Judicialis Rechtsprechung
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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 17.01.2007
Aktenzeichen: T-231/04
Rechtsgebiete: VO (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, VO (EG, Euratom) Nr. 2342/200
Vorschriften:
VO (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 | |
VO (EG, Euratom) Nr. 2342/200 |
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
17. Januar 2007(*)
"Nichtigkeitsklage - Gemeinsame diplomatische Vertretung in Abuja (Nigeria) - Einziehen einer Forderung im Wege der Aufrechnung -Verordnungen (EG, Euratom) Nrn. 1605/2002 und 2342/2002 - Völkerrechtlicher Grundsatz von Treu und Glauben"
Parteien:
In der Rechtssache T-231/04
Hellenische Republik, vertreten durch P. Mylonopoulos und V. Kyriazopoulos als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und F. Dintilhac als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Maßnahme vom 10. März 2004, mit der die Kommission von der Hellenischen Republik im Wege der Aufrechnung Beträge eingezogen hat, die diese aufgrund ihrer Teilnahme an Bauprojekten schuldete, die die diplomatische Vertretung der Kommission und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Abuja (Nigeria) betrafen,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie des Richters J. D. Cooke und der Richterin I. Labucka,
Kanzler: K. Pochec, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
1 Art. 71 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) bestimmt:
"(1) Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte
a) das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft;
b) das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft;
c) die Fälligkeit der Schuld prüft.
(2) Die der Kommission zur Verfügung gestellten Eigenmittel und jede einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Belastungsanzeige übermittelt."
2 Art. 72 Abs. 1 der Haushaltsordnung lautet:
"Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Forderung einzuziehen."
3 In Art. 73 Abs. 1 der Haushaltsordnung heißt es:
"Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen der Gemeinschaften eingehen und dass Rechte der Gemeinschaften gewahrt werden.
Forderungen der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber den Gemeinschaften eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet."
4 Art. 78 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (ABl. L 357, S. 1) bestimmt:
"(1) Die Feststellung einer Forderung durch den Anweisungsbefugten ist die Anerkennung des Anspruchs der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner und die Ausstellung des Titels, mit dem von diesem Schuldner die Begleichung seiner Schuld gefordert wird.
(2) Die Einziehungsanordnung ist der Vorgang, mit dem der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer anweist, die festgestellte Forderung einzuziehen.
..."
5 Art. 79 der Verordnung Nr. 2342/2002 lautet:
"Zur Feststellung einer Forderung vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte, dass
a) die Forderung einredefrei, d. h. mit keiner Bedingung verknüpft ist;
b) die Forderung auf Geld geht, d. h. in einem genauen Geldbetrag ausgedrückt ist;
c) die Forderung fällig ist, d. h. dass keine Zahlungsfrist vorliegt;
d) die Bezeichnung des Schuldners richtig ist;
e) die Verbuchungsstelle des betreffenden Betrags richtig ist;
f) die Belege ordnungsgemäß sind;
g) der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ... beachtet wird."
6 Art. 83 der Verordnung Nr. 2342/2002 lautet:
"Der Rechnungsführer nimmt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens nach Unterrichtung des zuständigen Anweisungsbefugten und des Schuldners die Einziehung der festgestellten Forderung im Wege der Aufrechnung vor, wenn der Schuldner gegenüber den Gemeinschaften ebenfalls eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat."
Sachverhalt
7 Nach der Verlegung der Hauptstadt Nigerias von Lagos nach Abuja mietete die Kommission seit 1993 ein Gebäude in Abuja, um darin ihre eigene Vertretung sowie die Vertretungen verschiedener Mitgliedstaaten, darunter auch die der Hellenischen Republik, unterzubringen. Im Rahmen einer Vereinbarung mit den Mitgliedstaaten (im Folgenden: Projekt Abuja I) vermietete die Kommission bestimmte Büros an die fraglichen Vertretungen weiter und erbrachte für diese bestimmte Dienstleistungen. Die Mitgliedstaaten einigten sich über die Aufteilung der ihre Vertretungen betreffenden Kosten. Der Beitrag der Hellenischen Republik betrug 5,5 % der Gesamtkosten. Da die Kommission der Auffassung war, dass die Hellenische Republik ihre entsprechenden Schulden nicht gezahlt habe, zog sie im Jahr 2004 die jeweiligen Beträge im Wege der Aufrechnung ein (vgl. unten, Randnr. 44).
8 Am 18. April 1994 schlossen das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und die Kommission (im Folgenden: Partner) auf der Grundlage von Art. J.6 des Vertrags über die Europäische Union (nach Änderung jetzt Art. 20 EU) eine Grundsatzvereinbarung (im Folgenden: ursprüngliche Vereinbarung) über den Bau eines gemeinsamen Botschaftskomplexes mit gemeinsamer Infrastruktur für ihre diplomatischen Missionen in Abuja (im Folgenden: Projekt Abuja II). Die ursprüngliche Vereinbarung wurde nach dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden durch ein Beitrittsprotokoll ergänzt.
9 Nach Art. 1 der ursprünglichen Vereinbarung handelt es sich bei den Botschaften der Mitgliedstaaten und der Delegation der Kommission um eigenständige diplomatische Missionen, die unter das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 und, in Bezug auf die Mitgliedstaaten, auch unter das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 fallen.
10 Nach Art. 10 der ursprünglichen Vereinbarung handelt die Kommission "im Namen" der anderen Partner als Koordinatorin des Projekts Abuja II.
11 Gemäß Art. 11 der ursprünglichen Vereinbarung ist die Kommission für die Durchführung der architektonischen Durchführbarkeitsstudien betreffend das Projekt Abuja II, erste Kostenabschätzungen und die Entwicklungsabschnitte zuständig. Dieser Artikel sieht auch den Abschluss einer Zusatzvereinbarung vor, "die einen detaillierten Bauplan, die Aufteilung der Kosten und die Festlegung der jeweiligen Rechte der einzelnen teilnehmenden Partner an den Räumlichkeiten nach Abschluss des Projekts [Abuja II] regelte" (im Folgenden: Zusatzvereinbarung). Schließlich sieht Art. 11 den Einsatz eines ständigen Lenkungsausschusses zur Koordinierung und Überwachung des Projekts Abuja II vor, der sich aus Vertretern aller Partner zusammensetzt und unter dem Vorsitz der Kommission steht. Der ständige Lenkungsausschuss berichtet regelmäßig der beim Rat im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) eingesetzten Arbeitsgruppe "Verwaltungsfragen" (im Folgenden: Arbeitsgruppe Verwaltungsfragen GASP).
12 Art. 12 der ursprünglichen Vereinbarung lautet:
"Das Projekt [Abuja II] wird nach Annahme der in Artikel 11 genannten Zusatzvereinbarung durch Beiträge der teilnehmenden Partner entsprechend dem ihnen jeweils zugewiesenen Anteil an dem Projekt direkt finanziert. Der Beitrag der Kommission wird aus der entsprechenden Haushaltslinie bestritten.
Die Kosten für die Vorarbeiten (Abschnitt 1) werden aus den Verwaltungsmitteln der Kommission bestritten. Diese Kosten werden auf 140 000 ECU veranschlagt. Wird das Projekt [Abuja II] durchgeführt, so werden diese Kosten durch die Beiträge aller teilnehmenden Partner entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Projekt erstattet."
13 Art. 13 der ursprünglichen Vereinbarung bestimmt:
"Alle teilnehmenden Partner garantieren nach Annahme der in Artikel 11 genannten Vereinbarung über den detaillierten Bauplan, die Aufteilung der Kosten usw., die Zahlung der auf sie entfallenden Gesamtkosten. Die Gesamtkosten jedes einzelnen teilnehmenden Partners bestehen
a) aus den vollen Kosten für den individuellen Anteil jedes teilnehmenden Partners am Projekt und
b) aus dem Anteil jedes einzelnen teilnehmenden Partners an den Kosten für den gemeinsamen und den öffentlichen Bereich, der im selben Verhältnis wie der jeweilige Anteil an der Summe der individuellen Bereiche errechnet wird."
14 Nach Art. 14 der ursprünglichen Vereinbarung begleicht die Kommission mit Zustimmung und unter Beteiligung der teilnehmenden Staaten die Dritten (Vertragspartnern) geschuldeten Beträge.
15 Art. 15 Abs. 1 der ursprünglichen Vereinbarung bestimmt:
"Beschließt ein teilnehmender Partner, von dem Projekt [Abuja II] zurückzutreten, indem er die in Artikel 11 genannte Zusatzvereinbarung nicht unterzeichnet, finden die Bedingungen dieser Vereinbarung einschließlich der in den Artikeln 12 und 13 genannten finanziellen Verpflichtungen keine Anwendung mehr auf die zurücktretende Partei."
16 Am 29. März 1995 schloss die Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, einen ersten Vertrag mit einem Gemeinschaftsunternehmen, bestehend aus der Dissing & Weitling arkitektfirma A/S, die einen von der Kommission für das Projekt Abuja II ausgeschriebenen Architektenwettbewerb gewonnen hatte, und der COWIconsult Consulting Engineers and Planners A/S (im Folgenden: Berater). Gemäß Art. 1 dieses Vertrags bekräftigt die Kommission die Absicht der Partner, mit den Beratern einen "endgültigen Vertrag" zu schließen. Nach Art. 2 bereiten die Berater das fragliche Projekt vor. Die Kosten für diese Vorbereitung betrugen 212 547,59 Euro.
17 Bei den Besprechungen der zuständigen Dienststellen der Außenministerien der betreffenden Mitgliedstaaten mit den Architekten von Dissing & Weitling arkitektfirma wurden der tatsächliche Bedarf der Vertretung jedes Mitgliedstaats und der auf jeden Mitgliedstaat entfallende Kostenanteil ermittelt.
18 Am 26. Oktober 1995 trat die Untergruppe "Immobilienfragen" zusammen, die im Rahmen der GASP eingesetzt worden war. Aus dem Besprechungsprotokoll geht hervor, dass die Untergruppe die Kommission aufforderte:
"...
- den Abschnitt [der grundlegenden Entwicklung] zu beenden;
- die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Architekturbüro zu treffen, um die [Pläne betreffend den Zwischenabschnitt der Entwicklung] fristgerecht vom [ständigen Lenkungsausschuss] erstellen zu lassen;
- die Verträge [über die Bodenuntersuchung und über die Erschließung des Geländes] abzuschließen, wobei Letzterer unerlässlich ist, um die Zusatzvereinbarung abschließen zu können;
- sowie die Kosten für diese Abschnitte vorzustrecken."
19 Die Untergruppe bestätigte, dass "die von der Kommission gezahlten Beträge als im Voraus geleistete Einzahlung in den autonomen Ad-hoc-Fonds anzusehen sind, die zuvor in geeigneter Form für die Finanzierung des Projekts [Abuja II] festgelegt worden ist", und dass, "wenn das Projekt nicht umgesetzt wird, die anderen Partner der Kommission diese Vorauszahlung gemäß den für die vorhergehenden Abschnitte vereinbarten Modalitäten erstatten".
20 Am 24. November 1995 trat der permanente Lenkungsausschuss (vgl. oben, Randnr. 11) zusammen. Im Protokoll dieser Sitzung ist die Rede davon, dass dem Vergabebeirat der Kommission ein mit den Beratern geschlossener Vertrag betreffend "technische Unterstützung" über einen Betrag von 2 676 369 Euro (im Folgenden: Hauptvertrag) zur Genehmigung vorgelegt worden sei. Außerdem heißt es in diesem Protokoll, dass "die anderen Partner, wenn das Projekt nicht durchgeführt wird, der Kommission die Vorauszahlung erstatten".
21 Am 27. Dezember 1995 schloss die Kommission den Hauptvertrag. Dieser umfasste die grundlegende Planung und den Zwischenabschnitt des Projekts Abuja II (Art. 4.4 und 4.5) sowie etwaige detaillierte Pläne (Art. 4.6).
22 Am 19. September 1996 stimmte die Arbeitsgruppe Verwaltungsfragen GASP dem Zwischenentwurf zu.
23 Am 21. November 1996 forderte die Arbeitsgruppe Verwaltungsfragen GASP die Kommission auf, die erforderlichen Ad-hoc-Maßnahmen zu ergreifen, um die Architekten mit der Ausarbeitung der detaillierten Pläne beginnen zu lassen. Die Arbeitsgruppe wies darauf hin, dass der förmliche Vertrag für diesen Abschnitt erst geschlossen werde, wenn die Zusatzvereinbarung abgeschlossen sei. Während dieser Sitzung nannte die Kommission der Arbeitsgruppe den Betrag, den sie bis zum 15. November 1996 für die Vorbereitung des Projekts Abuja II als Vorauszahlung geleistet hatte; es handelte sich dabei um 2,8 Millionen Euro.
24 Am 24. Februar 1997 trat die Arbeitsgruppe zusammen und beschloss, die detaillierten Pläne und Vertragsunterlagen bereits vor dem Abschluss der Zusatzvereinbarung auszuarbeiten. Das Sitzungsprotokoll enthält folgende Beschlüsse:
"Die Kommission wird aufgefordert, mit den Architekten die für die Ausarbeitung der Unterlagen erforderlichen Vereinbarungen zu schließen und die für diese Arbeiten erforderlichen Mittel gemäß den für das Projekt vereinbarten Modalitäten als Vorauszahlung zu leisten. Wie in früheren Fällen werden diese von der Kommission geleisteten Vorauszahlungen später von den anderen Teilnehmern gemäß den hierfür in der [ursprünglichen Vereinbarung] vorgesehenen Verfahren erstattet."
25 In den folgenden Monaten traten mehrere Mitgliedstaaten vom Projekt Abuja II zurück. Am 28. April 1997 beauftragte die Arbeitsgruppe Verwaltungsfragen GASP die Kommission, "mit dem Königreich Dänemark bilaterale Vereinbarungen betreffend die Erstattung des auf dieses entfallenden Anteils an den von der Kommission für die Partner übernommenen Kosten" zu schließen. Eine ähnliche Entscheidung wurde getroffen, als Irland im September 1997 sowie die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden vom Projekt zurücktraten.
26 Am 12. November 1997 schloss die Kommission mit den Architekten über einen Betrag von 1 895 696 Euro einen Nachtrag zum Hauptvertrag, der die Durchführung der detaillierten Pläne und die Übernahme der Reisekosten zum Gegenstand hatte.
27 Am 18. Juni 1998 erwähnte die Arbeitsgruppe Verwaltungsfragen GASP, dass das Königreich Belgien möglicherweise vom Projekt Abuja II zurücktreten wolle. Aus dem Sitzungsprotokoll geht hervor, dass der ständige Lenkungsausschuss darauf hingewiesen hatte, dass das Königreich Belgien seinen in der Genehmigung des Zwischenentwurfs festgelegten Kostenanteil zahlen werde.
28 Am 10. Juni 1998 richtete die Kommission eine Zahlungsanordnung über 153 367,70 Euro an die Hellenische Republik; dieser Betrag entsprach dem Anteil der Hellenischen Republik von 5,06 % an den Gesamtkosten des Anfangsabschnitts des Projekts. Als Zahlungsfrist wurde der 31. Dezember 1998 vereinbart.
29 Am 9. Dezember 1998 wurde die Zusatzvereinbarung von der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich und der Kommission unterzeichnet. Nach Art. 11 der Zusatzvereinbarung wird zur Finanzierung des Projekts ein Fonds eingerichtet.
30 Die Zusatzvereinbarung ist gemäß ihrem Art. 14 ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Unterzeichnung folgt, vorläufig anwendbar und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Ratifizierungserklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission folgt, in Kraft.
31 Am 28. April 1999 schrieb die Kommission einen Auftrag für den Bau der Botschaften der betreffenden Mitgliedstaaten sowie der Delegation der Gemeinschaft aus (ABl. 1999, S. 82). Darin war ausgeführt, dass die Botschaft der Hellenischen Republik eine Fläche von 677 m2 habe.
32 Am 3. September 1999 "wiederholte" die Kommission bei der Arbeitsgruppe Verwaltungsfragen GASP ihre im Jahr 1998 an die Mitgliedstaaten gerichtete Aufforderung auf Erstattung der Beträge, die sie den Beratern für den ersten Zwischenabschnitt der Planung gezahlt hatte. Sie wies darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten die von ihnen geschuldeten Beträge bereits gezahlt hätten, dass aber andere, darunter die Hellenische Republik, ihr bis zum Fristablauf am 31. Dezember 1998 nichts erstattet hätten. An die betreffenden Partner werde eine weitere Zahlungsanordnung gerichtet, die zum einen die Kosten für die detaillierten Pläne und zum anderen die Kosten betreffe, die sich durch die Umverteilung aufgrund des Rücktritts des Königreichs Belgien, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik vom Projekt ergäben.
33 Am 20. September 1999 trat der ständige Lenkungsausschuss zusammen, um eine Vorauswahl hinsichtlich der Baufirmen zu treffen. Der Vertreter der Hellenischen Republik unterzeichnete das Sitzungsprotokoll. Eine Ausschreibung für die weiteren Bauarbeiten wurde im Amtsblatt S 54 vom 17. März 2000 veröffentlicht.
34 Mit Zahlungsanordnung vom 17. Februar 2000 verlangte die Kommission von der Hellenischen Republik 168 716,94 Euro für die Erstellung der die detaillierten Pläne betreffenden Ausschreibungsunterlagen.
35 Am 22. Juni 2000 beschloss der ständige Lenkungsausschuss einen neuen Ansatz für das Projekt zu wählen (im Folgenden: eingeschränktes Projekt Abuja II), der durch den Rücktritt der Französischen Republik vom Projekt erforderlich geworden war. Das eingeschränkte Projekt Abuja II sah insbesondere die Streichung der gemeinsamen Gebäude und der gemeinsamen Infrastruktur sowie eine Verkleinerung der Fläche vor. Der Vertreter der Hellenischen Republik erklärte sich in dieser Sitzung mit dem Projekt einverstanden, jedoch unter der Bedingung der Genehmigung durch seine Vorgesetzten. Am 29. Juni 2000 übersandte die Kommission der Hellenischen Republik das Sitzungsprotokoll vom 22. Juni 2000 und forderte sie zu einer förmlichen Antwort betreffend das eingeschränkte Projekt Abuja II auf.
36 Am 5. September 2000 wiederholte die Kommission ihre an die Hellenische Republik gerichtete Aufforderung. Nach einer erneuten Mahnung am 14. September 2000 sandte die Kommission der Hellenischen Republik am 25. September 2000 ein Fax und setzte ihr darin eine Antwortfrist bis zum 30. September 2000; die Kommission wies darauf hin, dass ein Schweigen der Hellenischen Republik als ein Rücktritt vom Projekt verstanden werde. Am 2. Oktober 2000 teilten die griechischen Behörden der Kommission mit, dass sie in Bezug auf das eingeschränkte Projekt Abuja II keine Antwort geben könnten. Daher antwortete die Kommission am selben Tag, dass sie die Architekten beauftragt hätten, das eingeschränkte Projekt Abuja II dahin zu ändern, dass die Hellenische Republik darin nicht berücksichtigt werde.
37 Mit Schreiben vom 28. Januar 2002 übersandte die Kommission der Hellenischen Republik eine Belastungsanzeige über 1 276 484,50 Euro betreffend die Baukosten für das Projekt Abuja II. Später stornierte die Kommission diese Belastungsanzeige.
38 Nachdem die Hellenische Republik ihre eigene Botschaft in Abuja eingerichtet hatte, verließ sie am 13. Juli 2002 die provisorischen Räumlichkeiten, die sie im Rahmen des Projekts Abuja I in Anspruch genommen hatte.
39 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 stellte die Kommission der Hellenischen Republik förmlich die unbeglichenen Belastungsanzeigen betreffend die Projekte Abuja I und Abuja II zu und forderte sie zur Zahlung von insgesamt 861 813,87 Euro und 11 000 USD auf.
40 Nach Verhandlungen zwischen den Parteien erinnerte die Kommission die Hellenische Republik mit Schreiben vom 31. Januar 2003 daran, dass sie ihre Schulden betreffend die Projekte Abuja I und Abuja II nicht gezahlt habe und forderte sie auf, bis Ende Februar 2003 insgesamt 516 374,96 Euro und 12 684,89 USD zu zahlen. Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass sie, wenn bis zum Fristablauf keine Zahlung erfolge, für die Einziehung der fraglichen Beträge den Rechtsweg beschreiten werde.
41 In den folgenden Monaten stritten die Hellenische Republik und die Kommission über die Höhe der geschuldeten Beträge.
42 Am 29. Dezember 2003 sandte die Hellenische Republik ihrem ständigen Vertreter bei der Europäischen Union ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:
"Da die Kommission der Europäischen Gemeinschaften an ihrem Standpunkt zu den Schulden unseres Landes für das Projekt Abuja II festhält und das Aufrechnungsverfahren betreibt, bitten wir Sie, das Verfahren fortzuführen und uns mitzuteilen, ob und inwiefern es durchgeführt wurde, damit die Hellenische Republik prüfen kann, in welchem Umfang sie Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erheben wird.
In Bezug auf das Projekt Abuja I erinnern wir daran, dass wir unsere Schulden bis Mai 2002 anerkannt haben, während der von der Kommission geforderte Betrag den Zeitraum bis Juli 2002 und darüber hinaus umfasst. Da wir beabsichtigen, die von uns anerkannten Schulden zu begleichen, bitten wir Sie, mit den zuständigen Finanzdienststellen der Kommission Kontakt aufzunehmen, um die einzelnen Positionen des genauen Gesamtbetrags unserer Schulden in Euro bis Mai 2002 zu überprüfen."
43 Am 16. Februar 2004 sandte die Kommission der Hellenischen Republik ein Schreiben, in dem deren noch unbeglichene Schulden betreffend die Projekte Abuja I und Abuja II aufgeführt waren. Aus der diesem Schreiben beigefügten Aufstellung, die u. a. elf unbeglichene Belastungsanzeigen betreffend die Projekte Abuja I und Abuja II enthält, geht hervor, dass die Kommission die Hellenische Republik zur Zahlung von 565 656,80 Euro aufforderte. In diesem Schreiben führte die Kommission Folgendes aus:
"Die Hellenische Republik legte der Kommission folgende Forderung vor: ...
2000GR161PO005OBJ 1 GRIECHISCHES FESTLAND - Interimzahlung - 4 774 562,67 Euro.
Gemäß den in Art. 73 Abs. 1 Unterabs. 2 der Haushaltsordnung festgelegten Zahlungsbedingungen verrechnet die Kommission Schulden mit Forderungen und berücksichtigt dabei gegebenenfalls auch Verzugszinsen.
Sollten die von Ihnen geltend gemachten Forderungen die beglichenen Beträge übersteigen, wird der Überschuss unverzüglich an Sie überwiesen. ..."
44 Am 10. März 2004 zahlte die Kommission im Rahmen des regionalen operationellen Programms für das griechische Festland Mittel an die Hellenische Republik. Anstatt aber 4 774 562,67 Euro zu zahlen (vgl. oben, Randnr. 43), überwies die Kommission nur 3 121 243,03 Euro. Sie zog damit im Wege der Aufrechnung den von der Hellenischen Republik noch nicht beglichenen Restbetrag ein; dabei entfielen 565 656,80 Euro auf die Projekte Abuja I und Abuja II (im Folgenden: angefochtene Maßnahme).
Verfahren und Anträge der Parteien
45 Mit Klageschrift, die am 22. April 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Hellenische Republik Klage erhoben. Die Rechtssache wurde unter dem Aktenzeichen C-189/04 eingetragen.
46 Mit Beschluss vom 8. Juni 2004 verwies der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Art. 2 des Beschlusses 2004/407/EG, Euratom des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Art. 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs (ABl. L 132, S. 5) an das Gericht.
47 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Verfahrensbeteiligten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, eine Reihe von Fragen schriftlich zu beantworten. Die Klägerin ist dieser Aufforderung nachgekommen.
48 In ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts hat die Kommission geltend gemacht, dass die von der Hellenischen Republik als Anhang 12 zur Klageschrift vorgelegte Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates vom 26. Juni 1998 aus den Akten entfernt werden müsse.
49 Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. Mai 2006 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
50 Die Hellenische Republik beantragt,
- festzustellen, dass die Aufrechnungserklärung der Kommission über einen Betrag von 565 656,80 Euro nichtig ist;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
51 Die Kommission beantragt,
- die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Begründetheit
52 Die Hellenische Republik macht als einzigen Klagegrund die Verletzung der ursprünglichen und der Zusatzvereinbarung sowie der Haushaltsordnung und der Verordnung Nr. 2342/2002 geltend.
53 Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Erstens macht die Hellenische Republik geltend, dass der Kommission in Bezug auf ihre finanziellen Verpflichtungen betreffend die Projekte Abuja I und Abuja II Fehler unterlaufen seien und dass die Hellenische Republik insbesondere betreffend das Projekt Abuja II keine finanziellen Verpflichtungen träfen. Zweitens macht sie geltend, dass die Kommission die fraglichen Beträge nicht im Wege der Aufrechnung hätte einziehen dürfen, da es sich nicht um einredefreie Geldforderungen im Sinne der Verordnung Nr. 2342/2002 handele.
Zum ersten Teil des Klagegrundes: Verletzung der ursprünglichen Vereinbarung und der Zusatzvereinbarung
Vorbringen der Parteien
54 Was zunächst das Projekt Abuja I betrifft, räumt die Hellenische Republik ein, dass sie die für Mieten und laufende Kosten geschuldeten Beträge von insgesamt 50 312,67 Euro und 11 000 USD (ohne Zinsen) zahlen muss. Diese Beträge seien nicht sofort beglichen worden, weil erstens in manchen Belastungsanzeigen nicht genau angegeben gewesen sei, auf welchen Zeitraum sie sich bezögen. Die Hellenische Republik weist insofern auf eine Belastungsanzeige vom 9. März 2000 hin und nimmt Bezug auf ihr Schreiben vom 29. Dezember 2003, in dem sie um Erläuterungen betreffend die Belastungsanzeigen gebeten habe. Zweitens bestehe keine Einigkeit darüber, zu welchem Zeitpunkt die betreffenden Mieten geschuldet seien. Schließlich habe die Kommission drittens einseitig beschlossen, die angefochtene Aufrechnung zu erklären.
55 Sodann macht die Hellenische Republik in Bezug auf das Projekt Abuja II geltend, dass sie keine finanziellen Verpflichtungen träfen. Entscheidend sei, dass sie die Zusatzvereinbarung nicht ratifiziert habe.
56 Tatsächlich gehe aus der ursprünglichen Vereinbarung hervor, dass ein daran teilnehmender Partner sowohl durch Nichtunterzeichnung der Zusatzvereinbarung (Art. 15 Abs. 1) als auch nach dem Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung (Art. 15 Abs. 2) vom Projekt zurücktreten könne. Die Hellenische Republik macht geltend, dass sie vom Projekt Abuja II zurückgetreten sei, indem sie von der ersten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe. Sie habe die Zusatzvereinbarung zwar unterzeichnet, aber nie ratifiziert. Diese nicht erfolgte Ratifizierung sei einem Rücktritt vom Projekt Abuja II gleichzusetzen.
57 Gemäß Art. 14 der Zusatzvereinbarung (vgl. oben, Randnr. 30) sei die Ratifikation eine notwendige Voraussetzung für das Inkrafttreten der Vereinbarung; diese sei erst in Kraft getreten, nachdem die Hellenische Republik bereits vom Projekt zurückgetreten sei.
58 Außerdem habe Art. 15 Abs. 1 der ursprünglichen Vereinbarung (vgl. oben, Randnr. 15) zur Folge, dass die Hellenische Republik keinerlei finanzielle Verpflichtungen träfen.
59 Die Hellenische Republik macht geltend, dass gemäß Art. 12 der ursprünglichen Vereinbarung, insbesondere gemäß dessen Abs. 2, die Kosten für die Vorarbeiten am Projekt Abuja II der Kommission in Rechnung zu stellen seien. Werde das Projekt durchgeführt, so würden diese Kosten durch die Beiträge aller Partner entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Projekt erstattet (vgl. oben, Randnr. 12). Diese Kosten seien nicht von denen zu tragen, die vor dem Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung vom Projekt zurückgetreten seien, ohne diese zu ratifizieren.
60 Die Hellenische Republik macht geltend, dass die Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates vom 26. Juni 1998 ihre Auslegung in dieser Hinsicht untermauere.
61 Durch jedes andere Ergebnis werde der "Geist des Projekts" verfälscht. Zwar hätten die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen des Projekts Abuja II bestimmte Befugnisse übertragen, aber sie hätten doch insofern eine gewisse Autonomie behalten, als ihr Handeln nicht "durch strenge, kategorische und starre Regelungen behindert oder beschränkt" werde. So könne ein Mitgliedstaat vom Projekt zurücktreten, wenn er dessen Finanzierung für ungünstig halte oder einen anderen berechtigten Grund habe.
62 Folglich habe die Kommission gegen die ursprüngliche Vereinbarung, insbesondere deren Art. 15, sowie gegen die Zusatzvereinbarung verstoßen.
63 In ihrer Erwiderung weist die Hellenische Republik darauf hin, dass mehrere Mitgliedstaaten wegen der im Vergleich zu den ursprünglichen Kosten beträchtlich höheren Kosten des Projekts Abuja II von diesem zurückgetreten seien.
64 Zudem sei das rechtliche Vorbringen der Kommission im vorliegenden Fall überraschend. Einerseits räume sie ein, dass die Zusatzvereinbarung unanwendbar sei und berufe sich daher auf die angebliche vorvertragliche Haftung der Hellenischen Republik. Andererseits mache sie hilfsweise geltend, dass die Zusatzvereinbarung insgesamt rechtlich verbindlich sei. Eine internationale Übereinkunft sei entweder insgesamt in Kraft oder sie sei es mangels Ratifizierung nicht. Folglich könnten diese Bestimmungen nicht als unanwendbar und hilfsweise als anwendbar angesehen werden. In dieser Hinsicht komme es wesentlich und entscheidend darauf an, ob die Zusatzvereinbarung in Kraft sei.
65 Zum Vorbringen der Kommission, die Hellenische Republik hafte vorvertraglich, da sie bei den anderen Partnern die Erwartung geweckt habe, sie werde ihren endgültigen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen, macht diese geltend, dass eine solche Erwartung begründet sein könne, wenn sich die Umstände nicht grundlegend geändert hätten. Da aber mehrere Staaten vom Projekt zurückgetreten seien, seien die Projektkosten beträchtlich gestiegen. Diese erhebliche Belastung in Verbindung mit einer grundlegenden Änderung der Voraussetzungen des Projekts Abuja II habe dazu geführt, dass sie endgültig und berechtigterweise zurückgetreten sei.
66 Die Rechte und Pflichten der Partner einschließlich ihrer finanziellen Verpflichtungen würden allein durch die ursprüngliche Vereinbarung und die Zusatzvereinbarung geregelt. Seien etwa im Laufe der Arbeiten des ständigen Lenkungsausschusses getroffene Entscheidungen mit diesem rechtlichen Rahmen unvereinbar, so hätten sie jedenfalls keinen Vorrang.
67 Schließlich macht die Hellenische Republik nicht geltend, dass die Kommission die Kosten des Projekts Abuja II zu tragen habe. Bei zutreffender Auslegung der ursprünglichen Vereinbarung (Art. 12 und 13) und der Zusatzvereinbarung (Art. 14) zeige sich, dass diese Last allein von den endgültigen Partnern, den Eigentümern und den ausschließlichen Nutznießern des Gebäudekomplexes zu tragen sei. Im Übrigen könne die Kommission als Koordinatorin des Gesamtprojekts von den endgültigen Partnern verlangen, die fraglichen Kosten zu übernehmen.
68 Die Kommission bestreitet das Vorbringen der Hellenischen Republik betreffend das Projekt Abuja I. Sie macht geltend, dass die von der Hellenischen Republik zu tragenden Kosten bis zum 13. Juli 2002, dem Tag, an dem diese die vorläufigen Räumlichkeiten verlassen habe, berechnet worden seien.
69 In Bezug auf das Projekt Abuja II bringt die Kommission drei Argumente für eine Haftung der Hellenischen Republik vor.
70 Erstens bestehe gemäß der ursprünglichen Vereinbarung in Bezug auf die Kosten für den Vorbereitungsabschnitt des Projekts eine anteilige vertragliche Haftung der Hellenischen Republik entsprechend dem auf diese entfallenden Prozentsatz (vgl. Art. 12 Abs. 2 der ursprünglichen Vereinbarung), da sie diese Vereinbarung unterzeichnet und ratifiziert habe.
71 Zweitens ergebe sich aus der Zusatzvereinbarung eine vorvertragliche Haftung der Hellenischen Republik für die Kosten der späteren Abschnitte, die den größten Teil des streitigen Betrags ausmachten. Die Kommission beruft sich u. a. auf das Verhalten der Hellenischen Republik und den völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben.
72 Drittens macht die Kommission hilfsweise geltend, es ergebe sich eine vertragliche Haftung der Hellenischen Republik aus der vorläufigen Anwendung der Zusatzvereinbarung, in der diese ihr Vollmacht erteilt habe. Zum einen sei die Zusatzvereinbarung nach ihrem Art. 14 vorläufig anwendbar, woraus sich unter Vorbehalt der Ratifikation vertragliche Verpflichtungen ergäben. Die Hellenische Republik habe daher offensichtlich de facto an dieser vorläufigen Anwendung mitgewirkt. Insbesondere könne zum anderen das Verhältnis zwischen den teilnehmenden Staaten und der Kommission, die das Projekt koordiniere, als ein Vollmachtsverhältnis bezeichnet werden. Die Mitgliedstaaten als Vollmachtgeber müssten der Kommission die Kosten erstatten, die diese in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte als Vorauszahlung geleistet habe.
Würdigung durch das Gericht
73 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Zuständigkeiten des Gerichtshofs im Rahmen des EU-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Amsterdam in Art. 46 EU abschließend aufgezählt sind. Daraus ergibt sich auf dem Gebiet des Titels V des EU-Vertrags keine Zuständigkeit des Gerichtshofs (Beschluss des Gerichts vom 18. November 2005, Selmani/Rat und Kommission, T-299/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 54 und 55).
74 Aus den Akten der vorliegenden Rechtssache geht hervor, dass das Verhältnis zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Zusammenarbeit bei der Entwicklung, der Planung und der Durchführung der Projekte Abuja I und Abuja II unter Titel V des EU-Vertrags fällt (vgl. insbesondere oben, Randnr. 8). Fest steht jedoch, dass die Kommission die streitigen Beträge mit einer aufgrund der Haushaltsordnung und der Verordnung Nr. 2342/2002 erlassenen Maßnahme zurückgefordert hat, so dass die Aufrechnungserklärung unter das Gemeinschaftsrecht fällt. Da eine solche Erklärung Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG sein kann, ist das Gericht für die Entscheidung über die vorliegende Klage zuständig.
75 Sodann ist die finanzielle Haftung der Hellenischen Republik für die Projekte Abuja I und Abuja II zu prüfen.
76 Was erstens das Projekt Abuja I betrifft, hat die Hellenische Republik ihre Haftung für die fraglichen Kosten grundsätzlich eingeräumt und insbesondere eine Schuld in Höhe von 50 312,67 Euro und von 11 000 USD ohne Zinsen anerkannt. Dagegen bestreitet sie ihre Haftung für einen Gesamtbetrag von 72 714,47 Euro, den ihr die Kommission für das Projekt Abuja I in Rechnung gestellt hat.
77 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, die gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Nach ständiger Rechtsprechung muss diese kurze Darstellung der Klagegründe so klar und deutlich sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T-19/01, Slg. 2005, II-315, Randnr. 64).
78 Die Hellenische Republik räumt zwar ihre Haftung für das Projekt Abuja I dem Grunde nach ein, macht aber geltend, dass sie die Schulden wegen einer Meinungsverschiedenheit betreffend das Fälligkeitsdatum dieser Mieten nicht beglichen habe (vgl. oben, Randnr. 54). Sie hat dieses Argument jedoch nicht im Sinne der eben in Randnr. 77 genannten Rechtsprechung in ihrer Klageschrift dargestellt.
79 Die Kommission hat der Hellenischen Republik für die Vermietung der von dieser bis zum 13. Juli 2002 genutzten vorläufigen Räumlichkeiten im Rahmen des Projekts Abuja I 72 714,47 Euro in Rechnung gestellt. Die Kommission hat diese Kosten entsprechend einer detaillierten Dokumentation umgelegt und ihre Forderung durch Belastungsanzeigen festgestellt. Daher trägt die Hellenische Republik die Beweislast dafür, dass die Forderung unbegründet oder der fragliche Betrag falsch berechnet ist. Sie hat jedoch weder ihre Haltung zum Fälligkeitsdatum dieser Mieten noch den Unterschied zwischen ihrer Auffassung und der der Kommission erklärt. Auch die Positionen ihrer Berechnung der Beträge von 50 312,67 Euro und von 11 000 USD und die Gründe, weshalb sie sich geweigert hat, die Haftung für die gesamten ihr von der Kommission für das Projekt Abuja I in Rechnung gestellten 72 714,47 Euro zu übernehmen, hat sie nicht erläutert.
80 Die Hellenische Republik hat nicht bewiesen, dass die Kommission sich in Bezug auf den geschuldeten Betrag geirrt hat. Daher kann das Gericht weder beurteilen, ob die Kommission sich bei ihrer Berechnung des geschuldeten Betrags geirrt hat, noch kann es den von der Kommission eingezogenen Betrag durch den von der Hellenischen Republik anerkannten Betrag ersetzen.
81 Weiter macht die Hellenische Republik geltend, dass auf den Belastungsanzeigen nicht genau angegeben gewesen sei, auf welchen Zeitraum sie sich bezögen (vgl. oben, Randnr. 54). Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Hellenische Republik zum einen ihre Haftung für die fragliche Schuld dem Grunde nach eingeräumt und zum anderen keine Einwände erhoben hat, als sie zwischen dem 30. November 1997 und dem 31. Januar 2001 mehrere Belastungsanzeigen erhalten hat. Daher ist es Sache der Hellenischen Republik, den Beweis dafür zu erbringen, dass sie nicht für die fraglichen Schulden haftet. Diesen Nachweis hat sie offensichtlich nicht erbracht. Wie sich außerdem aus Randnr. 79 des vorliegenden Urteils ergibt, hat die Hellenische Republik nicht erklärt, warum sie der Ansicht ist, die Differenz zwischen dem von ihr anerkannten und dem von der Kommission verlangten Betrag nicht zahlen zu müssen. Sie führt auch nicht näher aus, worin die von ihr geltend gemachte Ungenauigkeit der Belastungsanzeigen bestehen soll.
82 Daher kann dem Vorbringen der Hellenischen Republik in Bezug auf ihre Haftung für die Schulden betreffend das Projekt Abuja I nicht gefolgt werden.
83 Zweitens ist das Vorbringen der Hellenischen Republik, dass sie in Bezug auf das Projekt Abuja II keine finanzielle Verantwortung trage, zu prüfen. Sie weist zwar darauf hin, dass die Rechte und Pflichten der Partner ausschließlich in der ursprünglichen Vereinbarung und in der Zusatzvereinbarung festgelegt seien, macht aber gleichzeitig geltend, sie sei dadurch vom Projekt zurückgetreten, dass sie die Zusatzvereinbarung nie ratifiziert habe. Aus Art. 15 Abs. 1 der ursprünglichen Vereinbarung folge, dass sie in Bezug auf das Projekt Abuja II keinerlei finanzielle Verpflichtung habe (vgl. oben, Randnrn. 55 bis 62).
84 Hierzu weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die Hellenische Republik nicht bestreitet, sich mehr als sechs Jahre lang, nämlich vom 18. April 1994 bis zum 30. September 2000, wie ein vollwertiger Teilnehmer am Projekt Abuja II verhalten zu haben. Die Hellenische Republik, die hier geltend macht, vom Projekt Abuja II zurückgetreten zu sein, weil sie die Zusatzvereinbarung nie ratifiziert habe, hat an diesem Projekt nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung im Dezember 1998 (vgl. oben, Randnr. 29) fast zwei Jahre lang teilgenommen. Selbst nachdem sie von der Kommission die Schreiben betreffend das eingeschränkte Projekt Abuja II erhalten hatte (vgl. oben, Randnrn. 35 und 36), trat sie nicht ausdrücklich vom Projekt zurück, sondern beschränkte sich in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2000 auf den Hinweis, dass sie nicht in der Lage sei, sich endgültig zu ihrer Teilnahme am Projekt Abuja II zu äußern (vgl. oben, Randnr. 36). Zwischen April 1994 und September 2000 brachte die Hellenische Republik durchweg mit ihrem Verhalten gegenüber den anderen Partnern zum Ausdruck, dass sie an ihrer Teilnahme am Projekt Abuja II festhalte. Damit weckte sie bei den anderen Partnern den Eindruck, sie werde weiterhin ihrer finanziellen Verantwortung für das Projekt Abuja II nachkommen. Die Verpflichtungen der Hellenischen Republik sind daher nicht nur anhand der ursprünglichen Vereinbarung und der Zusatzvereinbarung zu beurteilen, sondern es sind auch die Erwartungen zu berücksichtigen, die dieser Mitgliedstaat durch sein Verhalten bei seinen Partnern geweckt hat.
85 Insofern erinnert das Gericht daran, dass der Grundsatz von Treu und Glauben ein Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts ist, dessen Bestehen vom im Rahmen des Völkerbundes eingerichteten Ständigen Internationalen Gerichtshof (Urteil vom 25. Mai 1926, Deutsche Interessen im polnischen Oberschlesien, StIGH, Serie A, Nr. 7, S. 30 und 39) und danach vom Internationalen Gerichtshof anerkannt worden ist, und dass er folglich im vorliegenden Fall für die Gemeinschaft und die anderen Partner verbindlich ist.
86 Dieser Grundsatz ist durch Art. 18 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge kodifiziert worden; dieser bestimmt:
"Ein Staat ist verpflichtet, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrags vereiteln würden,
a) wenn er unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung den Vertrag unterzeichnet oder Urkunden ausgetauscht hat, die einen Vertrag bilden, solange er seine Absicht nicht klar zu erkennen gegeben hat, nicht Vertragspartei zu werden, oder
b) wenn er seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, ausgedrückt hat, und zwar bis zum Inkrafttreten des Vertrags und unter der Voraussetzung, dass sich das Inkrafttreten nicht ungebührlich verzögert."
87 Sodann ist festzustellen, dass im Völkerrecht der Grundsatz von Treu und Glauben aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt, der nach der Rechtsprechung Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist (Urteil des Gerichts vom 22. Januar 1997, Opel Austria/Rat, T-115/94, Slg. 1997, II-39, Randnr. 93).
88 Unstreitig hat die Hellenische Republik am 18. April 1994 die ursprüngliche Vereinbarung unterzeichnet und diese auch ratifiziert. Daher war sie gemäß den Erwägungsgründen dieser Vereinbarung einer der Partner des Projekts Abuja II, die beschlossen haben, "im Geist gemeinsamer Interessen" einen gemeinsamen Botschaftskomplex zu errichten. Diese Partner-Eigenschaft bringt einige verstärkte Pflichten zur Zusammenarbeit und zur Solidarität unter Teilnehmern mit sich.
89 Die ursprüngliche Vereinbarung betrifft die Vorbereitungsabschnitte des Projekts Abuja II. Zwar kann man dieser Vereinbarung und insbesondere ihren Art. 11 bis 15 mangelnde Klarheit vorwerfen, doch geht aus ihnen unstreitig hervor, dass die Kommission sich verpflichtet hat, die Kosten für die Vorarbeiten in Höhe von 140 000 Euro zu übernehmen, und dass diese Kosten von allen Partnern entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Projekt erstattet werden, falls dieses durchgeführt wird (vgl. u. a. den oben in Randnr. 12 zitierten Art. 12 der ursprünglichen Vereinbarung). Die Parteien haben auch bestätigt, dass die Partner, die an einer Weiterführung des Projekts interessiert sind, gemäß den Art. 11 bis 15 der ursprünglichen Vereinbarung nach dem ersten Abschnitt, der der ursprünglichen Entwicklung des Projekts dient, eine Zusatzvereinbarung betreffend die detaillierte Entwicklung des Gebäudes und die detaillierte Finanzierung des Projekts unterzeichnen.
90 Nach der Unterzeichnung der ursprünglichen Vereinbarung unterzeichnete die Kommission mit Zustimmung der Partner Verträge mit den Beratern (vgl. oben, Randnr. 16). Obwohl aus den Akten hervorgeht, dass die Kosten gegenüber den ursprünglich vorgesehenen Kosten gestiegen sind, sind die angefallenen Kosten bei den Sitzungen der für das Projekt verantwortlichen Ausschüsse von den teilnehmenden Partnern, zu denen auch die Hellenische Republik gehörte, nicht in Frage gestellt worden (vgl. oben, Randnrn. 18 bis 23).
91 Aus der von der Hellenischen Republik unterzeichneten und ratifizierten ursprünglichen Vereinbarung ergibt sich, dass die Beteiligung der Mitgliedstaaten am Projekt anhand der für ihre Delegation verlangten Fläche bestimmt wird und einen Teil der Kosten für die gemeinsamen und die öffentlichen Flächen enthält (vgl. oben, Randnr. 13). Die Hellenische Republik bestreitet nicht, eine Fläche von 591 m2 für ihre Botschaft verlangt zu haben, so dass ihre Beteiligung am Projekt bei insgesamt 14 Partnern ursprünglich auf 5,06 % festgesetzt worden ist.
92 Nach dem Abschnitt der ursprünglichen Entwicklung des Projekts und entgegen der ursprünglichen Vereinbarung (vgl. oben, Randnr. 11) beschlossen die Partner, das Projekt noch vor dem Abschluss der Zusatzvereinbarung fortzuführen und die Kosten für die detaillierte Entwicklung des Gebäudes zu tragen. Insbesondere ermächtigte die Arbeitsgruppe für Verwaltungsfragen GASP in ihrer Sitzung vom 24. Februar 1997, an der zwei Vertreter der Hellenischen Republik teilnahmen, die Kommission, die erforderlichen Vereinbarungen mit den Architekten zu schließen, um noch vor Abschluss der Zusatzvereinbarung detaillierte Pläne auszuarbeiten (vgl. oben, Randnr. 24). Es wurde vereinbart, dass "die von der Kommission als Vorauszahlung geleisteten Beträge wie in den vorangegangenen Fällen später von den anderen Beteiligten nach den hierfür in der ursprünglichen Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erstattet werden".
93 Dies ist ein wichtiger Aspekt. Die Partner gingen mit der Entscheidung, schon vor dem Abschluss der Zusatzvereinbarung die detaillierten Pläne auszuarbeiten, über den Vorbereitungsabschnitt hinaus und schlossen so zwangsläufig zumindest stillschweigend eine Vereinbarung über die Durchführung des Projekts. In Bezug auf die durch diese Entscheidung verursachten Kosten konnten sich die Partner offensichtlich nicht auf die in der noch nicht genehmigten zusätzlichen Vereinbarung vorgesehenen Verfahren berufen (vgl. oben, Randnr. 13). Daher nahmen die Partner mit der Erwähnung der späteren Erstattung der nach der ursprünglichen Vereinbarung vorgesehenen Vorauszahlungen auf deren Art. 12 Bezug, wonach die Partner bei der Verwirklichung des Projekts den von der Kommission vorgestreckten Betrag für die Vorarbeiten erstatten (vgl. oben, Randnr. 12). Da die Partner am 24. Februar 1997 beschlossen, das Projekt durchzuführen, konnten sie nicht mehr vom Projekt zurücktreten, ohne der Kommission den auf sie entfallenden Anteil an den im Vorfeld und an den später entstandenen Kosten zu erstatten.
94 Obwohl einige Mitgliedstaaten in der Folgezeit vom Projekt zurückgetreten sind (vgl. oben, Randnrn. 25 und 27), ließ das Verhalten der Hellenischen Republik keinen Zweifel an ihrer Teilnahme aufkommen. Außerdem erhob sie keine Einwände in Bezug auf die Ausgaben in Höhe von 1 895 696 Euro betreffend den mit den Beratern am 12. November 1997 geschlossenen Hauptvertrag (vgl. oben, Randnr. 26).
95 Am 9. Dezember 1998 unterzeichneten die Hellenische Republik und die anderen Partner, die nicht vom Projekt zurückgetreten waren, eine Zusatzvereinbarung (vgl. oben, Randnr. 29). Außerdem verhielt sich die Hellenische Republik in den Folgemonaten wie ein vollwertiger Partner des Projekts. Erst im Sommer 2000 zeigte sie sich erstmals zurückhaltend in Bezug auf ihre weitere Beteiligung, so dass die Kommission davon ausging, sie sei vom Projekt zurückgetreten (vgl. oben, Randnr. 36).
96 Es ist unstreitig, dass die Hellenische Republik zum Rücktritt von dem Projekt berechtigt war. Im Hinblick u. a. auf die Verpflichtungen, die sie seit dem ersten Abschnitt eingegangen ist, und obwohl sie die Zusatzvereinbarung nicht ratifiziert hat, ist das Gericht der Ansicht, dass sie nicht vom Projekt Abuja II zurücktreten konnte, ohne für die Kosten zu haften, die mit ihrer Teilnahme an diesem Projekt verbunden sind.
97 Die Hellenische Republik war als Unterzeichnerin der Zusatzvereinbarung gegenüber den anderen Partnern verpflichtet, nach Treu und Glauben zu handeln. Diese Verpflichtung galt umso mehr, als sie die ursprüngliche Vereinbarung unterzeichnet und ratifiziert hatte und vom 18. April 1994 bis zum 30. September 2000 "teilnehmender Partner" am Projekt war. In dieser Hinsicht ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Hellenische Republik an den Sitzungen der für das Projekt zuständigen Ausschüsse teilgenommen und die Ausgaben der Kommission genehmigt hatte. Zum anderen hatte sie beantragt, dass die Fläche ihrer Botschaft 591 m² betragen solle, und sich, nachdem einige Mitgliedstaaten vom Projekt zurückgetreten waren, bereit erklärt, diese Fläche auf 677 m² zu erhöhen (vgl. Ausschreibung vom 28. April 1999). Sie war in den Jahren 1999 und 2000 vollständig in das Ausschreibungsverfahren für das Projekt eingebunden, und ihr Vertreter nahm an der Beurteilung der Bauunternehmen teil (vgl. oben, Randnrn. 31 und 33).
98 Überdies ließ die Hellenische Republik zwischen dem 18. April 1994 und dem 30. September 2000 keine Zweifel in Bezug auf ihre Teilnahme am Projekt erkennen. Wäre sie davon ausgegangen, dass sie vor der Ratifizierung der Zusatzvereinbarung keinerlei finanzielle Verpflichtungen treffe, hätte sie den Zahlungsanordnungen vom 10. Juni 1998 und vom 17. Februar 2000 widersprechen müssen, die die Kommission ihr in Bezug auf das Projekt Abuja II zugestellt hatte (vgl. oben, Randnrn. 28, 32 und 34). Außerdem äußerte sie trotz des Rücktritts mehrerer Mitgliedstaaten und der dadurch bedingten Änderungen ihres Anteils am Projekt nie die Absicht, zurückzutreten oder die Zusatzvereinbarung nicht zu ratifizieren. Insofern ist das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (vgl. oben, Randnr. 86) zu beachten, wonach eine Partei, die von einem internationalen Übereinkommen zurücktreten möchte, verpflichtet ist, die anderen Parteien hierüber zu informieren (Art. 65 und 67).
99 Das Gericht ist der Auffassung, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Hellenische Republik sich wie ein vollwertiger Teilnehmer am Projekt verhalten hat. Sie gab den anderen Parteien durch ihr Verhalten zu verstehen, dass sie die von der Kommission im Namen der Partner eingegangenen Verpflichtungen akzeptiere und gutheiße. Damit weckte sie bei ihren Partnern das berechtigte Vertrauen, dass sie ihre mit dem Projekt verbundenen finanziellen Verpflichtungen wahrnehmen werde. Außerdem ist festzustellen, dass sich ihre Teilnahme am Projekt und insbesondere ihre Botschaft mit einer Fläche von 677 m2 unmittelbar auf die Gesamtkosten des Projekts ausgewirkt haben. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben konnte die Hellenische Republik sich ihren finanziellen Verpflichtungen also nicht dadurch entziehen, dass sie sich darauf berief, die Zusatzvereinbarung nicht ratifiziert zu haben.
100 Im Übrigen ergeben sich die Verpflichtungen der Hellenischen Republik auch aus dem Wortlaut der ursprünglichen Vereinbarung. Wie die Hellenische Republik bereits anerkannt hat (vgl. oben, Randnr. 56), geht aus Art. 15 Abs. 1 der ursprünglichen Vereinbarung eindeutig hervor, dass einen teilnehmenden Partner, der die Zusatzvereinbarung nicht unterzeichnet, keine sich aus dem Projekt ergebenden finanziellen Verpflichtungen mehr treffen (vgl. oben, Randnr. 15). Die Hellenische Republik hat jedoch unstreitig die Zusatzvereinbarung unterzeichnet. Unter den vorliegenden Umständen besagt Art. 15 Abs. 1 der ursprünglichen Vereinbarung genau das Gegenteil dessen, was ihm die Hellenische Republik entnimmt.
101 Die Hellenische Republik macht geltend, die Ratifizierung der Zusatzvereinbarung sei eine zwingende Voraussetzung für deren Inkrafttreten (vgl. oben, Randnr. 57). Das Gericht weist hierzu darauf hin, dass die Zusatzvereinbarung gemäß ihrem Art. 14 ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf ihre Unterzeichnung folgt, vorläufig anwendbar ist. Da sie von den Partnern am 9. Dezember 1998 unterzeichnet wurde, war sie ab dem 1. Februar 1999 vorläufig anwendbar. Die Zusatzvereinbarung galt also bis Oktober 2000 vorläufig für die Hellenische Republik. Diese kann sich über diese vorläufige Geltung nicht dadurch hinwegsetzen, dass sie sich darauf beruft, die Vereinbarung nicht ratifiziert zu haben.
102 Außerdem haben die anderen acht Mitgliedstaaten, die vom Projekt zurückgetreten sind, ihren Kostenanteil gezahlt, obwohl sie nicht alle die Zusatzvereinbarung ratifiziert hatten.
103 Nach alledem haftet die Hellenische Republik für alle Ausgaben, die sich aus ihrer Teilnahme am Projekt Abuja II ergeben.
104 Die Hellenische Republik macht geltend, dass die anderen Partner sich nur dann darauf verlassen dürften, dass sie ihren endgültigen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen werde, wenn die Umstände "sich nicht grundlegend geändert haben" (vgl. oben, Randnr. 65). Entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik stellt ein Anstieg der Projektkosten keine "grundlegende Änderung der Voraussetzungen" dar, da es sich um ein Bauvorhaben handelt. Außerdem hat die Hellenische Republik die höheren Projektkosten, die seit Beginn des Projekts Abuja II bekannt waren, akzeptiert (vgl. oben, Randnr. 90) und keinerlei Einwände erhoben, als sich ihr Anteil am Projekt infolge des Rücktritts mehrerer Mitgliedstaaten zwischen 1997 und 1999 erhöht hatte.
105 Nach alledem ist der erste Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Verletzung der Haushaltsordnung und der Verordnung Nr. 2342/2002
Vorbringen der Parteien
106 Die Hellenische Republik macht geltend, dass die Kommission durch das Einziehen der fraglichen Beträge im Wege der Aufrechnung gegen die Haushaltsordnung und die Verordnung Nr. 2342/2002 verstoßen habe.
107 Die Hellenische Republik macht geltend, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission sowohl für das Projekt Abuja I als auch für das Projekt Abuja II offensichtlich Unsicherheit in Bezug auf die Höhe und die Rechtfertigung der geforderten Beträge bestehe. Mit drei Schreiben vom 29. Mai 2002, 11. Oktober 2002 und 31. Januar 2003 habe die Kommission sie aufgefordert, drei völlig unterschiedliche Beträge für die fraglichen Projekte zu zahlen (nämlich 1 276 484,50 Euro, 861 813,87 Euro und 516 374,96 Euro). Der Zahlungsverzug sei folglich durch die mangelnde Klarheit bestimmter Angaben in den Belastungsanzeigen sowie durch die großen Unterschiede bei den entsprechenden Beträgen zu erklären (vgl. oben, Randnr. 54). In dieser Hinsicht weist die Hellenische Republik darauf hin, dass die Schuld von 1 276 484,50 Euro als nicht geschuldet storniert worden sei.
108 Die Hellenische Republik führt weiter aus, die Kommission habe gegen die Grundsätze verstoßen, die gemäß den Art. 77 bis 89 der Verordnung Nr. 2342/2002 für den Einzug von Forderungen im Wege der Aufrechnung maßgebend seien. Insbesondere seien die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 83 der Verordnung Nr. 2342/2002 nicht erfüllt, wonach es für eine wirksame Aufrechnung einer einredefreien, auf Geld gehenden Forderung bedürfe.
109 Außerdem enthielten die Haushaltsordnung und die Verordnung Nr. 2342/2002 Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2342/2002). Im vorliegenden Fall betreffe die Höhe der Aufrechnung, insbesondere in Bezug auf das Projekt Abuja II, keine Forderungen der Gemeinschaft gegen die Hellenische Republik, sondern etwaige Forderungen der Partner des Projekts Abuja II im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung. Die Hellenische Republik schließt daraus, dass die Kommission sich nicht wirksam auf die Verfahren der Haushaltsordnung berufen könne.
110 Die Kommission trägt vor, dass die Klägerin die genannten Forderungen zu Unrecht bestreite, da es sich um einredefreie und fällige Geldforderungen handele.
Würdigung durch das Gericht
111 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus dem Anwendungsbereich der Haushaltsordnung und insbesondere aus ihrem Art. 1 ergibt, dass das Verfahren des Einziehens einer Forderung im Wege der Aufrechnung nach Art. 73 Abs. 1 (vgl. oben, Randnr. 3) nur auf Beträge anwendbar ist, die Teil des Gemeinschaftshaushalts sind. Es ist nicht bestritten, dass die Kommission nach Art. 268 EG, wonach sowohl die Ausgaben der Gemeinschaft als auch bestimmte für die Organe anfallende Ausgaben im Zusammenhang mit den die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffenden Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union in den Haushaltsplan eingesetzt werden, den Gemeinschaftshaushalt mit den für die Projekte Abuja I und Abuja II aufgewandten Kosten belasten durfte.
112 Nach Ansicht der Hellenischen Republik hat die Kommission gegen die Haushaltsordnung und die Verordnung Nr. 2342/2002 verstoßen, weil es sich bei den fraglichen Forderungen nicht um "einredefreie und auf Geld gehende Forderungen" im Sinne dieser Verordnungen gehandelt habe. Insbesondere seien die Höhe und die Berechtigung der geforderten Beträge unsicher (vgl. oben, Randnrn. 106 bis 108).
113 Hierzu ist festzustellen, dass die Haushaltsordnung und die Verordnung Nr. 2342/2002 detaillierte Regelungen betreffend das Recht der Kommission zum Einziehen von Forderungen im Wege der Aufrechnung enthalten.
114 Nach Art. 73 Abs. 1 der Haushaltsordnung führt der Rechnungsführer die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen betreffend Forderungen der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner aus, der selbst gegenüber den Gemeinschaften eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung hat (vgl. oben, Randnr. 3).
115 Zum Verfahren sieht Art. 71 der Haushaltsordnung vor, dass der bevollmächtigte Anweisungsbefugte eine Forderung zunächst feststellt, d. h. das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft, das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft und die Fälligkeit der Schuld prüft (vgl. oben, Randnr. 1). Nach Art. 79 der Verordnung Nr. 2342/2002 vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte zur Feststellung einer Forderung, dass die Forderung "einredefrei", d. h. mit keiner Bedingung verknüpft ist. Außerdem vergewisserte er sich, dass es sich um eine "auf Geld gehende Forderung" handelt, deren Höhe in einem genauen Geldbetrag ausgedrückt ist, und dass die Forderung "fällig" ist, d. h., dass keine Zahlungsfrist vorliegt (vgl. oben, Randnr. 5). Überdies bestimmt Art. 80 der Verordnung Nr. 2342/2002, dass sich jede Feststellung einer Forderung auf Belege stützt, die die Ansprüche der Gemeinschaften bescheinigen.
116 Jede "einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung" ist durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt (Art. 71 Abs. 2 der Haushaltsordnung). Die Anordnung der Einziehung ist die Handlung, mit der der Anweisungsbefugte den Rechnungsführer anweist, die festgestellte Forderung einzuziehen (Art. 78 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2342/2002).
117 Im vorliegenden Fall hat die Hellenische Republik keinen Beweis dafür erbracht, dass der Anweisungsbefugte fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass es sich bei der fraglichen Forderung um eine "einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung" handelt.
118 In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass eine Verrechnung nach Art. 73 Abs. 1 der Haushaltsordnung nicht ausgeschlossen ist, wenn einer der geschuldeten Beträge bestritten wird oder zwischen der Kommission und dem Schuldner Verhandlungen betreffend diese Beträge stattfanden. Andernfalls könnte der Schuldner das Einziehen einer Schuld beliebig lang verzögern.
119 In der Tat forderte die Hellenische Republik ihren Ständigen Vertreter bei der EU in ihrem Schreiben vom 29. Dezember 2003 auf, sich zu vergewissern, dass die Kommission zumindest für das Projekt Abuja II die Aufrechnung erklärt (vgl. oben, Randnr. 42).
120 Trotz ihres Schreibens vom 29. Dezember 2003 macht die Hellenische Republik geltend, dass es sich bei den Forderungen im vorliegenden Fall nicht um einredefreie Geldforderungen handele, da die Kommission sie aufgefordert habe, für die fraglichen Projekte drei völlig unterschiedliche Beträge zu zahlen (vgl. oben, Randnr. 107). Obwohl im Jahr 2002 eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf die Forderungen bestehen konnte, ist das Gericht der Ansicht, dass die Kommission aufgrund von Gesprächen zwischen den Parteien und einer erneuten Prüfung der Akten zu einem sicheren Ergebnis in Bezug auf die 2004, als sie die Einziehung vornahm, geschuldeten Beträge gekommen ist.
121 Die Hellenische Republik räumt ein, dass die Kommission die Belastungsanzeige über 1 276 484,50 Euro mehr als ein Jahr vor dem Einziehen im Wege der Aufrechnung im März 2004 storniert hat (vgl. oben, Randnr. 107). Diese Belastungsanzeige betraf Baukosten für das Projekt Abuja II, und es ist unstreitig, dass die Kommission im vorliegenden Fall mit der angefochtenen Handlung nicht versuchte, diesen Betrag einzuziehen. Folglich ist die entsprechende Belastungsanzeige hier ohne Belang.
122 Was das Schreiben vom 11. Oktober 2002 betrifft, mit dem die Kommission die Zahlung von 861 813,87 Euro und 11 000 USD für die Projekte Abuja I und Abuja II verlangte, hat die Kommission diesen Betrag lange vor der Entscheidung über seine Einziehung herabgesetzt. In ihrem Schreiben vom 31. Januar 2003 verlangte sie die Zahlung von 516 374,96 Euro und 12 684,89 USD.
123 Nach der letzten Belastungsanzeige am 28. März 2003 und nachdem sie Verzugszinsen verlangt hatte, setzte die Kommission mit Schreiben vom 16. Februar 2004 den geschuldeten Betrag auf 565 656,80 Euro fest (vgl. oben, Randnr. 42). Diesem fügte sie die elf Belastungsanzeigen für die Zeit vom 20. August 1997 bis zum 28. März 2003 bei und erklärte, sie wolle die Beträge im Wege der Aufrechnung einziehen.
124 Außerdem geht aus den Akten hervor, dass die Kommission sich bei der Annahme der angefochtenen Maßnahme auf Belege stützte, die ihre Ansprüche nach Art. 71 der Haushaltsordnung und Art. 80 der Verordnung Nr. 2342/2002 bestätigen. Zu diesen Belegen gehören auch die von der Hellenischen Republik unterzeichnete und ratifizierte ursprüngliche Vereinbarung, die von der Hellenischen Republik unterzeichnete Zusatzvereinbarung, die Protokolle der Sitzungen, während deren die Kommission von den Partnern, zu denen auch die Hellenische Republik zählte, ermächtigt wurde, das Projekt Abuja II vor Abschluss der Zusatzvereinbarung fortzusetzen, die Unterlagen betreffend die Beteiligung der Hellenischen Republik am Ausschreibungsverfahren für das Projekt in den Jahren 1999 und 2000 sowie mehrere Unterlagen betreffend die im Zusammenhang mit dem Projekt Abuja I entstandenen und bis zum 13. Juli 2002 zulasten der Hellenischen Republik angefallenen Kosten.
125 Außerdem wurde in jeder der elf von der Kommission an die Hellenische Republik gerichteten Belastungsanzeigen, die dem Schreiben vom 16. Februar 2004 beigefügt waren, wie in Art. 78 der Verordnung Nr. 2342/2002 vorgeschrieben, eine Frist gesetzt, und es ist unstreitig, dass die Hellenische Republik ihre Schulden innerhalb dieser Fristen nicht beglichen hat.
126 Die Hellenische Republik hat keinen Beweis dafür erbracht, dass die Kommission sich nicht an die Verfahren der fraglichen Verordnung gehalten hätte und nicht zu dem Ergebnis hätte kommen dürfen, dass es sich bei der Forderung um eine "einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung" handelt. Insbesondere hat sie weder nachgewiesen, dass die Schulden mit einer Bedingung verknüpft seien, noch hat sie nachgewiesen, dass der geschuldete Betrag nicht richtig angegeben sei (vgl. oben, Randnr. 115).
127 In Bezug auf das Projekt Abuja II hat die Hellenische Republik nicht geltend gemacht, dass es sich nicht um eine einredefreie Geldforderung handele. Sie hat sich auf das Vorbringen beschränkt, dass sie für dieses Projekt keine finanziellen Verpflichtungen träfen; dieses Vorbringen hat das Gericht im Rahmen des ersten Teils des einzigen Klagegrundes zurückgewiesen.
128 In Bezug auf das Projekt Abuja I macht die Hellenische Republik geltend, dass die Kommission die Forderungen nicht während der laufenden Verhandlungen habe einziehen dürfen. Wie aber das Gericht oben in Randnr. 118 ausgeführt hat, ist die Kommission durch die laufenden Verhandlungen nicht daran gehindert, die Forderung einzuziehen. Insbesondere aus einem Schreiben der Kommission vom 12. Juni 2003 geht hervor, dass ihr der Einwand der Hellenischen Republik betreffend das Projekt Abuja I seit diesem Tag bekannt war. Nach Ansicht des Gerichts durfte die Kommission sich unter Einhaltung der Verfahren der Haushaltsordnung und der Verordnung Nr. 2342/2002 über den fraglichen Einwand hinwegsetzen und die Forderungen im März 2004 im Wege der Aufrechnung einziehen.
129 Nach Ansicht der Hellenischen Republik war die Kommission nicht befugt, die Forderung im Wege der Aufrechnung einzuziehen, weil die oben genannten Verordnungen dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienten. Gläubiger der fraglichen Forderungen seien aber die Partner und nicht die Gemeinschaft (vgl. oben, Randnr. 109).
130 Das Gericht ist der Auffassung, dass die Gemeinschaft Gläubigerin der fraglichen Forderungen ist. In Bezug auf das Projekt Abuja I ist unstreitig, dass die Kommission das fragliche Gebäude mit der Zustimmung der Mitgliedstaaten mietete und Büros an diese untervermietete. Die Kommission erbrachte auch gewisse Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten. Diese, auch die Hellenische Republik, nutzten diese Räumlichkeiten in voller Kenntnis der Tatsache, dass die Kommission sich im Namen aller Mieter gegenüber dem Eigentümer des Gebäudes verpflichtet hatte. Die Kommission war insofern ihre Bevollmächtigte.
131 In Bezug auf das Projekt Abuja II war die Kommission ebenfalls Bevollmächtigte der teilnehmenden Partner (vgl. z. B. die Art. 11 und 12 der ursprünglichen Vereinbarung, oben, Randnrn. 11 und 12). Aus den Akten geht hervor, dass die Kommission die streitigen Beträge auf Rechnung der Mitgliedstaaten und als Vorauszahlung auf ihre eigene Beteiligung am Projekt vorgestreckt hat. Gläubiger der geschuldeten Beträge waren folglich nicht die Partner, sondern die Gemeinschaft.
132 Daher waren entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik die Voraussetzungen für das Einziehen der Forderung im Wege der Aufrechnung zum Zeitpunkt der angefochtenen Maßnahme erfüllt.
133 Der zweite Teil des Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Zum Antrag der Kommission, die Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates vom 26. Juni 1998 aus den Akten zu entfernen
134 In Bezug auf den Einwand der Kommission betreffend die Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates vom 26. Juni 1998 (vgl. oben, Randnr. 48) ist darauf hinzuweisen, dass es dem öffentlichen Interesse daran, dass die Organe auf die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihres Juristischen Dienstes zurückgreifen können müssen, zuwiderliefe, wenn zugelassen würde, dass solche internen Dokumente von anderen Personen als den Dienststellen, auf deren Ersuchen sie erstellt wurden, in einem Rechtsstreit vor dem Gericht vorgelegt werden könnten, ohne dass ihre Vorlage von dem betroffenen Organ genehmigt oder vom Gericht angeordnet worden wäre (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2002, Österreich/Rat, C-445/00, Slg. 2002, I-9151, Randnr. 12, und Beschluss des Gerichts vom 10. Januar 2005, Gollnisch u. a./Parlament, T-357/03, Slg. 2005, II-1, Randnr. 34).
135 Im vorliegenden Fall hat die Hellenische Republik nicht geltend gemacht, dass der Rat die Vorlage der fraglichen Stellungnahme genehmigt hätte. Unter diesen Umständen ist dem Antrag der Kommission auf Entfernung dieser Stellungnahme aus den Akten stattzugeben.
136 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
137 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die von der Hellenischen Republik als Anlage 12 zur Klageschrift vorgelegte Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates vom 26. Juni 1998 wird aus den Akten entfernt.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Ende der Entscheidung
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