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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.07.1997
Aktenzeichen: T-227/95
Rechtsgebiete: EGV, Entscheidung 85/202/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 85
EGV Art.176
EGV Art. 189
Entscheidung 85/202/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

7 Die Klage gegen eine wiederholende Verfügung einer früheren, nicht fristgerecht angefochtenen Entscheidung ist unzulässig.

8 Es steht der Kommission frei, über mehrere Verstösse gegen die Vorschriften des Vertrages über den Wettbewerb in einer einzigen Entscheidung zu entscheiden, selbst wenn nicht allen Adressaten alle Verstösse vorgeworfen werden, sofern die Entscheidung es jedem Adressaten erlaubt, eindeutig festzustellen, welche Vorwürfe ihm gemacht werden.

Eine solche Entscheidung stellt, auch wenn sie in Form nur einer Entscheidung abgefasst und veröffentlicht ist, ein Bündel von Einzelfallentscheidungen dar, mit denen festgestellt wird, welcher Verstoß oder welche Verstösse den jeweiligen Adressaten zur Last gelegt werden, und mit denen diesen gegebenenfalls eine Geldbusse auferlegt wird. Nach Artikel 189 des Vertrages ist jede dieser Einzelentscheidungen in allen Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet. Soweit ein Adressat für sich keine Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegen die einheitliche Entscheidung eingelegt hat, soweit sie ihn betrifft, hat diese Entscheidung somit Bestand und bleibt für ihn bindend.

Soweit also ein Adressat Nichtigkeitsklage erhebt, ist der Gemeinschaftsrichter nur mit den Teilen der Entscheidung befasst, die diesen Adressaten betreffen. Die übrigen, nicht angefochtenen Teile der Entscheidung, die andere Adressaten betreffen, werden hingegen nicht Gegenstand des Rechtsstreits, über den der Gemeinschaftsrichter zu entscheiden hat. Dieser kann im Rahmen einer Nichtigkeitsklage über den Streitgegenstand entscheiden, der ihm von den Parteien vorgelegt wird. Eine solche einheitliche Entscheidung kann daher nur insoweit für nichtig erklärt werden, als ihre Adressaten mit ihrer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter obsiegt haben.

9 Der Wortlaut des Artikels 176 des Vertrages erlaubt nicht den Schluß, die dort statuierte Verpflichtung beschränke sich ausschließlich auf die rechtliche Lage der Parteien des durch das Urteil entschiedenen Rechtsstreits. Es lässt sich somit nicht von vornherein ausschließen, daß die von den Organen zu ergreifenden Maßnahmen auch über den Rahmen des Rechtsstreits hinausgehen können, der zu dem Nichtigkeitsurteil führte, um die Wirkungen der in dem Urteil festgestellten Rechtsverstösse zu beseitigen.

Unter bestimmten Umständen kann das betroffene Organ gemäß Artikel 176 des Vertrages gehalten sein, auf einen Antrag hin, der binnen vernünftiger Frist gestellt wurde, zu prüfen, ob es Maßnahmen nicht nur im Hinblick auf die obsiegenden Parteien, sondern auch im Hinblick auf die Adressaten der Handlung treffen müsse, die keine Nichtigkeitsklage erhoben haben. Bewirkt ein Urteil des Gerichtshofes nämlich, daß die Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages hinfällig wird, weil die vorgeworfene abgestimmte Verhaltensweise nicht nachgewiesen sei, so wäre es mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung nicht vereinbar, wenn die Kommission nicht verpflichtet wäre, ihre ursprüngliche Entscheidung im Hinblick auf eine andere Partei derselben abgestimmten Verhaltensweise zu überprüfen, die auf denselben Fakten beruhte.

Der Umfang einer solchen Überprüfungspflicht ist anhand von Tenor wie Begründung des Nichtigkeitsurteils zu erörtern. Das Organ kommt einem solchen Urteil nämlich nur dann nach und führt es nur dann voll durch, wenn es nicht nur den Tenor beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und ihn in dem Sinne tragen, daß sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerläßlich sind.

10 Wenn es auch keine spezifischen Bestimmungen gibt, die den Widerruf oder die Rücknahme von Entscheidungen betreffen, die die Kommission nach den Artikeln 3 und 15 der Verordnung Nr. 17 getroffen und mit denen sie Verstösse gegen die Artikel 85 oder 86 des Vertrages festgestellt und deshalb Geldbussen auferlegt hat, so untersagt diese Verordnung der Kommission auch nicht, eine rechtswidrige Entscheidung zugunsten des Bürgers zu überprüfen.

Vorbehaltlich des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes der Rechtssicherheit haben die Gemeinschaftsorgane das Recht, eine begünstigende Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen. Ein solches Recht haben sie erst recht, wenn eine Entscheidung dem Bürger Lasten auferlegt oder Sanktionen gegen ihn verhängt.

11 Sollte die Kommission auf der Grundlage einer Überprüfung einer Entscheidung betreffend ein Verfahren wegen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln im Lichte der Begründung eines Urteils, das diese Entscheidung teilweise für nichtig erklärt, zu dem Ergebnis kommen, daß bestimmte Feststellungen von Verstössen gegen Artikel 85 des Vertrages rechtswidrig seien, die Adressaten zur Last gelegt wurden, die keine Nichtigkeitsklage erhoben hatten, ist sie nicht nur berechtigt, die im Zusammenhang mit diesen Feststellungen gezahlten Geldbussen zu erstatten, sondern sogar nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der ordnungsmässigen Verwaltung dazu verpflichtet, soll Artikel 176 des Vertrages nicht jede praktische Wirksamkeit verlieren. Einer Erstattung der Geldbussen steht Haushaltsrecht nicht entgegen. Haushaltsrecht soll das ordnungsmässige Finanzgebaren innerhalb der Organe sichern, beschränkt aber den Rechtsschutz der Bürger nicht und hindert die Gemeinschaftsorgane nicht daran, einem Nichtigkeitsurteil nachzukommen.

12 Anträge im Rahmen einer Nichtigkeitsklage dahin gehend, der Kommission aufzugeben, alle sich aus dem Urteil über die Nichtigkeit einer Entscheidung ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere einen Teil der aufgrund der für nichtig erklärten Entscheidung gezahlten Geldbussen zu erstatten, sind unzulässig.

Im Rahmen der Nichtigerklärungskompetenz, die der Gemeinschaftsrichter nach Artikel 173 des Vertrages hat, ist er nämlich nicht befugt, den Gemeinschaftsorganen Weisungen zu erteilen. Im übrigen bewirkt Artikel 176 des Vertrages eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Justiz und Verwaltung. Danach obliegt es dem Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die Maßnahmen zu bestimmen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben, indem es unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters das ihm zukommende Ermessen bei der Beachtung des Tenors und der Begründung des Urteils, das es durchzuführen hat, sowie des Gemeinschaftsrechts ausübt.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 10. Juli 1997. - AssiDomän Kraft Products AB, AB Iggesunds Bruk, Korsnäs AB, MoDo Paper AB, Södra Cell AB, Stora Kopparbergs Bergslags AB und Svenska Cellulosa AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Folgen einer teilweisen Aufhebung einer Entscheidung betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag durch den Gerichtshof - Wirkungen des Urteils für Adressaten der Entscheidung, die diese nicht angefochten haben - Artikel 176 EG-Vertrag - Klage auf teilweise Erstattung gezahlter Geldbußen. - Rechtssache T-227/95.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Der vorliegenden Rechtssache liegt dieselbe Sach- und Rechtslage wie dem Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85 (Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307; nachstehend: Urteil vom 31. März 1993) zugrunde, mit dem der Gerichtshof die Entscheidung 85/202/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/29.725 - Zellstoff) (ABl. 1985, L 85, S. 1; nachstehend: Zellstoffentscheidung) teilweise für nichtig erklärt hat. Der Sachverhalt ist in dieser Entscheidung und im Urteil vom 31. März 1993 dargelegt.

2 Die sieben Klägerinnen sind Unternehmen aus Schweden, deren Wirtschaftstätigkeit mit Zellstoff zu tun hat. Sie sind zehn der elf schwedischen Adressaten (Nrn. 30 bis 39) der Zellstoffentscheidung oder deren Rechtsnachfolger (schwedische Adressaten).

3 In der Zellstoffentscheidung stellte die Kommission fest, daß ein Teil von deren 43 Adressaten in bestimmten festgestellten Zeiträumen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (nunmehr EG-Vertrag) u. a. dadurch verstossen hat, daß er die Preise für gebleichten Sulfatzellstoff abgestimmt hat.

4 Artikel 1 der Zellstoffentscheidung führt die Verstösse gegen Artikel 85 auf, die die Kommission festgestellt hatte, weiter die betroffenen Adressaten und die fraglichen Zeiträume. Für die schwedischen Adressaten wurden folgende für das vorliegende Verfahren erheblichen Verstösse festgestellt:

5 In Artikel 1 Absatz 1 der Zellstoffentscheidung stellte die Kommission fest, daß die schwedischen Adressaten mit Ausnahme von Billerud-Uddeholm und Uddeholm AB sowie finnische, amerikanische, kanadische und norwegische Erzeuger sich über die "für Lieferungen in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft angekündigten Preise für gebleichten Sulfatzellstoff" während des gesamten Zeitraums von 1975 bis 1981 oder während eines Teils dieses Zeitraums abgestimmt hatten.

6 Nach Artikel 1 Absatz 2 hatten alle schwedischen Adressaten gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstossen, indem sie sich über die in der Gemeinschaft jedenfalls Abnehmern von gebleichtem Sulfatzellstoff in Belgien, Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich in Rechnung gestellten tatsächlichen Verkaufspreise abgestimmt hatten.

7 In Artikel 3 der Zellstoffentscheidung hat die Kommission Geldbussen von 50 000 bis 500 000 ECU nahezu allen Adressaten der Entscheidung auferlegt. Neun der schwedischen Adressaten wurden Geldbussen auferlegt. Sie klagten nicht gegen diese Entscheidung, sondern entrichteten ihre Geldbussen.

8 Sechsundzwanzig andere der ursprünglich dreiundvierzig Adressaten der Zellstoffentscheidung oder ihre Rechtsnachfolger erhoben gegen diese Entscheidung nach Artikel 173 EG-Vertrag Nichtigkeitsklage beim Gerichtshof. Dieser hat mit Urteil vom 31. März 1993 u. a. Artikel 1 Nummern 1 und 2 der Zellstoffentscheidung für nichtig erklärt, mit denen Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag festgestellt worden waren. Der Gerichtshof hat weiter die Geldbussen aufgehoben oder herabgesetzt, die den klägerischen Unternehmen auferlegt worden waren.

9 Der erhebliche Teil des Tenors des Urteils vom 31. März 1993 lautet wie folgt:

"1) Artikel 1 Nr. 1 der Entscheidung 85/202/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag wird aufgehoben.

2) Artikel 1 Nr. 2 der genannten Entscheidung wird aufgehoben.

...

7) Die gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbussen mit Ausnahme derjenigen, die die Finncell betrifft, und derjenigen, die gegen Canfor, MacMillan, St Anne und Westar festgesetzt worden sind, werden aufgehoben; letztere werden auf 20 000 ECU herabgesetzt.

..."

10 Im Anschluß an dieses Urteil haben die Klägerinnen mit Schreiben vom 24. November 1993 bei der Kommission beantragt, ihre Rechtslage im Lichte des Urteils zu überprüfen und die gezahlten Geldbussen zu erstatten, soweit sie jeweils über 20 000 ECU hinausgingen; diesen Betrag hatte der Gerichtshof bei bestimmten Klägerinnen für Verstösse aufrechterhalten, deren Feststellung nicht aufgehoben worden war.

11 Das Schreiben vom 24. November 1993 hat folgenden Wortlaut:

"... The Swedish respondents contend that the Commission may not retain the fines they paid for infringements of Article 85(1) by concertation on announced and transaction prices once the ECJ has annulled the Commission's relevant finding.

...

The Swedish undertakings who paid fines in respect of infringements of Article 85(1) which have now been annulled by the Court are entitled to recover those fines. It is clear from the caselaw (see, for example, the two Snupat cases - [1959] ECR 127 and [1961] ECR 53) that there is an obligation on the relevant Community institution (in this case, the Commission), to review the position of undertakings in a similar position, where the ECJ makes a ruling which is not addressed to those undertakings.

In this case, the Swedish respondents are in an identical position to the wood pulp producers who appealed the Commission's decision. The Court has annulled the Commission's findings in relations to concertation on announced and transaction prices. The Commission therefore has a duty to review the position of the Swedish respondents and to return that part of the fines paid by them which relates to the two infringements of Articel 85(1) which have been annulled."

[... Die schwedischen Adressaten bringen vor, daß die Kommission die Geldbussen nicht aufrechterhalten kann, die sie für Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 durch Abstimmung der angekündigten und der tatsächlichen Verkaufspreise entrichtet hatten, nachdem der Gerichtshof die entsprechenden Feststellungen der Kommission aufgehoben hat.

...

Die schwedischen Unternehmen, die Geldbussen für Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 gezahlt haben, die der Gerichtshof nunmehr aufgehoben hat, haben Anspruch auf Erstattung dieser Geldbussen. Nach der Rechtsprechung (vgl. etwa die beiden Urteile in der Rechtssache Snupat - Slg. 1959, 287, und Slg. 1961, 109) ist die zuständige Gemeinschaftsbehörde (im vorliegenden Fall die Kommission) verpflichtet, die Stellung von Unternehmen in einer solchen Lage zu überprüfen, wenn der Gerichtshof ein Urteil erlässt, das diese Unternehmen nicht betrifft.

Im vorliegenden Fall befinden sich die schwedischen Adressaten in derselben Position wie die Zellstofferzeuger, die Klage gegen die Entscheidung der Kommission erhoben hatten. Der Gerichtshof hat die Feststellungen der Kommission über die Abstimmung für angekündigte und tatsächliche Verkaufspreise aufgehoben. Die Kommission ist daher verpflichtet, die Lage der schwedischen Adressaten zu überprüfen und den Teil der Geldbussen zu erstatten, der sich auf die beiden aufgehobenen Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 bezieht.]

12 Die Kommission hat den Klägerinnen zunächst mit Schreiben vom 6. Dezember 1993 mitgeteilt, ihr Schreiben vom 24. November 1993 sei der Generaldirektion Haushalt (GD XIX) zur Prüfung übermittelt worden.

13 Später teilte der Generaldirektor für Wettbewerb (GD IV) den Klägerinnen mit Schreiben vom 4. Februar 1994 mit, die Kommission beabsichtigte, ihren Antrag abzulehnen; er räumte ihnen eine Frist zur Stellungnahme ein.

14 Auf dieses Schreiben haben die Klägerinnen mit Schreiben vom 8. April 1994 verlangt, daß die Kommission eine abschließende Entscheidung über die aus dem Urteil vom 31. März 1993 zu ziehenden Rechtsfolgen erlasse. Dieses Verlangen wurde mit Schreiben vom 24. Oktober 1994 und vom 21. Dezember 1994 wiederholt.

15 Mit Schreiben vom 4. Oktober 1995 lehnte es das für Wettbewerbssachen zuständige Mitglied der Kommission ab, dem Antrag der Klägerinnen auf Erstattung nachzukommen. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"In your letter of 24 November 1993 you asked the Commission to review the position of your clients ("the Swedish respondents") in light of the Court's judgment of 31 March 1993. More specifically, you requested the Commission to return the fines relating to the infringements found in the parts of its decision which had been annulled by the aforesaid judgment. Having received a preliminary reaction of my services (letter of 4 February 1994 signed by the Director General for Competition), you reiterated your request in your letters of 8 April, 24 October and 21 December 1994.

I do not see any possibility to accept your request. Article 3 of the decision imposed a fine on each of the producers on an individual basis. Consequently, in point 7 of the operative part of its judgment, the Court annulled or reduced the fines imposed on each of the undertakings who were applicants before it. In the absence of an application of annulment on behalf of your clients, the Court did not and indeed could not annul the parts of Article 3 imposing a fine on them. It follows that the obligation of the Commission to comply with the judgment of the Court has been fulfilled in its entirety by the Commission reimbursing the fines paid by the succeßful applicants. As the judgment dös not affect the decision with regard to your clients, the Commission was neither obliged nor indeed entitled to reimburse the fines paid by your clients.

As your clients' payment is based on a decision which still stands with regard to them, and which is binding not only on your clients but also on the Commission, your request for reimbursement cannot be granted."

[In Ihrem Schreiben vom 24. November 1993 fordern Sie die Kommission auf, die Stellung Ihrer Mandanten (die schwedischen Adressaten) im Lichte des Urteils des Gerichtshofes vom 31. März 1993 zu überprüfen. Insbesondere verlangen Sie, die Kommission solle die Geldbussen erstatten, die sich auf die Verstösse beziehen, die in dem Teil der Entscheidung genannt sind, der durch dieses Urteil aufgehoben wurde. Sie haben auf eine vorläufige Reaktion meiner Dienste hin (Schreiben vom 4. Februar 1994 mit der Unterschrift des Generaldirektors Wettbewerb) Ihr Verlangen mit Schreiben vom 8. April, 24. Oktober und 21. Dezember 1994 wiederholt.

Ich kann Ihrem Verlangen nicht Folge leisten. Artikel 3 der Entscheidung legte den Erzeugern jeweils für sich eine Geldbusse auf. Demgemäß hat der Gerichtshof in Nummer 7 des Tenors die Geldbussen aufgehoben oder herabgesetzt, die den Unternehmen auferlegt worden waren, die vor ihm Klage erhoben hatten. Da Ihre Mandanten keine Anfechtungsklage erhoben hatten, hob der Gerichtshof die Teile des Artikels 3 nicht auf, die ihnen Geldbussen auferlegt hatten; er konnte dies auch nicht tun. Die Kommission ist ihrer Verpflichtung, dem Urteil des Gerichtshofes nachzukommen, somit in vollem Umfang dadurch gerecht geworden, daß sie die von den erfolgreichen Klägerinnen gezahlten Geldbussen erstattet hat. Da das Urteil die Entscheidung insoweit nicht berührt, als sie Ihre Mandanten betrifft, war die Kommission weder verpflichtet noch auch nur berechtigt, die von Ihren Mandanten gezahlten Geldbussen zu erstatten.

Da die Zahlung durch Ihre Mandanten auf einer Entscheidung beruht, die Ihnen gegenüber nach wie vor Bestand hat und nicht nur ihre Mandanten, sondern auch die Kommission bindet, kann Ihrem Erstattungsersuchen nicht stattgegeben werden.]

Verfahren und Anträge der Parteien

16 Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 15. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

17 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Kommission aufgefordert, sich in der Sitzung zur möglichen Bedeutung des Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1961 in den Rechtssachen 42/59 und 49/59 (Snupat/Hohe Behörde, Slg. 1961, 109) zu äussern.

18 In der Sitzung vom 11. September 1996 sind die Parteien gehört und die Fragen des Gerichts beantwortet worden, das aus dem Präsidenten H. Kirschner sowie den Richtern B. Vesterdorf, C. W. Bellamy, A. Kalogeropoulos und A. Potocki zusammengesetzt war.

19 Nach dem Ableben des Richters Kirschner am 6. Februar 1997 ist das vorliegende Urteil gemäß Artikel 32 der Verfahrensordnung von den drei unterzeichneten Richtern beraten worden.

20 Die Klägerinnen beantragen,

- die Entscheidung vom 4. Oktober 1995 für nichtig zu erklären;

- der Kommission aufzugeben, alles zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 31. März 1993 Erforderliche zu unternehmen, insbesondere die jeweils von ihnen oder ihren Rechtsvorgängern gezahlten Geldbussen in Höhe der im Anhang 6 zur Klageschrift genannten Beträge zu erstatten;

- der Kommission aufzugeben, vom Tage der Zahlung der Geldbussen durch die schwedischen Adressaten bis zur Erstattung der geforderten Beträge durch die Kommission folgende Zinsen in der in Anhang 9 zur Klageschrift angegebenen Höhe aus diesen Beträgen zu zahlen:

- den jeweiligen Satz des Europäischen Fonds zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Währungswesens und des Europäischen Währungsinstituts zuzueglich 1,5 % oder

- den jeweiligen Grundausleihsatz der Banque Nationale de Belgique zuzueglich 1 %;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die sich im Schreiben vom 4. Oktober 1995 finden soll

Zulässigkeit

Parteivorbringen

22 Die Kommission hält den Nichtigkeitsantrag für unzulässig, weil das Schreiben vom 4. Oktober 1995 die Zellstoffentscheidung, soweit diese die Klägerinnen betreffe, nur wiederhole. Das Schreiben sei daher keine anfechtbare Handlung.

23 Das Schreiben vom 4. Oktober 1995 enthalte gegenüber der Zellstoffentscheidung keine neuen Gesichtspunkte, die die Rechtslage der Klägerinnen ändern würden. Es bestätige nur, daß die Zellstoffentscheidung bezueglich der Klägerinnen Bestand habe und daher keiner Überprüfung bedürfe.

24 Wenn die Klage auch auf Nichtigerklärung einer neuen Entscheidung gerichtet sei, die sich angeblich im Schreiben vom 4. Oktober 1995 finde, so betreffe sie in Wirklichkeit doch die Zellstoffentscheidung. Da die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die Zellstoffentscheidung seit langem abgelaufen sei, sei die vorliegende Klage unzulässig.

25 Die Klägerinnen machen geltend, das Schreiben vom 4. Oktober 1995 stelle eine anfechtbare Handlung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag dar.

26 Dieses Schreiben enthalte gegenüber der Zellstoffentscheidung eine neue Entscheidung. Hier werde zum ersten Mal die Auffassung der Kommission zu ihren Verpflichtungen aus dem Urteil vom 31. März 1993 festgelegt; hierauf gestützt enthalte das Schreiben die Entscheidung, die von den Klägerinnen und ihren Rechtsvorgängern gezahlten Geldbussen nicht zu erstatten.

27 Es treffe deshalb nicht zu, daß das Schreiben vom 4. Oktober 1995 keine Gesichtspunkte enthalte, die sich nicht bereits in der Zellstoffentscheidung fänden. In dieser Entscheidung habe die Kommission behauptet, daß die Klägerinnen verschiedene Wettbewerbsverstösse begangen hätten, ihnen aufgegeben, diese zu beenden, und ihnen Geldbussen auferlegt. Im Schreiben vom 4. Oktober 1995 habe die Kommission es hingegen zum ersten Mal eindeutig und abschließend abgelehnt, die Geldbussen zu erstatten.

28 Dabei handele es sich um eine Handlung, die die Rechtslage der betroffenen Unternehmen unmittelbar irreversibel berühre (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667).

Rechtliche Würdigung

29 Nach ständiger Rechtsprechung sind Klagen gegen wiederholende Verfügungen früherer Entscheidungen, die nicht fristgerecht angefochten worden waren, unzulässig (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 16; Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1995 in der Rechtssache T-275/94, Croupement des cartes bancaires CB/Kommission, Slg. 1995, II-2169, Randnr. 27). Eine Rechtshandlung nämlich, mit der lediglich eine frühere Rechtshandlung bestätigt wird, eröffnet den Beteiligten nicht die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit des bestätigten Aktes erneut in Frage zu stellen (Urteil vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde, Slg. 1961, 158).

30 Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen die Kommission mit Schreiben vom 24. November 1993 aufgefordert, im Lichte der Begründung des Urteils vom 31. März 1993 die Rechtswirkungen der Zellstoffentscheidung ihnen gegenüber zu überprüfen. Insbesondere haben sie die Kommission aufgefordert, ihnen die Geldbussen zu erstatten, die sich auf Verstösse bezogen, die in den Teilen der Zellstoffentscheidung festgestellt worden waren, die mit dem Urteil vom 31. März 1995 für nichtig erklärt wurden.

31 Diese Aufforderung zur Überprüfung wurde mit Schreiben vom 4. Oktober 1995 mit der Begründung zurückgewiesen, die Kommission sei ihrer Verpflichtung, dem Urteil vom 31. März 1993 nachzukommen, durch die Erstattung der gezahlten Geldbussen gerecht geworden, die durch das Urteil aufgehoben worden waren.

32 Die Frage, ob die Weigerung der Kommission, die Rechtmässigkeit der Zellstoffentscheidung zu überprüfen, soweit sie die Klägerinnen betrifft, eine wiederholende Verfügung darstellt, lässt sich nur nach einer Prüfung der Frage beantworten, ob Artikel 176 EG-Vertrag ihr eine solche Überprüfung auferlegte.

33 Nur in diesem Falle nämlich könnte das Schreiben der Kommission vom 4. Oktober 1995, mit dem sie sich stillschweigend über die Grenzen der Verpflichtungen äusserte, die ihr Artikel 176 EG-Vertrag infolge des Urteils vom 31. März 1993 auferlegte, eine neue Entscheidung darstellen, die mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden könnte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnrn. 8, 32 und 33), weil diese letzte Entscheidung dann in einem anderen rechtlichen Zusammenhang ergangen wäre als die Zellstoffentscheidung.

34 Da die Frage, ob das Urteil vom 31. März 1993 eine Verpflichtung zur Folge hatte, die Rechtmässigkeit der Zellstoffentscheidung zu überprüfen, soweit sie die Klägerinnen betraf, zur Begründetheit gehört, ist die Frage der Zulässigkeit zusammen mit der Begründetheit zu prüfen.

Begründetheit

Parteivorbringen

35 Die Klägerinnen bringen einen einzigen Klagegrund vor: Die Kommission habe mit ihrer Weigerung, die Zellstoffentscheidung insoweit, als sie sie betreffe, im Lichte des Urteils vom 31. März 1993 zu überprüfen und die gezahlten Geldbussen zu erstatten, die Rechtsfolgen verkannt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 ergäben. Dieser Klagegrund hat zwei Teile.

36 Zunächst machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe das gemeinschaftsrechtliche Prinzip verkannt, daß ein Nichtigkeitsurteil die angefochtene Entscheidung, im vorliegenden Fall die Zellstoffentscheidung, erga omnes und ex tunc vernichte.

37 Aus Artikel 174 Absatz 1 EG-Vertrag ergebe sich, daß ein Urteil über die Nichtigerklärung einer Entscheidung wie der Zellstoffentscheidung ebenso erga omnes wirke wie ein Urteil über die Nichtigerklärung einer Verordnung, da diese Bestimmung zwischen den Rechtsfolgen der Nichtigkeit nicht nach Maßgabe der Rechtsform der Handlung unterscheide.

38 Entgegen dem Vorbringen der Kommission sei die Zellstoffentscheidung nicht als Bündel von Einzelfallentscheidungen zu betrachten, sondern als eine Entscheidung, die an zahlreiche Unternehmen adressiert sei. Das entspreche den Feststellungen des Gerichtshofes im Urteil vom 31. März 1993, die Kommission habe nicht versucht, darzulegen, inwieweit die in Artikel 1 Nummern 1 und 2 des verfügenden Teils der Entscheidung angeführten Verstösse die Adressaten jeweils beträfen, indem sie angegeben hätte, zwischen welchen Adressaten die Abstimmung während welcher Zeiträume stattgefunden habe.

39 Daß ein Nichtigkeitsurteil erga omnes wirke, entspreche im übrigen ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 21. Dezember 1954 in der Rechtssache 2/54, Italien/Hohe Behörde, Slg. 1954/55, 78; vom 11. Februar 1955 in den Rechtssachen 3/54, Assider/Hohe Behörde, Slg. 1954/55, 131, und 4/54, ISA/Hohe Behörde, Slg. 1954/55, 189; vom 28. Juni 1955 in der Rechtssache 5/55, Assider/Hohe Behörde, Slg. 1954/55, 275; vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde; die Schlussanträge der Generalanwälte Lagrange in den Rechtssachen 28/62, 29/62 und 30/62, Da Costa en Schaake u. a., Slg. 1963, 85; Gand in der Rechtssache 50/69 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1969, 454; Dutheillet de Lamothe in den Rechtssachen 9/71 und 11/71, Compagnie d'approvisionnement et des Grands moulins de Paris/Kommission, Slg. 1972, 411; das Urteil des Gerichtshofes vom 25. November 1976 in der Rechtssache 30/76, Küster/Parlament, Slg. 1976, 1719; sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Reischl in dieser Rechtssache, Slg. 1976, 1730; die Urteile des Gerichtshofes vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke/Kommission, Slg. 1980, 665; vom 13. Mai 1981 in der Rechtssache 66/80, Internationale Chemical Corporation, Slg. 1981, 1191; Asteris u. a./Kommission, a. a. O.; vom 2. März 1989 in der Rechtssache 359/87, Pinna, Slg. 1989, 585; sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in dieser Rechtssache, Nrn. 13 bis 16 und 29).

40 Auch wenn der Gemeinschaftsrichter die Erga-omnes-Wirkungen seiner Urteile begrenzen könne (vgl. beispielsweise Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-30/91, Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775, und in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847), so habe der Gerichtshof doch von dieser Befugnis im Urteil vom 31. März 1993 keinen Gebrauch gemacht. Anders als Artikel 1 Nummer 4 der Zellstoffentscheidung sei Artikel 1 Nummern 1 und 2 ohne Einschränkung hinsichtlich der Folgen für nichtig erklärt worden, so daß die in diesen Bestimmungen enthaltenen Feststellungen auch hinsichtlich der Klägerinnen aufgehoben worden seien.

41 Nummer 7 des Tenors jenes Urteils, wonach "die gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbussen... aufgehoben [würden]", ändere daran nichts. Auf die "Klägerinnen" werde nur Bezug genommen, um die Unternehmen, deren Geldbussen der Gerichtshof insgesamt aufgehoben habe, von denjenigen zu unterscheiden, bei denen er die Geldbussen ganz oder teilweise bestätigt habe.

42 Daher verpflichte das Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 die Kommission, die Zellstoffentscheidung zurückzunehmen, soweit sie den schwedischen Adressaten Geldbussen für Verstösse auferlege, die in Artikel 1 Nummern 1 und 2 festgestellt seien, und diese Geldbussen teilweise zuzueglich von Zinsen zu erstatten, deren Satz dem wirtschaftlichen Nutzen der Verfügungsgewalt über diese Beträge entspreche, solle es nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung kommen.

43 Zum anderen machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen Artikel 176 EG-Vertrag verstossen.

44 Dieser verpflichte das betroffene Organ, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen nicht nur im Hinblick auf die Prozessparteien, sondern auch im Hinblick auf andere Parteien zu ergreifen. Die Verpflichtung, dem Urteil nachzukommen, enthalte insbesondere die Pflicht des beklagten Organs, ähnliche Sachverhalte im Lichte des Urteils zu überprüfen. Im vorliegenden Fall sei die Kommission insbesondere gehalten gewesen, dafür zu sorgen, daß die schwedischen Adressaten, die sich in einer ähnlichen Situation befunden hätten wie die Klägerinnen vor dem Gerichtshof, mit diesen gleichbehandelt würden (Urteil vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde; auch Urteile des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777; und vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke/Kommission, a. a. O.).

45 Dabei hätte die Kommission nicht nur den Tenor des Urteils, sondern auch dessen Gründe beachten müssen (Urteil Asteris u. a./Kommission). Das Urteil vom 31. März 1993 enthalte allgemeine Erwägungen, die auch für die Feststellungen von Verstössen gälten, die den Klägerinnen zur Last gelegt würden.

46 Insbesondere habe der Gerichtshof Artikel 1 Nummer 1 der Zellstoffentscheidung mit der Begründung für nichtig erklärt, die Kommission habe den Beweiswert bestimmter Unterlagen nicht erklärt und nicht nachgewiesen, daß eine Preisabstimmung die einzige einleuchtende Erklärung für das von ihr angeführte Parallelverhalten sei. Entsprechend sei Artikel 1 Nummer 2 mit der Begründung aufgehoben worden, daß der fragliche Verstoß in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht aufgeführt worden sei, was einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und damit einen von der Kommission verursachten Mangel des Verfahrens im Hinblick auf sämtliche Adressaten dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellt habe, denen später vorgeworfen worden sei, an diesem Verstoß teilgenommen zu haben. Daher hätten alle Geldbussen, die wegen dieser Verstösse gezahlt worden seien, erstattet werden müssen.

47 Die Kommission führt aus, die entscheidende Frage im vorliegenden Fall sei es, ob ein Unternehmen, dem die Kommission wegen eines Wettbewerbsverstosses eine Geldbusse auferlegt habe und das diese Geldbusse gezahlt habe, ohne die Entscheidung im Klagewege anzufechten, später die Erstattung der Geldbusse mit der Begründung verlangen könne, der Gemeinschaftsrichter habe Geldbussen aufgehoben, die anderen Unternehmen auferlegt worden seien, die fristgerecht Nichtigkeitsklage erhoben und mit dieser Klage obsiegt hätten.

48 Diese Frage sei zu verneinen, weil Entscheidungen über Geldbussen Einzelfallentscheidungen seien, die an einzelne Adressaten gerichtet seien. Nur der Adressat selbst könne Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung erheben. Erhebe ein Adressat nicht fristgerecht Klage, so habe die Entscheidung gemäß Artikel 189 EG-Vertrag ihm gegenüber Bestand und bleibe in all ihren Teilen verbindlich. Es gebe somit keinen Grund, der die Kommission verpflichte - oder es ihr auch nur gestatte -, die fraglichen Geldbussen auch nur teilweise zu erstatten. Dem Verlangen der Klägerinnen stattzugeben, liefe auf eine Umgehung der Klagefristen des Artikels 173 EG-Vertrag hinaus.

49 Die Auffassung der Klägerinnen, die Nichtigerklärung des Artikels 1 Nummern 1 und 2 der Zellstoffentscheidung durch den Gerichtshof habe Wirkung erga omnes, so daß die Kommission verpflichtet sei, die wegen der Feststellungen in diesen Nummern gezahlten Geldbussen zu erstatten, treffe nicht zu.

50 Die Klägerinnen verwechselten Entscheidungen und Verordnungen. Verordnungen hätten Wirkungen für Personengruppen, die allgemein und abstrakt bestimmt seien. Entscheidungen seien individuelle Verwaltungsakte, die die Rechtslage individueller Adressaten berührten. Der Umstand allein, daß die Entscheidungen, mit denen den Klägerinnen Geldbussen auferlegt worden seien, gleichzeitig mit Entscheidungen erlassen worden seien, die andere Unternehmen beträfen, ändere nichts daran, daß die Entscheidungen Einzelfallentscheidungen seien. Die Nichtigerklärung einer Verordnung könne allgemeine Wirkungen zeitigen. Die Nichtigerklärung einer Entscheidung berühre hingegen nur die Rechtslage des obsiegenden Klägers.

51 Die Zellstoffentscheidung stelle in Wirklichkeit ein Bündel von Einzelfallentscheidungen dar, die an eine Mehrzahl von Adressaten gerichtet seien und individuelle Geldbussen auferlegt hätten. Daher habe das Urteil vom 31. März 1993 keine Wirkung erga omnes in dem Sinne, den die Klägerinnen verträten. Dem entspreche der Wortlaut des Tenors des Urteils, mit dem der Gerichtshof "die gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbussen" aufgehoben oder herabgesetzt habe, also die Geldbussen, die denjenigen Unternehmen auferlegt worden seien, die Klage erhoben hätten. Der Gerichtshof hätte die Geldbussen, die den schwedischen Adressaten auferlegt worden seien, nicht aufheben können.

52 Die Behauptung, die Kommission habe Artikel 176 EG-Vertrag verletzt, treffe nicht zu. Sie habe ihrer Verpflichtung, dem Urteil vom 31. März 1993 nachzukommen, vollinhaltlich entsprochen, indem sie die von den Klägerinnen, die vor dem Gerichtshof obsiegt hätten, gezahlten Geldbussen erstattet habe. Den Klägerinnen der vorliegenden Rechtssache, also den schwedischen Adressaten, die Geldbussen zu erstatten, sei sie weder verpflichtet noch auch nur berechtigt.

53 Die Behauptungen der Klägerinnen, die Kommission habe dafür zu sorgen, daß die schwedischen Adressaten, die sich in einer ähnlichen Lage wie die Klägerinnen vor dem Gerichtshof befänden, mit diesen gleichbehandelt würden, sei offenkundig irrig. Die schwedischen Adressaten seien nämlich nicht in der gleichen Lage wie die anderen Adressaten der Zellstoffentscheidung, da sie innerhalb der Fristen des Artikels 173 EG-Vertrag gerade keine Nichtigkeitsklage erhoben hätten.

54 In der Sitzung hat die Kommission auf eine Frage des Gerichts ausgeführt, die Entscheidung in der Rechtssache Snupat/Hohe Behörde lasse sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Es gebe erhebliche Unterschiede zwischen dem Kontext der vorliegenden Rechtssache und demjenigen der Rechtssache Snupat (vgl. neben dem Urteil vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde, die Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juli 1959 in den Rechtssachen 32/58 und 33/58, Snupat/Hohe Behörde, Slg. 1959, 287, und vom 12. Juli 1962 in der Rechtssache 14/61, Hoogovens/Hohe Behörde, Slg. 1962, 511). Zunächst habe Snupat anders als die schwedischen Adressaten rechtzeitig alle Klagewege beschritten, um die beschwerenden Entscheidungen der Hohen Behörde anzufechten. Dann habe die Rechtssache Snupat eine Ausgleichsregelung betroffen, die ihrer Natur nach eine Verbindung zwischen den Behandlungen schaffe, die die Hohe Behörde mehreren Unternehmen zuteil werden lasse. Die bestimmten Unternehmen gewährten Entlastungen hätten nämlich automatisch höhere Abgaben für andere Unternehmen, darunter die Klägerin Snupat, zur Folge gehabt. Ein solcher Zusammenhang zwischen den Adressaten bestehe im vorliegenden Fall nicht.

Rechtliche Würdigung

55 Nach Auffassung der Klägerinnen hatte das Urteil vom 31. März 1993 Wirkungen erga omnes. Mit dem Urteil sei Artikel 1 Nummern 1 und 2 der Zellstoffentscheidung uneingeschränkt für nichtig erklärt worden, so daß die Feststellungen der Kommission bezueglich der in diesen Bestimmungen festgestellten Verstösse auch mit Wirkung gegen die Klägerinnen aufgehoben worden seien.

56 Dem ist nicht zu folgen. Zwar steht es der Kommission frei, über mehrere Verstösse in einer einzigen Entscheidung zu entscheiden, selbst wenn nicht allen Adressaten alle Verstösse vorgeworfen werden, sofern die Entscheidung es jedem Adressaten erlaubt, festzustellen, welche Vorwürfe ihm gemacht werden (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 111). Die Zellstoffentscheidung ist zwar in Form nur einer Entscheidung abgefasst und veröffentlicht, stellt aber ein Bündel von Einzelfallentscheidungen dar, mit denen festgestellt wird, welcher Verstoß oder welche Verstösse den jeweiligen Adressaten zur Last gelegt werden, und mit denen diesen gegebenenfalls eine Geldbusse auferlegt wird. Somit hätte die Kommission, wenn sie es gewollt hätte, auch formell mehrere getrennte Einzelfallentscheidungen erlassen können, mit denen sie Verstösse gegen Artikel 85 EG-Vertrag festgestellt hätte.

57 Diese Einschätzung entspricht auch dem Wortlaut des verfügenden Teils der Zellstoffentscheidung, der für jedes Unternehmen gesondert feststellt, welche Verstösse ihm vorgeworfen werden, und folglich den Adressaten der Entscheidung jeweils für sich Geldbussen auferlegt (siehe namentlich die Artikel 1 und 3 der Zellstoffentscheidung).

58 Nach Artikel 189 EG-Vertrag ist jede dieser Einzelentscheidungen, die Teil der Zellstoffentscheidung sind, in allen Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet. Soweit ein Adressat gegen die Zellstoffentscheidung für sich keine Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 eingereicht hat, hat diese Entscheidung somit Bestand und bleibt bindend (ebenso Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnr. 13).

59 Soweit also ein Adressat Nichtigkeitsklage erhebt, ist der Gemeinschaftsrichter nur mit den Teilen der Entscheidung befasst, die diesen Adressaten betreffen. Die übrigen, nicht angefochtenen Teile der Entscheidung werden hingegen nicht Streitgegenstand.

60 Der Gemeinschaftsrichter kann im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nur über den Streitgegenstand entscheiden, der ihm von den Parteien vorgelegt wird. Eine Entscheidung wie die Zellstoffentscheidung kann daher nur insoweit für nichtig erklärt werden, als ihre Adressaten mit ihrer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter obsiegt haben.

61 Daher sind die Nummern 1 und 2 des Tenors des Urteils des Gerichtshofes dahin zu verstehen, daß Artikel 1 Nummern 1 und 2 der Zellstoffentscheidung nur insoweit für nichtig erklärt wurde, als er die vor dem Gerichtshof obsiegenden Parteien betrifft. Das wird durch Nummer 7 des Tenors des Urteils bestätigt, der "die gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbussen" aufhebt oder herabsetzt.

62 Die Rechtsprechung, auf die sich die Klägerinnen zur Stützung ihrer These einer Wirkung erga omnes berufen, ist im vorliegenden Fall, wie die Kommission zu Recht geltend macht, nicht einschlägig, da sämtliche angeführten Urteile andere Rechtsfragen betreffen, die sich auf besonders gelagerte Sachverhalte beziehen.

63 Nach alledem ist der erste Teil des Klagegrundes unbegründet.

64 Somit ist der zweite Teil des Klagegrundes zu untersuchen. Danach stellt es einen Verstoß gegen Artikel 176 EG-Vertrag dar, daß die Kommission ihre Verpflichtung, die Rechtmässigkeit der Zellstoffentscheidung insoweit zu überprüfen, als sie die schwedischen Adressaten betrifft, missachtet hat.

65 Artikel 176 Absatz 1 EG-Vertrag lautet: "Das oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt..., haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen."

66 In ihrem Schreiben vom 4. Oktober 1995 hat die Kommission es abgelehnt, im Lichte des Urteils vom 31. März 1993 die Rechtslage der schwedischen Adressaten im Hinblick auf die Zellstoffentscheidung zu überprüfen, insbesondere zu prüfen, ob sich aus dem Urteil des Gerichtshofes die völlige oder teilweise Erstattung der den Adressaten, die keine Nichtigkeitsklage erhoben hatten, in der Zellstoffentscheidung auferlegten Geldbussen ergebe. Zur Begründung ihrer Weigerung hat die Kommission ausgeführt, sie sei in keinem Falle verpflichtet oder auch nur berechtigt, die von den schwedischen Adressaten gezahlten Geldbussen zu erstatten.

67 Zu prüfen ist zunächst, ob die Kommission nach Artikel 176 EG-Vertrag verpflichtet war, die Rechtmässigkeit der Zellstoffentscheidung im Lichte des Urteils vom 31. März 1993 insoweit zu überprüfen, als sie Adressaten betrifft, die nicht fristgerecht Nichtigkeitsklage erhoben haben. Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall berechtigt war, eine Überprüfung mit der Begründung zu verweigern, sie sei weder verpflichtet noch auch nur berechtigt, die gezahlten Geldbussen zu erstatten.

68 Um die Grenzen der Verpflichtungen zu ermitteln, die Artikel 176 EG-Vertrag im vorliegenden Fall der Kommission auferlegt, ist der Inhalt der Verpflichtung zu untersuchen, "die sich aus dem Urteil... ergebenden Maßnahmen zu ergreifen". Zu untersuchen ist namentlich, ob diese Verpflichtung auch Maßnahmen umfasst, die die Adressaten der Zellstoffentscheidung betreffen, die innerhalb der Frist des Artikels 173 EG-Vertrag keine Nichtigkeitsklage erhoben haben.

69 Der Wortlaut des Artikels 176 EG-Vertrag erlaubt nicht den Schluß, die dort statuierte Verpflichtung beschränke sich ausschließlich auf die rechtliche Lage der Parteien des durch das Urteil entschiedenen Rechtsstreits. Es lässt sich somit nicht von vornherein ausschließen, daß die von dem Organ zu ergreifenden Maßnahmen ausnahmsweise auch über den Rahmen des Rechtsstreits hinausgehen können, der zu dem Nichtigkeitsurteil führte, um die Wirkungen der in dem Urteil festgestellten Rechtsverstösse zu beseitigen (so Urteil Asteris u. a./Kommission, Randnrn. 28 bis 31).

70 So ist der Gerichtshof im Rahmen des Artikels 34 EGKS-Vertrag vorgegangen, der dem Organ ähnliche Verpflichtungen auferlegt wie Artikel 176 EG-Vertrag (Urteil vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde). In diesem Urteil hat der Gerichtshof angeführt, die Hohe Behörde sei auf ein Urteil hin, mit dem die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts festgestellt worden sei, der dem Kläger Vorteile in Form von Befreiungen gewährt habe, gehalten, ihre frühere Auffassung hinsichtlich der Rechtmässigkeit dieser Befreiungen zu überprüfen und zu untersuchen, ob ähnliche Entscheidungen, die früher zugunsten anderer Unternehmen getroffen worden seien, angesichts der in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze aufrechterhalten werden könnten. Sie könnte nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung auch verpflichtet sein, diese früheren Entscheidungen aufzuheben (Slg. 1961, 160 und 172 ff.).

71 Für die Frage, ob dieses Urteil auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, sind drei Feststellungen von Bedeutung. Zum einen erklärt das Urteil vom 31. März 1993 einen Teil einer Handlung für nichtig, die aus mehreren Einzelfallentscheidungen besteht, die am Ende desselben Verwaltungsverfahrens getroffen wurden. Zum anderen waren die Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache nicht nur Adressaten dieser Handlung, sondern ihnen wurden auch Geldbussen wegen Verstössen gegen Artikel 85 EG-Vertrag auferlegt, deren Feststellung im Hinblick auf die Adressaten der Handlung, die Klage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag erhoben hatten, mit dem Urteil vom 31. März 1993 aufgehoben wurde. Zum dritten stützen sich die Einzelfallentscheidungen gegen die Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache nach deren Ausführungen auf eben die Sachverhaltsfeststellungen und wirtschaftlichen und rechtlichen Erörterungen, die mit dem Urteil aufgehoben wurden.

72 Damit kann das betroffene Organ gemäß Artikel 176 EG-Vertrag gehalten sein, auf einen Antrag hin, der binnen vernünftiger Frist gestellt wurde, zu prüfen, ob es Maßnahmen nicht nur im Hinblick auf die obsiegenden Parteien, sondern auch im Hinblick auf die Adressaten der Handlung treffen müsse, die keine Nichtigkeitsklage erhoben haben. Bewirkt ein Urteil des Gerichtshofes nämlich, daß die Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag hinfällig wird, weil die vorgeworfene abgestimmte Verhaltensweise nicht nachgewiesen sei, so wäre es mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung nicht vereinbar, wenn die Kommission nicht verpflichtet wäre, ihre ursprüngliche Entscheidung im Hinblick auf eine andere Partei derselben abgestimmten Verhaltensweise zu überprüfen, die auf denselben Fakten beruhte.

73 Nunmehr sind die Verpflichtungen zu erörtern, die sich aus dem Urteil vom 31. März 1993 ergeben. Insbesondere ist im Lichte der genannten Grundsätze zu ermitteln, inwieweit dieses Urteil die Kommission verpflichtet, die Rechtslage der schwedischen Adressaten im Hinblick auf die Zellstoffentscheidung zu überprüfen. Dabei sind sowohl der Tenor wie die Begründung zu erörtern.

74 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, daß das Organ einem solchen Urteil nur dann nachkomme und es nur dann voll durchführe, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachte, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt hätten, und die ihn in dem Sinne trügen, daß sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerläßlich seien. Diese Gründe benennten zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen werde, und ließen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten habe (Urteil Asteris u. a./Kommission, Randnr. 27).

75 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß der Gerichtshof Artikel 1 Nummer 1 der Zellstoffentscheidung mit Erwägungen für nichtig erklärt hat, die sich allgemein auf die Untersuchung des Zellstoffmarktes beziehen, die die Kommission durchgeführt hat, nicht aber auf eine Untersuchung des Verhaltens oder der Praktiken stützen, die jeweils die einzelnen Adressaten der Zellstoffentscheidung betrafen.

76 In Artikel 1 Nummer 1 der Zellstoffentscheidung hatte die Kommission eine Abstimmung unter den Zellstofferzeugern - zu denen sämtliche schwedische Adressaten gehören, die in der vorliegenden Rechtssache klagen - der für Lieferungen in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft angekündigten Preise für gebleichten Sulfatzellstoff während des Zeitraums 1975-1981 oder eines Teils dieses Zeitraums festgestellt.Diese Abstimmung habe sich in einem System der quartalsweisen Preisankündigungen ausgedrückt.

77 Der Gerichtshof hat jedoch zum einen entschieden, daß das System der vierteljährlichen Preisankündigungen als solches keinen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle (Randnrn. 64 und 65 des Urteils), und zum andern die Auffassung der Kommission für unbegründet erklärt, das System der Preisankündigungen stelle ein Indiz für eine schon zuvor erfolgte Abstimmung dar (Randnrn. 66 bis 127 des Urteils).

78 Mit Bezug auf die letztere Auffassung hat der Gerichtshof zunächst die in den Abschnitten 61 ff. der Zellstoffentscheidung angeführten Fernschreiben als Beweismittel für den den Klägerinnen vorgeworfenen Verstoß abgelehnt, da die Kommission deren Beweiswert nicht darzulegen vermocht habe.

79 Hinsichtlich der anderen von der Kommission angeführten Beweise stellte der Gerichtshof fest, es sei nicht nachgewiesen, daß eine Preisabstimmung die einzige einleuchtende Erklärung für ein Parallelverhalten auf dem Markt darstelle.

80 Auf der Grundlage von Sachverständigengutachten konnte der Gerichtshof nämlich feststellen, daß das System der Preisankündigungen als eine vernünftige Reaktion darauf angesehen werden könne, daß der Zellstoffmarkt ein langfristiger Markt sei und daß sowohl die Abnehmer als auch die Lieferanten ein Interesse daran hätten, die geschäftlichen Risiken zu verringern. Die Übereinstimmung der Zeitpunkte der Preisankündigungen lasse sich als unmittelbare Folge der ausgeprägten Transparenz des Marktes ansehen, die nicht als eine künstliche qualifiziert werden könne. Schließlich stellten die oligopolitischen Tendenzen des Marktes sowie die besonderen Umstände der einzelnen Zeiträume eine befriedigende Erklärung für die Parallelität und die Entwicklung der Preise dar (Randnr. 126 des Urteils).

81 Mangels eines Bündels von ernsthaften, genauen und übereinstimmenden Indizien für eine abgestimmte Verhaltensweise entschied der Gerichtshof folglich, daß die Kommission nicht den Nachweis für eine Abstimmung der angekündigten Preise erbracht habe (Randnr. 127 des Urteils).

82 Diese Erwägungen des Gerichtshofes, die sich allgemein auf die Richtigkeit der wirtschaftlichen und rechtlichen Würdigung des auf dem Markt beobachteten Parallelverhaltens durch die Kommission beziehen, können ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Zellstoffentscheidung wecken, soweit in Artikel 1 Nummer 1 festgestellt wird, daß auch die schwedischen Adressaten gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstießen, indem sie sich während der dort genannten Zeiträume über die Preise von Lieferungen gebleichten Sulfatzellstoffs in die Gemeinschaft abgesprochen hätten.

83 In Abschnitt 82 der Zellstoffentscheidung führt die Kommission nämlich aus, sie habe sich bei der Feststellung der Abstimmung sowohl auf die verschiedenen Formen des unmittelbaren oder mittelbaren Austauschs von Daten als auch auf das festgestellte Parallelverhalten gestützt (vgl. auch Randnr. 66 des Urteils vom 31. März 1993). Aus den Antworten der Kommission auf Fragen des Gerichtshofes geht jedoch hervor, daß der Hauptbeweis für den festgestellten Verstoß in dem auf dem Markt beobachteten Parallelverhalten gesehen wurde. Der Schluß auf eine Abstimmung über die angekündigten oder die tatsächlichen Verkaufspreise wurde nach Ausführungen der Kommission in keinem Fall ausschließlich auf die Fernschreiben oder andere in den Abschnitten 61 bis 70 der Zellstoffentscheidung genannten Papiere gestützt (siehe Punkt VII.F des Sitzungsberichts in der mit Urteil vom 31. März 1993 entschiedenen Rechtssache, Slg. 1993, I-1416).

84 Selbst wenn also diese Unterlagen es erlaubten, gegenüber bestimmten schwedischen Adressaten die Feststellungen des verfügenden Teils der Zellstoffentscheidung ganz oder teilweise aufrechtzuerhalten (siehe hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der mit Urteil vom 31. März 1993 entschiedenen Rechtssache, Nrn. 464 bis 476), so änderte dies doch nichts daran, daß der Gerichtshof den Hauptbeweis nicht anerkannt hat, den die Kommission gegen sämtliche Adressaten der Zellstoffentscheidung herangezogen hatte, um eine Preisabstimmung und damit einen Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag zu belegen. Das Urteil vom 31. März 1993 kann daher insoweit die Feststellungen betreffend die schwedischen Adressaten offenkundig beeinflussen.

85 Es ist daher nicht mehr erforderlich, zu untersuchen, wie sich die Feststellungen des Gerichtshofes in den Randnummern 40 ff. des Urteils vom 31. März 1993 über die Formfehler bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf die Feststellung des den schwedischen Adressaten vorgeworfenen Verstosses durch Abstimmung über die Verkaufspreise ausgewirkt haben. Vielmehr war die Kommission auf den Antrag der Klägerinnen nach Maßgabe des Artikels 176 EG-Vertrag und des Grundsatzes der ordnungsmässigen Verwaltung gehalten, im Lichte der Begründung des Urteils vom 31. März 1993 die Rechtmässigkeit der Zellstoffentscheidung insoweit zu überprüfen, als diese die schwedischen Adressaten betraf, und auf der Grundlage einer solchen Überprüfung zu entscheiden, ob die gezahlten Geldbussen zu erstatten seien.

86 Das Schreiben vom 4. Oktober 1995 stellt somit keine schlichte Wiederholung der Würdigung dar, die bei dem Erlaß der Zellstoffentscheidung erfolgte. Es enthält unweigerlich eine Entscheidung der Kommission, die nach Artikel 176 EG-Vertrag getroffen wurde und dahin ging, daß die Begründung des Urteils vom 31. März 1993 sie nicht zu einer Überprüfung ihrer früheren Auffassung verpflichte. Dabei handelte es sich um eine neue Entscheidung, die die Klägerinnen anfechten konnten, was sie mit der vorliegenden Klage fristgerecht getan haben. Die Klage ist daher zulässig.

87 Dieser Würdigung steht das Urteil TWD Textilwerke Deggendorf nicht entgegen, da sie die Klägerinnen nicht in die Lage versetzt, die Klagefristen und damit die Bestandskraft der Zellstoffentscheidung ihnen gegenüber zu umgehen. In der Rechtssache Textilwerke Deggendorf versuchte das klägerische Unternehmen, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung geltend zu machen, die es nicht innerhalb der Frist des Artikels 173 angefochten hatte. Im vorliegenden Fall betrifft die gerichtliche Kontrolle hingegen nicht die ursprüngliche Entscheidung, also die Zellstoffentscheidung, sondern eine neue, gemäß Artikel 176 EG-Vertrag getroffene Entscheidung.

88 Für den Fall, daß die Kommission auf der Grundlage einer Überprüfung der Zellstoffentscheidung gemäß Artikel 176 EG-Vertrag zu dem Ergebnis kommen sollte, daß bestimmte Feststellungen von Verstössen der schwedischen Adressaten gegen Artikel 85 EG-Vertrag rechtswidrig waren, ist nunmehr das Vorbringen der Kommission zu erörtern, sie sei weder verpflichtet noch auch nur berechtigt, die Geldbussen zu erstatten.

89 Zur Frage, ob die Kommission eine Erstattung vornehmen kann, gibt es keine spezifischen Bestimmungen, die den Widerruf oder die Rücknahme von Entscheidungen beträfen, die die Kommission nach den Artikeln 3 und 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) getroffen und mit denen sie Verstösse gegen diese Artikel festgestellt und deshalb Geldbussen auferlegt hat. Andererseits untersagt diese Verordnung der Kommission auch nicht, eine rechtswidrige Entscheidung zugunsten des Bürgers zu überprüfen.

90 Von Interesse ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung zur Rücknahme von Verwaltungsakten, die dem Adressaten subjektive Rechte oder ähnliche Vorteile gewähren. Der Gerichtshof hat den Gemeinschaftsorganen vorbehaltlich des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes der Rechtssicherheit das Recht zuerkannt, eine begünstigende Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1957 in den Rechtssachen 7/56 und 3/57 bis 7/57, Algera u. a./Gemeinsame Versammlung, Slg. 1957, 83; vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749; und vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005).

91 Das muß erst recht in dem Fall gelten, daß eine Entscheidung - wie im vorliegenden Fall - dem Bürger Lasten auferlegt oder Sanktionen gegen ihn verhängt. Bei dieser Fallgestaltung stehen nämlich Erwägungen des Vertrauensschutzes und der wohlerworbenen Rechte des Adressaten der Entscheidung deren Rücknahme durch die Kommission nicht entgegen.

92 Daher ist die Kommission, sollte sie auf der Grundlage einer Überprüfung der Zellstoffentscheidung im Lichte der Begründung des Urteils vom 31. März 1993 zu dem Ergebnis kommen, daß bestimmte Feststellungen von Verstössen der schwedischen Adressaten gegen Artikel 85 rechtswidrig seien, berechtigt, die im Zusammenhang mit diesen Feststellungen gezahlten Geldbussen zu erstatten. Bei dieser Fallgestaltung ist die Kommission auch nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der ordnungsgemässen Verwaltung gehalten, diese Geldbussen, für die es keine Rechtsgrundlage gibt, zu erstatten, soll Artikel 176 nicht jede praktische Wirksamkeit verlieren.

93 Die Kommission kann dem nicht entgegenhalten, daß eine Erstattung der Geldbussen gegen Haushaltsrecht verstieße. Haushaltsrecht soll das ordnungsmässige Finanzgebaren innerhalb der Organe sichern; es beschränkt den Rechtsschutz der Bürger nicht und kann die Gemeinschaftsorgane nicht daran hindern, einem Nichtigkeitsurteil nachzukommen.

94 Damit ist die Entscheidung der Kommission insofern rechtsfehlerhaft, als sie davon ausgeht, daß die Kommission weder verpflichtet noch berechtigt sei, die von den Klägerinnen gezahlten Geldbussen zu erstatten.

95 Somit ist die Entscheidung der Kommission im Schreiben vom 4. Oktober 1995 für nichtig zu erklären, mit der der Antrag der Klägerinnen auf Überprüfung der Rechtmässigkeit der Zellstoffentscheidung insoweit, als sie sie betraf, abgelehnt wurde.

Die Anträge, der Kommission aufzugeben, den Klägerinnen einen Teil der gezahlten Geldbusse zuzueglich Zinsen zu erstatten

96 Die letzten beiden Anträge der Klägerinnen gehen dahin, der Kommission aufzugeben, alle sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere einen Teil der von ihnen gezahlten Geldbussen zuzueglich Zinsen zu erstatten.

97 Bei diesen Anträgen handelt es sich um Verpflichtungsanträge. Sie sind unzulässig, da der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der Aufhebungskompetenz, die er nach Artikel 173 EG-Vertrag hat, nicht befugt ist, den Gemeinschaftsorganen Weisungen zu erteilen (vgl. etwa das Urteil Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, Randnr. 18).

98 Artikel 176 EG-Vertrag bewirkt nämlich eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Justiz und Verwaltung. Danach obliegt es dem Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die Maßnahmen zu bestimmen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil - hier: dem Urteil vom 31. März 1993 - ergeben, indem es unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters das ihm zukommende Ermessen bei der Beachtung des Tenors und der Begründung des Urteils, das es durchzuführen hat, sowie des Gemeinschaftsrechts ausübt (Urteil Asteris u. a./Kommission).

99 Die Entscheidung, die Zellstoffentscheidung ganz oder teilweise zurückzunehmen oder nicht zurückzunehmen, fällt in erster Linie in die Zuständigkeit der Kommission. Sie hat diese Abwägung gemäß Artikel 176 EG-Vertrag vorzunehmen. Das Gericht kann sich nicht an ihre Stelle setzen.

100 Nach alledem sind der zweite und der dritte Antrag unzulässig.

Kostenentscheidung:

Kosten

101 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag in die Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist und die Klägerinnen einen entsprechenden Antrag gestellt haben, ist die Kommission in die Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission im Schreiben vom 4. Oktober 1995, mit der der Antrag der Klägerinnen abgelehnt wurde, im Lichte des Urteils des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85 (Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission) die Rechtmässigkeit der Entscheidung 85/202/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.725 - Zellstoff) zu überprüfen, soweit diese Entscheidung die Klägerinnen betrifft, wird für nichtig erklärt.

2. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet ist, daß der Kommission Weisungen zu erteilen seien.

3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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