Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: T-230/00
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 EG und 82 EG, EG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 EG und 82 EG Art. 15 Abs. 2
EG Art. 81 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kommission darf von Regeln, die sie sich selbst gegeben hat, nicht abweichen. Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung heranziehen möchte, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie selbst für sich festgelegt hat, halten muss.

( vgl. Randnrn. 38, 89 )

2. Zu den Gesichtspunkten für die Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft können je nach Fall die Menge und der Wert der Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens und damit der Einfluss gehören, den dieses auf den Markt ausüben konnte. Daraus ergibt sich zum einen, dass bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes herangezogen werden darf, der aus dem Verkauf der Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, und der somit einen Anhaltspunkt für deren Ausmaß liefern kann. Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann.

( vgl. Randnr. 44 )

3. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbußen umfasst die Untersuchung des tatsächlichen Vermögens der belangten Unternehmen, spürbaren Schaden auf einem bestimmten Markt anzurichten, eine Beurteilung der tatsächlichen Bedeutung dieser Unternehmen auf dem betroffenen Markt, d. h. ihres Einflusses auf diesen Markt. Zu diesem Zweck sind die Anteile eines Unternehmens an dem betroffenen Markt von Bedeutung, sein Gesamtumsatz dagegen nicht.

( vgl. Randnr. 49 )

4. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängten Geldbußen besteht die Beurteilung des jeweiligen Gewichts und damit der tatsächlichen Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens, die die Kommission nunmehr nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, vornehmen muss, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ausgangsbeträge der Geldbuße gewichtet werden müssen, weil es sich um einen Verstoß handelt, an dem mehrere Unternehmen beteiligt sind (Kartell), die von sehr unterschiedlicher Größe sind, darin, dass das Ausmaß der Zuwiderhandlung jedes einzelnen Unternehmens und nicht die Bedeutung des Unternehmens gemessen an Größe oder Wirtschaftskraft ermittelt wird. Insoweit kann der Teil des Umsatzes, der mit dem Absatz von Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern. Insbesondere ist der Umsatz, der mit den Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise waren, ein objektives Kriterium, das zutreffend angibt, wie schädlich sich diese Verhaltensweise auf den normalen Wettbewerb auswirkt.

( vgl. Randnrn. 50, 52 )

5. Eine Mitwirkung an der von der Kommission eingeleiteten Untersuchung einer etwaigen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, die nicht über das hinausgeht, wozu die Unternehmen nach Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet sind, rechtfertigt keine Herabsetzung der Geldbuße. Eine Herabsetzung der Geldbuße ist aber gerechtfertigt, wenn das Unternehmen Auskünfte gegeben hat, die weit über das hinausgehen, was die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 verlangen kann.

Dass ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 an das mitwirkende Unternehmen ergangen ist, kann nicht den Ausschlag dafür geben, eine erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße um 50 % bis 75 % nach Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit auszuschließen, zumal ein solches Verlangen eine weniger zwingende Handlung ist als eine Nachprüfung aufgrund einer Entscheidung, die ihrerseits wiederum nicht zwangsläufig die Anwendung von Abschnitt C ausschließt, wenn sie keine ausreichenden Gründe für die Eröffnung eines Verfahrens im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln liefert.

( vgl. Randnrn. 136-137, 140-141 )

6. In Anbetracht des Wortlauts der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, sind die wegen erschwerender oder mildernder Umstände festgesetzten prozentualen Erhöhungen oder Herabsetzungen an dem nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelten Grundbetrag der Geldbuße vorzunehmen und nicht an dem Betrag einer zuvor wegen der Dauer der Zuwiderhandlung erfolgten Erhöhung oder an dem Betrag, der aus einer ersten Erhöhung oder Herabsetzung wegen eines erschwerenden oder mildernden Umstands resultiert. Diese Methode zur Berechnung der Geldbußen gewährleistet die Gleichbehandlung verschiedener Unternehmen, die am selben Kartell beteiligt sind.

( vgl. Randnr. 152 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2003. - Daesang Corp. und Sewon Europe GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Kartell - Lysin - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der Höhe von Geldbußen - Umsatz - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens. - Rechtssache T-230/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-230/00

Daesang Corp. mit Sitz in Seoul (Südkorea),

Sewon Europe GmbH mit Sitz in Eschborn (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und S. Reinart und A. Kmiecik, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und R. Lyal als Bevollmächtigte im Beistand von J. Flynn, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Herabsetzung der Geldbuße, die die Kommission in der Entscheidung 2001/418/EG vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.545/F3 - Aminosäuren) gegen die Klägerinnen verhängt hat (ABl. 2001, L 152, S. 24),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

1 Die Klägerinnen, die Daesang Corp. (nachfolgend: Daesang) und ihre europäische Tochtergesellschaft Sewon Europe GmbH (nachfolgend: Sewon Europe) sind im Sektor Futtermittel- und Aminosäurenherstellung tätig. Die Ende 1997 gegründete Daesang ist ein koreanisches Unternehmen, das aus dem Zusammenschluss der Miwon Corp. Ltd mit der Daesang Industrial Ltd, vormals Sewon Corp. Ltd (nachfolgend: Sewon Corp.), hervorging. Im ersten Halbjahr 1998 übertrug Daesang ihr weltweites Lysingeschäft auf ein anderes Unternehmen.

2 Lysin ist die wichtigste Aminosäure, die im Tierfutter zu Ernährungszwecken verwendet wird. Synthetisches Lysin wird als Zusatzstoff in Futtermitteln verwendet, die nicht genug natürliches Lysin enthalten, z. B. Getreide, um es Ernährungsfachleuten zu erlauben, Futtermittel auf Proteinbasis zusammenzustellen, die dem Ernährungsbedarf der Tiere entsprechen. Futtermittel, denen synthetisches Lysin beigefügt wird, können auch Futtermittel ersetzen, die, wie z. B. Sojabohnen, im Naturzustand ausreichend Lysin enthalten.

3 1995 wurden nach einer geheimen Untersuchung durch das Federal Bureau of Investigation in den Vereinigten Staaten die Geschäftsräume mehrerer auf dem Lysinmarkt tätiger Unternehmen durchsucht. Im August und Oktober 1996 wurde den Unternehmen Archer Daniels Midland Co. (nachfolgend: ADM Company), Kyowa Hakko Kogyo Co. Ltd, Sewon Corp., Cheil Jedang Corp. (nachfolgend: Cheil) und Ajinomoto Co. Inc. von den amerikanischen Behörden vorgeworfen, von Juni 1992 bis Juni 1995 ein Kartell gebildet zu haben, das die Lysinpreise festgesetzt und die Verkaufsmengen für Lysin zugeteilt habe. Nach Abmachungen mit dem amerikanischen Justizministerium verhängte der mit der Sache befasste Richter Geldbußen gegen diese Unternehmen, und zwar jeweils in Höhe von 10 Millionen USD gegen die Kyowa Hakko Kogyo und die Ajinomoto Co. Inc., in Höhe von 70 Millionen USD gegen die ADM Company und in Höhe von 1,25 Millionen USD gegen die Cheil. Die gegen die Sewon Corp. verhängte Geldbuße belief sich nach deren Angaben auf 328 000 USD. Außerdem wurden drei Geschäftsführer der ADM Company wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell zu Haft- und Geldstrafen verurteilt.

4 Im Juli 1996 bot die Ajinomoto der Kommission auf der Grundlage der Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, nachfolgend: Mitteilung über Zusammenarbeit) ihre Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Bestehens eines Kartells auf dem Lysinmarkt und seiner Auswirkungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an.

5 Am 11. und 12. Juni 1997 führte die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) Nachprüfungen in den europäischen Niederlassungen der ADM Company und der Kyowa Hakko Europe GmbH durch. Danach ließen die Kyowa Hakko Kogyo und die Kyowa Hakko Europe erkennen, dass sie mit der Kommission zusammenarbeiten wollten, und gaben ihr bestimmte Auskünfte, u. a. zum Ablauf der Zusammenkünfte der Lysinhersteller.

6 Am 28. Juli 1997 richtete die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an die ADM Company und ihre europäische Tochtergesellschaft Archer Daniels Midland Ingredients Ltd (nachfolgend: ADM Ingredients), an die Sewon Corp. und die Sewon Europe (nachfolgend zusammen: Sewon) sowie an die Cheil Auskunftsverlangen betreffend ihr Verhalten auf dem Aminosäuremarkt und die in diesen Auskunftsverlangen bezeichneten Kartellzusammenkünfte. Als Antwort darauf teilte Sewon mit, sie sei zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereit. Sie legte Protokolle der Zusammenkünfte der Lysinhersteller vor und gab Auskunft über Zusammenkünfte, die im Auskunftsverlangen der Kommission nicht bezeichnet waren. In der Folge lieferte sie noch zusätzliche Informationen.

7 Am 30. Oktober 1998 sandte die Kommission auf der Grundlage der ihr übermittelten Informationen den Klägerinnen und den übrigen betroffenen Unternehmen, d. h. der ADM Company und der ADM Ingredients (nachfolgend zusammen: ADM), der Ajinomoto und ihrer europäischen Tochtergesellschaft Eurolysine SA (nachfolgend zusammen: Ajinomoto), der Kyowa Hakko Kogyo und ihrer europäischen Tochtergesellschaft Kyowa Hakko Europe (nachfolgend zusammen: Kyowa) und der Cheil, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens über den EWR (nachfolgend: EWR-Abkommen). Darin warf sie den Unternehmen vor, von September 1990 (Ajinomoto, Kyowa und Sewon), März 1991 (Cheil) und Juni 1992 (ADM) bis Juni 1995 die Lysinpreise im EWR sowie Verkaufsmengen für diesen Markt festgesetzt und Informationen über ihre Verkaufsmengen ausgetauscht zu haben.

8 Nach Anhörung der betroffenen Unternehmen am 1. März 1999 sandte die Kommission ihnen am 17. August 1999 eine zusätzliche Mitteilung von Beschwerdepunkten bezüglich der Dauer des Kartells, die von den Klägerinnen am 8. Oktober 1999 beantwortet wurde.

9 Nach Abschluss des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung 2001/418/EG vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.545/F3 - Aminosäuren) (ABl. 2001, L 152, S. 24, nachfolgend: Entscheidung). Die Entscheidung wurde der Daesang und der Sewon Europe am 19. bzw. am 28. Juni 2000 zugestellt.

10 Die Entscheidung enthält folgende Bestimmungen:

Artikel 1

[ADM Company] und [ihre] europäische Tochtergesellschaft [ADM Ingredients], Ajinomoto Company Incorporated und [ihre] europäische Tochtergesellschaft Eurolysine SA, Kyowa Hakko Kogyo Company Limited und [ihre] europäische Tochtergesellschaft Kyowa Hakko Europe GmbH, [Daesang] und [ihre] europäische Tochtergesellschaft [Sewon Europe] sowie [Cheil] haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie an Vereinbarungen über Preise, Absatzmengen und den Austausch von Informationen über Verkaufsmengen von synthetischem Lysin für das Gebiet des gesamten EWR teilgenommen haben.

Der Verstoß war für die einzelnen Unternehmen von folgender Dauer:

a) im Fall von [ADM Company] und von [ADM Ingredients]: vom 23. Juni 1992 bis 27. Juni 1995,

b) im Fall von Ajinomoto Company Incorporated und Eurolysine SA: zumindest ab Juli 1990 bis 27. [Juni] 1995,

c) im Fall von Kyowa Hakko Kogyo Company Limited und Kyowa Hakko Europe GmbH: zumindest ab Juli 1990 bis 27. Juni 1995,

d) im Fall von [Daesang] und [Sewon Europe]: zumindest ab Juli 1990 bis 27. Juni 1995 und

e) im Fall der [Cheil]: ab 27. August 1992 bis 27. Juni 1995.

Artikel 2

Gegen die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden für die darin festgestellten Verstöße folgende Geldbußen festgesetzt:

a) [ADM Company] und

[ADM Ingredients]

(gesamtschuldnerisch haftbar): 47 300 000 EUR

b) Ajinomoto Company Incorporated und

Eurolysine SA

(gesamtschuldnerisch haftbar): 28 300 000 EUR

c) Kyowa Hakko Kogyo Company Limited und

Kyowa Hakko Europe GmbH

(gesamtschuldnerisch haftbar): 13 200 000 EUR

d) [Daesang] und

[Sewon Europe]

(gesamtschuldnerisch haftbar): 8 900 000 EUR

und

e) [Cheil]: 12 200 000 EUR

..."

11 Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission in der Entscheidung die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, nachfolgend: Leitlinien), beschriebene Vorgehensweise und die Mitteilung über Zusammenarbeit an.

12 Als Erstes wurde der nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelte Grundbetrag der Geldbuße für die Klägerinnen auf 21 Millionen Euro festgesetzt. Für Ajinomoto, ADM, Kyowa und die Cheil wurde er auf 42, 39, 21 und 19,5 Millionen Euro festgesetzt (314. Begründungserwägung der Entscheidung).

13 Bei der Festsetzung des nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelten Ausgangsbetrags der Geldbußen ging die Kommission zunächst davon aus, dass die betroffenen Unternehmen eine Zuwiderhandlung begangen hatten, die in Anbetracht ihrer Art, ihrer konkreten Auswirkung auf den Lysinmarkt im EWR und des Umfangs des räumlich relevanten Marktes besonders schwer war. Da sie auf der Grundlage des jeweiligen Gesamtumsatzes der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Jahr des Zeitraums der Zuwiderhandlung zu der Auffassung gelangte, dass erhebliche Unterschiede in der Größe dieser Unternehmen beständen, ging sie differenziert vor. Der Ausgangsbetrag der Geldbußen wurde daher gegenüber ADM und Ajinomoto auf 30 Millionen Euro und gegenüber Kyowa, der Cheil und den Klägerinnen auf 15 Millionen Euro festgesetzt (305. Begründungserwägung der Entscheidung).

14 Zur Berücksichtigung der Dauer der von jedem Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung und zur Bestimmung des Grundbetrags der jeweiligen Geldbuße wurde der so ermittelte Ausgangsbetrag um 10 % jährlich erhöht, d. h. um 30 % bei ADM und der Cheil und um 40 % bei Ajinomoto, Kyowa und den Klägerinnen (313. Begründungserwägung der Entscheidung).

15 Als Zweites wurden wegen erschwerender Umstände die Grundbeträge der Geldbußen gegen ADM und Ajinomoto wegen deren Führungsrolle bei der Zuwiderhandlung jeweils um 50 % erhöht, d. h. um 19,5 Millionen Euro für ADM und um 21 Millionen Euro für Ajinomoto (356. Begründungserwägung der Entscheidung).

16 Als Drittes setzte die Kommission wegen mildernder Umstände die aufgrund der Dauer der Zuwiderhandlung vorgenommene Erhöhung der Geldbuße gegen die Klägerinnen um 20 % herab, weil Sewon seit Anfang 1995 eine passive Rolle in dem Kartell gespielt habe (365. Begründungserwägung der Entscheidung). Außerdem setzte sie die Grundbeträge der Geldbußen gegen sämtliche beteiligten Unternehmen um 10 % herab, weil alle die Zuwiderhandlung mit dem ersten Eingreifen einer öffentlichen Behörde beendet hätten (384. Begründungserwägung der Entscheidung).

17 Als Viertes nahm die Kommission eine spürbare Senkung" des Betrages der Geldbußen im Sinne von Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit vor. In diesem Rahmen gewährte sie Ajinomoto und den Klägerinnen eine Herabsetzung der Geldbuße, die gegen diese Unternehmen festgesetzt worden wäre, wenn sie nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätten, um 50 %, Kyowa und der Cheil eine Herabsetzung um 30 % und schließlich ADM eine Herabsetzung um 10 % (431., 432. und 435. Begründungserwägung der Entscheidung).

Verfahren und Anträge der Parteien

18 Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 30. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

19 Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, schriftlich verschiedene Fragen zu beantworten. Die Beklagte ist dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

20 Die Parteien haben in der Sitzung vom 25. April 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

21 Die Klägerinnen beantragen,

- den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten gesamtschuldnerisch aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

23 Die Klage ist in vier Hauptrügen gegliedert. Erstens werfen die Klägerinnen der Kommission vor, den Betrag der Geldbuße auf der Grundlage der in den Leitlinien aufgestellten Kriterien berechnet zu haben. Zweitens beanstanden sie, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht den maßgeblichen Umsatz herangezogen habe. Drittens machen sie geltend, die Kommission habe bestimmte mildernde Umstände außer Acht gelassen. Viertens rügen sie schließlich, dass die Kommission ihre Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens nicht richtig gewürdigt habe.

24 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen die in Abschnitt II B der Klageschrift ausgeführte Rüge der angeblich rückwirkenden Anwendung der Leitlinien zurückgenommen; das Gericht hat dies in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen.

Zum im Rahmen der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigten Umsatz

Vorbringen der Parteien

25 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags der Geldbuße unter Berücksichtigung der Schwere der Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen.

- Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

26 Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, sie habe den anhand der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelten Ausgangsbetrag der Geldbuße unter Berücksichtigung des weltweiten Umsatzes von Sewon anstatt lediglich des Umsatzes aus dem Lysinverkauf im EWR festgesetzt. In der unterbliebenen Berücksichtigung des letztgenannten Umsatzes liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da der Ausgangsbetrag der Geldbuße im vorliegenden Fall 100 % des gesamten Lysinverkaufs von Sewon im EWR im Jahr 1995 ausmache.

27 Die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es für die Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße auf den Umsatz aus dem Verkauf des Erzeugnisses, das Gegenstand der Zuwiderhandlung auf dem räumlich relevanten Markt gewesen sei, nicht ankomme (318. Begründungserwägung der Entscheidung). Damit habe sie gegen den in Artikel 5 EG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, nach dem Maßnahmen zu treffen seien, die nicht über das für die Erreichung des verfolgten Zieles erforderliche Maß hinausgingen.

28 Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 121) ergebe sich, dass der Gesamtumsatz für die Ermittlung des Betrages der Geldbuße unerheblich sei und ein geringer Umsatz aus dem Verkauf des Erzeugnisses, auf das sich die Zuwiderhandlung bezogen habe, berücksichtigt werden müsse. Dies werde durch das Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92 (Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549) bestätigt, in dem der Betrag der Geldbuße herabgesetzt worden sei, um dem im Verhältnis zum Gesamtabsatz geringen Umsatz aus den Verkäufen des von der Zuwiderhandlung betroffenen Erzeugnisses Rechnung zu tragen.

29 Die Nichtberücksichtigung des Umsatzes aus dem Verkauf des Erzeugnisses, das Gegenstand der Zuwiderhandlung auf dem räumlich relevanten Markt gewesen sei, führe dazu, dass das tatsächliche Ausmaß der Zuwiderhandlung bei der Ermittlung des Grundbetrags der Geldbuße außer Acht gelassen werde. Keiner der berücksichtigten Faktoren erlaube es nämlich, die Auswirkungen der Zuwiderhandlung zu beurteilen. Zunächst unterscheide sich das Kriterium der Art der Zuwiderhandlung, obwohl es von Bedeutung sei, von dem des Ausmaßes der Zuwiderhandlung. Sodann werde in der Entscheidung, obgleich darin die Auswirkungen des Kartells auf die Hersteller angesprochen würden (291. bis 296. Begründungserwägung), insoweit keine Quantifizierung vorgenommen, was ein Eingehen auf den Umfang der Transaktionen mit dem fraglichen Erzeugnis erfordert hätte. Ferner werde in der Entscheidung ausgeführt, dass sich die Zuwiderhandlung auf den EWR-Markt erstreckt habe (297. Begründungserwägung), die Zahl der von einem Kartell betroffenen Länder gebe jedoch nicht zwangsläufig Aufschluss über dessen Auswirkung. Auch der Größenvergleich zwischen Sewon und den übrigen Kartellmitgliedern erlaube es nicht, dem Ausmaß Rechnung zu tragen, in dem sich die Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb ausgewirkt habe.

- Zur Heranziehung eines falschen Umsatzwerts und zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

30 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe sich beim Größenvergleich der betroffenen Unternehmen zwecks Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen anhand der Schwere der Zuwiderhandlung (303. bis 305. Begründungserwägung der Entscheidung) bei Sewon auf einen falschen Umsatzwert gestützt, was zu einer Benachteiligung von Sewon geführt habe.

31 Der Gesamtumsatz von Sewon habe nicht, wie von der Kommission ausweislich der ersten Spalte der Tabelle in der 304. Begründungserwägung der Entscheidung zugrunde gelegt, 946 Millionen Euro im Jahr 1995, sondern nur 295 Millionen Euro betragen.

32 Da der Umsatz von Sewon dreimal niedriger gewesen sei als angegeben, sei der von der Kommission vorgenommene Vergleich offensichtlich falsch. Insbesondere mache der weltweite Umsatz von Sewon nur 10 % des Umsatzes von Kyowa und 15 % des Umsatzes der Cheil aus, obwohl diese Unternehmen als ähnlich groß angesehen worden seien.

33 Eine differenzierte Behandlung, die diese Größenunterschiede widerspiegele, hätte es somit erfordert, Sewon in eine dritte Unternehmenskategorie einzuordnen. So entspreche der wegen der Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzte Ausgangsbetrag der Geldbuße gegen Sewon 50 % des Ausgangsbetrags bei ADM und Ajinomoto, während Sewon auf der Grundlage der 1995 erzielten Gesamtumsätze nur 2 % der Größe von ADM und 6 % der Größe von Ajinomoto erreiche. Außerdem entspreche der Ausgangsbetrag der Geldbuße gegen Sewon etwa 5 % ihres Gesamtumsatzes im Jahr 1995, gegenüber 0,5 % bei Kyowa und 0,79 % bei der Cheil.

34 In ihrer Erwiderung bringen die Klägerinnen vor, die Aussage der Kommission in der Klagebeantwortung, sie habe sich bei dem umstrittenen Vergleich auf den tatsächlichen Gesamtumsatz von Sewon in Höhe von 227 Millionen Euro gestützt, sei schwer nachvollziehbar. Dieser Umsatz mache nämlich 8 % des Umsatzes von Kyowa und 12 % des Umsatzes der Cheil aus. Selbst wenn sich die Kommission wirklich auf diesen Umsatz gestützt haben sollte, wäre die Behandlung von Sewon dennoch diskriminierend.

35 Das Vorbringen der Kommission, dass der Umsatz von Sewon aus dem Lysinverkauf im EWR im Jahr 1995 jedenfalls mit den Umsätzen von Cheil und Kyowa vergleichbar sei, sei eine nachträgliche Begründung, von deren Heranziehung die Kommission selbst in der Entscheidung abgesehen habe.

36 Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, der anhand der Schwere der Zuwiderhandlung ermittelte Grundbetrag der Geldbuße sei weder unverhältnismäßig noch diskriminierend. Der Betrag der Geldbuße müsse außerdem nicht anhand des Umsatzes im EWR, sondern anhand der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung festgesetzt werden.

Würdigung durch das Gericht

- Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

37 Die Kommission verfügt nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen im Rahmen der Verordnung Nr. 17 über ein Ermessen, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln zu beachten (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59, vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 53, und vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127). Die wirksame Anwendung dieser Regeln verlangt, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen - gegebenenfalls durch dessen Anhebung - jederzeit den Erfordernissen der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik anpassen kann (siehe in diesem Sinne Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109).

38 In der Entscheidung hat die Kommission die Höhe der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße unter Anwendung der Berechnungsmethode ermittelt, die sie sich in den Leitlinien vorgeschrieben hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission von Regeln, die sie sich selbst gegeben hat, nicht abweichen (siehe Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 53, bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-51/92 P, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1999, I-4235, und die dort zitierte Rechtsprechung). Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranziehen möchte, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie selbst für sich festgelegt hat, halten muss (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 57, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 89).

39 Nach den Leitlinien wählt die Kommission als Ausgangspunkt bei der Berechnung der Geldbußen einen anhand der Schwere des Verstoßes ermittelten Betrag (nachfolgend: allgemeiner Ausgangsbetrag). Die Schwere der Zuwiderhandlung wird anhand einer Reihe von Umständen ermittelt, von denen die Kommission einige nunmehr zwingend berücksichtigen muss.

40 Die Leitlinien sehen insoweit vor, dass neben der Art des Verstoßes, seinen konkreten Auswirkungen auf den Markt sowie dessen räumlichem Umfang die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße zu berücksichtigen ist, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, und dass die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen ist, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Nr. 1 Teil A Absatz 4).

41 Darüber hinaus kann auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Großunternehmen besser imstande sind, zu erkennen, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen zu gewärtigen sind (Nr. 1 Teil A Absatz 5).

42 In Fällen, in denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, z. B. bei Kartellen, kann es angebracht sein, den allgemeinen Ausgangsbetrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangsbetrag dem spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (nachfolgend: spezifischer Ausgangsbetrag) (Nr. 1 Teil A Absatz 6).

43 Die Leitlinien sehen zwar nicht vor, dass die Höhe von Geldbußen anhand des Gesamtumsatzes oder des Umsatzes der Unternehmen auf dem betreffenden Markt berechnet wird. Sie schließen jedoch auch nicht aus, dass diese Umsätze bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, damit die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gewahrt bleiben und wenn die Umstände es erfordern. Insbesondere kann der Umsatz eine Rolle spielen, wenn es um die Berücksichtigung der verschiedenen oben in den Randnummern 40 bis 42 angeführten Umstände geht (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnrn. 283 und 284).

44 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung zu den Gesichtspunkten für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung je nach Fall die Menge und der Wert der Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens und damit der Einfluss gehören können, den dieses auf den Markt ausüben konnte. Daraus ergibt sich zum einen, dass bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes herangezogen werden darf, der aus dem Verkauf der Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen hat, und der somit einen Anhaltspunkt für deren Ausmaß liefern kann. Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121, Parker Pen/Kommission, Randnr. 94, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 176).

45 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Entscheidung, dass die Kommission bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags der Geldbuße zunächst die Art der Zuwiderhandlung, ihre konkreten Auswirkungen auf den Markt und dessen räumlichen Umfang berücksichtigt hat. Sodann hat die Kommission ausgeführt, dass im Rahmen der gebotenen differenzierten Behandlung der Unternehmen das tatsächliche Vermögen der beteiligten Unternehmen..., spürbaren Schaden im Lysinmarkt im EWR anzurichten", sowie die Abschreckungswirkung der Geldbuße und die jeweilige Größe dieser Unternehmen zu berücksichtigen seien. Bei der Beurteilung dieser Umstände hat sich die Kommission auf den Gesamtumsatz jedes der betreffenden Unternehmen im letzten Jahr der Zuwiderhandlung gestützt, da sie annahm, dass auf diese Weise die tatsächlichen Ressourcen und die Bedeutung der beteiligten Unternehmen in den von ihrem unrechtmäßigen Verhalten betroffenen Märkten veranschlagt werden können" (304. Begründungserwägung der Entscheidung).

46 Die Klägerinnen werfen der Kommission gerade vor, dass sie den vorstehend genannten Umsatz statt des Umsatzes aus dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses im EWR berücksichtigt habe.

47 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission angesichts einer gewissen Unklarheit, die sich aus der Lektüre der Entscheidung in Verbindung mit den Schriftsätzen der Beklagten im vorliegenden Verfahren ergibt, in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Frage des Gerichts erläutert hat, dass sie nicht nur den Gesamtumsatz" der betreffenden Unternehmen, der sich auf deren Tätigkeiten insgesamt bezieht, sondern auch den weltweiten Umsatz auf dem Lysinmarkt berücksichtigt habe; beide Umsatztypen finden sich in einer Tabelle in der 304. Begründungserwägung der Entscheidung. Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission nach der 318. Begründungserwägung der Entscheidung die wirtschaftliche Bedeutung der von der Zuwiderhandlung erfassten unternehmerischen Tätigkeiten in ihren Schlussfolgerungen zur Schwere der Zuwiderhandlung entsprechend berücksichtigt" hat.

48 Die Kommission hat jedoch unstreitig nicht den Umsatz berücksichtigt, den die fraglichen Unternehmen auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt , d. h. dem Lysinmarkt im EWR, erzielt haben.

49 Was jedoch die Untersuchung des tatsächliche[n] Vermögen[s] der beteiligten Unternehmen..., spürbaren Schaden im Lysinmarkt im EWR anzurichten", (304. Begründungserwägung der Entscheidung) betrifft, die eine Beurteilung der tatsächlichen Bedeutung dieser Unternehmen auf dem betroffenen Markt, d. h. ihres Einflusses auf diesen Markt, umfasst, so spiegelt der Gesamtumsatz die Verhältnisse nicht genau wider. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass ein mächtiges Unternehmen mit vielen verschiedenen Geschäftsbereichen auf einem Markt für spezifische Erzeugnisse wie dem Lysinmarkt nur untergeordnet präsent ist. Genauso wenig kann ausgeschlossen werden, dass ein Unternehmen, das eine wichtige Stellung auf einem außerhalb der Gemeinschaft gelegenen räumlichen Markt hat, auf dem Gemeinschaftsmarkt oder im EWR nur über eine schwache Stellung verfügt. In derartigen Fällen bedeutet der bloße Umstand, dass das betreffende Unternehmen einen hohen Gesamtumsatz erzielt, nicht zwangsläufig, dass es einen entscheidenden Einfluss auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt ausübt. Der Gerichtshof hat daher in seinem Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P (Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 139) hervorgehoben, dass die Marktanteile eines Unternehmens zwar nicht entscheidend für die Schlussfolgerung sein können, dass ein Unternehmen einer mächtigen Wirtschaftseinheit angehört, dass sie aber relevant für die Bestimmung des Einflusses sind, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte. Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch weder die mengenmäßig ausgedrückten Anteile der fraglichen Unternehmen an dem betroffenen Markt (dem Lysinmarkt im EWR) noch auch nur ihren Umsatz auf diesem Markt berücksichtigt, was es angesichts des Fehlens von Drittherstellern erlaubt hätte, die relative Bedeutung jedes Unternehmens auf dem betreffenden Markt dadurch zu ermitteln, dass die jeweiligen, wertmäßig ausgedrückten Marktanteile mittelbar sichtbar gemacht werden (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1985 in den Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie/Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnr. 99).

50 Im Übrigen geht aus der Entscheidung keine ausdrückliche Bezugnahme der Kommission darauf hervor, dass sie das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb" berücksichtigt hätte; eine solche Beurteilung muss sie nunmehr nach den Leitlinien vornehmen, wenn sie wie im vorliegenden Fall der Auffassung ist, dass die Ausgangsbeträge der Geldbuße gewichtet werden müssen, weil es sich um einen Verstoß handelt, an dem mehrere Unternehmen beteiligt sind (Kartell), die von sehr unterschiedlicher Größe sind (siehe Nummer 1 Teil A Absatz 6 der Leitlinien).

51 Der Hinweis in der Entscheidung (letzter Satz der 304. Begründungserwägung) auf die [tatsächliche] Bedeutung der... Unternehmen" ist nicht geeignet, diese Lücke zu schließen.

52 Die Beurteilung des jeweiligen Gewichts und damit der tatsächlichen Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens besteht nämlich in Wirklichkeit darin, dass das Ausmaß der Zuwiderhandlung jedes einzelnen Unternehmens und nicht die Bedeutung des Unternehmens gemessen an Größe oder Wirtschaftskraft ermittelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 369) kann der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern. Insbesondere ist, wie das Gericht festgestellt hat, der Umsatz, der mit den Erzeugnissen erzielt wurde, die Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise waren, ein objektives Kriterium, das zutreffend angibt, wie schädlich sich diese Verhaltensweise auf den normalen Wettbewerb auswirkt (siehe Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-151/94, British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-629, Randnr. 643).

53 Demnach hat die Kommission, als sie sich auf den weltweiten Umsatz von Sewon stützte, ohne den Umsatz auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt, d. h. dem Lysinmarkt im EWR, zu berücksichtigen, Nummer 1 Teil A Absätze 4 und 6 der Leitlinien missachtet.

54 Unter diesen Umständen muss das Gericht prüfen, ob die Nichtberücksichtigung des Umsatzes auf dem betroffenen Markt und die daraus folgende Missachtung der Leitlinien im vorliegenden Fall dazu geführt haben, dass die Kommission bei der Festsetzung des Betrages der Geldbuße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße, die anhand der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 aufgestellten Kriterien der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung festgesetzt wurde, unter die dem Gericht durch Artikel 17 dieser Verordnung übertragene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung fällt.

55 Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass der auf 15 Millionen Euro festgesetzte spezifische Ausgangsbetrag der Geldbuße unverhältnismäßig sei, da er dem Umsatz gleichkomme, den Sewon im letzten Jahr der Zuwiderhandlung auf dem Lysinmarkt im EWR erzielt habe.

56 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass dem Umstand allein, dass der spezifische Ausgangsbetrag der Geldbuße dem auf dem betroffenen Markt erzielten Umsatz entspricht, keine Aussagekraft zukommt. Dieser Betrag von 15 Millionen Euro stellt nämlich nur einen Zwischenbetrag dar, der später bei Anwendung der in den Leitlinien festgelegten Methode nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung und der festgestellten erschwerenden oder mildernden Umstände angepasst wird.

57 Zweitens sind die Art der Zuwiderhandlung, ihre konkreten Auswirkungen, der räumliche Umfang des betroffenen Marktes, die erforderliche Abschreckungskraft der Geldbuße und die Größe der betreffenden Unternehmen Kriterien, die einen solchen Zwischenbetrag rechtfertigen können und hier auch von der Kommission berücksichtigt wurden. Die Beklagte ist zu Recht von einem besonders schweren" Verstoß ausgegangen, da Sewon an einer horizontalen Absprache beteiligt war, mit der Preisziele und Verkaufsquoten festgesetzt und ein System zum Austausch von Informationen über die Verkaufsmengen errichtet werden sollten und die konkrete Auswirkungen auf den Lysinmarkt im EWR hatte, nämlich eine künstliche Preiserhöhung und eine Beschränkung der Verkaufsmengen. Was die Größe der Unternehmen und die Abschreckungskraft der Geldbußen anbelangt, ist festzustellen, dass sich die Kommission zu Recht auf den jeweiligen Gesamtumsatz der betreffenden Unternehmen gestützt hat. Nach der Rechtsprechung ist es nämlich der Gesamtumsatz, der einen Anhaltspunkt für die Größe eines Unternehmens (siehe in diesem Sinne Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121) und seine Wirtschaftskraft liefert, die ausschlaggebend für die Beurteilung der Abschreckungskraft einer Geldbuße gegen das Unternehmen ist.

58 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der gegenüber den Klägerinnen angesetzte Betrag von 15 Millionen Euro deutlich unter der Untergrenze von 20 Millionen Euro liegt, die in den Leitlinien normalerweise für diesen Typ eines besonders schweren Verstoßes vorgesehen ist (siehe Nummer 1 Teil A Absatz 2 dritter Gedankenstrich).

59 Die Klägerinnen stützen ihr Vorbringen ausdrücklich auch auf das Urteil Parker Pen/Kommission, in dem das Gericht dem Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der Begründung stattgegeben hat, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass der mit den von der Zuwiderhandlung betroffenen Erzeugnissen erzielte Umsatz im Verhältnis zum Gesamtabsatz des betreffenden Unternehmens vergleichsweise gering war; dies hat eine Herabsetzung des Betrages der Geldbuße gerechtfertigt (Randnrn. 94 und 95).

60 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Gerichts im Urteil Parker Pen/Kommission die Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße und nicht wie hier ihres Ausgangsbetrags im Hinblick auf die Schwere der Zuwiderhandlung betrifft.

61 Nimmt man die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an, ist sodann daran zu erinnern, dass das Gericht im Rahmen der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung dafür zuständig ist, zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann aber die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnrn. 53 bis 55) wie z. B. hier den in der Entscheidung nicht berücksichtigten Umsatz, den Sewon auf dem Lysinmarkt im EWR erzielt hat.

62 Insoweit ist festzustellen, dass der Vergleich der verschiedenen Umsätze von Sewon im Jahr 1995 zweierlei erkennen lässt. Einerseits kann zwar der Umsatz aus dem Verkauf von Lysin im EWR im Verhältnis zum Gesamtumsatz als gering angesehen werden, da er nur 5 % davon ausmacht. Andererseits wird aber deutlich, dass der Umsatz aus dem Verkauf von Lysin im EWR einen relativ bedeutenden Teil des Umsatzes auf dem Weltmarkt für Lysin ausmacht, nämlich mehr als 22 %.

63 Da der Lysinabsatz im EWR somit keinen geringen, sondern einen bedeutenden Teil des Umsatzes auf dem Lysinweltmarkt ausmacht, kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, zumal der Ausgangsbetrag der Geldbuße nicht nur auf der Grundlage eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs ermittelt wurde, sondern auch auf der Grundlage des im betreffenden Sektor erzielten Umsatzes und weiterer erheblicher Umstände wie der Art der Zuwiderhandlung, ihrer konkreten Auswirkungen auf den Markt, des Umfangs des betroffenen Marktes, der notwendigen Abschreckungskraft der Sanktion sowie der Größe und der Wirtschaftskraft der Unternehmen.

64 In Anbetracht der vorstehenden Gründe hält das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Ausgangsbetrag der Geldbuße, der unter Berücksichtigung der Schwere der von Sewon begangenen Zuwiderhandlung ermittelt wurde, für angemessen; da die Missachtung der Leitlinien durch die Kommission im vorliegenden Fall nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geführt hat, ist die entsprechende Rüge der Klägerinnen somit zurückzuweisen.

- Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

65 Bei der Festsetzung des Betrages von Geldbußen darf die Kommission nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz missachten, einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der nach ständiger Rechtsprechung nur dann verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (siehe Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309, und die dort zitierte Rechtsprechung).

66 Im Einklang mit diesem Grundsatz sieht Nummer 1 Teil A Absatz 6 der Leitlinien vor, dass bei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, die Ausgangsbeträge der Geldbußen gewichtet werden können, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren.

67 Nach Nummer 1 Teil A Absatz 7 der Leitlinien kann somit der Grundsatz der Strafgleichheit für die gleiche Verhaltensweise gegebenenfalls dazu führen, dass unterschiedliche Beträge gegenüber den beteiligten Unternehmen festgesetzt werden, wobei dieser Abstufung keine arithmetische Formel zugrunde liegt.

68 In der Entscheidung (303. und 304. Begründungserwägung) war die Kommission der Ansicht, es beständen erhebliche Unterschiede in der Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen. Um das tatsächliche Vermögen der beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen, spürbaren Schaden im Lysinmarkt im EWR anzurichten, und in Anbetracht des Erfordernisses, eine Geldbuße mit hinreichend abschreckender Wirkung festzusetzen, hielt sie es deshalb angesichts der Größe der betreffenden Unternehmen für angemessen, sie in zwei Gruppen aufzuteilen, nämlich einerseits Ajinomoto und ADM, gegenüber denen der Ausgangsbetrag der Geldbuße auf jeweils 30 Millionen Euro festgesetzt wurde, und andererseits Kyowa, Cheil und Sewon, gegenüber denen ein Betrag von jeweils 15 Millionen Euro angesetzt wurde.

69 Anders als mit dem Vorbringen im Rahmen des auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützten Klagegrundes machen die Klägerinnen nunmehr nicht mehr geltend, dass der Umsatz auf dem Lysinmarkt im EWR nicht berücksichtigt worden sei. Sie stützen sich für ihr Vorbringen, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße diskriminierend sei, vielmehr auf den Vergleich der weltweiten Umsätze der am Kartell beteiligten Unternehmen und weisen darauf hin, dass sich der betreffende Umsatz in ihrem Fall 1995 auf 295 Millionen Euro belaufen habe und nicht, wie von der Kommission fälschlicherweise angegeben, auf 946 Millionen Euro.

70 Die Kommission hat eingeräumt, dass der in der Tabelle in der 304. Begründungserwägung der Entscheidung angeführte Gesamtumsatz von Sewon falsch sei, und ausgeführt, dass sie in Wirklichkeit von dem in der 16. Begründungserwägung der Entscheidung genannten Umsatz von Sewon im Jahr 1995, also 227 Millionen Euro, ausgegangen sei; dieser Umsatz liegt unter dem von den Klägerinnen angegebenen Betrag.

71 Zwar ist der Gesamtumsatz von Sewon im Jahr 1995 - ob nun 227 Millionen oder 295 Millionen Euro - in der Tat spürbar niedriger als der von Cheil und Kyowa, mit denen zusammen sie in eine Gruppe eingestuft wurde; dies kann jedoch nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass im vorliegenden Fall der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden wäre.

72 Denn der Vergleich der in der zweiten Spalte der Tabelle in der 304. Begründungserwägung der Entscheidung genannten Umsätze, die die Cheil, Kyowa und Sewon jeweils auf dem Weltmarkt für Lysin erzielt haben, zeigt, dass diese Unternehmen zu Recht in derselben Gruppe zusammengefasst wurden und dass gegen sie zu Recht der gleiche spezifische Ausgangsbetrag festgesetzt wurde.

73 So ist unstreitig, dass Sewon im Jahr 1995 auf dem Lysinweltmarkt einen Umsatz von 67 Millionen Euro erzielte und dieser Umsatz betragsmäßig sehr nahe an dem von Kyowa in Höhe von 73 Millionen Euro und knapp über dem Umsatz der Cheil in Höhe von 40 Millionen oder - nach der 18. Begründungserwägung der Entscheidung - sogar 52 Millionen Euro liegt, wobei die Kommission im vorliegenden Fall gemäß Nummer 1 Teil A Absatz 7 der Leitlinien in Größenordnungen argumentieren durfte, was die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung auch zugestanden haben.

74 Im Übrigen macht die Kommission geltend, die vorgenommene Unterteilung werde auch durch den Vergleich der Umsätze gerechtfertigt, die die betroffenen Unternehmen jeweils auf dem Lysinmarkt im EWR erzielt hätten.

75 Die Kommission hat diese Umsätze in der Entscheidung zwar nicht berücksichtigt, es ist jedoch, wie oben in Randnummer 54 ausgeführt, daran zu erinnern, dass das Gericht dafür zuständig ist, im Rahmen der ihm nach Artikel 229 EG und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann aber die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, wie z. B. hier des Umsatzes, den die betreffenden Unternehmen auf dem Lysinmarkt im EWR erzielt haben (siehe in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, Randnrn. 53 bis 55).

76 Die Berücksichtigung des Umsatzes von Sewon auf dem Lysinmarkt im EWR macht gerade deutlich, dass die Situation weitestgehend der der beiden anderen kleinen" Hersteller, Cheil und Kyowa, gleicht. Während Ajinomoto und ADM 1995 auf diesem Markt Umsätze von 75 bzw. 41 Millionen Euro erzielten (5. und 10. Begründungserwägung der Entscheidung), beliefen sich die Umsätze von Cheil, Kyowa und Sewon auf diesem Markt auf 17, 16 bzw. 15 Millionen Euro. Somit wird erkennbar, dass der Einfluss von Sewon auf den betroffenen Markt dem Einfluss der anderen beiden kleinen" Hersteller, Cheil und Kyowa, vergleichbar war. Angesichts dessen, dass diese Unternehmen alle an derselben Zuwiderhandlung beteiligt waren, ist es gerechtfertigt, dass ihnen gegenüber der gleiche Ausgangsbetrag der Geldbuße festgesetzt wurde.

77 Folglich ist der gegenüber den Klägerinnen festgesetzte Ausgangsbetrag von 15 Millionen Euro nicht diskriminierend.

Zu den mildernden Umständen

Vorbringen der Parteien

78 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission hätte ihnen nach Nummer 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien betreffend die tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen über Verstöße" eine Herabsetzung des Betrages der Geldbuße gewähren müssen, weil Sewon die Preis- und Mengenvereinbarungen in weitaus geringerem Maß durchgeführt habe als die anderen Hersteller.

79 Erstens habe die Kommission die deutlichen Unterschiede nicht berücksichtigt, die es zwischen den Herstellern bei der Durchführung der Preisvereinbarungen gegeben habe. Wie aus der Preisvergleichstabelle (Anlage 6 zur Klageschrift und 47. Begründungserwägung der Entscheidung) hervorgehe, hätten die Preise von Sewon weit unter den vereinbarten Preiszielen und den Preisen der anderen Hersteller gelegen. Insbesondere sei der monatliche Durchschnittspreis von Sewon in Europa während 27 Monaten der niedrigste aller Hersteller gewesen.

80 Die Nichteinhaltung der Preisvereinbarungen durch Sewon werde auch durch zahlreiche Aktenstücke bewiesen. Die Klägerinnen führen insoweit die Kritik an, die Ajinomoto und Kyowa in der Besprechung vom 12. März 1991 in Tokio an Sewon geübt hätten (Anlage 7 zur Klageschrift), die Kritik von Ajinomoto an Sewon in der Besprechung vom 2. November 1992 in Seoul (89. Begründungserwägung der Entscheidung und Anlage 8 zur Klageschrift), den Bericht eines Vertreters von Kyowa vom 20. April 1993 und die Kritik dieses Unternehmens in der Besprechung vom 27. Mai 1993 (Anlagen 9 und 10 zur Klageschrift), ein Fax vom 17. Mai 1994 an Kyowa (Anlage 11 zur Klageschrift), Aussagen, die von ADM im Laufe des Juni 1994 gemacht worden seien (Anlage 12 zur Klageschrift), Erklärungen von Ajinomoto vom 23. November 1994 (Anlage 13 zur Klageschrift) und ein Protokoll von Ajinomoto (Anlage 14 zur Klageschrift).

81 Zweitens habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass Sewon ihre Produktion stetig gesteigert und ihren Absatz maximiert habe, was dazu geführt habe, dass die Vereinbarungen tatsächlich nicht durchgeführt worden seien.

82 Die Kommission habe sich, ohne einen überzeugenden Beweis zu erbringen, in der 378. Begründungserwägung der Entscheidung auf die Feststellung beschränkt, dass die Mengenvereinbarungen eingehalten worden seien. Ihre Auffassung, dass es sich um eine Vereinbarung über Mindestmengen handele, sei im Übrigen schwer verständlich, da diese Art von Absprache im Gegenteil eine Produktionssenkung zwecks Preiserhöhung impliziere. Jedenfalls gehe aus den Akten hervor, dass Sewon vielmehr bestrebt gewesen sei, ihren Absatz zu maximieren. Insoweit berufen sich die Klägerinnen auf eine Steigerung ihres Absatzes in den Jahren 1991 (211. Begründungserwägung der Entscheidung), 1992 und 1993, auf einen internen Bericht, der Sewons Politik einer Produktion bei voller Auslastung bestätige (Anlage 15 zur Klageschrift), und auf die Erklärung eines Vertreters von ADM in einer Besprechung am 23. August 1994 (Anlage 16 zur Klageschrift).

83 Auf das Vorbringen der Kommission, dass die Rolle von Sewon ab 1995 als passiv angesehen worden sei, was ihr bereits zu einer Herabsetzung der Geldbuße um 20 % verholfen habe, erwidern die Klägerinnen, dass nach den Leitlinien die passive Mitwirkung" eines Unternehmens an einem Kartell und die tatsächliche Nichtanwendung" einer Vereinbarung zwei verschiedene Begriffe seien. Folglich könne der Umstand, dass Sewon gegenüber der Betrag der Geldbuße aufgrund ihrer passiven Rolle bei der Verkaufsmengenaufteilung herabgesetzt worden sei, es nicht rechtfertigen, ihr eine Herabsetzung wegen der eingeschränkteren Durchführung der Vereinbarungen zu verwehren.

84 Die Kommission beantragt, das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, und trägt vor, die Nichtdurchführung einer Vereinbarung dürfe nicht mit einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung bei gleichzeitig abweichlerischem Verhalten verwechselt werden und Sewon sei bereits eine Herabsetzung der Geldbuße wegen ihrer passiven Haltung bei der Mengenaufteilung ab 1995 gewährt worden.

Würdigung durch das Gericht

85 Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, ist bei Begehung einer Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 623, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 150), um zu ermitteln, ob bei ihnen erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen.

86 Die Nummern 2 und 3 der Leitlinien sehen eine Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße nach Maßgabe bestimmter erschwerender und mildernder Umstände vor.

87 Insbesondere enthält Nummer 3 der Leitlinien unter der Überschrift Mildernde Umstände" eine nicht abschließende Auflistung von Umständen, die zu einer Verringerung des Grundbetrags der Geldbuße führen können. Genannt werden die passive Mitwirkung eines Unternehmens, die tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen, die Beendigung der Verstöße nach dem ersten Eingreifen der Kommission, der Nachweis berechtigter Zweifel des Unternehmens an der Rechtswidrigkeit seines geahndeten Verhaltens, die fahrlässige Begehung des Verstoßes und die aktive Mitwirkung des Unternehmens an dem Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit.

88 Die Kommission hat insoweit in ihrer Klagebeantwortung auf das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925) verwiesen, in dem das Gericht festgestellt hat, dass es bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbuße nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen ist, dass sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Preisabsprache erwiesen ist, auf dem Markt nicht in der mit seinen Konkurrenten vereinbarten Weise verhalten hat (Randnr. 230).

89 In dem genannten Urteil hat das Gericht eine Entscheidung der Kommission überprüft, die vor Erlass der Leitlinien, die nunmehr ausdrücklich die Berücksichtigung der tatsächlichen Nichtanwendung einer Vereinbarung über einen Verstoß als mildernden Umstand vorsehen, ergangen war und in der deshalb die Leitlinien nicht angewandt worden waren. Wie aber bereits oben in Randnummer 38 ausgeführt worden ist, kann die Kommission nach ständiger Rechtsprechung von Regeln, die sie sich selbst gegeben hat, nicht abweichen. Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranzuziehen beabsichtigt, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss (Urteile AIUFFASS und AKT/Kommission, Randnr. 57, und Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 89).

90 Zu klären bleibt, ob die Kommission im vorliegenden Fall davon ausgehen durfte, dass bei den Klägerinnen kein mildernder Umstand wegen tatsächlicher Nichtanwendung der Vereinbarungen gemäß Nummer 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien vorlag. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob die von den Klägerinnen vorgetragenen Umstände geeignet sind, zu belegen, dass sich Sewon der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem sie ihnen beigetreten war, in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, Randnrn. 4872 bis 4874).

91 Was erstens die angebliche Nichtdurchführung der Preisabsprachen angeht, hat die Kommission in der Entscheidung (376. Begründungserwägung) festgestellt, dass die fraglichen Vereinbarungen Preisziele (oder Zielpreise") betroffen hätten und dass es zur Durchführung derartiger Vereinbarungen nicht erforderlich sei, dass ein dem vereinbarten Preisziel entsprechender Preis angewandt werde, sondern dass sich die Parteien bemühen müssten, sich in Richtung auf ihre Preisziele zu bewegen. Sie hat weiter erklärt: Aus den vorliegenden Informationen wird deutlich, dass im vorliegenden Fall bei den meisten Preisvereinbarungen die Parteien ihre Preise im Einklang mit den Vereinbarungen festgesetzt haben."

92 In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat die Kommission ausgeführt, dass die genannten Informationen die in der 47. Begründungserwägung der Entscheidung genannten Preise der Unternehmen beträfen, und ein Schaubild vorgelegt, das veranschaulicht, wie sich die Zielpreise und die Preise der einzelnen beteiligten Unternehmen entwickelt haben.

93 In Anbetracht dieses Dokuments kann zunächst festgestellt werden, dass zwar die Preise von Sewon nicht mit den Zielpreisen übereinstimmen, da sie regelmäßig dahinter zurückblieben; Gleiches gilt aber auch für die Preise der übrigen Lysinhersteller mit Ausnahme von ADM von März 1992 bis zur Beendigung der Zuwiderhandlung im Juni 1995.

94 Sodann wird deutlich, dass zwar die Preise von Sewon denen der Cheil entsprachen (teils leicht darüber, teils leicht darunter lagen) und regelmäßig unter denen der übrigen Hersteller lagen, die festgestellten Unterschiede aber nicht als bedeutsam und als Ausdruck eines wirklich unabhängigen und wettbewerbsorientierten Marktverhaltens angesehen werden können.

95 Schließlich ist vor allem festzustellen, dass die Entwicklung der Preise von Sewon während der gesamten Zeit der Zuwiderhandlung mit der Entwicklung der von den Kartellmitgliedern vereinbarten Preisziele übereinstimmte, was im Übrigen die Schlussfolgerung stützt, dass sich das Kartell nachteilig auf den Markt ausgewirkt hat (siehe in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, Randnr. 340). Diese Übereinstimmung über eine so lange Zeit zeigt, dass Sewon in keiner Weise beabsichtigte, sich wirklich der Durchführung der Preisabsprachen zu entziehen.

96 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die fünf Lysinhersteller im Laufe des Juni 1993 übereinkamen, den Lysinpreis auf 3,20 DM/kg festzusetzen (104. und 198. Begründungserwägung der Entscheidung), und eine neue stufenweise Preiserhöhung erwogen. Der Lysinpreis stieg daraufhin tatsächlich stark und wurde gemäß einer im Oktober 1993 geschlossenen Vereinbarung auf 5,30 DM/kg festgesetzt (114. und 199. Begründungserwägung der Entscheidung). Ab August 1993 beteiligte sich Sewon in vollem Umfang an der Preiserhöhung, an der alle Lysinhersteller beteiligt waren, und ihre Preise stiegen von 2,81 DM/kg im Juli 1993 erst auf 3,45 DM im August 1993, dann auf 3,94 DM im September und schließlich auf 4,55 DM im Oktober 1993. In dieser wichtigen Phase des Kartells unternahm Sewon keinerlei Anstrengung, sich von den anderen Herstellern durch eine wirklich wettbewerbsorientierte Preispolitik abzugrenzen.

97 Die Reaktionen der übrigen Kartellmitglieder auf das Verhalten von Sewon können nicht als Beweis für eine tatsächliche Nichtdurchführung der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen angesehen werden, sondern stellen folgerichtige Vorwürfe an einen Partner dar, der unter Verbleib im Kartell versucht, gegenüber den anderen Mitgliedern wirtschaftliche Vorteile zu erlangen.

98 Folglich ist nicht nachgewiesen, dass Sewon die Preisabsprachen tatsächlich nicht durchgeführt hat, wobei der unterschiedliche Grad der Durchführung der Preisabsprachen, der von den Klägerinnen als solcher in ihrer Klageschrift geltend gemacht wird, hier nicht mit deren tatsächlicher Nichtdurchführung verwechselt werden darf.

99 Was zweitens die angebliche Nichtdurchführung der Vereinbarungen über die Verkaufsmengen angeht, ist zunächst daran zu erinnern, dass die Kommission in der Entscheidung (378. Begründungserwägung) geltend gemacht hat, dass die Kartellmitglieder die ihnen zugewiesenen Mengen als Mindestmengen" angesehen hätten und dass, [s]oweit jeder Teilnehmer in der Lage war, wenigstens die ihm zugeteilten Mengen zu verkaufen,... die Vereinbarung eingehalten" worden sei.

100 Wie sämtliche Unternehmen, um die es geht, zu Recht betonen, steht diese Behauptung zumindest im Widerspruch zu den ihnen zur Last gelegten Tatsachen, da das Ziel einer Preiserhöhung, das die Kartellmitglieder in erster Linie verfolgten, zwangsläufig eine Beschränkung der Lysinherstellung und somit eine Zuweisung von Hoechstverkaufsmengen erforderte. Dies wird insbesondere durch die 221. und die folgenden Begründungserwägungen der Entscheidung bestätigt, in denen die Mengenvereinbarungen im Hinblick auf Artikel 81 Absatz 1 EG bewertet werden und auf Absatzbeschränkungen hingewiesen wird. Diese Behauptung der Kommission ist folglich als unerheblich anzusehen.

101 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach der Entscheidung bei der Untersuchung der tatsächlichen Durchführung der Verkaufsmengenvereinbarungen durch Sewon zwei Zeiträume zu unterscheiden sind, nämlich die Zeit vor Januar 1995 und die Zeit danach.

102 Was den ersten Zeitraum anbelangt, kam nach der 211. Begründungserwägung der Entscheidung zwischen Ajinomoto, Kyowa und Sewon nach den Besprechungen vom 18. Februar und 12. März 1991 eine Vereinbarung zustande, dass Sewon 1991 in Europa ihre Verkaufsmengen auf den Stand von 1990 beschränken sollte. Im Übrigen erklärte sich Sewon, nachdem sie den von Ajinomoto und Kyowa vorgeschlagenen Absatzzuteilungsplan für das Jahr 1992 anerkannt hatte, bereit, ihren Absatz in Europa auf 6 000 t zu beschränken (214. Begründungserwägung der Entscheidung). Schließlich gelangten zwar die am Kartell beteiligten Unternehmen nicht zu einer umfassenden Vereinbarung über die Absatzzuteilung für das Jahr 1993, Sewon trat aber am 8. Dezember 1993 einer umfassenden Einzelzuteilung von Verkaufsmengen für jeden Hersteller für das Jahr 1994 bei, nach der sie schließlich eine ihren Verkäufen im Jahr 1993 entsprechende Grundquote und eine zusätzliche Quote von 2 000 t von dem zu erwartenden Absatzzuwachs zugeteilt bekam (215. und 216. Begründungserwägung der Entscheidung). An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die Klägerinnen in ihrer Klageschrift ausdrücklich erklärt haben, dass sie keine der Tatsachenfeststellungen in der Entscheidung in Frage stellten oder bestritten, sondern sich nur gegen die Höhe der nach Artikel 2 der Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße wendeten.

103 Die Klägerinnen berufen sich für die von ihnen behauptete Nichtdurchführung der Mengenvereinbarungen auf eine stetige Steigerung der Produktion und des Lysinabsatzes seit 1990.

104 Sie beziehen sich insoweit erstens auf Zahlenmaterial, das die Klageschrift hinsichtlich der genannten Tätigkeiten enthält und das keineswegs die tatsächliche Nichtdurchführung der oben in Randnummer 102 genannten Verkaufsmengenvereinbarungen beweist.

105 So geben die Zahlen, die in einer Tabelle auf Seite 33 der Klageschrift und auch in der 48. Begründungserwägung der Entscheidung genannt werden, die Herstellung und den weltweiten Absatz von Lysin in Tonnen wieder und belegen mithin nicht, dass die von Sewon akzeptierten Vereinbarungen über die Beschränkung der Verkäufe in Europa nicht eingehalten wurden. Außerdem lassen für das Jahr 1994 die in der genannten Tabelle enthaltenen Zahlen erkennen, dass Sewon die ihr für dieses Jahr zugeteilte Quote durchaus eingehalten hat. Im Übrigen haben die Klägerinnen zwar keine Zahlen über den Lysinabsatz in Europa im Jahr 1990 vorgelegt, so dass ein Vergleich zwischen 1990 und 1991 nicht möglich ist, die für das Jahr 1992 übermittelten Daten zeigen aber, dass der Absatz von Sewon in Europa deutlich unter 6 000 t lag.

106 Zweitens ist die Bezugnahme auf einen auf den 3. Mai 1993 zurückgehenden internen Marketingbericht (Anlage 15 zur Klageschrift), der die Aussage Die Strategie der vollen Produktionsauslastung/des Absatzes der Gesamtproduktion ist fortzusetzen" enthält, ebenfalls unmaßgeblich, weil in dieser Aussage nur eine bloße Absicht zum Ausdruck kommt, die keineswegs die tatsächliche Nichtdurchführung der Mengenvereinbarungen belegt.

107 Drittens ist die Erklärung eines Vertreters von ADM vom 23. August 1994 (Anlage 16 zur Klageschrift), wonach es... immer [Sewon ist], die eine zusätzliche Menge verlangt, obwohl [sie] bereits die Einzige [ist], die bei voller Auslastung [verkauft]", für sich allein nicht geeignet, die behauptete Nichtdurchführung zu belegen. Im Übrigen ist festzustellen, dass im Hinblick auf das Jahr 1994 der Tabelle in der 267. Begründungserwägung der Entscheidung, in der ein Vergleich zwischen den weltweiten Marktanteilen, die den einzelnen Kartellmitgliedern 1994 nach den Vereinbarungen zukamen, und den tatsächlich gehaltenen Anteilen angestellt wird, zu entnehmen ist, dass Sewon die aufgrund der fraglichen Vereinbarungen zugeteilte Quote offensichtlich nicht überschritten hat, da ihr tatsächlicher Anteil am Weltmarkt deutlich unter dem ihr zugeteilten Anteil lag. Die Klägerinnen haben insoweit keinen Nachweis für die Fehlerhaftigkeit der in dieser Tabelle enthaltenen Angaben vorgelegt.

108 Folglich ist den Klägerinnen kein mildernder Umstand wegen tatsächlicher Nichtdurchführung der Verkaufsmengenvereinbarungen für den Zeitraum von Juli 1990 bis Dezember 1994 zugute zu halten.

109 Was die letzten sechs Monate des Kartells angeht, also die Zeit von Januar bis Juni 1995, ist darauf hinzuweisen, dass in der Besprechung vom 18. Januar 1995 sämtliche betroffenen Unternehmen mit Ausnahme von Sewon, die die vorgeschlagene Quote ablehnte und einen höheren Marktanteil forderte, übereinkamen, die für 1994 festgelegten Marktanteile beizubehalten (154. Begründungserwägung der Entscheidung). Außerdem verglichen alle Kartellmitglieder in der Besprechung vom 21. April 1995 die für das Jahr 1994 und die Zeit von Januar bis März 1995 festgelegten Produktionsquoten mit den tatsächlichen Absatzzahlen in diesem Zeitraum. Dabei protestierten Ajinomoto, ADM, die Cheil und Kyowa heftig dagegen, dass Sewon ihren Absatz über ihre Quote für das Jahr 1995 hinaus gesteigert hatte, was Sewon jedoch nicht davon abhielt, ihr Absatzziel zu bekräftigen (160. Begründungserwägung der Entscheidung). Schließlich beschwerten sich ADM, Kyowa und die Cheil in der Besprechung vom 27. April 1995 erneut über die Absatzsteigerung von Sewon und die von ihr gelieferten unvollständigen Informationen (164. Begründungserwägung der Entscheidung).

110 Aufgrund dieser Gesichtspunkte ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass Sewon ab 1995 eine passive Rolle hinsichtlich der mengenmäßigen Absprachen gespielt habe, weil sie daran nicht mehr beteiligt gewesen sei und zudem die Mitteilung ihrer Verkaufsmengen an die übrigen Hersteller eingestellt habe (365. Begründungserwägung der Entscheidung).

111 Die oben in Randnummer 109 beschriebene Verhaltensweise von Sewon lässt erkennen, dass sich dieses Unternehmen tatsächlich der Durchführung der mengenmäßigen Vereinbarungen für die Zeit von Januar bis Juni 1995 entzogen hat; diese Einschätzung hat der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2002 geteilt.

112 Gleichwohl ist den Klägerinnen ungeachtet dessen, wie das Verhalten von Sewon in Anbetracht der in den Leitlinien erwähnten mildernden Umstände genau einzuordnen ist, in der Entscheidung eine Herabsetzung um 20 % der wegen der Dauer der Zuwiderhandlung vorgenommenen Erhöhung zugestanden worden, was einer Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße um 5,71 % gleichkommt.

113 Da die von der Kommission gewährte und die von den Klägerinnen beanspruchte Herabsetzung auf genau denselben Umständen beruhen, ist im Rahmen der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung unter Berücksichtigung des Verhaltens von Sewon hinsichtlich der Verkaufsmengenvereinbarung für die Zeit von Januar bis Juni 1995 die den Klägerinnen bereits gewährte Herabsetzung der Höhe nach als völlig angemessen anzusehen.

Zur Zusammenarbeit von Sewon im Verwaltungsverfahren

Vorbringen der Parteien

114 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe gegen Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit verstoßen, weil sie ihnen die erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße um 50 % bis 75 % verwehrt und ihr nur eine Herabsetzung um 50 % nach Abschnitt D dieser Mitteilung gewährt habe.

115 Sie machen insoweit zum einen geltend, die Kommission sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass Sewon die Voraussetzung des Abschnitts B Buchstabe d der Mitteilung über Zusammenarbeit, auf die deren Abschnitt C unter anderem verweise, nicht erfuelle, weil ihre Zusammenarbeit nicht völlig freiwillig war", obwohl Sewon im Sinne von Abschnitt B Buchstabe d alle sachdienlichen Informationen bereitgestellt habe und während der gesamten Dauer der Untersuchung zu einer ununterbrochenen und uneingeschränkten Zusammenarbeit bereit gewesen sei. Dass die Nachprüfungen bei Kyowa und ADM bereits angelaufen gewesen seien und ein Auskunftsverlangen an Sewon gerichtet worden sei, sei unerheblich, da es weder nach Abschnitt B Buchstabe d noch nach Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit erforderlich sei, dass die Zusammenarbeit vor Beginn der Ermittlungen einsetze.

116 Zum anderen sei die zweite Voraussetzung des genannten Abschnitts C erfuellt, nämlich die Bereitstellung der Informationen nach einer Nachprüfung, aber bevor die Kommission in den Besitz von Beweisen gelangt sei, die ausgereicht hätten, um ein Verfahren im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung zu eröffnen. Denn die Nachprüfungen bei ADM und Kyowa hätten keine Informationen über die Zuwiderhandlung von 1990 bis 1992 zutage gefördert.

117 Die Kommission macht zunächst geltend, Sewon sei zwar die Erste gewesen, die ausschlaggebende und vollständige Angaben über die Dauer des Kartells gemacht habe, Ajinomoto sei jedoch die Erste gewesen, die entscheidende Beweise für die Zeit nach dem Markteintritt von ADM geliefert habe.

118 Sodann genüge Sewon nicht der Voraussetzung des Abschnitts B Buchstabe d der Mitteilung über Zusammenarbeit, da eine Zusammenarbeit nur dann als ununterbrochen und uneingeschränkt" angesehen werden könne, wenn das Unternehmen vollständige Beweise spontan liefere, und nicht wie hier auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17. Diese Auslegung werde durch das Urteil Cascades/Kommission bestätigt.

119 Außerdem handelt es sich nach Auffassung der Kommission nicht um einen Fall, in dem sie nach den Nachprüfungen bei den Kartellmitgliedern nicht über Informationen verfügt hätte, die ausgereicht hätten, um ein Verfahren zu eröffnen.

120 Selbst wenn man schließlich davon ausgehe, dass Sewon die Voraussetzungen des Abschnitts C der Mitteilung über Zusammenarbeit erfuellt habe, wäre ihr nicht zwangsläufig eine höhere Herabsetzung als die nach Abschnitt D dieser Mitteilung gewährte, nämlich 50 % des Betrages der sonst gegen sie verhängten Geldbuße, zugestanden worden.

Würdigung durch das Gericht

121 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit die Voraussetzungen aufgestellt hat, unter denen Geldbußen für Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, entweder nicht oder niedriger festgesetzt werden können (siehe Abschnitt A Nummer 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit).

122 Was die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit auf Sewon anbelangt, ist unstreitig, dass die Situation von Sewon nicht in den Anwendungsbereich von Abschnitt B dieser Mitteilung fällt, der den Fall betrifft, dass ein Unternehmen der Kommission eine geheime Absprache angezeigt hat, bevor die Kommission eine Nachprüfung vorgenommen hat (was zu einer um mindestens 75 % niedrigeren Festsetzung der Geldbuße führen kann).

123 Soweit die Klägerinnen dagegen der Ansicht sind, dass die Kommission ihnen zu Unrecht die Herabsetzung nach Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit verwehrt hat, ist zu prüfen, ob die Kommission nicht etwa die Tatbestandsvoraussetzungen dieses Abschnitts verkannt hat.

124 Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit mit der Überschrift Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße" lautet:

Gegenüber einem Unternehmen, das die unter Abschnitt B Buchstaben b bis e genannten Voraussetzungen erfuellt und die geheime Absprache anzeigt, nachdem die Kommission aufgrund einer Entscheidung bei den am Kartell beteiligten Unternehmen eine Nachprüfung vorgenommen hat, die keine ausreichenden Gründe für die Eröffnung eines Verfahrens im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung geliefert hat, wird die Geldbuße um 50 bis 75 % niedriger festgesetzt."

125 Die Voraussetzungen des Abschnitts B, auf den Abschnitt C verweist, stellen auf ein Unternehmen ab, das

b) als Erstes Angaben macht, die für den Beweis des Bestehens des Kartells von entscheidender Bedeutung sind,

c) seine Teilnahme an der rechtswidrigen Handlung spätestens zu dem Zeitpunkt eingestellt hat, zu dem es das Kartell anzeigt,

d) der Kommission alle sachdienlichen Informationen sowie verfügbaren Unterlagen und Beweismittel über das Kartell bereitstellt und während der gesamten Dauer der Untersuchung zu einer ununterbrochenen und uneingeschränkten Zusammenarbeit bereit ist,

e) kein anderes Unternehmen zur Teilnahme am Kartell gezwungen noch zu der rechtswidrigen Handlung angestiftet oder bei ihrer Durchführung eine entscheidende Rolle gespielt hat".

126 In der Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass keines der betreffenden Unternehmen für eine erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße gemäß Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit in Betracht komme, da keines von ihnen die in Abschnitt C in Bezug genommenen Voraussetzungen von Abschnitt B Buchstaben b bis e erfuelle (429. Begründungserwägung).

127 Aus der 423. bis 425. Begründungserwägung der Entscheidung ergibt sich, wie von den Klägerinnen unwidersprochen geltend gemacht wird, dass die Kommission aus den in der 423. Begründungserwägung der Entscheidung dargestellten Gründen implizit anerkannt hat, dass Sewon den Voraussetzungen von Abschnitt B Buchstaben b, c und e der Mitteilung über Zusammenarbeit genüge. Die in Abschnitt C dieser Mitteilung vorgesehene Herabsetzung ist den Klägerinnen nur deshalb verweigert worden, weil die Zusammenarbeit von Sewon nicht den Voraussetzungen von Abschnitt B Buchstabe d der Mitteilung über Zusammenarbeit entsprochen haben soll.

128 Die von der Kommission hierfür angeführten Gründe (424. Begründungserwägung der Entscheidung) stehen aber in offenkundigem Widerspruch sowohl zum Wortlaut von Abschnitt B Buchstabe d der Mitteilung über Zusammenarbeit als auch zum Sinn und Zweck von Abschnitt C dieser Mitteilung.

129 Der erste angeführte Grund - der Umstand, dass, als Sewon die Zusammenarbeit begonnen habe, der Kommission bereits Informationen vorgelegen hätten, die ausgereicht hätten, um das Bestehen des Kartells ab dem Markteintritt von ADM nachzuweisen - kann es nicht rechtfertigen, die Voraussetzung von Abschnitt B Buchstabe d als nicht erfuellt anzusehen und deshalb Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht anzuwenden.

130 Insoweit ergibt sich aus der 423. Begründungserwägung der Entscheidung, dass die Kommission selbst der Ansicht war, dass Sewon als erstes Kartellmitglied vollständige, ausschlaggebende Beweismittel für die... ermittelte Zuwiderhandlung vorgelegt" habe und die von ihr bereitgestellten Unterlagen im Hinblick auf den ersten Zeitabschnitt des Kartells von 1990 bis 1992 die bei der Ausarbeitung dieser Entscheidung verwendete Hauptbeweisquelle" seien. In ihrer Klagebeantwortung räumt die Kommission ferner ein, dass Sewon die Erste gewesen sei, die ausschlaggebende und vollständige Angaben über die Dauer des Kartells gemacht habe. Unter diesen Umständen kann nicht geleugnet werden, dass Sewon der Kommission alle sachdienlichen Informationen sowie verfügbaren Unterlagen und Beweismittel über das Kartell" im Sinne von Abschnitt B Buchstabe d der Mitteilung über Zusammenarbeit bereitgestellt hat.

131 Die Kommission hat in ihren Schriftsätzen versucht, ihre Haltung unter Berufung auf die zweite Voraussetzung von Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit zu rechtfertigen, wonach die vorgenommenen Nachprüfungen keine ausreichenden Gründe für die Eröffnung eines Verfahrens im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung geliefert haben dürfen. Damit macht sie geltend, sie habe, als Sewon kooperiert habe, bereits über von Ajinomoto gelieferte Informationen über das Bestehen eines Kartells von 1992 bis 1995 verfügt, was ihr schon dann die Eröffnung eines Verfahrens erlaubt habe.

132 Dem ist nicht zu folgen.

133 Abgesehen davon, dass sich die Kommission in der Entscheidung nicht auf diese zweite Voraussetzung von Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit, sondern nur auf die Unanwendbarkeit von Abschnitt B Buchstabe d dieser Entscheidung, auf den in Abschnitt C verwiesen wird, stützt, waren es jedenfalls die von Sewon gelieferten Informationen über das vorherige Bestehen des Kartells von 1990 bis 1992, aufgrund deren die Kommission für diesen Zeitraum der Zuwiderhandlung das Verfahren gegen Ajinomoto, Kyowa und Sewon selbst eröffnen und somit die gegen diese Unternehmen verhängten Geldbußen wegen der Dauer der Zuwiderhandlung wesentlich erhöhen konnte. Folglich wäre selbst bei wörtlicher Auslegung die Voraussetzung des Abschnitts C hinsichtlich der Unmöglichkeit, ein Verfahren aufgrund der bei den Nachprüfungen gewonnenen Informationen zu eröffnen, erfuellt, da die Kommission hier nicht in der Lage war, ein Verfahren wegen der Zuwiderhandlung von 1990 bis 1992 zu eröffnen, bevor Sewon nicht die ihr vorliegenden Beweismittel bereitgestellt hatte.

134 Auch der zweite angeführte Grund - der Umstand, dass Sewon das abgestimmte Verhalten angezeigt habe, nachdem Nachprüfungen durch die Kommission in den Geschäftsräumen von ADM und Kyowa stattgefunden hätten - geht sowohl in Anbetracht von Abschnitt B Buchstabe d der Mitteilung über Zusammenarbeit als auch nach der in Abschnitt C dieser Mitteilung aufgestellten zweiten Voraussetzung fehl. Abschnitt B Buchstabe d knüpft seine Anwendbarkeit nicht daran, dass keine Nachprüfungen vorgenommen worden sind. Abschnitt C betrifft gerade den Fall, dass bei den am Kartell beteiligten Unternehmen Nachprüfungen vorgenommen wurden.

135 Schließlich ist der letzte in der Entscheidung vorgebrachte Grund zurückzuweisen, dass ein wesentlicher Teil der Informationen von Sewon im Rahmen eines Auskunftsverlangens nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 vorgelegt worden und die Zusammenarbeit von Sewon deshalb nicht völlig freiwillig gewesen sei.

136 Die Kommission beruft sich insoweit auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine Mitwirkung an der Untersuchung, die nicht über das hinausgehe, wozu die Unternehmen nach Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet seien, keine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertige (Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 341, und Cascades/Kommission, Randnr. 260).

137 Nach dieser Rechtsprechung ist aber eine Herabsetzung der Geldbuße gerechtfertigt, wenn das Unternehmen Auskünfte gegeben hat, die weit über das hinausgehen, was die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 verlangen kann (siehe in diesem Sinne Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 261 und 262).

138 Hier genügt die Feststellung, dass die von Sewon in ihrer Antwort gegebenen Auskünfte weit über das hinausgingen, was verlangt werden konnte. Denn wie die Kommission selbst in der 172. Begründungserwägung der Entscheidung festgestellt hat, legte [Sewon]... weitere von der Kommission nicht angeforderte Angaben vor [und unterbreitete] [a]uch im Folgenden... weitere Informationen".

139 Im Übrigen verstößt es auch gegen die Voraussetzungen des Abschnitts C der Mitteilung über Zusammenarbeit, den Klägerinnen die darin vorgesehene Herabsetzung mit der Begründung zu verweigern, dass ein Auskunftsverlangen an sie ergangen sei.

140 Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit stellt, wie dargelegt, auf den Fall ab, dass die Kommission bei den am Kartell beteiligten Unternehmen" nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 aufgrund einer Entscheidung... eine Nachprüfung" vorgenommen hat, die nicht die Eröffnung eines Verfahrens erlaubt. Hier hatte die Kommission in dem Stadium, als Sewon kooperierte, zwei Nachprüfungen bei am Kartell beteiligten Unternehmen, nämlich ADM und Kyowa, vorgenommen (168. Begründungserwägung der Entscheidung), ohne dass sie allein aufgrund dessen ein Verfahren im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung hätte eröffnen können. Nach diesen Nachprüfungen wurde das Voruntersuchungsverfahren mit dem Versand von Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 fortgesetzt (171. Begründungserwägung der Entscheidung). Außerdem hatte keine Nachprüfung in den Geschäftsräumen von Sewon stattgefunden, was im Übrigen nicht zwangsläufig die Anwendung von Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit ausgeschlossen hätte, wenn eine solche Nachprüfung ebenfalls keine ausreichenden Gründe für die Eröffnung eines Verfahrens im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung geliefert hätte.

141 Dass ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 an Sewon ergangen ist, kann daher nicht den Ausschlag dafür geben, eine erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße um 50 % bis 75 % nach Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit auszuschließen, zumal ein solches Verlangen eine weniger zwingende Handlung ist als eine Nachprüfung aufgrund einer Entscheidung.

142 Diese Auslegung wird eindeutig durch das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94 (Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989) bestätigt, in dem das Gericht nach dem Hinweis darauf, dass Stora Auskünfte gegeben habe, die weit über das hinausgingen, was im Rahmen eines Auskunftsverlangens gefordert werden könne (Randnr. 401 des Urteils), ausgeführt hat, dass die Kommission durch die Herabsetzung der gegen Stora verhängten Geldbuße um zwei Drittel das ihr bei der Festlegung der Höhe von Geldbußen zustehende Ermessen nicht überschritten [hat], auch wenn Stora erst mit ihr kooperierte, nachdem sie bei den Unternehmen Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vorgenommen hatte" (Randnr. 402 des Urteils). Obwohl dieses Urteil eine Entscheidung betrifft, die vor der Herausgabe der Mitteilung über Zusammenarbeit ergangen war, behält die darin gegebene Auslegung ihre Gültigkeit auch im Rahmen der Anwendung von Abschnitt C dieser Mitteilung.

143 Die Kommission hat daher gegen Abschnitt C der Mitteilung über Zuammenarbeit verstoßen.

144 Folglich hat das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Umfang der den Klägerinnen nach Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit zustehenden Herabsetzung der Geldbuße zu entscheiden. Die Kommission macht geltend, die Herabsetzung nach Abschnitt C wäre nicht zwangsläufig höher ausgefallen als die hier nach Abschnitt D dieser Mitteilung gewährte Herabsetzung um 50 %.

145 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Auskünfte von Sewon ausschlaggebend für die Feststellung einer Zuwiderhandlung für die Zeit von 1990 bis 1992 und damit für die Bestimmung der Dauer des Kartells waren; dies rechtfertigt eine Herabsetzung des Betrages der Geldbuße um 60 %.

Zur Berechnungsmethode und zum Endbetrag der Geldbuße

146 In der Entscheidung hat die Kommission den Klägerinnen zwei mildernde Umstände zugebilligt, nämlich zum einen die passive Rolle von Sewon bei den Verkaufsquoten im Jahr 1995, die zu einer Herabsetzung um 20 % der bei diesem Unternehmen wegen der Dauer der Zuwiderhandlung erfolgten Erhöhung geführt hat (365. Begründungserwägung), und zum anderen die Beendigung der Zuwiderhandlung mit dem ersten Eingreifen einer Behörde (384. Begründungserwägung), was eine Verringerung des aus der genannten ersten Herabsetzung folgenden Betrages um 10 % gerechtfertigt hat.

147 Anders als bei der Cheil hat sie in den beiden genannten Beispielsfällen die Herabsetzungen wegen mildernder Umstände nicht an dem nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelten Grundbetrag der Geldbuße vorgenommen.

148 Das Gericht hat die Kommission mit am 7. Februar 2002 zugestellter Frage u. a. aufgefordert, ihre Methode zur Berechnung der Geldbußen zu erläutern und zu begründen.

149 In ihrer Antwort vom 27. Februar 2002 hat die Kommission ausgeführt, dass die richtige Methode zur Berechnung der Erhöhungen und Herabsetzungen, mit denen erschwerenden und mildernden Umständen Rechnung getragen werden solle, darin bestehe, dass beim Grundbetrag der Geldbuße ein prozentualer Auf- oder Abschlag vorgenommen werde. Sie hat ferner eingeräumt, dass sie dieser Berechnungsmethode in ihrer Entscheidung insbesondere im Fall von Ajinomoto und von ADM nicht systematisch gefolgt sei.

150 Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie gegen die Methode zur Berechnung der Geldbußen, wie sie die Kommission vorgetragen hat, nichts einzuwenden hätten.

151 In diesem Zusammenhang ist zu unterstreichen, dass die Kommission nach den Leitlinien, nachdem sie den Grundbetrag der Geldbuße unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelt hat, eine Erhöhung und/oder Herabsetzung dieses Betrages wegen erschwerender oder mildernder Umstände vornimmt.

152 In Anbetracht des Wortlauts der Leitlinien sind die wegen erschwerender oder mildernder Umstände festgesetzten prozentualen Erhöhungen oder Herabsetzungen an dem nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelten Grundbetrag der Geldbuße vorzunehmen und nicht an dem Betrag einer zuvor wegen der Dauer der Zuwiderhandlung erfolgten Erhöhung oder an dem Betrag, der aus einer ersten Erhöhung oder Herabsetzung wegen eines erschwerenden oder mildernden Umstands resultiert. Wie die Kommission in ihrer Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichts zutreffend festgestellt hat, ergibt sich die vorstehend beschriebene Methode zur Berechnung der Geldbußen aus dem Wortlaut der Leitlinien und gewährleistet die Gleichbehandlung verschiedener Unternehmen, die am selben Kartell beteiligt sind.

153 Das Gericht ist bei der Untersuchung des Verhaltens von Sewon bezüglich der Verkaufsmengenvereinbarungen zu der Auffassung gelangt (Randnr. 111, oben), dass sich Sewon tatsächlich der Durchführung dieser Vereinbarungen für die Zeit von Januar bis Juni 1995 entzogen hat. Nachdem das Gericht festgestellt hat, dass die Herabsetzung, die die Kommission wegen der passiven Rolle von Sewon bei den Verkaufsquoten gewährt hat, und die von den Klägerinnen wegen der Nichtdurchführung der Vereinbarungen beanspruchte Herabsetzung auf denselben Umständen beruhen, hat es (Randnr. 113, oben) die Herabsetzung um 20 % der wegen der Dauer der Zuwiderhandlung vorgenommenen Erhöhung der Höhe nach als völlig angemessen angesehen. Diese letzte Herabsetzung kommt einer Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße (21 Millionen Euro) um 5,71 % gleich.

154 Die Herabsetzung um 10 %, die die Kommission wegen der Beendigung der Zuwiderhandlung mit dem ersten Eingreifen einer Behörde an dem Betrag vorgenommen hat, der aus der ersten Herabsetzung wegen der passiven Rolle von Sewon resultierte, also einem Betrag von 19,8 Millionen Euro, kommt außerdem einer Verringerung des Grundbetrags um etwa 9,43 % gleich, die in dieser Höhe in der Tat angemessen ist.

155 Das Gericht hält es daher im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung für erforderlich, zusätzlich zu der Herabsetzung um 5,71 % die vorstehend genannte Herabsetzung um 9,43 % vorzunehmen, insgesamt also eine Herabsetzung um 15,14 % wegen mildernder Umstände, die am Grundbetrag der Geldbuße vorzunehmen ist, was eine Geldbuße in Höhe von 17 820 600 Euro vor Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit ergibt.

156 Aus den oben dargestellten Gründen ist den Klägerinnen nach Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit eine Verringerung des Betrages von 17 820 600 Euro um 60 % zu gewähren, was eine Herabsetzung um 10 692 360 Euro bedeutet. Der Endbetrag der Geldbuße gegen die Klägerinnen ist somit auf 7 128 240 Euro festzusetzen.

Kostenentscheidung:

Kosten

157 Nach Artikel 87 § 3 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall sind den Klägerinnen ihre eigenen Kosten sowie gesamtschuldnerisch zwei Drittel der Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die gegen die Daesang Corp. und die Sewon Europe GmbH als Gesamtschuldner verhängte Geldbuße wird auf 7 128 240 Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Daesang Corp. und die Sewon Europe GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie gesamtschuldnerisch zwei Drittel der Kosten der Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück