Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 16.03.1998
Aktenzeichen: T-235/95
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 17/62, Richtlinie 93/16/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 173
Verordnung (EWG) Nr. 17/62
Richtlinie 93/16/EWG
Eine Nichtigkeitsklage, die gegen eine Entscheidung gerichtet ist, mit der eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung lediglich bestätigt wurde, ist unzulässig. Eine Entscheidung, die eine frühere Entscheidung lediglich bestätigt, liegt dann vor, wenn sie im Vergleich zu der früheren Entscheidung nichts Neues enthält und sie nicht auf einer erneuten Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Entscheidung beruht.

Rechtsakte, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können, sind nur solche Maßnahmen, die zwingende Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen können, daß sie seine Rechtsstellung in kennzeichnender Weise ändern.

Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 abgelehnt wird, stellt nur dann einen anfechtbaren Rechtsakt dar, wenn die Kommission zum Erlaß solcher Maßnahmen befugt ist.

Insoweit ist die Kommission bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 offensichtlich nicht befugt, Anordnungen an nationale Gerichte zu richten, um abstrakt - und sei es auch in ihrer Rolle als "Hüterin der Verträge" - Maßnahmen, die sie betreffen, zu erlassen oder auch um die Gültigkeit ihrer Entscheidungen zu beurteilen. Folglich berührt die Zurückweisung eines Antrags auf Erlaß solcher Maßnahmen ganz offensichtlich nicht die Rechtssphäre des Antragstellers, so daß die Aufrechterhaltung oder Nichtigerklärung dieser Entscheidung in keiner Weise geeignet ist, seine Interessen zu beeinträchtigen.


Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 16. März 1998. - Anthony Goldstein gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Antrag auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen durch die Kommission - Befugnisse der Kommission - Bestätigende Entscheidung - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-235/95.

1 Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung bestätigt wird - Unzulässigkeit - Begriff der bestätigenden Entscheidung - Gleichlautende Entscheidung nach Überprüfung der Rechtslage - Ausschluß

(EG-Vertrag, Artikel 173)

2 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln - Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung

(EG-Vertrag, Artikel 85, 86 und 173 Absatz 4; Verordnung Nr. 17, Artikel 3 Absatz 1)

Ende der Entscheidung

Zurück