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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: T-225/05
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 236
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

15. Dezember 2005

"Verweisung an das Gericht für den öffentlichen Dienst"

Parteien:

In der Rechtssache T-225/05

Guido Strack, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Mosar und sodann Rechtsanwältin M. Wehrheim,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Kraemer und G. Berscheid, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Artikel 236 EG

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie des Richters A. W. H. Meij und der Richterin I. Pelikánová,

Kanzler : E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 17. Juni 2005 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben einerseits auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, seine Bewerbung für die Stelle des Referatsleiters der Abteilung "Ausschreibungen und Verträge" abzulehnen und einen anderen Bewerber für diese Stelle zu ernennen und andererseits auf Schadensersatz für den erlittenen Schaden.

2 Mit Beschluss 2004/752/EG, Euratom vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) hat der Rat dem Gericht erster Instanz eine gerichtliche Kammer beigeordnet, die für Entscheidungen über Streitsachen im Bereich des öffentlichen Dienstes zuständig ist.

3 Nach Artikel 62c der Satzung des Gerichtshofes, eingefügt durch den Beschluss 2004/752, werden die Bestimmungen über die Zuständigkeitsbereiche, die Zusammensetzung, den Aufbau und das Verfahren der gemäß den Artikeln 225a EG und 140b EA errichteten gerichtlichen Kammern im Anhang dieser Satzung aufgeführt.

4 Nach Artikel 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofes ist das Gericht für den öffentlichen Dienst im ersten Rechtszug für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten gemäß Artikel 236 EG und Artikel 152 EA zuständig, einschließlich der Streitsachen zwischen den Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen und deren Bediensteten, für die der Gerichtshof zuständig ist.

5 Artikel 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofes ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2004/752 an dem Tag in Kraft getreten, an dem die Feststellung des Präsidenten des Gerichtshofes, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst ordnungsgemäß konstituiert ist, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, also am 12. Dezember 2005.

6 Aus Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 2004/752 ergibt sich, dass die in Artikel 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofes genannten Rechtssachen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels beim Gericht erster Instanz anhängig sind und in denen das schriftliche Verfahren noch nicht entsprechend Artikel 52 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz beendet worden ist, an das Gericht für den öffentlichen Dienst verwiesen werden.

7 Da im vorliegenden Fall das schriftliche Verfahren am 12. Dezember 2005 noch nicht beendet war, sind die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 des Beschlusses 2004/752 für die Verweisung der Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst erfüllt.

8 Die vorliegende Rechtssache ist daher an das Gericht für den öffentlichen Dienst zu verweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

Die Rechtssache T-225/05 wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst verwiesen.

Ende der Entscheidung

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