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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 21.06.1996
Aktenzeichen: T-226/94
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 804/68, VO (EWG) Nr. 777/87
Vorschriften:
VO (EWG) Nr. 804/68 Art. 6 Abs. 1 | |
VO (EWG) Nr. 777/87 Art. 1 |
1. Dadurch daß die Kommission Ende 1990 und Anfang 1991 die Butterankäufe nach dem Dauerinterventionsverfahren nicht wiederaufnahm, hat sie weder gegen Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 777/87 zur Änderung der Interventionsregelung für Butter und Magermilchpulver noch gegen Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1547/87 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 777/87 hinsichtlich des Interventionsankaufs von Butter verstossen. Sie ging nämlich zu Recht davon aus, daß die Voraussetzungen für eine solche Wiederaufnahme nicht erfuellt seien, indem sie das Verhältnis zwischen dem Marktpreis und dem Interventionspreis mit einer Genauigkeit von einem Hundertstel Prozent berechnet und von den Interventionsstellen im Rahmen von Ausschreibungsverfahren angekaufte Buttermengen unabhängig davon, ob sie sich in den Lagerräumen dieser Stellen befanden, bei ihrer Berechnung von deren tatsächlichen Lagerbeständen mit berücksichtigt hat.
2. Für die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft im Rahmen von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages ist Voraussetzung, daß die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden nachgewiesen werden.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 21. Juni 1996. - Paul Dischamp SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Aussetzung der Interventionsankäufe von Butter - Schadensersatzklage. - Rechtssache T-226/94.
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
1 Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) sind die von den Mitgliedstaaten bestimmten Interventionsstellen zum Ankauf der ihnen angebotenen Butter verpflichtet.
2 Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Änderung der Interventionsregelung für Butter und Magermilchpulver (ABl. L 78, S. 10) kann diese Regelung, sobald die zur Intervention angebotenen Mengen 180 000 t übersteigen, ausgesetzt (Absatz 1) und durch eine Regelung des Ankaufs im Ausschreibungsverfahren ersetzt werden (Absatz 3 Buchstabe a), deren Einzelheiten in der Verordnung (EWG) Nr. 1589/87 der Kommission vom 5. Juni 1987 über den Ankauf von Butter durch die Interventionsstellen im Ausschreibungsverfahren (ABl. L 146, S. 27) festgelegt sind.
3 Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 777/87 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 über die für die Landwirtschaft erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit (ABl. L 353, S. 23, Anhang VI, Teil VII, Nr. 2) ist das Dauerinterventionsverfahren jedoch wieder aufzunehmen, wenn der Marktpreis für Butter während eines repräsentativen Zeitraums auf 92 % des Interventionspreises oder darunter absinkt. Übersteigen jedoch die tatsächlichen Lagerbestände insgesamt 275 000 t, so werden die Ankäufe nur dann wieder aufgenommen, wenn der Marktpreis auf 90 % des Interventionspreises oder darunter absinkt.
4 In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1547/87 der Kommission vom 3. Juni 1987 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 777/87 hinsichtlich des Interventionsankaufs von Butter (ABl. L 144, S. 12) ist der repräsentative Zeitraum auf zwei aufeinanderfolgende Wochen festgelegt.
5 Da die Kommission die Bedingung des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 777/87 als erfuellt ansah, erließ sie am 25. Juni 1987 die Verordnung (EWG) Nr. 1772/87 zur Aussetzung der Interventionsankäufe von Butter (ABl. L 167, S. 47).
Sachverhalt
6 Die Klägerin bot der französischen Interventionsstelle während der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 1772/87 in der Zeit vom 11. Januar bis zum 26. Februar 1991, und zwar am 11. und 22. Januar sowie am 6., 8., 12., 22. und 26. Februar 1991, Butter im Gesamtgewicht von 1 968 000 kg zum Verkauf zum Interventionspreis an.
7 Die Interventionsstelle teilte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar und 1. Februar 1991 mit, sie könne diese Angebote nicht berücksichtigen, da die Dauerinterventionsregelung ausgesetzt und durch das mit der Verordnung Nr. 1589/87 eingeführte Dauerausschreibungsverfahren ersetzt worden sei.
8 Die Klägerin verkaufte daher notgedrungen einen Grossteil der von ihr angebotenen Mengen im Rahmen von Ausschreibungsverfahren.
Verfahren und Anträge der Parteien
9 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 9. Juni 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
10 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat die Kommission jedoch im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen um die Vorlage bestimmter Unterlagen und die Beantwortung von zwei schriftlichen Fragen ersucht.
11 Die mündliche Verhandlung hat am 28. März 1996 stattgefunden. Die Parteivertreter haben mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.
12 Die Klägerin beantragt,
° festzustellen, daß die Beklagte für den Schaden haftet, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Verordnung Nr. 1772/87 während des Zeitraums vom 11. Januar bis zum 26. Februar 1991 rechtswidrig weiter auf Frankreich angewendet wurde;
° die Beklagte zu verurteilen, ihr 5 000 000 FF zuzueglich Zinsen zu zahlen;
° der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
13 Die Beklagte beantragt,
° die Klage als unbegründet abzuweisen;
° der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
14 Die Beklagte hat mit ihrer Gegenerwiderung beantragt, bestimmte von der Klägerin mit ihrer Erwiderung vorgelegte interne Arbeitsdokumente wegen ihrer Vertraulichkeit für unverwertbar zu erklären.
15 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt, sie bestreite die Verwertbarkeit dieser Unterlagen nicht weiter.
Zum Schadensersatzantrag
Zu dem einzigen Klagegrund einer Verletzung der Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1547/87 und 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 777/87
Vorbringen der Parteien
16 Die Klägerin rügt im Kern, die Beklagte habe dadurch gegen die Artikel 1 Absatz 2 ihrer Verordnung Nr. 1547/87 und 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 777/87 verstossen, daß sie die Dauerinterventionsankäufe nicht wieder aufgenommen habe, obwohl die Marktpreise für Butter bekanntlich in der Zeit zwischen der zweiundfünfzigsten Woche des Jahres 1990 und der neunten Woche des Jahres 1991 bei 92 % des Interventionspreises oder darunter gelegen hätten.
17 Die Beklagte wendet ein, die Voraussetzungen für die Anwendung der Dauerinterventionsregelung hätten nicht vorgelegen, da der Butterpreis auf dem französischen Markt teils 92,01 % des Interventionspreises und damit mehr als 92 % betragen habe, teils unter dieser Schwelle, aber über 90 % gelegen habe, während die Lagerbestände 275 000 t überstiegen hätten.
° Zum Grad der Genauigkeit der den Marktpreis betreffenden Prozentangabe
18 Die Klägerin folgert daraus, daß die Prozentsätze in der Verordnung Nr. 1547/87 in ganzen Zahlen, dagegen in der Verordnung (EWG) Nr. 3578/88 der Kommission vom 17. November 1988 mit Durchführungsbestimmungen zu dem System des automatischen Abbaus der negativen Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 312, S. 16) auf sechs Dezimalstellen angegeben seien, im Umkehrschluß, daß die Beklagte diesen Prozentsatz nicht mit einer Genauigkeit von einem Hundertstelprozent habe berechnen dürfen. Im übrigen seien in einer von der Beklagten erstellten Tabelle der in den Mitgliedstaaten geltenden Butterpreise alle Zahlen auf eine Dezimalstelle angegeben. Im vorliegenden Fall wären die Voraussetzungen für die erneute Anwendung des Dauerinterventionsverfahrens erfuellt gewesen, wenn die Beklagte einen auf ganze Zahlen gerundeten Prozentsatz oder einen Prozentsatz mit einer Dezimalstelle zugrunde gelegt hätte.
19 Die Beklagte weist diese Berufung der Klägerin auf eine Verordnung aus dem Währungsbereich, wo Beträge und Koeffizienten allgemein auf sechs Dezimalstellen angegeben würden, zurück, da sich die Besonderheiten des Währungsbereichs nicht auf den Agrarbereich übertragen ließen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1180/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Festsetzung des Richtpreises und der Interventionspreise für Butter, Magermilchpulver und die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano für das Milchwirtschaftsjahr 1990/91 (ABl. L 119, S. 23) und die Verordnung (EWG) Nr. 1552/90 der Kommission vom 8. Juni 1990 zur Bestimmung der infolge der Währungsneufestsetzung vom 5. Januar 1990 verringerten, in Ecu festgesetzten Preise und Beträge im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 146, S. 14) zeigten, daß der Rat den in Ecu ausgedrückten Interventionspreis im allgemeinen auf ein Hundertstel genau festlege. Die Logik gebiete es, bei der Festsetzung des Marktpreises den gleichen Genauigkeitsgrad anzuwenden. Bei Befolgung der Auffassung der Klägerin wäre es jedoch unmöglich, den Marktpreis mit einer Genauigkeit von einem Hundertstel ECU zu bestimmen, da der auf ganze Zahlen gerundete Prozentsatz einer Spanne von nahezu 3 ECU entspräche.
° Zur Berechnung der tatsächlichen Lagerbestände
20 Die Klägerin wendet sich gegen die Art und Weise, in der die Beklagte die tatsächlichen Lagerbestände an Butter berechnet. Der Begriff der "tatsächlichen Lagerbestände der Interventionsstellen" im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 777/87 erfasse Buttermengen nicht, die im Rahmen der Ausschreibungsverfahren angenommen worden seien, sich aber nicht tatsächlich in den Lagern befänden. Aus den von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 der Kommission vom 31. Januar 1969 über die gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 28, S. 1) bezueglich der Lagerbestände übermittelten Daten ergebe sich, daß die zu berücksichtigenden Lagerbestände erst Ende Februar 1991 die Obergrenze von 275 000 t erreicht hätten. Die Beklagte hätte daher das Dauerinterventionsverfahren vor diesem Zeitpunkt wieder anwenden müssen.
21 Zudem habe die Beklagte bei der Berechnung der Lagerbestände Buttermengen einbezogen, die erst nach dem hierfür zugrunde zu legenden Zeitraum durch Ausschreibung angekauft worden seien. Sie habe insbesondere 21 332 t Butter, die am 14. Februar 1991 angekauft worden seien, bei ihrer Berechnung der tatsächlichen Lagerbestände für die Woche vom 4. bis zum 10. Februar 1991 berücksichtigt.
22 Die Beklagte führt aus, sie berechne die Butterbestände auf der Grundlage des ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Umfangs der tatsächlichen Lagerbestände am Monatsende, wobei sie zwischenzeitlich im Rahmen von Ausschreibungen nach dem Verwaltungsausschußverfahren angenommene Mengen hinzurechne und abgebaute Lagerbestände abziehe.
Würdigung durch das Gericht
23 Ob die Beklagte ihre Verordnung Nr. 1547/87 und die Verordnung Nr. 777/87 eingehalten hat, hängt davon ab, wie genau der Prozentsatz, der das Verhältnis des Marktpreises für Butter zum Interventionspreis angibt, bestimmt werden muß und wie die tatsächlichen Lagerbestände der Interventionsstellen zu berechnen sind.
° Zum Grad der Genauigkeit der den Marktpreis betreffenden Prozentangabe
24 Sowohl in der Verordnung Nr. 777/87 zur Änderung der Interventionsregelung für Butter als auch in der Verordnung Nr. 1547/87 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 777/87 sind die Referenzprozentsätze auf ganze Zahlen gerundet, ohne daß angegeben wird, wie genau die Prozentsätze zu berechnen sind.
25 In der Verordnung Nr. 1180/90 zur Festsetzung des Interventionspreises für Butter für das Milchwirtschaftsjahr 1990/91 sind die Preise auf ein Hundertstel ECU genau angegeben; gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1547/87 hat die Beklagte den Marktpreis mit dem Interventionspreis zu vergleichen, um festzustellen, welchen Prozentsatz des Interventionspreises der Marktpreis ausmacht.
26 Ein aussagekräftiger Vergleich dieser beiden Preise ist nur möglich, wenn sie mit dem gleichen Genauigkeitsgrad angegeben werden. Die Beklagte weist jedoch zu Recht darauf hin, daß die Spanne der Werte, die dem in der fraglichen Verordnung angeführten ganzzahligen Prozentsatz entspreche, nahezu 3 ECU betragen.
27 Zwar trifft es zu, daß die Zahlen in der von der Klägerin vorgelegten Tabelle nur auf eine Dezimalstelle angegeben sind, doch handelt es sich dabei, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, um eine rein interne Zusammenfassung, deren Zweck eine auf ein Hundertstel genaue Angabe nicht erforderte.
28 Das die Verordnung aus dem Währungsbereich betreffende Vorbringen der Klägerin geht fehl, da eine Verordnung dieses Bereichs ohne Bezug zur Festsetzung der institutionellen Preise auf dem Agrarsektor ist.
29 Die Beklagte hat demnach das Verhältnis zwischen dem Marktpreis und dem Interventionspreis zu Recht mit einer Genauigkeit von einem Hundertstelprozent berechnet.
° Zur Berechnung der tatsächlichen Lagerbestände
30 Die einschlägigen Regelungen besagen nicht, wie die tatsächlichen Lagerbestände zu berechnen sind.
31 Wenn sich die Beklagte ausschließlich auf die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung Nr. 210/69 zweimal im Monat für den vorhergehenden Halbmonat übermittelten Daten über die Lagerbestände stützen dürfte, so könnte sie nicht zum gleichen Zeitpunkt den von ihr gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1547/87 wöchentlich zu ermittelnden Schwellenwert des Marktpreises und den Schwellenwert der tatsächlichen Lagerbestände zueinander in Bezug setzen. Die korrekte Bestimmung der Lagerbestände setzt also voraus, daß die von den Mitgliedstaaten dazu übermittelten Daten wöchentlich aktualisiert werden. Eine Methode, wie sie die Beklagte anwendet und nach der zu den tatsächlichen Lagerbeständen, die sich aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten ergeben, die zwischenzeitlich im Rahmen von Ausschreibungen nach dem Verwaltungsausschußverfahren angenommenen Mengen hinzugerechnet und die abgebauten Lagerbestände abgezogen werden, ist für eine korrekte Berechnung der tatsächlichen Lagerbestände geeignet.
32 Der in Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 777/87 verwendete Begriff der "tatsächlichen Lagerbestände der Interventionsstellen" schließt die Berücksichtigung von angekauften, aber noch nicht zum Lager gelieferten Buttermengen nicht aus. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wird nämlich der Zweck, den Buttermarkt zu entlasten und dadurch einen Preisanstieg zu erreichen, bereits mit dem Ankauf der Überschüsse durch die Interventionsstellen erreicht. Ferner schließt der Wortlaut dieser Bestimmung nicht aus, daß die angekauften Mengen von einem Dritten gelagert werden. Die Beklagte hat daher keinen Fehler begangen, indem sie von den Interventionsstellen im Rahmen von Ausschreibungsverfahren angekaufte Buttermengen unabhängig davon, ob sie sich in den Lagerräumen dieser Stellen befanden, bei ihrer Berechnung der tatsächlichen Lagerbestände mit berücksichtigt hat.
33 Die von der Klägerin in den Berechnungen der Beklagten beanstandeten Fehler (vgl. oben, Randnr. 21) wirken sich nicht auf den Umstand aus, daß die tatsächlichen, wie dargestellt aktualisierten Lagerbestände während des ganzen Zeitraums, in dem der Marktpreis bei 92 % des Interventionspreises oder darunter lag, 275 000 t überstiegen. Unter diesen Umständen kann der Beklagten kein fehlerhaftes oder rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden, da die in den Artikeln 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 777/87 und 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1547/87 angeführten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Interventionsankäufe nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 während des streitigen Zeitraums niemals erfuellt waren.
34 Die Beklagte hat demnach die im vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsvorschriften nicht verletzt.
35 Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum Schaden
Vorbringen der Parteien
36 Die Klägerin macht geltend, sie habe dadurch, daß die Beklagte ihre Verordnung Nr. 1547/87 nicht beachtet habe, folgenden Schaden erlitten:
° einen Gewinnausfall von 3 881 482,20 FF, der dem Unterschied zwischen dem Interventionspreis und dem im Ausschreibungsverfahren gezahlten Preis entspreche;
° durch die mangelnde Verfügbarkeit des Gewinns verursachte Kosten von 59 515 FF und Kosten der Butterlagerung, die sich dadurch ergäben, daß die Verkäufe im Ausschreibungsverfahren zweimal monatlich und nicht wie bei der Dauerinterventionsregelung täglich erfolgten;
° einen dadurch verursachten Gewinnausfall, daß im Ausschreibungsverfahren anders als bei der Dauerinterventionsregelung nicht die gesamte angebotene Butter verkauft werden könne.
37 Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich um einen tatsächlichen, sicheren und schweren Schaden, der über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken hinausgehe, die eine Betätigung in dem betroffenen Sektor mit sich bringe. Die Beklagte habe dadurch, daß sie die Verordnung Nr. 1772/87 während des in Rede stehenden Zeitraums in Kraft gelassen habe, durch die Verordnung Nr. 777/87 begründete wohlerworbene Rechte der Klägerin verletzt und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen.
38 Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die einschlägige Regelung genau eingehalten, und beantragt, den Schadensersatzantrag zurückzuweisen. Sie macht hilfsweise geltend, der gesamte Antrag sei unzureichend begründet. Insbesondere habe die Klägerin nicht nachgewiesen, daß die Butter, die sie während des fraglichen Zeitraums auf dem Markt und nicht im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens verkauft habe, die Voraussetzungen für einen Interventionsankauf erfuellt habe. Ferner werfe die Berechnung des zweiten Teils des geltend gemachten Schadens, der Kosten der mangelnden Verfügbarkeit des Gewinns und der Lagerung, Zweifel auf.
Würdigung durch das Gericht
39 Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft, daß die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden nachgewiesen werden (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle/Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und die dort angeführten Entscheidungen, und vom 29. April 1993 in der Rechtssache C-182/91, Forafrique Burkinabe/Kommission, Slg. 1993, I-2161, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-168/94, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2627, Randnr. 38, und vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Vereniging van Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2951, Randnr. 80).
40 Da kein Verstoß gegen die im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, hat die Klägerin das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten nicht nachgewiesen.
41 Der Schadensersatzantrag ist daher zurückzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
42 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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