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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: T-223/00
Rechtsgebiete: Entscheidung 2001/418/EG der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag, EGV, Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen, Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen
Vorschriften:
Entscheidung 2001/418/EG der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag Art. 2 | |
EGV Art. 81 Abs. 1 | |
Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 Art. 15 Abs. 2 | |
Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen | |
Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen |
1. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung begründete Erwartungen geweckt hat. Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann aber niemand geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat, wobei der Begriff Zusicherungen" ein positives Handeln der Verwaltung voraussetzt; ein bloßes Unterlassen infolge fehlenden ausdrücklichen Widerspruchs wie hier genügt nicht.
Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können. Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen der Wettbewerbspolitik anpassen kann. Die Kommission ist deshalb dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der durch die Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben.
( vgl. Randnrn. 38-40, 51 )
2. Die Kommission darf von Regeln, die sie sich selbst gegeben hat, nicht abweichen. Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung heranzuziehen beabsichtigt, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss.
( vgl. Randnr. 62 )
3. Zu den Gesichtspunkten für die Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft können je nach Fall die Menge und der Wert der Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens und damit der Einfluss gehören, den dieses auf den Markt ausüben konnte. Daraus ergibt sich zum einen, dass bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes herangezogen werden darf, der aus dem Verkauf der Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, und der somit einen Anhaltspunkt für deren Ausmaß liefern kann. Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann.
( vgl. Randnr. 68 )
4. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbußen umfasst die Untersuchung des tatsächlichen Vermögens der belangten Unternehmen, spürbaren Schaden auf einem bestimmten Markt anzurichten, eine Beurteilung der tatsächlichen Bedeutung dieser Unternehmen auf dem betroffenen Markt, d. h. ihres Einflusses auf diesen Markt. Zu diesem Zweck sind die Anteile eines Unternehmens an dem betroffenen Markt von Bedeutung, sein Gesamtumsatz dagegen nicht.
( vgl. Randnr. 73 )
5. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbußen besteht die Beurteilung des jeweiligen Gewichts und damit der tatsächlichen Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens, die die Kommission nunmehr nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, vornehmen muss, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ausgangsbeträge der Geldbuße gewichtet werden müssen, weil es sich um einen Verstoß handelt, an dem mehrere Unternehmen beteiligt sind (Kartell), die von sehr unterschiedlicher Größe sind, darin, dass das Ausmaß der Zuwiderhandlung jedes einzelnen Unternehmens und nicht die Bedeutung des Unternehmens gemessen an Größe oder Wirtschaftskraft ermittelt wird. Insoweit kann der Teil des Umsatzes, der mit dem Absatz von Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern. Insbesondere ist der Umsatz, der mit den Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise waren, ein objektives Kriterium, das zutreffend angibt, wie schädlich sich diese Verhaltensweise auf den normalen Wettbewerb auswirkt.
( vgl. Randnrn. 74, 76 )
6. Bei dem Grundsatz ne bis in idem, der auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist, handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Wahrung der Richter zu sichern hat. Im Bereich des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft verbietet es dieser Grundsatz, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, für das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung der Kommission mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, von der Kommission erneut verurteilt oder verfolgt wird.
Dagegen besteht die Möglichkeit einer doppelten Sanktion - einer gemeinschaftsrechtlichen und einer innerstaatlichen - infolge der Durchführung zweier Parallelverfahren, die verschiedenen Zielen dienen und sich aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auf kartellrechtlichem Gebiet ergeben. Ein allgemeiner Billigkeitsgedanke gebietet es allerdings, dass die Kommission bei der Zumessung der Geldbuße die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen berücksichtigt, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats, also im Gebiet der Gemeinschaft begangene Rechtsverletzungen, handelt.
Da diese Möglichkeit einer Mehrfachahndung dadurch gerechtfertigt ist, dass die Verfahren (das innerstaatliche und das gemeinschaftsrechtliche) verschiedenen Zielen dienen, kann der Grundsatz ne bis in idem erst recht keine Anwendung finden, wenn die Kommission beschlossen hat, eine Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen seiner Beteiligung an einem bereits von den Behörden oder Gerichten eines Drittstaats geahndeten Kartells festzusetzen, da die von der Kommission einerseits und von den Behörden oder Gerichten eines Drittstaats andererseits betriebenen Verfahren und verhängten Sanktionen eindeutig nicht denselben Zielen dienen. Es gibt gegenwärtig auch keinen völkerrechtlichen Grundsatz, der es den Behörden oder Gerichten verschiedener Staaten untersagt, eine Person wegen derselben Tat zu verfolgen und zu verurteilen.
Im Übrigen ist die Kommission zwar aufgrund eines allgemeinen Billigkeitsgedankens verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße Sanktionen zu berücksichtigen, die bereits gegen dasselbe Unternehmen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats, also im Gebiet der Gemeinschaft begangener Rechtsverletzungen, verhängt wurden, doch ist Grund dafür gerade die besondere Situation, die sich zum einen aus der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt sowie zum anderen aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Kartellen in demselben Gebiet, dem des Gemeinsamen Marktes, ergibt. Diese Rechtfertigung ist eindeutig nicht gegeben, wenn die ersten Sanktionsentscheidungen gegen ein Unternehmen von Behörden oder Gerichten eines Drittstaats wegen Verstoßes gegen ihre Wettbewerbsregeln erlassen wurden; die Kommission ist daher nicht verpflichtet, diese Entscheidungen bei der Festsetzung der Höhe einer gegen das betreffende Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verhängten Geldbuße zu berücksichtigen.
( vgl. Randnrn. 96-98, 100-101, 103, 110-111 )
Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2003. - Kyowa Hakko Kogyo Co. Ltd undt Kyowa Hakko Europe GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Kartell - Lysin - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der Höhe von Geldbußen - Anwendbarkeit - Schwere der Zuwiderhandlung - Umsatz - Mehrfachahndung. - Rechtssache T-223/00.
Parteien:
In der Rechtssache T-223/00
Kyowa Hakko Kogyo Co. Ltd mit Sitz in Tokio (Japan),
Kyowa Hakko Europe GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Canenbley und K. Diedrich, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und R. Lyal als Bevollmächtigte im Beistand von J. Flynn, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
eklagte,
wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/418/EG der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.545/F3 - Aminosäuren) (ABl. 2001, L 152, S. 24) oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi,
Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2002
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
1 Die Klägerinnen, die Kyowa Hakko Kogyo Co. Ltd und ihre europäische Tochtergesellschaft Kyowa Hakko Europe GmbH (im Folgenden zusammen: Kyowa) sind im Sektor Pharmazeutika, Lebensmittel, Chemikalien und landwirtschaftliche Erzeugnisse tätig. Kyowa führte 1958 den Lysin-Fermentierungsprozess ein.
2 Lysin ist die wichtigste Aminosäure, die im Tierfutter zu Ernährungszwecken verwendet wird. Synthetisches Lysin wird als Zusatzstoff in Futtermitteln verwendet, die nicht genug natürliches Lysin enthalten, z. B. Getreide, um es Ernährungsfachleuten zu erlauben, Futtermittel auf Proteinbasis zusammenzustellen, die dem Ernährungsbedarf der Tiere entsprechen. Futtermittel, denen synthetisches Lysin beigefügt wird, können auch Futtermittel ersetzen, die, wie z. B. Sojabohnen, im Naturzustand ausreichend Lysin enthalten.
3 1995 wurden nach einer geheimen Untersuchung durch das Federal Bureau of Investigation in den Vereinigten Staaten die Geschäftsräume mehrerer auf dem Lysinmarkt tätiger Unternehmen durchsucht. Im August und Oktober 1996 wurde den Unternehmen Archer Daniels Midland Co. (im Folgenden: ADM Company), Kyowa Hakko Kogyo, Sewon Corp. Ltd, Cheil Jedang Corp. (im Folgenden: Cheil) und Ajinomoto Co. Inc. von den amerikanischen Behörden vorgeworfen, von Juni 1992 bis Juni 1995 ein Kartell gebildet zu haben, das die Lysinpreise festgesetzt und die Verkaufsmengen für Lysin zugeteilt habe. Nach Abmachungen mit dem amerikanischen Justizministerium setzte der mit der Sache befasste Richter Geldbußen gegen diese Unternehmen fest, und zwar jeweils in Höhe von 10 Millionen USD gegen die Kyowa Hakko Kogyo und gegen die Ajinomoto, in Höhe von 70 Millionen USD gegen die ADM Company und in Höhe von 1,25 Millionen USD gegen die Cheil. Die gegen die Sewon Corp. festgesetzte Geldbuße belief sich nach deren Angaben auf 328 000 USD. Außerdem wurden drei Geschäftsführer der ADM Company wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell zu Haft- und Geldstrafen verurteilt.
4 Im Juli 1996 bot die Ajinomoto der Kommission auf der Grundlage der Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) ihre Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Bestehens eines Kartells auf dem Lysinmarkt und seiner Auswirkungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an.
5 Am 11. und 12. Juni 1997 führte die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), Nachprüfungen in den europäischen Niederlassungen der ADM Company und von Kyowa durch. Danach ließ Kyowa erkennen, dass sie mit der Kommission zusammenarbeiten wolle, und gab ihr bestimmte Auskünfte, u. a. zum Ablauf der Zusammenkünfte der Lysinhersteller.
6 Am 28. Juli 1997 richtete die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 Auskunftsverlangen an die ADM Company und ihre europäische Tochtergesellschaft Archer Daniels Midland Ingredients Ltd (im Folgenden: ADM Ingredients), an die Sewon Corp. und ihre europäische Tochtergesellschaft Sewon Europe GmbH (im Folgenden zusammen: Sewon) sowie an die Cheil betreffend ihr Verhalten auf dem Aminosäuremarkt und die in diesen Auskunftsverlangen bezeichneten Kartellzusammenkünfte.
7 Am 30. Oktober 1998 sandte die Kommission auf der Grundlage der ihr übermittelten Informationen den Klägerinnen und den übrigen betroffenen Unternehmen, d. h. der ADM Company und der ADM Ingredients (im Folgenden zusammen: ADM), der Ajinomoto und ihrer europäischen Tochtergesellschaft Eurolysine SA (im Folgenden zusammen: Ajinomoto), der Daesang Corp. (vormals Sewon Corp.) und ihrer europäischen Tochtergesellschaft Sewon Europe sowie der Cheil eine Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens über den EWR (im Folgenden: EWR-Abkommen). Darin warf sie den Unternehmen vor, von September 1990 (Ajinomoto, Kyowa und Sewon), März 1991 (Cheil) und Juni 1992 (ADM) bis Juni 1995 die Lysinpreise im EWR sowie Verkaufsmengen für diesen Markt festgesetzt und Informationen über ihre Verkaufsmengen ausgetauscht zu haben.
8 Nach Anhörung der betroffenen Unternehmen am 1. März 1999 sandte die Kommission ihnen am 17. August 1999 eine zusätzliche Mitteilung von Beschwerdepunkten bezüglich der Dauer des Kartells.
9 Nach Abschluss des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung 2001/418/EG vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.545/F3 - Aminosäuren) (ABl. 2001, L 152, S. 24, im Folgenden: Entscheidung), die den Klägerinnen am 20. Juni 2000 zugestellt wurde.
10 Die Entscheidung enthält folgende Bestimmungen:
Artikel 1
[ADM Company] und [ihre] europäische Tochtergesellschaft [ADM Ingredients], Ajinomoto Company Incorporated und [ihre] europäische Tochtergesellschaft Eurolysine SA, Kyowa Hakko Kogyo Company Limited und [ihre] europäische Tochtergesellschaft Kyowa Hakko Europe GmbH, Daesang Corporation und [ihre] europäische Tochtergesellschaft Sewon Europe GmbH sowie [Cheil] haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie an Vereinbarungen über Preise, Absatzmengen und den Austausch von Informationen über Verkaufsmengen von synthetischem Lysin für das Gebiet des gesamten EWR teilgenommen haben.
Der Verstoß war für die einzelnen Unternehmen von folgender Dauer:
a) im Fall von [ADM Company] und von [ADM Ingredients]: vom 23. Juni 1992 bis 27. Juni 1995,
b) im Fall von Ajinomoto Company Incorporated und Eurolysine SA: zumindest ab Juli 1990 bis 27. [Juni] 1995,
c) im Fall von Kyowa Hakko Kogyo Company Limited und Kyowa Hakko Europe GmbH: zumindest ab Juli 1990 bis 27. Juni 1995,
d) im Fall von Daesang Corporation und Sewon Europe GmbH: zumindest ab Juli 1990 bis 27. Juni 1995 und
e) im Fall der [Cheil]: ab 27. August 1992 bis 27. Juni 1995.
Artikel 2
Gegen die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden für die darin festgestellten Verstöße folgende Geldbußen festgesetzt:
a) [ADM Company] und
[ADM Ingredients]
(gesamtschuldnerisch haftbar): 47 300 000 EUR
b) Ajinomoto Company Incorporated und
Eurolysine SA
(gesamtschuldnerisch haftbar): 28 300 000 EUR
c) Kyowa Hakko Kogyo Company Limited und
Kyowa Hakko Europe GmbH
(gesamtschuldnerisch haftbar): 13 200 000 EUR
d) Daesang Corporation und
Sewon Europe GmbH
(gesamtschuldnerisch haftbar): 8 900 000 EUR
und
e) [Cheil]: 12 200 000 EUR
..."
11 Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission in der Entscheidung die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), beschriebene Vorgehensweise und die Mitteilung über Zusammenarbeit an.
12 Als Erstes wurde der nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelte Grundbetrag der Geldbuße für Kyowa auf 21 Millionen Euro festgesetzt. Für Ajinomoto, ADM, die Cheil und Sewon wurde er auf 42, 39, 19,5 und 21 Millionen Euro festgesetzt (314. Begründungserwägung der Entscheidung).
13 Bei der Festsetzung des nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelten Ausgangsbetrags der Geldbußen ging die Kommission zunächst davon aus, dass die betroffenen Unternehmen eine Zuwiderhandlung begangen hatten, die in Anbetracht ihrer Art, ihrer konkreten Auswirkung auf den Lysinmarkt im EWR und des Umfangs des räumlich relevanten Marktes besonders schwer war. Da sie auf der Grundlage des jeweiligen Gesamtumsatzes der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Jahr des Zeitraums der Zuwiderhandlung zu der Auffassung gelangte, dass erhebliche Unterschiede in der Größe dieser Unternehmen beständen, ging sie differenziert vor. Der Ausgangsbetrag der Geldbußen wurde daher gegenüber ADM und Ajinomoto auf 30 Millionen Euro und gegenüber Kyowa, der Cheil und Sewon auf 15 Millionen Euro festgesetzt (305. Begründungserwägung der Entscheidung).
14 Zur Berücksichtigung der Dauer der von jedem Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung und zur Bestimmung des Grundbetrags der jeweiligen Geldbuße wurde der so ermittelte Ausgangsbetrag um 10 % jährlich erhöht, d. h. um 30 % im Fall von ADM und Cheil und um 40 % im Fall von Ajinomoto, Kyowa und Sewon (313. Begründungserwägung der Entscheidung).
15 Als Zweites wurden wegen erschwerender Umstände die Grundbeträge der Geldbußen gegen ADM und Ajinomoto wegen deren Führungsrolle bei der Zuwiderhandlung jeweils um 50 % erhöht, d. h. um 19,5 Millionen Euro für ADM und um 21 Millionen Euro für Ajinomoto (356. Begründungserwägung der Entscheidung).
16 Als Drittes setzte die Kommission wegen mildernder Umstände die aufgrund der Dauer der Zuwiderhandlung vorgenommene Erhöhung der Geldbuße gegen Sewon um 20 % herab, weil dieses Unternehmen seit Anfang 1995 eine passive Rolle in dem Kartell gespielt habe (365. Begründungserwägung der Entscheidung). Außerdem setzte sie die Grundbeträge der Geldbußen gegen sämtliche beteiligten Unternehmen um 10 % herab, weil alle die Zuwiderhandlung mit dem ersten Eingreifen einer Behörde beendet hätten (384. Begründungserwägung der Entscheidung).
17 Als Viertes nahm die Kommission eine spürbare Senkung" des Betrages der Geldbußen im Sinne von Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit vor. In diesem Rahmen gewährte sie Ajinomoto und Sewon eine Herabsetzung der Geldbuße, die gegen diese Unternehmen festgesetzt worden wäre, wenn sie nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätten, um 50 %, Kyowa und der Cheil eine Herabsetzung um 30 % und schließlich ADM eine Herabsetzung um 10 % (431., 432. und 435. Begründungserwägung der Entscheidung).
Verfahren und Anträge der Parteien
18 Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 25. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
19 Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, schriftlich verschiedene Fragen zu beantworten. Die Beklagte ist dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.
20 Die Parteien haben in der Sitzung vom 24. April 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
21 Die Klägerinnen beantragen,
- die Bestimmung der Entscheidung für nichtig zu erklären, mit der eine Geldbuße gegen sie festgesetzt wird, oder die Geldbuße herabzusetzen;
- der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.
22 Die Kommission beantragt,
- die Klage als unbegründet abzuweisen;
- den Klägerinnen gesamtschuldnerisch die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
23 Die Klage ist in drei Hauptrügen gegliedert. Erstens werfen die Klägerinnen der Kommission vor, dass sie den Betrag der Geldbuße auf der Grundlage der in den Leitlinien aufgestellten Kriterien berechnet habe. Zweitens beanstanden sie, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht den maßgeblichen Umsatz herangezogen habe. Drittens machen sie geltend, dass die Kommission in der Entscheidung nicht die Geldbußen berücksichtigt habe, die bereits in den Vereinigten Staaten festgesetzt worden seien.
Zur Anwendbarkeit der Leitlinien
Vorbringen der Parteien
24 Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, sie habe den Betrag der Geldbußen anhand der Methode berechnet, die in den erst 1998, nach ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission im Juni 1997, veröffentlichten Leitlinien festgelegt worden sei. Diesen Vorwurf stützen die Klägerinnen auf zwei Gründe. Erstens sei der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt worden, zweitens der Grundsatz der Rechtssicherheit.
- Zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
25 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, da ihr Verhalten im Verwaltungsverfahren bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der Methode geweckt habe, die zur Berechnung der Geldbuße angewandt werden sollte. Entgegen dem Vorbringen der Kommission in der 328. Begründungserwägung der Entscheidung könne berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der Berechnungsmethode nicht nur aufgrund der Mitteilung über Zusammenarbeit, sondern auch aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Organe entstehen.
26 Die Klägerinnen machen insoweit geltend, sie hätten damit gerechnet, dass die herkömmliche Berechnungsmethode angewandt werde, die von dem Umsatz ausgehe, den das fragliche Unternehmen auf dem betreffenden Markt erzielt habe. Da Kyowa 1995 auf dem Lysinmarkt im EWR einen Umsatz von 16 Millionen Euro erzielt habe, hätte die Geldbuße nach dieser Methode höchstens 1,6 Millionen Euro betragen; hinzu kämen die Herabsetzungen wegen mildernder Umstände und wegen der Zusammenarbeit im Verfahren.
27 Die Bediensteten der Kommission, deren Handlungen und Erklärungen nach der Rechtsprechung ein Verhalten des Organs darstellten (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Mai 1983 in den Rechtssachen 303/81 und 312/81, Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1983, 1507, Randnrn. 28 ff., und des Gerichts vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-48/96, Acme/Rat, Slg. 1999, II-3089, Randnr. 48), hätten ihnen nämlich im Verwaltungsverfahren konkrete Zusicherungen hinsichtlich der Verwendung dieser Methode zur Berechnung der Geldbußen gegeben.
28 Wie in der Entscheidung bestätigt werde (319. bis 328. Begründungserwägung), folgten diese Zusicherungen aus ausdrücklichen Erklärungen der mit der Sache befassten Bediensteten der Kommission, mit denen bekräftigt worden sei, dass die übliche Praxis der Kommission darin bestehe, die Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes aus dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses im EWR zu berechnen, und dass es keinen Grund gebe, davon abzuweichen. Die Klägerinnen beziehen sich insoweit auf ihr Schreiben vom 7. August 1997, in dem der Inhalt ihrer Unterredungen vom 31. Juli und 1. August 1997 mit der Kommission zusammengefasst wird, sowie auf das Antwortschreiben der Kommission vom 25. August 1997. Die Kommission habe in ihrem Schreiben ausgeführt, dass die Klägerinnen aus den Erklärungen der Bediensteten der Kommission zur Herabsetzung der Geldbuße wegen ihrer Zusammenarbeit kein berechtigtes Vertrauen herleiten könnten, habe aber andererseits keine Vorbehalte hinsichtlich der Methode zur Berechnung der Geldbuße und insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Klägerinnen geäußert, dass Geldbußen üblicherweise auf der Grundlage des Umsatzes im EWR mit dem von der Untersuchung betroffenen Erzeugnis berechnet würden. Dadurch habe die Kommission eingeräumt, dass die Klägerinnen aus den Unterredungen vom 31. Juli und 1. August 1997 ein berechtigtes Vertrauen herleiten könnten.
29 Das in der Entscheidung vorgebrachte Argument, die mit der Sache befassten Bediensteten hätten ihre Befugnisse überschritten und könnten durch ihre Äußerungen die Kommission hinsichtlich des Betrages der Geldbuße nicht binden, sei nicht stichhaltig.
30 Im vorliegenden Fall hätten die angeführten Erklärungen nicht den Betrag, sondern die Methode zur Berechnung der Geldbuße betroffen. Außerdem werde das Argument, die mit der Sache befassten Bediensteten seien nicht befugt, Unternehmen Zusicherungen zu geben, durch die Mitteilung über Zusammenarbeit widerlegt. Nach Abschnitt E Nummer 1 der Mitteilung müssten sich nämlich Unternehmen, die sich auf die [in der Mitteilung über Zusammenarbeit] genannten Rechtsvorteile berufen wollen,... mit der Generaldirektion Wettbewerb der... Kommission in Verbindung setzen". Schließlich gebe es weitere Beispiele für Fälle, in denen die Bediensteten der Generaldirektion Wettbewerb Unternehmen konkrete Zusicherungen gegeben hätten, wie die Beurteilung in der sie betreffenden Entscheidung ausfallen werde. Die Klägerinnen zitieren in diesem Zusammenhang eine Reihe von Fällen, in denen die Kommission bereits vor der Veröffentlichung der Mitteilung über Zusammenarbeit bereit gewesen sei, die von den Unternehmen geleistete Zusammenarbeit zu berücksichtigen (siehe z. B. Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] [IV/C/33.833 - Karton] [ABl. L 243, S. 1]).
31 Zusammenfassend tragen die Klägerinnen vor, dass sie sich bei ihrer Entscheidung, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, auf die Zusicherungen verlassen hätten, die ihnen hinsichtlich der Methode zur Berechnung der Geldbuße gegeben worden seien.
32 Die Kommission entgegnet, es sei durch nichts gerechtfertigt, dass die Wirtschaftsbeteiligten auf die Beibehaltung einer Rechtslage vertrauten, die die Gemeinschaftsorgane ändern könnten. Das sei insbesondere bei der Politik im Bereich der Berechnung von Geldbußen der Fall. Im vorliegenden Fall sei der Erlass der Leitlinien zudem vor Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerinnen erfolgt.
33 Die Kommission ergänzt, dass ihr Schreiben vom 25. August 1997 keine Zusicherung enthalte, dass eine Berechnungsmethode angewandt werde, die von dem Umsatz aus dem Verkauf von Lysin im EWR ausgehe.
- Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
34 Die Klägerinnen machen geltend, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit und der damit zusammenhängende Grundsatz des estoppel" ein Organ, das ein Unternehmen dazu veranlasst habe, auf der Grundlage irreführender Erklärungen zu handeln, daran hinderten, anschließend von diesen Erklärungen abzurücken (vgl. insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Warner in den Rechtssachen 63/79 und 64/79, Boizard/Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980, Slg. 1980, 2975, 3002).
35 Da im vorliegenden Fall die Erklärungen der Kommission zur Anwendung der herkömmlichen Methode zur Berechnung der Geldbußen auf Kyowa irreführend gewesen seien, sei die Kommission daran gehindert, die in den Leitlinien festgelegte neue Methode anzuwenden. In Anbetracht der für die Ausarbeitung neuer Mitteilungen im Bereich des Wettbewerbsrechts benötigten Zeit hätten nämlich die Bediensteten der Kommission bei den Unterredungen vom 31. Juli und 1. August 1997 nicht in Unkenntnis darüber sein können, dass die Leitlinien kurze Zeit später - am 14. Januar 1998 - veröffentlicht werden würden. Im Übrigen habe die Kommission aufgrund der Schreiben vom 7. und 25. August 1994 gewusst, dass ihre Äußerungen die Klägerinnen zur Zusammenarbeit veranlasst hätten.
36 Unter diesen Umständen sei die Kommission an ihre Zusagen gebunden, und die Geldbuße der Klägerinnen sei anhand der Berechnungsmethode, die vor der Veröffentlichung der Leitlinien gegolten habe, herabzusetzen.
37 Die Kommission verneint einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit aus denselben Gründen, die sie auch im Rahmen des Klagegrundes eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorgetragen hat.
Würdigung durch das Gericht
38 Als Erstes ist daran zu erinnern, dass sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen kann, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile des Gerichtshofes vom 11. März 1987 in der Rechtssache 265/85, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products/Kommission, Slg. 1987, 1155, Randnr. 44, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 26). Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann niemand geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T-290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnr. 59, und die dort zitierte Rechtsprechung).
39 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 33, und vom 23. November 2000 in der Rechtssache C-1/98 P, British Steel/Kommission, Slg. 2000, I-10349, Randnr. 52) nicht gerechtfertigt ist, dass die Wirtschaftsbeteiligten auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauten, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können.
40 Im Bereich der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt aber nach der Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 109) die wirksame Anwendung dieser Regeln, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen der Wettbewerbspolitik anpassen kann. Die Kommission ist deshalb dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der durch die Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben.
41 Nach derselben Rechtsprechung braucht die Kommission außerdem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Möglichkeit einer etwaigen Änderung ihrer Politik bezüglich des allgemeinen Niveaus der Geldbußen hinzuweisen, da diese Möglichkeit von allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen abhängt, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Besonderheiten der fraglichen Fälle stehen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 22).
42 Da der Erlass der Leitlinien, in denen die Kommission eine neue allgemeine Methode für die Berechnung der Höhe der Geldbußen festgelegt hat, vor Mitteilung der Beschwerdepunkte an die dem Kartell angehörenden Unternehmen und unabhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls erfolgte, können die Klägerinnen der Kommission erst recht keinen Vorwurf daraus machen, dass sie die Leitlinien zur Ermittlung der Höhe der Geldbuße angewandt hat, es sei denn, sie wiesen nach, dass die Verwaltung bei ihnen gegenteilige begründete Erwartungen geweckt hatte.
43 Die Klägerinnen machen insoweit zunächst geltend, dass berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der Berechnungsmethode entgegen dem Vorbringen der Kommission in der 328. Begründungserwägung der Entscheidung nicht nur aufgrund der Mitteilung über Zusammenarbeit", sondern auch aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Organe entstehen könne. Soweit sich die Klägerinnen darauf berufen, die Mitteilung habe vermuten lassen, dass die Methode zur Berechnung der Höhe von Geldbußen, die die Kommission üblicherweise angewandt habe, als sie sich zur Zusammenarbeit entschlossen hätten, auch ihnen gegenüber angewandt werde, ist dieses Vorbringen gänzlich unbegründet.
44 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Abschnitt E Nummer 3 dieser Mitteilung erklärt, sie sei sich der Tatsache bewusst, dass die vorliegende Mitteilung berechtigte Erwartungen weckt, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden wollen, berufen werden".
45 Angesichts des Gegenstands der Mitteilung über Zusammenarbeit, der nach ihrem Abschnitt A Nummer 3 darin besteht, die Voraussetzungen [festzulegen], unter denen Geldbußen für Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit [der Kommission] zusammenarbeiten, entweder nicht oder niedriger festgesetzt werden können", konnten sich jedoch die berechtigten Erwartungen", die die Klägerinnen haben durften, nur auf die Modalitäten der aufgrund ihrer Zusammenarbeit zu erwartenden niedrigeren Festsetzung beziehen und nicht auf die Höhe der andernfalls von ihnen zu zahlenden Geldbuße oder auf die Berechnungsmethode, die zu ihrer Ermittlung angewandt werden kann.
46 Ferner tragen die Klägerinnen vor, sie hätten von den Dienststellen der Kommission konkrete Zusicherungen erhalten, die geeignet gewesen seien, sie glauben zu lassen, dass die angeblich vor der Veröffentlichung der Leitlinien angewandte Berechnungsmethode weiter gelten werde.
47 Die Klägerinnen berufen sich in diesem Zusammenhang auf den Inhalt eines Schreibens vom 7. August 1997 (Anlage 4 zur Klageschrift) an die mit der Sache befassten Dienststellen der Kommission, in dem die Unterredungen zusammengefasst werden, die mit ihnen im Hinblick auf eine Zusammenarbeit stattgefunden hatten, sowie auf die Antwort der Dienststellen vom 25. August 1997 (Anlage 5 zur Klageschrift).
48 In ihrem Schreiben vom 7. August 1997, das hauptsächlich dazu diente, Garantien hinsichtlich der Anwendbarkeit der Mitteilung über Zusammenarbeit und der Möglichkeit einer entsprechenden Herabsetzung der Geldbuße zu erwirken, erklärt Kyowa am Rande, die betreffenden Dienststellen hätten ihr gegenüber bezüglich der Höhe der etwaigen Geldbuße" bestätigt, dass die Kommission die Höhe der Geldbuße herkömmlicherweise auf der Grundlage des Umsatzes des Unternehmens aus dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses im EWR im letzten Jahr der Zuwiderhandlung ermittelt". Im Schreiben der Kommission vom 25. August 1997 heißt es aber unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Äußerung: Selbstverständlich bestimmen verschiedene Faktoren die Höhe einer etwaigen Geldbuße, wie z. B. die Dauer und die Schwere der Zuwiderhandlung und der Vorteil, den die Parteien aus der Zuwiderhandlung ziehen."
49 Abgesehen davon, dass im Schreiben vom 7. August 1997 noch nicht einmal Bezug auf eine angebliche Erklärung eines Beamten der Kommission zur Beibehaltung der vor der Veröffentlichung der Leitlinien angewandten Berechnungsmethode genommen wird, ist festzustellen, dass die von den Klägerinnen angeführten Umstände nicht den Schluss zulassen, dass im vorliegenden Fall der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt ist.
50 Zum einen enthielte eine Bestätigung durch die Bediensteten der Kommission bei den Zusammenkünften vom 31. Juli und 1. August 1997, dass die Kommission Geldbußen herkömmlicherweise auf der Grundlage eines bestimmten Umsatzes berechne, sähe man sie als erwiesen an, als solche keine Zusicherung, dass eine derartige Methode auch künftig angewandt werde. Das gilt erst recht in Anbetracht der oben zitierten Rechtsprechung, die jede automatische Beibehaltung einer Entscheidungspraxis im einschlägigen Bereich ausschließt.
51 Zum anderen widerspricht die Kommission in ihrer Antwort zwar nicht ausdrücklich der Erklärung von Kyowa im Schreiben vom 7. August 1997, bestätigt sie jedoch auch nicht, sondern unterstreicht im Wesentlichen, dass der Grundbetrag einer Geldbuße anhand verschiedener Faktoren (Schwere, Dauer, erlangter Vorteil) berechnet werde. Kyowa dürfte sich aber nur dann auf ein berechtigtes Vertrauen berufen, wenn die Kommission ihr Zusicherungen" gegeben hätte, was ein positives Handeln der Verwaltung voraussetzt; ein bloßes Unterlassen infolge fehlenden ausdrücklichen Widerspruchs wie hier genügt nicht (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2001 in den Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99, Martinez u. a./Parlament, Slg. 2001, II-3397, Randnr. 184, und analog Urteil des Gerichts vom 27. März 1990 in der Rechtssache T-123/89, Chomel/Kommission, Slg. 1990, II-131, Randnr. 27). Selbst wenn die Dienststellen der Kommission Zusicherungen hinsichtlich der anzuwendenden Berechnungsmethode gegeben haben sollten, müssten diese Zusicherungen sodann konkret" sein. Eben das ist nicht der Fall, da in der Antwort unterstrichen wird, dass die Höhe der Geldbuße anhand verschiedener Faktoren berechnet wird, bei denen der Umsatz des betroffenen Unternehmens zudem nicht erwähnt wird.
52 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen zur Stützung ihrer Auffassung auf einen weiteren Satz am Ende des Schreibens der Kommission vom 25. August 1997 verwiesen, der wie folgt lautet: Ich meine, dass diese Ausführungen, die keine Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit Ihrer Zusammenfassung des Gesprächs darstellen, Ihre Mandanten zur Zusammenarbeit ermutigen werden." Es genügt die Feststellung, dass dieser Satz aufgrund seiner eher vagen Formulierung nicht geeignet ist, die Behauptung zu stützen, dass Kyowa konkrete Zusicherungen gegeben worden seien.
53 Was schließlich den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den damit zusammenhängenden Grundsatz des estoppel" betrifft, so genügt die Feststellung, dass er auf der Behauptung beruht, die Kommission habe irreführende Erklärungen" zur Anwendung der angeblich herkömmlichen Methode zur Berechnung der Geldbußen auf Kyowa abgegeben, wofür die Klägerinnen keinen Beweis erbracht haben.
54 Nach alledem sind die Klagegründe eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zurückzuweisen.
Zu dem im Rahmen der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigten Umsatz
Vorbringen der Parteien
55 Die Klägerinnen tragen vor, dass die Kommission bei ihrer Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe, da sie sich auf den weltweiten Umsatz von Kyowa und nicht auf den Umsatz aus dem Lysinverkauf dieses Unternehmens im EWR gestützt habe, obwohl Letzterer nur einen geringen Teil des Ersteren ausmache.
56 Bei der Ermittlung der Schwere des Verstoßes seien nach Nummer 1 Teil A Absatz 1 der Leitlinien seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen". Da die Kommission in der 298. Begründungserwägung der Entscheidung festgestellt habe, dass die Zuwiderhandlung Auswirkungen auf den Lysinmarkt im EWR gehabt habe, hätte sie den Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung unter Berücksichtigung des Umsatzes des Unternehmens aus dem Lysinverkauf im EWR und nicht unter Berücksichtigung seines weltweiten Umsatzes festsetzen müssen. Da das Gegenteil geschehen sei, habe die Kommission es versäumt, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung zu prüfen, und die Rechtsprechung missachtet (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnrn. 94 und 95).
57 Im vorliegenden Fall sei dieser offensichtliche Beurteilungsfehler umso nachteiliger für die Klägerinnen, als sich der Umsatz von Kyowa aus dem Lysinverkauf im EWR nur auf 16 Millionen Euro belaufen habe. Die festgesetzte Geldbuße mache somit 82,5 % dieses Umsatzes aus.
58 Die Auswirkungen der Zuwiderhandlung von Kyowa seien umso begrenzter gewesen, als dieses Unternehmen im Unterschied zu den übrigen Unternehmen im EWR nur als Verteiler durch ihre Handelsvertreter tätig gewesen sei und kein Lysin zum Verbrauch im EWR herstelle. Nach der Rechtsprechung seien aber individuelle Umstände bei der Berechnung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, und vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369).
59 Schließlich hätte die Kommission berücksichtigen müssen, dass die Wirkung der Zuwiderhandlung auf den Lysinmarkt im EWR aufgrund der Folgen der gemeinsamen Agrarpolitik abgeschwächt gewesen sei. Da der Getreidepreis während der Dauer der Zuwiderhandlung wegen der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gewährten Subventionen hoch geblieben sei, sei die Nachfrage nach Lysin nämlich schwach geblieben, was die Auswirkungen der Zuwiderhandlung gemildert habe. Dadurch, dass sich die Kommission auf den weltweiten Umsatz von Kyowa gestützt habe, habe sie diesen Grund für die Begrenzung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung im EWR verkannt.
60 Die Kommission entgegnet, dass ihre Beurteilung im Einklang mit den Leitlinien stehe und dass der Grundbetrag, der nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelt worden sei, nicht unverhältnismäßig sei. Außerdem sei die Kommission rechtlich nicht verpflichtet, sich bei der Festsetzung einer Geldbuße auf den Umsatz im EWR zu stützen. Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 beziehe sich nur auf den Gesamtumsatz, und dies auch nur als Hoechstgrenze der Geldbuße.
Würdigung durch das Gericht
61 Die Kommission verfügt nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen im Rahmen der Verordnung Nr. 17 über ein Ermessen, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln zu beachten (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59, vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 53, und vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127). Die wirksame Anwendung dieser Regeln verlangt, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik anpassen und zu diesem Zweck gegebenenfalls anheben kann (in diesem Sinne Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109).
62 In der Entscheidung hat die Kommission die Höhe der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße unter Anwendung der Berechnungsmethode ermittelt, die sie sich in den Leitlinien vorgeschrieben hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission von Regeln, die sie sich selbst gegeben hat, nicht abweichen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 53, bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-51/92 P, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1999, I-4235, und die dort zitierte Rechtsprechung). Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranzuziehen beabsichtigt, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 57, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 89).
63 Nach den Leitlinien wählt die Kommission als Ausgangspunkt bei der Berechnung der Geldbußen einen anhand der Schwere des Verstoßes ermittelten Betrag (im Folgenden: allgemeiner Ausgangsbetrag). Die Schwere der Zuwiderhandlung wird anhand einer Reihe von Umständen ermittelt, von denen die Kommission einige nunmehr zwingend berücksichtigen muss.
64 Die Leitlinien sehen insoweit vor, dass neben der Art des Verstoßes, seinen konkreten Auswirkungen auf den Markt sowie dessen räumlichem Umfang die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße zu berücksichtigen ist, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, und dass die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen ist, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Nr. 1 Teil A Absatz 4).
65 Darüber hinaus kann auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Großunternehmen besser imstande sind, zu erkennen, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen zu gewärtigen sind (Nr. 1 Teil A Absatz 5).
66 In Fällen, in denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, z. B. bei Kartellen, kann es angebracht sein, den allgemeinen Ausgangsbetrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangsbetrag dem spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (im Folgenden: spezifischer Ausgangsbetrag) (Nr. 1 Teil A Absatz 6).
67 Die Leitlinien sehen zwar nicht vor, dass die Höhe von Geldbußen anhand des Gesamtumsatzes oder des Umsatzes der Unternehmen auf dem betreffenden Markt berechnet wird. Sie schließen jedoch auch nicht aus, dass diese Umsätze bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, damit die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gewahrt bleiben und wenn die Umstände es erfordern. Insbesondere kann der Umsatz eine Rolle spielen, wenn es um die Berücksichtigung der verschiedenen oben in den Randnummern 64 bis 66 angeführten Umstände geht (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnrn. 283 und 284).
68 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung zu den Gesichtspunkten für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung je nach Fall die Menge und der Wert der Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens und damit der Einfluss gehören können, den dieses auf den Markt ausüben konnte. Daraus ergibt sich zum einen, dass bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes herangezogen werden darf, der aus dem Verkauf der Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, und der somit einen Anhaltspunkt für deren Ausmaß liefern kann. Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121, Parker Pen/Kommission, Randnr. 94, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 176).
69 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Entscheidung, dass die Kommission bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags der Geldbuße zunächst die Art der Zuwiderhandlung, ihre konkreten Auswirkungen auf den Markt und dessen räumlichen Umfang berücksichtigt hat. Sodann hat die Kommission ausgeführt, dass im Rahmen der gebotenen differenzierten Behandlung der Unternehmen das tatsächliche Vermögen der beteiligten Unternehmen..., spürbaren Schaden im Lysinmarkt im EWR anzurichten", sowie die Abschreckungswirkung der Geldbuße und die jeweilige Größe dieser Unternehmen zu berücksichtigen seien (304. Begründungserwägung der Entscheidung). Bei der Beurteilung dieser Umstände hat sich die Kommission auf den Gesamtumsatz jedes der betreffenden Unternehmen im letzten Jahr der Zuwiderhandlung gestützt, da sie annahm, dass auf diese Weise die tatsächlichen Ressourcen und die Bedeutung der beteiligten Unternehmen in den von ihrem unrechtmäßigen Verhalten betroffenen Märkten veranschlagt werden können" (304. Begründungserwägung der Entscheidung).
70 Die Klägerinnen werfen der Kommission gerade vor, dass sie den vorstehend genannten Umsatz statt des Umsatzes aus dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses im EWR berücksichtigt habe.
71 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission angesichts einer gewissen Unklarheit, die sich aus der Lektüre der Entscheidung in Verbindung mit den Schriftsätzen der Beklagten im vorliegenden Verfahren ergibt, in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Frage des Gerichts erläutert hat, dass sie nicht nur den Gesamtumsatz" der betreffenden Unternehmen, der sich auf deren Tätigkeiten insgesamt bezieht, sondern auch den weltweiten Umsatz auf dem Lysinmarkt berücksichtigt habe; beide Umsatztypen finden sich in einer Tabelle in der 304. Begründungserwägung der Entscheidung. Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission nach der 318. Begründungserwägung der Entscheidung die wirtschaftliche Bedeutung der von der Zuwiderhandlung erfassten unternehmerischen Tätigkeiten in ihren Schlussfolgerungen zur Schwere der Zuwiderhandlung entsprechend berücksichtigt" hat.
72 Die Kommission hat jedoch unstreitig nicht den Umsatz berücksichtigt, den die fraglichen Unternehmen auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt, d. h. dem Lysinmarkt im EWR, erzielt haben.
73 Was jedoch die Untersuchung des tatsächliche[n] Vermögen[s] der beteiligten Unternehmen..., spürbaren Schaden im Lysinmarkt im EWR anzurichten", betrifft, die eine Beurteilung der tatsächlichen Bedeutung dieser Unternehmen auf dem betroffenen Markt, d. h. ihres Einflusses auf diesen Markt, umfasst, so spiegelt der Gesamtumsatz die Verhältnisse nicht genau wider. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass ein mächtiges Unternehmen mit vielen verschiedenen Geschäftsbereichen auf einem Markt für spezifische Erzeugnisse wie dem Lysinmarkt nur untergeordnet präsent ist. Genauso wenig kann ausgeschlossen werden, dass ein Unternehmen, das eine wichtige Stellung auf einem außerhalb der Gemeinschaft gelegenen räumlichen Markt hat, auf dem Gemeinschaftsmarkt oder im EWR nur über eine schwache Stellung verfügt. In derartigen Fällen bedeutet der bloße Umstand, dass das betreffende Unternehmen einen hohen Gesamtumsatz erzielt, nicht zwangsläufig, dass es einen entscheidenden Einfluss auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt ausübt. Der Gerichtshof hat daher in seinem Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P (Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 139) hervorgehoben, dass die Marktanteile eines Unternehmens zwar nicht entscheidend für die Schlussfolgerung sein können, dass ein Unternehmen einer mächtigen Wirtschaftseinheit angehört, dass sie aber relevant für die Bestimmung des Einflusses sind, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte. Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch weder die mengenmäßig ausgedrückten Anteile der fraglichen Unternehmen an dem betroffenen Markt (dem Lysinmarkt im EWR) noch auch nur ihren Umsatz auf diesem Markt berücksichtigt, was es angesichts des Fehlens von Drittherstellern erlaubt hätte, die relative Bedeutung jedes Unternehmens auf dem betreffenden Markt dadurch zu ermitteln, dass die jeweiligen, wertmäßig ausgedrückten Marktanteile mittelbar sichtbar gemacht werden (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1985 in den Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie/Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnr. 99).
74 Im Übrigen geht aus der Entscheidung keine ausdrückliche Bezugnahme der Kommission darauf hervor, dass sie das jeweilige Gewicht und damit [die] tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb" berücksichtigt hätte; eine solche Beurteilung muss sie nunmehr nach den Leitlinien vornehmen, wenn sie wie im vorliegenden Fall der Auffassung ist, dass die Ausgangsbeträge der Geldbuße gewichtet werden müssen, weil es sich um einen Verstoß handelt, an dem mehrere Unternehmen beteiligt sind (Kartell), die von sehr unterschiedlicher Größe sind (siehe Nr. 1 Teil A Absatz 6 der Leitlinien).
75 Der Hinweis in der Entscheidung (letzter Satz der 304. Begründungserwägung) auf die [tatsächliche] Bedeutung der... Unternehmen" ist nicht geeignet, diese Lücke zu schließen.
76 Die Beurteilung des jeweiligen Gewichts und damit der tatsächlichen Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens besteht nämlich in Wirklichkeit darin, dass das Ausmaß der Zuwiderhandlung jedes einzelnen Unternehmens und nicht die Bedeutung des Unternehmens gemessen an Größe oder Wirtschaftskraft ermittelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 369) kann der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern. Insbesondere ist, wie das Gericht festgestellt hat, der Umsatz, der mit den Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise waren, ein objektives Kriterium, das zutreffend angibt, wie schädlich sich diese Verhaltensweise auf den normalen Wettbewerb auswirkt (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-151/94, British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-629, Randnr. 643).
77 Demnach hat die Kommission, als sie sich auf den weltweiten Umsatz der Klägerinnen stützte, ohne deren Umsatz auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt, d. h. auf dem Lysinmarkt im EWR, zu berücksichtigen, Nummer 1 Teil A Absätze 4 und 6 der Leitlinien missachtet und nicht, wie die Klägerinnen geltend machen, Nummer 1 Teil A Absatz 1 über die Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den betreffenden Markt. Hierbei sind nämlich die Auswirkungen der gesamten Zuwiderhandlung, an der die Unternehmen beteiligt waren, zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnrn. 150 bis 152), so dass es auf das individuelle Verhalten oder die individuellen Daten des jeweiligen Unternehmens insoweit nicht ankommt.
78 Unter diesen Umständen muss das Gericht prüfen, ob die Nichtberücksichtigung des Umsatzes auf dem betroffenen Markt und die daraus folgende Missachtung der Leitlinien im vorliegenden Fall dazu geführt haben, dass die Kommission bei der Festsetzung des Betrages der Geldbuße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Geldbuße, die anhand der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 aufgestellten Kriterien der Schwere und Dauer einer Zuwiderhandlung festgesetzt wurde, unter die dem Gericht durch Artikel 17 dieser Verordnung übertragene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung fällt.
79 Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass der auf 15 Millionen Euro festgesetzte spezifische Ausgangsbetrag der Geldbuße unverhältnismäßig sei, da er fast dem im letzten Jahr der Zuwiderhandlung auf dem Lysinmarkt im EWR erzielten Umsatz von 16 Millionen Euro entspreche.
80 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass dem Umstand allein, dass der spezifische Ausgangsbetrag der Geldbuße fast dem auf dem betroffenen Markt erzielten Umsatz entspricht, keine Aussagekraft zukommt. Dieser Betrag von 15 Millionen Euro stellt nämlich nur einen Zwischenbetrag dar, der später bei Anwendung der in den Leitlinien festgelegten Methode nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung und der festgestellten erschwerenden oder mildernden Umstände angepasst wird.
81 Zweitens sind die Art der Zuwiderhandlung, ihre konkreten Auswirkungen, der räumliche Umfang des betroffenen Marktes, die erforderliche Abschreckungskraft der Geldbuße und die Größe der betreffenden Unternehmen Kriterien, die einen solchen Zwischenbetrag rechtfertigen können und hier auch von der Kommission berücksichtigt wurden. Die Beklagte ist zu Recht von einem besonders schweren" Verstoß ausgegangen, da die Klägerinnen an einer horizontalen Absprache beteiligt waren, mit der Preisziele und Verkaufsquoten festgesetzt und ein System zum Austausch von Informationen über die Verkaufsmengen errichtet werden sollten und die konkrete Auswirkungen auf den Lysinmarkt im EWR hatte, nämlich eine künstliche Preiserhöhung und eine Beschränkung der Verkaufsmengen. Was die Größe der Unternehmen und die Abschreckungskraft der Geldbußen anbelangt, ist festzustellen, dass sich die Kommission zu Recht auf den jeweiligen Gesamtumsatz der betreffenden Unternehmen gestützt hat. Nach der Rechtsprechung ist es nämlich der Gesamtumsatz, der einen Anhaltspunkt für die Größe eines Unternehmens (in diesem Sinne Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121) und seine Wirtschaftskraft liefert, die ausschlaggebend für die Beurteilung der Abschreckungskraft einer Geldbuße gegen das Unternehmen ist.
82 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der gegenüber den Klägerinnen angesetzte Betrag von 15 Millionen Euro deutlich unter der Untergrenze von 20 Millionen Euro liegt, die in den Leitlinien normalerweise für diesen Typ eines besonders schweren Verstoßes vorgesehen ist (siehe Nr. 1 Teil A Absatz 2 dritter Gedankenstrich).
83 Die Klägerinnen stützen ihr Vorbringen ausdrücklich auch auf das Urteil Parker Pen/Kommission, in dem das Gericht dem Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der Begründung stattgegeben hat, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass der mit den von der Zuwiderhandlung betroffenen Erzeugnissen erzielte Umsatz im Verhältnis zum Gesamtabsatz des betreffenden Unternehmens vergleichsweise gering war; dies hat eine Herabsetzung des Betrages der Geldbuße gerechtfertigt (Randnrn. 94 und 95). Die Klägerinnen machen gerade geltend, dass der Lysinabsatz im EWR nur einen geringen Teil ihres weltweiten Umsatzes ausmache.
84 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Gerichts im Urteil Parker Pen/Kommission die Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße und nicht wie hier ihres Ausgangsbetrags im Hinblick auf die Schwere der Zuwiderhandlung betrifft.
85 Nimmt man die Übertragbarkeit der vorgenannten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an, ist sodann daran zu erinnern, dass das Gericht im Rahmen der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung dafür zuständig ist, zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann aber die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnrn. 53 bis 55) wie z. B. hier des in der Entscheidung nicht berücksichtigten Umsatzes, den die Klägerinnen auf dem Lysinmarkt im EWR erzielt haben.
86 Insoweit ist festzustellen, dass ein Vergleich der verschiedenen Umsätze der Klägerinnen im Jahr 1995 zweierlei erkennen lässt. Einerseits kann zwar der Umsatz aus dem Verkauf von Lysin im EWR (16 Millionen Euro) im Verhältnis zum Gesamtumsatz (2,8 Milliarden Euro) als niedrig angesehen werden. Andererseits wird aber deutlich, dass der Umsatz aus dem Verkauf von Lysin im EWR einen relativ bedeutenden Teil des Umsatzes auf dem Weltmarkt für Lysin (73 Millionen Euro) ausmacht, nämlich mehr als 22 %.
87 Da der Lysinabsatz im EWR somit keinen geringen, sondern einen bedeutenden Teil des Umsatzes auf dem Lysinweltmarkt ausmacht, kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, zumal der Ausgangsbetrag der Geldbuße nicht nur auf der Grundlage eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs ermittelt wurde, sondern auch auf der Grundlage des im betreffenden Sektor erzielten Umsatzes und weiterer erheblicher Umstände wie der Art der Zuwiderhandlung, ihrer konkreten Auswirkungen auf den Markt, des Umfangs des betroffenen Marktes, der notwendigen Abschreckungskraft der Sanktion sowie der Größe und der Wirtschaftskraft der Unternehmen.
88 Diese Feststellung kann weder durch eine bloße Behauptung hinsichtlich der Folgen der gemeinsamen Agrarpolitik für die europäischen Getreidepreise im Zeitraum der Zuwiderhandlung und die angeblich begrenzten Auswirkungen der Zuwiderhandlung im EWR noch durch den Umstand entkräftet werden, dass das von Kyowa auf dem europäischen Markt vertriebene Lysin außerhalb dieses Marktes hergestellt wurde, was bei allen betroffenen Herstellern außer Eurolysine der Fall ist (35. Begründungserwägung der Entscheidung).
89 In Anbetracht der vorstehenden Gründe hält das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Ausgangsbetrag der Geldbuße, der unter Berücksichtigung der Schwere der von Kyowa begangenen Zuwiderhandlung ermittelt wurde, für angemessen; da die Missachtung der Leitlinien durch die Kommission im vorliegenden Fall nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geführt hat, ist die entsprechende Rüge der Klägerinnen somit zurückzuweisen.
Zur Auswirkung der bereits in den Vereinigten Staaten festgesetzten Geldbuße
Vorbringen der Parteien
90 Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission gegen den Grundsatz des Verbotes der Mehrfachahndung verstoßen habe, der in der Rechtsprechung festgeschrieben sei (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, Randnr. 11, und vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72, Boehringer/Kommission, Slg. 1972, 1281, Randnrn. 3 und 5; Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-149/89, Sotralentz/Kommission, Slg. 1995, II-1127, Randnr. 29), da sie bei der Berechnung des Ausgangsbetrags der Geldbuße versäumt habe, die gegen Kyowa bereits von den amerikanischen Behörden festgesetzte Geldbuße zu berücksichtigen.
91 Der Grundsatz der Billigkeit, wonach Geldbußen, die aus demselben Grund bereits gegen ein Unternehmen festgesetzt worden seien, berücksichtigt werden müssten, sei auch dann zu beachten, wenn aufgrund der verschiedenen geografischen Auswirkungen das Verhalten im EWR eine andere Zuwiderhandlung sei als diejenige, die in den Vereinigten Staaten geahndet worden sei.
92 Da im vorliegenden Fall Kyowa wegen der Auswirkungen, die ihre Beteiligung am weltweiten Lysinkartell in den Vereinigten Staaten gehabt habe, d. h. wegen desselben Sachverhalts, den ihr die Kommission vorwerfe, bestraft worden sei, hätte die Kommission von dem herangezogenen Umsatz den in den Vereinigten Staaten erzielten Umsatz (31 Millionen USD, d. h. 24 Millionen Euro, von Oktober 1994 bis September 1995) abziehen müssen.
93 Die Kommission macht geltend, dass sich die von den Klägerinnen angeführte Rechtsprechung nicht auf die Entscheidungen der Behörden von Drittländern beziehe, sondern auf die Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Da letztgenannte Behörden ihr nationales Wettbewerbsrecht auf Praktiken anwenden könnten, die auch unter das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft fielen, sei es konsequent, wenn die Kommission die von den nationalen Behörden bereits festgesetzten Geldbußen berücksichtige.
94 Das Vorbringen der Klägerinnen, der in den Vereinigten Staaten erzielte Teil des Umsatzes von Kyowa sei abzuziehen, sei unbegründet. Nach den Leitlinien sei der weltweite Umsatz der betreffenden Unternehmen nicht die Grundlage für die Berechnung der Geldbußen, sondern diene lediglich dazu, zwischen den Unternehmen nach Maßgabe ihrer Größe zu differenzieren.
95 Schließlich wäre es widersinnig, wenn ein Unternehmen, das sich an einem weltweiten Kartell beteiligt habe, mehr Nachsicht erwarten könnte als ein Unternehmen, das sich an einem europäischen Kartell beteiligt habe. Die Kommission müsse im Gegenteil ihre Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Bestrafung und Abschreckung ausüben.
Würdigung durch das Gericht
96 Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem, der auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert ist, um einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Wahrung der Richter zu sichern hat (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966 in den Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann/Kommission, Slg. 1966, 154, 178, und Boehringer/Kommission, Randnr. 3; Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 96, bestätigt insoweit durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 59).
97 Im Bereich des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft verbietet es dieser Grundsatz, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, für das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung der Kommission mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, von der Kommission erneut verurteilt oder verfolgt wird.
98 Die Möglichkeit einer doppelten Sanktion - einer gemeinschaftsrechtlichen und einer innerstaatlichen - infolge der Durchführung zweier Parallelverfahren, die verschiedenen Zielen dienen und deren Zulässigkeit aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auf kartellrechtlichem Gebiet folgt, ist in der Rechtsprechung bejaht worden. Ein allgemeiner Billigkeitsgedanke gebietet es allerdings, dass die Kommission bei der Zumessung der Geldbuße die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen berücksichtigt, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats, also im Gebiet der Gemeinschaft begangene Rechtsverletzungen, handelt (vgl. Urteile Wilhelm u. a., Randnr. 11, und Boehringer/Kommission, Randnr. 3; Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 191, und Sotralentz/Kommission, Randnr. 29).
99 Dem Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe dadurch, dass sie gegen sie eine Geldbuße wegen der Beteiligung an einem bereits von den amerikanischen Behörden geahndeten Kartell festgesetzt habe, gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen, wonach gegen eine Person wegen derselben Zuwiderhandlung nicht eine zweite Sanktion verhängt werden dürfe, ist nicht zu folgen.
100 Es genügt insoweit, daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung der Gemeinschaft gegen ein Unternehmen zwei Parallelverfahren wegen derselben Zuwiderhandlung durchgeführt und somit zwei Sanktionen verhängt werden können, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, die andere nach Gemeinschaftsrecht. Diese Möglichkeit einer Mehrfachahndung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Verfahren verschiedenen Zielen dienen (vgl. Urteile Wilhelm u. a., Randnr. 11, Tréfileurope/Kommission, Randnr. 191, und Sotralentz/Kommission, Randnr. 29).
101 Der Grundsatz ne bis in idem kann daher im vorliegenden Fall erst recht keine Anwendung finden, da die von der Kommission einerseits und von den amerikanischen Behörden andererseits betriebenen Verfahren und verhängten Sanktionen eindeutig nicht denselben Zielen dienen. Im ersten Fall geht es darum, im Gebiet der Europäischen Union oder im EWR einen nicht verfälschten Wettbewerb zu erhalten, im zweiten Fall dagegen um den Schutz des amerikanischen Marktes.
102 Diese Feststellung wird durch die Tragweite des Grundsatzes des Verbotes der Mehrfachahndung bestätigt, wie er in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankert ist und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angewandt wird. Nach dem Wortlaut dieses Artikels bewirkt dieser Grundsatz lediglich, dass es den Gerichten eines Staates untersagt ist, sich mit einer Straftat zu befassen oder wegen einer solchen Tat zu bestrafen, wenn die angeklagte Person wegen derselben Tat bereits in demselben Staat rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist. Dagegen verbietet es der Grundsatz ne bis in idem nicht, dass eine Person mehr als einmal in zwei oder mehr verschiedenen Staaten wegen derselben Tat verfolgt oder bestraft wird (vgl. EGMR, Entscheidung Krombach/Frankreich vom 29. Februar 2000, nicht veröffentlicht).
103 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es gegenwärtig keinen völkerrechtlichen Grundsatz gibt, der es den Behörden oder Gerichten verschiedener Staaten untersagt, eine Person wegen derselben Tat zu verfolgen und zu verurteilen. Ein solches Verbot könnte sich heute daher nur aus einer sehr engen internationalen Zusammenarbeit ergeben, die zum Erlass gemeinsamer Bestimmungen führt, wie z. B. der Bestimmungen in dem am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19). Die Klägerinnen haben insoweit nicht vorgebracht, dass es ein Übereinkommen gebe, das die Gemeinschaft und Drittstaaten wie die Vereinigten Staaten binde und ein derartiges Verbot enthalte.
104 Zwar darf nach Artikel 50 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) niemand wegen einer Straftat, deretwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden. Die Charta soll jedoch unabhängig von der Frage, ob sie rechtliche Bindungswirkung hat, nur im Gebiet der Union gelten und beschränkt die Tragweite des in ihrem Artikel 50 festgelegten Rechts ausdrücklich auf die Fälle, in denen der Freispruch oder die Verurteilung innerhalb dieses Gebietes erfolgt ist.
105 Folglich ist der Vorwurf der Klägerinnen zurückzuweisen, soweit er dahin geht, dass der Grundsatz ne bis in idem verletzt sei, weil das fragliche Kartell auch zu Verurteilungen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets geführt habe.
106 Auch dem Vorbringen der Klägerinnen, dass die Kommission durch ihr Versäumnis, bei der Berechnung des Ausgangsbetrags der Geldbuße die gegen die Kyowa Hakko Kogyo bereits in den Vereinigten Staaten festgesetzte Geldbuße zu berücksichtigen, die einschlägige Rechtsprechung und den dort definierten Grundsatz der Billigkeit" missachtet habe, ist nicht zu folgen.
107 Im Urteil Boehringer/Kommission hat der Gerichtshof festgestellt (Randnr. 3):
Die Frage, ob die Kommission auch zur Anrechnung einer von Behörden eines Drittstaates verhängten Sanktion verpflichtet sein kann, braucht nur entschieden zu werden, wenn die der Klägerin im vorliegenden Fall von der Kommission einerseits und den amerikanischen Behörden andererseits vorgeworfenen Handlungen identisch sind."
108 Die Klägerinnen tragen insoweit vor, sie seien von den amerikanischen Behörden wegen der Auswirkungen bestraft worden, die ihre Beteiligung am weltweiten Lysinkartell in den Vereinigten Staaten gehabt habe, d. h. wegen desselben Sachverhalts, den ihnen die Kommission [vorwerfe]". Diese Situation verpflichte die Kommission, die von den amerikanischen Behörden gegen die Kyowa Hakko Kogyo festgesetzte Geldbuße zu berücksichtigen, indem sie von dem herangezogenen Umsatz den in den Vereinigten Staaten erzielten Umsatz abziehe.
109 Erstens ist festzustellen, dass aus dem Wortlaut der Randnummer 3 des Urteils Boehringer/Kommission deutlich wird, dass der Gerichtshof die Frage, ob die Kommission zur Anrechnung einer von Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet ist, wenn sich die gegen ein Unternehmen von ihr selbst und von den betreffenden Behörden erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen beziehen, nicht entschieden hat. Aus der genannten Randnummer ergibt sich, dass der Gerichtshof die Identität der von der Kommission und den Behörden eines Drittstaats beanstandeten Handlungen zur Voraussetzung für diese Prüfung gemacht hat.
110 Zweitens ist zu unterstreichen, dass der Gerichtshof es gerade wegen der besonderen Situation, die sich zum einen aus der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt sowie zum anderen aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Kartellen in demselben Gebiet, dem des Gemeinsamen Marktes, ergibt, nach Anerkennung der Möglichkeit einer doppelten Verfolgung angesichts der daraus möglicherweise resultierenden doppelten Sanktion aus Gründen der Billigkeit für erforderlich gehalten hat, die erste Sanktionsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Urteil Wilhelm u. a., Randnr. 11, und Schlussanträge des Generalanwalts Mayras in der Rechtssache Boehringer/Kommission, Slg. 1972, 1293, 1301 bis 1305).
111 Eine derartige Situation liegt hier aber eindeutig nicht vor; die Klägerinnen können deshalb, da sie sich nicht auf eine ausdrückliche völkerrechtliche Bestimmung berufen, die die Kommission dazu verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße Sanktionen zu berücksichtigen, die gegen dasselbe Unternehmen wegen derselben Tat bereits von Behörden oder Gerichten eines Drittstaats wie der Vereinigten Staaten verhängt wurden, der Kommission nicht mit Erfolg vorwerfen, sie habe im vorliegenden Fall diese angebliche Verpflichtung verletzt.
112 Jedenfalls wäre, selbst wenn dem Urteil Boehringer/Kommission im Umkehrschluss entnommen werden könnte, dass die Kommission zur Anrechnung einer von Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet ist, wenn sich die gegen das fragliche Unternehmen von ihr selbst und von den betreffenden Behörden erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen beziehen, der Nachweis dieser Identität, der den Klägerinnen obliegt (Urteil Boehringer/Kommission, Randnr. 5), im vorliegenden Fall nicht erbracht.
113 Die Klägerinnen haben nämlich nichts vorgetragen, was ihre Auffassung stützen könnte, und vor allem keine Beweise - insbesondere das in den Vereinigten Staaten gegen die Kyowa Hakko Kogyo ergangene Urteil - vorgelegt.
114 Die Rüge der Klägerinnen, dass die Kommission ihre angebliche Verpflichtung zur Berücksichtigung der zuvor von den Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verletzt habe, ist daher zurückzuweisen.
115 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
116 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da im vorliegenden Fall die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten sowie gemäß dem Antrag der Kommission gesamtschuldnerisch deren Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kyowa Hakko Kogyo Co. Ltd und die Kyowa Hakko Europe GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie gesamtschuldnerisch die Kosten der Kommission.
Ende der Entscheidung
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