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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 20.03.2002
Aktenzeichen: T-23/99
Rechtsgebiete: EGV, Entscheidung 1999/60/EG, EMRK


Vorschriften:

EGV Art. 81
EGV Art. 157 Abs. 1
EGV Art. 241
EGV Art. 190
Entscheidung 1999/60/EG
EMRK Art. 7 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nimmt ein Unternehmen, selbst ohne sich aktiv zu beteiligen, an Treffen von Unternehmen mit wettbewerbswidrigem Zweck teil und distanziert es sich nicht offen vom Inhalt dieser Treffen, so dass es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, so kann der Nachweis als erbracht angesehen werden, dass es sich an der aus diesen Treffen resultierenden Absprache beteiligt hat.

( vgl. Randnr. 39 )

2. Der Beweiswert der Antwort eines Unternehmens auf ein Auskunftsverlangen der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Person, die sie unterzeichnet hat, nicht an dem Treffen teilnahm, das Gegenstand der Untersuchung der Kommission ist, und zu dieser Zeit auch kein Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens war. Da diese Antwort im Namen des Unternehmens gegeben wurde, ist ihre Glaubwürdigkeit höher als die eines Mitglieds seines Personals, unabhängig von dessen persönlicher Erfahrung oder Meinung.

( vgl. Randnr. 45 )

3. Bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) brauchen die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckte. Insoweit kann die Tatsache, dass sich ein Unternehmen, das mit anderen Unternehmen an Treffen teilgenommen hat, bei denen Beschlüsse über die Preise gefasst wurden, nicht an die vereinbarten Preise hält, den wettbewerbswidrigen Zweck dieser Treffen und folglich auch die Beteiligung des Unternehmens an den Absprachen nicht beseitigen, sondern würde allenfalls beweisen, dass es die fraglichen Vereinbarungen nicht durchgeführt hat.

( vgl. Randnr. 47 )

4. Ein Unternehmen, das mit anderen an wettbewerbswidrigen Handlungen teilnimmt, kann sich nicht darauf berufen, dies unter dem Zwang der übrigen Teilnehmer getan zu haben. Es kann nämlich, statt an diesen Handlungen teilzunehmen, den ausgeübten Druck bei den zuständigen Behörden zur Anzeige bringen und bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einlegen.

( vgl. Randnr. 142 )

5. Ein Boykott kann einem Unternehmen auch dann zugerechnet werden, wenn es sich nicht tatsächlich an dessen Durchführung beteiligt hat oder beteiligen konnte. Andernfalls würden Unternehmen, die Boykottmaßnahmen zugestimmt haben, aber keine Gelegenheit hatten, selbst zu ihrer Durchführung beizutragen, von jeder Verantwortung für ihre Beteiligung an der Vereinbarung befreit.

Ein Unternehmen, das sich an einer vielgestaltigen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch eigene Handlungen beteiligt hat, die den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) erfuellen und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollen, kann für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen dieser Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

( vgl. Randnrn. 157-158 )

6. Den in der Rechtsprechung des Gerichts aufgestellten Anforderungen, wonach ein Austausch von Unterlagen zwischen den Unternehmen die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinden kann, im Rahmen der Aufklärung einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht die Einhaltung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen selbst zu gewährleisten, genügt es, wenn die Kommission den betroffenen Unternehmen vorschlägt, die Einsicht in die Unterlagen durch deren Austausch zu erleichtern, gleichzeitig aber selbst das Recht auf Einsicht in die gesamte Ermittlungsakte gewährleistet. Die Verteidigung eines Unternehmens kann nämlich nicht von dem guten Willen eines anderen Unternehmens abhängen, das als sein Konkurrent gilt, gegen das die Kommission gleichartige Vorwürfe erhoben hat und dessen wirtschaftliche und verfahrensrechtliche Interessen oft entgegengesetzt sind.

( vgl. Randnr. 184 )

7. Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/63 muss die Kommission die Beschwerdepunkte, die sie den betroffenen Unternehmen und Vereinigungen entgegenhalten will, mitteilen; sie darf in ihren Entscheidungen nur Beschwerdepunkte berücksichtigen, zu denen diese Unternehmen und Vereinigungen Gelegenheit zur Äußerung hatten. Es gibt jedoch keine Bestimmung, die es der Kommission verbietet, den Parteien nach der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte neue Schriftstücke zu übermitteln, in denen sie eine Stütze für ihr Vorbringen sieht, sofern sie den Unternehmen die erforderliche Zeit einräumt, sich hierzu zu äußern.

( vgl. Randnrn. 188, 190 )

8. Die Kommission erfuellt ihre Verpflichtung zur Wahrung des Anhörungsrechts der Unternehmen, wenn sie in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie prüfen werde, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festzusetzen seien, und die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung sowie den Umstand anführt, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig" begangen worden sei. Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen. Unter diesen Umständen braucht die Kommission nicht zu erläutern, in welcher Weise sie jeden dieser Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße heranziehen wird. Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission. Folglich ist die Kommission auch nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens mitzuteilen, dass sie eine neue Methode für die Berechnung der Geldbußen anzuwenden beabsichtigt. Insbesondere ist sie nicht verpflichtet, die Unternehmen zu warnen, indem sie ihnen ihre Absicht mitteilt, das allgemeine Niveau der Geldbußen anzuheben.

( vgl. Randnrn. 199, 206-208 )

9. Das in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention als Grundrecht verankerte Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften ist ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz und gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat.

Zwar sind nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17 Entscheidungen der Kommission, mit denen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen festgesetzt werden, nicht strafrechtlicher Art; gleichwohl muss die Kommission in jedem Verwaltungsverfahren, das in Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere das Rückwirkungsverbot beachten. Dies setzt voraus, dass die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Sanktionen denen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen waren.

Die Einführung einer neuen Berechnungsmethode durch die Kommission kann, auch wenn sie in einigen Fällen zu höheren Geldbußen führen mag, ohne jedoch die in der Verordnung Nr. 17 festgelegte Obergrenze zu überschreiten, angesichts des der Kommission in dieser Verordnung eingeräumten Ermessens nicht als eine gegen das Gebot rechtmäßigen Handelns und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßende rückwirkende Verschärfung der rechtlich in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 geregelten Geldbußen angesehen werden.

( vgl. Randnrn. 219-221, 235 )

10. In Wettbewerbssachen bildet die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17 geregelt ist.

( vgl. Randnr. 234 )

11. Bei der Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln übt die Kommission ihre Befugnis im Rahmen des ihr durch die Verordnung Nr. 17 eingeräumten Ermessens aus. Die Wirtschaftsteilnehmer dürfen nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die im Rahmen des Ermessensspielraums der Gemeinschaftsorgane verändert werden kann. Folglich können Unternehmen, die in ein Verwaltungsverfahren einbezogen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, nicht darauf vertrauen, dass die Kommission das zuvor praktizierte Bußgeldniveau nicht überschreiten wird.

( vgl. Randnrn. 241, 243 )

12. Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, die - auch wenn es sich nicht um eine Verordnung handelt - die Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung bilden, falls die betreffende Partei nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können. Da Artikel 184 EG-Vertrag nicht den Zweck hat, einer Partei zu gestatten, die Unanwendbarkeit eines Rechtsakts allgemeinen Charakters mit jeder beliebigen Klage geltend zu machen, muss der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen.

Die von der Kommission erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, enthalten - auch wenn sie nicht die Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Festsetzung einer Geldbuße gegen einen Wirtschaftsteilnehmer darstellen, die auf den Artikeln 3 und 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 beruht - eine allgemeine und abstrakte Regelung des Verfahrens, das sich die Kommission zur Ermittlung der in der Entscheidung festgesetzten Geldbuße auferlegt hat, und schaffen damit Rechtssicherheit für die Unternehmen. Hat die Kommission die Geldbuße des Wirtschaftsteilnehmers tatsächlich anhand der allgemeinen Methode festgesetzt, die sie sich in ihren Leitlinien auferlegt hatte, so besteht ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der streitigen Einzelentscheidung und dem allgemeinen Rechtsakt, um den es sich bei diesen Leitlinien handelt. Da der Wirtschaftsteilnehmer nicht die Nichtigerklärung der Leitlinien als des allgemeinen Rechtsakts verlangen konnte, können diese Gegenstand einer Einrede der Rechtswidrigkeit sein.

( vgl. Randnrn. 272-276 )

13. Die Kommission ist bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen anhand von Schwere und Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung nicht verpflichtet, die Geldbuße ausgehend von Beträgen zu berechnen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhen, oder für den Fall, dass gegen mehrere an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz oder ihren Umsatz auf dem relevanten Produktmarkt zum Ausdruck kommen.

( vgl. Randnr. 278 )

14. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der vorsieht, dass die Kommission Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen kann, ist die Geldbuße, die letztlich gegen ein Unternehmen festgesetzt wird, herabzusetzen, falls sie 10 % von dessen Umsatz übersteigt, unabhängig von Zwischenberechnungen, mit denen Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung getragen werden soll. Folglich verbietet diese Bestimmung der Kommission nicht, bei ihrer Berechnung einen Zwischenbetrag heranzuziehen, der 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens übersteigt, sofern die gegen dieses Unternehmen letztlich festgesetzte Geldbuße nicht über dieser Obergrenze liegt. In einem solchen Fall kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sich bestimmte bei der Berechnung berücksichtigte Faktoren wie die Dauer der Zuwiderhandlung oder mildernde oder erschwerende Umstände nicht auf den Endbetrag der Geldbuße auswirken, da dies die Folge des in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 aufgestellten Verbots der Überschreitung von 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens ist.

( vgl. Randnrn. 286-288, 290 )

15. Unter dem Umsatz, auf den sich Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bezieht, ist der Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens zu verstehen, da nur dieser einen ungefähren Anhaltspunkt für die Größe und den Einfluss dieses Unternehmens auf den Markt liefern kann. Innerhalb der durch diese Bestimmung gezogenen Grenze kann die Kommission den Umsatz, den sie hinsichtlich des geografischen Gebietes und der betroffenen Produkte als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Geldbuße heranziehen will, frei wählen.

( vgl. Randnr. 306 )

16. Die Tatsache, dass die Beendigung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nach dem ersten Tätigwerden der Kommission als mildernder Umstand berücksichtigt werden kann, bedeutet nicht, dass die Fortsetzung einer Zuwiderhandlung in einer solchen Situation nicht als erschwerender Umstand angesehen werden kann. Die Reaktion eines Unternehmens auf die Einleitung einer Untersuchung seiner Tätigkeiten kann nur unter Heranziehung des speziellen Kontexts des konkreten Falles beurteilt werden. Da die Kommission somit grundsätzlich weder zur Einstufung der Fortsetzung einer Zuwiderhandlung als erschwerender Umstand noch zur Berücksichtigung der Beendigung einer Zuwiderhandlung als mildernder Umstand verpflichtet sein kann, nimmt ihr die Möglichkeit, die Beendigung im Einzelfall als mildernden Umstand zu werten, nicht die Befugnis, die Fortsetzung in einem anderen Fall als erschwerenden Umstand zu behandeln.

( vgl. Randnr. 324 )

17. Allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Festlegung der Höhe einer wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festzusetzenden Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, kann nicht abgeleitet werden, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun.

( vgl. Randnr. 337 )

18. Eine Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen weckt berechtigte Erwartungen, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden wollen, berufen. Angesichts des berechtigten Vertrauens, das die zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereiten Unternehmen aus dieser Mitteilung ableiten können, ist die Kommission verpflichtet, sich bei der Beurteilung der Kooperation eines Unternehmens im Rahmen der Bemessung seiner Geldbuße an die Mitteilung zu halten.

( vgl. Randnr. 360 )

19. Selbst wenn man unterstellt, dass die Kommission die gegen ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgesetzte Geldbuße zu stark herabgesetzt hätte, muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten von anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann.

( vgl. Randnr. 367 )

20. Der Satz der Verzugszinsen auf Geldbußen von Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen haben, darf zwar nicht so hoch sein, dass er die Unternehmen effektiv zwingen würde, die Geldbußen sofort zu zahlen, selbst wenn sie der Auffassung sind, dass sie gute Gründe haben, die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission anzugreifen; die Kommission darf jedoch eine Bezugsgröße wählen, die über dem üblichen durchschnittlichen Marktzins liegt, soweit dies erforderlich ist, um hinhaltenden Maßnahmen vorzubeugen.

( vgl. Randnr. 398 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 20. März 2002. - LR AF 1998 A/S, vormals Løgstør Rør A/S gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Fortgesetzte Zuwiderhandlung - Boykott - Akteneinsicht - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Rückwirkungsverbot - Berechtigtes Vertrauen. - Rechtssache T-23/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-23/99

LR AF 1998 A/S, vormals Løgstør Rør A/S, mit Sitz in Løgstør (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck und H. Peytz, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Oliver und E. Gippini Fournier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/60/EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1), hilfsweise wegen Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße,

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi sowie der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos,

Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die LR AF 1998 A/S, vormals Løgstør Rør A/S, ist eine dänische Gesellschaft, die im maßgeblichen Zeitraum Rohre herstellte und verkaufte, die u. a. im Fernwärmebereich verwendet wurden.

2 Bei den Fernwärmesystemen wird das an einem zentralen Ort erwärmte Heizwasser durch im Erdboden verlegte Rohrleitungen auf die zu heizenden Gebäude verteilt. Da die Temperatur des Heizwassers (bzw. des Wasserdampfes) sehr hoch ist, müssen die Rohrleitungen zur effizienten und sicheren Verteilung gedämmt sein. Die verwendeten vorgedämmten Rohre bestehen in der Regel aus einem Stahlrohr, das von einem Kunststoffrohr umgeben ist, wobei der Zwischenraum zwischen beiden mit einer Schaumstoffdämmung ausgefuellt ist.

3 Fernwärmerohre sind Gegenstand eines umfangreichen Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Die größten Inlandsmärkte der Europäischen Union sind Deutschland mit 40 % des Gesamtverbrauchs in der Gemeinschaft und Dänemark mit 20 %. Mit 50 % der Fertigungskapazität in der Europäischen Union ist Dänemark deren Haupterzeugerland, das alle Mitgliedstaaten beliefert, in denen Fernwärmesysteme genutzt werden.

4 Mit einer Beschwerde vom 18. Januar 1995 teilte das schwedische Unternehmen Powerpipe AB der Kommission mit, dass die übrigen Hersteller und Anbieter von Fernwärmerohren ein Kartell gebildet hätten, mit dem sie den europäischen Markt unter sich aufgeteilt hätten, und dass sie aufeinander abgestimmte Maßnahmen ergriffen hätten, um das Geschäft der Beschwerdeführerin zu schädigen, ihre Aktivitäten auf den schwedischen Markt zu beschränken und/oder sie ganz aus dem Geschäft zu drängen.

5 Am 28. Juni 1995 führten Kommissionsbeamte und Vertreter der Wettbewerbsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 1995 gleichzeitig und unangekündigt Nachprüfungen bei zehn Unternehmen und Unternehmensvereinigungen der Fernwärmebranche durch, zu denen auch die Klägerin gehörte (im Folgenden: Nachprüfungen).

6 Anschließend richtete die Kommission an die Klägerin und die meisten vom streitgegenständlichen Sachverhalt betroffenen Unternehmen Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).

7 Am 20. März 1997 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerin und die anderen betroffenen Unternehmen. Eine Anhörung dieser Unternehmen fand sodann am 24. und 25. November 1997 statt.

8 Am 21. Oktober 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/60/EG in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1), die vor ihrer Veröffentlichung durch Entscheidung vom 6. November 1998 berichtigt wurde (C[1998] 3415 endg.) (im Folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung); darin stellte sie fest, dass verschiedene Unternehmen, darunter die Klägerin, an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) mitgewirkt hätten (im Folgenden: Kartell).

9 In der Entscheidung wird ausgeführt, dass sich die vier dänischen Hersteller von Fernwärmerohren Ende 1990 auf die Grundsätze für eine allgemeine Zusammenarbeit auf ihrem Inlandsmarkt geeinigt hätten. An dieser Vereinbarung hätten die Klägerin sowie die dänische Tochtergesellschaft des schwedisch-schweizerischen Industriekonzerns ABB Asea Brown Boveri Ltd, ABB IC Møller A/S (im Folgenden: ABB), die auch unter dem Namen Starpipe bekannte Dansk Rørindustri A/S (im Folgenden: Dansk Rørindustri) und die Tarco Energi A/S (im Folgenden: Tarco) teilgenommen (im Folgenden gemeinsam: dänische Hersteller). Eine der ersten Maßnahmen sei die Koordinierung einer Preiserhöhung sowohl auf dem dänischen Markt als auch auf den Auslandsmärkten gewesen. Zur Aufteilung des dänischen Marktes seien Quoten vereinbart und sodann von einer aus den Verkaufsleitern der betreffenden Unternehmen bestehenden "Kontaktgruppe" angewandt und überwacht worden. Bei jedem geschäftlichen Projekt (im Folgenden: Projekt) habe das Unternehmen, dem der Auftrag von der Kontaktgruppe zugeteilt worden sei, die anderen Beteiligten darüber informiert, zu welchem Preis es ein Angebot abzugeben gedenke, und diese hätten dann Angebote mit einem höheren Preis abgegeben, um den vom Kartell vorgesehenen Anbieter zu schützen.

10 Ab Herbst 1991 hätten auch zwei deutsche Hersteller - die Gruppe Henss/Isoplus (im Folgenden: Henss/Isoplus) und die Pan-Isovit GmbH (im Folgenden: Pan-Isovit) - an den regelmäßigen Treffen der dänischen Hersteller teilgenommen. Bei diesen Treffen hätten Verhandlungen über die Aufteilung des deutschen Marktes stattgefunden, die im August 1993 zu Vereinbarungen über die Festlegung von Verkaufsquoten für jedes beteiligte Unternehmen geführt hätten.

11 Zwischen all diesen Herstellern seien 1994 Quoten für den gesamten europäischen Markt vereinbart worden. Dieses europaweite Kartell habe eine zweistufige Struktur gehabt. Der "Geschäftsführer-Klub", dem die Vorstandsvorsitzenden und Geschäftsführer der am Kartell beteiligten Hersteller angehört hätten, habe die Quoten festgelegt, die jedem Unternehmen sowohl auf dem Gesamtmarkt als auch auf den einzelnen Inlandsmärkten - insbesondere Dänemark, Deutschland, Finnland, Italien, Niederlande, Österreich und Schweden - zugeteilt worden seien. Für bestimmte Inlandsmärkte seien "Kontaktgruppen" eingerichtet worden, die in der Regel aus den jeweiligen Verkaufsleitern bestanden hätten; diesen sei die Aufgabe übertragen worden, die Vereinbarungen durch Zuteilung einzelner Aufträge und durch Koordinierung der Angebote umzusetzen.

12 Zum deutschen Markt heißt es in der Entscheidung, nach einem Treffen der sechs größten europäischen Hersteller (ABB, Dansk Rørindustri, Henss/Isoplus, Pan-Isovit, Tarco und die Klägerin) und der Brugg Rohrsysteme GmbH (im Folgenden: Brugg) am 18. August 1994 habe am 7. Oktober 1994 das erste Treffen der Kontaktgruppe für Deutschland stattgefunden. Die Treffen dieser Kontaktgruppe seien noch lange nach den Ende Juni 1995 vorgenommenen Nachprüfungen der Kommission fortgeführt worden, auch wenn sie von diesem Zeitpunkt an außerhalb der Europäischen Union, in Zürich, stattgefunden hätten. Die Treffen in Zürich seien bis zum 25. März 1996 fortgesetzt worden.

13 Als Bestandteil des Kartells wird in der Entscheidung u. a. die Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen genannt, um mit Powerpipe das einzige nicht am Kartell beteiligte Unternehmen von Bedeutung auszuschalten. Bestimmte Teilnehmer des Kartells hätten wichtige Mitarbeiter von Powerpipe abgeworben und Powerpipe klargemacht, dass sie sich vom deutschen Markt zurückziehen solle. Nachdem Powerpipe im März 1995 den Zuschlag für ein bedeutendes deutsches Projekt erhalten habe, habe in Düsseldorf ein Treffen stattgefunden, an dem die sechs genannten Hersteller und Brugg teilgenommen hätten. Bei diesem Treffen sei ein kollektiver Boykott der Kunden und Zulieferer von Powerpipe beschlossen worden, der anschließend durchgeführt worden sei.

14 Die Kommission legt in ihrer Entscheidung die Gründe dar, aus denen nicht nur die ausdrückliche Aufteilung der Marktanteile unter den dänischen Herstellern ab Ende 1990, sondern auch die Wettbewerbsverstöße ab Oktober 1991 insgesamt als eine verbotene "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden könnten. Das "dänische" und das "europaweite" Kartell seien nur Ausprägungen eines einzigen Kartells, das in Dänemark begonnen habe, dessen längerfristiges Ziel aber von Beginn an die Ausdehnung der Kontrolle der Teilnehmer auf den gesamten Markt gewesen sei. Die fortdauernde Vereinbarung zwischen den Herstellern habe eine merkliche Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt.

15 Aus diesen Gründen enthält die Entscheidung folgenden verfügenden Teil:

"Artikel 1

ABB Asea Brown Boveri Ltd, Brugg Rohrsysteme GmbH, Dansk Rørindustri A/S, die Gruppe Henss/Isoplus, KE KELIT Kunststoffwerk Ges.mbH, Oy KWH Pipe AB, Løgstør Rør A/S, Pan-Isovit GmbH, Sigma Tecnologie Di Rivestimento S.r.l. und Tarco Energi A/S haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie in der in der Begründung ausgeführten Weise und dem genannten Umfang an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor der vorisolierten Rohre mitgewirkt haben, die im November/Dezember 1990 von den vier dänischen Herstellern eingeleitet und anschließend auf andere nationale Märkte ausgeweitet wurden und Pan-Isovit sowie Henss/Isoplus einbezogen haben, und Ende 1994 aus einem umfassenden Kartell bestanden, das sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckte.

Die Dauer der Zuwiderhandlungen war wie folgt:

- im Fall von... Løgstør... zwischen November/Dezember 1990 bis wenigstens März/April 1996

...

Die wesentlichen Merkmale der Zuwiderhandlungen waren:

- Aufteilung der nationalen Märkte und schließlich des gesamten europäischen Marktes anhand von Quoten;

- Zuteilung von nationalen Märkten an einzelne Hersteller und Vorkehrungen für den Rückzug anderer Hersteller;

- Vereinbarung von Preisen für vorgedämmte Rohre und für einzelne Vorhaben;

- Zuteilung einzelner Vorhaben an ausgewählte Hersteller und Manipulierung der Ausschreibungsverfahren für diese Vorhaben, um zu gewährleisten, dass der vorgesehene Hersteller den Zuschlag erhält;

- Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen, um das Kartell vor dem Wettbewerb des einzigen großen Nichtmitglieds Powerpipe AB zu schützen, dessen Geschäft zu behindern und zu schädigen bzw. dieses Unternehmen aus dem Markt zu verdrängen.

...

Artikel 3

Gegen die nachstehend aufgeführten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen folgende Geldbußen festgesetzt:

...

g) Løgstør Rør A/S eine Geldbuße von 8 900 000 ECU,

..."

16 Die Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 12. November 1998 zugestellt und ging bei ihr am folgenden Tage ein.

Verfahren und Anträge der Parteien

17 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 21. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

18 Sieben der neun anderen für die Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogenen Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-9/99, T-15/99, T-16/99, T-17/99, T-21/99, T-28/99 und T-31/99).

19 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Parteien sind diesen Aufforderungen nachgekommen.

20 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 25. Oktober 2000 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

21 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf sie bezieht;

- hilfsweise, ihre Geldbuße spürbar herabzusetzen;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22 Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begründetheit

23 Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie materielle Fehler bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Mit dem zweiten Klagegrund macht sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend. Der dritte Klagegrund betrifft Verstöße gegen allgemeine Rechtsgrundsätze und materielle Fehler bei der Bemessung der Geldbuße. Der vierte Klagegrund wird aus einem Verstoß gegen die Begründungspflicht bei der Bemessung der Geldbuße abgeleitet. Der fünfte Klagegrund schließlich geht dahin, dass der bei nicht unverzüglicher Zahlung auf die Geldbuße angewandte Zinssatz überhöht sei.

I - Zum ersten Klagegrund: Materielle Fehler bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag

A - Zum Ausgleichsmechanismus im Rahmen des dänischen Kartells

1. Vorbringen der Parteien

24 Die Klägerin trägt vor, die Kommission behaupte in Randnummer 35 ihrer Entscheidung fälschlich, dass sie Ende 1991 an einem Ausgleichsmechanismus teilgenommen habe. Als Tarco einen Ausgleich für ihren verlorenen Marktanteil verlangt habe, habe sie lediglich vorgeschlagen, zugunsten von Tarco ein Angebot auf dem isländischen Markt zurückzuziehen, von dessen Ablehnung durch den isländischen Kunden sie bereits gewusst habe. Andere Ausgleichsmechanismen seien zwar erörtert worden, doch habe sie letztlich keine Zahlung an Tarco geleistet. Dies zeige, dass sie nicht die Absicht gehabt habe, an einer Ausgleichsregelung teilzunehmen, und dies auch tatsächlich nicht getan habe.

25 Die Beklagte hält die Erläuterungen der Klägerin für unzureichend, da diese einräume, Ausgleichsmaßnahmen mit Tarco erörtert und vorgeschlagen zu haben, sich von einer Ausschreibung zurückzuziehen. Das Argument, es sei kein finanzieller Ausgleich gezahlt worden, stehe der Analyse der Ausgleichsregelung in der Entscheidung nicht entgegen.

2. Würdigung durch das Gericht

26 Die Kommission vertritt in Randnummer 35 ihrer Entscheidung die Ansicht, in Bezug auf das Kartell auf dem dänischen Markt sei unumstritten, dass Ende 1991 ein Ausgleichsmechanismus bestanden habe, wobei nicht klar sei, wie die Ausgleichszahlungen genau vorgenommen worden seien. Insoweit verweist sie zum einen auf Angaben von Tarco, nach denen Geldzahlungen geleistet und dafür Rechnungen über den fiktiven Verkauf von Rohren ausgestellt worden seien, und zum anderen auf die Antwort der Klägerin vom 2. Oktober 1997 auf das Auskunftsverlangen vom 26. August 1997, wonach eine Ausgleichsforderung von Tarco durch Berücksichtigung bereits aufgegebener Bestellungen der Klägerin bei Tarco und durch den Verzicht der Klägerin auf den eigenen Anteil an einem gemeinsamen Projekt in Island zugunsten von Tarco beglichen worden sei (Randnr. 35 Absatz 2 der Entscheidung). Die Kommission kommt sodann zu dem Ergebnis, unabhängig von der genauen Funktion im Jahr 1991 sei das Ausgleichssystem für 1992 geändert worden; statt Zahlungen sollte der überschüssige Marktanteil auf das Folgejahr übertragen und Herstellern zugewiesen werden, die ihr Ziel nicht erreicht hätten (Randnr. 35 Absatz 3 der Entscheidung).

27 Die Klägerin räumt ein, dass es ihr bei Gesprächen mit Tarco im Anschluss an deren Forderung nach einem Ausgleich für die entgangenen Projekte gelang, dieser Forderung dadurch nachzukommen, dass sie ihren Rückzug von einem isländischen Projekt erklärte.

28 Auch wenn die Klägerin wusste, dass sie den Zuschlag für dieses Projekt ohnehin nicht erhalten würde, und auch wenn nach den Gesprächen mit Tarco keine Zahlung geleistet wurde, kann nicht bestritten werden, dass die Klägerin zugunsten von Tarco ein Projekt aufgegeben hat, um einer Ausgleichsforderung nachzukommen, die auf dem im Kartell vereinbarten Mechanismus beruhte.

29 Die Kommission hat es folglich zu Recht als erwiesen angesehen, dass ein Ausgleichsmechanismus bestand, auch wenn nicht klar ist, wie die Ausgleichszahlungen genau vorgenommen wurden.

30 Die Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

B - Zur Existenz eines fortgesetzten Kartells von 1990 bis 1996

31 Die Klägerin bestreitet, "zwischen November/Dezember 1990 bis wenigstens März/April 1996" fortgesetzt an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EG-Vertrag mitgewirkt zu haben. Es habe zwei getrennte Kartelle gegeben, von denen sich das eine auf den dänischen Markt beschränkt und von Januar 1991 bis April 1993 bestanden habe, während sich das andere von März 1995 bis November oder Dezember 1995 auf den europäischen Markt erstreckt habe und in Bezug auf Dänemark und Deutschland durch eine Zusammenarbeit ergänzt worden sei, die Ende 1994 begonnen und in sporadischer Form bis März 1996 gedauert habe.

32 Zunächst ist das Vorbringen zur Mitwirkung der Klägerin am Kartell außerhalb des dänischen Markts in der Zeit von 1990 bis 1993 zu prüfen, dann das Vorbringen zur Einstellung ihrer Mitwirkung im Jahr 1993 und zur Errichtung eines europaweiten Kartells ab 1994 und schließlich das Vorbringen zu Dauer und Stetigkeit des Kartells.

1. Zur Mitwirkung am Kartell außerhalb des dänischen Marktes in der Zeit von 1990 bis 1993

- Vorbringen der Parteien

33 Die Klägerin führt aus, es habe zwar in der Zeit von 1991 bis 1993 eine Reihe von Versuchen der betroffenen Unternehmen zu einer Zusammenarbeit in Deutschland gegeben, doch diese Versuche hätten keinen Erfolg gehabt und der Wettbewerb sei in dieser Zeit nicht verfälscht worden. Sie selbst habe keine Vereinbarung über die Aufteilung des Marktes gewollt, weil sie geglaubt habe, ihren Marktanteil erhöhen zu können. Bei den Treffen, an denen sie teilgenommen habe, habe sie sich passiv verhalten und sei keine Verpflichtung eingegangen.

34 Erstens habe sie nicht an einer Vereinbarung über die Erhöhung der Preise für 1991 einschließlich der Preise auf den Exportmärkten teilgenommen. Die Kommission ziehe insoweit zu Unrecht den beim Treffen des Unterausschusses des dänischen Fernwärmerats (der nichts mit dem Kartell zu tun gehabt habe) am 22. November 1990 erstellten Vermerk heran, da die dort von den Herstellern angekündigten Preiserhöhungen einseitig beschlossen worden seien. Für die am 12. November 1990 in Kraft getretenen Preiserhöhungen der Klägerin werde dies dadurch belegt, dass die neuen Preise schon vor dem genannten Treffen veröffentlicht worden seien. Die Hersteller hätten keine Preiserhöhungen "koordinieren" können, die jeder von ihnen schon zuvor beschlossen habe. Die gegenteilige Erklärung von Tarco, auf die sich auch die Kommission stütze, sei falsch. Im Übrigen habe derjenige, der diese Erklärung unterschrieben habe, damals nicht zu den Mitarbeitern von Tarco gehört und nicht an dem Treffen teilgenommen.

35 In der Zeit von 1991 bis 1993 hätten die einzigen Zuwiderhandlungen außerhalb des dänischen Marktes in einer für Deutschland geltenden Vereinbarung über die Erhöhung der Bruttolistenpreise ab 1. Januar 1992 und einer Vereinbarung vom 14. Oktober 1991 über die Zusammenarbeit in Italien bei dem Turiner Projekt bestanden. Die Vereinbarung über die Bruttolistenpreise sei erst bei dem Treffen am 10. Dezember 1991 zustande gekommen. Bei diesem Treffen habe es jedoch weder eine Vereinbarung über gemeinsame Listenpreise noch über ein Programm monatlicher Treffen gegeben. Die Vereinbarung über die Bruttolistenpreise habe vermutlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf den deutschen Markt gehabt, da die Klägerin dort über einen unabhängigen Vertriebshändler tätig geworden sei, der seine eigenen Endpreise festgesetzt habe, und da die Erhöhungen der Listenpreise durch Rabatte ausgeglichen worden sei, die sie ihrem deutschen Vertriebshändler gewährt habe. Das Turiner Projekt sei ein isoliertes Beispiel für eine Zusammenarbeit ohne jede Auswirkung auf den Markt gewesen.

36 Zweitens habe die Klägerin entgegen der Behauptung der Kommission in den Randnummern 50 und 51 der Entscheidung nicht an einer Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes für 1994 teilgenommen. Sie könne sich nicht an die in den Randnummern 49 und 50 der Entscheidung beschriebenen Treffen in Kopenhagen am 30. Juni 1993 und in Zürich am 18. oder 19. August 1993 erinnern. Sie habe sich auch nicht mit der Erstellung einer einheitlichen Preisliste oder der Ausarbeitung eines Planes für Sanktionen einverstanden erklärt. Das Schriftstück in Anhang 7 ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, auf das die Kommission als Beweis für den Inhalt einer solchen Vereinbarung verweise, sei nur ein Vorschlag von ABB, der ihr später unterbreitet worden sei (im Folgenden: Vorschlag von ABB). Ihre Weigerung, eine solche Vereinbarung zu unterzeichnen, stehe nicht im Widerspruch zu ihrem Einverständnis mit einer seitens der Mitglieder des Kartells angeregten und von einer Schweizer Prüfungsgesellschaft durchgeführten Buchprüfung zur Erlangung von Zahlen über die Gesamtgröße des deutschen Marktes oder zu der Tatsache, dass sie nach dem Eindruck von Pan-Isovit eine Vereinbarung angestrebt habe. Sie habe vorgegeben, an einer Vereinbarung zu Bedingungen interessiert zu sein, von denen sie gewusst habe, dass die deutschen Kartellteilnehmer sie nicht akzeptieren könnten. Bei einem kurzen Treffen am 8. September 1993, an dem sie teilgenommen habe, habe sie erklärt, keine Vereinbarung in Bezug auf den deutschen Markt schließen zu wollen. Bei einem Treffen am 29. September 1993 habe sie sich erneut geweigert, den Vorschlag von ABB anzunehmen. Sie habe es folglich nicht nur abgelehnt, eine Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes zu akzeptieren, sondern die Versuche zum Abschluss einer solchen Vereinbarung sogar zum Scheitern gebracht.

37 Ihre bloße Teilnahme an Treffen mit wettbewerbswidrigem Gegenstand könne nicht dazu führen, dass sie als Mitwirkende am Kartell zur Verantwortung gezogen werde, da sie den übrigen Teilnehmern immer wieder erklärt habe, dass sie an der beabsichtigten Kooperation nicht interessiert sei und sich damit "öffentlich" vom Inhalt der Erörterungen bei diesen Treffen distanziert habe. Zudem hätten diese Erörterungen nie zum Ziel geführt und keine Auswirkungen auf den Markt gehabt.

38 Die Beklagte führt aus, in Bezug auf die Kooperation außerhalb Dänemarks zwischen 1991 und 1993 sei eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden, zunächst zwischen den dänischen Herstellern über eine Erhöhung der Ausfuhrpreise zu Beginn des Jahres 1991 und dann über eine Preiserhöhung in Deutschland ab Januar 1992, über die Festsetzung der Preise und die Aufteilung der Projekte in Italien und über das Quotensystem bei den Marktanteilen für 1994. Diese Vereinbarungen könnten nicht als vereinzelte Vorkommnisse bezeichnet werden. Die Klägerin habe an zahlreichen regelmäßigen Treffen im Rahmen eines Kartells teilgenommen, bei dem ab Herbst 1991 die formale Zusammenarbeit der dänischen Hersteller auf den deutschen Markt erstreckt worden sei.

- Würdigung durch das Gericht

39 Nimmt ein Unternehmen, selbst ohne sich aktiv zu beteiligen, an Treffen von Unternehmen mit wettbewerbswidrigem Zweck teil und distanziert es sich nicht offen vom Inhalt dieser Treffen, so dass es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, so kann nach ständiger Rechtsprechung der Nachweis als erbracht angesehen werden, dass es sich an der aus diesen Treffen resultierenden Absprache beteiligt hat (vgl. Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232, vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 98, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnrn. 85 und 86).

40 In diesem Kontext sind für die Zeit von Oktober 1991 bis Oktober 1993 die von der Kommission in den Randnummern 38 ff. der Entscheidung gesammelten Beweise und daraus gezogenen Schlüsse zu beurteilen.

41 Erstens ist festzustellen, dass die Kommission in den Randnummern 31, 38 und 135 der Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin an den aufeinander abgestimmten Erhöhungen der Preise auf den Exportmärkten durch die dänischen Hersteller mitgewirkt hat.

42 Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie an dem Treffen vom 22. November 1990 teilnahm, dessen Protokoll (Anhang 19 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) eine Liste von Preiserhöhungen enthält, in der für jeden dänischen Hersteller sowohl in einer Spalte mit der Überschrift "Dänemark" als auch in einer Spalte mit der Überschrift "Export" ein oder zwei mit einem Datum versehene Prozentsätze aufgeführt sind. Der von der Kommission aus diesem Schriftstück gezogene Schluss, dass die Teilnehmer an diesem Treffen vereinbart hätten, eine Erhöhung ihrer Preise auf den Exportmärkten zu koordinieren, wird durch die Erklärung von Tarco bestätigt, nach der sich die Teilnehmer an diesem Treffen auf abgestimmte Erhöhungen ihrer Grundpreislisten für Verkäufe im In- und Ausland verständigt hätten (Antwort von Tarco vom 26. April 1996 auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996, im Folgenden: Antwort von Tarco).

43 Die Klägerin kann dem von der Kommission gezogenen Schluss nicht entgegenhalten, dass die Erhöhung der Exportpreise bei dem fraglichen Treffen nicht "vereinbart" worden sei. Die Kommission hat sich nämlich auf die Feststellung beschränkt, dass die dänischen Hersteller ihre Erhöhungen der Exportpreise "koordiniert" hätten; dies bedeutet, dass sich die Teilnehmer zumindest darüber verständigt haben, wie die geplanten Preiserhöhungen durchzuführen sind, setzt aber nicht voraus, dass sie sich bei dem fraglichen Treffen auch über das Prinzip oder den genauen Prozentsatz der Preiserhöhungen einigten. Wie dem Protokoll des Treffens vom 22. November 1990 zu entnehmen ist, haben die Teilnehmer jedenfalls angekündigt, zu welchen Zeitpunkten sie eine Preiserhöhung vornehmen wollten, und gegebenenfalls deren Grad genannt. Die Kommission war daher zur Feststellung einer abgestimmten Preiserhöhung berechtigt.

44 Das Argument der Klägerin, sie habe bereits vor dem Ausschusstreffen am 22. November 1990 eine Liste der Preiserhöhungen veröffentlicht, ist irrelevant. Zum einen hat die Klägerin nicht angegeben, inwieweit die am 12. November 1990 in dänischer Sprache veröffentlichte Liste auch für Exportgeschäfte galt, wobei zu berücksichtigen ist, dass es bei dem Treffen vom 22. November 1990 für erforderlich erachtet wurde, die Exportpreise getrennt von den Preisen für den dänischen Markt zu behandeln. Zum anderen entspricht der Tag des Inkrafttretens dieser Liste (12. November 1990) einem im Protokoll des Treffens vom 22. November 1990 für die Erhöhung der Preise der Klägerin auf dem dänischen Markt genannten Datum, während alle in der Spalte "Export" angekündigten Preiserhöhungen später in Kraft treten sollten (am 1. Dezember 1990 für Dansk Rørindustri und am 1. Januar 1991 für Tarco und die Klägerin). Die Klägerin kann daher nicht behaupten, eine Erhöhung der Exportpreise vorgenommen zu haben, ohne die dahin gehenden Absichten der übrigen Hersteller zu kennen.

45 Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beweiswert der Antwort von Tarco entgegen der Behauptung der Klägerin nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die Person, die sie unterzeichnete, nicht an dem Treffen vom 22. November 1990 teilgenommen hatte und zu dieser Zeit auch kein Mitarbeiter von Tarco war. Da diese Antwort im Namen des Unternehmens gegeben wurde, ist ihre Glaubwürdigkeit höher als die eines Mitglieds ihres Personals, unabhängig von dessen persönlicher Erfahrung oder Meinung. Im Übrigen haben die Vertreter von Tarco in ihrer Antwort ausdrücklich erwähnt, dass diese das Ergebnis einer internen Untersuchung des Unternehmens sei.

46 Zweitens räumt die Klägerin ein, an einer Vereinbarung über die Erhöhung der Bruttopreise in Deutschland ab 1. Januar 1992 und einer Vereinbarung vom Oktober 1991 über die Zusammenarbeit bei dem Turiner Projekt teilgenommen zu haben.

47 Insoweit ist das Argument irrelevant, die fraglichen Vereinbarungen hätten sich nicht auf den Markt ausgewirkt. Auch das Argument, nach der Vereinbarung über die Erhöhung der Bruttopreise habe es auf dem Markt einen lebhaften Wettbewerb gegeben, der zu einem Preisverfall geführt habe, greift nicht durch. Bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag brauchen die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckte (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 322, 390, und vom 8. Juli 1999 in den Rechtssachen C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 99, und C-199/92 P, Hüls/Kommission, Slg. 1999, I-4287, Randnr. 178; Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 87). Was die Vereinbarung über die Erhöhung der Bruttopreise in Deutschland anbelangt, so kann die Tatsache, dass sich ein Unternehmen, das mit anderen Unternehmen an Treffen teilgenommen hat, bei denen Beschlüsse über die Preise gefasst wurden, nicht an die vereinbarten Preise hält, den wettbewerbswidrigen Zweck dieser Treffen und folglich auch die Beteiligung des betreffenden Unternehmens an den Absprachen nicht beseitigen, sondern würde allenfalls beweisen, dass es die fraglichen Vereinbarungen nicht durchgeführt hat (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/89, Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 79).

48 Überdies kann die Gültigkeit der Entscheidung hinsichtlich der Vereinbarung über die Erhöhung der Bruttopreise in Deutschland nicht durch die Behauptung der Klägerin in Frage gestellt werden, dass diese Vereinbarung nicht alle von der Kommission in Randnummer 44 Absatz 2 der Entscheidung genannten Bestandteile aufgewiesen habe. Die entscheidenden Bestandteile der Vereinbarung, über die nach den Angaben in der Antwort von ABB vom 4. Juni 1996 auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996 (im Folgenden: Antwort von ABB) bei einem Treffen am 9. oder 10. Oktober 1991 grundsätzlich Einigung erzielt wurde, sind in kurzen handschriftlichen Vermerken der Klägerin zum Treffen vom 10. Dezember 1991 (Anhang 36 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) zu finden, in denen u. a. die "Mindestpreisliste für Kunden", Preise "ab Werk + 7 %", "Monatliche Treffen" und die "Liste 13.1.92" erwähnt werden. Auch wenn nur eine Vereinbarung über die Erhöhung der Bruttopreise getroffen wurde, macht dies die Entscheidung nicht ungültig, da aus ihrer Randnummer 137 Absatz 3 hervorgeht, dass die Kommission als Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag für diesen Zeitraum nur die Vereinbarung über die Erhöhung der Preise in Deutschland ab 1. Januar 1992 ansah. Auch die Tatsache, dass eine solche Vereinbarung bei dem Treffen am 10. Dezember 1991 und nicht am 9. oder 10. Oktober 1991 zustande kam, beeinträchtigt nicht den von der Kommission aus diesen aufeinander folgenden Treffen gezogenen Schluss, dass das dänische Kartell, an dem die Klägerin zu dieser Zeit mitwirkte, irgendwann im Herbst 1991 durch eine Vereinbarung über die Erhöhung der Bruttopreise auf dem deutschen Markt ergänzt wurde. Im Übrigen wurde diese Vereinbarung, die auf jeden Fall spätestens im Dezember 1991 geschlossen wurde, unstreitig bereits bei dem Treffen am 9. oder 10. Oktober 1991 erörtert.

49 Drittens hat die Kommission ordnungsgemäß nachgewiesen, dass die Klägerin Ende 1993 an einer Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes mitwirkte.

50 Insoweit hat ABB eingeräumt, dass die Hersteller nach einer Buchprüfung zur Ermittlung ihrer Umsatzzahlen für 1992 am 18. August 1993 eine Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes entsprechend den Marktanteilen im Jahr 1992, über die Erstellung einer neuen einheitlichen Preisliste und über die spätere Ausarbeitung eines Planes für Sanktionen getroffen hätten (Antwort von ABB). Die Verhandlungen über die Verteilung der Marktanteile seien bei den Treffen am 8. oder 9. September 1993 in Kopenhagen und dann in Frankfurt fortgesetzt worden.

51 Hinsichtlich der Buchprüfung zur Ermittlung der Umsatzzahlen für 1992 entspricht die Darstellung von ABB den Schlüssen, die aus einem Vermerk von ABB IC Møller vom 19. August 1993 (Anhang 53 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) zu ziehen sind, der eine Tabelle enthält, in der für die dänischen Hersteller sowie für Pan-Isovit und Henss/Isoplus der Umsatz und der Marktanteil für 1992 sowie eine den für 1994 vorgesehenen Marktanteil repräsentierende Zahl angegeben sind. Nach Angaben von ABB wurden die Daten über die Umsätze und die Marktanteile der betreffenden Unternehmen von einer Schweizer Prüfungsgesellschaft geliefert (Antwort von ABB vom 4. Juni 1996). Die Klägerin hat auf Seite 36 ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte eingeräumt, dass es eine Buchprüfung durch eine Schweizer Prüfungsgesellschaft gab. Was den Gegenstand dieser Prüfung anbelangt, so wird die Glaubwürdigkeit der Erklärung von ABB nicht durch die Behauptung der Klägerin in Frage gestellt, dass sie nur eine Prüfung der Verkäufe ihres Vertriebshändlers in Deutschland verlangt habe, um zuverlässige Daten über das Gesamtvolumen des deutschen Marktes zu liefern. Es ist schwer vorstellbar, dass ein Unternehmen mit einer Prüfungsgesellschaft zusammenarbeitet und ihr seine Umsatzzahlen allein deshalb zur Verfügung stellt, um anschließend seinen eigenen Anteil am Gesamtmarkt ermitteln zu können, während die übrigen Unternehmen, die derselben Prüfung zugestimmt haben, davon ausgehen, dass ihnen alle Informationen über die Marktanteile übermittelt werden.

52 Hinsichtlich des Abschlusses einer Grundsatzvereinbarung über die Aufteilung des Marktes wird die von ABB in ihrer Antwort vertretene These, dass sich die Unternehmen im August 1993 über die Aufteilung des deutschen Marktes geeinigt hätten, auch wenn die genauen Marktanteile jedes Beteiligten noch Gegenstand von Verhandlungen gewesen seien, die von Treffen zu Treffen fortgesetzt worden seien, nicht nur durch die Nennung der Marktanteile für 1994 im oben genannten Vermerk von ABB IC Møller, sondern auch durch einen Vermerk von Pan-Isovit vom 18. August 1993 (Anhang 52 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) und durch den Vorschlag von ABB bestätigt, die zusammengenommen zeigen, dass im August und im September 1993 weiter über die Aufteilung der Marktanteile in Deutschland verhandelt wurde.

53 Zum einen werden solche Verhandlungen durch den oben genannten Vermerk vom 18. August 1993 bestätigt, den Pan-Isovit für ihre Muttergesellschaft über einen Besuch bei der Klägerin am 3. August 1993 erstellte und aus dem hervorgeht, dass Pan-Isovit darüber informiert wurde, dass die Klägerin "an Preisabsprachen grundsätzlich interessiert [ist], aber nur wenn [ihr] Marktanteil... stimmt", und dass sie "in Absprache mit ABB Anstrengungen [unternimmt,] um Tarco in DK und D unter Kontrolle zu bringen".

54 Zum anderen wird durch den Vorschlag von ABB bestätigt, dass im September 1993 hinsichtlich der Marktaufteilung nur noch die Höhe der individuellen Quoten erörtert zu werden brauchte. Der Vorschlag von ABB, der ein System zur Aufteilung des deutschen Marktes betraf, das auf der Buchprüfung in Bezug auf die Umsätze, den bei Überschreitung der zugeteilten Quoten zu leistenden Zahlungen und einer einheitlichen Preisliste beruhte, ging nach den Angaben, die die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte gemacht hat, im September 1993 bei ihr ein und wurde von Pan-Isovit und Henss/Isoplus unterstützt. Die in diesem Vorschlag enthaltenen Prozentsätze der Marktanteile entsprechen den Zahlen im oben genannten Vermerk von ABB IC Møller ("26" für Pan-Isovit, "25" für ABB Isolrohr, "12" für die Klägerin, "4" für Dansk Rørindustri/Starpipe), außer bei Tarco und Henss/Isoplus, denen im letztgenannten Schriftstück "17" und "16" zugeteilt werden, während im Vorschlag von ABB "17,7 %" und "15,3 %" aufgeführt sind. Zur Erhöhung des Anteils von Tarco ist festzustellen, dass nach den Angaben in der Antwort von ABB die Zahlen für 1994 im Vermerk von ABB IC Møller "die bei dem Treffen am 18. August [1993] getroffene Vereinbarung widerspiegeln, nach der diese Marktanteile mit geringen Anpassungen im Anschluss an die Erörterungen bei diesem Treffen für 1994 beibehalten werden sollten", und der Gegenstand des Treffens am 8. oder 9. September 1993 "die Fortsetzung der Verhandlungen über die Zuteilung der Marktanteile nach dem Bericht der [Schweizer Prüfungsgesellschaft] gewesen zu sein [scheint]: Tarco bestand offenbar darauf, 18 % des deutschen Marktes zu erhalten." Aus der Übereinstimmung zwischen den Angaben von ABB und der von ABB, Pan-Isovit und Henss/Isoplus im September 1993 vorgeschlagenen Erhöhung des Marktanteils von Tarco gegenüber dem im August 1993 im Vermerk von ABB IC Møller genannten Anteil ist zu schließen, dass es nach den Treffen im August und September 1993 eine Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes gab, auch wenn die Diskussion über die Quoten noch fortgesetzt wurde.

55 Das Argument der Klägerin, sie habe dem System in der im Vorschlag von ABB enthaltenen Form nicht zugestimmt, ist irrelevant. Die aufeinander folgenden Treffen, bei denen die Unternehmen die Aufteilung der Marktanteile erörterten, wären nicht möglich gewesen, wenn zu dieser Zeit bei den Teilnehmern an diesen Treffen kein gemeinsamer Wille bestanden hätte, die Verkäufe auf dem deutschen Markt durch eine Aufteilung der Marktanteile auf die einzelnen Wirtschaftsteilnehmer zu beschränken.

56 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 112, und vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 86, Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 130, und Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867, Randnr. 120).

57 Unter diesen Umständen hat die Kommission aus der Fortsetzung von Treffen über die Aufteilung der Marktanteile im August und September 1993 zutreffend geschlossen, dass es zwischen den Teilnehmern an diesen Treffen eine Vereinbarung gab, die sich zumindest auf eine grundsätzliche Aufteilung des deutschen Marktes erstreckte.

58 Es trifft zu, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass es eine solche grundsätzliche Vereinbarung in Bezug auf das System der bei Überschreitung der zugeteilten Quoten zu leistenden Zahlungen und auf die einheitliche Preisliste gab. Dies kann jedoch nicht zur Ungültigkeit der Ergebnisse der Entscheidung führen, da die Kommission in deren Randnummer 137 Absatz 3 nur die Vereinbarung über die Quotenregelung bei den Marktanteilen im August 1993 als Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag eingestuft hat.

59 Was die Mitwirkung der Klägerin an einer solchen grundsätzlichen Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes anbelangt, so wird ihre Anwesenheit bei den Treffen am 30. Juni und am 18. oder 19. August 1993, an die sie sich angeblich nicht erinnern kann, von ABB in deren Antwort bestätigt, während sie in Bezug auf das Treffen am 8. oder 9. September 1993 selbst ihre Teilnahme eingeräumt hat.

60 Selbst wenn die Klägerin nicht bei den Treffen am 30. Juni und am 18. oder 19. August 1993 anwesend war, geht aus den Akten hervor, dass sie gleichwohl in die Verhandlungen einbezogen war, in deren Rahmen diese beiden Treffen stattfanden. Zum einen ist die Klägerin dadurch, dass sie sich im Sommer 1993 mit einer Prüfung ihrer Verkäufe auf dem deutschen Markt einverstanden erklärte, dem bei dem Treffen am 30. Juni 1993 gefassten dahin gehenden Beschluss nachgekommen. Zum anderen hat die Klägerin eingeräumt, dass bei einem Treffen mit ABB im Juni 1993 über die Aufteilung des deutschen Marktes gesprochen worden sei und dass sie dabei erklärt habe, eine Aufteilung dieses Marktes zwischen den deutschen und den dänischen Unternehmen in einem Verhältnis von weniger als "60-40" nicht hinnehmen zu wollen (Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte). Eine Aufteilung mit dieser Vorgabe wurde gleichzeitig von ABB ins Auge gefasst, die in einem Vermerk vom 2. Juli 1993 zur Vorbereitung des Treffens mit der Klägerin (Anhang 48 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) erklärt, die Klägerin wolle de facto einen höheren Marktanteil. Aus diesem Schriftstück und aus dem Vermerk von Pan-Isovit vom 18. August 1993 ergibt sich, dass die Klägerin, auch wenn es vor dem Treffen am 18. oder 19. August 1993 noch keine Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes gab, zu den Unternehmen gehörte, die eine solche Vereinbarung anstrebten.

61 Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin ihrer Verantwortung für die grundsätzliche Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes nicht unter Hinweis darauf entziehen, dass sie bei dem Treffen am 8. oder 9. September 1993 erklärt habe, keine Vereinbarung in Deutschland treffen zu wollen, und dass sie bei einem Treffen am 29. September 1993 den Vorschlag von ABB abgelehnt habe.

62 Der von der Klägerin bei den Treffen am 8. oder 9. und am 29. September 1993 vertretene Standpunkt stellte keine öffentliche Distanzierung von der grundsätzlichen Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes dar, die Gegenstand der Verhandlungen im August und September 1993 war. Es ist richtig, dass es - wie ABB in ihrer Antwort anerkennt - hauptsächlich am Verhalten der Klägerin lag, dass es letztlich nicht zu einer schriftlichen Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes kam und dass die Vereinbarung nachfolgend ganz scheiterte. Da zu einem bestimmten Zeitpunkt Einigkeit über die grundsätzliche Aufteilung des deutschen Marktes bestand, hat die Klägerin gleichwohl nicht hinreichend dargetan, dass sie zu diesem Zeitpunkt einen Standpunkt einnahm, der den anderen Verhandlungspartnern klar gezeigt hätte, dass sie sich von diesem Grundsatz einer Aufteilung distanzierte. Aus allen in den Randnummern 52 bis 54 aufgeführten Schriftstücken geht hervor, dass in den Monaten August und September 1993 andere Teilnehmer wie Pan-Isovit und ABB die Position der Klägerin nicht als Distanzierung vom Grundsatz einer Aufteilung des Marktes auffassten.

63 Durch die Teilnahme an den Verhandlungen im August und September 1993 und insbesondere durch ihre Anwesenheit bei dem Treffen am 8. oder 9. September 1993, bei dem sie sich nicht öffentlich von dessen Inhalt distanzierte, hat die Klägerin den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gegeben, dass sie den Ergebnissen des Treffens zustimmte und sich daran halten werde, so dass der Nachweis ihrer Beteiligung an der aus diesem Treffen resultierenden Vereinbarung als erbracht angesehen werden kann (vgl. die in Randnr. 39 genannte Rechtsprechung).

64 Da die Kommission der Klägerin nicht vorwirft, eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag über ein System von Ausgleichszahlungen und eine einheitliche Preisliste geschlossen zu haben, und auch nicht geltend macht, dass die Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes tatsächlich in die Praxis umgesetzt wurde, beruft sich die Klägerin vergeblich darauf, dass sie sich dem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung über Ausgleichszahlungen und über eine einheitliche Preisliste widersetzt habe, sowie darauf, dass die Vereinbarung über die Aufteilung des Marktes nicht umgesetzt worden sei.

65 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kommission für die Zeit von November 1990 bis September 1993 die Teilnahme der Klägerin an Vereinbarungen über die Erhöhung der Preise außerhalb Dänemarks im Jahr 1990, über die Erhöhung der Preise in Deutschland ab 1. Januar 1992, über die Preisfestsetzung und die Aufteilung der Projekte in Italien und über die Quotenregelung bei den Marktanteilen im August 1993 rechtlich hinreichend dargetan hat.

66 Das Vorbringen der Klägerin zu ihrer Beteiligung an wettbewerbswidrigen Aktivitäten außerhalb des dänischen Marktes in der Zeit von 1990 bis 1993 ist daher zurückzuweisen.

2. Zur Einstellung der Mitwirkung am Kartell im Jahr 1993 und zur Mitwirkung am Kartell ab 1994

- Vorbringen der Parteien

67 Die Klägerin trägt vor, sie habe das Kartell im April 1993 verlassen. Die Kommission behaupte daher zu Unrecht, dass der damalige "Preisrückgang in Dänemark eindeutig eine Folge von Machtkämpfen innerhalb des Kartells und nicht seiner Auflösung" gewesen sei. Ihr Rückzug aus dem Kartell werde durch mehrere interne Memoranden von ABB bestätigt, in denen ihr Verhalten als "vereinbarungswidrig" und "aggressiv" bezeichnet und die starke Veränderung der Anteile am dänischen Markt auf ihre Forderung nach einem höheren Marktanteil zurückgeführt werde.

68 In Bezug auf Deutschland vor 1994 und Dänemark von April 1993 bis 1994 dürfe die Bedeutung der Unstimmigkeiten innerhalb des Kartells nicht heruntergespielt werden, da sie dazu geführt hätten, dass die Klägerin das Kartell 1993 verlassen habe. In Bezug auf die Zeit von 1993 bis 1994 habe die Kommission kein Parallelverhalten auf dem relevanten Markt nachgewiesen; dort habe es vielmehr einen Preiskrieg gegeben.

69 Die Klägerin bestreitet nicht, 1993 und 1994 an gelegentlichen Treffen teilgenommen zu haben. So habe sie sich am 5. und 6. Juli 1993 mit ABB getroffen und dabei deren Vorschläge für ihre Wiedereingliederung in das Kartell abgelehnt. Eine solche Teilnahme sei jedoch kein Beweis für ein ununterbrochenes Parallelverhalten im streitigen Zeitraum. Die Beteiligung einiger betroffener Unternehmen an gelegentlichen, allein den deutschen Markt betreffenden Sitzungen sei irrelevant, da alle diese Unternehmen und insbesondere die Klägerin ihr Verhalten auf dem relevanten Markt autonom bestimmt hätten. Es reiche daher als Nachweis für eine abgestimmte Verhaltensweise nicht aus, dass es Kontakte gegeben habe, die nicht zu einer Vereinbarung der Unternehmen über eine Aufteilung des Marktes geführt hätten. Die Situation auf dem relevanten Markt in den Jahren vor 1995 zeige eindeutig, dass es dort kein Parallelverhalten gegeben habe.

70 In Bezug auf das europaweite Kartell räumt die Klägerin ein, dem Treffen am 3. Mai 1994 beigewohnt zu haben, bei dem die Preise auf dem deutschen Markt erörtert wurden; sie bestreitet aber, zu dieser Zeit eine Preisliste benutzt zu haben. Sie erinnere sich auch nicht, an dem Treffen vom 18. August 1994 in Kopenhagen teilgenommen zu haben, und habe am 30. September 1994 zum ersten Mal an einem multilateralen Treffen teilgenommen. In der Entscheidung werde gleichwohl fälschlich ausgeführt, dass schon im Herbst 1994 eine globale Einigung über die Aufteilung des europäischen Marktes erzielt worden sei. Erst mit Wirkung zum 20. März 1995 sei eine abschließende Regelung für diesen Markt getroffen worden, und erst zu dieser Zeit habe es Versuche zur Durchführung einer solchen Vereinbarung gegeben. In Bezug auf den deutschen Markt habe das erste Treffen der Kontaktgruppe am 7. Oktober 1994 zu keiner Einigung geführt. Das erste Treffen, bei dem einzelne Projekte den Teilnehmern zugeteilt worden seien, habe im Januar 1995 stattgefunden. Für den dänischen Markt sei eine förmliche Marktaufteilungsvereinbarung im März 1995 noch nicht einmal in Kraft gewesen.

71 Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe das Kartell im April 1993 nicht verlassen. Während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung habe sie weiter an den regelmäßigen Treffen teilgenommen. Alle von ihr ausgesprochenen Drohungen hätten dazu gedient, von ABB einen größeren Marktanteil zuerkannt zu bekommen. Darüber hinaus habe sie an den Treffen im August und September 1993 teilgenommen und sich im Herbst 1993 oder Anfang 1994 auf Verlangen von ABB bereit erklärt, zum Gehalt einer von Powerpipe abgeworbenen Person beizutragen.

72 Die Klägerin bemühe sich vergeblich um den Nachweis, dass das Kartell 1993/94 ausgesetzt worden sei, denn die Kommission räume in der Entscheidung selbst ein, dass die verschiedenen Vereinbarungen trotz der Fortführung bilateraler Kontakte zwischen den Kartellteilnehmern von Ende 1993 bis Anfang 1994 ausgesetzt worden seien.

- Würdigung durch das Gericht

73 Das Vorbringen der Klägerin ist dahin zu verstehen, dass sie nach ihrem angeblichen Rückzug aus dem Kartell im April 1993 erst ab März 1995, nach Abschluss einer endgültigen Vereinbarung über die Aufteilung des europäischen Marktes, an einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag teilgenommen habe.

74 Erstens kann entgegen der Behauptung der Klägerin aus der etwa im April 1993 eingetretenen Veränderung des Kartells nicht geschlossen werden, dass sie zu dieser Zeit ihre Mitwirkung an wettbewerbswidrigen Aktivitäten im Fernwärmesektor eingestellt hatte.

75 Insoweit genügt die Feststellung, dass die dänischen Hersteller sowie Pan-Isovit und Henss/Isoplus, auch wenn die Preise auf dem dänischen Markt ab März/April 1993 zu fallen begannen und die Vereinbarungen über die Aufteilung der Projekte nicht mehr eingehalten wurden, bei den Treffen am 30. Juni 1993 in Kopenhagen, am 18. oder 19. August 1993 in Zürich und am 8. oder 9. September 1993 in Kopenhagen und Frankfurt Verhandlungen über die Aufteilung des deutschen Marktes fortsetzten, die im August 1993 zu einer bei den Treffen im September 1993 näher ausgearbeiteten Grundsatzvereinbarung führten. Wie in den obigen Randnummern 59 bis 63 ausgeführt, hat die Kommission rechtlich hinreichend dargetan, dass die Klägerin insbesondere durch ihre Anwesenheit bei dem Treffen am 8. oder 9. September 1993 an diesen Verhandlungen mitwirkte.

76 In diesem Kontext hat die Kommission somit in Randnummer 37 der Entscheidung zu Recht behauptet, dass der damalige Preisrückgang in Dänemark eindeutig eine Folge von Machtkämpfen innerhalb des Kartells und nicht von dessen Auflösung gewesen sei.

77 Zweitens ist zum Zeitraum nach der Änderung der Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes im September/Oktober 1993 festzustellen, dass die Kommission selbst in der Entscheidung anerkannt hat, dass die wettbewerbswidrigen Aktivitäten auf dem Markt eine Zeit lang nicht bedeutsam waren und jedenfalls nicht nachgewiesen werden konnten.

78 In Randnummer 52 ihrer Entscheidung führt die Kommission aus, zu dieser Zeit seien die Preise auf den großen nationalen Märkten binnen weniger Monate um 20 % zurückgegangen. Die Hersteller hätten sich trotzdem weiterhin getroffen, auch wenn die mehrseitigen Treffen durch zwei- und dreiseitige Kontakte abgelöst worden seien. Es sei sehr wahrscheinlich, dass diese Treffen hauptsächlich Bemühungen von ABB zum Gegenstand gehabt hätten, eine neue Vereinbarung zur Wiederherstellung der "Ordnung" auf diesen Märkten zustande zu bringen (Randnr. 52 Absatz 5 der Entscheidung). Die Klägerin habe sich am 28. Januar, 23. Februar und 11. März 1994 mit ABB und am 8. Januar und 19. März 1994 mit Tarco getroffen (Randnr. 52 Absätze 6 und 7 der Entscheidung). Über diese Treffen gebe es allerdings keinerlei Informationen, abgesehen von der Behauptung der Klägerin, Tarco habe von ihr erfolglos eine Kompensation als Voraussetzung für "Friedensverhandlungen" gefordert (Randnr. 52 Absatz 7 der Entscheidung).

79 In Randnummer 53 ihrer Entscheidung fügt die Kommission hinzu, die Treffen der sechs Hersteller seien am 7. März, 15. April und 3. Mai 1994 wieder aufgenommen worden. Bei den Zusammenkünften im März und April sei u. a. über Preiserhöhungen diskutiert worden, anscheinend jedoch ohne Ergebnis. Nach dem Treffen am 3. Mai 1994, an dem die Klägerin, ABB, Henss und Pan-Isovit teilgenommen hätten, sei jedoch eine Preisliste erarbeitet worden, die als Grundlage für alle Verkäufe auf dem deutschen Markt habe dienen sollen (Randnr. 54 Absatz 1 der Entscheidung). Bei einem Treffen der sechs größten Unternehmen mit Brugg am 18. August 1994 seien wahrscheinlich die Ausarbeitung einer neuen gemeinsamen Preisliste und die Einschränkung der Rabatte auf ein gemeinsam festgelegtes Maß vereinbart worden (Randnr. 56 Absatz 3 der Entscheidung).

80 Für die Zeit nach September/Oktober 1993 hat die Kommission folglich anerkannt, dass es, auch wenn die Kontakte zwischen den Unternehmen fortbestanden, keinen Beweis für eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag gibt, bis eine Erhöhung der Preise auf dem deutschen Markt ausgehandelt wurde. Zu diesen Verhandlungen heißt es in der Entscheidung, sie hätten erst nach dem Treffen am 3. Mai 1994 zu einer Vereinbarung geführt.

81 Ebenso vertritt die Kommission in dem der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts gewidmeten Teil der Entscheidung die Auffassung, dass es eine "Aussetzung" der Absprachen gegeben habe. Zunächst räumt die Kommission bei der Würdigung der Art des Verstoßes im vorliegenden Fall ein, dass - wenn auch eine Kontinuität zwischen dem dänischen und dem europaweiten Kartell bestanden habe, so dass eine einzige kontinuierliche Zuwiderhandlung vorliege - die Absprachen für kurze Zeit ausgesetzt worden seien (Randnr. 145 Absatz 3 der Entscheidung). Genauer gesagt weist die Kommission insoweit in Randnummer 141 Absatz 3 der Entscheidung für die Zeit von September 1993 bis März 1994 auf Folgendes hin: "Eine Unterbrechung dieser Art kann als Aussetzung der normalen Absprachen und Beziehungen angesehen werden. Schon bald erkannten die Hersteller jedoch, dass eine Fortführung des Machtkampfes nur schaden konnte, und kehrten an den Verhandlungstisch zurück." Ebenso trifft die Kommission bei der Würdigung der Dauer des Verstoßes folgende Feststellungen: "Für den Zeitraum von sechs Monaten vom Oktober 1993 bis zum März 1994 können die Absprachen als suspendiert gelten, wobei (nach Aussage von ABB) zweiseitige und dreiseitige Gespräche fortgesetzt wurden. Im Mai 1994 waren die Absprachen in Deutschland mit der Einführung der Euro-Preisliste wieder aktiviert worden..." (Randnr. 152 Absatz 1 der Entscheidung).

82 In diesem Kontext kann die Klägerin nicht behaupten, die Kommission habe ihr in der Entscheidung vorgeworfen, im Zeitraum nach ihrer Weigerung, die Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes zu unterzeichnen - d. h. von September/Oktober 1993 bis März 1994 -, an wettbewerbswidrigen Aktivitäten teilgenommen zu haben.

83 In Bezug auf die Fortsetzung des Kartells hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die Klägerin nach dem Treffen am 3. Mai 1994 an einer Vereinbarung über eine Preisliste für den deutschen Markt und dann ab Herbst 1994 an einer Vereinbarung über eine Quotenregelung für den europäischen Markt mitwirkte.

84 Was die Preisliste für den deutschen Markt anbelangt, so gab es nach der Antwort von ABB eine Preisliste, die nach einem Treffen am 3. Mai 1994 in Hannover bei allen Lieferungen an deutsche Anbieter angewandt werden sollte. Dies wird durch das Schreiben vom 10. Juni 1994 bestätigt, mit dem der Koordinator des Kartells Herrn Henss und die Geschäftsführer der Klägerin, von ABB, von Dansk Rørindustri, von Pan-Isovit und von Tarco zu einem für den 18. August 1994 vorgesehenen Treffen einlud (Anhang 56 der Mitteilung der Beschwerdepunkte); darin heißt es:

"[Der] Termin für die vereinbarte Besprechung über [die] Marktsituation in [der BRD] ist jetzt auf

Donnerstag 11 Uhr, den 18. August 1994,... festgelegt.

Da die Liste vom 9. Mai 1994 in einigen Positionen unvollständig ist und es somit bei Angebotsvergleichen zu erheblichen Konfrontationen und Interpretationsunterschieden geführt hat, erlaube ich mir, die fehlenden Positionen durch beiliegende Liste zu ergänzen."

85 Aus diesem Schreiben geht hervor, dass es eine Preisliste gab, die bei der Abgabe von Angeboten angewandt werden sollte und bereits angewandt wurde, auch wenn dabei Probleme aufgetreten waren. Die Existenz einer solchen Liste wird durch Tarco in ihrer zweiten Antwort vom 31. Mai 1996 auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996 bestätigt, in der eine vom Koordinator des Kartells den Geschäftsführern "vermutlich im Mai 1994" übermittelte Preisliste erwähnt wird. Nach der Antwort von ABB wurden sodann bei dem Treffen am 18. August 1994 in Kopenhagen Maßnahmen zur "Verbesserung" des Preisniveaus in Deutschland erörtert.

86 Was die Mitwirkung der Klägerin an dieser Vereinbarung über eine gemeinsame Preisliste anbelangt, so räumt sie ein, an dem Treffen vom 3. Mai 1994, bei dem die Preissituation auf dem deutschen Markt erörtert wurde, teilgenommen und anschließend eine Preisliste erhalten zu haben. Ferner ist es als erwiesen anzusehen, dass die Klägerin an dem Treffen vom 18. August 1994 teilnahm, auch wenn sie vor dem Gericht behauptet hat, dass ihr Verkaufsleiter beabsichtigt habe, daran teilzunehmen, dies aber letztlich nicht getan habe. Die Anwesenheit eines Vertreters der Klägerin bei diesem Treffen wird nicht nur von der Klägerin selbst in der Übersicht über die Dienstreisen ihres Verkaufsleiters im Anhang ihrer Antwort vom 25. April 1996 auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996 bestätigt, sondern auch durch die Antwort von ABB und durch Brugg (Übersicht in Anhang 2 der Antwort von Brugg vom 9. August 1996 auf das Auskunftsverlangen). In Anbetracht des Einladungsschreibens für das Treffen vom 18. August 1994, das an die Klägerin gerichtet war und in dem die ihr übersandte Preisliste erwähnt wurde, hat die Kommission ihre Mitwirkung an der Vereinbarung über die Preisliste zutreffend aus ihrer Anwesenheit bei den Treffen am 3. Mai und 18. August 1994 geschlossen.

87 Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass sie eine solche Vereinbarung nie angewandt habe, denn allein die Tatsache, dass sich ein Unternehmen, das mit anderen Unternehmen an Treffen teilgenommen hat, bei denen Beschlüsse über die Preise gefasst wurden, nicht an die vereinbarten Preise hält, kann den wettbewerbswidrigen Zweck dieser Sitzungen und folglich auch die Beteiligung des betreffenden Unternehmens an der Absprache nicht beseitigen, sondern würde allenfalls beweisen, dass es die fraglichen Vereinbarungen nicht durchgeführt hat (vgl. die in Randnr. 47 genannte Rechtsprechung).

88 In Bezug auf die Vereinbarung über die Aufteilung des europäischen Marktes räumt die Klägerin ein, dass bei dem Treffen am 30. September und auch bei späteren Treffen am 12. Oktober und 16. November 1994 über die Aufteilung des europäischen Marktes gesprochen wurde, macht aber geltend, eine Vereinbarung sei erst im März 1995 getroffen worden.

89 Insoweit hat die Kommission einen rechtlich hinreichenden Beweis für ihre Behauptung erbracht, dass bei dem Treffen am 30. September 1994 grundsätzliche Übereinstimmung darüber erzielt worden sei, für den europäischen Markt ein Quotensystem mit Einzelvorgaben für jeden nationalen Markt zu vereinbaren und dann der niedrigeren Ebene der Kontaktgruppen zur Umsetzung zu überlassen (Randnr. 59 Absatz 4 der Entscheidung).

90 ABB hat nämlich in ihrer Antwort eingeräumt, dass eine grundsätzliche globale Aufteilung des europäischen Marktes bereits bei dem Treffen im September 1994 vereinbart worden sei, während die individuellen Anteile später bei dem Treffen am 16. November 1994 festgelegt worden seien. Ferner hat die Klägerin in Bezug auf das Treffen am 30. September 1994 - von dem sie behauptet, dass dort keine Vereinbarung getroffen worden sei und dass es dafür der Mitwirkung von Brugg und eines anderen europäischen Herstellers, KWH, bedurft hätte - eingeräumt, dass Einigkeit über die Fortsetzung des Verfahrens bestanden habe und vereinbart worden sei, dass die Klägerin über den Vorschlag von ABB nachdenken werde, dass ABB alle Unternehmen einschließlich KWH und Brugg besuchen werde, um die endgültige Lösung auszuarbeiten, und dass die Marktanteile festgelegt würden, wenn es ABB gelungen sei, KWH in die Vereinbarung einzubeziehen. Mit diesem Vorbringen der Klägerin kann die Schlussfolgerung der Kommission nicht widerlegt werden, der zufolge die Antwort von ABB zeige, dass sich die Teilnehmer am Treffen vom 30. September 1994 auf die grundsätzliche Aufteilung des europäischen Marktes geeinigt hätten. Indem sie ABB damit betrauten, eine Vereinbarung mit allen betroffenen Unternehmen auszuarbeiten, brachten die Teilnehmer an diesem Treffen nämlich ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck, ihr Marktverhalten durch eine Aufteilung der Marktanteile auf die einzelnen Wirtschaftsteilnehmer zu koordinieren, auch wenn die Festlegung der konkreten Anteile von der Vergabe von Marktanteilen an Brugg und an KWH abhing.

91 Folglich war die Kommission zu der Behauptung berechtigt, dass die Vereinbarung über die Aufteilung des europäischen Marktes grundsätzlich bei dem Treffen am 30. September 1994 zustande gekommen sei, auch wenn die einzelnen Anteile erst später festgelegt werden sollten. Insoweit kann jedenfalls der 20. März 1995 nicht als der Zeitpunkt angesehen werden, zu dem die Aufteilung der Anteile am europäischen Markt erstmals Gegenstand einer gemeinsamen Vereinbarung war, da es zu einer solchen Vereinbarung nach den übereinstimmenden Angaben von ABB in ihrer Antwort und von Pan-Isovit (Antwort vom 17. Juni 1996 auf das Auskunftsverlangen) bei dem Treffen am 16. November 1994 kam.

92 Da die Mitwirkung der Klägerin an der globalen Vereinbarung über die Aufteilung des europäischen Marktes aufgrund ihrer Anwesenheit bei den Treffen am 30. September, 12. Oktober und 16. November 1994 erwiesen ist, kann sie sich schließlich nicht darauf berufen, dass diese Vereinbarung auf den verschiedenen nationalen Märkten erst später durchgeführt worden sei, nachdem die nationalen Kontaktgruppen tätig geworden seien.

93 Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen ist, soweit sie sich gegen die Feststellungen in der Entscheidung zur Einstellung ihrer Mitwirkung am Kartell Ende 1993 und zur Wiederaufnahme ihrer Mitwirkung Anfang 1994 wendet.

94 Zu prüfen sind jedoch noch die Ausführungen der Klägerin zur Beurteilung von Dauer und Stetigkeit der Zuwiderhandlung.

3. Zu Dauer und Stetigkeit der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung

- Vorbringen der Parteien

95 Die Klägerin führt aus, da es sich um zwei gesonderte Kartelle handele, habe sie nicht "zwischen November/Dezember 1990 bis wenigstens März/April 1996", d. h. insgesamt fünf Jahre und fünf Monate lang, fortgesetzt an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EG-Vertrag mitgewirkt. Vielmehr sei von einer Dauer von zwei Jahren und drei Monaten in Bezug auf das ursprüngliche dänische Kartell und von - je nach Land - vier bis höchstens 16 oder 18 Monaten im Fall von Deutschland in Bezug auf das spätere europaweite Kartell auszugehen.

96 Da die Beklagte nach ihren Angaben berücksichtigt habe, dass "im Anfangszeitraum die Vorkehrungen unvollständig und von begrenzter Wirkung außerhalb des dänischen Marktes waren", sei darauf hinzuweisen, dass eine als weniger weit reichend eingestufte Zuwiderhandlung als weniger schwerwiegend hätte beurteilt werden müssen, statt ihr eine geringere Dauer beizumessen.

97 Die Beklagte trägt vor, bei dem Kartell habe es sich nicht um eine Reihe wiederholter, aber gesonderter Vereinbarungen gehandelt, sondern um einen globalen Verstoß, der bis zum Frühjahr 1996 und nicht bis zum Herbst 1995 gedauert habe und gegen Ende noch ausgeprägter gewesen sei als zuvor.

- Würdigung durch das Gericht

98 Nach Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung dauerte die der Klägerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung von "November/Dezember 1990 bis wenigstens März/April 1996".

99 In Randnummer 153 Absatz 4 der Entscheidung vertritt die Kommission die Ansicht, dass die "Beteiligung der verschiedenen Unternehmen am Verstoß... von folgender Dauer [war]: a) ABB, [die Klägerin], Tarco und [Dansk Rørindustri] ab etwa November 1990 in Dänemark, mit einer schrittweisen Ausweitung auf die gesamte EU und bis mindestens März oder April 1996, wobei die Absprachen möglicherweise von Oktober 1993 bis etwa März 1994 ausgesetzt waren".

100 Die Kommission hat die Dauer der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung zutreffend berechnet.

101 Erstens kann nicht bestritten werden, dass die Beteiligung der Klägerin im "November/Dezember 1990" auf dem dänischen Markt begann, und dass sie ihre Beteiligung am europaweiten Kartell erst im "März/April 1996" beendete. Zum einen ist oben in den Randnummern 42 bis 45 dargelegt worden, dass die Klägerin im November 1990 an abgestimmten Preiserhöhungen bei einem Treffen am 22. November 1990 teilnahm. Zum anderen genügt hinsichtlich des Endes ihrer Beteiligung am Kartell die Feststellung, dass sie einräumt, noch am 4. März 1996 an einem Treffen des Geschäftsführer-Klubs und bis zum 25. März 1996 an Treffen der deutschen Kontaktgruppe teilgenommen zu haben.

102 Zweitens macht die Klägerin zu Unrecht geltend, die Kommission hätte das Vorliegen von zwei gesonderten Kartellen feststellen sowie berücksichtigen müssen, dass ihre Mitwirkung am dänischen Kartell im April 1993 geendet und ihre Mitwirkung am europaweiten Kartell erst im März 1995 begonnen habe. Nach den obigen Feststellungen in den Randnummern 50 bis 65 und 84 bis 88 hat die Klägerin noch im August oder September 1993 an einer grundsätzlichen Vereinbarung über die Aufteilung des deutschen Marktes und dann ab Mai 1994 an der Vereinbarung über die gemeinsame Preisliste in Deutschland teilgenommen. Wie sich aus Randnummer 153 der Entscheidung ergibt, hat die Kommission bei der Beurteilung der Dauer des der Klägerin zur Last gelegten Verstoßes aber gerade berücksichtigt, dass die Kartellabsprachen in der Zeit von Oktober 1993 bis etwa März 1994 ausgesetzt waren.

103 Überdies wird im Rahmen der Berechnung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße bestätigt, dass die Kommission einen Zeitraum der Aussetzung des Kartells berücksichtigt hat. Nach Randnummer 175 Absatz 3 der Entscheidung wurde bei der Festsetzung ihrer Geldbuße vom selben Zeitraum ausgegangen wie bei ABB. Zu ABB heißt es aber in Randnummer 170 der Entscheidung, die Aussetzung der Vorkehrungen "ab Ende 1993 bis Anfang 1994" gehöre neben der Tatsache, dass sie im Anfangszeitraum unvollständig und von begrenzter Wirkung außerhalb des dänischen Marktes gewesen seien und ihre entwickelteste Form erst mit dem im Jahr 1994/95 vereinbarten europaweiten Kartell angenommen hätten, zu den Faktoren, denen die Kommission Rechnung getragen habe, als sie die Geldbuße wegen des Vorliegens einer fünf Jahre dauernden Zuwiderhandlung mit 1,4 gewichtet habe.

104 Dass die Klägerin ab Mai 1994 wieder am Kartell mitwirkte, während in der Entscheidung nur eine Aussetzung bis "etwa März 1994" berücksichtigt wurde, macht die Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung durch die Kommission nicht ungültig, da nach Randnummer 170 der Entscheidung die Aussetzung des Kartells für einige Monate jedenfalls nur einer von mehreren Faktoren bei der Ermittlung der Auswirkungen der bei der Berechnung der Geldbuße heranzuziehenden Dauer der Zuwiderhandlung war, so dass die genannten Auswirkungen nicht davon abhingen, wie viele Monate die Kartellabsprachen genau ausgesetzt waren.

105 Da die Aussetzung der Tätigkeiten des Kartells bei der Beurteilung von dessen Dauer berücksichtigt wurde, kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Kommission das fragliche Kartell als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft hat.

106 Mit der Einstufung des fraglichen Kartells als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung hat die Kommission das u. a. von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Argument zurückgewiesen, dass es sich bei dem "dänischen" und dem "europaweiten" Kartell um zwei völlig unterschiedliche und voneinander getrennte Zuwiderhandlungen gehandelt habe. In diesem Kontext hat die Kommission ausgeführt, es habe von Beginn des Kartells in Dänemark an das längerfristige Ziel der Ausdehnung der Kontrolle auf den gesamten Fernwärmemarkt bestanden (Randnr. 140 Absatz 3 der Entscheidung), für die Zeit von September 1993 bis März 1994 könne jede Unterbrechung als Aussetzung der normalen Absprachen und Beziehungen angesehen werden (Randnr. 141 Absatz 3 der Entscheidung) und es gebe in Methode und Praxis eine klare Kontinuität zwischen der Vereinbarung von 1994 über den gesamteuropäischen Markt und früheren Absprachen (Randnr. 142 Absatz 1 der Entscheidung).

107 Folglich hat die Kommission, als sie in ihrer Entscheidung die Ansicht vertrat, dass das ab Ende 1994 errichtete europaweite Kartell nur eine Fortsetzung des früheren Kartells der Hersteller auf dem Fernwärmemarkt gewesen sei, der Klägerin keine ununterbrochene Mitwirkung an einem Kartell im gesamten Zeitraum von November 1990 bis März 1996 zur Last gelegt. Dies gilt umso mehr, als die Kommission Folgendes ausdrücklich anerkannt hat: "Die Zuwiderhandlung bildet einen einzigen, kontinuierlichen Verstoß; die Kommission räumt jedoch ein, dass Intensität und Wirkung im relevanten Zeitraum variierten. Sie griff schrittweise, ausgehend von im Wesentlichen den dänischen Markt betreffenden Absprachen im Jahr 1991 (bei zeitweiser, allerdings kurzer Aussetzung), auf andere Märkte über und erhielt etwa 1994 die Form eines gesamteuropäischen Kartells, das fast den gesamten Handel mit dem relevanten Produkt abdeckte" (Randnr. 145 Absatz 3 der Entscheidung).

108 Somit ist das Vorbringen der Klägerin zu Dauer und Stetigkeit der Zuwiderhandlung zurückzuweisen.

109 Die das Vorliegen eines fortgesetzten Kartells von 1990 bis 1996 betreffende Rüge ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

C - Zur Mitwirkung am europaweiten Kartell in Bezug auf den italienischen Markt

1. Vorbringen der Parteien

110 Die Klägerin wirft der Kommission vor, in ihrem Fall fälschlich den italienischen Markt einbezogen zu haben, auf dem sie nicht tätig gewesen sei. Für Zuwiderhandlungen, die ihr örtlicher Vertriebshändler Socologstor auf diesem Markt begangen habe, könne sie nicht zur Verantwortung gezogen werden, da sie nur zu 49 % an diesem Unternehmen beteiligt sei.

111 Es gebe insoweit keinen Grund, Socologstor anders zu behandeln als die KE KELIT Kunststoffwerk GmbH (im Folgenden: KE KELIT), die ebenfalls ihre Produkte vertrieben habe und gegen die eine eigene Geldbuße festgesetzt worden sei. Auch wenn die Anwesenheit der Klägerin bei Treffen zum italienischen Markt eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln darstellen könne, habe die Kommission nicht dargetan, dass sie Socologstor ihren Willen habe aufzwingen können, um eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen.

112 Die Beklagte verweist auf die Belege für die Zuteilung von Quoten für Italien an alle Hersteller einschließlich der Klägerin sowie auf deren Anwesenheit bei einem Treffen der Kontaktgruppe für Italien und bei einem anderen Treffen am 9. Juni 1995, bei dem es ebenfalls um dieses Land gegangen sei. Die Klägerin hätte sich nicht die Mühe gemacht, an diesen Treffen teilzunehmen, wenn sie kein echtes Interesse an Italien gehabt hätte. Im Übrigen entlaste die Tatsache, dass die Kommission die Möglichkeit gehabt hätte, ein Verfahren unmittelbar gegen Socologstor einzuleiten, die Klägerin nicht von ihrer Verantwortung für die Handlungen des Kartells in Italien.

2. Würdigung durch das Gericht

113 Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie am ersten Treffen der Kontaktgruppe für Italien am 21. März 1995 in Mailand sowie an einem weiteren Treffen in Bezug auf Italien am 9. Juni 1995 in Zürich teilnahm.

114 Überdies ergibt sich aus einigen Vermerken, die die Kommission von den fraglichen Unternehmen erlangt hat, dass die Klägerin in Bezug auf den italienischen Markt in die Zuteilung von Quoten und Projekten einbezogen war (Anhänge 64, 111 und 188 der Mitteilung der Beschwerdepunkte); dies wird auch von Pan-Isovit bestätigt (Antwort vom 17. Juni 1996 auf das Auskunftsverlangen).

115 Folglich verfügte die Kommission über genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich die Mitwirkung der Klägerin am europaweiten Kartell auch auf den italienischen Markt erstreckte, so dass nicht geprüft zu werden braucht, in welchem Umfang die Klägerin das Verhalten ihres Vertriebshändlers auf diesem Markt kontrollieren konnte.

116 Die Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

D - Zur Kooperation bei Qualitätsnormen

1. Vorbringen der Parteien

117 Die Klägerin trägt vor, sie habe sich nicht an der den Rohrherstellern vorgeworfenen Zuwiderhandlung beteiligt, die darin bestehen solle, dass Qualitätsnormen dazu verwendet worden seien, die Preise hoch zu halten und die Einführung neuer kostensparender Technologie zu verzögern. Sie sei vielmehr das Opfer eines solchen Verhaltens gewesen, das sich in erster Linie gegen die von ihr entwickelte Technologie gerichtet habe.

118 Die Beklagte behaupte insoweit zu Unrecht, dass eine solche Zuwiderhandlung nicht zu dem in der Entscheidung geahndeten Verhalten gehöre. Sie sei zwar nicht in die "wesentlichen Merkmale" der Zuwiderhandlungen aufgenommen worden, doch werde dieses Verhalten in Randnummer 2 der Entscheidung als gesonderte Zuwiderhandlung genannt, die u. a. der Klägerin zur Last gelegt werde. In Artikel 1 der Entscheidung werde aber zur Definition der fraglichen Zuwiderhandlung ausdrücklich auf die Erwägungen an anderer Stelle verwiesen.

119 Die Beklagte weist darauf hin, dass in Artikel 1 der Entscheidung die Verwendung von Qualitätsnormen nicht zu den wesentlichen Merkmalen der Zuwiderhandlung gezählt werde. Die Frage, ob die Klägerin ein Opfer der Kooperation in Bezug auf die Qualitätsnormen gewesen sei, da sie über effizientere Technologie verfügt habe, sei bei der Beurteilung mildernder Umstände im Rahmen der Festsetzung der Höhe der Geldbuße zu prüfen.

2. Würdigung durch das Gericht

120 Die Verwendung von Qualitätsnormen, um ein bestimmtes Preisniveau zu halten und die Einführung neuer kostensparender Technologien zu verzögern, gehört zu den in Randnummer 2 der Entscheidung genannten Merkmalen der fraglichen Zuwiderhandlung. Später verweist die Kommission in den Randnummern 113 bis 115 bei der Prüfung der Rolle des Herstellerverbandes "European District Heating Pipe Manufacturers Association" (EuHP) im Kartell auf die Absicht von ABB, mittels der Qualitätsnormen zu verhindern, dass die Klägerin ein kontinuierliches Herstellungsverfahren anwende, mit dem die Produktionskosten und dadurch die Preise gesenkt werden könnten. Ferner gehört nach Randnummer 147, letzter Gedankenstrich, der Entscheidung zu den durch das Kartell herbeigeführten Wettbewerbsbeschränkungen "die Nutzung von Normen und Standards, um die Einführung einer neuen Technik, die eine Verringerung der Preise zur Folge hätte, zu verhindern oder zu verzögern (betrifft die EuHP-Mitglieder)".

121 Die Kooperation in Bezug auf die Qualitätsnormen gehört jedoch nicht zu den in Artikel 1 Absatz 3 der berichtigten Fassung der angefochtenen Entscheidung genannten wesentlichen Merkmalen des Kartells. Die dänische Fassung der Entscheidung, die der Klägerin am 21. Oktober 1988 zugestellt wurde, enthielt zwar in ihrem verfügenden Teil einen Abschnitt, in dem die Kooperation in Bezug auf die Qualitätsnormen zu den wesentlichen Merkmalen des Kartells gezählt wurde. Die Kommission hat aber genau diesen Abschnitt des verfügenden Teils mit Berichtigungsentscheidung vom 6. November 1998 gestrichen und damit klar zu erkennen gegeben, dass sie nicht daran festhält, diese Kooperation als Bestandteil der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung einzustufen.

122 Auch wenn weiterhin insofern eine gewisse Unstimmigkeit besteht, als die Kooperation in Bezug auf die Qualitätsnormen im verfügenden Teil der Entscheidung nicht unter den Merkmalen der fraglichen Zuwiderhandlung aufgeführt ist, in der Begründung aber mehrfach beschrieben wird, gibt es nach der Klarstellung durch die genannte Berichtigung keinen Zweifel mehr daran, dass die Kommission der Klägerin nicht vorwirft, durch die Beteiligung an einer Kooperation in Bezug auf die Qualitätsnormen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EG-Vertrag begangen zu haben.

123 Folglich kann die Klägerin die Gültigkeit der Entscheidung nicht unter Hinweis darauf in Frage stellen, dass sie sich nicht an einer solchen Kooperation beteiligt habe.

124 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

E - Zu den aufeinander abgestimmten Maßnahmen gegen Powerpipe

1. Vorbringen der Parteien

125 Die Klägerin wendet sich gegen alle sie betreffenden Ausführungen in der Entscheidung zu aufeinander abgestimmten Maßnahmen gegenüber Powerpipe. Sie habe zwar an Treffen teilgenommen, bei denen über Maßnahmen gegen Powerpipe gesprochen worden sei, habe aber nie eine solche abgestimmte Maßnahme durchgeführt.

126 Das Treffen in Billund im Juli 1992 und die Abwerbung des Geschäftsführers des schwedischen Unternehmens Powerpipe hätten vor dem Beitritt Schwedens zur Europäischen Union am 1. Januar 1995 stattgefunden. Folglich seien sie nur insoweit relevant, als sie sich auf den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union ausgewirkt hätten. Falls es überhaupt eine solche Auswirkung gegeben habe, sei sie aber minimal gewesen.

127 Sie habe zwar an dem Treffen mit ABB und Powerpipe in Billund teilgenommen, bei dem ABB eine Warnung an Powerpipe gerichtet habe. Gegenstand dieses Treffens sei aber die Erörterung eines möglichen Verkaufs von Powerpipe an ABB und/oder sie gewesen, und sie habe sich von den Verhandlungen mit ABB zurückgezogen, als diese klar zu erkennen gegeben habe, dass sie Powerpipe schließen und aufspalten wolle.

128 Was die Abwerbung des Geschäftsführers von Powerpipe anbelange, so sei eine Zeit lang geplant gewesen, eine Interessenvertretung in Brüssel zu eröffnen, und der Vorschlag von ABB, gemeinsam diese Person dafür einzustellen, sei als gute Wahl erschienen. Die Frage sei erst später, vermutlich im Herbst 1993 oder Anfang 1994, erneut aufgeworfen worden. Die Klägerin habe von der Abwerbung erst erfahren, als ABB ihr die Rechnung für die damit verbundenen Kosten präsentiert habe. Die Klägerin habe angenommen, dass der Betreffende Powerpipe verlassen wollte und selbst an ABB herangetreten sei. In diesem Kontext habe sie sich bereit erklärt, einen Teil der Kosten für seine Einstellung zu tragen. Von einer Kampagne von ABB zur Abwerbung anderer Mitarbeiter von Powerpipe sei ihr nichts bekannt gewesen, und sie habe sich nicht daran beteiligt.

129 Sie bestreite nicht, 1994 Kontakt zu Powerpipe aufgenommen zu haben, um sie davon zu überzeugen, sich von dem Projekt in Neubrandenburg zurückzuziehen, nachdem Henss insoweit starken Druck ausgeübt habe; sie habe Powerpipe vorgeschlagen, zu einer gütlichen Einigung mit Henss/Isoplus zu kommen. Sie habe Powerpipe aber weder bei diesem Gespräch noch bei einem zweiten telefonischen Kontakt in irgendeiner Weise gedroht.

130 Bei dem Projekt in Leipzig-Lippendorf habe sie versucht, den Zuschlag zu erhalten, obwohl im Rahmen des Kartells vereinbart worden sei, dieses Projekt den drei deutschen Herstellern zukommen zu lassen. Sie habe ihre deutsche Tochtergesellschaft jedoch anweisen müssen, das im Rahmen dieses Projekts abgegebene Angebot für 20-Meter-Rohre zurückzuziehen und durch ein Angebot für 18-Meter-Rohre zu ersetzen. Das erste Angebot hätte nämlich erhebliche Investitionen in neue Produktionsanlagen erfordert, die sich nicht rentiert hätten. Das neue Angebot sei irrtümlich nie abgegeben worden. Da der Projektführer über die Rücknahme des ersten Angebots ungehalten gewesen sei, seien die Verhandlungen mit der Klägerin dann eingestellt worden.

131 Zum Zeitpunkt des Treffens am 24. März 1995 habe der Projektführer ihres Wissens noch nicht die Entscheidung getroffen, den Auftrag für das Projekt in Leipzig-Lippendorf an Powerpipe zu vergeben. Sie habe am ersten Teil dieses Treffens nicht teilgenommen, bei dem möglicherweise ein gemeinsames Vorgehen gegen Powerpipe erörtert worden sei. Während des Teils des Treffens, bei dem sie zugegen gewesen sei, habe Henss auf kollektive Maßnahmen gedrängt. Die Klägerin habe die Arbeitsgemeinschaft der drei deutschen Hersteller dagegen aufgefordert, sich dem Preis von Powerpipe anzupassen, und habe ihr sogar angeboten, als Subunternehmer Rohre zu liefern. Die Diskussionen hätten sich ferner darauf konzentriert, dass Powerpipe insbesondere innerhalb der vorgesehenen Fristen technisch nicht in der Lage sei, das Angebot zu erfuellen. Bei dem Treffen habe die Klägerin ABB vorgeschlagen, dem Projektführer zu erläutern, welcher Schaden für den Ruf der Fernwärme im Allgemeinen bereits durch die Wahl eines unzureichend qualifizierten Lieferanten bei dem Projekt in Turin entstanden sei. Die Bemühungen von ABB beim Projektführer seien erfolglos gewesen, weil sich die Arbeitsgemeinschaft dem Preis von Powerpipe nicht habe anpassen wollen. Erst im April 1995 habe die Klägerin erfahren, dass Powerpipe den Zuschlag erhalten habe.

132 Die Klägerin habe keine gegen Powerpipe gerichtete Vereinbarung durchgeführt. Ihres Wissens gelte dies auch für die übrigen Hersteller mit Ausnahme von ABB und Isoplus. Diese beiden Unternehmen hätten bei einem Treffen des EuHP am 5. Mai 1995 darauf bestanden, abgestimmte Maßnahmen gegenüber Powerpipe zu ergreifen, damit diese Versorgungsschwierigkeiten bekomme. Da die Klägerin das vom Subunternehmer des Projekts in Leipzig-Lippendorf benötigte Material nicht hergestellt habe, sei sie gar nicht in der Lage gewesen, dieses zu liefern. Bei einem Treffen am 13. Juni 1995 habe es keine Bestätigung für eine gegen Powerpipe gerichtete Vereinbarung gegeben.

133 Lymatex, ein Subunternehmer der Klägerin, sei von ihr in keiner Weise angewiesen worden, Powerpipe zu schaden. Lymatex sei damals mit der Lieferung von Verbindungsstücken an die Klägerin weit in Rückstand geraten, während diese sich vertraglich verpflichtet habe, ihren gesamten Bedarf an Verbindungsstücken für 1995 von Lymatex zu beziehen. Entgegen den Angaben in Randnummer 102 der Entscheidung habe die Klägerin nur darauf bestanden, dass Lymatex ihre vertraglichen Verpflichtungen ihr gegenüber erfuelle. Lymatex habe aus eigenem Antrieb den Entwurf eines Schreibens an Powerpipe der Klägerin zugeleitet, offenbar um ihr zu zeigen, dass sie sich bemühe, ihre Lieferprobleme zu lösen; zu diesem Entwurf habe sich die Klägerin nie geäußert.

134 Im Übrigen seien die Probleme von Powerpipe bei der Erfuellung ihrer vertraglichen Verpflichtungen auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen. Bei dem Projekt von Århus Kommunale Værker (ÅKV) sei Powerpipe einen Vertrag eingegangen, der die für sie unerfuellbare Verpflichtung enthalten habe, u. a. kurzfristig Verbindungsstücke der gleichen Art wie die der Klägerin zu liefern. Wegen der Lieferschwierigkeiten von Powerpipe sei der Projektführer letztlich vom Vertrag zurückgetreten. Diese Entscheidung sei daher unabhängig davon getroffen worden, dass Lymatex beschlossen habe, Powerpipe nicht mehr zu beliefern. Bestätigt werde dies dadurch, dass die Entscheidung, Powerpipe den Lieferauftrag zu entziehen, am 10. Mai 1995 getroffen worden sei, also am gleichen Tag, an dem Lymatex Powerpipe mitgeteilt habe, dass sie vorübergehende Lieferprobleme habe und bis September 1995 keine neuen Bestellungen annehmen könne. Die Gründe für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag hätten somit nichts mit dem Verhalten der Klägerin zu tun.

135 Folglich habe die Klägerin bei den Versuchen, Powerpipe vom Markt zu verdrängen, keine Rolle gespielt. Dass sie darauf bestanden habe, von Lymatex beliefert zu werden, sei völlig legitim gewesen, und die angeblichen Konsequenzen dieser Haltung für Powerpipe hätten nicht auf einem rechtswidrigen Verhalten beruht.

136 Die Beklagte weist darauf hin, dass die Klägerin einräume, an einer ganzen Reihe von Treffen teilgenommen zu haben, bei denen Maßnahmen gegen Powerpipe erörtert worden seien; dies gelte insbesondere für das Treffen mit ABB und Powerpipe im Juli 1992, bei dem Letztere "verwarnt" worden sei. Dieses Eingeständnis reiche aus, um sie mit den abgestimmten Maßnahmen gegen Powerpipe in Verbindung zu bringen. Zudem habe die Klägerin keine Beweise vorgelegt, die Zweifel an den Feststellungen in den Randnummern 143 und 144 der Entscheidung weckten, nach denen sie sich durch ihre Anwesenheit bei dem Treffen am 24. März 1995 an einer Vereinbarung zur Schädigung von Powerpipe beteiligt habe.

2. Würdigung durch das Gericht

137 Es ist der Klägerin nicht gelungen, die Feststellungen der Kommission zu ihrer Mitwirkung an einem Plan zur Ausschaltung von Powerpipe und insbesondere zur Abwerbung wichtiger Mitarbeiter von Powerpipe zu entkräften.

138 Die Klägerin bestreitet nicht, an dem in Randnummer 91 der Entscheidung geschilderten Treffen in Billund im Juli 1992 teilgenommen zu haben. Es ist auch unstreitig, dass die Klägerin mit ABB eine Vereinbarung über die Abwerbung des Geschäftsführers von Powerpipe und die Teilung der damit verbundenen Kosten traf und durchführte.

139 Insoweit kann den Angaben der Klägerin, dass die Vereinbarung über die Beteiligung an den Kosten der Abwerbung Powerpipe nicht habe schaden sollen, nicht gefolgt werden. Da ABB Powerpipe bereits bei ihrem Treffen im Juli 1992 in Gegenwart der Klägerin verwarnt hatte, musste dieser klar sein, dass der Plan von ABB, Mitarbeiter von Powerpipe einzustellen, Teil einer Strategie zur Schädigung von Powerpipe war. Aus dem Vermerk von ABB vom 2. Juli 1993, der zur Vorbereitung eines Treffens mit der Klägerin diente, geht hervor, dass die Einstellung dieses Geschäftsführers als "gemeinsame Maßnahme gegenüber Powerpipe" betrachtet wurde (Anhang 48 der Mitteilung der Beschwerdepunkte). Wie die Klägerin im Verwaltungsverfahren eingeräumt hat, wusste sie, dass die Einstellung dieser Person als gegen Powerpipe gerichtete Maßnahme angesehen werden konnte (Erklärung von Herrn Bech im Anhang der Antwort der Klägerin vom 25. April auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996).

140 Selbst wenn die Klägerin geltend machen kann, sich anfänglich allein deshalb zur Beteiligung an den Abwerbekosten bereit erklärt zu haben, um die Eröffnung einer Interessenvertretung zu ermöglichen, kann diese Erklärung jedenfalls nicht die Tatsache rechtfertigen, dass sie bereit war, den vorgesehenen Beitrag zu einem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem klar war, dass die betreffende Person von ABB zur Übernahme anderer als der geplanten Aufgaben eingestellt wurde.

141 Unstreitig ist ferner, dass sich die Klägerin zu der Zeit, als Powerpipe ein Angebot für das Projekt in Neubrandenburg abgab, mit ABB und Henss darauf verständigte, Druck auf Powerpipe auszuüben, damit diese ihr Angebot zurückzieht. Auch wenn die Klägerin selbst bei ihren Gesprächen mit Powerpipe dieser nicht drohte, steht fest, dass sie sich so verhielt, wie es mit den anderen Kartellteilnehmern vereinbart worden war. Sie räumt ein, dass ihr Verkaufsleiter Powerpipe damals bestätigt habe, dass es zwischen den Branchenangehörigen ein gewisses Einvernehmen gebe.

142 Zu dem Druck, dem die Klägerin ausgesetzt gewesen sein soll, ist festzustellen, dass sich ein Unternehmen, das mit anderen an wettbewerbswidrigen Handlungen teilnimmt, nicht darauf berufen kann, dies unter dem Zwang der übrigen Teilnehmer getan zu haben. Es hätte nämlich, statt an diesen Handlungen teilzunehmen, den ausgeübten Druck bei den zuständigen Behörden zur Anzeige bringen und bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einlegen können (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-9/89, Hüls/Kommission, Slg. 1992, II-499, Randnrn. 123 und 128, und Urteil Tréfileurope/Kommission, Randnr. 58).

143 Zur Vergabe des Projekts in Leipzig-Lippendorf ist festzustellen, dass die Schlussfolgerungen der Kommission auf den Ergebnissen des Treffens in Düsseldorf am 24. März 1995 beruhen.

144 Die Klägerin bestreitet insoweit nicht, dass es innerhalb des Kartells eine Vereinbarung gab, nach der das Projekt in Leipzig-Lippendorf ABB, Henss/Isoplus und Pan-Isovit zugedacht war.

145 Die Kommission war berechtigt, daraus in Randnummer 99 ihrer Entscheidung den Schluss zu ziehen, dass die Klägerin ihr Angebot für dieses Projekt zumindest zum Teil aufgrund des Drucks der anderen Hersteller zurückgezogen habe. Selbst wenn die Klägerin der Ansicht gewesen sein sollte, dass die durch ihr erstes Angebot erforderlich werdenden Investitionen nicht rentabel sein könnten, ist ihre Behauptung, die Abgabe eines neuen Angebots sei nur "irrtümlich" unterblieben, nicht glaubhaft, da sie in Anbetracht der Zuteilung des Projekts innerhalb des Kartells hätte wissen müssen, dass ein solches Verhalten dem entsprach, was die übrigen Kartellteilnehmer von ihr erwarteten.

146 Ferner ergibt sich aus den Aufzeichnungen von Tarco über das Treffen am 24. März 1995 (Anhang 143 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), dass die Vergabe des Projekts in Leipzig-Lippendorf an Powerpipe Anlass zur Erörterung einer Reihe von Maßnahmen war. In diesen Aufzeichnungen heißt es:

"[Powerpipe] hat offenbar den Zuschlag für [das Projekt] Leipzig-Lippendorf erhalten.

- Keine Belieferung von L-L, IKR, Mannesmann-Seiffert, VEAG durch irgendeinen Hersteller.

- Alle Auskunftsersuchen über das Projekt sind [X] mitzuteilen.

- Keiner unserer Zulieferer darf für [Powerpipe] arbeiten; wenn sie dies tun, wird die künftige Zusammenarbeit eingestellt.

- Wir werden versuchen zu verhindern, dass [Powerpipe] Lieferungen von (z. B.) Kunststoff erhält.

- EuHP soll prüfen, ob wir uns darüber beschweren können, dass eine nicht qualifizierte Firma den Zuschlag erhielt."

147 Nimmt ein Unternehmen an einem Treffen mit offensichtlich wettbewerbswidrigem Zweck teil, ohne sich offen von dessen Inhalt zu distanzieren, so gibt es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme, dass es dem Ergebnis des Treffens zustimmt und sich daran halten wird (vgl. die oben in Randnr. 39 angeführte Rechtsprechung). Unter solchen Umständen reicht die Tatsache, dass bei dem Treffen, an dem das fragliche Unternehmen teilnahm, eine rechtswidrige Absprache erörtert wurde, als Beweis für seine Beteiligung an dieser Absprache aus.

148 Da bei dem Treffen am 24. März 1995 wettbewerbswidrige Maßnahmen erörtert wurden, sind alle Unternehmen, die an diesem Treffen teilnahmen, ohne sich offen zu distanzieren, als Beteiligte an der aus den fraglichen Maßnahmen bestehenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise anzusehen.

149 Ob Powerpipe bereits den Zuschlag für das Projekt in Leipzig-Lippendorf erhalten hatte, als das Treffen vom 24. März 1995 stattfand, ist dabei unerheblich. Den bei diesem Treffen erörterten Maßnahmen lag jedenfalls die Annahme zugrunde, dass Powerpipe den Zuschlag erhalten werde. Auch wenn der Vertrag zwischen der VEAG, von der die fragliche Ausschreibung stammte, und Powerpipe möglicherweise erst nach diesem Treffen unterzeichnet wurde, geht aus dem Schreiben der VEAG an den Generalunternehmer des Projekts vom 21. März 1995 (Anhang 142 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) und aus der Antwort der VEAG vom 29. September 1995 auf das Auskunftsverlangen hervor, dass die Entscheidung des Auftraggebers zugunsten von Powerpipe am 21. März 1995 fiel, also vor dem fraglichen Treffen.

150 Im Übrigen kann sich die Klägerin ihrer Verantwortung nicht unter Hinweis darauf entziehen, dass sie bei dem Teil des Treffens, bei dem möglicherweise ein gemeinsames Vorgehen gegen Powerpipe erörtert worden sei, nicht zugegen gewesen sei. Sie räumt nämlich ein, dass Henss während des Teils des Treffens, an dem sie teilnahm, auf "kollektive Maßnahmen" drängte.

151 Das Verhalten der Klägerin bei dem Treffen am 24. März 1995 kann auch nicht als offene Distanzierung von der Entscheidung angesehen werden, Powerpipe nicht zu beliefern; nach dem Kontext - insbesondere der Situation, in der sich Powerpipe bei dem ÅKV-Projekt befand, und den Lieferproblemen von Lymatex - hat sie vielmehr eine diese Entscheidung unterstützende Haltung eingenommen.

152 Zum einen bestreitet die Klägerin nicht, ihr Missfallen zum Ausdruck gebracht zu haben, als sie erfuhr, dass es Powerpipe gelungen war, nach Erhalt des Zuschlags für das ÅKV-Projekt, das das Kartell ABB und ihr zugedacht hatte, im Rahmen der Erfuellung dieses Auftrags von der schwedischen Tochtergesellschaft der Klägerin beliefert zu werden. Eine solche Haltung zeugt von dem Willen der Klägerin, dafür zu sorgen, dass Powerpipe bei der Durchführung seiner Projekte Versorgungsschwierigkeiten bekommt.

153 Zum anderen ist es als erwiesen anzusehen, dass sich die Klägerin an Lymatex gewandt hat, damit diese ihre Lieferungen an Powerpipe hinauszögert. Die Behauptung von Powerpipe, ein Mitarbeiter von Lymatex habe ihr bestätigt, dass die Entscheidung, sie nicht vor September 1995 zu beliefern, nichts mit den im Schreiben von Lymatex an Powerpipe vom 10. Mai 1995 (Anhang 153 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) angesprochenen Produktionsschwierigkeiten zu tun gehabt habe, wird dadurch bestätigt, dass ein Entwurf dieses Schreibens (Anhang 155 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) bei den Nachprüfungen gefunden wurde, die die Kommission am 28. Juni 1995 u. a. im Büro des Geschäftsführers der Klägerin vornahm. Die Tatsache, dass Lymatex es für erforderlich hielt, die Klägerin über ihre Antwort auf die Bestellung von Powerpipe zu informieren, noch bevor Powerpipe diese Antwort übersandt wurde, zeigt, dass Lymatex der Klägerin zumindest die Möglichkeit geben wollte, auf die von ihr beabsichtigte Beantwortung dieser Bestellung Einfluss zu nehmen. Angesichts des Beschlusses bei dem Treffen am 24. März 1995, Powerpipe nicht zu beliefern, kann das Vorhandensein des Entwurfs der Antwort von Lymatex bei der Klägerin nur als Bestätigung dafür verstanden werden, dass die Klägerin am oder vor dem 10. Mai 1995 Kontakt zu Lymatex hatte und dabei zum Ausdruck brachte, dass die Lieferungen an Powerpipe hinausgezögert werden sollten. Dem steht nicht entgegen, dass Lymatex andere Bestellungen von Powerpipe nicht annullierte. Im Übrigen hat Lymatex der Kommission insoweit keine wahren Angaben zur Übersendung eines Entwurfs ihrer Antwort an die Klägerin gemacht, denn sie hat behauptet, es habe sich nicht um einen Entwurf, sondern um eine Kopie des Schreibens an Powerpipe gehandelt, und sie habe nur belegen wollen, dass sie etwas tue, um ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nachzukommen (Anhang 157 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), während aus den Angaben auf der im Besitz der Klägerin befindlichen Fassung des Schreibens klar hervorgeht, dass es sich um einen Entwurf handelt, der ihr einige Stunden vor der Übersendung der endgültigen Fassung des Schreibens an Powerpipe übermittelt wurde.

154 Da es hinreichende Beweise dafür gibt, dass sich die Klägerin nicht von dem bei dem Treffen am 24. März 1995 gefassten Boykottbeschluss distanziert hat, braucht nicht geklärt zu werden, inwieweit das Verhalten der Klägerin die unmittelbare Ursache der Verluste war, die Powerpipe nach eigenen Angaben insbesondere im Rahmen des ÅKV-Projekts erlitten hat.

155 Folglich hat die Kommission einen stichhaltigen Nachweis für die Beteiligung der Klägerin an einer Vereinbarung zur Schädigung von Powerpipe erbracht, da die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie sich vom Ergebnis des fraglichen Treffens distanziert hatte.

156 Diese Schlussfolgerung wird auch durch das Argument der Klägerin nicht in Frage gestellt, sie wäre jedenfalls nicht in der Lage gewesen, einen Boykott von Powerpipe vorzunehmen, da sie das vom Subunternehmer des fraglichen Projekts benötigte Material nicht hergestellt habe.

157 Ein Boykott kann einem Unternehmen auch dann zugerechnet werden, wenn es sich nicht tatsächlich an dessen Durchführung beteiligt hat oder beteiligen konnte. Andernfalls würden Unternehmen, die Boykottmaßnahmen zugestimmt haben, aber keine Gelegenheit hatten, selbst zu ihrer Durchführung beizutragen, von jeder Verantwortung für ihre Beteiligung an der Vereinbarung befreit.

158 Ein Unternehmen, das sich an einer vielgestaltigen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch eigene Handlungen beteiligt hat, die den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollen, kann für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen dieser Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 203).

159 Aufgrund ihrer Anwesenheit bei dem Treffen am 24. März 1995 kannte die Klägerin die Maßnahmen, mit denen die Geschäftstätigkeit von Powerpipe behindert werden sollte. Da sie sich nicht von diesen Maßnahmen distanzierte, gab sie den anderen Teilnehmern an dem Treffen zumindest Anlass zu der Annahme, dass sie dessen Ergebnis zustimme und sich daran halten werde und dass sie bereit sei, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

160 Soweit die Kommission auf Vorgänge in Schweden vor dessen Beitritt zur Europäischen Union am 1. Januar 1995 Bezug genommen hat, genügt schließlich der Hinweis, dass die Maßnahmen zur Behinderung der Tätigkeit von Powerpipe, für die die Klägerin zur Verantwortung zu ziehen ist, durch den Eintritt von Powerpipe auf den deutschen Markt ausgelöst wurden und dass ihnen somit die Absicht zugrunde lag, Powerpipe daran zu hindern, ihre Tätigkeit in der Europäischen Union zu verstärken. Zudem hat die Klägerin, als sie sich bereit erklärte, zur Abwerbung des Geschäftsführers von Powerpipe beizutragen, tatsächlich schon vor dem 1. Januar 1995 im Gemeinsamen Markt eine Vereinbarung zur Behinderung der Tätigkeit von Powerpipe durchgeführt. Folglich hat die Kommission die in Schweden entstandenen wettbewerbswidrigen Tätigkeiten insofern berücksichtigt, als sie den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union tatsächlich beeinträchtigten.

161 Hierzu enthält Randnummer 148 der Entscheidung folgende klare Ausführungen:

"Die Kommission wird für die Zwecke dieses Verfahrens die gemeinsamen Maßnahmen gegen Powerpipe im schwedischen Markt vor dem Beitritt Schwedens (1. Januar 1995) nur insoweit berücksichtigen, als diese i) den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigten (Powerpipes Eintritt in den deutschen Markt) und ii) Beweise für einen fortdauernden Plan zur Schädigung oder Ausschaltung von Powerpipe nach diesem Zeitpunkt liefern."

162 Nach alledem ist auch die Rüge in Bezug auf die abgestimmten Maßnahmen gegen Powerpipe zurückzuweisen.

F - Zu dem von ABB ausgeübten Druck

1. Vorbringen der Parteien

163 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe den von ABB auf sie ausgeübten Druck unterschätzt; die Beklagte bestreitet dies.

2. Würdigung durch das Gericht

164 Wie die Klägerin ausgeführt hat, erwähnt die Kommission in ihrer Entscheidung mehrmals, dass ABB erheblichen Druck auf die übrigen Unternehmen der Branche ausgeübt habe, um sie dazu zu bewegen, sich den fraglichen wettbewerbswidrigen Absprachen anzuschließen. Zudem hat die Kommission bei der Ermittlung der Höhe der gegen ABB festgesetzten Geldbuße anerkannt, dass ABB "[ihre] Wirtschaftsmacht und [ihre] Ressourcen als ein bedeutendes multinationales Unternehmen benutzt hat, um die Wirksamkeit des Kartells zu steigern und zu gewährleisten, dass andere Unternehmen sich nach [ihren] Wünschen richten" (Randnr. 169 der Entscheidung).

165 Zu der Zuwiderhandlung, die der Klägerin zur Last gelegt wird, genügt der Hinweis, dass sich ein Unternehmen, das sich unter dem Zwang anderer Teilnehmer an wettbewerbswidrigen Handlungen beteiligt, nach ständiger Rechtsprechung nicht auf diesen Zwang berufen kann, da es, statt an diesen Handlungen teilzunehmen, den ausgeübten Druck hätte zur Anzeige bringen können (vgl. die in Randnr. 142 angeführte Rechtsprechung).

166 Da diese Rüge nicht durchgreift, ist der auf materielle Fehler bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gestützte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

II - Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

A - Zur Akteneinsicht

1. Vorbringen der Parteien

167 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe sie davon abgehalten, auf Akteneinsicht zu bestehen. Bei Pan-Isovit, die offenbar Einsicht in die Akten verlangt habe, sei zur Strafe die Herabsetzung der Geldbuße wegen ihrer Zusammenarbeit geringer ausgefallen als bei anderen Unternehmen. Die Klägerin habe sich unter Druck mit einem Verzicht auf einen Teil ihrer Rechte einverstanden erklärt, da sie gehofft habe, die Unterlagen über das Kartell unmittelbar von ABB zu erhalten. ABB habe ihr jedoch nur ausgewählte Unterlagen zukommen lassen, die zudem unvollständig gewesen seien. Dass die Kommission es den betroffenen Unternehmen überlassen habe, untereinander für einen angemessenen Austausch von Akten zu sorgen, sei keine zufrieden stellende Lösung.

168 Die Beklagte bestreitet, die Unternehmen an der Akteneinsicht gehindert zu haben, und weist darauf hin, dass sich die Klägerin mit einem Austausch von Unterlagen unter den betroffenen Unternehmen einverstanden erklärt habe. Die Herabsetzung der Geldbuße von Pan-Isovit habe nichts mit der Haltung dieses Unternehmens zur Akteneinsicht zu tun gehabt. In Bezug auf ABB könne nicht gesagt werden, dass sie unvollständige Unterlagen vorgelegt habe.

2. Würdigung durch das Gericht

169 Der Zweck der Akteneinsicht in Wettbewerbssachen besteht darin, es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen, von den in den Akten der Kommission enthaltenen Beweismitteln Kenntnis zu nehmen, damit sie auf deren Grundlage zu den Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt ist, sachgerecht Stellung nehmen können (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 89, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-51/92 P, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1999, I-4235, Randnr. 75; Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775, Randnr. 59, und T-36/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 69). Die Akteneinsicht gehört somit zu den Verfahrensgarantien, die die Rechte der Verteidigung schützen und insbesondere die effektive Ausübung des in Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 und in Artikel 2 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) vorgesehenen Anhörungsrechts sicherstellen sollen (Urteil des Gerichts vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/89, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389, Randnr. 30).

170 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission den betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, damit sich diese gegen die ihnen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegten Beschwerdepunkte sachgerecht verteidigen können, die vollständige Ermittlungsakte zugänglich machen, mit Ausnahme der Schriftstücke, die Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, und der internen Vermerke der Kommission (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, Randnr. 54, und vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache T-175/95, BASF Coatings/Kommission, Slg. 1999, II-1581).

171 Im Rahmen des nach der Verordnung Nr. 17 durchgeführten kontradiktorischen Verfahrens darf die Kommission nicht allein entscheiden, welche Schriftstücke der Verteidigung dienlich sind (Urteile vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission, Randnr. 81, und ICI/Kommission, Randnr. 91). Der allgemeine Grundsatz der Waffengleichheit lässt es nicht zu, dass die Kommission allein darüber entscheiden kann, ob sie Schriftstücke gegen die Unternehmen verwendet, zu denen diese keinen Zugang hatten und bezüglich deren sie somit nicht entscheiden konnten, ob sie von ihnen für ihre Verteidigung Gebrauch machen sollen (Urteile vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission, Randnr. 83, und ICI/Kommission, Randnr. 93).

172 Im Licht dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, Einsicht in die vollständige Ermittlungsakte zu gewähren.

173 Zunächst hat die Kommission in ihrem der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügten Schreiben vom 20. März 1997 der Klägerin Folgendes mitgeteilt:

"Um den Unternehmen die Abfassung ihrer Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten zu erleichtern, erhalten sie Gelegenheit, Einsicht in die Kommissionsakten zu nehmen. Im vorliegenden Fall hat die Kommission alle in Betracht kommenden Unterlagen als Anlage den Beschwerdepunkten beigefügt (einschließlich einer Liste aller Unterlagen). Zu diesen Unterlagen gehört auch der in Betracht kommende Schriftwechsel auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung Nr. [17]. Hinweise auf Sachverhalte, die keinerlei Verbindung mit diesem Fall aufweisen, sind in den Unterlagen unkenntlich gemacht worden.

Falls Sie in die Ihnen zugänglichen Akten in den Gebäuden der Kommission Einsicht nehmen wollen, werden Sie gebeten, mit... innerhalb von drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens Kontakt aufzunehmen, um einen Termin zu vereinbaren."

174 Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Klägerin geantwortet, sie habe am 23. April 1997 Kontakt zur Kommission aufgenommen, um Einsicht in die gesamte Akte zu erhalten. Zwar steht fest, dass ein solches Telefongespräch stattfand, doch die Parteien streiten über dessen genauen Inhalt und insbesondere darüber, ob die Kommission, wie die Klägerin behauptet, eine Akteneinsicht mit den Worten abgelehnt habe, dass die Unternehmen, "wenn sie sich tatsächlich kooperativ zeigen wollten, selbst für den Austausch von Kopien sorgen sollten", und ob die Klägerin letztlich Einsicht in die gesamte Akte verlangte. Unstreitig ist jedoch, dass bei diesem Gespräch von einem Verfahren zum Austausch von Unterlagen unter den betroffenen Unternehmen die Rede war.

175 Es steht fest, dass die Kommission den Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden war, im April und im Mai 1997 vorschlug, einen Austausch aller bei den Nachprüfungen bei ihnen sichergestellten Unterlagen durchzuführen. Unstreitig erklärten sich alle betroffenen Unternehmen mit Ausnahme von Dansk Rørindustri bereit, einen solchen Austausch von Unterlagen vorzunehmen. Nachfolgend erhielten alle am Austausch von Unterlagen mitwirkenden Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehörte, von jedem der übrigen Unternehmen die bei diesem sichergestellten Unterlagen sowie eine entweder von den fraglichen Unternehmen oder, im Fall von ABB und Pan-Isovit, auf deren Ersuchen von der Kommission erstellte Liste. Von den bei Dansk Rørindustri sichergestellten Unterlagen wurde ein Teil auf Verlangen der Kommission am 18. Juni 1997 den übrigen Unternehmen übermittelt, während ein anderer Teil von der Kommission selbst am 24. September 1997 übersandt wurde.

176 Ferner steht fest, dass sich die Klägerin nach dem Telefongespräch vom 23. April 1997 wegen der Akteneinsicht nicht mehr an die Dienststellen der Kommission wandte.

177 In ihrer Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichts macht die Klägerin geltend, sie habe aus dem genannten Telefongespräch geschlossen, dass es in ihrem Interesse liege, keine Einsicht in die gesamte Akte der Kommission zu verlangen, da ihr sonst mangelnde Kooperation im Verwaltungsverfahren zur Last gelegt würde.

178 Die Klägerin hat jedoch keinen Beweis für ein Verhalten der Kommission erbracht, aus dem sie damals vernünftigerweise hätte schließen können, dass die Ausübung ihres Rechts auf Akteneinsicht Auswirkungen auf die spätere Beurteilung des Umfangs ihrer Kooperation bei der Berechnung der Geldbuße haben würde. Es trifft zu, dass ABB in einem Schreiben an die Kommission vom 6. Juni 1997 ihren Vorschlag zum Austausch von Unterlagen mit ihrer Bereitschaft zur Kooperation mit der Kommission verknüpfte und dass Tarco in einem Schreiben an die Kommission vom 19. Juni 1997 ausführte, dass sie durch die Teilnahme am Austausch von Unterlagen "unsere beabsichtigte und tatsächliche Kooperation mit der Kommission fort[setzte], obwohl wir Gefahr liefen, keine Einsicht in die gesamte Akte zu erhalten". In diesen Ausführungen kommt zwar der Wille der betreffenden Unternehmen zum Ausdruck, ihre Kooperation beizubehalten, doch nehmen sie nicht auf ein Verhalten der Kommission Bezug, das den Eindruck hätte erwecken können, dass ein Antrag auf Akteneinsicht eine Erhöhung der Geldbuße zur Folge hätte. Die Klägerin hat auch keinen Beweis für ihre Behauptung in der Klageschrift erbracht, dass sie sich "unter Druck" bereit erklärt habe, nicht auf Akteneinsicht zu bestehen. Das Gleiche gilt im Übrigen für ihre Behauptung, dass der Antrag von Pan-Isovit auf Akteneinsicht Auswirkungen auf die Beurteilung ihrer Kooperation bei der Berechnung der Geldbuße gehabt habe.

179 Folglich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Kommission Druck auf sie ausgeübt hat, damit sie von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die gesamte Ermittlungsakte keinen Gebrauch macht. Daher ist anzunehmen, dass die Klägerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollte.

180 Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Kommission, indem sie gemäß der Ankündigung in ihrem der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügten Schreiben die Akteneinsicht in ihren Räumlichkeiten vorsah und durchführte, ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, den Unternehmen von sich aus, ohne Schritte von deren Seite abzuwarten, Einsicht in die Ermittlungsakte zu gewähren.

181 Unter diesen Umständen kann der Kommission auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie den Zugang zur Ermittlungsakte dadurch erleichtern wollte, dass sie die betroffenen Unternehmen aufforderte, untereinander über ihre Rechtsanwälte einen Austausch der bei den Nachprüfungen bei ihnen sichergestellten Unterlagen vorzunehmen.

182 Insoweit kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie keine ausreichende Akteneinsicht erhalten habe, weil ABB im Rahmen dieses Austauschs von Unterlagen Schriftstücke übersandt habe, aus denen einige Passagen getilgt worden seien.

183 Aus dem Schreiben der Rechtsanwälte von ABB an die Rechtsanwälte der Klägerin vom 4. Juni 1997 geht hervor, dass ABB einige Schriftstücke "redigiert" ("redacted") hatte, da sie interne Unterlagen mit vertraulichen Informationen darstellten. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich die Akteneinsicht nicht auf Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen und sonstige vertrauliche Informationen erstrecken (siehe oben, Randnr. 170). Wenn die Klägerin Zweifel in Bezug auf die Fassung bestimmter von ABB oder anderen Konkurrenten vorgelegten Unterlagen - insbesondere hinsichtlich der von ABB in bestimmten Unterlagen getilgten Informationen - oder Zweifel an der Vollständigkeit der von ihren Konkurrenten erstellten Listen von Unterlagen gehabt hätte, hätte sie nichts daran gehindert, Kontakt zur Kommission aufzunehmen und gegebenenfalls von ihrem Recht Gebrauch zu machen, die gesamte Ermittlungsakte in den Räumlichkeiten der Kommission einzusehen.

184 Nach alledem hat die Kommission, als sie den betroffenen Unternehmen vorschlug, die Einsicht in die Unterlagen durch deren Austausch zu erleichtern, und gleichzeitig selbst das Recht auf Einsicht in die gesamte Ermittlungsakte gewährleistete, den in der Rechtsprechung des Gerichts aufgestellten Anforderungen genügt, wonach ein Austausch von Unterlagen zwischen den Unternehmen die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinden kann, im Rahmen der Aufklärung einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht die Einhaltung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen selbst zu gewährleisten. Die Verteidigung eines Unternehmens kann nämlich nicht von dem guten Willen eines anderen Unternehmens abhängen, das als sein Konkurrent gilt, gegen das die Kommission gleichartige Vorwürfe erhoben hat und dessen wirtschaftliche und verfahrensrechtliche Interessen oft entgegengesetzt sind (Urteile vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission, Randnrn. 85 und 86, und ICI/Kommission, Randnrn. 95 und 96).

185 Folglich ist die Rüge unzureichender Akteneinsicht zurückzuweisen.

B - Zur Verletzung des Anhörungsrechts in Bezug auf die Heranziehung neuer Beweismittel

1. Vorbringen der Parteien

186 Die Klägerin wirft der Kommission vor, dadurch ihre Verteidigungsrechte verletzt zu haben, dass sie nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit Schreiben vom 22. Mai 1997 und vom 9. Oktober 1997 zweimal weitere Schriftstücke zur Stützung ihrer Anschuldigungen hinzugezogen habe. Die Kommission sei nicht berechtigt, sich auf diese Schriftstücke zu berufen, da sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht klar angegeben habe, dass sie dies tun werde.

187 Die Beklagte weist darauf hin, dass keine Verfahrensvorschrift sie daran hindere, nach der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zusätzliche Beweise vorzulegen. In den fraglichen Schreiben habe sie erläutert, dass sich die ihnen beigefügten Unterlagen auf Argumente bezögen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder in den Stellungnahmen zu dieser vorgebracht worden seien. Da diese Schreiben lange vor der Anhörung übersandt worden seien, habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, darauf zu antworten, und dies auch getan.

2. Würdigung durch das Gericht

188 Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/63 muss die Kommission die Beschwerdepunkte, die sie den betroffenen Unternehmen und Vereinigungen entgegenhalten will, mitteilen; sie darf in ihren Entscheidungen nur Beschwerdepunkte berücksichtigen, zu denen diese Unternehmen und Vereinigungen Gelegenheit zur Äußerung hatten (Urteil CB und Europay/Kommission, Randnr. 47).

189 Ebenso verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts ist, das unter allen Umständen, insbesondere aber in allen Verfahren, die zu Sanktionen führen können, zu beachten ist, selbst wenn es sich dabei um ein Verwaltungsverfahren handelt, dass die betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bereits während des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, zum Vorliegen und zur Bedeutung der von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände angemessen Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 11; Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-11/89, Shell/Kommission, Slg. 1992, II-757, Randnr. 39).

190 Es gibt jedoch keine Bestimmung, die es der Kommission verbietet, den Parteien nach der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte neue Schriftstücke zu übermitteln, in denen sie eine Stütze für ihr Vorbringen sieht, sofern sie den Unternehmen die erforderliche Zeit einräumt, sich hierzu zu äußern (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 29).

191 Im Schreiben vom 22. Mai 1997 hat die Kommission auf die Bedeutung der als Anlagen X1 bis X9 beigefügten Schriftstücke für die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 20. März 1997 hingewiesen und angegeben, welchen Abschnitt der Mitteilung der Beschwerdepunkte jedes einzelne Schriftstück betrifft. Folglich wurde die Klägerin ausreichend über die Relevanz dieser Schriftstücke für die bereits übermittelten Beschwerdepunkte informiert.

192 Bei den dem Schreiben vom 9. Oktober 1997 beigefügten Schriftstücken handelt es sich um eine Reihe von 1 bis 18 nummerierter ergänzender Unterlagen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und um eine Reihe von Antworten einiger Unternehmen auf Auskunftsverlangen; sie wurden zusammen mit Übersichten übersandt, die für jede Unterlage den behandelten Gegenstand und eine Bezugnahme auf den einschlägigen Abschnitt der Mitteilung der Beschwerdepunkte und gegebenenfalls auf Abschnitte in den Stellungnahmen bestimmter Unternehmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten.

193 Folglich wurden mit den Schreiben der Kommission vom 22. Mai 1997 und vom 9. Oktober 1997 keine neuen Beschwerdepunkte eingeführt, sondern bestimmte Unterlagen benannt, die zusätzliche Beweise für die in der dafür vorgesehenen Mitteilung enthaltenen Beschwerdepunkte darstellen.

194 Da die Kommission hinreichende Angaben darüber gemacht hat, inwieweit sich jedes der Schriftstücke, die nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wurden, auf diese bezog, und da die Klägerin auch nicht geltend macht, nicht über die erforderliche Zeit verfügt zu haben, sich zu ihnen zu äußern, war die Klägerin in der Lage, zum Vorliegen und zur Bedeutung der in diesen Schriftstücken geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände angemessen Stellung zu nehmen.

195 Aus diesen Gründen ist die Rüge zurückzuweisen, soweit sie die Heranziehung neuer Beweismittel betrifft.

C - Zur Verletzung des Anhörungsrechts in Bezug auf die Anwendung der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen

1. Vorbringen der Parteien

196 Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission durch die Heranziehung ihrer neuen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3) (im Folgenden: neue Leitlinien oder Leitlinien), die Verteidigungsrechte verletzt. Obwohl mit diesen Leitlinien die zuvor geltenden Regeln grundlegend geändert würden, habe die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie bei der Berechnung der Geldbußen eine neue Politik verfolgen werde. Es werde aber allgemein als wünschenswert angesehen, dass die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Kriterien nenne, die sie bei der Bemessung der Geldbuße heranziehen wolle.

197 Die Beklagte weist hinsichtlich des Fehlens jeder Angaben zur Höhe der Geldbuße in der Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hin, dass es dazu keine Verpflichtung gebe.

2. Würdigung durch das Gericht

198 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße unstreitig anhand der in den Leitlinien angekündigten allgemeinen Methode für die Berechnung von Geldbußen ermittelt hat.

199 Nach ständiger Rechtsprechung erfuellt die Kommission ihre Verpflichtung zur Wahrung des Anhörungsrechts der Unternehmen, wenn sie in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie prüfen werde, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festzusetzen seien, und die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung sowie den Umstand anführt, ob diese "vorsätzlich oder fahrlässig" begangen worden sei. Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21).

200 Folglich sind bei der Bemessung der Geldbußen die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen gegenüber der Kommission dadurch gewahrt, dass sie sich zu Dauer, Schwere und Wettbewerbswidrigkeit des ihnen zur Last gelegten Sachverhalts äußern können. Außerdem verfügen die Unternehmen bezüglich der Bemessung der Geldbußen über eine zusätzliche Garantie, weil das Gericht mit Befugnis zu uneingeschränkter Nachprüfung entscheidet und u. a. die Geldbuße gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 aufheben oder herabsetzen kann (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 235).

201 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission auf den Seiten 53 und 54 der der Klägerin übersandten Mitteilung der Beschwerdepunkte erläutert hat, von welcher Dauer der Zuwiderhandlung sie in ihrem Fall auszugehen beabsichtigte.

202 Sodann hat sie auf den Seiten 57 und 58 der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Gründe, aus denen es sich im vorliegenden Fall ihres Erachtens um einen besonders schweren Verstoß handelt, sowie die erschwerenden Umstände dargelegt: Manipulation der Ausschreibungsverfahren, aggressive Durchsetzung des Kartells, um die Befolgung durch alle an den Vereinbarungen Beteiligten zu gewährleisten und den einzigen nicht daran teilnehmenden Konkurrenten von Bedeutung auszuschalten, sowie Fortsetzung der Zuwiderhandlung nach den Untersuchungen.

203 Zugleich hat die Kommission dort ausgeführt, dass sie bei der Bemessung der Geldbuße der einzelnen Unternehmen u. a. deren Rolle bei den wettbewerbswidrigen Praktiken, alle wesentlichen Unterschiede bei der Dauer ihrer Beteiligung, ihre Bedeutung in der Fernwärmebranche, ihren Umsatz in diesem Sektor, gegebenenfalls ihren Gesamtumsatz, um Größe und Wirtschaftskraft des fraglichen Unternehmens zu erfassen und die nötige Abschreckungswirkung zu gewährleisten, und schließlich alle mildernden Umstände berücksichtigen werde (Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 58).

204 Ferner weist die Kommission auf Seite 58 der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Bezug auf die Klägerin darauf hin, dass diese eine führende Rolle im Kartell gespielt habe, der zweitgrößte Hersteller von Fernwärmerohren sei und an allen Maßnahmen des Kartells führend beteiligt, wenn auch ABB untergeordnet gewesen sei.

205 Damit hat die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angegeben, auf die sie sich bei der Berechnung der Geldbuße der Klägerin stützen würde, so dass deren Anhörungsrecht insoweit gebührend beachtet wurde.

206 Da die Kommission die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angegeben hatte, auf die sich ihre Berechnung der Geldbußen stützte, brauchte sie nicht zu erläutern, in welcher Weise sie jeden dieser Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße heranziehen würde. Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 21; Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 19).

207 Folglich war die Kommission auch nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens mitzuteilen, dass sie eine neue Methode für die Berechnung der Geldbußen anzuwenden beabsichtigte.

208 Insbesondere brauchte die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Möglichkeit einer Änderung ihrer Politik bezüglich des Niveaus der Geldbußen hinzuweisen, eine Möglichkeit, die von allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen abhing, die mit den Besonderheiten der vorliegenden Fälle nicht in unmittelbarem Zusammenhang standen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 22). Die Kommission ist nämlich nicht verpflichtet, die Unternehmen zu warnen, indem sie ihnen ihre Absicht mitteilt, das allgemeine Niveau der Geldbußen anzuheben (Urteil Solvay/Kommission vom 10. März 1992, Randnr. 311).

209 Folglich verpflichtete das Anhörungsrecht der Klägerin die Kommission nicht dazu, ihr ihre Absicht mitzuteilen, in ihrem Fall die neuen Leitlinien anzuwenden.

210 Aus all diesen Gründen ist die Rüge einer Verletzung des Anhörungsrechts auch in Bezug auf die Anwendung der Leitlinien bei der Berechnung von Geldbußen zurückzuweisen.

III - Zum dritten Klagegrund: Verstöße gegen allgemeine Rechtsgrundsätze und materielle Fehler bei der Bemessung der Geldbuße

A - Zum Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot

1. Vorbringen der Parteien

211 Die Klägerin wirft der Kommission vor, gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen zu haben, da in ihrem Fall die neuen Leitlinien angewandt worden seien, obwohl sie mit der Kommission kooperiert habe, ohne deren Absicht zu kennen, ihre Politik im Bereich der Geldbußen grundlegend zu ändern.

212 Die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Geldbußen hätten Strafcharakter und fielen daher unter Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), der die Verhängung höherer als der im Zeitpunkt der Begehung der fraglichen Zuwiderhandlung angedrohten Strafen verbiete. Die rückwirkende Anwendung der neuen Rechtsregeln, die sich die Kommission in Bezug auf die Bußgeldbemessung auferlegt habe und die normativen Charakter hätten und für die Kommission verbindlich seien, verstoße daher gegen Artikel 7 Absatz 1 EMRK. Selbst wenn diesen neuen Regeln kein normativer Charakter beigemessen werde, sondern sie nur als Änderung der Praxis der Kommission angesehen würden, verstoße die Anwendung der aus einer solchen Änderung resultierenden Normen gegen die in der genannten Bestimmung enthaltenen Grundsätze. Wie sich u. a. aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergebe, fänden diese Grundsätze auch auf Änderungen der Rechtsprechung Anwendung.

213 Die Kommission sei zwar normalerweise berechtigt, das allgemeine Niveau der Geldbußen ohne Vorwarnung anzuheben. Im vorliegenden Fall habe die Kommission jedoch ihre Politik und Praxis bei Geldbußen grundlegend geändert und sei deshalb zu einer vorherigen Ankündigung verpflichtet gewesen; dies gelte umso mehr, wenn ein Unternehmen - wie die Klägerin - freiwillig belastende Beweismittel geliefert habe, ohne sich dieser grundlegenden Änderung bewusst zu sein.

214 Die Leitlinien führten bei Unternehmen in der Situation der Klägerin zu einer systematischen Erhöhung der Geldbußen. Durch die Berechnung der Geldbußen anhand absoluter Beträge führten die Leitlinien zwangsläufig zu einer Berechnungsmethode, die kleine und mittlere Unternehmen deutlich stärker belaste als ein System, bei dem die Geldbuße ganz oder teilweise vom Umsatz des betreffenden Unternehmens abhänge.

215 Die Beklagte hält dem entgegen, die neuen Leitlinien bildeten nur den Rahmen für die Anwendung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 durch sie und brächten keine Änderung dieses Rahmens mit sich. Sie hätte auch ohne den Erlass der neuen Leitlinien genau die gleiche Geldbuße gegen die Klägerin festsetzen können.

216 Überdies stellten die Leitlinien eine Änderung in der allgemeinen Vorgehensweise der Kommission bei der Berechnung der Geldbußen dar, die in einem konkreten Fall nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung führe. Selbst wenn die Leitlinien auf die Festsetzung höherer Geldbußen abzielen würden, wäre dies voll und ganz mit der Rechtsprechung vereinbar.

2. Würdigung durch das Gericht

217 Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (vgl. u. a. Gutachten 2/94 des Gerichtshofes vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33, und Urteil des Gerichtshofes vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/95, Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14). Dabei lässt er sich von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. In diesem Rahmen kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (Urteil Kremzow, Randnr. 14; Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/98, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2001, II-729, Randnr. 60). Im Übrigen heißt es in Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union (nach Änderung jetzt Artikel 6 Absatz 2 EU): "Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben."

218 Artikel 7 Absatz 1 EMRK lautet: "Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden."

219 Das in Artikel 7 EMRK als Grundrecht verankerte Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften ist ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz und gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 63/83, Kirk, Slg. 1984, 2689, Randnr. 22).

220 Zwar sind nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17 Entscheidungen der Kommission, mit denen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen festgesetzt werden, nicht strafrechtlicher Art (Urteil Tetra Pak/Kommission, Randnr. 235); gleichwohl muss die Kommission in jedem Verwaltungsverfahren, das in Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere das Rückwirkungsverbot beachten (vgl. analog dazu Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 7).

221 Dies setzt voraus, dass die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Sanktionen denen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen waren.

222 Die Sanktionen, die die Kommission wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängen kann, sind in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 geregelt, der vor Beginn der Zuwiderhandlung erlassen wurde. Die Kommission ist nicht befugt, die Verordnung Nr. 17 zu ändern oder - z. B. durch allgemeine Regeln, die sie sich selbst auferlegt - von ihr abzuweichen. Auch wenn sie die Geldbuße der Klägerin unstreitig anhand der in den Leitlinien angekündigten allgemeinen Methode für die Berechnung von Geldbußen festgesetzt hat, ist sie dabei jedoch im Rahmen der in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 geregelten Sanktionen geblieben.

223 In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es: "Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig... gegen Artikel 85 Absatz (1)... des Vertrages verstoßen..." Weiter heißt es dort: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen."

224 Nach Nummer 1 Absatz 1 der Leitlinien wird bei der Berechnung der Geldbußen der Grundbetrag nach Maßgabe der Schwere und der Dauer des Verstoßes als den einzigen Kriterien von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 errechnet.

225 Gemäß den Leitlinien wählt die Kommission als Ausgangspunkt bei der Berechnung der Geldbußen einen anhand der Schwere des Verstoßes ermittelten Betrag (im Folgenden: allgemeiner Ausgangspunkt). Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen (Nr. 1 Teil A Absatz 1). Dabei werden die Verstöße in drei Gruppen unterteilt: "minder schwere Verstöße", bei denen Geldbußen zwischen 1 000 und 1 Million ECU in Betracht kommen, "schwere Verstöße", bei denen die Geldbußen zwischen 1 Million und 20 Millionen ECU liegen können, und "besonders schwere Verstöße", für die Geldbußen oberhalb von 20 Millionen ECU vorgesehen sind (Nr. 1 Teil A Absatz 2, erster bis dritter Gedankenstrich). Innerhalb dieser einzelnen Kategorien und insbesondere bei den als "schwer" und "besonders schwer" eingestuften Verstößen ermöglicht die Skala der festzusetzenden Geldbußen eine Differenzierung gemäß der Art des begangenen Verstoßes (Nr. 1 Teil A Absatz 3). Ferner ist die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße zu berücksichtigen, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, und die Geldbuße ist auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Nr. 1 Teil A Absatz 4).

226 Darüber hinaus kann der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Großunternehmen in den meisten Fällen über ausreichende Ressourcen an juristischem und wirtschaftlichem Sachverstand verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind (Nr. 1 Teil A Absatz 5).

227 Innerhalb der drei oben genannten Kategorien kann es in bestimmten Fällen angebracht sein, den festgesetzten Betrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangspunkt an den spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (im Folgenden: spezifischer Ausgangspunkt) (Nr. 1 Teil A Absatz 6).

228 Bei der Berücksichtigung der Dauer eines Verstoßes ist nach den Leitlinien zu unterscheiden zwischen Verstößen von kurzer Dauer (in der Regel weniger als ein Jahr), bei denen der anhand der Schwere ermittelte Betrag nicht zu erhöhen ist, Verstößen von mittlerer Dauer (in der Regel zwischen einem und fünf Jahren), bei denen dieser Betrag um bis zu 50 % erhöht werden kann, und Verstößen von langer Dauer (in der Regel mehr als fünf Jahre), bei denen dieser Betrag für jedes Jahr des Verstoßes um bis zu 10 % erhöht werden kann (Nr. 1 Teil B Absatz 1, erster bis dritter Gedankenstrich).

229 Anschließend enthalten die Leitlinien eine Liste von Beispielen für erschwerende und mildernde Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Grundbetrags führen können, und nehmen dann auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) Bezug.

230 Als allgemeine Bemerkung wird hinzugefügt, dass der Endbetrag der nach diesem Schema ermittelten Geldbuße (Grundbetrag einschließlich der durch die erschwerenden oder mildernden Umstände bedingten prozentualen Auf- oder Abschläge) gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in keinem Fall 10 % des Gesamtumsatzes der betroffenen Unternehmen übersteigen dürfe (Nr. 5 Buchstabe a). Ferner kann es den Leitlinien zufolge nach Durchführung der genannten Berechnungen je nach Fall angezeigt sein, im Hinblick auf die entsprechende Anpassung der vorgesehenen Geldbußen einige objektive Faktoren zu berücksichtigen, wie z. B. einen besonderen wirtschaftlichen Zusammenhang, die von den Beteiligten an dem Verstoß eventuell erzielten wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile und die besonderen Merkmale der betreffenden Unternehmen wie ihre tatsächliche Steuerkraft in einem gegebenen sozialen Umfeld (Nr. 5 Buchstabe b).

231 Folglich wird die Berechnung der Geldbußen auch nach der in den Leitlinien beschriebenen Methode anhand der beiden in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Kriterien - Schwere des Verstoßes und Dauer der Zuwiderhandlung - unter Beachtung der dort festgelegten Obergrenze in Bezug auf den Umsatz jedes Unternehmens vorgenommen.

232 Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Leitlinien über den in der genannten Bestimmung vorgegebenen rechtlichen Rahmen für Sanktionen hinausgehen.

233 Entgegen der Behauptung der Klägerin stellt die Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis der Kommission durch die Leitlinien auch keine Verfälschung des rechtlichen Rahmens für die Ermittlung der zu verhängenden Geldbußen dar und verstößt daher nicht gegen die in Artikel 7 Absatz 1 EMRK enthaltenen Grundsätze.

234 Zum einen bildet die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17 geregelt ist.

235 Zum anderen kann die Einführung einer neuen Berechnungsmethode durch die Kommission, auch wenn sie in einigen Fällen zu höheren Geldbußen führen mag, ohne jedoch die in der Verordnung Nr. 17 festgelegte Obergrenze zu überschreiten, angesichts des der Kommission in dieser Verordnung eingeräumten Ermessens nicht als eine gegen das Gebot rechtmäßigen Handelns und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßende rückwirkende Verschärfung der rechtlich in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 geregelten Geldbußen angesehen werden.

236 Das Vorbringen, die Berechnung der Geldbußen anhand der in den Leitlinien beschriebenen Methode, insbesondere ausgehend von einem Betrag, der sich grundsätzlich nach der Schwere des Verstoßes richte, könne die Kommission dazu veranlassen, höhere Geldbußen als nach ihrer früheren Praxis zu verhängen, ist insoweit unerheblich. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54; Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 33; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-295/94, Buchmann/Kommission, Slg. 1998, II-813, Randnr. 163). Außerdem verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen im Rahmen der Verordnung Nr. 17 über ein Ermessen, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59, vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 53, und vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127).

237 Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert ist, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109, Urteil Solvay/Kommission vom 10. März 1992, Randnr. 309, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-304/94, Europa Carton/Kommission, Slg. 1998, II-869, Randnr. 89). Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt vielmehr, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109).

238 Aus all diesen Gründen ist die Rüge eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot zurückzuweisen.

B - Zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

1. Vorbringen der Parteien

239 Die Klägerin trägt vor, die Anwendung einer neuen Politik zur Berechnung der Geldbußen, nachdem sie freiwillig belastende Beweismittel geliefert habe, verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie sei berechtigt gewesen, auf die zum Zeitpunkt ihrer Kontaktaufnahme mit der Kommission bestehende Praxis der Kommission bei der Berechnung der Geldbußen zu vertrauen. Das Ermessen der Kommission sei unter diesen Umständen dadurch eingeschränkt worden, dass sie auf der Grundlage der in der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (ABl. L 243, S. 1, im Folgenden: Entscheidung "Karton") und dem Entwurf für eine Bekanntmachung der Kommission über den Erlass oder die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellfällen (ABl. 1995, C 341, S. 13, im Folgenden: Entwurf der Mitteilung über Zusammenarbeit), auf die damals sowohl sie als auch die Kommission Bezug genommen hätten, dargestellten Methode zur Berechnung der Geldbußen mit der Kommission kooperiert habe.

240 Die Beklagte führt aus, nach der Rechtsprechung hätten Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstießen, kein "Recht" auf ein bestimmtes Bußgeldniveau. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie, als sie sich zur Übergabe von Schriftstücken an die Kommission entschlossen habe, auf die Mitteilung über Zusammenarbeit vertraut und später festgestellt habe, dass die Bußgeldpolitik durch die neuen Leitlinien geändert worden sei. Die Kommission habe durch die Herabsetzung der Geldbuße um 30 % Wortlaut und Geist dieser Mitteilung in vollem Umfang beachtet. Da in der Mitteilung die Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße nicht behandelt werde, habe sie bei den betroffenen Unternehmen keine Erwartung in Bezug auf das Niveau der Geldbuße vor ihrer Verringerung gemäß der Mitteilung wecken können.

2. Würdigung durch das Gericht

241 Bei der Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln übt die Kommission ihre Befugnis im Rahmen des ihr durch die Verordnung Nr. 17 eingeräumten Ermessens aus. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die im Rahmen des Ermessensspielraums der Gemeinschaftsorgane verändert werden kann (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 245/81, Edeka Zentrale, Slg. 1982, 2745, Randnr. 27, und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 33).

242 Die Kommission ist vielmehr befugt, das allgemeine Niveau der Geldbußen innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. die in Randnr. 237 genannte Rechtsprechung).

243 Folglich können Unternehmen, die in ein Verwaltungsverfahren einbezogen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, nicht darauf vertrauen, dass die Kommission das zuvor praktizierte Bußgeldniveau nicht überschreiten wird.

244 Zu dem Vertrauen auf die Entscheidung "Karton", auf das sich die Klägerin insbesondere hinsichtlich der wegen ihrer Kooperation im Verwaltungsverfahren vorzunehmenden Herabsetzung der Geldbuße beruft, ist festzustellen, dass allein aus der Tatsache, dass die Kommission in früheren Entscheidungen bei einem bestimmten Verhalten die Geldbuße in bestimmtem Umfang herabgesetzt hat, nicht abgeleitet werden kann, dass sie verpflichtet wäre, bei der Beurteilung eines ähnlichen Verhaltens im Rahmen eines späteren Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Herabsetzung vorzunehmen (vgl. in Bezug auf einen mildernden Umstand das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 368).

245 Im vorliegenden Fall konnte die Kommission ihre zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung "Karton" geltende Politik jedenfalls deshalb nicht anwenden, weil inzwischen ihre am 18. Juli 1996 veröffentlichte Mitteilung über Zusammenarbeit ergangen war. Damit hat die Kommission bei den Unternehmen ein berechtigtes Vertrauen auf die Anwendung der in dieser Mitteilung genannten Kriterien geweckt, das sie verpflichtet, nunmehr die fraglichen Kriterien heranzuziehen.

246 Die Klägerin konnte zum Zeitpunkt ihrer Kontaktaufnahme mit der Kommission nicht davon ausgehen, dass diese in ihrem Fall die im Entwurf der Mitteilung über Zusammenarbeit angekündigte Methode anwenden würde, da aus diesem im Amtsblatt veröffentlichten Dokument klar hervorgeht, dass es sich um einen Entwurf handelte. Die Kommission fügte ihm eine Erläuterung bei, in der es heißt, dass sie den Erlass einer Bekanntmachung über die Nichtverhängung oder die Ermäßigung von Geldbußen gegen Unternehmen beabsichtige, die mit ihr bei der Ermittlung oder Verfolgung von Zuwiderhandlungen zusammenarbeiteten, und dass sie zuvor alle Betroffenen auffordere, zu diesem Entwurf Stellung zu nehmen. Ein solcher Entwurf konnte die betroffenen Unternehmen nur darauf aufmerksam machen, dass die Kommission in diesem Bereich eine Mitteilung erlassen wollte.

247 Soweit die Argumentation der Klägerin darauf beruht, dass sich die Kommission nicht an die Mitteilung über Zusammenarbeit gehalten habe, gleicht sie ihrem Vorbringen zur falschen Anwendung dieser Mitteilung.

248 Folglich ist die erhobene Rüge zurückzuweisen, soweit sie auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützt wird.

C - Zum Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit und zur Rechtmäßigkeit der Leitlinien

1. Vorbringen der Parteien

249 Die Klägerin trägt mehrere Argumente zur Stützung ihrer These vor, dass die Kommission eine überhöhte und diskriminierende Geldbuße gegen sie festgesetzt und dabei gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe.

250 Erstens habe die Kommission, indem sie die Geldbuße ausgehend von abstrakten Beträgen allein anhand der Schwere der Zuwiderhandlung berechnet habe, kleine und mittlere Unternehmen benachteiligt. Sie habe die betroffenen Unternehmen nach ihrer Größe in vier Gruppen unterteilt. Da der spezifische Ausgangspunkt, den sie für ABB als Unternehmen der ersten Gruppe gewählt habe, unter 10 % des Umsatzes dieses Unternehmens gelegen habe, habe die Berechnungsmethode die volle Berücksichtigung aller relevanten Faktoren bei der Ermittlung des Endbetrags der Geldbuße ermöglicht. Bei der Klägerin und den übrigen Unternehmen der zweiten und der dritten Gruppe, die kleiner als ABB seien, seien die spezifischen Ausgangspunkte dagegen so hoch gewesen, dass die genannten Faktoren wegen der Vorschrift in der Verordnung Nr. 17, dass 10 % des Umsatzes nicht überschritten werden dürften, nicht zum Tragen gekommen seien.

251 Somit habe die Kommission kleine und mittlere Unternehmen benachteiligt, obwohl ihre allgemeine Politik dahin gehe, Unternehmen, die hauptsächlich in der von der Zuwiderhandlung betroffenen Branche tätig seien, weniger streng zu behandeln als multinationale Unternehmen, die gleichzeitig in vielen Branchen tätig seien. Das Verhalten der Kommission verstoße auch gegen Artikel 130 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 157 Absatz 1 EG), der die Kommission verpflichte, ein für die Initiative und Weiterentwicklung insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen günstiges Umfeld zu fördern.

252 Zweitens habe die von der Kommission verwendete Berechnungsmethode dazu geführt, dass gegen die Unternehmen der zweiten und der dritten Gruppe Grundbeträge festgesetzt worden seien, die über der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgeschriebenen Obergrenze von 10 % des Umsatzes lägen. Diese Obergrenze dürfe in keinem Stadium der Berechnung überschritten werden. Wenn es zulässig wäre, dass die Kommission die Geldbuße anhand von Grundbeträgen berechne, die diese Obergrenze von 10 % überschritten, wäre jede Korrektur, die die Kommission am Betrag der Geldbuße vornehme, völlig illusorisch und würde sich nicht auf den Endbetrag der Geldbuße auswirken, der jedenfalls 10 % des Gesamtumsatzes betrüge.

253 In ihrer Erwiderung fügt die Klägerin hinzu, nach Nummer 5 Buchstabe a der Leitlinien dürfe "der Endbetrag der nach [dem] Schema ermittelten Geldbuße (Grundbetrag einschließlich der durch die erschwerenden oder mildernden Umstände bedingten prozentualen Auf- oder Abschläge)" in keinem Fall 10 % des Umsatzes der Unternehmen übersteigen. Die Leitlinien selbst ließen somit keine Berechnung zu, deren Ergebnis über der Obergrenze von 10 % des Umsatzes liege.

254 Die Kommission habe, um der Obergrenze von 10 % des Umsatzes im Stadium der Berechnung der Geldbuße nach der Berücksichtigung mildernder Umstände, aber vor der Verringerung des Betrages wegen der Kooperation Rechnung zu tragen, die Geldbußen bei den Unternehmen der zweiten und der dritten Gruppe auf das höchste rechtlich zulässige Niveau herabgesetzt. Im Fall der Klägerin habe die vor der Verringerung wegen ihrer Kooperation festgesetzte Geldbuße 12 700 000 ECU betragen, d. h. genau 10 % ihres Umsatzes.

255 Drittens habe die Kommission die Geldbußen auf ein Niveau festgesetzt, das nicht die jeweilige Größe der Unternehmen widerspiegele. Während sie in früheren Fällen in erster Linie den Umsatz bei den Erzeugnissen herangezogen habe, die Gegenstand der Zuwiderhandlung gewesen seien, habe sie im vorliegenden Fall die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße auf 10 % ihres Gesamtumsatzes herabgesetzt. Die Kommission sei aber verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße beide Umsatzzahlen zu berücksichtigen, um der Größe des betreffenden Unternehmens und seiner Präsenz auf den verschiedenen Märkten Rechnung zu tragen.

256 Ferner habe die Kommission die tatsächliche Situation der Klägerin verkannt, da sie sie als Unternehmen eingestuft habe, das sich hauptsächlich auf das fragliche Erzeugnis spezialisiert habe, während sie in Wirklichkeit auf dem relevanten Markt nur 36,8 % ihres Gesamtumsatzes erzielt habe. Aufgrund dieser falschen Beurteilung der Situation der Klägerin sei gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden, die außer Verhältnis zu ihrem Umsatz auf dem relevanten Markt stehe. Die verwendete Berechnungsmethode habe zu einer Benachteiligung der Klägerin gegenüber den Unternehmen der dritten Gruppe geführt, da die Differenz zwischen den gegen diese Unternehmen und der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße außer Verhältnis zu ihrem Größenunterschied stehe.

257 Viertens habe sich die Kommission durch die Berechnung der Geldbußen auf der Grundlage höherer als der rechtlich zulässigen Beträge der Möglichkeit beraubt, die anderen Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung relevant seien. So habe sie die Geldbußen nicht anhand des Gewinns berechnet, den jedes der betroffenen Unternehmen auf dem relevanten Markt erzielt habe, obwohl dieser Faktor nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und nach der im XXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik angesprochenen eigenen Praxis der Kommission berücksichtigt werden müsse. Die Kommission habe außer Acht gelassen, dass die Klägerin während der Dauer der angeblichen Zuwiderhandlung keine überhöhte Gewinnspanne erzielt habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die übrigen Gesichtspunkte, auf die die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße abgestellt habe, die theoretischen Gewinne jedes Unternehmens widerspiegeln könnten, wie die Beklagte behaupte.

258 Schließlich sei die Geldbuße insofern unverhältnismäßig, als die Kommission außer Acht gelassen habe, ob die Klägerin zur Zahlung der Geldbuße in der Lage sei, und diese so hoch angesetzt habe, dass sie das Überleben der Klägerin gefährde. In früheren Fällen habe die Kommission dagegen mehrfach wegen der finanziellen Schwierigkeiten der betroffenen Unternehmen eine niedrigere als die übliche Geldbuße festgesetzt. Zudem habe sie in ihren Leitlinien ausgeführt, dass sie die vorgesehenen Geldbußen an die tatsächliche Steuerkraft der Unternehmen in einem gegebenen sozialen Umfeld anpassen wolle. Die Unternehmen hätten an diese Absichtserklärung berechtigte Erwartungen geknüpft. Die Klägerin habe in den Jahren 1997 und 1998 erhebliche Verluste erlitten, die zusammen mit der Geldbuße den Nettowert ihres Eigenkapitals überstiegen hätten. Um den Konkurs zu verhindern und sich die Mittel zur Zahlung der Geldbuße zu verschaffen, habe sie den größten Teil ihrer Produktion und ihres Vertriebs sowie den Namen "Løgstør Rør" verkaufen müssen. Auch wenn sie als juristische Person noch existiere, sei sie deshalb vom fraglichen Markt verschwunden.

259 Die von der Kommission festgesetzten Geldbußen müssten abschreckend wirken und dürften nicht dazu führen, die Unternehmen vom relevanten Markt zu vertreiben und dadurch den Wettbewerb in der fraglichen Branche zu beeinträchtigen. Die Festsetzung derart hoher Geldbußen könnte aber dazu führen, dass die zwei wichtigsten Konkurrenten von ABB - die Klägerin und Tarco - vom Markt verschwänden.

260 Die neuen Leitlinien, anhand deren die Kommission die überhöhte und diskriminierende Geldbuße festgesetzt habe, verstießen gegen Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG). Die Kommission habe in ihren Leitlinien die Grundbeträge für die Bußgeldberechnung so hoch angesetzt, dass sie sich dadurch des ihr in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Ermessens bei der Berücksichtigung aller relevanten Faktoren einschließlich etwaiger mildernder Umstände beraubt habe.

261 Die Beklagte weist zunächst darauf hin, dass die Behauptung, sie sei bei der Ermittlung der zur Berechnung der Geldbußen dienenden Beträge in diskriminierender Weise vorgegangen, der Grundlage entbehre.

262 Die Heranziehung eines einheitlichen Betrages von 20 Millionen ECU als Ausgangspunkt für alle Zuwiderhandelnden könne nicht als diskriminierend angesehen werden, da dieser Betrag anschließend bei jedem von ihnen an die Schwere seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung angepasst worden sei. Die Kommission habe der unterschiedlichen Größe und Wirtschaftskraft der fraglichen Unternehmen ausdrücklich Rechnung getragen, insbesondere durch Erhöhung des Ausgangsbetrags der gegen ABB festzusetzenden Geldbuße. Die Geldbuße der Klägerin von 8,9 Millionen ECU sei keineswegs der höchste zulässige Betrag, sondern bleibe unter der nach der Verordnung Nr. 17 zulässigen Obergrenze.

263 Selbst wenn ABB zu Unrecht gegenüber der Klägerin begünstigt worden wäre, könnte dies zudem nicht zu einer Herabsetzung der Geldbuße der Klägerin führen, da sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen könne. Im Übrigen könne die Klägerin nicht als mittelgroßes Unternehmen eingestuft werden. Was Artikel 130 EG-Vertrag anbelange, so erscheine es aufgrund dessen allgemeiner Natur kaum denkbar, dass eine Maßnahme wegen Unvereinbarkeit mit ihm für nichtig erklärt werden könnte.

264 Des Weiteren treffe es nicht zu, dass die bei der Berechnung der Geldbußen herangezogenen Beträge zu keinem Zeitpunkt höher als 10 % des Umsatzes sein dürften. Für die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegte Obergrenze komme es nur auf das Endergebnis der Bußgeldberechnung und nicht auf die im Lauf der Berechnung ermittelten Beträge an. Die Kommission hätte im Übrigen einen unter 10 % des Umsatzes liegenden Ausgangspunkt wählen können, der zum gleichen Endbetrag der Geldbuße geführt hätte. Falls die Anwendung der Kriterien in den Leitlinien einen über der Obergrenze liegenden Betrag ergebe, sei sie auch nicht daran gehindert, diesen Betrag auf genau diese Obergrenze herabzusetzen, bevor sie in der Mitteilung über Zusammenarbeit genannten Kriterien anwende. Soweit sich die Klägerin in ihrer Erwiderung auf Nummer 5 Buchstabe a der Leitlinien stütze, sei dieses Argument neu und nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig.

265 Die von der Klägerin befürwortete Auslegung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes sei überdies unbegründet, da sie dazu zwingen würde, mit der Berechnung auf einem übermäßig niedrigen Niveau zu beginnen, um diese Grenze zu keinem Zeitpunkt der Berechnung zu überschreiten; dies könnte zur Festlegung eines Ausgangspunkts führen, der nicht mehr den in den Leitlinien aufgestellten Kriterien entspräche. Nach dieser Methode müsste die gesamte Berechnung umgedreht werden, und der Ausgangspunkt würde sich erst an ihrem Ende herausstellen. Dies wäre willkürlich und hätte zur Folge, dass die Kommission die besonderen Umstände jedes Einzelfalls außer Acht lassen würde.

266 Die Kommission sei berechtigt, eine Geldbuße zu verhängen, die 10 % des Gesamtumsatzes eines Unternehmens nicht überschreite. Auch wenn sie häufig den Umsatz auf dem relevanten Markt als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbußen herangezogen habe, sei sie nicht verpflichtet gewesen, dieser früheren Praxis zu folgen. Bei der Berechnung der Geldbuße sei eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu berücksichtigen, und dem Umsatz dürfe keine unverhältnismäßige Bedeutung beigemessen werden. Die frühere Praxis der Kommission sei jedenfalls nicht ständig angewandt worden, da Geldbußen auch anhand anderer Umsätze als der auf dem relevanten Markt oder anhand der von den Zuwiderhandelnden erlangten Vorteile ermittelt worden seien.

267 Mit der Angabe, dass sich die Klägerin auf ein Produkt spezialisiert habe, sei in der Entscheidung nicht gesagt worden, dass sie nur ein Produkt herstelle. Die Beschreibung der Klägerin als Unternehmen, das sich hauptsächlich auf ein Produkt spezialisiert habe, sei nicht falsch, da nach den von ihr selbst gemachten Angaben auf die Fernwärmerohre zum Zeitpunkt der Durchführung der Untersuchung etwa 80 % ihres Gesamtumsatzes entfallen seien. Die Kommission habe sich im Übrigen nur auf diesen Gesichtspunkt gestützt, um die Klägerin von ABB abzugrenzen und den Ausgangspunkt ihrer Geldbuße von 20 Millionen auf 10 Millionen ECU zu verringern.

268 Zur Berücksichtigung der durch die Zuwiderhandlung erlangten Vorteile sei die Kommission nicht verpflichtet. Es lasse sich im Allgemeinen nur schwer ermitteln, welche Vorteile jedes Unternehmen aus seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung gezogen habe; dies gelte in besonderem Maß für den vorliegenden Fall. Die übrigen Gesichtspunkte, auf die sie abgestellt habe, sollten jedenfalls die von jedem Unternehmen erlangten theoretischen Vorteile widerspiegeln. Ein schwerer und vorsätzlich begangener Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag könne als so schwerwiegend eingestuft werden, dass die Kommission dem tatsächlichen Gewinn keine besondere Bedeutung beizumessen brauche.

269 Die Kommission sei auch nicht verpflichtet, der schlechten finanziellen Lage eines Unternehmens bei der Festsetzung der Geldbuße Rechnung zu tragen, wenn sie unter der Obergrenze der Verordnung Nr. 17 bleibe. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin nicht dargetan, dass ihre Existenz durch die Geldbuße bedroht werde oder dass der Verkauf ihrer Aktiva nötig gewesen sei, um die Geldbuße zahlen zu können. Eine solche Maßnahme könne aus vielen Gründen getroffen worden sein und dürfe jedenfalls nicht einer Verdrängung des Unternehmens vom relevanten Markt gleichgestellt werden.

270 Da die Geldbuße weder überhöht noch diskriminierend sei, habe die Klägerin keinen Grund, die Rechtmäßigkeit der Leitlinien in Frage zu stellen. Auch die Behauptung, dass sich die Kommission durch den Erlass der Leitlinien in einer Weise gebunden habe, die die Berücksichtigung etwaiger mildernder Umstände und der Rolle der einzelnen Kartellteilnehmer ausschließe, treffe nicht zu.

2. Würdigung durch das Gericht

271 Die Klägerin hat ihr Vorbringen zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit mit einer Einrede der Rechtswidrigkeit der Leitlinien gemäß Artikel 184 EG-Vertrag verbunden, die sie darauf stützt, dass sich die Kommission durch deren Erlass ihres durch die Verordnung Nr. 17 eingeräumten Ermessens bei der Berücksichtigung insbesondere der jeweiligen Unternehmensgröße und der Rolle jedes Unternehmens bei einer Zuwiderhandlung beraubt habe. Zunächst ist diese Einrede der Rechtswidrigkeit zu prüfen.

- Zur Einrede der Rechtswidrigkeit der Leitlinien

272 Nach ständiger Rechtsprechung ist Artikel 184 EG-Vertrag Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, die - auch wenn es sich nicht um eine Verordnung handelt - die Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung bilden, falls die betreffende Partei nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnrn. 39 und 40).

273 Da Artikel 184 EG-Vertrag nicht den Zweck hat, einer Partei zu gestatten, die Unanwendbarkeit eines Rechtsakts allgemeinen Charakters mit jeder beliebigen Klage geltend zu machen, muss der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen (Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1965 in der Rechtssache 21/64, Macchiorlati Dalmas e Figli/Hohe Behörde, Slg. 1965, 242, 259, und vom 13. Juli 1966 in der Rechtssache 32/65, Italien/Rat und Kommission, Slg. 1966, 458, 487; Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in den Rechtssachen T-6/92 und T-52/92, Reinarz/Kommission, Slg. 1993, II-1047, Randnr. 57).

274 In den ersten beiden Absätzen der Leitlinien hat die Kommission Folgendes angekündigt: "Die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze sollen dazu beitragen, die Transparenz und Objektivität der Entscheidungen der Kommission sowohl gegenüber den Unternehmen als auch gegenüber dem Gerichtshof zu erhöhen, sowie den Ermessensspielraum bekräftigen, der vom Gesetzgeber der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen innerhalb der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes der Unternehmen eingeräumt wurde.... Das neue Verfahren für die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beruht auf folgendem Schema..." Folglich enthalten die Leitlinien - auch wenn sie nicht die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung darstellen, die auf den Artikeln 3 und 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 beruht - eine allgemeine und abstrakte Regelung des Verfahrens, das sich die Kommission zur Ermittlung der in der Entscheidung festgesetzten Geldbußen auferlegt hatte, und schaffen damit Rechtssicherheit für die Unternehmen.

275 Überdies ist unstreitig, dass die Kommission die Geldbuße der Klägerin anhand der allgemeinen Methode festgesetzt hat, die sie sich in ihren Leitlinien auferlegt hatte (siehe oben, Randnr. 222).

276 Somit besteht im vorliegenden Fall ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem allgemeinen Rechtsakt, um den es sich bei den Leitlinien handelt. Da die Klägerin nicht die Nichtigerklärung der Leitlinien als des allgemeinen Rechtsakts verlangen konnte, können diese Gegenstand einer Einrede der Rechtswidrigkeit sein.

277 In diesem Zusammenhang ist auf die obigen Ausführungen in den Randnummern 223 bis 232 zu verweisen, nach denen die Kommission, als sie in ihren Leitlinien ankündigte, welche Methode sie bei der Berechnung von Geldbußen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 anwenden will, innerhalb des durch diese Bestimmung gesteckten rechtlichen Rahmens geblieben ist.

278 Entgegen der Behauptung der Klägerin ist die Kommission bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen anhand von Schwere und Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung nicht verpflichtet, die Geldbuße ausgehend von Beträgen zu berechnen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhen, oder für den Fall, dass gegen mehrere an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz oder ihren Umsatz auf dem relevanten Produktmarkt zum Ausdruck kommen.

279 Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. die oben in Randnr. 236 genannte Rechtsprechung).

280 Zu den Gesichtspunkten für die Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung können die Menge und der Wert der Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, sowie Größe und Wirtschaftskraft des Unternehmens und damit der Einfluss gehören, den es auf den Markt ausüben konnte. Daraus ergibt sich zum einen, dass bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes herangezogen werden darf, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, und der somit einen Anhaltspunkt für deren Ausmaß liefern kann. Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf und dass die Festsetzung der Geldbußen nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121; Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 94, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 176).

281 Nach der Rechtsprechung ist die Kommission berechtigt, eine Geldbuße anhand der Schwere der Zuwiderhandlung zu berechnen, ohne die verschiedenen Umsatzzahlen der betroffenen Unternehmen zu berücksichtigen. So hat der Gemeinschaftsrichter eine Berechnungsmethode für zulässig erachtet, bei der die Kommission zunächst den Gesamtbetrag der festzusetzenden Geldbußen ermittelt und ihn dann auf die betroffenen Unternehmen aufteilt, wobei sie auf deren Aktivitäten in der fraglichen Branche (Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn. 48 bis 53) oder auf den Umfang ihrer Beteiligung, ihre Rolle im Kartell und ihre jeweilige Bedeutung auf dem Markt, berechnet anhand des durchschnittlichen Marktanteils in einem Referenzzeitraum, abstellt.

282 Folglich ist die Kommission, als sie in ihren Leitlinien eine Methode zur Berechnung der Geldbußen darlegte, die nicht auf dem Umsatz der betroffenen Unternehmen beruht, nicht von der Auslegung des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 durch die Rechtsprechung abgewichen.

283 Auch wenn die Leitlinien nicht vorsehen, dass die Geldbußen anhand des Gesamtumsatzes oder des Umsatzes auf dem relevanten Produktmarkt der betroffenen Unternehmen berechnet werden, schließen sie nicht aus, dass diese Umsätze bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, damit allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gewahrt bleiben und wenn die Umstände es erfordern.

284 Bei der Anwendung der Leitlinien kann der Umsatz der betroffenen Unternehmen eine Rolle spielen, wenn die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber in erheblichem Umfang zu schädigen, und das Erfordernis zu berücksichtigen sind, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, oder wenn der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass Großunternehmen in den meisten Fällen über ausreichende Ressourcen an juristischem und wirtschaftlichem Sachverstand verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind (siehe oben, Randnr. 226). Der Umsatz der betroffenen Unternehmen kann auch bei der Ermittlung des jeweiligen Gewichts und damit der tatsächlichen Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb eine Rolle spielen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von ganz unterschiedlicher Größe beteiligt waren (siehe oben, Randnr. 227). Ferner kann der Umsatz der Unternehmen einen Anhaltspunkt für die eventuell erzielten wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile oder andere besondere Merkmale der Beteiligten an dem Verstoß geben, die je nach den Umständen zu berücksichtigen sind (siehe oben, Randnr. 230).

285 Zudem kann nach den Leitlinien der Grundsatz der Strafgleichheit für die gleiche Verhaltensweise gegebenenfalls dazu führen, dass abgestufte Beträge gegenüber den beteiligten Unternehmen festgesetzt werden, ohne dass dieser Abstufung eine arithmetische Formel zugrunde liegt (Nr. 1 Teil A Absatz 7).

286 Entgegen der Behauptung der Klägerin gehen die Leitlinien nicht über das in der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Maß hinaus. Die Klägerin macht geltend, diese Leitlinien erlaubten es der Kommission, anhand der Schwere der Zuwiderhandlung einen so hohen Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbuße festzusetzen, dass sich im Hinblick darauf, dass die Geldbuße nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 keinesfalls die Obergrenze von 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens übersteigen dürfe, andere Faktoren wie die Dauer oder mildernde oder erschwerende Umstände bisweilen nicht mehr auf die Höhe der Geldbuße auswirken könnten.

287 Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der vorsieht, dass die Kommission Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen kann, ist die Geldbuße, die letztlich gegen ein Unternehmen festgesetzt wird, herabzusetzen, falls sie 10 % von dessen Umsatz übersteigt, unabhängig von Zwischenberechnungen, mit denen Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung getragen werden soll.

288 Folglich verbietet Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 der Kommission nicht, bei ihrer Berechnung einen Zwischenbetrag heranzuziehen, der 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens übersteigt, sofern die gegen dieses Unternehmen letztlich festgesetzte Geldbuße nicht über dieser Obergrenze liegt.

289 Dahin gehen im Übrigen auch die Leitlinien, denn darin heißt es: "Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 darf der Endbetrag der nach diesem Schema ermittelten Geldbuße (Grundbetrag einschließlich der durch die erschwerenden oder mildernden Umstände bedingten prozentualen Auf- oder Abschläge) in keinem Fall 10 % des Gesamtumsatzes der betroffenen Unternehmen übersteigen" (Nr. 5 Buchstabe a).

290 In einem Fall, in dem die Kommission bei ihrer Berechnung einen Zwischenbetrag heranzieht, der 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens übersteigt, kann ihr somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sich bestimmte bei ihrer Berechnung berücksichtigte Faktoren nicht auf den Endbetrag der Geldbuße auswirkten, da dies die Folge des in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 aufgestellten Verbots der Überschreitung von 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens ist.

291 Soweit sich die Klägerin darauf stützt, dass die Leitlinien gegen die Verordnung Nr. 17 verstießen, ist ihre Einrede daher zurückzuweisen.

- Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

292 Die Klägerin wirft der Kommission vor, ihr und den anderen kleinen und mittleren Unternehmen eine Geldbuße auferlegt zu haben, die im Verhältnis zur Geldbuße für ABB ihrem Umsatz und ihrer Größe nicht ausreichend Rechnung trage.

293 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 106/83, Sermide, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und vom 28. Juni 1990 in der Rechtssache C-174/89, Hoche, Slg. 1990, I-2681, Randnr. 25; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309).

294 Im vorliegenden Fall handelt es sich nach Ansicht der Kommission um eine sehr schwere Zuwiderhandlung, für die normalerweise eine Geldbuße von 20 Millionen ECU zu verhängen wäre (Randnr. 165 der Entscheidung).

295 Um der unterschiedlichen Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Rechnung zu tragen, hat die Kommission sie nach ihrer Bedeutung auf dem Markt der Gemeinschaft in vier Kategorien eingeteilt und Anpassungen vorgenommen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, eine wirksame Abschreckung zu gewährleisten (Randnr. 166 Absätze 2 bis 4 der Entscheidung). Aus den Randnummern 168 bis 183 der Entscheidung geht hervor, dass bei den vier Kategorien je nach ihrer Bedeutung spezifische Ausgangspunkte von 20 Millionen, 10 Millionen, 5 Millionen und 1 Million ECU für die Berechnung der Geldbußen gewählt wurden.

296 Zur Ermittlung der Ausgangspunkte für jede dieser Kategorien hat die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichts erläutert, diese Beträge spiegelten die Bedeutung jedes Unternehmens im Fernwärmesektor unter Berücksichtigung seiner Größe und seines Gewichts im Verhältnis zu ABB und im Kontext des Kartells wider. Dabei habe sie nicht nur den Umsatz der Unternehmen auf dem fraglichen Markt, sondern auch die relative Bedeutung berücksichtigt, die die Mitglieder des Kartells ausweislich der nach Anhang 60 der Mitteilung der Beschwerdepunkte innerhalb des Kartells vereinbarten Quoten und der nach den Anhängen 169 bis 171 der Mitteilung der Beschwerdepunkte für 1995 geplanten und erzielten Ergebnisse jedem von ihnen beimäßen.

297 Darüber hinaus hat die Kommission den Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbuße von ABB auf 50 Millionen ECU erhöht, um deren Stellung als einem der größten Industriekonzerne in Europa Rechnung zu tragen (Randnr. 168 der Entscheidung).

298 In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf alle bei der Festlegung der spezifischen Ausgangspunkte berücksichtigten relevanten Faktoren davon auszugehen, dass der Unterschied zwischen den bei der Klägerin und bei ABB gewählten Ausgangspunkten objektiv gerechtfertigt ist. Da die Kommission nicht dafür zu sorgen braucht, dass die Endbeträge der Geldbußen, zu denen ihre Berechnung bei den betroffenen Unternehmen führt, jeden Unterschied bei ihrem Umsatz zum Ausdruck bringen, kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, dass bei ihr ein Ausgangspunkt gewählt worden sei, der am Ende zu einer Geldbuße geführt habe, die gemessen an ihrem Gesamtumsatz höher sei als bei ABB.

299 Soweit sich die Kommission im vorliegenden Fall bei der Bemessung der Geldbußen auf den Umsatz eines Unternehmens auf dem betreffenden Markt gestützt hat, hat das Gericht im Übrigen bereits entschieden, dass sie nicht verpflichtet ist, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung das Verhältnis zwischen dem Gesamtumsatz eines Unternehmens und dem Umsatz bei den Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, zu berücksichtigen (Urteil SCA Holding/Kommission, Randnr. 184). In der vorliegenden Situation, in der sich die Kommission entschieden hat, bei der Beurteilung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung und insbesondere bei der Festlegung der Ausgangspunkte für die Berechnung der Geldbußen eine Reihe relevanter Faktoren zu berücksichtigen, ist sie daher erst recht nicht verpflichtet, den Betrag der Geldbußen anhand des Gesamtumsatzes der betroffenen Unternehmen zu ermitteln.

300 Da sich der bei der Klägerin gewählte Ausgangspunkt objektiv von dem bei ABB gewählten unterscheidet, kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sich bestimmte bei ihrer Berechnung berücksichtigte Faktoren nicht auf den Endbetrag der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße auswirkten, da dies die Folge des in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 aufgestellten Verbots der Überschreitung von 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens ist (siehe oben, Randnr. 290). Im Übrigen ist zu der im Verhältnis zu ABB weniger schwerwiegenden Rolle der Klägerin bei der Zuwiderhandlung festzustellen, dass nach Randnummer 171 der Entscheidung die besondere Rolle von ABB als erschwerender Umstand zu einer Erhöhung ihrer Geldbuße geführt hat.

301 Folglich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Kommission sie bei der Festsetzung ihrer Geldbuße gegenüber ABB oder allgemein die kleinen und mittleren Unternehmen gegenüber einem großen Unternehmen wie ABB benachteiligt hat.

- Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

302 Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass die Klägerin der Kommission erstens vorwirft, ihren Umsatz auf dem relevanten Markt nicht ausreichend berücksichtigt und ihr dadurch eine im Vergleich zu den Unternehmen der dritten Kategorie diskriminierende Geldbuße auferlegt zu haben.

303 Hierzu genügt der Hinweis, dass die Kommission - wie aus der Entscheidung und der von ihr nach einer schriftlichen Frage des Gerichts gegebenen Erläuterung hervorgeht - bei der Festlegung der spezifischen Ausgangspunkte für die Berechnung der Geldbußen eine Reihe von Faktoren berücksichtigt hat, die die Bedeutung jedes Unternehmens in der Fernwärmebranche widerspiegeln und zu denen der Umsatz auf dem relevanten Markt gehört. Allein die Tatsache, dass sich die Kommission in diesem Kontext nicht ausschließlich auf den Umsatz der einzelnen Unternehmen auf dem relevanten Markt gestützt, sondern auch andere die Bedeutung der Unternehmen auf diesem Markt betreffende Faktoren herangezogen hat, kann nicht zu dem Ergebnis führen, dass die Kommission eine unverhältnismäßige Geldbuße verhängt hat. Nach der Rechtsprechung darf weder dem Gesamtumsatz eines Unternehmens noch dem Teil dieses Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden (siehe oben, Randnr. 280).

304 In diesem Zusammenhang kann die Geldbuße der Klägerin nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, da der Ausgangspunkt ihrer Geldbuße nach den von der Kommission bei der Beurteilung der Bedeutung jedes Unternehmens auf dem relevanten Markt herangezogenen Kriterien gerechtfertigt ist. Angesichts der Quote, die der Klägerin im Rahmen des Kartells zugeteilt wurde, und den angestrebten Ergebnissen, wie sie sich aus den Anhängen 60 und 169 bis 171 der Mitteilung der Beschwerdepunkte ergeben, war die Kommission berechtigt, bei ihr einen mindestens doppelt so hohen Ausgangspunkt zu wählen wie bei den Unternehmen der dritten Kategorie.

305 Insoweit kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Kommission sie in Randnummer 175 ihrer Entscheidung als "Einproduktunternehmen" eingestuft hat. Aus diesem Abschnitt ergibt sich, dass damit nur gerechtfertigt werden sollte, weshalb der Ausgangspunkt ihrer Geldbuße niedriger liegt als bei ABB. Die Klägerin hat nicht darzutun vermocht, inwiefern sie durch eine solche Einstufung, falls sie falsch sein sollte, benachteiligt worden wäre.

306 Soweit die Klägerin der Kommission vorwirft, bei der Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ihren Umsatz auf dem relevanten Markt nicht berücksichtigt zu haben, ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der unter dem Umsatz, auf den sich Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bezieht, der Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens zu verstehen ist, da nur dieser einen ungefähren Anhaltspunkt für die Größe und den Einfluss dieses Unternehmens auf den Markt liefern kann (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119; Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-144/89, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1995, II-947, Randnr. 98, und vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 160). Innerhalb der durch diese Bestimmung der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenze kann die Kommission den Umsatz, den sie hinsichtlich des geographischen Gebietes und der betroffenen Produkte als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Geldbuße heranziehen will, frei wählen.

307 Zweitens kann die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht daraus ableiten, dass die Kommission ihre Geldbuße nicht anhand des von ihr auf dem relevanten Markt erzielten Gewinns ermittelt habe. Der Gewinn, den die Unternehmen aus ihrem Verhalten ziehen konnten, gehört zwar zu den Faktoren, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen (Urteile Musique diffusion Française u. a./Kommission, Randnr. 129, und Deutsche Bahn/Kommission, Randnr. 127), und die Kommission kann, soweit sie diesen Gewinn als rechtswidrig ansehen darf, die Geldbußen in einer ihn übersteigenden Höhe festsetzen, doch ist nach gefestigter Rechtsprechung die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (siehe oben, Randnr. 236). Ferner hat die Kommission in ihren Leitlinien angekündigt, dass die von den Beteiligten an dem Verstoß eventuell erzielten wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile zu den objektiven Faktoren gehörten, die "je nach Fall" im Hinblick auf die Anpassung der vorgesehenen Geldbußen zu berücksichtigen sein könnten (siehe oben, Randnr. 230). Da die Kommission den Ausgangspunkt für die gegen die Klägerin zu verhängende Geldbuße anhand eines Bündels von Faktoren festgelegt hat, die ihre Bedeutung auf dem Markt widerspiegeln, kann jedenfalls nicht geltend gemacht werden, sie habe die Vorteile vernachlässigt, die die Klägerin aus der fraglichen Zuwiderhandlung ziehen konnte.

308 Zur Fähigkeit der Klägerin, die Geldbuße zu zahlen, genügt der Hinweis, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteil IAZ u. a./Kommission, Randnrn. 54 und 55; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in den Rechtssachen T-319/94, Fiskeby Board/Kommission, Slg. 1998, II-1331, Randnrn. 75 und 76, und T-348/94, Enso Española/Kommission, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 316). Ebenso sehen die Leitlinien die Berücksichtigung der "tatsächliche[n] Steuerkraft in einem gegebenen sozialen Umfeld" im Hinblick auf die Anpassung der vorgesehenen Geldbußen nur mit der Einschränkung vor, dass dies "je nach Fall" zu geschehen habe (siehe oben, Randnr. 230).

309 Soweit sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stützt, ist ihr Vorbringen daher ebenfalls zurückzuweisen.

310 Somit ist die Rüge eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sowie der Rechtswidrigkeit der Leitlinien in vollem Umfang zurückzuweisen.

D - Zur falschen Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung

1. Vorbringen der Parteien

311 Nach Ansicht der Klägerin war die Kommission nicht berechtigt, die Zwischensumme der Geldbuße wegen der angeblichen Dauer des Kartells von fünf Jahren mit 1,4 zu multiplizieren, denn sie habe nur für relativ kurze Zeit an einem Kartell in Dänemark, das sie 1993 verlassen habe, und an einem umfassenderen Kartell mitgewirkt, das nur wenige Monate bestanden habe, bevor dort die Kooperation völlig zusammengebrochen sei. Für die Berechnung der Dauer ihrer Zuwiderhandlung könne nicht relevant sein, dass ABB die Existenz einer fortgesetzten Zuwiderhandlung eingeräumt habe.

312 Zudem hätte die Tatsache, dass "im Anfangszeitraum die Vorkehrungen unvollständig und von begrenzter Wirkung außerhalb des dänischen Marktes waren", bei der Beurteilung der Dauer des Kartells berücksichtigt werden müssen.

313 Die Beklagte weist darauf hin, dass das Vorbringen der Klägerin auf ein Bestreiten ihrer Mitwirkung an einem fortgesetzten Kartell hinauslaufe. Bei der Festlegung der Dauer der Zuwiderhandlung auf fünf Jahre in Randnummer 170 der Entscheidung habe sie berücksichtigt, dass die Vorkehrungen außerhalb Dänemarks in der Anfangszeit unvollständig gewesen seien.

2. Würdigung durch das Gericht

314 Wie bereits in den Randnummern 99 bis 109 ausgeführt, hat die Kommission die Dauer der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung zutreffend berechnet.

315 Zu dem Umstand, dass die Vorkehrungen innerhalb des Kartells im Anfangszeitraum unvollständig und von begrenzter Wirkung außerhalb des dänischen Marktes waren, genügt die Feststellung, dass die Kommission dies bei der Beurteilung der Dauer der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung gebührend berücksichtigt hat.

316 Daher ist die Rüge zurückzuweisen.

E - Zur falschen Anwendung erschwerender Umstände

1. Vorbringen der Parteien

317 Die Klägerin wendet sich gegen die von der Kommission vorgenommene Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 30 % wegen erschwerender Umstände, insbesondere der bewussten Fortsetzung ihrer Mitwirkung an der Zuwiderhandlung insbesondere nach den von der Kommission durchgeführten Untersuchungen und ihrer angeblichen aktiven Rolle bei den Vergeltungsmaßnahmen gegen Powerpipe. Dabei habe die Kommission im Übrigen keinen der in Nummer 2 ihrer Leitlinien aufgezählten erschwerenden Umstände dargetan.

318 Die Kommission habe die Geldbuße zu Unrecht wegen der Fortsetzung der Zuwiderhandlung nach den Untersuchungen erhöht. Die Fortsetzung der fraglichen Praktiken nach Beginn der Untersuchung der Kommission sei jeder Zuwiderhandlung immanent und könne daher nicht als erschwerender Umstand angesehen werden. Dies werde dadurch bestätigt, dass nach der Entscheidungspraxis der Kommission und ihren eigenen Leitlinien die Nichtfortsetzung der Zuwiderhandlung als mildernder Umstand einzustufen sei. Wenn die frühzeitige Beendigung einer Zuwiderhandlung als mildernder Umstand angesehen werden könne, gebe es keinen Grund, die Fortsetzung der Zuwiderhandlung nach Beginn der Untersuchung als erschwerenden Umstand zu behandeln.

319 Zu den abgestimmten Maßnahmen gegen Powerpipe wiederholt die Klägerin, dass sie an keiner Strafaktion gegen Powerpipe mitgewirkt habe.

320 Die Beklagte weist darauf hin, dass die Liste erschwerender Umstände in den Leitlinien nicht abschließend sei. Deshalb habe sie die Fortsetzung der Zuwiderhandlung als erschwerenden Umstand ansehen dürfen, zumal die Zuwiderhandlungen so schwerwiegend seien, dass keine redliche Person ein solches Verhalten für rechtmäßig halten könne. Schließlich sei die Verantwortung der Klägerin für das abgestimmte Vorgehen gegen Powerpipe in der Entscheidung nachgewiesen worden.

2. Würdigung durch das Gericht

321 Erstens ist zur Liste erschwerender Umstände in den Leitlinien festzustellen, dass diese dort ausdrücklich nur als Beispiele bezeichnet werden.

322 Zur aktiven Rolle der Klägerin bei den Vergeltungsmaßnahmen gegen Powerpipe genügt der Hinweis, dass nach den Feststellungen in den Randnummern 139 bis 164 erwiesen ist, dass die Klägerin schon im Juli 1992 Kontakt zu ABB aufnahm, um das Geschäft von Powerpipe zu schädigen, dass sie sich 1993 mit ABB auf die Abwerbung eines wichtigen Mitarbeiters dieses Unternehmens verständigte und dass sie sich nach dem Treffen am 24. März 1995 bemühte, einen ihrer Lieferanten zur Verzögerung seiner Lieferungen an Powerpipe zu bewegen. Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, ihr als erschwerenden Umstand ihre aktive Rolle bei den Vergeltungsmaßnahmen gegen Powerpipe vorzuwerfen, wobei die führende Rolle von ABB in dieser Angelegenheit im Übrigen anerkannt wurde.

323 Zweitens bestreitet die Klägerin nicht, ihre Zuwiderhandlung nach den Untersuchungen der Kommission fortgesetzt zu haben.

324 Die Tatsache, dass die Beendigung einer Zuwiderhandlung nach dem ersten Tätigwerden der Kommission als mildernder Umstand berücksichtigt werden kann, bedeutet entgegen der Behauptung der Klägerin nicht, dass die Fortsetzung einer Zuwiderhandlung in einer solchen Situation nicht als erschwerender Umstand angesehen werden kann. Die Reaktion eines Unternehmens auf die Einleitung einer Untersuchung seiner Tätigkeiten kann nur unter Heranziehung des speziellen Kontexts des konkreten Falles beurteilt werden. Da die Kommission somit grundsätzlich weder zur Einstufung der Fortsetzung einer Zuwiderhandlung als erschwerender Umstand noch zur Berücksichtigung der Beendigung einer Zuwiderhandlung als mildernder Umstand verpflichtet sein kann, nimmt ihr die Möglichkeit, die Beendigung im Einzelfall als mildernden Umstand zu werten, nicht die Befugnis, die Fortsetzung in einem anderen Fall als erschwerenden Umstand zu behandeln.

325 Daher kann der Rüge nicht gefolgt werden.

F - Zur Nichtberücksichtigung mildernder Umstände

1. Vorbringen der Parteien

326 Die Klägerin wirft der Kommission vor, bestimmte Faktoren nicht berücksichtigt zu haben, die in der Vergangenheit regelmäßig als mildernde Umstände angesehen worden seien; dazu gehöre der auf ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen ausgeübte Druck oder die Einführung einer Politik der Befolgung des Wettbewerbsrechts durch das Unternehmen.

327 Erstens hätte die Kommission berücksichtigen müssen, dass die Klägerin ein mittelgroßes Familienunternehmen sei und somit nicht über das Kapital eines zu einem Konzern gehörenden Unternehmens verfüge, wodurch ihre Fähigkeit zur Zahlung der Geldbuße eingeschränkt worden sei.

328 Zweitens sei sie ständig starkem Druck von ABB ausgesetzt gewesen, die über die Macht und die nötigen Mittel zur Beherrschung der Branche verfügt habe. ABB habe nie verhehlt, dass ihr langfristiges Ziel darin bestehe, die Kontrolle über die Klägerin zu erlangen oder sie wegen der Bedrohung durch ihre preisgünstigere Technologie zu schädigen. Die Klägerin sei daher mehr daran interessiert gewesen, ABB nicht gegen sich aufzubringen, als daran, ein von dieser beherrschtes Kartell mitzutragen. Der von ABB ausgeübte Druck hätte deshalb zugunsten der Klägerin als mildernder Umstand berücksichtigt werden müssen.

329 Entgegen der Behauptung der Beklagten reiche es insoweit nicht aus, diese Umstände bei der Beurteilung der Schwere des Verhaltens von ABB zu berücksichtigen. Die Kommission sei verpflichtet gewesen, bei der individuellen Beurteilung jedes Unternehmens die tatsächlichen Auswirkungen des von ABB ausgeübten Drucks auf das Verhalten der Unternehmen und damit auch der Klägerin zu prüfen. In der Entscheidung hätte jedenfalls berücksichtigt werden müssen, dass die Klägerin eine im Vergleich zu ABB, der Anführerin des Kartells, untergeordnete Rolle gespielt habe.

330 Drittens hätte die Kommission berücksichtigen müssen, dass die Klägerin über eine effizientere Technologie verfüge, die es ihr ermögliche, die Preise zu drücken. Sie habe daher stets mehr Interesse an einer Erhöhung ihrer Marktanteile als am Einfrieren der Marktsituation gehabt. Im EuHP sei sie Opfer von Widerstand gegen die Nutzung ihrer neuen Fertigungstechnik geworden.

331 Das Vorbringen der Beklagten, sie habe diese Situation nicht als mildernden Umstand berücksichtigen können, da die Klägerin keine Beschwerde eingelegt habe, stehe in Widerspruch zum Wortlaut der Mitteilung über Zusammenarbeit.

332 Viertens könne die Mitwirkung der Klägerin am Kartell nur geringe Auswirkungen auf den Markt gehabt haben, da ihre Marktanteile in Dänemark 1991 und 1992 deutlich über den ihr zugewiesenen Anteilen gelegen hätten. Sie habe sich damit in dem nach der Rechtsprechung erforderlichen Umfang von der von den anderen Unternehmen praktizierten Quotenregelung distanziert. Im Übrigen sei sie es gewesen, die das erste Kartell in Dänemark schon im April 1993 beendet habe.

333 Fünftens habe sie den EUHP Ende 1997 verlassen. Die Kooperation im EuHP habe zu dem in der Entscheidung geahndeten Verhalten gehört. Die Kommission hätte bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigen müssen, was zu ihrem Ausscheiden aus dem EuHP geführt habe.

334 Schließlich habe sie im Frühjahr ein internes Programm zur Befolgung des Gemeinschaftsrechts eingeführt, das die Verteilung eines dahin gehenden Leitfadens sowie Vorträge und Gespräche mit ihrem dänischen und deutschen Personal umfasst habe.

335 Die Beklagte trägt vor, keiner der in der Klageschrift aufgezählten Umstände habe als mildernder Umstand berücksichtigt werden müssen.

2. Würdigung durch das Gericht

336 Die Kommission war im vorliegenden Fall zu der Annahme berechtigt, dass in Bezug auf die Klägerin kein mildernder Umstand vorlag.

337 Zunächst kann allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, nicht abgeleitet werden, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun (Urteil Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 368).

338 Ferner kann der Umstand, dass die Klägerin ein mittelgroßes Familienunternehmen ist, keinen mildernden Umstand darstellen. Selbst wenn es einen Zusammenhang zwischen der familiären Verbundenheit der Gesellschafter eines Unternehmens und dessen Solvenz geben sollte, was nicht erwiesen ist, ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, die schlechte Finanzlage eines betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (siehe oben, Randnr. 308).

339 Was den von ABB auf die Klägerin ausgeübten Druck anbelangt, so hätte sie diesen bei den zuständigen Behörden zur Anzeige bringen und bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einlegen können, statt am Kartell teilzunehmen (siehe oben, Randnr. 142). Der Kommission kann jedenfalls nicht vorgeworfen werden, diesen Druck außer Acht gelassen zu haben, denn bei der Ermittlung der gegen ABB zu verhängenden Geldbuße wurde der Druck, den diese auf andere Unternehmen ausübte, um sie zum Kartellbeitritt zu veranlassen, als Gesichtspunkt herangezogen, der zur Erhöhung ihrer Geldbuße führte.

340 Das Gleiche gilt für den Druck, den die übrigen im EuHP vertretenen Unternehmen auf die Klägerin wegen der Nutzung ihrer neuen Technologie ausgeübt haben sollen. Die Klägerin war gerade deshalb, weil sie über eine Technologie verfügte, die Kosteneinsparungen ermöglichte, in einer stärkeren Position, sich den Handlungen des Kartells zu widersetzen und, falls dieses sie an der Nutzung ihrer Technologie gehindert hätte, bei der Kommission Beschwerde einzulegen.

341 Im Übrigen braucht weder nach dem Wortlaut der Mitteilung über Zusammenarbeit noch nach dem Wortlaut der Leitlinien mangels Einlegung einer Beschwerde über die Ausübung von Druck durch Konkurrenzunternehmen die Existenz solchen Drucks als mildernder Umstand berücksichtigt zu werden.

342 Schließlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie im Rahmen des dänischen Kartells die dort vereinbarte Quotenverteilung nicht immer respektiert habe. Dazu heißt es in den Randnummern 36 und 37 der Entscheidung, die Klägerin habe zwar gedroht, das Kartell zu verlassen, ihre Mitwirkung aber nicht beendet, sondern auf diesem Weg versucht, eine höhere Quote zu erhalten. Die Klägerin hat eingeräumt, damals selbst Vorschläge für eine Änderung der Aufteilung der Marktanteile gemacht zu haben (Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte). Zu ihrem Ausscheiden aus dem dänischen Kartell im April 1993 ist auf die Feststellungen in den obigen Randnummern 75 bis 77 zu verweisen, wonach sie nach dem Zerfall des dänischen Kartells noch an Verhandlungen über eine Aufteilung des deutschen Marktes beteiligt war.

343 Unter diesen Umständen war die Kommission zu der Annahme berechtigt, dass sich aus dem Verhalten der Klägerin innerhalb des Kartells kein mildernder Umstand ableiten lasse.

344 Zum Ausscheiden der Klägerin aus dem EuHP Anfang 1997 genügt der Hinweis, dass die Kommission ihr die Kooperation im EuHP nicht als Bestandteil der Zuwiderhandlung zur Last gelegt hat und zudem davon ausgegangen ist, dass die Zuwiderhandlung im Frühjahr 1996 endete, so dass sie nicht als mildernden Umstand zu berücksichtigen brauchte, dass die Klägerin nach Ende des Zeitraums der Zuwiderhandlung aus dem EuHP ausschied.

345 Schließlich kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie die Durchführung eines internen Programms zur Befolgung des Gemeinschaftsrechts durch die Klägerin nicht als mildernden Umstand berücksichtigt hat. Es ist zwar wichtig, dass die Klägerin Maßnahmen ergriffen hat, um künftige erneute Zuwiderhandlungen ihrer Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zu verhindern, doch ändert dies nichts an der Tatsache der Zuwiderhandlung, die vorliegend festgestellt worden ist (vgl. Urteil Hercules Chemicals/Kommission vom 17. Dezember 1991, Randnr. 357). Außerdem zeigt nach der Rechtsprechung die Einführung eines Programms zur Befolgung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zwar, dass das fragliche Unternehmen gewillt ist, künftige Zuwiderhandlungen zu verhindern, und stellt somit einen Faktor dar, der der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgabe erleichtert, die u. a. darin besteht, im Bereich des Wettbewerbs die im Vertrag verankerten Grundsätze anzuwenden und die Unternehmen entsprechend anzuleiten; die bloße Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen die Einführung eines solchen Programms als mildernden Umstand berücksichtigt hat, bedeutet jedoch nicht, dass sie verpflichtet wäre, in einem bestimmten Fall ebenso vorzugehen (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Fiskeby Board/Kommission, Randnr. 83, und in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 417). Dies gilt umso mehr, wenn die fragliche Zuwiderhandlung wie im vorliegenden Fall einen offenkundigen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben a und c EG-Vertrag darstellt.

346 Aus all diesen Gründen ist die Rüge daher zurückzuweisen.

G - Zur fehlerhaften Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit

1. Vorbringen der Parteien

347 Die Klägerin macht erstens geltend, die Verringerung der Geldbuße um 30 % gemäß Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit trage dem Wert ihrer Kooperation mit der Kommission nicht ausreichend Rechnung. Zweitens hätte die Kommission in ihrem Fall die im Entwurf der Mitteilung über Zusammenarbeit aufgestellten Grundsätze und nicht die Bestimmungen der Endfassung dieser Mitteilung anwenden müssen. Drittens hätte wegen Ereignissen nach den Untersuchungen keine Geldbuße gegen sie verhängt werden dürfen.

348 Erstens hätte die Kommission berücksichtigen müssen, dass die Klägerin als erstes Unternehmen die Presse darüber informiert habe, dass sie mit der Kommission bei deren Untersuchung kooperieren werde. Sie habe der Kommission als erstes Unternehmen Informationen und wesentliche Beweise geliefert, u. a. zur Fortsetzung des Kartells nach den Nachprüfungen, von der die Kommission nichts gewusst habe. Bei ihrer systematischen Zusammenarbeit mit der Kommission habe sie sich flexibel gezeigt, indem sie auf ihr Recht auf Akteneinsicht und ihr Recht, sich nicht selbst zu belasten, verzichtet habe. Die Kommission könne ihre Weigerung, die Geldbuße stärker herabzusetzen, nicht allein damit begründen, dass sie erst lange nach Beginn der Untersuchung zu kooperieren begonnen habe, denn Abschnitt D der Mitteilung verlange nur, dass die Kooperation vor der Übersendung der Beschwerdepunkte erfolge.

349 Aufgrund ihrer Kooperation hätte die Geldbuße um mehr als 30 % verringert werden müssen, da sie weit über das bloße Nichtbestreiten des Sachverhalts hinausgegangen sei, das z. B. in der Entscheidung "Karton" zu einer Herabsetzung der Geldbuße um 33 % geführt habe. Im vorliegenden Fall sei die Geldbuße von KE KELIT allein wegen des Nichtbestreitens des Sachverhalts um 20 % verringert worden.

350 Sie hätte mit einer ähnlichen Herabsetzung wie in der Entscheidung "Karton" rechnen dürfen, auf die die Kommission bei der ersten Kontaktaufnahme mit ihr auch Bezug genommen habe. In der Entscheidung 98/247/EGKS der Kommission vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag) (ABl. L 100, S. 55, im Folgenden: Entscheidung "Legierungszuschlag") sei die Geldbuße wegen der Vorlage von Beweisen um 40 % verringert worden, und gegen das Unternehmen, das als erstes Beweise geliefert habe, sei gar keine Geldbuße verhängt worden.

351 Zweitens hätte die Kommission die in ihrem Entwurf der Mitteilung über Zusammenarbeit und nicht die in der Endfassung dieser Mitteilung aufgestellten Grundsätze anwenden müssen. Da diese Endfassung noch nicht veröffentlicht gewesen sei, habe sie die Entscheidung zur Zusammenarbeit mit der Kommission auf der Grundlage des Entwurfs der Mitteilung über Zusammenarbeit und der früheren Praxis der Kommission getroffen. In ihrem Entwurf der Mitteilung über Zusammenarbeit habe die Kommission im Übrigen erklärt, dass sie sich darüber im Klaren sei, dass die Mitteilung berechtigte Erwartungen auslösen werde, auf die sich die Unternehmen berufen könnten, wenn sie der Kommission ein Kartell meldeten.

352 Nach dem Entwurf der Mitteilung über Zusammenarbeit sei die Geldbuße um mindestens 50 % zu ermäßigen, wenn ein Unternehmen nach der Durchführung von Nachprüfungen drei Kriterien erfuelle: Es müsse das erste Unternehmen sein, das mit der Kommission zusammenarbeite, es müsse die Kommission umfassend informieren und zu einer ununterbrochenen Zusammenarbeit bereit sein, und es dürfe kein anderes Unternehmen zur Teilnahme am Kartell gezwungen oder in diesem eine entscheidende Rolle gespielt haben. Der Entwurf der Mitteilung über Zusammenarbeit enthalte somit nicht die in der Endfassung aufgestellte Voraussetzung, dass die Nachprüfungen keine ausreichenden Gründe für die Eröffnung eines Verfahrens im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung geliefert hätten. Der Entwurf der Mitteilung über Zusammenarbeit spiegele insoweit die damalige Praxis der Kommission wider, die insbesondere durch die Entscheidung "Karton" verdeutlicht werde, in der die Geldbußen der Unternehmen um zwei Drittel herabgesetzt worden seien, weil sie Beweise geliefert hätten, die die Notwendigkeit für die Kommission, auf Indizienbeweise zurückzugreifen, verringert und andere Unternehmen beeinflusst hätten, die sonst möglicherweise weiterhin die Zuwiderhandlung abgestritten hätten.

353 Selbst wenn die Kommission berechtigt gewesen sein sollte, die Endfassung ihrer Mitteilung anzuwenden und im Fall der Klägerin Abschnitt D dieser Mitteilung heranzuziehen, sei nicht ersichtlich, weshalb ihr nicht die höchstmögliche Herabsetzung um 50 % zuteil geworden sei.

354 Drittens hätte wegen der rechtswidrigen Handlungen nach den Untersuchungen keine Geldbuße gegen sie verhängt werden dürfen, da sie die Kommission über derartige Handlungen informiert habe, von denen diese nach eigenen Angaben bis dahin nichts gewusst habe. Sowohl der Entwurf der Mitteilung über Zusammenarbeit als auch die Endfassung sähen in Abschnitt B vor, dass ein Unternehmen, das der Kommission ein ihr nicht bekanntes Kartell melde, Anspruch auf eine ganz erhebliche Ermäßigung oder sogar - so der Entwurf der Mitteilung - auf völligen Erlass der Geldbuße habe.

355 Im vorliegenden Fall sei die Geldbuße nur in geringem Umfang herabgesetzt worden, da der der Kommission zur Kenntnis gelangte Sachverhalt bereits zu einer Erhöhung der Geldbuße wegen der längeren Dauer der Zuwiderhandlung und zu einer weiteren, im Wesentlichen auf der Schwere der Zuwiderhandlung beruhenden Erhöhung um 30 % geführt habe.

356 Die Beklagte trägt vor, sie habe von dem ihr bei der Anwendung ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit zustehenden Ermessen in zulässiger und angemessener Weise Gebrauch gemacht. Nach Abschnitt D der Mitteilung habe die Unterstützung durch die Klägerin nur eine Ermäßigung um 30 % gerechtfertigt, da sie mit ihrer Zusammenarbeit nicht vor Erhalt eines Auskunftsverlangens begonnen habe. Die Klägerin habe auch nicht dargetan, dass die Abschnitte B oder C dieser Mitteilung anwendbar seien. Die Kommission könne jedenfalls nicht von der Endfassung ihrer Mitteilung abweichen, da sie sich an die von ihr selbst öffentlich angekündigte Politik halten müsse.

357 Da sie insoweit angesichts der Vielzahl zu berücksichtigender Faktoren über ein weites Ermessen verfüge, habe die Klägerin keine berechtigte Erwartung wegen einer speziellen Ermäßigung in früheren Fällen wie der Entscheidung "Karton" hegen dürfen. Der Fall der Klägerin sei auch nicht mit dem der Unternehmen vergleichbar, die in der Entscheidung "Legierungszuschlag" Ermäßigungen von 40 % erhalten hätten. Das auf die Ermäßigung von 20 % bei KE KELIT gestützte Argument könnte allenfalls zu einer Erhöhung der gegen diese festgesetzten Geldbuße führen.

358 Die Klägerin könne sich jedenfalls nicht auf Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit stützen, um Immunität in Bezug auf die Verstöße nach der Einleitung der Untersuchung zu verlangen. Die Fortsetzung der Zuwiderhandlung unter diesen Umständen sei vielmehr so anstößig, dass sich die Kommission veranlasst gesehen habe, die Geldbuße zur Abschreckung zu erhöhen.

2. Würdigung durch das Gericht

359 Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit festgelegt, unter welchen Voraussetzungen gegen Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, keine oder niedrigere Geldbußen festgesetzt werden können (vgl. Abschnitt A 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit).

360 In Abschnitt E 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit heißt es, diese habe berechtigte Erwartungen geweckt, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden wollten, berufen würden. Angesichts des berechtigten Vertrauens, das die zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereiten Unternehmen aus dieser Mitteilung ableiten konnten, war die Kommission daher verpflichtet, sich bei der Beurteilung der Kooperation der Klägerin im Rahmen der Bemessung ihrer Geldbuße an die Mitteilung zu halten.

361 Die Klägerin kann dagegen nicht geltend machen, dass die Kommission in ihrem Fall die im Entwurf der Mitteilung angekündigten Kriterien hätte anwenden müssen. Wie oben in Randnummer 246 ausgeführt, konnte dieser Entwurf, mit dem die Unternehmen darauf aufmerksam gemacht wurden, dass die Kommission eine Mitteilung zur Kooperation der Unternehmen bei der Ermittlung oder Verfolgung von Zuwiderhandlungen erlassen wollte, für sich genommen kein Vertrauen darauf begründen, dass die darin enthaltenen Kriterien tatsächlich angenommen und dann angewandt werden. Jedes andere Ergebnis hätte die unerwünschte Auswirkung, dass die Kommission davon abgehalten würde, Entwürfe von Mitteilungen zu veröffentlichen, um Stellungnahmen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu erhalten.

362 Zur Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit auf den Fall der Klägerin ist festzustellen, dass dieser weder in den Anwendungsbereich von Abschnitt B der Mitteilung fällt, der Fälle betrifft, in denen ein Unternehmen der Kommission eine geheime Absprache anzeigt, bevor diese eine Nachprüfung vorgenommen hat (und in denen die Geldbuße um mindestens 75 % herabgesetzt werden kann), noch in den Anwendungsbereich von Abschnitt C der Mitteilung, der sich auf ein Unternehmen bezieht, das eine geheime Absprache anzeigt, nachdem die Kommission eine Nachprüfung vorgenommen hat, die keine ausreichenden Gründe für die Eröffnung eines Verfahrens im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung geliefert hat (dann kann die Geldbuße um 50 % bis 75 % herabgesetzt werden).

363 Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit sieht Folgendes vor: "Arbeitet ein Unternehmen mit der Kommission zusammen, ohne dass es alle [in den Abschnitten B und C genannten] Voraussetzungen erfuellt, so wird die Höhe der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 10 bis 50 % niedriger festgesetzt." Weiter heißt es dort:

"Dies gilt insbesondere, wenn

- ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen;

- ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet."

364 Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Kommission - die anerkannt hat, dass die Klägerin ihr freiwillig Unterlagen vorlegte, die in erheblichem Maße zur Ermittlung wichtiger Gesichtspunkte des Falles beitrugen, insbesondere der Tatsache, dass die Teilnehmer beschlossen hatten, das Kartell auch nach Beginn der Untersuchungen fortzuführen, was von der Kommission zwar vermutet wurde, wofür sie jedoch keine Beweise hatte (Randnr. 177 der Entscheidung) - ihre Geldbuße über die ihr gewährten 30 % hinaus hätte herabsetzen müssen.

365 Wie die Kommission in Randnummer 177 ihrer Entscheidung ausführt, gaben die Auskunftsverlangen der Klägerin Gelegenheit, die Beweise für die Zuwiderhandlung zu übermitteln. Hierzu ergibt sich aus der Entscheidung, dass die Kommission in Bezug auf die von ABB angebotene Zusammenarbeit die Ansicht vertrat, dass ABB die nach Abschnitt D mögliche Verringerung um 50 % nicht zugestanden werden könne, da sie erst zur Zusammenarbeit bereit gewesen sei, nachdem die Kommission eingehende Auskunftsersuchen versandt habe (Randnr. 174 Absätze 3 und 4). Folglich war die Kommission nicht bereit, die Geldbuße um 50 % herabzusetzen, wenn das fragliche Unternehmen ihr nicht vor Erhalt eines Auskunftsverlangens Informationen übermittelt hatte. Die Klägerin hat der Kommission aber unstreitig erst nach Erhalt eines solchen Auskunftsverlangens Unterlagen zur Verfügung gestellt.

366 Zum Vergleich des vorliegenden Falles mit der früheren Praxis der Kommission ist festzustellen, dass allein aus der Tatsache, dass die Kommission in früheren Entscheidungen bei einem bestimmten Verhalten die Geldbuße in bestimmtem Umfang herabgesetzt hat, nicht abgeleitet werden kann, dass sie verpflichtet wäre, bei der Beurteilung eines ähnlichen Verhaltens im Rahmen eines späteren Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Herabsetzung vorzunehmen (siehe oben, Randnr. 244).

367 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Geldbuße von KE KELIT um 20 % herabgesetzt worden sei, weil diese den ihr zur Last gelegten Sachverhalt nicht bestritten habe. Selbst wenn man unterstellt, dass die Kommission die Geldbuße dieses Unternehmens zu stark herabgesetzt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteile SCA Holding/Kommission, Randnr. 160, und Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 334).

368 Auch für die Zeit nach der Einleitung der Untersuchung, in der die Zuwiderhandlung fortgesetzt wurde und für die die Klägerin der Kommission Beweise geliefert hat, kann sie keine stärkere Herabsetzung verlangen. Da diese Fortsetzung des Kartells einen untrennbaren Aspekt der Zuwiderhandlung darstellt, konnte diese im Rahmen der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit nur als Ganzes beurteilt werden. Da die Klägerin die Voraussetzungen für die Anwendung der Abschnitte B und C dieser Mitteilung nicht erfuellte, war ihr Verhalten anhand von Abschnitt D zu würdigen.

369 Schließlich war die Kommission berechtigt, die Fortsetzung der Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen außer bei der Berechnung der Dauer der Zuwiderhandlung auch als erschwerenden Umstand zu berücksichtigen, da ein solches Verhalten von der besonderen Entschlossenheit der Kartellteilnehmer zeugte, ihre Zuwiderhandlung trotz der Gefahr der Verhängung einer Sanktion fortzusetzen.

370 Unter diesen Umständen hat die Kommission bei der Anwendung ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit keinen rechtlichen oder tatsächlichen Fehler begangen. Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

IV - Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht bei der Bemessung der Geldbuße

A - Vorbringen der Parteien

371 Die Klägerin wirft der Kommission vor, gegen die Begründungspflicht verstoßen zu haben, da sie nicht für Transparenz bei der Berechnungsmethode der Geldbuße gesorgt habe. Sie habe keine Erläuterungen dazu gegeben, dass die Geldbuße anhand absoluter, vom Umsatz der Unternehmen unabhängiger und über der rechtlich zulässigen Obergrenze liegender Ausgangsbeträge ermittelt worden sei. Sie habe nicht erläutert, wie sie die Schwere der Zuwiderhandlung bei den beteiligten kleinen und mittleren Unternehmen beurteilt habe. Insbesondere habe sie nicht angegeben, weshalb sie von ihrer früheren Praxis abgewichen sei, die Geldbußen proportional zum Umsatz auf dem relevanten Markt festzusetzen.

372 Zudem habe die Beklagte dadurch gegen die Begründungspflicht verstoßen, dass sie ihre neuen Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen ohne jede Rechtfertigung rückwirkend angewandt habe.

373 Ein weiterer Verstoß gegen diese Pflicht bestehe darin, dass die Kommission von ihrer früheren Praxis, Nachsicht zu üben, und ihrem Entwurf der Mitteilung über Zusammenarbeit, in dem u. a. diese Nachsicht zum Ausdruck komme, abgewichen sei und stattdessen eine andere, in der Endfassung der Mitteilung über Zusammenarbeit verankerte Politik angewandt habe.

374 Darüber hinaus habe die Kommission durch die Außerachtlassung aller von der Klägerin geltend gemachter mildernder Umstände gegen ihre Begründungspflicht verstoßen. Selbst wenn die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, die von der Klägerin aufgezählten Umstände zu berücksichtigen, hätte sie erläutern müssen, weshalb sie diesen Faktoren keine Beachtung geschenkt habe.

375 Die Beklagte weist darauf hin, dass die Klägerin in ihrem die Begründungspflicht betreffenden Klagegrund lediglich Argumente, mit denen sie bereits eine angebliche Diskriminierung gerügt habe, unter einem anderen Aspekt präsentiere.

376 Das Vorbringen der Klägerin zur angeblich unzureichenden Begründung sei jedenfalls sowohl hinsichtlich der "rückwirkenden" Anwendung der neuen Leitlinien als auch in Bezug auf die gerügte Abweichung der Kommission von ihrem Entwurf der Mitteilung über Zusammenarbeit unbegründet. Schließlich habe es, da die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, bestimmte Umstände als mildernde Umstände zu berücksichtigen, insoweit keiner Begründung bedurft.

B - Würdigung durch das Gericht

377 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den beanstandeten Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63).

378 Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt werden, so ist bei der Ermittlung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

379 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in ihrer Entscheidung zunächst allgemeine Feststellungen zur Schwere der fraglichen Zuwiderhandlung getroffen und die besonderen Aspekte des Kartells dargestellt, auf deren Grundlage sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es sich hier um einen sehr schweren Verstoß handele, für den die voraussichtlichen Geldbußen mindestens 20 Millionen ECU betragen dürften (Randnrn. 164 und 165 der Entscheidung). Sodann führt sie aus, dass dieser Betrag anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit der Urheber der Verstöße, den Wettbewerb in erheblichem Umfang zu schädigen, und des Erfordernisses, eine hinreichend abschreckende Geldbuße festzusetzen, anzupassen sei (Randnr. 166 der Entscheidung). Ferner kündigt sie an, dass sie bei der Festsetzung der Geldbußen erschwerende oder mildernde Umstände berücksichtigen und erwägen werde, ob die Mitteilung über Zusammenarbeit auf die jeweiligen Unternehmen Anwendung finden könne (Randnr. 167 der Entscheidung).

380 Zu der gegen die Klägerin festzusetzenden Geldbuße weist die Kommission anschließend darauf hin, dass der Ausgangspunkt für ihre Geldbuße wegen der Schwere ihrer Zuwiderhandlung unter Berücksichtigung ihrer Stellung als zweitgrößter europäischer Hersteller von vorgedämmten Rohren und der Tatsache, dass es sich bei ihr im Wesentlichen um ein Einproduktunternehmen handele, auf 10 Millionen ECU anzupassen sei (Randnr. 175 Absätze 1 und 2 der Entscheidung). Weiter gibt sie an, wie die Geldbuße der Klägerin anhand der Dauer der Zuwiderhandlung zu gewichten ist (Randnr. 175 Absatz 3 der Entscheidung).

381 Sodann führt die Kommission aus, der Grundbetrag der Geldbuße der Klägerin sei wegen des erheblich erschwerenden Faktors der bewussten Fortsetzung ihrer Mitwirkung an der Zuwiderhandlung nach den Untersuchungen sowie des weiteren erschwerenden Umstands ihrer aktiven Rolle - wenn auch nicht auf derselben Stufe wie ABB - bei den Vergeltungsmaßnahmen gegen Powerpipe zu erhöhen (Randnr. 176 Absätze 1 und 2 der Entscheidung). Ein mildernder Umstand liege nicht vor; die Klägerin sei zwar möglicherweise von ABB unter Druck gesetzt worden, aber ihre Behauptung, gegen ihren Willen in das Kartell gedrängt worden zu sein, sei eine erhebliche Übertreibung (Randnr. 176 Absatz 3 der Entscheidung). Da der Endbetrag der nach diesem Schema ermittelten Geldbuße gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in keinem Fall 10 % des Gesamtumsatzes der Klägerin übersteigen dürfe, sei die Geldbuße auf 12 700 000 ECU festzusetzen (Randnr. 176 Absatz 4 der Entscheidung).

382 Schließlich sei die Geldbuße der Klägerin nach der Mitteilung über Zusammenarbeit um 30 % zu verringern, da sie freiwillig Unterlagen vorgelegt habe, die in erheblichem Maß zur Ermittlung wichtiger Gesichtspunkte des Falles beigetragen hätten, insbesondere der Tatsache, dass die Teilnehmer beschlossen hätten, das Kartell auch nach Beginn der Untersuchungen fortzuführen, was von der Kommission zwar vermutet worden sei, wofür sie jedoch keine Beweise gehabt habe (Randnr. 177 der Entscheidung).

383 Bei einer Auslegung der Entscheidung im Licht des jedem Adressaten zur Last gelegten Sachverhalts enthalten ihre Randnummern 164 bis 167 und 175 bis 177 ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten, die bei der Beurteilung von Schwere und Dauer der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-248/98 P, KNP BT/Kommission, Slg. 2000, I-9641, Randnr. 43).

384 Unter diesen Umständen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, die Höhe des Grund- und Endbetrags der Geldbuße der Klägerin oder den Umfang der Herabsetzung wegen ihrer Zusammenarbeit nicht genauer begründet zu haben, zumal im letztgenannten Punkt der Umfang der Zusammenarbeit unter Bezugnahme auf Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit dargestellt wird.

385 Selbst wenn man unterstellt, dass in der Entscheidung eine erhebliche Erhöhung des Niveaus der Geldbuße im Vergleich zu früheren Entscheidungen vorgenommen wird, hat die Kommission die Erwägungen, die sie veranlassten, die Geldbuße der Klägerin in dieser Höhe festzusetzen, ganz deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74, Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnr. 31).

386 Die Klägerin kann der Kommission auch nicht vorwerfen, ihre Berechnung der Geldbuße nicht anhand der als mildernde Umstände geltend gemachten Faktoren begründet zu haben.

387 Da die Kommission in ihrer Entscheidung ausgeführt hat, dass sie bei der Klägerin keinen mildernden Umstand berücksichtigt habe, hat sie alle nötigen Angaben geliefert, anhand deren die Klägerin erkennen konnte, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht.

388 Im Übrigen ist die Kommission zwar nach Artikel 190 EG-Vertrag verpflichtet, in den Gründen ihrer Entscheidungen die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlass veranlasst haben; diese Bestimmung zwingt sie jedoch nicht, auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens behandelt wurden (Urteile Michelin/Kommission, Randnrn. 14 und 15, und Fiskeby Board/Kommission, Randnr. 127).

389 Was den auf die Klägerin ausgeübten Druck anbelangt, so hat die Kommission jedenfalls in Randnummer 176 Absatz 3 der Entscheidung die Gründe genannt, aus denen sie diesen Druck nicht als einen zur Herabsetzung der Geldbuße führenden Umstand berücksichtigt hat.

390 Schließlich kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, den rechtlichen Rahmen des vorliegenden Falles und insbesondere die Anwendung der neuen Leitlinien oder der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht verdeutlicht zu haben. In der Begründung brauchen nicht alle einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Artikel 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63). Da die Kommission nach der Veröffentlichung ihrer Leitlinien und ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit verpflichtet war, sich bei der Bemessung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln daran zu halten (siehe oben, Randnrn. 245 und 274), brauchte sie nicht anzugeben, ob und aus welchen Gründen sie dies bei der Bemessung der Geldbuße der Klägerin tat.

391 Folglich ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht zurückzuweisen.

V - Zum fünften Klagegrund: überhöhter Zinssatz der Geldbuße

A - Vorbringen der Parteien

392 Die Klägerin trägt vor, der in Artikel 4 der Entscheidung für Verzugszinsen festgelegte Satz von 7,5 % - der von der Europäischen Zentralbank in ihren Ecu-Geschäften am ersten Arbeitstag des Monats, in dem die Entscheidung erlassen wurde, angewandte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten - sei überhöht. Er übe unangemessenen Druck auf sie aus, um sie zu zwingen, die Geldbußen rasch zu zahlen, obwohl sie über gute rechtliche Gründe für eine Anfechtung der Entscheidung zu verfügen glaube. Der Zinssatz müsse deshalb auf ein angemessenes Maß herabgesetzt werden.

393 Generalanwalt Fennelly habe in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P (Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge u. a./Kommission, Slg. 2000, I-1365, I-1371) ausgeführt, dass der Zinssatz nicht so hoch sein dürfe, dass er die Unternehmen zwinge, Geldbußen sofort zu zahlen, und dass ein ohne jede Erläuterung auferlegter Zuschlag von 3,5 Prozentpunkten zu einem bereits hohen Satz nicht akzeptabel sei.

394 Die Beklagte weist darauf hin, dass sie das Recht habe, einen so hohen Satz zu wählen, dass die Unternehmen davon abgehalten würden, die Zahlung der Geldbuße zu verzögern. Angesichts der aktuellen Sätze der Geschäftsbanken sei ein Satz von 7,5 % völlig angemessen gewesen und habe sich im Rahmen ihres Ermessensspielraums bewegt.

B - Würdigung durch das Gericht

395 Die Erhebung von Verzugszinsen auf Geldbußen für Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstoßen, gewährleistet die praktische Wirksamkeit des Vertrages. Diese Zinsen stärken die Befugnisse der Kommission im Rahmen der ihr durch Artikel 89 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 85 EG) übertragenen Aufgabe, auf die Verwirklichung der Wettbewerbsregeln zu achten, und sorgen dafür, dass die Vorschriften des Vertrages nicht durch einseitiges Verhalten von Unternehmen unterlaufen werden, die die Zahlung der gegen sie festgesetzten Geldbußen hinauszögern. Hätte die Kommission nicht das Recht, neben Geldbußen auch Verzugszinsen zu verlangen, so wären Unternehmen, die die Zahlung ihrer Geldbußen hinauszögern, gegenüber denen im Vorteil, die ihre Geldbußen zum festgesetzten Fälligkeitstermin zahlen (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1995 in der Rechtssache T-275/94, CB/Kommission, Slg. 1995, II-2169, Randnrn. 48 und 49).

396 Würde das Gemeinschaftsrecht Maßnahmen zum Ausgleich des Vorteils, den ein Unternehmen aus der verspäteten Zahlung einer Geldbuße ziehen kann, nicht zulassen, so schüfe dies einen Anreiz zur Erhebung offensichtlich unbegründeter Klagen, deren ausschließliches Ziel darin bestuende, die Zahlung der Geldbuße zu verzögern (Urteil AEG/Kommission, Randnr. 141).

397 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Kommission mit der Auferlegung eines Zinssatzes von 7,5 % - des von der Europäischen Zentralbank in ihren Ecu-Geschäften am ersten Arbeitstag des Monats, in dem die Entscheidung erlassen wurde, angewandten Zinssatzes zuzüglich 3,5 Prozentpunkten - das ihr bei der Wahl der Höhe der Verzugszinsen zustehende Ermessen nicht überschritten hat.

398 Der Zinssatz darf zwar nicht so hoch sein, dass er die Unternehmen effektiv zwingen würde, Geldbußen sofort zu zahlen, selbst wenn sie der Auffassung sind, dass sie gute Gründe haben, die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission anzugreifen; die Kommission darf jedoch eine Bezugsgröße wählen, die über dem üblichen durchschnittlichen Marktzins liegt, soweit dies erforderlich ist, um hinhaltenden Maßnahmen vorzubeugen (Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in den Rechtssachen Compagnie maritime belge u. a./Kommission, Nr. 190).

399 Da die Kommission bei der Festlegung des Satzes der Verzugszinsen keinen Ermessensfehler begangen hat, ist der Klagegrund, dass dieser Satz überhöht sei, zurückzuweisen.

400 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

401 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem dahin gehenden Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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