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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 05.12.2001
Aktenzeichen: T-216/01 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Beschluss 2001/462/EG, EGKS


Vorschriften:

EGV Art. 242
EGV Art. 243
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Beschluss 2001/462/EG, EGKS
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Wird jedoch geltend gemacht, die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegende Klage sei offensichtlich unzulässig, so kann es sich als erforderlich erweisen, zu klären, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluss zulassen, dass die Klage zulässig ist.

Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission, mit der dem Antragsteller die Einsicht in bestimmte Unterlagen über die Einstellung eines Verfahrens nach Artikel 81 EG gegen bestimmte andere Unternehmen verweigert wird, und auf Aussetzung eines Verfahrens gegen den Antragsteller ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn es keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klage zulässig sein könnte.

Was den ersten Teil des Antrags betrifft, so kann eine Entscheidung, mit der dem Antragsteller die Einsicht in bestimmte die Einstellung eines Verfahrens gegen andere Unternehmen betreffende Unterlagen verweigert wird, keine Rechtswirkungen entfalten, die schon vor dem etwaigen Erlass einer Entscheidung, in der eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG festgestellt und gegebenenfalls eine Geldbuße gegen ihn verhängt wird, die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen könnten.

Was den zweiten Teil des Antrags betrifft, so kann der Richter der einstweiligen Anordnung grundsätzlich einem Antrag auf vorläufige Maßnahmen nicht stattgeben, mit dem die Kommission daran gehindert werden soll, ihre Ermittlungsbefugnisse nach der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens und noch vor der Vornahme endgültiger Handlungen, deren Vollzug verhindert werden soll, auszuüben. Erließe nämlich der Richter der einstweiligen Anordnung solche Maßnahmen, so würde er sich nicht im Rahmen der Kontrolle der Tätigkeit der Kommission halten, sondern an deren Stelle rein administrative Befugnisse ausüben. Daher kann der Antragsteller nicht gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG beantragen, der Kommission - und sei es auch nur vorläufig - die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu untersagen. Ein solches Recht könnte dem Antragsteller nur dann zugebilligt werden, wenn sein Antrag Angaben enthielte, die es dem Richter der einstweiligen Anordnung erlaubten, das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände festzustellen, die den Erlass der beantragten Maßnahmen rechtfertigten.

( vgl. Randnrn. 24, 51-52, 54 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 5. Dezember 2001. - Reisebank AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Entscheidung, mit der die Einsicht in bestimmte Unterlagen verweigert wird - Zulässigkeit der Klage. - Rechtssache T-216/01 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-216/01 R

Reisebank AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und F. Wiemer,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Rating als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 14. August 2001, mit der der Antragstellerin die Einsicht in bestimmte Unterlagen über die Einstellung des Verfahrens gegen andere Banken in der Sache COMP/E-1/37.919 - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen der Euro-Zone verweigert wurde, und Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 81 EG in dieser Sache in Bezug auf die Antragstellerin,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Am 23. Mai 2001 erließ die Kommission den Beschluss 2001/462/EG, EGKS über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162, S. 21), mit dem der Beschluss 94/810/EGKS, EG der Kommission vom 12. Dezember 1994 (ABl. L 330, S. 67) aufgehoben wurde.

2 In der dritten und der sechsten Begründungserwägung dieses Beschlusses heißt es, dass die Durchführung der Anhörungsverfahren einer in Wettbewerbsfragen erfahrenen unabhängigen Person - dem Anhörungsbeauftragen - übertragen werden sollte, die über die nötige Integrität verfügt, um ein möglichst objektives, transparentes und effizientes Verfahren zu gewährleisten; um die Unabhängigkeit des Anhörungsbeauftragten sicherzustellen, sollte dieser verwaltungstechnisch dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglied der Kommission unterstellt werden. Ferner sollte für größere Transparenz im Zusammenhang mit der Ernennung, Abberufung und Versetzung von Anhörungsbeauftragten gesorgt werden.

3 Nach Artikel 5 des Beschlusses 2001/462 hat der Anhörungsbeauftragte die Aufgabe, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Anhörung zu sorgen und zur Objektivität sowohl der Anhörung als auch aller späteren Entscheidungen im Rahmen von Verwaltungsverfahren in Wettbewerbssachen beizutragen. Er trachtet insbesondere sicherzustellen, dass alle für die Beurteilung des Falles erheblichen Umstände tatsächlicher Art, gleichgültig ob sie für die Beteiligten günstig oder ungünstig sind, einschließlich solcher, die über die Schwere eines Verstoßes Aufschluss geben, bei der Ausarbeitung von Entwürfen zu Entscheidungen der Kommission in Bezug auf solche Verfahren angemessen berücksichtigt werden.

4 Artikel 8 des Beschlusses 2001/462 lautet:

(1) Haben Personen, Unternehmen oder Vereinigungen von Personen oder Unternehmen nach Erhalt eines oder mehrerer der in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Schreiben [der Kommission, zu denen u. a. Schreiben gehören, mit denen Beschwerdepunkte mitgeteilt werden] Grund zu der Annahme, dass die Kommission über ihnen bisher nicht zugängliche Unterlagen verfügt, die sie für eine wirksame Ausübung ihres Anhörungsrechts benötigen, kann Einsicht in diese Unterlagen mittels eines begründeten Antrags beantragt werden.

(2) Die mit Gründen versehene Entscheidung über einen solchen Antrag wird den antragstellenden Personen, Unternehmen oder Vereinigungen und den übrigen am Verfahren beteiligten Personen, Unternehmen und Vereinigungen mitgeteilt."

5 Am 30. Mai 2001 erließen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43). Nach ihrem Artikel 19 tritt diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft und gilt ab dem 3. Dezember 2001.

Sachverhalt und Verfahren

6 Anfang 1999 leitete die Kommission gegen etwa 150 Banken, darunter die Antragstellerin, mit Sitz in den sieben Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Irland, Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland Ermittlungsverfahren ein, weil sie den Verdacht hatte, dass die betreffenden Banken Absprachen getroffen hatten, um die Bankgebühren für den Umtausch von Währungen der Euro-Zone auf einem bestimmten Niveau zu halten.

7 Am 3. August 2000 richtete die Kommission im Rahmen dieser Ermittlungen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Antragstellerin.

8 Am 27. November 2000 nahm die Antragstellerin dazu Stellung.

9 Am 1. und 2. Februar 2001 fand im Rahmen dieser Ermittlungen eine Anhörung der Antragstellerin statt.

10 Aus Pressemitteilungen der Kommission vom 11. April, 7. Mai und 14. Mai 2001 geht hervor, dass sie beschloss, das Kartellverfahren gegen niederländische und belgische Banken sowie gegen einige deutsche Banken einzustellen. Sie fasste diesen Beschluss, nachdem die betreffenden Banken ihre Gebühren für den Umtausch von Währungen der Euro-Zone gesenkt hatten.

11 Mit Schreiben vom 16. Mai, 13. Juni und 25. Juli 2001 übermittelte die Antragstellerin der Kommission drei Angebote, sich zu verpflichten, ihre Bankgebühren für den Umtausch von Währungen der Euro-Zone zu senken. Die Kommission lehnte alle diese Angebote ab.

12 Aus einer Pressemitteilung der Kommission vom 31. Juli 2001 geht hervor, dass sie beschloss, die Kartellverfahren gegen finnische, irische, belgische, niederländische und portugiesische Banken sowie gegen einige deutsche Banken einzustellen.

13 Die Antragstellerin richtete an den Anhörungsbeauftragten einen Antrag auf Einsicht in die Unterlagen, die Aufschluss darüber geben, zu welchen Bedingungen die Verfahren gegen die übrigen von den Ermittlungen betroffenen Unternehmen eingestellt worden sind.

14 Mit einem ersten Schreiben vom 14. August 2001 lehnte der Anhörungsbeauftragte diesen Antrag auf Einsicht in die genannten Unterlagen ab (im Folgenden: streitige Entscheidung). Diese Ablehnung wurde wie folgt begründet:

Nach ständiger Rechtsprechung erfuellt die Akteneinsicht in Wettbewerbsverfahren vor der Kommission eine spezifische Funktion. Sie soll die des Verstoßes gegen das Gemeinschaftskartellrecht beschuldigten Unternehmen in die Lage versetzen, sich gegen die Beschwerdepunkte der Kommission wirksam zu verteidigen. Diese Voraussetzung ist nur dann erfuellt, wenn den Unternehmen sämtliche in der Verfahrensakte enthaltenen einschlägigen, d. h. für das Verfahren relevanten Unterlagen mit Ausnahme vertraulicher Schriftstücke und interner Dokumente der Verwaltung zugänglich gemacht werden. Auf diese Weise wird ,Waffengleichheit zwischen der Kommission und der Verteidigung hergestellt.

Im vorliegenden Fall haben die Reisebank AG und die Deutsche Verkehrsbank AG Einsicht in die Verfahrensakte [COMP/E-1/37.919] sowie zusätzlich in weitere, in Parallelakten enthaltene, aber für das Verfahren ,Deutsche Banken relevante Schriftstücke nehmen können. Diesem Recht auf uneingeschränkte Verteidigung gegen die von der Kommission erhobenen Beschwerdepunkte ist damit Rechnung getragen worden.

Die Umstände, welche zur Einstellung der Verfahren gegen Bankinstitute anderer Mitgliedstaaten geführt haben, sind Gegenstand von parallelen, aber getrennten, den deutschen Banken grundsätzlich nicht zugänglichen Kommissionsakten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die von Ihnen gewünschten Informationen für die Verteidigung Ihrer Mandantinnen von Belang sein könnten. Insoweit muss Ihr Antrag auf ergänzende Akteneinsicht daher in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts erster Instanz in Sachen Zementhersteller abgewiesen werden.

Was die Unterlagen über die Einstellung des Verfahrens [COMP/E-1/37.919] gegen einzelne deutsche Banken angeht, kann Ihr Antrag ebenso wenig Erfolg haben. Die diesbezüglichen, die einzelnen Institute individuell betreffenden Informationen, soweit sie nicht von der Kommission veröffentlicht worden sind, haben vertraulichen Charakter und können anderen Verfahrensbeteiligten daher nicht zugänglich gemacht werden.

Diese Entscheidung ergeht gemäß Artikel 8 des Beschlusses [2001/462]."

15 In einem zweiten Schreiben vom 14. August 2001 teilte der Anhörungsbeauftragte zum Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung des Verwaltungsverfahrens Folgendes mit:

[Es] besteht für die Kommission... kein Anlass, die - für Anfang bis Mitte September dieses Jahres vorgesehene - Übermittlung des Entwurfs einer das Verfahren [COMP/E-1/37.919] abschließenden Entscheidung zu verschieben."

16 Mit Schreiben vom 17. August 2001 bot die Antragstellerin der Kommission erneut an, sich auf der Grundlage zweier verschiedener Modelle zu verpflichten, ihre Bankgebühren für den Umtausch von Währungen der Euro-Zone zu senken.

17 Mit Schreiben vom 14. September 2001 lehnte die Kommission dieses letzte Angebot ab.

18 Mit Klageschrift, die am 21. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben. Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit dem sie die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung und die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 81 EG in der Sache COMP/E-1/37.919 - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen der Euro-Zone: Deutschland (Deutsche Verkehrsbank/Reisebank) begehrt.

19 Am 5. Oktober 2001 hat die Kommission zum vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen.

20 Am 17. Oktober 2001 ist die Antragstellerin aufgefordert worden, sich zur Frage der Zulässigkeit der Klage und des Antrags auf einstweilige Anordnung zu äußern.

21 Am 23. Oktober 2001 hat die Antragstellerin ihre Stellungnahme hierzu abgegeben.

Rechtliche Würdigung

22 Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluss 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

23 Gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Diese Regelung ist keine bloße Formalität, sondern setzt voraus, dass die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegende Klage vom Gericht tatsächlich geprüft werden kann.

24 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht zu untersuchen, damit der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgegriffen wird. Wird wie im vorliegenden Fall geltend gemacht, dass die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegende Klage offensichtlich unzulässig sei, kann es sich jedoch als erforderlich erweisen, das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte festzustellen, aus denen auf den ersten Blick auf die Zulässigkeit der Klage geschlossen werden kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21, und vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-300/00 P[R], Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Slg. 2000, I-8797, Randnr. 34; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R, Martinez und de Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-3397, Randnr. 60).

25 Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Richters der einstweiligen Anordnung zu prüfen, ob Anhaltspunkte vorliegen, aus denen auf den ersten Blick auf die Zulässigkeit der Klage geschlossen werden kann.

Vorbringen der Parteien

26 Die Kommission trägt vor, der Präsident des Gerichts habe im Verfahren der einstweiligen Anordnung festzustellen, ob die Klage auf den ersten Blick Merkmale aufweise, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluss zuließen, dass sie zulässig sei. Im vorliegenden Fall sei sie offensichtlich unzulässig.

27 Was die Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung anbelange, so richte sich dessen zweiter Teil auf die Aussetzung des anhängigen Kartellverfahrens in der Sache COMP/E-1/37.919 mit dem Ziel, nachfolgend Akteneinsicht zu erlangen. Die Möglichkeit, auf Einsicht in die Akten eines laufenden Kartellverfahrens zu klagen, sei Gegenstand des Urteils des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92 bis T-12/92 und T-15/92 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnrn. 38 und 39 [im Folgenden: Urteil Cimenteries CBR]) gewesen, in dem das Gericht eine derartige Klagemöglichkeit eindeutig verneint habe.

28 Der erste Teil des Antrags auf einstweilige Anordnung richte sich auf die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung, durch die der Antragstellerin die Einsicht in bestimmte Akten verweigert worden sei. Er stehe angesichts der Unzulässigkeit des zweiten Teils des Antrags allein und habe keinen Sinn mehr. Darüber hinaus sei er auf eine offensichtlich wirkungslose Anordnung gerichtet, nämlich auf die Aussetzung des Vollzugs einer negativen Entscheidung; dies würde die Kommission nicht verpflichten, die von der Antragstellerin begehrte Akteneinsicht zu gewähren. Die beantragte Maßnahme könne somit im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht angeordnet werden. Der erste Teil des Antrags sei daher ebenfalls unzulässig.

29 Die von der Antragstellerin als Beleg für die Zulässigkeit ihres Antrags behaupteten Unterschiede zwischen dem Sachverhalt, der dem Urteil Cimenteries CBR zugrunde gelegen habe, und dem vorliegenden Fall könnten, falls es sie überhaupt gebe, eine Abkehr von der damaligen Entscheidung nicht rechtfertigen. Der vorliegende Sachverhalt entspreche dem in der Rechtssache Cimenteries CBR in allen wesentlichen Punkten. Insbesondere sei der Anhörungsbeauftragte von Anfang an und erst recht zum Zeitpunkt des Urteils Cimenteries CBR unabhängig gewesen. Die Antragstellerin erläutere nicht, weshalb die Unabhängigkeit des Anhörungsbeauftragten den Grundsatz der Unanfechtbarkeit vorbereitender Handlungen vor Erlass der abschließenden Entscheidung in Frage stellen sollte.

30 Die Antragstellerin macht geltend, entgegen der Annahme der Kommission sei der Antrag auf einstweilige Anordnung darauf gerichtet, ihr einstweilen und bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, keine Tatsachen zu schaffen, die irreversibel wären. Zu diesem Zweck sei beantragt worden, die Kommission einstweilen zu verpflichten, keinen Vorschlag für den Erlass einer abschließenden Bußgeldentscheidung an den Beratenden Ausschuss oder das Kollegium der Kommissare zu richten, bis das Gericht über die Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung befunden habe.

31 Die Klage sei keine unzulässige Verpflichtungsklage, sondern eine Anfechtungsklage. Folglich könne der Antrag auf einstweilige Anordnung entgegen der Behauptung der Kommission nicht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Klage offensichtlich unzulässig sein.

32 Schon nach der überkommenen Rechtslage habe der Präsident des Gerichts mit Beschluss vom 23. März 1992 in den Rechtssachen T-10/92 R bis T-12/92 R, T-14/92 R und T-15/92 R (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-1571, Randnr. 54) entschieden, dass eine Klage auf Nichtigerklärung einer die Akteneinsicht ablehnenden Entscheidung nicht offensichtlich unzulässig sei. Folglich könne auch der im vorliegenden Fall im Verfahren der einstweiligen Anordnung gestellte Antrag nicht automatisch wegen einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage offensichtlich unzulässig sein, wie die Kommission unterstelle.

33 Die Antragstellerin stützt ihre These, dass die streitige Entscheidung selbständig anfechtbar sei, im Einzelnen auf fünf Argumente. Das erste Argument beruht auf der Unabhängigkeit des Anhörungsbeauftragten. Das zweite Argument wird aus einer irreversiblen Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Antragstellerin abgeleitet. Mit dem dritten Argument wird der Verlust einer Instanz gerügt, der darin bestehen soll, dass die Antragstellerin zu der von ihr erlittenen Ungleichbehandlung nicht gehört worden sei. Das vierte Argument geht dahin, dass die Kommission verbindlich angekündigt habe, gegen die Antragstellerin eine Geldbuße festzusetzen. Mit dem fünften Argument wird ein Verstoß gegen Artikel 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemacht.

34 Die in der dritten und der sechsten Begründungserwägung des Beschlusses 2001/462 verankerte Unabhängigkeit des Anhörungsbeauftragten und die ausdrückliche Formalisierung des Verfahrens der Akteneinsicht verlangten, dass die auf der Grundlage von Artikel 8 des Beschlusses 2001/462 getroffenen Entscheidungen selbständig anfechtbar sein müssten. Die Unabhängigkeit des Anhörungsbeauftragten und die Eigenständigkeit des Anhörungsverfahrens seien nur dann gewährleistet, wenn die auf der Grundlage des Mandats der Anhörungsbeauftragten ergangenen Entscheidungen Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein könnten. Insoweit habe die Kommission die Stellung des Anhörungsbeauftragten seit dem Urteil Cimenteries CBR mehrfach und nicht nur im Beschluss 2001/462 verändert und gestärkt.

35 Zur nachhaltigen und irreversiblen Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Antragstellerin, die eintrete, wenn die Kommission gegen sie eine Bußgeldentscheidung erlasse, ohne ihr die verlangte Akteneinsicht gewährt zu haben, sei auf die ständige Rechtsprechung und insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1991 in der Rechtssache C-303/90 (Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-5315) zu verweisen, wonach alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugten und die Interessen der Betroffenen unmittelbar und irreversibel beeinträchtigen, selbständig gerichtlich anfechtbar seien. Im vorliegenden Fall habe die Kommission u. a. in ihrem Schreiben vom 14. August 2001 angekündigt, dass sie, ohne der Antragstellerin Akteneinsicht zu gewähren, kurzfristig eine Bußgeldentscheidung gegen sie erlassen wolle.

36 Infolgedessen entstuenden der Antragstellerin finanzielle und irreversible immaterielle Schäden. Dies sei offensichtlich ermessensmissbräuchlich, da sie mehrfach in mindestens dem gleichen Umfang wie andere Banken, deren Parallelverfahren eingestellt worden seien, Zugeständnisse angeboten habe. Schon durch die Veröffentlichung des Tenors der Bußgeldentscheidung würde sie nicht nur ihren guten Ruf als seriöses Unternehmen einbüßen, sondern hätte auch erhebliche finanzielle Nachteile zu tragen, da die Verbraucher ihre Währungen wahrscheinlich bei anderen Geldinstituten wechseln würden. Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin auch in anderen Geschäftsbereichen Kunden verlieren würde, weil sich die negative Öffentlichkeitswirkung auf ihre gesamte Geschäftstätigkeit übertrüge. Nicht zuletzt müsste sie befürchten, mit zivilrechtlichen Schadensersatzklagen überzogen zu werden.

37 Würde der Antragstellerin dagegen Einsicht in die fraglichen Akten gewährt, so würde sie darin wahrscheinlich entlastendes oder ihre rechtswidrige Ungleichbehandlung belegendes Beweismaterial finden. Sie müsse deshalb Aufschluss über die relevanten Tatsachen erhalten, die allein den Akten der Kommission zu entnehmen seien und über die diese unter Missachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit ihre alleinige Kenntnis aufrechterhalten wolle.

38 Der Verlust einer Instanz ergebe sich daraus, dass sie zur Frage der Ungleichbehandlung im Rahmen der Einstellung der Verfahren gegen andere Banken nicht gehört worden sei. Somit würde eine abschließende Entscheidung ergehen, ohne dass sie die Rüge ihrer Ungleichbehandlung hätte vorbringen und ohne dass sich der Beratende Ausschuss und das Kollegium der Kommissare damit hätten befassen können.

39 Die Kommission habe - anders als in der Rechtssache Cimenteries CBR - sowohl in Telefongesprächen mit der Antragstellerin als auch im zweiten Schreiben vom 14. August 2001 verbindlich angekündigt, dass sie kurzfristig eine für sie nachteilige abschließende Bußgeldentscheidung erlassen wolle.

40 Schließlich folge die selbständige Anfechtbarkeit der streitigen Entscheidung auch aus der Verordnung Nr. 1049/2001 und insbesondere aus deren Artikel 8 Absatz 1 Satz 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung seien auf Entscheidungen des Anhörungsbeauftragten anwendbar, mit denen ein Antrag auf Akteneinsicht gemäß Artikel 8 des Beschlusses 2001/462 abgelehnt werde. Nach der zehnten Begründungserwägung des Beschlusses 2001/462 gelte dieser unbeschadet der allgemeinen Vorschriften über die Einsichtnahme in Dokumente der Kommission.

41 Zudem sei die Verordnung Nr. 1049/2001 nach ihrer achten und ihrer zwölften Begründungserwägung auch auf Anträge auf Zugang zu Dokumenten im Rahmen der Anhörung nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), und auf Entscheidungen des Anhörungsbeauftragten nach Artikel 8 des Beschlusses 2001/462 anzuwenden.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

42 Zunächst ist zu dem von der Antragstellerin behaupteten Einfluss der Verordnung Nr. 1049/2001 auf die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung erst ab 3. Dezember 2001 gilt. Sie spielt daher im vorliegenden Fall keine Rolle.

43 Zu den vier anderen Argumenten, mit denen die Antragstellerin darzutun versucht, dass ihre Klage zulässig sei und dass die streitige Entscheidung selbständig angefochten werden könne, ist festzustellen, dass im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere am Ende eines internen Verfahrens, ergehen, eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vorliegt, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteile des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92, BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II-285, Randnr. 27, und vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 51).

44 In Wettbewerbssachen soll die Akteneinsicht die Empfänger einer Mitteilung der Beschwerdepunkte in die Lage versetzen, Kenntnis von den Beweismitteln zu erlangen, über die die Kommission verfügt, damit sie sachgerecht zu den Schlussfolgerungen Stellung nehmen können, zu denen die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgrund dieser Beweismittel gelangt ist (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-51/92 P, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1999, I-4235, Randnr. 75). Die Akteneinsicht gehört somit zu den Verfahrensgarantien, die die Rechte der Verteidigung schützen und insbesondere eine effektive Ausübung des in Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 und in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel [81] und [82] EG-Vertrag (ABl. L 354, S. 18) vorgesehenen Anhörungsrechts sicherstellen sollen. Die Wahrung dieser Rechte stellt in jedem Verfahren, das zu Sanktionen führen kann, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der unter allen Umständen - auch in einem Verwaltungsverfahren - beachtet werden muss (Urteil Cimenteries CBR, Randnrn. 38 und 39, und Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1901, Randnr. 49).

45 Die tatsächliche Beachtung dieses fundamentalen Grundsatzes erfordert es, der Antragstellerin bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Rügen und Umstände gebührend Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnrn. 9 und 11).

46 Aus alledem folgt, dass Handlungen der Kommission, mit denen eine Akteneinsicht verweigert wird, im Grundsatz, auch wenn sie die Verteidigungsrechte verletzen können, doch lediglich beschränkte Wirkungen hervorbringen, wie sie für eine vorbereitende Maßnahme in einem Verwaltungsverfahren kennzeichnend sind (Urteil Cimenteries CBR, Randnr. 42). Nur Nichtigkeitsklagen gegen Handlungen, die die Rechtslage der betreffenden Unternehmen unmittelbar und irreversibel berühren, sind bereits vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens zulässig.

47 Insoweit ist das Vorbringen der Antragstellerin, dass kurzfristig eine für sie nachteilige abschließende Bußgeldentscheidung ergehen werde, im Rahmen der vorliegenden Prüfung irrelevant, denn dieses Vorbringen ist jedenfalls nicht hinreichend genau, da es den Inhalt einer etwaigen die Antragstellerin betreffenden Entscheidung nicht erkennen lässt. Es ermöglicht daher nicht, einen signifikanten Unterschied zwischen dem vorliegenden und dem im Urteil Cimenteries CBR zugrunde gelegten Sachverhalt festzustellen.

48 Die etwaige Verletzung des Rechts eines Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte - hier der Antragstellerin -, seinen Standpunkt zu den von der Kommission erhobenen Vorwürfen sowie zu den zur Stützung dieser Vorwürfe dienenden Beweisstücken zu äußern, kann bindende Rechtswirkungen, die die Interessen der Antragstellerin beeinträchtigen könnten, erst dann entfalten, wenn die Kommission gegebenenfalls die Entscheidung erlassen haben wird, in der das Vorliegen der der Antragstellerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung festgestellt wird. Bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung kann die Kommission nämlich in Anbetracht insbesondere der schriftlichen und mündlichen Äußerungen der Antragstellerin einzelne oder auch sämtliche zunächst gegen sie erhobene Vorwürfe fallen lassen. Sie kann auch etwaige Verfahrensfehler durch erneute Gewährung der zunächst verweigerten Akteneinsicht beheben, damit sich die Antragstellerin erneut und in voller Sachkenntnis zu den ihr mitgeteilten Beschwerdepunkten äußern kann.

49 Sollte das Gericht aber aufgrund einer Klage gegen eine das Verfahren abschließende Entscheidung bestätigen, dass das Recht auf vollständige Akteneinsicht verletzt wurde, und daher die endgültige Entscheidung der Kommission wegen Verletzung der Verteidigungsrechte aufheben, so wäre das gesamte Verfahren rechtswidrig gewesen. Unter solchen Umständen wäre die Kommission verpflichtet, entweder die Antragstellerin außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren neu zu beginnen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen im Licht sämtlicher neuen Gesichtspunkte, zu denen ihr von Anfang an Zugang hätte gewährt werden müssen, nochmals zu äußern. Im letztgenannten Fall würde ein regelgerechtes kontradiktorisches Verfahren ausreichen, um die Antragstellerin wieder voll in ihre Rechte einzusetzen (Urteil Cimenteries CBR, Randnr. 47).

50 Unbeschadet der Tatsache, dass der Beschluss 2001/462 die Unabhängigkeit des Anhörungsbeauftragten sicherstellen soll, hat die Antragstellerin keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die oben genannte Rechtsprechung zur Akteneinsicht in Wettbewerbssachen nicht mehr anwendbar ist.

51 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die streitige Entscheidung, mit der der Antragstellerin die Einsicht in bestimmte die Einstellung des Verfahrens COMP/E-1/37.919 gegen andere Banken betreffende Unterlagen verweigert wurde, keine Rechtswirkungen entfalten kann, die bereits jetzt, vor dem etwaigen Erlass einer Entscheidung, in der eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG festgestellt und gegebenenfalls eine Geldbuße gegen sie verhängt wird, die Interessen der Antragstellerin beeinträchtigen könnten (in diesem Sinne auch Urteil Cimenteries CBR, Randnr. 48).

52 Zum zweiten Teil des Antrags auf einstweilige Anordnung, der die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 81 EG gegen die Antragstellerin betrifft, ist festzustellen, dass der Richter der einstweiligen Anordnung grundsätzlich einem Antrag auf vorläufige Maßnahmen nicht stattgeben kann, mit dem die Kommission daran gehindert werden soll, ihre Ermittlungsbefugnisse nach der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens und noch vor der Vornahme endgültiger Handlungen, deren Vollzug verhindert werden soll, auszuüben. Erließe nämlich der Richter der einstweiligen Anordnung solche Maßnahmen, so würde er sich nicht im Rahmen der Kontrolle der Tätigkeit der Antragsgegnerin halten, sondern an deren Stelle rein administrative Befugnisse ausüben. Daher kann die Antragstellerin nicht gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG beantragen, der Antragsgegnerin - und sei es auch nur vorläufig - die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu untersagen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache T-543/93 R, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1993, II-1409, Randnr. 24, und vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II, Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893, Randnr. 39). Ein solches Recht könnte der Antragstellerin nur dann zugebilligt werden, wenn ihr Antrag Angaben enthielte, die es dem Richter der einstweiligen Anordnung erlaubten, das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände festzustellen, die den Erlass der beantragten Maßnahmen rechtfertigten (vgl. hierzu Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache T-52/96 R, Sogecable/Kommission, Slg. 1996, II-797, Randnrn. 40 und 41).

53 Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin nichts zur Glaubhaftmachung des Vorliegens solcher außergewöhnlicher Umstände vorgebracht, die den Erlass der beantragten Maßnahme - Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 81 EG in Bezug auf sie - begründen könnten. Der zweite Teil des Antrags auf einstweilige Anordnung kann auf dieser Grundlage nicht für zulässig erklärt werden.

54 Da es keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klage zulässig sein könnte, ist der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung für unzulässig zu erklären.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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