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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 10.09.2002
Aktenzeichen: T-223/01
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 2001/37/EG, Verfahrensordnung
Vorschriften:
EGV Art. 230 Abs. 4 | |
Richtlinie 2001/37/EG Art. 7 | |
Verfahrensordnung Art. 114 |
1. Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG nicht ausdrücklich die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von Einzelnen gegen eine Richtlinie; dies allein reicht jedoch nicht aus, um solche Klagen für unzulässig zu erklären. Die Gemeinschaftsorgane können im Übrigen den gerichtlichen Rechtsschutz, den diese Vertragsbestimmung für die Einzelnen vorsieht, nicht allein durch die Wahl der Form der betreffenden Handlung ausschließen. Darüber hinaus kann auch ein normativer Akt, der für alle fraglichen Wirtschaftsteilnehmer gilt, unter bestimmten Umständen einige von ihnen unmittelbar und individuell betreffen.
( vgl. Randnrn. 28-29 )
2. Ein Einzelner ist nur dann im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG unmittelbar betroffen, wenn sich die beanstandete Gemeinschaftsmaßnahme unmittelbar auf seine Rechtsstellung auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessen lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei zwischengeschaltete Vorschriften angewandt werden. Wird demnach ein Gemeinschaftsrechtsakt von einem Organ an einen Mitgliedstaat gerichtet und hat die von dem Mitgliedstaat aufgrund des Rechtsakts vorzunehmende Handlung automatischen Charakter oder ist jedenfalls das Ergebnis nicht zweifelhaft, so betrifft der Rechtsakt jede Person unmittelbar, die durch diese Handlung beeinträchtigt wird. Räumt der Rechtsakt hingegen dem Mitgliedstaat die Möglichkeit ein, zu handeln oder nicht zu handeln, so ist es das Handeln oder Nichthandeln des Mitgliedstaats, das diese Person unmittelbar betrifft, und nicht der Rechtsakt selbst. Mit anderen Worten, der fragliche Rechtsakt darf, um seine Wirkungen zu entfalten, nicht von der Ausübung eines Ermessens durch einen Dritten abhängen, sofern nicht offensichtlich ist, dass ein solches Ermessen nur in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden kann.
Insoweit bringt Artikel 7 der Richtlinie 2001/37 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen, wonach bestimmte Bezeichnungen auf der Verpackung solcher Erzeugnisse nicht verwendet werden dürfen, bis zu seiner Umsetzung in das nationale Recht zumindest eines Mitgliedstaats oder bis zum Ablauf der für seine Umsetzung vorgesehenen Frist, keine Änderung der Rechtsstellung von zwei Unternehmen, die Zigaretten unter einer Marke herstellen und vertreiben, mit sich, da diese Unternehmen Eigentümer und Inhaber der Marke bleiben und weiterhin das Recht haben, sie für die Vermarktung von Zigaretten in der Gemeinschaft zu verwenden.
( vgl. Randnrn. 45-47 )
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. September 2002. - Japan Tobacco Inc. und JT International SA gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit. - Rechtssache T-223/01.
Parteien:
In der Rechtssache T-223/01
Japan Tobacco Inc. mit Sitz in Tokio (Japan),
JT International SA mit Sitz in Genf (Schweiz),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Brouwer und Solicitor P. Lomas, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch C. Pennera und M. Moore als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und
Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Karlsson als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung des Artikels 7 der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194, S. 26)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
1 Die Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194, S. 26, im Folgenden: Richtlinie) enthält u. a. folgende Bestimmungen:
Artikel 1
Zweck
Diese Richtlinie bezweckt die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidhöchstgehalt von Zigaretten, für die gesundheitsrelevanten Warnhinweise und sonstigen Angaben auf den Verpackungen von Tabakerzeugnissen sowie für bestimmte Maßnahmen, die die Inhaltsstoffe und die Bezeichnungen von Tabakerzeugnissen betreffen, wobei von einem hohen Gesundheitsschutzniveau ausgegangen wird.
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. ,Tabakerzeugnisse Erzeugnisse, die zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt sind, sofern sie ganz oder teilweise aus Tabak bestehen, und zwar unabhängig davon, ob der Tabak gentechnisch verändert ist oder nicht;
...
Artikel 7
Produktbezeichnungen
Mit Wirkung ab dem 30. September 2003 und unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 dürfen Begriffe, Namen, Marken und figurative oder sonstige Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei, auf der Verpackung von Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden.
...
Artikel 14
Durchführung
(1) Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. September 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
..."
2 In der 27. Begründungserwägung der Richtlinie heißt es:
Die Verwendung von Begriffen wie ,niedriger Teergehalt, ,leicht, ,ultraleicht, ,mild sowie von Namen, Bildern sowie figurativen und anderen Zeichen auf den Verpackungen von Tabakerzeugnissen kann den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleiten, dass diese Erzeugnisse weniger schädlich seien, und zu Änderungen des Verbrauchs führen...."
Sachverhalt
3 Die Klägerinnen gehören zu einem Konzern, der auf dem Zigarettenmarkt tätig ist. Sie produzieren und vertreiben u. a. Zigaretten unter der Marke MILD SEVEN. Der Verkauf dieser Zigaretten macht über 40 % des Gesamtverkaufs und des Gewinns der erstgenannten Klägerin aus.
4 Die erstgenannte Klägerin ist weltweit, insbesondere auch in der Europäischen Union, Inhaberin der Marke MILD SEVEN und die zweitgenannte Inhaberin der Lizenz für diese Marke. Die Klägerinnen tragen vor, dass diese Marke weltweit den zweiten Platz einnehme und dass sie erhebliche Investitionen für ihre Entwicklung getätigt hätten.
5 Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die Anwendung des Artikels 7 der Richtlinie (im Folgenden: Artikel 7) auf bestehende Marken ihnen ihre geistigen Eigentumsrechte an der Marke MILD SEVEN nehmen und dem Wert dieser Marke weltweit erheblichen Schaden zufügen werde.
Verfahren und Anträge der Parteien
6 Die Klägerinnen haben mit am 20. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift die vorliegende Klage erhoben.
7 Ihren Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 7 der Richtlinie stützen sie auf folgende fünf Klagegründe: fehlende Befugnis der Kommission zur Rechtsangleichung, da das Auftauchen von Handelsschranken oder spürbaren Wettbewerbsverzerrungen unwahrscheinlich sei; unzulässiger Eingriff in bestehende Eigentumsrechte der Klägerinnen; Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Begründungsmangel und Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
8 Das Parlament und der Rat haben mit besonderen Schriftsätzen, die am 12. und 26. November 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.
9 Die Klägerinnen haben am 10. Januar 2002 ihre Stellungnahmen zu dieser Einrede eingereicht.
10 Mit am 15. und 20. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben die Kommission und das Königreich der Niederlande sowie das Vereinigte Königreich beantragt, in diesem Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Parlaments und des Rates zugelassen zu werden.
11 Die Parteien haben dem Gericht mitgeteilt, dass sie zu diesen Anträgen keine Erklärungen abzugeben hätten. Mit Schreiben vom 7. und 26. März 2002 haben die Klägerinnen jedoch beantragt, bestimmte Angaben in ihrer Klageschrift nach Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung vertraulich zu behandeln.
12 Die Klägerinnen beantragen,
- die Klage für zulässig zu erklären;
- Artikel 7 in vollem Umfang für nichtig zu erklären;
- hilfsweise, Artikel 7 für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen an der Verwendung der Marke MILD SEVEN in der Europäischen Union hindert;
- dem Parlament und/oder dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
13 Das Parlament beantragt,
- die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen;
- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
14 Der Rat beantragt,
- die Klage als unzulässig abzuweisen;
- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zulässigkeit
15 Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach § 3 dieses Artikels wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall sieht sich das Gericht durch die Prüfung des Akteninhalts ausreichend unterrichtet, um über den Antrag ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu können.
16 Das Parlament und der Rat tragen vor, der Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 7 der Richtlinie sei unzulässig, weil die Klägerinnen von diesem Artikel weder unmittelbar noch individuell im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG betroffen seien. Der Rat macht außerdem geltend, dass die Klägerinnen nicht befugt seien, eine Richtlinienbestimmung anzufechten.
17 Die Klägerinnen halten die vom Parlament und vom Rat angeführten Unzulässigkeitsgründe für unzutreffend. Sie meinen, zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 7 befugt zu sein, und erklären, es sei offensichtlich, dass sie von dieser Bestimmung unmittelbar und individuell betroffen seien. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass sie weder die Nichtigerklärung der Richtlinie als Ganzes anstrebten noch beim Gericht eine Entscheidung über die Auslegung der Richtlinie erwirken wollten, sondern dass sie nur die Nichtigerklärung des Artikels 7 zu erreichen suchten, der vom Rest der Richtlinie getrennt werden könne.
18 Zunächst ist der auf die fehlende Befugnis der Klägerinnen zur Anfechtung einer Richtlinienbestimmung gestützte Unzulässigkeitsgrund, den der Rat geltend macht, zu prüfen.
Fehlende Befugnis zur Anfechtung einer Richtlinienbestimmung
Vorbringen der Parteien
19 Nach Ansicht des Rates sind die Klägerinnen nicht zur Anfechtung einer Richtlinienbestimmung befugt. Artikel 230 Absatz 4 EG sehe keine Direktklage Einzelner gegen die Richtlinien vor. Anders als Verordnungen entfalteten die Richtlinien Rechtswirkungen erst nach ihrer Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten, denn es seien die nationalen Bestimmungen, die den Einzelnen Rechte verliehen und ihnen Verpflichtungen auferlegten (Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-192/94, El Corte Inglés, Slg. 1996, I-1281, Randnr. 15).
20 Nach Ansicht des Rates ist es vor der Umsetzung des Artikels 7 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten oder zumindest vor Ablauf der für diese Umsetzung vorgesehenen Frist (30. September 2003) nicht möglich, festzustellen, ob die Klägerinnen von diesem Artikel unmittelbar und individuell betroffen sein können. Denn erst zu diesem Zeitpunkt werde Artikel 7 Rechtswirkungen gegenüber den Klägerinnen entfalten.
21 Ferner verfügten die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie über Ermessensbefugnisse, so dass man im gegenwärtigen Stadium den genauen Wortlaut der künftigen nationalen Bestimmungen nicht kennen und insbesondere auch nicht wissen könne, ob die Mitgliedstaaten ein (nicht abschließendes) Verzeichnis der Begriffe aufstellten, die nicht auf den Verpackungen der Tabakerzeugnisse stehen dürften, sowie ob gegebenenfalls der Begriff mild" darin auftauche, da dieser Begriff nicht in alle Sprachfassungen der Richtlinie aufgenommen worden sei.
22 Außerdem sei Artikel 7 ganz offensichtlich eine Bestimmung mit allgemeiner Geltung, die abstrakt auf objektiv bestimmte Sachverhalte Anwendung finde. Er könne daher nicht als eine verschleierte Entscheidung angesehen werden und als solche Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 Absatz 4 EG sein.
23 Die Klägerinnen wenden sich gegen die These, dass Richtlinien einschließlich der wirklichen Richtlinien" von Natur aus niemals Gegenstand einer Nichtigkeitsklage natürlicher oder juristischer Personen nach Artikel 230 Absatz 4 EG sein könnten. Auch wenn bisher keine solche Nichtigkeitsklage erfolgreich gewesen sei, so zeige doch die Rechtsprechung, dass diese These falsch sei, und lasse erkennen, dass das zutreffende Kriterium in der Prüfung der Frage bestehe, ob die Maßnahme die Klägerinnen unmittelbar und individuell betreffe (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89, Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605, und Urteile des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, und vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II-2487). Somit hätten die Klägerinnen nicht den Nachweis zu erbringen, dass Artikel 7 den Charakter einer verschleierten Entscheidung habe.
24 Nach Ansicht der Klägerinnen schließt die Tatsache, dass eine Richtlinie naturgemäß in nationales Recht umgesetzt werden müsse, nicht die Möglichkeit der Klageerhebung gegen einen solchen Rechtsakt aus. Stuende dieses Erfordernis ohne weiteres jeder Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person entgegen, so hätte der Gerichtshof in den in vorstehender Randnummer angeführten Urteilen nicht geprüft oder nicht zu prüfen brauchen, ob die in Rede stehenden Richtlinien die natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar und individuell betroffen hätten.
25 Außerdem sei das Argument des Rates zur Umsetzungsfrist für Artikel 7 nicht relevant. Da dieser Artikel am 18. Juli 2001 in Kraft getreten sei, wäre ihre Klage als verspätet abgewiesen worden, wenn sie bis zum 30. September 2003, dem Tag des Wirksamwerdens dieses Artikels, gewartet hätten, um seine Nichtigerklärung zu beantragen. Sie stützen ihr Vorbringen darauf, dass in der Rechtssache, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 (C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) geführt habe, das Vorliegen einer Frist von fünf Jahren vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Bestimmung am 1. September 1989 bis zu demjenigen, zu dem diese Bestimmung Wirkungen gegenüber dem Kläger entfaltet habe, der Zulässigkeit der am 9. Oktober 1989 erhobenen Klage nicht entgegengestanden habe.
26 Für den Fall, dass nachgewiesen werden müsse, dass es sich bei Artikel 7 der Sache nach um eine Entscheidung im Sinne von Artikel 230 EG handele, tragen die Klägerinnen hilfsweise vor, dass der Inhalt und nicht die Form dieser Handlung darüber entscheide, ob sie Gegenstand einer Klage nach diesem Artikel sein könne. Insoweit sei insbesondere zu prüfen, ob der Kreis der Adressaten, denen gegenüber die Handlung Wirkungen entfalte, beschränkt sei (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 16/62 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Slg. 1962, 963). Artikel 7 gelte, soweit darin beschreibende Merkmale" wie light" und ultra light" aufgeführt seien, für alle Tabakerzeuger und sei daher eine wirkliche normative Handlung mit allgemeiner Geltung. Dieser Artikel stelle aber auch eine De-facto-Entscheidung gegenüber den Klägerinnen dar, weil er ihnen gegenüber eine spezifische Wirkung" entfalte (ebenso wie gegenüber den Herstellern, die als Inhaber der Marken SUAVE und MILDE SORTE in gleicher Weise betroffen seien). Die Klägerinnen und diese Hersteller seien nämlich die einzigen Marktteilnehmer, deren angemeldete Marken Begriffe enthielten, die in der Richtlinie als beschreibende Merkmale" qualifiziert würden.
Würdigung durch das Gericht
27 Im vorliegenden Fall ist die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage zu prüfen, die eine juristische Person nach Artikel 230 Absatz 4 EG gegen eine vom Parlament und vom Rat auf der Grundlage der Artikel 95 EG und 113 EG erlassene Richtlinie erhoben hat.
28 Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG nicht ausdrücklich die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von Einzelnen gegen eine Richtlinie; der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts ist jedoch zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, um solche Klagen für unzulässig zu erklären (vgl. Urteile Gibraltar/Rat, Randnrn. 15 bis 23, und UEAPME/Rat, Randnr. 63). Die Gemeinschaftsorgane können im Übrigen den gerichtlichen Rechtsschutz, den diese Vertragsbestimmung für die Einzelnen vorsieht, nicht allein durch die Wahl der Form der betreffenden Handlung ausschließen (Beschluss des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 50).
29 Darüber hinaus kann auch ein normativer Akt, der für alle fraglichen Wirtschaftsteilnehmer gilt, unter bestimmten Umständen einige von ihnen unmittelbar und individuell betreffen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn. 11 bis 32, und Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, Randnr. 30).
30 Folglich genügt die bloße Tatsache, dass Artikel 7 zu einer Handlung gehört, die, wie die Klägerinnen einräumen, normativen Charakter hat und somit eine wirkliche Richtlinie und nicht nur eine mit Richtlinie" überschriebene Entscheidung darstellt, für sich allein nicht, um die Möglichkeit auszuschließen, dass dieser Artikel sie unmittelbar und individuell betrifft.
31 Der vom Rat geltend gemachte Unzulässigkeitsgrund, der auf die fehlende Befugnis der Klägerinnen zur Anfechtung einer Richtlinienbestimmung gestützt wird, ist daher zurückzuweisen.
Mangelnde Klagebefugnis bei Fehlen eines unmittelbaren Interesses
Vorbringen der Parteien
32 Das Parlament trägt vor, eine wirkliche Richtlinie könne nicht mit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person angefochten werden. Bei der in Rede stehenden Richtlinie handele es sich sowohl dem Inhalt als auch der Form nach unbestreitbar um eine Richtlinie. Sie verpflichte die Mitgliedstaaten zum Erlass von Umsetzungsmaßnahmen und ziele an keiner Stelle darauf ab, einzelnen Wirtschaftsteilnehmern unmittelbar Pflichten aufzuerlegen. Der Rat ergänzt, dass eine Richtlinie wie die angefochtene vor dem Erlass der nationalen Umsetzungsmaßnahmen als solche die Rechtsstellung der Klägerinnen nicht unmittelbar berühren könne.
33 Das Parlament weist darauf hin, dass sich die Richtlinie an die Mitgliedstaaten wende und nach Artikel 249 EG für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet" sei, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich sei. Bis jetzt habe der Gemeinschaftsrichter noch nie die Zulässigkeit einer solchen Klage bejaht. Das Parlament verweist hierzu u. a. auf den Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P (Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149) sowie auf das Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat. Im Licht dieser Rechtsprechung sei es, da eine wirkliche Richtlinie als solche Einzelnen niemals rechtliche Verpflichtungen auferlegen könne, ebenso unmöglich, dass sie einen Einzelnen im Sinne von Artikel 230 EG unmittelbar betreffen könne. Das Parlament beanstandet die von den Klägerinnen vorgenommene Auslegung der Randnummer 70 des Urteils Salamander u. a./Parlament und Rat. Diese Randnummer sei dahin auszulegen, dass, wenn ein Rechtstext der Gemeinschaft in authentischer Weise eine Richtlinie sei, er von einer natürlichen oder juristischen Person nicht mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden könne. Folglich sei für die Feststellung, ob eine Nichtigkeitsklage gegen eine Richtlinie zulässig sei, das Argument ohne Belang, dass eine Richtlinie den Mitgliedstaaten keinerlei Ermessensspielraum lasse.
34 Die Klägerinnen könnten sich auch nicht auf die Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission und Codorniu/Rat berufen. In der erstgenannten Rechtssache sei die angefochtene Handlung eine Entscheidung, während in der zweiten Rechtssache eine Verordnung angegriffen werde. Nach Artikel 249 EG könne eine Entscheidung oder eine Verordnung aber Einzelnen Verpflichtungen auferlegen und natürliche oder juristische Personen im Sinne von Artikel 230 EG unmittelbar betreffen.
35 Nach Ansicht des Parlaments haben die Klägerinnen den wesentlichen Teil der Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Codorniu/Rat unzutreffend ausgelegt. Die bloße Tatsache, dass es in diesem Urteil um die eingeschränkte Verwendung einer Marke durch einen gemeinschaftlichen Rechtsetzungsakt gegangen sei, bedeute nicht, dass jede ähnliche Rechtsetzungsmaßnahme von einer natürlichen oder juristischen Person mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden könne. Jedenfalls habe sich der Teil des Urteils, der sich mit der Zulässigkeit befasse, ausschließlich auf die Frage der individuellen Betroffenheit konzentriert (vgl. insbesondere Randnr. 19).
36 Der Rat stellt die Relevanz der Bezugnahme der Klägerinnen auf das Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat in Frage. Er betont, dass dieses Urteil sein eigenes Vorbringen stütze, und weist darauf hin, dass die Argumente der Klägerinnen in der vorliegenden Klage im Widerspruch zu denen der Unternehmen stuenden, die in der Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt habe, geklagt hätten.
37 Die Klägerinnen tragen vor, dass nach der Rechtsprechung ein Einzelner selbst dann von einer Richtlinie unmittelbar betroffen" sein könne, wenn zusätzliche Maßnahmen erforderlich seien, damit er Rechtswirkungen" ausgesetzt sei. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass die Mitgliedstaaten über ein Ermessen bei der Umsetzung des Artikels 7 verfügten, schließe dies nicht aus, dass die Klägerinnen von diesem Artikel unmittelbar betroffen seien, da hinsichtlich der Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten dieses Ermessen ausübten, keinerlei Zweifel bestehe (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1971 in der Rechtssache 62/70, Bock/Kommission, Slg. 1971, 897).
38 Die Klägerinnen meinen, Artikel 7 führe zu einem Verbot der Verwendung von Marken wie MILD SEVEN, so dass er den Mitgliedstaaten keinerlei Ermessen lasse. In diesem Punkt unterscheide sich die vorliegende Rechtssache von derjenigen, die zum Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat geführt habe, in dem das Gericht seine Erwägungen darauf gestützt habe, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten ein Ermessen lasse. In diesem Urteil sei es nur um die speziellen Folgen der Bestimmungen der fraglichen Richtlinie für die Kläger gegangen, ohne eine allgemeine, auf alle Richtlinien anwendbare Regel aufzustellen.
39 Keines der vom Rat angeführten Beispiele belege ein den Mitgliedstaaten eingeräumtes Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Zigaretten der Marke MILD SEVEN nach dem 30. September 2003 in der Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und/oder vertrieben werden könnten. Diese Beispiele beträfen nur die Form und die Methode, mit denen die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Umsetzung des Artikels 7 nachkämen, nicht aber den sachlichen Anwendungsbereich dieses Artikels.
40 Die Klägerinnen widersprechen dem Vorbringen des Rates, wonach die Unterschiede zwischen den einzelnen Sprachfassungen der Richtlinie bewiesen, dass Artikel 7 den nationalen Stellen ein Ermessen in Bezug auf die Begriffe, die zu verbieten seien, lasse. Selbst wenn Begriffe wie light" und mild" in den Mitgliedstaaten weiter verwendet werden könnten, da die Fassung der Richtlinie in der Sprache dieser Mitgliedstaaten diese Begriffe nicht aufweise, wäre Artikel 7 gleichwohl in Bezug auf die Mitgliedstaaten ungültig, in denen die Sprachfassung das Wort mild" enthalte und in denen daher die Verwendung der Marke MILD SEVEN verboten sei.
41 Auch das Erfordernis einer Umsetzung der Richtlinie könne nicht verhindern, dass die Klägerinnen von Artikel 7 unmittelbar betroffen seien. In Randnummer 7 des Urteils Piraiki-Patraiki u. a./Kommission habe der Gerichtshof eindeutig festgestellt, dass das Erfordernis von Maßnahmen zur Durchführung der streitigen Entscheidung durch die betreffende Regierung nicht den Kausalzusammenhang zwischen dieser Entscheidung und ihren Auswirkungen auf die Kläger unterbrochen habe. Im vorliegenden Fall habe kein Mitgliedstaat vor Erlass der Richtlinie die Absicht gehabt, die Verwendung von beschreibenden Merkmalen zu verbieten, und noch weniger, das Eigentum an Marken zu entziehen. Allein Artikel 7 sei die Ursache für die Enteignung.
42 Nach Ansicht der Klägerinnen hängt die Feststellung, ob eine Handlung angefochten werden könne, davon ab, ob sie die unmittelbare Ursache einer Wirkung" gegenüber dem Kläger sei. Sie führen hierzu insbesondere die Schlussanträge von Generalanwalt Warner zum Urteil des Gerichtshofes vom 18. November 1975 in der Rechtssache 100/74 (CAM/Kommission, Slg. 1975, 1393, 1406) an. Es müsse daher nicht nachgewiesen werden, dass die Handlung den Einzelnen Verpflichtungen auferlegen könne.
43 Die Klägerinnen beanstanden insoweit die vom Parlament und vom Rat vorgenommene Auslegung des Urteils Salamander u. a./Parlament und Rat. Ihrer Meinung nach liegt die entscheidende Aussage dieses Urteils in der Feststellung, dass die angefochtene Bestimmung einen sehr allgemeinen Wortlaut" aufweise und demzufolge ihre Wahrnehmung... im Rahmen eines weiten Ermessens des Mitgliedstaats [erfolgt]" (Randnr. 69). Dieses Urteil beziehe sich daher nicht auf die Frage, ob ein Einzelner von einer eindeutigen und ein Verbot aussprechenden Richtlinienbestimmung wie Artikel 7 unmittelbar betroffen sein könne.
44 Schließlich weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Artikels 7 absoluten Charakter habe und das Ziel, das sie erreichen müssten, das Verbot der Verwendung bestimmter Begriffe auf den Verpackungen von Tabakerzeugnissen sei.
Würdigung durch das Gericht
45 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Einzelner nur dann unmittelbar betroffen, wenn sich die beanstandete Gemeinschaftsmaßnahme unmittelbar auf seine Rechtsstellung auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessen lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei zwischengeschaltete Vorschriften angewandt werden (in diesem Sinne u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, Randnrn. 23 bis 29, vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnrn. 25 und 26, vom 26. April 1988 in der Rechtssache 207/86, Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, Randnr. 12, vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 9, und vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43).
46 Wird demnach ein Gemeinschaftsrechtsakt von einem Organ an einen Mitgliedstaat gerichtet und hat die von dem Mitgliedstaat aufgrund des Rechtsakts vorzunehmende Handlung automatischen Charakter oder ist jedenfalls das Ergebnis nicht zweifelhaft, so betrifft der Rechtsakt jede Person unmittelbar, die durch diese Handlung beeinträchtigt wird. Räumt der Rechtsakt hingegen dem Mitgliedstaat die Möglichkeit ein, zu handeln oder nicht zu handeln, so ist es das Handeln oder Nichthandeln des Mitgliedstaats, das diese Person unmittelbar betrifft, und nicht der Rechtsakt selbst. Mit anderen Worten, der fragliche Rechtsakt darf, um seine Wirkungen zu entfalten, nicht von der Ausübung eines Ermessens durch einen Dritten abhängen, sofern nicht offensichtlich ist, dass ein solches Ermessen nur in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden kann (vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Warner zum Urteil CAM/Kommission, 1410 und die dort angegebenen Zitate, sowie Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs zum Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, I-2507).
47 Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass Artikel 7 bis zu seiner Umsetzung in das nationale Recht zumindest eines Mitgliedstaats oder bis zum Ablauf der für seine Umsetzung vorgesehenen Frist, also bis zum 30. September 2003, keine Änderung der Rechtsstellung der Klägerinnen mit sich bringen wird. Die Klägerinnen werden Eigentümer und Inhaber der Marke MILD SEVEN bleiben und weiterhin das Recht haben, sie für die Vermarktung von Zigaretten in der Gemeinschaft zu verwenden. Folglich haben beim gegenwärtigen Stand der Dinge die Richtlinie und insbesondere auch ihr Artikel 7 ihnen gegenüber nicht die geringste Auswirkung.
48 Die Klägerinnen tragen jedoch vor, Artikel 7 sei bereits Bestandteil des Gemeinschaftsrechts, so dass ihre Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 Absatz 5 EG für verspätet erklärt würde, wenn sie mit ihrer Erhebung bis zum 30. September 2003 warteten. Ihre Rechtsstellung habe sich bereits dadurch geändert, dass die Mitgliedstaaten schon jetzt verpflichtet seien, eine Maßnahme durchzuführen, die sich dahin auswirken werde, ihnen ihre geistigen Eigentumsrechte zu entziehen.
49 Dazu ist zu bemerken, dass eine Richtlinie nach Artikel 249 EG jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles bindet, den nationalen Stellen dazu jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlässt. In Bezug auf Artikel 7 besteht das zu erreichende Ziel darin, durch geeignete nationale Vorschriften sicherzustellen, dass ab 30. September 2003 kein Begriff, kein Name, keine Marke und kein figuratives oder sonstiges Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich sei als andere, auf der Verpackung von Tabakerzeugnissen verwendet werden. Aus den Worten, mit denen das fragliche Ziel in Artikel 7 beschrieben wird, geht klar hervor, dass den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Möglichkeit, zur Erreichung dieses Zieles zu handeln oder nicht zu handeln, kein Ermessen eingeräumt worden ist.
50 Auch wenn jedoch anzunehmen wäre, dass die Mitgliedstaaten Artikel 7 wortgetreu in ihr nationales Recht umsetzen werden, so ergäbe sich doch aus diesem Umstand keine automatische und sofortige Änderung der bestehenden Rechte oder der Rechtsstellung der Klägerinnen.
51 Erstens bedeutet die bloße Tatsache, dass der Begriff mild" zu den in der 27. Begründungserwägung der Richtlinie beispielhaft aufgezählten Adjektiven gehört, nicht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ausdrücklich die Verwendung dieses Begriffes zu verbieten, um Artikel 7 in ihr nationales Recht umzusetzen. Wie das Parlament und der Rat zu Recht ausgeführt haben, fällt die Entscheidung darüber, ob Wörter oder Zeichen wie die in der 27. Begründungserwägung der Richtlinie genannten oder entsprechende Wörter oder Zeichen beispielhaft oder im Zusammenhang mit einem spezifischen Verbot in das nationale Recht aufgenommen werden sollen, nach Artikel 249 EG in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Form und der Mittel.
52 Es ist daher nicht auszuschließen, dass ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 7 gemäß seinem gegenwärtigen Wortlaut in sein nationales Recht umzusetzen und es den zuständigen nationalen Gerichten oder anderen Stellen, die für die Einhaltung der betreffenden Regelung sorgen, zu überlassen, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die Begriffe auf einer bestimmten Verpackung in den Anwendungsbereich des Verbotes fallen.
53 Zweitens behaupten die Klägerinnen selbst nicht, dass das in der Bezeichnung MILD SEVEN enthaltene Wort mild" die Funktion eines beschreibenden Merkmals habe. Sie weisen darauf hin, dass das Wort mild" nicht hinter dem Markennamen stehe, wie es beispielsweise bei den Bezeichnungen Marlboro lights" und Camel lights" der Fall sei. Zumindest ist daher noch die Frage zu entscheiden, ob Artikel 7 nach seiner Umsetzung in die nationalen Rechtsordnungen bewirkt, dass die Verwendung der Marke MILD SEVEN allein deshalb verboten ist, weil das Vorhandensein des Wortes mild" auf der Verpackung unabhängig von seinem Zusammenhang zwangsläufig nahe legt, dass das Produkt weniger schädlich ist als andere.
54 Jedenfalls lässt sich diese Frage nicht im Rahmen der vorliegenden Klage beantworten, sondern sie wird in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fallen, wenn die Richtlinie umgesetzt ist, und von diesem Gericht aufgrund der Würdigung der vorgelegten Beweise und gegebenenfalls im Licht einer Auslegung des Artikels 7 durch den Gerichtshof im Rahmen von Artikel 234 EG zu entscheiden sein.
55 Solange die Frage, ob die Bezeichnung MILD SEVEN durch Artikel 7 verboten ist, nicht abschließend beantwortet ist, kann sich nicht allein aus dem Erlass dieses Artikels eine Änderung der Rechte der Klägerinnen in Bezug auf die Marke MILD SEVEN oder hinsichtlich der Vermarktung ihrer Erzeugnisse unter dieser Marke ergeben.
56 Daraus folgt, dass die angeblichen Auswirkungen von Artikel 7 auf die Marke MILD SEVEN und auf die Geschäftstätigkeit der Klägerinnen nicht allein aus dem Erlass der Richtlinie resultieren, sondern von der nachfolgenden Vornahme zumindest einer von zwei Handlungen Drittbeteiligter abhängen, nämlich von der Entscheidung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, ein ausdrückliches Verbot der Verwendung von Begriffen wie den in der 27. Begründungserwägung der Richtlinie genannten und insbesondere auch des Wortes mild" in ihr nationales Recht aufzunehmen, oder von der Entscheidung eines nationalen Gerichts, mit der festgestellt wird, dass die auf der Verpackung der von den Klägerinnen vermarkteten Tabakerzeugnisse verwendete Marke MILD SEVEN tatsächlich den Eindruck erweckt, dass diese Erzeugnisse weniger schädlich sind als andere.
57 Die Klägerinnen können daher von Artikel 7 nicht unmittelbar betroffen sein.
58 Folglich ist die Klage unzulässig und muss daher abgewiesen werden, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Klägerinnen von Artikel 7 individuell betroffen sind.
59 Unter diesen Umständen braucht über die Streithilfeanträge nicht entschieden zu werden.
Kostenentscheidung:
Kosten
60 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, haben sie gemäß den Anträgen des Parlaments und des Rates die Kosten zu tragen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Über die Streithilfeanträge braucht nicht entschieden zu werden.
Ende der Entscheidung
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