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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.02.2004
Aktenzeichen: T-221/01
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation, Verordnung (EG) Nr. 1815/1999 der Kommission vom 18. August 1999 über die Lieferung von Magermilchpulver an Russland, Verordnung (EWG) Nr. 1643/89 der Kommission vom 12. Juni 1989 zur Definition der Pauschbeträge, die zur Finanzierung der Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerung von Agrarerzeugnissen dienen, Verordnung (EG) Nr. 1799/1999 der Kommission vom 16. August 1999 über die Lieferung von Rindfleisch an Russland
Vorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation Art. 2 Abs. 1 | |
Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 | |
Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation Art. 8 Abs. 3 | |
Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1 | |
Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über eine Aktion zur Versorgung der Russischen Föderation Art. 16 | |
Verordnung (EG) Nr. 1815/1999 der Kommission vom 18. August 1999 über die Lieferung von Magermilchpulver an Russland Art. 1 | |
Verordnung (EG) Nr. 1815/1999 der Kommission vom 18. August 1999 über die Lieferung von Magermilchpulver an Russland Art. 2 | |
Verordnung (EWG) Nr. 1643/89 der Kommission vom 12. Juni 1989 zur Definition der Pauschbeträge, die zur Finanzierung der Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerung von Agrarerzeugnissen dienen Anhang | |
Verordnung (EG) Nr. 1799/1999 der Kommission vom 16. August 1999 über die Lieferung von Rindfleisch an Russland Art. 1 |
Ende der Entscheidung
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