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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.07.1998
Aktenzeichen: T-232/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2380/95, Verordnung (EWG) Nr. 2423/88


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2380/95 Art. 3 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 2423/88
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 15 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 2423/88 ist in Anbetracht seines Wortlauts und seiner Entstehungsgeschichte sowie seiner Systematik und seines Zweckes dahin auszulegen, daß es im Ermessen des Rates steht, die Geltungsdauer endgültiger Antidumpingzölle, die nach Abschluß eines Verfahrens zur Überprüfung der ursprünglich eingeführten Maßnahmen erlassen werden, auf weniger als fünf Jahre festzusetzen, wenn angesichts besonderer Umstände eine solche Beschränkung am besten geeignet ist, den divergierenden Interessen der Verfahrensbeteiligten Rechnung zu tragen und den von der Grundverordnung angestrebten Ausgleich zwischen diesen Interessen herzustellen.

Die aussergewöhnliche Dauer des Überprüfungsverfahrens stellt, wenn sie die Rechtslage der Verfahrensbeteiligten zum Nachteil der den Antidumpingmaßnahmen unterliegenden Unternehmen verändert, einen Gesichtspunkt dar, der eine Beschränkung der Geltungsdauer der nach Abschluß dieses Verfahrens erlassenen Antidumpingmaßnahmen rechtfertigte.

Unter diesen Umständen hat der Rat sein Ermessen nicht dadurch überschritten, daß er angesichts der Dauer des Überprüfungsverfahrens eine Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan von zwei Jahren als angemessen angesehen hat.

Im übrigen hat die Beschränkung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 auf zwei Jahre die Rechte der Gemeinschaftsindustrie zur Bekämpfung der Absorption oder der Umgehung des Antidumpingzolls nicht beeinträchtigt.

Nach der Verordnung Nr. 3283/94 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern können nämlich keine endgültigen Antidumpingmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von mehr als fünf Jahren erlassen werden. Es lässt sich daher nicht verhindern, daß sie nach einem Zeitraum von höchstens drei Jahren innerhalb einer Frist von zwei Jahren oder weniger ausser Kraft treten, wenn kein Überprüfungsantrag gestellt wird. Auch wenn es in der Praxis für die Gemeinschaftsindustrie schwierig sein sollte, die ihrem Schutz gegen eine Absorption und/oder eine Umgehung des Antidumpingzolls dienenden Verfahren in Anspruch zu nehmen, wenn die Antidumpingmaßnahmen nach einem Zeitraum von zwei Jahren ausser Kraft treten, ist dies Teil des durch die Grundverordnung geschaffenen Rechtssystems.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 8. Juli 1998. - Committee of European Copier Manufacturers (Cecom) gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumpingzölle auf Normalpapierkopierer - Überprüfung - Geltungsdauer des Antidumpingzolls - Offensichtlicher Beurteilungsfehler. - Rechtssache T-232/95.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Auf einen Antrag des Committee of European Copier Manufacturers (im folgenden: Kläger) von Juli 1985 erließ die Kommission am 21. August 1986 die Verordnung (EWG) Nr. 2640/86 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Photokopierapparaten mit Ursprung in Japan (ABl. L 239, S. 5).

2 Am 23. Februar 1987 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 535/87 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan (ABl. L 54, S. 12).

3 Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27. August 1991 (ABl. C 222, S. 2) wurde eine Mitteilung über das bevorstehende Ausserkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren bestimmter Normalpapierkopierer aus Japan veröffentlicht. Daraufhin stellte der Kläger gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1, im folgenden: Grundverordnung 1988) bei der Kommission einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen.

4 Durch eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Februar 1992 (ABl. C 33, S. 4) veröffentlichte Mitteilung kündigte die Kommission an, daß sie beabsichtige, die durch die Verordnung Nr. 535/87 eingeführten Antidumpingzölle zu überprüfen.

5 Am 16. Juli 1992 beantragte der Kläger, das Überprüfungsverfahren auf Normalpapierkopierer mit einer Kopierleistung von mehr als 75 DIN-A4-Kopien pro Minute auszudehnen, die nicht Gegenstand des durch die Verordnung Nr. 535/87 eingeführten Antidumpingzolls waren (vgl. Artikel 1 Absatz 4 erster Gedankenstrich dieser Verordnung).

6 Durch eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 14. August 1992 veröffentlichte Mitteilung (ABl. C 207, S. 16) kündigte die Kommission an, daß sie ein Überprüfungsverfahren gemäß den Artikeln 14 und 15 der Grundverordnung 1988 einleite. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung 1988 blieben die Antidumpingmaßnahmen in Kraft, bis das Ergebnis dieser Überprüfung vorlag.

7 Auf der Grundlage der Überprüfung, die sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 bezog, erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Konsultation im Beratenden Ausschuß die Verordnung (EG) Nr. 2380/95 vom 2. Oktober 1995 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan (ABl. L 244, S. 1). Der durch die Verordnung Nr. 2380/95 eingeführte Antidumpingzoll gilt auch für Normalpapierkopierer mit einer Kopierleistung von mehr als 75 DIN-A4-Kopien pro Minute.

8 Die Verordnung Nr. 2380/95 tritt gemäß ihrem Artikel 3 Absatz 2 "zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft, ausser wenn die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt Gegenstand einer Überprüfung sind; in diesem Fall bleibt sie bis zum Abschluß der Überprüfung in Kraft".

9 In Randnummer 103 der Begründungserwägungen der Verordnung wird hierzu ausgeführt:

"Zur Geltungsdauer der Maßnahmen stellte der Rat fest, daß es in diesem Verfahren aufgrund mehrerer ungewöhnlich schwieriger Aspekte zu erheblichen Verzögerungen kam: Zunächst vergingen fast sechs Monate zwischen der Mitteilung der Kommission über die beabsichtigte Einleitung einer Überprüfung der Maßnahmen und der tatsächlichen Einleitung dieser Überprüfung. Dann dauerte die Überprüfung selbst, die am 14. August 1992 eingeleitet wurde, mehr als drei Jahre. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der [Grundverordnung 1988] blieb der ursprüngliche Antidumpingzoll auf die Einfuhren von NPK aus Japan während dieses gesamten Zeitraums in Kraft. Unter diesen aussergewöhnlichen Umständen hält es der Rat für angemessen, daß die Geltungsdauer der neuen Maßnahmen - vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen über Überprüfungen - begrenzt werden sollte und diese Maßnahmen zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft treten sollten."

Verfahren und Anträge der Parteien

10 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 19. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

11 Das Gericht (Erste erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

12 Die Parteien haben in der Verhandlung vom 25. November 1997 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

13 Die mündliche Verhandlung hat vor der Ersten erweiterten Kammer unter Mitwirkung des Präsidenten A. Saggio sowie der Richter B. Vesterdorf, C. W. Bellamy, R. M. Maura Ramos und J. Pirrung stattgefunden. Angesichts der Ernennung von A. Saggio zum Generalanwalt des Gerichtshofes am 4. März 1998 nahmen gemäß Artikel 32 § 1 der Verfahrensordnung an den Beratungen dieses Urteils die drei unterzeichnenden Richter teil.

14 Der Kläger beantragt,

- der Kommission und dem Rat aufzugeben, die Protokolle der Sitzungen des Antidumpingausschusses und des Rates betreffend den Erlaß der Verordnung Nr. 2380/95 vorzulegen;

- Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2380/95 für nichtig zu erklären;

- erforderlichenfalls anzuordnen, daß die durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 2380/95 eingeführten Antidumpingzölle aufrechterhalten werden, bis die zuständigen Organe die Maßnahmen ergriffen haben, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergeben;

- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15 Der Rat beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Der Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2380/95

Klagegrund einer fehlenden Ermächtigung des Rates zum Erlaß von Antidumpingmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von weniger als fünf Jahren

Vorbringen der Parteien

16 Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.

17 Mit dem ersten Teil macht der Kläger einen Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung 1988 geltend. Aus dem klaren und unbedingten Wortlaut dieser Bestimmung, nach der Antidumpingzölle "fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens oder ihrer letzten Änderung oder Bestätigung ausser Kraft" träten, ergebe sich, daß sie die Dauer und den Beginn der Geltung von Antidumpingmaßnahmen rechtlich verbindlich festlege, und zwar auch für den Fall, daß die Antidumpingzölle in einem Überprüfungsverfahren bestätigt würden. Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2380/95 geregelte Beschränkung der Geltungsdauer der Antidumpingzölle auf zwei Jahre sei rechtswidrig, da der Rat nicht ermächtigt sei, bei der Änderung oder Bestätigung von Antidumpingmaßnahmen in Überprüfungsverfahren von dem Fünfjahreszeitraum abzuweichen.

18 Diese Auslegung des Artikels 15 Absatz 1 der Grundverordnung 1988 werde durch eine Untersuchung seiner Entstehungsgeschichte und der mit ihm verfolgten Ziele bestätigt. Sofern nämlich bei der Auslegung dieser klaren Bestimmung überhaupt auf die Entstehungsgeschichte abgestellt werden dürfe, regele das frühere Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden: früherer Antidumping-Kodex) - das durch den Beschluß 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden (ABl. 1980, L 71, S. 1), im Namen der Gemeinschaft genehmigt worden sei - zwar keine feste Geltungsdauer für Antidumpingzölle, doch heisse es dort in Artikel 9: "Ein Antidumpingzoll bleibt nur solange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen." Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe demgemäß einen Zeitraum von fünf Jahren festgelegt, den er als notwendig angesehen habe, um die Auswirkungen eines schädigenden Dumpings zu beseitigen und einen normalen Wettbewerb wiederherzustellen. Diese Feststellung werde durch die 28. Begründungserwägung der Grundverordnung 1988 bestätigt. Diese laute: "Es ist vorzuschreiben, daß Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen nach einer gewissen Zeit ausser Kraft treten, sofern nicht nachgewiesen werden kann, daß ihre Beibehaltung notwendig ist."

19 Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung 1988 lege damit sowohl eine Mindestdauer als auch eine Hoechstdauer einer Antidumpingmaßnahme fest. Die Mindestdauer diene dem Schutz und Rechtsschutz der Gemeinschaftsindustrie, die in aller Regel schon vor der Verhängung von Antidumpingmaßnahmen eine erhebliche Schädigung erlitten habe. Die gleiche Schutzdauer von fünf Jahren sei auch gerechtfertigt, wenn sich nach Ablauf dieses Zeitraums herausstelle, daß die dumpenden Exporteure das Dumping nicht aufgegeben hätten und die Schädigung fortdauere.

20 Ferner habe der Rat in seiner früheren Praxis die Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen auf der Grundlage des Artikels 15 Absatz 1 der Grundverordnung 1988 stets auf fünf Jahre festgesetzt, auch wenn diese nach einem langen Überprüfungsverfahren bestätigt worden seien (so u. a. die den Gegenstand des Urteils des Gerichts vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381, bildende Verordnung).

21 Wenn Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung 1988 vorsehe, daß der ursprüngliche Antidumpingzoll während des Überprüfungszeitraums in Kraft bleibe, so sei dies ein Risiko, das nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers bewusst die dumpenden Exporteure zu tragen hätten. Dies gelte gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Grundverordnung 1988 auch für Überprüfungsverfahren, die bereits vor dem Ende der ursprünglichen Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen eingeleitet worden seien. Entgegen Randnummer 103 der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2380/95 könne daher die Geltungsdauer einer Antidumpingmaßnahme nicht von der Dauer des Überprüfungsverfahrens abhängen, da diese von einer Reihe von Umständen abhängig sei, auf die die Gemeinschaftsindustrie keinen Einfluß habe.

22 Schließlich könnten die vom Rat angeführten "aussergewöhnlichen Umstände" jedenfalls keine Beschränkung der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen für Kopierer mit einer Kopierleistung von mehr als 75 Kopien pro Minute rechtfertigen, da für diese Kopierer durch die Verordnung Nr. 2380/95 erstmals ein Antidumpingzoll eingeführt worden sei.

23 Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes macht der Kläger geltend, die Verkürzung der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen verstosse gegen das Normgefüge der Antidumping-Grundverordnungen und insbesondere gegen die Verteilung der Rechte und Pflichten auf die Gemeinschaftsindustrie und die dumpenden Unternehmen. Dies ergebe sich aus der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1; im folgenden: Grundverordnung 1994) und aus vergleichbaren Vorschriften der früheren Grundverordnungen.

24 Im einzelnen könne die Gemeinschaftsindustrie ihre Rechte durch Anträge auf Verfahrenseinleitung (Artikel 5 der Grundverordnung 1994) oder auf Überprüfung (Artikel 11 der Grundverordnung 1994) geltend machen. Die Anträge auf Verfahrenseinleitung und/oder Überprüfung müssten ausreichende Beweise enthalten, um die Verfahrenseinleitung zu rechtfertigen; Initiative und Beweislast lägen damit bei der Gemeinschaftsindustrie. Werde ein endgültiger Antidumpingzoll verhängt, so sei die Gemeinschaftsindustrie jedoch gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung 1994 während eines Fünfjahreszeitraums gegen Dumping geschützt, sofern kein Überprüfungsverfahren eingeleitet werde.

25 Innerhalb des Fünfjahreszeitraums nach Inkrafttreten der endgültigen Antidumpingmaßnahmen lägen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung 1994 die Initiative und die Nachweispflicht bei den dumpenden Unternehmen.

26 Indem der Rat die Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen auf zwei Jahre verkürzt habe, habe er das durch die Grundverordnung geschaffene Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Gemeinschaftsindustrie und der dumpenden Unternehmen zerstört. Die Verkürzung der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen zwinge die Gemeinschaftsindustrie, nach Ablauf von etwa einem Jahr erneut die Initiative eines Überprüfungsantrags zu ergreifen, sie beeinträchtige damit den Rechtsschutz der Gemeinschaftsindustrie und bewirke eine ungerechtfertigte Umkehr der Antrags- und Nachweispflicht zu ihren Lasten.

27 Der Rat wendet sich gegen die vom Kläger vorgeschlagene Auslegung des Artikels 15 Absatz 1 der Grundverordnung 1988. Da sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung lediglich ergebe, daß Antidumpingzölle spätestens nach fünf Jahren ausser Kraft träten, könne sie nicht so ausgelegt werden, daß sie eine Mindestgeltungsdauer der Antidumpingzölle festlege.

28 Für diese Auslegung spreche auch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung. Vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1; im folgenden: Grundverordnung 1984) hätten die Grundverordnungen überhaupt keine spezifische Regelung zur Geltungsdauer von Antidumpingmaßnahmen enthalten, so daß der Rat diese Dauer frei habe bestimmen können. Damals habe der Rat in der Praxis im allgemeinen die Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen nicht beschränkt, so daß diese so lange in Kraft geblieben seien, bis die Exporteure eine Überprüfung beantragt hätten. Die Exporteure hätten jedoch teilweise die Beantragung eines Überprüfungsverfahrens vergessen oder überhaupt kein Interesse daran gehabt, etwa weil sie nicht mehr in die Gemeinschaft ausführten. Deshalb sei mit der Grundverordnung 1984 erstmals eine dem Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung 1988 entsprechende Bestimmung eingeführt worden. Nach der 34. Begründungserwägung der Grundverordnung 1984, die der 29. Begründungserwägung der Grundverordnung 1988 entspreche, sei damit folgender Zweck angestrebt worden: "Es ist vorzuschreiben, daß Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen nach einer gewissen Zeit ausser Kraft treten, sofern nicht nachgewiesen werden kann, daß ihre Beibehaltung notwendig ist."

29 Aus Überlegungen der Rechtssicherheit und des Mindestschutzes für die Gemeinschaftsindustrie sei beim ersten Erlaß von Antidumpingmaßnahmen eine Geltungsdauer von fünf Jahren grundsätzlich geboten, so daß die Gemeinschaftsindustrie zumindest für diesen Zeitraum - regelmässig zuzueglich der Laufzeit der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen - geschützt werde. Etwas anderes gelte für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens, da die Gemeinschaftsindustrie in diesem Fall bereits für eine bestimmte Zeit geschützt gewesen sei. Da ferner die ursprünglich erlassenen Maßnahmen während des Überprüfungsverfahrens in Kraft blieben, werde die Gemeinschaftsindustrie auch während der gesamten Dauer dieses Verfahrens geschützt. Im vorliegenden Fall seien die durch die Verordnung Nr. 535/87 eingeführten Antidumpingzölle durch die Verordnung Nr. 2380/95 tatsächlich um fünf Jahre und acht Monate verlängert worden.

30 Entgegen der Auffassung des Klägers könne die frühere Praxis der Gemeinschaftsorgane zur Festlegung der Geltungsdauer von Antidumpingmaßnahmen, die als Folge eines Überprüfungsverfahrens erlassen worden seien, den Rat nicht binden.

31 Schließlich habe der Festlegung einer kürzeren Geltungsdauer als fünf Jahre für die Verordnung Nr. 2380/95 auch nicht entgegengestanden, daß dadurch für Normalpapierkopierer mit einer Kopierleistung von mehr als 75 DIN-A4-Kopien pro Minute erstmals ein Antidumpingzoll eingeführt worden sei (vgl. Randnr. 15 der Begründungserwägungen der Verordnung).

32 Zum zweiten Teil des Klagegrundes führt der Rat aus, entgegen dem Vorbringen des Klägers schaffe die Festlegung der zweijährigen Geltungsdauer des Antidumpingzolls durch die Verordnung Nr. 2380/95 keine Situation, in der die Waffengleichheit zwischen den japanischen Exporteuren und der Gemeinschaftsindustrie verletzt sei.

33 Die Gemeinschaftsindustrie habe nämlich einen zusätzlichen Schutz erhalten, da der Antidumpingzoll während der Dauer des Überprüfungsverfahrens in Kraft geblieben sei.

34 Für die japanischen Exporteure habe die Weitergeltung des durch die Verordnung Nr. 535/87 eingeführten Antidumpingzolls während des Überprüfungsverfahrens dagegen einen nicht unerheblichen Nachteil mit sich gebracht, da sie selbst vor der Stellung eines Überprüfungsantrags zunächst das Überprüfungsverfahren und anschließend noch ein weiteres Jahr hätten abwarten müssen.

Würdigung durch das Gericht

35 Zwar wurde die Verordnung Nr. 2380/95 nach dem Inkrafttreten der Grundverordnung 1994 am 1. Januar 1995 erlassen, doch ergibt sich aus deren Artikel 24, daß die Grundverordnung 1988 auf vor dem 1. September 1994 eingeleitete Überprüfungsverfahren weiterhin anzuwenden ist. Da die Verordnung Nr. 2380/95 im Anschluß an ein im August 1992 eingeleitetes Überprüfungsverfahren erlassen wurde, ist ihre Rechtmässigkeit nach der Grundverordnung 1988 zu beurteilen.

36 Nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung 1988 treten "Antidumping-...zölle... fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens oder ihrer letzten Änderung oder Bestätigung ausser Kraft."

37 Zunächst ergibt eine grammatische Auslegung dieser Bestimmung, daß sie durch die Regelung, daß Antidumpingzölle nach fünf Jahren "ausser Kraft treten", eine Frist für das automatische Ausserkrafttreten dieser Zölle festlegt, nicht eine obligatorische Mindestgeltungsdauer.

38 Entgegen den Ausführungen des Klägers spricht die Entstehungsgeschichte der Bestimmung nicht gegen die grammatische Auslegung.

39 Eine Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung 1988 entsprechende Bestimmung ist erstmals mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung 1984 in die Antidumpingregelung aufgenommen worden. In der - der 28. Begründungserwägung der Grundverordnung 1988 entsprechenden - 34. Begründungserwägung dieser Verordnung heisst es: "Es ist vorzuschreiben, daß Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen nach einer gewissen Zeit ausser Kraft treten, sofern nicht nachgewiesen werden kann, daß ihre Beibehaltung notwendig ist." Das unterstreicht die Auslegung, daß diese Bestimmung eine Frist für das automatische Ausserkrafttreten der Antidumpingzölle festlegt.

40 Im übrigen hieß es in Artikel 9 des früheren Antidumping-Kodex, der bei Erlaß der Grundverordnung 1984 in Kraft trat: "Ein Antidumpingzoll bleibt nur solange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen." Diese Vorschrift betrifft nach ihrem Wortlaut nur die Hoechstgeltungsdauer von Antidumpingzöllen.

41 Ferner ist zu untersuchen, ob sich aus Systematik und Zweck der Grundverordnung 1988 ergibt, daß ihr Artikel 15 Absatz 1 entsprechend dem klägerischen Vortrag eine Mindestgeltungsdauer für Antidumpingzölle zwingend vorschreibt, wie der Kläger meint.

42 In Artikel 15 Absätze 2 bis 4 der Grundverordnung 1988 wird implizit auf den Fünfjahreszeitraum des Artikels 15 Absatz 1 verwiesen. Artikel 15 Absatz 4 lautet nämlich:

"Wenn eine Überprüfung der Maßnahme gemäß Artikel 14 bis zum Ende des betreffenden Fünfjahreszeitraums andauert, bleibt die Maßnahme bis zum Abschluß der Überprüfung in Kraft. Hierüber erfolgt eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vor dem Ablauf des betreffenden Fünfjahreszeitraums."

43 Wie diese Verweisungen zeigen, wird in Artikel 15 Absätze 2 bis 4 der Grundverordnung 1988 zwar davon ausgegangen, daß die normale Geltungsdauer endgültiger Antidumpingzölle fünf Jahre beträgt, doch schreiben diese Bestimmungen diesen Zeitraum nicht - entgegen dem Ergebnis, der grammatischen Auslegung von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung - zwingend als Mindestgeltungsdauer für endgültige Antidumpingzölle vor.

44 Zur Regelung des Verhältnisses der Rechte und Pflichten der dumpenden Unternehmen und der Gemeinschaftsindustrie in der Grundverordnung führt der Rat selbst aus, beim erstmaligen Erlaß endgültiger Antidumpingmaßnahmen sei systematisch eine Geltungsdauer von fünf Jahren vorzusehen gewesen, um einen ausreichenden Schutz der Gemeinschaftsindustrie sicherzustellen.

45 Entgegen dem Vorbringen des Klägers im zweiten Teil des Klagegrundes erlaubt jedoch nichts den Schluß, das Normgefüge der Grundverordnung schließe es aus, daß der Rat in spezifischen Fällen, in denen objektive Gründe dies rechtfertigen, für eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle eine Geltungsdauer von weniger als fünf Jahren festlegt. Dies gilt namentlich, wenn es sich um endgültige Antidumpingzölle handelt, die nach Abschluß eines Verfahrens zur Überprüfung der ursprünglich eingeführten Maßnahmen erlassen wurden. Die Befugnis des Rates aus der Grundverordnung, Antidumpingmaßnahmen zu erlassen, umfasst nämlich stillschweigend die Befugnis, die Geltungsdauer dieser Maßnahmen zu beschränken, wenn dies im Einklang mit den Zielen der Verordnung und der in ihr getroffenen Verteilung der Rechte und Pflichten auf die Betroffenen steht.

46 Nach alledem ergibt die Auslegung des Artikels 15 Absatz 1 der Grundverordnung 1988, daß es im Ermessen des Rates steht, die Geltungsdauer endgültiger Antidumpingzölle, die nach Abschluß eines Verfahrens zur Überprüfung der ursprünglich eingeführten Maßnahmen erlassen werden, auf weniger als fünf Jahre festzusetzen, wenn angesichts besonderer Umstände eine solche Beschränkung am besten geeignet ist, den divergierenden Interessen der Verfahrensbeteiligten Rechnung zu tragen und den von der Grundverordnung angestrebten Ausgleich zwischen diesen Interessen herzustellen.

47 Die Tatsache, daß der Rat von diesem Ermessen, die Geltungsdauer von nach Abschluß eines Verfahrens zur Überprüfung der ursprünglich eingeführten Maßnahmen erlassenen endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf weniger als fünf Jahre festzusetzen, vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 2380/95 in keinem anderen Fall Gebrauch gemacht hat, ist ohne Belang, zumal seine Ausübung in diesem Sinne vom Vorliegen besonderer Umstände abhängig ist, wie der Rat selbst ausführt.

48 Soweit das Vorbringen der Klägers dahin geht, daß der Rat im vorliegenden Fall, die Geltungsdauer der mit der Verordnung Nr. 2380/95 eingeführten Antidumpingzölle nicht auf zwei Jahre hätte beschränken dürfen, ist es im Rahmen der anderen vom Kläger angeführten Klagegründe zu prüfen. Da mit dem vorliegenden Klagegrund geltend gemacht wird, der Rat dürfe die Geltungsdauer von Antidumpingmaßnahmen grundsätzlich nicht auf weniger als fünf Jahre festsetzen, sind diese Argumente im vorliegenden Zusammenhang irrelevant.

49 Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Die Klagegründe eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und eines Verstosses gegen Artikel 190 EG-Vertrag

Vorbringen der Parteien

50 Der Kläger bringt vor, wenn der Rat entgegen der klägerischen Auffassung bei der Festlegung der Geltungsdauer einer Antidumpingmaßnahme über ein Ermessen verfügen sollte, hätte er einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er die Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 beschränkt habe.

51 Das Überprüfungsverfahren könne keinen "aussergewöhnlichen Umstand" darstellen, der eine Abkürzung der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahme rechtfertige. Bei der Komplexität des Verfahrens betreffend Antidumpingzölle auf Kopierer und der notwendigen Ermittlungen der Kommission sei eine Untersuchungsdauer von drei Jahren keineswegs aussergewöhnlich. Im übrigen sei unerheblich, ob eine Untersuchungsdauer von mehr als drei Jahren aussergewöhnlich sei oder nicht; entscheidend sei, daß die Dauer eines Überprüfungsverfahrens von den Gemeinschaftsorganen bestimmt werde.

52 Ferner verkenne der Rat die Rechtsnatur dieses Verfahrens, wenn er ausführe, die Gemeinschaftshersteller seien während der Dauer des Überprüfungsverfahrens geschützt. Wenn Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung 1988 anordne, daß die Maßnahme bis zum Abschluß der Überprüfung in Kraft bleibe, so stehe dieses Inkraftbleiben unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Überprüfungsverfahrens. Führe nämlich die Überprüfung etwa zu der Feststellung, daß die Exporteure nicht mehr dumpten, so würden die Maßnahmen aufgehoben und den Exporteuren in der Regel auf Antrag die während des Untersuchungszeitraums gezahlten Antidumpingzölle erstattet.

53 Der Rat behaupte zu Unrecht, daß die Dauer der Untersuchung und das Inkraftbleiben der durch die Verordnung Nr. 535/87 eingeführten Antidumpingzölle während dieser Zeit für die Exporteure einen nicht unerheblichen Nachteil mit sich gebracht hätten. Die Exporteure hätten nämlich alles unternommen, um den Überprüfungszeitraum durch ihre Interventionen auszudehnen, da eine schnellere Durchführung dieses Verfahrens für sie nur Nachteile gehabt hätte. Sie hätten damit rechnen müssen, daß die Antidumpingzölle auf Normalpapierkopierer mit einer Kopierleistung von mehr als 75 Kopien pro Minute ausgedehnt würden und das Verfahren zu einer Erhöhung der Antidumpingzölle führe. Dagegen hätte die Gemeinschaftsindustrie der Kopiererhersteller in dem Überprüfungsverfahren ein besonderes Interesse an einem schnellen Abschluß und dem Auferlegen neuer Antidumpingmaßnahmen gehabt.

54 Mit der Beseitigung des Dumpings sollten ferner faire und offene Marktbedingungen wiederhergestellt und Wettbewerbsverzerrungen infolge unlauterer Handelspraktiken beseitigt werden. Entscheidend für die Ausübung des Ermessens des Rates sei folglich allein die Frage, ob angesichts des Ergebnisses der Überprüfung Antidumpingmaßnahmen (erneut) notwendig gewesen seien, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. Unter diesem Gesichtspunkt hätte er prüfen müssen, ob die mit den Antidumpingmaßnahmen verfolgten Ziele erreicht werden könnten, wenn die Geltungsdauer auf zwei Jahre abgekürzt werde.

55 Alle hierbei abzuwägenden Gründe hätten den Rat veranlassen müssen, eine weitere Geltungsdauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2380/95 festzulegen. Der Kläger trägt hierfür drei Gruppen von Argumenten vor.

56 Mit der ersten Gruppe von Argumenten macht der Kläger geltend, die Gemeinschaftsbehörden seien auf der Grundlage der Überprüfung zu dem Ergebnis gekommen, die japanischen Ausführer hätten ihre Dumpingpraktiken verstärkt; daraus resultiere eine verstärkte Schädigung der Gemeinschaftsindustrie sowie ein verstärktes Interesse an deren Erhaltung.

57 Nach den Feststellungen der Gemeinschaftsbehörden seien nämlich bei allen betroffenen japanischen Ausführern die Dumpingspannen erheblich höher als der für sie jeweils geltende ursprüngliche Antidumpingzoll gewesen, da sich die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne auf 41 % belaufen habe (vgl. Randnrn. 76 und 78 der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2380/95). Die japanischen Exporteure hätten also ihre Dumpingpraktiken verstärkt; der Rat sei daher verpflichtet gewesen, entsprechend den neuen Feststellungen erhöhte Antidumpingzölle festzusetzen.

58 Ferner habe sich die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie verstärkt. Im Hinblick auf alle Fotokopierer als gleichartige Waren sei festgestellt worden, daß sich die Schlüsselindikatoren für die Beurteilung der Wirtschaftsleistung der Gemeinschaftsindustrie - wie Produktion (Rückgang um 16 %), Marktanteil (Rückgang von 15,4 % auf 12,4 %) und Rentabilität beim Verkauf von Normalpapierkopierern (Rückgang von 11,1 % auf 2,7 %) - zwischen 1988 und dem Ende des Untersuchungszeitraums erheblich verschlechtert hätten (Randnrn. 33 bis 35 der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2380/95). Trotz des verminderten Exportvolumens aus Japan habe die Kommission zudem beträchtliche Preisunterbietungsspannen festgestellt (Randnrn. 42 und 43 der Begründungserwägungen der Verordnung). Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse sei der Rat zu der Feststellung gekommen, daß es bei einem Auslaufen der geltenden Antidumpingmaßnahmen wiederum zu einer bedeutenden Schädigung kommen würde (vgl. insbesondere Randnrn. 81 und 87 der Begründungserwägungen der Verordnung).

59 Schließlich habe der Rat festgestellt, daß das Interesse der Gemeinschaft an der Aufrechterhaltung der europäischen Kopiergeräteindustrie noch grösser geworden sei und das Auslaufen der Antidumpingzölle ein Anreiz für die japanischen Ausführer wäre, ihre Produktion in der Gemeinschaft zu verringern und dadurch ihre umfangreichen Lagerbestände in Japan abzubauen und dort die Kapazitätsauslastung zu verbessern (Randnrn. 88 ff. der Begründungserwägungen).

60 Die von den Gemeinschaftsbehörden selbst im Überprüfungsverfahren getroffenen Feststellungen stuenden einer Beschränkung der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen eindeutig entgegen. Der Zusammenhang zwischen diesen Feststellungen und der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen ergebe sich nicht nur aus Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung 1988, sondern bestehe erst recht deswegen, weil das Dumping und die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie während der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 535/87 nicht beseitigt, sondern, im Gegenteil, erheblich verstärkt worden seien.

61 Mit der zweiten Gruppe von Argumenten macht der Kläger geltend, der Rat habe die Besonderheiten der Kopierer mit einer Kopierleistung von mehr als 75 Kopien pro Minute ausser acht gelassen, die durch die Verordnung Nr. 2380/95 erstmals gegen gedumpte Einfuhren geschützt würden. Bei diesen Kopierern der oberen Leistungsklasse sei das Verhalten der japanischen Exporteure besonders aggressiv gewesen; es müsse unter diesen Gesichtspunkten als mit den von den Gemeinschaftsbehörden selbst getroffenen Feststellungen unvereinbar angesehen werden, wenn für diese Gruppe von Kopierern ein Antidumpingzoll nur für die Dauer von zwei Jahren eingeführt werde.

62 Ferner sei der Sektor der Normalpapierkopierer mit einer Kopierleistung von mehr als 75 Kopien pro Minute für die Gemeinschaftshersteller von besonderer Bedeutung. Der Rat und die Kommission hätten in der Verordnung Nr. 2380/95 (Randnrn. 42 und 46 der Begründungserwägungen) sowohl erheblich höhere Einfuhren als auch eine höhere Preisunterbietung ermittelt.

63 Der Kläger beantrage keine "besondere Regelung" für diese Geräte, sondern nur die Anwendung der normalen Regel des Artikels 15 Absatz 1 der Grundverordnung 1988. Der Rat selbst räume nämlich ein, daß erstmals eingeführte Maßnahmen aus Gründen der Rechtssicherheit und des Mindestschutzes eine Geltungsdauer von fünf Jahren haben sollten.

64 Daß der Rat nicht begründet habe, weshalb er auch für diese Kopierer die Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen auf zwei Jahre beschränkt habe, stelle ferner einen Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag dar.

65 Schließlich hätten einige japanische Hersteller vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2380/95 einen grossen Lagerbestand für diese Kopierer angelegt, um dadurch den Zweck der Antidumpingmaßnahmen zu umgehen.

66 Mit der dritten Gruppe von Argumenten macht der Kläger geltend, die Verkürzung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 auf zwei Jahre sei ein gefährlicher Präzedenzfall, der zu einer offensichtlichen Entwertung des Antidumpinginstruments führen könne. Dies gelte erst recht, wenn die Gemeinschaftsorgane trotz verstärkten Dumpings, einer verstärkten Schädigung sowie eines starken Gemeinschaftsinteresses an der Erhaltung eines wichtigen Industriebereichs die Geltungsdauer von Antidumpingmaßnahmen gleichwohl von fünf Jahren auf zwei Jahre verkürzten. Entgegen der Ansicht des Rates beruhe dieses Argument nicht auf rein politischen Erwägungen.

67 Der Rat führt zunächst aus, daß in Randnummer 103 der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2380/95 ausdrücklich darauf hingewiesen werde, daß die Gesichtspunkte, die ihn dazu geführt hätten, die Geltungsdauer der Verordnung ausnahmsweise auf zwei Jahre zu beschränken, die aussergewöhnliche Dauer des Überprüfungsverfahrens und die Tatsache gewesen seien, daß während der gesamten Zeit der Antidumpingzoll in Kraft geblieben sei. Die Geltungsdauer des Antidumpingzolls sei damit durch die Verordnung Nr. 2380/95 tatsächlich um fünf Jahre und acht Monate verlängert worden, so daß der Kläger besser stehe, als wenn der Rat die Zölle sofort um fünf Jahre verlängert hätte.

68 Die Dauer des Überprüfungsverfahrens sei tatsächlich ungewöhnlich lang gewesen, wie der Umstand zeige, daß das Verfahren zur Einführung des ursprünglichen Antidumpingzolls durch die Verordnung Nr. 535/87 nur etwa eineinhalb Jahre gedauert habe.

69 Soweit der Kläger ferner andere Gesichtspunkte als die Dauer des Überprüfungsverfahrens anführe, um darzutun, daß die Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 nicht habe beschränkt werden dürfen, könnten diese die Beurteilung durch den Rat nicht entkräften.

70 Erstens stütze sich der Kläger für sein Vorbringen hinsichtlich eines verstärkten Dumpings, einer verstärkten Schädigung der Gemeinschaftsindustrie und eines verstärkten Gemeinschaftsinteresses im wesentlichen auf die in der Verordnung Nr. 2380/95 getroffenen Feststellungen. Es bestehe jedoch kein Zusammenhang zwischen diesen Faktoren und der Festlegung der Geltungsdauer des durch diese Verordnung eingeführten Antidumpingzolls.

71 Zweitens habe der Rat in Randnummer 15 der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2380/95 dargelegt, weshalb es nicht möglich gewesen sei, für Kopierer mit einer Kopierleistung von mehr als 75 Kopien pro Minute eine gesonderte Regelung zu treffen. Da es somit nicht möglich gewesen sei, für diese Geräte eine andere Geltungsdauer des Antidumpingzolls festzulegen, sei es auch nicht erforderlich gewesen, insoweit eine gesonderte Begründung in die Verordnung Nr. 2380/95 aufzunehmen.

Würdigung durch das Gericht

72 Zunächst kann der Kläger nicht in Abrede stellen, daß das Überprüfungsverfahren im vorliegenden Fall aussergewöhnlich lang war. Hierzu heisst es in Artikel 7 Absatz 9 der Grundverordnung 1988: "Eine Untersuchung wird abgeschlossen, indem sie eingestellt wird oder indem endgültige Maßnahmen ergriffen werden. Sie muß in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Verfahrenseinleitung abgeschlossen sein." Die Kommission teilte jedoch die Einleitung des Überprüfungsverfahrens erst am 14. August 1992 mit, also etwa sechs Monate nach Veröffentlichung der Mitteilung über die beabsichtigte Einleitung eines solchen Verfahrens am 11. Februar 1992. Schließlich dauerte das Überprüfungsverfahren etwa achtunddreissig Monate, von August 1992 bis Oktober 1995.

73 Demnach ist zunächst zu prüfen, ob die aussergewöhnliche Dauer des Überprüfungsverfahrens ein Gesichtspunkt war, den der Rat bei der Festsetzung der Geltungsdauer der nach Abschluß der Überprüfung eingeführten endgültigen Antidumpingzölle berücksichtigen durfte. Hierfür ist zu untersuchen, welche Auswirkungen diese aussergewöhnliche Verfahrensdauer für die dem Dumpingzoll unterliegenden Unternehmen und für die Gemeinschaftsindustrie hatte.

74 Für die dem Antidumpingzoll unterliegenden Unternehmen blieben die mit der Verordnung Nr. 535/87 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung 1988 während des gesamten Überprüfungsverfahrens in Kraft. Zwar bezog sich die Überprüfung auf den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992, doch bewirkte die Festsetzung neuer endgültiger Maßnahmen durch die Verordnung Nr. 2380/95, daß die den Antidumpingmaßnahmen unterliegenden Unternehmen die Einleitung eines neuen Überprüfungsverfahrens erst im Oktober 1996 beantragen konnten. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung 1988 kann nämlich eine Überprüfung nur beantragt werden, "sofern mindestens ein Jahr seit Abschluß der Untersuchung vergangen ist".

75 Angesichts der Dauer des Überprüfungsverfahrens war demnach für die Gemeinschaftsindustrie ein Schutz gegen Antidumpingpraktiken mindestens bis Oktober 1996 gewährleistet.

76 Der Rat ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die aussergewöhnliche Dauer des Überprüfungsverfahrens die Rechtslage der Verfahrensbeteiligten zum Nachteil der den Antidumpingmaßnahmen unterliegenden Unternehmen verändert habe.

77 Die aussergewöhnliche Dauer des Überprüfungsverfahrens stellte damit einen Gesichtspunkt dar, der eine Beschränkung der Geltungsdauer der nach Abschluß dieses Verfahrens erlassenen Antidumpingmaßnahmen rechtfertigte. Der Rat hat ferner sein Ermessen nicht dadurch überschritten, daß er angesichts der Dauer des Überprüfungsverfahrens eine Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 von zwei Jahren als angemessen angesehen hat. Die Einführung neuer endgültiger Maßnahmen durch die Verordnung Nr. 2380/95 hatte nämlich zur Folge, daß die Gemeinschaftsindustrie bis Oktober 1997, also nach dem Ausserkrafttreten des ursprünglichen Antidumpingzolls noch für mehr als fünf Jahre, gegen Dumpingpraktiken geschützt war, sofern kein Antrag auf Überprüfung der mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gestellt wurde.

78 Zu erörtern bleibt, ob die übrigen vom Kläger angeführten Gesichtspunkte den Rat hätten veranlassen müssen, die Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 trotz der aussergewöhnlichen Dauer des Überprüfungsverfahrens nicht auf zwei Jahre zu beschränken.

79 Zum einen hat der Kläger keinen Beweis für seine Behauptung geliefert, daß das Überprüfungsverfahren von den dem Antidumpingzoll unterliegenden Unternehmen absichtlich verzögert worden wäre.

80 Zum anderen ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, die von den Gemeinschaftsbehörden im Rahmen der Untersuchung des Dumpings, der durch dieses verursachten Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses getroffenen Feststellungen hätten den Rat veranlassen müssen, den Antidumpingzoll für einen weiteren Fünfjahreszeitraum aufrechtzuerhalten.

81 Die Überprüfung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992. Ferner blieben die mit der Verordnung Nr. 535/87 eingeführten Antidumpingmaßnahmen während des gesamten Überprüfungsverfahrens in Kraft. Schließlich ist der Rat auf der Grundlage der von den Gemeinschaftsbehörden im Rahmen der Untersuchung des Dumpings, der durch dieses verursachten Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen, daß die mit der Verordnung Nr. 535/87 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht ausser Kraft treten dürften und der durch diese Verordnung festgesetzte Zollsatz beizubehalten sei. Da die Geltungsdauer des mit der Verordnung Nr. 2380/95 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf zwei Jahre festgesetzt wurde, war die Gemeinschaftsindustrie nach Februar 1992, dem Zeitpunkt, zu dem der mit der Verordnung Nr. 535/87 eingeführte Antidumpingzoll ausser Kraft getreten wäre, wenn kein Überprüfungsverfahren eingeleitet worden wäre, noch während eines Zeitraums von mehr als fünfeinhalb Jahren gegen Dumpingpraktiken geschützt.

82 Unter diesen Umständen kann der Kläger nicht geltend machen, daß die in Rede stehenden Feststellungen bei der Festsetzung der Geltungsdauer der neuen endgültigen Antidumpingmaßnahmen zu berücksichtigen gewesen wären. Allerdings waren diese Feststellungen für den durch die Verordnung Nr. 2380/95 festgesetzten Antidumpingzollsatz erheblich, doch beantragt der Kläger die Aufhebung dieses Satzes nicht.

83 Zum dritten führt der Kläger aus, die Geltungsdauer der neuen Antidumpingmaßnahmen hätte nicht beschränkt werden dürfen, da für Kopierer mit einer Kopierleistung von mehr als 75 DIN-A4-Kopien pro Minute mit der Verordnung Nr. 2380/95 erstmals ein Antidumpingzoll eingeführt worden sei. Auf diese Kopierer wurde nach der Verordnung Nr. 535/87 kein Antidumpingzoll erhoben, da solche Kopierer damals nicht aus Japan eingeführt wurden und Kopierer mit einer Kopierleistung von mehr als 75 Kopien pro Minute von der Gemeinschaftsindustrie nicht hergestellt wurden.

84 Auf Antrag des Klägers wurden auch Kopierer mit einer Kopierleistung von mehr als 75 DIN-A4-Kopien pro Minute in das Überprüfungsverfahren einbezogen. Insoweit heisst es in Absatz 3 der Randnr. 15 der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2380/95:

"Die Durchführung zweier separater Verfahren für ein und dieselbe Ware mit Ursprung in demselben Land wäre unlogisch, widerspräche der in der [Grundverordnung 1988] vorgesehenen Regelung und könnte zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Im Fall der NPK aus Japan wurde die Überprüfung der geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 15 auch auf der Grundlage von Artikel 14 eingeleitet und durchgeführt, wobei davon ausgegangen wurde, daß Artikel 15 nur in Verbindung mit Artikel 14 gelesen werden sollte oder vielmehr gelesen werden kann. Überprüfungen geltender Maßnahmen aufgrund dieser Bestimmungen können zur Änderung der genannten Maßnahmen führen. Wenn die geltenden Maßnahmen nach einer Überprüfung nicht geändert werden könnten, um neue Typen derselben Ware in den Geltungsbereich dieser Maßnahmen einzubeziehen, würde die Wirksamkeit dieser Maßnahmen geschmälert."

85 Da leistungsstarke Kopierer in das Überprüfungsverfahren mit der Begründung einbezogen wurden, wäre es sinnwidrig und mit der praktischen Wirksamkeit der Antidumpingmaßnahmen unvereinbar, zwei gesonderte Regelungen für Dumpingpraktiken vorzusehen, die ähnliche Waren mit Ursprung in demselben Land beträfen, durfte der Rat davon ausgehen, daß der Antidumpingzoll für alle vom Verfahren erfassten Kopierer die gleiche Geltungsdauer haben musste.

86 Da ferner die Verordnung Nr. 2380/95 nach Abschluß eines Verfahrens zur Überprüfung der ursprünglich eingeführten Maßnahmen erlassen wurde und leistungsstarke Kopierer nur auf ausdrücklichen Antrag des Klägers in dieses Verfahren einbezogen wurden, überschritt der Rat sein Ermessen nicht, als er annahm, die Einbeziehung dieser Kopierer in das Überprüfungsverfahren rechtfertige es nicht, für die neuen endgültigen Maßnahmen eine Geltungsdauer von mehr als zwei Jahren festzusetzen.

87 Der Kläger hat ferner keine Beweise für seine Behauptung vorgelegt, einige japanische Ausführer hätten zur Umgehung des Antidumpingzolls vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2380/95 einen grossen Lagerbestand für die in Rede stehenden Kopierer angelegt. Das Gericht braucht daher nicht zu prüfen, ob Beweise für eine versuchte Umgehung der für diese Kopierer erstmals eingeführten Antidumpingzölle ein Gesichtspunkt wären, der bei der Festsetzung der Geltungsdauer der neuen endgültigen Antidumpingmaßnahmen durch diese Verordnung zu berücksichtigen gewesen wäre.

88 Der Kläger macht weiter einen Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag geltend. Die Einbeziehung von Kopierern mit einer Kopierleistung von mehr als 75 DIN-A4-Kopien pro Minute wird in Randnummer 15 der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2380/95 mit einem ausdrücklich hierauf gerichteten Antrag des Klägers und mit dem Umstand begründet, daß es unlogisch wäre, zwei separate Verfahren für Kopierer mit Ursprung in Japan durchzuführen. Da der Rat in Randnummer 103 der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2380/95 (vgl. Randnr. 9) die Gründe angeführt hat, aus denen er die Geltungsdauer der Verordnung auf zwei Jahre festgesetzt hat, war er nicht verpflichtet, die Beschränkung der Geltungsdauer der Verordnung speziell im Hinblick auf leistungsstarke Kopierer zu begründen.

89 Zum vierten ist schließlich das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, die Beschränkung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 sei ein gefährlicher Präzedenzfall, der zu einer Entwertung des Antidumpinginstruments führen könne. Mit diesem Argument wird keine Verletzung einer Rechtsnorm geltend gemacht. Jedenfalls besteht kein Anlaß dafür, in der Beschränkung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 einen die Wirksamkeit der Antidumpingmaßnahmen beeinträchtigenden Präzedenzfall zu sehen, da der Rat selbst die Auffassung vertritt, daß er sein Ermessen nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Sinne der Festsetzung einer Geltungsdauer von weniger als fünf Jahren für endgültige Antidumpingmaßnahmen, die nach Abschluß eines Verfahrens zur Überprüfung ursprünglich eingeführter Maßnahmen erlassen werden, ausüben könne.

90 Nach alledem sind die Klagegründe eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und eines Verstosses gegen Artikel 190 EG-Vertrages zurückzuweisen.

Der Klagegrund der Verletzung der Verfahrensrechte der Gemeinschaftsindustrie und der ihr zur Sicherung der Wirksamkeit der erlassenen Antidumpingmaßnahmen eingeräumten Rechte

Vorbringen der Parteien

91 Der Kläger macht zunächst geltend, nach der Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf Kopierer im Jahr 1987 hätten japanische Exporteure die Abwehrmaßnahmen weitgehend durch die Errichtung von Montagestätten in der Gemeinschaft umgangen (vgl. u. a. Verordnung [EWG] Nr. 3205/88 des Rates vom 17. Oktober 1988 zur Ausdehnung des mit der Verordnung Nr. 535/87 eingeführten Antidumpingzolls auf bestimmte in der Gemeinschaft montierte Normalpapierkopierer, ABl. L 284, S. 36). Ferner hätten die Exporteure die Antidumpingzölle teilweise übernommen, so daß Preiserhöhungen auf dem Gemeinschaftsmarkt kaum hätten festgestellt werden können. Dies ergebe sich aus den Feststellungen der Kommission im Überprüfungsverfahren, nach denen das Dumping und die Preisunterbietung noch zugenommen hätten.

92 Nach der Bestätigung der Antidumpingzölle durch die Verordnung Nr. 2380/95 sei mit ähnlichen Maßnahmen der japanischen Exporteure und Importeure von Kopierern zu rechnen, um Preiserhöhungen und Marktanteilsverluste auf dem Gemeinschaftsmarkt zu vermeiden. Hinzu komme die Errichtung von Montagestätten durch japanische Kopiererhersteller in anderen asiatischen Ländern, insbesondere in der Volksrepublik China; die Statistiken wiesen nämlich zunehmende Exporte aus diesem Land in die Gemeinschaft aus. Der Kläger verfüge bereits über Beweise für die Umgehung der Antidumpingzölle auf die in Rede stehenden Kopierer.

93 Die Gemeinschaftsindustrie müsse unter diesen Umständen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Absorption und/oder die Umgehung der Antidumpingzölle durch Montage der Kopierer in der Gemeinschaft und/oder in Drittländern unter Inanspruchnahme der besonderen Verfahren der Antidumping-Grundverordnung zu verhindern. Die besonderen Verfahren gegen die Absorption der Antidumpingzölle (Artikel 12 der Grundverordnung 1994) und gegen Umgehungen (Artikel 13 der Verordnung) setzten jedoch einen Antrag der Gemeinschaftsindustrie voraus. In einem solchen Antrag müssten ausreichende Beweise oder Informationen vorgelegt werden, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Ferner erforderten die Sammlung von Beweisen, die Vorbereitung des Antrags und die Antragstellung sowie die Konsultation der Mitgliedstaaten, die Einleitung des Verfahrens, die Untersuchungen durch die Kommission sowie die Vorbereitung und der Erlaß einer Entscheidung durch die Gemeinschaftsorgane einen Zeitraum, der zwei Jahre in jedem Fall überschreiten werde.

94 Die Verkürzung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 auf zwei Jahre beraube die Gemeinschaftsindustrie damit des ihr nach der Antidumping-Grundverordnung zustehenden Rechtsschutzes, da ein Zeitraum von zwei Jahren nicht ausreiche, um eine wirksame Durchsetzung ihrer Rechte aus den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung 1994 sicherzustellen. Die Verkürzung der Geltungsdauer führe demnach zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Rechte der Gemeinschaftsindustrie.

95 Die Kommission habe im übrigen in einem Schreiben vom 7. April 1995 ausgeführt, daß eine Geltungsdauer der Antidumpingverordnung vorzusehen sei, die eine wirksame Durchsetzung der Antidumpingmaßnahmen und gegebenenfalls die Einleitung der besonderen Verfahren nach der Grundverordnung ermögliche.

96 Der Rat weist zunächst darauf hin, daß die Behauptungen des Klägers hinsichtlich der Absorption oder der Umgehung der Antidumpingzölle in der Zukunft reine Spekulationen seien, da er hierfür keine Beweise vorlege. Die Bezugnahme des Klägers auf im Rahmen des Überprüfungsverfahrens getroffene Feststellungen sei nicht erheblich, da sich diese auf die Vergangenheit bezögen. Ferner könne ein verstärktes Dumping nicht nur durch eine Absorption der Antidumpingzölle, sondern auch durch eine Erhöhung des Normalwerts zu erklären sein. Schließlich habe die Kommission in dem Verfahren, das zum Erlaß des ursprünglichen Antidumpingzolls durch die Verordnung Nr. 535/87 geführt habe, keine Preisunterbietung berechnet; es sei daher nicht möglich, eine erhöhte Preisunterbietung festzustellen.

97 Jedenfalls könne nicht angenommen werden, daß die Beschränkung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 auf zwei Jahre dem Kläger die Rechtsschutzmöglichkeiten nehme, die ihm die Grundverordnung 1994 gewährleiste. Insbesondere könnten gemäß den in Rede stehenden Verfahren gestellte Anträge auf Ereignisse gestützt werden, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2380/95 lägen, da der durch die Verordnung Nr. 535/87 eingeführte Antidumpingzoll während des Überprüfungsverfahrens noch gegolten habe. Der Kläger hätte sogar die Möglichkeit gehabt, solche Anträge schon während des Überprüfungsverfahrens zu stellen.

98 Im vorliegenden Fall sei die Beschränkung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 auf zwei Jahre durch besondere Umstände gerechtfertigt. Wenn diese Beschränkung der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen zur Folge haben sollte, daß die Gemeinschaftsindustrie von den in den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung 1994 vorgesehenen Verfahren nur eingeschränkt Gebrauch machen könne, dann sei dies somit eine vom Rechtssystem der Grundverordnung hingenommene Folge.

99 Falls der Kläger die Absorption oder die Umgehung der Antidumpingzölle beweise, könne er sich zudem auf diese Beweise für einen neuen Überprüfungsantrag stützen.

Würdigung durch das Gericht

100 Bei der Prüfung des vorliegenden Klagegrundes ist von der Grundverordnung 1994 als der beim Erlaß der Verordnung Nr. 2380/95 geltenden Grundverordnung auszugehen, da Anträge auf Einleitung von Verfahren zum Schutz der Gemeinschaftsindustrie gegen die Absorption und die Umgehung der Antidumpingzölle gemäß dieser Verordnung zu stellen waren.

101 Im vorliegenden Fall lässt nichts darauf schließen, daß die Beschränkung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 auf zwei Jahre die Rechte der Gemeinschaftsindustrie zur Bekämpfung der Absorption oder der Umgehung des Antidumpingzolls beeinträchtigte.

102 Der Kläger hat nämlich nichts dafür dargetan, daß zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 2380/95 eine unmittelbare Gefahr einer Absorption oder Umgehung der Antidumpingzölle bestand. Jedenfalls können nach der Grundverordnung 1994 keine endgültigen Antidumpingmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von mehr als fünf Jahren erlassen werden. Es lässt sich daher nicht verhindern, daß sie nach einem Zeitraum von höchstens drei Jahren innerhalb einer Frist von zwei Jahren oder weniger ausser Kraft treten, wenn kein Überprüfungsantrag gestellt wird. Auch wenn es in der Praxis für die Gemeinschaftsindustrie schwierig sein sollte, die ihrem Schutz gegen eine Absorption und/oder eine Umgehung des Antidumpingzolls dienenden Verfahren in Anspruch zu nehmen, wenn die Antidumpingmaßnahmen nach einem Zeitraum von zwei Jahren ausser Kraft treten, ist dies Teil des durch die Grundverordnung geschaffenen Rechtssystems.

103 Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Der Antrag auf Vorlage von Unterlagen

104 Der Kläger führt aus, die Kommission habe vorgeschlagen, daß die endgültigen Antidumpingmaßnahmen bis August 1998 in Kraft bleiben sollten. Bei der Erörterung dieses Vorschlags im Antidumpingausschuß und im Rat sei jedoch von Vertretern einiger Mitgliedstaaten eine Verkürzung der Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen verlangt worden. Da ihm die für eine solche Verkürzung angeführten Gründe unbekannt seien, beantragt der Kläger, der Kommission und dem Rat aufzugeben, die sich auf den Vorschlag der Kommission beziehenden Sitzungsprotokolle des Antidumpingausschusses und des Rates vorzulegen.

105 Eine Prüfung der internen Unterlagen der Organe zur Feststellung, ob die angefochtene Handlung durch andere Erwägungen als die in ihrer Begründung genannten oder von dem Organ vor dem Gericht angeführten beeinflusst worden sei, kommt im Rahmen der Beweiserhebung nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzt voraus, daß im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung Umstände vorliegen, die Anlaß zu ernsthaften Zweifeln hinsichtlich der wahren Gründe und insbesondere zu dem Verdacht geben, daß diese Gründe den Zielen des Gemeinschaftsrechts fremd und daher ermessensmißbräuchlich sind (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 18. Juni 1968 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1986, 1899, Randnr. 11).

106 Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger nicht auf Ermessensmißbrauch. Er erläutert nicht einmal, weshalb die in der Verordnung Nr. 2380/95 genannten Gründe andere als diejenigen sein sollen, die für den Erlaß maßgeblich waren.

107 Dem Antrag des Klägers auf Vorlage von Unterlagen kann daher nicht stattgegeben werden.

108 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

109 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist und der Rat einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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