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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.02.2005
Aktenzeichen: T-229/02
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 2580/01, EG-Vertrag
Vorschriften:
VO (EG) Nr. 2580/01 Art. 2 | |
EG-Vertrag Art. 230 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 15. Februar 2005. - Kurdistan Workers' Party (PKK) und Kurdistan National Congress (KNK) gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit. - Rechtssache T-229/02.
Parteien:
In der Rechtssache T229/02
Kurdistan Workers' Party (PKK),
Kurdistan National Congress (KNK) mit Sitz Brüssel (Belgien),
Prozessbevollmächtigte: M. Muller und E. Grieves, Barristers, sowie J. Peirce, Solicitor,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Vitsentzatos und M. Bishop als Bevollmächtigte,
Beklagter,
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch J. Collins, sodann durch R. Caudwell als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Brown und P. Kuijper als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/334/EG des Rates vom 2. Mai 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG (ABl. L 116, S. 33) und des Beschlusses 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG (ABl. L 160, S. 26)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas,
Kanzler: H. Jung,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Kurdistan Workers' Party (Kurdische Arbeiterpartei) (PKK) im Jahr 1978 in Erscheinung trat und einen bewaffneten Kampf gegen die türkische Regierung aufnahm, damit das Recht der Kurden auf Selbstbestimmung anerkannt wird. Nach der schriftlichen Aussage von O. Ocalan erklärte die PKK im Juli 1999 einen einseitigen Waffenstillstand unter Vorbehalt des Rechts auf Selbstverteidigung. Nach derselben Aussage beschloss der Kongress der PKK im April 2002, um dieser Neuausrichtung Ausdruck zu verleihen, dass alle Tätigkeiten unter dem Namen PKK am 4. April 2002 eingestellt werden und dass alle im Namen der PKK vorgenommenen Tätigkeiten als unrechtmäßig gelten (Anlage 2 zur Klageschrift, Nr. 16). Es wurde eine neue Vereinigung, der Kongreya AzadÓ Demokrasiya Kurdistan (Kongress für Demokratie und Freiheit Kurdistans - KADEK), errichtet, um politische Ziele im Namen der kurdischen Minderheit auf demokratischem Wege zu erreichen. A. Ocalan wurde zum Präsidenten des KADEK ernannt.
2. Der Kurdistan National Congress (Kurdischer Nationalkongress) (KNK) ist ein Verband, in dem etwa dreißig Organisationen zusammengeschlossen sind. Er verfolgt das Ziel, die Einheit und die Zusammenarbeit der Kurden in allen Teilen Kurdistans zu stärken und ihren Kampf im höheren Interesse der kurdischen Nation zu unterstützen (Artikel 7 Buchstabe A der Charta des KNK). Nach der schriftlichen Aussage von S. Vanly, Präsident des KNK, gehörte der Ehrenvorsitzende der PKK zu denen, die die Gründung des KNK unterstützten. Die PKK war Mitglied des KNK, und die einzelnen Mitglieder der PKK finanzierten zum Teil den KNK.
3. Am 27. Dezember 2001 erließ der Rat in der Erwägung, dass die Gemeinschaft tätig werden müsse, um die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umzusetzen, den Gemeinsamen Standpunkt 2001/930/GASP über die Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 90) und den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93).
4. Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 lautet:
Die Europäische Gemeinschaft ordnet im Rahmen der ihr durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang aufgeführten Personen, Gruppen und Körperschaften an.
5. Am 27. Dezember 2001 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70).
6. Artikel 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 bestimmt:
(1) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt,
a) werden alle Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, eingefroren;
b) werden weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten bereitgestellt.
(2) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt, ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten untersagt.
(3) Der Rat erstellt, überprüft und ändert einstimmig und im Einklang mit Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. In dieser Liste sind aufgeführt:
i) natürliche Personen, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;
ii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;
iii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften stehen, oder
iv) natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Namen oder auf Anweisung einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln.
7. Am 2. Mai 2002 erließ der Rat den Beschluss 2002/334/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG (ABl. L 116, S. 33). Mit diesem Beschluss wurde die PKK in die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgenommen (im Folgenden: streitige Liste).
8. Mit Klageschrift, die unter der Nummer T206/02 in das Register eingetragen wurde, erhob der KNK Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/334.
9. Am 17. Juni 2002 erließ der Rat den Beschluss 2002/460/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG (ABl. L 160, S. 26). Der Name der PKK wurde auf der streitigen Liste belassen. Diese Liste wurde anschließend regelmäßig durch Beschlüsse des Rates aktualisiert.
Verfahren und Anträge der Parteien
10. Mit Klageschrift, die am 31. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben der KNK, vertreten durch S. Vanly, und die PKK, vertreten durch O. Ocalan, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse 2002/334 und 2002/460 (im Folgenden: streitige Beschlüsse) erhoben.
11. Mit Beschluss vom 17. Juni 2003 sind das Vereinigte Königreich und die Kommission als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.
12. Der Rat hat in der vorliegenden Rechtsache mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Kläger und die Kommission haben zu der Einrede innerhalb der festgesetzten Frist Stellung genommen. Das Vereinigte Königreich hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.
13. Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,
- die Klage für unzulässig zu erklären;
- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
14. Die Kläger beantragen,
- die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorzubehalten;
- die Klage für zulässig zu erklären;
- die streitigen Beschlüsse für nichtig zu erklären und, hilfsweise, festzustellen, dass die Verordnung Nr. 2580/2001 rechtswidrig ist;
- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
15. Der Rat unterstreicht einleitend, dass die Klage im Namen der PKK und des KNK erhoben worden sei. Nichts deute darauf hin, dass O. Ocalan und S. Vanly für sich selbst handelten.
16. Der Rat und die Kommission tragen vor, dass die Klage, soweit sie sich auf den Beschluss 2002/334 beziehe, verspätet erhoben worden sei.
17. Der Rat hält die PKK nicht für parteifähig, da sie selbst erkläre, dass sie nicht mehr existiere. Der Rat stellt klar, dass diese Bemerkung die Konsequenzen unberührt lasse, die jeder Mitgliedstaat aus der anscheinenden Auflösung der PKK ziehen könne. Nach Ansicht der Kommission liegen keine hinreichenden Beweise dafür vor, dass O. Ocalan die PKK rechtmäßig vertreten könne.
18. In Bezug auf den KNK erhebt der Rat die Einrede der Rechtshängigkeit, da die Parteien, der Streitgegenstand und die geltend gemachten Klagegründe in den Rechtssachen T206/02 und T229/02 identisch seien. Mit dem Beschluss 2002/460 werde die streitige Liste nur aktualisiert. Die Kommission macht geltend, die Kläger hätten keinen Beweis für das Vorliegen eines neuen Umstands oder einer erneuten Prüfung ihres Falles vorgelegt, der es ausschließen würde, dass der Beschluss 2002/460 als Bestätigung des früheren Beschlusses anzusehen sei. Der Rat meint, auch wenn das ordnungsgemäße Verfahren für die Kläger darin bestünde, dass sie ihren ursprünglichen Antrag erweiterten oder anpassten, um den neuen Rechtsakt zu erfassen (Urteil des Gerichtshofes vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 8), so wäre diese Anpassung doch nur eine rein formale, da mit ihr lediglich die Bezeichnung des früheren Beschlusses durch die des späteren ersetzt würde. Die Verordnung Nr. 2580/2001 werde nur inzident angefochten, und eine solche Anfechtung könne nicht zu ihrer Nichtigerklärung führen.
19. Hilfsweise beruft sich der Rat, unterstützt durch die Kommission, darauf, dass der KNK nicht unmittelbar und individuell betroffen sei. Der Rat verweist darauf, dass der KNK nicht auf der streitigen Liste stehe. Das Argument des KNK, dass die Eintragung der PKK seine politische Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit beeinträchtige, sei viel zu vage und hypothetisch. Das Verbot, den in der streitigen Liste eingetragenen Organisationen Gelder zur Verfügung zu stellen, habe allgemeine Geltung. Dass der KNK aufgrund seiner engen Verbindungen zur PKK gegen dieses Verbot habe verstoßen können, könne ihn nicht rechtlich hinreichend individualisieren. Schließlich könne sich der KNK nicht auf die Verteidigung der Kollektivinteressen seiner Mitglieder berufen, da sein Ziel viel zu allgemein sei.
20. Die Kläger formulieren vier Vorbemerkungen. Erstens unterstreichen sie die große rechtliche Tragweite der streitigen Beschlüsse, die das Verbot einer politischen Partei und eine ernsthafte Beschränkung der politischen Tätigkeit des KNK bewirkten. Zweitens sei, da auf das Vorabentscheidungsverfahren nicht zurückgegriffen werden könne, die vorliegende Nichtigkeitsklage der einzige Rechtsbehelf, der den Klägern zur Verfügung stehe. Drittens seien die im EG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen hinsichtlich der Klagebefugnis im Licht der Grundrechte und insbesondere des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes auszulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I6677, Randnrn. 38, 39 und 44). Viertens sei es wohl klar, dass die Kläger diese Klage als Vertreter zweier politischer Parteien erhoben hätten. Da es sich bei den betroffenen Rechten und Interessen nicht nur um die der Kläger, sondern auch um die ihrer Mitglieder handele, sei ein übertriebener Formalismus nicht angebracht.
21. Die Kläger tragen vor, sie hätten ihre Klage am 24. Juli 2002 eingereicht. Sobald ihnen mitgeteilt worden sei, dass das Gericht nicht das Original der Klageschrift erhalten habe, obwohl sie vom Gegenteil überzeugt gewesen seien, hätten sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um diese Situation zu bereinigen. Jedenfalls sei die Frist in Bezug auf den Beschluss 2002/460 gewahrt worden. Dieser Beschluss stelle eine gesonderte Entscheidung dar, die auf einer erneuten Prüfung der Frage beruhe, ob die Eintragung der PKK in der streitigen Liste berechtigt sei.
22. Was die Parteifähigkeit der PKK betrifft, so vertreten die Kläger die Ansicht, dass das Argument des Rates hinsichtlich der Existenz der PKK die materielle Streitfrage in Bezug auf ihre Eintragung in der streitige Liste betreffe. Wahrscheinlich trage der Rat im Rahmen der Auseinandersetzung zur Sache vor, dass die PKK noch existiere, um ihre Eintragung in der streitigen Liste zu rechtfertigen, während er sich, soweit es um die Zulässigkeit gehe, auf ihre Auflösung berufe.
23. Die PKK sei zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt, erstens weil die Klagebefugnis von O. Ocalan, einer natürlichen Person, in keiner Weise bestritten worden sei, obwohl er in Vertretung handele. Zweitens habe der Umstand, dass 2002 beschlossen worden sei, alle Tätigkeiten unter dem Namen PKK einzustellen und eine neue Organisation zu gründen, im Gemeinschaftsrecht keinen Einfluss auf die fortbestehende Parteifähigkeit der PKK. Denn die PKK befinde sich in der gleichen Lage wie eine Handelsgesellschaft in Liquidation (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C77/99, Kommission/Oder-Plan Architektur u. a., Slg. 2001, I7355). Außerdem habe der Rat die PKK offensichtlich als hinreichend rechtsfähig angesehen, um sie zu verbieten. Unter diesen Umständen forderten die Gerechtigkeit und die Logik, dass die PKK die streitigen Beschlüsse anfechten könne.
24. Hinsichtlich des KNK sind die Kläger der Auffassung, dass er von den streitigen Beschlüssen unmittelbar und individuell betroffen sei. Die PKK sei die wichtigste Mitgliedsorganisation des KNK gewesen, und beide hätten denselben Zweck und dieselben politischen Ziele. Das völlige Verbot der PKK habe demoralisierende Auswirkungen auf die Fähigkeit des KNK diesen Zweck und diese Ziele zu verfolgen, obwohl er die einzige Organisation sei, die sie verfolgen könne. Außerdem werde der KNK in eine Situation der Unsicherheit versetzt, sowohl was seine Mitglieder als auch was ihn selbst angehe. Die Befürchtung, dass seine Vermögenswerte eingefroren würden oder er beschuldigt werde, eine verbotene Organisation zu unterstützen oder ihr Gelder zukommen zu lassen, habe eine starke Beschränkung seiner Tätigkeiten zur Folge. Solche Befürchtungen seien in Bezug auf den KADEK, der ein potenzielles Mitglied des KNK sei, besonders schwerwiegend. Der KNK handele somit sowohl im eigenen Namen als auch in dem seiner Mitglieder und potenziellen Mitglieder, die selbst von den streitigen Beschlüssen unmittelbar und indiv iduell betroffen seien.
25. Mit den Vorschriften über den locus standi vor dem Gericht solle sichergestellt werden, dass Parteien, die keine tatsächlichen Beziehungen zu einer Handlung der Organe aufwiesen, diese nicht anfechten könnten. Aus dem Rechtsstreit ergebe sich aber klar, dass dies hier nicht der Fall sei. Überdies entfalteten die streitigen Beschlüsse automatisch Wirkungen gegenüber den Klägern, ohne dass die Mitgliedstaaten dazwischenträten. Der KNK werde aufgrund seiner historischen Verbindung zur PKK in einzigartiger Weise individualisiert. Schließlich könne nur der KNK die streitigen Beschlüsse anfechten, falls die PKK nicht als klagebefugt angesehen werde.
Würdigung durch das Gericht
26. Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das Gericht kann also die Entscheidung über die vorliegende Einrede der Unzulässigkeit treffen, ohne sie dem Endurteil vorzubehalten.
27. Zunächst ist festzustellen, dass die PKK als von den streitigen Beschlüssen unmittelbar und individuell betroffen anzusehen ist, da sie darin namentlich genannt wird.
28. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften über die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer Person, die auf der streitigen Liste steht - d. h. auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus unterliegen -, nach den Umständen des konkreten Falles auszulegen sind. Denn was insbesondere diese Vereinigungen oder Körperschaften betrifft, so kann es vorkommen, dass sie rechtlich nicht existieren oder nicht in der Lage waren, die gewöhnlich für juristische Personen geltenden Rechtsvorschriften zu beachten. Ein übertriebener Formalismus liefe daher darauf hinaus, dass in bestimmten Fällen jede Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage ausgeschlossen wäre, auch wenn diese Vereinigungen und Körperschaften Gegenstand restriktiver Gemeinschaftsmaßnahmen waren.
29. Schließlich ist festzustellen, dass die streitigen Beschlüsse seit dem Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage aufgehoben und wiederholt durch neue Beschlüsse ersetzt worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der Grundsatz einer geordneten Rechtspflege, dass der Kläger, wenn die angefochtene Handlung während des Verfahrens durch eine andere Handlung mit dem gleichen Gegenstand ersetzt wird, keine neue Klage erheben muss, sondern seinen ursprünglichen Antrag dahin erweitern oder anpassen kann, dass er die neue Handlung umfasst (oben in Randnr. 18 zitiertes Urteil Alpha Steel/Kommission, Randnr. 8, und Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 2003 in der Rechtssache C217/01 P, Hendrickx/Cedefop, Slg. 2003, I3701).
30. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt sich jedoch die Zulässigkeit einer Klage zum Zeitpunkt der Klageerhebung (Urteil des Gerichtshofes vom 27. November 1984 in der Rechtssache 50/84, Bensider u. a./Kommission, Slg. 1984, 3991, Randnr. 8, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Oktober 2001 in der Rechtssache T236/00 R II, Stauner u. a./Parlament und Kommission, Slg. 2001, II2943, Randnr. 49). Auch wenn also die Kläger ihre Anträge während des Verfahrens an neue Handlungen anpassen, so können doch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage - abgesehen von derjenigen, die den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses betrifft - durch eine solche Anpassung nicht berührt werden. Soweit es um die Zulässigkeit ihrer Klage geht, besteht daher kein Anlass, den Klägern die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Anträge angesichts des Erlasses neuer Beschlüsse über die Aufhebung der streitigen Beschlüsse anzupassen.
31. Die Zulässigkeit der vorliegenden Klage ist für die verschiedenen Kläger, die sie erhoben haben, zu prüfen.
Zur PKK
32. Gemäß den oben in Randnummer 28 dargelegten Grundsätzen hat O. Ocalan, eine natürliche Person, das Recht, mit allen Beweismitteln nachzuweisen, dass er rechtsgültig im Namen der juristischen Person PKK handelt, deren Vertreter er angeblich ist. Diese Beweise müssen jedoch zumindest belegen, dass die PKK tatsächlich die Absicht hatte, die vorliegende Klage zu erheben, und nicht von einem Dritten, und sei es auch eines ihrer Mitglieder, instrumentalisiert wurde.
33. Außerdem hat das Gericht im Rahmen der vorliegenden Prüfung der Klagezulässigkeit nicht darüber zu befinden, ob die PKK tatsächlich existiert. Die Frage, die sich im Rahmen dieser Prüfung stellt, ist strikt darauf beschränkt, ob O. Ocalan befugt ist, eine Klage im Namen der PKK zu erheben.
34. Erstens ist zu bemerken, dass die Klage von O. Ocalan ausdrücklich im Namen (on behalf) der PKK erhoben worden ist.
35. Zweitens ist festzustellen, dass die Kläger nachdrücklich erklären, dass die PKK im April 2002 aufgelöst worden sei. Darüber hinaus hat nach der der Klageschrift beigefügten Aussage von O. Ocalan der Kongress der PKK, der deren Auflösung ausgesprochen habe, gleichzeitig die Erklärung angenommen, dass alle im Namen der PKK vorgenommenen Tätigkeiten [nunmehr] als unrechtmäßig gelten.
36. Drittens ist festzustellen, dass O. Ocalan nirgendwo in den Schriftsätzen der Kläger anders denn als Vertreter der PKK bezeichnet wird. Insbesondere wird nie behauptet, dass er irgendein persönliches Interesse an der Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse haben könnte.
37. Weit davon entfernt, die rechtliche Befugnis von O. Ocalan zur Vertretung der PKK nachzuweisen, tragen die Kläger vielmehr vor, dass die PKK nicht mehr existiere. Es kann aber unmöglich angenommen werden, dass eine verschwundene juristische Person, unterstellt, sie wäre es, rechtsgültig einen Vertreter benennen kann.
38. Die Unmöglichkeit der Annahme, dass O. Ocalan die PKK rechtsgültig vertritt, wird noch durch seine eigene Aussage bestärkt, wonach seit April 2002 jede Handlung im Namen der PKK unrechtmäßig ist. Würde man dieser Aussage folgen, so wäre die Handlung, die O. Ocalan angeblich im Namen der PKK vornimmt, von seinem eigenen Mandanten für unrechtmäßig erklärt worden.
39. Die Kläger stellen das Gericht somit vor die paradoxe Situation, dass die natürliche Person, die als Vertreter einer juristischen Person gilt, nicht nur unfähig ist, nachzuweisen, dass sie diese rechtsgültig vertritt, sondern auch noch die Gründe darlegt, aus denen sie sie nicht vertreten kann.
40. Was das Argument der Kläger betrifft, dass es keine anderen Klagemöglichkeiten gebe, so kann es nicht dazu führen, dass die Klage jeder Person, die die Interessen eines Dritten vertreten will, zugelassen wird.
41. Das Gericht muss daher feststellen, dass O. Ocalan aus eigenem Antrieb eine Klage im Namen der PKK erhoben hat. Die von O. Ocalan im Namen der PKK erhobene Klage ist demnach unzulässig.
42. Daraus folgt, dass über andere Unzulässigkeitsgründe wie die verspätete Klageerhebung in Bezug auf den Beschluss 2002/334 nicht entschieden zu werden braucht.
Zum KNK
43. Vorab ist festzustellen, dass der KNK bereits mit seiner unter der Nummer T206/02 in das Register eingetragenen Klage den Beschluss 2002/334 angefochten hat. Wegen der Identität von Gegenstand, Grund und Parteien ist daher die vorliegende Klage, soweit sie der KNK gegen den Beschluss 2002/334 richtet, aufgrund der Einrede der Rechtshängigkeit unzulässig.
44. Was den Beschluss 2002/460 (im Folgenden: streitiger Beschluss) angeht, so ist klar, dass er gegenüber dem damit aufgehobenen Beschluss 2002/334 eine neue Entscheidung darstellt. Zum einen bestimmt Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001, dass der Rat die Liste der unter diese Verordnung fallenden Personen, Vereinigungen und Körperschaften erstellt, überprüft und ändert. Daraus folgt, dass der Rat bei jedem neuen Rechtsakt die streitige Liste überprüft. Zum anderen kann eine solche Überprüfung nicht auf die Eintragung von neuen Personen oder Organisationen oder die Streichung bestimmter Personen oder Organisationen beschränkt sein, da es in einer Rechtsgemeinschaft nicht zulässig sein kann, dass ein Rechtsakt, der gegenüber Personen oder Organisationen dauernde restriktive Maßnahmen einführt, unbegrenzt anwendbar bleibt, ohne dass das Organ, das sie getroffen hat, sie regelmäßig nach einer Überprüfung erneut erlässt. Demnach kann die Tatsache, dass der KNK den Beschluss 2002/334 angefochten hat, mit dem die PKK erstmals in die streitige Liste eingetragen wurde, den KNK nicht wegen der Einrede der Rechtshängigkeit daran hindern, den Beschluss 2002/460 anzufechten, mit dem die PKK auf dieser Liste belassen wurde.
45. Was die Klage betrifft, die der KNK gegen den Beschluss 2002/460 erhoben hat, so kann nach ständiger Rechtsprechung eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung der kollektiven Interessen einer Gruppe von Personen gegründet worden ist, nicht als von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen angesehen werden, weshalb sie keine Nichtigkeitsklage erheben kann, wenn ihre Mitglieder dies einzeln auch nicht tun könnten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 19/62 bis 22/62, Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Slg. 1962, 1003, 1021 f., und Urteil des Gerichts vom 21. März 2001 in der Rechtssache T69/96, Hamburger Hafen- und Lagerhaus u. a./Kommission, Slg. 2001, II1037, Randnr. 49).
46. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der KNK nach Artikel 7 Buchstabe A seiner Charta die Aufgabe hat, die Einheit und die Zusammenarbeit der Kurden in allen Teilen Kurdistans zu stärken und ihren Kampf im höheren Interesse der kurdischen Nation zu unterstützen. Der KNK ist daher als Vereinigung anzusehen, die zur Wahrnehmung der kollektiven Interessen einer Gruppe von Personen gegründet worden ist.
47. Diese Schlussfolgerung wird auch durch das Argument der Kläger erhärtet, dass die Eintragung der PKK demoralisierende Auswirkungen auf die Fähigkeit des KNK habe, diesen Zweck zu verfolgen. Nach der oben angeführten Rechtsprechung kann er insoweit nicht individuell betroffen sein.
48. Weiter ist zu prüfen, ob sich der KNK darauf berufen kann, dass eines oder mehrere seiner Mitglieder befugt sind, eine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses zu erheben.
49. In Bezug auf die PKK ist festzustellen, dass die Kläger mit ihrer Erklärung, die PKK existiere nicht mehr, zumindest anerkennen, dass diese nicht mehr Mitglied des KNK ist. Insoweit kann nicht angenommen werden, dass die ehemalige Zugehörigkeit einer Person zu einer Vereinigung es dieser Vereinigung erlaubt, sich auf ein Vorgehen dieser Person zu berufen. Ließe man nämlich eine derartige Argumentation zu, so liefe das darauf hinaus, dass einer Vereinigung eine Art von dauerndem Klagerecht eröffnet würde, obwohl sie nicht mehr behaupten kann, dass sie die Interessen ihres ehemaligen Mitglieds vertritt.
50. Was den KADEK betrifft, so tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass dieser, ein potenzielles Mitglied des KNK, durch den Beschluss 2002/460 insoweit beeinträchtigt werde, als er dem KNK nicht beitreten könne. Unterstellt, der KADEK hätte zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage den Beschluss 2002/460 anfechten können, was möglich erscheint, insbesondere wenn er als rechtlicher und/oder tatsächlicher Nachfolger der PKK hätte angesehen werden können, so kann sich der KNK doch nicht auf die Zugehörigkeit des KADEK zu seiner Organisation berufen, da dieser kein Mitglied des KNK ist.
51. Die Kläger tragen schließlich vor, der KNK und seine Mitglieder im Allgemeinen seien individuell betroffen, weil ihre Tätigkeiten dadurch eingeschränkt würden, dass befürchtet werde, dass ihre Vermögenswerte bei einer Zusammenarbeit mit einer auf der streitigen Liste eingetragenen Organisation eingefroren würden. Dazu ist zu bemerken, dass das mit dem streitigen Beschluss aufgestellte Verbot, der PKK Gelder zur Verfügung zu stellen, allgemeine Geltung hat, da es sich an alle Rechtssubjekte der Europäischen Gemeinschaft richtet. Dieser Beschluss gilt somit für objektiv bestimmte Situationen und entfaltet Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse Italia/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 9).
52. Es ist daran zu erinnern, dass eine natürliche oder juristische Person nur dann geltend machen kann, von einer Handlung mit allgemeiner Geltung individuell betroffen zu sein, wenn sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt wird (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211, 238, und Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II1247, Randnr. 36). Der KNK und seine Mitglieder sind jedoch genau wie alle anderen Personen in der Gemeinschaft gezwungen, das mit dem streitigen Beschluss hinsichtlich der PKK aufgestellte Verbot zu beachten. Die Tatsache, dass der KNK und seine Mitglieder aufgrund ihrer politischen Ansichten die Folgen dieses Verbotes möglicherweise mehr als andere verspüren, ist nicht dazu angetan, sie gegenüber allen übrigen Personen in der Gemeinschaft zu individualisieren. Denn dass ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung für die verschiedenen Rechtssubjekte, für die er gilt, konkrete unterschiedliche Auswirkungen haben kann, hebt diese Rechtssubjekte nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Personen heraus, da die Anwendung dieses Rechtsakts aufgrund einer objektiv bestimmten Situation erfolgt (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II341, Randnr. 66 und die dort zitierte Rechtsprechung).
53. Zuletzt tragen die Kläger vor, dass die vorliegende Klage der einzige Rechtsbehelf sei, mit dem die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses hinsichtlich der PKK in Frage gestellt werden könne.
54. Dieses Vorbringen geht fehl. Die Tatsache, dass der KNK nicht selbst auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses klagen kann, bedeutet keineswegs, dass keine andere Person, die Adressat dieses Beschlusses ist oder von ihm unmittelbar und individuell betroffen ist, eine solche Klage erheben könnte.
55. Es ist allgemein bekannt, dass der Rat mit seinem Beschluss 2004/306/EG vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG (ABl. L 99, S. 28) den KADEK und den KongraGel als andere Bezeichnungen der PKK in die streitige Liste eingetragen hat. Mit am 25. Juni 2004 erhobener Klage, die unter der Nummer T253/04 eingetragen wurde (ABl. C 262, S. 28), hat der KongraGel die Nichtigerklärung dieses Beschlusses beantragt.
56. Da sich der KNK nicht darauf berufen kann, dass eines seiner Mitglieder befugt ist, eine Nichtigkeitsklage gegen den streitigen Beschluss zu erheben, ist der Schluss zu ziehen, dass er von diesem Beschluss nicht individuell betroffen ist.
57. Folglich ist die Klage, soweit sie vom KNK gegen den Beschluss 2002/460 erhoben worden ist, unzulässig.
58. Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen.
Kosten
59. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.
60. Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Vereinigte Königreich und die Kommission tragen daher ihre eigenen Kosten.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 15. Februar 2005
Ende der Entscheidung
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