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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 20.05.1999
Aktenzeichen: T-220/97
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 211
EGV Art. 233
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Stellt der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) die Ungültigkeit einer von einem Gemeinschaftsorgan erlassenen Handlung fest, so hat seine Entscheidung die Rechtsfolge, daß die zuständigen Organe der Gemeinschaft verpflichtet sind, die zur Behebung der festgestellten Rechtswidrigkeit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Fall obliegt es ihnen, die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung des Vorabentscheidungsurteils ebenso wie nach Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) zur Durchführung eines Urteils erforderlich sind, durch die eine Handlung für nichtig oder die Untätigkeit eines Gemeinschaftsorgans für rechtswidrig erklärt wird. Die Verpflichtung aus Artikel 176 gilt entsprechend, wenn durch ein Vorabentscheidungsurteil die Ungültigkeit einer Handlung der Gemeinschaft festgestellt wird.

Die Verpflichtung der Organe, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vom Gemeinschaftsrichter festgestellten rechtswidrigen Zustände zu beseitigen, geht nämlich nicht nur dahin, daß sie die unbedingt erforderlichen gesetzgeberischen oder Verwaltungsmaßnahmen zu erlassen haben, sondern auch dahin, daß sie den Schaden wiedergutzumachen haben, der sich aus dem rechtswidrigen Verhalten ergibt, sofern die Voraussetzungen des Artikels 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG), nämlich ein rechtswidriges Verhalten, ein Schaden und ein Kausalzusammenhang, vorliegen.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 20. Mai 1999. - H & R Ecroyd Holdings Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Milch - Referenzmenge - Durchführung eines Urteils des Gerichtshofes. - Rechtssache T-220/97.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erließ der Rat am 27. Juni 1968 die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13).

2 Aufgrund bedeutender und wachsender Überschüsse bei Milch und Milcherzeugnissen erließ der Rat am 17. Mai 1977 die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1). Gemäß Artikel 2 Absatz 2 war Voraussetzung für die Gewährung der Prämie, daß sich der Erzeuger schriftlich verpflichtete, während eines Zeitraums von fünf Jahren keine Milch oder Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb zu vermarkten.

3 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1078/77 sah folgende Berechnungs- und Zahlungsweise für die Nichtvermarktungsprämien vor:

"Die Nichtvermarktungsprämie wird nach der Menge Milch bzw. den in Milchäquivalente umgerechneten Milcherzeugnissen berechnet, die vom Erzeuger im Kalenderjahr 1976 geliefert wurden.

...

Ein Betrag in Höhe von 50 % der Prämie wird in den ersten drei Monaten des Nichtvermarktungszeitraums gezahlt.

Der Restbetrag wird in zwei gleichen Raten von jeweils 25 % der Prämie im dritten und fünften Jahr gezahlt, sofern der Begünstigte der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, daß die in Artikel 2 genannten Verpflichtungen eingehalten worden sind."

4 Aus Artikel 6 der Verordnung ging hervor, daß sich jeder Betriebsnachfolger den Restbetrag der seinem Vorgänger gewährten Prämie zuweisen lassen konnte, sofern er sich schriftlich verpflichtete, die von diesem eingegangenen Verpflichtungen weiterhin zu erfuellen.

5 1984 stellte sich heraus, daß zusätzliche Maßnahmen erforderlich waren, um das Gleichgewicht im Milchsektor wiederherzustellen. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 90, S. 10) wurde in die letztgenannte Verordnung Artikel 5c eingefügt. Durch diese Vorschrift wurde ein System zusätzlicher Abgaben geschaffen, die jeder Erzeuger oder Käufer von Milch oder anderen Milcherzeugnissen für die Menge zu entrichten hatte, die eine üblicherweise als "Milchquote" bezeichnete jährliche individuelle Referenzmenge überschritten. Nach diesem Artikel durfte die Summe der den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern in jedem Staat zugeteilten Referenzmengen eine Gesamtgarantiemenge nicht überschreiten, die der Summe der Milchmengen entspricht, die in einem Referenzjahr in jedem Mitgliedstaat an Milch oder andere Milcherzeugnisse be- oder verarbeitende Unternehmen geliefert wurden.

6 Die Regeln für die Anwendung der Abgabe wurden durch Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) geschaffen. Bei den Erzeugern entsprach die Referenzmenge nach Artikel 2 dieser Verordnung der Milch- oder Milchäquivalenzmenge, die von dem Erzeuger im Kalenderjahr 1981 geliefert wurde, zuzueglich 1 %. Die Mitgliedstaaten konnten jedoch vorsehen, daß diese Referenzmenge auf ihrem Gebiet der im Kalenderjahr 1982 oder im Kalenderjahr 1983 gelieferten Milch- oder Milchäquivalenzmenge unter Anwendung eines Prozentsatzes entsprach, der so festgesetzt wurde, daß die Garantiemenge des jeweiligen Mitgliedstaats nicht überschritten wurde. Im Vereinigten Königreich wurde die Referenzmenge auf der Grundlage des Jahres 1983 festgelegt.

7 In der Verordnung Nr. 857/84 war die Möglichkeit der Zuteilung einer Milchquote an die sogenannten "SLOM-Erzeuger", die wegen ihrer Teilnahme an der in der Verordnung Nr. 1078/77 enthaltenen vorübergehenden Nichtvermarktungsregelung in dem für die Zuteilung der Quoten maßgebenden Referenzjahr keine Milch geliefert oder verkauft hatten, nicht vorgesehen.

8 Im Anschluß an die Urteile, in denen der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 insoweit für ungültig erklärt hatte, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an SLOM-Erzeuger vorsah (Urteile vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86, Mulder, Slg. 1988, 2321, und 170/86, Von Deetzen, Slg. 1988, 2355), erließ der Rat die Verordnung Nr. 764/89 vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2), die die vorläufige Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge (oder "SLOM-Quote") an SLOM-Erzeuger, die bestimmte Voraussetzungen erfuellten, vorsah.

9 Gemäß dem neuen, durch die Verordnung Nr. 764/89 eingefügten Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 musste der Zuteilungsantrag vom Erzeuger binnen drei Monaten nach dem 29. März 1989 eingereicht werden.

10 Nach Artikel 3a Absatz 2 lag die Höhe der spezifischen Referenzmenge bei einem bestimmten Prozentsatz der Milchmenge, die vom Erzeuger in dem Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungsprämie geliefert wurde, sofern der Erzeuger den Prämienanspruch nicht verloren hatte.

11 Aus Artikel 3a Absatz 1 ergab sich jedoch auch, daß die Übernehmer einer Nichtvermarktungsprämie, die schon unter den Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung eine Primärquote erhalten hatten, keine SLOM-Quote beanspruchen konnten (sogenannte "Antikumulierungsvorschrift").

12 Im Anschluß an verschiedene Urteile und insbesondere an das Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-314/89 (Rauh, Slg. 1991, I-1647) zur Auslegung und zur Gültigkeit des Artikels 3a erließ der Rat die Verordnung Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 150, S. 35), mit der die Milchquotenregelung erneut geändert wurde. So wurde an Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 ein zweiter Unterabsatz angefügt, dessen zweiter Gedankenstrich folgenden Wortlaut hat: "Erzeuger,... die den Betrieb infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise nach Ablauf der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vom Erblasser eingegangenen Verpflichtung, jedoch vor dem 29. Juni 1989 übernommen haben, erhalten auf Antrag, der innerhalb von drei Monaten ab dem 1. Juli 1991 einzureichen ist,... vorläufig eine spezifische Referenzmenge." Diese Gruppe von Erzeugern trägt im allgemeinen die Bezeichnung "SLOM-II-Erzeuger".

13 Im Urteil vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285) hat der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit ungültig war, als er die Erzeuger, die einen an der Nichtvermarktungsregelung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 teilnehmenden Betrieb übernommen hatten und die aus diesem Grund Übernehmer von Nichtvermarktungsprämien waren, von der Zuteilung von SLOM-Quoten ausschloß, wenn sie bereits eine Primärquote nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten hatten ("SLOM-III-Erzeuger").

14 Die Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 des Rates vom 19. Juli 1993 zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen (ABl. L 187, S. 8) sollte diese Ungültigkeit dadurch heilen, daß den Übernehmern der Nichtvermarktungsprämie, die von der Anwendung des Artikels 3a der Verordnung Nr. 857/84 ausgeschlossen worden waren, weil sie eine Referenzmenge gemäß Artikel 2 dieser Verordnung erhalten hatten, das Recht eingeräumt wurde, auf Antrag, der vor dem 1. November 1993 bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu stellen war, eine spezifische Referenzmenge zu erhalten, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfuellten. Eine dieser Voraussetzungen bestand darin, daß der Übernehmer der Nichtvermarktungsprämie den übernommenen Betrieb oder Betriebsteil zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vollständig abgetreten hat.

Sachverhalt

15 Die H & R Ecroyd Ltd (im folgenden: Ecroyd Ltd), deren Rechtsnachfolger am 10. Mai 1993 die H & R Ecroyd Holdings Ltd (im folgenden: Ecroyd Holdings oder Klägerin) wurde, ist eine Gesellschaft, die 1966 von Richard Ecroyd und verschiedenen Vertretern von Familieninteressen, darunter den Treuhändern eines 1965 von Richard Ecroyd für seine Kinder geschaffenen "Children's settlement trust" (Erbregelungstreuhand; im folgenden: Erbtreuhand), erworben wurde.

16 Ecroyd Ltd war Pächterin von neun Höfen, die im Eigentum der Familie Ecroyd und der Erbtreuhand standen.

17 1976 gründeten Ecroyd Ltd und ein Partner, die Firma Fountain Farming, die Firma Credenhill Farming. Vier der neun genannten Höfe, darunter einer namens Lyvers Ocle, wurden von Ecroyd Ltd an Credenhill Farming unterverpachtet.

18 Credenhill Farming wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren, der am 14. November 1980 begann und am 13. November 1985 endete, die Teilnahme an einer Nichtvermarktungsregelung gestattet. Ecroyd Ltd erzeugte ihrerseits weiterhin Milch auf den fünf von ihr als Pächterin bewirtschafteten Höfen, für die sie 1984 auf ihren Antrag eine Primärquote gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhielt (2 001 338 kg).

19 Zwischen 1980 und 1984 änderte sich die Zusammensetzung von Credenhill Farming mehrfach. Schließlich wurde diese, nachdem ihr nur noch die beiden Gesellschafter Ecroyd Ltd und Richard Ecroyd angehörten, am 30. September 1984 im Anschluß an das Ausscheiden von Richard Ecroyd aufgelöst. Das Vermögen und die Tätigkeit der Gesellschaft wurden von Ecroyd Ltd übernommen. Von diesem Zeitpunkt an verfügte Ecroyd Ltd folglich über fünf aktive Milchwirtschaftsbetriebe und vier (von der Credenhill Farming übernommene) landwirtschaftliche Betriebe, für die die Nichtvermarktungsregelung galt. Da sich Ecroyd Ltd an die von Credenhill Farming eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung gebunden fühlte, erzeugte sie während des restlichen Teils des von dieser Verpflichtung erfassten Fünfjahreszeitraums auf den zuvor von der aufgelösten Gesellschaft bewirtschafteten Grundstücken keine Milch, ohne sich jedoch hierzu schriftlich zu verpflichten.

20 Ecroyd Ltd stellte zwei Anträge auf Gewährung einer spezifischen Referenzmenge für die zuvor von Credenhill Farming bewirtschafteten Grundstücke. Der erste wurde im August 1989 nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 764/89 gestellt, die den Anspruch auf SLOM-Quoten eröffnete, und der zweite im September 1991 im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) und das Urteil Rauh. Die beiden Anträge wurden vom Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (im folgenden: Ministerium) abgelehnt. Ecroyd Ltd erhob daraufhin Klage gegen das Ministerium und machte geltend, daß sie Anspruch auf eine SLOM-Quote habe.

21 Vor dem nationalen Gericht machte sie geltend, obwohl die übrigen Gesellschafter von Credenhill Farming die Gesellschaft während der Laufzeit der Nichtvermarktungsverpflichtung verlassen hätten, so daß sie den Betrieb dann für eigene Rechnung geführt habe, habe kein Betriebsübergang von Credenhill Farming auf sie im Sinne von Artikel 6 der Verordnung Nr. 1078/77 stattgefunden. Es sei folglich nicht erforderlich gewesen, daß sie eine neue Nichtvermarktungsverpflichtung eingehe, zumal sie ohnehin während des gesamten streitigen Zeitraums an die von Credenhill Farming eingegangene Verpflichtung gebunden gewesen sei. Sie fügte hinzu, daß sie die Nichtvermarktungsverpflichtung in vollem Umfang eingehalten habe. Schließlich führte sie in bezug auf die Antikumulierungsvorschrift aus, die Tatsache, daß sie für einen anderen Betrieb eine Primärquote erhalten habe, stehe nach dem Urteil Wehrs der Gewährung einer SLOM-Quote für den zuvor von Credenhill Farming geführten Betrieb nicht entgegen.

22 Nach Ansicht des Ministeriums ist am 30. September 1984 eine Übertragung von einem Erzeuger auf einen anderen erfolgt, und zwar von Credenhill Farming auf Ecroyd Ltd. Da letztere bei der Übernahme des Betriebes von Credenhill Farming keine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sei, könne sie keine spezifische Referenzmenge beanspruchen. Falls Credenhill Farming und Ecroyd Ltd dagegen der Sache nach als derselbe "Erzeuger" anzusehen seien, habe Ecroyd Ltd ihre Verpflichtung verletzt, in ihrem Betrieb keine Milch zu erzeugen, und daher ihren Anspruch auf die Nichtvermarktungsprämie verloren, weil sie während des von der Prämienregelung für die Nichtvermarktung erfassten Zeitraums auf den fünf Höfen, die nicht an Credenhill Farming unterverpachtet worden seien, die Milcherzeugung fortgesetzt habe. Die Argumentation des Gerichtshofes im Urteil Wehrs sei auf die Klägerin nicht anwendbar, da dieses Urteil nur den Fall der Übernehmer einer Nichtvermarktungsprämie betreffe und Ecroyd Ltd diese Eigenschaft nicht habe.

23 Das Ministerium fügte hinzu, selbst wenn man unterstelle, daß die Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit ungültig sei, als sie einen Erzeuger, der sich in der Lage der Klägerin befinde, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließe, sei es jedenfalls nicht berechtigt, der Klägerin eine Quote zuzuteilen, bevor der Rat die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe.

24 Mit Beschluß vom 27. Oktober 1993 hat der High Court of Justice, Queen's Bench Division, was die Anträge der Ecroyd Ltd angeht, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist das beklagte Ministerium berechtigt und/oder verpflichtet, der Klägerin eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen und/oder sie so zu behandeln, als wäre ihr eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, und zwar

i) nach der Verordnung Nr. 857/84... in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89... und/oder

ii) im Anschluß an das Urteil... Wehrs...,

wenn

a) die Klägerin einer Gesellschaft angehörte, die den Betrieb bewirtschaftete und die eine Verpflichtung aufgrund einer Nichtvermarktungsregelung einging,

b) alle anderen Gesellschafter vor dem Ende der Laufzeit der Nichtvermarktungsregelung aus der Gesellschaft ausschieden und der Betrieb, in bezug auf den die Nichtvermarktungsverpflichtung von der Gesellschaft eingegangen worden war, danach von der Klägerin für eigene Rechnung bewirtschaftet wurde,

c) die Klägerin nach dem Ausscheiden der anderen Gesellschafter während der Restlaufzeit der von der Gesellschaft eingegangenen ursprünglichen Nichtvermarktungsverpflichtung in dem Betrieb keine Milch erzeugte,

d) die Klägerin sich nach dem Ausscheiden der anderen Gesellschafter nicht gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1078/77... erneut schriftlich verpflichtete, die von der Gesellschaft eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung zu erfuellen,

e) die Klägerin Primärquoten für einen gesonderten Betrieb erhalten hatte?

Wenn ja: Wann ist eine solche Berechtigung und/oder Verpflichtung entstanden?

2. Wenn Frage 1 dahin zu beantworten ist, daß keine solche Berechtigung und/oder Verpflichtung des beklagten Ministeriums besteht, ist dann Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 des Rates insoweit rechtswidrig und ungültig, als er einen Antragsteller unter den oben wiedergegebenen Umständen von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt?

3. Wenn Frage 2 dahin zu beantworten ist, daß Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates insoweit rechtswidrig und ungültig ist, als er die Klägerin von der Zuteilung von Milchquoten ausschließt, ist das beklagte Ministerium dann berechtigt und/oder verpflichtet, der Klägerin Milchquoten zuzuteilen und/oder sie so zu behandeln, als wäre ihr eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, bevor weitere Gemeinschaftsvorschriften erlassen worden sind, um die Ungültigkeit der fraglichen Maßnahme zu heilen oder ihr Rechnung zu tragen?

Wenn ja: Wann entsteht eine solche Berechtigung und/oder Verpflichtung, oder wann ist sie entstanden?

4. Wenn die vorstehenden Fragen dahin zu beantworten sind, daß das beklagte Ministerium berechtigt und/oder verpflichtet war, der Klägerin vor dem Erlaß neuer Rechtsvorschriften durch den Ministerrat und/oder im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs) eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen und/oder sie so zu behandeln, als wäre ihr eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, hat die Klägerin dann grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Ministerium, weil dieses ihr keine spezifische Referenzmenge zugeteilt hat?

5. Wenn Frage 4 dahin zu beantworten ist, daß die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen das Ministerium hat, auf welcher Grundlage ist ein solcher Schadensersatz dann zu berechnen?

25 Mit Urteil vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-127/94 (Ecroyd, Slg. 1996, I-2731) hat der Gerichtshof in bezug auf die Quotenanträge der Ecroyd Ltd entschieden:

1. Die zuständige nationale Behörde war nicht verpflichtet, gemäß der Verordnung... Nr. 857/84... in der Fassung der Verordnung... Nr. 764/89..., insbesondere Artikel 3a Absatz 1, den Erzeugern, die sich in der in den Abschnitten a bis e der ersten Vorlagefrage geschilderten Lage befanden, eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und sie war dazu auch nicht berechtigt.

2. Die zuständige nationale Behörde war im Anschluß an das Urteil... Wehrs... nicht verpflichtet, den Erzeugern, die sich in der genannten Lage befanden, eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und sie war dazu auch nicht berechtigt.

3. Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 ist insoweit ungültig, als er die Erzeuger, die sich in der genannten Lage befinden, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt.

4. Die zuständige nationale Behörde ist vor dem Erlaß weiterer Gemeinschaftsvorschriften, mit denen die festgestellte Ungültigkeit geheilt werden soll, nicht verpflichtet, Erzeugern, die sich in der genannten Lage befinden, eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und sie ist dazu auch nicht berechtigt.

26 Nach der Verkündung dieses Urteils fragten die gesetzlichen Vertreter der Klägerin die Kommission mit Schreiben vom 26. Juli 1996, welche Maßnahmen sie zur Durchführung dieses Urteils zu ergreifen beabsichtige. Nachdem die Klägerin keine Antwort erhalten hatte, schickte sie am 9. August 1996 ein neues Schreiben.

27 Am 6. September 1996 führten die gesetzlichen Vertreter der Klägerin ein Telefongespräch mit den zuständigen Dienststellen der Kommission, in dessen Verlauf diese mitteilten, daß sie die rechtlichen Auswirkungen des Urteils Ecroyd bei einer innerdienstlichen Besprechung am 5. September 1996 festgestellt hätten. Mit Schreiben vom 9. September 1996 verlangten die gesetzlichen Vertreter der Klägerin, über die diesbezueglichen Schlußfolgerungen der Kommission schriftlich unterrichtet zu werden.

28 Nachdem die Kommission nicht geantwortet hatte, wiederholten die gesetzlichen Vertreter der Klägerin ihre Aufforderung am 19. September 1996, wobei sie an das Telefongespräch vom 6. September 1996 und ihr Schreiben vom 9. September 1996 erinnerten.

29 Mit Schreiben vom 10. Oktober 1996 an das Ministerium legte die Kommission vorläufig ihre Auffassung zu drei Fragen dar, nämlich

- zu den auf Gemeinschaftsebene zur Durchführung des Urteils Ecroyd gebotenen Maßnahmen;

- zu den Ansprüchen der Klägerin auf eine Quote im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften;

- zu den sich aus der Anwendung des Urteils Ecroyd ergebenden Verpflichtungen der nationalen Behörden.

30 Zur ersten Frage führte die Kommission aus, durch den Erlaß der Verordnung Nr. 2055/93 sei der vom Gerichtshof festgestellten Ungültigkeit bereits abgeholfen worden und es sei aus diesem Grund nicht erforderlich, auf Gemeinschaftsebene weitere Maßnahmen zu ergreifen. Zur zweiten Frage erklärte sie, wenn die Klägerin als SLOM-III-Erzeugerin anerkannt wäre, könnte sie aufgrund der Verordnung Nr. 2055/93 eine Quote erhalten. Schließlich führte die Kommission zur dritten Frage aus, im Licht der Antworten des Gerichtshofes auf die Vorabentscheidungsfragen des High Court of Justice seien die nationalen Behörden nicht zur Zuteilung einer Quote verpflichtet.

31 In einem am selben Tag an die gesetzlichen Vertreter der Klägerin gerichteten Schreiben erklärte die Kommission, die Verordnung Nr. 2055/93 stelle eine zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes geeignete gesetzgeberische Antwort dar und es sei Sache der nationalen Behörden, zu prüfen, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Quote im Rahmen dieser Verordnung erfuelle.

32 Am 8. April 1997 antwortete der Rat auf ein Schreiben, das die gesetzlichen Vertreter der Klägerin an ihn gerichtet hatten, es sei Sache der Kommission, dafür Sorge zu tragen, daß das Urteil Ecroyd durchgeführt werde, und es sei dem Rat nicht möglich, tätig zu werden, wenn die Kommission zu diesem Zweck keinen Gesetzgebungsvorschlag mache.

33 In einem Schreiben vom 16. Mai 1997 bestätigte die Kommission die Schlußfolgerungen, die sie in ihrem Schreiben vom 10. Oktober 1996 vorläufig dargelegt hatte.

Verfahren und Anträge der Parteien

34 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 29. Juli 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

35 Durch Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 12. Mai 1998 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland auf seinen bei der Kanzlei am 11. Februar 1998 eingereichten Antrag hin als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen worden.

36 Das schriftliche Verfahren hat am 2. Oktober 1998 geendet.

37 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Jedoch sind die Parteien im Rahmen von verfahrensleitenden Maßnahmen aufgefordert worden, vor der mündlichen Verhandlung einige Fragen schriftlich zu beantworten. Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung am 11. Februar 1999 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

38 Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1997 aufzuheben;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

- alle sonstigen als sachdienlich angesehenen Maßnahmen zur Wiedergutmachung anzuordnen.

39 Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Vorbringen der Beteiligten

40 Die Klägerin hat im wesentlichen einen Klagegrund, nämlich einen Verstoß gegen die Artikel 155 und 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 und 233 EG) geltend gemacht.

41 Sie weist darauf hin, daß diese Artikel für die Kommission eine rechtliche Verpflichtung begründeten, die sich aus einem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere müsse die Kommission Maßnahmen ergreifen, wenn der Gerichtshof eine Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt habe. Die Kommission müsse daher die Prüfung der Lage desjenigen, der Opfer einer rechtswidrigen Behandlung geworden sei, wiederaufnehmen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission diese Verpflichtung offenkundig verletzt.

42 Die Durchführung eines Urteil des Gerichts müsse effektiv sein und es könne nicht hingenommen werden, daß die Organe die Durchführung behinderten.

43 Die Verpflichtung, für die effektive Durchführung der Urteile des Gerichtshofes Sorge zu tragen, sei so grundlegend, daß eine Verletzung dieser Verpflichtung einen eigenständigen Grund darstelle, der die Haftung der Organe für die finanziellen Einbussen desjenigen auslöse, der Opfer dieser Pflichtverletzung sei. Artikel 176 EG-Vertrag mache den Ersatz des Schadens nicht davon abhängig, daß ein von der im Urteil festgestellten Rechtswidrigkeit unterscheidendes rechtswidriges Verhalten vorliege, sondern sehe den Ersatz des Schadens vor, der sich aus dieser Rechtswidrigkeit ergebe und der wegen der Weigerung, das Nichtigkeitsurteil durchzuführen, fortbestehe. Die Klägerin habe dadurch, daß ihr die Quote, auf die sie Anspruch gehabt hätte, vorenthalten worden sei, erhebliche finanzielle Verluste erlitten. Diese Verluste nähmen weiter zu und ihre kumulierten Auswirkungen führten zu einem Konkursrisiko.

44 Die Beklagte trägt vor, die Verordnung Nr. 2055/93 sei auf das Urteil Wehrs hin erlassen worden und stelle, was die Übernehmer von Nichtvermarktungsverpflichtungen angehe, eine sachgerechte gesetzgeberische Antwort dar. Sie erfasse insbesondere die Lage der SLOM-III-Erzeuger. Sie hätte auch die Klägerin erfasst, wenn diese Milcherzeugerin gewesen wäre.

45 Im Urteil Ecroyd habe der Gerichtshof festgestellt, daß die Lage der Klägerin "der des Übernehmers einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 gewährten Prämie, der eine Referenzmenge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten hat, gleichgestellt werden" könne. Die Klägerin habe daher am 30. September 1984, d. h. als Credenhill Farming aufgelöst und ihr Vermögen auf die Ecroyd Ltd übertragen worden sei, als "Übernehmer einer Nichtvermarktungsverpflichtung" im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2055/93 qualifiziert werden müssen. Die Verordnung Nr. 2055/93 erfasste folglich die Lage, in der die Klägerin sich zu dem Zeitpunkt befunden habe, als die Nichtvermarktungsverpflichtung ausgelaufen sei.

46 Auch werde im Urteil Ecroyd nicht die Lage der Klägerin in dem Rechtsstreit, der Gegenstand der Vorabentscheidungsvorlage sei, in bezug auf die Verordnung Nr. 2055/93 geprüft. Die Fragen 1 und 3, die dem Gerichtshof in bezug auf die Ecroyd Ltd vorgelegt worden seien, beträfen nämlich die Zuteilung einer SLOM-III-Quote vor Erlaß der zur Änderung der rechtswidrigen Antikumulierungsvorschrift erforderlichen Rechtsvorschriften.

47 Die Verordnung Nr. 2055/93 stelle eine richtige Antwort gemäß Artikel 176 EG-Vertrag auf den im Urteil Ecroyd festgestellten rechtswidrigen Zustand dar, da dieser rechtswidrige Zustand der gleiche wie der im Urteil Wehrs festgestellte sei.

48 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland unterstützt die Auffassung der Kommission, daß die Klägerin keinen Anspruch auf eine spezifische Referenzmenge im Rahmen der Verordnung Nr. 2055/93 habe, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt weder rechtlich noch tatsächlich Milcherzeugerin gewesen sei.

Beurteilung durch das Gericht

49 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Entscheidung des Gerichtshofes, wenn dieser im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) die Ungültigkeit einer von einem Gemeinschaftsorgan erlassenen Handlung feststellt, die Rechtsfolge, daß die zuständigen Organe der Gemeinschaft verpflichtet sind, die zur Behebung der festgestellten Rechtswidrigkeit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel, Slg. 1977, 1753, Randnr. 13, und vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 300/86, Van Landschoot/Mera, Slg. 1988, 3443, Randnr. 22. In diesem Fall obliegt es ihnen, die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung des Vorabentscheidungsurteils ebenso wie nach Artikel Artikel 176 EG-Vertrag zur Durchführung eines Urteils erforderlich sind, durch die eine Handlung für nichtig oder die Untätigkeit eines Gemeinschaftsorgans für rechtswidrig erklärt wird. Aus der oben genannten Rechtsprechung ergibt sich nämlich, daß die Verpflichtung aus Artikel 176 EG-Vertrag entsprechend gilt, wenn durch ein Vorabentscheidungsurteil die Ungültigkeit einer Handlung der Gemeinschaft festgestellt wird.

50 Wenn die Kommission über die erforderlichen Befugnisse verfügt, um Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die vom Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsurteil festgestellte Rechtswidrigkeit zu beseitigen, fällt ihre Verpflichtung, in diesem Sinne tätig zu werden, im übrigen offenkundig auch unter ihre allgemeine Überwachungsverpflichtung aus Artikel 155 EG-Vertrag (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045, Randnr. 30).

51 Im Licht dieser Vorbemerkungen ist zu prüfen, ob die Kommission zu Recht entschieden hat, daß alle zur Durchführung des Urteils Ecroyd erforderlichen Maßnahmen bereits getroffen worden seien.

52 Der Teil des Tenors des Urteils Ecroyd, auf den sich diese Entscheidung der Kommission im wesentlichen bezieht, lautet wie folgt:

"In bezug auf Ecroyd [Ltd]

...

3. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 ist insoweit ungültig, als er die Erzeuger, die sich in der genannten Lage befinden, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt."

53 Wie von den Beteiligten bejaht wird, betrifft diese Ungültigkeitserklärung die sogenannten "Antikumulierungsvorschrift". Die Ungültigkeit dieser Vorschrift war vom Gerichtshof bereits 1992 im Urteil Wehrs festgestellt worden. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof wie folgt entschieden: "Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung... Nr. 857/84... in der Fassung der Verordnung... Nr. 764/89... ist insoweit ungültig, als er die Übernehmer einer gemäß der Verordnung... Nr. 1078/77... gewährten Prämie, die eine Referenzmenge nach Artikel 2 der Verordnung... Nr. 857/84 erhalten haben, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt."

54 In dem zitierten Tenor des Urteils Ecroyd wird die allgemeine Formulierung der im Urteil Wehrs enthaltenen Ungültigkeitserklärung aber nicht übernommen. Es wird darin ausdrücklich erklärt, daß durch die Antikumulierungsvorschrift die Erzeuger von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge rechtswidrig ausgeschlossen worden sind, die sich in der "genannten Lage" befinden, das heisst u. a. die "Ecroyd [Ltd]", der die nationalen Behörden die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge 1989 und 1991 verweigert haben (siehe oben, Randnr. 20), wobei der Gerichtshof feststellt, daß die nationalen Behörden keine Möglichkeit hatten, anders zu entscheiden (siehe die Nrn. 1, 2 und 4 des in Randnr. 25 zitierten Tenors).

55 Unter diesen Umständen durfte die Kommission, als sie von der Klägerin nach den Maßnahmen gefragt wurde, die sie nach diesem Urteil zu ergreifen beabsichtige, sich nicht auf die Antwort beschränken, daß die Antikumulierungsvorschrift in der Zwischenzeit aufgehoben worden sei. Trotz der Beseitigung der rechtswidrigen Handlung auf der Ebene der Gesetzgebung und der Verwaltung hatte sie festzustellen, ob diese Handlung für die Klägerin zu einem Nachteil geführt hatte, der auszugleichen war (Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke/Kommission, Slg. 1980, 665, Randnr. 15). Durch den Erlaß der Verordnung Nr. 2055/93 konnte das Unrecht, das der Klägerin nach dem Urteil Ecroyd durch die Anwendung der Antikumulierungsvorschrift zugefügt worden war, nämlich nicht wiedergutgemacht werden. Die Verordnung Nr. 2055/93 ermöglichte es, unter bestimmten Voraussetzungen eine spezifische Referenzmenge den Erzeugern zuzuteilen, denen sie rechtswidrig verweigert worden war, sie sollte aber nicht die Nachteile ausgleichen, die diese Erzeuger wegen der Anwendung dieser Vorschrift bereits erlitten hatten.

56 Die Kommission ist folglich zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gemeinschaft nicht mehr verpflichtet sei, konkrete Maßnahmen zur Wiedergutmachung der gegenüber der Klägerin begangenen und im Urteil Ecroyd festgestellten Rechtsverletzung zu erlassen. Es ist nicht Sache des Gerichts, anstelle der Kommission die konkreten Maßnahmen festzulegen, die diese hätte treffen müssen. Die Verpflichtung der Organe, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vom Gemeinschaftsrichter festgestellten rechtswidrigen Zustände zu beseitigen, geht nämlich nicht nur dahin, daß sie die unbedingt erforderlichen gesetzgeberischen oder Verwaltungsmaßnahmen zu erlassen haben, sondern auch dahin, daß sie den Schaden wiedergutzumachen haben, der sich aus dem rechtswidrigen Verhalten ergibt, sofern die Voraussetzungen des Artikels 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG), nämlich ein rechtswidriges Verhalten, ein Schaden und ein Kausalzusammenhang, vorliegen (Urteil des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-412/94 P, Slg. 1994, I-3757, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 1992 in der Rechtssache T-84/91, Meskens/Parlament, Slg. 1992, II-2335, Randnrn. 78 und 79). Daher hätte die Kommission von sich aus zu einer Entschädigung der Klägerin tätig werden können. Die Erfuellung der Voraussetzungen für die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft lässt sich nämlich aus dem Urteil Ecroyd ableiten, wenn man es in Verbindung mit der "Milchquoten"-Rechtsprechung liest.

57 Zunächst war die Ungültigkeit der Antikumulierungsvorschrift vom Gerichtshof wegen eines Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes festgestellt worden (Urteil Wehrs, Randnr. 14), der eine die einzelnen schützende höherrangige Rechtsnorm darstellt (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 15). Diese vom Gerichtshof erneut im Urteil Ecroyd festgestellte Ungültigkeit stellte folglich eine hinreichend qualifizierte Rechtsverletzung dar, die geeignet ist, die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft auszulösen (wie dies durch das Urteil des Gerichts vom 9. September 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-195/94 und T-202/94, Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247, Randnrn. 53 bis 57, bestätigt worden ist).

58 Was das Vorliegen eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs angeht, ist sodann festzuhalten, daß die Lage der Ecroyd Ltd nach den Entscheidungsgründen des Urteils Ecroyd bei Stellung der Quotenanträge in den Jahren 1989 und 1991 der Lage eines Übernehmers einer aufgrund der Verordnung Nr. 1078/77 gewährten Prämie, der eine Referenzmenge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten hat, gleichgestellt werden konnte (Randnr. 62 des Urteils). Es ist darüber hinaus unstreitig, daß die Ecroyd Ltd im Urteil Ecroyd sowohl in den Entscheidungsgründen als auch im Urteilstenor als Milcherzeugerin im Sinne der Gemeinschaftsregelung qualifiziert wird. Diese Feststellungen widerlegen im wesentlichen die Begründungen der ablehnenden Entscheidungen über die Quoten (siehe oben, Randnr. 22) und zeigen damit, daß ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Antikumulierungsvorschrift und diesen ablehnenden Entscheidungen besteht. Daß die Verweigerung einer Quote für einen Milcherzeuger von Nachteil ist, kann im übrigen vernünftigerweise nicht bestritten werden, erst recht wenn dieser Erzeuger oder sein Nachfolger, wie es hier der Fall ist, die Vermarktung von Milch später wiederaufgenommen und damit gezeigt hat, daß er die Milcherzeugung nicht aufgegeben hat (siehe dazu Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 23).

59 Nach alledem hat die Kommission dadurch, daß sie es abgelehnt hat, zur Durchführung des Urteils Ecroyd tätig zu werden, ihre Verpflichtung verletzt, gegenüber der Klägerin die konkreten Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den vom Gerichtshof festgestellten rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.

Kostenentscheidung:

Kosten

60 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Klägerin beantragt hat, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, sind dieser ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

61 Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1997, mit der diese es abgelehnt hat, zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-127/94, Ecroyd, tätig zu werden, wird aufgehoben.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin.

3. Das Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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