Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 26.10.1993
Aktenzeichen: T-22/92
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, EWG/EAG BeamtStat, Dienstanweisung Nr. 89/4 vom 7. Dezember 1989 zur Besetzung freier Planstellen im Generalsekretariat des Parlaments
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 48 § 2 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 45 Abs. 1 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 5 Abs. 3 | |
Dienstanweisung Nr. 89/4 vom 7. Dezember 1989 zur Besetzung freier Planstellen im Generalsekretariat des Parlaments |
1. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit Anordnungen an die Gemeinschaftsbehörden zu richten und dadurch in deren Befugnisse einzugreifen.
2. Aus Artikel 44 § 1 in Verbindung mit Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, daß der Streitgegenstand in der Klageschrift angegeben werden muß und daß ein erstmals in der Erwiderung gestellter Antrag den ursprünglichen Gegenstand der Klage ändert und daher als neuer Antrag anzusehen und folglich als unzulässig zurückzuweisen ist. Im übrigen gibt die Verfahrensordnung dem Gericht nicht die Möglichkeit, eine solche Klageerweiterung als Klageschrift im Sinne von Artikel 44 der Verfahrensordnung und als gesondertes Verfahren zu behandeln. Ein neues Angriffsmittel, das auf tatsächliche Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, ist dagegen gemäß Artikel 48 § 2 zuzulassen.
3. Eine dem gesamten Personal mitgeteilte Dienstanweisung eines Organs betreffend das Verfahren für die Einreichung der Bewerbungen um freie Planstellen bildet eine innerdienstliche Richtlinie, mit der sich die Verwaltung selbst Verhaltensnormen mit Hinweischarakter auferlegt, von denen sie nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde.
4. Die Verpflichtung zur Vornahme einer Abwägung der Verdienste der Bewerber um eine Beförderung sowie der Beurteilungen über diese Bewerber ist Ausdruck sowohl des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten als auch des Grundsatzes ihrer Anwartschaft auf eine Laufbahn. Diese Abwägung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn zunächst eine Auswahl der Bewerber auf der Grundlage ihrer ° einer Gesamtwürdigung unterzogenen ° Beurteilungen und der verfügbaren ergänzenden Informationen getroffen wird, aufgrund deren nur eine kleine Gruppe von Bewerbern in die engere Wahl gezogen wird, und sodann ein Vergleich der Befähigungen dieser Bewerber, gefolgt von einer Bewertung im Hinblick auf die in der Stellenausschreibung geforderten besonderen Qualifikationen, vorgenommen wird.
Ein Rechtsverstoß ergibt sich weder aus der Tatsache, daß im Hinblick darauf, daß die Auswahl während der Erstellung neuer Beurteilungen erfolgt, die Beurteilungen des vorangegangenen Zeitraums herangezogen werden, wenn sie durch andere Informationen ergänzt werden, noch daraus, daß die Stelle, die die Auswahl unter den Bewerbern getroffen hat, auf die Aufforderung, ihre Vorschläge zu erläutern, diese nach Heranziehung der zwischenzeitlich erstellten neuen Beurteilungen nur der in die engere Wahl gezogenen Bewerber bestätigt.
Im übrigen können das Dienstalter und das Lebensalter zwar berücksichtigt werden, dürfen aber keine maßgeblichen Faktoren darstellen, wenn die Bewertung der Qualifikationen und Verdienste der Bewerber der Anstellungsbehörde, die insoweit über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, eine Entscheidung unter ihnen ermöglicht.
5. Eine unter Nichtbeachtung der Vorschriften des Statuts abgegebene Beförderungszusage kann bei ihrem Empfänger kein berechtigtes Vertrauen begründen.
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 26. OKTOBER 1993. - RODERICH WEISSENFELS GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - ZULAESSIGKEIT - AUFHEBUNG ZWEIER BEFOERDERUNGSENTSCHEIDUNGEN - ABWAEGUNG DER VERDIENSTE - MUENDLICHE ZUSICHERUNGEN DER BEFOERDERUNG. - RECHTSSACHE T-22/92.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
1 Der Kläger steht seit 1. April 1982 im Dienst des Europäischen Parlaments (im folgenden: Parlament). Seit dem 1. Januar 1985 ist er Verwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 6; seit dem 1. Juli 1987 ist er der Generaldirektion Ausschüsse und Delegationen (im folgenden: GD II) des Generalsekretariats zugewiesen.
2 Am 10. Dezember 1990 veröffentlichte das Parlament die Stellenausschreibungen Nr. 6478 und Nr. 6479, die zwei Planstellen für Hauptverwaltungsräte (Laufbahn A 5/A 4), die Planstellen Nr. II/A/680 und Nr. II/A/645, in der GD II betrafen. Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen endete mit Ablauf des 21. Dezember 1990. Mit Bewerbungsschreiben vom 19. Dezember 1990, die bei der Dienststelle für Personaleinstellung der Generaldirektion Personal, Haushalt und Finanzen am 20. Dezember 1990 eingingen, bewarb sich der Kläger um diese beiden Planstellen.
3 In der Stellungnahme, die der Generaldirektor der GD II am 1. Februar 1991 an den Generaldirektor für Personal, Haushalt und Finanzen richtete, schlug er die Beförderung von Herrn T. auf die Planstelle Nr. II/A/680 und die Beförderung von Herrn L. auf die Planstelle Nr. II/A/645 vor.
4 Mit zwei Entscheidungen vom 3. Juli 1991 ernannte die Anstellungsbehörde Herrn T. und Herrn L. auf die genannten Planstellen.
5 Am 9. Juli 1991 wurde dem Kläger die Entscheidung über die Beförderung von Herrn L. (Planstelle Nr. II/A/645) und am 18. Juli 1991 die Entscheidung über die Beförderung von Herrn T. (Planstelle Nr. II/A/680) mitgeteilt.
6 Mit Schreiben vom 7. Oktober 1991 legte der Kläger eine auf die Aufhebung der Entscheidung über die Beförderung von Herrn L. gerichtete Beschwerde und mit Schreiben vom 14. Oktober 1991 eine auf die Aufhebung der Entscheidung über die Beförderung von Herrn T. gerichtete Beschwerde ein.
7 Der Präsident des Europäischen Parlaments als Anstellungsbehörde wies diese Beschwerden durch Entscheidung vom 10. Januar 1992 zurück, die dem Kläger am 13. Januar 1992 zuging.
8 In der Zwischenzeit wurde die Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis 1. Januar 1991 am 14. Februar 1991 vom Letztbeurteilenden unterschrieben. Am 30. April 1991 legte der Kläger seine Anmerkungen zur Beurteilung vor; am 25. Juni 1991 legte er Beschwerde gegen sie ein. Am 11. Juli 1991 nahm der Letztbeurteilende nach einer Unterredung mit dem Kläger sowie nach Konsultierung von dessen Vorgesetzten zwei Änderungen an der Beurteilung vor. In Beantwortung eines Schreibens des Klägers vom 26. November 1991 teilte ihm der Generalsekretär des Parlaments mit Schreiben vom 18. Dezember 1991 mit, er sehe keine Einwände, den Vorgang des Klägers erneut zu prüfen, und habe eine Überprüfung aller Einzelheiten vorgenommen, die in dessen Beschwerde vom 25. Juni 1991 aufgeführt seien. Der Generalsekretär gab dem Kläger bekannt, daß er entschieden habe, die Beurteilung so aufrechtzuerhalten, wie sie im Juli 1991 geändert worden sei. Mit Schreiben vom 19. März 1992 legte der Kläger gegen seine endgültige Beurteilung Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde durch Entscheidung des Präsidenten des Parlaments vom 4. Juni 1992 zurückgewiesen.
Verfahren
9 Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 23. März 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
10 Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat dem Beklagten jedoch mit Schreiben des Kanzlers vom 21. Januar 1993 eine Frage gestellt. Dieser hat darauf mit einem am 3. Februar 1993 bei der Kanzlei eingegangenen Schreiben geantwortet, dem ein Vermerk des Generaldirektors der GD II für den Rechtsberater des Parlaments vom 1. Februar 1993 beigefügt war.
11 Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. Februar 1993 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Das Parlament hat in der mündlichen Verhandlung ein Schriftstück vorgelegt.
12 Nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung hat das Parlament mit Schreiben, das am 19. Februar 1993 bei der Kanzlei eingegangen ist, auf eine vom Gericht während der Sitzung gestellte Frage geantwortet. Der Kläger hat seinerseits am 5. und am 8. März 1993 zwei Schreiben eingereicht.
13 Mit Beschluß vom 16. März 1993 hat das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet.
14 Mit Schreiben des Kanzlers vom 24. März 1993 hat das Gericht das Parlament ersucht, ihm die vollständigen Akten der Stellenausschreibungen Nr. 6478 und Nr. 6479 zur Besetzung der Planstellen Nr. II/A/680 und Nr. II/A/645 zu übermitteln. Am 13. April 1993 hat das Parlament diese Akten bei der Kanzlei eingereicht. Darüber hinaus hat das Gericht das Parlament gebeten, seinen Bevollmächtigten in der erneuten mündlichen Verhandlung durch den Generaldirektor der GD II begleiten zu lassen.
15 Nach Einsichtnahme in die vom Parlament vorgelegten Akten hat sich der Kläger mit Schreiben, das am 28. April 1993 bei der Kanzlei eingegangen ist, auf ein neues Angriffsmittel berufen, das er auf einen Verstoß gegen das in der Dienstanweisung Nr. 89/4 vom 7. Dezember 1989 zur Besetzung freier Planstellen im Generalsekretariat des Parlaments (im folgenden: Dienstanweisung Nr. 89/4) vorgesehene Verfahren für die Einreichung der Bewerbungen stützt. Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. Mai 1993 ein zweites Mal mündlich verhandelt. In dieser Sitzung hat das Parlament auf das ihm gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung zustehende Recht verzichtet, zu dem vom Kläger vorgebrachten neuen Angriffsmittel schriftlich Stellung zu nehmen. Es hat jedoch zwei Schriftstücke vorgelegt.
Anträge der Parteien
16 Der Kläger beantragt,
1) die Entscheidungen des Beklagten vom 3. Juli 1991, mit denen die Beamten L. und T. mit Wirkung vom 1. Januar 1991 zu Hauptverwaltungsräten (A 5/A 4) auf die Planstellen Nr. II/A/645 bzw. Nr. II/A/680 befördert wurden, aufzuheben;
2) die Beschwerdeentscheidung des Beklagten vom 10. Januar 1992, dem Kläger zugegangen am 13. Januar 1992, mit der die beiden Beschwerden des Klägers vom 7. und 14. Oktober 1991 als unbegründet abgelehnt wurden, aufzuheben;
3) den Beklagten zu verpflichten, die Bewerbungen des Klägers vom 19. Dezember 1990 auf die Stellenausschreibungen Nr. 6478 und Nr. 6479 erneut zu prüfen und seine Auslese nach Artikel 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erst zu treffen, sobald für den Kläger eine rechtsgültige Beurteilung im Sinne des Artikels 43 des Beamtenstatuts für die Kalenderjahre 1989 und 1990 erstellt worden ist;
4) den Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Klägers zu verurteilen.
17 Das Parlament beantragt in der Klagebeantwortung erstens,
° die Einbeziehung der Beschwerde des Klägers vom 19. März 1992 in das vorliegende Verfahren als unzulässig zurückzuweisen;
hilfsweise,
° das gegenwärtige Verfahren gemäß Artikel 76 der Verfahrensordnung auszusetzen, bis über die Beschwerde vom 19. März 1992 entschieden worden ist.
Zweitens beantragt es,
1) die Klage als unbegründet abzuweisen;
2) über die Kosten entsprechend Artikel 88 der Verfahrensordnung zu entscheiden.
18 Nachdem der Präsident des Parlaments mit Entscheidung vom 4. Juni 1992 die Beschwerde des Klägers vom 19. März 1992 hinsichtlich des Beurteilungsverfahrens zurückgewiesen hat, beantragt der Kläger in seiner Erwiderung zusätzlich,
1) festzustellen, daß das den Kläger betreffende Beurteilungsverfahren für die Kalenderjahre 1989 und 1990 einschließlich der abschließenden Entscheidung des Generalsekretärs vom 18. Dezember 1991 sowie der Einzelbewertungen unter Ziffer 10 Absatz 1 des Formblatts nichtig ist;
hilfsweise,
das den Kläger betreffende Beurteilungsverfahren für die Kalenderjahre 1989 und 1990, die abschließende Entscheidung des Generalsekretärs vom 18. Dezember 1991 sowie die Einzelbewertungen unter Ziffer 10 Absatz 1 des Formblatts für ungültig zu erklären;
2) die Entscheidung des Beklagten vom 4. Juni 1992, mit der die Beschwerde des Klägers vom 19. März 1992 als unbegründet abgelehnt wurde, aufzuheben;
3) den Beklagten zu verpflichten, das Verfahren zur Beurteilung des Klägers erneut zu eröffnen mit der Maßgabe, einen nicht befangenen Beurteilenden zu benennen;
4) den Beklagten zur Tragung auch der Kosten dieser Klageerweiterung einschließlich der notwendigen Auslagen des Klägers zu verurteilen.
19 Der Beklagte beantragt in seiner Gegenerwiderung,
1) die Klageerweiterung als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
2) die Klage als unbegründet abzuweisen;
3) über die Kosten entsprechend Artikel 88 der Verfahrensordnung zu entscheiden.
20 In seinem am 5. März 1993 bei der Kanzlei eingegangenen Schreiben beantragt der Kläger,
das gesamte nachträgliche (d. h. nach der mündlichen Verhandlung erfolgte) Vorbringen des Beklagten gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung als verspätet zurückzuweisen.
Zulässigkeit
Zum dritten Klageantrag, wonach das Gericht den Beklagten verpflichten soll, die Bewerbungen des Klägers erneut zu prüfen und vor der Erstellung einer rechtsgültigen Beurteilung keine Entscheidung über die Besetzung der Planstellen Nr. II/A/645 und Nr. II/A/680 zu treffen
Vorbringen der Parteien
21 Das Parlament hat gegen den dritten Klageantrag, mit dem die erneute Prüfung der Bewerbungen des Klägers nach Erstellung einer rechtsgültigen Beurteilung begehrt wird, eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Es trägt vor, dieser Klageantrag sei als unzulässig zurückzuweisen, weil der Kläger lediglich die Aufhebung der ihn seiner Ansicht nach beschwerenden Entscheidungen verlangen könne. Das Organ habe die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, ohne daß es eines besonderen Antrags bedürfe.
22 Nach Ansicht des Klägers ist der dritte Klageantrag nicht nur zulässig, sondern folgerichtig und notwendig. Nur durch eine erneute Prüfung seiner Bewerbungen um die in den Stellenausschreibungen Nr. 6478 und Nr. 6479 genannten Planstellen könne seine Beschwer beseitigt werden. Er müsse so gestellt werden, als sei das rechtsfehlerhafte, ihn schädigende Ereignis nicht eingetreten. Mit den beantragten Maßnahmen solle verhindert werden, daß das Parlament nach der Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen diese durch "maßgeschneiderte" Ausschreibungen mit anderer Begründung faktisch wieder in Kraft setze. In der mündlichen Verhandlung hat er hinzugefügt, durch Artikel 176 EWG-Vertrag werde das Organ lediglich zur Durchführung eines Urteils verpflichtet; wenn das Gericht es zum Erlaß einer bestimmten Maßnahme verurteile, werde diese Durchführung erleichtert.
Würdigung durch das Gericht
23 Mit diesem Klageantrag ersucht der Kläger das Gericht, schon jetzt Anordnungen an die mit der Durchführung des vorliegenden Urteils befasste Behörde zu richten. Nach ständiger Rechtsprechung ist es jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit Anordnungen an die Gemeinschaftsbehörden zu richten, da es nicht in deren ausschließliche Befugnisse eingreifen kann. Dieser Klageantrag ist daher für unzulässig zu erklären.
Zu der in der Erwiderung vorgenommenen Klageerweiterung
Vorbringen der Parteien
24 Das Parlament erhebt in seiner Gegenerwiderung eine Einrede der Unzulässigkeit gegen die vom Kläger in seiner Erwiderung vorgenommene Klageerweiterung. Es stellt zunächst fest, daß das Institut der Klageerweiterung in der Verfahrensordnung nicht vorgesehen sei. Durch die Klageerweiterung versuche der Kläger, in seiner Beschwerde vom 19. März 1992 gegen die Entscheidung, mit der seine Beurteilung für den Zeitraum 1989°1990 endgültig erstellt worden sei, nicht vorgetragene Angriffsmittel verspätet einzuführen. Der Kläger versuche somit, das Verbot des Artikels 48 § 2 der Verfahrensordnung zu umgehen.
25 Ausserdem enthalte die Beschwerde vom 19. März 1992 einen eigenständigen Gegenstand, nämlich die angebliche Rechtswidrigkeit des Beurteilungsverfahrens, und unterscheide sich damit sowohl von den Beschwerden vom 7. und 14. Oktober 1991, die sich auf einen anderen Gegenstand bezogen hätten, als auch von der Klage, die mit der am 23. März 1992 eingereichten Klageschrift erhoben worden sei. Durch die Erweiterung der Klage nehme der Kläger zudem sich und vor allem auch dem Beklagten die Möglichkeit, sich im einzelnen mit den neuen Argumenten auseinanderzusetzen.
26 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger geltend gemacht, nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen sei eine Klageerweiterung dann zulässig, wenn ihr Gegenstand wie im vorliegenden Fall mit dem Gegenstand der ursprünglichen Klage eng verknüpft sei. Alles was in der Verfahrensordnung nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt werde, sei zulässig. Falls das Gericht jedoch der Auffassung sein sollte, daß die Klageerweiterung unzulässig sei, ersuche er das Gericht, sie vom vorliegenden Verfahren abzutrennen und als gesondertes Verfahren zu behandeln.
Würdigung durch das Gericht
27 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 8. März 1990 in der Rechtssache T-41/89, Schwedler/Parlament, Slg. 1990, II-79) ergibt sich aus Artikel 44 § 1 in Verbindung mit Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung, daß der Streitgegenstand in der Klageschrift angegeben werden muß und daß ein erstmals in der Erwiderung gestellter Antrag den ursprünglichen Gegenstand der Klage ändert und daher als neuer Antrag anzusehen und folglich als unzulässig zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Fall geht aus der Prüfung der Klageschrift hervor, daß diese nur die Entscheidungen über die Beförderung von Herrn L. und Herrn T. betraf. Erst in der Erwiderung hat der Kläger den Gegenstand des Rechtsstreits selbst erweitert und somit geändert, indem er die Aufhebung der Entscheidung vom 4. Juni 1992 beantragt hat, mit der seine Beschwerde vom 19. März 1992 als unbegründet abgelehnt wurde.
28 Die in der Erwiderung vorgenommene Klageerweiterung ist folglich ein neuer und daher unzulässiger Antrag.
29 Im übrigen gibt die Verfahrensordnung dem Gericht nicht die Möglichkeit, einen in der Erwiderung vorgebrachten neuen Antrag als Klageschrift im Sinne von Artikel 44 der Verfahrensordnung zu behandeln. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, die Klageerweiterung vom vorliegenden Verfahren abzutrennen und als gesondertes Verfahren zu behandeln, ist deshalb ebenfalls zurückzuweisen.
Zu dem im Laufe des Verfahrens vorgebrachten neuen Angriffsmittel einer Verletzung des in der Dienstanweisung Nr. 89/4 vorgesehenen Verfahrens für die Einreichung der Bewerbungen
30 Im zweiten Teil der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 1993 hat der Kläger geltend gemacht, die Beförderung von Herrn T. sei rechtswidrig, weil dabei gegen das in Kapitel IV der Dienstanweisung Nr. 89/4, die die Dienstanweisung Nr. 87/3 vom 11. November 1987 ersetzt habe und in der insbesondere die Modalitäten für die Bekanntmachung der Stellenausschreibungen und die Einreichung der Bewerbungen festgelegt würden, vorgesehene Verfahren für die Einreichung der Bewerbungen verstossen worden sei. Der Kläger trägt im wesentlichen vor, Herr T. habe seine Bewerbung auf beide Ausschreibungen ausserhalb der in den Stellenausschreibungen Nr. 6478 und Nr. 6479 genannten Frist eingereicht.
Vorbringen der Parteien
31 Das Parlament erhebt gegen dieses neue, im Laufe des Verfahrens vorgebrachte und auf die verspätete Einreichung der Bewerbung von Herrn T. gestützte Angriffsmittel eine Einrede der Unzulässigkeit. Es ist der Ansicht, der Kläger hätte von der Verwaltung vor der Einleitung des Verfahrens Einsicht in die Bewerbungen um die beiden zu besetzenden Planstellen verlangen können oder das Gericht ersuchen müssen, ihm die gesamten Akten zu übermitteln.
32 Der Kläger vertritt die Auffassung, sein neues Angriffsmittel sei zulässig. Er habe von den zu dessen Stützung angeführten Tatsachen erst erfahren, als er Einsicht in die Akten der Stellenausschreibungen Nr. 6478 und Nr. 6479 genommen habe, nachdem diese auf Ersuchen des Gerichts bei der Kanzlei eingereicht worden seien. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Akten über die Bewerbungen von Herrn T. und Herrn L. habe für ihn erst bestanden, nachdem das Gericht deren Vorlage verlangt habe.
Würdigung durch das Gericht
33 Gemäß Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
34 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten zum einen, daß der Kläger die zur Stützung des fraglichen Angriffsmittels angeführten Tatsachen beim Studium der Akten der Stellenausschreibungen Nr. 6478 und Nr. 6479 entdeckt hat, die das Parlament dem Gericht auf dessen Ersuchen nach der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung übermittelt hat und die dem Kläger normalerweise nicht zugänglich waren. Zum anderen war es dem Kläger offensichtlich nicht möglich, von diesen Tatsachen auf andere Weise zu erfahren. Die vom Parlament angeführte angebliche Möglichkeit, von der Verwaltung Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen der übrigen Bewerber zu verlangen, kann für sich genommen an diesem Ergebnis nichts ändern.
35 Das fragliche Angriffsmittel wird somit, wie in Artikel 48 der Verfahrensordnung gefordert, auf tatsächliche Gründe gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind; es ist deshalb zuzulassen, und die dagegen erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist zurückzuweisen.
Begründetheit
36 Der Kläger hat zur Stützung seiner Klage drei Klagegründe vorgebracht. Mit dem ersten Klagegrund rügt er eine Verletzung der Artikel 45 Absatz 1 und 5 Absatz 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut), mit dem zweiten Klagegrund eine Verletzung ihm mündlich gegebener Zusicherungen der Beförderung und mit dem dritten Klagegrund einen Verstoß gegen das in der Dienstanweisung Nr. 89/4 vorgesehene Verfahren für die Einreichung der Bewerbungen. Zunächst ist der dritte Klagegrund zu prüfen.
Zum Klagegrund des Verstosses gegen das in der Dienstanweisung Nr. 89/4 vorgesehene Verfahren für die Einreichung der Bewerbungen
Vorbringen der Parteien
37 Zur Stützung dieses Klagegrunds trägt der Kläger vor, er habe festgestellt, daß einer der beiden beförderten Beamten, Herr T., seine Bewerbung auf beide Ausschreibungen verspätet eingereicht und seine Fristversäumnis weder genügend entschuldigt noch mit einer ausreichenden Begründung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt habe. Daher habe die zuständige Sachbearbeiterin bei der Dienststelle für Personaleinstellung die Bewerbungen dieses Beamten zunächst als verspätet zurückgewiesen, zwei Tage später jedoch auf Weisung ihres Vorgesetzten und ohne Rechtfertigung notiert, daß die fraglichen Bewerbungen doch zugelassen worden seien. Da auch der Kläger sich um die freien Planstellen beworben habe, sei die Beförderung des fraglichen Beamten rechtswidrig, so daß die entsprechende Entscheidung aufgehoben werden müsse.
38 Das Parlament führt unter Hinweis auf die Abschnitte B und C des Kapitels IV "Verfahren zur Einreichung der Bewerbungen" der Dienstanweisung Nr. 89/4, ohne daß ihm der Kläger widersprochen hätte, aus, es bestehe eine allgemein angewandte Verwaltungspraxis, die es den auf Dienstreise in Brüssel oder Straßburg befindlichen Beamten ermögliche, ihre Bewerbungen um freie Planstellen ausserhalb der Frist einzureichen. Diese Beamten seien während ihrer Dienstreise zum einen dadurch entschuldigt, daß sie normalerweise nicht die Zeit hätten, sich mit der Einreichung ihrer Bewerbung um freie Planstellen zu beschäftigen, und zum anderen dadurch, daß es für sie in der Regel schwierig sei, von den Stellenausschreibungen Kenntnis zu erlangen. Auch wenn sie die Möglichkeit hätten, eine Bewerbung per Telefax einzureichen, gehe die Verwaltung davon aus, daß eine Dienstreise einen Entschuldigungsgrund darstelle.
39 Die Stellenausschreibungen Nr. 6478 und Nr. 6479 seien vom 10. bis 21. Dezember 1990 veröffentlicht worden. Für diesen gesamten Zeitraum habe Herr T. über einen triftigen Entschuldigungsgrund verfügt. In der Woche vom 10. bis 14. Dezember 1990 sei er auf Dienstreise in Straßburg gewesen, und für den Zeitraum vom 17. bis 21. Dezember 1990 habe er ein ärztliches Attest vorgelegt. Unter diesen Umständen habe die Verwaltung die Verspätung als entschuldigt angesehen.
Würdigung durch das Gericht
40 In den Stellenausschreibungen Nr. 6478 und Nr. 6479, durch die das Personal des Parlaments darüber informiert wurde, daß die beiden streitigen Planstellen zu besetzen waren, wird in bezug auf das Verfahren für die Einreichung der Bewerbungen auf die Dienstanweisung Nr. 89/4 verwiesen. Diese vom Generaldirektor für Personal, Haushalt und Finanzen unterzeichnete Dienstanweisung richtet sich an das gesamte Personal und soll sicherstellen, daß für alle Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Parlaments, die sich um eine durch Aushang bekanntgegebene freie Planstelle bewerben möchten, das gleiche Verfahren für die Besetzung freier Planstellen sowie die gleichen Modalitäten für die Bekanntmachung und die Einreichung der Bewerbungen gelten. Sie bildet somit eine innerdienstliche Richtlinie, mit der sich die Verwaltung selbst Verhaltensnormen mit Hinweischarakter auferlegt, von denen sie nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 29. März 1984 in der Rechtssache 25/83, Buick/Kommission, Slg. 1984, 1773).
41 In der Dienstanweisung Nr. 89/4 wird das Verfahren für die Einreichung der Bewerbungen in den Abschnitten B und C des Kapitels IV behandelt. Diese Abschnitte lauten wie folgt:
"B. Das Personal, das in BRÜSSEL und STRASSBURG Dienst tut oder dort auf Dienstreise ist, sowie das in den AUSSENBÜROS tätige Personal hat die Möglichkeit, seine Bewerbung durch Fernkopierer (Nr. 43.58.45) einzureichen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Bewerbung gleichzeitig durch die Übersendung des hierfür vorgesehenen Originalformulars in dem besonderen Umschlag bestätigt wird.
Dieses Verfahren hat den Vorteil, daß jegliche Verzögerung vermieden wird, die durch die Übermittlungszeit an die Dienststelle für Personaleinstellung in Luxemburg entstehen kann.
C. Eine nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungen eingehende Bewerbung kann nicht berücksichtigt werden, es sei denn, es liegt ein begründeter Ausnahmefall vor, wie z. B. Abwesenheit wegen Jahresurlaubs, Dienstreise oder Krankheitsurlaubs, die sich über die gesamte Aushangsfrist erstreckt. Die Begründung für die verspätete Einreichung muß dem Bewerbungsformular in Form einer Kopie des Urlaubsantrags, des Dienstreiseauftrags oder des Formulars F 501 'Mitteilung über krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheit' , das beim Ärztlichen Dienst erhältlich ist, beigefügt werden.
Eine diesen Kriterien nicht entsprechende Bewerbung wird unbearbeitet abgelegt."
42 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zum einen, daß das auf Dienstreise in Brüssel und Straßburg befindliche Personal die Möglichkeit hat, eine Bewerbung auf eine Stellenausschreibung durch Fernkopierer einzureichen, und zum anderen, daß eine nach Ablauf der Frist für die Einreichung eingehende Bewerbung eines Bewerbers, der sich während der gesamten Aushangsfrist auf Dienstreise oder in Krankheitsurlaub befand, dennoch berücksichtigt wird. Für die auf Dienstreise in Brüssel oder Straßburg befindlichen Bewerber ist dem Wortlaut der fraglichen Dienstanweisung nämlich keineswegs zu entnehmen, daß sie verpflichtet sind, ihre Bewerbungen, gegebenenfalls durch Fernkopierer, vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungen einzureichen. Unter diesen Umständen wird durch die vom Parlament angeführte und vom Kläger nicht bestrittene, allgemein angewandte Verwaltungspraxis, die es den auf Dienstreise in diesen beiden Städten befindlichen Beamten ermöglicht, eine Bewerbung ausserhalb der hierfür vorgesehenen Frist einzureichen, der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht beeinträchtigt, zumal diese Praxis dadurch gerechtfertigt ist, daß die Arbeitsbelastung, der die auf Dienstreise in Brüssel oder Straßburg befindlichen Beamten ausgesetzt sind, sie daran hindern kann, eine Bewerbung auf eine Stellenausschreibung fristgerecht einzureichen.
43 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Ausführungen des Parlaments in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 1993 zunächst, daß in der Woche von Montag, dem 10., bis Freitag, dem 14. Dezember 1990, eine Sitzung des Parlaments stattfand. Weiterhin ist den vom Parlament auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Akten der Stellenausschreibungen Nr. 6478 und Nr. 6479 zu entnehmen, daß Herr T. zur Begründung der Überschreitung der Frist für die Einreichung der Bewerbungen eine von Dr. E. in Straßburg am Montag, dem 17. Dezember 1990, ausgefuellte Bescheinigung über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt hat, in der eine Arbeitsunfähigkeit bis 7. Januar 1991 bescheinigt wird, daß Herr T. seine Bewerbungen am 8. Januar 1991 unterzeichnet hat und daß die Dienststelle für Personaleinstellung der Generaldirektion Personal, Haushalt und Finanzen sie am 9. Januar 1991 erhalten und am 11. Januar 1991 angenommen hat. Diesen Akten ist ausserdem zu entnehmen, daß die Dienststelle für Personaleinstellung die Bewerbungen eines anderen Kandidaten vom 11. Januar 1991 angenommen hat, der sich vom 17. Dezember 1990 bis 6. Januar 1991 in Jahresurlaub befunden und anschließend, vom 7. bis 10. Januar 1991, an einer Sitzung des Politischen Ausschusses des Parlaments in Brüssel teilgenommen hatte.
44 Angesichts dieser Feststellungen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß Herr T. nicht verpflichtet war, seine Bewerbungen um die freien Planstellen spätestens am 21. Dezember 1990, dem in den Stellenausschreibungen Nr. 6478 und Nr. 6479 genannten Datum, einzureichen, und daß er zu der Annahme berechtigt war, unter Beachtung der geltenden Verwaltungspraxis gehandelt zu haben. Daraus folgt, daß weder Herr T. durch die Einreichung seiner Bewerbungen am 8. Januar 1991 noch die Verwaltung durch die Annahme dieser Bewerbungen gegen das in der Dienstanweisung Nr. 89/4 vorgeschriebene Verfahren für die Einreichung der Bewerbungen verstossen haben.
45 Im zweiten Teil der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 1993 hat der Kläger geltend gemacht, die Tatsache, daß der Name von Herrn T. bereits in den Aufzeichnungen vom 7. Januar 1991 enthalten sei, in denen Herr L. Katgerman, Berater in der Generaldirektion Personal, Haushalt und Finanzen, den Generaldirektor der GD II nach der Nennung der im Anschluß an den Aushang der beiden Stellenausschreibungen Nr. 6478 und Nr. 6479 eingegangenen zulässigen Bewerbungen ersucht habe, ihm innerhalb einer Frist von fünfzehn Werktagen ab dem 15. Januar 1991 seine Stellungnahme für das weitere Vorgehen zur Besetzung der Planstellen Nr. II/A/680 und Nr. II/A/645 zu übermitteln, beweise, daß das Parlament von Anfang an die Bewerbungen der beiden beförderten Bewerber in den Vordergrund gestellt habe.
46 Hierzu ist festzustellen, daß in den fraglichen Aufzeichnungen, die das Datum des 7. Januar 1991 tragen, die Bewerbungen von Herrn T. tatsächlich genannt werden, obwohl dieser sie erst am 8. Januar 1991 unterzeichnet hat. Auf Ersuchen des Gerichts und nach Rücksprache mit Herrn Katgerman hat das Parlament in der mündlichen Verhandlung erläutert, die fraglichen Aufzeichnungen seien unter Verwendung eines vorgedruckten Standardformulars erstellt worden, in das die Namen der Beamten aufgenommen worden seien, die eine Bewerbung eingereicht hätten. Die Aufzeichnungen seien zwar am 7. Januar 1991 abgefasst worden, aber erst nach dem 11. Januar 1991, d. h. nach dem Eingang und gegebenenfalls der Annahme verspäteter Bewerbungen, insbesondere der Bewerbungen von Herrn T., abgesandt worden. Den Beweis hierfür bilde die handschriftliche Einfügung des Datums des 15. Januar 1991 als Beginn der Frist für die Abgabe der erbetenen Stellungnahme.
47 Zum einen ist festzustellen, daß der Name von Herrn T. in den Übersichten vom 7. Januar 1991, mit denen die neuesten Beurteilungen der Bewerber für die Planstellen Nr. II/A/680 und Nr. II/A/645 analysiert werden, nicht enthalten ist, während er in den ergänzenden Übersichten vom 11. Januar 1991 vorkommt, und zum anderen, daß alle diese Übersichten den Aufzeichnungen von Herrn Katgerman beigefügt waren. Daraus ist zu schließen, daß die genannten Aufzeichnungen aufgrund eines Versehens der Verwaltung das Datum des 7. Januar 1991 tragen.
48 Es ist aber nicht nachgewiesen worden, daß die in den Aufzeichnungen von Herrn Katgerman, die das Datum des 7. Januar 1991 tragen, aufgeführten Bewerbungen nicht wirksam eingereicht wurden, so daß kein Verstoß gegen das Verfahren für die Einreichung der Bewerbungen vorliegt.
49 Dieser Klagegrund greift daher nicht durch.
Zum Klagegrund einer Verletzung der Artikel 45 Absatz 1 und 5 Absatz 3 des Statuts
Vorbringen der Parteien
50 Nach Ansicht des Klägers hat die Anstellungsbehörde keine Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage gekommen seien, sowie der Beurteilungen über diese Beamten vorgenommen.
51 Er macht erstens geltend, der Beklagte habe seine am 19. Dezember 1990 im Anschluß an die Bekanntgabe der Stellenausschreibungen Nr. 6478 und Nr. 6479 eingereichten Bewerbungen um Beförderung in die Laufbahn A 5/A 4 nicht berücksichtigt, obwohl er die Voraussetzungen hierfür erfuellt habe.
52 Zweitens trägt er vor, über die angefochtenen Beförderungen hätte erst nach der endgültigen Erstellung seiner Beurteilung für den Zeitraum 1989°1990 entschieden werden dürfen.
53 Er weist darauf hin, daß für ihn bis zu diesem Zeitpunkt noch keine rechtsgültige Beurteilung für den genannten Zeitraum erstellt worden sei, während für die beiden beförderten Beamten bereits solche Beurteilungen vorgelegen hätten. In der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 1993 hat er hinzugefügt, da es sich im vorliegenden Fall bei den Beurteilenden und denjenigen, die eine Entscheidung über die Beförderung zu treffen gehabt hätten, um dieselben Personen oder um eng miteinander verbundene Personen gehandelt habe, hätte die Beistands- oder Fürsorgepflicht zu einer zuegigen Erstellung der Beurteilungen führen müssen, insbesondere da für dieselbe Planstelle mehrere Bewerbungen vorgelegen hätten. Ausserdem seien im vorliegenden Fall die Fristen für die Beurteilung der Beamten nicht eingehalten worden. Die Verwaltung hätte die Beförderungsentscheidungen nach Ansicht des Klägers bis Juli 1991 aufschieben können, als die Beurteilungen aller Bewerber hätten berücksichtigt werden können.
54 Drittens trägt der Kläger vor, die in seinem Fall erfolgte, durch das Fehlen der Beurteilung für den Zeitraum 1989°1990 bedingte ausschließliche Heranziehung der Beurteilung für die Jahre 1987 und 1988 und damit einer Beurteilung, die sich zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung auf einen zwischen zweieinhalb und viereinhalb Jahren zurückliegenden Zeitraum bezogen habe, sei absolut nicht sachgerecht und stelle daher einen schwerwiegenden Ermessensfehler dar. Ausserdem seien in anderen Fällen neuere Beurteilungen herangezogen worden, so daß eine vergleichende Gegenüberstellung der Beurteilungen sämtlicher Mitbewerber nicht habe vorgenommen werden können.
55 Aus dem vom Generaldirektor der GD II am 1. Februar 1991 an den Generaldirektor für Personal, Haushalt und Finanzen gerichteten Vermerk ergebe sich zum einen, daß die in Artikel 45 Absatz 1 des Statuts vorgeschriebene "Auslese" nicht von der Anstellungsbehörde vorgenommen worden sei, und zum anderen, daß die Beförderungsentscheidungen entgegen ihrem Wortlaut nicht "auf Vorschlag des Generalsekretärs" getroffen worden seien.
56 Aus dem Vermerk vom 1. Februar 1991 ergebe sich ferner, daß die GD II keine Auslese der Bewerber gemäß Artikel 45 des Statuts durchgeführt habe. In diesem Vermerk würden die fünfzehn Kandidaten für eine interne Beförderung innerhalb der GD II nicht genannt und ihre Beurteilungen und Verdienste nicht wirklich gegeneinander abgewogen. Dem Vermerk sei zu entnehmen, daß es die Beurteilungen für den Zeitraum 1989°1990 gewesen seien, die als Grundlage für den Beförderungsvorschlag gedient hätten.
57 Der Kläger bestreitet vorsorglich, daß diese Beurteilungen am 1. Februar 1991 noch nicht abgeschlossen gewesen seien und daß die Gespräche der beförderten Beamten mit dem Erstbeurteilenden nach dem 1. Februar 1991 stattgefunden hätten. Er bestreitet auch, daß die beförderten Beamten eine bessere Beurteilung aufgewiesen hätten als er.
58 Schließlich macht der Kläger darauf aufmerksam, daß bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber für die Beförderung offenbar keine vergleichbaren Daten herangezogen oder diese ermessensfehlerhaft angewandt worden seien. Insoweit sei zum Beispiel auf Unterschiede bei der Beurteilung der Funktion, der ausserhalb der Institution erworbenen beruflichen Qualifikation und Erfahrung, des Beförderungsdienstalters und seines Lebensalters hinzuweisen. Unter erneuter Bezugnahme auf den Vermerk, den der Generaldirektor der GD II am 1. Februar 1991 an den Generaldirektor für Personal, Haushalt und Finanzen gerichtet hat, führt er aus, auch wenn dem Parlament ein weiter Ermessensspielraum zustehe, müsse es dem Gemeinschaftsrichter doch zumindest möglich sein, die Erwägungsgründe nachzuvollziehen, die zu einer Beförderungsentscheidung geführt hätten, um ein fehlerfreies Verhalten von Willkür unterscheiden zu können (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache T-25/90, Schönherr/WSA, Slg. 1992, II-63). Es sei nicht einzusehen, weshalb die Tätigkeiten der beiden beförderten Beamten höherwertig sein sollten als seine. Seine Verdienste (eine Ausbildung zum Volljuristen, eine mehr als siebenjährige Anwaltserfahrung und eine neunjährige dienstliche Erfahrung) seien überragend und verliehen ihm eine grosse Verwendungsbreite.
59 Der Beklagte stellt zunächst fest, daß der Kläger in seiner Klageschrift keine eigenständigen Argumente zur Verletzung von Artikel 5 des Statuts vorgetragen habe.
60 Das Verfahren zur Beförderung von Herrn L. und Herrn T. sei vorschriftsmässig und in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung abgelaufen, und die Beförderungsentscheidungen vom 3. Juli 1991 seien unter Beachtung der Artikel 45 und 5 des Statuts getroffen worden.
61 Die Stellenausschreibungen für die beiden Planstellen Nr. II/A/645 und Nr. II/A/680 seien in der Zeit vom 10. bis 21. Dezember 1990 erfolgt; anschließend habe die Personalverwaltung dem Generaldirektor der für die Planstellen zuständigen Generaldirektion durch vier Vermerke die Liste der eingereichten Bewerbungen mit der Bitte zugesandt, zur Besetzung der betreffenden Planstellen Stellung zu nehmen. Diesen Vermerken seien Übersichten über die letzten Beurteilungen der Bewerber beigefügt worden. Auf der Grundlage dieser Informationen und gegebenenfalls weiterer Elemente habe der Generaldirektor der zuständigen Generaldirektion eine Vorauswahl getroffen und dem Generaldirektor für Personal, Haushalt und Finanzen mit Vermerk vom 1. Februar 1991 seine Stellungnahme übermittelt. Diese Stellungnahme sei dann von der Personalverwaltung an den Generalsekretär weitergeleitet worden, der sie überprüft und sich die Vorauswahl des zuständigen Generaldirektors zu eigen gemacht habe. Der förmliche Vorschlag des Generalsekretärs sei in der Vorlage des Entscheidungsentwurfs mitsamt den übrigen Unterlagen an den Präsidenten zu sehen. Dadurch habe dieser verdeutlicht, daß er die im Vermerk des zuständigen Generaldirektors getroffene Auswahl übernehme. Schließlich habe der Präsident am 3. Juli 1991 die Entscheidungsentwürfe unterzeichnet, die bereits die Unterschrift des Generalsekretärs getragen hätten.
62 Da die Erstellung der Beurteilungen der Betroffenen für den Zeitraum 1989°1990 am 1. Februar 1991 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, hätten sich die zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Beförderungsvorschläge sämtlich und auch im Fall des Klägers auf die Beurteilungen für den Zeitraum 1987°1988 gestützt. Dies ergebe sich aus dem Vermerk vom 1. Februar 1991 sowie den am 7. Januar 1991 erstellten Übersichten. Im übrigen wäre die Anstellungsbehörde berechtigt gewesen, ihre Beförderungsentscheidungen einerseits auf die bereits endgültig erstellten Beurteilungen der beförderten Beamten für den Zeitraum 1989°1990 und andererseits auf die letzte endgültige Beurteilung des Klägers zu stützen. Eine von der Verwaltung verschuldete erhebliche Verspätung oder ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung bei der Erstellung der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1989°1990 liege nicht vor; der Letztbeurteilende habe lediglich erst am 11. Juli 1991 ° statt am 30. Mai 1991 ° auf den Einspruch des Klägers gegen die Beurteilung geantwortet. Der Kläger könne nicht verlangen, daß die Anstellungsbehörde ihre Beförderungsentscheidung so lange zurückstelle, bis über sämtliche Rechtsmittel, die er gegen seine Beurteilung eingelegt habe, endgültig entschieden sei. Eine solche Verzögerung sei mit den Grundsätzen einer ordnungsgemässen Verwaltung und einer ordnungsgemässen Verwaltungspraxis nicht vereinbar.
63 Ausserdem habe der Präsident des Parlaments in seiner Entscheidung vom 10. Januar 1992, mit der er die vom Kläger eingelegte Beschwerde zurückgewiesen habe, die Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1989°1990 in ihrer zwischenzeitlich verbesserten Fassung mit den für denselben Zeitraum erstellten Beurteilungen der beförderten Beamten verglichen. Diese Beurteilungen seien besser gewesen als die des Klägers, wodurch der Präsident die Gewißheit erlangt habe, daß über die Beförderungen unter Beachtung der Rechtsvorschriften entschieden worden sei.
64 Das Parlament verweist darauf, daß die Anstellungsbehörde bei Beförderungen über einen weiten Ermessensspielraum bei der Bewertung der Verdienste der Beamten verfüge, der bei der Bewertung ausserhalb der Institution erworbener Qualifikationen, die im übrigen mit der Tätigkeit im Parlament in keinem Zusammenhang stuenden, besonders weit sei. Im vorliegenden Fall seien die besonderen Verdienste der beförderten Beamten, die im Zusammenhang mit ihrer jetzigen beruflichen Tätigkeit stuenden, sehr wohl berücksichtigt worden; dies beweise der Vermerk des Generaldirektors der GD II vom 1. Februar 1991, in dem sie hervorgehoben würden. Da die Beurteilung der Verdienste der Beamten das bestimmende Kriterium gewesen sei, hätten Lebensalter und Dienstalter im vorliegenden Fall keinen entscheidenden Einfluß haben können. Aus dem Vermerk vom 1. Februar 1991 ergebe sich, daß im Vergleich zu einer ausserhalb des Parlaments erworbenen Berufserfahrung den innerhalb des Parlaments vor der Ernennung zum Beamten ausgeuebten Funktionen ein weit höherer Stellenwert zuerkannt worden sei; dies sei eine zulässige Wahl. Daher werde die im Kabinett oder in einer Fraktion erworbene Berufserfahrung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der danach in der Parlamentsverwaltung ausgeuebten Tätigkeit stehe, in dem genannten Vermerk erwähnt, während die ausserhalb des Parlaments erworbene Berufserfahrung aus demselben Grund nicht angesprochen worden sei.
65 Im ersten Teil der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 1993 hat das Parlament unter erneuter Bezugnahme auf den Vermerk des Generaldirektors der GD II vom 1. Februar 1991 geltend gemacht, daß die Anstellungsbehörde im Rahmen ihres Ermessensspielraums geblieben sei, als sie die Beförderung von Herrn T. und Herrn L. vorgeschlagen habe, und daß die vorgenommene Auslese nicht angegriffen werden könne. Es habe sich um die Besetzung von Planstellen für Hauptverwaltungsräte in den Sekretariaten der parlamentarischen Ausschüsse gehandelt, die in unmittelbarem Kontakt mit den Abgeordneten tätig seien, was eine sehr hohe Qualifikation bei der Erstellung von Berichten und Arbeitsunterlagen, eine grosse Erfahrung auf den speziellen Tätigkeitsfeldern des Ausschusses und vor allem die Fähigkeit und Bereitschaft verlange, in einer kleinen Gruppe ° bisweilen unter Druck ° zu arbeiten. Die beiden beförderten Beamten seien ausgewählt worden, weil sie genau diese Eigenschaften besessen hätten. Bei einem Vergleich der Beurteilungen der beiden beförderten Beamten mit denen des Klägers hätten sich im Hinblick auf die fraglichen Fähigkeiten und Eignungen sehr grosse Unterschiede gezeigt. In bezug auf das in den beiden Stellenausschreibungen genannte Erfordernis der Eignung zur Teamarbeit hat das Parlament auf einen Vorfall verwiesen, der sich im Sommer 1990 zugetragen habe und der gezeigt habe, daß diese Kollegialität beim Kläger nicht vorhanden gewesen sei.
Würdigung durch das Gericht
66 Zum vorliegenden Klagegrund ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Prüfung der Bewerbungen um Versetzung oder Beförderung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts gemäß Artikel 45 des Statuts durchzuführen ist, der ausdrücklich eine "Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten" vorsieht. Die Verpflichtung zur Vornahme dieser Abwägung ist Ausdruck sowohl des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten als auch des Grundsatzes ihrer Anwartschaft auf eine Laufbahn (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83, Vlachos/Gerichtshof, Slg. 1984, 4149).
67 Das Gericht hat daher zu prüfen, ob das Parlament im Rahmen der Ausübung seines Ermessens eine ordnungsgemässe Abwägung der Bewerbungen für die unter den Nrn. 6478 und 6479 ausgeschriebenen Planstellen vorgenommen hat.
68 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Akteninhalt, den vom Parlament auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Unterlagen und den von den Parteien in den mündlichen Verhandlungen gegebenen Erläuterungen insgesamt, daß das Verfahren, das zu den streitigen Beförderungen geführt hat, wie folgt abgelaufen ist.
69 Nach der am 10. Dezember 1990 erfolgten Veröffentlichung der Stellenausschreibungen Nr. 6478 und Nr. 6479, die die Besetzung von zwei Stellen als Hauptverwaltungsrat in der GD II betrafen, und nach dem Eingang der Bewerbungen übermittelte die Generaldirektion Personal, Haushalt und Finanzen dem Generaldirektor der GD II mit zwei vom 7. Januar 1991 datierenden Aufzeichnungen, die durch zwei vom 15. Januar 1991 datierende Aufzeichnungen vervollständigt wurden, die Namen der Bewerber, die zulässige Bewerbungen eingereicht hatten; alle vier Aufzeichnungen waren von Herrn L. Katgerman, Berater in der erstgenannten Generaldirektion, unterzeichnet. Der Name des Klägers ist in den beiden Aufzeichnungen vom 7. Januar 1991 enthalten. In diesen Aufzeichnungen wurde der Generaldirektor der GD II ersucht, seine Stellungnahme für das weitere Vorgehen zur Besetzung der beiden genannten Stellen zu übermitteln. Diesen vier Aufzeichnungen waren Übersichten beigefügt, die unter anderem eine Analyse der Beurteilungen der Bewerber für den Zeitraum 1987°1988 enthielten. In diesen Übersichten waren der Name des Klägers sowie eine Analyse seiner Beurteilung enthalten. Nach dem Eingang dieser Aufzeichnungen beriet die Direktionsgruppe der GD II unter Mitwirkung der drei Direktoren und der verschiedenen stellvertretenden Direktoren über die durchzuführende Auslese.
70 Mit Vermerk vom 1. Februar 1991 teilte der Generaldirektor der GD II dem Generaldirektor für Personal, Haushalt und Finanzen das Ergebnis dieser Beratung mit. Diesem Vermerk zufolge hatten der Generaldirektor und seine Direktorenkollegen die jeweiligen Verdienste der Bewerber verglichen und aus verschiedenen Gründen keine Bewerbung um Versetzung berücksichtigt. Neben den Beurteilungen der Bewerber hatten die Mitglieder der Direktionsgruppe Kenntnis von den Verdiensten aller Bewerber, entweder weil diese zum genannten Zeitpunkt ihre Tätigkeit in der GD II ausübten oder dort ausgeuebt hatten oder durch gelegentliche Kontakte, die sie bis zum Zeitpunkt der Beratung mit ihnen gehabt hatten. Auf diese Weise ermittelte die Gruppe die Personen, die im Verhältnis zu anderen eine vorrangige Anwartschaft auf Beförderung hatten, wobei sie einen gerade stattfindenden Vorgang der "Stellenaufwertung von Laufbahn zu Laufbahn" berücksichtigte, und schlug die Beförderung von Herrn T. und Herrn L. vor, deren Sachverstand, Arbeitsqualität und Bereitschaft sie seit mehreren Jahren schätzen gelernt habe.
71 Im zweiten Teil der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 1993 hat der Generaldirektor der GD II erläutert, wie das dem Vermerk vom 1. Februar 1991 zugrunde liegende Verfahren abgelaufen sei. Um die Vergleichbarkeit der verschiedenen Angaben über alle Bewerber sicherzustellen, habe die Gruppe deren Beurteilungen für den Zeitraum 1987°1988 berücksichtigt. Bei den Bewerbern, die nicht in der GD II tätig gewesen seien, habe sie auch die Personalakten geprüft, um über zusätzliche Informationen zu verfügen. Bei den Bewerbern, die damals oder früher in der GD II tätig gewesen seien, sei dies nicht geschehen, da die Mitglieder der Direktionsgruppe durch ihre persönlichen Kontakte bereits über weitere Gesichtspunkte zu diesen Bewerbern verfügt hätten. Unter Berücksichtigung einer Reihe von Verfahren zur Beförderung und Stellenaufwertung, die parallel abgelaufen seien und die zu dieser Zeit andere Beförderungsmöglichkeiten geboten hätten, habe die Direktionsgruppe auf der Grundlage der ° einer Gesamtwürdigung unterzogenen ° Beurteilungen und der zusätzlichen Informationen, über die sie verfügt habe, eine allgemeine Beurteilung der Bewerber vorgenommen und eine kleine Gruppe von Bewerbern um die streitigen Planstellen in die engere Wahl gezogen. Anschließend habe sie die Bewerber aus dieser kleinen Gruppe anhand ihrer sich aus ihren Beurteilungen ergebenden Befähigungen verglichen. Diese Prüfung habe den Unterschied, der zwischen den ° einer Gesamtwürdigung unterzogenen ° Beurteilungen von Herrn T. und Herrn L. auf der einen und des Klägers auf der anderen Seite bestanden habe, noch stärker hervortreten lassen. Abschließend habe die Direktionsgruppe die Verdienste der Bewerber der kleinen Gruppe im Hinblick auf die nach den Stellenausschreibungen erforderlichen besonderen Qualifikationen bewertet und sich für Herrn T. und Herrn L entschieden.
72 Mit Vermerk vom 28. Februar 1991 ersuchte der Generaldirektor der Generaldirektion Personal, Haushalt und Finanzen den Generaldirektor der GD II, seinen Vorschlag angesichts der vergleichenden Übersicht zu überdenken, aus der sich ergeben habe, daß sieben der für die Beförderung in Frage kommenden Bewerber über eine bessere Beurteilung verfügten als Herr T. und Herr L.
73 Auf diesen Vermerk antwortete der Generaldirektor der GD II mit Vermerk vom 12. März 1991. Er betonte, daß die Direktionsgruppe der GD II eine Abwägung der Verdienste der beförderbaren Beamten sowie der Beurteilungen dieser Beamten vorgenommen habe, und machte geltend, daß die anfordernde Dienststelle über eine Wahlmöglichkeit verfüge. Die Gruppe sei davon ausgegangen, daß ihre Aufgabe darin bestehe, möglichst viele Informationen einschließlich der Beurteilungen der beförderbaren Beamten zu sammeln, um in der Lage zu sein, im Hinblick auf das auszuübende Amt nach Maßgabe der Zahl der zu besetzenden Stellen einen oder mehrere Bewerber zu empfehlen, die sie für die verdienstvollsten hielten. Aus diesen Gründen bestätigte er die Vorschläge.
74 Anschließend leitete der Generalsekretär den Vorschlag der Direktionsgruppe der GD II zusammen mit seinem förmlichen Entscheidungsvorschlag an den Präsidenten des Parlaments in dessen Eigenschaft als Anstellungsbehörde weiter. Mit Vermerk vom 16. Mai 1991 ersuchte der Direktor des Kabinetts des Präsidenten den Generaldirektor für Personal, Haushalt und Finanzen, die Kriterien darzulegen, die die Auswahl der für die Beförderungen vorgeschlagenen Bewerber begründet hätten.
75 Der Generaldirektor der GD II antwortete auf die Frage des Direktors des Kabinetts des Präsidenten mit Vermerk vom 22. Mai 1991, der an den Generaldirektor für Personal, Haushalt und Finanzen gerichtet war. Er betonte, daß die Beförderung von Herrn T. und Herrn L. ausschließlich auf der Grundlage der in Artikel 45 des Statuts genannten Kriterien vorgeschlagen worden sei, die in bezug auf die in den beiden Stellenausschreibungen genannten Tätigkeiten und erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse angewandt worden seien. Er führte weiterhin aus, daß die Beurteilungen der verschiedenen Bewerber, die in den Übersichten wiedergegeben seien, die eine Analyse der Beurteilungen für den Zeitraum 1987°1988 enthielten, unter Berücksichtigung des Zeitpunkts ihrer Erstellung danach bewertet werden müssten, ob sie vor oder nach Beginn der Anwendung der neuen, 1989 festgelegten Beurteilungsmethode erfolgt seien (mit der Angabe der Prozentwerte für die verschiedenen Noten). Auf diese Weise seien vier Bewerbungen, zu denen die von Herrn T. und Herrn L. gehört hätten, ausgewählt worden.
76 Diese vier Bewerber hätten auf der Grundlage ihrer Beurteilungen für den Zeitraum 1989°1990 dieselbe Punktzahl (57) erreicht. Die Direktionsgruppe habe deshalb auch das Lebensalter und das Dienstalter der Bewerber verglichen und habe im Ergebnis die Vorschläge bestätigt, Herrn T. und Herrn L. zu befördern.
77 Der Präsident unterzeichnete die beiden Beförderungsentscheidungen am 3. Juli 1991.
78 Zunächst ist festzustellen, daß die Anstellungsbehörde nach dem Vorstehenden die vom Kläger eingereichten Bewerbungen für die unter den Nrn. 6478 und 6479 ausgeschriebenen Planstellen durchaus berücksichtigt hat. In den Übersichten, in denen die Beurteilungen der Bewerber für den Zeitraum 1987°1988 analysiert werden, ist der Name des Klägers mit einer Analyse seiner Beurteilung enthalten. Auf der Grundlage dieser Übersichten nahm die Direktionsgruppe der GD II die Abwägung der Verdienste der Bewerber vor. Die insoweit vom Kläger erhobene Rüge ist daher zurückzuweisen.
79 Zur Rüge des Klägers, die Verwaltung hätte die Beförderungsentscheidungen bis Juli 1991 aufschieben können, als die Beurteilungen aller Bewerber für 1989°1990 hätten berücksichtigt werden können, ist zum einen darauf hinzuweisen, daß der am 1. Februar 1991 von der Direktionsgruppe der GD II gemachte Vorschlag nach dem Vorstehenden auf einer Analyse der Beurteilungen für 1987°1988 beruhte, und zum anderen darauf, daß, wie der Generaldirektor der GD II im zweiten Teil der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, zu diesem Zeitpunkt für den Zeitraum 1989°1990 die Beurteilung noch keines der Bewerber verfügbar war. Das Beurteilungsverfahren für den Zeitraum 1989°1990 sei im Gang, aber noch nicht abgeschlossen gewesen.
80 Unter diesen Umständen stand das Fehlen der Beurteilung der Bewerber für den Zeitraum 1989°1990 einer Abwägung ihrer Verdienste nicht im Wege und hatte daher keinen entscheidenden Einfluß auf das Verfahren zur Besetzung der fraglichen Planstellen (Urteil des Gerichts vom 3. März 1993 in der Rechtssache T-25/92, Vela Palacios/WSA, Slg. 1993, II-201). An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß der Zeitraum, auf den sich die Beurteilungen für 1987°1988 bezogen, zweieinhalb bis viereinhalb Jahre zurücklag. Auch dieser Umstand stand einer Abwägung der Verdienste der Bewerber nicht im Wege, da die Direktionsgruppe der GD II über andere Anhaltspunkte zur Beurteilung der Aufgaben und dienstlichen Führung aller Bewerber verfügte.
81 Zu der Rüge, mit der der Kläger dem Parlament vorwirft, andere Beurteilungen für den Zeitraum 1989°1990 berücksichtigt zu haben, nicht aber die seine, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß dem Vermerk vom 22. Mai 1991 zufolge die Direktionsgruppe der GD II die Beurteilungen für den Zeitraum 1989°1990 erst heranzog, nachdem der Direktor des Kabinetts des Präsidenten darum ersucht hatte, die von ihr gemachten Vorschläge zu erläutern, und daß nur die Beurteilungen der vier Bewerber herangezogen wurden, die zu Beginn des Jahres 1991 auf der Grundlage einer Analyse ihrer Beurteilungen für den Zeitraum 1987°1988 ausgewählt worden waren.
82 Erstens ergibt sich aus dem Ablauf des Verfahrens, daß das Vorbringen des Klägers, die Beurteilungen für den Zeitraum 1989°1990 hätten als Grundlage für den Beförderungsvorschlag vom 1. Februar 1991 gedient, unbegründet ist. Zweitens hatte die Heranziehung der zwischenzeitlich fertiggestellten Beurteilungen für 1989°1990 der bereits zu Beginn des Jahres 1991 ausgewählten Bewerber im Anschluß an ein Ersuchen des Direktors des Kabinetts des Präsidenten, die zu Beginn des Jahres 1991 gemachten Vorschläge zu erläutern, nur eine bestätigende Funktion im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl und ist somit im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung erfolgt. In der Heranziehung dieser Beurteilungen liegt folglich kein Verstoß gegen das Beförderungsverfahren. Die Tatsache, daß die endgültige Fassung der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1989°1990 zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung stand, kann an diesem Ergebnis nichts ändern.
83 Drittens hat die Direktionsgruppe eine ordnungsgemässe Abwägung der Verdienste der Bewerber vorgenommen, indem sie zunächst eine Auswahl der Bewerber auf der Grundlage ihrer ° einer Gesamtwürdigung unterzogenen ° Beurteilungen und der verfügbaren ergänzenden Informationen getroffen und sodann, nachdem sie auf diese Weise eine kleine Gruppe von Bewerbern in die engere Wahl gezogen hatte, einen Vergleich der Befähigungen dieser Bewerber, gefolgt von einer Bewertung im Hinblick auf die in den Stellenausschreibungen geforderten besonderen Qualifikationen, vorgenommen hat.
84 Dieses Ergebnis wird durch den Umstand bestätigt, daß die Direktionsgruppe im Zusammenhang mit der in den beiden Stellenausschreibungen ausdrücklich aufgeführten Voraussetzung der "Eignung zur Teamarbeit" die Kollegialität des Klägers im Dienst geprüft hat, wie sich aus der Bemerkung des Vertreters des Parlaments in der Sitzung vom 18. Februar 1993 zu einem Vermerk ergibt, den der Kläger unstreitig am 25. Juni 1990 an den Generaldirektor der GD II gerichtet und in dem er erklärte hatte, es sei ihm "schlechterdings unmöglich..., in irgendeiner Form mit Herrn V. zusammenzuarbeiten". In Anbetracht des weiten Auswahlermessens, über das die Anstellungsbehörde in diesem Bereich verfügt, durfte sie diesen Vermerk als wichtigen Gesichtspunkt in die Beurteilung einbeziehen.
85 Zu der Rüge des Klägers, die Verwaltung habe bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber keine anderen Verdienste der Bewerber, wie die ausserhalb des Organs erworbene berufliche Erfahrung, das Beförderungsdienstalter und das Lebensalter, verglichen, ist darauf hinzuweisen, daß die Anstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung das Lebensalter der Bewerber und ihr Dienstalter in der Besoldungsgruppe oder in der Dienststelle berücksichtigen kann, und zwar bei gleichen Qualifikationen und Verdiensten der Bewerber sogar als ausschlaggebenden Faktor (Urteil vom 24. März 1983 in der Rechtssache 298/81, Colussi/Parlament, Slg. 1983, 1131).
86 Die Prüfung der Beurteilungen für den Zeitraum 1987°1988 ergibt jedoch, daß die beförderten Beamten deutlich höhere Bewertungen erhalten hatten als der Kläger. Folglich haben im vorliegenden Fall weder das Beförderungsdienstalter noch das Lebensalter maßgebliche Faktoren dargestellt. Zum Vorbringen des Klägers, seine Verdienste (Ausbildung zum Volljuristen, mehr als siebenjährige Anwaltserfahrung, neunjährige dienstliche Erfahrung) seien überragend und verliehen ihm eine grosse Verwendungsbreite, ist zu sagen, daß die Berücksichtigung und Bewertung dieser Faktoren in den weiten Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde fallen und daß diese im vorliegenden Fall von diesem Ermessen nicht in offensichtlich fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat.
87 Schließlich ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen, daß sich der Präsident des Parlaments in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde die ihm vom Generalsekretär unterbreiteten förmlichen Vorschläge zu eigen gemacht und nach einer Prüfung durch den Direktor seines Kabinetts die Entscheidungen über die Beförderung von Herrn T. und Herrn L. unterzeichnet hat. Zum einen hat damit die zuständige Anstellungsbehörde im Sinne von Artikel 45 des Statuts über die Beförderung von Herrn T. und Herrn L. entschieden, und zum anderen wurden die fraglichen Entscheidungen, wie ihrem Wortlaut zu entnehmen ist, auf Vorschlag des Generalsekretärs getroffen. Das Vorbringen des Klägers zu diesem Punkt ist daher zurückzuweisen.
88 Aus alledem folgt, daß die Anstellungsbehörde, die nicht nur bei der in Artikel 45 des Statuts vorgesehenen Abwägung der Verdienste der Beamten, die für eine Beförderung in Frage kommen, sondern auch bei der Beförderungsentscheidung über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, ihre Befugnisse in Übereinstimmung mit Artikel 45 des Statuts ausgeuebt, dabei die Grenzen des Zulässigen nicht überschritten und von ihrer Befugnis nicht in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat.
89 Da die Prüfung der vom Kläger erhobenen Rügen auch keine Verletzung von Artikel 5 Absatz 3 des Statuts hat erkennen lassen, ist der Klagegrund als nicht stichhaltig zurückzuweisen.
Zum Klagegrund der Verletzung angeblicher mündlicher Zusicherungen der Beförderung
Vorbringen der Parteien
90 Der Kläger macht geltend, Herr M., der stellvertretende Generaldirektor der GD II, habe ihm über den Vorsitzenden des Geschäftsordnungsausschusses wiederholt zugesichert, daß er mit Wirkung vom 1. Januar 1991 zum Hauptverwaltungsrat befördert werde. Die angefochtenen Beförderungsentscheidungen stuenden im Widerspruch zu diesen Zusicherungen. Zwar sei der stellvertrende Generaldirektor nicht die Anstellungsbehörde; der Beklagte sei aber an eine derartige Zusicherung gebunden und dürfe sich nicht in Widerspruch dazu setzen. Die Anstellungsbehörde habe ihm in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes seine verdiente Beförderung auf eine der streitigen Planstellen zu gewähren. Im ersten Teil der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hinzugefügt, daß ihm die Beförderungszusage von einem Generaldirektor und damit von einer wichtigen Person gegeben worden sei, die innerhalb des Parlaments eine bedeutsame Rolle spiele, so daß er sich darauf habe verlassen können.
91 Der Beklagte bestreitet zunächst, dem Kläger eine solche Zusicherung gegeben zu haben. Ausserdem seien mündliche Zusicherungen von irgendwelchen Beamten oder auch von Abgeordneten für die Anstellungsbehörde unverbindlich; diese allein sei für Ernennungen nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens zuständig. Derartige Zusicherungen seien rechtlich unbeachtlich und könnten kein schutzwürdiges Vertrauen schaffen, auf das sich ein Bewerber um eine Beförderung berufen könnte.
Würdigung durch das Gericht
92 Zu der angeblich vom stellvertretenden Generaldirektor der GD II gegebenen Zusage einer Beförderung des Klägers zum Hauptverwaltungsrat ist darauf hinzuweisen, daß eine derartige Zusage ° ihre Abgabe unterstellt ° beim Kläger kein berechtigtes Vertrauen begründen konnte, da sie abgegeben worden wäre, ohne den Bestimmungen des Statuts Rechnung zu tragen (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1991 in der Rechtssache T-30/90, Zoder/Parlament, Slg. 1991, II-207).
93 Dieser Klagegrund geht somit fehl.
94 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne daß über die Frage entschieden zu werden braucht, ob die Beschwerde des Klägers vom 19. März 1992, die sich gegen seine Beurteilung für den Zeitraum 1989°1990 richtet, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt werden kann.
Kostenentscheidung:
Kosten
95 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.
96 Zu berücksichtigen ist allerdings zum einen, daß das Parlament die Beschwerden des Klägers vom 7. und 14. Oktober 1991 mit Schreiben des Präsidenten vom 10. Januar 1992 zurückgewiesen hat, in dem weder auf das Verfahren Bezug genommen wurde, aufgrund dessen die Direktionsgruppe der GD II zu den Vorschlägen der Beförderung von Herrn T. und Herrn L. gelangt war, noch auf das Verfahren, in dem die Verwaltung anschließend zu den von der Anstellungsbehörde getroffenen Beförderungsentscheidungen gelangte, und zum anderen, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese fehlenden Erläuterungen den Kläger zur Erhebung der vorliegenden Klage veranlasst haben können; das Parlament ist daher gemäß Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung zu verurteilen, dem Kläger die Hälfte der ihm entstandenen Kosten zu erstatten.
97 Folglich hat das Parlament seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Klägers zu tragen. Dieser hat die andere Hälfte seiner Kosten zu tragen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Das Parlament hat seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Klägers zu tragen. Der Kläger trägt die andere Hälfte seiner Kosten.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.