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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: T-236/00
Rechtsgebiete: EGV, Rahmenvereinbarung vom 5. Juli 2000 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission, VerfO


Vorschriften:

EGV Art. 230 Abs. 4
EGV Art. 242
EGV Art. 197 Abs. 3
Rahmenvereinbarung vom 5. Juli 2000 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission
VerfO Art. 114 § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

17. Januar 2002(1)

"Nichtigkeitsklage - Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission - Artikel 197 EG - Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-236/00

Gabriele Stauner, wohnhaft in Wolfratshausen (Deutschland),

Freddy Blak, wohnhaft in Næstved (Dänemark),

Mogens Camre, wohnhaft in Kopenhagen (Dänemark),

Rijk van Dam, wohnhaft in Rotterdam (Niederlande),

Christopher Heaton-Harris, wohnhaft in Kettering Northants (Vereinigtes Königreich),

Franz-Xaver Mayer, wohnhaft in Landau/Isar (Deutschland),

Ursula Schleicher, wohnhaft in München (Deutschland),

Jens-Peter Bonde, wohnhaft in Bagsværd (Dänemark),

Theodorus Bouwman, wohnhaft in Eindhoven (Niederlande),

Kathalijne Maria Buitenweg, wohnhaft in Amsterdam (Niederlande),

Michl Ebner, wohnhaft in Bozen (Italien),

Joost Lagendijk, wohnhaft in Rotterdam,

Nelly Maes, wohnhaft in Sinaai (Belgien),

Franziska Emilia Müller, wohnhaft in Bruck i. d. Opf. (Deutschland),

Alexander Radwan, wohnhaft in Rottach-Egern (Deutschland),

Alexander de Roo, wohnhaft in Amsterdam,

Heide Rühle, wohnhaft in Stuttgart (Deutschland),

Inger Schöring, wohnhaft in Gävle (Schweden),

Esko Olavi Seppänen, wohnhaft in Helsinki (Finnland),

Bart Staes, wohnhaft in Antwerpen (Belgien),

Claude Turmes, wohnhaft in Esch/Alzette (Luxemburg),

Lousewies van der Laan, wohnhaft in Brüssel (Belgien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch C. Pennera und M. Berger als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker und X. Lewis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Rahmenvereinbarung vom 5. Juli 2000 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (ABl. 2001, C 121, S. 122)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1.

Seit 1990 sind die Bestimmungen über die institutionellen Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission in einem "Verhaltenskodex" niedergelegt (ABl. 1995, C 89, S. 69).

2.

Im September 1999 forderte das Parlament in einer Entschließung "den baldigen Abschluss einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen Kommission und Parlament, die den Rahmen für einen neuen Verhaltenskodex bildet".

3.

Am 5. Juli 2000 wurde die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments gebilligt.

4.

Nummer 1 der Rahmenvereinbarung bestimmt:

"Zur Anpassung des 1990 angenommenen und 1995 geänderten Verhaltenskodex vereinbaren [das Parlament und die Kommission] die folgenden Maßnahmen, umdie Verantwortlichkeit und Legitimität der Kommission zu stärken, den konstruktiven Dialog und die politische Zusammenarbeit auszubauen, den Informationsfluss zu verbessern und das Europäische Parlament zu den Verwaltungsreformen innerhalb der Kommission zu konsultieren und es darüber zu unterrichten. [Die beiden Organe] vereinbaren ferner eine Reihe von spezifischen Durchführungsmaßnahmen: (i) zum Legislativverfahren, (ii) zu internationalen Übereinkommen und zur Erweiterung und (iii) zur Übermittlung von vertraulichen Dokumenten und Informationen der Kommission. Diese Durchführungsmaßnahmen sind der vorliegenden Rahmenvereinbarung als Anhänge beigefügt."

5.

Nummer 17 der Rahmenvereinbarung lautet:

"Europäisches Parlament und Kommission stimmen darüber überein, dass die Kommission im Rahmen der jährlichen Entlastung gemäß Artikel 276 EG alle für die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans des betreffenden Jahres notwendigen Informationen übermittelt, um die sie vom Vorsitzenden des gemäß Anlage VI zur Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments mit dem Entlastungsverfahren beauftragten Parlamentsausschusses ersucht wird.

Wenn sich im Zusammenhang mit vorangegangenen Jahren, für die bereits Entlastung erteilt wurde, neue Elemente ergeben, übermittelt die Kommission alle damit zusammenhängenden notwendigen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden."

6.

Nach Nummer 29 sind die besonderen Modalitäten für die Anwendung der Rahmenvereinbarung in deren Anhängen aufgeführt.

7.

Anhang 3 der Rahmenvereinbarung betrifft die Übermittlung vertraulicher Informationen an das Parlament.

8.

Nummer 1 des Anhangs 3 lautet:

"1.1 Der vorliegende Anhang regelt die Übermittlung und Behandlung vertraulicher Informationen der Kommission an das Europäische Parlament im Rahmen der Ausübung der parlamentarischen Vorrechte bezüglich des Legislativ- und Haushaltsverfahrens, des Verfahrens der Entlastung oder der allgemeinen Ausübung seiner Kontrollbefugnisse. Die beiden Organe handeln unter Beachtung dieser wechselseitigen Pflichten der redlichen Zusammenarbeit in einem Geiste uneingeschränkten gegenseitigen Vertrauens sowie unter strengster Beachtung der einschlägigen Vertragsbestimmungen, insbesondere der Artikel 6 [EU] und 46 [EU] und 276 [EG].

1.2 Unter Information ist jede mündliche oder schriftliche Information unabhängig von Form und Verfasser zu verstehen.

1.3 Die Kommission gewährleistet dem Europäischen Parlament gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs Zugang zur Information, wenn sie von einer der nachstehend unter Nummer 1.4 aufgeführten Parlamentsinstanzen einen Antrag auf Übermittlung vertraulicher Informationen erhält.

1.4 Im Rahmen des vorliegenden Anhangs können bei der Kommission Anträge auf Übermittlung vertraulicher Auskünfte stellen: der Präsident des Europäischen Parlaments, die Vorsitzenden der betroffenen Parlamentsausschüsse sowie das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten.

1.5 Von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen sind Informationen über die Vertragsverletzungsverfahren und Verfahren in Wettbewerbsangelegenheiten, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung durch eine der Parlamentsinstanzen noch kein endgültiger Beschluss der Kommission ergangen ist.

1.6 Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments [ABl. L 113, S. 2] sowie der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses der Kommission 1999/352/EG, EGKS, Euratom vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) [ABl. L 136, S. 20]."

9.

Die allgemeinen Bestimmungen über die Übermittlung der vertraulichen Informationen und die Modalitäten für den Zugang zu diesen Informationen und für ihre Behandlung finden sich in den Nummern 2 und 3 des Anhangs 3.

10.

Die Nummern 2.2 und 2.3 des Anhangs 3 lauten:

"2.2. Bei Zweifeln bezüglich des vertraulichen Charakters einer Information, oder falls die geeigneten Modalitäten für deren Übermittlung anhand der Möglichkeiten gemäß Nummer 3.2 festgelegt werden müssen, findet unverzüglich eine Konzertierung zwischen dem Vorsitzenden des zuständigen Parlamentsausschusses, gegebenenfalls in Begleitung des Berichterstatters, und dem zuständigen Mitglied der Kommission statt.

Bei Nichteinigung werden die Präsidenten der beiden Organe befasst, um eine Lösung zu erzielen.

2.3. Besteht nach Abschluss des Verfahrens gemäß Nummer 2.2 nach wie vor Uneinigkeit, fordert der Präsident des Europäischen Parlaments auf begründeten Antrag des zuständigen Ausschusses die Kommission auf, binnen der ordnungsgemäß angegebenen und angemessenen Frist die betreffende vertrauliche Information zu übermitteln, und zwar unter Angabe der aus [Nummer] 3 ausgewählten Verfahrensmöglichkeiten. Die Kommission unterrichtet dasEuropäische Parlament schriftlich vor Ablauf dieser Frist über ihren endgültigen Standpunkt zu diesem Antrag. Das Europäische Parlament behält sich vor, gegebenenfalls von seinem Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, Gebrauch zu machen."

11.

Die Nummern 3.2 und 3.3 dieses Anhangs schließlich haben folgenden Wortlaut:

"3.2. Unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 2.3 werden der Zugang und die Modalitäten für die Wahrung der Vertraulichkeit der Information einvernehmlich zwischen dem zuständigen Mitglied der Kommission und der betroffenen Parlamentsinstanz, die durch ihren Vorsitzenden ordnungsgemäß vertreten ist, für folgende Optionen festgelegt:

- für den Vorsitzenden und den Berichterstatter des zuständigen Ausschusses bestimmte Information;

- beschränkter Zugang zu den Informationen für alle Mitglieder des zuständigen Ausschusses gemäß den geeigneten Verfahren, gegebenenfalls mit Rücknahme der Dokumente nach ihrer Prüfung und Verbot, Kopien anzufertigen;

- Erörterung im zuständigen Ausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Modalitäten, die vom Vertraulichkeitsgrad abhängen, und unter Wahrung der Grundsätze gemäß [der durch Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 1989 angenommenen] Anlage VII zur Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments;

- Übermittlung von Unterlagen, aus denen alle Hinweise entfernt wurden, die eine Identifizierung ermöglichen würden;

- in durch absolut außergewöhnliche Umstände begründeten Fällen ausschließliche Information des Präsidenten des Europäischen Parlaments.

Die Veröffentlichung der betreffenden Informationen oder deren Übermittlung an andere Empfänger ist verboten.

3.3. Bei Nichtbeachtung dieser Modalitäten finden die in Anlage VII zur Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments aufgeführten Sanktionen Anwendung."

12.

Ferner bestimmt Artikel 197 Absatz 3 EG: "Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen."

Verfahren

13.

Die Klägerin Stauner und 21 weitere Mitglieder des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Kläger) haben mit Klageschrift, die am 7. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der Rahmenvereinbarung erhoben.

14.

Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. September 2000 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben sie ferner gemäß Artikel 242 EG einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Nummern 17 und 29 sowie des Anhangs 3 der Rahmenvereinbarung gestellt.

15.

In der Anhörung am 25. Oktober 2000 hat der Präsident des Gerichts die Parteien aufgefordert, zu prüfen, ob sie auf der Grundlage einer Erklärung der beiden Beklagten, dass die Rahmenvereinbarung in ihren Nummern 17 und 29 und ihrem Anhang 3 über die Übermittlung vertraulicher Informationen an das Parlament Artikel 197 Absatz 3 EG unberührt lasse, den Streit über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gütlich beilegen könnten.

16.

Am 30. November 2000 haben die Beklagten dem Präsidenten des Gerichts mitgeteilt, dass sie beschlossen hätten, den im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gemachten Vorschlag einer gütlichen Einigung nicht anzunehmen.

17.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-236/00 R (Stauner u. a./Parlament und Kommission, Slg. 2001, II-15, im Folgenden: Beschluss Stauner I) hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs als unzulässig zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

18.

Mit besonderen Schriftsätzen, die am 10. bzw. am 12. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Parlament und die Kommission auf der Grundlage von Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Kläger haben ihre Stellungnahme zu diesen Einreden am 3. April 2001 eingereicht.

19.

Mit besonderem Schriftsatz, der am 3. August 2001 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben die Klägerin Stauner und vier weitere Abgeordnete, die zu den Klägern im vorliegenden Verfahren gehören, gemäß den Artikeln 108 und 109 der Verfahrensordnung beantragt, den Vollzug der Nummern 3.2 erster Gedankenstrich und 3.3 des Anhangs 3 der Rahmenvereinbarung auszusetzen und sämtlichen Mitgliedern des Ausschusses für Haushaltskontrolle die Informationen in den Unterlagen zugänglich zu machen, die dem Parlament am 9. Februar und am 9. März 2001 von der Kommission übermittelt wurden.

20.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 in der Rechtssache T-236/00 R II (Stauner u. a./Parlament und Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss Stauner II) hat der Präsident des Gerichtsden zweiten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

Anträge der Parteien

21.

Die Kläger beantragen,

- die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihren Anhang 3, für nichtig zu erklären;

- den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

22.

Das Parlament und die Kommission beantragen im Rahmen der Erhebung der Einrede der Unzulässigkeit,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23.

In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragen die Kläger,

- die Einreden der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

- neue Fristen für die Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache zu bestimmen;

- die Kostenentscheidung dem Urteil in der Hauptsache vorzubehalten.

Zulässigkeit

24.

Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht durch die Akten ausreichend unterrichtet und sieht daher von einer Verhandlung ab.

Vorbringen der Parteien

25.

Das Parlament und die Kommission machen erstens geltend, dass die Rahmenvereinbarung Rechtswirkungen allenfalls für die Vertragsparteien entfalte, nicht aber gegenüber Mitgliedern des Parlaments. Das Parlament ist außerdem der Auffassung, dass, falls die Rahmenvereinbarung Rechtswirkungen gegenüber den Klägern entfalten sollte, diese auf die interne Organisation der Arbeit des Parlaments beschränkt seien.

26.

Zweitens tragen das Parlament und die Kommission vor, dass die Kläger von der Rahmenvereinbarung weder unmittelbar noch individuell betroffen seien.

27.

Nach Auffassung des Parlaments beeinträchtigt die streitige Vereinbarung die Rechte der Kläger nicht unmittelbar, da sie nach Nummer 3.2 des Anhangs 3 Durchführungsmaßnahmen zum Zugang und zu den Modalitäten für die Wahrung der Vertraulichkeit der Information erfordere. Dabei verfügten die betreffenden Instanzen über einen Ermessensspielraum, was ausschließe, dass die Adressaten des Durchführungsakts durch den Grundakt unmittelbar betroffen seien (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 222/83, Gemeinde Differdange/Kommission, Slg. 1984, 2889). Das gelte erst recht für etwaige Sanktionen gegenüber Abgeordneten, die diese Modalitäten nicht beachteten. Diese Sanktionen knüpften an durch die Durchführungsmaßnahmen der Rahmenvereinbarung begründete Pflichten zur Wahrung der Vertraulichkeit bestimmter Dokumente an.

28.

Im Einzelnen führen die Beklagten aus, dass die Klägerin Stauner entgegen dem Vorbringen der Kläger durch die vom 4. Juli 2000 datierende Weigerung des zuständigen Kommissionsmitglieds, ihr bestimmte vertrauliche Informationen zu übermitteln, nicht unmittelbar berührt sein könne, da erstens diese Weigerung vor dem Abschluss der Rahmenvereinbarung erfolgt sei und zweitens die Klägerin Stauner ihre Frage als einzelne Abgeordnete gestellt habe.

29.

Die Kläger seien von der angefochtenen Handlung auch nicht individuell betroffen, da sie von der Rahmenvereinbarung nur genauso wie jedes andere gegenwärtige oder zukünftige Parlamentsmitglied auch betroffen seien, d. h. als Mitglieder eines Kreises, dessen Zusammensetzung ständigen Fluktuationen unterliege. Selbst wenn die Zahl der betroffenen Abgeordneten bestimmbar wäre, reiche dies nicht zur individuellen Betroffenheit durch die Rahmenvereinbarung aus (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941, Randnr. 8, sowie Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-83/99, T-84/99 und T-85/99, Ripa di Meana u. a./Parlament, Slg. 2000, II-3493, Randnr. 28).

30.

Die Kläger machen als Erstes geltend, dass die Rahmenvereinbarung und insbesondere ihr Anhang 3 Rechtswirkungen nicht nur gegenüber den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber ihnen selbst entfalte.

31.

Erstens gehe aus dem Wortlaut des Anhangs 3 der Rahmenvereinbarung nicht eindeutig hervor, dass sich das Recht der Kläger, als Einzelne Fragen an die Kommission zu richten, nicht aus der Rahmenvereinbarung ergebe. Trotz des Schweigens des Wortlauts der Rahmenvereinbarung, die weder den Begriff des "Abgeordneten" noch die Rechte einzelner Abgeordneter ausdrücklich erwähne, werde nämlich in einigen ihrer Bestimmungen auch auf den einzelnen Abgeordneten Bezug genommen. Das sei der Fall bei Nummer 3.2 erster und zweiter Gedankenstrich des Anhangs 3, in denen auf den Vorsitzenden, die Berichterstatter und die Mitglieder des federführenden Ausschusses des Parlaments Bezug genommen werde, die alle als Individuen Mitglieder des Parlaments seien.Dasselbe gelte für Nummer 3.3 des Anhangs 3 der Rahmenvereinbarung, aus der hervorgehe, dass im Fall der Nichtbeachtung der Bestimmungen über den Umgang mit vertraulichen Informationen etwaige Sanktionen nicht gegenüber einem Parlamentsausschuss als solchem, sondern gegenüber den einzelnen Mitgliedern verhängt würden.

32.

Zweitens ergebe sich aus dem Zweck der Rahmenvereinbarung, dass sie die Übermittlung vertraulicher Informationen durch die Kommission an das Parlament und dessen Mitglieder sowie die Behandlung dieser Informationen verbindlich und einheitlich festlegen solle. Bei jeder anderen Auslegung bliebe die Rahmenvereinbarung völlig wirkungslos. Hierzu machen die Kläger geltend, dass Anhang 3 der Rahmenvereinbarung von den einzelnen Abgeordneten jederzeit außer Kraft gesetzt werden könnte, wenn sich die Kommission ihren Pflichten aus Artikel 197 Absatz 3 EG entsprechend verhielte. Jeder Abgeordnete, gleichgültig ob Vorsitzender, Berichterstatter oder einfaches Mitglied eines Ausschusses, könnte gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Parlaments (ABl. 1999, L 202, S. 1) seine Fragen nach Artikel 197 Absatz 3 EG an die Kommission richten, ohne den in Nummer 3.2 des Anhangs 3 der Rahmenvereinbarung geregelten Zugangsbeschränkungen unterworfen zu sein. Die Kommission wäre im Gegenzug verpflichtet, in Beantwortung dieser Fragen vertrauliche Informationen an den entsprechenden Abgeordneten zu übermitteln, der nicht an die in Nummer 3.2 des Anhangs 3 festgelegten Modalitäten für die Wahrung der Vertraulichkeit der Information gebunden wäre.

33.

Diese Auffassung werde durch drei Feststellungen bestätigt. Zunächst hätten sich die Beklagten in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung, das zum Beschluss Stauner I geführt habe, geweigert, eine Erklärung abzugeben, dass die Rahmenvereinbarung die Bestimmungen des Artikels 197 Absatz 3 EG unberührt lasse.

34.

Des Weiteren sehe Nummer 1.6 des Anhangs 3 der Rahmenvereinbarung ausdrücklich vor, dass dieser Anhang unbeschadet des Beschlusses 95/167 sowie der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 1999/352 gelte. Daraus ergebe sich im Wege des Argumentum e contrario, dass das Recht nach Artikel 197 Absatz 3 EG, der Kommission Fragen zu stellen, nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung ausgenommen sei und damit Gegenstand der Rahmenvereinbarung sein solle.

35.

Schließlich könne nicht behauptet werden, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, auf eine von einem Abgeordneten nach Artikel 197 Absatz 3 EG gestellte Frage vertrauliche Informationen zu übermitteln. Ein solches restriktives Verständnis stehe nicht im Einklang mit dieser Bestimmung und verletze den aus Artikel 190 EG folgenden Status des Abgeordneten des Europäischen Parlaments. Zudem laufe sie den demokratischen Traditionen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zuwider und sei unvereinbar mit Artikel 287 EG, der eineVerschwiegenheitspflicht auferlege und damit insoweit in ausreichender Weise das Individualinteresse sowie das Gemeinschaftsinteresse schütze.

36.

Drittens tragen die Kläger vor, dass, falls die Rahmenvereinbarung Rechtswirkungen nur gegenüber der Institution Parlament als solcher entfalten sollte, dies zu einer Trennung des durch Artikel 197 Absatz 3 EG eingeführten Kontrollrechts des einzelnen Abgeordneten vom Kontrollrecht der Institution Parlament als solcher führen würde; eine solche Trennung sei aber nur schwer möglich und mit diesem Artikel nicht vereinbar. Bezeichnenderweise komme in den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments das Parlament in seiner Gesamtheit als Fragesteller überhaupt nicht vor, sondern es sei insoweit lediglich von Ausschüssen, Fraktionen oder einer bestimmten Zahl von Abgeordneten (Artikel 42) oder vom einzelnen Abgeordneten (Artikel 43 und 44) die Rede.

37.

Viertens sei die Rahmenvereinbarung nach Artikel 186 Buchstabe c der Geschäftsordnung des Parlaments innerhalb des Parlaments anwendbar und entfalte Wirkungen sowohl gegenüber dem Parlament als Organ als auch gegenüber dem einzelnen Abgeordneten. Jede Auslegung, die die Anwendung der Rahmenvereinbarung auf das Parlament als Organ beschränke, sei unvereinbar mit Artikel 186 Buchstabe c der Geschäftsordnung des Parlaments.

38.

Als Zweites machen die Kläger geltend, dass sie durch die Rahmenvereinbarung als Mitglieder des Parlaments in ihrem in Artikel 197 Absatz 3 EG vorgesehenen Frage- und Kontrollrecht gegenüber der Kommission unmittelbar und individuell betroffen seien.

39.

Sie seien von der Rahmenvereinbarung unmittelbar betroffen, da diese hinreichend konkret in ihren Interessenkreis eingreife, ohne dass es hierzu einer weiteren Umsetzungsmaßnahme bedürfe.

40.

Erstens diene die Rahmenvereinbarung aufgrund des in ihrem Anhang 3 vorgesehenen Verfahrens nach ihrem Sinn und Zweck auch dazu, die Anfragen einzelner Parlamentsmitglieder bei der Kommission nach Artikel 197 Absatz 3 EG zu kanalisieren und somit zu beschränken.

41.

Zweitens eröffne die Rahmenvereinbarung entgegen dem Vorbringen der Beklagten dem zuständigen Kommissionsmitglied und der betroffenen Parlamentsinstanz keineswegs einen uneingeschränkten Ermessensspielraum bei der Verbreitung von bei der Kommission angeforderten vertraulichen Informationen und schließe daher eine unmittelbare Betroffenheit der Kläger durch die Rahmenvereinbarung nicht aus. Nach Nummer 3.2 erster bis fünfter Gedankenstrich des Anhangs 3 der Rahmenvereinbarung dürften vertrauliche Informationen ausschließlich dem Präsidenten des Parlaments bzw. den Vorsitzenden und den Berichterstattern des federführenden Ausschusses desParlaments übermittelt werden, und es könne der Zugang für alle übrigen Mitglieder des federführenden Ausschusses des Parlaments beschränkt werden. Diese Bestimmung führe also unter Verstoß gegen Artikel 197 Absatz 3 EG zu einer Beschränkung der Auskunftspflicht der Kommission im Verhältnis zu den einzelnen Abgeordneten.

42.

In diesem Zusammenhang führe jede unter Berufung auf Geheimhaltungsinteressen erfolgte Weigerung der Kommission, eine von einem Abgeordneten nach Artikel 197 Absatz 3 EG gestellte Frage vollständig zu beantworten, zu einer materiellen Anwendung der Rahmenvereinbarung im Verhältnis zwischen der Kommission und dem einzelnen Abgeordneten. Diese Sichtweise werde durch die Antworten der Kommission auf mehrere schriftliche Anfragen der Klägerin Stauner wie die Anfrage im Rahmen der Entlastung für die Ausführung des Haushalts für das Jahr 1998 sowie die Fragen E-3240/00, E-3241/00, P-3748/00, E-4072/00 und P-0203/01 bestätigt.

43.

Außerdem gehe aus Nummer 3.3 des Anhangs 3 der Rahmenvereinbarung hervor, dass diese den Stellen, die für die Verhängung der in der Anlage VII der Geschäftsordnung des Parlaments aufgeführten Sanktionen bei Nichtbeachtung der Modalitäten für die Vertraulichkeit der von der Kommission übermittelten Informationen zuständig seien, keinen Ermessenspielraum belasse.

44.

Drittens liege entgegen dem Vorbringen des Parlaments eine unmittelbare Betroffenheit von einem Rechtsakt nicht erst dann vor, wenn die angefochtene Regelung endgültig und erschöpfend in dem entsprechenden Gemeinschaftsrechtsakt enthalten sei und der Stelle, die mit ihrer Durchführung betraut sei, keinen Ermessensspielraum belasse. Vielmehr sei auch dann eine solche Unmittelbarkeitsbeziehung gegeben, wenn der Rechtsakt dieser Stelle zwar die Wahl zwischen Vollzugshandlungen verschiedenen Inhalts überlasse, jedoch jede dieser möglichen Handlungen ihrem Adressaten, wenn auch in unterschiedlicher Intensität, abträglich sein müsse (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1965 in den Rechtssachen 106/63 und 107/93, Töpfer/Kommission, Slg. 1965, 548, und vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki/Kommission, Slg. 1985, 27, Randnr. 7).

45.

Die Kläger sind auch der Ansicht, dass sie von der Rahmenvereinbarung individuell betroffen seien.

46.

Die Rahmenvereinbarung beeinträchtige ihr Fragerecht gegenüber der Kommission aus Artikel 197 Absatz 3, da ihnen hinsichtlich dieses Rechts Beschränkungen auferlegt würden, die noch über die Beschränkungen hinausgingen, die sich das Parlament als Partei der Rahmenvereinbarung selbst auferlege.

47.

Derartige Beschränkungen stünden im Widerspruch zur Anlage VII der Geschäftsordnung des Parlaments, die sämtlichen Mitgliedern des zuständigen Parlamentsausschusses, insbesondere des Ausschusses für Haushaltskontrolle,dessen ordentliche oder stellvertretende Mitglieder die Kläger seien, Zugang zu den von der Kommission übermittelten vertraulichen Dokumenten gewährleiste. Die Praxis der Kommission habe gezeigt, dass die Kläger wiederholt vom Zugang zu dem Parlament gemäß der Rahmenvereinbarung übermittelten Dokumenten ausgeschlossen worden seien, wie dem Audit-Bericht zum Berlaymont-Gebäude, dem Audit-Bericht der Finanzkontrolle zu ECHO-Flight und der Liste der Audit-Berichte, die im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds an OLAF übergeben worden seien. Das Verhalten der Kommission verletze auch das Recht auf Gleichbehandlung der demselbem Ausschuss angehörenden Mitglieder des Parlaments, je nachdem, ob die Mitglieder Zugang zu sensiblen Dokumenten hätten oder nicht.

48.

Ferner seien die Kläger individuell betroffen, da sie zu einer eindeutig bestimmbaren und klar begrenzten Gruppe gehörten, die nach Artikel 190 Absätze 2 und 3 EG insgesamt 626 für eine Wahlperiode von fünf Jahren gewählten Personen umfasse (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213).

49.

Schließlich spiele der Umstand, dass sich die Zusammensetzung des geschlossenen Kreises der Betroffenen, dem die Kläger angehörten, verändern könne, nur für die Zukunft eine Rolle. Dieser Umstand sei daher für die Individualisierung der Kläger ohne Bedeutung. Denn für diese Frage komme es entscheidend auf die Zugehörigkeit der Kläger zu einem solchen Kreis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvereinbarung an. Diese Auffassung werde durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Mai 2000 in der Rechtssache T-17/00 R (Rothley u. a./Parlament, Slg. 2000, II-2085, Randnr. 53) bestätigt.

Würdigung durch das Gericht

50.

Die Europäische Gemeinschaft ist eine Rechtsgemeinschaft, in der weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle daraufhin entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, dem Vertrag, stehen. Mit diesem Vertrag ist ein umfassendes Rechtsschutzsystem geschaffen worden, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe zuweist (Urteile des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23, vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, 1987, 4199, Randnr. 16, und vom 23. März 1993 in der Rechtssache C-314/91, Weber/Parlament, Slg. 1993, I-1093, Randnr. 8, sowie Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 IMM., Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnr. 16; Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2001 in den Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99, Martinez u. a./Parlament, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48; siehe auch Gutachten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1991, 1/91, Slg. 1991, I-6079, Nr. 21).

51.

Artikel 230 Absatz 1 EG bestimmt in diesem Zusammenhang, dass der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Parlaments überwacht, die Rechtswirkung gegenüber Dritten haben können.

52.

Im vorliegenden Fall wird mit der Klage die Rechtmäßigkeit der Rahmenvereinbarung vom 5. Juli 2000 über die Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission in Frage gestellt.

53.

Diese zwischen der Kommission und dem Parlament getroffene Rahmenvereinbarung wurde am 5. Juli 2000 von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments gebilligt und ist daher im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung als Handlung des Parlaments selbst anzusehen (Beschluss Stauner I, Randnr. 44, vgl. entsprechend Urteil Les Verts/Parlament, Randnr. 20, und Beschluss Rothley u. a./Parlament, Randnr. 48).

54.

Soweit es um die Zulässigkeit eines gegen eine Handlung des Parlaments gerichteten Nichtigkeitsantrags geht, ist nach Artikel 230 Absatz 1 EG zwischen zwei Kategorien von Handlungen zu unterscheiden.

55.

Handlungen des Parlaments, die nur die interne Organisation der Arbeit des Parlaments betreffen, können nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 4. Juni 1986 in der Rechtssache 78/95, Groupe des droites européennes/Parlament, Slg. 1986, 1753, Randnr. 11, und vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C-68/90, Blot und Front national/Parlament, Slg. 1990, I-2101, Randnrn.11 und 12, Urteil Weber/Parlament, Randnr. 9). Zu dieser ersten Kategorie gehören Handlungen des Parlaments, die entweder überhaupt keine Rechtswirkungen entfalten oder die Rechtswirkungen nur innerhalb des Parlaments in Bezug auf die interne Organisation seiner Arbeit entfalten und in durch die Geschäftsordnung des Parlaments geregelten Verfahren überprüft werden können (Urteil Weber/Parlament, Randnr. 10, und Urteil Martinez u. a./Parlament, Randnr. 52).

56.

Dagegen können Handlungen des Parlaments, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten oder entfalten sollen, mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden (in diesem Sinne Urteil Weber/Parlament, Randnr. 11; Urteil Martinez u. a./Parlament, Randnr. 53).

57.

Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, Handlungen oder Entscheidungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 EG sein können (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. November 2001 in der Rechtssache T-353/00 R, Le Pen/Parlament, II-125, Randnr. 61).

58.

Im vorliegenden Fall machen die Kläger geltend, dass die Rahmenvereinbarung den Abgeordneten als Einzelnen die Möglichkeit nehme, die Kommission gemäß Artikel 197 Absatz 3 EG aufzufordern, ihnen vertrauliche Informationen zu übermitteln, und dass das ihre Rechtstellung ändere.

59.

Wie jedoch in Randnummer 48 des Beschlusses Stauner I festgestellt wurde, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung, insbesondere aus ihrer Nummer 1 und aus den Nummern 1.1, 1.3 und 1.4 des Anhangs 3 - und dies wird durch die Umstände des Abschlusses dieser Vereinbarung bestätigt, die Aufschluss über ihren Zweck geben -, dass die Rahmenvereinbarung nicht das individuelle Fragerecht der Abgeordneten gegenüber der Kommission beschränken, sondern lediglich dem Parlament ermöglichen soll, die Tätigkeit der Kommission umfassender zu kontrollieren, indem es von der Kommission vertrauliche Informationen erhält, deren Übermittlung zuvor nicht geregelt war.

60.

Dass nach der Rahmenvereinbarung bestimmte Informationen nur an die in Nummer 1.4 des Anhangs 3 genannten Parlamentsinstanzen - den Präsidenten des Parlaments, die Vorsitzenden der betroffenen Parlamentsausschüsse sowie das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten - weitergegeben werden dürfen, nimmt den Mitgliedern des Parlaments als Einzelnen nicht das Recht, der Kommission Fragen zu stellen und von ihr Antworten, gegebenenfalls einschließlich der Übermittlung vertraulicher Informationen, zu erhalten, das ihnen vor dem Abschluss der Rahmenvereinbarung zustand. Die Rahmenvereinbarung berührt nicht einmal indirekt das Ermessen, über das die Kommission bei der Entscheidung darüber verfügt, ob sie in ihrer Antwort auf die nach Artikel 197 Absatz 3 EG und entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments gestellte Frage eines einzelnen Mitglieds des Parlaments vertrauliche Informationen mitteilt (Beschluss Stauner I, Randnr. 49).

61.

Somit sieht die Rahmenvereinbarung einen ergänzenden Mechanismus vor, der unabhängig vom Fragerecht der Abgeordneten gegenüber der Kommission gemäß Artikel 197 Absatz 3 EG ist und, anders als dies vor dem Erlass der Rahmenvereinbarung der Fall gewesen sein mag, die Übermittlung vertraulicher Informationen an bestimmte Parlamentsinstanzen erlaubt. Verlangt nämlich eine der in Nummer 1.4 des Anhangs 3 der Rahmenvereinbarung genannten Instanzen vertrauliche Informationen, so wird die Übermittlung dieser Informationen durch die Kommission nunmehr durch die Rahmenvereinbarung geregelt.

62.

Folglich ändert die Rahmenvereinbarung, die lediglich die Beziehungen zwischen der Kommission und dem Parlament regelt, weder die Rechtsstellung der Abgeordneten als Einzelner hinsichtlich ihres Rechts aus Artikel 197 Absatz 3 EG noch verletzt sie das durch diese Vorschrift garantierte Recht (Beschlüsse Stauner I, Randnr. 51, und Stauner II, Randnr. 50).

63.

Somit beruht das Vorbringen der Kläger, dass die Rahmenvereinbarung eine Trennung des Kontrollrechts des einzelnen Abgeordneten aus Artikel 197 Absatz 3 EG vom Kontrollrecht der Institution Parlament vornehme, die nur schwer möglich und mit dieser Bestimmung nicht vereinbar sei, auf falschen Prämissen und ist zurückzuweisen. Die Rahmenvereinbarung regelt nämlich die Übermittlung vertraulicher Informationen aufgrund von Anträgen der in Nummer 1.4 ihres Anhangs 3 genannten Instanzen, ohne das Recht der Mitglieder des Parlaments gemäß Artikel 197 Absatz 3 EG in Frage zu stellen.

64.

Weiter ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen, die Weigerung der Beklagten, in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung, das zum Beschluss Stauner I geführt habe, eine Erklärung abzugeben, dass die Rahmenvereinbarung und ihr Anhang 3 die Bestimmungen des Artikels 197 Absatz 3 EG unberührt ließen, zeige, dass die Vereinbarung das Recht der Abgeordneten beeinträchtige, als Einzelne Fragen an die Kommission zu richten und vertrauliche Informationen von ihr zu verlangen. Die Weigerung, eine derartige Erklärung abzugeben, kann nämlich weder den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung noch ihren Zweck ändern.

65.

Dasselbe gilt schließlich für das Vorbringen, das auf Nummer 1.6 des Anhangs 3 der Rahmenvereinbarung gestützt ist, wonach die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung unbeschadet des Beschlusses 95/167 sowie der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 1999/352 gelten. Diese Bestimmung der Rahmenvereinbarung, die, wie die Kläger einräumen, bestimmte Beschränkungen des Anwendungsbereichs der Vorschriften der Rahmenvereinbarung über die Übermittlung vertraulicher Informationen an das Europäische Parlament einführt, kann nicht bedeuten, dass das Recht der Abgeordneten als Einzelner aus Artikel 197 Absatz 3 EG, der Kommission Fragen zu stellen, Gegenstand der Rahmenvereinbarung sein soll, da, wie bereits festgestellt, das fragliche Recht nicht in den Anwendungsbereich der Vereinbarung fällt.

66.

Demnach ändert die am 5. Juli 2000 vom Parlament gebilligte Rahmenvereinbarung nicht die Bedingungen, unter denen die Kläger ihre parlamentarischen Aufgaben wahrnehmen, und entfaltet daher keine Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen der Kläger zu beeinträchtigen. Die Klage ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

67.

Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß den Anträgen des Parlaments und der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments und der Kommission einschließlich der Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Luxemburg, den 17. Januar 2002

Ende der Entscheidung

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