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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: T-215/07
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofs Art. 54 Abs. 3
Verfahrensordnung Art. 80
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

13. Dezember 2007

"Abgabe der Rechtssache"

Parteien:

In der Rechtssache T-215/07

Beniamino Donnici, wohnhaft in Castrolibero (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Sanino, G. M. Roberti, I. Perego und P. Salvatore,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch H. Krück, N. Lorenz und L. Visaggio als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 betreffend die Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici (2007/2121 [REG]), mit der dessen Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments für ungültig erklärt worden ist,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 22. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener und unter dem Aktenzeichen T-215/07 eingetragener Klageschrift hat Herr Donnici Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 betreffend die Prüfung seines Mandats (2007/2121 [REG]) erhoben, mit der sein Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments für ungültig erklärt worden ist (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

2 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag eingegangen ist, hat Herr Donnici einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung eingereicht. Mit Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 15. November 2007, Donnici/Parlament (T-215/07 R, Slg. 2007, II-0000) ist dem Antrag stattgegeben und der Vollzug der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt worden.

3 Mit am 9. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener und unter dem Aktenzeichen C-393/07 eingetragener Klageschrift hat die Italienische Republik Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

4 Nach Art. 54 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs kann das Gericht, wenn bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig sind, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsakts betreffen, nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs aussetzen oder sich, wenn es sich um Klagen gemäß Art. 230 EG handelt, für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof über diese Klagen entscheidet. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Gerichtshof die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens beschließen; in diesem Fall wird das Verfahren vor dem Gericht fortgeführt.

5 Im vorliegenden Fall haben die beim Gerichtshof und die beim Gericht anhängige Klage beide einen Antrag auf Nichtigerklärung derselben Entscheidung zum Gegenstand.

6 Der Gerichtshof hat das bei ihm in der Rechtssache C-393/07 anhängige Verfahren nicht nach Art. 54 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs ausgesetzt. Daher hat das Gericht im vorliegenden Verfahren über eine etwaige Aussetzung des Verfahrens oder eine etwaige Abgabe der Rechtssache zu entscheiden.

7 Die Parteien sind gemäß Art. 54 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs durch Schreiben des Kanzlers des Gerichts vom 25. Oktober 2007 aufgefordert worden, sich zu einer etwaigen Abgabe der Rechtssache an den Gerichtshof, damit dieser gleichzeitig über die beiden Nichtigkeitsklagen entscheiden kann, oder zu einer etwaigen Aussetzung des beim Gericht anhängigen Verfahrens bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs zu äußern.

8 Das Parlament spricht sich für eine Abgabe der Rechtssache an den Gerichtshof aus, während sich Herr Donnici sowohl einer solchen Abgabe als auch einer Aussetzung des Verfahrens widersetzt und eine Fortführung des Verfahrens vor dem Gericht wünscht, damit die Einhaltung des Grundsatzes der zwei Rechtszüge und des kontradiktorischen Verfahrens sichergestellt sei.

9 Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs können natürliche und juristische Personen den beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen nicht beitreten. Die einzige Möglichkeit für diese Personen, ihre Klagegründe und Argumente in sie betreffenden Rechtsstreitigkeiten geltend zu machen, besteht also darin, dass sie in den Fällen, in denen sie dies zulässigerweise tun können, bei dem insoweit zuständigen Gericht selbst Klage erheben (Beschlüsse des Gerichts vom 16. November 1998 in der Rechtssache T-41/97, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 1998, II-4117, Randnr. 6, und vom 16. Mai 2003, Forum 187/Kommission, T-140/03, Slg. 2003, II-2069, Randnr. 7).

10 Da der Gerichtshof das bei ihm in der Rechtssache C-393/07 anhängige Verfahren nicht ausgesetzt hat und es dem Gericht freisteht, in der Rechtssache T-215/07 die Aussetzung des Verfahrens oder die Abgabe der Rechtssache zu beschließen, ist es für eine geordnete Rechtspflege und die Wahrung der Verteidigungsrechte des Einzelnen am Besten, dass das für die Entscheidung über die Klage eines Mitgliedstaats zuständige Rechtsprechungsorgan in die Lage versetzt wird, die von juristischen oder natürlichen Personen für ihre Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsakts vorgetragenen verschiedenen Gründe und tatsächlichen und rechtlichen Argumente zu berücksichtigen.

11 Im vorliegenden Fall könnte der Gerichtshof die von Herrn Donnici zur Begründung seiner Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Gründe und Argumente nicht prüfen, wenn das beim Gericht anhängige Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs über eben diesen Rechtsakt ausgesetzt würde.

12 Folglich ist nach Art. 54 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 80 der Verfahrensordnung des Gerichts die Rechtssache an den Gerichtshof abzugeben, damit dieser über die Nichtigkeitsklage entscheidet.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Das Gericht gibt die Rechtssache T-215/07 an den Gerichtshof ab, damit dieser über die Nichtigkeitsklage entscheidet.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 13. Dezember 2007



Ende der Entscheidung

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