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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 28.01.1999
Aktenzeichen: T-230/95
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 92
EG-Vertrag Art. 93
EG-Vertrag Art. 215
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Haftung der Gemeinschaft aufgrund von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages und der allgemeinen Rechtsgrundsätze, auf die in dieser Bestimmung verwiesen wird, ist an das Zusammentreffen mehrerer Bedingungen geknüpft; sie setzt die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden voraus.

Der Kläger hat einen Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Fehler des Organs und dem geltend gemachten Schaden zu beweisen.

Ein Kläger, der den Ersatz des Schadens begehrt, der ihm angeblich durch die Verspätung entstanden ist, mit der ihm die Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen mitgeteilt wurde, weist das Bestehen eines derartigen Kausalzusammenhangs nicht nach, soweit ihm infolge dieser Verspätung selbst dann, wenn sie als pflichtwidrig angesehen werden sollte, kein eigenständiger materieller Schaden entstanden sein kann, der sich von dem Schaden unterscheidet, der durch die Entscheidung selbst verursacht sein könnte.

2 Um im Rahmen einer Schadensersatzklage Ersatz des behaupteten immateriellen Schadens zu erhalten, hat der Kläger nachzuweisen, daß er einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten hat. Er kann sich daher grundsätzlich nicht nur darauf berufen, daß das Verhalten der Kommission ihm gegenüber pflichtwidrig sei. Er muß zumindest nachweisen, daß das der Kommission vorgeworfene Verhalten so schwerwiegend war, daß ihm dadurch ein derartiger Schaden entstehen konnte.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 28. Januar 1999. - Bretagne Angleterre Irlande (BAI) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen - Mitteilung der an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung an den Beschwerdeführer - Verspätung - Materieller und immaterieller Schaden - Kausalzusammenhang. - Rechtssache T-230/95.

Entscheidungsgründe:

1 Die Klägerin betreibt seit mehreren Jahren unter dem Handelsnamen "Brittany Ferries" eine Schiffahrtslinie zwischen den Häfen von Plymouth im Vereinigten Königreich und Santander in Spanien. Mit Schreiben vom 21. September 1992 richtete sie eine Beschwerde an die Kommission, in der sie sich gegen umfangreiche Beihilfen wandte, die der Bezirksrat von Vizcaya und die baskische Regierung der Ferries Golfo de Vizcaya SA, einer von der Vapores Surdíaz Bilbao SA gegründeten Gesellschaft (beide spanischen Rechts) und der P & O European Ferries (Portsmouth) Ltd, einer britischen Gesellschaft, für den Betrieb einer Schiffahrtslinie zwischen den Häfen von Portsmouth und Bilbao ab März 1993 gewähren sollten.

2 Die Beschwerdeführerin teilte der Kommission auf diese Weise verschiedene Informationen mit, über die sie bezueglich der Vereinbarung verfügte, die zwischen Ferries Golfo de Vizcaya und den baskischen Behörden unterzeichnet werden sollte und auf eine Subventionierung des Betriebes der Linie Bilbao-Portsmouth während der ersten drei Betriebsjahre abzielte. Ausserdem verlangte sie von der Kommission ausdrücklich die Einleitung eines Verfahrens nach den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag.

3 Am 11. Februar 1993 machte die Klägerin der Kommission in bezug auf die Ferries Golfo de Vizcaya gewährten Beihilfen ergänzende Ausführungen, in denen sie betonte, daß es wegen der unmittelbar bevorstehenden Aufnahme der Fährdienste auf der Linie Bilbao-Portsmouth dringend erforderlich sei, das in ihrer Beschwerde beantragte Prüfungsverfahren einzuleiten. Diese Linie stehe in unmittelbarem Wettbewerb mit der von ihr betriebenen Linie, und ihre Eröffnung unter den mit den spanischen Behörden vereinbarten Bedingungen könne ihren wirtschaftlichen Interessen schweren Schaden zufügen.

4 Am 29. September 1993 beschloß die Kommission, das in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Verfahren einzuleiten. Aufgrund der ihr mitgeteilten Informationen war die Kommission der Ansicht, daß die Ferries Golfo de Vizcaya gewährte Beihilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstelle und nicht die Voraussetzungen erfuelle, um für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt zu werden. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1993 wurde diese Entscheidung der spanischen Regierung mitgeteilt, die aufgefordert wurde, zu bestätigen, daß sie alle Zahlungen im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission aussetzen werde, sowie Stellung zu nehmen und alle für die Beurteilung dieser Regelung erforderlichen Daten zu übermitteln.

5 Die Entscheidung, ein Verfahren betreffend die Ferries Golfo de Vizcaya durch Spanien gewährten Beihilfen einzuleiten, wurde durch Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1994, C 70, S. 5) den übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten bekanntgegeben, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu äussern.

6 Da die Klägerin keine genauen Informationen über den Fortgang des Verfahrens erhalten hatte, forderte sie die Kommission am 28. Februar 1995 gemäß Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages ausdrücklich auf, eine endgültige Entscheidung zu erlassen.

7 Mit Schreiben vom 12. und 16. Juni 1995 bat die Klägerin um Mitteilung des Wortlauts der angefochtenen Entscheidung, über den sie noch nicht offiziell unterrichtet worden war. Sie äusserte ihre Besorgnis darüber, daß in der spanischen Presse berichtet werde, die Kommission habe in dieser Angelegenheit eine endgültige Entscheidung erlassen, nachdem Ferries Golfo de Vizcaya und die Regionalbehörden eine neue Vereinbarung getroffen hätten. Nach den in der Presse erschienenen Informationen sei diese Vereinbarung mit der von 1992 vergleichbar. Die spanischen Behörden verpflichteten sich, bei ihrer Konkurrentin während eines Zeitraums von drei Jahren eine grosse Zahl von Fahrkarten zu erwerben, so daß es Ferries Golfo de Vizcaya möglich sei, die ausserhalb der Hochsaison erlittenen Verluste auszugleichen.

8 Mit Telefax vom 19. Juni 1995 sandten die Dienststellen der Kommission der Klägerin die Pressemitteilung IP/95/579 vom 7. Juni 1995 zu und verpflichteten sich, ihr so rasch wie möglich den Wortlaut ihrer Entscheidung zukommen zu lassen. In der Pressemitteilung hieß es, die Kommission habe am gleichen Tag beschlossen, das Verfahren in bezug auf Beihilfen zugunsten von Ferries Golfo de Vizcaya einzustellen. Die Pressemitteilung enthielt eine Zusammenfassung der Gründe der Entscheidung, aus der u. a. hervorging, daß die Vereinbarung zwischen den Behörden und dem spanischen Beförderer geändert worden war, um den Bedenken der Kommission Rechnung zu tragen. Diese äusserte daraufhin ihre Überzeugung, daß Ferries Golfo de Vizcaya keine staatliche Beihilfe erhalte. Die Entscheidung, von der die Pressemitteilung berichtete, wurde der spanischen Regierung mit Schreiben vom 11. Juli 1995 mitgeteilt.

9 Am 21. Juni 1995 bestätigte die Klägerin den Empfang der Pressemitteilung und wiederholte, daß sie auf den Wortlaut der Kommissionsentscheidung warte, auf den die Pressemitteilung Bezug nehme. Die Dienststellen der Kommission antworteten ihr, daß die Entscheidung in den nächsten Wochen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben werde, und erklärten ihr erneut, daß sie ihr so rasch wie möglich eine Kopie des Wortlauts übermitteln würden.

10 Unter diesen Umständen hat die Klägerin am 28. November 1995, als der Wortlaut der Entscheidung ihr immer noch nicht zugesandt und auch noch nicht bekanntgegeben war, die vorliegende Klage auf dem Postweg abgesandt. Da jedoch zur fraglichen Zeit Streiks die Postbeförderung in Frankreich beeinträchtigten, ist die Klageschrift erst am 18. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

11 In der Zwischenzeit wurde die Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1995 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Dezember 1995 bekanntgegeben (ABl. C 321, S. 4). Mit Telefax vom 8. Dezember 1995 übermittelten die Dienststellen der Kommission der Klägerin den Wortlaut der bekanntgegebenen Entscheidung.

12 Mit Klageschrift, die am 1. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine unter dem Aktenzeichen T-14/96 eingetragene zweite Klage erhoben, die auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Verfahrens in bezug auf Beihilfen zugunsten von Ferries Golfo de Vizcaya gerichtet ist.

13 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters (Erste erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 16. Juni 1998 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

14 Die Klägerin beantragt,

- die Kommission zu verurteilen, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der Verspätung entstanden ist, mit der ihr die Entscheidung vom 7. Juni 1995 mitgeteilt wurde;

- die Frist festzusetzen, innerhalb deren die Parteien dem Gericht mitzuteilen haben, auf welchen Schadensersatzbetrag sie sich geeinigt haben, oder, falls eine Einigung nicht zustande kommt, die Frist festzusetzen, innerhalb deren die Parteien dem Gericht ihre bezifferten Anträge vorzulegen haben;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15 Die Kommission beantragt,

- die Schadensersatzklage der Klägerin als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtslage

Vorbringen der Parteien

16 Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, daß die Kommission, indem sie ihr nicht unmittelbar den Wortlaut der Entscheidung mitgeteilt habe, die auf ihre Beschwerde hin ergangen sei, eine Pflichtverletzung begangen habe, die die ausservertragliche Haftung der Kommission im Sinne von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages auslöse.

17 Die Verspätung, mit der die Kommission ihr ihre am 7. Juni 1995 erlassene und am 11. Juli 1995 der spanischen Regierung mitgeteilte Entscheidung zugesandt habe, sei nicht normal. Daß der Wortlaut der Entscheidung nicht in allen Sprachen der Gemeinschaft zur Verfügung gestanden habe, könne eine solche Verspätung nicht rechtfertigen. Ein Vorbringen, das auf ein offensichtliches Versagen der internen Dienststellen eines Organs im Rahmen ihrer Tätigkeit gestützt sei, werde in der Rechtsprechung nicht berücksichtigt (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83, Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513); ausserdem habe der Wortlaut der Entscheidung sicher auf Spanisch vorgelegen, da er dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilt worden sei. Im übrigen hätte er auf Französisch, der Sprache des Verfahrens, dessen Einleitung sie veranlasst habe, vorliegen müssen. Das Fehlen einer ernsthaften Rechtfertigung zeige, daß die Kommission es absichtlich unterlassen habe, ihr ihre endgültige Entscheidung mitzuteilen, obwohl kein tatsächliches Hindernis im Wege gestanden habe und sie die Entscheidung den anderen Verfahrensbeteiligten mitgeteilt habe.

18 Dieses pflichtwidrige Verhalten der Kommission habe sie daran gehindert, unverzueglich die Gültigkeit der betreffenden Entscheidung anzufechten, da sie deren Begründung nicht gekannt habe (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761, Randnr. 14). Hierfür hätte sie unbedingt über den Wortlaut der Entscheidung der Kommission und nicht lediglich über eine die Entscheidung zusammenfassende Pressemitteilung verfügen müssen. Um festzustellen, ob diese Mitteilung entsprechend den Ausführungen der Kommission in der Klagebeantwortung den wesentlichen Inhalt der Entscheidung wiedergebe, hätte sie im Besitz des entsprechenden Textes sein müssen, was aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Um die Entscheidung anzufechten, hätte sie deren Begründung kennen und insbesondere wissen müssen, weshalb die Kommission der Ansicht gewesen sei, daß die neue Vereinbarung zwischen den spanischen Behörden und Ferries Golfo de Vizcaya keine Elemente staatlicher Beihilfen enthalte.

19 Insoweit unterstreicht die Klägerin in ihrer Erwiderung, daß die Kommission immer noch nicht ihrem Antrag im Schreiben vom 21. Dezember 1995 auf Zusendung des Wortlauts der neuen Vereinbarung stattgegeben habe, den sie gestellt habe, weil die Tragweite der Entscheidung der Kommission ohne den Wortlaut dieser Vereinbarung weder verstanden noch beurteilt werden könne.

20 Durch das Verhalten, das sie der Kommission vorwerfe, sei ihr ein sicherer und schwerer Schaden entstanden, der darin bestehe, daß ihre neue und einzige Konkurrentin, Ferries Golfo de Vizcaya, weiterhin rechtswidrig Beihilfen habe erhalten können, die es ihr ermöglichten, sich auf dem Markt zu etablieren. Da nur die ersten drei Betriebsjahre als defizitär veranschlagt werden müssten, habe Ferries Golfo de Vizcaya, selbst wenn sie einen Tag die ihr rechtswidrig gewährten Subventionen zurückerstatten müsste, von der Verfahrensdauer profitieren können, um auf dem Markt Fuß zu fassen und einen Kundenstamm aufzubauen. Da die Kommission mehrere Monate benötigt habe, um die Klägerin von ihrer endgültigen Entscheidung zu unterrichten, sei es ihr auch erst spät möglich gewesen, den anormalen Wettbewerb abstellen zu lassen, dessen Opfer sie sei.

21 Was das Vorliegen des geltend gemachten Schadens betreffe, so könne die Kommission nicht behaupten, daß die beiden fraglichen Schiffahrtslinien nicht unmittelbar im Wettbewerb miteinander stuenden und daß der Klägerin daher kein Schaden entstanden sei. Jedenfalls sei der von ihr gerügte Schaden nicht durch unlauteren Wettbewerb entstanden, sondern durch die Pflichtverletzung der Kommission. Da diese ihr nicht unverzueglich von sich aus den Wortlaut ihrer Entscheidung mitgeteilt habe, habe sie sie ungerecht behandelt. Selbst wenn der dadurch verursachte Schaden nur ein immaterieller sein sollte, wäre er dennoch sicher und nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien, erstattungsfähig.

22 Zudem wäre die neue Schiffahrtslinie ohne die Vereinbarung, in der sich die spanischen Behörden verpflichtet hätten, mindestens drei Jahre lang die Verluste dieser Linie auszugleichen, nicht eingerichtet worden, da keine ausreichende Nachfrage bestanden habe. Obwohl die Entscheidung über die Einleitung eines Prüfungsverfahrens die Zahlung der Beihilfen theoretisch beendet habe, habe ihre Konkurrentin, wie aus der Entscheidung vom 7. Juni 1995 hervorgehe, lediglich eine Vorkehrung für die Rückzahlung der ersten Beihilfebestandteile getroffen, sie jedoch nicht tatsächlich zurückgezahlt. Da die neue Vereinbarung Zahlungen an Ferries Golfo de Vizcaya von 1995 an vorsehe, sei die Beihilferegelung nur von September 1993 bis Dezember 1994, also insgesamt ein Jahr und drei Monate lang, unterbrochen gewesen.

23 Im übrigen könne der Umfang ihres Schadens noch nicht genau beziffert werden. In ihrer Erwiderung habe sie vorgetragen, daß der Umfang zu einem grossen Teil davon abhänge, wie über die Nichtigkeitsklage entschieden werde, die sie gegen die Entscheidung der Kommission über die Einstellung des auf ihre Beschwerde hin eingeleiteten Verfahrens erhoben habe. Da der Schaden jedoch sicher sei, sei das Gericht imstande, eine Entscheidung zu erlassen (Urteile des Gerichtshofes vom 2. März 1977 in der Rechtssache 44/76, Eier-Kontor/Rat und Kommission, Slg. 1977, 393, vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac/EWG, Slg. 1984, 4057, und vom 14. Januar 1987 in der Rechtssache 281/84, Zuckerfabrik Bedburg u. a./Rat und Kommission, Slg. 1987, 49). Es obliege den Parteien, dem Gericht innerhalb der ihnen gesetzten Frist entweder mitzuteilen, auf welche Schadensersatzbeträge sie sich geeinigt hätten, oder, falls eine Einigung nicht zustande komme, ihre bezifferten Anträge vorzulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/EAG, Slg. 1990, I-1203).

24 Die Kommission trägt vor, daß die Pressemitteilung und die französische Fassung der Entscheidung vom 7. Juni 1995 der Klägerin unverzueglich zugesandt worden seien, sobald die betreffenden Dokumente verfügbar gewesen seien. Die Klägerin könne nicht geltend machen, daß die Kommission ihr gegenüber ein rechtswidriges Verhalten an den Tag gelegt habe, das die Haftung der Gemeinschaft auslöse.

25 Ausserdem habe die Klägerin keine konkreten Angaben gemacht, durch die mit hinreichender Sicherheit belegt werden könne, daß der geltend gemachte Schaden tatsächlich vorliege oder unmittelbar bevorstehe und vorhersehbar sei. Die Klägerin könne sich daher nicht auf die ständige Rechtsprechung berufen, wonach der Gerichtshof mit dem Ziel angerufen werden könne, die Haftung der Gemeinschaft für unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden könne (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juni 1976 in den Rechtssachen 56/74, 57/74, 58/74, 59/74 und 60/74, Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat, Slg. 1976, 711, und Urteil Grifoni/EAG).

26 Es sei der Klägerin weder gelungen, klar und genau zu beschreiben, worin ihr materieller Schaden bestehe, noch anzugeben, welchen immateriellen Schaden sie hilfsweise geltend mache. Jedenfalls bestreite sie, daß der Klägerin irgendein Schaden entstanden sei.

27 Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, daß der geltend gemachte Schaden durch die Pflichtverletzung entstanden sei, die die Kommission angeblich begangen habe. Daß Ferries Golfo de Vizcaya mit Hilfe rechtswidrig erhaltener Beihilfen auf dem Markt Fuß gefasst habe, könne nur auf der Entscheidung vom 7. Juni 1995 beruhen - falls die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung nachgewiesen werde -, und nicht auf der Verspätung, mit der die Entscheidung angeblich der Klägerin mitgeteilt worden sei. Indem die Klägerin vortrage, daß der Umfang des behaupteten Schadens vom Erfolg oder vom Misserfolg der Nichtigkeitsklage abhänge, zeige sie selbst, daß kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der der Kommission vorgeworfenen Verspätung und diesem Schaden bestehe, dessen Natur zwangsläufig mit dem Inhalt der betreffenden Entscheidung zusammenhänge.

28 Schließlich sei ein etwaiger Kausalzusammenhang durch das Verhalten der Klägerin unterbrochen worden, die seit dem 19. Juni 1995 hinreichende Kenntnis von dieser Entscheidung gehabt habe, um ihre Klagerechte wahrzunehmen.

Würdigung durch das Gericht

29 Die Haftung der Gemeinschaft aufgrund von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages und der allgemeinen Rechtsgrundsätze, auf die in dieser Bestimmung verwiesen wird, ist an das Zusammentreffen mehrerer Bedingungen geknüpft; sie setzt die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden voraus (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, Randnr. 48.)

30 Die vorliegende Klage ist auf den Ersatz eines Schadens gerichtet, der der Klägerin angeblich durch die Verspätung entstanden ist, mit der ihr die Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1995 mitgeteilt wurde. Die Klägerin hat daher einen Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Fehler des Organs und dem geltend gemachten Schaden zu beweisen (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Januar 1992 in den Rechtssachen C-363/88 und C-364/88, Finsider u. a./Kommission, Slg. 1992, I-359, Randnr. 25, und vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 31, sowie Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 98).

31 Die Klägerin macht hauptsächlich einen materiellen Schaden geltend, den sie für sicher und schwerwiegend hält, obwohl sie ihn noch nicht genau beziffern kann. Hilfsweise macht sie einen immateriellen Schaden geltend.

32 Sie erklärt, ihr materieller Schaden bestehe darin, daß sie daran gehindert worden sei, unverzueglich die Entscheidung der Kommission über die Ferries Golfo de Vizcaya gewährten Beihilfen anzufechten, so daß ihre Konkurrentin mit Hilfe rechtswidrig erhaltener Beihilfen auf dem Markt habe Fuß fassen können. Infolge der Verspätung, mit der ihr diese Entscheidung zugesandt worden sei, sei es ihr nicht möglich gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt Nichtigkeitsklage zu erheben und den anormalen Wettbewerb abstellen zu lassen, dessen Opfer sie sei.

33 Die Bestimmung des Schadensumfangs hänge davon ab, wie über ihre Klage vom 1. Februar 1996 gegen die Entscheidung vom 7. Juni 1995 entschieden werde, da die Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Gericht das Vorliegen eines materiellen Schadens bestätige. Da das Gemeinschaftsgericht wegen des Verhaltens der Kommission erst spät habe angerufen werden können, habe Ferries Golfo de Vizcaya fast sechs Monate zu lang von einer rechtswidrigen Beihilferegelung profitiert. Sollte das Gericht ihre Nichtigkeitsklage abweisen, müsste sie sich darauf beschränken, Ersatz des immateriellen Schadens zu verlangen.

34 Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und dem ihr angeblich entstandenen materiellen Schaden besteht. Aus ihrer Argumentation insgesamt geht hervor, daß der materielle Schaden, über den sie sich beklagt, durch die Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1995 entstanden ist, in der den spanischen Behörden erlaubt wird, bestimmte Beträge an Ferries Golfo de Vizcaya zu zahlen, aber nicht dadurch, daß sie erst sechs Monate später von dieser Entscheidung unterrichtet wurde. Infolge der Verspätung, mit der die Klägerin ihre Nichtigkeitsklage erhoben hat und die angeblich auf dem Verhalten der Kommission beruht, kann ihr selbst dann, wenn dieses Verhalten als pflichtwidrig angesehen werden sollte, kein eigenständiger materieller Schaden entstanden sein, der sich von dem Schaden unterscheidet, der durch die in der Rechtssache T-14/96 angefochtene Entscheidung verursacht sein könnte. Jeder der Klägerin entstandene materielle Schaden beruht zwangsläufig auf dieser Entscheidung, die seit dem Zeitpunkt ihres Erlasses kontinuierlich ihre Wirkungen entfaltet. Wäre nämlich eine derartige Entscheidung nicht erlassen und durchgeführt worden, so hätte eine verspätete Mitteilung des Standpunkts der Kommission hinsichtlich der streitigen Beihilfen die Vermögensinteressen der Klägerin entgegen ihrem Vorbringen nicht beeinträchtigen können.

35 Diese Feststellungen werden nicht durch die Argumentation der Klägerin in Frage gestellt, nach der sie, wäre die Entscheidung ihr unverzueglich zugesandt worden, ihre Nichtigkeitsklage sechs Monate früher hätte erheben und somit Anstrengungen hätte unternehmen können, den Umfang des ihr entstandenen Schadens zu begrenzen. Die Argumentation der Klägerin setzt voraus, daß sie durch die Nichtigerklärung der Entscheidung und die etwaige Erstattung der Beihilfen am Ende der im Gemeinschaftsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren keinen vollständigen Ersatz ihres angeblichen materiellen Schadens erlangen kann. Jedenfalls kann die Klägerin angesichts des kontinuierlichen Charakters des geltend gemachten Schadens nicht nachweisen, daß ein Kausalzusammenhang zwischen der Verspätung, die sie der Kommission vorwirft, und dem für irreparabel gehaltenen Teil dieses Schadens besteht. Es genügt die Feststellung, daß sämtliche im Laufe der Zeit eingetretenen Wirkungen der Entscheidung vom 7. Juni 1995 auf deren Durchführung und nicht darauf beruhen, daß sie der Klägerin eventuell verspätet mitgeteilt worden ist.

36 Im übrigen hat die Klägerin im Rahmen der Rechtssache T-14/96 zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gestellt. Hätte sie die Aussetzung der Wirkungen der Entscheidung vom 7. Juni 1995 beantragt, so hätte sie eine Verringerung des geltend gemachten materiellen Schadens erreichen können, wenn sie nachgewiesen hätte, daß alle Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiliger Anordnung durch den Gemeinschaftsrichter erfuellt waren.

37 Da der von der Klägerin geltend gemachte materielle Schaden nicht durch das der Kommission vorgeworfene Verhalten verursacht worden ist, bleibt zu prüfen, ob der Klägerin durch dieses Verhalten ein immaterieller Schaden entstanden ist.

38 Um Ersatz des behaupteten immateriellen Schadens zu erhalten, hat die Klägerin nachzuweisen, daß sie einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten hat. Sie kann sich daher grundsätzlich nicht nur darauf berufen, daß das Verhalten der Kommission ihr gegenüber pflichtwidrig sei (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. März 1996 in der Rechtssache T-230/94, Farrugia/Kommission, Slg. 1996, II-195, Randnr. 46).

39 Da die Klägerin keine Angaben gemacht hat, mit denen das Vorliegen ihres immateriellen Schadens belegt und dessen Umfang bestimmt werden könnten, muß sie zumindest nachweisen, daß das der Kommission vorgeworfene Verhalten so schwerwiegend war, daß ihr dadurch ein derartiger Schaden entstehen konnte. Die Klägerin meint zwar, ungerecht behandelt worden zu sein, doch begründet sie dies allein mit ihrer eigenen Vorstellung von der Art und Weise, in der die Kommission Beschwerdeführer in Verfahren wegen staatlicher Beihilfen behandelt oder behandeln sollte. Da die Klägerin keine objektiven Umstände angibt, die ihren Vorwurf einer ungerechten Behandlung stützen, kann der von ihr geltend gemachte immaterielle Schaden nicht als nachgewiesen angesehen werden.

40 Folglich sind im vorliegenden Fall nicht sämtliche Voraussetzungen, von denen die Haftung der Kommission gegenüber der Klägerin abhängt, erfuellt. Somit ist die Schadensersatzklage als unbegründet abzuweisen, ohne daß sich das Gericht zur Rechtmässigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens äussern müsste.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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