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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 07.06.2006
Aktenzeichen: T-213/01
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 17, Verordnung (EG) Nr. 2842/98, Beschluss 2001/462/EG, EGKS


Vorschriften:

Verordnung Nr. 17
Verordnung (EG) Nr. 2842/98 Art. 6
Verordnung (EG) Nr. 2842/98 Art. 7
Verordnung (EG) Nr. 2842/98 Art. 8
Verordnung (EG) Nr. 2842/98 Art. 9 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 2842/98 Art. 9 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 2842/98 Art. 9 Abs. 3
Beschluss 2001/462/EG
EGKS
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

7. Juni 2006

"Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Verordnung Nr. 17 - Verordnung (EG) Nr. 2842/98 - Beschluss 2001/462/EG, EGKS - Anhörungsbeauftragter - Handlung mit rechtlichen Wirkungen - Zulässigkeit - Berechtigtes Interesse - Stellung als Antragsteller oder Beschwerdeführer - Endabnehmer von Waren oder Dienstleistungen - Zugang zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte - Vertrauliche Informationen - Ausreichendes Interesse"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-213/01 und T-214/01

Österreichische Postsparkasse AG mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Klusmann, F. Wiemer und A. Reidlinger, dann Rechtsanwalt H.-J. Niemeyer, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Bank für Arbeit und Wirtschaft AG mit Sitz in Wien, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Niemeyer, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Rating als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen des Anhörungsbeauftragten vom 9. August 2001 und vom 25. Juli 2001, einer österreichischen politischen Partei (der Freiheitlichen Partei Österreichs) nichtvertrauliche Fassungen der Mitteilungen der Beschwerdepunkte in einem Verfahren nach Artikel 81 EG wegen der Festsetzung von Bankgebühren (COMP/36.571 - Österreichische Banken) zu übermitteln,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke,

Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 17

1 Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), bestimmt:

"(1) Stellt die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel [81] oder [82] des Vertrages fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

(2) Zur Stellung eines Antrags sind berechtigt:

...

b) Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen."

2 In Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es: "Beantragen Personen oder Personenvereinigungen, dass sie angehört werden, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen."

3 Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, der das Berufsgeheimnis betrifft, dürfen nach verschiedenen Bestimmungen der Verordnung erlangte Kenntnisse "nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwertet werden". Nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung sind "[d]ie Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten ... verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung dieser Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen; die Artikel 19 und 21 bleiben unberührt".

Verordnung Nr. 2842/98

4 Am 22. Dezember 1998 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2842/98 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel [81] und [82] EG-Vertrag (ABl. L 354, S. 18), die an die Stelle der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (ABl. Nr. 127, S. 2268) trat. Hinsichtlich der Beteiligung an einem Zuwiderhandlungsverfahren unterscheidet die Verordnung Nr. 2842/98 bei den Personen, die nicht Adressaten der Beschwerdepunkte sind, zwischen "Antragstellern und Beschwerdeführern", Personen, die "ein ausreichendes Interesse geltend machen", und "anderen Dritten".

5 Für Antragsteller oder Beschwerdeführer sehen die Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung Nr. 2842/98 vor:

"Artikel 6

Ist die Kommission der Auffassung, dass die von ihr ermittelten Umstände es nicht rechtfertigen, einem Antrag nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ... stattzugeben, so teilt sie dem Antragsteller bzw. Beschwerdeführer die Gründe hierfür mit und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Äußerung.

Artikel 7

Zieht die Kommission Beschwerdepunkte in Bezug auf einen Fall in Betracht, dessentwegen sie einen Antrag oder eine Beschwerde im Sinne von Artikel 6 erhalten hat, so übermittelt sie dem Antragsteller bzw. Beschwerdeführer eine Kopie der nichtvertraulichen Fassung der Beschwerdepunkte und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Äußerung.

Artikel 8

Die Kommission kann in geeigneten Fällen den Antragstellern und Beschwerdeführern die Möglichkeit geben, ihre Auffassung mündlich vorzutragen, wenn sie dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragen."

6 Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2842/98 bestimmt:

"(1) Wenn andere als die in den Kapiteln II [betreffend Beteiligte, denen die Kommission Beschwerdepunkte mitgeteilt hat] und III [betreffend Antragsteller und Beschwerdeführer] genannten Personen eine Anhörung beantragen und ein ausreichendes Interesse geltend machen, so unterrichtet die Kommission sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Äußerung.

(2) Die Kommission kann gegebenenfalls die in Absatz 1 genannten Personen auffordern, ihre Argumente anlässlich der mündlichen Anhörung der Parteien, gegen die Beschwerdepunkte in Betracht gezogen werden, vorzubringen, wenn sie dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragen."

7 Nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2842/98 schließlich kann die Kommission "auch anderen Dritten" Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme geben.

8 Hinsichtlich der Vertraulichkeit der in einem Zuwiderhandlungsverfahren erlangten Informationen bestimmt Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2842/98, dass diese nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben enthalten, und dass die Kommission die notwendigen Vorkehrungen für die Akteneinsicht trifft, wobei sie Sorge für den Schutz des Geschäftsgeheimnisses trägt.

Beschluss 2001/462

9 Am 23. Mai 2001 erließ die Kommission den Beschluss 2001/462/EG, EGKS über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162, S. 21), der den Beschluss 94/810/EGKS, EG der Kommission vom 12. Dezember 1994 über das Mandat des Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbsverfahren vor der Kommission (ABl. L 330, S. 67) ersetzte.

10 Nach Artikel 1 des Beschlusses 2001/462 trägt der Anhörungsbeauftragte "dafür Sorge ..., dass das Recht auf Anhörung in Wettbewerbsverfahren vor der Kommission nach Artikel 81 [EG] und 82 [EG] ... wirksam ausgeübt werden kann".

11 Ferner bestimmt - der an die Stelle von Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Beschlusses 94/810 getretene, praktisch wortgleiche - Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Beschlusses 2001/462:

"Besteht die Absicht, Informationen offenzulegen, die Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen enthalten könnten, wird das betroffene Unternehmen schriftlich hiervon unterrichtet. Ihm wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer es sich hierzu schriftlich äußern kann.

Erhebt das betroffene Unternehmen Einwand gegen die Offenlegung der Informationen und besteht die Auffassung, dass die Informationen nicht geschützt sind und deshalb offengelegt werden dürfen, wird dieser Standpunkt schriftlich in einer mit Gründen versehenen Entscheidung niedergelegt, die dem betroffenen Unternehmen zugestellt wird. Die Entscheidung nennt den Tag, ab dem die Informationen offengelegt werden. Die Offenlegung darf frühestens eine Woche nach Mitteilung der Entscheidung erfolgen."

Sachverhalt

Vorgeschichte des Rechtsstreits

12 Die Klägerinnen, die Österreichische Postsparkasse AG (Rechtssache T-213/01) und die Bank für Arbeit und Wirtschaft AG (im Folgenden: BAWAG, Rechtssache T-214/01), sind österreichische Kreditinstitute.

13 Am 6. Mai 1997 erlangte die Kommission Kenntnis von einem Dokument mit der Bezeichnung "Lombard 8.5", durch das sie sich veranlasst sah, gegen die Klägerin und sieben weitere österreichische Banken ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten.

14 Mit Schreiben vom 24. Juni 1997 wurde der Kommission das genannte Dokument auch durch eine österreichische politische Partei, die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), übersandt. Die FPÖ ersuchte die Kommission in ihrem Schreiben, gegen acht österreichische Banken - darunter die Klägerin in der Rechtssache T-214/01, hingegen nicht die in der Rechtssache T-213/01 - Ermittlungsverfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 EG und 82 EG einzuleiten. Zur Begründung ihres Antrags verwies die FPÖ darauf, dass sie als politische Partei auch dazu berufen sei, den freien Zugang zum Gemeinsamen Markt und die Gewährung eines unbeschränkten Wettbewerbs zu überwachen.

15 Mit Schreiben vom 26. Februar 1998 teilte die Kommission der FPÖ nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 (jetzt Artikel 6 der Verordnung Nr. 2842/98) mit, dass sie ihren Antrag abzulehnen beabsichtige. Es seien nämlich nur Personen oder Personenvereinigungen antragsberechtigt, die ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 darlegten. Dies aber setze voraus, dass der Antragsteller "durch eine Wettbewerbsbeschränkung als Marktteilnehmer beeinträchtigt ist oder sein kann". Die Geltendmachung lediglich eines allgemeinen Interesses an der Wahrung der Rechtsordnung reiche dafür nicht aus.

16 Die FPÖ antwortete hierauf mit Schreiben vom 2. Juni 1998, dass sie sowohl als politische Partei als auch über ihre Mitglieder am gewöhnlichen Wirtschaftsleben teilnehme, täglich zahllose Bankgeschäfte ausführe und infolgedessen durch die beanstandeten Praktiken auch einen Vermögensnachteil erlitten habe. Sie besitze daher ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17. Die FPÖ hielt demgemäß an ihrem Antrag fest, an dem Zuwiderhandlungsverfahren beteiligt zu werden und die Beschwerdepunkte einsehen zu können.

17 Im Juni 1998 nahm die Kommission bei mehreren österreichischen Kreditinstituten, darunter bei den Klägerinnen, Nachprüfungen vor.

18 Am 16. Dezember 1998 übermittelten die vom Verfahren COMP/36.571 betroffenen Banken der Kommission eine gemeinsame Sachverhaltsdarstellung und legten 40 000 Seiten Beweismaterial vor. In einer Vorbemerkung ersuchten sie um vertrauliche Behandlung dieser Materialien und baten die Kommission nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 17/62, sie Dritten nicht preiszugeben.

19 Mit Schreiben vom 13. September 1999 übermittelte die Kommission den Klägerinnen eine erste Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999, in der sie ihnen zur Last legte, wettbewerbswidrige Absprachen mit anderen österreichischen Banken über Gebühren und Konditionen im Firmen- und Privatkundengeschäft getroffen und damit gegen Artikel 81 EG verstoßen zu haben.

20 Anfang Oktober 1999 unterrichtete die Kommission die Klägerinnen mündlich über ihre Absicht, die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2842/98 der FPÖ zu übermitteln.

21 Mit Schreiben an die Kommission vom 6. und 12. Oktober 1999 widersprachen die Klägerinnen der beabsichtigten Übermittlung. Sie machten geltend, die FPÖ könne kein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 darlegen und sei daher nicht als Beschwerdeführerin zu betrachten. Es sei außerdem zu befürchten, dass die FPÖ die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu politischen Zwecken missbrauchen werde.

22 In ihren Antwortschreiben an die Klägerinnen vom 5. November 1999 führte die Generaldirektion Wettbewerb aus, dass die FPÖ selbst Bankkundin sei und dass damit aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 2842/98 die Verpflichtung folge, ihr eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerdepunkte zuzuleiten. Mit diesen Schreiben wurde den Klägerinnen ferner eine Aufstellung der der FPÖ nicht offenzulegenden Textstellen der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 übermittelt (im Folgenden: Aufstellung 1); danach sollten insbesondere die Namen und genauen Stellenbezeichnungen von Mitarbeitern entfernt und durch bloß allgemeine Funktionsbezeichnungen ersetzt werden. Außerdem sollte der FPÖ nur die Anlage A der Mitteilung der Beschwerdepunkte zugänglich gemacht werden, in der die dieser beigefügten Dokumente aufgelistet waren, nicht aber diese Dokumente selbst. Schließlich wurde in den Schreiben darauf hingewiesen, dass sich die Klägerinnen, falls sie mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden seien, an den Anhörungsbeauftragten wenden könnten.

23 Mit Schreiben an den Anhörungsbeauftragten vom 17. November 1999 und 18. November 1999 widersprachen die Klägerinnen erneut der angekündigten Weiterleitung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 an die FPÖ. Hilfsweise begehrten sie, dass aus der übermittelten Fassung zumindest alle Angaben zur Identität der betroffenen Unternehmen entfernt würden. Die Klägerin in der Rechtssache T-213/01 ersuchte darum, dass auch alle Angaben zu den Zinsen, Gebühren und Geschäftsbedingungen der Banken entfernt würden.

24 Am 18. und 19. Januar 2000 wurde zu den Verhaltensweisen, die Gegenstand der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 waren, eine Anhörung durchgeführt. Die FPÖ nahm an der Anhörung nicht teil.

25 Mit Schreiben vom 21. November 2000 übersandte die Kommission den Klägerinnen eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte, mit der sie ihnen wettbewerbswidrige Absprachen mit anderen österreichischen Banken auch über Bankgebühren für den Umtausch der Euro-Währungen zur Last legte.

26 Am 27. Februar 2001 fand eine zweite Anhörung statt, an der die FPÖ ebenfalls nicht teilnahm.

27 Mit Schreiben vom 13. März 2001 wiederholte die FPÖ ihren Antrag unter Hinweis darauf, dass ihr die Kommission mit ihren Schreiben vom 5. Oktober 1999 und 16. März 2000 die Zuleitung der nichtvertraulichen Fassung der Beschwerdepunkte angekündigt, diese aber nie übersandt habe. Auch von den Anhörungen sei die FPÖ nicht unterrichtet worden. Sie sei damit in wesentlichen Verfahrensschritten übergangen und in ihrem rechtlichen Gehör und dem Anspruch auf Verfahrensbeteiligung verletzt worden. Die FPÖ wiederholte demgemäß ihren Antrag auf Erhalt der Mitteilungen der Beschwerdepunkte sowie der dazu abgegebenen Stellungnahmen der Banken; sie beantragte außerdem, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und sie an einer ergänzenden mündlichen Anhörung zu beteiligen.

28 Mit Schreiben vom 27. März 2001 teilte der Anhörungsbeauftragte den Klägerinnen mit, dass die FPÖ ihren Antrag wiederholt habe und er beabsichtige, diesem stattzugeben. Hinsichtlich der aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 zu entfernenden vertraulichen Informationen fügte der Anhörungsbeauftragte seinem Schreiben die Aufstellung 1 bei und wies im Übrigen die mit Schreiben vom 17. und 18. November 1999 gestellten Anträge der Klägerinnen auf Unkenntlichmachung auch der Identität der Banken zurück. Ebenso wies er den Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-213/01 zurück, bestimmte weitere Angaben zu entfernen. Hinsichtlich der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 21. November 2000, zu der die Klägerinnen noch nicht Stellung genommen hatten, übermittelte der Anhörungsbeauftragte eine Aufstellung der zu entfernenden Textstellen (im Folgenden: Aufstellung 2), wonach ebenfalls Namen und Stellenbezeichnungen bestimmter Mitarbeiter entfernt und durch allgemeine Funktionsbezeichnungen ersetzt werden sollten. Er gab den Klägerinnen insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme.

29 Mit Schreiben vom 18. April 2001 widersprach die Klägerin in der Rechtssache T-214/01 der Weiterleitung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die FPÖ ein weiteres Mal und ersuchte die Kommission, ihr die Gründe zu erläutern, aus denen sie sich nunmehr unversehens für verpflichtet halte, dem Antrag der FPÖ doch stattzugeben. Ebenso widersprach mit Schreiben vom 24. April 2001 die Klägerin in der Rechtssache T-213/01 der geplanten Übermittlung. Hilfsweise machte sie geltend, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999, falls eine Verpflichtung zu ihrer Übermittlung bestehe, jedenfalls völlig zu anonymisieren sei. Hingegen enthalte die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 21. November 2000 keine weiteren Geschäftsgeheimnisse oder vertraulichen Informationen außer denen, die der Anhörungsbeauftragte laut seiner Aufstellung 2 bereits zu entfernen beabsichtige.

30 Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 bekräftigte der Anhörungsbeauftragte, dass er zur Übermittlung der Beschwerdepunkte an die FPÖ verpflichtet sei. Hinsichtlich der zu schützenden vertraulichen Angaben wies er die Klägerin in der Rechtssache T-214/01 darauf hin, dass sie sich in ihrem letzten Schreiben zu den Informationen in den Aufstellungen 1 und 2 nicht geäußert habe und dass er daraus schließe, dass sie gegen die Übermittlung der nichtvertraulichen Fassungen der Beschwerdepunkte an die FPÖ keine wesentliche rechtliche Einwendung erhebe. Der Klägerin in der Rechtssache T-213/01 teilte der Anhörungsbeauftragte mit, er entnehme ihrem letzten Schreiben, dass sie, abgesehen von der Frage der Anonymisierung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999, mit dem Inhalt der Aufstellungen 1 und 2 einverstanden sei. Der Anhörungsbeauftragte bat sie, hierzu Stellung zu nehmen, und teilte mit, dass er bei Ablehnung der von ihm vorgeschlagenen Lösung eine Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 94/810 (jetzt Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses 2001/462) erlassen werde.

31 Mit Schreiben vom 25. Juni 2001 beantragte die Klägerin in der Rechtssache T-214/01 beim Anhörungsbeauftragten erneut, von der Übermittlung Abstand zu nehmen, und ersuchte um Unterrichtung über die vorgesehene weitere Vorgehensweise.

32 Mit Schreiben an die Kommission vom selben Tage bat die Klägerin in der Rechtssache T-213/01 um kurze Klarstellung des Sachstands und Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung.

Streitige Entscheidung in der Rechtssache T-214/01

33 Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 erließ der Anhörungsbeauftragte die Entscheidung, mir der er gegenüber der Klägerin in der Rechtssache T-214/01 das Verfahren der Übermittlung der Mitteilungen der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 und 21. November 2000 an die FPÖ abschloss (im Folgenden: streitige Entscheidung in der Rechtssache T-214/01). In dem Schreiben heißt es:

"... im Anschluss an Ihr oben genanntes Schreiben [vom 25. Juni 2001] bin ich nochmals in eine Prüfung des Sachverhalts und seiner möglichen Rechtsfolgen eingetreten. Die Ergebnisse dieser Prüfung fasse ich wie folgt zusammen:

1. In der Frage der Antragsberechtigung der FPÖ halte ich an meiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Diese Frage ist bereits im Jahre 1999 von Herrn Van Miert und Herrn Monti abschließend entschieden worden. Deren - verfahrensleitende - Entscheidung ist meines Erachtens nicht isoliert, sondern allenfalls im Rahmen einer Klage gegen die verfahrensabschließende Kommissionsentscheidung in der Hauptsache anfechtbar.

2. Aus dem Beschluss 2001/462 ... lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Artikel 9 dieses Beschlusses ermächtigt den Anhörungsbeauftragten, im Namen der Kommission darüber zu entscheiden, ob bestimmte in der Verfahrensakte enthaltene Informationen Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen darstellen und deshalb gegen eine Offenlegung geschützt sind. Für die Entscheidung über die Frage, ob eine Person oder eine Personenvereinigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 berechtigt ist, einen Antrag auf Abstellung von Zuwiderhandlungen einzureichen, ist der Anhörungsbeauftragte dagegen nicht zuständig. Eine solche Zuständigkeit lässt sich auch nicht auf eine analoge Anwendung von Artikel 9 des Beschlusses 2001/462 ... der Kommission stützen.

Aus den vorstehenden Erwägungen weise ich Ihren im Namen der BAWAG gestellten Antrag, von einer Weitergabe der Beschwerdepunkte sowie der ergänzenden Beschwerdepunkte an die FPÖ abzusehen, hiermit als unzulässig zurück.

Ich bitte Sie, mir innerhalb einer Woche nach Empfang dieses Schreibens mitzuteilen, ob Sie beabsichtigen, in dieser Sache Klage zu erheben und vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Eine Weitergabe der erwähnten Schriftstücke an die FPÖ wird auf keinen Fall vor Ablauf dieser Einwochenfrist erfolgen.

..."

Streitige Entscheidung in der Rechtssache T-213/01

34 Mit Schreiben vom 9. August 2001 erließ der Anhörungsbeauftragte die Entscheidung, mit der er gegenüber der Klägerin in der Rechtssache T-213/01 das Verfahren der Übermittlung der Mitteilungen der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 und 21. November 2000 an die FPÖ abschloss (im Folgenden: streitige Entscheidung in der Rechtssache T-213/01). In dem Schreiben heißt es: "Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage entscheide ich die zwischen Ihrer Mandantin und der Kommission streitigen Fragen im Sinne meines Schreibens vom 5. [Juni] 2001."

35 Zur Begründung wies der Anhörungsbeauftragte zunächst darauf hin, dass über die Anerkennung eines Dritten als Antragsteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission entscheide. Die Entscheidung zugunsten der FPÖ sei schon während des Jahres 1999 von Herrn Van Miert getroffen und anschließend von Herrn Monti bestätigt worden. Die Frage brauche somit dem zuständigen Kommissionsmitglied nicht erneut vorgelegt zu werden, da die Klägerin sachlich nichts Neues vorgetragen habe (S. 2 der streitigen Entscheidung, unter Nr. 1). Ferner sei die Zulassung der FPÖ als Beschwerdeführerin eine verfahrensleitende Maßnahme, die nicht selbständig mit Rechtsmitteln angreifbar sei, sondern nur im Rahmen einer Klage gegen die verfahrensabschließende Entscheidung angefochten werden könne (S. 2 der Entscheidung, unter Nr. 2).

36 Zweitens habe die Anerkennung eines Antragsrechts im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zur Folge, dass dem Antragsteller nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2842/98 eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerdepunkte zu übermitteln sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob das förmliche Verfahren aufgrund des Antrags nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 oder von Amts wegen eingeleitet worden sei (S. 2 der streitigen Entscheidung, unter Nr. 2).

37 Der Anhörungsbeauftragte äußerte sich drittens zu der Frage, welche Angaben aus den Mitteilungen der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 und 21. November 2000 zu entfernen seien, um Geschäftsgeheimnissen und dem vertraulichen Charakter sonstiger Angaben Rechnung zu tragen (S. 3 f. der Entscheidung, unter Nr. 4). Insoweit entschied er zunächst, es seien alle Angaben gemäß den Aufstellungen 1 und 2 zu streichen, mit denen sich die Klägerin in ihrem letzten Schreiben einverstanden erklärt habe. Die Identität der Klägerin als solche sei hingegen kein Geschäftsgeheimnis und auch keine schutzwürdige vertrauliche Angabe (S. 3 der Entscheidung, unter Nr. 4 Buchstabe a). Auch die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 enthaltenen Angaben zur Geschäftspolitik der Klägerin in der Rechtssache T-213/01 brauchten nicht entfernt zu werden, da es sich nur um Zahlen aus länger zurückliegenden Jahren handele (S. 4 der Entscheidung, unter Nr. 4 Buchstabe b).

38 Zusammenfassend erklärte der Anhörungsbeauftragte, dass "die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 sowie die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 21. November 2000 in ihrer jeweiligen, bereinigten Fassung der FPÖ zur Stellungnahme in dem laufenden Verfahren COMP/36.571 - Österreichische Banken zu übermitteln" seien und dass die Entscheidung "aufgrund von Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses [2001/462]" ergehe. Abschließend forderte er die Klägerin auf, ihm binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung mitzuteilen, ob sie beabsichtige, gegen die Entscheidung Klage zu erheben und vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen; die Mitteilungen der Beschwerdepunkte würden der FPÖ nicht vor Ablauf dieser Frist übermittelt.

Verfahren und Anträge der Parteien

39 Mit Klageschriften, die am 19. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen die vorliegenden Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen erhoben.

40 Mit gesonderten Schriftsätzen, die an demselben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen in erster Linie beantragt, den Vollzug der angefochtenen Entscheidungen auszusetzen, und hilfsweise, die Kommission zu verpflichten, die Mitteilungen der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 und 21. November 2000 in der Sache COMP/36.571 nicht an die FPÖ weiterzuleiten.

41 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2001 hat der Präsident der Fünften Kammer nach Anhörung der Parteien beschlossen, die Rechtssachen T-213/01 und T-214/01 zu verbinden.

42 Mit Beschlüssen vom 20. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-213/01 R (Österreichische Postsparkasse/Kommission, Slg. 2001, II-3967) und T-214/01 R (Bank für Arbeit und Wirtschaft/Kommission, Slg. 2001, II-3993) hat der Präsident des Gerichts die Anträge der Klägerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt sei und die Interessenabwägung nicht für die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidungen spreche; die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.

43 Im Januar 2002 hat die Kommission die von ihr erstellten nichtvertraulichen Fassungen der Mitteilungen der Beschwerdepunkte der FPÖ zugeleitet.

44 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 12. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin in der Rechtssache T-214/01 im Verfahren der Hauptsache neue Tatsachen vorgetragen, von denen sie nach der Einreichung ihrer Erwiderung Kenntnis erlangt habe. Mit Schreiben, das bei der Kanzlei des Gerichts am 13. Februar 2002 eingegangen ist, hat sich die Klägerin in der Rechtssache T-213/01 dem am 12. Februar 2002 in der Rechtssache T-214/01 eingereichten Schriftsatz in vollem Umfang angeschlossen. Am 15. März 2002 hat die Kommission zu den Schriftsätzen Stellung genommen.

45 Mit Schreiben vom 30. März und 16. Juli 2004 hat das Gericht die Kommission im Wege prozessleitender Maßnahmen um die Vorlage verschiedener Schriftstücke und die Beantwortung von schriftlichen Fragen ersucht; die Kommission ist dem fristgerecht nachgekommen.

46 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

47 Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Oktober 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

48 Die Klägerin in der Rechtssache T-213/01 beantragt,

- die Entscheidung des Anhörungsbeauftragten vom 9. August 2001 für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

49 Die Klägerin in der Rechtssache T-214/01 beantragt,

- die Entscheidung des Anhörungsbeauftragten vom 25. Juli 2001 für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

50 Die Kommission beantragt in beiden Rechtssachen,

- die Klagen als unzulässig oder jedenfalls unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

51 Die Kommission erhebt gegen die Zulässigkeit der Klage drei Einreden: Erstens sei mit der tatsächlichen Übermittlung der Beschwerdepunkte an die FPÖ der Streitgegenstand entfallen. Zweitens habe die angefochtene Handlung keine rechtlichen Wirkungen, die die Interessen der Klägerinnen berührten. Drittens seien die Klagen verspätet erhoben.

Zur Unzulässigkeitseinrede, wonach mit der tatsächlichen Zuleitung der Beschwerdepunkte an die FPÖ der Streitgegenstand entfallen sei

52 Die Kommission weist darauf hin, dass mit den Klagen allein das Ziel verfolgt werde, die Übermittlung jeglicher oder hilfsweise der vom Anhörungsbeauftragten erstellten nichtvertraulichen Fassungen der Mitteilungen der Beschwerdepunkte an die FPÖ zu verhindern. Da die Beschwerdepunkte der FPÖ jedoch im Januar 2002 schon zugeleitet worden seien, hätten die Klagen im Sinne von Artikel 113 der Verfahrensordnung ihren Gegenstand verloren.

53 Insoweit erinnert das Gericht daran, dass die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur dann zulässig ist, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hat (Urteil des Gerichts vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-46/92, Scottish Football/Kommission, Slg. 1994, II-1039, Randnr. 14). Ein solches Interesse ist nur dann vorhanden, wenn die Nichtigerklärung der Entscheidung selbst Rechtswirkungen erzeugen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, im Folgenden: Urteil Akzo, Randnr. 21).

54 Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, nach Artikel 233 EG die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat. Diese Maßnahmen beziehen sich nicht auf die Entfernung der Handlung aus der Gemeinschaftsrechtsordnung, da diese Entfernung bereits aus der Nichtigerklärung durch den Richter folgt. Sie betreffen insbesondere die Beseitigung der Wirkungen, die die Handlung hervorgerufen hat und die durch die festgestellten rechtlichen Mängel berührt werden. Die Nichtigerklärung einer Handlung, die bereits vollzogen wurde, ist immer geeignet, Rechtswirkungen zu erzeugen. Die Handlung hat nämlich in der Zeit, in der sie galt, Rechtswirkungen hervorrufen können, die mit der Nichtigerklärung nicht zwangsläufig beseitigt sind. Eine Nichtigkeitsklage ist ferner zulässig, wenn damit vermieden werden kann, dass sich die gerügte Rechtswidrigkeit in der Zukunft wiederholt. Aus diesen Gründen stellt ein Nichtigkeitsurteil die Grundlage dafür dar, dass sich das betreffende Organ zu einer angemessenen Bereinigung der Situation des Klägers bereit findet oder darauf verzichtet, eine identische Handlung vorzunehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753, Randnr. 41).

55 Dass im vorliegenden Fall nach Erhebung der Klagen auf Feststellung, dass die Entscheidungen über die Übermittlung der Beschwerdepunkte an die FPÖ rechtswidrig sind, die Beschwerdepunkte tatsächlich an die FPÖ weitergegeben wurden, lässt die Klagen nicht gegenstandslos werden. Denn eine etwaige Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen kann als solche für die Lage der Klägerinnen insbesondere dadurch Rechtswirkungen erzeugen, dass die Kommission von einem solchen Vorgehen in Zukunft Abstand nimmt und dass die Verwendung der damit zu Unrecht weitergeleiteten Mitteilungen der Beschwerdepunkte durch die FPÖ rechtswidrig wird (Urteil Akzo, Randnr. 21).

56 Das Vorbringen der Kommission, wonach der Rechtsstreit infolge der tatsächlichen Zuleitung der Beschwerdepunkte an die FPÖ gegenstandslos geworden sei, ist daher zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeitseinrede, wonach die angefochtenen Handlungen ohne Rechtswirkungen seien

Vorbringen der Parteien

57 Die Kommission meint, der Verfügungsgehalt der streitigen Entscheidung in der Rechtssache T-213/01 erschöpfe sich darin, dass der Anhörungsbeauftragte über die Vertraulichkeit der Angaben, die in den der FPÖ zuzuleitenden Mitteilungen enthalten seien, entschieden habe. Der einzige Aspekt, der für die Klägerin "Auswirkungen nach sich ziehen" könne, sei die Übermittlung bestimmter vertraulicher Unterlagen an einen Antragsteller oder Dritten; dies falle unter das Urteil Akzo. In der Rechtssache T-214/01 werde in der streitigen Entscheidung hingegen über diese Frage, die bereits vorher geklärt worden sei, nicht entschieden. Denn die Klägerin habe bereits mit ihrem Schreiben vom 18. April 2001 zugestanden, dass die fraglichen Fassungen der Beschwerdepunkte keine vertraulichen Informationen enthielten. Die streitige Entscheidung in der Rechtssache T-214/01 betreffe allein die darin vom Anhörungsbeauftragten ausgesprochene Zurückweisung des von der Klägerin am 25. Juni 2001 gestellten Antrags, den Anspruch der FPÖ auf Erhalt einer nichtvertraulichen Fassung der Beschwerdepunkte erneut zu prüfen. Diese Entscheidung entfalte aber gegenüber der Klägerin keinerlei verbindliche Rechtsfolgen.

58 Selbst wenn man davon ausginge, dass die Kommission über die Anerkennung der FPÖ als Antragstellerin eine Entscheidung erlassen hätte, hätte diese für die Klägerinnen keine Rechtsfolgen und bildete nur eine verfahrensorganisatorische Maßnahme, die nicht unabhängig von der Klage gegen die Endentscheidung über die Feststellung einer Zuwiderhandlung mit einer eigenen Klage angegriffen werden könne (Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92 bis T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, im Folgenden: Urteil Cimenteries, Randnr. 28).

59 Außerdem ergebe sich der Anspruch der FPÖ auf Übermittlung von nichtvertraulichen Fassungen der Mitteilungen der Beschwerdepunkte automatisch aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 2842/98. Die Klägerinnen wendeten sich folglich nicht gegen eine sie unmittelbar beeinträchtigende Entscheidung, sondern gegen Artikel 7 der Verordnung Nr. 2842/98.

60 Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Klagen zulässig seien, da sie sich gegen Entscheidungen richteten, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugten und deshalb anfechtbare Handlungen seien.

61 In der Rechtssache T-213/01 verletze eine Weiterleitung der Mitteilungen der Beschwerdepunkte an die FPÖ den Anspruch der Klägerin auf Geheimhaltung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse und sonstigen vertraulichen Informationen. Hierdurch werde die Rechtsstellung der Klägerin irreversibel beeinträchtigt, weshalb die Entscheidung über die Weiterleitung selbständig anfechtbar sei (Urteil Akzo und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. Dezember 1994 in der Rechtssache T-353/94 R, Postbank/Kommission, Slg. 1994, II-1141, Randnr. 25).

62 In der Rechtssache T-214/01 lege die streitige Entscheidung die Auffassung des Anhörungsbeauftragten über die Weiterleitung der Mitteilungen an die FPÖ abschließend fest. Diese Entscheidung sei auf der Grundlage des Beschlusses 2001/462 erlassen worden, demzufolge Entscheidungen des Anhörungsberechtigten über die Weiterleitung von Beschwerdepunkten an Dritte anfechtbar seien. Die Weiterleitung auch einer nichtvertraulichen Fassung der Beschwerdepunkte bedeute für das betroffene Unternehmen eine erhebliche und irreversible Belastung. Überdies enthalte die für die Weitergabe an die FPÖ vorgesehene Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 eine Vielzahl von vertraulichen Informationen wie Namen der vom Verfahren betroffenen Personen und Banken, die von der Garantie der Vertraulichkeit umfasst seien. So sei auch der Präsident des Gerichts in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2001 im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu dem Ergebnis gelangt, dass die angefochtene Maßnahme die Rechtsstellung der Klägerin verändern könne.

63 Die Klägerinnen betonen, dass die Bejahung der Antragstellereigenschaft der FPÖ nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und der Anspruch der FPÖ auf Erhalt der Beschwerdepunkte der gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Nach dem Urteil Akzo erstrecke sich diese Kontrolle einer Weiterleitung von Beschwerdepunkten nicht nur auf den Umfang der zu schützenden Angaben, sondern auch auf die Frage der Weiterleitung als solche. Auch wegen des schweren Eingriffs in die rechtlich verbürgte Unschuldsvermutung und in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten nach den Artikeln 8 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta), der mit der Weiterleitung der Beschwerdepunkte möglicherweise verbunden sei, könne die Zuerkennung der Antragstellereigenschaft an einen Dritten nicht im Belieben der Kommission stehen, sondern setze die gerichtlich nachprüfbare Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 2842/98 voraus.

Würdigung durch das Gericht

64 Nach ständiger Rechtsprechung können nur Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Urteil Cimenteries, Randnr. 28).

65 Grundsätzlich sind daher Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen, keine anfechtbaren Handlungen. Jedoch gehören zu den anfechtbaren Handlungen nach der Rechtsprechung auch Maßnahmen im Verfahren, die selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschließen, das sich von dem, das der Kommission die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll, unterscheidet, und die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (Urteil IBM/Kommission, Randnrn. 10 und 11).

66 Wie der Rechtsprechung klar und unzweideutig zu entnehmen ist, entfaltet eine Entscheidung der Kommission, mit der ein in einem Zuwiderhandlungsverfahren beschuldigtes Unternehmen darüber unterrichtet wird, dass von ihm mitgeteilte Informationen nicht unter die gemeinschaftsrechtliche Garantie der vertraulichen Behandlung fallen und deshalb an einen dritten Beschwerdeführer weitergegeben werden dürfen, gegenüber diesem Unternehmen Rechtswirkungen, indem sie seine Rechtsstellung durch die Versagung eines im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Schutzes in qualifizierter Weise verändert. Eine solche Entscheidung ist auch abschließend und von der Endentscheidung, mit der ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, unabhängig. Dass das Unternehmen gegen eine abschließende Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften festgestellt wird, Klage erheben kann, gewährt ihm überdies keinen ausreichenden Schutz seiner in Frage stehenden Rechte. Zum einen nämlich braucht das Verwaltungsverfahren nicht zu einer Entscheidung zu führen, mit der ein Verstoß festgestellt wird. Zum anderen ermöglicht es die Klage, die gegen diese Entscheidung gegebenenfalls erhoben werden kann, dem Unternehmen in keiner Weise, den nicht wieder gutzumachenden Auswirkungen vorzubeugen, die eine rechtswidrige Weiterleitung bestimmter Unterlagen nach sich ziehen würde (Urteil Akzo, Randnrn. 18 bis 20). Eine solche Entscheidung ist daher geeignet, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage zu sein.

67 Mit den vorliegenden Klagen wird beantragt, die Entscheidungen des Anhörungsbeauftragten vom 25. Juli und 9. August 2001, der FPÖ in einem Verfahren nach Artikel 81 wegen der Festsetzung von Bankgebühren (COMP/36.571 - Österreichische Banken) nichtvertrauliche Fassungen der Mitteilungen der Beschwerdepunkte zu übermitteln, gegenüber den Klägerinnen, die von diesen Mitteilungen betroffen sind und ihrer Weiterleitung an die FPÖ widersprochen hatten, für nichtig zu erklären.

68 Die einschlägige Regelung gewährt Dritten, die ein berechtigtes Interesse darlegen, einen Anspruch auf Erhalt einer nichtvertraulichen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, damit sie sich schriftlich äußern können. So sind nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, zu dem Antrag berechtigt, dass die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 EG und 82 EG feststellt. Ferner bestimmt Artikel 7 der Verordnung Nr. 2842/98, dass die Kommission, wenn sie Beschwerdepunkte in Bezug auf einen Fall in Betracht zieht, dessentwegen sie einen Antrag oder eine Beschwerde erhalten hat, dem Antragsteller oder Beschwerdeführer eine Kopie der nichtvertraulichen Fassung der Beschwerdepunkte übermittelt, damit er sich schriftlich äußern kann.

69 Erhebt das von einem Zuwiderhandlungsverfahren nach den Artikeln 81 EG und 82 EG betroffene Unternehmen gegen die Offenlegung von Informationen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten können, Einwände und ist die Kommission der Auffassung, dass die Informationen nicht geschützt sind und deshalb offengelegt werden dürfen, so wird nach Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses 2001/462 dieser Standpunkt schriftlich in einer mit Gründen versehenen Entscheidung niedergelegt, die dem betroffenen Unternehmen zugestellt wird.

70 Im vorliegenden Fall wurde mit der streitigen Entscheidung in der Rechtssache T-213/01 das Verfahren der Übermittlung einer "bereinigten Fassung" der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 und der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 21. November 2000 an die FPÖ abgeschlossen. Mit der Entscheidung wird sowohl der Einwand zurückgewiesen, den die Klägerin gegen die Weiterleitung dieser Unterlagen an die FPÖ erhoben hatte, als auch für bestimmte in den Unterlagen enthaltene Informationen die von der Klägerin beanspruchte vertrauliche Behandlung abgelehnt. Mit der streitigen Entscheidung in der Rechtssache T-214/01 hingegen werden die Einwendungen, die die Klägerin gegen die Übermittlung der Mitteilungen der Beschwerdepunkte an die FPÖ erhoben hatte, endgültig zurückgewiesen. Beide Entscheidungen wurden auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses 2001/462 erlassen, wonach die Kommission, wenn das betroffene Unternehmen gegen die Offenlegung der Informationen Einwände erhebt und der Anhörungsbeauftragte der Auffassung ist, dass die Informationen nicht geschützt sind und deshalb offengelegt werden dürfen, diesen Standpunkt schriftlich in einer mit Gründen versehenen Entscheidung niederlegt, die dem betroffenen Unternehmen zugestellt wird. Nach der Bestimmung nennt diese Entscheidung weiter den Tag, ab dem diese Informationen offengelegt werden, und darf die Offenlegung frühestens eine Woche nach Mitteilung der Entscheidung erfolgen. Im vorliegenden Fall ersuchte der Anhörungsbeauftragte die Klägerinnen, ihm innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob sie beabsichtigten, in der Sache Klage zu erheben oder vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Er wies darauf hin, dass die Mitteilungen der Beschwerdepunkte nicht vor Ablauf dieser Frist an die FPÖ weitergeleitet würden.

71 Die streitigen Entscheidungen schließen damit ein besonderes, von dem allgemeinen Verfahren der Anwendung des Artikels 81 EG zu unterscheidendes Verfahren dadurch ab, dass sie die Position der Kommission in der Frage der Weiterleitung der nichtvertraulichen Fassungen der Mitteilungen der Beschwerdepunkte an die FPÖ endgültig festlegen. Die Entscheidungen implizieren notwendig eine vorherige Anerkennung der FPÖ als Antragstellerin mit berechtigtem Interesse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, weil sich aus dieser Eigenschaft ihr Anspruch auf Übermittlung der Mitteilungen der Beschwerdepunkte nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2842/98 ergibt.

72 Folglich können die Klägerinnen mit ihren Klagen sowohl die Entscheidung des Anhörungsbeauftragten, der FPÖ eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilungen der Beschwerdepunkte zu übermitteln, als auch die dieser Entscheidung unverzichtbar zugrunde liegende Feststellung der Kommission anfechten, dass ein berechtigtes Interesse der FPÖ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 anzuerkennen ist. Andernfalls könnten die Klägerinnen nicht verhindern, dass die von der Kommission gegen sie erhobenen Beanstandungen einem Dritten zur Kenntnis gebracht werden, der einen Antrag oder eine Beschwerde eingereicht hat, jedoch nicht das von der gemeinschaftsrechtlichen Regelung verlangte berechtigte Interesse besitzt, oder - wenn die fragliche Übermittlung bereits stattgefunden hat - die Verwendung der betreffenden Informationen durch den Dritten nicht für rechtswidrig erklären lassen.

73 Die Unzulässigkeitseinrede, wonach die streitige Entscheidung in der Rechtssache T-214/01 und die vom Anhörungsbeauftragten in der streitigen Entscheidung in der Rechtssache T-213/01 getroffenen Feststellungen, dass die FPÖ als Antragstellerin anzuerkennen ist und den Erhalt der Mitteilungen der Beschwerdepunkte beanspruchen kann, keine Rechtswirkungen haben sollen, ist daher zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeitseinrede der verspäteten Klageerhebung

Vorbringen der Parteien

74 Die Kommission meint, dass die streitigen Entscheidungen die Anerkennung der FPÖ als Antragstellerin und ihren Anspruch auf Erhalt der Mitteilungen der Beschwerdepunkte lediglich bestätigten. Die Klagen seien folglich verspätet erhoben.

75 Was die Anerkennung der FPÖ als Antragstellerin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 angehe, so habe die Kommission hierüber bereits im Laufe des Jahres 1999 eine abschließende Entscheidung getroffen und die Klägerinnen hierüber mit Schreiben vom 5. November 1999 unterrichtet. In seinem Schreiben vom 27. März 2001 habe der Anhörungsbeauftragte lediglich bestätigt, dass das für die Antragstellung erforderliche berechtigte Interesse der FPÖ anerkannt worden sei und dies erneut erläutert. Selbst wenn das Schreiben vom 27. März 2001 insoweit eine Entscheidung dargestellt hätte, habe die Klägerin es doch gleichfalls nicht angefochten. Schließlich hätten die Klägerinnen in ihren Klageschriften selbst eingeräumt, dass die streitige Entscheidung die der FPÖ in einer früheren Entscheidung zuerkannte Verfahrensstellung lediglich "bestätige".

76 Was den Anspruch der FPÖ auf Erhalt der Mitteilungen der Beschwerdepunkte anbelange, so habe die Kommission die Klägerinnen bereits Anfang 1999 mündlich und sodann mit Schreiben vom 5. November 1999 darüber unterrichtet, dass sie nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2842/98 zu verfahren beabsichtige. Selbst wenn die Kommission über den Anspruch der FPÖ auf Erhalt der Mitteilungen der Beschwerdepunkte eine "Entscheidung" erlassen hätte und diese eine anfechtbare Handlung wäre, so wäre sie doch durch die streitige Entscheidung insoweit nur bestätigt worden, so dass Letztere nicht mit der Klage angreifbar sei.

77 Die Klägerinnen halten ihre Klage für nicht verfristet. Die endgültige Auffassung der Kommission zur Stellung der FPÖ als Beschwerdeführerin und zur Übermittlung der Mitteilungen der Beschwerdepunkte an die FPÖ sei erst durch die streitigen Entscheidungen festgelegt worden, während alle vorherigen Schreiben des Anhörungsbeauftragten und der Dienststellen der Kommission bloß vorbereitende Maßnahmen gewesen seien. Die streitigen Entscheidungen, mit denen die Kommission das Verfahren der Übermittlung der Beschwerdepunkte an die FPÖ abgeschlossen habe, seien daher nicht nur bestätigende Handlungen.

Würdigung durch das Gericht

78 Wie oben entschieden wurde, können die Klägerinnen im Rahmen der vorliegenden Klagen gegen die endgültigen Entscheidungen, mit denen die besonderen Verfahren der Weiterleitung der Mitteilungen der Beschwerdepunkte an die FPÖ abgeschlossen wurden, die diesen Entscheidungen zugrunde liegende Feststellung der Kommission anfechten, dass ein berechtigtes Interesse und damit die Antragstellereigenschaft der FPÖ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 anzuerkennen sei. Dabei ist es diese Feststellung, die den Anspruch der FPÖ aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 2842/98 auf Erhalt einer nichtvertraulichen Fassung der Beschwerdepunkte begründet.

79 Daher kann die Kommission nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Klägerinnen jeweils gegen die verschiedenen Zwischenmaßnahmen, die in den Verfahren der Übermittlung der Beschwerdepunkte ergangen sind, hätten Klage erheben müssen, um daraus herzuleiten, dass mit den vorliegenden Klagen - gegen die diese Verfahren abschließenden Entscheidungen - diese Zwischenmaßnahmen, in deren Anschluss die abschließenden Entscheidungen erlassen wurden, nicht mehr angefochten werden könnten.

80 Die Unzulässigkeitseinrede einer verspäteten Klageerhebung ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

81 Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf sieben Gründe. Mit dem ersten und zweiten Klagegrund machen sie einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gegen Artikel 6 der Verordnung Nr. 2842/98 sowie Begründungsmängel geltend. Mit dem dritten Klagegrund rügen sie eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie. Mit dem vierten Klagegrund machen sie geltend, dass durch die verspätete Zuleitung der Beschwerdepunkte an die FPÖ ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Fünftens führen sie an, dass die FPÖ ihren Anspruch auf Verfahrensbeteiligung verwirkt habe. Sechstens liege ein Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit Artikel 287 EG vor, da die Weiterleitung der Beschwerdepunkte an die FPÖ das Recht der Klägerinnen auf Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse verletzt habe. Siebentens sei der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt worden.

Zum ersten und zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gegen Artikel 6 der Verordnung Nr. 2842/98 sowie Begründungsmängel

82 Die Klägerinnen tragen vor, dass die Entscheidung des Anhörungsberechtigten über die Weiterleitung der Mitteilungen der Beschwerdepunkte an die FPÖ rechtswidrig sei, da die FPÖ nicht als Antragstellerin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 2842/98 angesehen werden könne.

83 Die Klägerinnen verweisen insoweit erstens darauf, dass zwischen dem Antrag der FPÖ und der Verfahrenseröffnung kein Kausalzusammenhang bestehe. Zweitens habe die FPÖ kein berechtigtes Interesse im Sinne der genannten Bestimmungen dargelegt. Drittens habe die Kommission das Bestehen eines solchen berechtigten Interesses der FPÖ weder überprüft noch begründet.

Zum ersten Teil des Klagegrundes: Fehlender Kausalzusammenhang zwischen dem Antrag der FPÖ und der Verfahrenseröffnung

- Vorbringen der Parteien

84 Die Klägerinnen meinen, die FPÖ sei deshalb kein Antragsteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 2842/98, weil ihr Antrag das Zuwiderhandlungsverfahren nicht in Gang gebracht habe. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 würden Verfahren "auf Antrag oder von Amts wegen" eingeleitet. Werde ein Verfahren von Amts wegen eröffnet, so handele es sich nicht mehr um eine Entscheidung der Kommission "auf Antrag". Im vorliegenden Fall habe die FPÖ ihren Antrag erst zwei Monate nach der Eröffnung des Verfahrens durch die Kommission von Amts wegen gestellt. Folglich könne ihr auch nicht der Status einer Antragstellerin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zuerkannt werden, sondern sei sie allenfalls als eine Dritte mit ausreichendem Interesse im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2842/98 anzusehen.

85 Außerdem habe die Kommission den Unterschied zwischen förmlichen Beschwerden und formlosen Anzeigen verkannt. Nur eine förmliche Beschwerde könne prozessuale Rechte auslösen.

86 Die Kommission hält diese Argumente der Klägerinnen für verfehlt und ohne Grundlage. So spiele es keine Rolle, ob das Verfahren aufgrund eines Antrags nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 oder von Amts wegen eingeleitet worden sei. Das förmliche Verfahren nämlich werde erst, und zwar durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte, lange nach der Anerkennung eines Antragsrechts eingeleitet. Im vorliegenden Fall habe die Kommission das Zuwiderhandlungsverfahren mit dem Erlass der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999, also erst zwei Jahre nach dem Antrag der FPÖ, eingeleitet. Jedenfalls sei der FPÖ bei ihrer Antragstellung die Einleitung eines Verfahrens unbekannt gewesen, da die Kommission die vorbereitenden Arbeiten im Interesse der Effizienz der im Juni 1998 vorgenommenen Nachprüfungen geheim gehalten habe.

87 Die von den Klägerinnen geltend gemachte Unterscheidung zwischen förmlichen Beschwerden und nichtförmlichen Anzeigen entbehre der Grundlage. Ein Beschwerdeführer mit berechtigtem Interesse habe bereits vor der Verfahrenseröffnung und selbst bei deren Ausbleiben bestimmte Rechte wie etwa das der Anfechtung von Entscheidungen nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 17.

- Würdigung durch das Gericht

88 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie "auf Antrag oder von Amts wegen" eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG oder Artikel 82 EG feststellt, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

89 Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 und den Artikeln 6 und 7 der Verordnung Nr. 2842/98 ist zu entnehmen, dass der "Antragsteller" eine Person oder Personenvereinigung ist, die unter Darlegung ihres insoweit gegebenen berechtigten Interesses bei der Kommission beantragt, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG oder Artikel 82 EG festzustellen. Die genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 2842/98 qualifizieren einen solchen Antragsteller außerdem als "Beschwerdeführer" nach den Verordnungen (EWG) Nrn. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 175, S. 1), 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. L 378, S. 4) und 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. L 374, S. 1). Nach den genannten Bestimmungen sind auch die Mitgliedstaaten, die dafür keinerlei besonderes Interesse darlegen müssen, zur Einreichung solcher "Anträge" oder "Beschwerden" berechtigt, die auf die Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die genannten wettbewerbsrechtlichen Vorschriften gerichtet sind.

90 Die Klägerinnen vertreten im Wesentlichen die Auffassung, dass einem Dritten, wenn ein Zuwiderhandlungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist, nicht mehr die Eigenschaft eines Antragstellers zuerkannt werden kann. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden.

91 Für die Anerkennung als Antragsteller oder Beschwerdeführer verlangen die Verordnungen Nrn. 17 und 2842/98 nämlich nicht, dass die Eröffnung des Zuwiderhandlungsverfahrens durch die Kommission, insbesondere die Einleitung der Voruntersuchungsphase, auf dem Antrag oder der Beschwerde beruht. Personen oder Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlung durch die Kommission darlegen, können daher einen Antrag oder eine Beschwerde in diesem Sinne auch dann einreichen, wenn die Voruntersuchungsphase des Zuwiderhandlungsverfahrens bereits von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten eingeleitet wurde. Andernfalls würden Personen, die ein solches berechtigtes Interesse besitzen, daran gehindert, während des Verfahrens die mit der Stellung eines Antragstellers oder Beschwerdeführers verbundenen Verfahrensrechte wahrzunehmen.

92 Das Vorbringen der Klägerinnen liefe darauf hinaus, für Dritte eine in den Verordnungen Nrn. 17 und 2842/98 nicht vorgesehene Zusatzbedingung zu statuieren. Die Zuerkennung der Eigenschaft eines Antragstellers oder Beschwerdeführers wäre damit nämlich nicht mehr allein von der Einreichung eines Antrags oder einer Beschwerde und der Darlegung eines entsprechenden berechtigten Interesses abhängig, sondern setzte außerdem voraus, dass die Kommission nicht schon eine Untersuchung der dargelegten Zuwiderhandlung eingeleitet hat. Es kommt hinzu, dass ein Dritter mit berechtigtem Interesse, da die Verfahrenseröffnung im Interesse der Effizienz der zu ergreifenden Maßnahmen üblicherweise geheim gehalten wird, nicht wissen kann, ob die Kommission bereits eine Untersuchung der in Frage stehenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen eingeleitet hat oder nicht.

93 So ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die FPÖ ihren Antrag unverzüglich nach der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen stellte. Denn sie reichte ihren Antrag am 24. Juni 1997 und damit sieben Wochen nach der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens am 6. Mai 1997 ein. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Kommission diese Verfahrenseinleitung bekannt gemacht hätte.

94 Aus diesen Gründen steht der Anerkennung der FPÖ als Antragstellerin im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 2842/98 nicht der Umstand entgegen, dass die Untersuchung der angeblichen Zuwiderhandlung der Klägerinnen bereits vor der Antragstellung durch die FPÖ eingeleitet worden war.

95 Was schließlich die von den Klägerinnen geltend gemachte Unterscheidung zwischen einer förmlichen Beschwerde und einer "formlosen Anzeige" anbelangt, so ist sie in den vorliegenden Rechtssachen unerheblich. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass sich die FPÖ im vorliegenden Fall nicht auf die Anzeige bestimmter Vorgänge bei der Kommission beschränkte, sondern um Einleitung einer Untersuchung zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 EG und 82 EG und ferner darum ersuchte, die beteiligten Bankinstitute zur Beendigung dieses Verstoßes zu verpflichten und ihnen Geldbußen aufzuerlegen.

96 Der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Fehlende Darlegung eines berechtigten Interesses im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 durch die FPÖ

- Vorbringen der Parteien

97 Die Klägerinnen meinen, dass die FPÖ deshalb nicht als Antragstellerin eingestuft werden könne, weil es sich bei dem von ihr als politischer Partei geltend gemachten wirtschaftlichen Interesse nicht um ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 handele.

98 Erstens sei die Stellung der FPÖ als Bankkundin nur ein Vorwand und verfolge die FPÖ ausschließlich politische Interessen. Sie wolle die Mitteilungen der Beschwerdepunkte ausschließlich zu dem Zweck einsehen, diese politisch auszuschlachten. Die weiteren Ereignisse nach der Übermittlung der Beschwerdepunkte an die FPÖ bestätigten dies. Folglich habe die FPÖ keinesfalls ein "berechtigtes" Interesse im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17.

99 Zweitens könne der FPÖ jedenfalls nicht allein deshalb, weil sie Bankkundin sei, ein berechtigtes Interesse zuerkannt werden. Ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 setze voraus, dass das angeblich wettbewerbswidrige Verhalten geeignet erscheine, die gewerblichen Interessen des Antragstellers zu beeinträchtigen; er müsse also, um eine persönliche Beeinträchtigung darlegen zu können, in dem betroffenen Geschäftsbereich tätig sein. So habe die Kommission ein solches berechtigtes Interesse bislang als auf Personen oder Personenvereinigungen beschränkt gesehen, die durch ein wettbewerbswidriges Verhalten "in ihren gewerblichen Aktivitäten berührt" gewesen seien. Die Kommission habe den Begriff des berechtigten Interesses bisher sogar eng ausgelegt und es im Fall von Wettbewerbern verneint, die nicht auf demselben Markt wie das betroffene Unternehmen tätig gewesen seien. Die Position, die die Kommission im vorliegenden Fall eingenommen habe, bedeute somit eine radikale Abkehr von ihrer bisherigen Praxis. Weder die Kommission noch das Gericht hätten bisher ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 von Endkunden im Massengeschäft - wie Bankkunden - anerkannt. In diesem Zusammenhang sei der Hinweis der Kommission auf die Rechtssache "Griechische Fährschiffe" (vgl. unten, Randnr. 103) irreführend, denn in dieser habe sie nicht die Weiterleitung von Mitteilungen der Beschwerdepunkte an Endverbraucher gebilligt.

100 Drittens würde - mit allen daraus erwachsenden nachteiligen Folgen - eine extensivere Auslegung des berechtigten Interesses einer Popularbeschwerde den Weg ebnen. Denn zum einen müsste die Kommission dann eine Vielzahl von Beschwerden prüfen und bescheiden, während bei einem Anspruch jedes Verbrauchers auf Einsicht der Beschwerdepunkte und Teilnahme an der Anhörung eine Abwicklung der Verfahren mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich wäre. Dies würde außerdem, besonders in öffentlichkeitswirksamen Verfahren, Missbräuchen Tür und Tor öffnen, da jedermann allein in seiner Eigenschaft als Endverbraucher die Beschwerdepunkte erlangen könnte.

101 Zum anderen stehe einer solchen Auslegung auch die Systematik der Verordnungen Nrn. 17 und 2842/98 entgegen. Mit der Unterscheidung zwischen "Antragstellern mit berechtigtem Interesse" (Artikel 6 und 7 der Verordnung Nr. 2842/98), "Dritten mit ausreichendem Interesse" (Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2842/98) und "anderen Dritten" (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2842/98) habe der Gesetzgeber eine Abstufung nach der Intensität der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen Dritter vorgenommen. Diese Unterscheidung würde jedoch keinen Sinn machen, wenn alle Endkunden als Antragsteller mit berechtigtem Interesse im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 angesehen würden. Der Endkunde habe die Möglichkeit, gegen Unternehmen, die er wettbewerbsrechtlich unzulässiger Absprachen verdächtige, Anzeigen vorzubringen. Sein Interesse an einer Verfahrensbeteiligung könne er bei Geltendmachung eines "ausreichenden Interesses" dadurch wahren, dass er sich von der Kommission anhören und über den voraussichtlichen Verfahrensverlauf unterrichten lasse. Dadurch werde seine Anzeige aber nicht zu einer Beschwerde im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und bedürfe es nicht der Übermittlung von Beschwerdepunkten. Der Schutz der Verbraucher im Wettbewerbsrecht könne daher nicht so weit gehen, dass ihnen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse zuerkannt werde, es sei denn, es träten zusätzliche Gesichtspunkte hinzu.

102 Die Kommission trägt vor, dass dieses Vorbringen der Klägerinnen keine Grundlage habe. Als Empfängerin von Bankdienstleistungen sei die FPÖ von der mutmaßlichen Absprache betroffen und habe deshalb ein berechtigtes Interesse an der Einreichung eines Antrags im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, ohne dass ihr etwaiges politisches Interesse für ihre Anerkennung als Antragstellerin eine Rolle spiele. Wenn die FPÖ aber ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 habe, sei es nicht Sache der Kommission, das Vorliegen etwaiger weiterer Motive der FPÖ zu prüfen.

103 Was das wirtschaftliche Interesse der FPÖ angehe, so entbehre das von den Klägerinnen behauptete zusätzliche Erfordernis, wonach ein Beschwerdeführer "im betroffenen Geschäftsbereich tätig sein" müsse, jeder Rechtsgrundlage. Das Wettbewerbsrecht diene zuvörderst dem Schutz des Verbrauchers, der schon deswegen ein berechtigtes Interesse an Beschwerden über ihn betreffendes Marktverhalten habe. Dieser Grundsatz werde durch die Praxis der Kommission bestätigt (vgl. z. B. ihre Entscheidung 1999/271/EG vom 9. Dezember 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag [IV/34.466 - Griechische Fährschiffe], ABl. 1999, L 109, S. 24). Das heiße nicht, dass die Kommission das berechtigte Interesse im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 einem "jedermann zukommenden Popularinteresse" gleichsetze. Nicht grundsätzlich jedem Verbraucher komme ein Antragsinteresse zu, sondern nur den von der Absprache unmittelbar betroffenen Endkunden. Im vorliegenden Fall habe die Kommission die Auffassung eingenommen, dass die FPÖ nicht als "jedermann", sondern als Kundin von Bankdienstleistungen in ihren wirtschaftlichen Interessen unmittelbar betroffen sei, wenn ein Kartell die Gesamtheit dieser Dienstleistungen umfasse.

104 Auch die angeblichen Schwierigkeiten in Verwaltungsverfahren mit einer Vielzahl von Beschwerdeführern und das Vorbringen zur Zulässigkeit von "Popularklagen" hätte nichts mit dem berechtigten Interesse an einem Antrag nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zu tun. Die Ausführungen der Klägerinnen zu den Rechten Dritter mit nur "ausreichendem" Interesse seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Verordnung Nr. 2842/98 sichere dem Beschwerdeführer einen verfahrensrechtlichen Status, der dem sonstiger verfahrensbeteiligter Dritter weit überlegen sei.

105 Schließlich komme es im vorliegenden Fall auf die Frage der Anerkennung der Verfahrensstellung der FPÖ jedenfalls deshalb nicht an, weil die Kommission nichtvertrauliche Fassungen der Mitteilungen der Beschwerdepunkte auch an von dem Verfahren nicht betroffene Personen übermitteln dürfe, wenn ihr dies sachgerecht erscheine. Selbst wenn also das Gericht zu dem Ergebnis käme, dass die FPÖ kein berechtigtes Interesse an einem Antrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 habe, läge es noch innerhalb des der Kommission zustehenden Ermessens, der FPÖ eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerdepunkte zuzuleiten (Beschluss Postbank/Kommission, Randnr. 8).

- Würdigung durch das Gericht

106 Die im vorliegenden Fall in Frage stehende Beteiligung anderer Personen oder Personenvereinigungen an einem Zuwiderhandlungsverfahren als der Unternehmen, gegen die sich die Beschwerdepunkte der Kommission richten, wird durch die Verordnungen Nrn. 17 und 2842/98 geregelt. Diese Verordnungen enthalten folgende Unterscheidung: Sie nennen erstens "Antragsteller oder Beschwerdeführer mit berechtigtem Interesse", denen die Kommission in Kopie eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerdepunkte zuleitet, wenn sie Beschwerdepunkte erlassen hat, die eine Frage betreffen, mit der sie durch den Antrag oder die Beschwerde befasst wurde (Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 6 bis 8 der Verordnung Nr. 2842/98). Zweitens nennen die Verordnungen "Dritte mit ausreichendem Interesse", die, wenn sie ihre Anhörung beantragen, Anspruch auf eine schriftliche Unterrichtung über die Art und den Gegenstand des Verfahrens durch die Kommission und eine schriftliche Stellungnahme dazu gegenüber der Kommission haben (Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2842/98). Drittens nennen die Verordnungen "andere Dritte", denen die Kommission Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme geben kann (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2842/98). Der Gesetzgeber hat damit für die Beteiligung dieser verschiedenen Dritten an einem Zuwiderhandlungsverfahren eine Abstufung nach der Intensität der Beeinträchtigung ihrer Interessen vorgenommen.

107 Daraus ist zu schließen, dass jeder Antragsteller oder Beschwerdeführer, der ein berechtigtes Interesse darlegt, Anspruch auf Erhalt einer nichtvertraulichen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte besitzt. Im Fall Dritter mit ausreichendem Interesse ist es nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2842/98 nicht ausgeschlossen, dass die Kommission, wenn die Umstände des gegebenen Falles dies rechtfertigen, ihnen, ohne allerdings dazu verpflichtet zu sein, eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zuleitet, damit sie zu den angeblichen Zuwiderhandlungen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, umfassend und sachgerecht Stellung nehmen können.

108 Außerhalb dieser beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Fallgestaltungen sehen die Verordnungen Nrn. 17 und 2842/98 nicht vor, dass die Kommission eine Mitteilung von Beschwerdepunkten an andere Personen oder Personenvereinigungen als die Unternehmen übermittelt, gegen die die Beschwerdepunkte gerichtet sind.

109 Im vorliegenden Fall hat die Kommission die FPÖ in dem gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen geführten Zuwiderhandlungsverfahren als Antragstellerin anerkannt. Es stellt sich damit die Frage, ob die FPÖ ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 besaß.

110 In ihrem Schreiben vom 2. Juni 1998 machte die FPÖ geltend, dass sie als Endabnehmerin von Bankdienstleistungen in Österreich durch die beanstandete Absprache einen Vermögensschaden erlitten habe. Dass sich die FPÖ in ihrem Antrag vom 24. Juni 1997 auf ein allgemeines Interesse wie das an der Wahrung der Rechtsordnung berufen hatte, nahm ihr nicht die Möglichkeit, später als berechtigtes Interesse im Sinne der Verordnung Nr. 17 ihre Eigenschaft als Kundin der Banken, gegen die das Verfahren eröffnet worden war, und den durch die fraglichen Absprachen angeblich erlittenen Vermögensschaden geltend zu machen.

111 Die Klägerinnen vertreten jedoch im Wesentlichen die Auffassung, dass die Eigenschaft als Endabnehmer von Bankdienstleistungen nicht für die Darlegung eines berechtigten Interesses genüge, das vielmehr nur ein Antragsteller habe, der auf dem betreffenden Markt tätig und durch das angeblich wettbewerbswidrige Verhalten in seiner gewerblichen Tätigkeit betroffen sei.

112 Das Gericht hat allerdings bereits entschieden, dass ein Unternehmensverband, auch wenn er durch die gerügte Verhaltensweise nicht unmittelbar als ein auf dem fraglichen Markt tätiges Unternehmen betroffen ist, gleichwohl ein berechtigtes Interesse an der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 geltend machen kann, sofern die beanstandete Verhaltensweise geeignet ist, die Interessen seiner Mitglieder zu verletzen (Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-114/92, BEMIM/Kommission, Slg. 1995, II-147, Randnr. 28).

113 Was speziell die Endabnehmer von Waren oder Dienstleistungen anbelangt, so hat die Kommission vorgetragen, es werde durch ihre ständige Praxis bewiesen, dass der Verbraucher ein berechtigtes Interesse an einer Beschwerde habe, wenn er von dem wettbewerbswidrigen Verhalten auf dem Markt betroffen sei. Auf Fragen des Gerichts hat die Kommission allerdings selbst eingeräumt, dass bisher kein Endverbraucher nach einer vorherigen Entscheidung über sein berechtigtes Interesse eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerdepunkte erhalten hat. Damit wäre die FPÖ der erste Endverbraucher, dem die Kommission ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 und damit einen Anspruch auf Erhalt der Mitteilungen der Beschwerdepunkte zuerkannt hat.

114 Nach Auffassung des Gerichts steht jedoch nichts der Möglichkeit entgegen, dass ein Endabnehmer von Waren oder Dienstleistungen den Begriff des berechtigten Interesses im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 erfüllt. Vielmehr hat ein Endkunde, der darlegt, dass er durch die fragliche Wettbewerbsbeschränkung in seinen wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt wurde oder beeinträchtigt sein kann, ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 an der Einreichung eines Antrags oder einer Beschwerde zu dem Zweck, die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 EG oder 82 EG durch die Kommission zu erwirken.

115 Insoweit ist daran zu erinnern, dass mit den Bestimmungen, die einen unverfälschten Wettbewerb im Binnenmarkt gewährleisten sollen, letztlich der Zweck verfolgt wird, das Wohlergehen des Verbrauchers zu erhöhen. Dieser Zweck ergibt sich insbesondere aus dem Wortlaut des Artikels 81 EG. Auch wenn nämlich von dem in Artikel 81 Absatz 1 EG festgelegten Verbot Vereinbarungen ausgenommen werden können, die zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ist diese in Artikel 81 Absatz 3 EG vorgesehene Möglichkeit doch namentlich an die Voraussetzung geknüpft, dass die Verbraucher der in Frage stehenden Waren an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden. Das Wettbewerbsrecht und die Wettbewerbspolitik haben damit auf die konkreten wirtschaftlichen Interessen der Endabnehmer von Waren oder Dienstleistungen unbestreitbar bestimmte Auswirkungen. Dass diesen Endkunden - die geltend machen, sie hätten infolge eines Vertrages oder einer Verhaltensweise, die möglicherweise den Wettbewerb beschränken oder verfälschen, einen Vermögensschaden erlitten - ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 EG und 82 EG durch die Kommission zuerkannt wird, trägt jedoch zur Verwirklichung der Ziele des Wettbewerbsrechts bei.

116 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen läuft diese Beurteilung nicht darauf hinaus, dem Begriff des berechtigten Interesses durch eine Überdehnung seine Substanz zu nehmen, und ebnet nicht einer angeblichen "Popularklage" den Weg. Wird einem Verbraucher, der darlegt, dass eine von ihm gerügte Vereinbarung seine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt, ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zuerkannt, so bedeutet dies nämlich nicht, dass damit jede Person oder Personenvereinigung ein solches berechtigtes Interesse besitzt.

117 Auch die Argumentation der Klägerinnen, wonach eine Anerkennung von Endkunden als Antragsteller oder Beschwerdeführer die eingereichten Beschwerden vervielfachen und die Verwaltungsverfahren mit Schwierigkeiten belasten würde, kann nicht durchgreifen. Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, erscheinen diese Einwände nicht geeignet, die Anerkennung des berechtigten Interesses eines Endkunden einzuschränken, der darlegt, dass er infolge einer von ihm beanstandeten wettbewerbswidrigen Verhaltensweise einen Vermögensschaden erlitten hat.

118 Schließlich kann es, wie die Kommission ebenfalls zutreffend hervorgehoben hat, entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht Sache der Kommission sein, in einem Fall, in dem der Antragsteller sein berechtigtes Interesse dargelegt hat, die Frage zu überprüfen, ob er möglicherweise noch andere Motive besitzt.

119 Im Ergebnis konnte sich die FPÖ somit auf ihre Stellung als Endkundin von Bankdienstleistungen in Österreich und eine Verletzung ihrer wirtschaftlichen Interessen durch die als wettbewerbswidrig gerügten Verhaltensweisen stützen, um ein berechtigtes Interesse an ihrem bei der Kommission gestellten Antrag darzulegen, festzustellen, dass diese Verhaltensweisen eine Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 EG und 82 EG darstellen.

120 Der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes, wonach die FPÖ kein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 besessen habe, ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des Klagegrundes: Keine Überprüfung des berechtigten Interesses der FPÖ durch die Kommission und fehlende Begründung

- Vorbringen der Parteien

121 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe die Frage, ob die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2842/98 im vorliegenden Fall erfüllt gewesen seien, weder nachgeprüft noch für ihre Bejahung eine Begründung gegeben. So habe die Kommission keineswegs dargetan, dass die FPÖ das erforderliche berechtigte Interesse tatsächlich besitze, denn sie habe gar nicht überprüft, ob und bei welchen der betroffenen Banken die FPÖ Bankgeschäfte getätigt habe, welche Dienstleistungen sie beansprucht habe und inwiefern ihr angebliches Interesse über ein bloß "ausreichendes" oder "sonstiges" Interesse hinausgegangen sei. Die bloße Behauptung, dass die FPÖ Inhaberin von Bankkonten sei, könne für ihre Anerkennung als Antragstellerin nicht genügen, zumal der Kommission dieser Umstand bereits bei Erlass ihrer ablehnenden Entscheidung vom 26. Februar 1998 bekannt gewesen sei. Außerdem habe die Kommission weder begründet, warum die von der FPÖ erhobene Rüge den Anforderungen eines Antrags im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 genüge, noch dargelegt, welche konkreten Gründe für ein berechtigtes Interesse der FPÖ sprächen, obwohl die Kommission selbst ursprünglich der entgegengesetzten Ansicht gewesen sei und die FPÖ außerdem durch ihre Untätigkeit mehr als zwei Jahre lang darauf verzichtet habe, mittels ihrer Beteiligung am Verfahren ihr Interesse zu bekunden.

122 Die Klägerinnen verweisen ferner darauf, dass die Kommission in dem Kartellverfahren, das zu dem Urteil Cimenteries geführt habe, zwischen zwei Arten von Beschwerdepunkten je nach dem betroffenen Markt unterschieden und diese je nach den Märkten, auf denen die betroffenen Unternehmen tätig gewesen seien, unterschiedlich weitergeleitet habe (Urteil Cimenteries, Randnrn. 4 bis 7). Ebenso hätte die Kommission im vorliegenden Fall das wirtschaftliche Interesse der FPÖ im Hinblick auf die einzelnen betroffenen Bankmärkte genau ermitteln und begründen müssen. Desgleichen hätte der Anhörungsbeauftragte vor der Weiterleitung der Mitteilungen der Beschwerdepunkte nachprüfen müssen, ob die FPÖ ein berechtigtes Interesse besessen habe, anstatt sich auf den Standpunkt zu stellen, diese Frage sei bereits durch das Schreiben der GD Wettbewerb der Kommission vom 5. November 1999 entschieden worden. Zum einen fehle für eine solche interne Bindungswirkung der Stellungnahme der GD Wettbewerb in der Verordnung Nr. 2842/98 jeder Anhaltspunkt, und zum anderen hätten die Beschlüsse 94/810 und 2001/462 über das Mandat des Anhörungsbeauftragten die Entscheidung über Fragen, die im Zusammenhang mit dem Anhörungsrecht aufträten, in weitem Umfang gerade in die Hände des Anhörungsbeauftragten gelegt (vgl. u. a. Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe b des Beschlusses 2001/462).

123 Die Kommission hält diese Rügen der Klägerinnen für unerheblich, weil die Anerkennung eines berechtigten Interesses der FPÖ nur eine verfahrensorganisatorische Maßnahme ohne rechtliche Auswirkungen auf die Klägerinnen sei. Das Vorbringen der Klägerinnen zur Frage der Beweislast greife deshalb nicht durch, denn diese Frage betreffe allein die Kommission und den Antragsteller, also die FPÖ. Jedenfalls sei eine nähere Darlegung der von der FPÖ in Anspruch genommenen Bankdienstleistungen im vorliegenden Fall deshalb nicht erforderlich gewesen, weil das mutmaßliche Kartell alle Aspekte des österreichischen Bankensystems umfasst habe.

- Würdigung durch das Gericht

124 Was erstens das Vorbringen der Klägerinnen angeht, es habe eine Pflicht zur Überprüfung des berechtigten Interesses der FPÖ bestanden und die Kommission trage insoweit die Beweislast, ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ein Dritter als Antragsteller oder Beschwerdeführer darlegen muss, dass er an der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG oder 82 EG ein berechtigtes Interesse besitzt. Folglich ist die Kommission verpflichtet, nachzuprüfen, ob der Dritte diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt.

125 Im vorliegenden Fall ist dem Schriftwechsel zwischen der Kommission und den Klägerinnen während des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen, dass die Kommission der FPÖ wegen ihrer Eigenschaft als Bankkundin in Österreich ein berechtigtes Interesse zuerkannt hat. Aus den Akten ist indessen nicht ersichtlich, dass die Kommission bei der FPÖ Unterlagen angefordert hätte, die belegten, dass die FPÖ tatsächlich Kundin der von dem vorliegenden Verfahren betroffenen Banken war und dass ihre Konten infolge der fraglichen Vereinbarungen mit Bankgebühren belastet wurden. Die Kommission hat dies auf Fragen des Gerichts bestätigt und eingeräumt, dass sie insoweit weder eine Nachprüfung vorgenommen noch es für erforderlich gehalten habe, von der FPÖ Nachweise für ihr berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zu verlangen. Zur Begründung ihrer Haltung trägt die Kommission jedoch vor, es sei offensichtlich gewesen, dass die FPÖ Kundin der betroffenen Banken gewesen und angesichts des Umfangs der fraglichen Bankenabsprachen durch diese zwangsläufig wirtschaftlich geschädigt worden sei.

126 Was die Stellung der FPÖ als Bankkundin angeht, so ist nach Auffassung des Gerichts die Feststellung, dass die FPÖ als politische Partei für ihre Tätigkeit in Österreich notwendig über diverse Bankkonten verfügte und regelmäßig Bankgeschäfte vornahm, ohne weiteres schlüssig. Tatsächlich ist von den Klägerinnen im gesamten Verwaltungsverfahren niemals bestritten worden, dass die FPÖ entsprechende Bankdienstleistungen in Anspruch nahm.

127 Was den Umfang der beanstandeten Praktiken angeht, so ist der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 zu entnehmen, dass die von dem Verfahren betroffenen Absprachen "alle Dienstleistungen" erfasst hätten, die Universalbanken in den Bereichen Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft typischerweise erbrächten (Einlagen, Kredite, Zahlungsverkehr usw.) (Randnr. 10 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), und "inhaltlich umfassend sowie im höchsten Maße institutionalisiert und miteinander vernetzt" gewesen seien (Randnr. 42 der Mitteilung der Beschwerdepunkte). Ferner heißt es in Randnummer 383 dieser Mitteilung, dass an den fraglichen Praktiken eine sehr große Zahl von Banken beteiligt gewesen sei; die Adressaten der Mitteilung hätten "aufgrund ihrer Größe auf dem österreichischen Bankenmarkt eine bedeutende Rolle" gespielt. Es habe sich dabei um die wichtigsten österreichischen Bankinstitute und -konzerne mit einem Anteil von 99 % des österreichischen Marktes gehandelt (Randnr. 10 der Mitteilung der Beschwerdepunkte). Aus der Anlage A der Mitteilung, die die an den verschiedenen Treffen beteiligten Bankinstitute aufführt, geht außerdem hervor, dass an den fraglichen Praktiken eine weitaus größere Zahl von Banken beteiligt war als nur die acht Adressaten der Beschwerdepunkte.

128 Die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 21. November 2000 war ihrerseits an dieselben Adressaten gerichtet wie die vom 10. September 1999 und legte ihnen eine Vereinbarung über die Festsetzung von Bankgebühren für den Umtausch von Banknoten und Münzen im Euro-Währungsgebiet zur Last. Die vorstehenden Erwägungen zum Umfang der fraglichen Absprachen gelten daher ebenso für diese Vereinbarung.

129 Die im Verwaltungsverfahren beanstandeten Praktiken waren somit weit verbreitet, erfassten alle Aspekte des österreichischen Bankensystems und erstreckten sich auf das gesamte österreichische Hoheitsgebiet. Damit ist festzustellen, dass die in den Mitteilungen der Beschwerdepunkte gerügten Vereinbarungen die FPÖ als Bankkundin zwangsläufig zu schädigen drohten.

130 Im Übrigen ist festzustellen, dass zwar die - der Landesregierung von Kärnten gehörende - Bank, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung als die kontoführende Bank der FPÖ bezeichnet hat, nicht zu den acht Adressaten der streitigen Entscheidung gehört, dass sie aber in der Anlage A der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 als eine der Banken genannt ist, die gewöhnlich an den Treffen zu den fraglichen Absprachen teilgenommen hätten.

131 Soweit die Klägerinnen geltend machen, dass die Kommission für jeden der betroffenen Bankmärkte hätte begründen müssen, warum die FPÖ insoweit ein wirtschaftliches Interesse habe, kann ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, hängt nämlich die Anerkennung als Antragsteller oder Beschwerdeführer davon ab, dass der Betreffende durch die fraglichen Praktiken einen Vermögensschaden erleiden konnte, und nicht von seiner Beteiligung an jedem der von der Untersuchung der Kommission betroffenen Produktmärkte (vgl. oben, Randnrn. 112 und 114). Die Klägerinnen können sich für dieses Vorbringen auch nicht auf die Vorgehensweise der Kommission in dem Verwaltungsverfahren der Rechtssache Cimenteries stützen. Darin unterschied die Kommission zwischen Verhaltensweisen auf internationaler Ebene einerseits und auf den einzelnen nationalen Märkten andererseits und übersandte die Teile der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die nur die nationalen Märkte betrafen, lediglich an die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Adressaten der Beschwerdepunkte (Urteil Cimenteries, Randnr. 6). Im vorliegenden Fall hingegen bezieht sich die fragliche Mitteilung der Beschwerdepunkte nur auf einen einzigen räumlichen Markt, nämlich den des gesamten österreichischen Staatsgebiets.

132 Ebenso ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, dass der Anhörungsbeauftragte selbst hätte nachprüfen müssen, ob die FPÖ ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte besaß. Nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2842/98 folgt nämlich die Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an den Antragsteller oder Beschwerdeführer zwingend aus seiner Anerkennung als ein diese Stellung einnehmender Dritter, der ein berechtigtes Interesse besitzt. Nach dem Beschluss 2001/462 beschränken sich die Aufgaben des Anhörungsbeauftragten darauf, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Anhörung zu sorgen und zur Objektivität sowohl der Anhörung als auch der späteren Entscheidung beizutragen (Artikel 5), über Anträge Dritter auf Anhörung zu entscheiden (Artikel 6 und 7), über Akteneinsichtsgesuche zu entscheiden (Artikel 8) und die vertrauliche Behandlung von Informationen zu gewährleisten, die Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen enthalten (Artikel 9).

133 Demnach hat die Kommission unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht ihre Pflicht zur Prüfung der Frage verletzt, ob die FPÖ ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 besaß.

134 Was zweitens die Begründungspflicht angeht, so muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen der genannten Vorschrift genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 16, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63).

135 Im vorliegenden Fall kann dem Kontext, in dem die streitigen Entscheidungen ergangen sind, und insbesondere den Schreiben der GD Wettbewerb vom 5. November 1999 und des Anhörungsbeauftragten vom 27. März 2001, in denen auf die Eigenschaft der FPÖ als Bankkundin hingewiesen wurde, entnommen werden, dass das berechtigte Interesse der FPÖ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in den streitigen Entscheidungen stillschweigend wegen ihrer Eigenschaft als Endabnehmerin der österreichischen Bankdienstleistungen, auf die sich die beanstandeten Praktiken bezogen, anerkannt wurde.

136 Angesichts der Merkmale und des Ausmaßes der beanstandeten Praktiken muss eine solche Begründung im vorliegenden Fall als ausreichend angesehen werden.

137 Die Rüge der Klägerinnen greift daher nicht durch.

138 Auch der dritte Teil des vorliegenden Klagegrundes, wonach die Kommission ihrer Pflicht, das berechtigte Interesses der FPÖ zu überprüfen, und ihrer insoweit bestehenden Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, ist daher nicht stichhaltig.

139 Die Klagegründe eines Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 2842/98 sowie einer Verletzung der Begründungspflicht sind daher zurückzuweisen.

Zum dritten, vierten und fünften Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie, Verletzung der Rechte der Verteidigung und Verwirkung des Anspruchs der FPÖ auf Verfahrensbeteiligung

140 Die Klägerinnen machen weiter geltend, dass selbst dann, wenn es einen Anspruch der FPÖ auf Erhalt der Mitteilungen der Beschwerdepunkte gegeben haben sollte, deren Übermittlung doch im gegebenen Verfahrensstadium zum einen deswegen rechtswidrig sei, weil die FPÖ ihr Recht auf Beteiligung am Verfahren verwirkt habe, und zum anderen deshalb, weil die Übermittlung den Grundsatz der Verfahrensökonomie und die Rechte der Verteidigung verletze.

Zum ersten Teil des Klagegrundes: Verwirkung des Anspruchs der FPÖ auf Verfahrensbeteiligung

- Vorbringen der Parteien

141 Die Klägerinnen meinen, dass ein etwaiger Anspruch der FPÖ auf Erhalt der Beschwerdepunkte und Verfahrensbeteiligung, selbst wenn es ihn gegeben haben sollte, doch mittlerweile verwirkt wäre. Die FPÖ habe nämlich seit der Ablehnung ihres Antrags im Februar 1998 nichts unternommen, um ihre Beteiligung am Verfahren vor den Anhörungen zu erwirken, und damit durch die Bekundung ihres Desinteresses auf dieses Recht verzichtet.

142 Diese Verwirkung greife auch ein, wenn die verspätete Übermittlung der Beschwerdepunkte der Kommission zuzurechnen sein sollte. Nach dem allgemeinen Prinzip, demzufolge eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse innerhalb angemessener zeitlicher Grenzen ausüben müsse (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69, Boehringer/Kommission, Slg. 1970, 769, Randnr. 6), sei die Kommission zu einer Weiterleitung der Beschwerdepunkte nicht mehr berechtigt. Anders als bei abschließenden Entscheidungen in der Sache, die häufig lange Ermittlungen erforderten, sei die Frage der Gewährung von Akteneinsicht für Dritte jederzeit prüf- und bescheidbar, so dass über sie bereits vor Durchführung der mündlichen Anhörungen abschließend hätte entschieden werden müssen. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium könne die Kommission eine Beteiligung der FPÖ nur noch ablehnen, da die Beschwerdepunkte an die betroffenen Banken übersandt worden seien, die Anhörungen bereits stattgefunden hätten, der Sachverhalt aufgeklärt sei und das Verfahren kurz vor dem Abschluss stehe. Der wesentliche Sinn und Zweck der in Frage stehenden Übermittlung, die es einem Beschwerdeführer erlauben solle, vor der Anhörung zur Klärung des Sachverhalts beizutragen und sich auf die Anhörung vorzubereiten, könne damit nicht mehr erreicht werden.

143 Nach Ansicht der Kommission geht diese Argumentation fehl. Die FPÖ habe auf ihre Rechte schon deshalb nicht verzichtet, weil ihr der Erlass der Beschwerdepunkte nicht bekannt gewesen sei. Die FPÖ habe ihren Anspruch auf Übermittlung der Beschwerdepunkte auch nicht etwa dadurch verwirkt, dass sie auf seine sofortige Durchsetzung verzichtet und auch am Anhörungsverfahren nicht teilgenommen habe. Eine Personenvereinigung könne zumindest so lange Stellung nehmen, wie die Dienststellen der Kommission noch keinen vorläufigen Entwurf der verfahrensabschließenden Entscheidung an die Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgesandt hätten. Im vorliegenden Fall sei das Verfahren nicht abgeschlossen, da keine abschließende Entscheidung ergangen sei und die Kommission nach Anhörung der Parteien, darunter auch der FPÖ, die ursprünglichen Beschwerdepunkte nach wie vor ändern könne.

- Würdigung durch das Gericht

144 Es ist erstens festzustellen, dass die FPÖ, wie sich aus ihrem Schreiben an die Kommission vom 13. März 2001 ergibt, über den Verlauf des Verfahrens und die Anhörungstermine nicht unterrichtet war. So wird in dem Schreiben erklärt, dass die Kommission der FPÖ mit Schreiben vom 5. Oktober 1999 und 16. März 2000 den Erhalt einer nichtvertraulichen Fassung der Mitteilungen der Beschwerdepunkte angekündigt habe, dass jedoch nach deren Ausbleiben die FPÖ mit der Kommission Kontakt aufgenommen und dabei von dieser erfahren habe, dass die Anhörungen bereits stattgefunden hätten und das Verfahren bald abgeschlossen werde. Demgemäß ersuchte die FPÖ darum, ihr die Beschwerdepunkte unverzüglich zuzuleiten und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Teilnahme an einer ergänzenden mündlichen Anhörung zu geben.

145 Außerdem geht aus den bereits genannten, auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Schreiben der Kommission vom 5. Oktober 1999 und 16. März 2000 hervor, dass diese der FPÖ die unverzügliche Zuleitung der Beschwerdepunkte angekündigt hatte. Dabei hatte sie in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 1999 sogar betont, sie sei bemüht, ihr "die nichtvertrauliche Fassung in der zweiten Hälfte dieses Monats zukommen zu lassen", und sodann in ihrem Schreiben vom 16. März 2000 ausgeführt, dass "[d]ie von der Generaldirektion Wettbewerb in Aussicht genommene Übermittlung der nichtvertraulichen Fassung der Beschwerdepunkte ... noch nicht [habe erfolgen können], da einige Fragen im Zusammenhang mit dem Bestehen von Geschäftsgeheimnissen noch nicht abschließend geklärt" seien. Demnach kann der FPÖ nicht vorgeworfen werden, sie habe nichts unternommen, um die Beschwerdepunkte früher zu erlangen, denn angesichts dieser Ankündigungen konnte sie mit gutem Grund annehmen, dass diese Übermittlung stattfinden werde, um ihr die Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Stellungnahme und Verfahrensbeteiligung zu ermöglichen.

146 Das Vorbringen der Klägerinnen, wonach die FPÖ auf ihren Anspruch auf Erhalt der Beschwerdepunkte verzichtet habe, greift deshalb nicht durch.

147 Die Klägerinnen meinen weiter, jedenfalls sei dieser Anspruch der FPÖ im gegenwärtigen Verfahrensstadium verwirkt und damit die Kommission nicht mehr berechtigt, der FPÖ die Mitteilungen der Beschwerdepunkte zuzuleiten.

148 Insoweit ist festzustellen, dass die Verordnungen Nrn. 17 und 2842/98 die Ausübung des Rechts eines Antragstellers oder Beschwerdeführers, der ein berechtigtes Interesse dargelegt hat, auf Erhalt der Beschwerdepunkte und auf seine Anhörung im Rahmen des Zuwiderhandlungsverfahrens keiner besonderen Frist unterstellen. So wird in den Artikeln 7 und 8 der Verordnung Nr. 2842/98 lediglich festgelegt, dass die Kommission dem Antragsteller oder Beschwerdeführer die Beschwerdepunkte übermittelt und ihm eine Frist zur schriftlichen Äußerung setzt, wobei er auf Antrag auch mündlich angehört werden kann. Ebenso erlaubt der Beschluss 2001/462 die Anhörung des Antragstellers oder Beschwerdeführers zu jedem Zeitpunkt im Verfahren und schreibt in seinem Artikel 12 Absatz 4 zum Zweck der Wahrung des Anhörungsrechts ausdrücklich vor, dass der Anhörungsbeauftragte "auch nach der mündlichen Anhörung Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist geben" kann. Folglich kann ein Antragsteller oder Beschwerdeführer sein Recht auf Erhalt der Beschwerdepunkte und auf Anhörung im Verwaltungsverfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 EG und 82 EG ausüben, solange das Verfahren anhängig ist.

149 Ferner wird nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen vor jeder Entscheidung angehört, die ein Verfahren zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 81 EG und 82 EG abschließt. Nach der Rechtsprechung bildet diese Anhörung den letzten Verfahrensschritt vor dem Erlass der Entscheidung (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 35). Folglich kann der Anspruch eines Antragstellers oder Beschwerdeführers auf Erhalt der Beschwerdepunkte und auf seine Anhörung nicht als verwirkt angesehen werden, solange nicht der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen nach Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 zu dem von der Kommission vorgelegten Entscheidungsvorschlag Stellung genommen hat. Solange er nämlich diese Stellungnahme nicht abgegeben hat, ist die Kommission durch nichts daran gehindert, die Bemerkungen Dritter zu prüfen und gegebenenfalls in deren Licht ihre Position zu ändern.

150 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Kommission, als sie die streitige Entscheidung erließ, dem Ausschuss ihren Entscheidungsvorschlag noch nicht zugeleitet hatte. Folglich war der Anspruch der FPÖ auf Erhalt der Beschwerdepunkte und auf Beteiligung am Verfahren im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung nicht verwirkt.

151 Was schließlich das Vorbringen der Klägerinnen angeht, die Kommission sei zur Übermittlung der Mitteilungen der Beschwerdepunkte deshalb nicht mehr berechtigt gewesen, weil sie den Erlass einer Entscheidung innerhalb angemessener Fristen versäumt habe, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Verzögerung des Verfahrens der Übermittlung der Beschwerdepunkte in erheblichem Umfang darauf zurückging, dass die Klägerinnen gegen die Weiterleitung der Beschwerdepunkte an die FPÖ fortwährend Einwände erhoben. Die Klägerinnen können sich jedoch nicht auf eine Sachlage berufen, zu deren Entstehung sie selbst beigetragen haben. Zweitens haben die Klägerinnen nicht belegt, dass das Verfahren der Übermittlung der Beschwerdepunkte an die FPÖ für den Erlass der Entscheidung über die Feststellung einer Zuwiderhandlung irgendeine Verzögerung bewirkt hätte, die geeignet gewesen wäre, ihre Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen. Die Klägerinnen berufen sich lediglich auf künftige und hypothetische Fallgestaltungen, die eine solche Beeinträchtigung nicht begründen können (vgl. unten, Randnr. 162).

152 Die Rüge, wonach eine angemessene Frist nicht eingehalten worden sei, kann daher ebenfalls nicht durchgreifen.

153 Das Vorbringen der Klägerinnen, wonach der Anspruch der FPÖ auf Verfahrensbeteiligung verwirkt sei, ist somit zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des vorliegenden Klagegrundes: Verletzung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie und der Rechte der Verteidigung

- Vorbringen der Parteien

154 Die Klägerinnen tragen vor, dass die Weiterleitung der Beschwerdepunkte im gegebenen Verfahrensstadium den Grundsatz der Verfahrensökonomie und ihre Verteidigungsrechte verletze.

155 Nach Auffassung der Klägerinnen wäre der Kommission, wenn sie die Beschwerdepunkte noch bis zur Ausarbeitung des vorläufigen Entwurfs der verfahrensabschließenden Entscheidung an Dritte versenden könnte, die Durchführung eines zügigen Verfahrens unmöglich. Machten nämlich die Dritten noch Angaben zur Sache, so wären die Unternehmen erneut anzuhören, wodurch sich das Verfahren verzögerte und der Grundsatz der Verfahrensökonomie verletzt würde.

156 Ebenso verletze eine verspätete Übermittlung die Verteidigungsrechte der Klägerinnen. Gehe es bei der Zuleitung der Beschwerdepunkte nicht darum, dass die FPÖ Stellung nehmen könne, wäre hierzu keine Übermittlung der Beschwerdepunkte erforderlich gewesen, sondern hätte eine formlose Mitteilung über den Verfahrensstand ausgereicht. Würde die FPÖ hingegen noch Stellung nehmen und die Kommission den Adressaten der Beschwerdepunkte erneut Gelegenheit zur Rechtsverteidigung geben, so würde das Verfahren unter Missachtung der Interessen der betroffenen Unternehmen ungebührlich hingezogen und deren strukturierte und effiziente Verteidigung in Frage gestellt. Würde die Kommission wiederum den Adressaten der Beschwerdepunkte keine Gelegenheit zur Stellungnahme mehr einräumen, so wären die Verteidigungsrechte erst recht verletzt, denn in diesem Fall hätten die Unternehmen keine Gelegenheit mehr, vor einer etwaigen gerichtlichen Klage gegen die abschließende Entscheidung die geäußerte Gegenposition zu berücksichtigen. Im Ergebnis würden daher, gestattete man Dritten eine Beeinflussung des Verfahrens durch den willkürlich gewählten Zeitpunkt ihrer Intervention, in nicht zumutbarer Weise die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt.

157 Schließlich sei die Kommission eine Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb sie sich von der Übermittlung der Beschwerdepunkte zusätzliche Beweismittel für das Ermittlungsverfahren verspreche, da die FPÖ bisher keinerlei Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts geleistet habe.

158 Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig. Die Übermittlung der Beschwerdepunkte beeinträchtige nicht den normalen Ablauf des Verfahrens, weil die Dienststellen der Kommission im vorliegenden Fall noch keinen vorläufigen Entwurf der verfahrensabschließenden Entscheidung an die Mitglieder des Beratenden Ausschusses abgesandt hätten. Ferner diene Artikel 7 der Verordnung Nr. 2842/98 dem Schutz Dritter, die einen Antrag nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eingereicht hätten, und räume ihnen eine deutlich stärkere Verfahrensstellung ein als sonstigen am Verfahren beteiligten Dritten. Es stehe der Kommission daher nicht zu, das Anhörungsrecht dieser Antragsteller zu beschneiden.

- Würdigung durch das Gericht

159 Dem Vorbringen der Klägerinnen kann nicht gefolgt werden.

160 Was zunächst die Rüge angeht, es seien die Anforderungen der Verfahrensökonomie verkannt worden, ist daran zu erinnern, dass der Anspruch der FPÖ auf Erhalt der Mitteilungen der Beschwerdepunkte solange nicht als verwirkt angesehen werden kann, wie das Verwaltungsverfahren noch anhängig ist und der Beratende Ausschuss den Entwurf der abschließenden Sachentscheidung noch nicht erhalten hat. Daher können nicht Erwägungen der Verfahrensökonomie geltend gemacht werden, um den Anspruch des Antragstellers oder des Beschwerdeführers auf Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu beschränken.

161 Soweit die Klägerinnen außerdem geltend machen, sie seien durch die verspätete Übermittlung der Beschwerdepunkte an die FPÖ in ihren Verteidigungsrechten verletzt, ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen insoweit nur auf künftige und hypothetische Fallgestaltungen berufen, in denen ihre Verteidigungsrechte angeblich durch eine verzögerte Übermittlung der Beschwerdepunkte an die FPÖ verletzt werden könnten. Der Schutz der Verteidigungsrechte ist aber anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, und vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-449/98 P, IECC/Kommission, Slg. 2001, I-3875, Randnr. 87). Er kann daher nicht an künftigen und nur hypothetischen Ereignissen gemessen werden.

162 Die Rüge einer Verletzung der Verteidigungsrechte ist daher unbegründet.

163 Soweit die Klägerinnen schließlich vortragen, die Kommission habe nicht erklärt, aus welchen Gründen sie sich von einer Übermittlung der Beschwerdepunkte an die FPÖ in dem Verfahren zusätzliche Beweismittel verspreche, ist ihr Vorbringen unerheblich. Die Artikel 7 und 8 der Verordnung Nr. 2842/98 machen die Übermittlung der Beschwerdepunkte an Antragsteller und Beschwerdeführer, die die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegten Kriterien erfüllen, nicht davon abhängig, dass diese Dritten anschließend der Kommission im anhängigen Verfahren Beiträge zur Sachverhaltsaufklärung liefern.

164 Das Vorbringen einer Verletzung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie und der Verteidigungsrechte ist daher unbegründet.

165 Nach alledem sind auch der dritte, vierte und fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit Artikel 287 EG, da die Übermittlung der Beschwerdepunkte an die FPÖ den Anspruch auf Schutz von Geschäftsgeheimnissen verletze

166 Die Klägerinnen meinen, dass die streitigen Entscheidungen deswegen rechtswidrig seien, weil die der FPÖ zuzuleitenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte Geschäftsgeheimnisse und andere gegenüber Dritten vertrauliche Informationen enthielten, deren Offenlegung ihren Anspruch auf Geheimnisschutz nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit Artikel 287 EG verletze.

Zur Zulässigkeit

- Zur Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung

167 Die Kommission hält diesen Klagegrund für unzulässig, weil die in den vorliegenden Rechtssachen eingereichten Klageschriften insoweit nicht den Anforderungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung genügten. So habe die Klägerin in der Rechtssache T-213/01 nur verschiedene Rechtsgrundsätze aufgeführt, ohne bestimmte Tatsachen darzulegen und einer bestimmten Rechtsregel zuzuordnen und ohne Gründe für die angebliche Vertraulichkeit der streitigen Angaben zu nennen. Ebenso habe die Klägerin in der Rechtssache T-214/01 in ihrer Erwiderung nur auf "eine Vielzahl von Informationen", die angeblich vertraulich seien (Randnr. 44), und der Kommission geliefertes "umfangreiches Beweismaterial" (Randnr. 49) verwiesen, ohne aus den Mitteilungen der Beschwerdepunkte einen einzigen Passus zu zitieren, dessen vertrauliche Behandlung sie beanspruchen könne.

168 Das Gericht erinnert insoweit daran, dass die Klageschrift nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung so klar und genau sein muss, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle ermöglicht wird. Nach dieser Bestimmung ist eine Klage nur zulässig, wenn die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T-85/92, De Hoe/Kommission, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20).

169 In der Rechtssache T-213/01 geht aus dem Wortlaut der Randnummern 18 und 29 der Klageschrift hervor, dass sich die Klägerin gegen die Weigerung der Kommission wendet, eine vertrauliche Behandlung zum einen der Angaben zur Identität der Klägerin und zum Umfang ihrer Beteiligung an den fraglichen Absprachen und zum anderen der in den Mitteilungen der Beschwerdepunkte wörtlich zitierten Auszüge aus den diesen beigefügten Schriftstücken, deren vertrauliche Behandlung beantragt worden war (vgl. oben, Randnr. 18), zu gewährleisten. Auch die Gründe, aus denen diese Angaben nach Auffassung der Klägerin als vertraulich einzustufen sind, ergeben sich rechtlich hinreichend aus ihren Schriftsätzen.

170 In der Rechtssache T-214/01 hat die Klägerin in ihrer Klageschrift geltend gemacht, die Kommission dürfe nicht Kenntnisse preisgeben, die sie bei ihren Ermittlungen erlangt habe und die unter das Berufsgeheimnis fielen. Die Mitteilungen der Beschwerdepunkte enthielten Geschäftsgeheimnisse, und ihr Recht auf Geheimhaltung der in den Mitteilungen der Beschwerdepunkte enthaltenen Informationen würde bei Weiterleitung an die FPÖ unwiederbringlich verletzt (vgl. Randnrn. 44 bis 46 der Klageschrift). Insbesondere sei die vom Anhörungsbeauftragten erstellte "nichtvertrauliche" Fassung der Beschwerdepunkte nur unzureichend anonymisiert (Randnr. 17 der Klageschrift). Die Klägerin hat diese Rüge anschließend in ihrer Erwiderung präzisiert und weiterentwickelt und dabei insbesondere betont, dass die Kommission die Namen aller Personen und Banken in den Beschwerdepunkten hätte unkenntlich machen müssen (vgl. Randnrn. 44 bis 49).

171 Demnach genügt das Vorbringen der Klägerinnen den Anforderungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung.

172 Die Unzulässigkeitseinrede ist daher zurückzuweisen.

- Zur Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 48 § 2 der Verfahrensordnung

173 In der Rechtssache T-213/01 rügt die Kommission das Vorbringen der Klägerin zur Vertraulichkeit der gesamten Beschwerdepunkte gegenüber der FPÖ und zu den Artikeln 8 und 48 der Grundrechtecharta als im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung verspätet und daher unzulässig. In der Rechtssache T-214/01 macht die Kommission geltend, dass das Vorbringen der Klägerin in ihrer Erwiderung zu den angeblich vertraulichen Informationen in den fraglichen Fassungen der Mitteilungen der Beschwerdepunkte ein neuer und deshalb verspäteter Klagegrund sei.

174 Nach Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

175 Die Klägerin in der Rechtssache T-213/01 hat in ihrer Erwiderung geltend gemacht, dass die Beschwerdepunkte gegenüber der FPÖ insgesamt vertraulich seien, weil diese als politische Partei kein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 dargelegt habe und deshalb für ihre Einsichtnahme in die Beschwerdepunkte keine Rechtsgrundlage bestehe. Im gleichen Sinne hat sich die Klägerin auf die in den Artikeln 8 und 48 der Grundrechtecharta niedergelegten Grundsätze berufen, die sie als eine zusätzliche Stütze für ihr bereits in der Klageschrift entwickeltes Vorbringen anführt, dass die FPÖ kein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 besitze und deshalb nicht als Antragstellerin oder Beschwerdeführerin qualifiziert werden könne, womit nach den genannten Grundsätzen die gesamten Beschwerdepunkte gegenüber der FPÖ als vertraulich zu behandeln seien. Nach Auffassung des Gerichts bezieht sich das Vorbringen der Klägerin damit ordnungsgemäß auf rechtliche Gesichtspunkte, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

176 In der Rechtssache T-214/01 genügt der bereits oben (in Randnr. 170) gegebene Hinweis, dass die Klägerin mit dem Vorbringen in ihrer Erwiderung lediglich die bereits in ihrer Klageschrift erhobene Rüge präzisiert und weiterentwickelt hat.

177 Die Unzulässigkeitseinrede nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung ist daher zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

- Vorbringen der Parteien

178 Die Klägerinnen tragen vor, dass die Weiterleitung der Beschwerdepunkte an die FPÖ Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit Artikel 287 EG verletze, weil die weiterzuleitenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen enthielten.

179 Die Klägerinnen machen in erster Linie geltend, dass im Verhältnis zur FPÖ sämtliche in den Mitteilungen der Beschwerdepunkte enthaltenen Angaben vertraulicher Art seien. Nach den Artikeln 8 und 48 der Grundrechtecharta seien, um die Unschuldsvermutung zu wahren, alle personenbezogenen Daten gegenüber Dritten, die sich nicht auf eine gesetzliche legitime Grundlage stützen könnten, als vertraulich zu behandeln. Da die Kommission im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen habe, dass die FPÖ ein berechtigtes Interesse besitze, seien die Beschwerdepunkte insgesamt als vertraulich zu behandeln. Überdies seien die Beschwerdepunkte nicht nach Abschluss eines kontradiktorischen Verfahrens erlassen worden, womit die FPÖ im Fall ihrer Kenntnisnahme aus ihnen unberechtigte Schlussfolgerungen ziehen und eine Vorverurteilung der Klägerinnen bewirken könnte.

180 Diese Vertraulichkeit sei gegenüber der FPÖ in besonderem Maße geboten, weil deren Tätigkeit nicht dem Schutz eigener Interessen als Kundin diene, sondern nur der Verfolgung politischer Interessen. Die Kommission verfüge über keine rechtliche Handhabe, um einen Missbrauch der Beschwerdepunkte zu verhindern, denn mit einer Schadensersatzklage gegen die Kommission lasse sich eine Ansehensschädigung der Klägerinnen nicht wieder gutmachen. Daher müsse das berechtigte Interesse der Klägerinnen an der Geheimhaltung der Beschwerdepunkte vor dem angeblichen Interesse der FPÖ Vorrang haben. Im Übrigen habe die FPÖ die Beschwerdepunkte nach deren Erhalt tatsächlich für politische Zwecke genutzt, indem sie sie der Presse zur Verfügung gestellt und ein verzerrtes Bild von ihrem Inhalt und ihrer Tragweite vermittelt habe. So habe der frühere FPÖ-Vorsitzende und der Partei weiterhin angehörende Kärntner Landeshauptmann J. Haider am 27. Januar 2002 in einem Fernsehinterview den Inhalt der von der Kommission übermittelten Beschwerdepunkte offengelegt und dabei gegen die betroffenen Banken diverse Vorwürfe erhoben. Diese Vorwürfe seien anschließend auf verschiedenen Internetseiten, darunter solchen der FPÖ, weiter verbreitet worden. Am 1. Februar 2002 habe Herr Haider seine Anschuldigungen in einer Pressekonferenz wiederholt. Diese Äußerungen seien sodann von den österreichischen Medien aufgegriffen worden, die dabei in Presseartikeln aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 wörtlich zitiert hätten. Die Namen der Klägerinnen seien wiederholt erwähnt worden. Dem aus dieser Vorverurteilung in den Medien resultierenden Vertrauensverlust bei ihren Kunden stünden die Klägerinnen machtlos gegenüber.

181 Die Klägerinnen machen schließlich geltend, dass die Übermittlung der Beschwerdepunkte im vorliegenden Fall ihre Hauptfunktion, dem Beschwerdeführer eine Vorbereitung auf die Anhörung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, Slg. 1996, II-921, Randnr. 10), nicht mehr erfüllen könne, weil die Anhörung bereits stattgefunden habe. Infolgedessen habe die Kommission die beteiligten Interessen falsch abgewogen, indem sie das berechtigte Interesse der Klägerinnen an der vertraulichen Behandlung der Beschwerdepunkte insgesamt der formalen Wahrung des von der FPÖ behaupteten Akteneinsichtsrechts untergeordnet habe.

182 Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, dass die angeblich nichtvertraulichen Fassungen der Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die der FPÖ zugeleitet werden sollten, jedenfalls zahlreiche Angaben enthielten, die unter den Geheimnisschutz fielen.

183 So trägt die Klägerin in der Rechtssache T-213/01 vor, dass die in den Randnummern 216, 218 und 219 der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 enthaltenen Angaben zu Art und Umfang ihrer Beteiligung an den Absprachen gegenüber der FPÖ als vertraulich zu behandeln seien. Die Behauptung der Kommission, dass diese Angaben deshalb nicht unter den Schutz des Geschäftsgeheimnisses fielen, weil die Identität der Klägerin der FPÖ bereits bekannt gewesen sei, treffe nicht zu, denn die FPÖ habe die Klägerin bei ihrer Antragstellung nicht benannt. Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2842/98 und nach der Mitteilung der Kommission über interne Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Anträgen auf Akteneinsicht in Fällen einer Anwendung der Artikel [81 EG] und [82 EG], der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (ABl. C 23 vom 23. Januar 1997, S. 3) seien ferner die Informationen als vertraulich zu behandeln, die in den von der Klägerin freiwillig übermittelten Unterlagen enthalten und in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zitiert seien. Die vom Anhörungsbeauftragten getroffene Entscheidung, diese Unterlagen nicht weiterzuleiten, genüge dem Geheimhaltungsinteresse nicht, weil die Unterlagen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte wörtlich zitiert seien.

184 In der Rechtssache T-214/01 trägt die Klägerin vor, der Anhörungsbeauftragte habe ihr Ersuchen vom 18. November 1999, zumindest alle Eigennamen von Personen und Banken zu streichen, in der irrigen Annahme zurückgewiesen, dass nur Geschäftsgeheimnisse als vertraulich zu behandeln seien. Die Mitteilungen der Beschwerdepunkte enthielten jedoch noch zahlreiche weitere Informationen, die unter die Garantie der vertraulichen Behandlung fielen.

185 Nach Ansicht der Kommission ist dieses Vorbringen ohne jede Grundlage.

- Würdigung durch das Gericht

186 Die Klägerinnen machen in erster Linie geltend, dass sämtliche in den Mitteilungen der Beschwerdepunkte enthaltenen Informationen gegenüber der FPÖ vertraulich seien, da diese kein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 dargelegt habe.

187 Diese Rüge kann nicht durchgreifen. Denn wie oben bereits entschieden wurde, verfügte die FPÖ über ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 an der Feststellung der behaupteten Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG (vgl. oben, Randnrn. 110 bis 118). Als Antragstellerin hatte sie somit nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2842/98 Anspruch auf Erhalt einer nichtvertraulichen Fassung der Mitteilungen der Beschwerdepunkte.

188 Diese Beurteilung wird weder durch das Vorbringen der Klägerinnen zu einer etwaigen missbräuchlichen Verwertung der Beschwerdepunkte durch die FPÖ noch durch die Ereignisse in Frage gestellt, die sich nach der tatsächlichen Weiterleitung der Beschwerdepunkte an die FPÖ zugetragen haben sollen.

189 Erstens obliegt es der Kommission nicht, wegen eines bloßen Verdachts, dass die Beschwerdepunkte missbräuchlich verwendet werden könnten, das Recht eines Antragstellers, der ordnungsgemäß sein berechtigtes Interesse dargelegt hat, auf Erhalt der Mitteilungen der Beschwerdepunkte nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2842/98 einzuschränken. Wie ferner zu beachten ist, wies die Kommission die FPÖ im vorliegenden Fall darauf hin, dass die Zuleitung der Beschwerdepunkte allein im Rahmen und nur für die Zwecke des Zuwiderhandlungsverfahrens erfolge. Wie aus dem Schreiben des Anhörungsberechtigten vom 30. Januar 2002 hervorgeht, teilte die Kommission der FPÖ mit, dass ihr die Zuleitung der Beschwerdepunkte nur die Wahrnehmung ihrer Rechte als Antragstellerin erleichtern solle, dass die Beschwerdepunkte lediglich eine vorläufige Beurteilung der Kommission wiedergäben, dass jede Verwendung der Unterlagen oder ihres Inhalts zu verfahrensfremden Zwecken unzulässig sei und dass die von dem Verfahren betroffenen Banken - die die Beschwerdepunkte bestritten hätten - bis zum Erlass einer abschließenden Sachentscheidung durch die Kommission als unschuldig anzusehen seien.

190 Was zweitens die Vorgänge nach der Zuleitung der Beschwerdepunkte an die FPÖ anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass die Rechtmäßigkeit einer Handlung nach den rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Entscheidung bestanden, so dass Handlungen, die nach einer Entscheidung vorgenommen werden, deren Gültigkeit nicht beeinträchtigen können (Urteile des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 16, und vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 49). Aus diesen Ereignissen lässt sich daher nichts gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung herleiten.

191 Schließlich ist aus den oben in Randnummer 148 genannten Gründen das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, dass die Übermittlung der Beschwerdepunkte im vorliegenden Fall nicht mehr ihre wesentliche Funktion habe erfüllen können, dem Beschwerdeführer eine Vorbereitung auf die Anhörung zu ermöglichen.

192 Das Vorbringen der Klägerinnen, wonach sämtliche Beschwerdepunkte gegenüber der FPÖ als vertraulich anzusehen seien, greift daher nicht durch.

193 Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, dass jedenfalls bestimmte der in den Mitteilungen der Beschwerdepunkte enthaltenen Informationen gegenüber der FPÖ vertraulicher Art seien.

194 So trägt die Klägerin in der Rechtssache T-213/01 vor, dass die in den Randnummern 216, 218 und 219 der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 enthaltenen Angaben zu ihrer Identität und zu Art und Umfang ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung als vertraulich anzusehen und deshalb aus der der FPÖ zuzuleitenden Fassung der Beschwerdepunkte zu streichen seien.

195 Was die Identität der Klägerin betrifft, so hat diese nicht dargelegt, aus welchen Gründen ihr Name vertraulich sei. Diese Rüge ist daher als nicht hinreichend substanziiert zurückzuweisen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Klägerin bereits vor der Zuleitung der Beschwerdepunkte an die FPÖ als eine der Beklagten in der Sammelklage benannt war, die vor den Gerichten der Vereinigten Staaten von Amerika wegen derselben Praktiken erhoben worden war. Überdies hat die Klägerin im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht bestritten, dass ihr Name in der Presse bereits im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Angelegenheit genannt worden ist. Entgegen ihrem Vorbringen war der Öffentlichkeit somit bereits bekannt, dass sie von den fraglichen Untersuchungen betroffen war. Angesichts dieser Umstände kann der Name der Klägerin nicht allein deshalb als eine gegenüber dritten Antragstellern vertrauliche Angabe angesehen werden, weil er in dem bei der Kommission gestellten Antrag der FPÖ vom 24. Juni 1997 nicht genannt ist.

196 Die Rüge, wonach die Identität der Klägerin vertraulich sei, greift daher nicht durch.

197 Was die Angaben zum Umfang der Beteiligung der Klägerin in der Rechtssache T-213/01 an den beanstandeten Praktiken angeht, so enthalten die oben genannten Randnummern der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 Angaben zu den Stellungen der Mitarbeiter der Klägerin, die angeblich an den wettbewerbswidrigen Treffen teilgenommen haben. Die Klägerin legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Angaben ihre Interessen beeinträchtigen oder aus welchen Gründen sie gegenüber dritten Antragstellern unter den Geheimnisschutz fallen.

198 Was schließlich die in Randnummer 219 der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 genannten Bankkonditionen betrifft, die von den beschuldigten Banken angeblich in einer Sitzung erörtert wurden, ist darauf hinzuweisen, dass geschäftlich sensible Informationen aus den betroffenen Unternehmen in einem Zuwiderhandlungsverfahren vertrauliche Informationen darstellen, die unter den Geheimnisschutz fallen. So nennt Artikel 287 EG als vom Geheimnisschutz erfasste Informationen ausdrücklich "Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente".

199 Dass die fraglichen Angaben vertraulich sind, kann jedoch angesichts ihres Alters vernünftigerweise ausgeschlossen werden (Beschlüsse des Gerichts vom 15. November 1990 in den Rechtssachen T-1/89 bis T-4/89 und T-6/89 bis T-15/89, Rhône-Poulenc u. a./Kommission, Slg. 1990, II-637, Randnr. 23, und vom 19. Juni 1996 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94 bis T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94, NMH Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1996, II-537, Randnr. 24). Wie den Randnummern 216, 218 und 219 der Mitteilung der Beschwerdepunkte entnommen werden kann, betreffen die streitigen Angaben im Wesentlichen Kreditmindestzinssätze für verschiedene Bankprodukte, die die Klägerin und die anderen beschuldigten Banken im April 1994 vermarktet haben sollen. Da diese Informationen somit bei Erlass der streitigen Entscheidung mehr als fünf Jahre alt waren, konnte der Anhörungsbeauftragte zu Recht annehmen, dass sie nur noch historischen Charakter hatten und damit der FPÖ mitgeteilt werden durften.

200 Das Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache T-213/01 zur Vertraulichkeit der Angaben in den Randnummern 216, 218 und 219 der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 ist daher zurückzuweisen.

201 Die Klägerin in der Rechtssache T-213/01 macht ferner geltend, dass auch die wörtlichen Zitate als vertraulich anzusehen seien, die aus den ihrerseits als vertraulich anerkannten Anlagen der Mitteilungen der Beschwerdepunkte stammten und in den Mitteilungen selbst enthalten seien.

202 Indessen beschränkt sich die Klägerin auf dieses Vorbringen, ohne die fraglichen Informationen und die sie enthaltenden Abschnitte der Mitteilungen der Beschwerdepunkte näher zu bezeichnen und genaue und spezifische Gründe dafür anzuführen, dass die Vertraulichkeit dieser Informationen gewährleistet bleiben müsse.

203 Folglich kann das Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache T-213/01 zur Vertraulichkeit bestimmter Angaben in den Mitteilungen der Beschwerdepunkte nicht als begründet angesehen werden.

204 Die Klägerin in der Rechtssache T-214/01 macht geltend, dass der Anhörungsbeauftragte die Namen der betroffenen Personen und Banken hätte unkenntlich machen müssen. Jedoch war die Klägerin in dem Antrag der FPÖ bei der Kommission vom 24. Juni 1997 bereits ausdrücklich namhaft gemacht worden. Sie gehörte auch zu den Beklagten in der Sammelklage, die in den Vereinigten Staaten von Amerika anhängig gemacht worden war. Was schließlich die Namen der betroffenen Personen angeht, so wird ihre Identität in den nichtvertraulichen Fassungen der Mitteilungen der Beschwerdepunkte nicht offengelegt, die vielmehr, wie bereits erwähnt, nur ihre jeweiligen Stellungen oder allgemeinen Bezeichnungen ihrer Funktion angeben (vgl. oben, Randnr. 197).

205 Die Klägerin in der Rechtssache T-214/01 macht schließlich geltend, dass die Mitteilungen der Beschwerdepunkte zahlreiche weitere unter den Geheimnisschutz fallende Informationen enthielten. Insoweit genügt der Hinweis, dass die Klägerin diese Informationen in keiner Weise näher bezeichnet und für ihren angeblich vertraulichen Charakter auch keine Begründung gegeben hat.

206 Demnach sind die Rügen der Klägerin in der Rechtssache T-214/01 zur Vertraulichkeit bestimmter Informationen in den Mitteilungen der Beschwerdepunkte ebenfalls zurückzuweisen.

207 Demnach greift der sechste Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit Artikel 287 EG nicht durch.

Zum siebenten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Vorbringen der Parteien

208 Die Klägerinnen machen geltend, dass die Weiterleitung der Mitteilungen der Beschwerdepunkte an die FPÖ auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Sie hätten bei der gemeinsamen Sachverhaltsdarstellung mit der Kommission zusammengearbeitet und dabei eine Vielzahl von Dokumenten unter der Voraussetzung vorgelegt, dass diese Informationen nicht Dritten zugänglich gemacht würden. Dennoch habe die Kommission die unter der Voraussetzung der Vertraulichkeit vorgelegten Schriftstücke in den Mitteilungen der Beschwerdepunkte auszugsweise wörtlich zitiert. Indem die Kommission die Mitteilungen der Beschwerdepunkte nunmehr der FPÖ zugänglich mache, enttäusche sie die Banken in ihrem berechtigten Vertrauen auf Geheimhaltung der Informationen (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Mai 1978 in der Rechtssache 112/77, Töpfer/Kommission, Slg. 1978, 1019, 1032). Die Haltung der Kommission stehe außerdem in Widerspruch zu ihrer Mitteilung über interne Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Anträgen auf Akteneinsicht in Fällen einer Anwendung der Artikel [81 EG] und [82 EG], der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, die den Schutz von Informationen betreffe, um deren vertrauliche Behandlung gebeten worden sei, und diesen Schutz insbesondere dann vorsehe, "wenn bei einer Nachprüfung in einem Unternehmen betriebsinterne Schriftstücke gesammelt werden, um deren vertrauliche Behandlung es gebeten hat" (Abschnitt I A 2, zweiter Absatz, der Mitteilung).

209 Die Kommission verweist darauf, dass nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2842/98 jeder Beschwerdeführer Anspruch auf Erhalt einer nichtvertraulichen Fassung der Beschwerdepunkte habe. Hieran könnten auch Zusagen über die Sicherung der "Parteienvertraulichkeit" bestimmter, von den betroffenen Unternehmen freiwillig gelieferter Angaben nichts ändern.

Würdigung durch das Gericht

210 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen, aus dessen Lage sich ergibt, dass die Gemeinschaftsbehörden bei ihm begründete Erwartungen geweckt haben (Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 1987 in der Rechtssache 265/85, Van den Bergh en Jurgens/Kommission, Slg. 1987, 1155, Randnr. 44, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache T-203/96, Embassy Limousines & Services/Parlament, Slg. 1998, II-4239, Randnr. 74). Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann jedoch niemand geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 68, und vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T-290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnr. 59).

211 Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen und die übrigen betroffenen Banken durch eine Vorbemerkung, die sie ihrer Sachverhaltsdarstellung für die Kommission vom 16. Dezember 1998 voranstellten, darum gebeten, diese Sachverhaltsdarstellung gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Den Akten lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass die Kommission den Klägerinnen ihrerseits die Zusicherung gemacht hätte, die in dieser Darstellung enthaltenen Informationen dritten Antragstellern nicht zugänglich zu machen. Die Klägerinnen haben auch keinen Umstand oder Anhaltspunkt angeführt, der beweisen könnte, dass die Kommission die beanspruchte absolute Geheimhaltung dieser Unterlagen zugesichert hätte.

212 Unter diesen Umständen kann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht geltend gemacht werden.

213 Dem steht nicht entgegen, dass der Anhörungsbeauftragte in der Aufstellung 1 ausdrücklich angab, dass die der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 10. September 1999 beigefügten Unterlagen dritten Antragstellern nicht zugänglich gemacht würden. Der Inhalt dieser Aufstellung konnte bei den Klägerinnen kein berechtigtes Vertrauen erwecken, da die darin enthaltene Auflistung einzelner Punkte in den weiterzuleitenden Mitteilungen der Beschwerdepunkte niemals eine Entfernung oder Unkenntlichmachung der in den Mitteilungen enthaltenen Auszüge aus ihren Anlagen umfasste. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Mitteilung der Kommission über die Behandlung von Anträgen auf Akteneinsicht entgegen dem Vorbringen der Klägerin kein absolutes Recht auf die vertrauliche Behandlung von betriebsinternen Unterlagen eines Unternehmens gewährt, für die dieses um Geheimhaltung gegenüber Dritten gebeten hat.

214 Der siebente Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

215 Nach alledem sind die Klagen insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

216 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 3 kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund vorliegt.

217 In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Unterliegens der Kommission hinsichtlich ihrer Unzulässigkeitseinreden, sind der Kommission die Kosten im Zusammenhang mit dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Klagen aufzuerlegen, die das Gericht auf ein Drittel der Kosten des Verfahrens der Hauptsache bemisst. Damit tragen die Klägerinnen zwei Drittel der Kosten des Verfahrens der Hauptsache und die gesamten Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen zwei Drittel der Kosten des Verfahrens der Hauptsache und die gesamten Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung.

3. Die Kommission trägt ein Drittel der Kosten des Verfahrens der Hauptsache.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Juni 2006.

Ende der Entscheidung

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