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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 23.05.2007
Aktenzeichen: T-223/06 P
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 43 § 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

23. Mai 2007

"Rechtsmittel - Von einem Anwalt mit einem Stempel unterzeichnete Klageschrift - Unzulässigkeit der Klage"

Parteien:

In der Rechtssache T-223/06 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2006, Eistrup/Parlament (F-102/05, Slg. ÖD 2006, I-A-0000 und II-0000), wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

Europäisches Parlament, vertreten durch H. von Hertzen und L. Knudsen als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Ole Eistrup, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Knebel (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: S. Hjelmborg und M. Honoré, Rechtsanwälte,

Kläger im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter M. Jaeger, J. Pirrung, M. Vilaras und H. Legal,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit seinem gemäß Art. 9 des Anhangs der Satzung des Gerichtshofs eingelegten Rechtsmittel beantragt das Parlament Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 13. Juli 2006, Eistrup/Parlament (F-102/05, Slg. ÖD 2006, I-A-0000 und II-0000, im Folgenden: angefochtener Beschluss). Mit diesem Beschluss hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Unzulässigkeitseinrede verworfen, mit der das Parlament einen Verstoß gegen Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, die gemäß Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst (ABl. L 333, S. 7) entsprechend gilt, gerügt hatte, weil die Klageschrift vom Anwalt des Klägers im ersten Rechtszug nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern mit einer Stempelunterschrift des Anwalts versehen war.

Das Verfahren im ersten Rechtszug

2 Mit seiner ursprünglich beim Gericht am 20. Oktober 2005 erhobenen Klage beantragte Herr Eistrup zum einen Aufhebung der Entscheidung vom 13. Dezember 2004, mit der das Parlament für seinen Ausgleichsanspruch wegen verspäteter Wiederverwendung nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen einen nach seiner Auffassung zu niedrigen Betrag festgesetzt hatte, sowie der Entscheidung vom 12. Juli 2004 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung vom 13. Dezember 2004, und zum anderen Verurteilung des Parlaments zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

3 Nachdem die Kanzlei des Gerichts festgestellt hatte, dass die Klageschrift eine Stempelunterschrift des Anwalts von Herrn Eistrup trug, forderte sie den Anwalt mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 zu einer Stellungnahme auf, ob die Bestimmungen des Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung beachtet worden seien, wonach "[d]ie Urschrift jedes Schriftsatzes ... vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen [ist]".

4 In seiner Antwort vom 5. November 2005 bestätigte der Anwalt von Herrn Eistrup, dass die Unterschrift unter der Klageschrift von ihm selbst stamme. Er fügte hinzu, diese Art der Unterzeichnung müsse wie im dänischen Recht zulässig sein.

5 Die Kanzlei des Gerichts stellte daraufhin dem Parlament die Klageschrift nebst einer Kopie dieser Antwort zu.

6 Mit gesondertem Schriftsatz vom 15. Dezember 2005 erhob das Parlament eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung. Der Kläger reichte seine Stellungnahme hierzu am 10. April 2006 ein.

7 Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 verwies das Gericht die Rechtssache gemäß Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2004/752 an das Gericht für den öffentlichen Dienst. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen F-102/05 in das Register der Kanzlei dieses Gerichts eingetragen.

8 Am 16. Juni 2006 übermittelte der Anwalt von Herrn Eistrup auf Aufforderung des Gerichts für den öffentlichen Dienst an die Gerichtskanzlei eine eigenhändig unterzeichnete Fassung der Klageschrift.

9 Unter diesen Umständen verwarf das Gericht für den öffentlichen Dienst mit dem angefochtenen Beschluss die Unzulässigkeitseinrede des Parlaments.

Der angefochtene Beschluss

10 Das Gericht für den öffentlichen Dienst verwies zunächst auf den Beschluss des Gerichts vom 24. Februar 2000, FTA u. a./Rat (T-37/98, Slg. 2000, II-373; im Folgenden: Beschluss FTA), in dessen Randnr. 26 das Gericht Art. 43 § 1 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung dahin ausgelegt habe, dass eine handschriftlich vollzogene Unterschrift des Anwalts des Klägers erforderlich sei. Daraufhin stellte es fest, dass die Verwendung eines Unterschriftsstempels durch den Anwalt von Herrn Eistrup einen Rechtsverstoß darstelle. Ein solcher bei der Einreichung der Klageschrift festgestellter Rechtsverstoß könne jedoch unter den vorliegenden Umständen nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge haben (Randnrn. 22 bis 24 des angefochtenen Beschlusses).

11 Hierzu führte das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 25 des angefochtenen Beschlusses aus, die Erläuterungen, die der Anwalt von Herrn Eistrup in der Antwort auf das Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 25. Oktober 2005 gegeben habe, erlaubten keinen Zweifel daran, dass dieser Anwalt sehr wohl der Unterzeichner der Klageschrift sei. In diesem Zusammenhang sei das Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission (T-34/02, Slg. 2006, II-267, Randnr. 56), zu beachten, in dem es um eine nach Art. 44 § 5 Buchst. b der Verfahrensordnung einem Anwalt vom Vertreter einer juristischen Person erteilte Prozessvollmacht gegangen sei, die mit einem Stempel unterzeichnet worden sei.

12 Die Kanzlei des Gerichts habe die Klageschrift auf die Erläuterungen des Anwalts von Herrn Eistrup hin dem Parlament zugestellt (Randnr. 26 des angefochtenen Beschlusses). Herr Eistrup habe dem Gericht für den öffentlichen Dienst eine von seinem Anwalt handschriftlich unterzeichnete Fassung der Klageschrift übermittelt (Randnr. 27 des angefochtenen Beschlusses).

13 Das Parlament habe nichts zum Nachweis dafür vorgebracht, dass seine Verteidigungsrechte verletzt wären, falls die Klageschrift im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung für zulässig erklärt würde (Randnr. 28 des angefochtenen Beschlusses).

14 Das Gericht für den öffentlichen Dienst folgerte daraus, dass im vorliegenden Fall das Grundrecht von Herrn Eistrup auf Zugang zu einem Gericht, insbesondere des ersten Rechtszugs, unverhältnismäßig beeinträchtigt würde, wenn die Klage wegen Nichtbeachtung einer solchen Verfahrensförmlichkeit, die sich auf die Rechtspflege nicht wesentlich auswirke, für unzulässig erklärt würde (Randnr. 29 des angefochtenen Beschlusses).

15 Der angefochtene Beschluss wurde dem Parlament am 17. Juli 2006 zugestellt.

Das Rechtsmittel

Verfahren

16 Mit am 23. August 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Parlament das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

17 Art. 146 der Verfahrensordnung bestimmt, dass das Gericht nach Einreichung der Schriftsätze auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung der Parteien beschließen kann, über das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, eine Partei stellt einen Antrag, in dem die Gründe aufgeführt sind, aus denen sie gehört werden möchte. Der Antrag ist binnen einem Monat nach der Mitteilung an die Partei, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, zu stellen.

18 In seiner am 10. November 2006 eingereichten Rechtsmittelbeantwortung hat Herr Eistrup "im Hinblick auf die entscheidende Bedeutung, die der streitigen Förmlichkeit für [ihn] und [seine] Klage gegen das Parlament zukommt", beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

19 Dieser Antrag ist zurückzuweisen, weil er zum einen wegen Art. 146 der Verfahrensordnung verfrüht ist und weil er zum anderen keine konkreten und spezifischen Gründe enthält, weshalb Herr Eistrup gehört werden möchte.

20 Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2006 hat das Parlament gemäß Art. 143 der Verfahrensordnung beantragt, ihm die Abgabe einer Erwiderung zu gestatten. Dieser Antrag ist mit Entscheidung vom 13. Dezember 2006 abgelehnt worden. Das schriftliche Verfahren ist am selben Tag geschlossen worden.

21 Das Gericht (Rechtsmittelkammer) hat auf Bericht des Berichterstatters festgestellt, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und gemäß Art. 146 der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Anträge der Beteiligten

22 Das Parlament beantragt,

- den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

- den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und der Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben;

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- über die Kosten nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.

23 Herr Eistrup beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

- dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Vorbringen der Parteien

24 Das Parlament führt als einzigen Rechtsmittelgrund an, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst das Gemeinschaftsrecht nicht beachtet habe. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile: Verstoß gegen Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung und Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit.

25 Mit dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes wirft das Parlament dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, die Klage von Herrn Eistrup rechtsfehlerhaft nicht wegen Verstoßes gegen Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung für unzulässig erklärt zu haben, obwohl der Anwalt des Klägers die Klageschrift nicht handschriftlich unterzeichnet habe.

26 Zu dem vom Gericht für den öffentlichen Dienst angeführten Urteil Le Levant 001 u. a./Kommission trägt das Parlament vor, dieses Urteil betreffe Art. 44 § 5 Buchst. b der Verfahrensordnung und nicht deren Art. 43 § 1 Abs. 1. Die Nichtbeachtung von Art. 44 § 5 Buchst. b könne gemäß Art. 44 § 6 geheilt werden, während dies im Fall der Nichtbeachtung von Art. 43 § 1 Abs. 1, dem zufolge die Urschrift jedes Schriftsatzes vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen sei, nicht vorgesehen sei. Das angeführte Urteil sei hier also nicht einschlägig.

27 Nach Ansicht des Parlaments ist die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Randnr. 25 des angefochtenen Beschlusses, dass "der Anwalt des Klägers sehr wohl der Unterzeichner der Klageschrift ist", dahin zu verstehen, dass der Anwalt sehr wohl der Unterzeichner der Klageschrift sei, weil er den Stempel mit seiner Unterschrift eigenhändig auf die Urschrift der Klageschrift aufgedrückt habe. Insoweit fragt das Parlament nach dem Sinn, einen Stempel zu verwenden, statt die Klageschrift handschriftlich zu unterzeichnen, wenn der Betreffende anwesend sei. Jedenfalls lasse sich nunmehr unmöglich mit Sicherheit feststellen, ob sich der Anwalt bei der Absendung der Klageschrift deren Inhalt wirklich zu eigen gemacht habe.

28 Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes wirft das Parlament dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt zu haben, indem es die Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Zulässigkeit der Klage nicht beachtet habe. Im Gemeinschaftsrecht gebe es nämlich keine Bestimmung, die das Recht, einen Verstoß gegen die Verfahrensordnung geltend zu machen, auf die Fälle beschränke, in denen dieser Verstoß die Verteidigungsrechte beeinträchtigt habe. Das Erfordernis einer Unterschrift sei ebenso eine Zulässigkeitsvoraussetzung wie die Einhaltung der Verfahrensfristen, so dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Nichtanwendung von Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Zugangs zu einem Gericht stützen könne.

29 Herr Eistrup erwidert, dass weder in der Verfahrensordnung noch in den auf sie Bezug nehmenden Vorschriften erläutert sei, was unter "Unterschrift" zu verstehen sei. Im Übrigen finde sich weder im Beschluss FTA noch sonst in der Rechtsprechung eine eindeutige Definition dieses Begriffs, geschweige denn des Begriffs "handschriftlich vollzogene Unterschrift". Überdies sei in bestimmten Rechtsordnungen wie der dänischen die Verwendung eines Stempels für Schriftsätze allgemein gestattet. Jedenfalls liege in der vorliegenden Rechtssache ein entschuldbarer Irrtum vor, so dass die Klage nicht für unzulässig erklärt werden könne.

30 Erstens sei in Art. 43 § 1 der Verfahrensordnung nicht festgelegt, ob bei der Unterzeichnung einer Klageschrift bestimmte Förmlichkeiten zu beachten seien. Das Gericht lasse in seinen Praktischen Anweisungen für die Parteien (ABl. 2002, L 87, S. 48) (Nr. I.2) bei der Übermittlung per E-Mail ein "mit Computer erstelltes" Faksimile der Unterschrift nicht zu. Dagegen sei die Übermittlung von Hand erstellter Faksimile-Unterschriften nach dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen. Art. 6 Abs. 3 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts vom 3. März 1994 (ABl. L 78, S. 32), zuletzt geändert am 5. Juni 2002 (ABl. L 160, S. 1), wonach der Kanzler nur Schriftstücke annehmen dürfe, die die Originalunterschrift des Anwalts oder des Bevollmächtigten der betreffenden Partei trügen, schaffe keine Klarheit, was unter "Unterschrift" oder "Originalunterschrift" zu verstehen sei.

31 Es sei daher zu untersuchen, welche Funktion der physischen Unterschrift zukomme. Diese solle die Echtheit, Vollständigkeit und Unanfechtbarkeit des in dem unterzeichneten Schriftstück enthaltenen Textes gewährleisten und insbesondere dem Adressaten Gewissheit bieten, dass die Unterschrift von einer bestimmten Person, nämlich dem Namensträger, angebracht worden sei. Folglich müsse die Verwendung eines Stempels, zumindest in Dänemark, als diesen Voraussetzungen genügend und damit der handschriftlichen Unterzeichnung mit einem Kugelschreiber oder Federhalter vergleichbar angesehen werden. Im Übrigen halte auch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Verwendung eines Faksimiles der Unterschrift für eine zulässige Art der Unterzeichnung (Urteil des Gerichts vom 6. September 2006, DEF-TEC Defense Technology/HABM - Defense Technology [FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR], T-6/05, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 3).

32 Was das Risiko des Missbrauchs eines solchen Stempels angehe, so habe das dänische Recht dieses Problem dadurch gelöst, dass dem Urheber einer Faksimile-Unterschrift die Beweislast dafür auferlegt worden sei, dass im Einzelfall ein Missbrauch vorliege. Folglich komme einer Stempelunterschrift eine Echtheitsvermutung zugute. Anders ausgedrückt, trage der Urheber der Faksimile-Unterschrift das mit der Verwendung eines Stempels verbundene Risiko. Im Übrigen bestehe das Risiko, dass eine Unterschrift gefälscht werde, nicht nur bei Stempeln, sondern auch bei der Unterzeichnung mit einem Kugelschreiber.

33 Herr Eistrup weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Parlament zu keiner Zeit bestritten habe, dass sein Anwalt die Vollmacht für seine Vertretung erhalten habe, tatsächlich Verfasser der Klageschrift sei oder das Faksimile der Unterschrift eigenhändig angebracht habe.

34 Zweitens widerspricht Herr Eistrup der Auffassung des Parlaments, dass das Urteil Le Levant 001 u. a./Kommission nicht einschlägig sei, weil es eine Handlung betroffen habe, deren Mängel anders als hier gemäß Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung hätten behoben werden können. In diesem Urteil habe das Gericht keineswegs eine Behebung eines Mangels für erforderlich gehalten, sondern festgestellt, dass kein Verstoß gegen Art. 44 § 5 der Verfahrensordnung vorliege, weil die Stempelunterschrift auf der dem Anwalt von seinen Mandanten ausgestellten Vollmacht durchaus gültig gewesen sei. Dieses Urteil sei für den vorliegenden Fall relevant, da Art. 7 Abs. 3 der Dienstanweisung für den Kanzler ausdrücklich vorsehe, dass zu den Schriftstücken, die nach Art. 44 § 5 Buchst. a und b der Verfahrensordnung vorzulegen seien, auch die von einem Vertreter der juristischen Person "unterzeichnete" Prozessvollmacht des Anwalts gehöre. Eine solche Vollmacht müsse also, um gültig zu sein, den Anforderungen an die Unterschrift genügen. Das Gericht habe in der Rechtssache Le Levant 001 u. a./Kommission die Verwendung eines Stempels aber akzeptiert.

35 Zum Beschluss FTA trägt Herr Eistrup vor, die entscheidende Frage in dieser Rechtssache sei gewesen, ob eine andere Person als der Anwalt der Klägerinnen die Klageschrift im Namen dieses Anwalts gültig habe unterzeichnen können, nicht aber, wie die Klageschrift zu unterzeichnen sei. Die Auslegung des Gerichts, Art. 43 Abs. 1 der Verfahrensordnung verlange eine "handschriftlich vollzogene Unterschrift", stelle also ein obiter dictum dar. Zudem habe das Gericht, da es nicht erläutert habe, was unter einer "handschriftlich vollzogenen Unterschrift" zu verstehen sei, nicht über die Frage entschieden, ob die Verwendung eines Stempels als eine gültige Art der Unterzeichnung angesehen werden könne.

36 Drittens müsse die Verwendung eines Stempels, zumindest in Dänemark, als eine gültige physische Unterschrift angesehen werden, die der eigenhändigen Unterschrift vergleichbar sei. Dies sei u. a. bei der Vorlage von Schriftsätzen vor dänischen Gerichten der Fall.

37 Viertens müsse die Verwendung des Stempels durch seinen Anwalt jedenfalls als entschuldbarer Irrtum angesehen werden. Herr Eistrup führt hierzu folgende Gesichtspunkte an:

- Weder der Begriff "Unterschrift" noch der Begriff "Originalunterschrift" seien im Gemeinschaftsrecht eindeutig definiert;

- nach den Praktischen Anweisungen für die Parteien sei nur ein mit dem Computer erstelltes Faksimile der Unterschrift ausgeschlossen;

- nach der Gemeinschaftsrechtsprechung dürften Schriftsätze mit einem Stempel unterzeichnet werden, wenn kein Zweifel daran bestehe, dass der Unterzeichner sich den Inhalt zu eigen mache und über eine gültige Vollmacht verfüge;

- vorliegend sei nicht in Zweifel gezogen worden, wer Unterzeichner der Klageschrift sei;

- die Verwendung eines Unterschriftsstempels sei in Dänemark zulässig;

- die Erklärung der vorliegenden Klage für unzulässig sei äußerst schwerwiegend.

Würdigung durch das Gericht

38 Mit seinem Rechtsmittel wirft das Parlament dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, bei der Anwendung von Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit auszulegen sei, einen Rechtsfehler begangen zu haben.

39 Nach dieser Verfahrensvorschrift ist "[d]ie Urschrift jedes Schriftsatzes ... vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen".

40 Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass die Urschrift der Klageschrift die eigenhändige Unterschrift des vom Kläger bevollmächtigten Anwalts tragen muss (Beschluss FTA, Randnrn. 23, 26 und 27). Dieser Auslegung folgt die Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts, nach deren Art. 6 Abs. 3 der Kanzler nur Schriftstücke annehmen darf, die die "Originalunterschrift des Anwalts" tragen.

41 Somit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 24 und 25 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt, dass die Verwendung eines Unterschriftsstempels durch den Anwalt von Herrn Eistrup bei der Einreichung der Klageschrift einen Rechtsverstoß darstellte, da die Unterzeichnung mit diesem Stempel keine unmittelbare Unterschrift war, wie sie Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung verlangt. Denn obwohl der fragliche Stempel die Form der Unterschrift des Anwalts wiedergibt, ändert dies doch nichts daran, dass es sich um eine mittelbare Art der Unterzeichnung handelte und die Klageschrift nicht die Originalunterschrift des Anwalts trug.

42 Herr Eistrup hat nichts vorgetragen, was geeignet wäre, diese Feststellung zu entkräften.

43 Als nicht stichhaltig zurückzuweisen ist erstens das von Herrn Eistrup auf das Urteil Le Levant 001 u. a./Kommission gestützte Vorbringen, dass dieses Urteil den Begriff "Unterschrift" im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Dienstanweisung für den Kanzler definiert habe, weil es die Unterzeichnung mit einem Faksimile auf der dem Anwalt gemäß Art. 44 § 5 Buchst. b der Verfahrensordnung erteilten Prozessvollmacht zugelassen habe, und dass diese Definition auch für den vorliegenden Fall gelte (siehe oben, Randnr. 34).

44 Hierzu genügt der Hinweis, dass Art. 44 § 5 Buchst. b der Verfahrensordnung lediglich "den Nachweis, dass die Prozessvollmacht [des] Anwalts ... ordnungsgemäß ausgestellt ist", verlangt. Ein solcher Nachweis muss nicht unbedingt in einem vom Mandanten handschriftlich unterzeichneten Dokument bestehen. Art. 7 Abs. 3 der Dienstanweisung für den Kanzler verlangt zwar eine "von einem ... Vertreter der juristischen Person ... unterzeichnete Prozessvollmacht", doch darf diese Bestimmung nicht so verstanden werden, als habe sie Art. 44 § 5 Buchst. b der Verfahrensordnung geändert, die im Übrigen nicht durch die Dienstanweisung für den Kanzler geändert werden kann; Art. 7 Abs. 3 ist vielmehr so zu verstehen, dass er sich auf die gewöhnlichste Form einer solchen Prozessvollmacht bezieht, ohne aber andere Möglichkeiten des Nachweises für eine ordnungsgemäße Ausstellung der Prozessvollmacht auszuschließen. Dagegen ist nach dem Wortlaut von Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung eine nicht unterzeichnete Klageschrift selbst dann unzulässig, wenn nachgewiesen wird, dass sie von dem Anwalt oder Bevollmächtigten, in dessen Namen sie eingereicht wird, in anderer Form als durch handschriftliche Unterzeichnung gebilligt worden ist.

45 Zweitens liegt die Berufung auf das Urteil FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR in Bezug auf das Formerfordernis des Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung im vorliegenden Kontext neben der Sache. Dieses Urteil betrifft einen internen Beschluss des HABM, der die Verwendung von Faksimiles der Unterschriften der zuständigen Bediensteten des HABM für deren Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide gestattet. Generell ist es unerheblich, dass in Bereichen, die keinen strengeren Formerfordernissen unterliegen, wie die Mitteilungen auf dem Gebiet der Gemeinschaftsmarke, die Verwendung von Fernkopien, Fernschreiben, Telegrammen oder E-Mails zugelassen wird (Regeln 55 und 79 bis 82 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 303, S. 1]).

46 Gleiches gilt, drittens, für das Vorbringen, aus Nr. I.2 der Praktischen Anweisungen für die Parteien ergebe sich im Umkehrschluss, dass das Gericht bei der Übermittlung durch E-Mail ein von Hand erstelltes Faksimile der Unterschrift akzeptiere (siehe oben, Randnr. 30). Die fragliche Anweisung betrifft nämlich einzig und allein den Einsatz der technischen Kommunikationsmittel, die insoweit in Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung vorgesehen sind. Sie ist folglich für die Auslegung von § 1 Abs. 1 dieses Artikels unerheblich.

47 Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat jedoch entschieden, dass unter den vorliegenden Umständen die Nichtbeachtung von Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung durch den Anwalt von Herrn Eistrup nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge haben könne. Nach seiner Auffassung kann also das Erfordernis einer handschriftlichen Unterzeichnung unangewendet bleiben, wenn die Umstände des Einzelfalls dies erfordern.

48 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die fehlende handschriftliche Unterzeichnung der Klageschrift durch einen hierzu bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht zu den Formmängeln gehört, die gemäß Art. 21 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs, Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 6 Abs. 1, 4 und 5 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts behoben werden können.

49 Zudem dürfen seit den am 6. Dezember 2000 beschlossenen Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 322, S. 4) gemäß deren Art. 43 § 6 zwar Fernkopien und E-Mails verwendet werden, doch hängt die Gültigkeit einer Übersendung durch diese elektronischen Kommunikationsmittel davon ab, dass "die unterzeichnete Urschrift" des betreffenden Schriftsatzes spätestens zehn Tage danach bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wird. Im Übrigen kann zwar das Gericht seit den am 12. Oktober 2005 beschlossenen Änderungen seiner Verfahrensordnung (ABl. L 298, S. 1) nach deren Art. 43 Abs. 7 durch Beschluss, der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein der Kanzlei elektronisch übermittelter Schriftsatz "als Urschrift des Schriftsatzes" gilt, doch ist ein solcher Beschluss noch nicht ergangen.

50 Folglich ist beim derzeitigen Stand des Verfahrensrechts der Gemeinschaftsgerichte die eigenhändige Unterschrift des Anwalts auf der Urschrift der Klageschrift das einzige Mittel, mit dem sichergestellt werden kann, dass die Verantwortung für die Vornahme und den Inhalt dieser Prozesshandlung von einer Person übernommen wird, die berechtigt ist, den Kläger vor den Gemeinschaftsgerichten zu vertreten (vgl. in diesem Sinne Beschluss FTA, Randnrn. 25 und 26).

51 Das Erfordernis einer handschriftlichen Unterzeichnung im Sinne von Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung soll somit im Interesse der Rechtssicherheit die Echtheit der Klageschrift gewährleisten und das Risiko ausschließen, dass der Schriftsatz in Wirklichkeit nicht von dem zu seiner Abfassung Bevollmächtigten stammt. Dieses Erfordernis ist daher als eine wesentliche Formvorschrift anzusehen und strikt anzuwenden, so dass seine Nichtbeachtung zur Unzulässigkeit der Klage führt.

52 Zur Unterzeichnung der Klageschrift mit einem Stempel, der die Unterschrift des vom Kläger bevollmächtigten Anwalts wiedergibt, ist festzustellen, dass diese mittelbare und mechanische Art und Weise des "Unterzeichnens" für sich allein nicht die Feststellung ermöglicht, dass nur der Anwalt selbst den fraglichen Schriftsatz unterzeichnet haben kann.

53 Zu den Ausführungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Randnr. 25 des angefochtenen Beschlusses, die Erläuterungen des Anwalts von Herrn Eistrup ließen keinen Zweifel daran, dass der Anwalt sehr wohl der Unterzeichner der Klageschrift sei, ist festzustellen, dass eine Klageschrift, die bei ihrer Einreichung einen wesentlichen Mangel aufweist, nicht durch eine bloße nachträgliche Erklärung, die außerhalb der eigentlichen Prozesshandlung abgegeben wird, geheilt werden kann, da das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift nicht zu den Formmängeln zählt, die im Verfahren behoben werden können (siehe oben, Randnr. 48). Im Übrigen reicht eine solche Erklärung für sich allein auch nicht aus, um E-Mails oder Fernkopien Rechtswirksamkeit zu verleihen, sofern nicht "die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes" nachgereicht wird.

54 Zudem ist trotz der Bestätigung von Herrn Eistrup, dass sein Anwalt die Klageschrift mit einem Unterschriftsstempel persönlich unterzeichnet habe (Randnr. 20 des angefochtenen Beschlusses), festzustellen, dass die Art und Weise, wie eine Klageschrift unterzeichnet wird, dem internen Bereich der Kanzlei des betreffenden Anwalts zuzurechnen ist und gewöhnlich weder von der Gegenpartei noch vom Richter nachgeprüft werden kann. Es handelt sich also nicht um einen Umstand, der objektiv geeignet wäre, zweifelsfrei Gewissheit zu schaffen, dass die Verantwortung für die Abfassung und den Inhalt der Klageschrift von Herrn Eistrups Anwalt übernommen worden ist.

55 Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C-229/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnrn. 114 bis 119). In diesem Urteil hatte der Gerichtshof über den Wert von Erklärungen des Anwalts eines Klägers zu befinden, mit denen die Rechtswirksamkeit der ihm vom Kläger erteilten Prozessvollmacht nachgewiesen werden sollte. Der Gerichtshof entschied, dass diese Aussagen eines Mitglieds der Anwaltschaft eines der Mitgliedstaaten, das als solches einer Standesordnung unterliegt, unter den besonderen Umständen dieses Falles als Beweis dafür genügte, dass der Kläger zur Bevollmächtigung von Anwälten befugt war. Die Besonderheit dieser Rechtssache bestand darin, dass der Kläger eine Organisation ohne Rechtspersönlichkeit war, was den Gerichtshof zu dem Hinweis veranlasst hat, dass die Bestimmungen seiner Satzung, seiner Verfahrensordnung und der Verfahrensordnung des Gerichts nicht für den Fall der Klageerhebung durch eine solche Organisation konzipiert worden sind. Dem Gerichtshof zufolge ging es in diesem Ausnahmefall darum, einen übertriebenen Formalismus zu vermeiden und damit der klagenden Organisation die Möglichkeit zu geben, mit allen Beweismitteln nachzuweisen, dass sie zur Bevollmächtigung von Anwälten befugt war.

56 Ein solcher Ausnahmefall ist in der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht gegeben, da das Erfordernis einer handschriftlichen Unterzeichnung als wesentliche Formvorschrift (siehe oben, Randnr. 51) in Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts in seiner Auslegung durch die oben genannte Rechtsprechung gerade festgelegt ist.

57 Ferner steht dieser Feststellung nicht das Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission (T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnrn. 42 bis 45), entgegen, da die Klageschrift in jener Rechtssache tatsächlich vom Anwalt der Klägerin handschriftlich unterzeichnet war und das Gericht die Echtheit dieser Unterschrift durch Vergleich mit anderen Unterschriften dieses Anwalts, also anhand objektiver Umstände und nicht durch eine nachgereichte Erklärung des Anwalts außerhalb des fraglichen Schriftsatzes, überprüfen konnte.

58 Nach alledem kann der Mangel einer fehlenden eigenhändigen Unterschrift auch nicht dadurch als behoben angesehen werden, dass die Klageschrift von Herrn Eistrup dem Beklagten im ersten Rechtszug zugestellt worden war und das Gericht für den öffentlichen Dienst von Herrn Eistrup eine von dessen Anwalt handschriftlich unterzeichnete Fassung der Klageschrift erhalten hatte (Randnr. 27 des angefochtenen Beschlusses). Eine Klage wird nämlich ganz offensichtlich nicht schon durch ihre bloße Zustellung an die Gegenpartei zulässig. Zu der von Herrn Eistrup übermittelten neuen Klageschrift ist festzustellen, dass diese erst am 16. Juni 2006 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist. Wie das Parlament zu Recht ausgeführt hat, war die Klagefrist zu diesem Zeitpunkt abgelaufen.

59 Schließlich ist daran zu erinnern, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst der Auffassung ist, das Parlament habe nicht nachgewiesen, dass seine Verteidigungsrechte verletzt wären, falls die Klageschrift im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung für zulässig erklärt würde, während das Grundrecht von Herrn Eistrup auf Zugang zu einem Gericht unverhältnismäßig beeinträchtigt würde, wenn die Klage wegen Nichtbeachtung einer Verfahrensförmlichkeit, die sich nicht wesentlich auf die Rechtspflege auswirke, für unzulässig erklärt würde (Randnrn. 28 und 29 des angefochtenen Beschlusses). Hierzu ist festzustellen, dass das Erfordernis einer handschriftlichen Unterzeichnung im Sinne von Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung eine wesentliche Formvorschrift darstellt (siehe oben, Randnr. 51). Der Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift führt jedoch zur Unzulässigkeit der Klage (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 8. Februar 1993, Stagakis/Parlament, T-101/92, Slg. 1993, II-63, Randnr. 8), ohne dass seine Auswirkungen zu untersuchen oder insbesondere zu prüfen wäre, ob die Gegenpartei durch das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift auf der Klageschrift beeinträchtigt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, Slg. 2000, I-2341, Randnrn. 42 und 52).

60 Folglich führt die Unterzeichnung einer Klageschrift mit einem Unterschriftsstempel durch den vom Kläger bevollmächtigten Anwalt zur Unzulässigkeit der Klage, und zwar unabhängig von den Umständen, wie sie in dem angefochtenen Beschluss berücksichtigt worden sind.

61 Nach alledem hat das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerhaft entschieden, dass der festgestellte Verfahrensverstoß unter den vorliegenden Umständen nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge haben könne.

62 Ein Rechtsmittel ist jedoch zurückzuweisen, wenn die Gründe einer erstinstanzlichen Entscheidung zwar eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C-30/91 P, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1996, Ojha/Kommission, C-294/95 P, Slg. 1996, I-5863, Randnr. 52).

63 In der vorliegenden Rechtssache macht Herr Eistrup geltend, dass ihm ein entschuldbarer Irrtum unterlaufen sei.

64 Hierzu ist festzustellen, dass ein entschuldbarer Irrtum nicht etwa die Zulässigkeit der nicht handschriftlich unterzeichneten Klageschrift zur Folge hätte, sondern den Ablauf der Klagefrist gegenüber dem Betreffenden hemmen würde, so dass die ordnungsgemäß unterzeichnete Fassung der am 16. Juni 2006 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingereichten Klageschrift nicht verspätet wäre.

65 Insoweit genügt die Feststellung, dass Herr Eistrup weder einen außergewöhnlichen Umstand angeführt hat, der seinen Anwalt etwa daran gehindert hätte, die Klageschrift handschriftlich zu unterzeichnen, noch dargetan hat, dass sein Anwalt bei der Verwendung eines Unterschriftsstempels alle Sorgfalt aufgewandt hat, die von einer Person mit normaler Sachkunde verlangt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. März 1993, Blackman/Parlament, T-33/89 und T-74/89, Slg. 1993, II-249, Randnr. 34, und Beschluss des Gerichts vom 9. Juli 1997, Fichtner/Kommission, T-63/96, Slg. ÖD 1997, I-A-189 und II-563, Randnr. 25). Dem Text der einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Art. 6 Abs. 3 der Dienstanweisung für den Kanzler, und des Beschlusses FTA, hätte er als sorgfältiger und umsichtiger Berufsangehöriger jedenfalls entnehmen müssen, dass die Klageschrift handschriftlich zu unterzeichnen war.

66 Eine Berufung auf den Begriff des entschuldbaren Irrtums hat in der vorliegenden Rechtssache somit keine Aussicht auf Erfolg.

67 Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben.

Zur Einrede der Unzulässigkeit

68 Nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs der Satzung des Gerichtshofs kann das Gericht bei Begründetheit des Rechtsmittels im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst den Rechtsstreit selbst entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier der Fall.

69 Aus den vorstehenden Randnrn. 38 bis 67 ergibt sich, dass der vom Parlament vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erhobenen Unzulässigkeitseinrede stattzugeben ist. Folglich ist die Klage von Herrn Eistrup als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

70 Nach Art. 148 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und es selbst den Rechtsstreit entscheidet.

71 Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 144 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

72 Nach Art. 88 der Verfahrensordnung, der gemäß den Art. 144 und 148 Abs. 2 der Verfahrensordnung auf von Organen eingelegte Rechtsmittel entsprechend Anwendung findet, tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten die Organe ihre Kosten grundsätzlich selbst.

73 Unter diesen Umständen hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 13. Juli 2006, Eistrup/Parlament (F-102/05, Slg. ÖD 2006, I-A-0000 und II-0000), wird aufgehoben.

2. Die von Herrn Eistrup beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage in der Rechtssache F-102/05 wird als unzulässig abgewiesen.

3. Jede Partei trägt die ihr im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Mai 2007.

Ende der Entscheidung

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