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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: T-217/02
Rechtsgebiete: Entscheidung 2002/825/EG


Vorschriften:

Entscheidung 2002/825/EG Art. 1
Entscheidung 2002/825/EG Art. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

23. November 2006

"Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der belgischen Unternehmensgruppe Beaulieu - Verzicht auf eine Forderung"

Parteien:

In der Rechtssache T-217/02

Ter Lembeek International NV mit Sitz in Wielsbeke (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Vande Maele, F. Wijckmans und F. Tuytschaever,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und H. van Vliet als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Artikel 1 und 2 der Entscheidung 2002/825/EG der Kommission vom 24. April 2002 über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten der Unternehmensgruppe Beaulieu (Ter Lembeek International) (ABl. L 296, S. 60) durchgeführt hat

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin M. E. Martins Ribeiro, der Richter F. Dehousse und D. Sváby sowie der Richterin K. Jürimäe,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

1 Artikel 87 Absatz 1 EG bestimmt:

"Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen."

2 Artikel 88 EG lautet:

"1. Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.

2. Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 226 und 227 den Gerichtshof unmittelbar anrufen.

Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, dass eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 87 oder von den nach Artikel 89 erlassenen Verordnungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände eine solche Entscheidung rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geäußert hat.

Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so entscheidet die Kommission.

3. Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat."

3 Artikel 7 - Entscheidungen der Kommission über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens - der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) bestimmt:

"1. Das förmliche Prüfverfahren wird unbeschadet des Artikels 8 durch eine Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels abgeschlossen.

2. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme, gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch den betreffenden Mitgliedstaat, keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.

3. Stellt die Kommission fest, dass, gegebenenfalls nach Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat, die Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt ausgeräumt sind, so entscheidet sie, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (nachstehend 'Positiventscheidung' genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.

4. Die Kommission kann eine Positiventscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, die ihr ermöglichen, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären bzw. die Befolgung ihrer Entscheidung zu überwachen (nachstehend 'mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entscheidung' genannt).

5. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so entscheidet sie, dass diese Beihilfe nicht eingeführt werden darf (nachstehend 'Negativentscheidung' genannt).

6. Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 werden erlassen, sobald die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Bedenken ausgeräumt sind. Die Kommission bemüht sich darum, eine Entscheidung möglichst innerhalb von 18 Monaten nach Eröffnung des Prüfverfahrens zu erlassen. Diese Frist kann von der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat einvernehmlich verlängert werden.

7. Ist die Frist nach Absatz 6 abgelaufen, so erlässt die Kommission auf Wunsch des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von zwei Monaten auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen eine Entscheidung. Reichen die ihr vorgelegten Informationen nicht aus, um die Vereinbarkeit festzustellen, so erlässt die Kommission gegebenenfalls eine Negativentscheidung."

4 Artikel 13 - Entscheidungen der Kommission - der Verordnung Nr. 659/1999 lautet:

"1. Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht eine Entscheidung nach Artikel 4 Absätze 2, 3 oder 4. Bei Entscheidungen zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wird das Verfahren durch eine Entscheidung nach Artikel 7 abgeschlossen. Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung wird die Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen.

2. Bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen ist die Kommission - unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 - nicht an die in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7 Absätze 6 und 7 genannte Frist gebunden.

3. Artikel 9 gilt entsprechend."

5 Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999, der die Rückforderung von Beihilfen betrifft, sieht vor:

"1. In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend 'Rückforderungsentscheidung' genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

2. Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

3. Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel [242] des Vertrags erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Gemeinschaftsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen."

Nationales Recht

6 Artikel 1 des Koninklijk Besluit (Königliche Verordnung) vom 7. Mai 1985 über die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht durch Aktiengesellschaften der öffentlichen Hand (Belgisch Staatsblad vom 11. Mai 1985, S. 6873, im Folgenden: Königliche Verordnung von 1985) bestimmt:

"Die Aktiengesellschaften [bestimmter Bereiche] können unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Aktien ausgeben, die ihr Kapital darstellen und nicht mit einem Stimmrecht ausgestattet sind, im Folgenden 'Vorzugsaktien ohne Stimmrecht' genannt."

7 Artikel 2 der Königlichen Verordnung von 1985 sieht u. a. vor, dass die Nationale Maatschappij voor de Herstructurering van de Nationale Sectoren (im Folgenden: NMNS) solche Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zeichnen kann.

8 Artikel 3 der Königlichen Verordnung von 1985 bestimmt:

"Unbeschadet der in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen sind die Regeln für die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, die Bedingungen und Modalitäten hierfür sowie die mit diesen Aktien verknüpften Rechte Gegenstand einer Übereinkunft, die zwischen der ausgebenden Gesellschaft und den in Artikel 2 genannten juristischen Personen, die diese Aktien zeichnen, geschlossen wird, und werden in die Statuten der ausgebenden Gesellschaft aufgenommen. In der Übereinkunft wird außerdem festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht von der ausgebenden Gesellschaft zurückgekauft oder von Dritten erworben werden können. Der Preis darf 80 % des Ausgabepreises nicht unterschreiten.

Die in Absatz 1 genannte Übereinkunft bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Finanz-, den Wirtschafts- und den Haushaltsminister."

9 Artikel 4 der Königlichen Verordnung von 1985 sieht vor:

"Für die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gelten folgende Bedingungen:

1. die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind und bleiben Namensaktien;

2. sie dürfen nicht mehr als 49 % des gezeichneten Kapitals vertreten;

3. bei der Gewinnverteilung verleihen sie, ungeachtet anderslautender Bestimmungen in den Statuten ... Anspruch auf eine Vorzugsdividende von 2 % ihres tatsächlich entrichteten Ausgabepreises;

4. sie sind, ungeachtet anderslautender Bestimmungen in den Statuten, bei der Rückzahlung der Einlage bevorzugt, unbeschadet des Anspruchs, der ihnen in den Statuten bei der Verteilung der Liquidationserlöse zuerkannt werden kann.

..."

Sachverhalt

Unternehmensgruppe Verlipack und Unternehmensgruppe Beaulieu

10 Bis zur Konkurserklärung vom 18. Januar 1999 war die Unternehmensgruppe Verlipack der größte belgische Hersteller von Verpackungshohlgläsern mit einem Marktanteil von 20 % in Belgien und von 2 % in der Europäischen Union. In ihren Werken Ghlin, Jumet und Mol (Belgien) hatte sie 735 Beschäftigte.

11 Die Unternehmensgruppe Beaulieu, die Bezeichnung für eine belgische Holding von Firmen, die im Bereich Teppiche und Chemiefasern tätig sind, ist zweitgrößter Teppichhersteller der Welt und Europas führender Teppichhersteller. Die Gruppe untersteht der Holding Ter Lembeek International NV.

Zeit vor der Übernahme von Aktien der Unternehmensgruppe Verlipack durch die Unternehmensgruppe Beaulieu: Übereinkunft vom 30. April 1985 zwischen der Unternehmensgruppe De Backer (Adsum) und der NMNS

12 Verlipack fiel im Jahr 1985 in Konkurs und ihr mit 410 Millionen Belgischen Franken (BEF) bewertetes Betriebsvermögen wurde von der Adsum SA, einer zur Unternehmensgruppe De Backer gehörenden Gesellschaft, übernommen, die keinerlei Verbindung zur Klägerin aufweist.

13 Aufgrund einer Übereinkunft vom 30. April 1985 brachte Adsum dieses Betriebsvermögen in drei neue Gesellschaften ein, die Verlipack Mol NV, die Verlipack Jumet SA und die Verlipack Ghlin SA, an deren Kapital sich auch die NMNS mit einem Betrag von 620 020 000 BEF beteiligte. Diese erhielt im Gegenzug zu ihrer Einlage zum Gesellschaftskapital Aktien der so genannten "Kategorie B" ohne Stimmrecht und mit einem Nennwert von jeweils 10 000 BEF sowie im Gegenzug zu einer nicht zum Gesellschaftskapital zählenden Einlage Gewinnanteilscheine der so genannten "Kategorie I" und der "Kategorie II". 1985 hielt die NMNS eine 49%ige Kapitalbeteiligung an der Unternehmensgruppe, die einzig Aktien der Kategorie B entsprach [Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a der Übereinkunft vom 30. April 1985]. Die Kommission hatte diese Beteiligung gebilligt.

14 Nach einem Sondergesetz vom 15. Januar 1989 erwarben die Region Wallonien die Rechtstitel ohne Stimmrecht an den in ihrem Sprachraum gelegenen Standorten Ghlin und Jumet, und die Region Flandern die Rechtstitel am Standort Mol.

15 Artikel 10 der Übereinkunft vom 30. April 1985 sah vor:

"Adsum wird sich bemühen, die im Einvernehmen mit der [NMNS] zu bestimmenden Gesellschaften zu veranlassen, jährlich, und zwar erstmals fünf Jahre nach Abschluss der vorliegenden Übereinkunft, ein Angebot über den Rückkauf von mindestens 10 % der Aktien der Kategorie B und 10 % der Gewinnanteilscheine der Kategorie I abzugeben, soweit der Gewinnvortrag und die verfügbaren Rücklagen der Gesellschaften dies erlauben.

Der Rückkaufpreis wird dem Nennwert dieser Aktien entsprechen und 10 000 BEF je Anteilsschein der Kategorie I betragen.

Kommt es nicht zu solchen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaften und der [NMNS], wird auf jeden Fall Adsum die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen."

16 In Artikel 11 sah diese Übereinkunft weiter vor:

"Adsum verpflichtet sich, den einzelnen Gesellschaften eine Option für den Kauf der Aktien der Kategorie B und der Gewinnanteilscheine der Kategorie I einzuräumen. Zu diesem Zweck verpflichtet sie sich zum Abschluss einer Vereinbarung mit jeder einzelnen Gesellschaft, in der der Inhalt des Anhangs 1 der vorliegenden Übereinkunft wiedergegeben ist."

17 In Artikel 14 Absatz 2 der Übereinkunft vom 30. April 1985 hieß es:

"Soweit eine Abtretung von Aktien, die Adsum an den Gesellschaften hält, zu einem Wechsel bei der Aufsicht und/oder in der Leitung der Gesellschaften führen würde, bedarf diese Abtretung der Zustimmung der [NMNS]."

18 Artikel 16 der Übereinkunft vom 30. April 1985 bestimmte:

"Die Statuten der [Verlipack]-Gesellschaften werden geändert, um den Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft Rechnung zu tragen."

19 Von der Kommission unwidersprochen trägt die Klägerin vor, sie sei an der Ausarbeitung der Übereinkunft vom 30. April 1985 nicht beteiligt gewesen, da sie zu jener Zeit entgegen der Aussage in Randnummer 7 der Entscheidung 2002/825/EG über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten der Unternehmensgruppe Beaulieu (Ter Lembeek International) durchgeführt hat (ABl. L 296, S. 60, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), nicht Aktionärin der Verlipack-Gesellschaften gewesen sei.

Übernahme von Aktien der Unternehmensgruppe Verlipack durch die Unternehmensgruppe Beaulieu und Nachtrag vom 18. November 1987 zur Übereinkunft vom 30. April 1985

20 In der Zeit von 1985 bis 1987 trat Adsum ihre Beteiligungen (51 %) an den drei Verlipack-Gesellschaften an eine weitere ihrer Tochtergesellschaften, die Imcour NV, ab, die der Übereinkunft vom 30. April 1985 beitrat und die am 25. Juni 1987 zum Zwecke ihrer Aufspaltung in drei Gesellschaften, nämlich die Imcour Holding NV, die Imcour Lease NV und die Patrimcour NV, in Liquidation überführt wurde. Die Anteile an den Gesellschaften Verlipack Jumet, Verlipack Ghlin und Verlipack Mol wurden dem Vermögen der Imcour Holding zugeführt.

21 Bei der Aufspaltung von Imcour 1987 übernahm die Unternehmensgruppe Beaulieu von der Unternehmensgruppe De Backer die Anteile an der Imcour Holding zu einem Preis von 425 Millionen BEF und wurde so mittelbare Eigentümerin der Gesellschaften Verlipack Jumet, Verlipack Ghlin und Verlipack Mol.

22 Im Übrigen genehmigte die NMNS mit Nachtrag vom 18. November 1987 zur Übereinkunft vom 30. April 1985 und gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Übereinkunft vom 30. April 1985 die (mittelbare) Übertragung der drei Verlipack-Gesellschaften auf die Unternehmensgruppe Beaulieu unter der Bedingung, dass die Imcour Holding und Herr De Clerck der Übereinkunft vom 30. April 1985 beitreten. Darüber hinaus verlangte die NMNS, dass sich die Unternehmensgruppe Beaulieu verpflichte, die Tätigkeit der drei Verlipack-Gesellschaften zwei weitere Jahre fortzusetzen. Dieser Nachtrag wurde von allen Beteiligten, also von Adsum, der NMNS, der Imcour Holding, Herrn De Clerck und Herrn De Backer unterzeichnet.

23 Artikel 3 des Nachtrags vom 18. November 1987 lautet:

"Die Unterzeichneten Imcour NV und R. De Clerck verpflichten sich unwiderruflich, ab dem 1. Oktober 1987 alle für die Adsum NV und Herrn De Backer an diesem Tag bestehenden Verpflichtungen in der in der Übereinkunft vom 30. April 1985 und ihrem Anhang festgelegten Form zu übernehmen und zu erfüllen."

24 In Artikel 4 dieses Nachtrags hieß es:

"Aufgrund der Artikel 1 und 3 ist ab dem 1. Oktober 1987 in der Übereinkunft vom 30. April 1985 und in ihrem Anhang 'Imcour NV' anstelle von 'Adsum NV' und 'R. De Clerck' anstelle von 'W. De Backer' zu lesen ... "

25 Artikel 5 dieses Nachtrags bestimmte:

"Der Anspruch auf die Rückkaufoption bleibt nach den im Anhang zur Übereinkunft vom 30. April 1985 vorgesehenen Modalitäten für die SA Verlipack Ghlin, Mol und Jumet bestehen."

Die in der Übereinkunft vom 30. April 1985 enthaltene Verpflichtung der drei Verlipack-Gesellschaften zum Rückkauf der Aktien und Gewinnanteilscheine von der NMNS

26 Als am 1. Mai 1990 der in Artikel 10 der Übereinkunft vom 30. April 1985 vorgesehene Fünfjahreszeitraum abgelaufen war, stand die Erfüllung der Verpflichtung zum Rückkauf von 10 % der Aktien der Kategorie B und der Gewinnanteilscheine der Kategorie I an. Wie die Klägerin von Kommission unwidersprochen vorträgt, verlangten die belgischen Behörden von den drei Verlipack-Gesellschaften die Erfüllung der Verpflichtung zum Rückkauf ihrer Aktien der Kategorie B und ihrer Gewinnanteilscheine der Kategorie I. Wegen ihrer Finanzschwäche musste die Unternehmensgruppe Beaulieu dabei nach einem sehr genauen Zeitplan vorgehen. Zwischen April 1991 und April 1994 zahlte die Unternehmensgruppe Beaulieu in fünf Raten (April 1991, Mai 1991, April 1992, April 1993 und April 1994) 213 100 000 BEF an den öffentlichen Anteilseigner.

27 Nach diesem Rückkauf hielt die NMNS (für die Region Wallonien inzwischen die Société de gestion des participations de la Région wallonne dans des sociétés commerciales [Gesellschaft zur Verwaltung der Beteiligungen der Region Wallonien an Handelsgesellschaften], im Folgenden: Sowagep) an der Verlipack Ghlin SA noch 5 087 Aktien der Kategorie B ohne Stimmrecht und 3 937 Gewinnanteilscheine der Kategorie I, insgesamt also 9 024 Wertpapiere, die über einen Zeitraum von fünf Jahren zu einem in der Übereinkunft vom 30. April 1985 vorgesehenen einheitlichen Nennwert von 10 00 BEF, d. h. zu einem Gesamtpreis von 90 240 000 BEF zurückzukaufen waren, und an der Verlipack Jumet SA 2 923 Aktien der Kategorie B ohne Stimmrecht und 2 267 Gewinnanteilscheine der Kategorie I, insgesamt also 5 190 Wertpapiere, die über einen Zeitraum von fünf Jahren zu einem in der Übereinkunft vom 30. April 1985 vorgesehenen einheitlichen Nennwert von 10 000 BEF, d. h. zu einem Gesamtpreis von 51 900 000 BEF zurückzukaufen waren. Der Preis für die Gesamtheit dieser 14 214 Aktien und Gewinnanteilscheine belief sich somit auf 142 140 000 BEF.

28 Nach verschiedenen Kapitalerhöhungen durch den privaten Aktionär (Imcour Holding, jetzt: Imcopack Wallonie SA, Inhaberin der Produktionsstätten Ghlin und Jumet, und Imcopack Vlaanderen NV, Inhaberin der Produktionsstätte Mol) wurde der Anteil der öffentlichen Finanzierung in der Unternehmensgruppe Verlipack schrittweise so weit abgebaut, dass am Ende dieses fortschreitenden Rückzugs die öffentliche Hand nur noch 20,7 % des Kapitals dieser Unternehmensgruppe hielt.

Beihilfen von 1992 an die Unternehmensgruppe Verlipack

29 1992 kam die Unternehmensgruppe Verlipack in Anwendung einer Regionalbeihilferegelung in den Genuss zweier Investitionsbeihilfen in Höhe von insgesamt 502 122 500 BEF. Im Übrigen war der Beschluss der (mit Gesetz vom 2. April 1962 gegründeten) Société Régionale d'investissement, ein konvertibles Beteiligungsdarlehen in Höhe von 500 Millionen BEF zu gewähren, Gegenstand einer am 25. November 1992 erlassenen Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben (ABl. 1993, C 83, S. 3); dieses Darlehen wurde allerdings nicht freigegeben.

30 Nach den Erläuterungen der belgischen Regierung im Laufe des Verfahrens, das zur Entscheidung 2001/856/EG vom 4. Oktober 2000 über die staatlichen Beihilfen zugunsten von Verlipack - Belgien (ABl. 2001, L 320, S. 28) führte, hatte die Unternehmensgruppe Verlipack Probleme, die hauptsächlich durch die Qualität ihres Managements und insbesondere ihrer Produktion bedingt waren, so dass die Unternehmensgruppe Beaulieu die Last und das Management ihres Investitionsprogramms in Höhe von 5 500 Millionen BEF nicht allein tragen konnte, was erklärte, warum die Region Wallonien die genehmigten Beihilfen nicht auszahlte.

Übernahme von Aktien der Unternehmensgruppe Verlipack durch die Unternehmensgruppe Heye-Glas

31 Im Jahr 1996 weiteten sich die Verluste der drei Verlipack-Gesellschaften weiter aus, so dass sie nicht in der Lage waren, Ende 1996 die fälligen Bankdarlehen zurückzuzahlen. Daraufhin beschloss die Unternehmensgruppe Beaulieu, die Kapitalbeteiligungen umzustrukturieren und mit der deutschen Heye-Glas-Gruppe (im Folgenden: Heye), einem der führenden deutschen Glashersteller, zu verhandeln.

32 Am 1. September 1996 unterzeichneten die Unternehmensgruppe Verlipack und Heye eine Vereinbarung über technische Zusammenarbeit, die am 11. April 1997 auf eine Unterstützung im Bereich Management und Finanzen ausgedehnt wurde, in deren Rahmen Heye unmittelbaren Einfluss auf Management und Leitung der Unternehmensgruppe Verlipack nahm.

Übereinkunft vom 18. Dezember 1996

33 Mit der zwischen der Klägerin und der Sowagep geschlossenen Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 übernahm die Unternehmensgruppe Beaulieu die von der Sowagep gehaltenen Aktien und Gewinnanteilscheine der Gesellschaften Verlipack Ghlin und Verlipack Jumet. Nach dieser Übereinkunft erwarb die Klägerin von der Sowagep nämlich folgende Beteiligungen: 5 087 Aktien der Kategorie B ohne Stimmrecht und 3 937 Gewinnanteilscheine der Kategorie I der Gesellschaft Verlipack Ghlin im Gegenzug zur Zahlung von 72 192 000 BEF sowie 2 923 Aktien der Kategorie B ohne Stimmrecht und 2 267 Gewinnanteilscheine der Kategorie I der Gesellschaft Verlipack Jumet im Gegenzug zur Zahlung von 41 520 000 BEF, insgesamt also 14 214 Aktien und Gewinnanteilscheine zu einem Preis von 113 712 000 BEF, der "netto zinslos am 31. Dezember 2001" an die Sowagep zu zahlen war.

Gründung von Verlipack Holding I und Verlipack Holding II

34 Die Unternehmensgruppe Beaulieu und Heye gründeten am 24. Januar 1997 eine übergeordnete Holding, Verlipack Holding I. Das Gesellschaftskapital von Verlipack Holding I betrug 1 030 500 000 BEF und setzte sich zusammen aus 515 500 000 BEF, die von Heye eingebracht wurden, während der andere Teil aus der von der Unternehmensgruppe Beaulieu eingebrachten gesamten Ausstattung der drei Produktionsstätten bestand, die einen Wert von 515 Millionen BEF hatte. Am 11. April 1997 wurde eine zweite Holding gegründet, Verlipack Holding II, mit einer Kapitalausstattung von 1 230 500 000 BEF (Verlipack Holding I hielt 100 000 Aktien im Wert von 1 030 500 000 BEF und die Sowagep hielt 19 408 Aktien im Wert von 200 Millionen BEF). Die Leitungsfunktionen des gesamten neuen Industriekonzerns konzentrierten sich auf der Ebene von Verlipack Holding II, in der Heye die Mehrheit hatte, wobei die verschiedenen Abteilungen in der gesamten Gruppe unter derselben Leitung standen.

Situation der Gesellschaften der Unternehmensgruppe Verlipack im Jahr 1997

35 Die von Heye und Verlipack angekündigten Ergebnisse verschlechterten sich 1997 erheblich. Am 30. November 1997 wies die vorläufige konsolidierte, "ungeprüfte" Situation für dieses Jahr einen Nettoverlust von 828 592 044 BEF auf.

Vereinbarung (Heads of Agreement) zur Wiederbelebung vom 5. Juni 1998

36 Am 5. Juni 1998 wurde wegen der Verschlechterung der Situation der Gesellschaften der Unternehmensgruppe Verlipack von den Partnern (Banken, Unternehmensgruppe Beaulieu, Heye und Sowagep) eine Vereinbarung (Heads of Agreement) zur Wiederbelebung geschlossen. Diese Vereinbarung sah für Heye eine Einlage in Höhe von 200 Millionen BEF und für die Region Wallonien zum einen die Umwandlung des Verlipack Holding II von dieser Region 1997 gewährten Beteiligungsdarlehens von 150 Millionen BEF in Kapital und zum anderen eine Kapitalerhöhung von 100 Millionen BEF bei Verlipack Holding II vor, für die die Region Wallonien einen privaten Investor finden musste. Den belgischen Behörden zufolge (Schreiben vom 11. Januar 2001, eingegangen am 15. Januar 2001) schlug die Unternehmensgruppe Beaulieu hinsichtlich der Suche nach einem neuen Investor vor, dieser Verpflichtung selbst nachzukommen, "sofern diese Intervention nur befristet ist und eine Erstattung durch den neuen Investor erfolgt, der von der [Sowagep] gesucht werden muss", damit der Wiederbelebungsplan sofort umgesetzt werden konnte. Darüber hinaus habe die Unternehmensgruppe Beaulieu, für die die "Heads of Agreement" den Verzicht auf eine Forderung von 600 Millionen BEF vorgesehen hätten, großes Interesse daran, dass der Plan zu den beabsichtigten Ergebnissen führen würde.

37 Nach dem Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre von Verlipack Holding II vom 26. Juni 1998 wurde eine Erhöhung des Kapitals beschlossen, bei der Heye 200 Millionen BEF für 19 408 neue Aktien und Worldwide Investors Luxembourg (im Folgenden: Worldwide Investors) 100 Millionen BEF für 9 704 neue Aktien einbrachten. Worldwide Investors, die von der Unternehmensgruppe Beaulieu gefunden worden waren, nahmen nach Angaben der belgischen Regierung die Kapitalerhöhung für diese Unternehmensgruppe vor.

Nachtrag vom 20. November 1998 zur Übereinkunft vom 18. Dezember 1996

38 Da der neue Wiederbelebungsplan am 20. November 1998 noch nicht zu den beabsichtigten Ergebnissen geführt hatte und die Region Wallonien daher keinen neuen privaten Investor finden konnte, beschlossen sie und die Unternehmensgruppe Beaulieu, den Wortlaut der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 durch einen Nachtrag zu ändern (im Folgenden: Nachtrag vom 20. November 1998), wonach die Bezahlung der von Beaulieu in Durchführung der Vereinbarung vom 18. Dezember 1996 für 113 712 000 BEF erworbenen Aktien der Gesellschaften Verlipack Ghlin und Verlipack Jumet spätestens am 31. Dezember 2001 "entweder durch Überweisung auf das Konto [der Region Wallonien] oder durch Überlassung an Zahlungs statt von 9 704 Kapitalaktien von Holding Verlipack SA II erfolgen" sollte.

39 Am 21. Dezember 1998 trat Worldwide Investors der Unternehmensgruppe Beaulieu 9 704 Aktien von Verlipack Holding II ab. Dafür trat die Unternehmensgruppe Beaulieu der Firma Worldwide Investors 9 704 Aktien von Verlipack Holding I ab. Anschließend überließ die Unternehmensgruppe Beaulieu der Region Wallonien zwischen dem 21. und dem 31. Dezember 1998 9 704 Aktien von Verlipack Holding II "im Gegenzug zum Verzicht auf die Forderung der Region an der Unternehmensgruppe Beaulieu".

40 Diese letztgenannte Abtretung, die Gegenstand des Nachtrags vom 20. November 1998 ist, erfolgte wenige Wochen vor der Veröffentlichung der Bilanz von Verlipack in der Form einer Überlassung an Zahlungs statt zur Tilgung der Schulden, die die Unternehmensgruppe Beaulieu bei der Region Wallonien gemacht hatte und die sich aus dem Erwerb der im Dezember 1996 von dieser gehaltenen Verlipack-Aktien durch diese Unternehmensgruppe ergaben; diese Aktien waren mit 113 712 000 BEF bewertet; die zinslose Tilgung sollte erst am 31. Dezember 2001 beginnen.

41 Am 8. Januar 1999 beantragte Verlipack den gerichtlichen Vergleich für die Fabriken in Jumet und Ghlin und kündigte die Einstellung der Tätigkeit der Fabrik in Mol an. Die Rechtbank van Koophandel te Turnhout (Belgien) erklärte am 11. Januar 1999 den Konkurs des Verlipack-Werks in Mol und die Rechtbank van Koophandel te Bergen (Belgien) erklärte am 18. Januar 1999 den Konkurs der sechs Firmen des Glaskonzerns Verlipack (die Produktionsstätten in Ghlin und Jumet, Verlipack Belgium, Verlipack Engineering, Verlimo und Imcour Lease).

42 Die Verlipack Holding II musste feststellen, dass sie nicht mehr liquide genug war bzw. keine ausreichenden Aktiva mehr zur Verfügung hatte, um ihre Schulden zu decken, meldete am 11. Februar 1999 vor der Rechtbank van Koophandel te Bergen Konkurs an und gab an, dass es schon im Juni 1998 zur Einstellung der Zahlungen gekommen sei. Vor diesem Gericht bekundete die Sowagep ihren Verzicht auf die Beitreibung ihrer Forderungen, was die Wirkung einer Kreditgewährung an ihre Schuldnerin hatte. Daraufhin stellte die Rechtbank mit Urteil vom 31. Mai 1999 fest, dass die Voraussetzungen für einen Konkurs in der Sache Verlipack Holding II nicht gegeben seien, auch wenn sich die künftige Tätigkeit der Firma wegen Wegfalls ihres Gesellschaftszwecks auf ihre Abwicklung reduziere.

Entscheidung 2001/856 und förmliches Prüfverfahren das zur angefochtenen Entscheidung führte

43 Mit Entscheidung 2001/856 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG in Bezug auf einige der Beihilfen, die das Königreich Belgien zugunsten der Unternehmensgruppe Verlipack gewährt hatte, abzuschließen. Gleichzeitig widerrief sie ihre Entscheidung vom 16. September 1998, in der sie gegen einen Teil dieser Beihilfen keine Einwände erhoben hatte (ABl. 1999, C 29, S. 13), mit der Begründung, die Entscheidung vom 16. September 1998 habe auf fehlerhaften Angaben beruht, erklärte einen Teil dieser Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verlangte deren Rückforderung.

44 Das Königreich Belgien erhob eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung vor dem Gerichtshof, die dieser mit Urteil vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache C-457/00 (Belgien/Kommission, Slg. 2003, I-6931) abwies.

45 Im Verlauf der Prüfung der Beihilfe, die zur Entscheidung 2001/856 führte, erhielt die Kommission Kenntnis von weiteren Maßnahmen, die eine Beihilfe zugunsten der Unternehmensgruppe Verlipack oder der Unternehmensgruppe Beaulieu darstellen könnten.

46 Im Rahmen seiner Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, das zur Annahme der Entscheidung 2001/856 führte, hatte das Königreich Belgien mit Schreiben vom 28. September 1999 die Kommission darauf hingewiesen, dass die Überlassung an Zahlungs statt im Dezember 1998 zur Tilgung der Schulden der Unternehmensgruppe Beaulieu bei der Region Wallonien als "von Beaulieu finanzierte neuerliche Erhöhung des Kapitals von Verlipack" zu betrachten und diese "durch die Tilgung ihrer Schulden bei der Region Wallonien abgegolten" worden sei.

47 Mit Schreiben an das Königreich Belgien vom 5. Juli 2000 erklärte die Kommission u. a., sie habe Bedenken hinsichtlich einer möglichen Beihilfe der Region Wallonien zugunsten der Unternehmensgruppe Beaulieu, weil diese Gruppe beim Erwerb der Anteile an den Produktionsstätten Jumet und Ghlin im Dezember 1996 Zahlungsbedingungen erhalten habe, die für einen privaten Kapitalgeber nicht annehmbar wären. Außerdem sei fraglich, ob die wenige Wochen vor der Veröffentlichung der Bilanz von Verlipack erfolgte Überlassung an Zahlungs statt nicht eine Beihilfe zugunsten der Unternehmensgruppe Beaulieu gewesen sei.

48 Vor diesem Hintergrund bat die Kommission das Königreich Belgien um Auskünfte zu folgenden Punkten: "Tätigkeit von Worldwide Investors, Tätigkeit der Sowagep bei der Suche nach einem privaten Investor, Verwendung der von Worldwide Investors im Juni 1998 gezeichneten 100 Mio. BEF, eine Erklärung zu der Wertdifferenz der von der Unternehmensgruppe Beaulieu 1996 erworbenen 14 214 Aktien, eine Erklärung darüber, dass die deutsche Heye-Gruppe keine Kenntnis von diesen Transaktionen hatte, die auch eine Intervention der wallonischen Behörden umfassten, eine Erklärung über die der Unternehmensgruppe Beaulieu eingeräumte zinslose Zahlungsfrist von vier Jahren für die Bezahlung der 14 214 Aktien sowie zu den Umständen, die die Region Wallonien wenige Wochen vor Veröffentlichung der Bilanz der Verlipack-Produktionsstätten und folglich in vollständiger Kenntnis der defizitären Situation von Verlipack veranlassten, die Tilgung dieser Schuld im Voraus zu akzeptieren." In demselben Schreiben fragte die Kommission nach der Ermittlung des tatsächlichen Nutznießers der Verlipack-Kapitalerhöhung, zu der sich Worldwide Investors im Juni 1998 verpflichtet hatte.

49 In Ermangelung einer belgischen Antwort auf dieses Schreiben vom 5. Juli 2000 schickte die Kommission am 29. September 2000 ein Erinnerungsschreiben. Da das Königreich Belgien die erbetenen Auskünfte nicht fristgerecht erteilte, forderte die Kommission mit Schreiben vom 19. Januar 2001 Belgien gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 förmlich auf, alle Dokumente, Auskünfte und Daten zu liefern, die für die Prüfung der Vereinbarkeit der zugunsten von Verlipack oder der Unternehmensgruppe Beaulieu vereinbarten Maßnahmen mit Artikel 87 EG erforderlich waren.

50 Jedoch noch bevor dies dem Königreich Belgien zur Kenntnis gegeben wurde, beantwortete dieses mit Schreiben vom 11. Januar 2001, eingegangen am 15. Januar 2001, das Schreiben der Kommission vom 5. Juli 2000 dahin, dass trotz der schlechten Ergebnisse von Verlipack im Jahr 1997 ab März 1998 dank einer erheblichen Produktivitätssteigerung eine Verringerung der Verluste festzustellen gewesen sei. Belgien gab weiter an, dass die privaten und öffentlichen Partner mit einer Vereinbarung (Heads of Agreement) vom 5. Juli 1998 beschlossen hätten, einen neuen Wiederbelebungsplan anzunehmen. Die Antwort auf die Aufforderung der Kommission sei wegen mangelnder Zusammenarbeit der Unternehmensgruppe Beaulieu zwangsläufig unvollständig gewesen.

51 Im Licht der vorhandenen Informationen kam die Kommission am 6. Juni 2001 zu dem Ergebnis, der erwähnte Forderungsverzicht sei mit einem dem belgischen Staat anzulastenden Transfer öffentlicher Mittel gleichzusetzen, der prima facie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG darstelle. Ferner hielt die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfen, die der Unternehmensgruppe Verlipack oder der Unternehmensgruppe Beaulieu zugute kamen, mit Artikel 87 EG und mit Artikel 61 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für fraglich, leitete infolgedessen wegen dieser Beihilfen das in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren ein, wovon sie das Königreich Belgien mit Schreiben vom 8. Juni 2001 in Kenntnis setzte, und forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf (ABl. 2001, C 313, S. 2).

52 Die Interessengemeinschaft der entlassenen Verlipack-Arbeitnehmer in Jumet und Ghlin mit Schreiben vom 3. Dezember 2001, das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 7. Dezember 2001 und das Königreich Belgien mit am 16. Januar 2002 bei der Kommission eingegangenem Schreiben gaben Stellungnahmen ab.

53 Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 wurde der Anwalt der Klägerin von der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Kenntnis gesetzt. Die Kommission erhielt keine Stellungnahme der Klägerin.

54 Mit Schreiben, das am 26. Juli 2001 bei der Kommission einging, antwortete das Königreich Belgien der Kommission unter Wiederholung des Vorbringens, das es nach der Aufforderung gemacht hatte.

55 Am 24. April 2002 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung.

Angefochtene Entscheidung

56 Die Kommission betonte in der angefochtenen Entscheidung Folgendes: "Unabhängig von der Komplexität der rechtlichen und finanziellen Bestimmungen, die die Grundlage für die Intervention der luxemburgischen Finanzbeteiligungsgesellschaft Worldwide Investors im Juni 1998 darstellen, [hatte d]ie Unternehmensgruppe Beaulieu ... im Dezember 1998 eine Schuld von 113 712 000 BEF bei der Region Wallonien durch die Überlassung von 9 704 Aktien der Verlipack Holding II mit einem Nennwert von 100 Mio. BEF an Zahlungs statt [getilgt], wobei der tatsächliche Wert jedoch auf Grund der wirtschaftlichen Lage dieses Unternehmens deutlich darunter gelegen haben dürfte."

57 Zum Preis, zu dem die Klägerin mit der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 einige der von der Region Wallonien an den Verlipack-Gesellschaften gehaltenen Anteile übernommen hatte, führte die Kommission u. a. aus, dass im Falle einer solchen Übernahme die Verpflichtung, einen Preis in Höhe von 80 % des Ausgabepreises festzulegen, ein durch belgisches Gesetz festgelegtes Erfordernis gewesen sei, das ausnahmslos für alle gegolten habe, die Vorzugsaktien dieser Art hätten kaufen wollen.

58 Die Kommission schloss daraus, dass "die Schuld der Unternehmensgruppe Beaulieu in Höhe von 113 712 000 BEF gegenüber der Region Wallonien eine objektiv bestehende Schuld war, deren Rückzahlung in keiner Weise an die finanzielle Situation der Verlipack-Gruppe gebunden war".

59 Die Kommission ging daher davon aus, dass die Region Wallonien, indem sie zur Deckung einer objektiv bestehenden Schuld in Höhe von 113 712 000 BEF wertlose Aktien von Verlipack Holding II akzeptiert habe, der Unternehmensgruppe Beaulieu gegenüber auf eine Einforderung dieses Betrages verzichtet habe.

60 Das Königreich Belgien machte hingegen geltend, dass die Unternehmensgruppe Beaulieu aus diesem Vorgang keinerlei wirtschaftlichen Vorteil gezogen habe, weil es der Unternehmensgruppe Beaulieu durch den Verzicht auf diese Forderung einen Ausgleich für "die im Juni 1998 eingebrachte Kapitaleinlage" gewährt habe.

61 Die Kommission führte in der angefochtenen Entscheidung allerdings aus, die "Heads of Agreement" vom 5. Juni 1998 hätten lediglich vorgesehen, dass sich die wallonischen Behörden verpflichtet hätten, einen Investor zu finden, nicht aber, 100 Millionen BEF in das Kapital von Verlipack Holding II einzubringen.

62 Die Kommission stellte weiter fest, dass das Königreich Belgien für das Vorliegen einer Absprache, wonach die Unternehmensgruppe Beaulieu die von der Region Wallonien eingegangene Verpflichtung übernommen habe, einen Investor zu finden, der zur Einlage von 100 Millionen BEF bereit gewesen sei, ebenso wenig wie für das Vorliegen einer zweiten - davon unabhängigen und die erste Vereinbarung übersteigenden - Vereinbarung, wonach die Region Wallonien der Unternehmensgruppe Beaulieu die Erstattung der 100 Millionen BEF garantiert haben solle, die ein privater Investor eingebracht hätte, einen Nachweis habe erbringen können.

63 Zweifelsfrei fest stehe allein die Tatsache, dass die Region Wallonien am 20. November 1998 im Austausch gegen 9 704 Aktien eines Unternehmens, Verlipack Holding II, auf eine objektiv bestehende Schuld der Unternehmensgruppe Beaulieu in Höhe von 113 712 000 BEF verzichtet habe, deren Situation sich noch weiter verschlechtert habe, so dass im Juni 1998 ein neuer Refinanzierungsplan nötig gewesen sei, in dessen Rahmen sich kein privater Investor habe finden lassen, der zur Einbringung von 100 Millionen BEF in das Gesellschaftskapital bereit gewesen wäre. Das Kapital dieses Unternehmen sei am 11. Februar 1999 auf 1 BEF geschätzt worden.

64 Was die mögliche Vereinbarkeit der staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt betrifft, so prüfte die Kommission diesen Punkt, obwohl das Königreich Belgien keinen Grund für die Vereinbarkeit vorgebracht hatte, gleichwohl und gelangte im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die der Unternehmensgruppe Beaulieu gewährte Beihilfe lediglich eine Betriebsbeihilfe gewesen sei, die diese von Kosten befreit habe, die sie normalerweise im Rahmen ihrer laufenden Geschäftstätigkeit oder anderweitigen Tätigkeit selbst hätte tragen müssen. Eine solche Beihilfe sei mit den gemeinschaftlichen Regeln unvereinbar, da die Produktionsstätten der Unternehmensgruppe Beaulieu nicht in einer der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG genannten Regionen lägen.

65 Schließlich führte die Kommission unter Hinweis auf Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/99 aus, dass, "[u]m die wirtschaftlichen Bedingungen wiederherzustellen, die das Unternehmen hätte bewältigen müssen, wenn die unvereinbare Beihilfe ihm nicht gewährt worden wäre, ... die belgischen Behörden ... die Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern [hätten]".

66 Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung bestimmt:

"Die Beihilfe, die Belgien in Höhe von 113 712 000 BEF in Form des Verzichts auf eine Forderung zugunsten der Unternehmensgruppe Beaulieu (Ter Lembeek International) gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar."

67 Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung 1 sieht vor:

"(1) Belgien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet."

Verfahren und Anträge der Parteien

68 Mit Klageschrift, die am 22. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

69 Die Klägerin beantragt,

- die Nichtigkeitsklage für zulässig und begründet zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

70 Die Kommission beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären oder sie abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

71 Da die Zusammensetzung der Kammern des Gerichts zu Beginn des neuen Gerichtsjahres geändert worden war, wurde der Berichterstatter der Fünften Kammer zugewiesen. Die vorliegende Rechtssache wurde daher der Fünften erweiterten Kammer übertragen.

72 Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat es jedoch die Kommission um Vorlage bestimmter Dokumente sowie des Verzeichnisses der im Rahmen des Verfahrens, das zu der vorliegenden Rechtssache geführt hat, in ihren Besitz gelangten Unterlagen gebeten. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

73 Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Februar 2006 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

74 Die Kommission trägt vorab vor, dass die Klägerin zu keiner Zeit, weder im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt habe, noch im Rahmen des Verfahrens, das in die Entscheidung 2001/856 gemündet sei, eine Stellungnahme abgegeben habe, obwohl in der letztgenannten Entscheidung eine Untersuchung der betreffenden Beihilfe bereits angekündigt worden sei.

75 Sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe seien unzulässig, weil sie auf Tatsachenbehauptungen beruhten, die sie im förmlichen Prüfverfahren nie vorgebracht habe, und weil ein Großteil der der Klageschrift beigefügten Dokumente, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes angegeben sei, der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht bekannt gewesen sei. In Bezug auf die den ersten Klagegrund betreffenden Tatsachenbehauptungen gelte dies, erstens, für diejenige, dass die Klägerin von der Region Wallonien zum Abschluss der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 "gezwungen" worden sei, so dass der faktische Verzicht auf diese Forderung durch den Nachtrag vom 20. November 1998 keine staatliche Beihilfe darstelle. Das Gleiche gelte für die Behauptung, die Klägerin sei deshalb nicht die Empfängerin der Beihilfe, weil sie die Aktien nur während eines begrenzten Zeitraums gehalten habe. Die Kommission hält, zweitens, das Vorbringen der Klägerin, mit dem diese die Auslegung des Königlichen Erlasses von 1985 beanstande, für unzulässig, da es im förmlichen Prüfverfahren nicht vortragen worden sei. Drittens könne die Klägerin die angefochtene Entscheidung nicht im Hinblick darauf beanstanden, dass die in Rede stehende Beihilfe den Handel, insbesondere auf dem Textilmarkt, beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen könne, da diese Gesichtspunkte in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens dargestellt worden seien. Was den zweiten Klagegrund betrifft, so beruft sich die Kommission auf dessen Unzulässigkeit mit der Begründung, er beruhe auf der irrigen Annahme, die Beihilfe habe zum Ausgleich des behaupteten Verlustes im Zusammenhang mit einem angeblich erzwungenen Aktienrückkauf gedient. Auch den dritten Klagegrund hält die Kommission für unzulässig, da er auf die Behauptung hinauslaufe, der Nachtrag vom 20. November 1998 habe der Klägerin keinerlei Vorteil verschafft, da er lediglich ein Ausgleich für den erzwungenen Erwerb von Aktien und Gewinnanteilsscheinen im Jahr 1996 gewesen sei.

76 Zu den der Klageschrift beigefügten Dokumenten führt die Kommission aus, mit Ausnahme der Statuten des Unternehmens und des den Anwälten erteilten Mandats und ausweislich ihres Schreibens vom 20. Dezember 2002 hätten ihr elf der Klageschrift als Anlage beigefügte Dokumente, nämlich die Anlagen 4, 4 a, 5, 7, 8, 9, 10, 13, 18, 20 a und 21, nicht vorgelegen. Daraus folge, dass diese Anlagen, soweit die Klagegründe und Argumente der Klägerin auf sie gestützt seien, für unzulässig zu erklären seien.

77 Außerdem seien entgegen dem Vorbringen der Klägerin einige Unterlagen, die der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht vorgelegen hätten, für die Argumentation der Klägerin von Bedeutung. Dies gelte für die Anlagen betreffend die zwischen den Herren De Backer und De Clerck geschlossene Übereinkunft vom 29. September 1987 (Nr. 11 der Klageschrift), die Einlage der Unternehmensgruppe Beaulieu bei Verlipack (Nrn. 17 und 18 der Klageschrift), den jährlichen Rückkauf durch die Unternehmensgruppe Beaulieu (Nr. 20 der Klageschrift) sowie die zwischen der Imcopack Vlaanderen NV und der Imcopack Wallonie auf der einen und Heye auf der anderen Seite geschlossene Übereinkunft vom 26. Dezember 1996 (Nr. 30. Klageschrift). Die Kommission hält daher die Behauptung für falsch, diese Unterlagen beträfen lediglich Nebenaspekte der Vorgeschichte der vorliegenden Rechtssache.

78 Die Klägerin ist der Meinung, die von ihr vorgebrachten Klagegründe seien zulässig, da sie ausschließlich auf Unterlagen beruhten, von denen die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung Kenntnis gehabt habe, und da die Kommission, obwohl sie in dieser Entscheidung nicht alle einschlägigen, für eine ordnungsgemäße Prüfung der vorliegenden Rechtssache anhand des für staatliche Beihilfen geltenden Rechts wesentlichen Tatsachen aufführe, eine gründliche Kenntnis des Sachverhalts habe, der sich auf die fragliche, der Entscheidung 2001/856 zugrunde liegende Akte beziehe, und sogar Unterlagen vorlege, die, wie die Anlage IV zur Klagebeantwortung, sich nicht im Besitz der Klägerin befänden.

79 Die Klägerin führt aus, sie habe mit Schreiben vom 6. Dezember und per E-Mail vom 11. Dezember 2002 um ein Verzeichnis der Unterlagen, die der Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgelegen hätten, sowie um Erläuterungen zu den Tatsachenbehauptungen gebeten, die im vorprozessualen Verfahrensabschnitt nicht vorgebracht worden seien. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 habe die Kommission ihr in Bezug auf die Tatsachenbehauptungen geantwortet, sie müsse nicht die Arbeit der Anwälte der Klägerin erledigen, und in Bezug auf die Unterlagen habe sie sich darauf beschränkt, ungefähr anzugeben, welche der von der Klägerin aufgeführten Unterlagen ihr nicht vorgelegen hätten, ohne ihr ein Verzeichnis zur Verfügung zu stellen. Die Kommission hätte aber den Nachweis führen müssen, dass sie nicht im Besitz dieser Angaben gewesen sei, denn dadurch, dass sie in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2002, in dem sie es abgelehnt habe, ihre Akte offenzulegen, auf die Anfrage der Klägerin eine unvollständige Antwort gebe, mache sie es sowohl der Klägerin als auch dem Gericht unmöglich, festzustellen, ob sie im Hinblick auf die ihr vorliegenden tatsächlichen Angaben die angefochtene Entscheidung habe erlassen können.

80 In Bezug auf die Unterlagen, von denen die Kommission ausdrücklich erklärt, dass sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht in ihrem Besitz befunden hätten, macht die Klägerin geltend, dass sich alle von ihr im Verfahren vorgelegten Unterlagen beim Erlass der angefochtenen Entscheidung im Besitz der Kommission befunden hätten, mit Ausnahme derjenigen, die lediglich eine Reihe von Nebenaspekten im Zusammenhang mit der Vorgeschichte dieser Rechtssache (wie das Protokoll der Hauptversammlung von Imcour oder die einzelnen von der Unternehmensgruppe Beaulieu der Unternehmensgruppe Verlipack gewährten Darlehen) erläuterten oder zum Gegenstand hätten, so dass die Kommission sich nicht auf die Unzulässigkeit der von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe berufen könne.

81 Zu den Tatsachenbehauptungen, von denen die Kommission erkläre, sie habe sie zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht gekannt, stellt die Klägerin fest, dass die Kommission mit Ausnahme der Behauptung, die Sowagep habe im Dezember 1997 eine neue Kapitaleinlage von 100 Millionen BEF bei Verlipack zugesagt, die im Übrigen keinerlei Auswirkung auf die vorliegende Rechtssache habe, nur hinsichtlich einer einzigen dieser Tatsachenbehauptungen gerügt habe, dass sie ihr unbekannt gewesen sei, nämlich diejenige, dass der Kauf der Aktien und Gewinnanteilsscheine mittels der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 nicht freiwillig erfolgt sei. Die Klägerin trägt vor, dass dieser Zwang zum Kauf der Aktien, ungeachtet wirtschaftlicher Erwägungen, die bereits zeigten, dass dieser Kauf aufgezwungen gewesen sei, aus der Note der Region Wallonien vom 25. Mai 1998, die an die Kommission gerichtet und somit in deren Besitz gewesen sei, ausdrücklich hervorgehe.

Würdigung durch das Gericht

82 Für die Feststellung, ob der Empfänger einer Beihilfe sich auf Tatsachen und Unterlagen berufen kann, die der Kommission vor Erlass ihrer Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht geworden sein sollen, und ob auf diese Tatsachen und Unterlagen gestützte Klagegründe zulässig sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG nach dem Kenntnisstand zu beurteilen ist, der bei Erlass des Aktes vorlag. Insbesondere sind die komplexen Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Kenntnisse zu prüfen, über die diese bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33, und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-197/99 P, Belgien/Kommission, Slg. 2003, I-8461, Randnr. 86, Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81, vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 88, vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T-110/97, Kneissl Dachstein/Kommission, Slg. 1999, II-2881, Randnr. 47, in der Rechtssache T-123/97, Salomon/Kommission, Slg. 1999, II-2925, Randnr. 48, und vom 11. Mai 2005 in den Rechtssachen T-111/01 und T-133/01, Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, Slg. 2005, II-1579, Randnr. 67).

83 Der Kommission kann also nicht vorgeworfen werden, Informationen, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt zu haben, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen näherungsweise zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 60, und vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, oben, Randnr. 82, Randnr. 87, Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost/Kommission, Slg. 2004, II-127, Randnr. 49).

84 Das Gericht hat daraus gefolgert, dass sich ein Kläger, der sich am förmlichen Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG beteiligt hat, nicht auf ein Sachverhaltsvorbringen berufen kann, das der Kommission nicht bekannt war und das er dieser nicht im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens mitgeteilt hatte. Dagegen ist er durch nichts daran gehindert, gegen die endgültige Entscheidung einen rechtlichen Grund vorzubringen, der im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden ist (vgl. Urteil Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, oben, Randnr. 82, Randnr. 68, und die dort zitierte Rechtsprechung).

85 Diese Rechtsprechung lässt sich, vorbehaltlich völlig außergewöhnlicher Fälle, auf den Fall erstrecken, dass sich - wie hier - ein Unternehmen nicht am Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG beteiligt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, oben, Randnr. 82, Randnr. 69).

86 Es steht nämlich fest, dass die Klägerin von ihrem Recht auf Teilnahme am förmlichen Prüfverfahren keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl, wie aus dem an die Kommission gerichteten Schreiben des Königreichs Belgien vom 11. Januar 2001, eingegangen am 15. Januar 2001, hervorgeht, die wallonischen Behörden sie ausschließlich um aktive Zusammenarbeit bei der Vorbereitung ihrer Antwort auf die Aufforderung zur Auskunftserteilung, die die Kommission am 5. Juli 2000 an das Königreich Belgien gerichtet hatte, gebeten hatten. Im Übrigen hatte der Anwalt des Königreichs Belgien trotz wiederholter Aufforderungen und in Ermangelung jeglicher Antwort auf die Anfrage der Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 28. September 2000 aufgefordert, ihm Informationen zukommen zu lassen, damit er der Kommission in sachdienlicher Weise antworten könne. Die beiden letzten Absätze dieses Schreibens haben folgenden Wortlaut:

"Im Hinblick auf diese Feststellungen macht meine Mandantin die Ihre auf die Gefahr aufmerksam, dass die Europäische Kommission in ihrer kommenden Entscheidung den belgischen Behörden wahrscheinlich aufgeben wird, den Betrag von 113 712 000 BEF zuzüglich Zinsen von ihrer Mandantin zurückzufordern.

Ungeachtet des Fristablaufs wäre es allerdings sehr wünschenswert, dass Ihre Mandantin im Sinne der Dringlichkeit der Untersuchung des Falles mitarbeitet, indem sie alle von ihr erbetenen Angaben macht, was es der Region Wallonien vielleicht ermöglichen wird, ihren Standpunkt gegenüber der Europäischen Kommission noch vor einer Entscheidung geltend zu machen."

87 In dem erwähnten Schreiben vom 11. Januar 2001 teilten die wallonischen Behörden der Kommission auch mit, dass ihr Anwalt gegenüber dem Anwalt der Unternehmensgruppe Beaulieu ohne jeden Erfolg die Bedeutung des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens und die Risiken deutlich gemacht habe, die mit einem solchen Verfahren für diese Unternehmensgruppe verbunden seien, und dass ihre Antwort auf die Aufforderung der Kommission zur Auskunftserteilung so lange unvollständig sei, als die Unternehmensgruppe Beaulieu nicht mit ihnen zusammengearbeitet habe.

88 Zudem wurde dem Anwalt der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2001 die Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2001 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Abschrift mitgeteilt.

89 Schließlich steht fest, dass die Klägerin in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens - insbesondere in Titel II. 2., der speziell die Unternehmensgruppe Beaulieu betrifft, die, wie in Randnummer 20 ausgeführt, von der Klägerin beherrscht wird - namentlich bezeichnet ist und dass diese Entscheidung, insbesondere in den Randnummern 29 bis 43 und 70 bis 75 sowie in Fußnote 4, Zweifel daran erkennen ließ, dass die Region Wallonien am 20. November 1998 im Austausch gegen 9 704 Aktien von Verlipack Holding II, deren Situation sich so weit verschlechtert hatte, dass ihr Betriebsvermögen am 11. Februar 1999 mit 1 BEF bewertet wurde, auf eine objektiv bestehende Forderung in Höhe von 113 712 000 BEF gegenüber der Unternehmensgruppe Beaulieu verzichtete.

90 Obwohl also die Klägerin genau wusste, dass insbesondere in Bezug auf den in Rede stehenden Forderungsverzicht ein förmliches Verfahren eingeleitet worden war, und wie notwendig und wichtig es aufgrund der von der Kommission bereits geäußerten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieses Forderungsverzichts mit dem Gemeinschaftsrecht war, dass sie bestimmte Informationen lieferte, hat sie sich nicht am förmlichen Prüfverfahren beteiligt, ohne im Übrigen behauptet zu haben, dass die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens so unzureichend begründet gewesen sei, dass sie ihre Rechte nicht sachgerecht hätte wahrnehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben, Randnr. 83, Randnr. 46).

91 Nach alledem kann sich die Klägerin nicht erstmals vor dem Gericht auf Informationen berufen, die der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die angefochtene Entscheidung erließ, nicht bekannt waren. Dies gilt namentlich für Vorbringen der Klägerin zum Sachverhalt, das nach deren Auffassung für eine ordnungsgemäße Prüfung der vorliegenden Rechtssache anhand des für staatliche Beihilfen geltenden Rechts wesentlich ist.

92 Außerdem ist eine Rüge des Empfängers einer Beihilfe unzulässig, die lediglich auf Informationen gestützt ist, die der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die angefochtene Entscheidung erließ, unbekannt waren, da die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen aufgrund der Kenntnisse zu beurteilen ist, über die die Kommission bei deren Erlass verfügen konnte.

93 Es ist jedoch festzustellen, dass die von der Klägerin zur Stützung ihrer Klage vorgebrachten Klagegründe auf Kenntnissen beruhen, die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bereits hatte.

94 Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes trägt die Klägerin, erstens, vor, dass der Erwerb gemäß der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 von 14 214 Aktien der Kategorie B und Gewinnanteilscheinen der Kategorie I am Kapital von Verlipack mittels Zahlung eines Betrages von 113 712 000 BEF von den wallonischen Behörden erzwungen worden sei. Dass dieser Zwang auf sie ausgeübt worden sei, stelle eine Tatsache dar, der die Kommission hätte Rechnung tragen müssen, als sie ermittelt habe, ob die Voraussetzungen - zum einen das Vorliegen einer bestimmte Unternehmen begünstigenden Beihilfe und zum anderen, gegebenenfalls, der Umstand, dass die Klägerin das begünstigte Unternehmen sei, was hier nicht der Fall sei - erfüllt gewesen seien.

95 Ihr Vorbringen zu dieser Zwangslage stützt die Klägerin auf die von der Region Wallonien an die Kommission gerichtete Note vom 25. Mai 1998, in der es heiße: "Da die Region Wallonien das Vertrauen in die Unternehmensgruppe Beaulieu verloren hat, macht sie ihre Zustimmung zur Gründung der beiden Holdings von der Bedingung des Rückkaufs ihrer Anteile an den Betriebsstandorten Verlipack Ghlin und Verlipack Jumet abhängig."

96 Zur Zulässigkeit des Vorbringens hinsichtlich dieser Zwangslage ist festzustellen, dass die Kommission, wie aus den Akten und den vom Gericht in der Sitzung zu diesem Punkt gestellten Fragen hervorgeht, nicht bestreitet, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung von der Note vom 25. Mai 1998 Kenntnis gehabt zu haben. Die Parteien sind lediglich hinsichtlich der Bedeutung dieser Note und darüber verschiedener Meinung, wie das darin enthaltene Verb "abhängig machen" auszulegen sei, nicht jedoch über den Sachverhalt, den der Rückkauf der von der Region Wallonien gehaltenen Aktien durch die Klägerin darstellt. Das Vorbringen der Klägerin zur Zwangslage richtet sich somit in Wirklichkeit auf den Vorwurf, die Kommission habe bei der Beurteilung des Inhalts dieser Note einen Fehler begangen, so dass dieses Argument für zulässig zu erklären ist.

97 Zweitens ist zum Vorbringen der Klägerin, mit dem sie bestreitet, dass die Überbewertung des in der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 festgelegten Preises der in Rede stehenden Aktien und Gewinnanteilscheine durch die Königliche Verordnung von 1985 gerechtfertigt gewesen sei, festzustellen, dass dies der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bekannt war, wie insbesondere aus den Randnummern 62 bis 64 und der Fußnote 21 der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hervorgeht. Im Übrigen haben die wallonischen Behörden in dem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 11. Januar 2001, eingegangen am 15. Januar 2001, ausgeführt:

"Es ist daran zu erinnern, dass der Gesamtpreis von 113 712 000 BEF für die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und die Gewinnanteilscheine, die die Region Wallonien an Verlipack Ghlin und Verlipack Jumet hielt, damals auf der Grundlage ihres Ausgabepreises 80 % des Wertes dieser Aktien und Gewinnanteilscheine darstellte.

Die Königliche Verordnung vom 7. Mai 1985 (Artikel 3) über die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht durch Aktiengesellschaften der öffentlichen Hand schreibt nämlich vor: 'Der Preis darf 80 % des Ausgabepreises nicht unterschreiten', falls die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht an die ausgebende Gesellschaft oder an Dritte weiterverkauft werden.

Unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der damals voll in der Umstrukturierung befindlichen Unternehmensgruppe Verlipack entsprach dieser Preis jedoch zweifellos nicht dem tatsächlichen Wert der Aktien und Gewinnanteilscheine, sondern war festgelegt worden, um den erwähnten belgischen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen, was die Unternehmensgruppe Beaulieu akzeptierte.

...

Daher setzten die Parteien für die Schulden der Unternehmensgruppe Beaulieu eine Fälligkeit zur Rückzahlung von vier Jahren ohne Zinsen fest, um ein wenig die Mehrkosten auszugleichen, die sich aus der Anwendung der (zum Tag der Zahlung aktualisierten) Regelung gegenüber dem wirtschaftlichen Wert des Gutes ergaben."

98 Diese Information ist im Übrigen im Kern auch in Nummer 2 des an die Kommission gerichteten Schreibens des Königreichs Belgien vom 26. Juli 2001 enthalten.

99 Zudem kann das auf die Königliche Verordnung von 1985 bezogene Vorbringen nicht als Gesichtspunkt betrachtet werden, der dem Gericht nicht zur Beurteilung unterbreitet werden könnte, da es sich um eine Frage der Auslegung dieser Verordnung handelt.

100 Drittens ist zur Unzulässigkeit des Vorbringens der Klägerin, die angefochtene Entscheidung sei hinsichtlich der Untersuchung der beiden Voraussetzungen betreffend die Beschränkung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten kurz und fehlerhaft, festzustellen, dass die Klägerin sich auf keine Kenntnisse beruft, die der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht gehabt hätte, sondern lediglich die Bewertung in den Randnummern 70 bis 72 der angefochtenen Entscheidung beanstandet, die auf die Stellung der Unternehmensgruppe Beaulieu auf dem Textilmarkt abstelle, während sie als Aktionärin der Gesellschaften der Unternehmensgruppe Verlipack, nicht aber als Herstellerin von Textilien betroffen sei.

101 Demnach ist die von der Kommission gegen den ersten Klagegrund erhobene Rüge der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

102 Der zweite Klagegrund, mit dem die Klägerin behauptet, die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass sie die Rückforderung der Beihilfe verlangt habe, obwohl der angeblich erzwungene Rückkauf der in Rede stehenden Aktien und Gewinnanteilscheine der Klägerin keinerlei Vorteil gebracht habe, ist auf dieselben Kenntnisse gestützt, die im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend gemacht wurden und die die Kommission im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung hatte. Daher ist auch die gegen diesen Klagegrund erhobene Rüge der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

103 Mit dem dritten Klagegrund, mit dem Klägerin einen Verstoß der Kommission gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend macht, werden die Methode der Berechnung des Wertes der Aktien der Kategorie B und der Gewinnanteilscheine der Kategorie I, der Zeitpunkt der Berechnung ihres Wertes sowie die Ermittlung des Empfängers der Beihilfe gerügt und darauf abgestellt, dass der Nachtrag vom 20. November 1998 nur eine Art Ausgleich für den erzwungenen Rückkauf dieser Aktien und Gewinnanteilscheine im Jahr 1996 gewesen sei. Damit stützt sich die Klägerin erneut auf Kenntnisse, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung verfügte. Die gegen diesen Klagegrund erhobene Rüge der Unzulässigkeit kann daher keinen Erfolg haben

104 Zu den von der Klägerin zur Stützung ihrer Klage herangezogenen und in Randnummer 76 des vorliegenden Urteils genannten Unterlagen, von denen einige ihrer Auffassung nach lediglich bestimmte Nebenaspekte der vorliegenden Rechtssache erläutern, ist festzustellen, dass sie nach der oben in den Randnummern 82 bis 84 angeführten Rechtsprechung unbeachtet bleiben müssen. Wie aus den Akten und den vom Gericht in der mündlichen Verhandlung hierzu gestellten Fragen hervorgeht, ist außerdem kein Klagegrund oder Vorbringen der Klägerin auf die Unterlagen gestützt, von denen die Kommission sagt, dass sie ihr zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht vorgelegen hätten und dass sie weder in der die angefochtene Entscheidung betreffenden Akte, noch in einer mit ihr in Zusammenhang stehenden Akte enthalten gewesen seien.

105 Zu dem auf die Anlage 18 zur Klageschrift gestützten Vorbringen der Klägerin, die Sowagep habe im Dezember 1997 eine neue Kapitaleinlage von 100 Millionen BEF bei Verlipack versprochen, genügt schließlich die Feststellung, dass dieses Vorbringen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keinerlei Auswirkung auf die vorliegende Rechtssache hat.

106 Aus alledem ergibt sich zum einen, dass die Klägerin sich nicht auf die in Randnummer 76 des vorliegenden Urteils genannten Unterlagen berufen kann, die daher unbeachtet bleiben müssen, und zum anderen, dass die von der Kommission erhobene Rüge der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist.

Begründetheit

107 Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe, nämlich auf Verstöße gegen, erstens, Artikel 87 Absatz 1 EG sowie gegen die Artikel 7 und 13 der Verordnung Nr. 659/1999, zweitens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999, drittens den Gleichbehandlungsgrundsatz und viertens die Begründungspflicht.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG und gegen Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung Nr. 659/1999

108 Die Klägerin gliedert den ersten Klagegrund in drei Teile betreffend, zunächst, das Vorliegen bestimmte Unternehmen begünstigender Beihilfen, sodann den Umstand, dass die Klägerin, falls ein Vorteil gewährt worden sei, nicht als begünstigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG angesehen werden könne, und schließlich die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des innergemeinschaftlichen Handels.

Zum ersten Teil: Vorliegen bestimmte Unternehmen begünstigender Beihilfen

- Vorbringen der Parteien

109 Die Klägerin hält in erster Linie die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Argumentation, dass sie eine objektiv bestehende und fällige Schuld von 113 712 000 BEF gehabt habe, die sie durch die Abtretung von 9 704 Aktien, die sie an der Verlipack Holding II gehalten habe und die von geringerem Wert, ja sogar wertlos gewesen seien, zurückgezahlt habe, für zu stark vereinfacht. Diese Argumentation stütze sich nämlich in vollem Umfang auf eine abstrakte Berücksichtigung der Forderung in Höhe von 113 712 000 BEF und trage dem Sachverhalt oder der wirtschaftlichen Realität in keiner Weise Rechnung. Die angefochtene Entscheidung behandle diese Schuld, als handle es sich um eine Verpflichtung zur Rückzahlung von Mitteln, die der Klägerin von der öffentlichen Hand tatsächlich zur Verfügung gestellt worden seien, was nicht der Fall sei.

110 So sei sie mit der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 zum Erwerb der Aktien von der Region Wallonien gezwungen worden und habe sie nur sehr kurze Zeit gehalten, nämlich vom 18. Dezember 1996 bis zum 11. April 1997, dem Tag, an dem Heye die Kontrolle über die Verlipack Holding II übernommen habe. Von Anfang an sei klar gewesen, dass die Verlipack Holding I, über die Heye die Kontrolle habe übernehmen sollen, der tatsächliche Adressat gewesen sei. Für die Klägerin habe daher der Vermögenswert dieser Aktien bei Null gelegen. Außerdem seien es nicht nur wirtschaftliche Erwägungen gewesen, die der Kommission die Erkenntnis hätten vermitteln müssen, dass die Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 von der Klägerin nicht freiwillig geschlossen worden sei. Die Kommission sei nämlich im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens schriftlich vollständig darüber unterrichtet worden, dass der Klägerin diese Übereinkunft aufgedrängt worden sei. So gehe aus der von der Region Wallonien an die Kommission gerichteten Note vom 25. Mai 1998 hervor, dass die Erstgenannte jedes Vertrauen in die Klägerin verloren und den Wunsch gehegt habe, zu einer von Heye kontrollierten Unternehmensgruppe zu gehören. Daher habe die Region Wallonien von der Unternehmensgruppe Beaulieu verlangt, ihre gesamte Beteiligung zu übernehmen, bevor sie einen neuen Partner in die Aktionärsgemeinschaft der Unternehmensgruppe Verlipack habe aufnehmen können. Gleichzeitig habe sich Heye nicht einer Unternehmensgruppe anschließen wollen, an der die öffentliche Hand eine Beteiligung gehalten habe.

111 Außerdem könne der erzwungene Rückkauf der Aktien der Verlipack Jumet und der Verlipack Ghlin nicht als ein Vorteil im Sinne des Artikels 87 EG bewertet werden.

112 Erstens sei hinsichtlich der objektiven Bewertung der betreffenden Aktien nicht zu bestreiten, dass der wahre Wert der Anteile sicher nicht bei 113 712 000 BEF gelegen habe. Die Region Wallonien habe in dem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 11. Januar 2001, eingegangen am 15. Januar 2001, übrigens eingeräumt, dass der auf die Königliche Verordnung von 1985 gestützte Preis unverhältnismäßig und ohne jeden Bezug zum wirtschaftlichen Wert der Aktien und Gewinnanteilscheine gewesen sei, während ein Fachmann, wenn er eine Bewertung vorgenommen hätte, zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der Wert der übernommenen Aktien bei Null gelegen habe. Diese Feststellung werde durch das an die Kommission gerichtete Schreiben des Königreichs Belgien vom 26. Juli 2001 bestätigt, wonach die finanzielle Lage der drei Verlipack-Gesellschaften Besorgnis erregend gewesen sei und der gemäß der Königlichen Verordnung von 1985 festgesetzte Verkaufspreis der Aktien und Gewinnanteilscheine nicht mehr deren wahrem Wert entsprochen habe. Kein gewöhnlicher Wirtschaftsteilnehmer hätte einen solchen Kauf zu diesen Bedingungen tätigen wollen, so dass dieser Kauf angesichts der in Rede stehenden Umstände nicht als freiwilliger Erwerb qualifiziert werden könne. Außerdem sei Heye zum Zeitpunkt des Rückkaufs keine Verpflichtung hinsichtlich ihrer möglichen Beteiligung am Kapital der Unternehmensgruppe Verlipack eingegangen; eine solche Verpflichtung sei erst durch die Übereinkunft vom 26. Dezember 1996 zwischen Imcopack Vlaanderen und Imcopack Wallonie auf der einen und Heye auf der anderen Seite übernommen worden.

113 Der Erwerb der Aktien habe auch zur Folge gehabt, dass sich die Region Wallonien vollständig von Verlipack Jumet und von Verlipack Ghlin zurückgezogen habe, was ein erheblicher zusätzlicher Nachteil gewesen sei.

114 Dass der wahre Wert der Aktien bereits zu dieser Zeit Null, ja sogar negativ gewesen sei, werde durch die Entscheidung 2001/856 bestätigt, in deren Randnummer 104 es heiße: "Die von den Standorten Ghlin und Jumet erzielten Ergebnisse wiesen für 1996 gegenüber den Vorjahren erhebliche Betriebsverluste sowie stark rückläufige Umsätze auf"; in Randnummer 107 "bemerkt die Kommission, dass die finanzielle Situation von Verlipack vor dem Eintritt von Heye nicht auf eine Lebensfähigkeit schließen ließ", und Randnummer 115 gelange zu dem Ergebnis, dass die "Betriebsergebnisse [von Verlipack] vor dem Eintritt von Heye unzweifelhaft die Schwierigkeiten dieser Gruppe gezeigt haben". Außerdem habe die Kommission die verheerende finanzielle Lage selbst gekannt, in der sich Verlipack Ende des Jahres 1996 befunden habe. In den Randnummern 11 und 12 der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission ausgeführt: "Die beiden in Wallonien angesiedelten Unternehmen verzeichneten zu jener Zeit Verluste", d. h. in den Jahren 1995 und 1996, und: "Die Verlipack-Gruppe wäre nicht in der Lage gewesen, Ende 1996 die fälligen Bankdarlehen ... zurückzuzahlen". Die Argumentation, die die Kommission entwickle, um den 9 704 Aktien der Verlipack Holding II jeden Wert abzusprechen, müsse auch für die in Rede stehenden Anteile gelten.

115 Diese fehlende Existenzfähigkeit der Unternehmensgruppe Verlipack im Jahr 1996 habe auch Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-457/00 (oben, Randnr. 44, I-6934) gesehen.

116 Wenn die Kommission an ihrer Auffassung in Bezug auf den Wert der Aktien im Jahr 1996 festhalte, dringe die Klägerin darauf, dass die Kommission einen Bewertungsbericht vorlege, um ihren Standpunkt zu untermauern, und angebe, inwieweit sie insbesondere die Lage der Gesellschaften der Unternehmensgruppe Verlipack sowie dem Umstand Rechnung getragen habe, dass die Aktien nicht mit einem Stimmrecht verbunden gewesen seien und selbst nach ihrer Umwandlung in Aktien mit Stimmrecht einen verschwindend geringen Prozentsatz am Kapital von Verlipack ausgemacht hätten.

117 Im Übrigen werde diese Bewertung, dass der Betrag von 113 712 000 BEF nicht als die Höhe des verschafften Vorteils angesehen werden könne, durch zwei weitere Argumente gestützt: erstens sei diese Forderung zivilrechtlich erloschen. Aufgrund der Durchführung des Nachtrags vom 20. November 1998 sei sie schuldrechtlich entfallen; zweitens sei der Betrag von 113 712 000 BEF der Klägerin von der Region Wallonien aufgrund der Königlichen Verordnung von 1985 auferlegt worden.

118 Die Klägerin führt hierzu aus, die Region Wallonien habe sich auf eine einschlägige rechtliche Verpflichtung berufen, um den in der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 vorgesehenen wirtschaftlich missbräuchlichen Preis zu rechtfertigen, so dass der gesetzlich oder vertraglich vorgegebene Preis als nicht verhandelbar und auferlegt dargestellt worden sei.

119 Die Klägerin führt weiter aus, dass die Königliche Verordnung von 1985 zunächst, insbesondere in Artikel 3, keineswegs eine Rückkaufsverpflichtung festlege, sondern einen Rückkaufsanspruch betreffe, sodann vorsehe, dass die Zeichnungsvereinbarung einen Rückkaufsanspruch festlegen und dessen Modalitäten regeln müsse, die im vorliegenden Fall in Artikel 11 und in Anhang 1 der Übereinkunft vom 30. April 1985 enthalten seien, und schließlich dem Unternehmen, in das der Staat investiere, den Anspruch auf Rückkauf der Rechtstitel von diesem verleihe, indem sie einen Preis festlege, der 80 % ihres Ausgabepreises nicht unterschreiten dürfe. Diese Bestimmung schließe nicht aus, dass der Staat außerhalb der Zeichnungsvereinbarung eine Kaufoption einräumen und einen Preis festlegen könne, der 80 % des Ausgabepreises unterschreite. Diese Bestimmung betreffe nicht die Fälle, in denen der Staat selbst als Antragsteller auftrete, um Kapital zu entnehmen, oder ein Privatunternehmen unter Druck setze, um seine Beteiligung zu beenden. Jede andere Auslegung würde bedeuten, dass der Staat in seiner Rolle als Aktionär gefangen wäre und seine Beteiligung nie mehr weiterveräußern könnte. Artikel 3 der Königlichen Verordnung von 1985 stehe daher der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 und dem Nachtrag vom 20. November 1998, die offenkundig nicht auf den in der Übereinkunft vom 30. April 1985 enthaltenen Rückkaufsanspruch gestützt seien, nicht entgegen.

120 Somit gehe das Vorbringen der Kommission, die Klägerin habe durch den Abschluss des Nachtrags vom 20. November 1998 gegen Artikel 3 der Königlichen Verordnung von 1985 verstoßen, fehl, da die Region Wallonien nicht gesetzlich verpflichtet gewesen sei, den Preis für die Abtretung der Aktien auf 80 % ihres Nennwerts festzusetzen.

121 Auch dem Vorbringen, der Preis der Aktien der Kategorie B und der Gewinnanteilscheine der Kategorie I in Höhe von 113 712 000 BEF sei durch die Übereinkunft vom 30. April 1985 vorgegeben gewesen, könne nicht gefolgt werden.

122 Es sei nämlich keine der Bestimmungen der Übereinkunft vom 30. April 1985, insbesondere nicht deren Artikel 10 und 11, auf die vorliegende Rechtssache anwendbar. Denn Artikel 10 dieser Übereinkunft stelle eine Bedingung auf, die im Rahmen der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 unmöglich verwirklicht werden könne, da die in dieser Bestimmung vorgesehene Rückkaufsverpflichtung nur gelte, "soweit der Gewinnvortrag und die verfügbaren Rücklagen der Gesellschaften dies erlauben". Außerdem kenne die Klägerin, die Herrn De Clerck nicht gleichgestellt werden könne, kein Papier, aus dem sich ergäbe, dass sie diese spezielle Verpflichtung übernommen hätte, und dieser Artikel 10 sei keine durch die Königliche Verordnung von 1985 auferlegte Bestimmung. Artikel 11 der Übereinkunft vom 30. April 1985 stehe zwar im Einklang mit der Königlichen Verordnung von 1985, sei aber in der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig. Sowohl dieser Artikel als auch die dem Anhang 1 der Übereinkunft von 30. April 1985 beigefügte Vereinbarung über die Festlegung einer Option räumten den Verlipack-Gesellschaften nämlich nur ein Optionsrecht ein, legten ihnen aber keine Rückkaufsverpflichtung auf, wobei darauf hinzuweisen sei, dass dieses Recht den letztgenannten Gesellschaften und nicht der Klägerin zustehe.

123 Schließlich habe die Region Wallonien vier Monate nach der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 mit Heye eine entsprechende Kaufverpflichtung ausgehandelt, in deren Rahmen sie auf den auf eine allgemeine Verpflichtung gestützten übermäßigen Preis verzichtet habe, da, wie aus Artikel 1 der Vereinbarung über die Option hervorgehe, auf den Nettowert der Aktiva und daher auf den wahren Wert der fraglichen Aktien und nicht auf den Ausgabepreis als Kriterium für die Preisfestsetzung abgestellt worden sei.

124 Der Nachtrag vom 20. November 1998, den die Kommission zu Unrecht als völlig eigenständige Übereinkunft betrachte, was in Anbetracht seines Wortlauts sinnwidrig sei (seine Überschrift, seine Begründungserwägungen und seine Bestimmungen zeigten, dass es an der Eigenständigkeit dieses Nachtrags fehle; er sei vielmehr Bestandteil der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996), und bei dem die Kommission aus dem Blick verliere, dass dieser Vorgang die Bezahlung der von der Klägerin im Jahr 1996 erworbenen Aktien betreffe, nehme damit lediglich eine Anpassung des Transaktionspreises vor, indem die Regelung über die Zahlung derjenigen angeglichen werde, die Heye bereits zugestanden gewesen sei, wobei der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Region Wallonien für die zwangsweise erworbenen Aktien durch Abtretung einer Anzahl von Aktien im entsprechenden tatsächlichen wirtschaftlichen Wert zu bezahlen.

125 Was, zweitens, die konkrete Beurteilung des Aspekts "Vorteil" betrifft, so führt die Klägerin zunächst aus, dass die zurückgenommenen Aktien ihr keine zusätzliche Kontrolle verliehen hätten, da sie nicht mit einem Stimmrecht verbunden gewesen seien, solange die Region Wallonien sie gehalten habe (und daher von dieser jedenfalls nicht dazu hätten benutzt werden können, in den Entscheidungsfindungsprozess der Verlipack-Gesellschaften einzugreifen), ferner, dass sie auf Grund der Inhaberschaft der betreffenden Aktien keine Dividende oder anderen finanziellen Vorteil erlangt habe und schließlich, dass sie die betreffenden Aktien nicht habe zu Geld machen können, da sie im Rahmen des Eintritts von Heye die betreffenden Aktien zusammen mit ihrer Beteiligung an der Kontrolle über die Verlipack Holding I habe einbringen müssen.

126 Die Kommission hätte daher die tatsächlichen Zusammenhänge umfassend prüfen müssen, den Sachverhalt nicht isoliert untersuchen dürfen und von der wirtschaftlichen Realität ausgehen müssen, ohne ihre Prüfung auf die formaljuristischen Aspekte zu beschränken, wie der Gerichtshof in Bezug auf die Bestimmung des Wertes von Aktien im Urteil vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95 (Deutschland u. a./Kommission Slg. 1996, I-5151, Randnr. 36) entschieden habe. Die Klägerin hält die Vorgehensweise der Kommission für restriktiv, da diese sich unter Ausschluss aller anderen Faktoren auf den Nennwert der Aktien beschränke, zu deren Erwerb die Klägerin gezwungen worden sei.

127 Die Klägerin erläutert die Fehlerhaftigkeit der Prüfung durch die Kommission wie folgt: Hätte die Region Wallonien ihr die Aktien von Anfang an unentgeltlich ohne jede Vergütung oder Gegenleistung überlassen, anstatt sie ihr zu verkaufen und vorzuschreiben, dass die Rückzahlung später entweder durch Barzahlung oder durch Überlassung an Zahlungs statt erfolgen solle, so wäre bei der Beurteilung, ob ein Vorteil vorgelegen und welchen Umfang dieser gehabt habe, lediglich der Wert der unentgeltlich enthaltenen Aktien berücksichtigt worden. Deshalb vertritt die Klägerin die Ansicht, dass in dieser Rechtssache den spezifischen Umständen, d. h. dem erzwungenen Rückkauf und dem willkürlich festgelegten Preis, Rechnung zu tragen sei und dass, da die tatsächlich gegebene und die oben dargestellte Situation einander sehr ähnlich seien, sie im Hinblick auf das Recht staatlicher Beihilfen gleich zu beurteilen seien. In beiden Fällen halte nämlich die Klägerin bestimmte Aktien; darauf, ob diese unentgeltliche Bereitstellung unmittelbar oder mittels einer Befreiung von der Zahlungsverpflichtung erfolge, dürfe es nicht ankommen. Die Kommission hätte daher ihre Prüfung auf den wirklichen Wert der an die Klägerin abgetretenen Aktiva erstrecken müssen, anstatt sich auf eine abstrakte Forderung zu stützen. Nur eine solche Prüfung hätte die Beurteilung ermöglicht, ob in der wirtschaftlichen Realität ein Vorteil vorliege.

128 Die Kommission beantragt, diesen Teil zurückzuweisen.

- Würdigung durch das Gericht

129 Zunächst ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, sie sei von der Region Wallonien durch die Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 zum Erwerb von 14 214 Aktien der Kategorie B und Gewinnanteilscheinen der Kategorie I für einen Betrag von 113 712 000 BEF gezwungen worden. Dieses Vorbringen stützt sich auf die Note vom 25. Mai 1998, in der die belgischen Behörden der Kommission mitteilten: "Da die Region Wallonien das Vertrauen in die Unternehmensgruppe Beaulieu verloren hat, macht sie ihre Zustimmung zur Gründung der beiden Holdings von der Bedingung des Rückkaufs ihrer Aktien an den Betriebsstandorten Verlipack Ghlin et Verlipack Jumet abhängig."

130 Vorab ist festzustellen, dass der Rückkauf der Aktien, der Gegenstand der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 war, von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht als staatliche Beihilfe qualifiziert wird.

131 Weiter hat Artikel 3 des Nachtrags vom 18. November 1987 folgenden Wortlaut: "Die Unterzeichneten Imcour NV und R. De Clerck verpflichten sich unwiderruflich, ab dem 1. Oktober 1987 alle für die Adsum NV und Herrn De Backer an diesem Tag bestehenden Verpflichtungen in der in der Übereinkunft vom 30. April 1985 und ihrem Anhang festgelegten Form zu übernehmen und zu erfüllen."

132 Zu diesen Verpflichtungen gehörte die in Artikel 10 Absatz 1 der Übereinkunft vom 30. April 1985 genannte, nach der sich Adsum verpflichtete, dass die drei Verlipack-Gesellschaften ab dem fünften Geschäftsjahr nach Unterzeichnung dieser Übereinkunft jährlich 10 % der von der NMNS gehaltenen Aktien der Kategorie B (Rückkauf zu ihrem Nennwert) und der Gewinnanteilscheine der Kategorie I (Rückkauf zum Einheitspreis von 10 000 BEF) zurückkaufen, soweit der Gewinnvortrag und die verfügbaren Rücklagen dieser Gesellschaften dies erlaubten. Nach Artikel 10 Absatz 3 dieser Übereinkunft sollte Adsum, käme es nicht zu solchen Vereinbarungen, selbst die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen.

133 Ferner hieß es im Nachtrag vom 18. November 1987, dass ein Wechsel bei der Aufsicht über den Vorstand der Verlipack-Gesellschaften erfolgt sei und die Minister für Wirtschaft und für Finanzen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Übereinkunft vom 30. April 1985 am 17. November 1987 ihre Zustimmung erteilt hätten.

134 Schließlich sah Artikel 16 der Übereinkunft vom 30. April 1985 eine Änderung der Statuten der Gesellschaften vor, um den in dieser Übereinkunft enthaltenen Bestimmungen Rechnung zu tragen.

135 Daraus ergibt sich, dass die Klägerin in voller Kenntnis des Sachverhalts einwilligte, nicht nur die Rechte, sondern auch die in der Übereinkunft vom 30. April 1985 festgelegten Verpflichtungen zu übernehmen, die Adsum und Herr De Backer gegenüber Verlipack und dem belgischen Staat besaßen bzw. eingegangen waren und die nach Artikel 16 dieser Übereinkunft fester Bestandteil der Statuten der Verlipack-Gesellschaften sein sollten. Insbesondere die Imcour Holding, deren Nachfolge die Klägerin angetreten hat, verpflichtete sich gemäß Artikel 3 des Nachtrags vom 18. November 1987 unwiderruflich, die Verpflichtungen und die Bedingungen für den Rückkauf der von der NMNS am Kapital von Verlipack gehaltenen Aktien der Kategorie B und der Gewinnanteilscheine der Kategorie I zu erfüllen.

136 Die Klägerin kann im Übrigen die Geltung dieser Rückkaufsverpflichtung auch nicht dadurch ausschließen, dass sie sich auf die in Artikel 10 Absatz 1 der Übereinkunft vom 30. April 1985 erwähnte Bedingung des Vorliegens eines Gewinnvortrags und der Verfügbarkeit von Rücklagen der Verlipack- Gesellschaften beruft, da nach Artikel 10 Absatz 3 dieser Übereinkunft die Klägerin die von der NMNS gehaltenen Aktien der Kategorie B und die Gewinnanteilscheine der Kategorie I auf jeden Fall selbst zurückkaufen musste, falls kein Erwerb durch die Verlipack-Gesellschaften erfolgte.

137 Zudem ist die Klägerin durch den vorzeitigen Rückkauf der Aktien der Kategorie B und der Gewinnanteilscheine der Kategorie I, der Gegenstand der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 war, in den Genuss mehrerer Vorteile gelangt.

138 Erstens erwarb sie unmittelbar das Eigentum an sämtlichen noch von den wallonischen Behörden gehaltenen Aktien der Kategorie B und Gewinnanteilscheinen der Kategorie I, die sie aufgrund des Nachtrags vom 18. November 1987 auf jeden Fall in jährlichen Tranchen übernehmen musste, was es ihr ermöglichte, die Umstrukturierung von Verlipack vorzunehmen, indem sie Heye in die Gesellschaft aufnahm, und die Struktur der Unternehmensgruppe dadurch zu vereinfachen, dass sie sämtliche Aktien auf die Verlipack Holding I übertrug.

139 Wie aus den Akten hervorgeht (vgl. u. a. Randnrn. 11 und 12 der angefochtenen Entscheidung, Nr. 23 der Klageschrift und Absätze 6 und 7 des an die Kommission gerichteten Schreibens des Königreichs Belgien vom 26. Juli 2001), war die Lage der Gesellschaften der Unternehmensgruppe Verlipack 1996 so Besorgnis erregend, dass die Aufnahme eines Spezialisten auf dem Gebiet der Glaserzeugung unerlässlich schien, um die wirtschaftliche Erholung der Unternehmensgruppe zu ermöglichen. Im Übrigen wollte sich dieser Spezialist, Heye, nicht am Kapital einer Unternehmensgruppe beteiligen, an dem die öffentliche Hand eine Beteiligung hielt, was in den Augen von Heye "die Gefahr eines Wechsels der Mehrheit im Fall eines Bündnisses zwischen der Region Wallonien und der Unternehmensgruppe Beaulieu hätte bedeuten können".

140 Diese in der Note vom 25. Mai 1998 enthaltene Feststellung wird von der Klägerin übrigens nicht bestritten, die in Nummer 22 ihrer Klageschrift ausführt: "Die Unternehmensgruppe Beaulieu spürt deutlich, dass der öffentliche Aktionär zu einer aktiven Unterstützung der drei Verlipack-Gesellschaften nicht mehr bereit ist, und ohne radikale Maßnahmen steuern diese direkt auf den Konkurs zu. Beaulieu unternimmt es daher, eine Sanierungsaktion zustande zu bringen und sucht hierfür strategische Partner, die über anerkannte Erfahrung auf dem Glasmarkt verfügen. In diesem Zusammenhang finden die Verhandlungen mit ... Heye ..., einem der führenden deutschen Glashersteller, statt."

141 Zudem geht aus dem an die Kommission gerichteten Schreiben des Königreichs Belgien vom 26. Juli 2001 hervor, dass "Beaulieu und Heye sowie die Region Wallonien Verhandlungen aufgenommen haben, um den Verkauf der Unternehmensgruppe Verlipack an Heye zu gestalten und eine neue, im April 1997 eingerichtete Finanzstruktur einzuführen", und dass "im Anschluss an eine Absprache zwischen Beaulieu und Heye vereinbart wurde, dass die von der Region Wallonien an Verlipack Ghlin und Verlipack Jumet gehaltenen Aktien und Gewinnanteilscheine von Beaulieu zurückzukaufen sind, bevor die Region Wallonien erneut interveniert".

142 Im Übrigen war die Region Wallonien an der Umstrukturierung der Unternehmensgruppe Verlipack, mit der die ihr drohenden Verluste eingedämmt werden sollten, aktiv beteiligt. Wie den Randnummern 18 bis 22 der Entscheidung 2001/856 zu entnehmen ist, vergab die Region Wallonien 1997 zwei Darlehen in Höhe von jeweils 250 Millionen BEF an Heye, mit denen im Hinblick auf diese Umstrukturierung die Kapitaleinlage der Letztgenannten bei Verlipack finanziert wurde (vgl. hierzu auch Urteil vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, oben, Randnr. 44, Randnrn. 22 bis 24).

143 Zweitens ist im Zusammenhang mit den erwähnten Verhandlungen und der erfolgten Absprache zwischen Beaulieu und Heye auch auf die Vorteile hinzuweisen, die die Klägerin in Bezug auf den Preis der von ihr erworbenen Aktien der Kategorie B und Gewinnanteilscheine der Kategorie I sowie in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten dafür erlangt hat.

144 So gelangte die Klägerin zunächst, während sie nach der Übereinkunft vom 30. April 1985, der sie sich durch den Nachtrag vom 18. November 1987 angeschlossen hatte, den vereinbarten Preis nach Maßgabe der Fälligkeiten hätte entrichten müssen, durch die Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 in den Genuss der Möglichkeit, die Zahlung des Preises für die betreffenden Aktien und Gewinnanteilscheine bis zum 31. Dezember 2001, und zwar ohne Zinsen, aufzuschieben, obwohl sie die Gesamtheit dieser Aktien und Gewinnanteilscheine unmittelbar erworben hatte und somit die Umstrukturierung von Verlipack erleichtern konnte.

145 Ferner gelangte die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen, dass der Preis nicht verhandelbar gewesen sei und sie somit den Betrag von 142 140 000 BEF habe entrichten müssen, der 100 % des Nennwerts der betreffenden Anteile und Gewinnanteilscheine entsprochen habe, in den Genuss einer Minderung in Höhe von 28 428 000 BEF, da der entrichtete Preis gemäß Artikel 3 der Königlichen Verordnung von 1985 80 % des Ausgabepreises entsprach, obwohl sie unmittelbar ein Eigentumsrecht sowie das Recht erworben hatte, den Betrag von 113 712 000 BEF erst am einen 31. Dezember 2001, und zwar ohne Zinsen, zu entrichten.

146 Schließlich geht dieses Ergebnis auch aus dem an die Kommission gerichteten Schreiben des Königreichs Belgien vom 26. Juli 2001 hervor, wonach "die Unternehmensgruppe Beaulieu den Rückkauf dieser Aktien und dieser Gewinnanteilscheine im Austausch gegen günstige Zahlungsbedingungen, d. h. eine Fälligkeit der Rückzahlung in vier Jahren ohne Zinsen, akzeptierte, um die geplante Umstrukturierung unter Leitung von Heye und in Zusammenarbeit mit der Region Wallonien erleichtern zu können".

147 Somit ist der letzte der Note vom 25. Mai 1998 entnommene Absatz, auf den sich die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens berufen hat, dass es bei dem Rückkauf der betreffenden Aktien und Gewinnanteilscheine durch die Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 keinerlei Verhandlungsspielraum gegeben habe, im Licht des gesamten Kontextes des oben dargestellten Rückkaufs auszulegen, insbesondere im Licht der erwiesenen Verhandlungen zwischen Heye und der Klägerin, die zu einer Vereinbarung und dem Einverständnis der Klägerin mit dem betreffenden und mit den erwähnten Bedingungen verbundenen Rückkauf geführt hat, und kann daher nicht dahin verstanden werden, er lasse die Ausübung von Zwang gegenüber der Klägerin durch die Region Wallonien erkennen.

148 Im Übrigen wird dieses Ergebnis insoweit durch die weiteren Absätze der besagten Note vom 25. Mai 1998 gestützt, als darin ausdrücklich auf die Notwendigkeit Bezug genommen wird, die Aufsicht über die Unternehmensgruppe auf Heye zu übertragen, um die Lage von Verlipack zu verbessern, damit die Mehrheit des neuen Investors in dieser Holding gesichert werden könne, was eher dem von der Klägerin geäußerten Willen zuzurechnen war, Heye am Vorgang der wirtschaftlichen Erholung der Unternehmensgruppe Verlipack zu beteiligen.

149 In Anbetracht der von der Klägerin im Nachtrag vom 18. November 1987 eingegangenen Verpflichtung zum Rückkauf der Aktien der Kategorie B und Gewinnanteilscheine der Kategorie I sowie der zwischen der Unternehmensgruppe Beaulieu und Heye getroffenen Vereinbarung, die diesem Rückkauf vorausgegangen war, und der sich hieraus ergebenden Vorteile ist das Vorbringen der Klägerin, sie sei von den wallonischen Behörden zu diesem Vorgehen gezwungen worden, daher zurückzuweisen.

150 Weiter ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, der Preis der betreffenden Aktien und Gewinnanteilscheine, deren Wert bei Null gelegen habe, ja sogar negativ gewesen sei, sei bei der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 überschätzt worden und Gegenstand des Nachtrags vom 20. November 1998 sei eine Anpassung des dort festgelegten Preises gewesen, um ihn demjenigen anzugleichen, der vier Monate später von der Verlipack Holding I oder - wie die Klägerin vorträgt - von Heye im Rahmen einer entsprechenden Rückkaufsverpflichtung in der Übereinkunft vom 9. April 1997 für Aktien gezahlt worden sei, deren Preis nach Maßgabe ihres tatsächlichen Wertes und nicht nach ihrem Nennwert festgelegt worden sei.

151 Erstens ist in Bezug auf die Überbewertung des in der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 festgelegten Preises daran zu erinnern, dass die Klägerin dadurch, dass sie sich mit dem Nachtrag vom 18. November 1987 der Übereinkunft vom 30. April 1985 anschloss, in den Rückkauf der von der NMNS gehaltenen Aktien der Kategorie B und Gewinnanteilscheine der Kategorie I nach dem dort festgelegten Zeitplan und Preis einwilligte und zudem wusste, dass der Preis der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht nach dem Wortlaut der bereits spezifisch in Artikel 4 Buchstaben f letzter Absatz der Übereinkunft vom 30. April 1985 erwähnten Königlichen Verordnung von 1985 80 % ihres Ausgabepreises nicht unterschreiten konnte.

152 Dem in Randnummer 97 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Wortlaut des Schreibens vom 11. Januar 2001, eingegangen am 15. Januar 2001, ist zu entnehmen, dass die wallonischen Behörden der Kommission schriftlich mitgeteilt haben, dass der Preis von 113 712 000 BEF gemäß der Königlichen Verordnung von 1985 80 % des Ausgabepreises dieser Aktien und Gewinnanteilscheine darstellte.

153 Auch aus dem an die Kommission gerichteten Schreiben des Königreichs Belgien vom 26. Juli 2001 geht hervor, dass die belgischen Behörden auf die Behauptung der Kommission, "[d]ie Verpflichtung, einen Preis in Höhe von 80 % des Ausgabepreises festzulegen, ist ein gesetzliches Erfordernis, das ausnahmslos für alle gilt, die Vorzugsaktien dieser Art kaufen wollen", antworteten, dass sie bereits der Tatsache Rechnung getragen hätten, dass die Königlichen Verordnung von 1985 nicht die Bedingungen vorgebe, unter denen die Zahlung zu erfolgen habe, und dass die vereinbarten Sonderbedingungen durch die Mehrkosten gerechtfertigt seien, die sich für die Unternehmensgruppe Beaulieu aus der Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften ergäben.

154 Damit bestätigten die belgischen Behörden zwar, wie aus den Randnummern 77 bis 79 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass für die betreffenden Aktien und Gewinnanteilscheine ein Preis gezahlt wurde, der ihrer Ansicht nach nicht der wirtschaftlichen Realität entsprach, sie rechtfertigten diesen Preis jedoch im Hinblick auf die Königliche Verordnung von 1985, die auf jedes Erwerbsgeschäft der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Art anwendbar sei, und betont in den in den Randnummern 152 und 153 des vorliegenden Urteils erwähnten Schreiben vom 11. Januar und 26. Juli 2001, diese Mehrkosten dadurch ausgeglichen zu haben, dass sie vorteilhafte Rückzahlungsbedingungen, nämlich die Zahlung durch die Klägerin vier Jahre nach dem Eigentumsübergang ohne Zinsen gewährt sowie für die Akzeptanz dieses Preises durch die Unternehmensgruppe Beaulieu gesorgt hätten.

155 Im Übrigen zeigen die Randnummern 10 und 13 der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, dass die Aktiva höher als die Schulden waren, wobei das aus den drei Betriebsstandorten (Ghlin, Jumet und Mol) bestehende Vermögen auf 515 Millionen BEF und die Schulden auf über 362,8 Millionen BEF geschätzt wurden.

156 Schließlich ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Klägerin im Rahmen irgendeines innerstaatlichen Gerichtsverfahrens ihre Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die in Rede stehenden Aktien und Gewinnanteilscheine in der in der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 genannten und von ihr im Übrigen auch akzeptierten Höhe oder die Anwendbarkeit der Königlichen Verordnung von 1985 in Frage gestellt hätte.

157 Zweitens ist zum Gegenstand des Nachtrags vom 20. November 1998 festzustellen, dass er als Gründe für die Tilgung der Schuld entweder die Zahlung durch Überweisung eines Betrages von 113 712 000 BEF oder die Übertragung von 9 704 Aktien am Kapital der Gesellschaft Verlipack Holding II vorsah.

158 Indem der Nachtrag vom 20. November 1998 festlegte, dass die Schuld nicht nur durch Überweisung eines Betrages von 113 712 000 BEF, sondern auch durch die Übertragung von 9 704 wertlosen Aktien getilgt werden konnte, kann er somit keine Anpassung des in der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 vereinbarten Preises an denjenigen zum Gegenstand haben, der in der Übereinkunft vom 9. April 1997 festgelegt worden war, da er sich seinem eigenen Wortlaut nach darauf beschränkte, die Möglichkeit einer Tilgung der Schuld durch die Übertragung wertloser Aktien hinzuzufügen.

159 Hätte der Wille vorgelegen, eine Anpassung des Preises vorzunehmen, müsste man im Übrigen vernünftigerweise annehmen, dass auch eine Minderung des durch Überweisung zu zahlenden Preises vorgesehen worden wäre und dass ein solcher Nachtrag nicht am 20. November 1998, also ungefähr 20 Monate nach der Unterzeichnung der Übereinkunft vom 9. April 1997 zwischen der Region Wallonien und der (von Heye gehaltenen) Verlipack Holding I angenommen worden wäre, einem Zeitpunkt, zu dem, wie aus Randnummer 75 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, die Verlipack Holding II zahlungsunfähig war. Die Rechtbank van Koophandel te Bergen stellte nämlich mit Urteil vom 31. Mai 1999 fest, dass die Verlipack Holding II die Zahlungen bereits im Juni 1998 eingestellt habe.

160 Folglich kann dem Vorbringen der Klägerin, der tatsächliche Wert der Anteile sei im Jahr 1996 Null, ja sogar negativ, gewesen und der Nachtrag vom 20. November 1998 habe eine Anpassung des in der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 festgelegten Preises an denjenigen zum Gegenstand gehabt, der in der Übereinkunft vom 9. April 1997 festgelegt worden sei, nicht gefolgt werden.

161 Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Wenn ein Vorteil gewährt worden sei, könne die Klägerin nicht als begünstigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG angesehen werden

- Vorbringen der Parteien

162 Zur Begründung dieses Teils stützt sich die Klägerin auf die Entscheidung 2001/856, insbesondere deren Randnummern 109 und 110, in denen die Kommission ausführe, dass der Empfänger einer Beihilfe, der diese gegebenenfalls zurückzahlen müsse, nicht unbedingt das Unternehmen sei, das die Mittel direkt von den staatlichen Stellen erhalten habe, sondern das Unternehmen, das ihr tatsächlicher Nutznießer gewesen sei. Dies werde laut Randnummer 110 der Entscheidung 2001/856 durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, der zwischen Unternehmen, die nur als Träger für die Weiterleitung der Mittel gedient hätten, einerseits und denjenigen, die daraus einen Nutzen gezogen hätten, durch den sie als Empfänger gelten könnten, andererseits unterscheide. Die Klägerin weist aber erneut darauf hin, dass sie die Aktien, zu deren Erwerb sie gezwungen worden sei und die sie nicht habe behalten wollen, nur über einen beschränkten Zeitraum gehalten habe. Wie der an die Kommission gerichteten Note der Region Wallonien vom 25. Mai 1998 zu entnehmen sei, müsse der erzwungene Rückkauf dieser Aktien im Licht der Tatsache gesehen werden, dass Heye die Kontrolle über die Unternehmensgruppe Verlipack habe übernehmen sollen, weshalb die betreffenden Aktien bei der Verlipack Holding I platziert worden und unmittelbar in die Hände von Heye gelangt seien.

163 Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass sie nicht als im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG begünstigt angesehen werden könne.

164 Folglich verstoße die angefochtene Entscheidung dadurch, dass sie die Klägerin als Empfängerin einer staatlichen Beihilfe ansehe, sowohl gegen Artikel 87 Absatz 1 EG als auch gegen Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung Nr. 659/1999

165 Die Kommission beantragt, diesen Teil zurückzuweisen.

- Würdigung durch das Gericht

166 Erstens ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, soweit es auf dem angeblichen Zwang beruht, der beim Rückkauf der 14 214 Aktien der Kategorie B und Gewinnanteilscheine der Kategorie I durch die Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 auf die Klägerin ausgeübt worden sei, aus den in den Randnummern 129 bis 149 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen zurückzuweisen ist.

167 Zweitens wäre dem Vorbringen der Klägerin auch dann nicht zu folgen, wenn es nicht im Licht dieses erzwungenen Rückkaufs zu sehen wäre.

168 Wie in den Randnummern 131 bis 149 des vorliegenden Urteils festgestellt, willigte die Klägerin aufgrund einer Verpflichtung, die Adsum im Rahmen der Übereinkunft vom 30. April 1985, der sich die Klägerin durch Nachtrag vom 18. November 1987 anschloss, übernommen hatte und die in die Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 aufgenommen worden war, nämlich ein, die Aktien der Kategorie B und Gewinnanteilscheine der Kategorie I, die die Region Wallonien am Kapital der Verlipack Jumet SA und der Verlipack Ghlin SA hielt, durch Zahlung von 113 712 000 BEF zurückzukaufen.

169 Somit verzichtete die Region Wallonien, die daher über eine objektiv bestehende und fällige Forderung in Höhe von 113 712 000 BEF gegenüber der Klägerin verfügte, am 20. November 1998 auf diese Forderung im Austausch gegen Aktien am Kapital einer Gesellschaft, die zu diesem Zeitpunkt wertlos waren, was die Klägerin nicht bestreitet. Diese hat aber nicht dargetan, dass sie im Anschluss an diesen Forderungsverzicht im November 1998 diesen Betrag dem Kapital von Verlipack Holding II oder dem einer anderen Gesellschaft zugeführt hätte, die somit Empfängerin gewesen wäre, so dass dieser Betrag im Vermögen der Klägerin verblieben ist.

170 Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin in den Genuss einer Übertragung öffentlicher Mittel zu ihren Gunsten gelangte.

171 Folglich ist der zweite Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum dritten Teil: Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des innergemeinschaftlichen Handels

- Vorbringen der Parteien

172 Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission in den Randnummern 70 bis 72 der angefochtenen Entscheidung nur eine sehr kurze Prüfung der beiden Voraussetzungen betreffend die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vornehme, denn sie beschränke sich auf die Behauptung, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, da die Unternehmensgruppe Beaulieu ein führender Akteur auf den Textilmarkt sei und einen Großteil seiner Produktion ausführe.

173 Dies laufe auf die Aussage hinaus, dass die Kommission bei Wirtschaftsteilnehmern wie der Unternehmensgruppe Beaulieu von der Verpflichtung befreit sei, nachzuweisen, dass diese beiden Voraussetzungen erfüllt seien. Die Klägerin sei aber in erster Linie als Aktionärin der Verlipack-Gesellschaften betroffen, nicht als Herstellerin von Textilien, und der Umstand, dass sie zum Erwerb von Aktien einer Unternehmensgruppe gezwungen worden sei, die Verpackungsgläser herstelle, und diese Aktien in einer von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf diesem Markt kontrollierten Holding habe platzieren müssen, weise kaum einen Bezug zur Tätigkeit der Unternehmensgruppe Beaulieu auf den Textilmarkt auf. Da die Beihilfe auf einem anderen Markt als demjenigen angesiedelt sei, auf dem sich die Wettbewerbsverzerrung zeige, sei die angefochtene Entscheidung fehlerhaft, da sie in Bezug auf die beiden in Artikel 87 Absatz 1 EG genannten Voraussetzungen nur auf die Stellung der Unternehmensgruppe Beaulieu auf dem Textilmarkt Bezug nehme. Außerdem habe der Umstand, dass die Klägerin Mittel aus ihrem Vermögen abgezogen habe, um sie bei Verlipack zu platzieren, ihre Tätigkeit in der Textilbranche gehemmt und nicht gefördert, und zwar umso mehr, als der sich aus dieser Investition ergebende Verlust erheblich gewesen sei.

174 Indem die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Rückzahlung des erwähnten Betrages fordere, beseitige sie keine Wettbewerbsverzerrung, eher im Gegenteil, und bestrafe die Unternehmensgruppe Beaulieu, obwohl die öffentliche Hand selbst eingeräumt habe, dass der von der Klägerin als Gegenleistung für die Aktien gezahlte Preis unverhältnismäßig gewesen sei und die Region Wallonien die Gegenleistung durch den Nachtrag vom 20. November 1998 berichtigt habe. Außerdem habe die Klägerin die Aktien in Verlipack Holding I nur vorübergehend gehalten, ohne aus ihnen irgendeinen finanziellen oder wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen. Selbst bei der Annahme, die Klägerin hätte diese Aktien unentgeltlich erhalten, kann dieses Geschenk nach Ansicht der Klägerin keinen Einfluss auf den Wettbewerb auf dem Textilmarkt haben.

175 Die Kommission beantragt, in diesen Teil zurückzuweisen.

- Würdigung durch das Gericht

176 Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin mit diesem Teil zum einen die Prüfung, die die Kommission in Bezug auf die Feststellung der in Artikel 87 Absatz 1 EG genannten Voraussetzungen der Wettbewerbsverzerrung und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten vorgenommen hat, und außerdem die angeblich kurze Begründung in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich dieser beiden Voraussetzungen rügt, was auch Gegenstand des vierten Klagegrundes und daher im Zusammenhang mit diesem zu prüfen ist.

177 In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seines laufenden Betriebes oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (vgl. Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnrn. 48 und 77, und die dort zitierte Rechtsprechung, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 43).

178 Begünstigt ferner eine staatliche Stelle ein Unternehmen, das in einer durch intensiven Wettbewerb gekennzeichneten Branche tätig ist, durch die Einräumung eines Vorteils, so liegt eine Verzerrung des Wettbewerbs oder die Gefahr einer solchen Verzerrung vor (Urteil Vlaamse Gewest/Kommission, oben, Randnr. 177, Randnr. 46).

179 Wie im Rahmen der Prüfung des ersten und des zweiten Teils dieses Klagegrundes festgestellt worden ist, hat die Region Wallonien im vorliegenden Fall auf eine Forderung in Höhe von 113 712 000 BEF verzichtet, die sie gegen die Klägerin hatte, die ihre Tätigkeit in einer Branche, nämlich der Textilbranche, ausübt, in der ein völlig offener Wettbewerb herrscht.

180 Somit ist die Kommission in Randnummer 71 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitige Beihilfe den Wettbewerb verfälschte oder zu verfälschen drohte.

181 In Bezug auf die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass eine staatliche Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 47, Urteile des Gerichts, Vlaamse Gewest/Kommission, oben, Randnr. 177, Randnr. 50, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T-152/99, HAMSA/Kommission, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 220, und Fleuren Compost/Kommission, oben, Randnr. 83, Randnr. 57).

182 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in Randnummer 70 der angefochtenen Entscheidung von der Klägerin unbeanstandet eine Tabelle erstellt, der zu entnehmen ist, dass für Teppiche und andere textile Bodenbeläge zwischen Belgien und dem Rest der Welt ein reger Handel stattfindet, wobei Belgien im Jahr 1998 Ausfuhren im Wert von 2 009 560 000,84 Euro und Einfuhren im Wert von 211 659 000,19 Euro getätigt hat.

183 Aus Randnummer 71 der angefochtenen Entscheidung, insbesondere der Fußnote 17, geht ferner hervor, dass die Klägerin Europas führender Teppichhersteller ist, der 98 % seiner Produktion ausführt. Die Kommission hat weiter angegeben, dass die Umsätze der Klägerin 1997 4 379 764 000 BEF, 1998 5 182 220 000 BEF und 1999 4 821 857 000 BEF betragen hätten.

184 Schließlich kann dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden, die Voraussetzungen nach Artikel 87 Absatz 1 EG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die streitige Beihilfe auf einem anderen Markt als dem angesiedelt sei, auf dem sich die Wettbewerbsverzerrung gezeigt habe. Nach der angefochtenen Entscheidung betraf das Verfahren in Bezug auf die in Rede stehende staatliche Beihilfe nämlich die Unternehmensgruppe Beaulieu, die, wie aus Randnummer 22 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, von der Klägerin beherrscht wird. Die gewährte Beihilfe in Höhe von 113 712 000 BEF, die, wie in Randnummer 169 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, nicht dem Kapital von Verlipack Holding II oder demjenigen einer anderen Gesellschaft in der Glasbranche zugeführt wurde, ist im Vermögen der Unternehmensgruppe Beaulieu verblieben. Diese Beihilfe hatte daher zwangsläufig Auswirkungen auf den Tätigkeitsbereich, in dem die Unternehmensgruppe Beaulieu aktiv ist, nämlich die Textilbranche. Die Beihilfe, in deren Genuss die Klägerin gelangt ist, hat somit zu einem Wettbewerbsvorteil auf dem Textilmarkt geführt.

185 Folglich kann der dritte Teil keinen Erfolg haben und ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999

Vorbringen der Parteien

186 Die Klägerin erinnert daran, dass nach der Rechtsprechung die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürften, was zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet und erforderlich sei (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Urteil des Gerichts vom 22. November 2001 in der Rechtssache T-9/98, Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie/Kommission, Slg. 2001, II-3367), und dass dieser Grundsatz in Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999 Eingang gefunden habe, der vorsehe, dass die Kommission nicht die Rückforderung einer Beihilfe verlange, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

187 Die Klägerin glaubt jedoch, dargetan zu haben, dass ihr der erzwungene Rückkauf der in Rede stehenden Aktien und Gewinnanteilscheine an den Verlipack-Gesellschaften keinen finanziellen oder sonstigen Vorteil im Sinne des Artikels 87 EG gebracht habe, so dass es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, ihr die Rückforderung einer nicht vorhandenen Beihilfe aufzuerlegen.

188 Außerdem sei es, selbst wenn man annehme, dass eine sie begünstigende staatliche Beihilfe gewährt worden sei, nicht möglich, den angeblich gewährten Vorteil in gewohnter Weise zu bemessen. In den meisten Fällen werde nämlich vorausgesetzt, dass die Höhe der Betriebsbeihilfe, die einem Unternehmen zugute gekommen sei, im Wesentlichen der Behinderung des Wettbewerbs in seinem Tätigkeitsbereich entspreche. Im vorliegenden Fall liege aber keine Übertragung von Geldmitteln der öffentlichen Hand auf den Privatsektor vor und sei zudem der Vorteil nicht in ihrem herkömmlichen Tätigkeitsbereich angesiedelt. Daher sei es falsch, den Umfang der Wettbewerbsverzerrung auf dem Textilmarkt allein anhand des Nennwerts der Aktien zu bestimmen, die die Klägerin an einer Unternehmensgruppe, die Verpackungsgläser herstelle, erworben habe. Dem gesamten Sachverhalt der Rechtssache sei zu entnehmen, dass der Nennwert der Aktien nicht nur deshalb nicht dem Umfang der behaupteten Wettbewerbsverzerrung auf dem Textilmarkt entsprechen könne, weil ein solcher Wert missbräuchlich hoch wäre und in keiner Weise ihrem tatsächlichen Wert entspräche, sondern auch deshalb, weil selbst bei der Annahme, der erzwungene Rückkauf der Aktien hätte ihr einen Vorteil gebracht, nicht zur die Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Textilmarkt geführt hätte, da der unentgeltliche Erwerb von Aktien auf dem Glasmarkt nicht ohne Weiteres einen operativen Vorteil auf dem Textilmarkt bedeute.

189 Demnach stehe die Behauptung der Kommission, die Rückforderung des Nennwerts der von der Klägerin erworben Aktien sei zur Beseitigung einer Wettbewerbsverzerrung erforderlich, im Widerspruch zur wirtschaftlichen Realität, so dass die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoße, indem sie diese Rückforderung verlange.

190 Die Kommission beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

191 Das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe dadurch gegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass sie die Rückforderung der Beihilfe verlange, obwohl der erzwungene Rückkauf der Aktien der Kategorie B und Gewinnanteilscheine der Kategorie I gemäß der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 der Klägerin keinen finanziellen Vorteil gebracht habe, ist, soweit dieser Verstoß auf dem Argument einer angeblichen Ausübung von Zwang bei diesem Rückkauf gegenüber der Klägerin beruht, aus den in den Randnummern 129 bis 149 des vorliegenden Urteils genannten Gründen zurückzuweisen.

192 Es ist auch dann zurückzuweisen, wenn man annimmt, das Vorbringen der Klägerin stütze sich nicht auf einen solchen Zwang, sondern lediglich auf den von ihr getätigten Rückkauf der Aktien selbst.

193 Wie aus der angefochtenen Entscheidung, insbesondere den Randnummern 91 und 92, hervorgeht, bestand die staatliche Beihilfe im vorliegenden Fall nämlich darin, dass die Region Wallonien am 20. November 1998 im Austausch gegen die Rückgabe von 9 704 Aktien am Kapital der Verlipack Holding II, die zum Zeitpunkt ihrer Abtretung im Dezember 1998 wertlos waren, da das Vermögen dieser Gesellschaft am 11. Februar 1999 mit 1 BEF bewertet wurde, auf eine objektiv bestehende Forderung in Höhe von 113 712 000 BEF gegenüber der Unternehmensgruppe Beaulieu verzichtete.

194 Die Klägerin geht daher von einer falschen Voraussetzung aus, wenn sie u. a. behauptet, der Umfang der Wettbewerbsverzerrung sei fälschlicherweise anhand des Nennwerts der im Jahr 1996 erworben Aktien bestimmt worden, denn nicht dieser Vorgang wurde als staatliche Beihilfe qualifiziert, sondern der Verzicht der Region Wallonien am 20. November 1998 auf eine objektive bestehende und fällige Forderung in Höhe von 113 712 000 BEF, die sie gegen die Klägerin hatte und die diese zu keinem Zeitpunkt vor den innerstaatlichen Gerichten bestritten hat.

195 Durch den Verzicht auf diese Forderung zugunsten eines Privatunternehmens hat das Königreich Belgien aber eine Beihilfe der öffentlichen Hand in Höhe von 113 712 000 BEF an den Privatsektor vergeben.

196 Der Umfang der Verzerrung musste daher danach beurteilt werden, dass die Region Wallonien beschloss, eine gegenüber der Klägerin objektiv bestehende und fällige Forderung in Höhe von 113 712 000 BEF nicht geltend zu machen.

197 Die Kommission verlangte also im Hinblick auf den Verzicht auf eine Forderung in dieser Höhe in Randnummer 111 der angefochtenen Entscheidung, die Beihilfe zurückzufordern, "[u]m die wirtschaftlichen Bedingungen wiederherzustellen, die das Unternehmen hätte bewältigen müssen, wenn die unvereinbare Beihilfe ihm nicht gewährt worden wäre".

198 Zum Vorbringen der Klägerin, die gewährte Beihilfe habe nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung auf dem Textilmarkt geführt, da der unentgeltliche Erwerb von Aktien auf dem Glasmarkt nicht ohne Weiteres die Verschaffung eines operativen Vorteils auf dem Textilmarkt mit sich gebracht habe, ist bereits in Randnummer 184 des vorliegenden Urteils festgestellt worden, dass die der Klägerin gewährte Beihilfe im Vermögen der Unternehmensgruppe Beaulieu verblieben ist und damit zu einem finanziellen Vorteil auf dem Textilmarkt geführt hat, so dass sie, da sie geeignet ist, die Stellung des begünstigten Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen zu verbessern und ihm eine Ausweitung seiner Ausfuhren zu ermöglichen, zwangsläufig den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.

199 Der Kommission kann somit nicht vorgeworfen werden, sie habe deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen, weil sie die wertmäßige Rückforderung der im Verzicht auf eine Forderung in Höhe von 113 712 000 BEF bestehenden Beihilfe verlangte.

200 Demnach ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

201 Die Klägerin, die diesen Klagegrund in drei Teile gliedert, wirft der Kommission vor, sie habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er vom Gerichtshof im Urteil vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel u. a., Slg. 1977, 1753) aufgestellt worden sei, zunächst dadurch verstoßen, dass sie zwei unterschiedliche Schätzmethoden angewandt habe, um den Wert der an den Verlipack-Gesellschaften gehaltenen Aktien und Gewinnanteilscheine zu ermitteln, sodann dadurch, dass sie diese Schätzung zu zwei verschiedenen Zeitpunkten vorgenommen habe, und schließlich dadurch, dass sie das Vorbringen in Bezug auf den endgültigen Empfänger der staatlichen Beihilfe in zweierlei Art und Weise verwendet habe.

Zum ersten Teil: Die angefochtene Entscheidung verstoße dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass zur Ermittlung des Wertes der Aktien und Gewinnanteilscheine zwei unterschiedliche Methoden zur Anwendung gelangt seien

- Vorbringen der Parteien

202 Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie habe zwei unterschiedliche Methoden angewandt, um den Wert der an den Verlipack-Gesellschaften gehaltenen Anteile und Gewinnanteilscheine zu ermitteln, deren eine auf den Ausgabepreis (Nennwert, d. h. 113 712 000 BEF, den Preis, zu dem die Klägerin zu deren Erwerb verpflichtet gewesen sei) gestützt gewesen sei, während die andere auf den tatsächlichen Wert der Aktien im Zeitpunkt ihrer Abtretung an die Region Wallonien abstelle, der laut Randnummer 80 der angefochtenen Entscheidung letztlich bei Null gelegen habe.

203 Im Rahmen dieser beiden Vorgänge hätten sich die Region Wallonien und die Klägerin aber praktisch in der gleichen Lage befunden: Beide hätten einen Bestand an Rechtstiteln an den Verlipack-Gesellschaften zu einem Zeitpunkt abgetreten, zu dem sich diese Gesellschaften in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hätten, sei es im Dezember 1996, dem Zeitpunkt der Abtretung der betreffenden Aktien und Gewinnanteilscheine durch die Region Wallonien an die Klägerin, oder im November 1998, dem Zeitpunkt der Abtretung der Anteile durch die Klägerin an die Region Wallonien. Im Dezember 1996 hätten Verlipack Jumet und Verlipack Ghlin nämlich ganz erhebliche Verluste erlitten.

204 Die Klägerin bezweifelt daher, dass die Kommission Gründe dafür hatte, für die Ermittlung des Wertes eines Bestandes von Rechtstiteln an im Wesentlichen identischen Gesellschaften, zwar zu unterschiedlichen Zeitpunkten aber bei sehr ähnlicher finanzieller Lage, zwei unterschiedliche Methoden anzuwenden.

205 Die Klägerin verweist darauf, dass die Kommission als einzige Rechtfertigung die Königliche Verordnung von 1985 genannt habe. Dieser Gesichtspunkt sei jedoch nach der in Randnummer 126 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung zu förmlich, streng und restriktiv und verkenne den tatsächlichen und wirtschaftlichen Rahmen der vorliegenden Rechtssache. Zum einen habe die Region Wallonien nämlich mehrfach wiederholt, dass der von der Klägerin im Jahr 1996 gezahlte Preis übermäßig hoch gewesen sei, und zum anderen habe die Region Wallonien im Jahr 1997 in Bezug auf Heye den tatsächlichen Wert der Aktien berücksichtigt.

206 Die Kommission beantragt, diesen Teil zurückzuweisen.

- Würdigung durch das Gericht

207 Eine Diskriminierung liegt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/61 und 20/61, Klöckner-Werke und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 615, 652, vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 57, Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-106/96, Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1996, II-2155, Randnr. 103).

208 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nach dem Wortlaut der Übereinkunft vom 30. April 1985, der sie sich aufgrund des Nachtrags vom 18. November 1987 anschloss, einwilligte, die Rechte und Pflichten zu übernehmen, die sich aus dieser Übereinkunft ergeben, in der in Artikel 10 die Bedingungen, denen der Rückkauf der Aktien der Kategorie B und der Gewinnanteilscheine der Kategorie I unterlag, insbesondere der Preis, genau festgelegt waren. Diese Übereinkunft verwies außerdem ausdrücklich auf die Königliche Verordnung von 1985, in der u. a. die Preisbedingungen für den Rückkauf dieser Anteile und Gewinnanteilscheine festgelegt sind.

209 Wie aus den Randnummern 77 und 78 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, entsprach der durch die Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 im Einklang mit der Königlichen Verordnung von 1985 festgelegte Preis 80 % des in der Übereinkunft vom 30. April 1985 festgelegten Wertes der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Aufgrund dieses Vorgangs hatte die Klägerin gegenüber der Region Wallonien eine objektiv bestehende und fällige Schuld in Höhe von 113 712 000 BEF.

210 Da der Wert der Aktien, die die Region Wallonien durch Nachtrag vom 20. November 1998 als Zahlung auf die Forderung von 113 712 000 BEF annahm - wie aus den Randnummern 73 bis 76 und 80 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht - hingegen keineswegs mit der Königlichen Verordnung von 1985 in Zusammenhang stand, musste er im Licht des Sachverhalts festgelegt werden, wie er sich zum Zeitpunkt dieses Nachtrags darstellte. Zum Zeitpunkt des Nachtrags vom 20. November 1998 befand sich Verlipack Holding II, deren Aktien auf die Region Wallonien übertragen worden waren, im Zustand der Zahlungsunfähigkeit, die nach dem Urteil der Rechtbank van Koophandel te Bergen vom 31. Mai 1999 seit Juni 1998 bestand, und ihr Vermögen wurde mit 1 BEF bewertet. Diese Aktien, deren Nennwert 100 Millionen BEF betrug, hatten daher zum Zeitpunkt des Nachtrags von 20. November 1998 überhaupt keinen Wert mehr, was die Klägerin übrigens nicht bestreitet. Die Kommission konnte daher diesen Nachtrag unter Berücksichtigung des tatsächlichen Wertes der betreffenden Aktien beurteilen.

211 Folglich hat die Kommission nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da kein gleichgelagerter Sachverhalt vorlag.

212 Diesem Ergebnis steht der Vergleich nicht entgegen, den die Klägerin zwischen ihrer Situation und derjenigen von Heye im Rahmen der von Verlipack Holding I und der Region Wallonien unterzeichneten Übereinkunft über die Option vom 9. April 1997 zieht, in der vereinbart wurde, dass "der Preis der einzelnen Aktien dem Wert [entspreche], der sich aus einer Division des buchmäßigen Reinvermögens ... der Verlipack Holding I ... durch die Zahl der von dieser Gesellschaft ausgegebenen Aktien ergibt".

213 Dieser Übereinkunft ist nämlich nicht zu entnehmen, dass es sich bei den von der Region Wallonien am Kapital der Verlipack Holding II gehaltenen Aktien um Vorzugsaktien ohne Stimmrecht im Sinne der Königlichen Verordnung von 1985 gehandelt hätte.

214 Selbst bei der Annahme, die Aktien, die Gegenstand dieser Übereinkunft über die Option waren, wären denen gleichzustellen gewesen, die Gegenstand der Abtretung im Rahmen der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 waren, ist zudem festzustellen, dass, wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, es die Region Wallonien wäre, die die Klägerin diskriminierend behandelt hätte, nicht aber die Kommission.

215 Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Die angefochtene Entscheidung verstoße dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass die Bewertung der Aktien und Gewinnanteilscheine zu zwei verschiedenen Zeitpunkten vorgenommen worden sei

- Vorbringen der Parteien

216 Nach Auffassung der Klägerin geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Aktien, die im Dezember 1998 Gegenstand der Überlassung an Zahlungs statt waren, deshalb mit 0 BEF bewertet wurden, weil der Wert des Vermögens der Verlipack Holding II am 11. Februar 1999 auf 1 BEF reduziert worden war. Die Kommission habe daher bei der Ermittlung des Wertes der der Region Wallonien in Zahlung gegebenen Aktien auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung abgestellt und der späteren Entwicklung der betroffenen Gesellschaft der Unternehmensgruppe Verlipack bis zum Zeitpunkt des Konkurses Rechnung getragen. Hinsichtlich des Wertes der 1996 erworbenen Aktien habe die Kommission hingegen lediglich deren Nennwert zum Zeitpunkt ihres Erwerbs berücksichtigt. In Randnummer 107 der angefochtenen Entscheidung trage die Kommission daher weder der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der betroffenen Gesellschaften noch der Entscheidung 2001/856 Rechnung, aus der sich ergebe, dass die finanzielle Lage von Verlipack vor dem Eintritt von Heye in keiner Weise existenzsichernd erschienen sei. Die Kommission verkenne ferner den Nachtrag vom 20. November 1998, aufgrund dessen die Forderung der Region Wallonien nach der Überlassung der Aktien der Verlipack Holding II an Zahlungs statt zivilrechtlich bereits erloschen gewesen sei. Die von der Kommission somit getroffene Unterscheidung zwischen diesen beiden Sachverhalten, die sich daraus ergebe, dass sie der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Unternehmensgruppe Verlipack im ersten Fall, nicht aber im zweiten Fall Rechnung getragen habe, sei nicht objektiv gerechtfertigt und stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar.

217 Die Kommission beantragt, diesen Teil zurückzuweisen.

- Würdigung durch das Gericht

218 Es ist festzustellen, dass die Klägerin mit diesem zweiten Teil im Wesentlichen die Argumente wiederaufgreift, die sie bereits im Rahmen des ersten Teils hinsichtlich des Wertes der in Rede stehenden Aktien und Gewinnanteilscheine vorgetragen hat, so dass auf die Randnummern 207 bis 211 des vorliegenden Urteils verwiesen wird.

219 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Bestimmung der Höhe der der Klägerin durch den Nachtrag vom 20. November 1998 gewährten Beihilfe zu Recht den Sachverhalt berücksichtigt hat, der sich zu dem Zeitpunkt ergab, zu dem die Region Wallonien als Zahlung auf eine objektiv bestehende und fällige Forderung in Höhe von 113 712 000 BEF die Rückgabe von 9 704 Aktien der Verlipack Holding II akzeptierte, die zu diesem Zeitpunkt, d. h. am 20. November 1998, keinerlei Wert besaßen.

220 Der zweite Teil des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Teil: Die angefochtene Entscheidung verstoße dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass sie das Vorbringen in Bezug auf den endgültigen Empfänger der staatlichen Beihilfe in zweierlei Art und Weise verwendet habe

- Vorbringen der Parteien

221 Die Klägerin verweist darauf, dass, wie aus den Randnummern 109 und 110 der Entscheidung 2001/856 hervorgehe, Heye nicht als der endgültige Empfänger der Beihilfe angesehen worden sei. Auch sie selbst könne nicht als endgültige Empfängerin der Beihilfe angesehen werden, da sie den am 18. Dezember 1996 erworbenen Aktienbestand fast unmittelbar (am 24. Januar 1997) an die Verlipack Holding I, die vom 11. April 1997 an von Heye kontrolliert worden sei, abgetreten habe. Sie habe daher keinen tatsächlichen Nutzen von der angeblichen staatlichen Beihilfe gehabt und ihre Position sei somit die gleiche wie die von Heye in der Entscheidung 2001/856. Indem die Kommission diese beiden Gesellschaften unterschiedlich behandelt habe, ohne objektive Gründe dafür zu nennen, habe sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

222 Die Kommission beantragt, diesen Teil zurückzuweisen.

- Würdigung durch das Gericht

223 Mit diesem dritten Teil bestreitet die Klägerin erneut, Empfängerin der Beihilfe gewesen zu sein, und trägt unter Hinweis auf die Randnummern 109 und 110 der Entscheidung 2001/856 vor, sie habe genau wie Heye die ihr am 18. Dezember 1996 zur Verfügung gestellten Aktien und Gewinnanteilscheine nicht zu anderen Zwecken verwenden können, als sie unmittelbar über die Verlipack Holding I an die Verlipack-Standorte weiterzureichen, so dass sie keinen Nutzen von der angeblichen staatlichen Beihilfe gehabt habe.

224 Erstens ist daran zu erinnern, dass, wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, allein der im Nachtrag vom 20. November 1998 vorgesehene Forderungsverzicht von der Kommission als staatliche Beihilfe angesehen wurde und die Frage der Qualifizierung als staatliche Beihilfe daher den von der Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 erfassten Vorgang nicht betreffen kann.

225 Zweitens hatte die Kommission in Randnummer 108 der Entscheidung 2001/856 festgestellt: "Die Zweckbestimmungsklauseln der beiden Verträge [nämlich einer Obligationsanleihe und eines Darlehens] besagen expressis verbis, dass sich Heye verpflichtet, i) das Kapital der Produktionsstandorte Ghlin und Jumet aufzustocken und ii) Investitionen in die drei Verlipack-Standorte, einschließlich des Standortes Mol (Flandern), zu finanzieren". Daraus ergibt sich, dass Heye mit den erhaltenen Mitteln das Kapital von Verlipack aufstocken sollte.

226 Im Nachtrag vom 20. November 1998 gibt es hingegen keine derartige Klausel, wobei die Klägerin im Übrigen nicht vorgetragen hat, dass eine solche Klausel hinsichtlich der Übertragung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel vorgesehen gewesen sei, so dass ihre Lage derjenigen von Heye nicht gleichgestellt werden kann. Die Klägerin hat ferner keineswegs behauptet, sie habe nach dem Verzicht auf die der Region Wallonien zustehende Forderung die Aufstockung des Kapitals von Verlipack in Höhe der somit aufgegebenen Forderung vorgenommen.

227 Demnach kann der dritte Teil keinen Erfolg haben und ist der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

228 Nach Auffassung der Klägerin weist die angefochtene Entscheidung in mindestens vier Punkten Lücken bei der Begründung auf.

229 Erstens lasse die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend erkennen, aus welchen Gründen sich die Kommission ausdrücklich auf den Nennwert des von der Klägerin zurückgekauften Aktienbestandes stütze, ohne den komplexen Sachverhalt dieser Rechtssache zu berücksichtigen.

230 Zweitens erläutere die angefochtene Entscheidung nicht die Gründe, aus denen die Kommission sich, soweit es um den Wert der in Zahlung gegebenen Aktien geht (deren Wert auf 1 BEF geschätzt wird), zum einen auf das Datum ihres Erlasses und zum anderen auf das Datum des erzwungenen Rückkaufs der Aktien durch die Klägerin am 18. Dezember 1996, d. h. ihren Nennwert, stütze. In der angefochtenen Entscheidung werde dieser Unterschied nicht hinreichend begründet.

231 Drittens rechtfertige die angefochtene Entscheidung nicht die unterschiedliche Behandlung der Klägerin und von Heye in der gesamten Akte Verlipack. So wie Heye in der Entscheidung 2001/856 nicht als endgültige Empfängerin der Beihilfe angesehen worden sei, hätte auch in der angefochtenen Entscheidung verfahren werden müssen und hätte die Klägerin nicht als das Unternehmen betrachtet werden dürfen, das den tatsächlichen Nutzen des Aktienbestandes gehabt habe, den sie freilich - jedoch unter Zwang - erworben habe. Die Klägerin hätte gegebenenfalls nur solange in den Genuss eines finanziellen Vorteil gelangen können, solange sie diese Aktien gehalten habe, d. h. vom 18. Dezember 1996 bis zum 11. April 1997.

232 Schließlich behauptet die Klägerin unter Hinweis auf die in den Randnummern 172 bis 174 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Ausführungen, die Kommission erläutere nicht, aus welchem Grund die Beihilfe, vorausgesetzt sie sei der Klägerin gewährt worden, den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auf dem Textilmarkt beeinträchtigt habe.

233 Die Kommission beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

234 Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Begründungspflicht nach Artikel 253 EG um ein wesentliches Formerfordernis, das von der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Daher muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19, Kommission/Sytraval und Brink's France, oben, Randnr. 83, Randnrn. 63 und 67, und vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-114/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7657, Randnr. 62, Urteil Fleuren Compost/Kommission, oben, Randnr. 83, Randnr. 119).

235 Außerdem ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile Spanien/Kommission, oben, Randnr. 234, Randnr. 63, und vom 28. Januar 2003 in der Rechtssache C-334/99, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-1139, Randnr. 58 und die dort zitierte Rechtsprechung).

236 Wird dieser Grundsatz auf die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe angewandt, so müssen die Gründe angegeben werden, aus denen die fragliche Beihilfemaßnahme nach Ansicht der Kommission unter Artikel 87 Absatz 1 EG fällt (Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnr. 66).

237 Angesichts dieser Rechtsprechung ist nicht zu erkennen, dass die Kommission im vorliegenden Fall gegen ihre Verpflichtung verstoßen hätte, die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die vier von der Klägerin erhobenen Rügen ausreichend zu begründen.

238 Was, erstens, den Umstand betrifft, dass sich die Kommission auf den Nennwert der von der Klägerin 1996 zurückgekauften Aktien der Kategorie B und Gewinnanteilscheine der Kategorie I stützt, genügt die Feststellung, dass, wie aus den Randnummern 150 bis 156 des vorliegenden Urteils zum Wert der fraglichen Aktien und Gewinnanteilscheine hervorgeht, die Kommission in den Randnummern 77 und 78 der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, aus welchen Gründen sie auf diesen Wert abgestellt hat. Diese beiden Randnummern haben nämlich folgenden Wortlaut:

"Belgien macht geltend, dass der im Dezember 1996 festgelegte Preis von 113 712 000 BEF für die Aktien ohne Stimmrecht und die Gewinnanteilsscheine, die die Sowagep an die Unternehmensgruppe Beaulieu abgetreten hatte, dem Wert dieser Aktien nicht entsprach. Es handelte sich Belgien zufolge in diesem Fall um 'einen durch königlichen Erlass vom 7. Mai 1985 auferlegten Preis'. Nach Artikel 3 dieses Königlichen Erlasses darf der Kaufpreis der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 'nicht unter 80 % des Ausgabepreises liegen'. Der Preis in Höhe von 113 712 000 BEF für die von der Unternehmensgruppe Beaulieu im Dezember 1996 aufgekauften Aktien und Gewinnanteilsscheine stellte Belgien zufolge 80 % des Emissionspreises dieser Aktien dar.

Die Verpflichtung, einen Preis in Höhe von 80 % des Emissionspreises festzulegen, ist ein gesetzliches Erfordernis, das ausnahmslos für alle gilt, die Vorzugsaktien dieser Art kaufen wollen."

239 Soweit das Vorbringen der Klägerin daran anknüpfen sollte, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung deshalb nicht ausreichend begründet habe, weil sie nicht angebe, aus welchen Gründen sie sich ausschließlich auf den Nennwert des von der Klägerin 1996 zurückgekauften Aktienbestandes gestützt habe, ohne den komplexeren Sachverhalt dieser Rechtssache, d. h. den angeblich auf sie ausgeübten Zwang, zu berücksichtigen, ist es aus den in den Randnummern 129 bis 149 des vorliegenden Urteils genannten Gründen zurückzuweisen.

240 Folglich kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, die angefochtene Entscheidung insoweit nicht begründet zu haben.

241 Was, zweitens, den Umstand betrifft, dass die angefochtene Entscheidung nicht erläutere, aus welchen Gründen sie sich auf das Datum ihres Erlasses, soweit es um den Wert der 1998 der Region Wallonien in Zahlung gegebenen Aktien geht, und auf das Datum des erzwungenen Rückkaufs der betreffenden Aktien und Gewinnanteilscheine durch die Klägerin am 18. Dezember 1996 stütze, ist festzustellen, dass, wie aus der in den Randnummern 207 bis 211 und 218 bis 220 des vorliegenden Urteils vorgenommenen Würdigung hervorgeht, die Kommission in den Randnummern 77 bis 79 der angefochtenen Entscheidung hinreichend dargelegt hat, aus welchen Gründen sich im Dezember 1996 die Forderung der Region Wallonien gegenüber der Klägerin auf 113 712 000 BEF belief. Das Gleiche gilt für den Wert der Aktien an der Verlipack Holding II, wobei die Kommission in den Randnummern 73 bis 76 und 80 der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, aus welchen Gründen diese Aktien im November 1998 keinen Wert mehr besaßen.

242 Falls die Klägerin im Übrigen mit diesem Vorbringen die sachliche Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung in Frage stellt, indem sie sich auf den Zwang beruft, dem sie angeblich ausgesetzt war, ist es aus den in den Randnummern 129 bis 149 des vorliegenden Urteils genannten Gründen zurückzuweisen.

243 Was, drittens, das angebliche Fehlen einer Begründung in der angefochtenen Entscheidung dafür betrifft, dass die Klägerin und Heye insoweit unterschiedlich behandelt worden seien, als die Klägerin im Gegensatz zu Heye als das von der Beihilfe begünstigte Unternehmen angesehen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission u. a. in den Randnummern 73, 80 und 91 angegeben hat, aus welchen Gründen die Klägerin als das Unternehmen anzusehen sei, dem die betreffende Beihilfe zugute gekommen sei.

244 Im Übrigen war der Fall bei der staatlichen Beihilfe, um die es in der Entscheidung 2001/856 ging, anders gelagert. Wie den Randnummern 225 und 226 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, hatte die Kommission in Randnummer 108 dieser letztgenannten Entscheidung nämlich festgestellt, dass die Beihilfe dazu dienen sollte, das Kapital der Produktionsstandorte Ghlin und Jumet aufzustocken, so dass Heye nicht der endgültige Empfänger der Beihilfe war.

245 Die Klägerin kann der Kommission somit nicht das Fehlen einer Begründung dafür vorwerfen, dass die Klägerin und Heye angeblich unterschiedlich behandelt wurden.

246 Was schließlich den Vorwurf betrifft, die Kommission habe versäumt, anzugeben, aus welchem Grund, angenommen der Klägerin wäre eine Beihilfe gewährt worden, diese Beihilfe den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt habe, so ist festzustellen, dass, wie aus den Randnummern 176 bis 184 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Kommission insbesondere in den Randnummern 70 bis 72 der angefochtenen Entscheidung die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen, denen in der Systematik der Entscheidung insoweit eine wesentliche Bedeutung zukommt, hinreichend deutlich dargestellt hat und aus dieser Begründung für die Klägerin und den Gemeinschaftsrichter ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Kommission der Ansicht war, dass der streitige Vorgang zu einer Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels führe (Urteil des Gerichts vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435, Randnrn. 292 bis 294).

247 Folglich ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Antrag der Klägerin auf Vorlage von Unterlagen

248 Die Klägerin beantragt, die Kommission möge, sollte sie an ihrer Auffassung hinsichtlich des Wertes der Aktien im Jahr 1996 festhalten, einen zur Untermauerung ihres Standpunkts geeigneten Bewertungsbericht vorlegen.

249 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, konnte das Gericht auf der Grundlage der Anträge, Klagegründe und Argumente, die im Laufe des Verfahrens vorgebracht worden sind, und unter Berücksichtigung der von den Parteien eingereichten Unterlagen über die Klage entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-152/00, Slg. ÖD 2001, I-A-179 und II-813, Randnr. 86, und vom 6. Juli 2004 in der Rechtssache T-281/01, Huygens/Kommission, Slg. ÖD 2004, I-A-203 und II-903, Randnr. 145).

250 Deshalb ist der Antrag der Klägerin, der Kommission aufzugeben, weitere Unterlagen über die dem Gericht auf dessen Aufforderung hin bereits vorgelegten hinaus vorzulegen, zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil E/Kommission, oben, Randnr. 249, Randnr. 87, und Huygens/Kommission, oben, Randnr. 249, Randnr. 146).

Kostenentscheidung:

Kosten

251 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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