Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 27.06.2006
Aktenzeichen: T-217/05
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 87 § 5
Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 1
Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

27. Juni 2006

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-217/05

Marker Völkl International GmbH mit Sitz in Baar (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Bauer,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Icon Health & Fitness Italia SpA mit Sitz in Perugia (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Jacobacci und A. Panka,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. April 2005 (Sache R 708/2004-1) in einem Widerspruchsverfahren zwischen der Marker Völkl International GmbH und Icon Health & Fitness Italia SpA

erlässt

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 26. April 2006 in der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2 Mit am 16. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat das beklagte Amt dem Gericht mitgeteilt, dass es zu der Rücknahme der Klage keine Anmerkungen habe, und einen Kostenerstattungsantrag nach Artikel 87 § 5 der Verfahrensordnung gestellt.

3 Die Streithelferin hat zu der Klagerücknahme keine Stellungnahme eingereicht.

4 Nach Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.

5 Werden bei einer Klagerücknahme keine Kostenanträge gestellt, so trägt nach Artikel 87 § 5 Absatz 3 der Verfahrensordnung jede Partei ihre eigenen Kosten.

6 Daher sind der Klägerin die Kosten des beklagten Amtes aufzuerlegen und es ist zu beschließen, dass die Streithelferin ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-217/05 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des beklagten Amtes.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 27. Juni 2006



Ende der Entscheidung

Zurück