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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 26.10.1994
Aktenzeichen: T-231/94 R
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 173
EG-Vertrag Art. 185
EG-Vertrag Art. 186
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Sinne des Artikels 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, daß er die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte.

Die Gefahr des Eintritts eines solchen Schadens ist gegeben, wenn der Antragsteller durch den sofortigen Vollzug einer Entscheidung der Kommission, mit der die Erstattung von Gemeinschaftsbeihilfen angeordnet wird, in Konkurs geraten würde, weil seine Aktiva niedriger sind als der Betrag, dessen Erstattung verlangt wird.

Unter diesen Umständen erscheint die Aussetzung gerechtfertigt, wenn die vom Antragsteller zur Glaubhaftmachung der Begründetheit der Klage vorgebrachten Rügen nicht offensichtlich unbegründet sind. Jedoch ist das Interesse des Antragstellers, nicht in Konkurs zu geraten, gegen das Gemeinschaftsinteresse an der Wiedereintreibung zu Unrecht gezahlter Beihilfen und an der Ahndung betrügerischer Handlungen im Rahmen des Systems der Gemeinschaftssubventionen abzuwägen. In einer Situation, in der einer von mehreren Antragstellern bereits abgewickelt ist, das Vermögen und die Eigenmittel der anderen Antragsteller praktisch gleich null sind und seit Jahren keiner von ihnen einen Geschäftsbetrieb unterhält, erweist es sich nach Abwägung der bestehenden Interessen als erforderlich, die Aussetzung des Vollzugs zum Zweck der Wahrung des Gemeinschaftsinteresses gemäß Artikel 107 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts von der Stellung einer Bankbürgschaft durch die Antragsteller abhängig zu machen, durch die eine eventuelle Erstattung des Gesamtbetrags der erhaltenen Beihilfen gesichert wird.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 26. OKTOBER 1994. - TRANSACCIONES MARITIMAS SA, RECURSOS MARINOS SA UND MAKUSPESCA SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - FISCHEREI - GEMEINSCHAFTSBEIHILFEN - SCHIFFSBAU - ERSTATTUNG - VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-231/94 R, T-232/94 R UND T-234/94 R.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Antragstellerinnen haben mit Klageschriften, die am 15. Juni 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidungen C(94) 670/3, C(94) 670/2 und C(94) 670/1 der Kommission vom 24. März 1994 mit der die Kommission die Gemeinschaftsbeihilfen gestrichen hat, die sie mit den Entscheidungen C(87) 2200/137 vom 21. Dezember 1987, C(89) 632/73 und C(89) 632/47, beide vom 26. April 1989, für drei Vorhaben des Baus eines Fischereifahrzeugs bewilligt hatte.

2 Mit Schriftsätzen, die am 6. Juli 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Antragstellerinnen gemäß Artikel 185 EG-Vertrag beantragt, den Vollzug des Artikels 2 der oben genannten Entscheidungen vom 24. März 1994, mit dem die Erstattung dieser Beihilfen angeordnet worden ist, auszusetzen.

3 Die Kommission hat ihre Stellungnahme zu den genannten Anträgen am 22. Juli 1994 eingereicht. Die Parteien haben am 9. August 1994 mündliche Ausführungen gemacht.

4 Bei dieser Anhörung hat der Präsident des Gerichts die Parteien aufgefordert, die Möglichkeit einer gütlichen Einigung zu prüfen, und ihnen für den Fall, daß keine solche Einigung zustande kommt, eine Frist bis zum 31. August 1994 für die Übermittlung einer Reihe von Informationen über ihre Satzungen sowie über ihre rechtliche und wirtschaftliche Lage und ihre eventuellen Verbindlichkeiten gegenüber Banken gesetzt. Die Antragstellerinnen sind ausserdem aufgefordert worden, sich innerhalb derselben Frist dazu zu äussern, ob sie eine Bankbürgschaft über den Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen stellen könnten. Da sich die Parteien nicht geeinigt haben, haben die Antragstellerinnen der Kanzlei des Gerichts am 31. August 1994 die angeforderten Informationen übermittelt. Die Kommission hat zu den von den Antragstellerinnen vorgelegten Schriftstücken mit Schreiben vom 14. September 1994 Stellung genommen.

5 Vor Prüfung der Begründetheit der vorliegenden Anträge auf einstweilige Anordnung ist der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt darzustellen, wie er sich aus den von den Parteien eingereichten Schriftsätzen und Schriftstücken sowie aus den mündlichen Darlegungen bei der Anhörung vom 9. August 1994 ergibt.

6 Die Antragstellerinnen sind Unternehmen, deren satzungsmässiger Gegenstand die Ausübung von Tätigkeiten im Bereich der Fischerei ist und die alle denselben Mehrheitsaktionär und Geschäftsführer haben. Die Transacciones Marítimas SA (Tramasa) wurde im April 1984 gegründet; die Makuspesca SA und die Recursos Marinos SA wurden im November 1986 gegründet.

7 Mit der Entscheidung C(87) 2200/137 vom 21. Dezember 1987, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7) erlassen wurde, bewilligte die Kommission der Firma Tramasa eine Beihilfe von 39 283 091 PTA für den Bau eines Fischereifahrzeugs namens "Tiburón III". Diese Beihilfe entsprach 35 % des von der Kommission für beihilfefähig erklärten Betrages von 112 237 000 PTA. Dieser Betrag lag unter den Gesamtkosten des Vorhabens, die sich auf 126 500 000 PTA beliefen. Wie in der Verordnung Nr. 4028/86 vorgesehen, wurde auch von den spanischen Behörden eine Beihilfe für den Bau des Schiffes "Tiburón III" gewährt.

8 Am 6. April 1988 beantragte die Firma Tramasa bei der Kommission die Auszahlung eines Teilbetrags der Gemeinschaftsbeihilfe auf der Grundlage einer Rechnung der mit dem Bau beauftragten Werft vom 15. März 1988, in der die Zahlung von 51 % des Gesamtinvestitionsbetrags bescheinigt wurde. Die Kommission zahlte diesen Teilbetrag am 12. Juli 1988 aus. Am 25. Oktober 1988 beantragte die Firma Tramasa bei der Kommission auf der Grundlage einer Rechnung der Werft, in der die Zahlung des Gesamtpreises des Schiffes bescheinigt wurde, den Restbetrag der Beihilfe auszuzahlen. Die Kommission nahm diese Auszahlung am 4. April 1989 vor.

9 Am 9. Oktober 1989 verkaufte die Firma Tramasa das Schiff "Tiburón III" zum Preis 112 857 453 PTA.

10 Mit der Entscheidung C(89) 632/73 vom 26. April 1989, die in Anwendung der Verordnung Nr. 4028/86 der Kommission erlassen wurde, bewilligte die Kommission der Recursos Marinos SA eine Beihilfe von 107 570 097 PTA für den Bau eines Fischereifahrzeugs namens "Acechador". Diese Beihilfe entsprach 35 % des von der Kommission für beihilfefähig erklärten Betrages von 307 344 850 PTA. Dieser Betrag lag unter den Gesamtkosten des Vorhabens, die sich auf 322 300 000 PTA beliefen. Wie in der Verordnung Nr. 4028/86 vorgesehen, wurde auch von den spanischen Behörden eine Beihilfe für den Bau des fraglichen Schiffes gewährt.

11 Am 10. Mai 1989 beantragte die Recursos Marinos SA bei der Kommission die Auszahlung eines Teilbetrags der Gemeinschaftsbeihilfe auf der Grundlage einer Rechnung der Werft vom 2. Mai 1989, in der die Zahlung von 94 % des Gesamtinvestitionsbetrags bescheinigt wurde. Am 28. Juli 1989 zahlte die Kommission diesen Teilbetrag aus. Am 21. November 1989 beantragte die Recursos Marinos SA bei der Kommission auf der Grundlage einer Rechnung der Werft vom 4. Oktober 1989, in der die Zahlung des Gesamtpreises des Schiffes bescheinigt wurde, den Restbetrag der Beihilfe auszuzahlen. Die Kommission nahm diese Auszahlung am 28. November 1989 vor.

12 Im Mai 1990 verkaufte die Recursos Marinos SA das Schiff "Acechador" zum Preis 175 000 000 PTA.

13 Mit der Entscheidung C(89) 632/47 vom 26. April 1989, die in Anwendung der Verordnung Nr. 4028/86 erlassen wurde, bewilligte die Kommission der Makuspesca SA eine Beihilfe von 79 934 630 PTA für den Bau eines Fischereifahrzeugs namens "Makus". Diese Beihilfe entsprach 35 % des von der Kommission für beihilfefähig erklärten Betrages von 214 070 374 PTA. Dieser Betrag lag unter den Gesamtkosten des Vorhabens, die sich auf 217 250 000 PTA beliefen. Wie in der Verordnung Nr. 4028/86 vorgesehen, wurde auch von den spanischen Behörden eine Beihilfe für den Bau des Schiffes gewährt.

14 Am 5. Juni 1989 beantragte die Makuspesca SA bei der Kommission unter Vorlage einer Rechnung der Werft vom 8. Februar 1989, in der die Zahlung des Gesamtpreises des Schiffes bescheinigt wurde, die Auszahlung der Gemeinschaftsbeihilfe. Die Kommission zahlte diese Beihilfe am 8. Juni 1989 aus.

15 Im Juli 1982 verkaufte die Firma Makuspesca SA das Schiff "Makus".

16 Zwischen dem 25. und dem 31. März 1990 nahmen die Dienststellen der Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse aus Artikel 46 der Verordnung Nr. 4028/86 Betriebsprüfungen bei den Antragstellerinnen vor, um die Verwendung der gewährten Beihilfen zu kontrollieren. Diese Prüfungen bezogen sich insbesondere auf die Buchführung der Antragstellerinnen. Aufgrund dieser Inspektionsbesuche führten die Dienststellen der Intervención General de la Administración del Estado (spanischer Rechnungshof) auf Antrag der Kommission im Mai 1990 Betriebsprüfungen in den drei Unternehmen durch. Aus den aufgrund dieser Prüfungen erstellten Berichten ergibt sich u. a., daß die amtliche Anerkennung der Buchführung der betroffenen Unternehmen für das Wirtschaftsjahr 1987 versagt worden war sowie daß die Buchführung für das Wirtschaftsjahr 1988 innerhalb der im spanischen Recht vorgesehenen Frist und die für 1989 nach Ablauf dieser Frist amtlich anerkannt worden war. Aufgrund dieser Betriebsprüfungen erließen die spanischen Behörden Entscheidungen, durch die die gewährten Beihilfen gekürzt wurden und die Erstattung der zuviel gezahlten Beträge angeordnet wurde.

17 Wie sich aus den zu den Akten gereichten Schriftstücken und den Erklärungen der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerinnen bei der Anhörung vom 9. August 1990 ergibt, ist die Recursos Marinos SA abgewickelt worden und haben die beiden anderen Antragstellerinnen in den letzten beiden Wirtschaftsjahren keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeuebt.

18 Wegen des Zusammenhangs der drei Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidungen sind die Rechtssachen zum Zweck des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu verbinden.

Entscheidungsgründe

19 Nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, den Vollzug der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

20 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen im Sinne der Artikel 185 und 186 EG-Vertrag die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinn vorläufig sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen (siehe zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-239/94 R, EISA/Kommission, Slg. 1994, II-0000, Randnr. 9).

Vorbringen der Parteien

21 Um die Begründetheit ihres Begehrens glaubhaft zu machen, bringen die Antragstellerinnen unter Hinweis auf die Schriftsätze, die sie im Hauptsacheverfahren eingereicht haben, folgende vier Rügen vor: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Ermessensmißbrauch.

22 Im Rahmen ihrer ersten Rüge weisen die Antragstellerinnen zunächst darauf hin, daß zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Auszahlung der streitigen Beihilfen bei der Kommission beantragt worden sei, und dem Zeitpunkt, in dem die Kommission ihre Erstattung verlangt habe, fast sechs Jahre sowie zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Kommission die Prüfberichte der spanischen Behörden erhalten habe, und dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen fast drei Jahre verstrichen seien. Ein solches Verhalten verstosse, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

23 Sodann machen die Antragstellerinnen geltend, das Verhalten der Kommission verletze ausserdem insofern ihr berechtigtes Vertrauen, als sie in der Zeit zwischen der Bewilligung der Beihilfen und dem Erlaß der Entscheidungen, durch die ihre Erstattung angeordnet worden sei, keinerlei Anhalt dafür besessen hätten, daß die Kommission der Ansicht gewesen sei, sie hätten sich rechtswidrig verhalten. Das Schweigen der Kommission, sogar nachdem die spanischen Behörden 1991 die Erstattung eines Teils der von ihnen gewährten Beihilfen verlangt hätten, habe sie in ihrem Vertrauen bestärkt, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen rechtfertige (Urteil vom 3. März 1990 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749). Überdies beruhten die rechtswidrigen Verhaltensweisen, deren sie beschuldigt würden, im wesentlichen auf Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung, die sich auf die Art und Weise der Berechnung der Kosten der Schiffe bezögen und keinesfalls offensichtliche Verstösse gegen geltendes Recht darstellten.

24 Die Antragstellerinnen tragen ferner vor, ihr berechtigtes Vertrauen sei durch die Betriebsprüfungen der Bevollmächtigten der Kommission vom 30. März 1990 nicht beeinträchtigt worden. Eine solche Maßnahme stelle lediglich eine durch die geltende Regelung vorgesehene Möglichkeit dar und setze keinesfalls einen Verdacht gegen die der Prüfung unterzogenen Unternehmen voraus. Im vorliegenden Fall hätten die Betriebsprüfungen überdies nicht zur Übersendung eines Protokolls oder irgendeines anderen Schriftstücks geführt, in dem eine Beschuldigung gegen sie erhoben worden wäre.

25 Im Rahmen ihrer zweiten, hilfsweise vorgebrachten Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften tragen die Antragstellerinnen vor, die Kommission habe die spanischen Behörden entgegen Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1116/88 der Kommission vom 20. April 1988 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfen zu Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der Entwicklung der Küstengewässer (ABl. L 112, S. 1) nicht über die Einleitung des Verfahrens zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beihilfe unterrichtet. Diesem Erfordernis sei weder dadurch, daß die Kommission der Secretaría General de Pesca Marítima (Generalsekretariat für Seefischerei), der Einrichtung, die in Spanien mit der Verwaltung der nach der Verordnung Nr. 4028/86 gewährten Beihilfen betraut sei, ihre Absicht, das Verfahren einzuleiten, mitgeteilt habe, noch durch die Anhörung des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft Genüge getan worden.

26 Die Antragstellerinnen machen ferner geltend, die streitigen Entscheidungen seien unter Verletzung des Artikels 190 EWG-Vertrag erlassen worden, da ihre Begründung unzulänglich und trotz tatsächlicher Unterschiede zwischen den drei Fällen für alle Entscheidungen die gleiche sei. Diese Begründung sei überdies unbestimmt und ungenau, weil die ihnen angelasteten Unterschiede zwischen den von ihnen angemeldeten Kosten und dem tatsächlich für die Schiffe bezahlten Preis nicht beziffert seien und weil in ihnen nicht die Frage behandelt werde, ob die Schiffsbauprämien, die die Werften unmittelbar von den nationalen Behörden erhalten hätten, in den Betrag der subventionsfähigen Investitionen einzubeziehen seien. Schließlich sei die Begründung der Entscheidungen auf unzutreffende Tatsachenfeststellungen oder fehlerhafte Tatsachenwürdigung gestützt.

27 Mit ihrer dritten, ebenfalls hilfsweise vorgebrachten Rüge machen die Antragstellerinnen geltend, daß insofern gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen worden sei, als die Kommission unter allen in der Verordnung Nr. 4028/86 vorgesehenen Sanktionen mit der Streichung der Beihilfe die allein für die schwersten Zuwiderhandlungen vorgesehene Sanktion gewählt habe. Im vorliegenden Fall sei aber die Hauptpflicht, d. h. der Bau der Schiffe, erfuellt worden, und die ihnen angelasteten Unregelmässigkeiten beträfen nur Nebenpflichten.

28 Mit ihrer vierten, ebenfalls hilfsweise vorgebrachten Rüge eines Ermessensmißbrauchs der Kommission machen die Antragstellerinnen geltend, die Kommission versuche mittels der angefochtenen Entscheidungen schlicht und einfach, die in einem Sonderbericht über die Durchführung der Verordnung Nr. 4028/86 enthaltene Empfehlung des Rechnungshofs anzuwenden, die dahin gehe, den schnellen Weiterverkauf von Schiffen zu verhindern, für deren Bau Beihilfen aus Gemeinschaftsmitteln gezahlt worden seien.

29 Zum schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden, der sich angeblich aus dem Vollzug der angefochtenen Entscheidungen für die Antragstellerinnen ergibt, tragen diese ° unter Berufung auf den Beschluß des Gerichtshofes vom 21. Mai 1977 in den Rechtssachen 31/77 R und 53/77 R (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1977, 921) ° zunächst vor, die Mängel dieser Entscheidungen seien so schwerwiegend, daß es nicht mehr erforderlich sei, zur Begründung der Dringlichkeit der Aussetzung ihres Vollzugs das Vorliegen eines Schadens darzutun.

30 Vorsorglich machen die Antragstellerinnen geltend, durch den Vollzug der streitigen Entscheidungen würde ihnen jedenfalls ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen. Wie sich aus ihren Bilanzen ergebe, würden die beiden nicht aufgelösten Gesellschaften (Makuspesca SA und Tramasa) durch die Rückzahlung der gewährten Beihilfen in Konkurs geraten. Diese Rückzahlung hätte überdies sehr gravierende Folgen für die Recursos Marinos SA, die bereits abgewickelt sei, die aber Gegenstand einer Klage und gegebenenfalls einer Feststellung des "rückwirkenden Konkurses" sein könnte.

31 Schließlich führen die Antragstellerinnen aus, der Schaden, der ihnen durch die Anwendung der streitigen Entscheidungen entstuende, wäre weit höher als der Schaden, der sich aus einer Anordnung der Aussetzung des Vollzugs für das Gemeinschaftsinteresse ergäbe. Dies werde dadurch bewiesen, daß die Kommission nach der Gewährung der Beihilfen fünf Jahre zugewartet habe, bevor sie sich um deren Wiedereintreibung bemüht habe.

32 Die Kommission wirft zunächst die Frage auf, ob die Recursos Marinos SA, die Klägerin in der Rechtssache T-232/94, rechtlich existent ist. Wie sich aus einem von der Antragstellerin selbst vorgelegten Handelsregisterauszug ergebe, sei sie im Dezember 1991 aufgelöst und abgewickelt worden. Die Kommission beantragt, gemäß Artikel 44 § 6 der Verfahrensordnung der Antragstellerin eine Frist für die Klärung ihrer Rechtsstellung zu setzen.

33 Zu der ersten Rüge, die die Antragstellerinnen zur Begründung des Fumus boni iuris ihrer Anträge vorgebracht haben, vertritt die Kommission die Ansicht, der Zeitablauf bis zum Erlaß der streitigen Entscheidungen sei zumindest teilweise den Antragstellerinnen zuzurechnen, die durch ihre obstruktive Haltung während der Betriebsprüfungen durch ihre Dienststellen im März 1990 weitere Betriebsprüfungen seitens der spanischen Behörden notwendig gemacht hätten. Sie habe ausserdem den Ausgang des von den Antragstellerinnen angestrengten Verwaltungsrechtsstreits gegen die Entscheidungen der Dirección General de Estructuras Presqueras (Generaldirektion für Strukturen der Fischereiwirtschaft) abwarten wollen, durch die die teilweise Rückzahlung der den Antragstellerinnen gewährten nationalen Beihilfen angeordnet worden sei; in diesen Entscheidungen seien die Antragstellerinnen darauf hingewiesen worden, daß die Kürzung der nationalen Beihilfen unbeschadet jeder etwa von ihr zu verhängenden Sanktion erfolge. Jedenfalls könnten die Antragstellerinnen nicht für sich in Anspruch nehmen, berechtigterweise auf die Gewährung einer Subvention vertraut zu haben, deren Bewilligung auf falschen Angaben beruht habe, die die Antragstellerinnen unter offensichtlichem Verstoß gegen die geltende Regelung gemacht hätten. Die Kommission trägt hierzu vor, die von den Werften ausgestellten Rechnungen wichen nicht nur von den tatsächlichen Zahlungen der Antragstellerinnen ab, sondern spiegelten auch nicht die tatsächlichen Kosten der Investitionen wider, die deutlich unter den darin angegebenen Beträgen gelegen hätten. Die Kommission macht ferner geltend, die Gesamtinvestitionsbeträge, die in den Antragsformularen für die Gemeinschaftsbeihilfe sowie ° als bezahlte Beträge ° in den im Hinblick auf die vollständige Zahlung der bewilligten Beihilfe ausgestellten Bescheinigungen aufgeführt seien, deckten sich in keiner Weise mit dem Basiswert der Schiffe, den die Werften gegenüber den nationalen Behörden angegeben hätten.

34 Zur zweiten Rüge ° Verletzung wesentlicher Formvorschriften ° weist die Kommission erstens darauf hin, daß die spanischen Behörden von dem Verfahren der Streichung der Beihilfen und von ihrer Absicht, deren Erstattung anzuordnen, unterrichtet worden seien und aufgrund der mit ihnen hergestellten Kontakte im Dezember 1992 und im März 1993 Stellung genommen hätten. Zweitens vertritt die Kommission die Ansicht, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien die streitigen Entscheidungen ausreichend mit Gründen versehen. Im einzelnen werde in diesen Entscheidungen auf die Prüfberichte der spanischen Behörden verwiesen, die Angaben über die rechnerischen Daten und zu der Frage enthielten, inwieweit die Prämien, die die Werften direkt erhalten hätten, in die bezuschussten Investitionsbeträge einbezogen worden seien.

35 Zur Rüge des Verstosses gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt die Kommission fest, die Antragstellerinnen hätten die Investitionsbeträge, für die die Beihilfen beantragt worden seien, bewusst falsch angegeben; angesichts eines solchen Verhaltens wäre eine blosse Kürzung der Beihilfen proportional zu den festgestellten Unregelmässigkeiten eine Einladung zu betrügerischem Verhalten, da die Richtigkeit der Angaben wegen der Unmöglichkeit, alle eingereichten Anträge zu überprüfen, ein wesentliches Element des Subventionssystems sei.

36 Schließlich vertritt die Kommission die Ansicht, die Antragstellerinnen hätten nichts vorgetragen, was ihren Vorwurf eines Ermessensmißbrauchs stützen könnte.

37 Die Kommission bestreitet ferner, daß eine die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidungen rechtfertigende dringliche Lage gegeben sei. Sie weist darauf hin, daß alle Antragstellerinnen mit Ausnahme der Makuspesca SA, deren Aktiva nach der Betriebsprüfung durch ihre Dienststellen erheblich zurückgegangen seien, keinen Geschäftsbetrieb unterhielten. Die Antragstellerinnen könnten sich daher nicht zur Begründung ihres auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidungen gerichteten Begehrens auf eine Situation berufen, die sie selbst offenbar zu dem alleinigen Zweck herbeigeführt hätten, die Erstattung der erhaltenen Beihilfen unmöglich zu machen.

38 Zur Interessenabwägung vertritt die Kommission die Ansicht, der Schaden, der für das Gemeinschaftsinteresse bei Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidungen entstuende, würde weitaus schwerer wiegen als der Schaden, den die Antragstellerinnen angeblich durch die sofortige Anwendung der Entscheidungen erleiden würden. Durch eine solche Aussetzung des Vollzugs würde die Glaubwürdigkeit des Systems der Strukturbeihilfen im Fischereisektor beeinträchtigt und die Wiedereintreibung der bereits ausgezahlten Beträge unmöglich gemacht.

Würdigung durch den Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung

39 Zunächst hat der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Parteifähigkeit der Recursos Marinos SA, der Antragstellerin in der Rechtssache T-232/94 R, Stellung zu nehmen. Diese Antragstellerin hat ihrer Antragsschrift einen Auszug aus dem Handelsregister der Provinz Pontevedra vom 23. Mai 1994 beigefügt, aus dem hervorgeht, daß sie 1991 aufgelöst und abgewickelt worden ist. Jedoch wird in der von einem Notar in Vigo beglaubigten schriftlichen Vollmacht, die ebenfalls der Antragsschrift beigefügt ist, dem Abwickler der Gesellschaft "ausreichende Rechtsmacht" für die Bevollmächtigung der Rechtsanwälte zuerkannt, die darin u. a. als Vertreter der Gesellschaft vor Gericht, insbesondere vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, benannt sind. Bei der Anhörung hat der Vertreter der Antragstellerin geltend gemacht, diese habe ein Interesse daran, die Rechtmässigkeit der Entscheidung der Kommission vor Gericht in Frage zu stellen, um die Folgen ihres Vollzugs im nationalen Recht abzuwenden.

40 Die Frage, ob eine aufgelöste und abgewickelte Gesellschaft ° die sich zwar auf diese Abwicklung hätte berufen können, sich aber für eine Klageerhebung entschieden hat ° noch die Parteifähigkeit besitzt, kann nicht vom Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung entschieden werden. In diesem Verfahrensstadium sind unter Berücksichtigung aller verfügbaren Entscheidungsgrundlagen die Feststellungen des Notars, der die von der Antragstellerin zu den Akten gegebene Prozeßvollmacht beglaubigt hat, als richtig zu unterstellen. Deshalb ist vorbehaltlich der Schlußfolgerung, zu der das Gericht bei der Prüfung der Klage gelangen wird, in diesem Verfahrensstadium davon auszugehen, daß die Antragstellerin die Fähigkeit besitzt, wirksam den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen.

41 Was die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung angeht, so bemisst sich diese nach ständiger Rechtsprechung nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache 593/93 R, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1993, II-1409, Randnr. 27). Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung beantragt, ist dafür beweispflichtig, daß sie die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte.

42 In diesem Zusammenhang tragen die Antragstellerinnen vor, durch den Vollzug der Entscheidungen der Kommission würden sie in Konkurs geraten. Hierzu ist angesichts der Angaben, die die Antragstellerinnen zu ihrer Vermögenslage gemacht haben, festzustellen, daß die Gefahr des Konkurses tatsächlich zu bestehen scheint, da der Betrag der zu erstattenden Beihilfen ° je nach Klägerin 75 000 000, 107 000 000 und 39 000 000 PTA ° ihre Aktiva bei weitem übersteigt. Wenn die Antragstellerinnen auch, worauf die Kommission zu Recht hinweist, keinerlei tatsächlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und die konkreten Auswirkungen eines Konkurses daher weniger gravierend wären, als wenn sie noch weiter geschäftlich tätig wären, ist doch nicht zu bestreiten, daß der Konkurs aller Wahrscheinlichkeit die zwangsweise Auflösung der Gesellschaften nach sich ziehen würde und ernsthafte persönliche Auswirkungen für die Mitglieder ihres Verwaltungsrats und ihre Aktionäre hätte. Es bestuende somit die Gefahr, daß der Schaden, der sich für die Antragstellerinnen aus dem sofortigen Vollzug der Entscheidungen der Kommission ergäbe, schwerwiegend und nicht wiedergutzumachen ist.

43 Zu den einzelnen Rügen, mit denen die Antragstellerinnen die Begründetheit ihrer Klagen glaubhaft zu machen suchen, ist festzustellen, daß einzelne von ihnen, insbesondere die Rügen der Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze oder der Verletzung wesentlicher Formvorschriften, in diesem Verfahrensstadium nicht als offensichtlich unbegründet angesehen werden können. Namentlich die Rüge, die dahin geht, daß die Kommission mit der Forderung nach Erstattung des Gesamtbetrags der gezahlten Beihilfen unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht den Erfordernissen des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen habe, setzt eine eingehende Prüfung des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens der Rechtssache voraus, für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung kein Raum ist.

44 Unter diesen Umständen ist, ohne daß das übrige Vorbringen der Antragstellerinnen geprüft zu werden braucht, in bezug auf die vorliegenden Anträge auf einstweilige Anordnung festzustellen, daß die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Fumus boni iuris und der Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens im Falle der Zurückweisung dieser Anträge gegeben sind.

45 Jedoch ist das Interesse der Antragstellerinnen, nicht in Konkurs zu geraten, gegen das Gemeinschaftsinteresse an der Wiedereintreibung zu Unrecht gezahlter Beihilfen und an der Ahndung betrügerischer Handlungen im Rahmen des Systems der Gemeinschaftssubventionen abzuwägen. Hierzu ist zunächst festzustellen, daß die Kommission zur Begründung der in den angefochtenen Entscheidungen enthaltenen Anordnung der Rückzahlung der gewährten Beihilfen festgestellt hat, daß die Antragstellerinnen verschiedene schwerwiegende Unregelmässigkeiten begangen hätten, für die sich aus den Akten für den Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung hinreichend konkrete Anhaltspunkte ergeben. Sodann ist festzustellen, daß tatsächlich die Gefahr besteht, daß die Kommission bei Abweisung der Klagen möglicherweise keine ausreichende Aktiva für die Erlangung der Erstattung der streitigen Beihilfen mehr vorfinden würde, wenn sie das Ende des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste. Es ist zu berücksichtigen, daß eine der Antragstellerinnen bereits abgewickelt worden ist, daß das Vermögen und die Eigenmittel der anderen Antragstellerinnen praktisch gleich null sind und daß keine von ihnen in den letzten Jahren eine Geschäftstätigkeit entfaltet hat.

46 Somit erweist es sich nach Abwägung der bestehenden Interessen als erforderlich, die Vollstreckung des vorliegenden Beschlusses zum Zweck der Wahrung des Gemeinschaftsinteresses gemäß Artikel 107 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig zu machen, durch die eine eventuelle Erstattung des Gesamtbetrags der erhaltenen Beihilfen gesichert wird.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1) Die Rechtssachen T-231/94 R, T-232/94 R und T-234/94 R werden zu gemeinsamem Verfahren der einstweiligen Anordnung verbunden.

2) Der Vollzug des Artikels 2 der Entscheidungen C(94) 670/3, C(94) 670/2 und C(94) 670/1 der Kommission vom 24. März 1994, mit denen die jeder Antragstellerin bewilligte Gemeinschaftsbeihilfe für ein Vorhaben des Baus eines Fischereifahrzeugs gestrichen worden ist, wird bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage ausgesetzt.

3) Die in Nummer 2 angeordnete Aussetzung des Vollzugs wird davon abhängig gemacht, daß die Antragstellerinnen bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage der Kommission eine Bankbürgschaft in Höhe des Gesamtbetrags der gewährten Beihilfen stellen.

4) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 26. Oktober 1994

Ende der Entscheidung

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