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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.02.1993
Aktenzeichen: T-22/91
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Prüfungsausschuß darf die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgestellten Bedingungen weder im Hinblick auf den Gegenstand der Prüfungen noch im Hinblick auf ihren Charakter ausser acht lassen; was die Reihenfolge der Bewerber angeht, darf er die Summe der für die einzelnen Prüfungen vergebenen Noten nicht durch eine Gesamtnote ersetzen, da er hiermit seine Pflicht, die Bewertung der Prüfungen so, wie in der Ausschreibung vorgesehen, vorzunehmen, und die Pflicht, seine Entscheidungen zu begründen, verletzen würde.

Die fehlende Begründung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, die sich aus der unterbliebenen Bewertung der Prüfungen entsprechend der Ausschreibung ergibt, verhindert im übrigen die Kontrolle durch das Gericht, welchen Einfluß die unter Verstoß gegen die Ausschreibung erfolgte Anwendung eines Kriteriums, das mit den Fähigkeiten der Bewerber nichts zu tun hatte, durch den Prüfungsausschuß auf die Ergebnisse des Auswahlverfahrens gehabt hat.

Im Falle derartiger Fehler hat das Gericht alle Maßnahmen aufzuheben, die der Prüfungsausschuß ab der Phase, in der die Fehler vorgekommen sind, getroffen hat.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 11. FEBRUAR 1993. - INES RAIOLA-DENTI UND ANDERE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - INTERNES NEUBEWERTUNGSAUSWAHLVERFAHREN - ENTSCHEIDUNG DES PRUEFUNGSAUSSCHUSSES - VERSTOSS GEGEN DIE AUSSCHREIBUNG - BEGRUENDUNG - AUFHEBUNG. - RECHTSSACHE T-22/91.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Der Paritätische Ausschuß des Rates der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Rat) nahm eine Reihe von Untersuchungen der Vorschriften über interne Auswahlverfahren der Gemeinschaftsorgane vor, um geeignete Modalitäten für diese Verfahren, insbesondere für die sogenannten "Neubewertungs"-Verfahren, festzulegen. Nach der letzten dieser Untersuchungen, die das Datum des 20. Dezember 1990 trägt und dem Personal am 11. Februar 1991 mit den Personal-Nachrichten Nr. 16/91 bekanntgegeben wurde, waren diese besonderen Auswahlverfahren, die die Mobilität der Beamten erhöhen und die Personalverwaltung des Organs anpassungsfähiger machen sollten, zur Besetzung der hinsichtlich ihrer Einstufung nach Laufbahngruppen neu bewerteten Stellen durchzuführen, die nach Anhörung der Personalvertretung sowie nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt werden sollten.

2 Nachdem der Generalsekretär entschieden hatte, die genannten Untersuchungen zur Anwendung zu bringen, eröffnete der Rat 1989 ein erstes internes Auswahlverfahren zur Neubewertung (B/225), dem sich das streitige Auswahlverfahren (B/228) anschloß, dessen dem ersten Verfahren entsprechende Durchführung dem Personal am 26. Oktober 1990 mit den Personal-Nachrichten Nr. 100/90 bekanntgegeben wurde. Mit dem Verfahren zur Neubewertung B/228, einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, sollten 15 Dienstposten eines stellvertretenden Assistenten beim Generalsekretariat des Rates besetzt werden. Die Ernennung sollte ohne Versetzung in der Besoldungsgruppe B 5 erfolgen.

3 Die Zulassung zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens B/228 setzte voraus, daß die Bewerber der Laufbahngruppe C angehörten und in der Besoldungsgruppe 1 eingestuft waren, bei dem Organ mindestens drei verantwortliche Aufgaben bei der eigenständigen Verwaltung eines Tätigkeitsbereichs erfuellt hatten und ein Gesamtdienstalter bei den Europäischen Gemeinschaften von wenigstens sechs Jahren aufwiesen.

4 Natur und Benotung der mündlichen Prüfungen waren unter Punkt V der Ausschreibung des Verfahrens wie folgt umschrieben:

"a) Gespräch zur Beurteilung der beruflichen Kenntnisse und Organisationsfähigkeiten des Bewerbers sowie seiner Kenntnisse von der Arbeitsweise des Generalsekretariats. Bei diesem Gespräch wird der Bewerber u. a. mit der ausführlichen Beschreibung der Aufgaben konfrontiert werden, die er als Anhang zu seiner Bewerbung eingereicht hat.

Benotung: 0 bis 60 Punkte.

b) Gespräch zur Beurteilung der Sprachkenntnisse des Bewerbers.

Benotung: 0 bis 20 Punkte."

5 Zur Aufstellung der Eignungsliste war in der Ausschreibung angeführt, daß alle Bewerber, die bei den mündlichen Prüfungen insgesamt 48 von 80 möglichen Punkten erhalten würden, in diese Liste aufgenommen würden.

6 Die Reihenfolge der Bewerber auf der Eignungsliste sollte durch die Gesamtzahl der bei den Prüfungen erhaltenen Punkte und der Zusatzpunkte bestimmt werden, die nach Maßgabe des Dienstalters der Bewerber bei den Gemeinschaften und der Dauer ihrer besonderen Berufserfahrung vergeben werden sollten.

7 Unter Berücksichtigung der Natur des Auswahlverfahrens sollte ferner keine Reserveliste aufgestellt werden und die Zahl der erfolgreichen Bewerber sollte die Zahl der zu besetzenden Stellen nicht überschreiten.

8 Mit Fernschreiben vom 4. Dezember 1990 wurden die ausgewählten Bewerber benachrichtigt, daß sie zu den Prüfungen zugelassen seien.

9 In diesem Schreiben wurden die Bewerber auf eine Erklärung des Paritätischen Ausschusses hingewiesen, die in den Personal-Nachrichten Nr. 112/89 zu dem ersten Neubewertungsverfahren B/225 veröffentlicht wurden, in der Mitteilung über das streitige Auswahlverfahren B/228 hingegen nicht enthalten war. Dort hieß es:

"° Interne Auswahlverfahren dieser Art sollen Beamten der Laufbahngruppen C Besoldungsstufe 1, die auf ihrem Dienstposten, den sie selbst durch ihre Leistung aufgewertet haben, ein hohes Dienstalter erreicht haben, die Möglichkeit verschaffen, eine tatsächliche Neubewertung ihrer Stelle durch deren Neueinstufung in die Laufbahngruppe B zu erreichen. Nur dies rechtfertigt dieses Auswahlverfahren.

° Mit dieser Verfahrensweise einhergehen muß die weitere Veranstaltung von internen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen der Laufbahngruppe B, die Beamten der Laufbahngruppe C offenstehen."

10 Am 14. Dezember 1990 unterzogen sich die Klägerinnen der mündlichen Prüfung in Form eines Gesprächs mit dem Prüfungsausschuß.

11 Mit Fernschreiben vom 8. Januar 1991 übermittelte der Rat den Klägerinnen den Beschluß des Prüfungsausschusses, ihre Stellen nicht in die Laufbahngruppe B einzustufen. Der Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens konnte nicht mit Sicherheit ermittelt werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Rat erklärt, er könne nicht ausschließen, daß er in der zweiten Hälfte des Monats Januar 1991 erfolgt sei.

12 Mit Schreiben vom 21. Januar 1991 an die Mitglieder des Prüfungsausschusses zweifelte die Klägerin E. Diks den ordnungsgemässen Ablauf der Prüfungen an, weil es der Prüfungsausschuß insbesondere unterlassen habe, Fragen zur Funktionsweise des Generalsekretariats des Rates zu stellen und ausserdem die nicht französischsprachigen Bewerber im Vergleich zu den französischsprachigen dadurch benachteiligt worden seien, daß alle unmittelbar in französisch befragt worden seien. Auf dieses Schreiben antwortete der Prüfungsausschuß des Verfahrens B/228 nicht.

13 Daraufhin haben die Klägerinnen mit Klageschrift, die am 13. April 1991 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

14 Mit Schreiben vom 17. Juli 1991 an die Kanzlei des Gerichts haben die Klägerinnen auf die Einreichung einer Erwiderung verzichtet.

15 Mit Schreiben des Kanzlers des Gerichts vom 25. Mai 1992 hat das Gericht die Klägerinnen aufgefordert, die angefochtene Entscheidung vorzulegen, mit der ihnen die Weigerung des Prüfungsausschusses, ihre Stelle neu in die Laufbahngruppe B einzustufen, mitgeteilt worden war.

16 Mit Schreiben des Kanzlers vom gleichen Tag ist der Rat ersucht worden,

a) die Rechtsgrundlage der Durchführung eines internen Auswahlverfahrens zur "Neubewertung" anzugeben;

b) die Protokolle der mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens vorzulegen;

c) den mit Gründen versehenen Bericht des Prüfungsausschusses sowie alle anderen Schriftstücke vorzulegen, in denen die bei der "Neubewertung" zu den ausgeschriebenen Stellen angewandten Kriterien festgehalten seien.

17 Die Klägerinnen und der Rat sind dem Ersuchen des Gerichts fristgerecht nachgekommen.

18 Der Rat hat die erste Frage dahin beantwortet, daß die Rechtsgrundlage eines internen Auswahlverfahrens zur Neubewertung "sich aus der Entscheidung des Generalsekretärs des Rates ergebe, eine vom Paritätischen Ausschuß des Organs durchgeführte Untersuchung über interne Auswahlverfahren in die Praxis umzusetzen"; diese Entscheidung sei dem Personal mit den Personal-Nachrichten Nr. 16/91 vom 11. Februar 1991 bekanntgegeben worden.

19 Auf die zweite Frage hat der Rat erklärt, daß nach einer ständigen Praxis "der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens B/228 keine Protokolle der mündlichen Prüfung angefertigt [hat]". Der Prüfungsausschuß habe "die Benotung der von jedem Bewerber abgelegten Prüfungen auf der Grundlage der Noten und Beurteilung jedes einzelnen Ausschußmitglieds und der nach Maßgabe der Ausschreibung anzuwendenden Dienstalterskriterien durchgeführt". Schließlich sei der Verwaltung "vom Prüfungsausschuß kein Protokoll der Benotung jedes Bewerbers in den einzelnen Prüfungen", sondern lediglich "eine Eignungsliste mit der Einstufung der erfolgreichen Bewerber aufgrund ihrer Ergebnisse unter Berücksichtigung der Dienstalterskriterien sowie ein Bericht über den Ablauf der Prüfungen" übermittelt worden.

20 Auf die dritte Frage hat der Rat dem Gericht den mit Gründen versehenen Bericht des Prüfungsausschusses vorgelegt, in dem es u. a. heisst: "Bei der mündlichen Prüfung... wurde jedem Bewerber erläutert, daß der Prüfungsausschuß für eine gerechte Aufteilung der Neubewertungsmöglichkeiten auf die verschiedenen Dienststellen des Generalsekretariats sorgen müsse." Ferner hat der Rat drei weitere Schriftstücke vorgelegt, auf die in Randnummer 4 des begründeten Berichts des Prüfungsausschusses Bezug genommen wird, nämlich a) die Erklärung des Paritätischen Ausschusses vom 20. Juli 1989, die sowohl dem Auswahlverfahren B/228 als auch dem Auswahlverfahren zur Neubewertung B/225 gegolten haben soll (Personal-Nachrichten Nr. 112/89); b) eine Note des Generalsekretärs an den Prüfungsausschuß des Verfahrens B/228, sowie c) den Bericht des Prüfungsausschusses des Verfahrens B/225 vom 18. Dezember 1989 an die Anstellungsbehörde. Im übrigen hat der Rat betont, daß "in keinem Schriftstück mit Ausnahme der am 26. Oktober 1990 veröffentlichten Ausschreibung besondere Auswahlkriterien für die Teilnehmer an dem Auswahlverfahren B/228 formuliert worden sind".

21 Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und die Parteien mit Schreiben des Kanzlers vom 11. November 1992 aufgefordert, bestimmte Fragen in der mündlichen Verhandlung zu beantworten.

22 Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. Dezember 1992 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet. Die Klägerinnen haben ausserdem in der mündlichen Verhandlung ein Schriftstück mit ihren Erklärungen zum Ablauf der mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens vorgelegt. Der Beklagte hat folgende Schriftstücke vorgelegt: a) den Bericht des Prüfungsausschusses des Verfahrens B/228 an die Anstellungsbehörde mit der jedem der erfolgreichen Bewerber erteilten Note in handschriftlicher Form; b) eine alphabetische Aufstellung der dem Ausschuß übermittelten Personalakten, die bestimmte handschriftliche Vermerke und Bemerkungen zur Berufserfahrung der Bewerber aufweist; c) eine gekritzelte Liste eines Mitglieds des Prüfungsausschusses für seinen persönlichen Gebrauch mit den Teilnehmern an den Prüfungen, Tag und Stunde der Prüfungen und Angaben zu ihren Dienstaufgaben sowie schließlich den Noten von 40 der insgesamt 71 Bewerber; d) zwei Blätter Notizen eines Mitglieds des Ausschusses zu seinem persönlichen Gebrauch mit Angaben zu den Benotungen der erfolgreichen Bewerber und mit ihrer Endnote; e) eine handschriftliche Liste mit der Gewichtung des Dienstalters der Bewerber beim Rat und in der Besoldungsgruppe.

Anträge der Parteien

23 Die Klägerinnen beantragen,

1) die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

2) und demgemäß:

° die Entscheidungen des Prüfungsausschusses aufzuheben, die nach der Zulassung zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens ergangen sind;

° die Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die Dienstposten der Klägerinnen nicht neu in die Laufbahngruppe B einzustufen, aufzuheben;

° dem Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

24 Der Rat beantragt,

° die Klage der Klägerinnen gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses des internen Auswahlverfahrens B/228 als unbegründet abzuweisen;

° gegebenenfalls den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Zeugen zu hören;

° den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründetheit

Klagegründe und Vorbringen der Parteien

25 Die Klägerinnen machen geltend, der Prüfungsausschuß sei verpflichtet gewesen, sich an Natur und Bewertung der in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens B/228 festgelegten Prüfungen zu halten. Tatsächlich habe aber nur ein einziges Gespräch mit den Bewerbern stattgefunden, die aufgefordert worden seien, "von ihrer Arbeit zu sprechen". Diese hätten mithin Noten weder für ihre Kenntnisse der Arbeitsweise des Generalsekretariats noch für die von ihnen erworbenen, aber bei der Ausübung ihrer gegenwärtigen Aufgaben nicht benötigten Berufskenntnisse erhalten. Ausserdem habe der Ausschuß ihre Sprachkenntnisse nicht beurteilt, obwohl in dieser Hinsicht 0 bis 20 Punkte zu vergeben gewesen seien.

26 Da die Bewerber somit nur anhand eines der in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens genannten Kriterien beurteilt worden seien, liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor. Der Prüfungsausschuß habe mit seiner Weigerung, die anderen in der Ausschreibung des Verfahrens genannten Kriterien zu berücksichtigen, die Bewerber mit guten Sprachkenntnissen und dem Mut, Kenntnisse der Arbeitsweise des Generalsekretariats des Rates zu erwerben oder sie zu vervollkommnen, zugunsten von Bewerbern benachteiligt, die dem Ausschuß eine günstige Darstellung ihrer Dienstaufgaben geboten hätten.

27 Ausserdem seien die Entscheidungen des Prüfungsausschusses mangelhaft begründet, weil weder die Bewerber noch das Gericht in der Lage seien nachzuprüfen, ob die aufgezeigten Fehler das Endergebnis des Verfahrens hätten verfälschen können, weshalb auch der Rat nicht vorbringen könne, sie hätten dieses Ergebnis nicht beeinflusst.

28 Der Rat trägt vor, der Prüfungsausschuß habe die Vorgaben der Ausschreibung des Auswahlverfahrens eingehalten. Daß lediglich ein Gespräch mit den Bewerbern stattgefunden habe, habe den Ausschuß nicht daran gehindert, sich eine Meinung über ihre in Punkt V dieser Ausschreibung genannten Kenntnisse zu bilden. Jeder Bewerber habe die Gründe, die nach seiner Meinung eine Neubewertung seines Dienstpostens erforderlich machen, darlegen und Angaben darüber machen können, in welcher Weise er im Rahmen der Tätigkeiten des Generalsekretariats des Rates zu dieser Neubewertung beigetragen habe. Bei dieser Gelegenheit habe der Ausschuß die Sprachkenntnisse der Bewerber beurteilen können. Schließlich seien die Rangfolge und die Aufnahme der Bewerber in die Eignungsliste aufgrund der bei dem Gespräch erzielten Noten sowie aufgrund der zusätzlichen Punkte festgelegt worden, die zwecks Berücksichtigung des Gesamtdienstalters, des Dienstalters auf der Stelle und des Beförderungsdienstalters der Bewerber vergeben worden seien.

29 Insbesondere die Sprachkenntnisse der Bewerber seien von dem Prüfungsausschuß sehr wohl geprüft und benotet worden. Aufgrund der Sprachprüfung als solcher sei niemand ausgeschieden worden. Der Ausschuß habe die Sprachkenntnisse soweit berücksichtigt, als sie wirklich "im wohlverstandenen Sinne der Ausschreibung des Auswahlverfahrens" zur Neubewertung der Aufgaben des Bewerbers hätten beitragen können.

30 Bezueglich der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hätten zum einen die Klägerinnen nicht bewiesen, daß bestimmte Bewerber dem Prüfungsausschuß ihre Dienstaufgaben vorteilhaft hätten darstellen können, und habe zum anderen der Prüfungsausschuß die Richtigkeit der Auskünfte und der Beschreibung der in den Bewerbungsunterlagen festgehaltenen Aufgaben der Bewerber genauestens nachvollziehen können. Die Bewerber seien somit gleich behandelt worden und die unter ihnen im Anschluß an die mündliche Prüfung getroffene Auswahl sei objektiv gewesen.

31 Zum Inhalt der mündlichen Prüfung führt der Rat aus, in der Stellenausschreibung selbst hätten die Modalitäten des Ablaufs nicht festgelegt werden können, da der genaue Inhalt der Prüfung stets dem Ermessen des Prüfungsausschusses überlassen bleibe. Dieser verfüge nach der Rechtsprechung über ein weites Ermessen, das einer gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich der Begründetheit seiner Wahl und der in diesem Rahmen getroffenen Werturteile nicht unterliege (Urteile des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1974 in den verbundenen Rechtssachen 112/73, 144/73 und 145/73, Campogrande u. a./Kommission, Slg. 1974, 957; vom 24. März 1988 in der Rechtssache 228/86, Goosens u. a./Kommission, Slg. 1988, 1819; Urteil des Gerichts vom 20. März 1991 in der Rechtssache T-1/90, Pérez-Míngüz Casariego/Kommission, Slg. 1991, II-143).

32 Zur angeblichen Verletzung der Begründungspflicht weist der Rat darauf hin, daß die Klageschrift zu diesem Punkt keine Ausführungen enthalte.

Würdigung durch das Gericht

33 Es ist zu prüfen, ob der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens B/228 sich im vorliegenden Fall an die Ausschreibung gehalten hat.

34 Hierzu ist erstens festzustellen, daß unter Punkt VI Buchstabe c der Ausschreibung für die Aufstellung der Eignungsliste folgende Bewertung der Prüfungen vorgesehen war: "Die Punkte für sämtliche Prüfungen und die Zusatzpunkte für das Dienstalter und die Dauer der spezifischen Berufserfahrung werden zusammengezählt." Sodann heisst es: "Dieses Ergebnis ist maßgebend für die Reihenfolge der Bewerber in der Eignungsliste."

35 Die Befolgung der Ausschreibung in diesem Punkt setzte mithin voraus, daß für die Reihenfolge der Bewerber nur die Summe der vom Prüfungsausschuß jedem Bewerber für jede der in der Ausschreibung vorgesehenen Prüfungen (Allgemein- und Sprachkenntnisse) erteilten Noten und der Zusatzpunkte maßgeblich war, die den Bewerbern aufgrund ihres Dienstalters und ihre spezifischen Berufserfahrung gewährt wurden.

36 Es steht indessen fest, daß keines der vom Rat vorgelegten Schriftstücke beweist, daß die Reihenfolge der Bewerber tatsächlich auf einer solchen Vorgehensweise beruht. Der Rat war nämlich ausserstande, auf Ersuchen des Gerichts ein Schriftstück vorzulegen, das belegt hätte, daß der Prüfungsausschuß in dieser Weise vorgegangen wäre. In der mündlichen Verhandlung hat der Rat sogar eingeräumt, daß der Prüfungsausschuß ein solches Schriftstück nicht erstellt habe, und lediglich zwei persönliche Schriftstücke zweier Ausschußmitglieder mit den Noten, die sie bestimmten Bewerber nach der mündlichen Prüfung erteilt hatten, sowie eine Liste der erfolgreichen Bewerber vorgelegt, in der bei jedem Namen die Gesamtnote handschriftlich vermerkt war. Der Rat hat folglich nicht nachgewiesen, daß sich der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens B/228 bei der Benotung der Prüfungen sowohl im Hinblick auf die Aufnahme der Bewerber in die Eignungsliste als auch bei der Festlegung der Reihenfolge an die Ausschreibung dieses Verfahrens gehalten hat.

37 Dies stellt eine offensichtlich Verletzung der Begründungspflicht bei Entscheidungen von Prüfungsausschüssen dar, da das Gericht die Übereinstimmung des Ablaufs und der Bewertung der Prüfungen mit der Ausschreibung des Verfahrens nicht überprüfen kann (siehe Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1965 in der Rechtssache 21/65, Morina/Parlament, Slg. 1965, 1279 und vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti/Gerichtshof, Slg. 1983, 2421).

38 Das Gericht stellt ausserdem fest, daß nach dem auf sein Ersuchen vom Rat vorgelegten, mit Gründen versehenen Bericht des Prüfungsausschusses dieser ein Kriterium anzuwenden hatte, das damit zusammenhing, "daß der Prüfungsausschuß für eine gerechte Aufteilung der Neubewertungsmöglichkeiten auf die verschiedenen Dienststellen des Generalsekretariats sorgen [musste]". Dieses Kriterium, das mit den Fähigkeiten der Bewerber, die bei einem Auswahlverfahren einzig zu beurteilen sind, nichts zu tun hat, war in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht vorgesehen. Seine Anwendung hat daher den Prüfungsausschuß notwendig auf die Befugnisse der Anstellungsbehörde übergreifen lassen, die allein über die Ernennung der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens und die Festlegung der bei Abschluß des Verfahrens zu besetzenden Stellen zu entscheiden hat.

39 Bezueglich des Einflusses, den die Anwendung dieses Kriteriums auf die Ergebnisse des Auswahlverfahrens gehabt haben könnte, geht das Gericht davon aus, daß lediglich eine den Bewertungen der Ausschreibung des Verfahrens B/228 entsprechende Benotung der Prüfungen in schriftlicher Form den Nachweis hätte erbringen können, daß die Anwendung dieses seiner Natur nach nicht meßbaren Kriteriums einen nur beschränkten Einfluß auf diese Ergebnisse in dem Sinne gehabt hätte, daß dieses Kriterium nur bei solchen Bewerbern zur Anwendung gebracht worden wäre, die unter Anwendung der anderen Benotungskriterien der Ausschreibung des Verfahrens die gleiche Punktzahl erhalten hätten.

40 Das Fehlen einer Begründung der Entscheidung des Prüfungsausschusses steht aber auch in diesem Punkt einer Kontrolle des Gerichts entgegen.

41 Das Gericht stellt zweitens fest, daß die Prüfungen des Auswahlverfahrens B/228 nicht gemäß Punkt V der Ausschreibung dieses Verfahrens abgelaufen sind.

42 Zum einen ergibt sich aus den Bekundungen der Klägerinnen, die durch die vom Rat in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Notizen der Ausschußmitglieder bestätigt werden, daß die erste Prüfung sich im wesentlichen darauf beschränkt hat, die Bewerber ihre Dienstaufgaben beschreiben zu lassen. Diese Prüfung hat sich daher entgegen der Ausschreibung des Verfahrens nicht mit den Kenntnissen der Arbeitsweise des Generalsekretariats des Rates befasst, die eine der wichtigsten Punkte dieser Prüfung darstellen sollte.

43 Zum anderen hat die zweite ° sprachliche ° Prüfung nicht stattgefunden. Ein Gespräch mit den Bewerbern über ihre Sprachkenntnisse ist ausgeblieben, da sich der Prüfungsausschuß darauf beschränkt hat, sich mit den Bewerbern in nur einer Sprache zu unterhalten. Nach den vom Rat nicht angezweifelten Bekundungen der Klägerinnen wurde bei der Unterredung nur französisch gesprochen, der Arbeitssprache der Bewerber. Damit hat der Prüfungsausschuß die Bewerber benachteiligt, deren Muttersprache nicht mit der Arbeitssprache übereinstimmte, und die Sprachprüfung des Auswahlverfahrens B/228 ihres Sinnes beraubt.

44 Demgegenüber kann der Rat nicht damit gehört werden, daß aufgrund der Sprachprüfung als solcher niemand ausgeschieden worden sei und die Sprachkenntnisse soweit berücksichtigt worden seien, als sie wirklich "im wohlverstandenen Sinne der Ausschreibung des Auswahlverfahrens" zur Neubewertung der Aufgaben des Bewerbers hätten beitragen können. Eine Sprachprüfung darf nämlich nur der Beurteilung der Kenntnisse der Bewerber im Hinblick auf die Zahl der beherrschten Sprachen und des Niveaus der Kenntnisse dienen, so daß der Prüfungsausschuß auch in diesem Punkt gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens B/228 verstossen hat.

45 Aus alledem folgt, ohne daß etwaige weitere Gründe für eine Rechtswidrigkeit zu prüfen wären, daß die Maßnahmen, die im internen Auswahlverfahren des Rates zur sogenannten Neubewertung B/228, dessen Ausschreibung in den Personal-Nachrichten Nr. 100/90 vom 26. Oktober 1990 erfolgt war, nach der Zulassung zu den Prüfungen getroffen wurden, aufzuheben sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

46 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Maßnahmen, die in dem vom Rat durchgeführten, in den Personal-Nachrichten Nr. 100/90 vom 26. Oktober 1990 veröffentlichten internen Auswahlverfahren B/228 nach der Zulassung der Bewerber zu den Prüfungen getroffen wurden, werden aufgehoben.

2) Der Rat trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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