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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: T-224/99
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG auf den Seeverkehr


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs Art. 1
Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs Art. 2
Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs Art. 5
Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs Art. 11 Abs. 4
Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs Art. 12
Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG auf den Seeverkehr Art. 12
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Klage, die auf die Nichtigerklärung einer Entscheidung abzielt, mit der die Kommission beschließt, keine erheblichen Zweifel in Bezug auf gewisse Bestimmungen einer Vereinbarung geltend zu machen, die unter die Verordnung Nr. 1017/68 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs fällt, ist gegenstandslos, mit der Folge, dass die Hauptsache für erledigt zu erklären ist, wenn die sich daraus ergebende Freistellung nach Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung nur für einen begrenzten Zeitraum galt, der während des gerichtlichen Verfahrens endete, und wenn außerdem die fraglichen Bestimmungen von den Parteien der Vereinbarung nicht angewandt worden sind.

( vgl. Randnrn. 34, 38 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2003. - European Council of Transport Users ASBL, Freight Transport Association Ltd, Association des utilisateurs de transport de fret und Industriförbundet gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Gegenstandslos gewordene Klage - Erledigung der Hauptsache. - Rechtssache T-224/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-224/99

The European Council of Transport Users ASBL mit Sitz in Brüssel (Belgien),

The Freight Transport Association Ltd mit Sitz in Tunbridge Wells (Vereinigtes Königreich),

Association des utilisateurs de transport de fret (AUTF) mit Sitz in Paris (Frankreich) und

Industriförbundet mit Sitz in Stockholm (Schweden),

Prozessbevollmächtigter: M. Clough QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Atlantic Container Line AB mit Sitz in Göteborg (Schweden),

Hapag-Lloyd AG mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Mediterranean Shipping Company SA mit Sitz in Genf (Schweiz),

A.P. Møller-Mærsk Line mit Sitz in Kopenhagen (Dänemark),

Nippon Yusen Kaisha mit Sitz in Tokio (Japan),

Orient Overseas Container Line (UK) Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich) und

P & O Nedlloyd Container Line Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

Prozessbevollmächtigte: Solicitors J. Pheasant und M. Levitt, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der den Klägern mit Schreiben vom 6. August 1999 mitgeteilten Entscheidung der Kommission, keine erheblichen Zweifel im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 175, S. 1) hinsichtlich der neuen Fassung des Trans-Atlantic Conference Agreement (TACA) geltend zu machen

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 175, S. 1) sieht vor:

Auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs gelten die nachstehenden Vorschriften für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen, die Beschränkung oder Überwachung des Angebots von Verkehrsleistungen, die Aufteilung der Verkehrsmärkte, die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit, die gemeinsame Finanzierung oder den gemeinsamen Erwerb von Verkehrsmaterial oder -zubehör, die unmittelbar mit der Verkehrsleistung verknüpft sind, soweit dies für den gemeinsamen Betrieb einer Unternehmensgemeinschaft des Strassen- und Binnenschiffsverkehrs gemäß Artikel 4 erforderlich ist, bezwecken oder bewirken, sowie für beherrschende Stellungen auf dem Verkehrsmarkt. Diese Vorschriften gelten auch für die Tätigkeit des Verkehrshilfsgewerbes, die den oben bezeichneten Zweck oder die oben bezeichneten Wirkungen haben."

2 Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1017/68 gilt:

Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 6 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf, alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Beförderungspreise und -bedingungen oder sonstiger Geschäftsbedingungen,

..."

3 Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 lautet wie folgt:

Das Verbot des Artikels 2 kann mit rückwirkender Kraft für nicht anwendbar erklärt werden auf

- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die beitragen

- zur Verbesserung der Qualität der Verkehrsleistungen oder

- zur Förderung einer größeren Kontinuität und Stabilität der Befriedigung des Verkehrsbedarfs auf den Märkten, auf denen Angebot und Nachfrage starken zeitlichen Schwankungen unterliegen, oder

- zur Steigerung der Produktivität der Unternehmen oder

- zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts,

und zwar unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Verkehrsnutzer und ohne dass den beteiligten Verkehrsunternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil des betreffenden Verkehrsmarktes den Wettbewerb auszuschalten."

4 Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1017/68 bestimmt:

Kommt die Kommission nach einem auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu dem Ergebnis, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen die Bedingungen des Artikels 2 und des Artikels 5 erfuellen, so erlässt sie eine Entscheidung nach Artikel 5. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tage liegen, an dem die Entscheidung ergeht."

5 Artikel 12 der Verordnung Nr. 1017/68 sieht vor:

(1) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, welche für Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 2 bezeichneten Art, an denen sie beteiligt sind, Artikel 5 in Anspruch nehmen wollen, können bei der Kommission einen Antrag stellen.

(2) Ist die Kommission im Besitz aller Unterlagen und hält sie den Antrag für zulässig, so veröffentlicht sie den wesentlichen Teil des Antrags mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der Kommission innerhalb einer Frist von 30 Tagen Bemerkungen mitzuteilen, so bald wie möglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, sofern hinsichtlich der Vereinbarung, des Beschlusses oder der abgestimmten Verhaltensweise nicht bereits ein Verfahren auf Grund von Artikel 10 eingeleitet ist. Die Veröffentlichung muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

(3) Teilt die Kommission nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, den Antragstellern mit, dass hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 5 erhebliche Zweifel bestehen, so gelten die Vereinbarung, der Beschluss oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in den Grenzen der im Antrag enthaltenen Angaben für die zurückliegende Zeit und für längstens drei Jahre nach dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als von dem Verbot freigestellt.

Stellt die Kommission nach Ablauf der Frist von 90 Tagen, jedoch vor Ablauf der Dreijahresfrist fest, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 5 nicht gegeben sind, so erklärt sie das Verbot des Artikels 2 durch Entscheidung für anwendbar. Diese Entscheidung kann mit rückwirkender Kraft ergehen, wenn die Beteiligten unrichtige Angaben gemacht haben oder wenn sie die Freistellung von Artikel 2 missbrauchen.

(4) Hat die Kommission innerhalb der Frist von 90 Tagen die in Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung an die Antragsteller gerichtet, so prüft sie, ob die Voraussetzungen des Artikels 2 und des Artikels 5 gegeben sind.

Stellt sie fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 und des Artikels 5 gegeben sind, so erlässt sie die Entscheidung nach Artikel 5. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tag der Antragstellung liegen."

6 Am 22. Dezember 1986 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 81 EG und 82 EG auf den Seeverkehr (ABl. L 378, S. 4).

7 Artikel 12 der Verordnung Nr. 4056/86 richtet ein Widerspruchsverfahren ein, das dem in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1017/68 vorgesehenen entspricht. Wenn die Kommission nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, den Anmeldern mitteilt, dass hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 81 Absatz 3 EG erhebliche Zweifel bestehen, so gilt nach diesen Bestimmungen die Vereinbarung nach der Verordnung Nr. 1017/68 (für Wettbewerbsbeschränkungen auf dem Gebiet des Transports zu Lande) für längstens drei Jahre und nach der Verordnung Nr. 4056/86 (für Wettbewerbsbeschränkungen auf dem Gebiet des Seeverkehrs, die nicht unter die Gruppenfreistellung nach Artikel 3 der Verordnung fallen) für längstens sechs Jahre als von dem Verbot freigestellt.

Sachverhalt

8 Das Trans-Atlantic Conference Agreement (Translatlantik-Konferenz-Vereinbarung, im Folgenden: das TACA) ist eine Vereinbarung, die eine Anzahl Linienienreedereien über die Ausübung ihrer Tätigkeiten abgeschlossen haben. Es regelt die Containertransporte auf den Direktverbindungen zwischen Nordeuropa (dem Teil Europas, der über den Hafen Bayonne oder über noch nördlicher gelegene Häfen bedient wird) und den Vereinigten Staaten. Die Vereinbarung sieht insbesondere die gemeinsame Preisgestaltung von Seetransportleistungen durch die TACA-Mitglieder vor.

9 Die hier in Rede stehende TACA-Fassung wurde am 29. Januar 1999 gemäß den Verordnungen Nr. 1017/68 und Nr. 4056/86 bei der Kommission angemeldet. Die Vereinbarung enthält eine Klausel (auf Englisch not below cost rule" genannt, im Folgenden: streitige Klausel), die vorsieht, dass die Vertragspartner vereinbaren können", dass keiner von ihnen bei der Erbringung von Seetransportleistungen nach dem Konferenztarif ein Entgelt verlangt, das unter den direkten variablen Kosten liegt, die ihm bei der Erbringung von mit dem Seetransport zusammenhängenden Landtransportleistungen entstehen.

10 Am 6. Mai 1999 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 und nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1017/68 eine Mitteilung und forderte alle betroffenen Dritten auf, ihr Bemerkungen zu dieser neuen Vereinbarung mitzuteilen (ABl. C 125, S. 6).

11 Am 4. August 1999 teilte die Kommission den TACA-Vertragspartnern mit, dass sie erhebliche Zweifel an der Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 3 EG auf einige Teile der Vereinbarung habe, die unter die Verordnung Nr. 4056/86 fielen. In Bezug auf die Teile der Vereinbarung, die unter die Verordnung Nr. 1017/68 fallen, brachte die Kommission keine Einwände vor. Daraus folgt, dass das TACA insoweit für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem 6. Mai 1999, als freigestellt gilt.

12 Mit Schreiben vom 6. August 1999 setzte die Kommission die Kläger über diese Entscheidung, keine erheblichen Zweifel im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1017/68 geltend zu machen, und die daraus folgende Freistellung in Kenntnis (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

13 Am 14. November 2002 erließ die Kommission die Entscheidung Nr. 2003/68/EG in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/37.396/D2 - TACA-Neufassung) (ABl. L 26, S. 53). Aus Randnummer 28 dieser Entscheidung geht hervor, dass die streitige Klausel von den Mitgliedern der TACA-Neufassung niemals angewendet worden ist.

14 In Randnummer 18 derselben Entscheidung wird festgestellt, dass die Vertragspartner der TACA-Neufassung mit Schreiben vom 3. Mai 2002 eine Verlängerung der Freistellung für sämtliche Aspekte der TACA-Neufassung beantragt haben, die unter die Verordnung Nr. 1017/68 fallen.

Verfahren

15 Am 7. Oktober 1999 haben die Kläger nach Artikel 230 EG gegen die angefochtene Entscheidung Nichtigkeitsklage erhoben.

16 Sie beantragen,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die von ihnen verauslagten Kosten aufzuerlegen;

- die vom Gericht für erforderlich gehaltenen Maßnahmen einer vorgeschalteten Sachaufklärung anzuordnen.

17 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18 Mit Beschluss vom 4. Dezember 2000 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Atlantic Container Line AB, die Hapag-Lloyd AG, die Mediterranean Shipping Company SA, die A.P. Møller-Mærsk Line, Nippon Yusen Kaisha, die Orient Overseas Container Line (UK) Ltd und die P & O Nedlloyd Container Line Ltd als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

19 Im Rahmen der in Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen hat das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom 13. Februar 2003 dazu aufgefordert, schriftlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob in der vorliegenden Rechtssache die Hauptsache erledigt sei. Dieser Aufforderung sind die Beteiligten fristgerecht nachgekommen.

Entscheidungsgründe

Vorbringen der Beteiligten

20 Die Kläger machen zunächst geltend, dass die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die streitige Klausel zweifellos eine Maßnahme sei, die verbindliche Rechtswirkungen erzeuge, die die Interessen eines Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigten.

21 Sie legen sodann dar, dass das Gericht, obwohl definitionsgemäß eine von der Kommission gewährte Freistellung zwangsläufig verbindliche Rechtswirkungen erzeuge, die die Interessen eines Klägers beeinträchtigten, der Kunde des von der Freistellung Begünstigten sei, womöglich Recht habe, wenn es mit seiner Frage andeute, dass die Freistellung überfluessig geworden sei, da die streitige Klausel, für die eine Freistellung für die Dauer von drei Jahren gewährt worden sei, von den TACA-Vertragspartner niemals angewendet worden sei. Sie fügen hinzu, dass die Vertragspartner der TACA-Neufassung die angefochtene Entscheidung womöglich dadurch für die Zukunft gegenstandslos gemacht hätten, dass sie es vorgezogen hätten, aus der angefochtenen Entscheidung, die in Kraft bleibe, sofern sie nicht vom Gericht für nichtig erklärt werde, in keiner Weise Nutzen zu ziehen; daher dürfe in der vorliegenden Rechtssache kein Urteil ergehen.

22 Die Kläger weisen schließlich darauf hin, dass den Streithelfern die Kosten aufzuerlegen seien, wenn das Gericht entscheiden sollte, dass die Hauptsache erledigt sei.

23 Die Kommission ist der Ansicht, dass es, wenn es auch zutreffe, dass die Freistellung abgelaufen sei, dennoch nicht sicher sei, dass die vorliegende Rechtssache gegenstandslos geworden sei.

24 Sie weist darauf hin, dass die Tatsache, dass die TACA-Vertragspartner die streitige Klausel nicht angewendet hätten, nicht bedeute, dass die Freistellung keine Rechtswirkungen erzeugt habe. Die Freistellung habe vielmehr die Rechtswirkung gehabt, das fragliche Vorgehen zu gestatten; dass die Freistellung in der Praxis ohne Auswirkungen gebieben sei, sei eine davon zu unterscheidende Frage.

25 Die Kommission räumt ein, dass die TACA-Vertragspartner, wenn sie sich die Möglichkeit, die streitige Klausel anzuwenden, bewahren wollten, eine neuerliche Freistellung einholen müssten. Sie weist darauf hin, dass die TACA-Vertragspartner mit Schreiben vom 3. Mai 2002 einen Antrag auf Verlängerung der Freistellung gestellt hätten, dass sie sich hierzu äußern müsse und dass es nicht ausgeschlossen sei, dass sie, wenn die Sachlage unverändert bleibe, ebenso vorgehen werde wie im Jahr 1999.

26 Die Kommission erinnert auch daran, dass die Kläger unter Umständen die neue Freistellung angreifen könnten und dass in diesem Fall sowohl die Schriftsätze der Kläger als auch die ihren mit denen, die in der vorliegenden Rechtssache eingereicht worden seien, im Wesentlichen identisch sein könnten. Unter diesen Umständen fragt sich die Kommission, ob es zweckdienlich ist, den Parteien zusätzliche Prozesskosten aufzubürden.

27 Die Streithelfer erklären, dass sie sich unter dem Vorbehalt, von den Klägern wegen ihrer Kosten entschädigt zu werden, nicht einer Unterbrechung des Verfahrens widersetzen würden, um einen überfluessigen Verfahrensfortgang zu vermeiden.

Würdigung durch das Gericht

28 Die vorliegende Klage zielt darauf ab, die angefochtene Entscheidung, mit der die Kommission beschlossen hat, keine erheblichen Zweifel in Bezug auf die unter die Verordnung Nr. 1017/68 fallenden Bestimmungen der TACA-Neufassung geltend zu machen, für nichtig erklären zu lassen.

29 Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen sein können, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist (Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 62).

30 Daher ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt.

31 Wie die Kommission zu Recht in ihrer Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichts geltend macht, bewirkte die angefochtene Entscheidung, dass den Vertragspartnern gestattet wurde, die streitige Klausel anzuwenden. Insoweit hat sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugt.

32 Es ergibt sich indessen aus der angefochtenen Entscheidung, dass die streitige Klausel nur für eine Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem 6. Mai 1999, freigestellt war.

33 Im Übrigen ergibt sich aus der Entscheidung 2003/68, dass die streitige Klausel von den Vertragspartnern der TACA-Neufassung niemals angewendet worden ist.

34 Daraus folgt, dass die vorliegende Klage nunmehr die Rechtmäßigkeit einer Klausel betrifft, die nicht nur lediglich für einen Zeitraum freigestellt war, der am 5. Mai 2002 endete, sondern die darüber hinaus von den Vertragspartnern der TACA-Neufassung auch nicht angewendet worden ist.

35 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vertragspartner der TACA-Neufassung, falls sie nach dem 5. Mai 2002 beschließen sollten, die streitige Klausel anzuwenden, einen neuen Freistellungsantrag stellen müssten, was sie mit Schreiben vom 3. Mai 2002 getan haben. Daher muss die Kommission nach neuerlicher Untersuchung der Wettbewerbsverhältnisse eine weitere Entscheidung über die Freistellung treffen, die nicht zwangsläufig auf denselben Erwägungen wie die angefochtene Entscheidung beruhen wird. Die Kläger werden dann diese neue Entscheidung anfechten können.

36 Ferner erzeugen die Gründe, die die Kommission veranlasst haben, die streitige Klausel freizustellen, keine verbindliche Rechtswirkung und können folglich als solche nicht Gegenstand einer Klage sein (vgl. hierzu Urteil des Gerichts vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, Randnrn. 77 bis 92).

37 Schließlich ist der Hinweis der Kommission unerheblich, dass sie sich veranlasst sehen könnte, eine neue Entscheidung zu erlassen, die zu einem identischen Rechtsstreit führen würde, und dass es daher unzweckmäßig wäre, den Parteien zusätzliche Kosten aufzubürden. Es genügt nämlich, festzustellen, dass dieser Hinweis auf rein hypothetischen Erwägungen beruht. Mit ihm wird jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt.

38 Aus alledem ergibt sich, dass die Rechtssache gegenstandslos geworden und daher die Hauptsache erledigt ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

39 Gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht im Fall der Erledigung der Hauptsache über die Kosten nach freiem Ermessen.

40 Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, dass dem Antrag der Kläger auf Verurteilung der Streithelfer zur Kostentragung ebenso wenig stattzugeben ist wie demjenigen der Streithelfer auf Tragung ihrer Kosten durch die Kläger; vielmehr sind jedem Beteiligten seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Hauptsache wird für erledigt erklärt.

2. Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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