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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 05.12.2001
Aktenzeichen: T-219/01 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Beschluss 2001/462/EG, EGKS
Vorschriften:
EGV Art. 242 | |
EGV Art. 243 | |
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4 | |
Beschluss 2001/462/EG, EGKS |
Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Wird jedoch geltend gemacht, die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegende Klage sei offensichtlich unzulässig, so kann es sich als erforderlich erweisen, zu klären, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluss zulassen, dass die Klage zulässig ist.
Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission, mit der dem Antragsteller die Einsicht in bestimmte Unterlagen über die Einstellung eines Verfahrens nach Artikel 81 EG gegen bestimmte andere Unternehmen verweigert wird, und auf Aussetzung eines Verfahrens gegen den Antragsteller ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn es keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klage zulässig sein könnte.
Was den ersten Teil des Antrags betrifft, so kann eine Entscheidung, mit der dem Antragsteller die Einsicht in bestimmte die Einstellung eines Verfahrens gegen andere Unternehmen betreffende Unterlagen verweigert wird, keine Rechtswirkungen entfalten, die schon vor dem etwaigen Erlass einer Entscheidung, in der eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG festgestellt und gegebenenfalls eine Geldbuße gegen ihn verhängt wird, die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen könnten.
Was den zweiten Teil des Antrags betrifft, so kann der Richter der einstweiligen Anordnung grundsätzlich einem Antrag auf vorläufige Maßnahmen nicht stattgeben, mit dem die Kommission daran gehindert werden soll, ihre Ermittlungsbefugnisse nach der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens und noch vor der Vornahme endgültiger Handlungen, deren Vollzug verhindert werden soll, auszuüben. Erließe nämlich der Richter der einstweiligen Anordnung solche Maßnahmen, so würde er sich nicht im Rahmen der Kontrolle der Tätigkeit der Kommission halten, sondern an deren Stelle rein administrative Befugnisse ausüben. Daher kann der Antragsteller nicht gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG beantragen, der Kommission - und sei es auch nur vorläufig - die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu untersagen. Ein solches Recht könnte dem Antragsteller nur dann zugebilligt werden, wenn sein Antrag Angaben enthielte, die es dem Richter der einstweiligen Anordnung erlaubten, das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände festzustellen, die den Erlass der beantragten Maßnahmen rechtfertigten.
( vgl. Randnrn 20, 41-42, 44 )
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 5. Dezember 2001. - Commerzbank AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Entscheidung, mit der die Einsicht in bestimmte Unterlagen verweigert wird - Zulässigkeit der Klage. - Rechtssache T-219/01 R.
Parteien:
In der Rechtssache T-219/01 R
Commerzbank AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Satzky und B. M. Maassen,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Rating als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 17. August 2001, mit der der Antragstellerin die Einsicht in bestimmte Unterlagen über die Einstellung des Verfahrens gegen andere Banken in der Sache COMP/E-1/37.919 - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen der Euro-Zone verweigert wurde, und Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 81 EG in dieser Sache in Bezug auf die Antragstellerin,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
1 Am 23. Mai 2001 erließ die Kommission den Beschluss 2001/462/EG, EGKS über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162, S. 21), mit dem der Beschluss 94/810/EGKS, EG der Kommission vom 12. Dezember 1994 (ABl. L 330, S. 67) aufgehoben wurde.
2 In der dritten und der sechsten Begründungserwägung dieses Beschlusses heißt es, dass die Durchführung der Anhörungsverfahren einer in Wettbewerbsfragen erfahrenen unabhängigen Person - dem Anhörungsbeauftragen - übertragen werden sollte, die über die nötige Integrität verfügt, um ein möglichst objektives, transparentes und effizientes Verfahren zu gewährleisten; um die Unabhängigkeit des Anhörungsbeauftragten sicherzustellen, sollte dieser verwaltungstechnisch dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglied der Kommission unterstellt werden. Ferner sollte für größere Transparenz im Zusammenhang mit der Ernennung, Abberufung und Versetzung von Anhörungsbeauftragten gesorgt werden.
3 Nach Artikel 5 des Beschlusses 2001/462 hat der Anhörungsbeauftragte die Aufgabe, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Anhörung zu sorgen und zur Objektivität sowohl der Anhörung als auch aller späteren Entscheidungen im Rahmen von Verwaltungsverfahren in Wettbewerbssachen beizutragen. Er trachtet insbesondere sicherzustellen, dass alle für die Beurteilung des Falles erheblichen Umstände tatsächlicher Art, gleichgültig ob sie für die Beteiligten günstig oder ungünstig sind, einschließlich solcher, die über die Schwere eines Verstoßes Aufschluss geben, bei der Ausarbeitung von Entwürfen zu Entscheidungen der Kommission in Bezug auf solche Verfahren angemessen berücksichtigt werden.
4 Artikel 8 des Beschlusses lautet:
(1) Haben Personen, Unternehmen oder Vereinigungen von Personen oder Unternehmen nach Erhalt eines oder mehrerer der in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Schreiben [der Kommission, zu denen u. a. Schreiben gehören, mit denen Beschwerdepunkte mitgeteilt werden] Grund zu der Annahme, dass die Kommission über ihnen bisher nicht zugängliche Unterlagen verfügt, die sie für eine wirksame Ausübung ihres Anhörungsrechts benötigen, kann Einsicht in diese Unterlagen mittels eines begründeten Antrags beantragt werden.
(2) Die mit Gründen versehene Entscheidung über einen solchen Antrag wird den antragstellenden Personen, Unternehmen oder Vereinigungen und den übrigen am Verfahren beteiligten Personen, Unternehmen und Vereinigungen mitgeteilt."
Sachverhalt und Verfahren
5 Anfang 1999 leitete die Kommission gegen etwa 150 Banken, darunter die Antragstellerin, mit Sitz in den sieben Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Irland, Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland Ermittlungsverfahren ein, weil sie den Verdacht hatte, dass die betreffenden Banken Absprachen getroffen hatten, um die Bankgebühren für den Umtausch von Währungen der Euro-Zone auf einem bestimmten Niveau zu halten.
6 Am 3. August 2000 richtete die Kommission im Rahmen dieser Ermittlungen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Antragstellerin.
7 Am 24. November 2000 nahm die Antragstellerin dazu Stellung.
8 Am 1. und 2. Februar 2001 fand im Rahmen dieser Ermittlungen eine Anhörung der Antragstellerin statt.
9 Aus Pressemitteilungen der Kommission vom 11. April, 7. Mai und 14. Mai 2001 geht hervor, dass sie beschloss, das Kartellverfahren gegen niederländische und belgische Banken sowie gegen einige deutsche Banken einzustellen. Sie fasste diesen Beschluss, nachdem die betreffenden Banken ihre Gebühren für den Umtausch von Währungen der Euro-Zone gesenkt hatten.
10 Aus einer Pressemitteilung der Kommission vom 31. Juli 2001 geht hervor, dass sie beschloss, die Kartellverfahren gegen finnische, irische, belgische, niederländische und portugiesische Banken sowie gegen einige deutsche Banken einzustellen.
11 Mit Schreiben vom 15. August 2001 an den Anhörungsbeauftragten der Kommission verlangte die Antragstellerin, über die Umstände informiert zu werden, die zur Einstellung des Verfahrens in den Parallelfällen geführt hätten. Sie führte ferner aus, eine ergänzende Einsicht namentlich in die Akten der die deutschen und die niederländischen Banken betreffenden Verfahren sei unerlässlich. Für ihre Verteidigung wolle sie insbesondere wissen, warum das Verfahren gegen die GWK Bank eingestellt worden sei, obwohl diese Bank nach den Angaben in der Mitteilung der Beschwerdepunkte eine wesentliche Rolle bei der angeblichen Zuwiderhandlung gespielt haben solle und ihre Bankgebühren für den Umtausch von Währungen der Euro-Zone in Deutschland nicht gesenkt habe.
12 Mit einem ersten Schreiben vom 17. August 2001 lehnte der Anhörungsbeauftragte diesen Antrag auf Einsicht in die genannten Unterlagen ab (im Folgenden: streitige Entscheidung). Diese Ablehnung wurde wie folgt begründet:
Nach ständiger Rechtsprechung erfuellt die Akteneinsicht in Wettbewerbsverfahren vor der Kommission eine spezifische Funktion. Sie soll die des Verstoßes gegen das Gemeinschaftskartellrecht beschuldigten Unternehmen in die Lage versetzen, sich gegen die Beschwerdepunkte der Kommission wirksam zu verteidigen. Diese Voraussetzung ist nur dann erfuellt, wenn den Unternehmen sämtliche in der Verfahrensakte enthaltenen einschlägigen, d. h. für das Verfahren relevanten Unterlagen mit Ausnahme vertraulicher Schriftstücke und interner Dokumente der Verwaltung zugänglich gemacht werden. Auf diese Weise wird ,Waffengleichheit zwischen der Kommission und der Verteidigung hergestellt.
Im vorliegenden Fall hat die Commerzbank Einsicht in die Verfahrensakte [COMP/E-1/37.919] sowie zusätzlich in weitere, in Parallelakten enthaltene, aber für das Verfahren ,Deutsche Banken relevante Schriftstücke nehmen können. Ihrem Recht auf uneingeschränkte Verteidigung gegen die von der Kommission erhobenen Beschwerdepunkte ist damit Rechnung getragen worden.
Die Umstände, welche zur Einstellung der Verfahren gegen Bankinstitute anderer Mitgliedstaaten geführt haben, sind Gegenstand von parallelen, aber getrennten, den deutschen Banken grundsätzlich nicht zugänglichen Kommissionsakten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die von Ihnen gewünschten Informationen für die Verteidigung Ihrer Mandantin von Belang sein könnten. Insoweit muss Ihr Antrag auf ergänzende Akteneinsicht daher in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts erster Instanz in Sachen Zementhersteller abgewiesen werden.
Was die Unterlagen über die Einstellung des Verfahrens [COMP/E-1/37.919] gegen einzelne deutsche Banken angeht, kann Ihr Antrag ebenso wenig Erfolg haben. Die diesbezüglichen, die einzelnen Institute individuell betreffenden Informationen, soweit sie nicht von der Kommission veröffentlicht worden sind, haben vertraulichen Charakter und können anderen Verfahrensbeteiligten daher nicht zugänglich gemacht werden.
Diese Entscheidung ergeht gemäß Artikel 8 des Beschlusses [2001/462]."
13 In einem zweiten Schreiben vom 17. August 2001 teilte der Anhörungsbeauftragte Folgendes mit:
[Es] besteht für die Kommission... kein Anlass, die - für Anfang bis Mitte September dieses Jahres vorgesehene - Übermittlung des Entwurfs einer das Verfahren [COMP/E-1/37.919] abschließenden Entscheidung zu verschieben."
14 Mit Klageschrift, die am 24. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben. Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit dem sie die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung und die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 81 EG in der Sache COMP/E-1/37.919 - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen der Euro-Zone: Deutschland (Commerzbank AG) begehrt.
15 Am 5. Oktober 2001 hat die Kommission zum vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen.
16 Am 17. Oktober 2001 ist die Antragstellerin aufgefordert worden, sich zur Frage der Zulässigkeit der Klage und des Antrags auf einstweilige Anordnung zu äußern.
17 Am 23. Oktober 2001 hat die Antragstellerin ihre Stellungnahme hierzu abgegeben.
Rechtliche Würdigung
18 Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluss 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
19 Gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Diese Regelung ist keine bloße Formalität, sondern setzt voraus, dass die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegende Klage vom Gericht tatsächlich geprüft werden kann.
20 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht zu untersuchen, damit der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgegriffen wird. Wird wie im vorliegenden Fall geltend gemacht, dass die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegende Klage offensichtlich unzulässig sei, kann es sich jedoch als erforderlich erweisen, das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte festzustellen, aus denen auf den ersten Blick auf die Zulässigkeit der Klage geschlossen werden kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21, und vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-300/00 P[R], Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Slg. 2000, I-8797, Randnr. 34; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R, Martinez und de Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-3397, Randnr. 60).
21 Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Richters der einstweiligen Anordnung zu prüfen, ob Anhaltspunkte vorliegen, aus denen auf den ersten Blick auf die Zulässigkeit der Klage geschlossen werden kann.
Vorbringen der Parteien
22 Die Kommission trägt vor, der Präsident des Gerichts habe im Verfahren der einstweiligen Anordnung festzustellen, ob die Klage auf den ersten Blick Merkmale aufweise, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluss zuließen, dass sie zulässig sei. Im vorliegenden Fall sei sie offensichtlich unzulässig.
23 Was die Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung anbelange, so richte sich dessen zweiter Teil auf die Aussetzung des anhängigen Kartellverfahrens in der Sache COMP/E-1/37.919 mit dem Ziel, nachfolgend Akteneinsicht zu erlangen. Die Möglichkeit, auf Einsicht in die Akten eines laufenden Kartellverfahrens zu klagen, sei Gegenstand des Urteils des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92 bis T-12/92 und T-15/92 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnrn. 38 und 39 [im Folgenden: Urteil Cimenteries CBR]) gewesen, in dem das Gericht eine derartige Klagemöglichkeit eindeutig verneint habe.
24 Der erste Teil des Antrags auf einstweilige Anordnung richte sich auf die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung, durch die der Antragstellerin die Einsicht in bestimmte Akten verweigert worden sei. Er stehe angesichts der Unzulässigkeit des zweiten Teils des Antrags allein und habe keinen Sinn mehr. Darüber hinaus sei er auf eine offensichtlich wirkungslose Anordnung gerichtet, nämlich auf die Aussetzung des Vollzugs einer negativen Entscheidung; dies würde die Kommission nicht verpflichten, die von der Antragstellerin begehrte Akteneinsicht zu gewähren. Die beantragte Maßnahme könne somit im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht angeordnet werden. Der erste Teil des Antrags sei daher ebenfalls unzulässig.
25 Die von der Antragstellerin als Beleg für die Zulässigkeit ihres Antrags behaupteten Unterschiede zwischen dem Sachverhalt, der dem Urteil Cimenteries CBR zugrunde gelegen habe, und dem vorliegenden Fall könnten, falls es sie überhaupt gebe, eine Abkehr von der damaligen Entscheidung nicht rechtfertigen. Der vorliegende Sachverhalt entspreche dem in der Rechtssache Cimenteries CBR in allen wesentlichen Punkten. Die Antragstellerin erläutere nicht, inwiefern die Änderung des Mandats des Anhörungsbeauftragten durch den Beschluss 2001/462 zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
26 Folglich bestehe kein Anlass, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Verweigerung der Akteneinsicht in einem Kartellverfahren nicht isoliert anfechtbar sei. Die Klage sei daher offensichtlich unzulässig.
27 Die Antragstellerin trägt vor, die Klage sei zulässig. Die streitige Entscheidung sei anfechtbar, da sie verbindliche Rechtswirkungen erzeuge, die die Interessen der Antragstellerin durch einen Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigten. Zudem habe sich die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit einer isolierten Anfechtung der Weigerung, Akteneinsicht zu gewähren, durch den Beschluss 2001/462 geändert.
28 Dabei sei auf den von der Kommission im Beschluss 2001/462 gewählten Begriff Entscheidung" und auf den Wortlaut von Artikel 8 des Beschlusses abzustellen, der ausdrücklich zum Erlass einer Entscheidung über die Akteneinsicht ermächtige. Die Schaffung und die Ausgestaltung des in Artikel 8 vorgesehenen Verfahrens ließen nur den Schluss zu, dass es sich um eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 Absatz 4 EG handele.
29 Dass die Weigerung, Akteneinsicht zu gewähren, seit dem Erlass des Beschlusses 2001/462 eine anfechtbare Entscheidung sei, ergebe sich auch aus dem Ziel der Rechtsvereinheitlichung in Europa durch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften. Eine umfassende Rechtsvergleichung zeige, dass in den Mitgliedstaaten, in denen es nur das Anfechtungsverfahren gebe, der Begriff des Verwaltungsakts über rechtsgestaltende Akte hinaus sehr weit verstanden werde. Zudem werde im Gemeinschaftsrecht ein weites Verständnis des Begriffes Entscheidung" für erforderlich erachtet, um wirksamen Rechtsschutz gewähren zu können.
30 Insoweit gebe es mehrere Umstände, die den vorliegenden Fall mit dem vergleichbar machten, der zum Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965) geführt habe. Die Verweigerung der Akteneinsicht stelle eine Rechtshandlung dar, mit der sich die Kommission endgültig äußere. Es handele sich nicht nur um eine vorbereitende Rechtshandlung. Durch den begrifflichen Dualismus vorbereitend/endgültig" solle lediglich konkretisiert werden, ob durch eine Anfechtung der Sachentscheidung zugleich hinreichender Rechtsschutz gegen die Verfahrensentscheidungen gewährt werde. Auf dieses Kriterium weise der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 24) ausdrücklich hin.
31 Durch eine Anfechtung lediglich der Sachentscheidung würde kein hinreichender Rechtsschutz gegen eine Verfahrensentscheidung gewährt. Die Verfahrensentscheidung habe unmittelbare Auswirkungen auf den Ausgang des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens. Die Antragstellerin verspreche sich von der ergänzenden Akteneinsicht zusätzliche Verteidigungsmöglichkeiten, da sie durch die Akteneinsicht erfahren werde, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin das Verfahren gegen zahlreiche Mitbeschuldigte eingestellt habe. Diese Information sei für die Verteidigung der Antragstellerin wesentlich.
32 Könnte die Antragstellerin erst gegen die Sachentscheidung der Kommission Klage erheben, so würde ihr die Möglichkeit genommen, den Erlass einer falschen Sachentscheidung zu verhindern. Aus diesem Grund würde sie eine Instanz verlieren. Auch der Grundsatz der Prozessökonomie rechtfertige die Gestattung der Akteneinsicht.
Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung
33 Zunächst ist zu den Argumenten, mit denen die Antragstellerin darzutun versucht, dass die streitige Entscheidung selbständig angefochten werden könne, festzustellen, dass im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere am Ende eines internen Verfahrens, ergehen, eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vorliegt, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteile des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92, BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II-285, Randnr. 27, und vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 51).
34 In Wettbewerbssachen soll die Akteneinsicht die Empfänger einer Mitteilung der Beschwerdepunkte in die Lage versetzen, Kenntnis von den Beweismitteln zu erlangen, über die die Kommission verfügt, damit sie sachgerecht zu den Schlussfolgerungen Stellung nehmen können, zu denen die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgrund dieser Beweismittel gelangt ist (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-51/92 P, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1999, I-4235, Randnr. 75). Die Akteneinsicht gehört somit zu den Verfahrensgarantien, die die Rechte der Verteidigung schützen und insbesondere eine effektive Ausübung des in Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), und in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel [81] und [82] EG-Vertrag (ABl. L 354, S. 18) vorgesehenen Anhörungsrechts sicherstellen sollen. Die Wahrung dieser Rechte stellt in jedem Verfahren, das zu Sanktionen führen kann, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der unter allen Umständen - auch in einem Verwaltungsverfahren - beachtet werden muss (Urteil Cimenteries CBR, Randnrn. 38 und 39, und Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1901, Randnr. 49).
35 Die tatsächliche Beachtung dieses fundamentalen Grundsatzes erfordert es, der Antragstellerin bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Rügen und Umstände gebührend Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnrn. 9 und 11).
36 Aus alledem folgt, dass Handlungen der Kommission, mit denen eine Akteneinsicht verweigert wird, im Grundsatz, auch wenn sie die Verteidigungsrechte verletzen können, doch lediglich beschränkte Wirkungen hervorbringen, wie sie für eine vorbereitende Maßnahme in einem Verwaltungsverfahren kennzeichnend sind (Urteil Cimenteries CBR, Randnr. 42). Nur Nichtigkeitsklagen gegen Handlungen, die die Rechtslage der betreffenden Unternehmen unmittelbar und irreversibel berühren, sind bereits vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens zulässig.
37 Insoweit ist das Vorbringen der Antragstellerin zur Dringlichkeit, dass kurzfristig eine für sie nachteilige abschließende Bußgeldentscheidung ergehen werde, im Rahmen der vorliegenden Prüfung irrelevant, denn dieses Vorbringen ist jedenfalls nicht hinreichend genau, da es den Inhalt einer etwaigen die Antragstellerin betreffenden Entscheidung nicht erkennen lässt. Es ermöglicht daher nicht, einen signifikanten Unterschied zwischen dem vorliegenden und dem im Urteil Cimenteries CBR zugrunde gelegten Sachverhalt festzustellen.
38 Die etwaige Verletzung des Rechts eines Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte - hier der Antragstellerin -, seinen Standpunkt zu den von der Kommission erhobenen Vorwürfen sowie zu den zur Stützung dieser Vorwürfe dienenden Beweisstücken zu äußern, kann bindende Rechtswirkungen, die die Interessen der Antragstellerin beeinträchtigen könnten, erst dann entfalten, wenn die Kommission gegebenenfalls die Entscheidung erlassen haben wird, in der das Vorliegen der der Antragstellerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung festgestellt wird. Bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung kann die Kommission nämlich in Anbetracht insbesondere der schriftlichen und mündlichen Äußerungen der Antragstellerin einzelne oder auch sämtliche zunächst gegen sie erhobene Vorwürfe fallen lassen. Sie kann auch etwaige Verfahrensfehler durch erneute Gewährung der zunächst verweigerten Akteneinsicht beheben, damit sich die Antragstellerin erneut und in voller Sachkenntnis zu den ihr mitgeteilten Beschwerdepunkten äußern kann.
39 Sollte das Gericht aber aufgrund einer Klage gegen eine das Verfahren abschließende Entscheidung bestätigen, dass das Recht auf vollständige Akteneinsicht verletzt wurde, und daher die endgültige Entscheidung der Kommission wegen Verletzung der Verteidigungsrechte aufheben, so wäre das gesamte Verfahren rechtswidrig gewesen. Unter solchen Umständen wäre die Kommission verpflichtet, entweder die Antragstellerin außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren neu zu beginnen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen im Licht sämtlicher neuen Gesichtspunkte, zu denen ihr von Anfang an Zugang hätte gewährt werden müssen, nochmals zu äußern. Im letztgenannten Fall würde ein regelgerechtes kontradiktorisches Verfahren ausreichen, um die Antragstellerin wieder voll in ihre Rechte einzusetzen (Urteil Cimenteries CBR, Randnr. 47).
40 Unbeschadet der Tatsache, dass der Beschluss 2001/462 die Unabhängigkeit des Anhörungsbeauftragten sicherstellen soll, hat die Antragstellerin keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die oben genannte Rechtsprechung zur Akteneinsicht in Wettbewerbssachen nicht mehr anwendbar ist.
41 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die streitige Entscheidung, mit der der Antragstellerin die Einsicht in bestimmte die Einstellung des Verfahrens COMP/E-1/37.919 gegen andere Banken betreffende Unterlagen verweigert wurde, keine Rechtswirkungen entfalten kann, die bereits jetzt, vor dem etwaigen Erlass einer Entscheidung, in der eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG festgestellt und gegebenenfalls eine Geldbuße gegen sie verhängt wird, die Interessen der Antragstellerin beeinträchtigen könnten (in diesem Sinne auch Urteil Cimenteries CBR, Randnr. 48).
42 Zum zweiten Teil des Antrags auf einstweilige Anordnung, der die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 81 EG betrifft, ist festzustellen, dass der Richter der einstweiligen Anordnung grundsätzlich einem Antrag auf vorläufige Maßnahmen nicht stattgeben kann, mit dem die Kommission daran gehindert werden soll, ihre Ermittlungsbefugnisse nach der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens und noch vor der Vornahme endgültiger Handlungen, deren Vollzug verhindert werden soll, auszuüben. Erließe nämlich der Richter der einstweiligen Anordnung solche Maßnahmen, so würde er sich nicht im Rahmen der Kontrolle der Tätigkeit der Antragsgegnerin halten, sondern an deren Stelle rein administrative Befugnisse ausüben. Daher kann die Antragstellerin nicht gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG beantragen, der Antragsgegnerin - und sei es auch nur vorläufig - die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu untersagen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache T-543/93 R, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1993, II-1409, Randnr. 24, und vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II, Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893, Randnr. 39). Ein solches Recht könnte der Antragstellerin nur dann zugebilligt werden, wenn ihr Antrag Angaben enthielte, die es dem Richter der einstweiligen Anordnung erlaubten, das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände festzustellen, die den Erlass der beantragten Maßnahmen rechtfertigten (vgl. hierzu Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache T-52/96 R, Sogecable/Kommission, Slg. 1996, II-797, Randnrn. 40 und 41).
43 Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin nichts zur Glaubhaftmachung des Vorliegens solcher außergewöhnlicher Umstände vorgebracht, die den Erlass der beantragten Maßnahme - Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 81 EG - begründen könnten. Der zweite Teil des Antrags auf einstweilige Anordnung kann auf dieser Grundlage nicht für zulässig erklärt werden.
44 Da es keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klage zulässig sein könnte, ist der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung für unzulässig zu erklären.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.