Umfang zu erheben und damit den gleichen Vertrag, den die FEFC-Mitglieder geschlossen hatten, auf ihre Beziehungen zueinander auszudehnen.

160 Zu prüfen bleibt aber noch, ob die anderen von den Klägerinnen angeführten Umstände dieses Ergebnis in Frage stellen können.

161 Die Klägerinnen tragen zur Begründung ihrer alternativen Erklärung zweitens vor, dass die Kommission darüber unterrichtet gewesen sei, wie groß die Probleme aufgrund der verhängnisvollen Auswirkungen der Nettopauschalen auf die Tarife gewesen seien, was durch den Erlass des Tarif NT 90 durch die FEFC-Mitglieder deutlich geworden sei, durch den ein fünfteiliger Tarif mit jeweils getrennt ausgewiesenen Zuschlägen eingeführt worden sei.

162 Der Umstand, dass die FEFC möglicherweise einen Tarif wie den NT 90 beschlossen hat, in dem die Gebühren und Zuschläge aufgeschlüsselt sind, um die negativen Auswirkungen der Nettopauschalen zu beseitigen, spricht nicht dagegen, dass die FEFC-Mitglieder im Rahmen des FETTCSA eine vom Tarif NT 90 abweichende Vereinbarung über das Verbot von Preisnachlässen auf die Gebühren und Zuschläge schließen konnten.

163 Im Übrigen ergibt sich, wie bereits dargelegt, aus den von den Klägerinnen auf eine Frage des Gerichts hin vorgelegten Schriftstücken, dass das Protokoll der Sitzung vom 9. Juni 1992 sich nicht auf den Tarif NT 90 bezieht, der am 1. Januar 1990 in Kraft getreten ist, sondern auf eine Entscheidung der FEFC vom 8. Juni 1992, nach der die Gebühren und Zuschläge von den FEFC-Mitgliedern vom 1. Juli 1992 an in vollem Umfang erhoben werden sollten.

164 Drittens machen die Klägerinnen geltend, dass Zweck des FETTCSA nicht die Aufstellung gemeinsamer Sätze, sondern die Festlegung einer gemeinsamen Methode für die Berechnung der Zuschläge gewesen sei.

165 Der erklärte Zweck des FETTCSA ist ohne Bedeutung, da die beanstandete Zuwiderhandlung nicht das FETTCSA als solches, sondern eine in seinem Rahmen später getroffene andere Vereinbarung betrifft.

166 Viertens machen die Klägerinnen geltend, dass sie der Kommission in einem Schreiben vom 19. Oktober 1992 über das FETTCSA die Funktionsweise des neuen Tarifs der FEFC erläutert hätten.

167 Die Erläuterungen, die die Kommission zum neuen FEFC-Tarif erhalten hat, sind jedoch ohne Bedeutung, da diese Erläuterungen die Tragweite des FETTCSA und nicht der streitigen Vereinbarung betreffen. Im Übrigen sind diese Erläuterungen gegeben worden, bevor die Kommission Einwände gegen die streitige Vereinbarung erhoben hat.

168 Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Klägerinnen nichts vorgetragen haben, was die Auslegung des Protokolls der FETTCSA-Sitzung vom 9. Juni 1992, wie sie sich aus dessen Wortlaut ergibt und wie sie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung vertreten hat, in Frage stellen könnte. Die von den Klägerinnen auf eine schriftliche Frage des Gerichts hin vorgelegten Schriftstücke zur FEFC bestätigen vielmehr diese Auslegung.

169 Somit ist, ohne dass noch erörtert werden muss, weshalb die Kommission im Verwaltungsverfahren nicht versucht hat, in den Besitz dieser Schriftstücke zu kommen, obwohl das einzige Beweisstück für die Zuwiderhandlung darauf Bezug nimmt, der Kommission rechtlich der Beweis für die beanstandete Zuwiderhandlung gelungen, indem sie sich allein auf den Wortlaut des Protokolls des Treffens der FETTCSA-Vertragsparteien vom 9. Juni 1992 gestützt hat.

170 Unter diesen Umständen konnte die Kommission auch die von den Klägerinnen vorgeschlagene alternative Auslegung des Protokolls allein mit der Feststellung in Randnummer 36 der Entscheidung und einer ähnlichen in Randnummer 136 zurückweisen, dass sie die Auslegung der beteiligten Unternehmen nicht für überzeugend [hält]", ohne dass ihr insoweit eine mangelhafte Begründung vorgeworfen werden kann.

b) Zum wettbewerbsbeschränkenden Charakter der streitigen Vereinbarung

171 Die von der Kommission in der Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung betrifft unstreitig eine Vereinbarung, mit der die Klägerinnen innerhalb des FETTCSA beschlossen haben, die Gebühren und Zuschläge in vollem Umfang zu erheben, deren Höhe sie aber nach den eigenen Tarifen festlegen, d. h. im Falle der von der FEFC unabhängigen FETTCSA-Vertragsparteien nach ihren eigenen Tarifen und im Falle der FEFC angehörenden FETTCSA-Vertragsparteien nach dem Tarif dieser Konferenz.

172 Die Kommission vertritt in der angefochtenen Entscheidung, insbesondere in Randnummer 131, die Auffassung, dass die Klägerinnen sich durch diese Vereinbarung darauf verständigt hätten, auf die veröffentlichten Tarife für Gebühren und Zuschläge keine Nachlässe zu gewähren. In Randnummer 133 stellt sie fest: Eine Absprache über den Verzicht auf die Gewährung von Preisnachlässen schränkt den Preiswettbewerb ein und verstößt damit gegen Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a) EG-Vertrag, auch wenn sich die an der Absprache beteiligten Unternehmen nicht ausdrücklich auf die Höhe ihrer veröffentlichten Preise einigten."

173 Die Klägerinnen tragen erstens vor, dass die in der Entscheidung festgestellte Vereinbarung den Wettbewerb nicht spürbar beeinträchtige und daher nicht unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG oder des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1017/68 falle, da die Parteien dieser Vereinbarung nicht daran gehindert seien, die Höhe der zu erhebenden Gebühren und Zuschläge zu ändern, insbesondere aus Gründen des Preiswettbewerbs herabzusetzen.

174 Dieses Argument greift nicht durch. Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a EG verbietet ausdrücklich die Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der [P]reise oder sonstiger Geschäftsbedingungen". Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1017/68 enthält das gleiche Verbot für die Vereinbarungen über die Festsetzung der Beförderungspreise.

175 Eine Vereinbarung wie die vorliegende, die den Klägerinnen verbietet, ihren Kunden Preisnachlässe auf die veröffentlichten Tarife für Gebühren und Zuschläge zu gewähren, bezweckt durch die mittelbare Preisfestsetzung eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a EG oder Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1017/68, da die FETTCSA-Vertragsparteien aufgrund dieser Vereinbarung gegenseitig auf die Möglichkeit verzichtet haben, ihren Kunden Preisnachlässe auf die veröffentlichten Tarife einzuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74, Fabricants de papiers peints u. a./Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnr. 10, und Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnrn. 84 bis 86).

176 Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich hierzu, dass die Klägerinnen vor Abschluss der streitigen Vereinbarung bezüglich der Gebühren und Zuschläge in Wettbewerb miteinander standen, wobei einige von ihnen darauf verzichteten, diese Zuschläge in vollem Umfang zu erheben, und dass die streitige Vereinbarung gerade deswegen geschlossen wurde, um diesen für den Wettbewerb verantwortlichen Umstand zu beseitigen. So brachte der Vorsitzende der FEFC in einem von den Klägerinnen auf eine schriftliche Frage des Gerichts hin vorgelegten Schreiben vom 28. April 1992 klar zum Ausdruck, dass die Lage sowohl bei der Ermäßigung der Seefrachtraten als auch bei der Nichterhebung der Zuschläge deutlich schlechter geworden ist" (there has been a marked deterioration both in terms of reductions in sea freight levels and in non collection of additionals"), und schlug daraufhin den Verantwortlichen der FEFC vor, die Gebühren und Zuschläge in vollem Umfang zu erheben. Diese Ausführungen, die im Rahmen der FEFC gemacht wurden und deren Absicht zeigen, den Wettbewerb zu beschränken, sind für die Beurteilung des wettbewerbsbeschränkenden Zwecks der im Rahmen des FETTCSA getroffenen streitigen Vereinbarung von Bedeutung. Zum einen waren nämlich die meisten FETTCSA-Vertragsparteien Mitglieder der FEFC, und zum anderen sollte durch die streitige Vereinbarung, wie bereits festgestellt, eine gleiche Entscheidung der FEFC auf die FETTCSA-Vertragsparteien ausgedehnt werden. Daraus folgt, dass die streitige Vereinbarung offenkundig einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgte.

177 Entgegen der Ansicht der Klägerinnen kann der Umstand, dass diese Vereinbarung den Klägerinnen nicht verbot, im Fall der unabhängigen Linienreedereien individuell oder im Fall der FEFC-Mitglieder kollektiv den Tarif für die Zuschläge oder die Fracht zu ändern, der Wettbewerbsbeschränkung nicht ihre spürbare Wirkung nehmen.

178 Es steht nämlich fest, dass die streitigen Gebühren und Zuschläge einen erheblichen Teil der Gesamtkosten der Beförderung ausmachen können. So haben die Klägerinnen in einem Schreiben des FETTCSA-Sekretariats an die Kommission vom 19. Oktober 1992 eingeräumt, dass die Gebühren und Zuschläge im westgehenden Verkehr bis zu 60 % des Gesamtpreises der Beförderung ausmachen. Die Kommission hat daher in Randnummer 134 der Entscheidung festgestellt: Die See- und Landfrachtraten machen unter Umständen weniger als die Hälfte des von den Verladern zu zahlenden Preises aus, so dass sich der Spielraum für Preisnachlässe in Relation zum Gesamtpreis verringert." Daraus folgt, dass die streitige Vereinbarung durch das den Klägerinnen auferlegte Verbot der Gewährung von Preisnachlässen auf die Gebühren und Zuschläge diesen ihre Unabhängigkeit bei der Preisfestsetzung in Bezug auf einen erheblichen Teil des Preises genommen hat.

179 Im Übrigen hat die Kommission in Randnummer 92 der Entscheidung festgestellt, ohne dass die Klägerinnen dem widersprochen hätten, dass die FETTCSA-Vertragsparteien im entscheidungserheblichen Zeitraum etwa 86 % des gesamten Linienverkehrs von Nordeuropa nach Fernost gehalten hätten.

180 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall der Preiswettbewerb zwischen den Klägerinnen bereits stark dadurch eingeschränkt ist, dass die der FEFC angehörenden FETTCSA-Parteien im Rahmen der Gruppenfreistellungsregelung der Verordnung Nr. 4056/86 als in einer Linienkonferenz zusammengeschlossene Reedereien im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung einen einheitlichen und gemeinsamen Tarif anwenden. Daher war eine zusätzliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die streitige Vereinbarung umso spürbarer, als sie geeignet war, den bestehenden tatsächlichen Wettbewerb insbesondere seitens der konferenzunabhängigen Linienreedereien zu beeinträchtigen. Das Bestehen eines solchen Wettbewerbs ist aber nach der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4056/86 einer der Hauptgründe, die eine Gruppenfreistellung zugunsten der Linienkonferenzen rechtfertigen, und die Verhaltensweisen der Konferenzen, die diesen Wettbewerb beeinträchtigen können, können daher nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung zu einer Rücknahme der Freistellung führen.

181 Daher hat die Kommission in Randnummer 134 der Entscheidung zu Recht festgestellt, dass durch eine Absprache über den Verzicht auf die Gewährung von Nachlässen auf die veröffentlichten Preise... die Möglichkeiten für Linienreedereien, beim Endpreis für die Verlader miteinander zu konkurrieren, deutlich eingeschränkt werden", so dass eine erhebliche Einschränkung des Preiswettbewerbs" eintrete.

182 Unter diesen Umständen ist die Tatsache, dass die FETTCSA-Vertragsparteien sich nicht über die Höhe der Gebühren und Zuschläge verständigt haben, für die Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG oder Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 ohne Bedeutung.

183 Da die betreffende Vereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte und diese Einschränkung spürbar war, war die Kommission entgegen dem zweiten Einwand der Klägerinnen nicht verpflichtet, die Absicht der Parteien, den Wettbewerb zu beschränken, oder die wettbewerbswidrigen Wirkungen der Vereinbarung zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung fällt nämlich eine Vereinbarung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, unter Artikel 81 Absatz 1 EG, ohne dass es insoweit auf ihre Wirkungen ankommt (u. a. Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 30, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnrn. 14 und 15). Infolgedessen kann eine Vereinbarung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 verstoßen, auch wenn sie in der Praxis nicht eingehalten worden ist (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, 2117, Randnr. 15).

184 Die Kommission ist daher in der angefochtenen Entscheidung in Randnummer 133 zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Absprache über den Verzicht auf die Gewährung von Preisnachlässen... den Wettbewerb ein[schränkt] und... damit gegen Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag [verstößt], auch wenn sich die an der Absprache beteiligten Unternehmen nicht ausdrücklich auf die Höhe ihrer veröffentlichten Preise einigten".

185 Somit ist das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem sie die Spürbarkeit der streitigen Wettbewerbsbeschränkung in Frage stellen wollten, zurückzuweisen.

c) Zu der Vereinbarung über den Verzicht auf die Nettopauschalen

186 Hinsichtlich der Frage der Begründetheit des Arguments, dass eine Vereinbarung über den Verzicht auf Nettopauschalen den Wettbewerb nicht spürbar einschränke, ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in ihrem Tenor feststellt, dass die FETTCSA-Vertragsparteien mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG oder Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 verstoßen haben oder ob eine solche Feststellung den tragenden Grund für den Tenor der Entscheidung darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich unabhängig davon, auf welchen Gründen eine beschwerende Maßnahme beruht, nur ihr Tenor Rechtswirkungen erzeugen und damit eine Beschwer darstellen. Was die von der Kommission in den Gründen der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Würdigungen angeht, so können sie als solche nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, sofern sie nicht als Begründung für eine beschwerende Maßnahme den tragenden Grund ihres Tenors darstellen (Urteil des Gerichts vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89, NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 31).

187 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem verfügenden Teil der Entscheidung, insbesondere deren Artikel 1, dass die Kommission einen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG nur in der Absprache über den Verzicht auf die Gewährung von Preisnachlässen auf die veröffentlichten Sätze für Gebühren und Zuschläge, die die Unternehmen getroffen haben, welche vormals Vertragsparteien [des FETTCSA waren]", gesehen hat. Laut der Entscheidung ist diese Vereinbarung im Protokoll des Treffens der FETTCSA-Parteien vom 9. Juni 1992 festgehalten.

188 Im verfügenden Teil der Entscheidung wird dagegen nicht festgestellt, dass die FETTCSA-Vertragsparteien eine Zuwiderhandlung durch eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Nettopauschalen begangen haben. Wie bereits dargelegt, haben im Verwaltungsverfahren die Klägerinnen vorgetragen, dass sie die Absicht gehabt hätten, aus Sorge um mehr Transparenz für die Verlader die Praxis der Nettopauschalen zu beenden, so dass das Protokoll der Sitzung vom 9. Juni 1992 in diesem Sinne zu verstehen sei.

189 Zu dieser Argumentation stellt die Kommission in Randnummer 136 der Entscheidung fest, dass schon die Existenz solcher Nettopauschalen, auf deren Abschaffung sich die beteiligten Unternehmen, wie sie selbst einräumen, geeinigt hatten,... aber ein Beleg dafür [ist], dass in Bezug auf die Höhe der Gebühren und Zuschläge Wettbewerb bestand", und ergänzt in Randnummer 137, dass die Absprache über den Verzicht auf Netto-Pauschalraten eine erhöhte Preistransparenz zu Lasten des Wettbewerbs zur Folge [hat], da die Preisgestaltung von Konkurrenten... sich bei pauschalen Beträgen nicht so leicht nachvollziehen [lässt] wie bei einer Aufgliederung in die einzelnen Kostenbestandteile".

190 Mit diesen Erwägungen hat die Kommission die Klägerinnen darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn sie deren anderer Auslegung der Tragweite des Protokolls über das Treffen der FETTCSA-Parteien vom 9. Juni 1992 folgen würde, die Vereinbarung, die diese dann geschlossen hätten, d. h. über den Verzicht auf die Nettopauschalen, trotzdem eine Reihe negativer Auswirkungen auf den Preiswettbewerb hätte.

191 Die Kommission hat jedoch in den Randnummern 136 und 137 der Entscheidung nicht festgestellt, dass eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Nettopauschalen nach Artikel 81 Absatz 1 EG oder Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 verboten sei, sondern lediglich erklärt, dass eine solche Vereinbarung eine größere Transparenz zu Lasten des Wettbewerbs zur Folge hätte, da sich die Preise der Wettbewerber leichter überwachen ließen. Im Übrigen ergibt sich aus den Randnummern 36 und 136 der Entscheidung klar, dass die Kommission die von den Klägerinnen vertretene alternative Auslegung zurückgewiesen hat. Da die Kommission somit nicht festgestellt hat, dass die Klägerinnen eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Nettopauschalen geschlossen haben, konnte sie auch keine entsprechende Zuwiderhandlung feststellen.

192 Jedenfalls beschweren die Feststellungen der Kommission in den Randnummern 136 und 137 die Klägerinnen nicht. Zum einen sind sie, wie bereits festgestellt, nicht im verfügenden Teil der Entscheidung enthalten. Zum anderen stellen sie nicht dessen tragenden Grund dar. Da die Kommission in Randnummer 134 festgestellt hatte, dass die Absprache über den Verzicht auf die Gewährung von Nachlässen auf die Gebühren und Zuschläge die Möglichkeiten für Linienreedereien, beim Endpreis für die Verlader miteinander zu konkurrieren, deutlich mindert, so dass der Preiswettbewerb stark eingeschränkt wird, konnte sie zu keinem anderen Ergebnis kommen als dem, dass die Vereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG oder des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1017/68 bezweckt, unabhängig davon, wie eine eventuelle Vereinbarung über den Verzicht auf die Nettopauschalen, deren Bestehen sie im Übrigen bestreitet, zu beurteilen wäre.

193 Daraus folgt, dass die Feststellungen in den Randnummern 136 und 137 der Entscheidung, selbst wenn sie der Auffassung der Klägerinnen nicht entsprechen, als solche keine Rechtswirkungen haben und damit die Klägerinnen nicht beschweren können. Infolgedessen ist die Klage, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der Entscheidung begehrt wird, weil sie eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Nettopauschalen verbiete, als unzulässig abzuweisen.

Ergebnis

194 Nach alledem sind die Klagegründe eines Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG oder gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 und eines dadurch bedingten Begründungsmangels zurückzuweisen.

3. Zu den Klagegründen der fehlenden oder falschen Definition der relevanten Märkte sowie eines dadurch bedingten Begründungsmangels

Vorbringen der Parteien

195 Die Klägerinnen machen geltend, dass die angefochtene Entscheidung unzulänglich begründet sei, da die Kommission nach der Feststellung, dass die Vereinbarung über den Verzicht auf die Gewährung von Nachlässen auf die Gebühren und Zuschläge Hafendienste, die unter die Verordnung Nr. 17 fielen, und Landverkehrsdienste, die unter die Verordnung Nr. 1017/68 fielen, betreffe, erklärt habe, dass diese Vereinbarung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 verstoße und daher nicht in den Genuss von Artikel 81 Absatz 3 EG und Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 kommen könne, aber nicht die Märkte der Dienstleistungen bestimmt habe, auf die die Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 Anwendung fänden. In der Entscheidung werde in den Randnummern 55 bis 122 lediglich der Markt der Beförderung von Containerfracht im Linienseeverkehr zwischen Nordeuropa und dem Fernen Osten bestimmt.

196 Erstens habe die Kommission, da sie nicht die Märkte der Dienstleistungen, die unter die Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 fielen, bestimmt habe, auch nicht die Prüfungen durchgeführt, die Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG und des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1017/68 auf die unter die Verordnungen Nrn. 17 bzw. 1017/68 fallenden Dienstleistungen seien. Daher sei die Feststellung in der Entscheidung, dass die Vereinbarung über den Verzicht auf die Gewährung von Nachlässen auf die Gebühren und Zuschläge für Landverkehrs- und Hafendienste eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs auf diesen Märkten darstelle oder sich spürbar auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirke, unzulänglich begründet.

197 Gegen das Argument der Kommission, dass nach dem Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94 (European Night Services u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3141) der relevante Markt nicht bestimmt werden müsse, wenn die Einschränkung des Wettbewerbs offenkundig sei, machen die Klägerinnen geltend, dass im vorliegenden Fall die angebliche Zuwiderhandlung nicht offenkundig sei, da sie aus einem einzigen, unklaren Schriftstück hergeleitet werde, das sich höchstens auf eine nicht in Kraft getretene Vereinbarung beziehe, deren Wirkungen nicht dargetan worden seien. Die Kommission sei daher von Rechts wegen verpflichtet gewesen, die verschiedenen von der streitigen Vereinbarung betroffenen Märkte zu bestimmen, was sie im Übrigen beim Markt der Seeverkehrsleistungen erschöpfend getan habe.

198 Zweitens halten die Klägerinnen die angefochtene Entscheidung auch deshalb für unzulänglich begründet, weil in ihr nicht angegeben sei, warum die streitige Vereinbarung nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1017/68 und des Artikels 81 Absatz 3 EG erfuelle. Die Schlussfolgerungen, die die Kommission bei der Prüfung der Anwendung des Artikels 81 EG und der Verordnung Nr. 4056/86 auf die streitige Vereinbarung, soweit diese Seeverkehrsleistungen betreffe, gezogen habe, ließen sich nicht ohne weiteres auf andere, nicht bestimmte Märkte übertragen, bei denen weder die Marktanteile noch andere Wettbewerbsbedingungen in irgendeiner Weise untersucht worden seien.

199 Bezüglich der Frage der Einzelfreistellung werfen die Klägerinnen der Kommission vor, nicht, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, geprüft zu haben, ob für die Vereinbarung über den Verzicht auf die Gewährung von Nachlässen auf Gebühren und Zuschläge für Landverkehrsdienste nicht eine Einzelfreistellung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1017/68 hätte gewährt werden können. In Randnummer 175 der angefochtenen Entscheidung werde diese Frage nur bezüglich des FETTCSA behandelt, nicht aber bezüglich der Vereinbarung über die Nachlässe, die im Rahmen des FETTCSA geschlossen worden sei und Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei.

200 Die Kommission ist der Ansicht, dass die Klagegründe als unbegründet zurückzuweisen seien.

Würdigung durch das Gericht

201 Bezüglich der Frage der Begründetheit der vorliegenden Klagegründe einer fehlenden oder falschen Definition der relevanten Märkte und eines dadurch bedingten Begründungsmangels ist zunächst festzustellen, dass die Kommission laut Randnummer 55 der Entscheidung davon ausgegangen ist, dass der Markt, der für die Beurteilung der Vereinbarung über den Verzicht auf die Gewährung von Nachlässen auf die Gebühren und Zuschläge relevant ist, in der Beförderung von Containerfracht im Linienseeverkehr zwischen Nordeuropa und dem Fernen Osten besteht. In den Randnummern 56 bis 122 der Entscheidung hat die Kommission im Einzelnen die Gründe dargelegt, weshalb bestimmte andere Beförderungsarten den containerisierten Linienseeverkehr nicht ersetzen können und welche Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt dieser Dienstleistungen herrschen. In den Randnummern 126 bis 130 und in Anhang II der Entscheidung werden die Gebühren und Zuschläge beschrieben, die Gegenstand der streitigen Vereinbarung sind.

202 Im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der streitigen Vereinbarung ist die Kommission in den Randnummern 123 bis 130 der Entscheidung davon ausgegangen, dass die Gebühren und Zuschläge, die Gegenstand der streitigen Vereinbarung sind, Seeverkehrsdienste im Sinne der Verordnung Nr. 4056/86, Landverkehrsdienste im Sinne der Verordnung Nr. 1017/68 und Hafendienste im Sinne der Verordnung Nr. 17 betreffen. In den Randnummern 131 bis 144 der Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass die Klägerinnen gegen Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a EG und gegen Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1017/68 verstoßen haben, weil sie vereinbart hätten, auf die veröffentlichten Tarife für Gebühren und Zuschläge keine Nachlässe zu gewähren. Zu dem letztgenannten Artikel hat die Kommission in Randnummer 144 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die in den [Randnummern] 132 bis 143 dargelegten Gründe für die Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 gleichermaßen für die Anwendbarkeit von Artikel 2 der Verordnung... Nr. 1017/68 gelten". In den Randnummern 162 bis 175 der Entscheidung kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die streitige Vereinbarung nicht die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EG und des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1017/68 für die Gewährung einer Einzelfreistellung erfuelle. Zu der letztgenannten Bestimmung heißt es in Randnummer 175 der Entscheidung: Die in den [Randnummern] 163 bis 174 dargelegten Gründe für die Feststellung, dass FETTCSA für eine individuelle Freistellung vom Kartellverbot gemäß Artikel 81 Absatz 3 nicht in Betracht kommt, gelten gleichermaßen in Bezug auf eine Einzelfreistellung nach Artikel 5 der Verordnung... Nr. 1017/68."

203 Wie sich aus der Entscheidung ergibt, hat die Kommission also Artikel 81 EG und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 auf die streitige Vereinbarung angewandt, soweit diese Gebühren und Zuschläge für Hafendienste im Sinne der Verordnung Nr. 17 und Landverkehrsdienste im Sinne der Verordnung Nr. 1017/68 betrifft, ohne vorher die Märkte dieser Dienstleistungen bestimmt zu haben. Sie hat sich dabei aber auf die Feststellungen gestützt, die sie in den Randnummern 132 bis 143 der Entscheidung bei der Prüfung des wettbewerbsbeschränkenden Charakters der streitigen Vereinbarung und in den Randnummern 163 bis 174 bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einzelfreistellung erfuellt sind, getroffen hat.

204 Das Gericht hat somit zu prüfen, ob, wie die Klägerinnen meinen, die Kommission, die die Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 auf die streitige Vereinbarung angewandt hat, vorher die Märkte der Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnungen hätte bestimmen müssen, um Artikel 81 EG und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 auf diese Vereinbarung anwenden zu können, oder ob sie sich zu Recht insoweit auf ihre Feststellungen in den Randnummern 132 bis 143 und 163 bis 174 der angefochtenen Entscheidung stützen konnte.

205 Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerinnen zwar der Ansicht sind, die Kommission hätte die Märkte der Dienstleistungen, die unter die Verordnungen Nrn. 17 und 1017/68 fielen, bestimmen müssen, gegen die Beschreibung und Bestimmung des relevanten Marktes der Dienstleistungen in den Randnummern 55 bis 122 aber keine Einwände erheben. Somit räumen die Klägerinnen, wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, implizit, aber zweifelsfrei ein, dass die Kommission den relevanten Markt der Seeverkehrsdienste zutreffend bestimmt und zu Recht als den maßgeblichen Markt für die Beurteilung der streitigen Vereinbarung im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft angesehen hat.

206 Um im Rahmen von Artikel 81 EG entscheiden zu können, ob eine Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt, ist, wenn nötig, der relevante Markt zu bestimmen (Urteile des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 74, und vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, Randnr. 1093). Folglich muss die Kommission in einer Entscheidung nach Artikel 81 EG nur dann den relevanten Markt abgrenzen, wenn ohne eine solche Abgrenzung nicht bestimmt werden kann, ob die Vereinbarung, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise, um die es geht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt (Randnrn. 93 bis 95 und 103 des Urteils in der Rechtssache European Night Services u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 197, und Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98, Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 230).

207 Nach ständiger Rechtsprechung fällt eine Vereinbarung nicht unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG, wenn sie den Wettbewerb nur geringfügig einschränkt und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nur geringfügig beeinträchtigt (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société Technique Minière, Slg. 1966, 282, vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69, Völk, Slg. 1969, 295, Randnr. 7, und vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-306/96, Javico, Slg. 1998, I-1983, Randnrn. 12 und 17).

208 Im Licht der genannten Rechtsprechung ist somit zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall ohne eine Abgrenzung des oder der relevanten Märkte die Feststellung treffen konnte, dass die streitige Vereinbarung geeignet war, bei den See- und Landverkehrsdiensten sowie bei den Hafendiensten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Containerfracht im Linienseeverkehr zwischen Nordeuropa und Fernost erbracht werden, in spürbarer Weise den Wettbewerb einzuschränken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

209 Was die Beeinträchtigung des Wettbewerbs betrifft, so hat, wie im Rahmen des Klagegrundes einer unzutreffenden Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG und des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1017/68 bereits festgestellt, die Kommission in Randnummer 133 der Entscheidung den Zweck der streitigen Vereinbarung über den Verzicht auf die Gewährung von Nachlässen auf die Gebühren und Zuschläge zu Recht in der Einschränkung des Preiswettbewerbs gesehen. Diese Vereinbarung wurde unstreitig zwischen Linienreedereien geschlossen, die auf dem Markt des containerisierten Seefrachtverkehrs zwischen Nordeuropa und Fernost unmittelbar im Wettbewerb miteinander stehen.

210 Horizontale Preisabsprachen sind, abgesehen davon, dass sie nach Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a EG und Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1017/68 ausdrücklich verboten sind, als Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft schlechthin anzusehen (Randnr. 265 des Urteils Montedipe/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 100, und Randnr. 109 des Urteils Tréfilunion/Kommission, zitiert vorsthend in Randnr. 100). Dies gilt auch im Rahmen der Verordnung Nr. 4056/86, da die streitige Preisabsprache zwischen den Mitgliedern einer Linienkonferenz und den unabhängigen Reedereien geschlossen worden ist und damit den tatsächlichen Wettbewerb der Linienreedereien außerhalb der Konferenzen beeinträchtigt, obwohl gerade einer der Hauptgründe für die Gruppenfreistellung nach Artikel 3 der genannten Verordnung laut ihrer achten Begründungserwägung der tatsächliche Wettbewerb der Liniendienste ist, die nicht Mitglieder der Konferenzen sind. So kann nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 4056/86 eine Verhaltensweise einer Konferenz, die dazu führt, dass faktisch oder potenziell der Wettbewerb außerhalb der Konferenz ausgeschaltet wird, den Entzug der Gruppenfreistellung durch die Kommission rechtfertigen. Somit ist als erwiesen anzusehen, dass die streitige Vereinbarung einen Verstoß gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht schlechthin darstellt.

211 Ebenso ist unstreitig, dass die Gebühren und Zuschläge, wie in Randnummer 133 der Entscheidung ausgeführt worden ist, einen erheblichen Teil des Gesamtpreises ausmachen können, den der Verlader für die Beförderung des Seefrachtguts in Containern zwischen Nordeuropa und Fernost entrichten muss. In Randnummer 32 der Entscheidung hat die Kommission, ohne dass die Klägerinnen ihr insoweit widersprochen hätten, darauf hingewiesen, dass die Gebühren und Zuschläge, um die es in der streitigen Vereinbarung geht, bis zu 60 % des Gesamtpreises des ostgehenden containerisierten Seefrachtverkehrs ausmachen können. Infolgedessen ist die Kommission, wie im Rahmen des Klagegrundes einer unzutreffenden Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG und des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1017/68 festgestellt worden ist, in Randnummer 134 der Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitige Vereinbarung, weil die See- und Landfrachtraten unter Umständen weniger als die Hälfte des von den Verladern zu zahlenden Preises ausmachten, die Wettbewerbsmöglichkeiten der Linienreedereien bei den den Verladern in Rechnung gestellten Endpreisen spürbar verringere, so dass der Preiswettbewerb erheblich eingeschränkt werde.

212 In Randnummer 92 der Entscheidung hat die Kommission, ohne dass die Klägerinnen ihr insoweit widersprochen hätten, darauf hingewiesen, dass diese 1991 einen Anteil von etwa 86 % des gesamten ostgehenden Linienverkehrs zwischen Nordeuropa und Fernost gehalten hätten.

213 Selbst wenn in der Entscheidung in den Randnummern 132 bis 143 nicht ausdrücklich aufgeführt wird, bei welchen Dienstleistungen die streitige Vereinbarung den Preiswettbewerb einschränken konnte, hat die Kommission unter den genannten Umständen zu Recht davon ausgehen können, dass diese Vereinbarung eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte, gleichgültig, ob es sich um Seeverkehrsdienstleistungen, Landverkehrsdienstleistungen oder um Hafendienste im Rahmen des containerisierten Seefrachtverkehrs zwischen Nordeuropa und Fernost gehandelt hat.

214 Mit ihrer Schlussfolgerung in Randnummer 134 der Entscheidung, dass die streitige Vereinbarung die Wettbewerbsfähigkeit der Reedereien bei dem den Verladern in Rechnung gestellten Endpreis spürbar verringert habe, weil die See- und Landfrachtraten unter Umständen weniger als die Hälfte des von den Verladern zu zahlenden Preises ausgemacht hätten, hat die Kommission implizit, aber zweifelsfrei auch festgestellt, dass diese Vereinbarung den Preiswettbewerb bei sämtlichen von den Linienreedereien in Rechnung gestellten Dienstleistungen einschließlich der Landverkehrs- und der Hafendienste im Rahmen des containerisierten Seefrachtverkehrs zwischen Nordeuropa und Fernost habe einschränken sollen. Diese Feststellung wird noch durch den ausdrücklichen Hinweis in Randnummer 142 der Entscheidung untermauert, dass die Auswirkungen der streitigen Vereinbarung auf das Angebot an Seeverkehrsleistungen auch Konsequenzen für das Angebot an seeverkehrsnahen Nebenleistungen gehabt haben" dürften, wozu Spediteurdienste, Hafendienste, Landtransportdienste und Staudienste" gehörten, was seinen Grund in der Verlagerung solcher Dienste von einem Mitgliedstaat in einen anderen gehabt habe. Diese Feststellung ist zwar bei der Prüfung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten getroffen worden, doch ist die angefochtene Entscheidung in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Daher kann der Grund für die Feststellung in Randnummer 142, nämlich die Verlagerung der Beförderungsdienstleistungen durch die streitige Vereinbarung, auch als Beweis dafür dienen, dass diese Vereinbarung den Wettbewerb bei den Landverkehrsdienstleistungen und den Hafendiensten eingeschränkt hat, die im Rahmen des containerisierten Seefrachtverkehrs erbracht worden sind.

215 Infolgedessen konnte die Kommission zu Recht - ohne die relevanten Dienstleistungsmärkte bestimmen zu müssen - davon ausgehen, dass die streitige Vereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs bei den See- und Landverkehrsdienstleistungen sowie bei den Hafendienstleistungen, die im Rahmen des containerisierten Seeverkehrs zwischen Nordeuropa und Fernost erbracht wurden, bezweckt hat und dass diese Einschränkung spürbar gewesen ist. Insbesondere konnte die Kommission in der Randnummer 144 bezüglich der Anwendung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1017/68 zulässigerweise auf die Untersuchung in den Randnummern 132 bis 143 der Entscheidung verweisen.

216 Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich ebenfalls, dass die Randnummern 132 bis 143 und insbesondere die Randnummer 142 der Entscheidung eine hinreichende Begründung für die entsprechenden Feststellungen der Kommission enthalten.

217 Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung die Tätigkeiten der Klägerinnen bereits Gegenstand zahlreicher Verfahren nach Artikel 81 EG gewesen waren. So sind in der Entscheidung 94/980/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] (Sache IV/34.446 - Trans Atlantic Agreement) (ABl. L 376, S. 1), der vorstehend in Randnummer 15 genannten Entscheidung 94/985, der Entscheidung 1999/243/EG der Kommission vom 16. September 1998 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG und Artikel 82 EG] (Sache IV/35.134 - Trans-Atlantic Conference Agreement) (ABl. 1999, L 95, S. 1) und der Entscheidung 1999/485/EG der Kommission vom 30. April 1999 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] (Sache IV/34.250 - Europe Asia Trades Agreement) (ABl. L 193, S. 23) die Dienstleistungen der Klägerinnen und die dafür geltenden Wettbewerbsbedingungen eingehend beschrieben. Die angefochtene Entscheidung erging also in einem den Klägerinnen bekannten Rahmen, der es ihnen erlaubte, die Tragweite der Entscheidung zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-294/95 P, Ojha/Kommission, Slg. 1996, I-5863, Randnrn. 34 bis 37, und Urteile des Gerichts vom 28. Mai 1998 in den Rechtssachen T-78/96 und T-170/96, W/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-239, II-745, Randnr. 141, und vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T-54/99, max.mobil Telekommunikation/Kommission, Slg. 2002, II-313, Randnr. 79). Infolgedessen ist der Klagegrund einer unzureichenden Begründung der Entscheidung zurückzuweisen, soweit es um die Bestimmung der relevanten Märkte im Hinblick auf die Beurteilung einer Einschränkung des Wettbewerbs geht.

218 Was die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten angeht, so wird, wie vorstehend dargelegt, in Randnummer 142 der Entscheidung ausdrücklich erwähnt, dass die Auswirkungen auf das Angebot an Seeverkehrsleistungen auch Konsequenzen für das Angebot an seeverkehrsnahen Nebenleistungen gehabt haben dürften, zu denen u. a. Spediteurdienste, Hafendienste, Landtransportdienste und Staudienste im Rahmen des containerisierten Seefrachtverkehrs zwischen Nordeuropa und Fernost gehörten. Aus der Entscheidung ergibt sich somit ausdrücklich, dass die Kommission die möglichen Auswirkungen der streitigen Vereinbarung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten sowohl im Hinblick auf die Seeverkehrsleistungen als auch im Hinblick auf die Landverkehrsleistungen und Hafendienste untersucht hat.

219 Allerdings hat die Kommission hierbei nicht den Markt aller in Betracht kommenden Dienstleistungen bestimmt. Die streitige Vereinbarung ist jedoch von Linienreedereien geschlossen worden, von denen mehrere ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, um die Bedingungen für den Verkauf von Beförderungsleistungen im Containerlinienverkehr zu Wasser und zu Lande an Verlader zu regeln, die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ansässig sind. Wie dargelegt, hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß nachgewiesen, dass Zweck dieser Vereinbarung die Einschränkung des Wettbewerbs war, in dem die Reedereien bei den Preisen für sämtliche von ihnen angebotenen Dienstleistungen miteinander standen. Zudem ist auch festgestellt worden, dass eine solche Vereinbarung einen offenkundigen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft darstellt.

220 Unter diesen Umständen ist mit der angefochtenen Entscheidung rechtlich der Beweis gelungen, dass die streitige Vereinbarung an sich geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht nur bei den Seeverkehrsleistungen, sondern auch bei den anderen Dienstleistungen, auf die sich die streitigen Gebühren und Zuschläge beziehen, nämlich bei den Landverkehrsleistungen und den Hafendiensten im Rahmen eines containerisierten Seefrachtverkehrs, zu beeinträchtigen.

221 Infolgedessen war die vorherige Bestimmung der betreffenden Dienstleistungsmärkte im vorliegenden Fall nicht für die Feststellung erforderlich, dass die streitige Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten bei den See- und Landverkehrsleistungen sowie bei den Hafendiensten, die im Rahmen des containerisierten Seefrachtverkehrs erbracht wurden, spürbar beeinträchtigen konnte.

222 Aus dem Vorstehenden ergibt sich ebenfalls, dass die Randnummern 140 bis 143 der Entscheidung eine ausreichende Begründung für die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Bestimmung der betreffenden Märkte im Zusammenhang mit der Beurteilung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten enthalten, zumal die angefochtene Entscheidung aus den vorstehend in Randnummer 217 genannten Gründen in einem den Klägerinnen bekannten Rahmen ergangen ist, der es ihnen erlaubte, die Tragweite dieser Entscheidung zu erkennen.

223 Nach alledem musste die Kommission angesichts der Art der streitigen Zuwiderhandlung und der konkreten Umstände für die Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG und des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1017/68 nicht sämtliche in Betracht kommenden Dienstleistungsmärkte vorher bestimmen.

224 Die Klägerinnen machen weiter geltend, dass die vorherige Bestimmung sämtlicher in Betracht kommender Dienstleistungsmärkte für die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 EG und des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1017/68 im Hinblick auf die Gewährung einer Einzelfreistellung erforderlich gewesen wäre.

225 Nach der vorgenannten Rechtsprechung ist jedoch der relevante Markt nur dann gegebenenfalls festzulegen, wenn zu entscheiden ist, ob eine Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt (Randnr. 74 des Urteils SPO u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 206, und Randnr. 1093 des Urteils Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 206).

226 Dagegen ist die genaue Abgrenzung sämtlicher in Betracht kommender Märkte nicht unbedingt für die Entscheidung erforderlich, ob eine Vereinbarung die vier Voraussetzungen für die Gewährung einer Einzelfreistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG und Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 erfuellt. Zwar muss die Kommission bei der Prüfung, ob die vierte Voraussetzung nach Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe b EG und Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1017/68 erfuellt ist, untersuchen, ob die streitige Vereinbarung den Wettbewerb für den wesentlichen Teil der betreffenden Waren bzw., je nach anwendbarer Vorschrift, des betreffenden Verkehrsmarktes ausschalten kann. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die vier Voraussetzungen für die Gewährung einer Freistellung jedoch zusammen erfuellt sein (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 450); ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfuellt, muss die Freistellung zurückgewiesen werden (Randnr. 267 des Urteils SPO u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 206).

227 Da die Kommission in den Randnummern 162 bis 174 der Entscheidung festgestellt hat, dass die ersten drei Voraussetzungen für die Gewährung einer Einzelfreistellung nicht erfuellt sind und sich daher eine Entscheidung über die vierte Voraussetzung erübrigt, musste sie für die Prüfung, ob die streitige Vereinbarung für eine Einzelfreistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG und Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 in Betracht kommen konnte, nicht alle relevanten Märkte vorher bestimmen. Bei der Entscheidung, ob die ersten drei Voraussetzungen erfuellt sind, sind nämlich die Vorteile der betreffenden Vereinbarung nicht nur für den relevanten Markt, sondern auch für jeden anderen Markt, auf den sich die betreffende Vereinbarung vorteilhaft auswirken könnte, zu berücksichtigen. Sowohl Artikel 81 Absatz 3 EG als auch Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 sehen nämlich die Möglichkeit einer Freistellung u. a. für Vereinbarungen vor, die zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne eine besondere Beziehung zum relevanten Markt zu verlangen (Randnr. 343 des Urteils Compagnie générale maritime u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 15).

228 Im Übrigen war die Kommission, wie sich aus Randnummer 169 der Entscheidung ergibt, im vorliegenden Fall der Ansicht, dass die ersten drei Voraussetzungen für eine Freistellung nicht erfuellt gewesen seien, weil die durch die streitige Vereinbarung eingetretene größere Transparenz zwischen Anbietern und Abnehmern für Letztere keinen Nutzen gehabt habe, da sie mit einer Verringerung des Preiswettbewerbs einhergegangen sei. Wie vorstehend ausgeführt, gilt diese letztgenannte Feststellung nicht nur für die streitigen Seeverkehrsleistungen, sondern auch für die Landverkehrsleistungen und Hafendienste im Rahmen des containerisierten Seefrachtverkehrs.

229 Infolgedessen hat die Kommission zu Recht ohne vorherige Festlegung der relevanten Dienstleistungsmärkte feststellen können, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung von der streitigen Vereinbarung nicht erfuellt worden sind. Insbesondere bezüglich der Anwendung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 konnte die Kommission in Randnummer 175 zulässigerweise auf ihre Prüfung in den Randnummern 163 bis 174 der Entscheidung verweisen.

230 Nach alledem enthalten die Randnummern 163 bis 175 der Entscheidung eine hinreichende Begründung bezüglich der Festlegung der relevanten Märkte im Zusammenhang mit der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Freistellung. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Entscheidung aus den vorstehend in Randnummer 216 genannten Gründen in einem den Klägerinnen bekannten Zusammenhang erging, der es ihnen erlaubte, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen. Folglich sind die Rügen der Klägerinnen wegen unzureichender Begründung der Entscheidung insoweit zurückzuweisen.

231 Schließlich machen die Klägerinnen bezüglich der Voraussetzungen für eine Freistellung noch geltend, die Kommission habe unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1017/68 nicht geprüft, ob die Vereinbarung über den Verzicht auf die Gewährung von Nachlässen auf die Gebühren und Zuschläge bei den Landverkehrsdiensten im Rahmen des containerisierten Seefrachtverkehrs für eine Einzelfreistellung hätte in Betracht kommen können.

232 In Randnummer 175 der Entscheidung schließt die Kommission die Gewährung einer Einzelfreistellung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 allein für das FETTCSA aus, ohne ausdrücklich auf die streitige Vereinbarung einzugehen.

233 Wie die Kommission jedoch zu Recht vorgetragen hat, ist die Randnummer 175 der Entscheidung im Licht und im Zusammenhang mit der ganzen Entscheidung zu sehen. Wie bereits im Rahmen des Klagegrundes einer unzutreffenden Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG und des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1017/68 dargelegt, wird in der Entscheidung, wie sich aus ihrem Artikel 1 ergibt, eine Zuwiderhandlung nicht wegen des Abschlusses des FETTCSA, sondern allein wegen des Abschlusses der streitigen Vereinbarung festgestellt. Da in der Entscheidung nicht festgestellt wird, dass das FETTCSA wegen der Festlegung einheitlicher Verfahrensweisen und der Anwendung eines einheitlichen Mechanismus zur Berechnung und Festsetzung der Gebühren und Zuschläge selbst eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG oder gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 sei, konnte eine Freistellung des FETTCSA nicht in Betracht gezogen werden. Im Übrigen verweist die Randnummer 175 für die Beurteilung der streitigen Vereinbarung im Hinblick auf Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 auf die Randnummern 163 bis 174, in denen die Möglichkeit einer Freistellung der Vereinbarung ausdrücklich erörtert wird.

234 Infolgedessen ist die Argumentation der Klägerinnen insoweit zurückzuweisen.

235 Aufgrund all dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Klagegründe einer fehlenden oder falschen Bestimmung der Märkte und einer dadurch bedingten unzulänglichen Begründung in vollem Umfang zurückzuweisen sind.

4. Zu den Klagegründen bezüglich der Höhe der Geldbußen und einer insoweit unzulänglichen Begründung

236 Im ersten Teil der vorliegenden Klagegründe machen die Klägerinnen geltend, dass die von der Kommission festgesetzten Geldbußen angesichts der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung, bestimmter mildernder Umstände, ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Dauer des bei der Kommission anhängigen Verfahrens unverhältnismäßig seien. Darüber hinaus beruft sich Senator Lines gesondert auf ihr berechtigtes Vertrauen aufgrund des Verhaltens der Kommission, auf die Tatsache, dass die Zuwiderhandlung ihr keine Vorteile gebracht habe, und auf den Umstand, dass die festgesetzte Geldbuße angesichts ihrer defizitären Lage ihre finanzielle Leistungsfähigkeit beeinträchtige. Im Übrigen sind die Klägerinnen der Ansicht, dass die Entscheidung in einigen dieser Punkte unzulänglich begründet sei.

237 Im zweiten Teil der vorliegenden Klagegründe rügen die Klägerinnen, dass das Verfahren der Kommission, die Klägerinnen für die Berechnung der Höhe der Geldbußen in vier Gruppen einzuteilen, nicht begründet, diskriminierend und nicht schlüssig sei. Die Klägerinnen beantragen daher, die gegen sie verhängten Geldbußen für nichtig zu erklären oder zumindest unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dieses Falles auf einen Betrag herabzusetzen, den das Gericht für angemessen hält.

238 Im dritten Teil der vorliegenden Klagegründe wirft P & O Nedlloyd Container Line Ltd (im Folgenden: P & O Nedlloyd) der Kommission vor, bei der Bemessung der Geldbußen der zwischenzeitlichen Fusion von P & O und Nedlloyd nicht Rechnung getragen zu haben.

239 Vor der Prüfung dieser Argumente ist zunächst der rechtliche Rahmen klarzustellen, innerhalb dessen die Geldbußen im vorliegenden Fall gegen die Klägerinnen festgesetzt worden sind.

Vorbemerkungen zum rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die Geldbußen gegen die Klägerinnen festgesetzt worden sind

240 In den Randnummern 176 bis 207 der Entscheidung setzt die Kommission Geldbußen gegen alle Klägerinnen wegen der festgestellten Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 fest. Nach Randnummer 179 der Entscheidung sind diese Geldbußen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1017/68 und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 festgesetzt worden.

241 Auch wenn in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich auf die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3; im Folgenden: Leitlinien) Bezug genommen wird, ergibt sich aus den Randnummern 176 bis 207, dass die Kommission die Höhe der Geldbußen gegen die Klägerinnen unter Zugrundelegung der dort festgelegten Methode festgesetzt hat. Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission bestätigt, die Leitlinien im Rahmen der Entscheidung zugrunde gelegt zu haben.

242 Obwohl die Leitlinien ausdrücklich nur die Geldbußen betreffen, die nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, kann die Kommission aufgrund des gleichen Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 4056/86 und 1017/68 die Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen im Rahmen der Verordnungen Nrn. 4056/86 und 1017/68 analog anwenden. Im Übrigen hat das Gericht die Rechtsprechung zu Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 als auf Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 übertragbar angesehen, weil der Wortlaut der Bestimmungen gleich sei (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen T-24/93, T-25/93, T-26/93 und T-28/93, CEWAL", Slg. 1996, II-1201, Randnr. 233).

243 Gemäß der in den Leitlinien festgelegten Methode wählt die Kommission als Ausgangspunkt für die Bemessung der gegen die betroffenen Unternehmen festzusetzenden Geldbußen einen anhand der Schwere des Verstoßes ermittelten Grundbetrag. Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen (Nr. 1 Teil A Absatz 1). Dabei werden die Verstöße in drei Gruppen unterteilt: minder schwere Verstöße", bei denen Geldbußen zwischen 1 000 und 1 Mio. ECU in Betracht kommen, schwere Verstöße", bei denen die Geldbußen zwischen 1 Mio. und 20 Mio. ECU liegen können, und besonders schwere Verstöße", für die Geldbußen oberhalb von 20 Mio. ECU vorgesehen sind (Nr. 1 Teil A, erster bis dritter Gedankenstrich). Innerhalb dieser einzelnen Kategorien und insbesondere bei den als schwer und besonders schwer eingestuften Verstößen ermöglicht die Skala der festzusetzenden Geldbußen eine Differenzierung gemäß der Art des begangenen Verstoßes (Nr. 1 Teil A Absatz 3). Ferner ist die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße zu berücksichtigen, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, und die Geldbuße ist auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Nr. 1 Teil A Absatz 4).

244 Darüber hinaus kann der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Großunternehmen in den meisten Fällen über ausreichende Ressourcen an juristischem und wirtschaftlichem Sachverstand verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind (Nr. 1 Teil A Absatz 5).

245 Innerhalb der drei so festgelegten Kategorien kann es nach Ansicht der Kommission in bestimmten Fällen angebracht sein, den festgesetzten Betrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangspunkt für den ermittelten Grundbetrag an den spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (im Folgenden: spezifischer Ausgangspunkt) (Nr. 1 Teil A Absatz 6).

246 Bei der Berücksichtigung der Dauer eines Verstoßes ist nach den Leitlinien zu unterscheiden zwischen Verstößen von kurzer Dauer (in der Regel weniger als ein Jahr), bei denen der anhand der Schwere ermittelte Betrag nicht zu erhöhen ist, Verstößen von mittlerer Dauer (in der Regel zwischen einem und fünf Jahren), bei denen dieser Betrag um bis zu 50 % erhöht werden kann, und Verstößen von langer Dauer (in der Regel mehr als fünf Jahre), bei denen dieser Betrag für jedes Jahr des Verstoßes um bis zu 10 % erhöht werden kann (Nr. 1 Teil B Absatz 1, erster bis dritter Gedankenstrich).

247 Anschließend enthalten die Leitlinien eine Liste von Beispielen für erschwerende und mildernde Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Grundbetrags führen können, und nehmen dann auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über die Zusammenarbeit) (Nrn. 2 und 3) Bezug.

248 Allgemein wird in den Leitlinien noch bemerkt, dass der Endbetrag der nach diesem Schema ermittelten Geldbuße (Grundbetrag einschließlich der durch die erschwerenden oder mildernden Umstände bedingten prozentualen Auf- oder Abschläge) gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in keinem Fall 10 % des Gesamtumsatzes der betroffenen Unternehmen übersteigen dürfe (Nr. 5 Buchstabe a). Ferner kann es den Leitlinien zufolge nach Durchführung der genannten Berechnungen je nach Fall angezeigt sein, im Hinblick auf die entsprechende Anpassung der vorgesehenen Geldbußen einige objektive Faktoren zu berücksichtigen, wie z. B. einen besonderen wirtschaftlichen Zusammenhang, die von den Beteiligten an dem Verstoß eventuell erzielten wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile und die besonderen Merkmale der betreffenden Unternehmen wie ihre tatsächliche Steuerkraft in einem gegebenen sozialen Umfeld (Nr. 5 Buchstabe b).

249 Bezüglich der Schwere der Zuwiderhandlung vertritt die Kommission in Randnummer 181 der Entscheidung die Ansicht, dass die Zuwiderhandlung, bei der es sich um eine horizontale Vereinbarung mit dem Ziel gehandelt habe, den Preiswettbewerb zwischen Konferenzmitgliedern und -außenseitern einzuschränken, [b]esonders gravierend... im Bereich der Linienschifffahrt [ist], wo das Vorhandensein tatsächlichen und potenziellen Wettbewerbsdrucks von Seiten konferenzungebundener Reedereien eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung darstellt". Da jedoch eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Gewährung von Nachlässen weniger schwerwiegend als eine Absprache über die Festsetzung des allgemeinen Preisniveaus ist und keine Beweise für Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf das Preisniveau vorlagen, hielt die Kommission es für angebracht, die Zuwiderhandlung als schweren Verstoß" einzustufen und die Geldbuße auf dem untersten Niveau der für schwere Verstöße vorgesehenen Beträge festzusetzen". Unter diesen Umständen veranschlagte sie den Grundbetrag der Geldbuße für das größte der am FETTCSA beteiligten Unternehmen, d. h. für Maersk, mit 1 300 000 Euro.

250 Wie die Kommission in den Randnummern 182 und 183 erläutert hat, teilte sie, um der tatsächlichen Fähigkeit der Urheber der Verstöße, andere in erheblichem Umfang zu schädigen, Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Geldbußen eine hinreichend abschreckende Wirkung haben, wegen der beträchtlichen Größenunterschiede der FETTCSA-Reedereien die Klägerinnen in verschiedene Gruppen ein entsprechend ihrem weltweiten Umsatz aus Container-Transportleistungen, die den Seetransport einschließen. In Tabelle 5 in Randnummer 183 der Entscheidung hat die Kommission vier Gruppen entsprechend der Größe der Unternehmen im Verhältnis zu dem umsatzstärksten Unternehmen, im vorliegenden Fall Maersk, gebildet. Diese vier Gruppen sind große Transportunternehmen", mittelgroße bis große Transportunternehmen", kleine bis mittelgroße Transportunternehmen" und kleine Transportunternehmen". In Tabelle 6 in Randnummer 186 der Entscheidung hat die Kommission für die einzelnen Gruppen einen Grundbetrag von 1 300 000 Euro, 1 Mio. Euro, 650 000 Euro bzw. 325 000 Euro veranschlagt. Nach den Randnummern 187 bis 195 und der Tabelle 7 in Randnummer 206 der Entscheidung sind die Grundbeträge anschließend um 20 %, 10 % bzw. 100 000 Euro zugunsten aller Unternehmen verringert worden, um mildernden Umständen, der Zusammenarbeit der Klägerinnen und der Dauer des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission Rechnung zu tragen.

251 In diesem Rahmen ist zu beurteilen, ob die in Artikel 4 der Entscheidung festgesetzten Geldbußen, wie die Klägerinnen behaupten, unverhältnismäßig und auf der Grundlage einer fehlerhaften Methode bestimmt worden sind.

252 Nach der Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59). Nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 17, Artikel 24 der Verordnung Nr. 1017/68 und Artikel 21 der Verordnung Nr. 4056/86 entscheidet das Gericht jedoch über Klagen gegen Bußgeldentscheidungen der Kommission aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und kann daher die festgesetzte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Zum ersten Teil: Unverhältnismäßigkeit der Geldbußen

253 Zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit der Geldbußen führen die Klägerinnen teils gemeinsam, teils getrennt eine Reihe von Rügen und Argumenten zur Schwere der Zuwiderhandlung, zur Dauer der Zuwiderhandlung, zu mildernden Umständen, zur Zusammenarbeit mit der Kommission, zur Dauer des Verfahrens vor der Kommission, zu dem durch das Verhalten der Kommission begründeten Vertrauensschutz, zum Fehlen aufgrund der Zuwiderhandlung erzielter Vorteile und zu ihrer finanziellen Lage an.

a) Zur Schwere der Zuwiderhandlung

Vorbringen der Parteien

254 Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie die streitige Vereinbarung als einen schweren Verstoß" im Sinne der Leitlinien angesehen habe. Eine horizontale Vereinbarung könne einen minder schweren Verstoß im Sinne der Leitlinien darstellen, wenn sie im Gegensatz zu rechtswidrigen Vereinbarungen, die... entschlossener angewandt werden", nur begrenzte Auswirkungen auf den Markt" habe (Nr. 1 Teil A Buchstabe a der Leitlinien). Ein solcher Fall liege hier vor, da die Vereinbarung nicht umgesetzt worden sei. Das FETTCSA räume den Vertragsparteien lediglich die Möglichkeit zur Umsetzung der von ihnen geschlossenen Vereinbarungen ein. Im Übrigen lägen der Kommission keine Beweise für die Durchführung der streitigen Vereinbarung oder eventuelle Auswirkungen der Vereinbarung auf den Markt, insbesondere auf den Preiswettbewerb zwischen den Linienreedereien, vor.

255 Die Kommission habe auch nicht rechtlich hinreichend begründet, warum sie gegen Maersk, die größte FETTCSA-Reederei, als Geldbuße einen Grundbetrag von 1 300 000 Euro festgesetzt habe, obwohl sie in Randnummer 181 erklärt habe, dass die Geldbuße auf dem untersten Niveau der für schwere Verstöße vorgesehenen Beträge festzusetzen" sei. Nach den Leitlinien sei der niedrigste Grundbetrag für schwere Verstöße 1 Mio. Euro. Sollte das Gericht die Würdigung der Kommission bestätigen, dass es sich um einen schweren Verstoß handele, dürfe der Grundbetrag der gegen Maersk festgesetzten Geldbuße 1 Mio. Euro nicht übersteigen.

256 Die Kommission hält ihre Qualifizierung der streitigen Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung als schwerer Verstoß" für gerechtfertigt, da es sich um eine Preisabsprache gehandelt habe, die betroffenen Unternehmen einen großen Marktanteil hätten und die Vereinbarung zur Folge gehabt habe, dass die Maßnahmen einer Linienkonferenz auf konferenzunabhängige Reedereien ausgedehnt worden seien.

257 Zu dem auf die Leitlinien gestützten Vorbringen der Klägerinnen erklärt die Kommission, diese Leitlinien müssten flexibel in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie keine starren Gesetzesvorschriften enthielten, sondern eher allgemeine Hinweise.

258 Der von den Klägerinnen angeführte Umstand, dass die streitige Vereinbarung nicht umgesetzt worden sei oder keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf den relevanten Markt gehabt habe, sei ohne Bedeutung, da es sich um eine horizontale Preisabsprache gehandelt habe, die an und für sich schon als ein schwerer Verstoß angesehen werden müsse. Aus dem gleichen Grunde sei es auch unerheblich, dass der Beitritt zum FETTCSA jedem völlig freigestanden habe.

259 Bezüglich des angeblichen Begründungsmangels hat die Kommission auf eine schriftliche Frage des Gerichts ausgeführt, dass die schweren Verstöße nach den Leitlinien zu einer Geldbuße zwischen 1 Mio. Euro und 20 Mio. Euro führen müssten. Wegen des Fehlens von Beweisen für die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf das Preisniveau habe die Kommission es für angebracht gehalten, den Grundbetrag der Geldbuße auf dem untersten Niveau der für schwere Verstöße vorgesehenen Beträge festzusetzen.

260 Um ihre eigenen Leitlinien gewissenhaft zu befolgen und im Einklang mit ihrer Praxis seit dem Erlass dieser Leitlinien zu bleiben, sei es angezeigt gewesen, die Grundbeträge der Geldbußen für große Transportunternehmen" und mittelgroße bis große Transportunternehmen" nicht unterhalb des nach den Leitlinien für schwere Verstöße vorgesehenen Mindestbetrags, d. h. nicht unter 1 Mio. Euro festzusetzen. Wegen des erheblichen Größenunterschieds zwischen dem größten Unternehmen in der Gruppe mittelgroße bis große Transportunternehmen" einerseits und dem einzigen Unternehmen in der Gruppe der großen Transportunternehmen" andererseits sei es angebracht gewesen, den Grundbetrag der Geldbuße für das letztgenannte Unternehmen etwas höher anzusetzen, d. h. auf 1 300 000 Euro. Um die kleineren FETTCSA-Vertragsparteien nicht zu benachteiligen, sei der Grundbetrag der Geldbußen für die kleinen bis mittelgroßen Transportunternehmen" und die kleinen Transportunternehmen" etwas niedriger als nach den Leitlinien vorgesehen festgesetzt worden.

Würdigung durch das Gericht

261 Was die erste Rüge bezüglich der Art der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung betrifft, die dort als ein schwerer Verstoß eingestuft worden ist, so ergibt sich aus der Prüfung des Klagegrundes einer unzutreffenden Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG und des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1017/68, dass die streitige Vereinbarung über den Verzicht auf die Gewährung von Nachlässen auf die Gebühren und Zuschläge den Preiswettbewerb zwischen den Linienreedereien, die im containerisierten Seefrachtverkehr zwischen Nordeuropa und Fernost unmittelbar miteinander in Wettbewerb stehen, spürbar beeinträchtigt.

262 Horizontale Preisabsprachen sind stets als Zuwiderhandlungen angesehen worden, die zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft gehören (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Tate & Lyle u. a./Kommission, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 103). Sie sind daher in den Leitlinien zu Recht als besonders schwere Verstöße" eingestuft worden.

263 Im vorliegenden Fall ist der Verstoß umso schwerwiegender, als die streitige Preisabsprache zwischen den Mitgliedern einer Linienkonferenz und den konferenzunabhängigen Reedereien geschlossen worden ist und dadurch den tatsächlichen Wettbewerb seitens der konferenzunabhängigen Unternehmer beeinträchtigt, obwohl das Vorhandensein eines tatsächlichen Wettbewerbsdrucks durch die konferenzungebundenen Reedereien nach der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4056/86 eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Gruppenfreistellung nach Artikel 3 dieser Verordnung ist.

264 Insofern stellt die Einstufung der streitigen Vereinbarung als schwerer Verstoß" wegen des Fehlens von Beweisen für die Auswirkung der Zuwiderhandlung auf das Preisniveau und der wahrscheinlich kurzen Dauer der schädlichen Wirkungen bereits eine Abmilderung gegenüber den Kriterien für die Bemessung der Geldbußen im Falle horizontaler Preisabsprachen dar.

265 Somit kann es der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie in Randnummer 181 der Entscheidung die dort festgestellte Zuwiderhandlung angesichts der genannten Umstände als einen schweren Verstoß angesehen hat.

266 Zu dem Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe in Nummer 1 Teil A erster Gedankenstrich der Leitlinien eingeräumt, dass zu den minder schweren Verstößen auch horizontale Beschränkungen mit begrenzten Auswirkungen auf den Markt" gehören könnten, genügt die Feststellung, dass in den Leitlinien als minder schwere Verstöße ausdrücklich die in den häufigsten Fällen vertikalen Beschränkungen" genannt sind, die einen wesentlichen, jedoch relativ engen Teil des Gemeinschaftsmarkts betreffen". Da die streitige Vereinbarung im vorliegenden Fall horizontal zwischen Linienreedereien, von denen mehrere ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, geschlossen worden ist und einen Verzicht auf die Gewährung von Nachlässen auf die Gebühren und Zuschläge für Verlader vorsieht, die u. a. in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ansässig sind, lässt sich nicht die Ansicht vertreten, dass diese Vereinbarung unter die minder schweren Verstöße im Sinne der Leitlinien fallen kann.

267 Somit ist die erste Rüge der Klägerinnen zurückzuweisen.

268 Zur zweiten Rüge eines Begründungsmangels ist festzustellen, dass die Kommission in Randnummer 181 der Entscheidung es aus den vorstehend in Randnummer 264 genannten Gründen für angebracht gehalten hat, die Geldbuße auf dem untersten Niveau der für schwere Verstöße vorgesehenen Beträge festzusetzen". Im folgenden Satz derselben Randnummer heißt es weiter: Unter diesen Umständen ist der Grundbetrag der Geldbuße für die größten der an FETTCSA beteiligten Unternehmen mit 1 300 000 Euro zu veranschlagen."

269 Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung unstreitig die Grundbeträge der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbußen nach der in den Leitlinien festgelegten Methode bestimmt, was sie im Übrigen auf eine schriftliche Frage des Gerichts ausdrücklich bestätigt hat. Im Übrigen heißt es in den Leitlinien ausdrücklich, dass als niedrigste Geldbuße für schwere Verstöße der Betrag von 1 Mio. Euro anzusetzen ist. Auch steht außer Frage, dass im vorliegenden Fall dieser Betrag dem Grundbetrag im Sinne der Leitlinien (Schwere und Dauer) entspricht, da ein Aufschlag für die Dauer der Zuwiderhandlung nicht vorgesehen worden ist.

270 Somit ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung, wie die Klägerinnen geltend machen, unzulänglich begründet ist, weil die Kommission in Randnummer 181 einen höheren Grundbetrag gegen Maersk festgesetzt hat als den nach den Leitlinien für schwere Verstöße vorgesehenen niedrigsten Betrag, obwohl sie in der gleichen Randnummer erklärt, dass dieser Grundbetrag auf dem untersten Niveau der für schwere Verstöße vorgesehenen Beträge festzusetzen sei.

271 Wenn die Kommission beschließt, auf den vorliegenden Fall die in den Leitlinien vorgesehene Methode anzuwenden, muss sie aufgrund der Verpflichtung, die sie mit deren Veröffentlichung eingegangen ist, sich bei der Bemessung der Geldbußen an diese Leitlinien halten, sofern sie nicht genau die Gründe darlegt, die gegebenenfalls eine Abweichung von der Methode in einem bestimmten Punkt rechtfertigen. Zu prüfen ist somit, ob im vorliegenden Fall die angefochtene Entscheidung eine solche Begründung enthält.

272 Abgesehen von dem Ausdruck unter diesen Umständen" in Randnummer 181 enthält die Entscheidung keine Erläuterung, weshalb gegen Maersk ein Grundbetrag von 1 300 000 Euro statt des Betrages von 1 Mio. Euro festzusetzen war, der nach den Richtlinien als niedrigster Betrag für schwere Verstöße vorgesehen ist. Aus der Randnummer 181 ergibt sich eindeutig, dass der dort verwendete Ausdruck unter diesen Umständen" sich nicht auf die Umstände bezieht, die die Festsetzung eines höheren Grundbetrags als des in den Leitlinien vorgesehenen Mindestbetrags rechtfertigen, sondern auf die Umstände, die es in den Augen der Kommission rechtfertigen, die streitige Vereinbarung, auch wenn sie eine horizontale Preisabsprache und damit eine Art von Vereinbarung ist, die in der Regel einen besonders schweren" Verstoß darstellt, nur als schweren" Verstoß zu qualifizieren.

273 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf eine Frage des Gerichts erklärt, dass es ihr im vorliegenden Fall angebracht erschienen sei, einerseits den Grundbetrag der Geldbußen für die Gruppen der großen Transportunternehmen" und der mittelgroßen bis großen Transportunternehmen" nicht unterhalb des in den Leitlinien für die schweren Verstöße vorgesehenen Mindestbetrags, d. h. unterhalb von 1 Mio. Euro, festzusetzen, andererseits aber wegen des erheblichen Größenunterschieds zwischen dem größten Unternehmen in der Gruppe der kleinen bis mittelgroßen Transportunternehmen" und dem einzigen Unternehmen in der Gruppe der großen Transportunternehmen" den Grundbetrag der Geldbuße für das letztgenannte Unternehmen etwas höher, d. h. auf 1 300 000 Euro, festzusetzen.

274 Ohne dass die Stichhaltigkeit dieser Begründung untersucht werden müsste, ist festzustellen, dass sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist und in der angefochtenen Entscheidung nicht enthalten ist, was die Kommission im Übrigen in der Sitzung auf eine Frage des Gerichts bestätigt hat.

275 Somit ist die Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße gegen Maersk, der höher ist als der in den Leitlinien vorgesehene, unzulänglich begründet. Daher greift die zweite Rüge der Klägerinnen durch.

b) Zur Dauer der Zuwiderhandlung

Vorbringen der Parteien

276 Nach Ansicht der Klägerinnen ist der Kommission ein Fehler in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht unterlaufen, als sie für die streitige Vereinbarung eine Dauer von drei Monaten, vom 9. Juni 1992, dem Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung, bis zum 8. September 1992, dem Zeitpunkt der letzten Zusammenkunft, angenommen habe, obwohl die Vereinbarung niemals in Kraft getreten sei. Indem die Kommission auf eine Zuwiderhandlung, die nicht verwirklicht worden sei, die Regelung angewandt habe, die in den Leitlinien für Zuwiderhandlungen von der Dauer eines Jahres vorgesehen sei, habe sie die Leitlinien starr angewandt, obwohl sie eingeräumt habe, dass die Bestimmungen flexibel unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Falles anzuwenden seien.

277 Daher hätte der Grundbetrag der Geldbuße, der gegen die größte FETTCSA-Vertragspartei verhängt worden sei, 1 Mio. Euro nicht überschreiten dürfen und hätte sogar nur in symbolischer Höhe" (1 000 Euro) oder nominell" (10 000 Euro) festgesetzt werden dürfen, da Beweise für das Inkrafttreten der streitigen Vereinbarung fehlten. Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, dass die gegen das größte Unternehmen festgesetzte Geldbuße selbst dann, wenn die Vereinbarung erwiesenermaßen drei Monate gedauert hätte, angesichts des Fehlens von Beweisen für die Auswirkungen der Vereinbarung auf den Markt den Betrag von 250 000 Euro (entsprechend einem Vierteljahr) nicht hätte überschreiten dürfen.

278 Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerinnen zur Dauer der Zuwiderhandlung für unbegründet.

Würdigung durch das Gericht

279 Im Wesentlichen werfen die Klägerinnen der Kommission vor, von einer Zuwiderhandlung von drei Monaten ausgegangen zu sein, obwohl diese niemals in Kraft getreten sei.

280 Da die Kommission nicht nachgewiesen hat, welche Wirkungen die streitige Vereinbarung hatte, und dazu auch nicht verpflichtet war, weil die Vereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte, ist es für die Berechnung der Dauer der Zuwiderhandlung unerheblich, ob die streitige Vereinbarung in Kraft gesetzt worden ist. Für die Berechnung der Dauer einer Zuwiderhandlung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, braucht nämlich nur bestimmt zu werden, wie lange die Vereinbarung bestanden hat, d. h. der Zeitraum von ihrem Abschluss bis zu ihrer Beendigung.

281 In Randnummer 180 stellt die Kommission fest, dass die streitige Vereinbarung über den Verzicht auf die Gewährung von Preisnachlässen auf die Gebühren und Zuschläge am 9. Juni 1992 getroffen worden sei, dem Datum des Protokolls, das die Zuwiderhandlung beweist. In derselben Randnummer räumt die Kommission ein, dass die streitige Vereinbarung, auch wenn das FETTCSA formell erst zum 26. Mai 1994 aufgehoben worden sei, am 28. September 1992 beendet worden sei, als die Kommission kurze Zeit nach dem letzten Treffen der FETTCSA-Vertragsparteien vom 8. September 1992 ein Schreiben mit der vorläufigen rechtlichen Einschätzung des FETTCSA versandte.

282 Auch ohne sich auf den 8. oder den 28. September 1992 festzulegen, folgt daraus, dass die Kommission zu Recht von einer dreimonatigen Dauer der streitigen Vereinbarung ausgegangen ist.

283 Jedenfalls kann es entgegen der Ansicht der Klägerinnen der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Grundbetrag der Geldbuße wegen der sehr kurzen Dauer der Zuwiderhandlung nicht herabgesetzt hat. Die kurze Dauer der Zuwiderhandlung berührt nämlich in keiner Weise deren Schwere, die sich aus ihrer Natur ergibt, d. h. im vorliegenden Fall als horizontaler Preisabsprache. Die Kommission hat daher entsprechend Nummer 1 Teil B Absatz 1 erster Gedankenstrich ihrer Leitlinien zu Recht festgestellt, dass die sehr kurze Dauer der Zuwiderhandlung, d. h. von weniger als einem Jahr, es nur gerechtfertigt habe, von einem Aufschlag auf den nach der Schwere der Zuwiderhandlung bestimmten Betrag abzusehen.

284 Infolgedessen ist das Vorbringen der Klägerinnen zur Dauer der Zuwiderhandlung zurückzuweisen.

c) Zu den mildernden Umständen

Vorbringen der Parteien

285 Für die Klägerinnen hat die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Nichtanwendung der streitigen Vereinbarung nicht als mildernden Umstand berücksichtigt habe, obwohl die Leitlinien dies als ein Beispiel anführten.

286 Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerinnen für unbegründet.

Würdigung durch das Gericht

287 In Randnummer 188 der Entscheidung hat die Kommission aufgrund der vermuteten Abstellung der Zuwiderhandlung nach Eingang ihres Schreibens vom 28. September 1990 bei den Klägerinnen die Geldbußen wegen mildernder Umstände um 20 % herabgesetzt.

288 Damit hat die Kommission einen der Gründe berücksichtigt, die nach den Leitlinien eine Verringerung des Grundbetrags der Geldbußen wegen mildernder Umstände rechtfertigen, nämlich die Beendigung der Verstöße nach dem ersten Eingreifen der Kommission" (Nummer 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Leitlinien).

289 In Nummer 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien ist jedoch die tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen über Verstöße ebenfalls von der Kommission speziell als mildernder Umstand aufgeführt worden, der zu einer Verringerung des Grundbetrags führen kann.

290 Die Kommission hat im vorliegenden Fall erwiesenermaßen keine Beweise für die Durchführung der streitigen Vereinbarung.

291 Daher ist zu prüfen, ob die Kommission diesen Umstand bei der Bemessung der Geldbußen berücksichtigt hat.

292 Wie sich aus Randnummer 181 der Entscheidung ergibt, hat die Kommission bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung dem Umstand, dass sie über keine Beweise für die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf das Preisniveau verfügte, in der Weise Rechnung getragen, dass sie die Zuwiderhandlung als schweren Verstoß qualifizierte, obwohl horizontale Preisabsprachen normalerweise als besonders schwere Verstöße angesehen werden. Die Einstufung der Zuwiderhandlung als besonders schwerer Verstoß hätte nach den Leitlinien zur Folge gehabt, dass als allgemeiner Ausgangspunkt für die Bemessung der Geldbuße entsprechend der Schwere grundsätzlich ein Betrag von über 20 Mio. Euro hätte festgesetzt werden müssen, während im vorliegenden Fall aufgrund der Einstufung der Zuwiderhandlung als schwerer Verstoß der gegen die größte FETTCSA-Vertragspartei festgesetzte Grundbetrag der Geldbuße sich auf 1 300 000 Euro beläuft.

293 Unter diesen Umständen hat die Kommission der Nichtanwendung der Vereinbarung bei der Bemessung der Geldbußen hinreichend Rechnung getragen. Dabei spielt es keine Rolle, dass dieser Umstand nicht speziell in dem Teil der Entscheidung berücksichtigt worden ist, der die Prüfung der mildernden Umstände betrifft, sondern bei der Prüfung der Schwere der Zuwiderhandlung, da die Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen der Bemessung der Geldbußen jedenfalls zu einer Verringerung des Grundbetrags gemäß Nummer 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien geführt hat.

294 Somit ist festzustellen, dass die Kommission ihre Leitlinien nicht fehlerhaft angewendet hat.

d) Zur Zusammenarbeit

Vorbringen der Parteien

295 Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission nicht hinreichend berücksichtigt, dass die betroffenen Unternehmen mit ihr bei Abschluss des FETTCSA und vor dem Erlass der Mitteilung der Beschwerdepunkte zusammengearbeitet hätten. Eine solche Zusammenarbeit rechtfertige nach der Mitteilung über die Zusammenarbeit eine Verringerung der Geldbuße um deutlich mehr als 10 %.

296 Zudem hätte die Kommission die Zusammenarbeit der Parteien berücksichtigen müssen, die nicht in den Anwendungsbereich der Mitteilung über die Zusammenarbeit falle, insbesondere den Umstand, dass die Parteien sich unmittelbar nach Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte und später noch zweimal an die Kommission gewandt hätten, um die Grundlage festzulegen, auf der die Kommission das Verfahren einstellen könnte, insbesondere nachdem die Parteien bestimmte Rechtsgrundsätze eingehalten hätten. Diese Umstände rechtfertigten eine Verringerung der Geldbuße um deutlich mehr als 20 %.

297 Die Kommission ist der Ansicht, dass die Klägerinnen keine weitere Verringerung der Geldbuße aufgrund ihrer Zusammenarbeit verlangen könnten.

Würdigung durch das Gericht

298 Was die Anwendung der Mitteilung über die Zusammenarbeit durch die Kommission angeht, so hat die Kommission in dieser Mitteilung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen gegen Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, keine oder niedrigere Geldbußen festgesetzt werden können, als sie sonst entrichten müssten (vgl. Abschnitt A 3 der Mitteilung über die Zusammenarbeit).

299 So kann eine Geldbuße um 10 % bis 50 % verringert werden, wenn ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung eines Verstoßes beitragen, oder wenn ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet (Abschnitt D 2 der Mitteilung über die Zusammenarbeit).

300 In vorliegendem Fall werfen die Klägerinnen der Kommission vor, ihre Mitteilung über diese Zusammenarbeit fehlerhaft angewendet zu haben, indem sie der Tatsache nicht hinreichend Rechnung getragen habe, dass die Unternehmen mit der Kommission schon von Abschluss des FETTCSA an und lange vor Erlass der Mitteilung der Beschwerdepunkte zusammengearbeitet hätten.

301 Im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung wird jedoch festgestellt, dass nur die Absprache über den Verzicht auf die Gewährung von Preisnachlässen auf die Gebühren und Zuschläge gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 verstoßen habe. Dagegen wird dort nicht festgestellt, dass das FETTCSA als solches oder die anderen Tätigkeiten der Klägerinnen im Rahmen dieser Vereinbarung einen Verstoß darstellten.

302 Daher ist es für die Beurteilung des Umfangs der Zusammenarbeit im Rahmen der vorliegenden Rechtssache, die nur die Vereinbarung über den Verzicht auf die Gewährung von Preisnachlässen betrifft, ohne Bedeutung, dass die Klägerinnen in einem vorgerückten Verfahrensstadium die Kommission über den Abschluss des FETTCSA unterrichtet haben. Dass die Kommission in Randnummer 190 die Initiativen der Klägerinnen bezüglich des FETTCSA berücksichtigt hat, stellt daher bereits eine günstigere Behandlung dar, als die, auf die die Mitteilung über die Zusammenarbeit verweist.

303 Zudem wurde, wie sich aus den Gerichtsakten ergibt, das Protokoll der Sitzung vom 9. Juni 1992, das die Kommission als rechtlich ausreichenden Beweis für die Vereinbarung über den Verzicht auf die Gewährung von Preisnachlässen für die Gebühren und Zuschläge ansehen durfte, der Kommission erst auf das Auskunftsverlangen vom 14. Juli 1992 übermittelt. Eine Mitwirkung an der Untersuchung, die nicht über das hinausgeht, wozu die Unternehmen nach Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet sind, rechtfertigt aber keine Herabsetzung der Geldbuße (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235, Randnr. 283).

304 Darüber hinaus haben die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren vor der Kommission stets geleugnet, dass es die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannte Vereinbarung gegeben habe. Wenn ein Unternehmen die Behauptungen, auf die die Kommission ihre Vorwürfe stützt, bestreitet, trägt es nicht zur Erleichterung der Aufgabe der Kommission bei, die in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft besteht (Randnrn. 395 f. des Urteils Mo Och Domsjö/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 109).

305 Somit ist festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall keinen rechtlichen oder tatsächlichen Fehler bei der Anwendung der Mitteilung über die Zusammenarbeit begangen hat.

306 Der Umstand, dass die FETTCSA-Parteien nach der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zweimal die gleiche Erklärung über die Anerkennung bestimmter Rechtsgrundsätze übermittelten, was nach ihrer Ansicht eine Zusammenarbeit darstellt, die nicht unter die Mitteilung über die Zusammenarbeit falle, kann eine weitere Herabsetzung der Geldbuße wegen Zusammenarbeit mit der Kommission nicht rechtfertigen. Da die FETTCSA-Vertragsparteien nämlich weiterhin den ihnen zur Last gelegten Sachverhalt bestritten, konnte diese Erklärung die Aufgabe der Kommission, die Zuwiderhandlung festzustellen, nicht erleichtern, da die von ihnen anerkannten Rechtsgrundsätze von ihnen unbestrittene Tatsachen betrafen. So hatte das Anerkenntnis in Nummer 4 dieser Erklärung, dass eine Vereinbarung über den Verzicht der Gewährung von Preisnachlässen zwischen Mitgliedern einer Linienkonferenz und konferenzunabhängigen Reedereien gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen könne, keine tatsächlichen Auswirkungen im vorliegenden Fall, was die Klägerinnen im Übrigen selbst in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts eingeräumt haben.

307 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die von den Klägerinnen angeführte Grundsatzerklärung mangels irgendeines Nutzens keinen Akt der Zusammenarbeit darstellt, der eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen könnte.

308 Somit hat die Kommission diese Erklärung bei der Frage, ob den Klägerinnen wegen ihrer Zusammenarbeit keine weitere Herabsetzung der Geldbußen zu gewähren sei, zu Recht nicht berücksichtigt.

e) Zur Sachbehandlung innerhalb angemessener Frist

Vorbringen der Beteiligten

309 Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Geldbußen wegen Überschreitung der angemessenen Frist für die Behandlung der Sache nur um 100 000 Euro herabgesetzt habe, obwohl die Verfahrensdauer im vorliegenden Fall offenkundig übermäßig lang gewesen sei. Die Klägerinnen widersprechen der Ansicht der Kommission, dass die Länge der Verfahrensdauer nur dann ein Grund sei, von der Verhängung einer Geldbuße abzusehen, wenn dieser Zeitraum die Verjährungsfrist nach der Verordnung (EWG) Nr. 2998/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319, S. 1) überschreite.

310 Die Klägerinnen machen insbesondere geltend, dass der Verfahrensabschnitt, der sich im vorliegenden Fall unangemessen und unverhältnismäßig lang hingezogen habe, von der Antwort der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 16. September 1994 bis zum Erlass der Entscheidung am 16. Mai 2000 gedauert habe. Die Länge dieses Abschnittes sei angesichts der Bedeutung der Angelegenheit, der Komplexität der Sache, des Verhaltens der Parteien und des Verhaltens der Kommission unverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang weisen die Klägerinnen u. a. darauf hin:

- die Angelegenheit sei für sie angesichts der ihnen drohenden Geldbußen von großer Bedeutung gewesen;

- die Angelegenheit sei dagegen nicht besonders komplex gewesen, da die Kommission nur die Protokolle dreier Sitzungen habe prüfen müssen; so habe die Kommission ihre im Schreiben vom 28. September 1992 und in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zum Ausdruck gebrachte Auffassung, was eine technische Vereinbarung sei, nicht grundlegend geändert;

- die Parteien hätten mit der Kommission von Beginn des Verfahrens an eng zusammengearbeitet;

- die Kommission habe die Verfahrensverzögerung nicht begründet, obwohl sie allein für diese verantwortlich gewesen sei.

311 Diese Umstände rechtfertigten eine Herabsetzung der Geldbuße um deutlich mehr als 100 000 Euro, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung 2000/117/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache IV/33.884 - Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie [FEG und TU] [ABl. 2000, L 39, S. 1]), in der die Kommission die Geldbuße um 100 000 Euro wegen der unangemessen langen Verfahrensdauer herabgesetzt habe, obwohl die Verzögerung den Parteien zuzuschreiben gewesen sei, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe.

312 Die Geldbußen müssten auch dann herabgesetzt werden, wenn der Verstoß gegen den Grundsatz der Sachbehandlung innerhalb angemessener Frist im vorliegenden Fall nicht zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen geführt habe. Das Erfordernis einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte spiele nur für die Begründung der Nichtigerklärung der Entscheidung, nicht aber für die Herabsetzung der Geldbuße eine Rolle.

313 Senator Lines macht noch gesondert geltend, dass die unverhältnismäßige Dauer des Verfahrens u. a. aufgrund von Artikel 6 EMRK die Nichtigerklärung der von der Kommission festgesetzten Geldbußen oder deren Herabsetzung rechtfertige.

314 Nach Ansicht von Senator Lines hat die unverhältnismäßige Dauer des Verfahrens sie in ihren Möglichkeiten beeinträchtigt, sich wirksam zu verteidigen, da im Unternehmen die einschlägigen Unterlagen nicht mehr vorhanden und die im fraglichen Zeitraum verantwortlichen Personen nicht mehr beschäftigt seien. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch bräuchten Geschäftsunterlagen nur sechs Jahre aufbewahrt zu werden.

315 Dabei sei es unerheblich, dass Senator Lines im Verwaltungsverfahren vor der Kommission keine Zeugen benannt habe. Die Parteien seien nämlich nicht daran gehindert, vor dem Gericht Argumente vorzutragen, die sie im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen hätten. Im Übrigen sei das Verhalten von Senator Lines im Verwaltungsverfahren durch den Umstand bestimmt worden, dass die Kommission nicht ihre Absicht zum Ausdruck gebracht habe, Geldbußen festzusetzen. Im vorliegenden Fall sei es vor allem deswegen angebracht, Zeugen zu benennen, weil die Kommission sich in ihrer Entscheidung nur auf ein einziges Dokument gestützt habe, das nicht eindeutig sei.

316 Nach Ansicht der Kommission sind die Argumente der Klägerinnen zur Überschreitung der angemessenen Frist für die Behandlung der Sache als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

317 Dass die Kommission Entscheidungen, mit denen Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik abgeschlossen werden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erlassen hat, stellt nach der Rechtsprechung einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung folgt (Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 56, und vom 9. September 1999 in der Rechtssache T-127/98, UPS Europe/Kommission, Slg. 1999, II-2633, Randnr. 37). Wie das Gericht bereits entschieden hat, kann die Kommission ihre Entscheidung nicht unbegrenzt hinausschieben und muss, um die Rechtssicherheit und einen angemessenen Rechtsschutz zu garantieren, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Entscheidung erlassen oder ein Verwaltungsschreiben abfassen, falls ein solches Schreiben beantragt worden ist (Randnr. 55 des genannten Urteils SCK und FNK/Kommission, zitiert in dieser Randnr.).

318 Wie sich aus der Rechtsprechung weiter ergibt, beurteilt sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere nach dessen Kontext, dem Verhalten der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Bedeutung der Angelegenheit für die verschiedenen betroffenen Unternehmen und der Komplexität der Sache (Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94, T-306/94, T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, PVC II", Slg. 1999, II-931, Randnr. 126).

319 Nach Randnummer 180 der Entscheidung ist die Kommission davon ausgegangen, dass die Zuwiderhandlung am 28. September 1992 abgestellt wurde. Am Ende ihrer Ermittlungen richtete die Kommission an die Klägerinnen am 19. April 1994 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Klägerinnen antworteten hierauf am 16. September 1994. Da die angefochtene Entscheidung am 16. Mai 2000 erlassen wurde, vergingen somit zwischen der Antwort der Klägerinnen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem Erlass der Entscheidung 68 Monate. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kommission in dieser Zeit, abgesehen von den Auskunftsverlangen, die sie am 24. März 1995, 30. Juni 1998 und 11. Oktober 1999 an die Klägerinnen richtete und die nur Angaben zu deren Umsätzen betrafen, keine Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt hat.

320 Auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter der Kommission den verzögerten Erlass der Entscheidung mit dem Mangel an personellen Mitteln, unter denen die Kommission leide. In Nummer 45 ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission eingeräumt, dass das Verfahren sich übermäßig lang hingezogen hat". Auch in Randnummer 195 der Entscheidung hat die Kommission die beträchtliche Dauer des Verfahrens im vorliegenden Fall" eingestanden.

321 Zwar hat die Dauer des Verfahrens im vorliegenden Fall angesichts des Kontextes der Angelegenheit, deren Bedeutung für die betroffenen Unternehmen und deren Grad an Komplexität zumindest auf den ersten Blick offensichtlich die Grenze eines angemessenen Zeitraums überschritten, doch berufen sich die Klägerinnen auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Sachbehandlung innerhalb angemessener Frist nicht mit dem Ziel der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, sondern zur Stützung ihres Klagegrundes, der auf Nichtigerklärung der in der Entscheidung festgesetzten Geldbußen oder auf deren Verringerung gerichtet ist. Auch wenn die Überschreitung eines angemessenen Zeitraums, insbesondere wenn damit eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Betroffenen einhergeht, die Nichtigerklärung einer Entscheidung rechtfertigt, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, gilt nicht das Gleiche, wenn die Höhe der in dieser Entscheidung festgesetzten Geldbußen angefochten wird, da sich die Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen nach der Verordnung Nr. 2988/74 richtet, die hierfür eine Verjährungsfrist vorsieht.

322 Nach der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2988/74 ist der Grundsatz der Verjährung im Interesse der Rechtssicherheit eingeführt worden. In dieser Begründungserwägung heißt es: Eine solche Regelung muss, um vollständig zu sein, sowohl die Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen und Sanktionen als auch die Befugnis zur Vollstreckung der Entscheidungen erfassen, durch die Geldbußen, Sanktionen und Zwangsgelder festgesetzt werden. In ihr sind die Dauer der Verjährungsfrist, der Zeitpunkt, an dem die Verjährung beginnt, sowie die Handlungen zu bestimmen, welche zur Unterbrechung oder zum Ruhen der Verjährung führen. Dabei ist einerseits den Interessen der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, andererseits den Bedürfnissen der Verwaltungspraxis Rechnung zu tragen."

323 Die Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen verjährt nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2988/74 bei Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in fünf Jahren. Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, oder bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist. Die Verjährung kann jedoch nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 2988/74 unterbrochen werden oder ruhen. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2988/74 beginnt die Verjährung nach jeder Unterbrechung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder Sanktion festgesetzt hat.

324 Somit ist durch die Verordnung Nr. 2988/74 eine vollständige Regelung eingeführt worden, die im Einzelnen die Fristen festgelegt hat, innerhalb derer die Kommission ohne einen Verstoß gegen das grundlegende Gebot der Rechtssicherheit Geldbußen gegen Unternehmen festsetzen kann, gegen die Verfahren nach den Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft anhängig sind. Insbesondere Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2988/74 sieht vor, dass die Verjährung jedenfalls nach zehn Jahren eintritt, wenn sie gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung unterbrochen wurde, so dass die Kommission die Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen nicht unbegrenzt hinauszögern kann, ohne Gefahr zu laufen, dass Verjährung eintritt. Angesichts dieser Regelung ist für Überlegungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Kommission, ihre Befugnis zur Verhängung von Geldbußen innerhalb eines angemessenen Zeitraums auszuüben, kein Raum (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in den Rechtssachen 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnrn. 46 bis 49, und 52/69, Geigy/Kommission, Slg. 1972, 787, Randnrn. 20 bis 22, vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnrn. 139 bis 141).

325 Hiergegen lässt sich auch nicht anführen, dass die Kommission in Randnummer 195 der Entscheidung aber erklärt hat, die Geldbuße um 100 000 Euro herabzusetzen, weil sie sich durch den allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass Entscheidungen nach dem Abschluss von Verwaltungsverfahren in Wettbewerbssachen innerhalb einer angemessenen Frist erlassen werden müssten, hierzu für verpflichtet gehalten hat. Denn auch wenn die Kommission nicht verpflichtet war, die Geldbußen aufgrund der beträchtlichen Verfahrensdauer herabzusetzen, stand es ihr im Rahmen ihres Ermessens bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen doch frei, eine solche Herabsetzung aus Gründen der Billigkeit vorzunehmen.

326 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen wegen Überschreitung der für die Sachbehandlung angemessenen Frist zurückzuweisen ist.

f) Zum Grundsatz des berechtigten Vertrauens

Vorbringen der Parteien

327 Senator Lines macht gesondert geltend, dass der Erlass der Entscheidung mehr als sechs Jahre nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens verstoßen habe. Nachdem die Kommission den Parteien zu verstehen gegeben habe, dass sie das Verfahren einstellen wolle, insbesondere, wenn die FETTCSA-Vertragsparteien sich zur Einhaltung bestimmter im vorliegenden Fall einschlägiger Rechtsgrundsätze verpflichteten, habe sie ihre Ansicht plötzlich geändert. Die Klägerin verweist auch auf die lange Untätigkeit, die die Kommission nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte an den Tag gelegt habe. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts seien die Organe an ihre Erklärungen zu dem von ihnen in Zukunft beabsichtigten Verhalten gebunden, sofern diese Erklärungen bei den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern ein berechtigtes Vertrauen wecken könnten (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Juni 1973 in der Rechtssache 81/72, Kommission/Rat, Slg. 1973, 575, Randnr. 10, und vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 63/84 und 147/84, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 2857, Randnrn. 20 und 21). Auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zeige, dass durch den Zeitablauf berechtigte Erwartungen geweckt werden könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617).

328 Das berechtigte Vertrauen, das im vorliegenden Fall durch das Verhalten der Kommission begründet worden sei, schließe die Festsetzung von Geldbußen aus (Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1987 in der Rechtssache 344/85, Ferriere San Carlo/Kommission, Slg. 1987, 4435, Randnr. 13).

329 Außerdem habe das Verhalten der Kommission aus den bereits dargelegten Gründen die tatsächlichen Verteidigungsmöglichkeiten von Senator Lines beeinträchtigt.

330 Die Kommission ist der Ansicht, dass das Vorbringen dieser Klägerin zurückzuweisen ist.

Würdigung durch das Gericht

331 Wie sich aus den Akten ergibt, drohte die Kommission den FETTCSA-Vertragsparteien schon am 28. September 1992 mit der Verhängung von Geldbußen, wenn sie ihre Vereinbarung nicht für eine Freistellung anmeldeten. Trotz dieser Warnung teilten die Klägerinnen der Kommission mit Schreiben vom 19. Oktober 1992 ausdrücklich mit, dass sie zu einer solchen Anmeldung nicht bereit seien. Auch in den Randnummern 157 und 158 der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 19. April 1994 wies die Kommission die Klägerinnen ausdrücklich auf ihre Absicht hin, wegen der Verstöße, die sich aus den im Rahmen des FETTCSA abgeschlossenen Vereinbarungen, darunter der streitigen über den Verzicht auf die Gewährung von Nachlässen auf die Gebühren und Zuschläge, ergäben, Geldbußen gegen die Klägerinnen zu verhängen.

332 Somit kann die Klägerin nicht mit Erfolg behaupten, die Kommission habe ihre Ansicht geändert, und die Entscheidung über die Verhängung von Geldbußen habe das berechtigte Vertrauen von Senator Lines bezüglich des Ausgangs des Verfahrens beeinträchtigt.

333 Daran ändert auch nichts, dass die Klägerinnen nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte zweimal mit Schreiben vom 26. Oktober 1994 und 28. Juli 1995 der Kommission Vorschläge unterbreitet haben, um zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Ganz im Gegenteil zeigen diese Schritte, die gerade zur Vermeidung der Geldbußen unternommen wurden, dass die Klägerinnen, auch Senator Lines, sich der Gefahr der Verhängung von Geldbußen bewusst waren.

334 Jedenfalls hat die Kommission den Klägerinnen zu keinem Zeitpunkt den Eindruck vermittelt, dass sie zu einer informellen Einstellung des Verfahrens aufgrund ihrer Vorschläge bereit sei. In ihrem Schreiben vom 4. November 1994 bringt die Kommission klar zum Ausdruck, dass sie zu diesen Vorschlägen nicht Stellung nehmen könne, so lange die Prüfung der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch nicht abgeschlossen sei. Ebenso wies die Kommission in ihrem Schreiben vom 8. August 1995 ausdrücklich darauf hin, dass sie die Akten nicht ohne eine formelle Entscheidung schließen könne, es sei denn, dass die FETTCSA-Vertragsparteien den ihnen zur Last gelegten Sachverhalt gegebenenfalls einräumten. Es ist unstreitig, dass die Klägerinnen diesem Vorschlag niemals gefolgt sind. Darüber hinaus bestreiten sie im vorliegenden Verfahren den gesamten Sachverhalt, den die Kommission ihnen in der Entscheidung zur Last gelegt hat.

335 Hoechstens aus einem internen Vermerk des Rechtsberaters der Klägerinnen vom 17. Mai 1994 nach einer Sitzung mit den Dienststellen der Kommisson vom 16. Mai 1994 könnte entnommen werden, dass Letztere die Möglichkeit ins Auge gefasst hatten, keine förmliche Entscheidung zu erlassen oder keine Geldbußen zu verhängen. Abgesehen davon, dass bei diesem vom Rechtsberater der Klägerinnen verfassten Dokument wegen seiner Einseitigkeit Vorsicht geboten ist, enthält es aber den Hinweis, dass die Kommission sich insoweit nicht habe festlegen können. Im Übrigen hat diese Note bei Senator Lines kein berechtigtes Vertrauen begründen können, da die Kommission später in den beiden genannten Schreiben die Bemühungen um eine gütliche Regelung zurückgewiesen hatte.

336 Somit ist festzustellen, dass Senator Lines durch nichts hat belegen können, dass die Kommission ihr bestimmte Zusicherungen gemacht hat, aufgrund deren sie darauf hätte vertrauen können, dass das Verfahren ohne Festsetzung von Geldbußen beendet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1275, Randnr. 231).

337 Somit ist die Rüge einer Verletzung des berechtigten Vertrauens zurückzuweisen.

g) Zum Fehlen von Vorteilen, die sich aus der Zuwiderhandlung ergeben

Vorbringen der Parteien

338 Senator Lines macht gesondert geltend, dass die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße nicht ihre finanzielle Lage berücksichtigt habe. Die Klägerin habe in dem Zeitraum, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei, erhebliche Verluste erlitten. Diese hätten sich auf mehr als 55 Mio. USD für sämtliche Tätigkeitsbereiche des Unternehmens und auf mehr als 15 Mio. USD für den relevanten Markt belaufen. Daher habe die Klägerin nicht den geringsten wirtschaftlichen Nutzen aus der Zuwiderhandlung ziehen können, so dass die Kommission keine Geldbuße hätte verhängen dürfen oder eine solche zumindest hätte herabsetzen müssen.

339 Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

Würdigung durch das Gericht

340 Auch wenn die Höhe der Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung und zu den anderen Faktoren stehen muss, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen, darunter dem Vorteil, den das Unternehmen aus seinem Verhalten ziehen konnte (Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127), steht die Tatsache, dass ein Unternehmen aus der Zuwiderhandlung keinen Vorteil gezogen hat, der Verhängung einer Geldbuße nicht entgegen, soll diese ihren abschreckenden Charakter nicht verlieren (Randnr. 53 des Urteils Ferriere Nord/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 183).

341 Vorliegend braucht die Kommission entgegen der Ansicht von Senator Lines für die Festsetzung der Geldbußen weder nachzuweisen, dass die Zuwiderhandlung dem betreffenden Unternehmen einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft hat, noch gegebenenfalls das Fehlen eines aus der fraglichen Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils zu berücksichtigen (Randnr. 4881 des Urteils Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 206).

342 Zwar hält die Kommission in Nummer 5 Buchstabe b der Leitlinien es je nach den Umständen für angezeigt, bei der Bemessung der Geldbuße die von den Beteiligten an dem Verstoß eventuell erzielten wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile zu berücksichtigen. Sie bezieht sich dabei auf Ziffer 139 ihres XXI. Berichts über die Wettbewerbspolitik, in dem sie festgestellt hat: In allen Fällen, in denen die Kommission die Höhe dieser unrechtmäßigen Gewinne - sei es auch nur annähernd - ermitteln kann, kann bei der Berechnung der Geldbuße von dieser Größe ausgegangen werden." Kann die Kommission diesen Betrag objektiv ermitteln, so kann sie, wie sie in ihren Leitlinien erläutert hat (Nr. 2 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich), die Geldbuße wegen erschwerender Umstände erhöhen, um den Betrag der aufgrund der Verstöße unrechtmäßig erzielten Gewinne zu übertreffen.

343 Wie das Gericht bereits entschieden hat, bedeuten diese Hinweise aber nicht, dass die Kommission sich für die Zukunft verpflichtet hat, unter allen Umständen zur Festsetzung der Geldbuße den mit der festgestellten Zuwiderhandlung verbundenen finanziellen Vorteil zu ermitteln. In ihnen kommt lediglich der Wille der Kommission zum Ausdruck, diesen Faktor stärker zu berücksichtigen und bei der Berechnung der Geldbußen zugrunde zu legen, soweit sie in der Lage war, ihn - sei es auch nur annähernd - zu ermitteln (Randnr. 4885 des Urteils Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 206).

344 Wie sich im vorliegenden Fall aus den Randnummern 181 bis 186 der Entscheidung ergibt, hat die Kommission die Geldbuße nach der Art der Zuwiderhandlung bestimmt, wobei sie den Betrag an die unterschiedliche Größe der FETTCSA-Vertragsparteien angepasst hat, die sie anhand ihres weltweiten Umsatzes im Linienseefrachtverkehr ermittelt hat.

345 Dagegen ergibt sich aus der Entscheidung nicht, dass die Kommission sich auf einen mit der streitigen Vereinbarung verbundenen Vorteil gestützt hätte, um die Zuwiderhandlung als schwerer einzustufen. Die Kommission hat im Gegenteil die betreffende Zuwiderhandlung in Randnummer 181 von besonders schwer" auf schwer" mit der Begründung herabgestuft, dass sie über keine Beweise für die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf das Preisniveau verfüge und die schädlichen Folgen wahrscheinlich jedenfalls nur von begrenzter Dauer gewesen seien.

346 Unter diesen Umständen sind die Rügen der Klägerinnen, dass bei der Bemessung der Geldbußen nicht berücksichtigt worden sei, ob ihnen aus der Zuwiderhandlung Vorteile erwachsen seien, zurückzuweisen.

h) Zur finanziellen Lage und zur Zahlungsfähigkeit von Senator Lines

Vorbringen der Parteien

347 Senator Lines macht gesondert geltend, dass die Kommission ihre defizitäre Finanzlage nicht berücksichtigt habe. Abgesehen von den bereits genannten Verlusten, die sie weiterhin verzeichne, besitze sie seit Ende 1996 auch keine Schiffe mehr. Nach der Gemeinschaftsrechtsprechung sei dies ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Linienreederei, dem bei der Bemessung der Geldbuße Rechnung zu tragen sei.

348 Die Klägerin hält ihre Lage mit der der Compagnie maritime zaïroise (im Folgenden: CMZ) für vergleichbar. Die Kommission habe gegen dieses Unternehmen in der Entscheidung 93/82/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] (IV/32.448 und IV/32.450: CEWAL, COWAC, UKWAL) und Artikel [82 EG] (IV/32.448 und IV/32.450: CEWAL) (ABl. 1993, L 34, S. 20) aus diesem Grund keine Geldbuße verhängt. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Klägerin Schiffe einsetze, die ihr nicht gehörten, da dies auch bei der CMZ so gewesen sei. Im Übrigen habe die CMZ einen höheren Anteil an den Einnahmen der CEWAL-Konferenz gehabt als Senator Lines an den Einnahmen der FEFC-Konferenz.

349 Die gegen Senator Lines in der Entscheidung festgesetzte Geldbuße stelle die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens in Frage. Die Kommmission habe der aktuellen finanziellen Lage nicht Rechnung getragen, obwohl die Verluste des Unternehmens 1999 sich auf über 100 Mio. DM belaufen hätten.

350 Die Kommission meint, dass das Vorbringen der Klägerin zu ihrer defizitären Lage als unbegründet anzusehen sei.

Würdigung durch das Gericht

351 Was die finanzielle Lage von Senator Lines betrifft, so ist die Kommission nach gefestigter Rechtsprechung nicht verpflichtet, die defizitäre Lage eines Unternehmens bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 55; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-310/94, Gruber + Weber/Kommission, Slg. 1998, II-1043, Randnr. 76; vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, Randnr. 630, und vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache T-175/95, BASF/Kommission, Slg. 1999, II-1581, Randnr. 158).

352 Je nach den Umständen kann die Kommission es zwar für angezeigt halten, aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten des betroffenen Unternehmens von der Verhängung einer Geldbuße abzusehen oder die Geldbuße herabzusetzen (Randnr. 628 des Urteils Thyssen Stahl/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 351). In Nummer 5 Buchstabe b ihrer Leitlinien hat die Kommission daher darauf hingewiesen, dass sie den besonderen wirtschaftlichen Zusammenhang und die besonderen Merkmale der betreffenden Unternehmen wie z. B. ihre tatsächliche Steuerkraft in einem gegebenen sozialen Umfeld berücksichtigen könne. Da ein solcher Fall hier aber nicht vorlag, kann die Klägerin nach der genannten Rechtsprechung es der Kommission nicht zum Vorwurf machen, dass sie ihre defizitäre Lage nicht für eine Herabsetzung der Geldbuße berücksichtigt hat.

353 Was das Argument der Klägerin angeht, dass ihre finanzielle Lage der der Linienreederei CMZ vergleichbar sei, um die es in der Entscheidung 93/82 gegangen sei, so bedeutet die Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, nicht, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 368).

354 Ohne dass über die Analogie, die die Klägerin zu einer früher von der Kommission behandelten Sache hergestellt hat, entschieden werden müsste, ist somit festzustellen, dass die Kommission im Rahmen ihres Ermessens es im vorliegenden Fall für angemessen halten durfte, den finanziellen Schwierigkeiten von Senator Lines nicht Rechnung zu tragen.

355 Zur Zahlungsfähigkeit von Senator Lines genügt der Hinweis, dass die Kommission im Anhang ihrer Klagebeantwortung Dokumente vorgelegt hat, die, von der Klägerin unwidersprochen, zeigen, dass Senator Lines 1999 trotz angesammelter Verluste einen Umsatz von 1 000 Mio. USD erzielte. Ein Unternehmen mit einem solchen Umsatz ist in der Lage, die in der Entscheidung festgesetzte Geldbuße von 368 000 Euro zu bezahlen.

356 Nach alledem ist das Vorbringen von Senator Lines zur fehlenden Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage und zu ihrer Zahlungsfähigkeit zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil der Klagegründe: Einteilung der Klägerinnen in Gruppen für die Bemessung der Geldbußen und unzulängliche Begründung hierfür

a) Vorbringen der Parteien

357 Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission dadurch, dass sie die FETTCSA-Reedereien für die Bemessung der Geldbußen in vier Gruppen eingeteilt habe, gegen die Grundsätze der individuellen Beurteilung, der Gleichbehandlung und der Transparenz verstoßen und diese Einteilung rechtlich nicht hinreichend begründet.

358 Die von der Kommission angewandte Methode verstoße gegen den Grundsatz der individuellen Beurteilung, da sie dazu führe, dass die Kommission die Höhe der Geldbuße gruppenweise festlege, ohne der konkreten Größe des einzelnen Unternehmens innerhalb der Gruppe Rechnung zu tragen. Außerdem berücksichtige die Kommission bei dieser Methode für die Bemessung der Geldbuße nur den Umsatzfaktor und keine anderen maßgeblichen Faktoren.

359 Was den Gleichheitsgrundsatz betreffe, so seien in jeder der vier von der Kommission gebildeten Gruppen Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe zusammengefasst, und die Reedereien, die an der Spitze bzw. am Ende zweier Nachbargruppen lägen und von ähnlicher Größe seien, würden unterschiedlich behandelt, während die Reedereien, die am Ende bzw. der Spitze derselben Gruppe lägen und von sehr unterschiedlicher Größe seien, unterschiedlich behandelt würden.

360 Was den Grundsatz der Transparenz angehe, so habe die Kommission nicht erläutert, warum die FETTCSA-Vertragsparteien in vier Gruppen einzuteilen seien und nach welchem Kriterium sie die einzelnen Gruppen festgelegt habe. Die Kommission habe auch nicht erläutert, warum sie nach der Festsetzung eines Grundbetrags von 1 300 000 Euro für die Gruppe der großen Transportunternehmen den Grundbetrag für die drei anderen Gruppen auf 1 Mio. Euro, 650 000 Euro bzw. 325 000 Euro festgesetzt habe (Randnr. 186 und Tabelle 6 der angefochtenen Entscheidung).

361 Was schließlich die Begründungspflicht angehe, so habe die Kommission nicht erläutert, warum sie die FETTCSA-Vertragsparteien in vier Gruppen eingeteilt habe. Da die Kommission die Größe der einzelnen FETTCSA-Vertragsparteien im Verhältnis zu Maersk im Jahr 1994 bestimmt habe, hätte sie die Geldbuße, die sie gegen die FETTCSA-Vertragsparteien verhängt habe, nach der entsprechenden Größe der Parteien festsetzen müssen und diese nicht willkürlich in vier Gruppen einteilen dürfen. Soweit durch die Einteilung in der Entscheidung die aus der streitigen Vereinbarung sich ergebenden Schäden und Vorteile hätten berücksichtigt werden sollen, habe die Kommission diese nicht angegeben.

362 NYK trägt gesondert vor, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie für die Bemessung der gegen sie verhängten Geldbuße ihren weltweiten Umsatz im Seefrachtverkehr statt ihre Größe auf dem relevanten geografischen Markt zugrunde gelegt habe.

363 Gemessen am Umsatz, den sie auf dem relevanten geografischen Markt erzielt habe, habe sie nicht den zweiten, sondern den fünften Platz unter den betroffenen Linienreedereien eingenommen, so dass ihre relative Größe im Verhältnis zu Maersk nicht 58 %, sondern nur 43,6 % betrage. Ebenso nehme sie bei den nach Westen beförderten Containern nur den sechsten Rang und bei den nach Osten beförderten Containern nur den siebten Rang unter den Linienreedereien ein.

364 Die Kommission habe sie daher zu Unrecht dafür bestraft, dass sie einen erheblichen Umsatz auf europafernen Routen erzielt habe. Damit habe die Kommission den Grundsatz, dass Geldbußen nicht aus einer einfachen Berechnung des Gesamtumsatzes abgeleitet werden könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion Française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825) vollständig außer Acht gelassen.

365 In ihrer Erwiderung auf die Argumente der Kommission bestreitet die Klägerin, dass die von ihr vorgeschlagene Methode ebenfalls zu ihrer Einstufung in die zweite Gruppe der mittelgroßen bis großen Transportunternehmen" führen würde. Wenn die Kommission für die Bestimmung der Größe aller Adressaten der Entscheidung das Kriterium des Umsatzes, der auf den Linienseefrachtverkehr des relevanten geografischen Marktes entfalle, verwendet hätte, hätte sich die relative Größe aller und nicht nur die von NYK geändert. Da die Kommission nicht erläutert habe, wie sie die vier Gruppen von Unternehmen bestimmt habe, sei nicht sicher, dass sie die gleichen Gruppen verwendet oder NYK in die Gruppe der mittelgroßen bis großen Transportunternehmen" eingeordnet hätte, wenn sie die von NYK befürwortete Methode angewandt hätte.

366 Aus diesen Gründen sind die Klägerinnen der Ansicht, dass Geldbußen gegen sie nicht hätten verhängt werden dürfen, soweit diese auf der Grundlage dieser Methode berechnet worden seien.

367 Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, dass die Geldbußen zumindest erheblich herabgesetzt werden müssten. Wenn das Gericht der Auffassung der Kommission folge, dass gegen die größeren FETTCSA-Vertragsparteien höhere Geldbußen zu verhängen seien als gegen die kleineren, und zu dem Ergebnis komme, dass die gegen die größte FETTCSA-Vertragspartei festgesetzte Geldbuße zwischen 250 000 Euro und 1 Mio. Euro liegen müsse und nicht 250 000 Euro oder weniger betragen dürfe, müsse es die Höhe der Geldbußen neu festsetzen nach Maßgabe erstens des neuen Grundbetrags der gegen Maersk festgesetzten Geldbuße (d. h. 1 Mio. Euro) und zweitens der relativen Größe der FETTCSA-Vertragsparteien entsprechend der Berechnung in Tabelle 5 der Entscheidung und nicht entsprechend der Einteilung der Parteien in vier Gruppen, wie es die Kommission getan habe.

368 Die Kommission macht geltend, dass die Höhe der Geldbußen nach der in den Leitlinien festgelegten neuen Methode nicht mehr einem Prozentsatz des Umsatzes der betroffenen Unternehmen entspreche, sondern von einem festen Betrag abgeleitet werde, der nach der Schwere der Zuwiderhandlung bestimmt werde. Dieser Ansatz erlaube eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen wie z. B. den Vorteil, der aus der Zuwiderhandlung gezogen worden ist, und die durch diese verursachte Schädigung, so dass die Geldbuße auch gegenüber kleinen Unternehmen wirklich abschreckend wirke.

369 Da es um eine horizontale Preisabsprache gehe, brauche die Kommission einen tatsächlichen Schaden oder einen tatsächlichen Vorteil der betroffenen Parteien nicht nachzuweisen.

370 Es wäre daher falsch, die Höhe der Geldbußen rein arithmetisch allein nach dem Umsatz der betroffenen Unternehmen zu berechnen. Das Vorbringen der Klägerinnen stehe insoweit im Widerspruch zu dem von NYK, wonach die Kommission dem Umsatz der Unternehmen bei der Bemessung der Geldbußen zu viel Gewicht beigemessen habe.

371 Die Einstufung in der Entscheidung (Randnr. 183, Tabelle 5) spiegele die Größe der einzelnen betroffenen Reedereien auf dem Markt im Jahr 1994 auf der Grundlage ihrer jeweiligen Marktanteile wider. Die Einteilung der Unternehmen in vier Gruppen sei erforderlich gewesen, um der tatsächlichen Fähigkeit der einzelnen Unternehmen, andere in erheblichem Umfang zu schädigen, Rechnung zu tragen und der Geldbuße eine abschreckende Wirkung zu verleihen. Im Hinblick auf dieses Ziel und angesichts der Unmöglichkeit der Anwendung einer arithmetischen Formel falle das von der Kommission für diese Einteilung gewählte Kriterium in ihr Ermessen.

372 In ihrer Antwort auf das Vorbringen von NYK führt die Kommission aus, sie habe die Höhe der Geldbußen nicht auf der Grundlage der Umsätze, die auf sämtliche von den Parteien weltweit gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen entfielen, oder auf der Grundlage ihrer Gesamtumsätze im Seefrachtverkehr bestimmt, sondern allein auf der Grundlage des Umsatzes, der auf den weltweiten Linienverkehr für Seefracht entfalle.

373 Dieser Ansatz sei der richtige, weil er die Möglichkeit biete, die relative Größe der Unternehmen nach den tatsächlichen Ressourcen und der wirklichen Bedeutung zu vergleichen (Randnr. 233 des Urteils CEWAL, zitiert vorstehend in Randnr. 242).

374 Die von der Klägerin vorgeschlagene Methode würde sich im Übrigen praktisch nicht auswirken, da selbst nach diesem Ansatz NYK, wenn sie denn 43,6 % der Größe von Maersk erreichte, immer noch zur Gruppe der mittelgroßen bis großen Transportunternehmen" gehören würde und die Geldbuße damit gleich hoch wäre.

375 Jedenfalls habe sich die Kommission in der Entscheidung nicht ausschließlich auf den Umsatz der Parteien gestützt, um die Höhe der Geldbußen zu ermitteln.

b) Würdigung durch das Gericht

376 Nach Randnummer 182 der Entscheidung hat die Kommission es, um der tatsächlichen Fähigkeit der Urheber der Verstöße, andere in erheblichem Umfang zu schädigen, Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Geldbußen eine hinreichend abschreckende Wirkung haben, wegen der beträchtlichen Größenunterschiede zwischen den Unternehmen für angebracht gehalten, gegen die großen unter den FETTCSA-Reedereien höhere Geldbußen festzusetzen als gegen die kleinen.

377 Dabei hat die Kommission die FETTCSA-Parteien nach ihrer Größe in vier Gruppen eingeteilt. In Randnummer 183 der Entscheidung wird erläutert, dass die Größe der einzelnen FETTCSA-Vertragsparteien nach ihrem weltweiten Umsatz aus den Liniendiensten im Seefrachtverkehr im Jahr 1994 bestimmt worden sei, da dieser Umsatz die Möglichkeit biete, die tatsächlichen Ressourcen und die wirkliche Bedeutung der einzelnen Reedereien zu erfassen.

378 Tabelle 5 in Randnummer 183 der Entscheidung gibt Aufschluss über die Größe der einzelnen FETTCSA-Vertragsparteien im Jahr 1994 gemessen an Maersk, der größten FETTCSA-Reederei. Aus dieser Tabelle ergibt sich, dass die vier Gruppen und die relative Größe der FETTCSA-Vertragsparteien in diesen Gruppen folgendermaßen eingeteilt worden sind: große Transportunternehmen" (Maersk [100]), mittelgroße bis große Transportunternehmen" (NYK [58], MOL [55], P & O [52], K Line [49], Nedlloyd [46] und Hanjin [41]), kleine bis mittelgroße Transportunternehmen" (Hapag-Lloyd [34], Evergreen [30], NOL [28], DSR-Senator [23] und Yangming [23]) und kleine Transportunternehmen" (Cho Yang [17], MISC [14], OOCL [11] und CGM [6]).

379 In Tabelle 6 in Randnummer 186 der Entscheidung ist der Grundbetrag der Geldbuße der Unternehmen je nach ihrer Zugehörigkeit zu einer der vier Gruppen unter Berücksichtigung der in den Randnummern 179 bis 185 genannten Umstände, d. h. der Art der Zuwiderhandlung und der Größe der FETTCSA-Vertragsparteien, angegeben. Diese Beträge belaufen sich auf 1 300 000 Euro für das große Transportunternehmen", 1 Mio. Euro für mittelgroße bis große Transportunternehmen", 650 000 Euro für kleine bis mittelgroße Transportunternehmen" und auf 325 000 Euro für kleine Transportunternehmen".

380 Zu prüfen ist, ob, wie die Klägerinnen geltend machen, diese Methode zur Bestimmung des Grundbetrags für die Bemessung der Geldbußen zum einen die Grundsätze der individuellen Beurteilung und der Gleichbehandlung verletzt und zum anderen den Grundsatz der Transparenz einhält und rechtlich hinreichend begründet ist.

Zum Grundsatz der individuellen Beurteilung

381 Die Klägerinnen bemängeln bei der von der Kommission angewandten Methode, dass durch sie die Geldbuße nach Gruppen und nicht nach der individuellen Größe des einzelnen Untenehmens innerhalb der Gruppe festgesetzt worden sei. Außerdem führe diese Methode dazu, dass bei der Bemessung der Geldbußen als einziger Maßstab nur der Umsatz herangezogen worden sei, andere sachdienliche Kriterien aber unberücksichtigt geblieben seien.

382 Mit der ersten Rüge werfen die Klägerinnen der Kommission die Pauschalierung des Grundbetrags der Geldbußen nach Gruppen vor, wie sie sich aus der Tabelle 6 in Randnummer 186 der Entscheidung ergäben. Aufgrund dieser Pauschalierung lasse die Kommission nämlich innerhalb der einzelnen Gruppe die möglichen Unterschiede zwischen den Unternehmen der jeweiligen Gruppe außer Betracht.

383 Die Kommission verfügt nach der Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Randnr. 59 des Urteils Martinelli/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 252). Die Höhe der festgesetzten Geldbuße muss allerdings in einem angemessenen Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen (in diesem Sinne Randnr. 106 des Urteils Tate & Lyle u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 262.).

384 Die gruppenweise Einteilung nach der Größe der betroffenen Unternehmen dient dem Ziel, die großen Unternehmen strenger zu bestrafen, da nach dieser Methode gegen die Unternehmen, die zu den Gruppen der größeren Unternehmen gehören, höhere Geldbußen festgesetzt worden sind als gegen die Unternehmen, die zu den Gruppen der kleineren Unternehmen gehören, und kein einziges großes Unternehmen mit einer Geldbuße belegt worden ist, die niedriger ist als die, die gegen das kleinste Unternehmen verhängt worden ist.

385 Allerdings führt diese Methode dazu, dass die Grundbeträge der Unternehmen ein und derselben Gruppe übereinstimmen und daher die Größenunterschiede zwischen Unternehmen ein und derselben Gruppe unberücksichtigt bleiben. Die Kommission ist allerdings bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, wenn Geldbußen gegen mehrere an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen festgesetzt werden, nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz zum Ausdruck kommen (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/99 LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 278). So hat der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit einer Berechnungsmethode anerkannt, nach der die Kommission zunächst den Gesamtbetrag der zu verhängenden Geldbußen festsetzt, um diesen Betrag dann auf die betroffenen Unternehmen aufzuteilen, indem sie diese in Gruppen entsprechend der Bedeutung ihrer Tätigkeiten in dem betreffenden Sektor einordnet (Randnrn. 48 bis 53 des Urteils IAZ u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 351).

386 Infolgedessen hat die Kommission keinen Fehler tatsächlicher oder rechtlicher Art begangen, indem sie die Klägerinnen für die Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung in Gruppen eingeteilt hat.

387 Mit ihrer zweiten Rüge werfen die Klägerinnen der Kommission vor, die Höhe der Geldbußen nicht einzeln unter Berücksichtigung anderer Kriterien als des der Umsätze ermittelt zu haben.

388 Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1017/68 und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 sind die Schwere des Verstoßes und die Dauer der Zuwiderhandlung die einzigen Kriterien, die die Kommission für die Bemessung der Geldbußen zugrunde legen muss, die wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaften verhängt werden.

389 Da im vorliegenden Fall die festgestellte Dauer der Zuwiderhandlung bei allen Unternehmen gleich lang war, ist zu prüfen, ob die Kommission bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung einen Grundbetrag der Geldbußen festsetzen durfte, ohne hierbei andere individuelle Umstände des einzelnen Unternehmens als seinen Umsatz zu berücksichtigen.

390 Die Schwere der Zuwiderhandlungen ist nach der Rechtsprechung anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54, Randnr. 33 des Urteils Ferriere Nord/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 183). Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch zu den Faktoren, anhand deren die Schwere der Zuwiderhandlung zu beurteilen ist, je nach den Umständen auch die Menge und der Wert der Waren, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren, sowie die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens gehören (Randnr. 120 des Urteils Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 364, und Randnr. 52 des Urteils IAZ/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 351).

391 Da Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1017/68 und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 den gleichen Wortlaut haben wie Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, lässt sich diese Rechtsprechung zu Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 auf die Bemessung der Geldbußen im Rahmen der Verordnungen Nrn. 1017/68 und 4056/86 übertragen.

392 Wie sich aus der Entscheidung ergibt, hat die Kommission zunächst in Randnummer 181 den Grundbetrag für die größte der Klägerinnen, d. h. für Maersk, aufgrund der Art der Zuwiderhandlung und der Größe dieses Unternehmens festgesetzt und anschließend in den Randnummern 182 bis 186 diesen Betrag entsprechend der Größe der einzelnen Klägerinnen im Verhältnis zu Maersk, wie sie sich aus dem weltweiten Umsatz ihrer Liniendienste im Seefrachtverkehr ergibt, modifiziert. Die Einteilung der Klägerinnen und ihrer Aufteilung auf die Gruppen gemäß ihrer Größe finden sich in Tabelle 5 der Randnummer 183 der Entscheidung.

393 Tabelle 6 in Randnummer 186 der Entscheidung enthält die Grundbeträge der Geldbußen, die für jede der in Tabelle 5 genannten Gruppen festgelegt worden sind. Daher ist bei den in Tabelle 6 wiedergegebenen Grundbeträgen der Umsatz der Klägerinnen mittelbar berücksichtigt worden.

394 Wie die Kommission in Randnummer 182 ausgeführt hat, wollte sie wegen der beträchtlichen" Größenunterschiede zwischen den Unternehmen gegen die großen unter ihnen höhere Geldbußen festsetzen, um der tatsächlichen Fähigkeit der Urheber der Verstöße, andere in erheblichem Umfang zu schädigen, Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Geldbußen eine hinreichend abschreckende Wirkung haben.

395 In diesem System dient der Umsatz der betreffenden Unternehmen somit nicht dazu, die Höhe der Geldbuße unmittelbar als einen Prozentsatz dieses Umsatzes zu berechnen, sondern um bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung einen auf der Grundlage der Art der Zuwiderhandlung festgelegten Grundbetrag entsprechend der unterschiedlichen Größe der betroffenen Unternehmen anzupassen.

396 Die Kommission vertritt in ihren Leitlinien nämlich den Standpunkt, dass bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht nur die Art des Verstoßes, sondern auch seine konkreten Auswirkungen" zu berücksichtigen seien (Nr. 1 Abschnitt A Absatz 1). Nach den Richtlinien ist daher die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, andere Wirtschaftsteilnehmer zu schädigen, zu berücksichtigen und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Nr. 1 Abschnitt A Absatz 4). Darüber hinaus verfügen nach Ansicht der Kommission im Allgemeinen Großunternehmen in den meisten Fällen über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen, anhand deren sie besser erkennen könnten, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstelle und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen seien (Nr. 1 Abschnitt A Absatz 5). Aus diesem Grund sollen nach diesen Leitlinien bei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt seien (Kartelle) die Grundbeträge gewichtet werden, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt gewesen seien (Nr. 1 Abschnitt A Absatz 6).

397 Folglich bemessen sich die Geldbußen auch nach der in den Leitlinien beschriebenen und im vorliegenden Fall angewandten Methode nach der Schwere der Zuwiderhandlung, die eines der beiden Kriterien ist, die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und in den entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1017/68 und 4056/86 genannt sind. Im Übrigen sind nach der genannten Rechtsprechung Größe und Wirtschaftskraft der betroffenen Unternehmen Faktoren, die für die Schwere der Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bestimmend sein können.

398 Folglich steht die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Geldbußen angewandte Methode, nämlich die Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung durch Anpassung des nach Maßgabe der Art des Verstoßes festgesetzten Grundbetrags entsprechend der Größe der Unternehmen, in Einklang mit dem rechtlichen Rahmen für Sanktionen, wie er in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und den entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1017/68 und 4056/86 umschrieben ist (in diesem Sinne Randnrn. 231 und 232 des Urteils LR AF 1998/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 385).

399 Entgegen der nur von NYK vertretenen Ansicht durfte die Kommission sich bei der Bestimmung der Größe der betroffenen Unternehmen auf deren Gesamtumsatz statt auf deren Umsatz auf dem oder den relevanten Märkten beziehen. Nach der Rechtsprechung stellt nämlich der Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens, sei es auch nur annähernd und unvollständig, einen Anhaltspunkt für seine Größe und seine Wirtschaftskraft dar (Randnr. 121 des Urteils Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 364). So hat die Kommission, wie das Gericht in einem Fall auf dem Gebiet des Seefrachtverkehrs bereits entschieden hat, nicht gegen Artikel 19 der Verordnung Nr. 4056/86 verstoßen, als sie für die Bemessung der Geldbußen den Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens im Linienseefrachtverkehr zugrunde gelegt hat (Randnr. 233 des Urteils CEWAL, zitiert vorstehend in Randnr. 242).

400 Die Kommission durfte somit bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung nach der Festlegung des Grundbetrags der Geldbuße nach Maßgabe der Art des Verstoßes diesen Betrag allein nach dem Kriterium des Gesamtumsatzes der FETTCSA-Vertragsparteien im Linienseefrachtverkehr anpassen.

401 Jedenfalls hat diese Methode entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht dazu geführt, dass die Kommission die Geldbuße auf der Grundlage einer allein auf den Gesamtumsatz gestützten Berechnung festgesetzt hat, ohne den bei jeder Klägerin individuell zu berücksichtigenden Umständen Rechnung zu tragen. Aus der Entscheidung sowie aus den Leitlinien, deren Grundsätze dort angewandt worden sind, ergibt sich nämlich, dass die Schwere der Zuwiderhandlung zwar in einem ersten Schritt anhand der Merkmale der Zuwiderhandlung selbst wie etwa ihrer Natur und ihrer Auswirkung auf den Markt beurteilt wird, diese Beurteilung in einem zweiten Schritt aber entsprechend den Umständen, die dem Unternehmen individuell zuzurechnen sind, angepasst wird, so dass die Kommission neben der Größe und den Möglichkeiten des Unternehmens nicht nur etwaige erschwerende Umstände, sondern auch eventuelle mildernde Umstände berücksichtigt. Diese Vorgehensweise steht in Einklang mit Buchstabe und Geist des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, da sie es bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung erlaubt, die unterschiedliche Rolle jedes einzelnen Unternehmens und seiner Haltung gegenüber der Kommission während des Verfahrens zu berücksichtigen (Randnr. 109 des Urteils Tate & Lyle u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 262).

402 In Randnummer 185 der Entscheidung ist die Kommission jedoch zu dem Schluss gekommen, ohne dass die Klägerinnen hiergegen Einwände erhoben hätten, dass es keinen Anlass gebe, die Schwere der Zuwiderhandlung danach zu differenzieren, ob ein Unternehmen Mitglied der Konferenz sei oder nicht. In Randnummer 187 der Entscheidung hat die Kommission - von den Klägerinnen unwidersprochen - festgestellt, dass es keine Mitläufer und keine Anführer gegeben habe und daher kein Grund bestanden habe, im Hinblick auf die Beteiligung an der Zuwiderhandlung eine entsprechende Unterscheidung zwischen den einzelnen FETTCSA-Vertragsparteien vorzunehmen.

403 Somit hat die Kommission bei der Bemessung der Geldbußen zu Recht keine anderen den einzelnen Klägerinnen individuell zuzurechnenden Umstände berücksichtigt als deren Gesamtumsatz im Linienseefrachtverkehr.

404 Das Vorbringen der Klägerinnen zum angeblichen Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der individuellen Beurteilung ist daher zurückzuweisen.

Zum Grundsatz der Gleichbehandlung

405 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe mit der Einteilung in Gruppen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, weil in jeder der in der Entscheidung aufgeführten vier Gruppen Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe enthalten seien und die Unternehmen, die an der Spitze bzw. am Ende zweier Nachbargruppen lägen und von ähnlicher Größe seien, unterschiedlich behandelt würden, während die Unternehmen, die am Ende bzw. der Spitze derselben Gruppe lägen und unterschiedlich groß seien, gleich behandelt würden.

406 Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt worden sind, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 106/83, Sermide, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und vom 28. Juni 1990 in der Rechtssache C-174/89, Hoche, Slg. 1990, I-2681, Randnr. 25).

407 Im vorliegenden Fall verstieße die Einteilung in Gruppen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn entweder innerhalb jeder Gruppe Unternehmen, die sich in einer unterschiedlichen Lage befänden, gleich behandelt würden, oder zwischen den verschiedenen Gruppen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren Lage befänden, unterschiedlich behandelt würden.

408 Somit ist zu prüfen, ob solche Unterschiede in der Behandlung bestehen und ob sie, wenn dies zutrifft, durch das Ziel, größere Unternehmen strenger zu bestrafen, objektiv gerechtfertigt sind.

409 Zur gleichen Behandlung unterschiedlich großer Unternehmen innerhalb ein und derselben Gruppe ist festzustellen, dass bei der Bemessung der Geldbußen gegen alle Klägerinnen, die zu ein und derselben Gruppe gehören, trotz ihrer unterschiedlichen Größe gleiche Grundbeträge festgesetzt worden sind, die sich nach Höhe und Gruppe auf 1 300 000 Euro, 1 Mio. Euro, 650 000 Euro bzw. 325 000 Euro belaufen.

410 Diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch durch das System der Einteilung in Gruppen bedingt. Wie bereits bei der Prüfung der ersten Rüge der Klägerinnen in diesem Teil des vorliegenden Klagegrundes festgestellt, entspricht diese Einteilung einer zutreffenden Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung.

411 Selbst wenn wegen der Einteilung in Gruppen gegen einige Klägerinnen trotz ihrer unterschiedlichen Größe der gleiche Grundbetrag verhängt worden ist, ist diese unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt, weil bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung der Art der Zuwiderhandlung ein sehr viel größeres Gewicht zukommt als der Größe der Unternehmen (in diesem Sinne Randnrn. 50 bis 53 des Urteils IAZ u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 351).

412 Folglich konnte die Kommission im vorliegenden Fall gegen die Unternehmen ein und derselben Gruppe den gleichen Grundbetrag festsetzen ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen.

413 Was die unterschiedliche Behandlung der Unternehmen, die zu unterschiedlichen Gruppen gehören, betrifft, so ergibt sich aus der Tabelle 5 in Randnummer 183 der Entscheidung, dass die Kommission die Klägerinnen in vier Gruppen eingeteilt hat, in denen die Unternehmen, deren Größe im Verhältnis zu der von Maersk 0 % bis 17 % (kleine Transportunternehmen), 23 % bis 40 % (kleine bis mittelgroße Transportunternehmen), 41 % bis 58 % (mittelgroße bis große Transportunternehmen) bzw. 100 % (große Transportunternehmen) beträgt, jeweils zu einem Block zusammengefasst sind. In Tabelle 8 in Randnummer 186 der Entscheidung hat die Kommission gegen jede dieser Gruppen einen Grundbetrag von 1 300 000 Euro, 1 Mio. Euro, 650 000 Euro bzw. 325 000 Euro festgesetzt.

414 Somit ergibt sich die unterschiedliche Behandlung der Klägerinnen, die zu unterschiedlichen Gruppen gehören, zum einen aus der Abgrenzung der einzelnen Gruppen in Tabelle 5 in Randnummer 183 der Entscheidung und zum anderen aus der Bestimmung der Grundbeträge für jede Gruppe in Tabelle 6 in Randnummer 186 der angefochtenen Entscheidung.

415 Was die Schwellenwerte für die Abgrenzung der einzelnen Gruppen betrifft, so ist, wie die Klägerinnen dargelegt haben, der Größenunterschied zwischen Klägerinnen aus zwei verschiedenen Gruppen manchmal geringer als zwischen Klägerinnen aus ein und derselben Gruppe. So sind Yangming und DSR-Senator in die gleiche Gruppe wie Hapag-Lloyd und nicht in die von Cho Yang eingeordnet worden, obwohl ihre relative Größe näher an die von Cho Yang als an die von Hapag-Lloyd herankommt. Ebenso ist Hanjin in die gleiche Gruppe wie NYK und nicht in die von Hapag-Lloyd eingeordnet worden, obwohl ihre relative Größe einer an die von Hapag-Lloyd als an die von NYK heranreicht.

416 Nach Nummer 1 Abschnitt A Absatz 6 der Leitlinien kann eine sehr unterschiedliche" Größe der Unternehmen, die die gleiche Zuwiderhandlung begangen haben, eine Differenzierung bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung rechtfertigen (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache T-48/98, Acerinox/Kommission, Slg. 2001, II-3859, Randnr. 90). Auch wenn die Kommission nach der Rechtsprechung bei der Bemessung der Geldbußen über einen Ermessensspielraum verfügt und die Berechnung nicht nach einer einfachen mathematischen Formel vornehmen muss (Randnr. 59 des Urteils Martinelli/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 252), muss die Höhe der Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen (Randnr. 106 des Urteils Tate & Lyle u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 262). Daher muss, wenn die Kommission die betroffenen Unternehmen für die Bemessung der Geldbußen in Gruppen einteilt, die Bestimmung der Schwellenwerte für jede der auf diese Weise gebildeten Gruppen schlüssig und objektiv gerechtfertigt sein (in diesem Sinne Randnr. 298 des Urteils LR AF 1998/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 385).

417 Die Kommission hat sich mit ihrer Feststellung in der Einleitung zu den Leitlinien, dass der ihr bei der Bemessung der Geldbußen vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessensspielraum nach zusammenhängenden, nicht diskriminierenden Leitlinien ausgeführt werden [muss], die im Einklang mit den bei der Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln verfolgten Ziele stehen", ausdrücklich zur Einhaltung dieser Grundsätze bei der Bemessung der Geldbußen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verpflichtet.

418 Somit ist zu prüfen, ob die Festlegung der Schwellenwerte zur Abgrenzung der von der Kommission in der Tabelle 5 in Randnummer 183 ausgewiesenen vier Gruppen schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist.

419 Die Entscheidung begnügt sich in Randnummer 182 mit dem Hinweis, dass die Kommission die Unternehmen der Größe nach in vier Gruppen unterteilt habe, um gegen die größten FETTCSA-Parteien die höchsten Geldbußen zu verhängen, und in Randnummer 183 mit der Feststellung, dass die Tabelle 5 Aufschluss über die Größe der einzelnen FETTCSA-Vertragsparteien im Jahr 1994, gemessen an Maersk, der größten FETTCSA-Reederei, gebe. Dagegen wird in der Entscheidung nicht erläutert, nach welcher Methode und welchen Kriterien die Kommission die vier betreffenden Gruppen voneinander abgegrenzt hat.

420 Auf eine schriftliche Frage des Gerichts, wie die Klägerinnen auf vier Gruppen aufgeteilt worden sind und nach welchem Kriterium diese Gruppen in Tabelle 5 in Randnummer 183 der Entscheidung abgegrenzt worden sind, hat die Kommission erläutert, dass sie die Klägerinnen auf die einzelnen Gruppen ausschließlich anhand des weltweiten Umsatzes im Linienseefrachtverkehr im Jahr 1994 aufgeteilt habe und die Abgrenzung der Gruppen an den Stellen erfolgt sei, wo die relativen Größenunterschiede am höchsten gewesen seien.

421 Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein relativer Größenunterschied als der Unterschied der relativen Größen zweier Unternehmen, ausgedrückt als Prozentsatz der Größe des kleineren Unternehmens, zu verstehen ist, ergibt sich aufgrund dieser Erläuterungen, dass die Schwellen zwischen den vier Gruppen in der Tabelle 5 der Entscheidung so festgelegt worden sind, dass sich relative Größenunterschiede von 72 % der Größe von NYK (zwischen Maersk und NYK), 20,5 % der Größe von Hapag-Lloyd (zwischen Hanjin und Hapag-Lloyd) und 35 % der Größe von Cho Yang (zwischen Yangming und Cho Yang) ergeben. Diese relativen Größenunterschiede sind in der Tat erheblich im Sinne der Leitlinien und rechtfertigen daher eine Differenzierung bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung.

422 Entgegen der Behauptung der Kommission sind diese relativen Größenunterschiede aber nicht die höchsten, die es in Tabelle 5 in Randnummer 183 der Entscheidung gibt. Nach dieser Tabelle belaufen sich die relativen Größenunterschiede zwischen OOCL und CGM, MISC und OOCL, Cho Yang und MISC sowie zwischen NOL und DSR-Senator auf 83 %, 27 %, 21,4 % und 21,7 % und sind damit höher als der relative Größenunterschied von 20,5 % zwischen den mittelgroßen bis großen Transportunternehmen" und den kleinen bis mittelgroßen Transportunternehmen". Gleiches würde gelten, wenn unter dem relativen Größenunterschied der Unterschied der relativen Größen zweier Unternehmen, ausgedrückt als Prozentsatz der Größe des größeren Unternehmens, verstanden würde.

423 In der Sitzung hat die Kommission auf eine Frage des Gerichts erklärt, dass die Grenze zwischen den Gruppen an den Stellen gezogen worden sei, wo die Unterschiede der relativen Größe, absolut gesehen, am höchsten gewesen seien.

424 Auch wenn die Abgrenzung der vier Gruppen an den Stellen erfolgt ist, wo die Größenunterschiede absolut am höchsten sind, ist jedenfalls festzustellen, dass diese Erklärung der Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts widerspricht. Im Übrigen berücksichtigt eine Abgrenzung, die auf die absoluten Größenunterschiede gestützt wird, nicht das tatsächliche spezifische Gewicht der Klägerinnen, das nur in den relativen Größenunterschieden zum Ausdruck kommt, und ist daher nicht schlüssig.

425 Bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße für jede Gruppe hat die Kommission, wie noch dargelegt wird, eine andere Methode angewandt (eine wiederholte Herabsetzung um 25 % des Grundbetrags für das große Transportunternehmen). Diese Methode erscheint in Ermangelung von Gründen für eine andere Aufteilung schlüssiger, und die Kommission hat auch nicht erklärt, warum sie es für notwendig gehalten hat, für die Einteilung der Unternehmen in Gruppen eine andere Methode zu wählen.

426 Somit hat die Kommission in der Entscheidung die Wahl der Schwellen für die Abgrenzung der in Tabelle 5 der Randnummer 183 der Entscheidung ausgewiesenen vier Gruppen nicht rechtfertigen können. Aus den im Übrigen widersprüchlichen Erläuterungen der Kommission auf schriftliche Fragen des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung ergibt sich zudem, dass diese Abgrenzung nicht auf einem objektiven Kriterium beruht und in sich nicht schlüssig ist. Infolgedessen verstößt die Einteilung der Klägerinnen in vier Gruppen, wie sie die Kommission in Tabelle 5 der Randnummer 183 der Entscheidung vorgenommen hat, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

427 Zu den Grundbeträgen für jede Gruppe in Tabelle 6 der Entscheidung hat die Kommission in Randnummer 186 der Entscheidung ausgeführt, dass diese unter Berücksichtigung der in den Randnummern 179 bis 185 genannten Umstände festgesetzt worden seien. Wie bereits bei der Prüfung des vorliegenden Klagegrundes festgestellt, ergibt sich aus diesen Randnummern, dass die Kommission die Höhe der Geldbußen nach der Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzt hat, wobei die Schwere unter Berücksichtigung der Art der Zuwiderhandlung bestimmt worden ist, und den Betrag entsprechend der relativen Größe der Klägerinnen, ausgedrückt als ihr weltweiter Umsatz im Linienseefrachtverkehr im Verhältnis zum großen Transportunternehmen", angepasst hat.

428 Wie bereits bei der Prüfung des ersten Teils des vorliegenden Klagegrundes festgestellt, hat die Kommission nach Randnummer 181 der Entscheidung den Grundbetrag für das große Transportunternehmen" auf dem untersten Niveau der für schwere Verstöße vorgesehenen Beträge festgesetzt. In der Entscheidung wird jedoch nicht die Methode für die Berechnung der genauen Grundbeträge erläutert, die für die Gruppen der mittelgroßen bis großen Transportunternehmen", für die kleinen bis mittelgroßen Transportunternehmen" und für kleine Transportunternehmen" festgesetzt worden sind.

429 Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission erklärt, die Grundbeträge, die für die anderen Gruppen als die der großen Transportunternehmen" festgesetzt worden seien, seien auf der Grundlage des für das große Transportunternehmen festgesetzten Grundbetrags unter wiederholter Ermäßigung dieses Betrages um 25 % bestimmt worden. Die Grundbeträge in Tabelle 6 in Randnummer 186 der Entscheidung stellten somit etwa 75 %, 50 % und 25 % des Grundbetrags für das große Transportunternehmen" dar.

430 Wie bereits festgestellt, überschreitet die Geldbuße, die gegen das große Transportunternehmen" nach den genannten Kriterien verhängt worden ist, nicht den rechtlichen Rahmen der Sanktionen, wie er in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und den entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1017/68 und 4056/86 festgelegt worden ist. Da die Geldbußen gegen die anderen Gruppen auf der Grundlage der Geldbuße für Maersk nach den gleichen Kriterien festgesetzt worden sind, überschreitet die Festsetzung dieser Geldbußen ebenfalls nicht den rechtlichen Rahmen der Sanktionen, wie er in den genannten Bestimmungen festgelegt worden ist.

431 Was die Höhe dieser Geldbußen in der Tabelle 6 in Randnummer 186 der Entscheidung betrifft, so hat die Kommission, da sie die Höhe der Geldbußen nicht anhand einer genauen mathematischen Formel bestimmen muss, ihr Ermessen nicht überschritten, als sie die Grundbeträge der Geldbußen durch eine wiederholte Ermäßigung des Grundbetrags für das große Transportunternehmen" um 25 % festgesetzt hat. Da die Kommission die vier Gruppen nach der relativen Größe der Unternehmen bestimmt hat, kann die wiederholt in Stufen von 25 % vorgenommene Ermäßigung des für die Gruppe mit dem größten Unternehmen festgesetzten Grundbetrags als eine schlüssige Methode angesehen werden, die objektiv gerechtfertigt ist.

432 Infolgedessen ist der Argumentation der Klägerinnen nur insoweit zu folgen, als die Abgrenzung der Gruppen in der Tabelle 5 in Randnummer 183 der Entscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

Zum Grundsatz der Transparenz und zur Beachtung der Begründungspflicht

433 Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, weder den Grund angegeben zu haben, warum die FETTCSA-Vertragsparteien in vier Gruppen einzuteilen gewesen seien, noch das Kriterium, nach dem die Kommission die verschiedenen Gruppen bestimmt habe. Außerdem habe die Kommission nicht erläutert, warum sie nach der Festsetzung eines Grundbetrags von 1 300 000 Euro im Falle von Maersk die Grundbeträge der Geldbußen für die anderen Gruppen auf 1 Mio. Euro, 650 000 Euro bzw. 325 000 Euro festgesetzt habe.

434 Da vorstehend festgestellt worden ist, dass die Bemessung der Geldbußen aufgrund einer Einteilung der Klägerinnen in Gruppen unter den konkreten Umständen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, braucht das Gericht über diese Rügen nicht mehr zu befinden.

435 Der Vollständigkeit halber ist jedoch zur Einteilung der Klägerinnen in Gruppen darauf hinzuweisen, dass in den Randnummern 181 und 182 der Entscheidung rechtlich hinreichend dargetan worden ist, dass Ziel dieser Einteilung die Anpassung der unter Berücksichtigung der Natur der Zuwiderhandlung bestimmten Geldbuße an die Größe der betreffenden Unternehmen gewesen ist.

436 Somit ist die Entscheidung insoweit ausreichend begründet.

437 Bezüglich der von der Kommission zur Festlegung der Schwellen für die Abgrenzung der vier Gruppen herangezogenen Kriterien ist festzustellen, dass die Entscheidung, wie bereits dargelegt, keine Erklärung hierzu enthält und die Kommission erst auf schriftliche und mündliche Fragen des Gerichts die Methode erläutert hat, die sie hierfür angewandt hat.

438 Abgesehen davon, dass bereits festgestellt worden ist, dass diese Erläuterungen die Festlegung der Schwellen für die Abgrenzung der vier von der Kommission gebildeten Gruppen nicht rechtfertigen können, hat die Kommission in der Einleitung ihrer Leitlinien selbst darauf hingewiesen, dass die dort aufgestellten Grundsätze dazu beitragen sollten, die Transparenz und Objektivität der Entscheidungen der Kommission sowohl gegenüber den Unternehmen als auch gegenüber dem Gerichtshof zu erhöhen, wobei der Ermessensspielraum, über den die Kommission insoweit verfüge, nach zusammenhängenden, nicht diskriminierenden Leitlinien ausgefuellt werden müsse, die im Einklang mit den bei der Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln verfolgten Ziele ständen.

439 Zwar darf die Kommission nach der Rechtsprechung Daten nachreichen, die die in der Entscheidung aufgeführten Kriterien, soweit sie quantifizierbar sind, in Zahlen umsetzen (Randnr. 4735 des Urteils Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 206, und Randnr. 1181 des Urteils PVC II, zitiert vorstehend in Randnr. 318). Im vorliegenden Fall fehlen diese Kriterien jedoch gerade.

440 Infolgedessen ist die Abgrenzung der Gruppen in Tabelle 5 in Randnummer 183 der Entscheidung unzureichend begründet.

441 Bezüglich der Festsetzung der Grundbeträge in der Tabelle 6 verweist die Entscheidung, wie bereits festgestellt, in Randnummer 186 auf die in den Randnummern 179 bis 185 genannten Umstände, d. h., auf die Dauer und auf die Schwere der Zuwiderhandlung, wie sie sich unter Berücksichtigung der Art der Zuwiderhandlung und der Größe der betroffenen Unternehmen darstellt.

442 Die Entscheidung erläutert in der Tat weder die Methode noch die Berechnung, nach der die Kommission die Grundbeträge für die anderen Gruppen als die der großen Transportunternehmen" festgesetzt hat, noch deren Beziehung zu den in Tabelle 5 gebildeten Gruppen. Diese Beträge stellen jedoch die in Zahlen übertragene Einteilung der Klägerinnen in vier Gruppen dar, wie sie in der Entscheidung vorgenommen worden ist. Die Erläuterungen der Kommission hierzu auf eine schriftliche Frage des Gerichts ist daher keine zusätzliche oder nach Erlass der Entscheidung vorgetragene Begründung (Randnr. 4735 des Urteils Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 206, und Randnr. 1181 des Urteils PVC II, zitiert vorstehend in Randnr. 318).

443 Wie jedoch bereits bei der Prüfung des ersten Teils des vorliegenden Klagegrundes festgestellt worden ist, ist die Wahl eines spezifischen Ausgangspunkts von 1 300 000 Euro für das große Transportunternehmen" unzulänglich begründet, da die Festsetzung eines höheren Betrages als des in den Leitlinien vorgesehenen untersten Betrages für schwere Verstöße rechtlich nicht ausreichend erläutert worden ist. Soweit die drei spezifischen Ausgangspunkte für die drei anderen Gruppen auf der Basis des Grundbetrags für das große Transportunternehmen" bestimmt worden sind, sind diese als Folge davon ebenfalls unzulänglich begründet.

444 Somit ist die Entscheidung auch insoweit unzureichend begründet.

445 Schließlich machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe, soweit durch die Einteilung der Unternehmen in Gruppen in der Entscheidung auch den sich aus der streitigen Vereinbarung ergebenden Schäden und Vorteilen habe Rechnung getragen werden sollen, diese Schäden und Vorteile nicht genannt.

446 Die Prüfung des Klagegrundes einer unzutreffenden Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG und des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1017/68 hat jedoch gezeigt, dass in der Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 lediglich insoweit festgestellt wird, als die Vereinbarung über den Verzicht von Nachlässen auf die Gebühren und Zuschläge eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt. Dagegen wird in der Entscheidung nicht festgestellt, wie sich aus Randnummer 135 ausdrücklich ergibt, dass diese Vereinbarung den Wettbewerb tatsächlich beschränkt hat.

447 Da für die Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 der wettbewerbsbeschränkende Zweck der Vereinbarung ausreicht, war die Kommission nicht verpflichtet, die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden konkreten Schäden darzutun.

448 Jedenfalls ergibt sich aus den Randnummern 134 und 138 der Entscheidung, dass die Kommission dort rechtlich ausreichend dargetan hat, warum die streitige Vereinbarung schon aufgrund ihrer Natur und der Stellung der FETTCSA-Vertragsparteien im Verkehr zwischen Nordeuropa und Fernost auf eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs abzielte.

449 Infolgedessen kann die Rüge einer unzulänglichen Begründung in Bezug auf die Berücksichtigung der sich aus der streitigen Vereinbarung ergebenden Schäden und Vorteile nicht durchgreifen.

450 Nach alledem ist den Argumenten der Klägerinnen für eine unzulängliche Begründung stattzugeben, soweit sie sich auf die Abgrenzung der vier Gruppen in Tabelle 5 in Randnummer 183 der Entscheidung und auf die Bestimmung der Grundbeträge der Geldbußen in Tabelle 6 in Randnummer 186 der Entscheidung beziehen.

Zum dritten Teil bezüglich der Berechnung der gegen P & O Nedlloyd verhängten Geldbuße

a) Vorbringen der Parteien

451 P & O Nedlloyd macht gesondert geltend, die Kommission habe bei der Bemessung der Geldbußen der Fusion zwischen P & O und Nedlloyd vom 19. Dezember 1996 nicht Rechnung getragen.

452 Gegen die neue Einheit P & O Nedlloyd sei eine höhere Geldbuße verhängt worden als gegen Maersk, die einzige Reederei, die die Kommission als großes Transportunternehmen" eingestuft habe.

453 Die Unverhältnismäßigkeit der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße sei die Folge der von der Kommission in der Entscheidung vorgenommenen Einteilung der betroffenen Unternehmen in vier Gruppen. Da sowohl P & O als auch Nedlloyd in die zweite Gruppe eingeordnet worden seien, ohne Rücksicht auf ihre individuelle Situation, habe die Kommission bei der Berechnung der gegen die neu fusionierte Einheit verhängten Geldbuße einfach die Geldbußen von 620 000 Euro, die gegen P & O bzw. Nedlloyd festgesetzt worden seien, zusammengerechnet. Infolgedessen müsste P & O Nedlloyd unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz eine Geldbuße entrichten, die um 48 % über der zweithöchsten gegen Maersk verhängten Geldbuße läge.

454 Hätte die Kommission bei der Anwendung ihrer Methode, die auf der Einteilung der FETTCSA-Vertragsparteien in vier Gruppen beruhe habe, den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet, hätte sie P & O Nedlloyd in die gleiche Gruppe wie Maersk einordnen müssen, da die Größe von P & O und Nedlloyd zusammen 1994, dem der Tabelle 5 der Entscheidung zugrunde gelegten Referenzjahr (Randnr. 183), der Größe von Maersk vergleichbar gewesen sei.

455 Zur Begründung ihrer Ansicht weist die Klägerin darauf hin, dass die Auskunftsverlangen, die die Kommission 1998 und 1999 an sie gerichtet habe, den Umsatz der fusionierten neuen Einheit und nicht die Einzelumsätze von P & O und Nedlloyd betroffen hätten. Die Kommission hätte für die Bestimmung des Hoechstbetrags der Geldbuße, den sie nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 verhängen könne, den Umsatz der fusionierten neuen Einheit zugrunde legen müssen. Im Übrigen müsste P & O Nedlloyd die Geldbuße bezahlen, wenn die Klage abgewiesen würde. Somit sei für die Bemessung der Geldbußen die Größe von P & O Nedlloyd im Verhältnis zu den anderen FETTCSA-Parteien im Jahr 1998, dem letzten Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung, und nicht die Größe von P & O und Nedlloyd im Jahr 1994 maßgebend.

456 Wenn schließlich das Auskunftsverlangen der Kommission an P & O Nedlloyd in den Jahren 1998 und 1999 nicht den Zweck gehabt habe, die Bestimmung des Hoechstbetrags der Geldbuße zu ermöglichen, der gegen das Unternehmen habe verhängt werden können, sei es nicht stichhaltig begründet.

457 Nach Ansicht der Kommission ist die Argumentation der Klägerin insoweit zurückzuweisen.

b) Würdigung durch das Gericht

458 Wie sich aus der Entscheidung ergibt, waren P & O und Nedlloyd 1992 zum Zeitpunkt der ihnen vorgeworfenen Handlungen unabhängige Reedereien, die beide an der streitigen Vereinbarung über den Verzicht auf die Gewährung von Nachlässen auf die Gebühren und Zuschläge beteiligt gewesen waren. Wie bekannt, fusionierten P & O und Nedlloyd am 19. Dezember 1996 zu der neuen Gesellschaft P & O Nedlloyd. Nach Artikel 4 der Entscheidung wurde gegen P & O Nedlloyd am 16. Mai 2000, dem Tag des Erlasses der Entscheidung, eine Geldbuße von 1 240 000 Euro verhängt, die die höchste Geldbuße ist, die die Kommission in dieser Sache verhängt hat.

459 In Randnummer 184 der Entscheidung hat die Kommission bei der Prüfung der Schwere der Zuwiderhandlung festgestellt, dass die Fusion von P & O und Nedlloyd irrelevant sei, da die Verstöße lange davor begangen worden seien. Infolgedessen ordnete die Kommission sowohl P & O als auch Nedlloyd in Tabelle 5 in der Randnummer 183 der Entscheidung in die Gruppe der mittelgroßen bis großen Transportunternehmen" ein und setzte für jede der beiden in Tabelle 6 in Randnummer 186 der Entscheidung einen Grundbetrag von 1 Mio. Euro an. Nach einem Abzug von diesem Betrag wegen mildernder Umstände, der Zusammenarbeit und der Dauer des Verfahrens wurden gegen P & O und Nedlloyd in Tabelle 7 in Randnummer 206 der angefochtenen Entscheidung jeweils eine Geldbuße von 620 000 Euro festgesetzt, so dass gegen die neue Einheit P & O Nedlloyd eine Geldbuße von 1 240 000 Euro verhängt wurde.

460 Die Argumentation der Klägerin, dass ihre Geldbuße auf der Grundlage der Größe der fusionierten neuen Gruppe hätte berechnet werden müssen, ist zurückzuweisen. Die Schwere der Zuwiderhandlung ist anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten im Zeitraum der Zuwiderhandlung zu beurteilen. Für die Beurteilung der Größe und der Wirtschaftskraft jedes Unternehmens sowie des Umfangs der von jedem Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung, die für die Beurteilung der Schwere der von dem einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung relevante Gesichtspunkte sind, muss die Kommission von dem Umsatz jedes einzelnen Unternehmens im Zeitraum der Zuwiderhandlung ausgehen (Randnr. 339 des Urteils Enso Española/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 109, Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-156/94, Aristrain/Kommission, Slg. 1999, II-645, Randnrn. 663 f., und Randnrn. 1147 f. des Urteils PVC II, zitiert vorstehend in Randnr. 318).

461 Die Kommission hat sich für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung im Fall von P & O Nedlloyd daher zu Recht nicht auf den Umsatz im Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung bezogen. Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 und die ähnlichen Bestimmungen in den Verordnungen Nr. 17 und Nr. 1017/68 über den Umsatz dienen nicht der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung, sondern der Festlegung des Hoechstbetrags der Geldbuße, die gegen ein Unternehmen aufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verhängt werden kann (Randnr. 1146 des Urteils PVC II, zitiert vorstehend in Randnr. 318). Innerhalb der durch Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 und die ähnlichen Bestimmungen in den Verordnungen Nr. 17 und Nr. 1017/68 gezogenen Grenzen kann die Kommission den Umsatz, den sie hinsichtlich des geografischen Gebietes und der betroffenen Produkte als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße heranziehen will, frei wählen (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-28/99, Sigma Tecnologie/Kommission, Slg. 2002, II-1845, Randnr. 91).

462 Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen gegen Unternehmen, die wegen Beteiligung an derselben Zuwiderhandlung verfolgt werden, normalerweise dieselbe Methode anwenden muss (u. a. Urteile des Gerichthofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-280/98 P, Weig/Kommission, Slg. 2000, I-9757, Randnrn. 63 bis 68, und in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnrn. 97 bis 99, und Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 2002, II-813, Randnr. 65).

463 Da die Fusion später als die zur Last gelegten Handlungen stattgefunden hat, kann es der Kommission somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie bei der Bemessung der Geldbuße im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht die Größe von P & O Nedlloyd im Verhältnis zu Maersk berücksichtigt hat.

464 Zwar mag im Falle einer Fusion, die nach den zur Last gelegten Handlungen stattfindet, die Einteilung der Klägerinnen in Gruppen wie im vorliegenden Fall aufgrund der Zusammenrechnung der pauschalen Grundbeträge für die einzelnen betroffenen Unternehmen das Fehlen einer Verbindung zwischen der Höhe der endgültig festgesetzten Geldbuße und der Größe des Unternehmens noch unterstreichen. Dies ist jedoch die logische Konsequenz der Pauschalierung des Grundbetrags der Geldbußen infolge der Aufteilung in Gruppen. Wie im Rahmen des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes bereits festgestellt, verstößt diese Pauschalierung weder gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 oder die gleichlautenden Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1017/68 und 4056/68 noch gegen die Grundsätze der individuellen Beurteilung und der Gleichbehandlung.

465 Somit ist das Vorbringen der Klägerin insoweit zurückzuweisen.

Ergebnis

466 Die Prüfung dieses Klagegrundes hat wesentliche Mängel der Entscheidung bei der Methode, die für die Bemessung der Geldbußen angewandt worden ist, gezeigt. Der erste Mangel besteht darin, dass die Entscheidung die Höhe der gegen die einzelnen Klägerinnen festgesetzten Geldbußen auf der Basis des gegen Maersk festgesetzten Grundbetrags bestimmt, ohne angemessen zu begründen, warum der letztgenannte Betrag über dem in den Leitlinien vorgesehenen Mindestbetrag für schwere Verstöße liegt. Dies führt dazu, dass sämtliche gegen die einzelnen Klägerinnen festgesetzten Grundbeträge als Folge davon ebenfalls unzulänglich begründet sind. Der zweite Mangel besteht darin, dass die angefochtene Entscheidung die Höhe der Geldbußen nach einer Einteilung der Klägerinnen in Gruppen, die dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht oder zumindest nicht angemessen begründet ist, festsetzt.

467 Bevor über die rechtlichen Folgen zu entscheiden ist, die sich aus den festgestellten wesentlichen Mängeln ergeben, ist jedoch angesichts der Umstände im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klagegrund der Verjährung im Bereich der Geldbußen zu prüfen.

5. Zum Klagegrund der Verjährung

Vorbringen der Parteien

468 Die Klägerinnen machen geltend, die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen gemäß der Entscheidung sei nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74 verjährt gewesen.

469 Im vorliegenden Fall sei die letzte Handlung, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74 die Verjährung habe rechtswirksam unterbrechen können, das Auskunftsverlangen gewesen, das die Kommission am 24. März 1995 an die FETTCSA-Parteien wegen Informationen über deren Umsatz für die Jahre 1993 und 1994 gerichtet habe. Folglich sei die fünfjährige Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74 am 24. März 2000 abgelaufen gewesen. Da die Entscheidung am 16. Mai 2000 erlassen worden sei, habe sie gegen die Klägerinnen Geldbußen nicht mehr rechtmäßig festsetzen können.

470 Die Klägerinnen räumen ein, dass die Kommission nach ihrem Auskunftsverlangen vom 24. März 1995 an die FETTCSA-Parteien am 30. Juni 1998 und 11. Oktober 1999 zwei neue Auskunftsverlangen in Einklang mit den Verordnungen Nrn. 17, 1017/68 und 4056/86 gerichtet habe. Diese beiden Auskunftsverlangen, die Daten über die Umsätze der FETTCSA-Parteien für die Jahre 1997 und 1998 betroffen hätten, hätten jedoch die Verjährung nicht rechtswirksam unterbrechen können, da sie für die Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung" im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74 nicht unerlässlich gewesen seien.

471 Diese Auskunftsverlangen seien im vorliegenden Fall für die Ermittlung" nicht unerlässlich gewesen, da die Kommission ihre Ermittlungen bereits abgeschlossen und die Mitteilung der Beschwerdepunkte erlassen habe. Zudem habe für die Kommission keine Notwendigkeit bestanden, für die Verfolgung der Zuwiderhandlung" Auskünfte über den Umsatz der Jahre 1997 und 1998 zu verlangen. Die Kommission habe am 16. September 1994 die Antwort der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten und habe nach dem Auskunftsverlangen vom 24. März 1995 im Mai und Juni 1995 über die Umsatzzahlen der FETTCSA-Parteien für die Jahre 1993 und 1994 verfügt. Die Kommission habe daher zu diesem Zeitpunkt über alle für den Erlass einer Entscheidung über die streitige Vereinbarung notwendigen Informationen verfügt. Wenn die Kommission schließlich zwei neue Auskunftsverlangen an die FETTCSA-Parteien gerichtet habe, um deren jeweiligen Umsatz im letzten Geschäftsjahr zu erfahren, so sei dies allein wegen des verspäteten Erlasses der Entscheidung erforderlich gewesen.

472 Bei der Prüfung dieses Klagegrundes seien auch die Erkenntnisse aus dem vorstehend in Randnummer 43 genannten Urteil Österreich/Kommission zu berücksichtigen. Aus diesem Urteil, in dem es um das Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen gegangen sei, ergebe sich, dass die Kommission die Verjährungsfrist nicht künstlich verlängern dürfe, indem sie an die betroffenen Parteien Auskunftsverlangen richte, die weder sachdienlich noch erforderlich seien.

473 Könnte die Kommission die Verjährung durch wiederholte Ersuchen um Informationen über den Umsatz der betroffenen Unternehmen unterbrechen, könnte sie die Verjährungsfrist bis zu deren in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2988/74 vorgesehenen Hoechstdauer von zehn Jahren ausdehnen, was die fünfjährige Verjährungsfrist nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung gegenstandslos machte.

474 Die Kommission trägt vor, die Auskunftsverlangen vom 30. Juni 1998 und 11. Oktober 1999 hätten dazu gedient, ihr die Festsetzung der Höhe der Geldbußen unter Beachtung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1017/68 und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 zu ermöglichen, wonach die Geldbußen keinesfalls 10 % des von dem betroffenen Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes überschreiten dürften. Die Auffassung der Klägerinnen, dass die genannten Auskunftsverlangen für den Erlass der Entscheidung nicht unerlässlich gewesen seien, sei somit falsch.

475 Da die genannten Auskunftsverlangen die Rechtsgrundlagen, auf die sie gestützt seien, sowie die Geldbußen angegeben hätten, die gegen die Parteien bei falschen Auskünften verhängt werden könnten, hätten sie in Einklang mit Artikel 11 der Verordnung Nr. 17, Artikel 19 der Verordnung Nr. 1017/68 und Artikel 16 der Verordnung Nr. 4056/86 gestanden und folglich die Verjährung rechtswirksam gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74 unterbrochen. Die Verjährung sei daher bei Erlass der Entscheidung am 16. Mai 2000 noch nicht eingetreten gewesen.

476 Zur Begründung hierfür trägt die Kommission vor, die Ansicht der Klägerinnen nähme ihr letztlich die Möglichkeit wiederholter Auskunftsverlangen und bestrafte sie, wenn sie an die betroffenen Unternehmen sehr früh ein Ersuchen gerichtet hätte.

477 Der Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74 enthalte nichts, was ihr verböte, die betroffenen Unternehmen mehrfach um Auskunft über ihren Umsatz zu ersuchen.

478 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74 sei in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung auszulegen, der der Kommission eine absolute Frist von zehn Jahren setze, die in keinem Fall ausgedehnt werden könne. Diese Bestimmung genüge, um den Unternehmen die erforderlichen Verfahrensgarantien zu geben.

479 Das vorstehend in Randnummer 43 zitierte Urteil Österreich/Kommission sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Dieses Urteil, das staatliche Beihilfen betreffe, stelle lediglich fest, dass Artikel 88 Absatz 3 EG der Kommission verbiete, die Vorprüfungsphase in Bezug auf staatliche Beihilfen, in der die Kommission sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und über die Zweckmäßigkeit der Eröffnung eines formellen Verfahrens zur Prüfung der Beihilfen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG bilden müsse, durch wiederholte Auskunftsverlangen zu verlängern. Für diesen Fall habe der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission keine erschöpfenden Informationen über die betreffende Beihilfe benötige. Im vorliegenden Fall sei die Situation anders, da für die Bemessung der Geldbußen nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften hinlänglich aktuelle Zahlen über den Umsatz vorliegen müssten.

Würdigung durch das Gericht

480 Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2988/74 verjährt die Befugnis der Kommission, bei Verstößen nach Artikel 81 Absatz 1 EG gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festzusetzen, in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, oder bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.

481 Die Verjährung kann jedoch nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 2988/74 unterbrochen werden oder ruhen. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung wird die Verfolgungsverjährung durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission", insbesondere durch schriftliche Auskunftsverlangen der Kommission oder durch Entscheidungen der Kommission, durch welche die verlangten Auskünfte angefordert werden", unterbrochen. Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2988/74 beginnt die Verjährung nach jeder Unterbrechung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder Sanktion festgesetzt hat.

482 Im vorliegenden Fall hat die Verjährungsfrist nach Randnummer 180 der Entscheidung vom 28. September 1992 an zu laufen begonnen, dem Tag, den die Kommission als Ende der Zuwiderhandlung angenommen hatte. Es ist unstreitig, dass die Verjährung erstmals am 19. April 1994 durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte und ein zweites Mal dann am 24. März 1995 durch ein Auskunftsverlangen an die FETTCSA-Vertragsparteien wegen bestimmter Zahlen betreffend ihren Umsatz in den Jahren 1993 und 1994 rechtswirksam unterbrochen worden ist. Da die Entscheidung am 16. Mai 2000, also mehr als fünf Jahre nach dem 24. März 1995 ergangen ist, ist zu prüfen, ob andere Handlungen in der Folge die fünfjährige Verjährungsfrist haben wirksam unterbrechen können. Fehlen solche Handlungen, ist die Befugnis der Kommission, wegen der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung Geldbußen gegen die Klägerinnen zu verhängen, verjährt gewesen, und die in Artikel 4 der Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbußen wären rechtswidrig.

483 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im vorliegenden Fall die einzigen Handlungen, die die Kommission in dem Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der Entscheidung geführt hat, nach ihrem Auskunftsverlangen vom 24. März 1995 vorgenommen hat, ein Auskunftsverlangen vom 30. Juni 1998 wegen Informationen über den Umsatz der FETTCSA-Vertragsparteien im Jahr 1997 und ein Auskunftsverlangen vom 11. Oktober 1999 wegen der Umsatzzahlen der FETTCSA-Vertragsparteien im Jahr 1998 gewesen sind. Somit ist zu prüfen, ob die beiden Ersuchen, wie die Kommission in Randnummer 194 der Entscheidung geltend macht, die Verjährung nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74 wirksam unterbrochen haben.

484 Eine Unterbrechung der Verjährung gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2988/74 ist eine Ausnahme vom Grundsatz der fünfjährigen Verjährung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung und daher eng auszulegen.

485 Wie sich aus dem ersten Unterabsatz des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2988/74 ergibt, müssen die schriftlichen Auskunftsverlangen der Kommission, die dort ausdrücklich als Beispiel für verjährungsunterbrechende Handlungen genannt sind, auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung" gerichtet sein.

486 Nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 und - in dem hier in Rede stehenden Transportsektor - nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 1017/68 und Artikel 16 der Verordnung Nr. 4056/86 müssen die Auskunftsverlangen nach Absatz 1 dieser Bestimmungen erforderlich" sein. Nach der Rechtsprechung ist ein Auskunftsverlangen erforderlich" im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, wenn zulässigerweise eine Verbindung mit der vermuteten Zuwiderhandlung angenommen werden kann (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-39/90, SEP/Kommission, Slg. 1991, II-1497, Randnr. 29). Angesichts des gleichen Wortlauts des Artikels 19 der Verordnung Nr. 1017/68 und des Artikels 16 der Verordnung Nr. 4056/86 gelten die gleichen Prinzipien für Auskunftsverlangen, die auf diese Bestimmungen gestützt sind.

487 Daraus folgt, dass die fünfjährige Verjährungsfrist nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2988/74 durch ein Auskunftsverlangen nur unterbrochen werden kann, wenn dieses für die Ermittlung oder die Verfolgung der Zuwiderhandlung erforderlich ist.

488 Obwohl die Übersendung von Auskunftsverlangen die Verjährung in Bußgeldverfahren unterbrechen kann, wenn diese die Kommission in die Lage versetzen sollen, ihre Verpflichtungen bei der Bemessung der Geldbuße einzuhalten, ist es z. B. nicht zulässig, das die Kommission Auskunftsverlangen übermittelt, die allein dazu dienen, die Verjährungsfrist künstlich zu verlängern, um sich die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Randnrn. 45 bis 67 des Urteils Österreich/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 43). Auskunftsverlangen, die allein diesen Zweck verfolgen, sind nämlich für die Verfolgung der Zuwiderhandlung nicht erforderlich. Würde man der Kommission das Recht zuerkennen, durch die Übersendung von Auskunftsverlangen, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung nicht erforderlich sind, die Verjährungsfrist zu unterbrechen, würde man ihr letztlich die Möglichkeit einräumen, die Verlängerungsfrist bis zu ihrer in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2988/74 vorgesehenen zehnjährigen Hoechstdauer zu verlängern, was die fünfjährige Verjährungsfrist nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung gegenstandslos machte und in eine zehnjährige Verjährungsfrist verwandelte.

489 Aus den Auskunftsverlangen vom 30. Juni 1998 und 11. Oktober 1999 ergibt sich ausdrücklich, dass diese die Kommission in die Lage versetzen sollten, die Höhe der gegebenenfalls gegen die Klägerinnen festzusetzenden Geldbuße zu bestimmen. Im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht hat die Kommission in ihrer Klagebeantwortung erläutert, dass diese Ersuchen sie in die Lage hätten versetzen sollen, den Hoechstbetrag der Geldbußen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1017/68 und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 zu ermitteln, wonach die Geldbußen in keinem Fall 10 % des von dem betroffenen Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Umsatzes überschreiten dürften. Die Kommission hat in ihrer Gegenerwiderung erklärt, dass es für sie entscheidend" gewesen sei, hinlänglich aktuelle Umsatzzahlen zu erlangen, um die Höhe der Geldbußen zutreffend festsetzen zu können.

490 Ein Auskunftsverlangen, das die Umsatzzahlen von Unternehmen betrifft, gegen die ein Verfahren nach den Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft anhängig ist, kann für die Verfolgung der Zuwiderhandlung erforderlich sein, da es der Kommission die Kontrolle erlaubt, ob die Geldbußen, die sie gegen diese Unternehmen festsetzen will, nicht den Hoechstbetrag überschreiten, der nach den genannten Verordnungen bei einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zulässig ist.

491 Wenn die Auskunftsverlangen vom 30. Juni 1998 und 11. Oktober 1999 auf Informationen über die Umsätze gerichtet waren, die die Kommission benötigte, um kontrollieren zu können, ob die beabsichtigte Höhe der Geldbußen nicht die zulässige Obergrenze der Geldbußen überstieg, konnten sie die Verjährung im Sinne der Verordnung Nr. 2988/74 unterbrechen.

492 Somit ist zu prüfen, ob die Auskunftsverlangen vom 30. Juni 1998 und vom 11. Oktober 1999 erforderlich waren, damit die Kommission eine endgültige Bußgeldentscheidung erlassen konnte, oder ob die Umstände im Zusammenhang mit den genannten Ersuchen vielmehr klare und schlüssige Indizien dafür liefern, dass diese Ersuchen die Verjährung nicht rechtswirksam haben unterbrechen können, da sie zur Verfolgung der Zuwiderhandlung nicht notwendig waren, weil die Kommission nach Erhalt der Antworten der Klägerinnen auf das Auskunftsverlangen vom 24. März 1995 schon über alle für den Erlass der Entscheidung notwendigen Informationen verfügte.

493 Dazu ist der Kontext zu berücksichtigen, in dem die Kommission in dem Verwaltungsverfahren über die streitige Vereinbarung die Auskunftsverlangen vom 30. Juni 1998 und 11. Oktober 1999 gestellt hatte.

494 Wie bereits vorstehend in den Randnummern 317 bis 321 festgestellt, überschritt die Dauer des Verfahrens im vorliegenden Fall angesichts des Kontextes der Sache, ihrer Bedeutung für die betreffenden Unternehmen und ihres Komplexitätsgrades auf den ersten Blick einen angemessenen Zeitraum.

495 Die streitige Vereinbarung wurde von den FETTCSA-Vertragsparteien geschlossen und trat am 1. Juli 1992 in Kraft. Nach den Gerichtsakten wurde die Kommission über die streitige Vereinbarung informiert, nachdem sie am 26. Juni 1992 ein Auskunftsverlangen im Rahmen einer seit Anfang 1991 laufenden Untersuchung des FETTCSA gestellt hatte. Auf dieses Ersuchen hin erhielt die Kommission nämlich eine Kopie des Protokolls der FETTCSA-Satzung vom 9. Juni 1992, das die streitige Vereinbarung enthält.

496 Am 28. September 1992 teilte die Kommission den Klägerinnen ihre vorläufige rechtliche Einschätzung des FETTCSA mit. Wie sich aus Randnummer 180 der Entscheidung ergibt, ist die den Klägerinnen vorgeworfene Zuwiderhandlung nach Ansicht der Kommission zu diesem Zeitpunkt beendet worden.

497 Mit dem Auskunftsverlangen vom 31. März 1993 und 7. Oktober 1993 verlangte die Kommission von den Klägerinnen verschiedene zusätzliche Informationen über die streitige Vereinbarung. Am 19. April 1994 übersandte sie den Klägerinnen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, auf die die betroffenen Unternehmen nach einem Treffen mit Bediensteten der Kommission wegen der Frage, auf welcher Grundlage das Verwaltungsverfahren unter Umständen eingestellt werden könnte, am 16. September 1994 geantwortet haben. Am 24. März 1995 übersandte die Kommission den Klägerinnen schließlich ein Auskunftsverlangen, um die Umsatzzahlen der FETTCSA-Vertragsparteien für 1993 und 1994 zu erhalten.

498 Es ist unstreitig, dass die Auskunftsverlangen vom 30. Juni 1998 und vom 11. Oktober 1999 an die Klägerinnen übersandt wurden, ohne dass die Kommission in der Zeit seit ihrem Auskunftsverlangen vom 24. März 1995 weitere Ermittlungen durchgeführt hätte.

499 Die angefochtene Entscheidung wurde am 16. Mai 2000 erlassen.

500 Angesichts dieser Umstände ist festzustellen, dass die Kommission ihre Ermittlungen in dieser Sache schon im März 1995 beendet hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie sämtliche Verfahrenshandlungen, die dem Erlass einer Entscheidung nach Artikel 81 EG und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 vorausgehen, abgeschlossen. Insbesondere hatte sie ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte abgesandt und die Stellungnahmen der Klägerinnen hierzu erhalten. Die Übersendung eines Auskunftsverlangens am 24. März 1995, d. h. kurz nach dem Eingang der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 16. September 1994, wegen der Umsatzzahlen der FETTCSA-Vertragsparteien für die Jahre 1993 und 1994, zeigt, dass der letzte Abschnitt des Verwaltungsverfahrens erreicht war und die Kommission zu diesem Zeitpunkt den Erlass einer endgültigen Bußgeldentscheidung vorbereitete, da das genannte Ersuchen ihr nur die Umsatzzahlen verschaffen sollte, damit sie die Geldbußen festsetzen konnte, ohne den Hoechstbetrag zu überschreiten, der nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1017/68 und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 zulässig ist.

501 Somit kann als bewiesen gelten, was im Übrigen auch nicht bestritten worden ist, dass die Kommission ihre Ermittlungen in dieser Sache zum Zeitpunkt der Übersendung des Auskunftsverlangens vom 24. März 1995 vollständig abgeschlossen hatte und nach Eingang der angeforderten Zahlen über sämtliche Informationen verfügte, die für den Erlass einer endgültigen Bußgeldentscheidung erforderlich waren. Die Kommission hat jedoch nach Eingang der Antworten der Klägerinnen auf das Auskunftsverlangen vom 24. März 1995 unstreitig keine abschließende Entscheidung erlassen.

502 Nach Ablauf von weiteren 39 Monaten übersandte die Kommission am 30. Juni 1998 ein neues Auskunftsverlangen noch einmal wegen der Umsatzzahlen der Klägerinnen, diesmal aber für 1997. Da die Kommission in dem genannten weiteren Zeitraum keine zusätzlichen Ermittlungen in dieser Sache durchgeführt hatte, konnte dieses Ersuchen, da die Kommission die Untersuchung des Falles 1995 abgeschlossen hatte, keinem anderen Zweck dienen als der Aktualisierung der 1995 angeforderten Umsatzzahlen, um eine endgültige Bußgeldentscheidung gegenüber den Klägerinnen zu erlassen. Es ist jedoch unstreitig, dass die Kommission nach dem Eingang der Antworten der Klägerinnen auf das Ersuchen vom 30. Juni 1998 keine Bußgeldentscheidung erlassen hat, obwohl die Ermittlungen abgeschlossen waren und der Erlass einer solchen Entscheidung unmittelbar bevorzustehen schien.

503 Schließlich übersandte die Kommission nach weiteren 15 Monaten, d. h., 54 Monate nach der Übersendung des Auskunftsverlangens vom 24. März 1995, am 11. Oktober 1999 ein neues und drittes Auskunftsverlangen wegen der Umsatzzahlen der Klägerinnen, diesmal für 1998. Es ist jedoch unstreitig, dass die Kommission nach Eingang der Antworten der Klägerinnen auf dieses Ersuchen ebenso wenig eine Bußgeldentscheidung erließ wie nach dem Eingang der Antworten auf die Ersuchen vom 24. März 1995 und 30. Juni 1998.

504 Unter diesen Umständen fragen die Klägerinnen zu Recht nach der Notwendigkeit der Auskunftsverlangen vom 30. Juni 1998 und 11. Oktober 1999.

505 Somit sind die Gründe zu prüfen, die die Kommission zur Rechtfertigung der Auskunftsverlangen vom 30. Juni 1998 und 11. Oktober 1999 angeführt hat, und es ist zu untersuchen, ob diese Gründe die Notwendigkeit dieser Ersuchen für die Verfolgung der Zuwiderhandlung belegen können.

506 Im vorliegenden Fall hat die Kommission sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht die Notwendigkeit der Auskunftsverlangen vom 30. Juni 1998 und 11. Oktober 1999 stets damit begründet, dass sie den Hoechstbetrag der Geldbußen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften habe ermitteln müssen. Die auf diese Ersuchen hin mitgeteilten Umsatzzahlen für 1997 und 1998 hätten somit nicht der Berechnung der Geldbußen, sondern der Feststellung gedient, ob der höchstzulässige Betrag der Geldbußen nicht überschritten werde. Im vorliegenden Fall konnte die Kommission diese Berechnung aber nicht anhand dieser Zahlen vornehmen. Da die angeführte Entscheidung am 16. Mai 2000 erging, war das Referenzjahr für die Berechnung der höchstzulässigen Geldbußen nämlich weder das Jahr 1997 noch 1998, sondern das Jahr 1999, d. h., das dem Erlass der Entscheidung vorangehende Geschäftsjahr (Beschluss des Gerichtshofes vom 5. Juni 2002 in der Rechtssache C-213/00 P, Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 98). Die Kommission hat die Umsatzzahlen der Klägerinnen für das Geschäftsjahr 1999 unstreitig nicht verlangt. Die Klägerinnen haben aber in ihrer Klageschrift darauf hingewiesen, ohne dass die Kommission dem widersprochen hätte, dass die Geschäftsergebnisse der meisten von ihnen im März 2000 vorgelegen hätten. Somit hatten die meisten Klägerinnen bei Erlass der Entscheidung am 16. Mai 2000 ihr Geschäftsjahr 1999 abgeschlossen.

507 Daher kann als bewiesen gelten, dass die Kommission die Bußgeldentscheidung auch ohne Kenntnis der Umsatzzahlen erlassen konnte, die für die Berechnung der höchstzulässigen Geldbußen erforderlich waren. Auch wenn dieser Umstand allein den Auskunftsverlangen vom 30. Juni 1998 und 11. Oktober 1999 nicht ihre verjährungsunterbrechende Wirkung nehmen kann, da es der Kommission freisteht, das Risiko einzugehen, eine Bußgeldentscheidung zu erlassen, ohne die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften höchstzulässige Grenze für die Geldbußen zu berechnen, zeigt dieser Umstand entgegen der Behauptung, die die Kommission zur Rechtfertigung für die genannten Auskunftsverlangen ständig vorgetragen hat, doch, dass sich die Übersendung der Ersuchen nicht damit rechtfertigen lässt, die Kommission hätte feststellen müssen, ob die Geldbußen nicht die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften höchstzulässige Grenze überschritten, denn die Kommission verfügte bei Erlass der Entscheidung nicht über diese Informationen. Die Kommission hat aber weiter nichts vorgetragen, um die Notwendigkeit der genannten Auskunftsverlangen zu rechtfertigen.

508 Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission erklärt, sie habe im vorliegenden Fall den höchstzulässigen Betrag der Geldbußen auf der Grundlage des Umsatzes der Klägerinnen für 1998 errechnet und sich vorsichtshalber auch vergewissert, dass die festgesetzten Geldbußen nicht über 10 % des von den Klägerinnen 1993 erzielten weltweiten Umsatzes hinausgingen. Die gleiche Erklärung enthält die Randnummer 207 der Entscheidung.

509 Diese Erklärungen ändern jedoch nichts an der Feststellung, dass die Auskunftsverlangen vom 30. Juni 1998 und 11. Oktober 1999 nicht damit gerechtfertigt werden können, es hätte überprüft werden müssen, ob die Geldbußen nicht die höchstzulässige Grenze überschritten. Vielmehr zeigt die Berechnung der höchstzulässigen Geldbußen auf der Grundlage der Umsätze für 1998 nicht nur, dass die Kommission diese Berechnung nicht nach den einschlägigen Vorschriften durchgeführt hat, sondern bestätigt auch, dass sie in der Lage gewesen ist, die Bußgeldentscheidung zu erlassen, ohne im Besitz der Umsatzzahlen für das dem Erlass dieser Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr sein zu müssen.

510 Da die m Kommission im vorliegenden Fall glaubte, die höchstzulässigen Geldbußen anhand der Umsatzzahlen für 1998 berechnen zu können, die sich nicht auf das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr bezogen, hätte sie ebenso gut die Umsatzzahlen für 1993 oder 1994 zugrunde legen können, über die sie seit ihrem Auskunftsverlangen vom 24. März 1995 verfügte. Die Kommission hat keine Gründe angegeben, warum ihr diese letztgenannten Umsatzzahlen für die Feststellung, ob der höchstzulässige Betrag für die Geldbußen nicht überschritten sei, nicht genügten und daher die Auskunftsverlangen vom 30. Juni 1998 und 11. Oktober 1999 erforderlich machten.

511 Nach alledem lassen sich die Auskunftsverlangen der Kommission vom 30. Juni 1998 und 11. Oktober 1999 also nicht damit rechtfertigen, dass der nach den einschlägigen Rechtsvorschriften höchstzulässige Betrag für die Geldbußen nicht habe überschritten werden dürfen.

512 Unter Hinweis auf die in ihren Schriftsätzen vorgetragene Begründung hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe im vorliegenden Fall deshalb nicht die Umsatzzahlen für 1999 verlangt, weil sie eine so niedrige Geldbuße habe verhängen wollen, dass diese in jedem Fall unter der höchstzulässigen Geldbuße gelegen habe.

513 Mit diesen neuen Erklärungen räumt die Kommission ein, im vorliegenden Fall nicht geprüft zu haben, ob die festgesetzten Geldbußen, sei es auf der Grundlage der Zahlen für 1999 oder für ein anderes Referenzjahr, über den höchstzulässigen Betrag hinausgingen.

514 Die Erklärungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigen erneut, auch wenn sie von denen in ihren Schriftsätzen abweichen, dass die Auskunftsverlangen vom 30. Juni 1998 und 11. Oktober 1999 nicht den Zweck haben konnten, der Kommission die Berechnung der höchstzulässigen Geldbußen zu ermöglichen, da die Kommission nach diesen neuen Erklärungen so niedrige Geldbußen verhängen wollte, dass eine solche Berechnung nicht notwendig war. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission, wie die Klägerinnen vorgetragen haben, im vorliegenden Fall über alle Informationen verfügte, um nach dem Eingang der Antworten auf das Auskunftsverlangen vom 24. März 1995 eine endgültige Bußgeldentscheidung zu erlassen. Die von der Kommission erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung, dass die Entscheidung über die Festsetzung einer geringen Geldbuße erst im Laufe des Jahres 1999 getroffen worden sei, ist durch nichts belegt und kann daher nicht als bewiesen angesehen werden.

515 Nach alledem ist, ohne dass nach den Gründen gefragt werden müsste, weshalb nach dem Auskunftsverlangen vom 24. März 1995 keine Entscheidung erlassen wurde, festzustellen, dass die Auskunftsverlangen vom 30. Juni 1998 und 11. Oktober 1999 offensichtlich nicht den Zweck hatten, der Kommission die Berechnung der höchstzulässigen Geldbußen zu ermöglichen.

516 Da die Kommission die Prüfung des Falles zum Zeitpunkt der Übersendung des Auskunftsverlangens vom 24. März 1995 abgeschlossen und vor der Übersendung der Auskunftsverlangen vom 30. Juni 1998 und 11. Oktober 1999 keine weiteren Ermittlungen mehr durchgeführt hatte, waren die letztgenannten Auskunftsverlangen für die Verfolgung der Zuwiderhandlung nicht erforderlich und haben daher die Verjährung nicht wirksam unterbrochen.

517 Infolgedessen ist Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung, der die Geldbußen festsetzt, für nichtig zu erklären, da diese am 16. Mai 2000 verhängt wurden, obwohl die fünfjährige Verjährungsfrist nach den Artikeln 1 Absatz 1 Buchstabe b und 2 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 2988/74, die am 24. März 1995 erneut zu laufen begonnen hatte, verstrichen war.

Kostenentscheidung:

Kosten

518 Gemäß Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da der Klage teilweise stattgegeben wurde, hält es das Gericht bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles für geboten, der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Artikel 4 der Entscheidung 2000/627/EG der Kommission vom 16. Mai 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/34.018 - Far East Trade Tariff Charges and Surcharges Agreement [FETTCSA]) wird für nichtig erklärt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Klägerinnen.

4. Die Klägerinnen tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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