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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 17.11.2003
Aktenzeichen: T-235/02
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 40/94 Art. 42
VO (EG) Nr. 40/94 Art. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 17. November 2003. - Strongline A/S gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Fehlende Beibringung von Beweismitteln in der Sprache des Widerspruchsverfahrens - Regel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Offensichtlich unbegründete Klage. - Rechtssache T-235/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-235/02

Strongline A/S mit Sitz in Glostrup (Dänemark), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. S. Ørndrup,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch O. Waelbroeck als Bevollmächtigten,

Beklagter,

Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Scala Inc. mit Sitz in Exton, Pennsylvania (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: R. M. Hiddleton, Solicitor,

wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Mai 2002 (Sache R 830/2001-1) über die Zurückweisung einer Beschwerde wegen mangelnden Nachweises der Rechte aus früheren Marken

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood,

Kanzler: H. Jung,

aufgrund der am 5. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. November 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen und am 28. November 2002 berichtigten Klagebeantwortung des Amtes,

aufgrund der am 10. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 23. März 1998 wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 20/98 die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) erfolgte Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke durch die Streithelferin, die Scala Inc., veröffentlicht; sie betraf das Wortzeichen SCALA, mit dem Computersoftware" der Klasse 9 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung bezeichnet werden sollte.

2 Die Anmeldung wurde in englischer Sprache eingereicht. Als zweite Sprache wurde gemäß Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 Französisch benannt.

3 Am 15. Juni 1998 erhob die Klägerin, die Strongline Software A/S, auch als Strongline A/S bezeichnet, nach Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die angemeldete Marke hinsichtlich aller von dieser erfassten Waren, wobei sie sich auf die angebliche Identität der Marke mit zwei früheren nationalen Marken stützte, nämlich mit den 1989 in Dänemark und 1994 in Deutschland eingetragenen Wortmarken SCALA für Waren der Klassen 9 und 16 im Sinne des Abkommens von Nizza. Die Klägerin stützte ihren Widerspruch insbesondere auf bestimmte Waren, für die die früheren Marken als Computersoftware für Datenverarbeitung" (computerprogrammes stored on datacarriers") der Klasse 9 eingetragen und beschrieben worden waren.

4 In ihrer Widerspruchsschrift wählte die Klägerin Englisch als Verfahrenssprache vor dem Amt. Sie fügte dieser Schrift ein in deutscher Sprache verfasstes Schriftstück über die Eintragung in Deutschland sowie eine englische Übersetzung der vollständigen Liste der Waren bei, für die nach ihren Angaben die beiden früheren Marken eingetragen worden waren.

5 Am 17. Juni 1998 übermittelte die Klägerin dem Amt ein Standardformular des Amtes in dänischer Sprache, in dem sie einem zugelassenen Bevollmächtigten Vollmacht für das Widerspruchsverfahren erteilte. Sie fügte außerdem zwei Schriftstücke in Dänisch bei, die im Begleitschreiben als Abschriften der in Dänemark auf die Strongline ApS als Rechtsinhaberin erfolgten Eintragung und des an das Patent- og Varemærkestyrelse (dänisches Patent- und Markenamt) gerichteten Ersuchens, von der Änderung ihres Namens in Strongline Software A/S Kenntnis zu nehmen, dargestellt waren.

6 Am 19. Juni 1998 übermittelte die Klägerin dem Amt ein als Abschrift der in Dänemark erfolgten Eintragung bezeichnetes, diesmal im Namen von Strongline Software verfasstes Schriftstück in Dänisch mit einer englischen Übersetzung der Überschriften der einzelnen Rubriken, sowie eine der zuvor gelieferten ähnliche Übersetzung der Namen der Waren, für die diese Marke eingetragen war.

7 Am 2. September 1998 machte das Amt die Klägerin darauf aufmerksam, dass entgegen Regel 76 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/95 (ABl. L 303, S. 1) keine Vollmacht in einer der Sprachen des Amtes eingereicht worden sei. Am nächsten Tag reichte die Klägerin das Standardformular in englischer Sprache ein.

8 Am 16. April 1998 unterrichtete das Amt die Klägerin über die Eröffnung des kontradiktorischen Verfahrens und setzte eine - später auf Antrag der Parteien bis zum 16. April 2000 verlängerte - Frist für die Beibringung aller zur Stützung des Widerspruchs erforderlichen Tatsachen, Beweise und Argumente. Das Amt stellte ausdrücklich klar, dass sämtliche Unterlagen in der Verfahrenssprache des Widerspruchs vorzulegen seien.

9 Am 17. Februar 2000 forderte die Streithelferin die Klägerin auf, nach Artikel 43 der Verordnung Nr. 40/94 den Nachweis zu erbringen, dass sie die dänische Marke ernsthaft benutzt habe, und stellte klar, dass die Beweismittel ins Englische zu übersetzen seien.

10 Am 30. August 2000 reichte die Klägerin zum Beweis für die Benutzung der dänischen Marke ihre Stellungnahme und eine Reihe von Schriftstücken in dänischer Sprache ein.

11 Am 15. Dezember 2000 legte die Streithelferin ihre Stellungnahme zur Sendung vom 30. August 2000 vor. Sie wies insbesondere darauf hin, dass bestimmte Beweiselemente nicht übersetzt worden seien und dass nach wie vor eine Übersetzung der Schriftstücke über die geltend gemachten Marken fehle. Sie führte aus, dass sich wegen der Unzulänglichkeit der mitgeteilten Fakten die Zweifel an der Gültigkeit der früheren Marken nicht beheben ließen; der Widerspruch sei daher automatisch zurückzuweisen. Diese Bemerkungen wurden der Klägerin übermittelt.

12 Am 13. Februar 2001 forderte das Amt die Klägerin ausdrücklich auf, nach Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 eine Übersetzung bestimmter Beweismittel in Bezug auf die Benutzung der dänischen Marke beizubringen. Am 22. März 2001 reichte die Klägerin die geforderten Übersetzungen ein, antwortete jedoch nicht auf die Einwendungen der Streithelferin und legte insbesondere keine weitere zusätzliche Übersetzung der Schriftstücke über die geltend gemachten Marken vor.

13 Am 14. Juli 2001 reichte die Streithelferin weitere Bemerkungen zu den zusätzlichen Übersetzungen ein und erhielt ihr Vorbringen aufrecht, dass der Widerspruch wegen fehlenden Nachweises der Eintragung der geltend gemachten Marken zurückzuweisen sei.

14 Mit Entscheidung vom 20. Juli 2001 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Klägerin die Gültigkeit und den rechtlichen Status der früheren nationalen Marken, auf die der Widerspruch gestützt sei, nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens nachgewiesen habe.

15 Am 11. September 2001 legte die Klägerin nach Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 beim Amt Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein. Am 16. November 2001 reichte die Streithelferin ihre Stellungnahme zu dieser Beschwerde ein.

16 Mit Entscheidung vom 27. Mai 2002 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die der Klägerin am 6. Juni 2002 zugestellt wurde, wies die Erste Beschwerdekammer die Beschwerde zurück.

17 Die Beschwerdekammer stellte im Wesentlichen fest, dass die Klägerin die Gültigkeit der früheren Marken, auf die sie sich zur Stützung ihres Widerspruchs berufen habe, sowie das Eigentum an ihnen nicht hinreichend in der Verfahrenssprache des Widerspruchs nachgewiesen habe. Überdies sei es nicht Sache des Amtes, die Klägerin auf diese Mängel aufmerksam zu machen, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, die Mängel in den der Klägerin unterbreiteten Bemerkungen der Streithelferin ganz besonders hervorgehoben worden seien.

Anträge der Parteien

18 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- die Rechtssache an die Erste Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

- jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

19 Das Amt beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

20 Die Streithelferin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung zu bestätigen;

- den Widerspruch zurückzuweisen und die Eintragung der beantragten Marke zuzulassen;

- die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Zur Zulässigkeit

21 Das Amt führt aus, die Klage müsse aufgrund von Artikel 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts als unzulässig abgewiesen werden, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können". In ihrer Klageschrift mache die Klägerin eine Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung Nr. 40/94 geltend. Der vor der Beschwerdekammer verhandelte Rechtsstreit habe aber nach dem Schreiben, mit dem die Kammer befasst worden sei, nur die Nichtbeachtung von Regel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 betroffen.

22 Das Gericht stellt jedoch entgegen dem Vorbringen des Amtes fest, dass der vor der Beschwerdekammer verhandelte Streitgegenstand unmittelbar die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 betraf und somit nicht durch die Anträge der Klägerin geändert wurde. Erstens ist der vorliegende Rechtsstreit nämlich unbestreitbar durch den nach diesem Artikel erhobenen Widerspruch ausgelöst worden. Zweitens stellen die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung unmittelbar herangezogenen Vorschriften, nämlich die Regeln 16 Absatz 2 und 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95, Form- oder Verfahrensvorschriften für die Anwendung des genannten Artikels dar. Drittens stellt die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei, weil die Klägerin die Rechte, auf die sie ihren Widerspruch stützt, nicht nachgewiesen hat", einen klaren Anwendungsfall von Artikel 8 dar.

23 Die Klage ist daher als zulässig anzusehen.

24 Schließlich ist das Amt nach Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung Nr. 40/94 gehalten, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergeben. Insoweit ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache des Gerichts, dem Amt Anweisungen zu erteilen (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-247/01, eCopy/HABM [ECOPY], Slg. 2002, II-5301, Randnr. 13). Der Antrag der Streithelferin, die Eintragung der geforderten Marke zuzulassen, ist daher von Amts wegen als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

25 Die Klägerin führt in erster Linie aus, die dem Amt zur Stützung ihres Widerspruchs vorgelegten Schriftstücke, nämlich die Auszüge aus den in Deutschland und Dänemark erfolgten Eintragungen, genügten den Anforderungen von Regel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95. Die Auszüge seien als Urkunden der Eintragung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Die Klägerin betont in diesem Zusammenhang, dass das dänische Patent- und Markenamt keine Schriftstücke mit der Bezeichnung Urkunde der Eintragung" ausstelle, sondern lediglich Auszüge, wie sie vorliegend beigebracht worden seien. Auf jeden Fall stellten diese Auszüge unzweifelhaft von der für die Eintragung der betroffenen Marke zuständigen Behörde ausgestellte amtliche Schriftstücke oder Abschriften davon dar.

26 Die Klägerin räumt ein, den Anforderungen von Regel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 nicht genügt zu haben.

27 Sie trägt vor, die Eintragung der Marke SCALA zugunsten der Streithelferin stelle einen Verstoß gegen Artikel 8 der Verordnung Nr. 40/94 dar, da die in Rede stehenden Zeichen identisch und die Waren identisch oder zumindest ähnlich seien. Die Tatsache, dass Regel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 verletzt sei, könne einen derartigen Verstoß gegen Artikel 8 der Verordnung Nr. 40/94 nicht rechtfertigen.

28 Das Amt macht geltend, die Klage sei eindeutig unbegründet, da kein Anlass bestehe, die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung Nr. 40/94 zu prüfen, nachdem die Klägerin ausdrücklich eingeräumt habe, Regel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 nicht beachtet zu haben. Auf jeden Fall sei der Widerspruch nach Regel 20 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2868/95 wegen fehlenden Nachweises der früheren Rechte zurückzuweisen.

29 Das Amt bemerkt, dass bei einer Abweisung der Klage die Klägerin immer noch nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 einen Nichtigkeitsantrag stellen könne.

30 Nach Ansicht der Streithelferin hat die Klägerin nicht innerhalb der vom Amt gemäß den Regeln 16 Absatz 3 und 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 gesetzten Frist hinreichende Beweise für die Gültigkeit der deutschen und der dänischen Marke, für ihr Eigentum hieran und für ihre Benutzung sowie Übersetzungen dieser Beweise in die Verfahrenssprache vorgelegt. Die in der Klageschrift enthaltenen Beweiselemente sowie deren Übersetzung seien als verspätet eingereicht anzusehen, da die Klägerin sie nicht dem Amt vorgelegt habe, obwohl sie hierzu reichlich Gelegenheit gehabt hätte. Der Widerspruch sei daher zurückzuweisen.

31 Die Streithelferin betont, wie wichtig die Vorlage von Übersetzungen der in Rede stehenden Schriftstücke sowohl für das Amt als auch für den Markenanmelder sei, um die Berechtigung eines Widerspruchs zu prüfen, und erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Klägerin eingeräumt habe, Regel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 nicht beachtet zu haben.

32 Sollte das Gericht dieses Vorbringen für unzureichend halten, so wäre der Widerspruch jedenfalls deshalb zurückzuweisen, weil die Waren, auf die sich die Markenanmeldung erstrecke, zahlreicher seien als die von den früheren Marken erfassten Waren, so dass die Marken nicht im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 identisch seien.

Beurteilung durch das Gericht

33 Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich jeder Rechtsgrundlage entbehrt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

34 Vorliegend hält sich das Gericht für durch den Akteninhalt ausreichend unterrichtet und beschließt gemäß diesem Artikel, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

35 Regel 16 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt:

(2) Beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke, die keine Gemeinschaftsmarke ist, so ist der Widerspruchsschrift nach Möglichkeit ein Nachweis über die Eintragung oder Anmeldung, z. B. eine Urkunde der Anmeldung, beizufügen....

(3) Die in Absatz 1 genannten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen sowie einschlägigen Unterlagen und der in Absatz 2 erwähnte Nachweis können, wenn sie nicht zusammen mit der Widerspruchsschrift oder anschließend übermittelt werden, innerhalb einer vom Amt gemäß Regel 20 Absatz 2 festgelegten Frist nach Beginn des Widerspruchsverfahrens vorgelegt werden."

36 Regel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 lautet: Werden die in Regel 16 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Nachweise zur Stützung des Widerspruchs nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens erbracht, so muss der Widersprechende eine Übersetzung in der betreffenden Sprache innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder gegebenenfalls innerhalb der vom Amt gemäß Regel 16 Absatz 3 festgelegten Frist vorlegen."

37 Vorliegend hat die Klägerin, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat und sie selbst in ihrer Klageschrift einräumt, unter Verstoß gegen Regel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 dem Amt nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist eine ausreichende Übersetzung der Beweise und Belege in Bezug auf die Rechte aus den früheren nationalen Marken vorgelegt, auf die sie ihren Widerspruch stützt.

38 Es ist daran zu erinnern, dass die Verpflichtung, die Regel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 derjenigen Partei auferlegt, die ein Verfahren inter partes in Gang setzt, durch das Erfordernis gerechtfertigt wird, den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und die Waffengleichheit zwischen den Parteien in einem solchen Verfahren uneingeschränkt zu wahren (Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache T-232/00, Chef Revival USA/HABM - Massagué Marín [Chef], Slg. II-2749, Randnr. 42).

39 Legt der Widersprechende die Beweise und Belege zur Stützung des Widerspruchs sowie ihre Übersetzung in die Verfahrenssprache des Widerspruchs nicht vor Ablauf der vom Amt hierfür gesetzten Frist vor, so ist dieses berechtigt, den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen, es sei denn, das Amt kann über den Widerspruch auf andere Weise entscheiden, indem es sich gemäß Regel 20 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2868/95 auf Beweiselemente stützt, die ihm bereits vorliegen. In diesem Fall beruht die Zurückweisung des Widerspruchs nicht nur darauf, dass der Widersprechende die vom Amt festgesetzte Frist nicht eingehalten hat, sondern auch auf der Nichterfuellung einer Voraussetzung für die Begründetheit des Widerspruchs, da es dem Widersprechenden infolge seines Versäumnisses, die einschlägigen Beweiselemente und Unterlagen fristgerecht vorzulegen, was im Übrigen im Hinblick auf die oben dargelegten Gründe notwendig ist, nicht gelungen ist, die Tatsachen oder Rechte nachzuweisen, auf die sich sein Widerspruch gründet (oben in Randnr. 38 zitiertes Urteil Chef, Randnr. 44)

40 Die Klägerin trägt nur vor, dass die von ihr vorgelegten Beweiselemente Regel 16 der Verordnung Nr. 2868/95 genügten und dass dem Widerspruch daher stattgegeben werden müsse.

41 Zunächst ist festzustellen, dass die der Klageschrift zur Begründung des Widerspruchs beigefügten Schriftstücke und Übersetzungen in Bezug auf die früheren Marken, die zum ersten Mal im gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurden und daher von der Beschwerdekammer nicht geprüft werden konnten, nicht berücksichtigt werden können. Sie haben daher unbeachtet zu bleiben, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft werden müsste (in diesem Sinne oben in Randnr. 24 zitiertes Urteil des Gerichts ECOPY, Randnrn. 45 bis 49, und Urteil des Gerichts vom 5. März 2003 in der Rechtssache T-237/01, Alcon/HABM - Dr. Robert Winzer Pharma [BSS], Slg. 2003, II-0000, Randnrn. 61 und 62).

42 Sodann ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen kann.

43 Selbst wenn nämlich, was die Klägerin keineswegs bewiesen hat, die dem Amt übermittelten Schriftstücke entgegen dem, was sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, den Anforderungen von Regel 16 der Verordnung Nr. 2868/95 genügen würden, so würde eine solche Feststellung nicht die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer entkräften, wonach die vorgelegten Beweiselemente es in Ermangelung einer Übersetzung nicht gestatten, den Rechtsstatus der ins Feld geführten früheren Marken sowie das Eigentum daran zu prüfen.

44 Die Beschwerdekammer hat im Wesentlichen festgestellt, [die Klägerin hat] innerhalb der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist keine Übersetzung des Schriftstücks eingereicht, das sie als Beweis für ihr Eigentum und für die Eintragung in Deutschland vorgelegt hat, und ebensowenig eine ausreichende Übersetzung der dänischen Eintragungsbescheinigung, also der Urkunden, auf die sie ihren Widerspruch stützt" (Nr. 39 der angefochtenen Entscheidung). Insbesondere war es wegen dieses Fehlens einer Übersetzung nicht möglich, die Zweifel der Streithelferin, der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer hinsichtlich der Herkunft der beigebrachten Unterlagen, des tatsächlichen Inhabers der geltend gemachten Marken oder des genauen Wirkungsbereichs dieser Marken zu beseitigen.

45 Der von der Klägerin eingeräumte Verstoß gegen Regel 17 der Verordnung Nr. 2868/95 konnte daher die Zurückweisung der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde durch diese Kammer rechtfertigen, da dieser Verstoß es der Streithelferin unmöglich gemacht hat, ihre Verteidigungsrechte im Verfahren inter partes auszuüben, und es der Beschwerdekammer nicht gestattet hat, sich mit hinreichender Sicherheit vom tatsächlichen Bestehen der geltend gemachten Rechte zu überzeugen.

46 Die Klage ist demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

47 Nach Artikel 87 § 2 ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Amtes und der Streithelferin auf deren Anträge zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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