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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 06.02.2007
Aktenzeichen: T-23/03
Rechtsgebiete: Assoziierungsabkommen Türkei
Vorschriften:
Assoziierungsabkommen Türkei |
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
6. Februar 2007
"Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Republik Türkei - Erlass von Einfuhrabgaben - Fruchtsaftkonzentrat aus der Türkei - Zollkodex der Gemeinschaften - Verkehrsbescheinigungen - Besonderer Fall - Verteidigungsrechte"
Parteien:
In der Rechtssache T-23/03
CAS SpA mit Sitz in Verona (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Ehle,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Nuñez Müller,
Beklagte,
wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 18. Oktober 2002 betreffend einen Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben (REC 10/01)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen M. E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe,
Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
A - Die Präferenzregelung
1 Die vorliegende Rechtssache fällt unter das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Republik Türkei (im Folgenden: Assoziierungsabkommen), das von der Republik Türkei sowie den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft (im Folgenden: Vertragsparteien) in Ankara unterzeichnet wurde. Das Assoziierungsabkommen wurde mit dem Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) gebilligt und trat am 1. Dezember 1964 in Kraft.
2 Nach Art. 2 des Assoziierungsabkommens, der in Titel I (Grundsätze) steht, ist es Ziel des Abkommens, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern.
3 Das Abkommen sieht eine Vorbereitungsphase vor, die es der Republik Türkei ermöglicht, ihre Wirtschaft mit Hilfe der Gemeinschaft zu festigen (Art. 3), eine Übergangsphase zur schrittweisen Errichtung einer Zollunion und zur Annäherung der Wirtschaftspolitiken (Art. 4) und eine auf der Zollunion beruhende Endphase, die eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken einschließt (Art. 5).
4 Gemäß Art. 7 treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Assoziierungsabkommen und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung seiner Ziele gefährden könnten.
5 Die in Titel III (Allgemeine und Schlussbestimmungen) stehenden Art. 22 und 23 sehen die Einrichtung eines Assoziationsrats vor, der aus Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Rates und der Kommission einerseits und Mitgliedern der türkischen Regierung andererseits besteht (im Folgenden: Assoziationsrat) und befugt ist, einstimmig Beschlüsse zu fassen, um die Ziele des Assoziierungsabkommens zu verwirklichen. Nach Art. 25 kann der Assoziationsrat, wenn er von einer der Vertragsparteien damit befasst wird, jede Streitigkeit in Bezug auf die Anwendung oder Auslegung des Assoziierungsabkommens beilegen oder die Streitigkeit dem Gerichtshof unterbreiten.
6 Die Endphase der Zollunion ist am 31. Dezember 1995 in Kraft getreten (Art. 1 und 65 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion [ABl. 1996, L 35, S. 1], im Folgenden: Beschluss Nr. 1/95 oder Grundbeschluss).
7 Nach Art. 11 des Assoziierungsabkommens umfasst die Assoziierungsregelung auch die Landwirtschaft und den Austausch landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß besonderen Regelungen, die der gemeinsamen Agrarpolitik der Gemeinschaft Rechnung tragen.
1. Die während der Übergangsphase geltende Regelung
8 Mit Beschluss Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation beschloss der Assoziationsrat, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft noch verbliebenen Zölle auf Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei, die noch nicht zollfrei in der Gemeinschaft zugelassen waren, zu beseitigen.
9 Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4115/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (ABl. L 380, S. 16) wurden die in Anhang II des EWG-Vertrags genannten Waren mit Ursprung in der Türkei - mit Ausnahme der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren - in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4115/86 galten dabei als Waren mit Ursprung in der Türkei diejenigen Waren, die die Voraussetzungen erfüllten, die in dem der Verordnung (EWG) Nr. 428/73 des Rates vom 5. Februar 1973 über die Anwendung der Beschlüsse Nr. 5/72 und Nr. 4/72 des Assoziationsrats (ABl. L 59, S. 73) beigefügten Beschluss Nr. 4/72 des Assoziationsrats vom 29. Dezember 1972 über die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in ..." oder "Ursprungserzeugnisse" der Türkei zur Anwendung von Anhang Nr. 6 Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen in der Fassung des der Verordnung (EWG) Nr. 1431/75 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 428/73 (ABl. L 142, S. 1) beigefügten Beschlusses Nr. 1/75 des Assoziationsrats vom 26. Mai 1975 festgelegt waren.
10 Gemäß Art. 1 des Beschlusses Nr. 4/72 gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei:
"a) pflanzliche Erzeugnisse, die in der Türkei geerntet worden sind,
...
f) Waren, die in der Türkei durch Be- oder Verarbeitung der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, auch wenn bei ihrer Herstellung Erzeugnisse anderen Ursprungs mitverarbeitet worden sind; dabei dürfen nicht in der Gemeinschaft oder in der Türkei hergestellte Erzeugnisse nur in unwesentlichem Umfang mitverarbeitet worden sein."
11 Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 331, S. 1) gilt für die Lizenzen, die durch die in ihrem Art. 1 genannten Verordnungen eingeführt worden sind. Art. 28 Abs. 4 dieser Verordnung bestimmt:
"Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Abdrucke der amtlichen Stempel und gegebenenfalls der Trockenstempel der beteiligten Stellen. Die Kommission unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten."
12 Mit Beschluss Nr. 5/72 vom 29. Dezember 1972 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der Art. 2 und 3 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen (ABl. 1973, L 59, S. 74) legte der Assoziationsrat fest, dass für die Anwendung der Präferenzregelung die Vorlage einer auf Antrag des Ausführers von den Zollbehörden der Republik Türkei oder eines Mitgliedstaats ausgestellten Beweisurkunde erforderlich ist. Bei der unmittelbaren Beförderung von Waren aus der Türkei in einen Mitgliedstaat handelt es sich um die Warenverkehrsbescheinigung A.TR.1 (im Folgenden: A.TR.1-Bescheinigung) (Art. 2); ein Muster dieser Bescheinigung ist dem Beschluss beigefügt. Dieses Muster wurde durch das Formular im Anhang des Beschlusses Nr. 1/78 des Assoziationsrats vom 18. Juli 1978 zur Änderung des Beschlusses Nr. 5/72 (ABl. L 253, S. 2) ersetzt. Dieses Muster wurde seinerseits durch den Beschluss Nr. 4/95 des Assoziationsrats vom 22. Dezember 1995 zur Änderung des Beschlusses Nr. 5/72 (ABl. 1996, L 35, S. 48) geringfügig geändert.
13 Gemäß Art. 11 des Beschlusses Nr. 5/72 leisten sich die Mitgliedstaaten und die Republik Türkei durch ihre Zollverwaltungen gegenseitig Verwaltungshilfe bei der Prüfung der Bescheinigungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit, "damit die einwandfreie Durchführung dieses Beschlusses gewährleistet wird".
14 Art. 12 des Beschlusses Nr. 5/72 bestimmt sodann:
"Die [Republik] Türkei, die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen."
15 Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 4115/86 waren die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen, mit denen sichergestellt werden sollte, dass auf die in Art. 1 angegebenen Waren die gesenkten Zölle angewendet werden, in dem Beschluss Nr. 5/72, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/78, festgelegt.
2. Die während der Endphase geltende Regelung
16 Der Beschluss Nr. 1/95 regelt eingehend die Durchführung der Endphase der Zollunion. Art. 29 dieses Beschlusses lautet:
"Die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien im Zollbereich ist in Anhang 7 geregelt, der auf Seiten der Gemeinschaft die Fragen regelt, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen."
17 Art. 2 Abs. 1 des Anhangs 7 des Beschlusses Nr. 1/95 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich bestimmt:
"Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe ..., um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und durch Ermittlungen in Zollsachen."
18 Gemäß Art. 3 Abs. 6 des Beschlusses Nr. 1/95 legt der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen fest.
19 Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/96 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 20. Mai 1996 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 (ABl. L 200, S. 14) bestimmt, dass die Ausstellung der Bescheinigung, die für den freien Verkehr der betreffenden Waren erforderlich ist, eine Einfuhrzollschuld entstehen lässt. Nach Art. 6 dieses Beschlusses hängt die Präferenzbehandlung von aus der Türkei eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen von der Ausstellung der Bescheinigung A.TR.1 ab. Anhang I des Beschlusses enthält ein Muster dieser Bescheinigung, jedoch konnten gemäß Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses die in dem Beschluss Nr. 5/72 vorgesehenen Formblätter bis zum 30. Juni 1997 weiter verwendet werden.
20 Art. 15 des Beschlusses Nr. 1/96 sieht Folgendes vor:
"Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Beschlusses leisten die Mitgliedstaaten und die [Republik] Türkei einander durch ihre jeweiligen Zollverwaltungen im Rahmen der Bestimmungen über die Amtshilfe gemäß Artikel 29 und Anhang 7 des Grundbeschlusses Amtshilfe bei der Prüfung der Bescheinigungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit."
21 Art. 13 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/96 lautet:
"... In Feld 12 des Auszugs sind die Eintragungsnummer, das Datum, die ausstellende Stelle und das Ausstellungsland der ursprünglichen Warenverkehrsbescheinigung ... einzutragen ..."
22 Anhang II Abschnitt II Nr. 12 des Beschlusses Nr. 1/96 sieht vor, dass die Angaben in Feld 12 der Verkehrsbescheinigung A.TR.1 von der zuständigen Behörde einzutragen sind.
23 Schließlich bestimmt Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/96:
"Unbeschadet der Vorschriften über den freien Warenverkehr in dem Grundbeschluss gelten der Zollkodex der Gemeinschaft mit den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, der im Zollgebiet der Gemeinschaft gilt, und das türkische Zollgesetz mit den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, das im Zollgebiet der [Republik] Türkei gilt, für den Warenverkehr zwischen den beiden Teilen der Zollunion unter den in diesem Beschluss festgelegten Voraussetzungen."
B - Zollrecht
1. Regelung über den Erlass von Zöllen
24 In Bezug auf einen möglichen Erlass von Einfuhrzöllen sieht Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: ZK) Folgendes vor:
"Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in ... Fällen ... erlassen werden [, die sich] aus Umständen [ergeben], die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind ..."
25 Art. 905 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: ZK-Durchführungsverordnung) bestimmt in seinem Abs. 1:
"Ist die Entscheidungszollbehörde, bei der ein Antrag auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 [ZK] gestellt worden ist, nicht in der Lage, nach Artikel 899 zu entscheiden, und lässt die Begründung des Antrags auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so legt der Mitgliedstaat, zu dem diese Behörde gehört, den Fall der Kommission zur Behandlung nach dem Verfahren der Artikel 906 bis 909 vor.
..."
26 Art. 904 Buchst. c der ZK-Durchführungsverordnung lautet:
"Die Einfuhrabgaben werden nicht erstattet oder erlassen, wenn je nach Fall die einzige für den Antrag auf Erstattung oder Erlass angeführte Begründung darin besteht, dass
...
c) gutgläubig Papiere zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren vorgelegt worden sind, die sich später als falsch, gefälscht oder für die Gewährung dieser Zollpräferenzbehandlung ungültig erweisen."
27 Art. 236 ZK bestimmt:
"(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.
Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.
..."
28 Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der einer Zollschuld entsprechenden Abgaben, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
2. Regelung über die Ursprungsregeln
29 Art. 20 ZK bestimmt u. a.:
"(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Die sonstigen durch besondere Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Maßnahmen im Warenverkehr werden gegebenenfalls auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewendet.
(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst:
...
d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist".
30 In Art. 27 Buchst. a ZK heißt es:
"Durch die Präferenzursprungsregeln werden die Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs im Hinblick auf die Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d) oder e) festgelegt.
Die Präferenzursprungsregeln werden wie folgt festgelegt:
a) Im Fall der unter die Abkommen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d) fallenden Waren in den Abkommen".
31 Die ZK-Durchführungsverordnung bestimmt in ihrer auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung (Art. 93, geändert und in Art. 92 umbenannt durch die Verordnung [EG] Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 [ABl. L 346, S. 1], im Folgenden: Art. 93 der ZK-Durchführungsverordnung):
"(1) Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Namen und Anschriften der für die Erteilung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(2) Die begünstigten Länder übermitteln der Kommission auch die Bezeichnungen, Anschriften und Musterabdrücke der Stempel der Regierungsbehörden, die zur Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen nach Artikel 86 befugt sind. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(3) Die Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, das Datum, an dem die neuen begünstigten Länder im Sinne von Artikel 97 ihren in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verpflichtungen nachgekommen sind, veröffentlichen."
C - Regelung über die Vertraulichkeit bestimmter Unterlagen
32 Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, S. 1) sieht vor:
"Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Informationen, die im Rahmen externer Untersuchungen eingeholt werden, sind, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, durch die Bestimmungen über diese Untersuchungen geschützt."
33 In Art. 9 Abs. 2 derselben Verordnung heißt es:
"Untersuchungsberichte und Folgemaßnahmen
...
(2) Bei der Erstellung dieser Berichte werden die im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrenserfordernisse berücksichtigt. Die so erstellten Berichte stellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats dar, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. Sie werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der einzelstaatlichen Kontrolleure und sind als diesen gleichwertig zu betrachten."
34 Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292, S. 2) bestimmt:
"Gemäß dieser Verordnung mitgeteilte oder eingeholte Informationen unterliegen, unabhängig von der Form der Mitteilung, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen erhalten hat, und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt."
35 Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) bestimmt:
"Ausnahmeregelung
(1) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
a) der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf:
- die öffentliche Sicherheit,
- die Verteidigung und militärische Belange,
- die internationalen Beziehungen,
- die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats;
b) der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten.
(2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
- der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,
- der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,
- der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten,
es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung."
Sachverhalt
A - Die streitigen Einfuhren
36 Die Klägerin CAS SpA ist eine Gesellschaft italienischen Rechts und eine 95,1%ige Tochtergesellschaft der Firma Steinhauser GmbH (im Folgenden: Steinhauser), die ihren Sitz in Ravensburg (Deutschland) hat. Die wesentliche Tätigkeit der Klägerin besteht darin, importierte Fruchtsaftkonzentrate zu verarbeiten; daneben ist sie als Importeurin dieser Waren nach Italien tätig. Die geschäftlichen Kontakte mit ausländischen Lieferanten unterhält im Wesentlichen die Firma Steinhauser.
37 Zwischen dem 5. April 1995 und dem 20. November 1997 importierte die Klägerin Apfel- und Birnensaftkonzentrate, die mit Herkunft und Ursprung in der Türkei angemeldet wurden, und überführte sie in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Einfuhr dieser Art von Waren in die Gemeinschaft wurde mit Hilfe von A.TR.1-Bescheinigungen vorgenommen, so dass die entsprechenden Waren in den Genuss der von dem Assoziierungsabkommen und dem Zusatzprotokoll vorgesehenen Zollbefreiung kamen.
38 Die Zollstelle Ravenna (Italien) nahm eine nachträgliche Überprüfung der Echtheit der A.TR.1-Bescheinigung D 141591 vor, die die Klägerin bei einer ihrer Einfuhren innerhalb des Zeitraums vom 5. April 1995 bis zum 20. November 1997 vorgelegt hatte. Gemäß Art. 29 des Beschlusses Nr. 1/95 wurden die türkischen Behörden ersucht, diese Bescheinigung auf ihre Echtheit zu überprüfen.
39 Mit Schreiben vom 15. Mai 1998 teilten die türkischen Behörden der Zollstelle Ravenna mit, dass diese Bescheinigung ausweislich der durchgeführten Nachprüfung nicht echt sei, weil sie nicht von den türkischen Zollbehörden ausgestellt worden sei. Ferner kündigten sie weitere Prüfungen an.
40 Infolgedessen führten die italienischen Behörden eine nachträgliche Kontrolle von insgesamt 103 A.TR.1-Bescheinigungen durch, die die Klägerin bei diversen Einfuhren vorgelegt hatte.
41 Mit Schreiben vom 10. Juli 1998 teilte die Ständige Vertretung der Republik Türkei bei der Europäischen Union (im Folgenden: Ständige Vertretung der Türkei) der Kommission mit, dass 22 von der Klägerin vorgelegte und in der Anlage zu diesem Schreiben aufgeführte A.TR.1-Bescheinigungen für Ausfuhren der türkischen Firma Akman nach Italien falsch ("false") seien. Mit Schreiben vom 20. Juli 1998 leitete die Kommission dieses Schreiben an die italienischen Behörden weiter.
42 Vom 12. bis 15. Oktober 1998 und vom 30. November bis 2. Dezember 1998 führte die Dienststelle für die Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrügereien (UCLAF, Vorläufer des OLAF) Untersuchungen in der Türkei durch.
43 Mit Schreiben vom 8. März 1999 teilte die Ständige Vertretung der Türkei der Zollstelle Ravenna mit, dass 32 von der Klägerin vorgelegte A.TR.1-Bescheinigungen (im Folgenden: streitige Bescheinigungen), darunter 18 im Schreiben vom 10. Juli 1998 aufgeführte Bescheinigungen, von den türkischen Behörden weder ausgestellt noch abgezeichnet worden seien. Die entsprechenden Bescheinigungen sind in der Anlage zu diesem Schreiben aufgeführt.
44 Nach Ansicht der italienischen Zollbehörden ergab sich aus der gesamten Korrespondenz zwischen ihnen, der Kommission, der UCLAF und den türkischen Behörden, dass die Letztgenannten 48 A.TR.1-Bescheinigungen, darunter die streitigen Bescheinigungen, über Einfuhren nach Italien in Form von Lieferungen der türkischen Firma Akman an die Klägerin für entweder falsch oder unrichtig hielten.
45 Die 32 streitigen Bescheinigungen (entsprechend Zöllen in Höhe von insgesamt 3 296 190 371 LIT [italienische Lire], d. h. 1 702 340,25 Euro) seien gefälscht, da sie von den türkischen Zollbehörden weder ausgestellt noch abgezeichnet worden seien. Die 16 übrigen Bescheinigungen hingegen (entsprechend Zöllen in Höhe von insgesamt 1 904 763 758 LIT, d. h. 983 728,38 Euro) seien - obwohl sie von den türkischen Zollbehörden ausgestellt worden seien - ungültig, weil es sich bei den betreffenden Waren nicht um Waren mit Ursprung in der Türkei handele.
46 Da alle 48 Bescheinigungen als gefälscht oder ungültig beurteilt worden seien, könnten die darin verzeichneten Waren nicht unter die für die Einfuhr türkischer Agrarerzeugnisse vorgesehene Präferenzregelung fallen.
47 Die italienische Zollverwaltung forderte daher die Klägerin auf, die geschuldeten Zölle in Höhe von insgesamt 5 200 954 129 LIT, d. h. 2 686 068,63 Euro, zu entrichten.
B - Straf- und Verwaltungsverfahren vor den italienischen Behörden und den Gemeinschaftsbehörden
48 Mit Schreiben vom 28. März 2000 beantragte die Klägerin bei der Zollstelle Ravenna nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, Art. 236 und Art. 239 ZK, die nachträgliche buchmäßige Erfassung zu unterlassen bzw. die angeforderten Einfuhrabgaben zu erstatten. Sie berief sich dazu auf ihren guten Glauben, auf die nicht erkennbaren Irrtümer der zuständigen Behörden und auf Pflichtverletzungen dieser Behörden.
49 Mit Schreiben vom 15. Mai 2000 informierten die italienischen Zollbehörden die Staatsanwaltschaft Ravenna über die Umstände betreffend die von der Klägerin mit gefälschten Bescheinigungen durchgeführten Einfuhren. Nachdem die Staatsanwaltschaft Ravenna von diesen Umständen Kenntnis genommen hatte, leitete sie ein Ermittlungsverfahren ein.
50 Mit Urteil vom 20. Dezember 2000 stellte das Tribunale civile e penale (Zivil- und Strafgericht) Ravenna das gegen den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn B. Steinhauser, eingeleitete Strafverfahren ein, weil es den diesem vorgeworfenen Sachverhalt als nicht erwiesen ansah.
51 Mit Schreiben vom 30. November 2001, das bei der Kommission am 12. Dezember 2001 einging, ersuchte die Italienische Republik die Kommission, zu entscheiden, ob es gerechtfertigt sei, nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der von der Klägerin angeforderten Einfuhrabgaben vorzunehmen oder diese Abgaben nach Art. 239 ZK zu erstatten.
52 Gemäß den Art. 871 und 905 der ZK-Durchführungsverordnung erklärte die Klägerin, dass sie die der Kommission von den italienischen Behörden übermittelten Unterlagen eingesehen habe. Außerdem teilte sie ihren Standpunkt und ihre Anmerkungen mit, die die italienischen Behörden der Kommission in Anlage zu ihrem Schreiben vom 30. November 2001 übermittelten.
53 Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 forderte die Kommission einige ergänzende Informationen von den italienischen Behörden an, die mit Schreiben vom 7. Juni 2002 antworteten.
54 Mit Schreiben vom 25. Juli 2002 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie über den Antrag nicht in ihrem Sinne zu entscheiden gedenke. Vor dem Erlass einer endgültigen Entscheidung ersuchte sie jedoch die Klägerin, ihr etwaige Bemerkungen mitzuteilen, und bot ihr an, die Akte im Hinblick auf die nicht vertraulichen Dokumente einzusehen.
55 Am 6. August 2002 nahmen die Vertreter der Klägerin in den Räumen der Kommission Einsicht in die Verwaltungsakte. Außerdem unterzeichneten sie eine Erklärung zur Bestätigung, dass sie Zugang zu den in der Anlage zu dieser Erklärung genannten Schriftstücken gehabt hätten.
56 Mit Schreiben vom 15. August 2002 nahm die Klägerin gegenüber der Kommission Stellung. Sie blieb darin insbesondere bei ihrem Standpunkt, dass die Zollbehörden aktive Fehler begangen hätten, die sie nicht habe bemerken können und die Pflichtverletzungen gleichkämen, die zu einem besonderen Fall im Sinne von Art. 239 ZK führten.
57 Am 18. Oktober 2002 erließ die Kommission die Entscheidung REC 10/01 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die der Klägerin am 21. November 2002 zugestellt wurde.
58 Die Kommission stellte erstens fest, dass die buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben, die Gegenstand des Antrags seien, gerechtfertigt sei.
59 Zweitens zog sie indes den Schluss, dass es gerechtfertigt sei, die Einfuhrabgaben zu erstatten, soweit sich der Antrag auf die 16 ungültigen Bescheinigungen beziehe, weil für die Klägerin insoweit ein besonderer Fall im Sinne von Art. 239 ZK vorliege.
60 In Bezug auf die 32 streitigen Bescheinigungen gelangte sie jedoch drittens zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin geltend gemachten Umstände keinen besonderen Fall im Sinne von Art. 239 ZK begründen könnten. Demzufolge stellte die Kommission in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung fest, dass eine Erstattung der darauf entfallenden Einfuhrabgaben in Höhe von 1 702 340,25 Euro nicht gerechtfertigt sei.
61 Mit Schreiben vom 20. Juni 2003 beantragte die Klägerin bei der Kommission schließlich Einsichtnahme in weitere Teile der Akte. Die Kommission gab diesem Antrag mit Schreiben vom 10. Juli 2003 statt. Die Klägerin nahm jedoch keine weitere Akteneinsicht.
C - Die Bescheinigung D 437214
62 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 teilte die Klägerin der Kommission mit, dass die zu den streitigen Bescheinigungen zählende A.TR.1-Bescheinigung D 437214 von den türkischen Behörden nicht für falsch, sondern lediglich für ungültig erklärt worden sei. Am 6. Januar 2003 übermittelte die Kommission dieses Schreiben den italienischen Zollbehörden.
63 Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 erklärten die italienischen Zollbehörden unter Hinweis auf das Schreiben der türkischen Zollbehörden vom 8. März 1999 und ein Schreiben der UCLAF vom 6. Mai 1999, dass diese Bescheinigung falsch sei.
64 Mit Schreiben vom 4. März 2003 forderte die Kommission die italienischen Zollbehörden auf, der Klägerin das Ergebnis der die A.TR.1-Bescheinigung D 437214 betreffenden Untersuchungen mitzuteilen. Mit Schreiben vom 18. März 2003 an die Klägerin bestätigte die italienische Zollverwaltung, dass diese Bescheinigung falsch sei, weil sie nicht von den türkischen Behörden ausgestellt worden sei.
Verfahren und Anträge der Parteien
65 Mit Klageschrift, die am 29. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
66 Auf Bericht der Berichterstatterin ist beschlossen worden, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen sind die Parteien ersucht worden, bestimmte Unterlagen vorzulegen und einige schriftliche Fragen des Gerichts zu beantworten. Die Parteien sind diesen Ersuchen nachgekommen
67 Die Beteiligten haben in der öffentlichen Sitzung vom 15. November 2005 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
68 Die Klägerin beantragt,
- Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
69 Die Kommission beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Gründe
70 Die Klägerin stützt ihre Anträge auf drei Klagegründe: erstens eine Verletzung der Verteidigungsrechte, zweitens einen Verstoß gegen Art. 239 ZK und drittens einen Verstoß gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK.
A - Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte
1. Vorbringen der Parteien
71 Die Klägerin macht geltend, dass ihre Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren verletzt worden seien. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sie zwar Zugang zu der Akte gehabt habe, die die Dokumente enthalte, auf die die Kommission die angefochtene Entscheidung gestützt habe, dass ihr jedoch keine Akteneinsicht in solche Unterlagen gewährt worden sei, die für die Gesamtbeurteilung des Sachverhalts durch die Kommission von entscheidender Bedeutung seien. Außerdem seien bestimmte Unterlagen, die sie habe einsehen können, unvollständig gewesen. Schließlich habe sie der Akte nicht entnehmen können, welche Dokumente als vertraulich oder nicht vertraulich angesehen worden seien und welche Kriterien dafür gegolten hätten.
72 Erstens seien ihr folgende Teile der Akte nicht vorgelegt worden: 1. die vollständigen Berichte über die Missionen der UCLAF in der Türkei, 2. die gesamte Korrespondenz der UCLAF und der Kommission mit der Ständigen Vertretung der Türkei und den zuständigen Behörden in der Türkei, 3. der gesamte Schriftwechsel zwischen der Kommission/UCLAF und den nationalen Zollbehörden, insbesondere der italienischen Zollbehörde, und 4. die Sitzungsniederschriften des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen über bei der Ausfuhr von Fruchtsaftkonzentraten und anderen Artikeln aus der Türkei für unrichtig oder unecht gehaltene A.TR.1-Bescheinigungen.
73 Außerdem macht die Klägerin in ihrer Erwiderung geltend, dass sie über die von der UCLAF im Oktober 1998 in der Türkei durchgeführte Mission, auf die die Kommission im Erwägungsgrund 32 der angefochtenen Entscheidung Bezug nehme, keine Informationen habe erhalten können. Der Akteneinsicht sei nur zu entnehmen gewesen, dass am 13./14. Oktober 1998 ein Treffen zwischen der UCLAF und der Ständigen Vertretung der Türkei stattgefunden habe; dieses Treffen sei in einem Schreiben der UCLAF vom 21. Oktober 1998 erwähnt worden. Auch die Schreiben der UCLAF vom 1. und 9. Dezember 1998 an die Ständige Vertretung der Türkei, die die Kommission in ihrer Klagebeantwortung erwähne, habe sie nicht einsehen können.
74 Die Klägerin trägt vor, die von ihr bezeichneten Unterlagen wiesen nicht lediglich einen etwaigen Zusammenhang mit dem konkreten Fall auf, sie stünden vielmehr in unmittelbarem und sehr engem Zusammenhang mit der Frage, ob die streitigen Bescheinigungen wirklich unecht oder nur unrichtig seien.
75 Zweitens wendet sich die Klägerin gegen die These der Kommission, die Tatsache, dass ihr Bevollmächtigter eine Erklärung dahin gehend unterschrieben habe, alle mit der Sache zusammenhängenden Unterlagen eingesehen zu haben, bestätige, dass sie tatsächlich Zugang zu sämtlichen Teilen der Akte gehabt habe. Bei dieser Erklärung handele es sich um ein vorformuliertes Dokument, und ohne Kenntnis aller Dokumente könne eine Partei, die Akteneinsicht nehme, sich letztlich nicht für zufriedengestellt halten. Diese der Klagebeantwortung der Kommission beigefügte Erklärung einschließlich der Dokumentenliste zu REC 10/01 sei der Klägerin erst mit dieser Anlage bekannt geworden.
76 Drittens seien bestimmte Unterlagen, die sie habe einsehen können, unvollständig gewesen, d. h. sie habe nicht alle Dokumente einsehen können, die in der Anlage zu der genannten Erklärung aufgeführt seien. Die Behauptung der Kommission, dass sie in die vollständigen Berichte der UCLAF über deren Missionen in der Türkei Akteneinsicht erhalten habe, treffe nicht zu, sie habe vielmehr nur zwei bis drei Seiten umfassende Berichte über die Missionsberichte vom 9. und 23. Dezember 1998 einsehen können.
77 Viertens wendet sich die Klägerin in ihrer Erwiderung gegen das Vorbringen der Kommission, wonach sie jedenfalls kein Recht auf Einsicht in bestimmte Unterlagen habe, darunter die Missionsberichte der UCLAF, da diese vertraulich seien. Nicht nur seien diese Berichte nicht vertraulich - und die Kommission habe ihre Vertraulichkeit auch nicht belegt -, sondern es seien in vergleichbaren Prozessen vor dem Gericht auch ähnliche Berichte zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden.
78 Die fehlende Vertraulichkeit der Untersuchungsberichte ergebe sich aus der Verordnung Nr. 1073/1999. Nach Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung stellten die Untersuchungsberichte in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats dar, in denen sich ihre Verwendung als erforderlich erweise. Das gelte gleichermaßen und erst recht für Verfahren vor den europäischen Gerichten.
79 Schließlich macht die Klägerin geltend, dass sie nach Erhebung der vorliegenden Klage mit Schreiben vom 20. Juni 2003 gemäß Art. 255 EG einen erneuten Antrag auf Akteneinsicht gestellt habe. Sie habe jedoch nach der schriftlichen Antwort der Kommission vom 10. Juli 2003 keine Akteneinsicht genommen, weil die Kommission darauf hingewiesen habe, dass diese Akteneinsicht ausschließlich Unterlagen betreffe, die die Klägerin bereits eingesehen habe, darunter u. a. die Dokumente betreffend die Missionsberichte der UCLAF.
80 Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen zurück.
81 Sie macht erstens geltend, dass sich die angefochtene Entscheidung ausschließlich auf Gesichtspunkte stütze, die bereits in ihrem im Schreiben vom 25. Juli 2002 dargelegten vorläufigen Standpunkt genannt würden und von denen die Klägerin habe Kenntnis nehmen können. Außerdem sei der Klägerin am 6. August 2002 Einsicht in die Akte gewährt worden, auf deren Grundlage die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei, und sie habe mit der schriftlichen Erklärung ausdrücklich anerkannt, dass sie sämtliche Dokumente habe einsehen können, die mit dem Vorgang in einem direkten oder indirekten Zusammenhang stünden. Die Liste der Dokumente, die die Klägerin habe einsehen können, umfasse die Missionsberichte der UCLAF, die umfangreiche Korrespondenz zwischen der UCLAF und verschiedenen türkischen Behörden sowie den Schriftwechsel zwischen der Kommission und/oder der UCLAF und den nationalen Zollbehörden.
82 In ihrer Gegenerwiderung bestreitet die Kommission das Vorbringen der Klägerin, dass in der von dieser am 6. August 2002 eingesehenen Akte nicht die Missionsberichte der UCLAF, sondern lediglich Berichte über die Missionsberichte enthalten gewesen seien. Bei den fraglichen Dokumenten handele es sich tatsächlich um die kurzen, von der UCLAF erstellten Originalberichte mit Datum vom 9. Dezember 1998 (Nr. 8279) und vom 23. Dezember 1998 (Nr. 8673) und nicht etwa um bloße Zusammenfassungen.
83 Zweitens müsse die Kommission nicht aus eigener Initiative Einsicht in sämtliche Kontext-Unterlagen gewähren, die einen etwaigen Zusammenhang mit dem konkreten Fall aufwiesen, vielmehr obliege es dem Betroffenen, gegebenenfalls nach Art. 255 EG Einsichtnahme in diese Unterlagen zu beantragen.
84 Im vorliegenden Fall handele es sich bei den Dokumenten, die die Klägerin nicht habe einsehen können, um Kontext-Unterlagen. Der von der Klägerin am 20. Juni 2003 - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - erneut gestellte Antrag auf Akteneinsicht, dem mit Schreiben vom 10. Juli 2002 stattgegeben worden sei, sei rechtlich unerheblich. Die Klägerin habe es nämlich mit diesem Antrag bewenden lassen, und auf jeden Fall könne ein nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und während der Rechtshängigkeit einer Sache nachgeschobener Antrag a priori keine Verletzung von Verfahrensrechten im vorangegangenen Verwaltungsverfahren begründen.
85 Drittens fielen die betreffenden Unterlagen auf jeden Fall nicht unter das Recht auf Akteneinsicht, weil sie vertraulich seien. Das Recht auf Akteneinsicht umfasse nicht den Zugang zu vertraulichen Unterlagen wie den Berichten der UCLAF oder des OLAF, der Korrespondenz der Kommission mit Drittstaaten und den Protokollen von Sitzungen unter Beteiligung von Drittstaaten sowie der Korrespondenz zwischen der Kommission und Behörden der Mitgliedstaaten.
86 Außerdem sei die von der Klägerin vorgenommene Auslegung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 unzutreffend. Diese Vorschrift beziehe sich auf den Abschlussbericht, den die UCLAF gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung erstelle, während Art. 8 der Verordnung die Vertraulichkeit und den Datenschutz in Bezug auf OLAF-Dokumente selbständig regele.
2. Würdigung durch das Gericht
87 Einleitend ist darauf zu verweisen, dass insbesondere angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission beim Erlass einer Entscheidung in Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Art. 239 ZK verfügt, das Recht auf Anhörung in einem Verfahren des Erlasses von Einfuhrabgaben gewährleistet sein muss (Urteile des Gerichts vom 10. Mai 2001, Kaufring u. a./Kommission, "Türkische Fernsehgeräte", T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 152, und vom 27. Februar 2003, Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission, T-329/00, Slg. 2003, II-287, Randnr. 45).
88 Allerdings verlangt der Grundsatz der Wahrung der Verfahrensrechte in diesem Bereich lediglich, dass der Betroffene zu den Gesichtspunkten - einschließlich der Unterlagen - sachdienlich Stellung nehmen kann, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stützt. Die Kommission muss also nicht von Amts wegen Einsicht in sämtliche Unterlagen gewähren, die möglicherweise einen Zusammenhang mit dem konkreten Fall aufweisen, mit dem sie im Rahmen eines Erlassantrags befasst ist. Ist der Betroffene der Auffassung, dass solche Unterlagen nützlich sind, um zu belegen, dass bei ihm besondere Umstände und/oder keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorliegen, obliegt es ihm, entsprechend den von den Gemeinschaftsorganen auf der Grundlage des Art. 255 EG erlassenen Vorschriften Einsicht in diese Unterlagen zu beantragen (Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2002, Hyper/Kommission, T-205/99, Slg. 2002, II-3141, Randnr. 63, und Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission, Randnr. 46).
89 Außerdem hat das Gericht im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren betreffend den Erlass von Zöllen deutlich gemacht, dass die Kommission auf Antrag des Betroffenen Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere geben muss, die die angefochtene Entscheidung betreffen. In Ermangelung eines solchen Antrags gibt es daher keinen automatischen Zugang zu den im Besitz der Kommission befindlichen Unterlagen (Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/Kommission, T-42/96, Slg. 1998, II-401, Randnr. 81, vom 17. September 1998, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, T-50/96, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 64, und Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission, Randnr. 46).
90 Der Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.
91 Die Klägerin räumt in ihrer Klageschrift ausdrücklich ein, Zugang zu allen von der Kommission zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogenen Dokumenten gehabt zu haben. Ihr sei jedoch keine Akteneinsicht in solche Unterlagen gewährt worden, die für die Gesamtbeurteilung des Sachverhalts durch die Kommission von entscheidender Bedeutung seien. Insoweit macht die Klägerin geltend, dass die Unterlagen, die ihr im Rahmen der Akteneinsicht vorgelegt worden seien, unvollständig seien. So sei ihr keine Einsicht in die beiden vollständigen Missionsberichte der UCLAF vom 9. und 23. Dezember gewährt worden, sondern nur in "Berichte über die Missionsberichte". Außerdem habe sie den Bericht über die im Erwägungsgrund 32 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Gemeinschaftsmission im Oktober 1998 und die von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung angeführten Schreiben der UCLAF vom 1. und 9. Dezember 1998 an die Ständige Vertretung der Türkei nicht einsehen können.
92 Dazu ist festzustellen, dass die Dokumente, auf die sich die Klägerin bezieht, in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich genannt werden. Das schließt es nicht aus, dass der angefochtenen Entscheidung möglicherweise einige dieser Dokumente zugrunde gelegt wurden. Doch kann dies nicht für die Gesamtheit des umfangreichen Schriftwechsels gelten, auf den sich die Klägerin bezieht. Somit handelt es sich dabei - zumindest bei einigen - um Dokumente, die bloß den Kontext der Rechtssache betreffen.
93 Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden - und nichts in der angefochtenen Entscheidung deutet darauf hin -, dass der angefochtenen Entscheidung die Niederschriften der Sitzungen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen über die bei der Ausfuhr von Fruchtsaftkonzentraten und anderen Waren mit Ursprung in der Türkei für unrichtig oder falsch befundenen A.TR.1-Bescheinigungen zugrunde gelegt worden wären. Derselbe Schluss gilt für die von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung erwähnte Stellungnahme der Zollstelle Ravenna vom 12. Juni 1998, von der die Klägerin behauptet, sie habe sie nicht einsehen können.
94 Jedenfalls ist die möglicherweise unterbliebene Übermittlung von Dokumenten, die der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde gelegt wurden, irrelevant, da sich diese Dokumente so oder so nicht auf die angefochtene Entscheidung auswirken können. Folglich ist der vorliegende Klagegrund, soweit er die fehlende Übermittlung solcher Dokumente betrifft, als ins Leere gehend zurückzuweisen.
95 Anders verhält es sich dagegen mit der unterbliebenen Übermittlung von Dokumenten, die die Kommission der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat.
96 Im Rahmen der Prüfung dieser Dokumente ist daran zu erinnern, dass die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 25. Juli 2002 ihre vorläufige Analyse mitgeteilt hat, nach der die Voraussetzungen für einen Erlass der Einfuhrabgaben nicht erfüllt waren. Damit steht fest, dass die Klägerin mit diesem Schreiben der Kommission in die Lage versetzt wurde, vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen und ihre Sicht auf die Unstände zu äußern, die nach Ansicht der Kommission die Zurückweisung des Erlassantrags rechtfertigten.
97 Die Klägerin stellt diese Feststellung übrigens nicht in Abrede, sondern macht geltend, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden sei, dass ihr der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert worden sei, auf die die Kommission ihre Entscheidung gestützt habe, oder zumindest dadurch, dass diese Dokumente nicht vollständig gewesen seien.
98 Es ist jedoch festzustellen, dass der Vertreter der Klägerin auf das Schreiben der Kommission vom 25. Juli 2002 hin am 6. August 2002 in den Räumen der Kommission Einsicht in die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Akte genommen hat. Bei dieser Akteneinsicht unterzeichnete ihr Vertreter eine schriftliche Erklärung, in der er ausdrücklich bestätigte, Zugang zu allen Dokumenten gehabt zu haben, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der Streitsache stünden. Ferner war dieser Erklärung eine Liste beigefügt, in der alle Dokumente aufgeführt waren, zu denen der genannte Vertreter Zugang hatte.
99 In dieser Liste sind die Missionsberichte der UCLAF vom 9. und vom 23. Dezember 1998 mit den Nummern 8279 und 8673 aufgeführt. In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat die Kommission zwei Berichte mit denselben Nummern vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass es sich bei diesen Berichten tatsächlich um die kurzen vollständigen Berichte zum einen vom 9. Dezember 1998 über die Mission vom 12. bis zum 15. Oktober 1998 (Nr. 8279) und zum anderen vom 23. Dezember 1998 über die Untersuchungsmission vom 30. November bis zum 2. Dezember 1998 (Nr. 8673) handele und dass über die beiden Missionen der UCLAF kein weiterer Bericht erstellt worden sei. Die Übereinstimmung der Nummern auf der ersten Seite des jeweiligen Berichts mit den Nummern in der Liste, die der Erklärung des Vertreters der Klägerin vom 6. August 2002 beigefügt ist, belegt, dass die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen Zugang zu den Missionsberichten hatte. In Bezug auf den Antrag der Klägerin auf Zugang zu dem Bericht über die Gemeinschaftsmission im Oktober 1998 genügt die Feststellung, dass ein solcher Bericht nicht existiert. Zum einen ist nämlich der Bericht Nr. 8279, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, der einzige Bericht, der über die vom 12. bis zum 15. Oktober 1998 durchgeführte Mission erstellt wurde, und zum anderen wurde in der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise auf einen solchen Bericht Bezug genommen.
100 Hinsichtlich der Schreiben der UCLAF vom 1. und vom 9. Dezember 1998, auf die die Klägerin Bezug nimmt, ist sodann zum einen festzustellen, dass in der Liste vom 6. August 2002 mit den Dokumenten, zu denen die Klägerin Zugang hatte, das Schreiben Nr. 8281 der UCLAF vom 9. Dezember 1998 an die Ständige Vertretung der Türkei aufgeführt ist. Somit ist festzustellen, dass die Klägerin Zugang zu diesem Dokument hatte. Zum anderen hat die Kommission in Bezug auf das Schreiben vom 1. Dezember 1998 auf eine schriftliche Frage des Gerichts hin ausgeführt, dass kein derartiges Schreiben existiere und dass die Bezugnahme in ihrer Klagebeantwortung auf ein Schreiben der UCLAF vom 1. Dezember 1998 ein Irrtum gewesen sei. Diese Angabe wird durch die Liste vom 6. August 2002 bestätigt, in der für den 1. Dezember 1998 nur ein Schreiben des türkischen Justizministeriums an die UCLAF erwähnt ist.
101 In Bezug auf die zwischen der Kommission und der UCLAF sowie den türkischen Behörden und den nationalen Zollbehörden der Mitgliedstaaten ausgetauschten Mitteilungen genügt der Hinweis, dass nichts die Annahme zulässt, die Kommission habe die angefochtene Entscheidung auf andere Dokumente als die gestützt, die sich in der Akte befinden, zu der die Klägerin bei der Einsichtnahme am 6. August 2002 Zugang hatte.
102 Während des Verwaltungsverfahrens hat die Klägerin keinen Antrag auf Zugang zu anderen Bestandteilen der Akte gestellt. Zu dem von der Klägerin nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung und der Erhebung der vorliegenden Klage gestellten Zugangsantrag ist festzustellen, dass er für die Beurteilung einer möglichen Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin im Verwaltungsverfahren irrelevant ist und sich auf die Rechtmäßigkeit der genannten Entscheidung nicht auswirken kann. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 10. Juli 2003 mitgeteilt hat, dass sie die fraglichen Dokumente entsprechend dem nach Art. 255 EG gestellten Antrag einsehen könne. Die Klägerin hat davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
103 Der erste Klagegrund ist demnach zurückzuweisen.
B - Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 239 ZK
104 Dieser Klagegrund gliedert sich in vier Teile. Der erste Teil betrifft die unzutreffende Beurteilung der A.TR.1-Warenverkehrsbescheinigung D 437214. Mit dem zweiten und dem dritten Teil werden die den türkischen Behörden und der Kommission vorgeworfenen groben Pflichtverstöße dargelegt. Der vierte Teil schließlich betrifft das Nichtvorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit der Klägerin und die Abwägung der geschäftlichen Risiken.
1. Die A.TR.1-Warenverkehrsbescheinigung D 437214
a) Vorbringen der Parteien
105 Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission in dem streitigen Teil der angefochtenen Entscheidung einen Fehler begangen habe, indem sie die A.TR.1-Bescheinigung D 437214 den als unecht eingestuften Bescheinigungen zugerechnet habe. Aus der Akte ergebe sich, dass diese Bescheinigung nur als ungültig hätte eingestuft werden dürfen, und daher hätten die damit zusammenhängenden Einfuhrabgaben erstattet werden müssen. Die türkischen Behörden hätten die A.TR.1-Bescheinigung D 437214, wie mehreren Teilen der Akte zu entnehmen sei, nicht als unecht eingestuft. Sie habe die Kommission mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 auf den genannten Fehler aufmerksam gemacht.
106 Erstens könne allein das Schreiben der türkischen Zollverwaltung (Prime Ministry, Undersecretariat for Customs) vom 8. März 1999 an die italienische Zollverwaltung für eine Unechtheit der Bescheinigung sprechen. Darin werde jedoch nicht klargestellt, ob die Bescheinigung unrichtig oder unecht sei, sondern lediglich erklärt, sie sei "vo[m türkischen] Zollamt nicht ausgestellt und nicht abgezeichnet worden" ("[was] not issued and endorsed by our customs office").
107 Zweitens hätten die türkischen Behörden dieses Schreiben jedoch widerrufen, insbesondere in dem Schreiben der Ständigen Vertretung der Türkei vom 22. April 1999, in dem klar erklärt worden sei, dass die fragliche Bescheinigung "nicht korrekt [sei] und ... nicht vorschriftsgemäß erteilt worden [sei]" ("[was] not correct and [was] not issued according to the rules"), d. h., dass sie zu Unrecht ausgestellt worden sei.
108 In ihrer Erwiderung weist die Klägerin darauf hin, dass der Ausdruck "not correct" eindeutig bedeute, dass die fragliche Bescheinigung unrichtig gewesen sei. Der Zusatz "not issued according to the rules" könne nur dahin gehend verstanden werden, dass die betreffende Bescheinigung entgegen den Vorschriften über den Ursprung von Waren in der Türkei von der türkischen Zollbehörde ausgestellt und ausgehändigt worden sei. Bestätigt werde diese Auffassung in demselben Schreiben durch den Satz: "Es heißt, dass diese Dokumente für den Transithandel ausgestellt wurden" ("It has been understood that these documents had been issued for transit trade"). Die türkische Zollbehörde habe also zugegeben, Warenverkehrsbescheinigungen auch für einen Transithandel ausgestellt zu haben, namentlich für Apfelsaftkonzentrat aus dem Iran, das nicht im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs in der Türkei verarbeitet worden sei.
109 Drittens sei hervorzuheben, dass in dem Schreiben der Ständigen Vertretung der Türkei vom 22. April 1999 neben der A.TR.1-Bescheinigung D 437214 zwei weitere Warenverkehrsbescheinigungen - C 982920 und C 982938 - erwähnt würden. Die Ständige Vertretung der Türkei habe zu diesen Bescheinigungen - ohne zwischen ihnen zu differenzieren - erklärt, sie seien "nicht korrekt und ... nicht vorschriftsgemäß erteilt worden" ("were not correct and were not issued according to the rules"). Die Klägerin habe die Erstattung der diesen beiden Bescheinigungen entsprechenden Einfuhrabgaben beantragt. Die italienischen Zollbehörden hätten die Bescheinigungen als ungültig angesehen, und beide gehörten zu der Reihe von Bescheinigungen, für die die angefochtene Entscheidung die Erstattung der Abgaben vorsehe. Es sei daher kein Grund dafür ersichtlich, dass die Bescheinigung D 437214 in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht anders als die Bescheinigungen C 982920 und C 982938 beurteilt werde. Mit dem Schreiben vom 22. April 1999 sei entgegen der Behauptung der Kommission keine ausdrückliche Berichtigung des Schreibens vom 8. März 1999 erfolgt, da es darauf nicht ausdrücklich Bezug nehme, sondern lediglich vorangegangene Mitteilungen erwähne.
110 Viertens werde die Richtigkeit der Auffassung der Klägerin auch durch ein Schreiben der Ständigen Vertretung der Türkei vom 10. August 1999 bestätigt. Auf Seite 3 Ziff. X dieses Schreibens werde erneut bestätigt, dass die im Schreiben vom 22. April 1999 genannten Warenverkehrsbescheinigungen, darunter die Bescheinigung D 437214, für Apfelsaft, der seinen Ursprung nicht in der Türkei gehabt habe, im Transitverkehr ausgestellt worden seien. Auch in diesem Schreiben sei nicht davon die Rede, dass die genannten Bescheinigungen unecht oder gefälscht seien. Eine entsprechende Beurteilung finde sich in dem Schreiben der UCLAF vom 9. Dezember 1998 an die Ständige Vertretung der Türkei, da die A.TR.1-Bescheinigung D 437214 dort als "nicht korrekt" ("not correct") eingestuft worden sei.
111 Schließlich wendet sich die Klägerin in ihrer Erwiderung gegen die Auffassung der Kommission, dass im Schreiben der italienischen Zollverwaltung vom 24. März 2003 bestätigt werde, dass die fragliche Bescheinigung nicht echt sei. Die italienischen Behörden nähmen darin lediglich Bezug auf das Schreiben der türkischen Zollverwaltung vom 8. März 1999, ohne jedoch das ebenfalls beigefügte Schreiben der Ständigen Vertretung der Türkei vom 22. April 1999 zu kommentieren. Außerdem beziehe sich das als Anlage der Akte beigefügte Schreiben des italienischen Finanzministeriums vom 18. Mai 1999 mit der Bemerkung, dass es sich um eine unrichtige Bescheinigung handele, vermutlich auf das Schreiben der Ständigen Vertretung der Türkei vom 22. April 1999 und auf die Bescheinigung D 437214. Die italienischen Zollbehörden hätten wegen der Qualifizierung der Bescheinigung D 437214 sogar erneut Rückfrage bei der türkischen Zollverwaltung gehalten; diese habe die Anfrage bisher nicht beantwortet.
112 Die Kommission trägt zunächst vor, dass nach den im vorliegenden Fall im Rahmen des Assoziierungsabkommens anwendbaren Regelungen die türkischen Behörden für die Feststellung zuständig seien, ob die Ursprungszeugnisse echt seien oder nicht. Das Gericht habe im Urteil Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission (Randnr. 77) festgestellt, dass die Kommission auf die Erklärungen der spanischen Behörden hinsichtlich der Echtheit von Einfuhr-Teillizenzen habe abstellen dürfen und es insoweit keiner weiteren Untersuchung durch die Kommission bedurft habe. Wenn die Kommission im Hinblick auf die Echtheit solcher Dokumente auf die Erklärungen mitgliedstaatlicher Behörden vertrauen dürfe, so gelte dies erst recht im Hinblick auf Behörden eines Drittstaats, der durch den EG-Vertrag nicht gebunden und den einschlägigen Zuständigkeiten der Kommission nicht unterworfen sei.
113 Sodann wendet sich die Kommission gegen die von der Klägerin vorgenommene Auslegung der verschiedenen genannten Schreiben und macht geltend, dass ihr kein Fehler vorgeworfen werden könne, da die fragliche Bescheinigung von den türkischen Behörden als gefälscht eingestuft worden sei.
114 Das Schreiben der türkischen Zollverwaltung vom 8. März 1999 sei so zu verstehen, dass die fragliche Bescheinigung als falsch angesehen worden sei, weil sie nicht von den türkischen Zollbehörden ausgestellt worden sei. Die türkischen Behörden hätten zu keiner Zeit und in keinem Dokument ihre Feststellung vom 8. März 1999 widerrufen, wonach die fragliche Warenverkehrsbescheinigung nicht von ihnen ausgestellt worden sei.
115 Erstens habe die Ständige Vertretung der Türkei in ihrem Schreiben vom 22. April 1999 nicht etwa ihre vorherige Feststellung widerrufen, dass diese Bescheinigung gefälscht worden sei, sondern lediglich festgestellt, dass sie nicht korrekt und nicht nach Maßgabe der anwendbaren Regelungen ausgestellt worden sei
116 Zweitens sei die Fälschung der Bescheinigung von der UCLAF mit Schreiben vom 6. Mai 1999 und von der italienischen Zentralverwaltung für das Zollwesen mit Schreiben vom 18. Mai 1999 bestätigt worden; auf diese beiden Schreiben werde im Schreiben der italienischen Zollbehörden vom 24. Januar 2003 an die Kommission Bezug genommen. Der Klägerin seien diese Feststellungen mit Schreiben vom 18. März 2003 mitgeteilt worden.
117 Drittens hätten die italienischen Zollbehörden in ihren Schreiben vom 7. Juni 2002 und vom 10. September 2003 der Kommission ebenfalls bestätigt, dass die türkischen Zollbehörden die Bescheinigung als eine Fälschung beurteilt hätten.
118 Viertens habe die türkische Zollverwaltung ihre Feststellung vom 8. März 1999 mit Schreiben vom 22. August 2003 an die italienische Zollverwaltung noch einmal bestätigt und erklärt, dass die Bescheinigung gefälscht sei. Ferner werde dort ausgeführt, dass der zuständige Prüfer des türkischen Zolls die Angelegenheit noch einmal überprüft habe und dabei zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die fragliche Bescheinigung gefälscht sei.
119 Schließlich sei das Vorbringen der Klägerin, dass die türkische Zollverwaltung auch Warenverkehrsbescheinigungen für einen Transithandel ausgestellt habe, unerheblich. Zum einen beziehe sich die Klägerin insoweit auf unrichtige Warenverkehrsbescheinigungen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, zum anderen seien die unrichtigen Bescheinigungen, auf die sich die Klägerin beziehe, von den türkischen Behörden nicht für einen Transithandel ausgestellt worden, sie beträfen vielmehr Waren aus einem Transithandel.
b) Würdigung durch das Gericht
120 Nach ständiger Rechtsprechung beruht die Bestimmung des Warenursprungs auf einer Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Behörden des Ausfuhr- und denen des Einfuhrstaats; während Erstere den Ursprung bestimmen, wird das Funktionieren der Regelung durch die Zusammenarbeit der beteiligten Verwaltungen beider Seiten gesichert. Diese Regelung rechtfertigt sich dadurch, dass die Behörden des Ausfuhrstaats am besten in der Lage sind, die für den Ursprung maßgebenden Tatsachen unmittelbar festzustellen (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465, Randnr. 19).
121 Dieser Mechanismus kann nur funktionieren, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 20). Die Anerkennung solcher Entscheidungen durch die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten ist notwendig, damit die Gemeinschaft ihrerseits von den Behörden der anderen Staaten, die ihr gegenüber im Rahmen der Freihandelssysteme gebunden sind, die Beachtung der von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen über den Ursprung der aus der Gemeinschaft nach diesen Staaten ausgeführten Waren verlangen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Les Rapides Savoyards, 218/83, Slg. 1984, 3105, Randnrn. 27).
122 Um im vorliegenden Fall festzustellen, ob die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Bescheinigung D 437214 gefälscht wurde, ist es erforderlich, den Schriftwechsel zwischen der Kommission, den italienischen Zollbehörden und den zuständigen türkischen Behörden zu prüfen. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass die Kommission sich in dem Teil der angefochtenen Entscheidung, der die gefälschten Bescheinigungen betrifft, im Wesentlichen auf das Schreiben der türkischen Behörden vom 8. März 1999 an die Zollstelle Ravenna gestützt hat.
123 Diesem Schreiben ist die Liste der 32 Bescheinigungen beifügt, die die türkischen Behörden als Fälschungen ansehen, darunter die Bescheinigung D 437214. Dazu ist festzustellen, dass aus den von den türkischen Behörden in diesem Schreiben verwendeten Formulierungen, dass nämlich "die in der Anlage aufgeführten Bescheinigungen nicht korrekt sind und von unserem Zollamt nicht ausgestellt und nicht abgezeichnet worden sind" ("the certificates that have been listed in annex are not correct and were not issued and endorsed by our customs office"), klar hervorgeht, dass sie den Schluss gezogen haben, dass die aufgeführten Bescheinigungen gefälscht seien.
124 Allerdings zeigt sich bei einem Vergleich des Inhalts des Schreibens vom 8. März 1999 mit dem der späteren Mitteilungen der türkischen Behörden, dass die Beurteilung der Bescheinigung D 437214 nicht ganz eindeutig ist. So wird in dem - in englischer Sprache verfassten - Schreiben der Ständigen Vertretung der Türkei vom 22. April 1999 an die UCLAF auf sechs Bescheinigungen, darunter die in Rede stehende, Bezug genommen, die als "nicht korrekt und ... nicht vorschriftsgemäß erteilt" ("not correct and ... not issued according to the rules") bezeichnet werden. In demselben Schreiben heißt es, dass diese sechs Bescheinigungen für einen Transithandel ausgestellt worden seien.
125 Der Unterschied zwischen den Feststellungen in dem Schreiben vom 8. März 1999 und denen in dem Schreiben vom 22. April 1999 ergibt sich somit aus der dem Ausdruck "not correct ... and not issued according to the rules" beizumessenden Bedeutung. Auch wenn mit der Formulierung "not correct", die in den Schreiben der UCLAF vom 9. Dezember 1998 übernommen wurde, die Frage einer möglichen Fälschung nicht entschieden wurde, so hätte diese Formulierung doch auch dahin gehend ausgelegt werden können, dass die fraglichen Bescheinigungen nicht gefälscht waren.
126 Angesichts der aufgezeigten Mehrdeutigkeit konnte aus den Umständen, über die die Kommission vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung verfügte, nicht sicher abgeleitet werden, ob die Bescheinigung D 437214 gefälscht oder nur unrichtig war. Die auf den Inhalt der Schreiben der italienischen Behörden vom 24. Januar 2003 und vom 7. Juni 2002 gestützten Argumente der Kommission entkräften diesen Schluss in keiner Weise.
127 Zunächst wird in dem Schreiben vom 24. Januar 2003 auf zwei Schreiben Bezug genommen, nämlich ein Schreiben der UCLAF vom 6. Mai 1999 und ein Schreiben der zentralen Zolldirektion Rom vom 18. Mai 1999. Es ist festzustellen, dass sich die beiden letztgenannten Schreiben auf die Feststellungen in dem Schreiben der türkischen Behörden vom 22. April 1999 stützen. Was sodann das Schreiben vom 7. Juni 2002 betrifft, so werden darin nur, insbesondere unter Berufung auf das Schreiben der türkischen Behörden vom 8. März 1999, ohne dass dem neue Gesichtspunkte hinzugefügt würden, die als Fälschungen angesehenen Bescheinigungen aufgezählt. Die Klägerin hatte der Kommission mit Schreiben vom 12. November 2001 jedoch angezeigt, dass aus dem Schreiben der ständigen Vertretung der Türkei vom 22. April 1999 hervorgehe, dass die Bescheinigung D 437214 als unrichtig und nicht als gefälscht einzustufen sei.
128 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Kommission angesichts der aufgezeigten Unterschiede vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht ordnungsgemäß den Schluss ziehen konnte, dass die Bescheinigung D 437214 gefälscht sei.
129 Allerdings hat die Kommission auf ein von der Klägerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2002, d. h. nach dem Erlass der angefochtenen Maßnahme, vorgebrachtes Ersuchen die italienischen Behörden erneut zu der Beurteilung der in Rede stehenden Bescheinigung befragt. Diese hielten es für erforderlich, die türkischen Behörden um zusätzliche Erklärungen zu bitten. Mit Schreiben vom 22. August 2003 haben die türkischen Behörden nicht nur ihre in ihrem Schreiben vom 8. März 1999 enthaltenen Schlussfolgerungen bestätigt, sondern darüber hinaus angegeben, dass ihr Zollprüfer zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es sich um eine Fälschung handele, womit alle Zweifel hinsichtlich der Fälschung der Bescheinigung D 437214 beseitigt wurden.
130 Somit erlaubte die Aktenlage der Kommission erst nach der in dieser letzten Mitteilung enthaltenen Bestätigung die sichere Feststellung, dass es sich bei der fraglichen Bescheinigung um eine Fälschung handelte. Folglich konnte die Kommission angesichts der oben erwähnten Umstände zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung die Erstattung der Zölle für die von der Bescheinigung D 437214 erfassten Waren nicht ordnungsgemäß verweigern, sondern hätte sich angesichts dieser Umstände darauf beschränken müssen, die Erstattung auszusetzen.
131 Diese Erwägung kann allerdings für sich genommen noch nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen.
132 Denn ein Kläger hat kein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung einer Entscheidung wegen eines Formfehlers, wenn nach der Nichtigerklärung der Entscheidung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die für nichtig erklärte Entscheidung ergehen könnte (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, Slg. 2003, II-5167, Randnrn. 97 und 98 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus den oben in Randnr. 129 gemachten Ausführungen, dass die Bescheinigung D 437214 als falsch zu qualifizieren ist.
133 Demnach hat die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der teilweisen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, da danach nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt ergehen könnte. Folglich ist der vorliegende Teil des zweiten Klagegrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen.
2. Pflichtverletzungen der türkischen Behörden
134 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die türkischen Behörden die ihnen aufgrund des Assoziierungsabkommens und der ergänzenden Bestimmungen obliegenden Verpflichtungen in schwerwiegender Weise verkannt hätten. Sie hätten nämlich nicht nur die Wahrheit verschleiert, indem sie die 32 streitigen Bescheinigungen als falsch bezeichnet hätten, sondern sich zudem systematisch rechtswidrig verhalten, indem sie Verkehrsbescheinigungen für Waren ausgestellt hätten, die nicht aus der Türkei stammten. Das Präferenzsystem nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens sei missbraucht worden, um in größerem Umfang Ware mit Ursprung in Drittländern als türkische Ware unter Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen zollbegünstigt in die Europäische Union zu exportieren. Belegt werde diese Politik durch den sehr raschen Anstieg der türkischen Ein- und Ausfuhren zwischen 1993 und 1996. Im vorliegenden Fall handele es sich bei den streitigen Bescheinigungen um echte Dokumente, die beim Zollamt Mersin (Türkei) eingetragen und von diesem ausgestellt worden seien.
135 Die Kommission weist die Argumente der Klägerin im Wesentlichen zurück und macht geltend, dass die gesamte Klage auf dem Vorbringen beruhe, dass die 32 streitigen Bescheinigungen keine Fälschungen seien, sondern vielmehr von der türkischen Zollbehörde in Mersin ausgestellt worden seien, die sich dazu falsch geäußert habe. Doch sei die Klägerin nicht in der Lage, für diese These, die im Übrigen durch klare und präzise Erklärungen der türkischen Behörden widerlegt werde, irgendeinen Beweis beizubringen.
a) Zu den Mustern der Stempel und Unterschriften
Vorbringen der Parteien
136 Die Klägerin trägt erstens vor, den Stempelabdrücken und Unterschriften auf den streitigen Bescheinigungen sei zu entnehmen, dass diese offenbar von den türkischen Behörden ausgestellt und beglaubigt worden seien.
137 Die türkische zentrale Zollverwaltung habe bestätigt, der Kommission Muster der Stempelabdrücke gesandt zu haben. Diese seien allen nationalen Zollbehörden der Gemeinschaft vor 1995 übermittelt worden. Zur Untermauerung dieses Vorbringens trägt die Klägerin vor, dass das italienische Finanzministerium es ihr gestattet habe, von fünf Dokumenten, die auch der Kommission vorlägen, Fotokopien zu fertigen; diese Dokumente zeugten davon, dass die türkischen Behörden den italienischen Behörden und der Kommission Kopien der fraglichen Muster geschickt hätten.
138 Die italienischen Zollbehörden, die also Kopien der Originalstempel besäßen, hätten Vergleiche mit den Stempeln und Unterschriften auf den streitigen Bescheinigungen vorgenommen und diese gleichwohl akzeptiert. Außerdem unterschieden sich die Kopien der als unecht oder gefälscht angesehenen streitigen Bescheinigungen nicht von anderen, als ordnungsgemäß beurteilten Bescheinigungen. Im Übrigen seien die Stempelabdrücke auf den Bescheinigungen oder zumindest auf den Kopien teilweise sehr schwach und kaum lesbar. Die Zollbeamten von Mersin hätten der Klägerin bestätigt, dass die von ihnen verwendeten Stempel kaum lesbar seien.
139 Zweitens ergebe sich die Pflicht der türkischen Behörden, der Kommission Musterabdrücke der Stempel und Muster der Unterschriften zu übermitteln, die von ihren Zollämtern für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen verwendet würden, sowohl aus dem mit der Republik Türkei errichteten Präferenzsystem als auch aus Art. 93 der ZK-Durchführungsverordnung. Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/96 verweise entgegen der Ansicht der Kommission auf Art. 93 der ZK-Durchführungsverordnung und passe ihn insofern an, als es anstelle von "Formblatt A" "A.TR.1" heißen müsse. Es sei daher nicht erforderlich, in den Beschlüssen des Assoziationsrats ausdrücklich die Pflicht zur Mitteilung der Muster festzulegen. Die Kommission behaupte in Bezug auf die Ursprungsregeln zu Unrecht, dass die in den Art. 27 Buchst. a und 20 Abs. 3 Buchst. d ZK enthaltene Verweisung auf das Assoziierungsabkommen und die einschlägigen Vorschriften des Assoziationsrats die Pflicht zur Übermittlung der genannten Muster ausschließe.
140 Außerdem gelte die Pflicht zur Mitteilung der Muster nicht nur für Bescheinigungen, die nach dem in Art. 12 Abs. 5 des Beschlusses Nr. 1/96 vorgesehenen vereinfachten Verfahren ausgestellt würden, sondern generell; zudem sei sie Grundlage für die Überprüfung der genannten Bescheinigungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit. Außerdem ergebe sich diese Verpflichtung aus Art. 26 des Beschlusses Nr. 1/95, da dieser auf eine schrittweise Verbesserung der Präferenzregelung beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abziele.
141 Zu dem Argument der Kommission, dass die Republik Türkei nicht Mitglied der Gemeinschaft sei und es daher ihrer souveränen Entscheidung obliege, eine solche Weiterleitungspflicht zu normieren oder auch nicht, sei zu bemerken, dass es eine Reihe anderer autonomer Staaten gebe, mit denen die Übermittlung von Stempelabdrücken und Unterschriften im Rahmen der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen vereinbart worden sei. So sei z. B. auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen mit dem Staat Israel vom 21. Juni 2000 (ABl. L 147, S. 3, 58 f.) zu verweisen.
142 Wenn schließlich selbst innerhalb der Europäischen Union mit einer bestehenden Zollunion und einem einheitlichen Agrarmarkt bei in Anwendung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 ausgestellten Lizenzen die Verpflichtung bestehe, der Kommission Stempel und Unterschriften der nationalen Zollbehörde mitzuteilen, so müsse eine derartige Verpflichtung aufgrund der genannten Bestimmungen erst recht im Verhältnis der Gemeinschaft zur Republik Türkei angenommen werden.
143 Die Kommission macht zunächst geltend, dass die türkischen Behörden nicht verpflichtet gewesen seien, ihr die Musterabdrücke der Stempel und die Muster der Unterschriften zu übermitteln, die von ihren Zollämtern verwendet würden. Art. 93 der ZK-Durchführungsverordnung sei hier nicht anwendbar, weil er nur die Vordrucke APR und die Ursprungszeugnisse nach "Formblatt A" betreffe, die sich nur auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern bezögen, und auch nicht durch Art. 20 ZK für im Rahmen des Assoziierungsabkommens entsprechend anwendbar erklärt werde.
144 Auch nach Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 331, S. 1), so wie er im Urteil Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission ausgelegt worden sei, bestehe keine derartige Mitteilungspflicht, da Art. 1 dieser Verordnung deren Geltungsbereich beschränke. Die Zollunion bzw. das Assoziierungsabkommen sei darin nicht aufgeführt, und die Beschlüsse des Assoziationsrats bzw. die diese billigenden Verordnungen der Gemeinschaft erklärten die Verordnung Nr. 3719/88 nicht für in diesem Kontext entsprechend anwendbar.
145 Im Übrigen lasse die Analogie mit dem Mittelmeer-Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat Israel nicht auf eine Anwendbarkeit von Art. 93 der ZK-Durchführungsverordnung schließen. Dem stehe der ausdrückliche Wortlaut des Assoziierungsabkommens und der Beschlüsse des Assoziationsrats entgegen.
146 Außerdem verkenne die Klägerin die Tatsache, dass nach dem System des Assoziierungsabkommens die Nachprüfung und die etwaige Feststellung der Unechtheit von A.TR.1-Warenverkehrsbescheinigungen den zuständigen türkischen Behörden, nicht aber den Institutionen der Gemeinschaft oblägen. Die türkischen Behörden hätten sich jedoch mehrfach - u. a. in dem oben erwähnten Schreiben vom 8. März 1999 - eindeutig dahin gehend geäußert, dass die 32 streitigen Bescheinigungen unecht, weil gefälscht seien. Die Mutmaßungen der Klägerin zur Echtheit der streitigen Bescheinigungen seien daher unerheblich.
147 Zu dem Vorbringen der Klägerin, dass die Stempelabdrücke schwach oder die Stempel alt seien, sei, da sich die Klägerin auf Kopien beziehe, zu bemerken, dass dies nicht unbedingt bedeute, dass die von den türkischen Behörden verwendeten Stempel im Original alt oder unlesbar gewesen seien. Hinzu komme, dass das Alter von Stempeln und die Deutlichkeit von Stempelabdrücken mitnichten ein Indiz dafür seien, dass die streitigen Bescheinigungen doch von den türkischen Behörden ausgestellt worden seien.
Würdigung durch das Gericht
- Vorbemerkungen
148 Aus gefestigter Rechtsprechung ergibt sich, dass bei der Prüfung, ob Pflichtverletzungen der Behörden von Drittstaaten und/oder der Kommission vorliegen, die besondere Fälle im Sinne von Art. 239 ZK darstellen könnten, in jedem Einzelfall die tatsächliche Natur der diesen Behörden und der Kommission jeweils durch die anwendbare Regelung auferlegten Pflichten zu untersuchen ist (Urteil Hyper/Kommission, Randnr. 117).
149 Die Argumentation der Klägerin beruht im Wesentlichen auf der These, dass die streitigen Bescheinigungen tatsächlich von den türkischen Behörden ausgestellt und abgezeichnet worden seien. Die verschiedenen Pflichtverletzungen, die die Klägerin den türkischen Behörden vorwirft, sieht sie als Indizien dafür, dass ihre These zutreffe. Damit macht die Klägerin geltend, dass sich bei ihr der besondere Fall aus den Umständen des vorliegenden Falles insgesamt ergebe, insbesondere denen, die die Verfehlungen betreffen, die sie den türkischen Behörden vorwirft.
- Zur Sache
150 Zu den den türkischen Behörden vorgeworfenen Pflichtverletzungen hinsichtlich der Stempel und Unterschriften ist zu bemerken, dass das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Echtheit der Stempel und Unterschriften auf den streitigen Bescheinigungen unerheblich ist. Wie nämlich oben in den Randnrn. 120 und 121 ausgeführt worden ist, ist die Feststellung, ob Dokumente echt oder gefälscht sind, allein Sache der ausstellenden Behörden. Im vorliegenden Fall sind die türkischen Behörden zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitigen Bescheinigungen gefälscht sind. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Stempel, über die die Zollbehörden von Mersin verfügten, im Original kaum lesbar sind, ist der Umstand, dass auch die auf den streitigen Bescheinigungen angebrachten Stempel kaum lesbar sind, nicht relevant. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Ähnlichkeit zwischen den Kopien der streitigen Bescheinigungen in ihrem Besitz und nicht gefälschten Bescheinigungen.
151 Schließlich ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, der Umstand, dass die italienischen Zollbehörden die ihnen zur Verfügung stehenden Musterstempeldrücke mit den streitigen Bescheinigungen verglichen hätten, bevor sie diese akzeptiert hätten, lasse den Schluss zu, dass diese Bescheinigungen echt seien. Der Abgabenschuldner kann nämlich nach ständiger Rechtsprechung kein geschütztes Vertrauen in die Gültigkeit von Bescheinigungen daraus herleiten, dass sie von den Zollstellen eines Mitgliedstaats zunächst angenommen wurden, denn die Rolle dieser Dienste bei der ersten Entgegennahme der Erklärungen steht späteren Prüfungen nicht entgegen (vgl. Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
152 Somit kann die Klägerin mit ihrem Vorbringen zu diesem Punkt nicht nachweisen, dass eine Rechtfertigung in Form eines besonderen Falles vorliegt; es ist daher zurückzuweisen.
b) Zur Registrierung der Bescheinigungen durch die türkischen Behörden
Vorbringen der Parteien
153 Die Klägerin macht geltend, dass die Echtheit der streitigen Bescheinigungen durch die amtliche Registrierung bestätigt werde. Die Zollstelle Mersin besitze ein Registrierbuch, in dem die Registriernummern der 32 streitigen Bescheinigungen vermerkt seien. Sie bekräftigt diese Behauptung unter Hinweis darauf, dass ihre Vertreter die Register beim Zoll in Mersin gesehen und dort einen türkischen Beamten um eine Kopie gebeten hätten. Dieser sei zwar anfänglich bereit gewesen sei, dem Wunsch zu entsprechen, habe dies aber später, nachdem er bedroht worden sei, abgelehnt.
154 Hinsichtlich der Verpflichtung der türkischen Behörden, die Nummern von A.TR.1-Bescheinigungen in Zollregistern einzutragen, weist die Klägerin das Argument der Kommission, wonach dies nach keinem Beschluss des Assoziationsrats geboten sei, zurück. Eine solche Registrierung sei eine innere Angelegenheit der türkischen Rechtsordnung. Sie sei so selbstverständlich, dass es dazu keines Beschlusses des Assoziationsrats bedürfe.
155 Eine ordnungsgemäße gegenseitige Amtshilfe setze allerdings nicht nur die Registrierung der A.TR.1-Bescheinigungen, sondern auch ihre Archivierung in der Türkei voraus. Hierzu sei auf Art. 7 Abs. 2 des Anhangs 7 des Beschlusses Nr. 1/95 zu verweisen, wonach die Erledigung von Amtshilfeersuchen nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei erfolge. Nach dieser Vorschrift seien die türkischen Zollbehörden auch verpflichtet, die von ihnen erteilten A.TR.1-Bescheinigungen zumindest nach den Angaben zu registrieren, die in Feld 12 der A.TR.1-Bescheinigungen aufgeführt seien. Die Registrierung der Bescheinigungen, ohne die eine Auskunft über Echtheit und Richtigkeit gar nicht möglich sei, sei die maßgebende Grundlage für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen der Türkei und der EU im Hinblick auf die Präferenzregelungen.
156 Darüber hinaus schreibe Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/96 vor, dass die Warenverkehrsbescheinigung A.TR.1 von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt werde. In Anhang II Abschnitt II Nr. 12 des Beschlusses Nr. 1/96 sei vorgesehen, dass das Feld 12 durch die zuständige Behörde auszufüllen sei. In Feld 12 jeder der 32 streitigen A.TR.1- Bescheinigungen befinde sich nicht nur der Stempel mit einer Unterschrift, sondern auch eine besondere Registriernummer unter einem bestimmten Datum, die in einem Zollbuch der zuständigen Zollverwaltung vermerkt werden müsse.
157 Schließlich zeige eine Überprüfung der 32 streitigen Bescheinigungen, dass sie den geltenden gesetzlichen Mustern entsprächen (Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 und Anhang I des Beschlusses Nr. 1/96). Auf den Bescheinigungen werde am unteren Rand links auf eine zugelassene Druckerei hingewiesen, und sie trügen den Namen, die Anschrift und ein Kennzeichen der Druckerei sowie zur Kennzeichnung eine Seriennummer. Das Argument der Kommission, dass Fälscher sich so eng wie möglich an die Nummern der Originalbescheinigungen hätten halten können, sei reine Spekulation.
158 Die Kommission bemerkt zunächst, dass die Führung von Registerbüchern, in denen die Zollbescheinigungen verzeichnet seien, weder nach dem Assoziierungsabkommen noch nach den Beschlüssen des Assoziationsrats vorgeschrieben sei.
159 Selbst wenn es solche Register gebe, sei es im Übrigen denkbar, dass die türkischen Zollbehörden der Klägerin 32 A.TR.1-Bescheinigungen für andere als die streitigen Lieferungen ausgestellt hätten. Es sei daher möglich, dass Fälscher von 32 echten, sich aber nicht auf die hier streitigen Warenlieferungen an die Klägerin beziehenden Bescheinigungen Kopien angefertigt und dann diese für die entsprechenden Lieferungen verwendet hätten.
160 Die Behauptung der Klägerin, dass die gefälschten Bescheinigungen den gesetzlichen Mustern entsprächen, sei unerheblich, weil es sich um allgemein bekannte Muster gehandelt habe. Zu der Behauptung, dass die streitigen Bescheinigungen auch Namen, Anschrift, Kennzeichen und Seriennummer der in der Türkei zugelassenen Druckerei aufwiesen, sei zu bemerken, dass nur einige wenige der 32 streitigen Bescheinigungen einen solchen Aufdruck hätten und dass sich kaum eindeutig feststellen lasse, ob es sich bei diesen Aufdrucken tatsächlich um Kennzeichen von Druckereien oder lediglich um Phantasiebezeichnungen handele. Selbst wenn es sich indes um Kennzeichnungen zugelassener Druckereien handelte, könne man davon ausgehen, dass eine hinreichend große Anzahl echter Bescheinigungen zugelassener Druckereien im Umlauf gewesen sei, so dass sich ein Fälscher ein solches Exemplar oder eine Kopie hätte besorgen können, um eine Fälschung anzufertigen.
Würdigung durch das Gericht
161 Zur Registrierung der Bescheinigungen durch die türkischen Behörden ist zu bemerken, dass die Führung entsprechender Register weder im Assoziierungsabkommen noch in den Vorschriften zu seiner Durchführung ausdrücklich vorgesehen ist. Allerdings ist in Anhang II Abschnitt II Nr. 12 des Beschlusses Nr. 1/96 vorgesehen, dass in Feld 12 der A.TR.1-Bescheinigungen die Dokumentennummer einzutragen ist. Außerdem bestimmt Art. 13 desselben Beschlusses, dass bei einer Aufteilung von Bescheinigungen in Feld 12 des Auszugs insbesondere die Eintragungsnummer der ursprünglichen Bescheinigung angegeben wird. Es ist daher möglich, dass die A.TR.1-Bescheinigungen von den ausstellenden Behörden registriert werden, auch wenn die Klägerin keinen Beweis für die Existenz der entsprechenden Register beibringt.
162 Auch wenn man davon ausginge, dass die Nummern in Feld 12 der streitigen Bescheinigungen in den Registern der türkischen Zollämter verzeichnet sind, würde dies jedoch nicht bedeuten, dass es sich um echte Bescheinigungen handelt. Wie nämlich die Kommission zu Recht ausführt, hätten Fälscher jedes Interesse daran, für gefälschte Bescheinigungen eine Eintragungsnummer zu verwenden, die einer ordnungsgemäßen Bescheinigung entspricht.
163 Die Klägerin legt keinen Beweis dafür vor, dass die in den genannten Registern eingetragenen Nummern den streitigen Bescheinigungen entsprechen. Sie behauptet lediglich, dass ihre Vertreter festgestellt hätten, dass solche Register existierten, und bietet ihre Vernehmung als Zeugen an.
164 Folglich sind die Argumente der Klägerin irrelevant; sie sind deshalb zurückzuweisen.
c) Zur Mitwirkung der türkischen Zollbehörden
Vorbringen der Parteien
165 Die Klägerin trägt vor, dass es ohne eine Mitwirkung der türkischen Zollbehörden nicht möglich gewesen wäre, für die hier fragliche Ware eine diese begleitende A.TR.1-Bescheinigung zu erhalten. Einer missbräuchlichen Verwendung der A.TR.1-Bescheinigungen sei nämlich durch die gesetzliche Regelung weitestgehend vorgebeugt worden. Die Bescheinigungen würden nicht nur von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats unter gleichzeitiger Registrierung ausgestellt, sondern es werde zugleich die Ware kontrolliert, auf die sie sich bezögen, um sicherzustellen, dass die Ware tatsächlich ausgeführt werde. Die A.TR.1-Bescheinigungen würden bis zur Ausfuhr zur Verfügung des Ausführers gehalten. Eine nachträgliche Ausstellung erfolge nur unter besonderen Umständen (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/96 und Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 5/72). Durch diese Vorschriften sei sichergestellt, dass die zuständige Zollbehörde zu dem Zeitpunkt, zu dem die A.TR.1-Bescheinigung dem Ausführer zur Verfügung gestellt werde, nochmals Gelegenheit habe, zu kontrollieren, ob die Bescheinigung dem Ursprung der Ware entspreche.
166 Die Kommission entgegnet, dass das Vorbringen der Klägerin zur Mitwirkung der türkischen Behörden bei der Ausstellung der streitigen Bescheinigungen unerheblich sei. Es sei unstreitig, dass die gesetzlichen Regelungen die Vorlage von A.TR.1-Bescheinigungen für Produkte nicht türkischen Ursprungs ausschließen sollten. Bei den hier streitigen Ausfuhren deute die Vorlage von A.TR.1-Bescheinigungen indes nicht auf eine kollusive Mitwirkung türkischer Zollbehörden hin.
Würdigung durch das Gericht
167 In Bezug auf das Vorbringen einer Mitwirkung der türkischen Behörden genügt der Hinweis, dass sich die streitigen Bescheinigungen als Fälschungen erwiesen haben. Die Vorlage von Dokumenten, die sich als falsch erweisen, lässt als solche jedoch nicht den Schluss auf eine Kollusion zwischen den Ausführern und den ausstellenden Zollbehörden zu.
168 Diesem Vorbringen fehlt daher jede Grundlage; es ist demnach zurückzuweisen.
d) Zum Verstoß gegen die Vorschriften über Amtshilfe
Vorbringen der Parteien
169 Die Klägerin macht zunächst geltend, dass die türkischen Zollbehörden nach den Vorschriften zur Durchführung des Assoziierungsabkommens zur Amtshilfe verpflichtet seien. Insoweit sei auf Art. 15 des Beschlusses Nr. 1/96 und Art. 26 sowie Anhang 7 des Beschlusses Nr. 1/95 zu verweisen. Zu dem Argument der Kommission, dass die Beschlüsse Nrn. 1/95 und 1/96 erst seit dem 31. Dezember 1995 gälten, sei zum einen zu bemerken, dass die Amtshilferegelung bereits nach den vorangegangenen Beschlüssen gegolten habe; zum anderen handele es sich bei den Beschlüssen Nrn. 1/95 und 1/96 um formelles Recht, das auch für die Vergangenheit Anwendung finde.
170 Im vorliegenden Fall hätten die türkischen Zollbehörden gegen die Pflicht verstoßen, bei der Ermittlung in Bezug auf die Warenverkehrsbescheinigungen schnell und wirkungsvoll mitzuwirken und insbesondere über die Echtheit der streitigen Bescheinigungen schnell und richtig Auskunft zu erteilen. Diese Verstöße begründeten eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Beteiligung der türkischen Zollverwaltung an der Erstellung der streitigen Bescheinigungen.
171 Anschließend legt die Klägerin die Grundsätze dar, nach denen die türkischen Behörden offenbar beurteilt hätten, ob eine A.TR.1-Bescheinigung unrichtig oder falsch sei. So seien Bescheinigungen über Fruchtsaftkonzentrate aus Drittländern, die in der Türkei im Rahmen des Veredelungsverkehrs bearbeitet und dann exportiert worden seien, als unrichtig beurteilt worden, weil sie zu Unrecht erstellt worden seien. Dagegen seien A.TR.1-Bescheinigungen, die für Fruchtsaftkonzentrate erteilt worden seien, die in der Türkei nach einer Transithandel-Regelung ("Transit-Trade-Regime") behandelt worden seien, als unecht bezeichnet worden. Erkennbar werde diese Unterscheidung in den Schreiben der Ständigen Vertretung der Türkei vom 10. Juli 1998 an die Kommission und vom 1. Oktober 1999 an das OLAF sowie im Schreiben der UCLAF vom 12. Oktober 1999 an die italienische Guardia di Finanza (Einheit zur Verfolgung von Finanzdelikten). Bestätigt werde ihre Auffassung durch den Missionsbericht der UCLAF vom 23. Dezember 1998, in dem ausgeführt werde, dass die Ausführer für die Situation nicht allein verantwortlich seien und vertiefte Recherchen beim Zollamt Mersin durchgeführt werden müssten.
172 Zum Nachweis der fehlenden Kooperation der türkischen Behörden im Rahmen der Amtshilfe verweist die Klägerin erstens auf ein Schreiben der Ständigen Vertretung der Türkei vom 9. Januar 1998 an die UCLAF, in dem die türkischen Behörden erklärt hätten, dass es im Moment nicht nötig sei, dass Vertreter der UCLAF in die Türkei kämen. Die Behauptung der Kommission, dass sich dieses Schreiben nicht auf die Ausfuhr von Fruchtsaftkonzentraten beziehe, sei unzutreffend.
173 Zweitens stelle das oben in Randnr. 41 erwähnte Schreiben der Ständigen Vertretung der Türkei vom 10. Juli 1998 nicht entsprechend den Angaben in Feld 14 einer jeden A.TR.1-Bescheinigung klar, ob die dort genannten 22 Bescheinigungen unecht oder unrichtig seien, sondern bezeichne sie lediglich als "false". Dieser Begriff schließe beide Möglichkeiten ein. Jede A.TR.1-Bescheinigung enthalte zwar in Feld 14 das "Ersuchen um Nachprüfung" und in Feld 15 das "Ergebnis der Nachprüfung", doch seien die Unterlagen über die konkrete Beantwortung der die streitigen Bescheinigungen betreffenden Nachprüfungsersuchen nicht vorgelegt worden.
174 Drittens habe die Kommission in einem Schreiben vom 26. August 1999 an das Zollkriminalamt in Köln (Deutschland) unter Punkt C erklärt, dass das OLAF die türkischen Behörden ersuchen werde, für jede für ungültig erklärte Bescheinigung zu spezifizieren, ob es sich dabei um eine Fälschung oder eine zu Unrecht ausgestellte Bescheinigung handele. Der Klägerin sei jedoch nicht bekannt, ob dieses Ersuchen gestellt worden sei.
175 Zu den widersprüchlichen Erklärungen der türkischen Behörden sei zu bemerken, dass Bescheinigungen gleichen Inhalts in bestimmten Fällen als korrekt und in anderen Fällen als unkorrekt bezeichnet worden seien und dass schließlich zunächst als unecht bezeichnete Bescheinigungen anschließend als unrichtig deklariert worden seien. Die von der Kommission als Anlage ihrer Klagebeantwortung überreichte Dokumentenliste zeige, dass in den Jahren 1998 und 1999 mit den türkischen Behörden 28 Schreiben gewechselt worden seien, ohne dass der Sachverhalt letztlich habe aufgeklärt werden können, und dass die Korrespondenz mit der Ständigen Vertretung der Türkei 1999 aufgehört habe, weil die türkischen Behörden ab dem Jahr 2000 jede weitere Zusammenarbeit mit der Kommission verweigert hätten.
176 Als Beispiel nennt die Klägerin die A.TR.1-Bescheinigung D 437214, die im Schreiben vom 8. März 1999 als falsch und später dann als inkorrekt bezeichnet worden sei.
177 Ebenso sei die A.TR.1-Bescheinigung D 412662 von den türkischen Behörden in der Zeit vom 16. Juli bis zum 27. September 1999 in drei verschiedenen Mitteilungen für nicht korrekt, teilweise nicht korrekt und dann für echt erklärt worden (Schreiben vom 16. Juli, 19. August und 27. September 1999).
178 Ferner sei die A.TR.1-Bescheinigung D 141591 zunächst als falsch bezeichnet worden (Schreiben vom 15. Mai 1998), dann als "incorrect" (Schreiben vom 19. August 1999), da die entsprechenden Waren keinen türkischen Ursprung hätten. Die A.TR.1-Bescheinigung D 141591 sei in Verbindung mit den A.TR.1-Bescheinigungen C 982920 und C 982938 zu sehen, die als unkorrekt bezeichnet worden seien und bei denen die Kommission auf eine Zollnachforderung verzichtet habe. Auf die Behauptung der Kommission, dass die Zollstelle Ravenna die A.TR.1-Bescheinigung D 141591 mit Bericht vom 12. Juni 1998 für falsch erklärt habe, sei zu entgegnen, dass dieses Dokument nicht Gegenstand der Akteneinsicht gewesen sei.
179 Die Widersprüchlichkeit der erteilten Auskünfte sei durch das Tribunale civile e penale Ravenna bestätigt worden. Auch habe die Staatsanwaltschaft Verona (Italien) die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Klägerin eingestellt, und zwar u. a. deshalb, weil die von der Kriminalpolizei zur Beweiserlangung wiederholt gestellten Anträge nicht beantwortet worden seien. Der zuständige Staatsanwalt in Verona habe die Guardia di Finanza um Auskunft darüber ersucht, auf der Grundlage welcher Dokumente, Erkenntnisse und Beweise von den türkischen Behörden ausgestellte Bescheinigungen als materiell falsch angesehen worden seien, ohne dass die italienischen Behörden eine Antwort hätten erhalten können.
180 Ferner bedeute der Umstand, dass die türkische Zollbehörde zugegeben habe, dass 17 - oder, wenn man die A.TR.1-Bescheinigung D 437214 ausnehme, 16 - der 103 zur Überprüfung gegebenen Bescheinigungen unrichtig gewesen seien, dass sie diese Bescheinigungen bewusst zu Unrecht ausgestellt habe, und schon deshalb seien die Zuverlässigkeit der Kontrolle dieser Bescheinigungen und die Richtigkeit der im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe erteilten Auskünfte zu bezweifeln.
181 In dieser Hinsicht bestehe eine Parallele zu den dem Urteil Türkische Fernsehgeräte zugrunde liegenden Rechtssachen, die entgegen der Ansicht der Kommission mit dem vorliegenden Fall in engem Zusammenhang stünden, u. a. im Hinblick auf die Tatsache, dass die türkischen Behörden niemals erklärt hätten, durch Dritte getäuscht worden zu sein, und durch widersprüchliche Äußerungen die Feststellung des wahren Sachverhalts behindert hätten.
182 Zu dem Vorbringen der Kommission, die Klägerin habe Unklarheiten generiert, indem sie Aussagen der türkischen Behörden über für unrichtig gehaltene Bescheinigungen heranziehe, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, sei zu bemerken, dass die Widersprüchlichkeit der Auskünfte der verschiedenen türkischen Behörden über andere als die streitigen Bescheinigungen für die Wertung aller Aussagen der türkischen Behörden, auch über die streitigen Bescheinigungen, wesentlich sei.
183 Was schließlich das Argument der Kommission angehe, dass bestimmte Mitteilungen der türkischen Behörden nur Zwischenergebnisse seien, so sähen die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe die Mitteilung solcher Zwischenergebnisse oder vorläufiger Berichte nicht vor.
184 Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin zum Nachweis verschiedener Verstöße der türkischen Behörden gegen ihre Pflicht zur Zusammenarbeit zurück und bestreitet das Vorliegen widersprüchlicher Erklärungen dieser Behörden.
185 Erstens sei zur Amtshilfepflicht zunächst zu bemerken, dass die Beschlüsse Nrn. 1/95 und 1/96, denen die Klägerin entnehme, dass die türkischen Behörden von Amts wegen zur Zusammenarbeit verpflichtet seien, erst in der Endphase des Assoziierungsregimes gälten und auf diejenigen der streitigen Bescheinigungen, die während der Übergangsphase ausgestellt worden seien, keine Anwendung fänden. Für diese Bescheinigungen gälten insoweit lediglich Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 4115/86 und Art. 11 des Beschlusses Nr. 5/72 in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/78 des Assoziationsrates (siehe oben, Randnrn. 12 und 13).
186 Weiterhin gehe die Analogie zum Urteil Türkische Fernsehgeräte hier fehl, weil der vorliegenden Rechtssache ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liege. In jenen Rechtssachen sei es nicht um gefälschte Bescheinigungen, sondern um von den türkischen Behörden ausgestellte Bescheinigungen gegangen, die sich als ungültig erwiesen hätten, weil sie nicht die rechtlichen Voraussetzungen erfüllten. Das Gericht habe in diesem Urteil festgestellt, dass die türkischen Behörden die Aufklärung des Falles verzögert hätten, weil ihre eigenen Rechtsverstöße durch ihre Mitwirkung aufgedeckt worden wären. Im vorliegenden Fall könne es den türkischen Behörden nicht darum gehen, etwaige eigene Rechtsverstöße zu vertuschen, weil sie an der Ausstellung der streitigen Bescheinigungen nicht mitgewirkt hätten. Außerdem habe das Gericht keineswegs behauptet, dass eine fehlende Mitwirkung der türkischen Behörden, wie die Klägerin behaupte, ein wichtiger Hinweis darauf sei, dass sie an rechtswidrigen Aktionen beteiligt gewesen seien.
187 Soweit die Klägerin im Übrigen behaupte, dass die türkischen Behörden 16 oder 17 A.TR.1-Bescheinigungen bewusst zu Unrecht ausgestellt hätten, sei dieses Vorbringen unerheblich, weil diese Bescheinigungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien und die entsprechenden Einfuhrabgaben der Klägerin bereits nach Art. 239 ZK erstattet worden seien. Der Umstand, dass die türkischen Behörden zugegeben hätten, 16 oder 17 Bescheinigungen bewusst zu Unrecht ausgestellt zu haben, deute vielmehr darauf hin, dass sie ohne Rücksicht auf eigenes Ansehen an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hätten, und sei ein Hinweis auf die Verlässlichkeit ihrer Aussagen über die Unechtheit der streitigen Bescheinigungen.
188 Dem Argument der Klägerin, die türkischen Behörden hätte es versäumt, die Felder 14 und 15 der streitigen Bescheinigungen auszufüllen, sei entgegenzuhalten, dass diese Felder nur für Fälle einer Prüfung der Bescheinigungen auf inhaltliche Richtigkeit, d. h. auf den wahren Ursprung der entsprechenden Ware, vorgesehen seien. Da die streitigen Bescheinigungen gefälscht worden seien, hätten die türkischen Behörden keine Veranlassung gehabt, sie nachträglich durch Einträge in den Feldern 14 und 15 zu authentifizieren.
189 Schließlich widerspricht die Kommission der These der Klägerin, dass die Erklärungen der türkischen Behörden in ihrem Schreiben vom 9. Januar 1998 an die UCLAF dahin gehend, dass eine Untersuchung durch die UCLAF in der Türkei nicht erforderlich sei, ein Indiz für ihre kollusive Mitwirkung sei. Dieses Schreiben beziehe sich nicht auf die bis dahin noch nicht eingeleitete nachträgliche Kontrolle der streitigen Bescheinigungen. Überdies sei es nach Durchführung entsprechender Vorermittlungen im Dezember 1998 zu einer Untersuchungsmission der UCLAF in der Türkei gekommen. Die Ermittlungen hätten im Übrigen binnen kurzer Frist, nämlich schon am 8. März 1999, zu der Mitteilung geführt, dass die streitigen Bescheinigungen unecht, weil gefälscht seien.
190 Zweitens trägt die Kommission vor, dass die Behauptungen der Klägerin, wonach die türkischen Behörden widersprüchliche Erklärungen abgegeben hätten, ebenfalls irrelevant seien.
191 Zunächst einmal beziehe sich die von der Klägerin genannte Korrespondenz auf ungültige, gleichwohl aber echte Bescheinigungen, die im vorliegenden Verfahren nicht in Streit stünden. Sodann handele es sich um in der Frühphase der Aufklärung mitgeteilte Zwischenergebnisse, die nur vorläufiger Natur sein könnten. Die türkischen Behörden hätten die im Schreiben vom 8. März 1999 enthaltene Feststellung, dass die streitigen Bescheinigungen gefälscht seien, weil sie nicht von ihnen ausgestellt worden seien, nie widerrufen.
192 Das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Bescheinigung D14159 schließlich sei unerheblich, weil diese Bescheinigung nicht auf der im Schreiben der türkischen Behörden vom 8. März 1999 enthaltenen Liste der gefälschten Bescheinigungen stehe und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Trotzdem habe die Kommission die italienischen Zollbehörden mit Schreiben vom 3. Juni 2002 ausdrücklich gefragt, ob die fragliche Bescheinigung gefälscht oder nur inhaltlich unrichtig sei. Mit Schreiben vom 6. Juni 2002, das der Kommission mit Schreiben vom 7. Juni 2002 übermittelt worden sei, habe die Zollstelle Ravenna ihren vorgesetzten Zollbehörden in Bologna und Rom mitgeteilt, dass die türkischen Behörden diese Verkehrsbescheinigung in einer Mitteilung mit Datum vom 15. Mai 1998 für falsch erklärt hätten. Dass es sich um eine Fälschung handele, sei auch von der UCLAF nach einer Untersuchungsmission in Ankara im Oktober 1998 bestätigt worden. Ferner habe die Zollstelle Ravenna mitgeteilt, dass die Klägerin gegen die anschließende, auf der Feststellung dieser Fälschung beruhende nachträgliche Erhebung von Abgaben keinen Rechtsbehelf eingelegt und auch keinen Erstattungsantrag gestellt und damit die Fälschung dieser Bescheinigung offenkundig anerkannt habe.
Würdigung durch das Gericht
193 Nach den auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Rechtsvorschriften leisten sich die Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens gegenseitig Amtshilfe, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten. Mit der gegenseitigen Amtshilfe soll insbesondere die Kontrolle der Echtheit und Richtigkeit von Warenverkehrsbescheinigungen sichergestellt werden (vgl. zur Übergangsphase der Zollunion Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 4115/86 und Art. 11 des Beschlusses Nr. 5/72 in der durch den Beschluss Nr. 1/78 geänderten Fassung und zur Endphase der Zollunion Art. 29 und Anhang 7 Art. 2 des Beschlusses Nr. 1/95 sowie Art. 15 des Beschlusses Nr. 1/96).
194 Was erstens das Vorbringen der Klägerin betrifft, die fehlende rasche und effiziente Mitwirkung der türkischen Behörden bei der Ermittlung deute darauf hin, dass sie an der Erstellung und Übergabe der gefälschten Bescheinigungen mitgewirkt hätten, ist zunächst festzustellen, dass die nachträgliche Kontrolle der Bescheinigungen, die die Einfuhren der Klägerin betrafen, durch das Schreiben der türkischen Behörden vom 15. Mai 1998 an die Zollstelle Ravenna ausgelöst wurde, in dem es hieß, dass die Bescheinigung D 141591 falsch sei. Auf diese Feststellung hin führte die UCLAF in der Zeit vom 12. bis zum 15. Oktober, d. h. kaum fünf Monate nach der Mitteilung der türkischen Behörden, eine erste Untersuchungsmission in der Türkei durch. Eine zweite Mission fand in der Zeit vom 30. November bis zum 2. Dezember 1998 statt. Nach Ansicht der Klägerin zeigt ein Schreiben der türkischen Behörden vom 9. Januar 1998, in dem eine Mission der UCLAF als nicht notwendig bezeichnet werde, die fehlende Mitwirkung dieser Behörden. Es steht jedoch fest, dass zum einen die Untersuchungen betreffend die streitigen Bescheinigungen erst nach dem 15. Mai 1998 aufgenommen wurden und dass zum anderen die Missionen von UCLAF innerhalb angemessener Fristen nach der Entdeckung der ersten Fälschung durchgeführt wurden.
195 Im Übrigen ist festzustellen, dass die von den türkischen Behörden vorgenommenen Überprüfungen eine sehr große Zahl von Bescheinigungen - mehrere hundert, darunter 103 von der Klägerin vorgelegte Bescheinigungen - betrafen, dass die Liste der von ihnen als gefälscht angesehenen Bescheinigungen der Zollstelle Ravenna aber gleichwohl mit Schreiben vom 8. März 1999, d. h. weniger als drei Monate nach dem Abschluss der letzten Mission der UCLAF in der Türkei, übermittelt wurde.
196 Schließlich ist auf den enormen Umfang des Schriftwechsels zwischen den Gemeinschaftsbehörden und den türkischen Behörden zu den streitigen Bescheinigungen hinzuweisen. Insoweit ist festzustellen, dass die Behauptung der Klägerin, die türkischen Behörden, insbesondere die Ständige Vertretung der Türkei, hätten ab dem Jahr 2000 eine Zusammenarbeit mit der Kommission verweigert, durch keinen Beweis gestützt wird. Auch kann die Klägerin aus dem Inhalt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Verona über die Einstellung der gegen sie eingeleiteten Ermittlungen nichts zu ihren Gunsten herleiten. In dieser Entscheidung erwähnt der zuständige Staatsanwalt nämlich nur die Schwierigkeiten, auf die er bei der Beweiserlangung gestoßen sei, ohne jedoch die Verantwortlichen für diese Schwierigkeiten zu nennen. Folglich ist dieses Argument unbegründet und muss zurückgewiesen werden.
197 Zweitens trägt die Klägerin vor, die türkischen Behörden hätten die Feststellung des Sachverhalts verhindert, indem sie widersprüchliche Angaben über die Kontrolle der Richtigkeit und Echtheit der Verkehrsbescheinigungen gemacht hätten. Die Klägerin führt drei bestimmte Bescheinigungen an, nämlich die A.TR.1-Bescheinigungen D 437214, D 141591 und D 412662, die in aufeinander folgenden Mitteilungen der türkischen Behörden unterschiedlich beurteilt worden seien.
198 Zwar gehört, wie die Kommission bemerkt, allein die A.TR.1-Bescheinigung D 437214 zu den streitigen Bescheinigungen; die beiden anderen werden von dem vorliegenden Verfahren nicht umfasst. Allerdings ist auch zu bemerken, dass sich die Klägerin auf mögliche Widersprüche in Bezug auf die drei fraglichen Bescheinigungen stützt, um nachzuweisen, dass die von den türkischen Behörden vorgenommene Überprüfung aller vorgelegten Verkehrsbescheinigungen nicht strikt gewesen sei. Da ein mangelhaftes Verfahren bei der Kontrolle der Echtheit der Bescheinigungen einen schweren Verstoß der türkischen Behörden gegen ihre Verpflichtungen aus dem Assoziierungsabkommen darstellen kann, ist auch in Bezug auf die im vorliegenden Fall nicht in Streit stehenden Bescheinigungen zu prüfen, ob die Behauptungen der Klägerin zutreffen.
199 Was die Bescheinigung D 141591 betrifft, so geht aus den in den Akten befindlichen Mitteilungen hervor, dass die türkischen Behörden sie zunächst als falsch und anschließend als inkorrekt eingestuft haben. Die Feststellung dieser nicht eindeutigen Einstufung hat die Kommission veranlasst, am 3. Juni 2002 um Erläuterung zu ersuchen. Aus der von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 7. Juni 2002 gegebenen Antwort auf dieses Ersuchen geht hervor, dass die Feststellung der Fälschung der fraglichen Bescheinigung von den türkischen Behörden später mit Schreiben vom 8. März 1999, in dem die endgültigen Ergebnisse der in der Türkei durchgeführten Untersuchungen mitgeteilt wurden, bestätigt wurde. Aus dieser Mitteilung vom 7. Juni 2002 geht weiter hervor, dass die Feststellung einer Fälschung der genannten Bescheinigung auch auf die Ergebnisse der von der UCLAF im Oktober 1998 in der Türkei durchgeführten Untersuchungsmission gestützt ist. Somit ist der Schluss zu ziehen, dass jeder eventuelle Widerspruch hinsichtlich der Einstufung dieser Bescheinigung im Oktober 1998 beseitigt werden konnte und dass an ihrer Unechtheit vom 8. März 1999 an kein Zweifel mehr bestand. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass diese Bescheinigung nicht zu den im vorliegenden Fall in Streit stehenden Bescheinigungen gehört. Denn die Klägerin hat weder gegen die auf die Feststellung der Fälschung folgende Erhebung von Zöllen Klage erhoben, noch die Erstattung der erhobenen Zölle beantragt und damit implizit anerkannt, dass die fragliche Bescheinigung nicht echt ist.
200 Zu der Bescheinigung D 412662 ist festzustellen, dass die türkischen Behörden sie mit Schreiben vom 16. Juli 1999 als inkorrekt eingestuft haben, weil die entsprechenden Waren ihren Ursprung nicht in der Türkei hätten. Anschließend informierten die türkischen Behörden das OLAF mit Schreiben vom 10. August 1999, dass ihnen ein Irrtum unterlaufen sei und dass die fragliche Bescheinigung als teilweise inkorrekt eingestuft werden müsse, da nur ein Teil der entsprechenden Waren nicht türkischen Ursprungs sei. Diese letzte Feststellung wurde mit Schreiben vom 19. August 1999 an die Zollstelle Ravenna bestätigt. Aus den drei genannten Mitteilungen ergibt sich, dass sich die türkischen Behörden im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit mit den Gemeinschaftsbehörden nicht widersprochen haben, sondern einfach die ursprüngliche Mitteilung vom 16. Juli 1999 ergänzt und teilweise geändert haben.
201 Tatsächlich ergibt sich der von der Klägerin ausgemachte Widerspruch aus dem Inhalt einer späteren Mitteilung vom 27. September 1999 an die Muttergesellschaft der Klägerin, Steinhauser, in der die türkischen Behörden angeben, die Bescheinigung D 411262 sei korrekt. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass dieses Schreiben nicht im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Zollverwaltungen übermittelt wurde und somit kein offizielles Ergebnis des Verfahrens zur Kontrolle der Warenverkehrsbescheinigungen beinhaltet. Außerdem kann es sein, dass sich die türkischen Zollbehörden in ihren Beziehungen zu der Klägerin nicht besonders bemüht und es so unterlassen haben, sie davon zu informieren, dass die fragliche Bescheinigung nur teilweise korrekt war. Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten kann. Dieser Schluss wird nicht dadurch widerlegt, dass das Tribunale civile e penale Ravenna in seinem Urteil vom 20. Dezember 2000 auf den den türkischen Behörden bei der ursprünglichen Beurteilung dieser Bescheinigung unterlaufenen Irrtum Bezug genommen hat.
202 In Bezug auf die Bescheinigung D 437214 geht aus den oben in den Randnrn. 120 ff. dargelegten Erwägungen hervor, dass die türkischen Behörden offenbar zu einem bestimmten Zeitpunkt von ihrer ursprünglichen Feststellung, diese Bescheinigung sei gefälscht, Abstand genommen haben. Wegen der fehlenden Präzision der in den schriftlichen Mitteilungen der türkischen Behörden verwendeten Begriffe ist allerdings nicht ganz klar, ob ein entsprechender Widerspruch vorliegt. Außerdem hat die Kommission in Bezug auf die von den türkischen Behörden übermittelten nicht eindeutigen Informationen um Klärung ersucht. Aufgrund einer späteren Überprüfung konnte aber ohne jeden möglichen Zweifel bestätigt werden, dass die ursprüngliche Beurteilung der genannten Bescheinigung zutraf und es sich tatsächlich um eine Fälschung handelte.
203 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die von der Klägerin geltend gemachten Widersprüche nicht den Schluss auf eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des von den türkischen Behörden zur Überprüfung der Echtheit der Bescheinigungen durchgeführten Verfahrens zulassen. Denn die im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Zollverwaltungen festgestellten Mehrdeutigkeiten betreffen nur zwei Bescheinigungen, nämlich die A.TR.1-Bescheinigungen D 437214 und D 141591. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der mehrdeutigen Erklärungen über die Beurteilung der genannten Bescheinigungen um Erläuterung ersucht wurde und dass ihre endgültige Beurteilung mit Sicherheit festgestellt werden konnte. Die vereinzelten mehrdeutigen Erklärungen der türkischen Behörden betreffen - im Verhältnis zur Gesamtzahl der überprüften Bescheinigungen - nur eine sehr begrenzte Zahl von Bescheinigungen. Folglich kann in diesen Erklärungen, über die anschließend Klarheit gewonnen wurde, für sich genommen kein bezeichnender Verstoß gegen die aus dem Assoziierungsabkommen und den Vorschriften zu seiner Durchführung folgenden Pflicht zur Amtshilfe gesehen werden. Demnach kann den türkischen Behörden insoweit keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden.
204 Was drittens das Vorbringen der Klägerin anbelangt, die türkischen Behörden hätten es versäumt, die Felder 14 und 15 der Verkehrsbescheinigungen auszufüllen, so genügt der Hinweis, dass diese Felder die Überprüfung des tatsächlichen Ursprungs der Waren und ihre Übereinstimmung mit dem Inhalt der Bescheinigung betreffen. Da die türkischen Behörden zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die Bescheinigungen gefälscht worden seien, waren sie zur Ausfüllung der Felder 14 und 15 nicht verpflichtet, da sich die Frage der Übereinstimmung von Waren mit nicht echten Dokumenten per Definition nicht stellen kann.
205 Schließlich stützt sich die Klägerin auf eine These, mit der sie versucht, die Methode zu rekonstruieren, die die türkischen Behörden angewandt hätten, um bestimmte Bescheinigungen als inkorrekt und andere, identische Bescheinigungen als gefälscht einzustufen. Dazu ist festzustellen, dass die These der Klägerin durch keinen Beweis gestützt wird, so dass sie mangels Beweisen zurückzuweisen ist.
206 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf Verstöße der türkischen Behörden gegen die Vorschriften über Amtshilfe in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.
e) Zu den weiteren Hinweisen
Vorbringen der Klägerin
207 Die Klägerin macht geltend, dass Pflichtverletzungen der türkischen Behörden, die bei ihr einen besonderen Fall begründeten, noch durch weitere Umstände belegt würden.
208 Erstens sei das individuelle Fehlverhalten der Zollbehörde in Mersin Folge des allgemeinen und strukturellen Fehlverhaltens der türkischen Behörden gewesen. Dafür trägt die Klägerin zunächst vor, dass ihrem Vertreter, Herrn Nothelfer, bei einem Gespräch mit einem Verantwortlichen der türkischen zentralen Zollverwaltung mitgeteilt worden sei, dass eine kriminalistische Untersuchung zur Überprüfung aller Warenverkehrsbescheinigungen angeordnet worden sei. Zu dem Argument der Kommission, dass eine solche kriminalistische Untersuchung nur die Glaubwürdigkeit der türkischen Zollverwaltung erhöhe, sei zu bemerken, dass die Kommission hätte wissen müssen, dass es sich dabei nur um eine der Ausreden der türkischen Zollverwaltung gehandelt habe, mit denen diese den Eindruck habe erwecken wollen, sie sei tätig geworden. In Wirklichkeit seien die ausgestellten Bescheinigungen keiner kriminalistischen Untersuchung unterzogen worden.
209 Außerdem ergebe sich aus einem anderen Gespräch, das die Vertreter der Klägerin mit Herrn Dogran vom Wirtschaftsbüro des türkischen Premierministers geführt hätten, dass es der Republik Türkei im Wesentlichen um die Wirtschaftsförderung ihrer Unternehmen gegangen sei und dass über Inhalt und Bedeutung der Ursprungs- und Präferenzregeln keine Kenntnis bestanden habe. Diese Haltung entspreche den Feststellungen in den dem Urteil Türkische Fernsehgeräte zugrunde liegenden Rechtssachen, und die türkischen Behörden seien erst später von der UCLAF über die Bedeutung der Verpflichtung aufgeklärt worden, die Präferenzregeln einzuhalten. In ihrer Erwiderung trägt die Klägerin dazu vor, dass das Wirtschaftsbüro des Premierministers entgegen der Behauptung der Kommission genaue Kenntnisse über die Voraussetzungen für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen gehabt haben müsse.
210 Zweitens habe sie durch ein Rechtsanwaltsbüro in Ankara gegen Herrn Akman, den Geschäftsführer des gleichnamigen türkischen Unternehmens, Strafanzeige gestellt. Die Staatsanwaltschaft in Mersin habe das Ermittlungsverfahren allerdings im Jahr 2001 eingestellt, ohne dass den Vertretern der Klägerin bis heute und trotz wiederholter Anfragen die Gründe für die Einstellung mitgeteilt worden wären. Sie vermute, dass man festgestellt habe, dass die 32 streitigen A.TR.1-Bescheinigungen mit echten Stempeln der türkischen Zollverwaltung abgestempelt worden seien und dass die zuständige Staatsanwaltschaft daher von Ankara angewiesen worden sei, das Verfahren einzustellen.
211 In ihrer Erwiderung weist die Klägerin das Argument der Kommission zurück, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen Herrn Akman durchaus ihre Ursache darin haben könne, dass Herr Akman nicht an den Fälschungen beteiligt gewesen sei. Zunächst sei nicht sicher, ob die entsprechenden Ermittlungen tatsächlich eingeleitet worden seien. Weiterhin sei, wenn überhaupt Fälschungen vorlägen, Herr Akman deren größter Nutznießer. Schließlich ergebe sich aus dem Missionsbericht der UCLAF vom 23. Dezember 1998, dass sich Bedienstete der Kommission mit Herrn Bolat von der Staatsanwaltschaft Mersin unterhalten hätten, der ihnen eine Kopie aller Bescheinigungen mit dem Namen Akman übergeben habe. Der bei diesem Gespräch vorgetragenen Bitte der Kommission, laufend über das Ermittlungsergebnis informiert zu werden, sei nicht nachgekommen worden.
212 Drittens scheine die Kommission mit ihren Ermittlungen in der Türkei über die Erstellung der streitigen Bescheinigungen an die "Grenzen des Machbaren" gestoßen zu sein. Der UCLAF sei es nicht möglich gewesen, im Zollamt Mersin die Zollbücher einzusehen und mit den zuständigen Beamten zu sprechen. Der Grund dafür, dass die UCLAF keine intensivere Ermittlungstätigkeit habe durchführen können, sei der, dass sonst aufgedeckt worden wäre, dass eine Vielzahl von Drittlandswaren unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsförderung und unter Mitwirkung höchster politischer Stellen der Türkei mit Hilfe der A.TR.1-Bescheinigung von Mersin in die EU exportiert worden sei.
213 Die Kommission weist erstens die Thesen der Klägerin in Bezug auf die von ihr mit den türkischen Behörden geführten Gespräche zurück. Der Umstand, dass die zentrale Zollbehörde in Ankara erklärt habe, dass sämtliche A.TR.1-Bescheinigungen kriminalistisch untersucht worden seien, spreche für die Glaubhaftigkeit der Schlussfolgerungen in dem Schreiben vom 8. März 1999, wonach die entsprechenden Bescheinigungen nicht von den türkischen Zollbehörden ausgestellt worden seien. Außerdem sei auch die Behauptung der Klägerin, dass Herr Dogran Inhalt und Bedeutung der Ursprungs- und Präferenzregeln nicht gekannt habe, insofern unerheblich, als er diese als Mitarbeiter im Wirtschaftsbüro des türkischen Premierministers nicht habe kennen müssen.
214 Zweitens sei darauf hinzuweisen, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen Herrn Akman ihre Ursache darin haben könne, dass dieser selbst gutgläubig, also an den Fälschungen nicht beteiligt gewesen sei. Außerdem sähen die wenigsten Strafprozessordnungen die Verpflichtung vor, die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Anzeigeerstatter zu begründen.
215 Drittens sei, was die Behauptung der Klägerin angehe, dass die Kommission und die UCLAF bei ihren Ermittlungen aufgrund der fehlenden Kooperation der türkischen Behörden an die "Grenzen des Machbaren" gestoßen seien, darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden uneingeschränkt kooperiert hätten und dass die UCLAF, wie sich aus den Missionsberichten vom 9. und 23. Dezember 1998 ergebe, ihre Ermittlungen in der Türkei ordnungsgemäß habe durchführen können und keine Falschaussagen festgestellt habe.
Würdigung durch das Gericht
216 Die Ausführungen der Klägerin zum Inhalt der Gespräche ihrer Vertreter mit Herrn Dogran vom Wirtschaftsbüro des türkischen Premierministers sind nicht relevant. Denn die Frage, ob ein Beamter wie Herr Dogran Kenntnisse von den Vorschriften über die Präferenzregelung und die Ausstellung von Verkehrsbescheinigungen hatte, kann sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht auswirken. Ebenso genügt zu der Bezugnahme der Klägerin auf die Erklärung eines Beamten der türkischen zentralen Zollverwaltung, wonach eine kriminalistische Untersuchung zur Überprüfung der Verkehrsbescheinigungen angeordnet worden sei, der Hinweis darauf, dass die entsprechenden Behauptungen nicht nur unerheblich sind, sondern zudem durch keinen Beweis gestützt werden.
217 Weiterhin kann auch der Argumentation der Klägerin mit der von der Staatsanwaltschaft Mersin verfügten Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Akman, den Geschäftsführer der gleichnamigen türkischen Gesellschaft, nicht gefolgt werden. Auch wenn sich herausstellen sollte, dass die Klägerin nicht über die Gründe für diese Einstellung informiert wurde, ließe dieser Umstand jedenfalls nicht die Annahme zu, dass ihre Anzeige deshalb nicht zu einer Verurteilung geführt hat, weil die Staatsanwaltschaft Mersin erkannt hat, dass die streitigen Bescheinigungen keine Fälschungen waren. Zum einen handelt es sich dabei um eine Frage des türkischen Strafrechts, zum anderen hat die Klägerin nicht einmal versucht, nachzuweisen, dass sie als Anzeigeerstatterin nach dem anwendbaren türkischen Recht ein Recht darauf gehabt habe, über die Gründe für die Einstellungsverfügung informiert zu werden. Auch bringt die Klägerin nichts bei, was die Feststellung zuließe, dass die türkischen Behörden einem Ersuchen der Kommission, von den Ergebnissen der strafrechtlichen Ermittlungen informiert zu werden, nicht nachgekommen wären.
218 Das Vorbringen der Klägerin schließlich, die UCLAF sei bei ihren Untersuchungen in der Türkei auf verschiedene, von den türkischen Behörden aufgestellte Hindernisse gestoßen, wird durch keinen Beweis untermauert. Die Klägerin stützt sich nämlich auf keinen Umstand, der die Annahme zuließe, dass es der UCLAF nicht möglich gewesen wäre, eine gründliche Untersuchung, insbesondere bei der Zollbehörde Mersin, durchzuführen. Gegen eine mangelnde Kooperation spricht im Übrigen der Inhalt der Missionsberichte vom 9. und vom 23. Dezember 1998, in denen auf die Kooperation der türkischen Behörden hingewiesen wird.
219 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in keinem der von der Klägerin angeführten Umstände ein grober Verstoß der türkischen Behörden gegen ihre Pflichten aus dem Assoziierungsabkommen und den Bestimmungen zu seiner Durchführung liegt.
220 Nach alledem ist dieser Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.
3. Pflichtverletzungen der Europäischen Kommission
221 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Kommission habe in schwerwiegender Weise gegen ihre Schutzpflichten gegenüber der Klägerin und anderen betroffenen Importeuren verstoßen. Die der Kommission zur Last zu legenden Verstöße lägen in 1. der fehlenden Überwachung und Kontrolle der Anwendung der Präferenzregelung durch die türkischen Behörden, 2. der fehlenden Übermittlung der Muster der von der türkischen Behörden verwendeten Stempel und Unterschriften an die nationalen Zollbehörden, 3. dem Verstoß gegen die Verpflichtung, die Importeure rechtzeitig zu warnen, und 4. einer unzutreffenden Beurteilung der Tatsachen während der in der Türkei durchgeführten Untersuchungen.
a) Keine ordnungsgemäße Überwachung der Präferenzregelung
Vorbringen der Parteien
222 Die Klägerin macht erstens geltend, dass die türkischen Behörden die Vorschriften über den Warenursprung nicht verstünden. Sie verweist hierzu auf Feststellungen, die ihre Vertreter bei ihren Gesprächen mit den türkischen Behörden in Ankara und in Mersin getroffen hätten. Mit der Erteilung von Genehmigungen unterschiedlicher Art im Büro des Premierministers sei in jedem Fall auch die Erteilung einer A.TR.1-Bescheinigung verbunden gewesen. Ferner hätten die zuständigen türkischen Behörden auch in anderen Fällen A.TR.1-Bescheinigungen ausgestellt, ohne auf den Ursprung der Ware zu achten, da ihnen offensichtlich jegliches Unrechtsbewusstsein gefehlt habe. Darin liege eine Parallele zu den Rechtssachen Türkische Fernsehgeräte, in denen das Gericht für einen Zeitraum, der mit dem hier in Rede stehenden annähernd identisch sei, festgestellt habe, dass die zuständigen türkischen Behörden das einschlägige Zollrecht missachtet hätten, um die beginnende Zollunion mit den Europäischen Gemeinschaften zur Förderung ihrer eigenen Wirtschaft einzusetzen.
223 Die Vorschriften über die Ausstellung und Aushändigung der Warenverkehrsbescheinigungen A.TR.1 würden heute im Wesentlichen korrekt und strenger gehandhabt. Diese Änderung sei allerdings erst eingetreten, nachdem die UCLAF ihre Untersuchungen in der Türkei durchgeführt habe, und sei wohl auch auf Gespräche zurückzuführen, die zwischen der Kommission und den türkischen Behörden aufgrund der Rechtssachen Türkische Fernsehgeräte und der vorliegenden Rechtssache geführt worden seien.
224 Zweitens habe die Kommission nicht auf die Beachtung der sich aus dem Assoziierungsabkommen ergebenden Regeln geachtet, für deren Einhaltung sie nach Art. 211 EG und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zu sorgen habe. Die Kommission habe eine besondere Verpflichtung bei der Überwachung der von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Präferenz- und Ursprungsabkommen.
225 Art. 26 des Beschlusses Nr. 1/95 sehe ausdrücklich das Erfordernis vor, das effektive Funktionieren der Zollunion sicherzustellen und die Präferenzregelung zu verbessern, wobei es der Assoziationsrat selbst übernommen habe, regelmäßig die Verbesserung dieser Präferenzregelung zu überprüfen. Im Rahmen der Schaffung einer Zollunion stehe die Kommission außerdem über den Assoziationsrat und den Zollausschuss, Gremien, in denen sie vertreten sei, in ständigem Kontakt mit den zuständigen Behörden in der Türkei. Die wichtigste Aufgabe des Assoziationsrats und des Zollausschusses habe darin liegen müssen, das Verständnis, die ordnungsgemäße Einführung und die ständige Überwachung der Ursprungsregeln in der Türkei sicherzustellen.
226 Die Kommission habe dadurch ihre Sorgfaltspflicht verletzt, dass sie sich nicht rechtzeitig an den Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen gewandt habe, um die Lage zu klären und diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die eine Beachtung der Beschlüsse des Assoziationsrats durch die türkische Zollverwaltung sichergestellt hätten. Unverständlich sei in diesem Zusammenhang das Argument der Kommission, der Assoziationsrat bzw. der gemischte Zollausschuss hätten nur einstimmig entscheiden können. Da der Assoziationsrat Beschlüsse fasse, die von den europäischen und den türkischen Zollbehörden zu beachten seien, bestehe das grobe Fehlverhalten der Kommission darin, dass sie sich zum einen weder im Zollausschuss noch in der Türkei über die Beachtung der Beschlüsse des Assoziationsrats informiert habe und zum anderen die Rechtssachen Türkische Fernsehgeräte nicht zum Anlass genommen habe, um bereits in den Jahren 1993/94 die Einhaltung der Ursprungsvorschriften bei Agrarerzeugnissen verstärkt zu überprüfen.
227 Drittens habe der Kommission in Bezug auf die Republik Türkei eine gesteigerte Sorgfaltspflicht oblegen, u. a. aufgrund der früheren, im Urteil Türkische Fernsehgeräte festgestellten Pflichtverletzungen der türkischen Behörden. Hinzu komme, dass die türkischen Warenausfuhren in die Gemeinschaft zur Zeit der streitigen Einfuhren stark zugenommen hätten. Die Kommission hätte diese starke Zunahme der Ausfuhren nicht akzeptieren dürfen, ohne die Vorlage von Mustern der Stempel und Unterschriften und eine ausreichende Überprüfung der Ursprungszeugnisse im Nachprüfungsverfahren zu verlangen.
228 Da im Rahmen dieses Nachprüfungsverfahrens widersprüchliche und irreführende Auskünfte erteilt worden seien, hätte die Kommission zudem zusätzliche Kontrollen vornehmen müssen. Dies gelte umso mehr, als die türkischen Behörden nicht die Rückseite der A.TR.1-Bescheinigungen benutzt hätten, um in Bezug auf deren Gültigkeit eine klare Antwort zu geben.
229 Die Kommission verneint erstens jegliche Analogie zu den Rechtssachen Türkische Fernsehgeräte. Der vorliegende Fall unterscheide sich nämlich insofern grundlegend von diesen Rechtssachen, als es hier um eine Fälschung von Ursprungszeugnissen durch Dritte gehe, an der die türkischen Behörden nicht beteiligt gewesen seien. Auf Informationsdefizite oder Regelverstöße der türkischen Behörden komme es demnach nicht an, da sie an der Fälschung der 32 streitigen Bescheinigungen nicht beteiligt gewesen seien. Um darzutun, dass die Auffassung der Klägerin unzutreffend sei, zählt die Kommission gleichwohl die Unterschiede auf, die zwischen dem vorliegenden Fall und dem Sachverhalt bestünden, der dem Urteil Türkische Fernsehgeräte zugrunde liege.
230 So werde im Urteil Türkische Fernsehgeräte (Randnr. 261) ausgeführt, dass die türkischen Behörden mehr als 20 Jahre lang Vorschriften des Assoziierungsabkommens bzw. des Zusatzprotokolls über die Ausgleichsabgabe nicht umgesetzt hätten und die Kommission diese mangelnde Umsetzung nicht ordnungsgemäß überwacht habe, während im vorliegenden Fall die betreffenden Ursprungszeugnisse ohne Beteiligung der türkischen Behörden gefälscht worden seien. Ferner habe das Gericht (Randnr. 262) festgestellt, dass relevante Beschlüsse des Assoziationsrats nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden seien, während im vorliegenden Fall alle anwendbaren Rechtsakte ordnungsgemäß veröffentlicht worden seien. Schließlich (Randnr. 263) sei die Kommission dort erst vier Jahre nach Eingang einer ersten Beschwerde über Probleme bei der Durchführung der einschlägigen Regelungen tätig geworden, während sie im vorliegenden Fall gegenüber den türkischen Behörden unverzüglich tätig geworden sei.
231 Zweitens bewiesen allein der Umfang der mit den zuständigen türkischen Behörden geführten Korrespondenz und der Umstand, dass die UCLAF relativ kurzfristig nach Aufkommen des ersten Fälschungsverdachts eine Untersuchungsmission in der Türkei durchgeführt habe, dass die Kommission ihre Prüfungs- und Überwachungspflichten in Bezug auf die Präferenzregelung nicht verkannt habe.
232 Drittens übersehe die Klägerin, dass nach dem Assoziierungsabkommen und den einschlägigen Beschlüssen des Assoziationsrats und des gemischten Zollausschusses die Republik Türkei und nicht die Kommission für die Einhaltung der Ursprungsregeln in der Republik Türkei zuständig gewesen sei. Keinesfalls habe die Kommission die Republik Türkei "frei schalten und walten" lassen, doch sei sie darauf beschränkt gewesen, Stellungnahmen der türkischen Regierung anzufordern und gegebenenfalls an Ort und Stelle Untersuchungen durchzuführen. Außerdem seien der Assoziationsrat und der gemischte Zollausschuss - selbst wenn sie insoweit zuständig gewesen wären, quod non - gemischte Organe, die nur einstimmig entscheiden könnten (Art. 23 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens), und die Kommission hätte daher in diesen Gremien gegen den Widerstand der türkischen Vertreter überhaupt nichts durchsetzen können. Doch seien alle Beschlüsse des Assoziationsrats umgesetzt und Stichpunktkontrollen mitgliedstaatlicher Zollbehörden durchgeführt worden. Außerdem habe die Kommission alle im Rahmen der Präferenzregelung auftauchenden Probleme regelmäßig gegenüber den türkischen Behörden zur Sprache gebracht; diese Umstände seien sämtlich durch die türkischen Behörden aufgeklärt worden.
233 Das Vorbringen der Klägerin schließlich, dass die widersprüchlichen Erklärungen der türkischen Behörden zu den streitigen Bescheinigungen eine gesteigerte Kontrolle durch die Kommission erforderlich gemacht hätten, gehe fehl, da es keine widersprüchlichen Erklärungen gebe.
Würdigung durch das Gericht
234 Der Vorwurf von Verstößen bei der Überwachung und der Kontrolle der Anwendung des Assoziierungsabkommens ist anhand der sich aus Art. 211 EG und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergebenden Verpflichtung der Kommission zu prüfen, eine ordnungsgemäße Anwendung des Assoziierungsabkommens sicherzustellen (vgl. Urteil Türkische Fernsehgeräte, Randnr. 257 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Assoziierungsabkommen selbst und den verschiedenen Beschlüssen des Assoziationsrats (Urteil Türkische Fernsehgeräte, Randnr. 258).
235 Im vorliegenden Fall ist es der Klägerin nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Kommission nicht das Erforderliche getan hat, um die ordnungsgemäße Anwendung des Assoziierungsabkommens sicherzustellen.
236 Zunächst ist nämlich das Vorbringen der Klägerin, die Vorschriften über den Ursprung der Waren, die in den Genuss der Präferenzregelung kommen könnten, würden von den türkischen Behörden nicht verstanden, schon deshalb unerheblich, weil die streitigen Bescheinigungen nicht von diesen Behörden ausgestellt wurden. Denn wie sich aus den Randnrn. 150 ff. des vorliegenden Urteils ergibt, konnte die Klägerin eine Beteiligung der türkischen Behörden an der Erstellung dieser Bescheinigungen nicht beweisen.
237 Unerheblich ist sodann auch das Vorbringen der Klägerin, die Kommission hätte die Anwendung der Vorschriften über die Ausstellung von Ursprungszeugnissen durch die Republik Türkei verstärkt kontrollieren müssen, zum einen wegen des erheblichen Anstiegs der Einfuhren aus der Türkei und zum anderen aufgrund der in den Rechtssachen Türkische Fernsehgeräte getroffenen Feststellungen.
238 Die Klägerin stützt sich nämlich auf allgemeine Behauptungen, mit denen sie systematische Verstöße der türkischen Behörden gegen das Assoziierungsabkommen geltend macht, ohne sie jedoch mit Beweisen zu untermauern. Außerdem berechtigen die Feststellungen des Gerichts im Urteil Türkische Fernsehgeräte die Klägerin nicht zu der allgemeinen Schlussfolgerung, dass mit dem gesamten Verfahren zur Ausstellung von Verkehrsbescheinigungen durch die türkischen Behörden systematisch gegen die Herkunftsvorschriften verstoßen werde. Schließlich ist, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kommission zur Ausübung einer gesteigerten Kontrolle der Anwendung des Assoziierungsabkommens verpflichtet war, darauf zu verweisen, dass die UCLAF, wie in Randnr. 194 des vorliegenden Urteils dargelegt, seit dem Auftauchen der ersten Indizien für eine Fälschung von Verkehrsbescheinigungen Untersuchungen in der Türkei durchgeführt hat und dass die Kommission demnach tatsächlich für die ordnungsgemäße Anwendung des Assoziierungsabkommens Sorge getragen hat.
239 Die Argumente der Klägerin hinsichtlich der Verpflichtung der Kommission, sich an den Assoziationsrat oder den mit Art. 52 des Beschlusses Nr. 1/95 eingesetzten Gemischten Ausschuss der Zollunion zu wenden, sind unerheblich. Denn nach Art. 22 des Assoziierungsabkommens besteht die Hauptaufgabe des Assoziationsrats darin, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens und seine Einhaltung durch die Vertragsparteien sicherzustellen (vgl. Urteil Türkische Fernsehgeräte, Randnr. 274). Ebenso hat der Gemischte Ausschuss der Zollunion nach Art. 52 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/95 zur Aufgabe, insbesondere durch die Abgabe von Empfehlungen an den Assoziationsrat für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion zu sorgen. Außerdem sieht Art. 52 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/95 vor, dass die Vertragsparteien im gemischten Ausschuss über alle Fragen beraten, die die Durchführung dieses Beschlusses betreffen und für eine von ihnen Schwierigkeiten aufwerfen.
240 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass die Klägerin nicht in der Lage war, den Nachweis zu erbringen, dass die Kommission im Rahmen der mit der Republik Türkei vereinbarten Amtshilfe auf Schwierigkeiten gestoßen ist, die eine Erörterung des Erlasses besonderer Maßnahmen zu ihrer Behebung in den genannten Gremien gerechtfertigt hätten. Was insbesondere die nicht eindeutigen Erklärungen der türkischen Behörden zu drei Verkehrsbescheinigungen betrifft, ergibt sich schon aus Randnr. 203 des vorliegenden Urteils, dass dadurch der ordnungsgemäße Verlauf des Kontrollverfahrens nicht in Frage gestellt wurde und dass die türkischen Behörden überdies mit der Kommission zusammengearbeitet haben, als diese sie um Aufklärung ersuchte.
241 Soweit die Klägerin eine Analogie mit dem dem Urteil Türkische Fernsehgeräte zugrunde liegenden Sachverhalt herzustellen versucht, ist festzustellen, dass dieser Sachverhalt mit dem in der vorliegenden Rechtssache geprüften nicht vergleichbar ist. Denn im Urteil Türkische Fernsehgeräte hat das Gericht festgestellt, dass die türkischen Behörden schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen hatten, insbesondere Bestimmungen des Assoziierungsabkommens nicht umgesetzt hatten, die alle Ausfuhren von Fernsehgeräten aus der Türkei betrafen. Diese Verstöße hatten zum Auftreten von Unregelmäßigkeiten bei Ausfuhren beigetragen und für die Exporteure einen besonderen Fall im Sinne von Art. 239 ZK begründet (Urteil Türkische Fernsehgeräte, Randnrn. 255 f.).
242 Solche Pflichtverletzungen, die alle Ausfuhren von Fruchtsäften betreffen würden, sind im vorliegenden Fall in Bezug auf die streitigen Bescheinigungen nicht nachgewiesen worden. Die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Pflichtverletzungen der türkischen Behörden, die einen besonderen Fall begründen, betreffen nur die - von der Klägerin vorgelegten - Verkehrsbescheinigungen, die unrechtmäßig von der türkischen Zollverwaltung ausgestellt wurden. In Bezug auf diese Bescheinigungen war die Kommission der Ansicht, dass die zuständigen türkischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass die Waren, für die sie Ursprungszeugnisse ausstellten, nicht die Voraussetzungen erfüllten, um in den Genuss der Präferenzbehandlung zu kommen. Dagegen hat, wie oben festgestellt, kein Verstoß der türkischen Behörden zur Erstellung der 32 streitigen Bescheinigungen beigetragen.
243 Nach alledem sind die Argumente der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
b) Keine Übersendung der Stempel- und Unterschriftenmuster
Vorbringen der Parteien
244 Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission dadurch, dass sie den Mitgliedstaaten, insbesondere der italienischen Regierung, keine Musterabdrücke bzw. Muster der von den Ausfuhrzollstellen der Türkei, insbesondere der Zollstelle Mersin, verwendeten Stempel und Unterschriften übersandt habe, eine grobe Pflichtverletzung gegenüber den Importeuren wie der Klägerin begangen habe. Die Kommission habe gemäß Art. 93 der ZK-Durchführungsverordnung, der nach Art. 20 ZK auch im Rahmen des Assoziierungsabkommens gelte, dafür Sorge tragen müssen, dass die türkische Zollverwaltung ihr diese Muster übersende.
245 Die türkischen Behörden hätten ihre Verpflichtung, der Kommission die genannten Muster zu übermitteln, anerkannt und erklärt, dass sie zumindest die in Mersin verwendeten Stempel tatsächlich übermittelt hätten. Die genannte Pflichtverletzung sei umso schwerer, als die in der Zollstelle Mersin verwendeten amtlichen Stempel stark abgenutzt gewesen seien und das Stempelbild entsprechend schwach gewesen sei. Stempel und Unterschriften seien die wesentlichen Mittel, mit denen auch innerhalb der Gemeinschaft festgestellt werden könne, ob die türkische Zollverwaltung an der Erstellung der streitigen Bescheinigungen mitgewirkt habe oder nicht, und sie erleichterten zugleich die bessere Überwachung der von den Importeuren vorgelegten Bescheinigungen.
246 Die zuständigen italienischen Zollbehörden hätten bessere Vergleichsmöglichkeiten gehabt, wenn die Kommission ihnen sämtliche Stempelabdrücke und Unterschriftenmuster der Zollstelle Mersin übersandt und für die Erneuerung der Stempel innerhalb bestimmter Zeiträume Sorge getragen hätte. Entweder wäre dann der Vorwurf einer Fälschung nicht entstanden oder die Fälschung - so es sich um Fälschung handele - hätte bereits bei den ersten der streitigen Einfuhren erkannt und aufgeklärt werden können.
247 Die Kommission beschränkt sich auf den Vortrag, dass die Türkei nicht verpflichtet gewesen sei, ihr die entsprechenden Musterabdrücke bzw. Muster der Originalstempel und -unterschriften der Zollstelle Mersin zu übermitteln, da Art. 93 der ZK-Durchführungsverordnung, wie von ihr bereits dargelegt (oben, Randnr. 143), im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar sei.
Würdigung durch das Gericht
248 Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie habe dadurch gegen die ihr nach den anwendbaren Vorschriften obliegenden Verpflichtungen verstoßen, dass sie den italienischen Zollbehörden nicht die Muster der von der türkischen Zollverwaltung verwendeten Stempel und Unterschriften übermittelt habe. Damit habe die Kommission den Verkehr gefälschter Bescheinigungen erleichtert. Demnach stellt sich die Frage, ob die Kommission verpflichtet war, sich die fraglichen Muster zu verschaffen und sie anschließend den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
249 Dazu ist festzustellen, dass Art. 93 der ZK-Durchführungsverordnung entgegen dem Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Diese Vorschrift verpflichtete somit weder die türkischen Behörden zur Mitteilung der Muster der von ihren Zollstellen verwendeten Stempel und Unterschriften noch die Kommission zu ihrer Übermittlung an die Mitgliedstaaten. Diese Feststellung ergibt sich aus der systematischen Stellung des Art. 93 in der ZK-Durchführungsverordnung, nämlich im Kapitel über den präferenziellen Ursprung von Waren, Abschnitt 1 ("Allgemeines Präferenzsystem"), Unterabschnitt 3 ("Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen"). Das entsprechende Kapitel gehört zum Titel IV der ZK-Durchführungsverordnung über den Warenursprung. Aus Art. 67 in Verbindung mit Art. 93 der ZK-Durchführungsverordnung ergibt sich jedoch, dass die letztgenannte Bestimmung Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen vorsieht, die im Rahmen des Handels zwischen der Gemeinschaft und Entwicklungsländern Anwendung finden, denen die Gemeinschaft Zollbegünstigungen einräumt. Daher ist festzustellen, dass Art. 93 der ZK-Durchführungsverordnung Waren mit Ursprung in der Türkei nicht betrifft.
250 Ferner lässt Art. 20 Abs. 3 Buchst. d in Verbindung mit Art. 27 Buchst. a ZK den Schluss zu, dass die Regeln über den Warenursprung bei zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Abkommen, mit denen Zollpräferenzregelungen eingeführt werden, in denselben Abkommen festgelegt werden. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Assoziierungsabkommen eine solche Regelung festlegt. Weder das fragliche Abkommen noch die Beschlüsse des Assoziationsrats zur Durchführung seiner Bestimmungen sehen jedoch eine Verpflichtung zur Übermittlung von Stempel- und Unterschriftenmustern zwischen den Vertragsparteien vor.
251 Für die Endphase der Zollunion, d. h. die Zeit nach dem 31. Dezember 1995, bestimmt der Beschluss Nr. 1/95 in Art. 29, dass die gegenseitige Amtshilfe der Zollbehörden der Vertragsparteien in seinem Anhang 7 geregelt ist, der auf Seiten der Gemeinschaft die Fragen regelt, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen. In diesem Anhang 7, der die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erschöpfend regelt, findet sich kein Hinweis auf eine mögliche Verpflichtung zur Übermittlung von Stempel- und Unterschriftenmustern. Im Übrigen stellt auch der Beschluss Nr. 1/96 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Republik Türkei, in dem die Bestimmungen zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/95 festgelegt sind, keine solche Verpflichtung auf.
252 Diese Feststellung wird durch das Vorbringen der Klägerin, Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/96 verweise auf Art. 93 der ZK-Durchführungsverordnung, nicht entkräftet. Denn in diesem Art. 4 wird nur geregelt, dass für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Türkei die Zollvorschriften der beiden Parteien - jeweils im Gebiet der betreffenden Partei und unter den in dem Beschluss Nr. 1/96 festgelegten Voraussetzungen - gelten. In Titel III dieses Beschlusses regelt Kapitel 2 ("Vorschriften über die administrative Zusammenarbeit im Warenverkehr") die materiellen und formellen Voraussetzungen, denen im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen entsprechen müssen, ohne jedoch eine Verpflichtung zur Übermittlung von Stempel- und Unterschriftenmustern vorzusehen. Im Übrigen bestimmt Art. 15 des Beschlusses Nr. 1/96, dass die Kontrolle der Echtheit und Richtigkeit der Bescheinigungen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe gemäß Art. 29 und Anhang 7 des Beschlusses Nr. 1/95 durchgeführt wird.
253 Schließlich ist zu beachten, dass die einzige Situation, in der eine solche Verpflichtung zur Übermittlung der fraglichen Muster ausdrücklich vorgesehen ist, das vereinfachte Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen betrifft (vgl. Art. 12 Abs. 5 Buchst. b des Beschlusses Nr. 1/96 und Art. 9a Abs. 5 Buchst. b des Beschlusses Nr. 5/72 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/94 [ABl. L 356, S. 24]). Auf den im vereinfachten Verfahren ausgestellten Bescheinigungen muss nach den anwendbaren Bestimmungen besonders auf dieses Verfahren hingewiesen werden (vgl. Art. 9a Abs. 6 des Beschlusses Nr. 5/72 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/94). Die streitigen Bescheinigungen enthalten aber keinen Hinweis auf dieses vereinfachte Verfahren.
254 Für Waren, die während der Übergangsphase der Zollunion eingeführt wurden, d. h. bis zum 31. Dezember 1995, sah weder der Beschluss Nr. 5/72 noch der Beschluss Nr. 4/72 ausdrücklich die Verpflichtung zur Übermittlung von Stempel- und Unterschriftenmustern vor.
255 Daher ist festzustellen, dass die Republik Türkei und die Kommission während des gesamten Zeitraums, in den die streitigen Einfuhren fallen, nicht verpflichtet waren, Muster der von ihren Zollbehörden verwendeten Stempel und Unterschriften mitzuteilen. Somit konnte die Kommission nicht verpflichtet sein, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten die fraglichen Muster zu übermitteln.
256 Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 3719/88 entkräftet. Art. 1 der Verordnung Nr. 3719/88, der ihren Geltungsbereich regelt, bestimmt nämlich, dass die Verordnung auf die Bescheinigungen Anwendung findet, die durch die dort explizit aufgezählten Verordnungen vorgesehen werden. Erwähnt werden dort weder das Assoziierungsabkommen noch die Vorschriften zu seiner Durchführung. Auch verweist keine der relevanten Vorschriften zur Durchführung des Assoziierungsabkommens auf diese Verordnung.
257 Da die Kommission nicht verpflichtet war, den Mitgliedstaaten Stempel- und Unterschriftenmuster zu übermitteln, ergibt sich, dass die vorliegende Rüge unbegründet ist.
258 Jedenfalls geht diese Rüge auch deshalb fehl, weil die Republik Türkei, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, die Abdrücke der für die A.TR.1-Bescheinigungen verwendeten Stempel aus freien Stücken übermittelt hat.
259 Folglich ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.
c) Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Warnung der Importeure
Vorbringen der Parteien
260 Die Klägerin wirft der Kommission vor, ihrer sich aus dem Urteil De Haan (Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 1999, C-61/98, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 36) ergebenden Pflicht zur rechtzeitigen Warnung der Importeure nicht nachgekommen zu sein. Die Kommission sei nach diesem Urteil verpflichtet, die Importeure rechtzeitig zu warnen, wenn sie auf Unregelmäßigkeiten bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland hingewiesen werde. Das Gericht habe zwar im Urteil Hyper/Kommission (Randnr. 126) festgestellt, dass keine Verpflichtung bestehe, die Importeure über Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der von ihnen im Rahmen einer Präferenzregelung vorgenommenen Zollhandlungen zu informieren; dafür fehle es an einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts. Eine Warnpflicht müsse jedoch dann bestehen, wenn der Kommission ganz konkrete Hinweise auf die Nichtbeachtung der Ursprungsregeln in einem Exportland zugingen, selbst wenn sie zunächst untätig bleibe.
261 Im vorliegenden Fall habe das Europäische Parlament die Kommission bereits seit 1994/95 auf Unregelmäßigkeiten bei in der Türkei für verschiedene Produkte, darunter Fruchtsaftkonserven, ausgestellten Ursprungszeugnissen hingewiesen. Die Kommission sei in der Sache jedoch jahrelang nicht aktiv geworden und habe bei den türkischen Fernsehgeräten erst nach 20 Jahren eine Tätigkeit entfaltet (Urteil Türkische Fernsehgeräte, Randnrn. 261 f.), und zwar erst nach Gründung der UCLAF und deren ersten Ermittlungen vor Ort.
262 Überdies ergebe sich aus einem Schreiben der UCLAF vom 9. Dezember 1998 an die Koordinationsdirektion der Europäischen Gemeinschaft in Ankara, dass die Kommission wohl bereits seit 1993 gewusst habe, dass Apfelsaftkonzentrate mit unrichtigen Ursprungszeugnissen in die Union exportiert würden. Auf jeden Fall hätte die Kommission seit dem Untersuchungsbericht von 1993, der in den Rechtssachen Türkische Fernsehgeräte vorgelegt worden sei, wissen müssen, dass ähnliche Verstöße gegen die Ursprungsregeln bei der Ausfuhr anderer Produkte wie etwa Fruchtsaft aus der Türkei begangen würden.
263 Schließlich hätte die Kommission - wie kürzlich bei Zuckereinfuhren aus Serbien und Montenegro geschehen (Hinweis für Einführer, ABl. 2003, C 177, S. 2) - parallel zu der entsprechenden Warnung den nationalen Behörden die Mittel an die Hand geben müssen, die eine Kontrolle der Echtheit der von den türkischen Zollbehörden ausgestellten Bescheinigungen erlaubten.
264 Die Kommission bemerkt einleitend, dass sie keineswegs verpflichtet gewesen sei, die Importeure rechtzeitig zu warnen. In diesem Zusammenhang sei zunächst auf die vom Gericht im Urteil Hyper/Kommission (Randnrn. 126 bis 128) aufgestellten Grundsätze zu verweisen, wonach keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts die Kommission ausdrücklich verpflichte, die Importeure zu informieren, wenn sie Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der von diesen im Rahmen einer Präferenzregelung vorgenommenen Zollhandlungen habe. Wie das Gericht im Urteil Hyper/Kommission weiter ausgeführt habe, könne die Kommission aufgrund ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht zu einer allgemeinen Unterrichtung der Gemeinschaftsimporteure nur verpflichtet sein, wenn sie ernsthafte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit einer großen Zahl von im Rahmen eines Präferenzsystems vorgenommenen Ausfuhren habe.
265 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin habe sie im vorliegenden Fall derartige ernsthafte Zweifel nicht schon im Jahr 1993 gehabt, vielmehr hätten ihr konkretere Erkenntnisse über unrichtige bzw. gefälschte Bescheinigungen erst ab 1998 vorgelegen, nachdem ein Untersuchungsverfahren eingeleitet worden sei. Zu der angeblichen Warnung des Europäischen Parlaments sei zu bemerken, dass die Klägerin hierzu keine einzige im Amtsblatt veröffentlichte Entschließung des Europäischen Parlaments nennen könne. Im Übrigen hätten zum einen parlamentarische Anfragen nicht den Zweck, die Kommission zu informieren, sondern vielmehr den, Informationen von der Kommission abzufragen, und zum anderen behaupte die Klägerin selbst nicht, dass sich das Europäische Parlament im Sinne einer möglichen Fälschung von Ursprungszeugnissen für den Import von Apfelsaft aus der Türkei geäußert hätte.
266 Irgendeine Analogie zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und dem, der dem Urteil De Haan zugrunde gelegen habe, bestehe nicht. In dieser Rechtssache hätten die zuständigen Zollbehörden der Niederlande vom Vorliegen eines Betrugs bereits Kenntnis oder zumindest einen entsprechenden ernsthaften Verdacht gehabt, bevor die betreffenden abgabenpflichtigen Zollhandlungen überhaupt vorgenommen worden seien. Demgegenüber seien im vorliegenden Fall die ersten Verdachtsmomente über Unechtheit oder Ungültigkeit von Ursprungszeugnissen erst nach den hier streitigen Einfuhren aufgetaucht. Die Einfuhren der Klägerin seien am 20. November 1997 abgeschlossen gewesen, während erste Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei der Kommission bzw. den italienischen Zollbehörden erst im Laufe des Jahres 1998 eingegangen seien.
267 Selbst wenn die Kommission vorliegend verpflichtet gewesen wäre, die Importeure rechtzeitig zu warnen, wäre das Unterlassen dieser Warnung für den von der Klägerin behaupteten Schaden, d. h. die Entstehung von Einfuhrabgaben, überdies nicht ursächlich gewesen, da die Einfuhren der Klägerin zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission erstmals hätte warnen können, bereits abgeschlossen gewesen seien. Das Vorbringen der Klägerin laufe darauf hinaus, dass die Kommission die Republik Türkei unter den Generalverdacht einer Verletzung des Assoziierungsabkommens hätte stellen müssen, was jedoch nicht ihre Aufgabe sein könne.
268 Schließlich bestehe auch keine Analogie zum Fall der Zuckereinfuhren aus Serbien und Montenegro. Die Kommission habe die Importeure in dieser Sache nämlich ausdrücklich deshalb gewarnt, weil die administrative Zusammenarbeit mit den Behörden Serbiens und Montenegros mangelhaft gewesen sei. Das sei im Verhältnis zu den türkischen Behörden gerade nicht der Fall gewesen; diese hätten mit ihr vielmehr uneingeschränkt kooperiert.
Würdigung durch das Gericht
269 Die Klägerin wirft der Kommission vor, ihrer Pflicht zur rechtzeitigen Warnung der Importeure nicht nachgekommen zu sein, obwohl sie davon informiert gewesen sei, dass bei Ausfuhren von Waren mit Ursprung in der Türkei Unregelmäßigkeiten aufgetreten seien.
270 Dazu ist darauf zu verweisen, dass die Kommission nach gefestigter Rechtsprechung durch keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ausdrücklich verpflichtet wird, die Importeure zu informieren, wenn sie Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der von diesen im Rahmen einer Präferenzregelung vorgenommenen Zollhandlungen hat (Urteile De Haan, Randnr. 36, und Hyper/Kommission, Randnr. 126).
271 Im Urteil Türkische Fernsehgeräte (Randnr. 268) wurde zwar bestätigt, dass eine solche Verpflichtung der Kommission sich in bestimmten Sonderfällen aus ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern ableiten lässt. In den Rechtssachen, in denen dieses Urteil erging, hatte die Kommission nämlich Kenntnis davon - oder einen dahin gehenden ernsthaften Verdacht -, dass die türkischen Behörden bei der Anwendung des Assoziierungsabkommens schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen hatten (indem sie insbesondere die Regelung über die Ausgleichsabgabe nicht umgesetzt hatten) und dass diese Pflichtverletzungen die Ordnungsmäßigkeit sämtlicher Ausfuhren von Fernsehgeräten in die Gemeinschaft beeinträchtigten.
272 Nach dem Urteil Hyper/Kommission kann jedoch die Kommission aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht zu einer allgemeinen Unterrichtung der Gemeinschaftsimporteure nur verpflichtet sein, wenn sie ernsthafte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit einer großen Zahl von im Rahmen eines Präferenzsystems vorgenommenen Ausfuhren hat (Urteil Hyper/Kommission, Randnr. 128).
273 Im vorliegenden Fall war die Klägerin nicht in der Lage, den Nachweis zu führen, dass die türkischen Behörden schwerwiegende Verstöße begangen hätten, die alle Ausfuhren von Fruchtsaftkonzentraten betroffen und zum Verkehr gefälschter Bescheinigungen beigetragen hätten. Somit kann, wie sich aus Randnr. 242 des vorliegenden Urteils ergibt, keine Analogie zu dem dem Urteil Türkische Fernsehgeräte zugrunde liegenden Sachverhalt hergestellt werden.
274 Außerdem konnte die Kommission zur Zeit der streitigen Einfuhren keine ernsthaften Zweifel hinsichtlich der Einfuhren von Fruchtsaftkonzentraten aus der Türkei hegen. Aus dem Schriftwechsel zwischen der Kommission sowie den italienischen und den türkischen Behörden geht nämlich hervor, dass sich die Kommission erst ab Ende 1998 der Existenz der gefälschten Bescheinigungen bewusst werden konnte, nachdem die italienischen Behörden die erste gefälschte Bescheinigung entdeckt hatten und ein Untersuchungsverfahren eingeleitet worden war. Selbst wenn die Kommission verpflichtet gewesen wäre, die Importeure ab dem Auftreten der ersten Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der streitigen Bescheinigungen zu warnen, wäre sie demnach, wie sie zu Recht ausführt, nicht in der Lage gewesen, den der Klägerin entstandenen Schaden abzuwenden, da die letzten streitigen Einfuhren am 20. November 1997 vorgenommen worden waren.
275 Das Vorbringen der Klägerin, die Kommission dürfte ab 1993 oder 1994 gewusst haben, dass Fruchtsaftkonzentrate aus der Türkei mittels nicht ordnungsgemäßer Verkehrsbescheinigungen ausgeführt würden, ist zurückzuweisen, da die Klägerin dafür keinen Beweis beibringt.
276 Auch das Argument, durch eine Warnung des Europäischen Parlaments sei die Kommission verpflichtet worden, nach Unregelmäßigkeiten bei Verkehrsbescheinigungen zu suchen, die von der Republik Türkei ausgestellt worden seien und eine große Zahl von Waren beträfen, ist zurückzuweisen, da dafür kein Beweis erbracht worden ist.
277 Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Klägerin, die Kommission hätte seit dem Untersuchungsbericht der UCLAF in den dem Urteil Türkische Fernsehgeräte zugrunde liegenden Rechtssachen wissen müssen, dass ähnliche Verstöße gegen die Ursprungsregeln bei der Ausfuhr anderer Produkte, etwa der hier in Rede stehenden, begangen würden. Denn zum einen hat die Klägerin dieses Vorbringen mit keinem Beweis untermauert, und zum anderen betrafen die von der UCLAF bei der entsprechenden Mission untersuchten Umstände keine von Dritten gefälschten Bescheinigungen, sondern unrechtmäßig von den türkischen Behörden ausgestellte Bescheinigungen.
278 Zur Behauptung der Klägerin, aus einem Schreiben vom 9. Dezember 1998 an die Koordinationsdirektion der Europäischen Gemeinschaft in Ankara gehe hervor, dass die Kommission seit 1993 gewusst habe, dass Apfelsaftkonzentrate mittels nicht ordnungsgemäßer Bescheinigungen ausgeführt würden, ist festzustellen, dass dieses Schreiben, das die Kommission auf schriftliches Ersuchen des Gerichts hin vorgelegt hat, keine derartige Information enthält. Denn in diesem Schreiben ersucht die Kommission um eine Überprüfung aller Ausfuhren von Fruchtsaftkonzentrat in der Zeit von 1993 bis 1998, ohne sich jedoch dazu zu äußern, wann sie vom Vorliegen der Unregelmäßigkeiten Kenntnis erlangt hat.
279 Schließlich kann eine Analogie zu der Warnung der Importeure durch die Kommission bei Einfuhren von Zucker aus Serbien und Montenegro nicht hergestellt werden. Denn dieser Warnung lag zugrunde, dass zum einen ein begründeter Verdacht auf massive Betrügereien bestand und dass zum anderen die administrative Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden mangelhaft war. In der vorliegenden Rechtssache konnte die Klägerin jedoch keine vergleichbaren Umstände nachweisen.
280 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission nicht gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat, indem sie die Klägerin vor den streitigen Einfuhren nicht von Zweifeln informiert hat, die sie an der Ordnungsmäßigkeit der streitigen Bescheinigungen haben konnte.
281 Folglich ist die vorliegende Rüge unbegründet und daher zurückzuweisen.
d) Unzutreffende Sachverhaltswürdigung bei den Ermittlungen in der Türkei
Vorbringen der Parteien
282 Die Klägerin macht geltend, aus der Klagebeantwortung ergebe sich, dass die Kommission entweder bei der Missionsreise im Dezember 1998 den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt habe oder ihn wegen einer von den türkischen Behörden verweigerten Zusammenarbeit nicht habe ordnungsgemäß ermitteln können oder dass sie die Ergebnisse der Untersuchung nicht offen lege. Die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe, insbesondere die Art. 3, 6, 7 und 8 des Anhangs 7 des Beschlusses Nr. 1/95 gäben der Kommission eine ausreichende Rechtsgrundlage, um eine Untersuchung durchzuführen, mit der sie den Sachverhalt korrekt feststellen könne. Die Kommission hätte so ermitteln können, ob die streitigen Bescheinigungen von den türkischen Behörden ausgestellt und vom Zollamt Mersin registriert worden seien, ob sie dessen Stempel trügen und ob ein Ermittlungsverfahren gegen etwaige Fälscher eingeleitet worden sei. Indem die Kommission dies unterlassen habe, habe sie eine grobe Pflichtverletzung begangen.
283 Die Kommission macht geltend, dass sie den gesamten relevanten Sachverhalt entgegen den Behauptungen der Klägerin vollständig ermittelt und bewertet habe. Die Klägerin verkenne generell, dass die Republik Türkei kein Mitgliedstaat der Union sei und die Kommission daher in der Türkei nur die ihr von diesem Land ausdrücklich eingeräumten Befugnisse habe.
Würdigung durch das Gericht
284 Zu den angeblichen Pflichtverletzungen der Kommission, die sich daraus ergeben sollen, dass die UCLAF keine ordnungsgemäße Untersuchung in der Türkei durchgeführt habe, genügt die Feststellung, dass die Klägerin ihr Vorbringen nicht auf Beweise stützen kann. Im Übrigen war die UCLAF nach keiner im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmung verpflichtet, die von der Klägerin befürworteten Untersuchungsmethoden anzuwenden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die UCLAF bei ihren Missionen in der Türkei keine erschöpfende Untersuchung durchgeführt hat, ist schließlich festzustellen, dass die Klägerin nicht die Notwendigkeit einer erschöpfenden Untersuchung hat dartun können, da sie keine Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass die türkischen Behörden die Korrektheit der streitigen Bescheinigungen nicht ordnungsgemäß überprüft hätten.
285 Folglich sind die Rügen der Klägerin betreffend die der Kommission angeblich zur Last zu legenden Pflichtverletzungen unbegründet und müssen demnach zurückgewiesen werden.
4. Keine offensichtliche Fahrlässigkeit der Klägerin und Risikoabwägung
a) Vorbringen der Parteien
286 Die Klägerin trägt, erstens, zum Vorwurf der Fahrlässigkeit ihrerseits zunächst vor, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 53 bis 56) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sie in Bezug auf die unrichtigen A.TR.1-Bescheinigungen gutgläubig gewesen sei und die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Die gleichen Feststellungen müssten auch für die streitigen Bescheinigungen gelten, da diese gegenüber den als unrichtig beurteilten Bescheinigungen keinen erkennbaren Unterschied aufwiesen. Im Übrigen habe die Kommission ihr in der angefochtenen Entscheidung zu Recht auch nicht vorgeworfen, dass sie im Hinblick auf die streitigen Bescheinigungen nicht sorgfältig gehandelt habe.
287 Sie habe sich auch nicht offensichtlich fahrlässig verhalten, indem sie sich nicht vergewissert habe, dass im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen echte und gültige Ursprungszeugnisse verwendet würden. Ihr habe keinerlei Hinweis vorgelegen, der mögliche Fälschungen von Bescheinigungen hätte befürchten lassen oder ihr die Annahme ermöglicht hätte, dass die türkischen Behörden A.TR.1-Bescheinigungen für Waren ausstellten, die nicht aus der Türkei stammten. Sie sei erst nach den von ihren Vertretern in der Türkei geführten Gesprächen, dem mit der Kommission sowie den italienischen und den türkischen Behörden geführten Schriftwechsel und der teilweisen Akteneinsicht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die türkischen Behörden die Regeln über Ursprungszeugnisse grundlegend und langfristig missachtet hätten.
288 Zudem seien die Einfuhrgeschäfte mit der türkischen Firma Akman normale Handelsgeschäfte gewesen. Nach der Rechtsprechung trage bei Geschäften, die der üblichen Handelspraxis entsprächen, die Kommission die Beweislast dafür, dass die Importeure offensichtlich fahrlässig gehandelt hätten (Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 159, und Türkische Fernsehgeräte, Randnr. 297).
289 In ihrer Erwiderung schließlich wendet sich die Klägerin gegen das Vorbringen der Kommission, wonach diese - sollte der Gerichtshof bei der Klägerin einen besonderen Fall bejahen - erneut beurteilen müsste, ob bei der Klägerin möglicherweise keine offensichtliche Fahrlässigkeit vorliege. Da die Kommission in der Klagebeantwortung zum subjektiven Tatbestand des Art. 239 ZK nicht Stellung genommen habe, sei sie mit diesem Argument nicht nur für diesen Prozess ausgeschlossen, sondern könne sich auch dann, wenn die vorliegende Klage für begründet erklärt werden sollte, nicht mehr darauf berufen. Sollte die Kommission nunmehr in der Gegenerwiderung eine offensichtliche Fahrlässigkeit bejahen, sei entweder dieses Vorbringen als verspätet zurückzuweisen oder der Klägerin die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme einzuräumen. Andernfalls würde der Kommission ein ungerechter Vorteil zuteil.
290 Zweitens trägt die Klägerin zur Risikoabwägung vor, aus den dargelegten Umständen ergebe sich, dass sowohl die Kommission als auch die türkischen Behörden grobe Pflichtverletzungen begangen und damit dazu beigetragen hätten, dass angeblich unechte, in Wirklichkeit aber unrichtige Bescheinigungen ausgestellt und ausgehändigt worden seien. Diese Pflichtverletzungen hätten eine Situation geschaffen, die nicht mehr in den normalen Risikobereich eines Importeurs falle, sondern für die Klägerin einen besonderen Fall im Sinne von Art. 239 ZK begründe.
291 Im Übrigen müsse die Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen des Art. 239 ZK nicht nur das Interesse der Gemeinschaft an der Einhaltung der Zollbestimmungen beachten, sondern auch das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgingen (Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 133, und Hyper/Kommission, Randnr. 95).
292 Die Kommission erklärt zunächst, dass im Abschnitt der angefochtenen Entscheidung über die als gefälscht beurteilten streitigen Bescheinigungen keineswegs die Frage der Sorgfalt oder der Fahrlässigkeit der Klägerin behandelt werde. Auf diese Frage sei es, nachdem das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne von Art. 239 ZK in Verbindung mit Art. 905 der ZK-Durchführungsverordnung verneint worden sei, nicht mehr angekommen. Sollte das Gericht jedoch vorliegend auf das Bestehen eines besonderen Falles erkennen, müsse die Kommission die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 239 ZK prüfen, weil die in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 52 ff.) enthaltenen Passagen zu Sorgfalt und Gutgläubigkeit der Klägerin im Hinblick auf die als unrichtig angesehenen Bescheinigungen insoweit nicht notwendig übertragbar seien.
293 Sodann ließe das Vorbringen der Klägerin über grobe Pflichtverletzungen der türkischen Behörden, wenn es zuträfe, eine Missachtung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht oder eine offensichtliche Fahrlässigkeit ihrerseits erkennen, was jede Erstattung nach Art. 239 ZK ausschließe. Denn wenn die Klägerin den Verdacht gehabt habe, dass die türkischen Behörden die Regeln über Ursprungszeugnisse grob missachteten, dann hätte sie sich vergewissern müssen, dass die von ihr im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen verwendeten Bescheinigungen echt seien. Die Klägerin habe sich jedoch erst im April 1999, also knapp zwei Jahre nach Abschluss der streitigen Einfuhren, über die Handhabung der Präferenzregeln durch die Republik Türkei informiert.
294 Was schließlich die Risikoabwägung angehe, so ergebe sich aus dem Vorbringen der Kommission, dass die Klägerin gefälschte Ursprungszeugnisse vorgelegt habe, an deren Herstellung die türkischen Behörden nicht beteiligt gewesen seien. Gemäß Art. 904 Buchst. c der ZK-Durchführungsverordnung stelle dies keinen besonderen Fall im Sinne von Art. 239 ZK dar, sondern die Verwirklichung eines normalen Geschäftsrisikos, gegen das die Klägerin sich hätte absichern müssen. Demnach folge daraus keine unzumutbare Schlechterstellung der Klägerin gegenüber anderen Importeuren.
b) Würdigung durch das Gericht
295 Die Kommission hat den Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben abgelehnt, weil "die angeführten ... Umstände im Zusammenhang mit den unechten Zeugnissen [ihrer Auffassung nach] keinen Sonderfall im Sinne von Artikel 239 der ... Verordnung Nr. 2913/92 [begründeten]" (Erwägungsgrund 39 der angefochtenen Entscheidung). Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen zur Verneinung des Vorliegens eines besonderen Falles zu Recht ausführt, hat sie im Abschnitt der angefochtenen Entscheidung über die gefälschten Bescheinigungen (Erwägungsgründe 18 bis 41) zur Frage der Sorgfalt oder der Fahrlässigkeit der Klägerin nicht Stellung genommen.
296 Daraus folgt, dass der Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem die Klägerin geltend macht, sie habe nicht offensichtlich fahrlässig gehandelt, ins Leere geht und daher zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission, Randnr. 69).
297 Nach alledem ist der zweite Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.
C - Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK
1. Vorbringen der Parteien
298 Die Klägerin weist zunächst darauf hin, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 18 ff.) in erster Linie die Anwendbarkeit von Art. 220 Abs. 1 Buchst. b ZK geprüft habe; dabei sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Fehlverhalten der türkischen Behörden nicht vorliege, und habe demzufolge die Anwendbarkeit von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK verneint. Diese Feststellungen der Kommission seien unrichtig, da die türkische Zollverwaltung positive Kenntnis von der Unrichtigkeit der 32 streitigen, von ihr ausgestellten und registrierten Bescheinigungen gehabt habe.
299 Im Übrigen belegten die von ihren Vertretern in der Türkei geführten Gespräche und die von der UCLAF dort vorgenommenen Ermittlungen, dass die türkischen Behörden - selbst wenn sich herausstellen sollte, dass sie die streitigen Bescheinigungen nicht bewusst ausgestellt hätten - von diesen Bescheinigungen zumindest Kenntnis gehabt hätten oder hätten haben müssen. An der Gutgläubigkeit der Klägerin bestünden nicht die geringsten Zweifel, daher seien ihr die nacherhobenen Eingangsabgaben zu erstatten.
300 Die Kommission macht einleitend geltend, dass sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebe, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK vorliegend im Hinblick auf die als gefälscht eingestuften Bescheinigungen nicht erfüllt gewesen seien, weil kein Irrtum der türkischen Behörden festgestellt worden sei, denn diese hätten die streitigen Bescheinigungen weder ausgestellt noch abgezeichnet, sie seien vielmehr von Dritten gefälscht worden (Erwägungsgründe 18 bis 28 der angefochtenen Entscheidung).
301 Im Übrigen stelle der Umstand, dass die italienischen Zollbehörden die gefälschten Ursprungszeugnisse anfänglich akzeptiert hätten, nach ständiger Rechtsprechung per se noch keinen Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK dar.
302 Schließlich verweist die Kommission auf ihre bisherigen Ausführungen, da die Klägerin keine anderen Behauptungen vortrage als solche, die bereits im Rahmen des Klagegrundes in Bezug auf die Anwendung von Art. 239 ZK zurückgewiesen worden seien. Demnach seien die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK hier nicht erfüllt, so dass die streitigen Eingangsabgaben nachträglich hätten buchmäßig erfasst werden können. Die Klage sei daher auch insoweit unbegründet.
2. Würdigung durch das Gericht
303 Gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK können die zuständigen Behörden von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben absehen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erstens muss die Nichterhebung auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen, zweitens muss es sich dabei um einen Irrtum handeln, der für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar war, und drittens muss dieser alle geltenden Vorschriften betreffend seine Zollerklärung eingehalten haben (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1989, Binder, 161/88, Slg. 1989, 2415, Randnrn. 15 und 16, vom 27. Juni 1991, Mecanarte, C-348/89, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 12, vom 4. Mai 1993, Weis, C-292/91, Slg. 1993, I-2219, Randnr. 14, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 83, Beschlüsse des Gerichtshofs vom 9. Dezember 1999, CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission, C-299/98 P, Slg. 1999, I-8683, Randnr. 22, und vom 11. Oktober 2001, William Hinton & Sons, C-30/00, Slg. 2001, I-7511, Randnrn. 68, 69, 71 und 72, sowie Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996, Günzler Aluminium/Kommission, T-75/95, Slg. 1996, II-497, Randnr. 42).
304 Auch ist darauf hinzuweisen, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK nach ständiger Rechtsprechung das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zölle nacherhoben werden oder nicht, Berücksichtigung finden. Das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners ist aber nur dann schutzwürdig im Sinne der genannten Bestimmung, wenn es gerade die zuständigen Behörden waren, die die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenschuldners geschaffen haben. Somit begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein aktives Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sind und von einem verständigen Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnten, einen Anspruch darauf, dass von der Nacherhebung abgesehen wird (Urteil Mecanarte, Randnrn. 19 und 23).
305 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission im streitigen Teil der angefochtenen Entscheidung den Schluss gezogen hat, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK nicht erfüllt seien, da sich kein aktives Fehlverhalten der zuständigen Behörden ausmachen lasse (Erwägungsgründe 25 bis 27).
306 Daraus folgt, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass ein aktives Handeln der zuständigen Behörden zur Erstellung oder zur Annahme der streitigen Bescheinigungen, die sich als falsch herausgestellt haben, beigetragen hat.
307 Demnach ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
308 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Zu den beantragten prozessleitenden Maßnahmen und Beweisaufnahmen
309 Die Klägerin beantragt, gemäß den Art. 64 § 4 und 65 der Verfahrensordnung eine Beweisaufnahme zu verschiedenen Punkten anzuordnen.
A - Zur Vorlage von in der Verwaltungsakte enthaltenen Unterlagen
1. Vorbringen der Parteien
310 Die Klägerin beantragt, der Kommission aufzugeben, sämtliche Unterlagen vorzulegen, die sie im Rahmen der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte nicht einsehen konnte (siehe oben, Randnrn. 72 ff.).
311 Zum Nachweis der fehlenden Zusammenarbeit der türkischen Behörden, der Fehler dieser Behörden bei der Anwendung des Assoziierungsabkommens und der unzureichenden Ermittlungen der Kommission beantragt sie u. a. die Vorlage der Missionsberichte der UCLAF. Vor allem solle der Bericht der UCLAF vom 23. Dezember 1998 oder mit anderem Datum über Art, Inhalt und Ergebnisse der Ermittlungen in der Türkei, insbesondere beim Zollamt Mersin, vorgelegt werden.
312 Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin alle relevanten Unterlagen habe einsehen können und dass diese Anträge daher ins Leere gingen.
2. Würdigung durch das Gericht
313 Aus Randnr. 99 dieses Urteils ergibt sich zunächst, dass die Klägerin vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung Zugang zu den Missionsberichten der UCLAF vom 9. und vom 23. Dezember 1998 hatte. Außerdem hat die Kommission diese Berichte auf schriftliches Ersuchen des Gerichts hin vorgelegt. Daher ist der vorliegende Antrag gegenstandslos und somit zurückzuweisen.
B - Zu den anderen Beweismaßnahmen
1. Vorbringen der Parteien
314 Zum Nachweis der Pflicht zur Übermittlung der Muster der von der türkischen Zollverwaltung - insbesondere dem Zollamt Mersin - verwendeten Stempel und Unterschriften sowie der Tatsache, dass diese Muster von den türkischen Behörden offiziell der Kommission zugesandt und später den Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt worden seien, beantragt die Klägerin erstens, der Kommission und der italienischen Zollverwaltung aufzugeben, diese Muster ebenso wie die Dokumente, mit denen bestätigt wird, dass den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Kopien der Stempel und autorisierte Unterschriften übersandt wurden, zu den Akten zu geben.
315 Zum Nachweis dafür, dass die 32 streitigen A.TR.1-Bescheinigungen keine Fälschungen seien, beantragt sie zweitens, einen Sachverständigen wie z. B. das deutsche Zollkriminalamt in Köln zu beauftragen, die Echtheit der Originale anhand eines Vergleichs mit den Original-Stempelabdrücken und den entsprechenden Unterschriften zu überprüfen.
316 Hierzu beantragt sie außerdem, die Zollbehörden von Ravenna unmittelbar zu ersuchen, dem bestellten Sachverständigen die Originale der 103 A.TR.1-Bescheinigungen zu übermitteln, die in dem der Klageschrift beigefügten Schreiben der italienischen Verwaltung aufgeführt sind, oder der Kommission aufzugeben, die genannten Zollbehörden darum zu ersuchen. Ihr Prozessbevollmächtigter solle ebenfalls Gelegenheit erhalten, diese Bescheinigungen einzusehen.
317 Ferner beantragt die Klägerin, die türkische Regierung - gegebenenfalls über die Kommission - zu bitten, in ihrem Besitz befindliche Original-Durchschriften der streitigen Bescheinigungen vorzulegen, um sie im Rahmen der vereinbarten Amtshilferegelung mit den Originalen zu vergleichen.
318 Zum Nachweis dessen, dass die streitigen Bescheinigungen echt und vom Zollamt Mersin registriert worden seien, beantragt die Klägerin drittens, die türkische zentrale Zollbehörde aufzufordern, einen Beamten zu benennen, der zur mündlichen Verhandlung die Muster der im fraglichen Zeitraum vom Zollamt Mersin verwendeten Stempel und Unterschriften sowie die Registrierbücher mitbringt und Angaben zur Unechtheit oder zur Unrichtigkeit der streitigen Bescheinigungen machen kann.
319 In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin auf die zwischen den Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens vereinbarte gegenseitige Amtshilfe. Gemäß Art. 29 des Beschlusses Nr. 1/95 in Verbindung mit dessen Anhang 7 und Art. 15 des Beschlusses Nr. 1/96 leisteten die Behörden der Gemeinschaft und die der Türkei einander Amtshilfe bei der Prüfung der A.TR.1-Bescheinigungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit. Art. 12 des Anhangs 7 des Beschlusses Nr. 1/95 sehe darüber hinaus vor, dass Beamte der ersuchten Behörde als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufträten und dabei Schriftstücke oder beglaubigte Kopien vorlegten, sofern dies für das Verfahren erforderlich sei.
320 Die Kommission ist der Auffassung, dass die Anträge der Klägerin auf Vorlage der streitigen Bescheinigungen und deren Überprüfung durch einen Sachverständigen zurückzuweisen seien, da allein die türkischen Behörden für die Feststellung der Echtheit der Bescheinigungen zuständig seien.
321 Ebenso sei der Antrag, einen türkischen Zollbeamten als Zeugen zu vernehmen, als unzulässig zurückzuweisen, weil die türkische Zollverwaltung ihre Erklärungen in Bezug auf die streitigen Bescheinigungen bereits mehrfach bestätigt habe.
322 Der Antrag, Unterlagen aus den Registrierbüchern des Zollamts Mersin vorzulegen, sei ebenfalls unzulässig, da er unerheblich sei, weil die Kommission darauf hingewiesen habe, dass es 32 echte Bescheinigungen gegeben haben könne, die den Fälschern der streitigen Bescheinigungen als Vorlage gedient hätten.
2. Würdigung durch das Gericht
323 Was diese Beweisanträge anbelangt, so hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob Maßnahmen der Beweisaufnahme für die Entscheidung des Rechtsstreits zweckdienlich sind (Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2001, Toditec/Kommission, T-68/99, Slg. 2001, II-1443, Randnr. 40).
324 Im vorliegenden Fall haben die türkischen Behörden, wie die Kommission bemerkt, eindeutig erklärt, dass die streitigen Bescheinigungen gefälscht worden seien. Angesichts des Akteninhalts und der von der Klägerin erhobenen Rügen sind entsprechende Maßnahmen zum Nachweis dessen, dass es sich um echte Dokumente handelt, demnach weder erheblich noch erforderlich, um über den vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden. Sie sind daher nicht anzuordnen. Die Anträge der Klägerin auf Vorlage der streitigen Bescheinigungen und ihre Überprüfung durch einen Sachverständigen sind somit zurückzuweisen.
C - Beweisangebote
1. Vorbringen der Parteien
325 Die Klägerin bietet als Beweis für die verschiedenen geltend gemachten Umstände an, Herrn Thomas Nothelfer als Zeugen zu vernehmen, einen Angestellten der Firma Steinhauser, der während des fraglichen Zeitraums u. a. für den Einkauf von Fruchtsaftkonzentraten in der Türkei verantwortlich gewesen sei und bei seinem Aufenthalt in der Türkei in der ersten Aprilhälfte 1999 mehrere Gespräche mit den türkischen Behörden geführt habe. Außerdem bietet sie das Zeugnis von Herrn Professor Gerd Merke an, der Herrn Nothelfer bei dessen Reise in die Türkei begleitet habe.
326 Zunächst bietet die Klägern zum Nachweis dessen, dass es sich bei den streitigen Bescheinigungen um echte Dokumente handele, das Zeugnis von Herrn Nothelfer dafür an, dass die zuständigen Zollbeamten von Mersin anerkannt hätten, dass die verwendeten Stempel kaum lesbar seien und dass die türkische zentrale Zollbehörde ihnen trotz ihrer Anforderungen seit über einem Jahr keine neuen Stempel zur Verfügung gestellt habe.
327 Zum Beweis dafür, dass die streitigen Bescheinigungen vom Zollamt Mersin registriert worden seien, bietet die Klägerin sodann das Zeugnis von Herrn Nothelfer an, der die entsprechenden Registrierbücher gesehen habe. Herr Nothelfer könne auch bezeugen, dass er in einem Gespräch mit dem zuständigen Zollbeamten in Mersin darum gebeten habe, ihm eine Kopie der Seiten des Registrierbuchs zur Verfügung zu stellen, auf denen die Nummern der 32 angeblich falschen A.TR.1-Bescheinigungen vermerkt seien, dass der Zollbeamte ihm aber, nachdem er dies zunächst akzeptiert habe, keine Kopie gegeben habe.
328 Außerdem bietet die Klägerin zum Nachweis der Echtheit der streitigen Bescheinigungen das Zeugnis von Herrn Nothelfer und Herrn Merke dafür an, dass Herr Nothelfer bei einer Zusammenkunft mit der zentralen Zollverwaltung in Ankara im April 1999 darauf hingewiesen habe, dass nach seiner Kenntnis sämtliche A.TR.1-Bescheinigungen (gleichgültig ob unrichtig oder unecht) von der Zollverwaltung ausgestellt und registriert worden seien. Diese Erklärung sei von dem Vertreter der zentralen Zollbehörde in Ankara mit der Bemerkung kommentiert worden, man habe die Unterlagen kriminalistisch untersuchen lassen.
329 Ferner bietet die Klägerin zum Nachweis dessen, dass die türkischen Behörden Inhalt und Bedeutung der Ursprungs- und Präferenzregeln nicht verstanden hätten, das Zeugnis von Herrn Nothelfer und Herrn Merke über deren Gespräch mit Herrn Dogran vom Wirtschaftsbüro des türkischen Premierministers an. Dieses Zeugnis diene auch als Nachweis, dass die UCLAF die türkischen Behörden erst spät auf die Bedeutung der Präferenzregeln und die Pflicht zu ihrer Einhaltung hingewiesen habe.
330 Zum Beweis schließlich, dass die Kommission ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei, die Importeure zu warnen, verweist die Klägerin auf eine "Auskunft der Europäischen Kommission sowie [eine] Auskunft des Sekretariats des Europäischen Parlaments"; diese Auskünfte bezögen sich auf Unregelmäßigkeiten bei Ursprungszeugnissen für verschiedene Produkte in der Türkei.
331 Die Kommission meint, dass die Beweisangebote in Bezug auf die vom Zollamt Mersin geführten Registrierbücher unerheblich seien. Erstens sei nach den einschlägigen Regelungen des Assoziierungsabkommens die Führung solcher Registrierbücher nicht vorgeschrieben. Zweitens könne es sein, dass die türkischen Zollbehörden die 32 A.TR.1-Bescheinigungen für andere Warenpartien als die hier streitigen Lieferungen ausgestellt hätten.
332 Die von den Vertretern der Klägerin mit den türkischen Behörden geführten Gespräche stützten die Zuverlässigkeit des von den türkischen Behörden übermittelten Ergebnisses und seien daher unerheblich. Unerheblich sei auch das Zeugnis von Herrn Nothelfer dafür, dass bestimmte Mitarbeiter des Premierministers die Ursprungs- und Präferenzregeln nicht gekannt hätten, da es nur darauf ankomme, dass die Zollbehörden diese Regeln gekannt hätten.
2. Würdigung durch das Gericht
333 Zu den Beweisangeboten der Klägerin genügt der Hinweis, dass sie angesichts der vorstehenden Ausführungen (vgl. insbesondere die Randnrn. 150 ff., 161 ff., 216 und 276) sämtlich unerheblich sind. Die entsprechenden Beweise sind daher nicht zu erheben.
Kostenentscheidung:
Kosten
334 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem dahin gehenden Antrag der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Februar 2007.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
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