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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: T-237/00
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 37
EWG/EAGBeamtStat Art. 38
EWG/EAGBeamtStat Art. 90
EWG/EAGBeamtStat Art. 91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Artikel 37 und 38 des Statuts sehen nicht ausdrücklich die Möglichkeit für die Anstellungsbehörde vor, die im dienstlichen Interesse erfolgte Abordnung vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer zu beenden. Bei der Auslegung von Artikel 38 Buchstabe b des Statuts, wonach die Dauer der Abordnung durch die Anstellungsbehörde bestimmt wird, ist jedoch zu berücksichtigen, dass das dienstliche Interesse" zum Wesen selbst der Abordnung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts gehört und daher eine wesentliche Bedingung für ihre Fortdauer darstellt. Die Anstellungsbehörde kann daher die ursprünglich vorgesehene Dauer der Abordnung jederzeit ändern und die Abordnung vor Ablauf dieser Dauer beenden, wenn sich dies als unverzichtbar erweist, damit die Abordnung weiterhin dem dienstlichen Interesse entspricht.

Diese Auslegung ist geboten, um die praktische Wirksamkeit von Artikel 38 Buchstabe b des Statuts zu wahren. Ist eine Abordnung mit dem dienstlichen Interesse nicht mehr vereinbar, insbesondere weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem abgeordneten Beamten und der Dienststelle oder der Person, zu der er abgeordnet worden ist, erschüttert ist, so würde nämlich die Effizienz dieser Dienststelle oder Person und allgemeiner der Gemeinschaftsverwaltung beeinträchtigt, wenn es der Anstellungsbehörde nicht möglich wäre, die Abordnung vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer zu beenden.

( vgl. Randnrn. 48-51 )

2. Der Antrag der Dienststelle oder Person, zu der ein Beamter abgeordnet ist, im dienstlichen Interesse seine Abordnung vorzeitig zu beenden, ist zwar entscheidend, er bedeutet jedoch nicht, dass die Anstellungsbehörde insoweit über keinen Ermessensspielraum verfügt und dem Antrag entsprechen muss. Die Anstellungsbehörde muss nämlich, wenn sie einen solchen Antrag erhält, zumindest neutral und objektiv überprüfen, ob die Mindestvoraussetzungen für den Erlass dieser Entscheidung erfuellt sind, d. h. ob der bei ihr eingereichte Antrag zweifelsfrei eine wirksame Willenserklärung der Dienststelle oder Person, zu der der Beamte abgeordnet ist, darstellt und nicht auf offensichtlich unzulässigen Gründen beruht.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Antrag von einer Fraktion des Europäischen Parlaments gestellt wurde und darauf gerichtet ist, die Abordnung eines Beamten auf den Posten des Generalsekretärs dieser Fraktion zu beenden.

( vgl. Randnrn. 81-82 )

3. Das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung im Statut, wonach der im dienstlichen Interesse abgeordnete Beamte vor Erlass einer Entscheidung, mit der diese Abordnung vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer beendet wird, anzuhören wäre, schließt eine solche Verpflichtung der Anstellungsbehörde nicht aus.

Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte in allen gegen eine Person eingeleiteten Verfahren, die zum Erlass einer diese Person beschwerenden Maßnahme führen können, stellt nämlich einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der auch dann beachtet werden muss, wenn in der für das fragliche Verfahren geltenden Regelung eine ausdrückliche entsprechende Bestimmung fehlt.

Die Tatsache, dass Artikel 90 des Statuts ein Beschwerdeverfahren vorsieht, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verpflichtung der Anstellungsbehörde, den betroffenen Beamten vor Erlass der ihn beschwerenden Entscheidung anzuhören, auszuschließen. Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt nämlich zwingend, dass der Betroffene vor Erlass der ihn beschwerenden Entscheidung angehört wird. Nur unter besonderen Umständen, unter denen sich die Durchführung einer Anhörung des Betroffenen vor Erlass der angefochtenen Entscheidung als praktisch unmöglich oder mit dem dienstlichen Interesse unvereinbar erweist, kann den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ergeben, durch eine möglichst kurzfristig nach Erlass der angefochtenen Entscheidung anberaumte Anhörung genügt werden.

( vgl. Randnrn. 86, 90, 94-95 )

4. Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ist bereits dann verletzt, wenn feststeht, dass der Betroffene vor Erlass der ihn beschwerenden Maßnahme nicht sachdienlich angehört worden ist und nicht vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, dass sich diese Unregelmäßigkeit auf den Inhalt dieser Maßnahme in besonderer Weise auswirken konnte. Die Möglichkeit, dass sich eine vorherige Anhörung auf den Inhalt einer beschwerenden Maßnahme in besonderer Weise ausgewirkt hätte, kann nur dann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, wenn feststeht, dass der Urheber der Maßnahme keinen Ermessensspielraum besitzt und handeln muss, wie er es getan hat.

Es ist nicht Aufgabe des Gemeinschaftsrichters, zu prüfen, ob Umstände vorlagen, die sich auf den Inhalt der beschwerenden Maßnahme in besonderer Weise hätten auswirken können, da eine solche Prüfung notwendigerweise bedeuten würde, dass er sich an die Stelle der Verwaltungsbehörde setzen und dem Ergebnis vorgreifen würde, zu dem diese gelangen würde, wenn sie den Betroffenen vor dem eventuellen Erlass dieser Maßnahme anhören würde; dies ist abzulehnen.

( vgl. Randnrn. 112-113, 115 )

5. In dem durch die Artikel 90 und 91 des Statuts geschaffenen Rechtsbehelfssystem ist die Schadensersatzklage, die eine von der Anfechtungsklage unabhängige Klageart darstellt, nur zulässig, wenn ihr ein den Statutsbestimmungen entsprechendes Vorverfahren vorausgegangen ist. Dieses Verfahren ist unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, ob der Schaden, für den Ersatz verlangt wird, auf einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts oder auf einem Verhalten der Verwaltung ohne Entscheidungscharakter beruht. Im ersten Fall muss sich der Betroffene fristgemäß mit einer Beschwerde gegen die betreffende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden. Im zweiten Fall muss dagegen das Verwaltungsverfahren mit der Einreichung eines Antrags im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts auf Schadensersatz beginnen und gegebenenfalls durch eine Beschwerde gegen die Ablehnung dieses Antrags fortgesetzt werden.

( vgl. Randnr. 131 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2002. - Patrick Reynolds gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Abordnung im dienstlichen Interesse - Artikel 38 des Statuts - Fraktion - Vorzeitige Beendigung der Abordnung - Verteidigungsrechte - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft. - Rechtssache T-237/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-237/00

Patrick Reynolds, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Legros und S. Rodrigues, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch H. von Hertzen und D. Moore als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 18. Juli 2000, mit der die im dienstlichen Interesse erfolgte Abordnung des Klägers zur Fraktion für das Europa der Demokratien und der Unterschiede beendet und er wieder der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit zugewiesen wurde, und wegen Ersatz des Schadens, den der Kläger durch den Erlass dieser Entscheidung durch den Beklagten und die Handlungen der Fraktion und einiger ihrer Mitglieder erlitten hat,

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 37 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

"Abordnung ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten auf Lebenszeit, der durch eine Abordnungsverfügung der Anstellungsbehörde

a) im dienstlichen Interesse

- beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle außerhalb des Organs, dem er angehört, zu bekleiden, oder

- beauftragt worden ist, bei einer Person, die ein in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder im Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenes Amt innehat, oder bei einem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften oder einer Fraktion des Europäischen Parlaments vorübergehend Aufgaben wahrzunehmen;

..."

2 Artikel 38 des Statuts sieht vor:

"Für die Abordnung im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:

a) sie wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Beamten verfügt;

b) die Dauer der Abordnung wird durch die Anstellungsbehörde bestimmt;

c) nach Ablauf von jeweils sechs Monaten kann der Beamte die Beendigung seiner Abordnung beantragen;

d) der gemäß Artikel 37 Buchstabe a erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte hat Anspruch auf Gehaltsausgleich, falls die Gesamtbezüge aus der Tätigkeit während seiner Abordnung niedriger als die Dienstbezüge nach seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan sind; er hat ferner Anspruch auf Ausgleich aller zusätzlichen finanziellen Belastungen, die ihm durch seine Abordnung entstehen;

e) der gemäß Artikel 37 Buchstabe a erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte entrichtet weiter Versorgungsbeiträge unter Zugrundelegung der Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan entsprechen;

f) der abgeordnete Beamte behält seine Planstelle sowie seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und seine Anwartschaft auf Beförderung;

g) nach Beendigung der Abordnung wird der Beamte unverzüglich auf dem Dienstposten wieder verwendet, den er vorher innehatte."

Sachverhalt und Verfahren

3 Ende September 1999 veröffentlichte das Parlament (im Folgenden: Beklagter) in seinem internen Bulletin Nr. 25/99 eine Stellenausschreibung für den Posten des Generalsekretärs der Fraktion für das Europa der Demokratien und der Unterschiede (im Folgenden: EDD-Fraktion). Diese Ausschreibung lautete wie folgt:

"1 Generalsekretär (M/W) (Besoldungsgruppe A2) (Bediensteter auf Zeit)

Perfekte Kenntnis der französischen und der englischen Sprache in Schrift und Wort zwingend erforderlich

Dienstort: BRÜSSEL

Bewerbungsschluss: 18. Oktober 1999

Datum der Indienststellung: ab Montag, den 1. November 1999".

4 Der Kläger, der Beamter in der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit des Parlaments war, bewarb sich auf diese Veröffentlichung hin auf diese Stelle und wurde zu einem Vorstellungsgespräch bei der EDD-Fraktion eingeladen, das am 3. November 1999 stattfand.

5 Mit Schreiben vom 12. November 1999 teilte der Vorsitzende der EDD-Fraktion dem Generalsekretär des Parlaments die Entscheidung des Fraktionsvorstands mit, den Kläger auf die Generalsekretärsstelle zu ernennen, und ersuchte ihn, die Abordnung des Klägers zur EDD-Fraktion zu genehmigen.

6 Am 22. November 1999 nahm der Kläger seine Arbeit bei der EDD-Fraktion auf.

7 Mit Entscheidung vom 11. Januar 2000 bestätigte der Generalsekretär des Parlaments, dass der Kläger gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts im dienstlichen Interesse in der Besoldungsgruppe A 2, Dienstaltersstufe 1, für die Zeit vom 22. November 1999 bis zum 30. November 2000 zur EDD-Fraktion abgeordnet werde. Eine beglaubigte Abschrift des Originals dieser Entscheidung wurde dem Kläger am 17. Januar 2000 übermittelt.

8 Am 18. Mai 2000 teilte der Vorsitzende der EDD-Fraktion dem Kläger erstmals mit, dass einige Untergruppen in einer Sitzung des Fraktionsvorstands, die wenige Stunden zuvor stattgefunden habe, geäußert hätten, dass sie in den Kläger kein Vertrauen mehr hätten, und dass man daher entschieden habe, seine Abordnung zur EDD-Fraktion nicht über den 30. November 2000 hinaus zu verlängern.

9 Am 24. Mai 2000 bestätigte der Vorsitzende der EDD-Fraktion in einer zweiten Besprechung mit dem Kläger, dass sich die Fraktion von ihm trennen wolle. Am selben Tag teilte der Kläger dem Vorsitzenden seine Absicht mit, für vier Wochen zu verreisen, um über einige Fragen nachzudenken, was vom Fraktionsvorsitzenden akzeptiert wurde. Zudem suchte der Kläger seinen behandelnden Arzt auf, der seine Arbeitsunfähigkeit wegen eines krankhaften Zustands feststellte.

10 Ab dem 24. Mai 2000 erschien der Kläger wegen seines schlechten Gesundheitszustands nicht mehr an seinem Arbeitsplatz.

11 Am 23. Juni 2000 legte der Kläger gemäß Artikel 90 des Statuts beim Generalsekretär des Parlaments eine Beschwerde gegen ihn bei der Ausübung seines Amtes bei der EDD-Fraktion beschwerende Maßnahmen ein. Zu diesen Maßnahmen gehörte es nach Ansicht des Klägers u. a., dass er am Zugang zu den Konten der EDD-Fraktion gehindert wurde, obwohl der Dienstposten des Generalsekretärs einer Fraktion seinem Wesen nach einen solchen Zugang mit umfasse, und dass er in einem durch Mobbing gekennzeichneten Klima widersprüchliche Weisungen erhalten habe. Der Kläger beantragte den Erlass einer Entscheidung zur Beendigung dieser Maßnahmen und zur Beseitigung ihrer negativen Auswirkungen. Er wies jedoch darauf hin, dass er nicht beabsichtige, deswegen von seinem Posten als Generalsekretär der EDD-Fraktion zurückzutreten.

12 Am selben Tag richtete der Kläger an den Präsidenten des Rechnungshofes einen förmlichen Antrag auf Prüfung der Konten der EDD-Fraktion mit dem Hinweis, dass eine solche Prüfung im Interesse der Fraktion und im öffentlichen Interesse liege und dass er am Zugang zu diesen Konten gehindert worden sei.

13 Der Vorsitzende der EDD-Fraktion, der u. a. durch die Presse davon erfuhr, dass beim Rechnungshof ein solcher Antrag gestellt worden war, bestätigte gegenüber dem Präsidenten des Rechnungshofes mit Schreiben vom 30. Juni 2000, dass der Rechnungshof freien Zugang zu den Konten seiner Fraktion habe und dass das Vorgehen des Klägers in dieser Hinsicht vermutlich dadurch zu erklären sei, dass dieser am 18. Mai 2000 über die Nichtverlängerung seiner Abordnung zur EDD-Fraktion informiert worden sei.

14 Am 1. Juli 2000 verfasste der Kläger ein Memorandum, in dem er seine Erfahrungen während seiner Abordnung zur EDD-Fraktion im Einzelnen darlegt (im Folgenden: Memorandum vom 1. Juli 2000). Der Kläger vervollständigte dieses Memorandum durch ein Addendum vom 2. Februar 2001.

15 Am 4. Juli 2000 beantragte der Vorsitzende der EDD-Fraktion aufgrund einer Entscheidung des Fraktionsvorstands (im Folgenden: Entscheidung vom 4. Juli 2000) beim Generalsekretär des Parlaments, die Abordnung des Klägers so bald wie möglich zu beenden.

16 Am 18. Juli 2000 entschied der Generalsekretär des Parlaments in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde, die im dienstlichen Interesse erfolgte Abordnung des Klägers zur EDD-Fraktion zum Abend des 14. Juli zu beenden (Artikel 1 der Entscheidung) und ihn vom 15. Juli 2000 an wieder auf einer Hauptübersetzerstelle in der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit des Parlaments in der Besoldungsgruppe LA 5, Dienstaltersstufe 3, mit einem auf den 1. Januar 2000 festgelegten Besoldungsdienstalter und mit dem Dienstort Brüssel zu beschäftigen (Artikel 2 der Entscheidung) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

17 Diese Entscheidung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2000 mitgeteilt.

18 Am 8. August 2000 beantragten die Anwälte des Klägers beim Generalsekretär des Parlaments, ihnen die Unterlagen zu übermitteln, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lägen, insbesondere das Schreiben des Vorsitzenden der EDD-Fraktion vom 4. Juli 2000 und den Vorschlag des Generaldirektors Personal des Parlaments, auf die in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werde.

19 Der Kläger legte am 28. August 2000 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine zweite Beschwerde beim Generalsekretär des Parlaments ein, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Ersatz des ihm durch diese Entscheidung entstandenen Schadens beantragte.

20 Mit am 8. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

21 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.

22 Die mündliche Verhandlung im Verfahren der einstweiligen Anordnung fand am 14. September 2000 statt. In dieser Sitzung schlug der Präsident des Gerichts den Parteien einen Vergleich zur einvernehmlichen Beilegung vor, der im Sitzungsprotokoll festgehalten ist.

23 Mit Schreiben vom 28. September 2000 teilte der Beklagte dem Gericht mit, dass er diesem Vergleich nicht zustimme.

24 Mit Schreiben vom selben Tage teilte der Kläger dem Gericht mit, dass er seinen Antrag auf einstweilige Anordnung zurücknehme.

25 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Oktober 2000 wurde das Verfahren der einstweiligen Anordnung im Register des Gerichts gestrichen und die Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens vorbehalten.

26 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 teilte der Generalsekretär des Parlaments dem Kläger mit, dass er seine Beschwerde vom 23. Juni und seine Beschwerde vom 28. August 2000 innerhalb der für die zweite Beschwerde geltenden Fristen, d. h. bis zum 29. Dezember 2000, bescheiden werde, da zum einen ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Beschwerden bestehe und zum anderen der Kläger im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht für die Beurteilung dieser Beschwerden zweckdienliche Informationen mitgeteilt habe.

27 In einem Schreiben vom 15. November 2000 an den Generalsekretär des Parlaments protestierte der Kläger gegen diese Vorgehensweise und kritisierte die Haltung des Beklagten. Der Generalsekretär des Parlaments antwortete auf dieses Schreiben mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 und bestätigte, dass die Beschwerden des Klägers derzeit geprüft würden.

28 Schließlich wies die Parlamentspräsidentin die beiden Beschwerden des Klägers mit Entscheidung vom 19. Dezember 2000 zurück. Diese Entscheidung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 mitgeteilt.

29 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und den Parteien einige schriftliche Fragen zu stellen. Die Parteien haben diese innerhalb der gesetzten Frist beantwortet.

30 Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. November 2001 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

31 Der Kläger beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- festzustellen, dass die Gemeinschaft außervertraglich haftet;

- dem Beklagten aufzugeben, ihm die seit dem 15. Juli 2000 fälligen Bezüge und Ruhegehälter nebst Zinsen in Höhe von 10 % p. a. zu zahlen, und ihm für den durch die angefochtene Entscheidung entstandenen immateriellen Schaden Schadensersatz in Höhe von 250 000 Euro zuzuerkennen;

- dem Beklagten die Kosten des Verfahrens zur Hauptsache und des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

32 Der Beklagte beantragt,

- den Aufhebungsantrag als unbegründet zurückzuweisen;

- die Schadensersatzantrag als unzulässig und/oder unbegründet zurückzuweisen;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

33 Implizit beantragt der Beklagte, den Aufhebungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Aufhebungsantrag

I - Zur Zulässigkeit Vorbringen der Parteien

34 Der Beklagte weist darauf hin, dass ein Beamter nach der Rechtsprechung kein berechtigtes Interesse habe, auf Aufhebung einer Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften zu klagen, wenn die Anstellungsbehörde keinen Ermessensspielraum besitze und daher so habe handeln müssen, wie sie es getan habe. In einem solchen Fall könnte die Aufhebung der Entscheidung nämlich nur zum Erlass einer neuen, in der Sache mit der angefochtenen Entscheidung gleichlautenden Entscheidung führen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1976 in der Rechtssache 9/76, Morello/Kommission, Slg. 1976, 1415, Randnr. 11, und vom 6. Juli 1983 in der Rechtssache 117/81, Geist/Kommission, Slg. 1983, 2191, Randnr. 7; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-43/90, Díaz García/Parlament, Slg. 1992, II-2619, Randnr. 54, und Beschluss des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-343/00, Mercade Llordachs/Parlament, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 33 und 34).

35 Nach ständiger Rechtsprechung könne ein Beamter oder ehemaliger Beamter nur dann eine Klage nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts auf Aufhebung einer Entscheidung der Anstellungsbehörde erheben, wenn er ein persönliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Maßnahme habe (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-20/89, Moritz/Kommission, Slg. 1990, II-769, Randnr. 15).

36 Daraus folge, dass der Kläger kein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung habe, da eine solche Maßnahme nur zum Erlass einer in der Sache mit der angefochtenen Entscheidung gleich lautenden Entscheidung führen könne. Es sei nämlich unbestreitbar, dass das gegenseitige Vertrauen zwischen dem Kläger und der EDD-Fraktion nicht mehr bestehe, und nach seiner eigenen Äußerung sei es dem Kläger nicht möglich, seine Arbeit bei der EDD-Fraktion zu verrichten. Die Anstellungsbehörde habe daher keine andere Wahl gehabt, als eine Entscheidung zu treffen, mit der die Abordnung des Klägers beendet werde.

37 Diese Schlussfolgerung dränge sich umso mehr auf, als das gegenseitige Vertrauen, wie nach ständiger Rechtsprechung anerkannt sei, ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Einstellung von Bediensteten durch die Fraktionen sei (Urteil des Gerichts vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache T-45/90, Speybrouck/Parlament, Slg. 1992, II-33, Randnrn. 94 und 95) und als die Fraktion die einseitige Beendigung des Anstellungsvertrags beschließen könne, wenn dieses gegenseitige Vertrauen erschüttert sei (Urteile des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1977 in der Rechtssache 25/68, Schertzer/Parlament, Slg. 1977, 1729, und des Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-123/95, B/Parlament, Slg. ÖD 1997, I-A-245 und II-697, Randnr. 73). Aus diesem Umstand und der Unparteilichkeitspflicht, die nach Artikel 182 der Geschäftsordnung des Parlaments dessen Generalsekretär obliege, folge, dass dieser in keinem Fall befugt sei, sein eigenes Urteil darüber, ob zwischen dem abgeordneten Beamten und der Fraktion ein Vertrauensverhältnis bestehe, an die Stelle der Beurteilung durch die Fraktion zu setzen.

38 Nach Ansicht des Klägers ist die Rechtsprechung, die der Beklagte anführt, um die angebliche Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags darzutun, nicht einschlägig.

Würdigung durch das Gericht

39 Der Beklagte verweist im Rahmen des oben wiedergegebenen Vorbringens zum einen auf die Rechtsprechung, wonach eine Klage gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts voraussetzt, dass der Betroffene ein persönliches Interesse an der Aufhebung der streitigen Entscheidung hat, und zum anderen auf die Rechtsprechung, wonach ein Beamter kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels hat, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitzt und so handeln muss, wie sie es getan hat (die jeweils in Randnr. 34 zitierten Urteile Morello/Kommission, Randnr. 11, Geist/Kommission, Randnr. 7, und Díaz García/Parlament, Randnr. 54).

40 Die Rechtsprechung, wonach ein Beamter kein berechtigtes Interesse hat, auf Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels zu klagen, wenn die Anstellungsbehörde keinen Ermessensspielraum besitzt, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Aufhebungsklage irrelevant. Diese Rechtsprechung bezieht sich nämlich auf die Prüfung der Stichhaltigkeit der vom Kläger zur Begründung einer solchen Klage geltend gemachten Formrügen.

41 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage ist daher lediglich zu prüfen, ob der Kläger ein persönliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hat (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 111/83, Picciolo/Parlament, Slg. 1984, 2323, Randnr. 29, und des Gerichts vom 28. Februar 1992 in der Rechtssache T-51/90, Moretti/Kommission, Slg. 1992, II-487, Randnr. 22), wobei für dieses Interesse auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist (Urteil des Gerichts vom 18. Juni 1992 in der Rechtssache T-49/91, Turner/Kommission, Slg. 1992, II-1855, Randnr. 24).

42 Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung am 8. September 2000 offensichtlich ein persönliches Interesse, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die eine ihn beschwerende Maßnahme darstellt, zu beantragen. Denn zwar ist es Sache des Organs, dessen Rechtsakt vom Gericht aufgehoben worden ist, die zur Durchführung des Urteils erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Doch hätte eine eventuelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zumindest zur Folge gehabt, dass die im dienstlichen Interesse erfolgte Abordnung des Klägers zur EDD-Fraktion und die verschiedenen Vorteile, die sich aus dieser Dienststellung ergeben, nicht am 14. Juli 2000, sondern erst am 30. November 2000, d. h. zu dem ursprünglich als Ende der Abordnung des Klägers vorgesehenen Zeitpunkt, geendet hätten.

43 Folglich ist die Einrede der Unzulässigkeit, die auf ein fehlendes persönliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gestützt wird, zurückzuweisen.

II - Zur Begründetheit

Vorbemerkung

44 Nach Ansicht des Gerichts ist zunächst der auf einen Verstoß gegen Artikel 38 des Statuts gestützte Klagegrund zu prüfen, da er sich auf die Befugnis der Anstellungsbehörde zum Erlass der angefochtenen Entscheidung bezieht.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 38 des Statuts

Vorbringen der Parteien

45 Der Kläger macht geltend, Artikel 38 des Statuts sehe nicht die Möglichkeit für die Anstellungsbehörde vor, die im dienstlichen Interesse erfolgte Abordnung vor Ablauf des ursprünglich vorgesehenen Zeitraums zu beenden. Der Beklagte habe daher durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen diese Vorschrift verstoßen.

46 Der Beklagte ist der Auffassung, dass Artikel 38 Buchstabe b des Statuts, wonach die Anstellungsbehörde die Dauer der Abordnung im dienstlichen Interesse bestimmt, dahin auszulegen sei, dass die Anstellungsbehörde die ursprünglich vorgesehene Dauer einer Abordnung nachträglich ändern könne.

47 Eine solche Auslegung des Artikels 38 sei geboten, um dieser Vorschrift praktische Wirksamkeit zu verleihen. Soweit eine Abordnung im dienstlichen Interesse verfügt worden sei, wäre es nämlich absurd, wenn die Anstellungsbehörde nicht die Möglichkeit hätte, bei einer unhaltbar gewordenen Situation die Abordnung vorzeitig zu beenden. Der Beklagte weist insoweit darauf hin, dass nach der Rechtsprechung eine Entscheidung über die Versetzung eines Beamten, mit der einer unhaltbar gewordenen dienstlichen Situation ein Ende bereitet werden solle, als im dienstlichen Interesse getroffene Maßnahme anzusehen sei (Urteile des Gerichtshofes vom 7. März 1990 in den Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq/Kommission, Slg. 1990, I-599, Randnr. 22, und des Gerichts vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache T-50/92, Fiorani/Parlament, Slg. 1993, II-555, Randnr. 35).

Würdigung durch das Gericht

48 Es steht fest, dass die Artikel 37 und 38 des Statuts nicht ausdrücklich die Möglichkeit für die Anstellungsbehörde vorsehen, die im dienstlichen Interesse erfolgte Abordnung vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer zu beenden.

49 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 38 Buchstabe b des Statuts die Dauer der Abordnung im dienstlichen Interesse durch die Anstellungsbehörde bestimmt wird.

50 Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, dass das "dienstliche Interesse" zum Wesen der Abordnung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts gehört und daher eine wesentliche Bedingung für ihre Fortdauer darstellt. Die Vorschrift ist folglich dahin auszulegen, dass die Anstellungsbehörde die ursprünglich vorgesehene Dauer der Abordnung jederzeit ändern und die Abordnung somit vor Ablauf dieser Dauer beenden kann, wenn sich dies als notwendig dafür erweist, dass die Abordnung weiterhin dem dienstlichen Interesse entspricht.

51 Wie der Beklagte zutreffend ausführt, ist diese Auslegung geboten, um die praktische Wirksamkeit dieser Vorschrift zu wahren. Ist eine Abordnung mit dem dienstlichen Interesse nicht mehr vereinbar, insbesondere weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem abgeordneten Beamten und der Dienststelle oder der Person, zu der er abgeordnet worden ist, erschüttert ist, würde nämlich die Effizienz dieser Dienststelle oder Person und allgemeiner der Gemeinschaftsverwaltung beeinträchtigt, wenn es der Anstellungsbehörde nicht möglich wäre, die Abordnung vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer zu beenden.

52 Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall zu Recht davon ausging, dass sie von dieser Befugnis Gebrauch machen könne, um die Abordnung des Klägers zur EDD-Fraktion zu beenden, weil der Fraktionsvorsitzende bei ihr förmlich beantragt hatte, die Abordnung des Klägers so bald wie möglich zu beenden. Dieser Antrag ließ nämlich für sich genommen den Schluss zu, dass die Abordnung nicht mehr im dienstlichen Interesse liegt. Diese Schlussfolgerung drängt sich umso mehr auf, als die Anstellungsbehörde, wie der Beklagte in seinen Antworten auf die Fragen des Gerichts ausgeführt hat, bereits ausführlich über die mit der Abordnung des Klägers einhergehenden Spannungen unterrichtet war, noch bevor sie den förmlichen Antrag des Fraktionsvorsitzenden erhalten hatte.

53 Nach alledem ist das Gericht der Auffassung, dass der Beklagte nicht gegen Artikel 38 des Statuts verstoßen hat, indem er die angefochtene Entscheidung erließ, um das dienstliche Interesse zu wahren. Der vorliegende Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte

Vorbringen der Parteien

54 Das Vorbringen der Parteien bezieht sich zunächst auf das Bestehen einer Verpflichtung der Anstellungsbehörde, den Kläger vor Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuhören, sodann auf die Erfuellung dieser Verpflichtung im vorliegenden Fall und schließlich auf die besondere Auswirkung, die eine solche Verpflichtung im vorliegenden Fall auf die angefochtene Entscheidung hätte haben können.

- Zum Bestehen einer Verpflichtung der Anstellungsbehörde, den Kläger vor Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuhören

55 Der Kläger macht geltend, die Anstellungsbehörde sei im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, ihn vor Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuhören.

56 Der Beklagte bestreitet, dass im vorliegenden Fall eine solche Verpflichtung bestanden habe.

57 Nach ständiger Rechtsprechung bestehe mangels einer ausdrücklichen Vorschrift des Statuts, die ein kontradiktorisches Verfahren einführe, in dessen Rahmen die Verwaltung jeden Beamten vor Erlass einer ihn betreffenden Maßnahme anzuhören habe, grundsätzlich keine derartige Verpflichtung der Verwaltung, so dass die in Artikel 90 des Statuts vorgesehenen Garantien als ausreichender Schutz für die berechtigten Interessen des Beamten anzusehen seien (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80, Arning/Kommission, Slg. 1981, 2539, Randnr. 17, und Urteile des Gerichts vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache T-36/93, Ojha/Kommission, Slg. ÖD 1995, I-A-161 und II-497, Randnr. 82, Fiorani/Parlament, zitiert in Randnr. 47, Randnr. 36, und B/Parlament, zitiert in Randnr. 37, Randnr. 38). Der Beamte, der hinsichtlich einer ihn beschwerenden Maßnahme seine Interessen geltend machen wolle, könne nämlich nachträglich Beschwerde gegen diese Entscheidung einlegen, und die Anstellungsbehörde sei verpflichtet, zu dieser Beschwerde durch mit Gründen versehene Entscheidung Stellung zu nehmen.

58 Eine Ausnahme von dieser Regel bilde eine ausdrückliche Vorschrift des Statuts, die das Organ verpflichte, den Beamten vor Erlass einer ihn betreffenden Entscheidung anzuhören. Das Statut enthalte aber keine Vorschrift, wonach ein Beamter vor Erlass einer Entscheidung, durch die seine im dienstlichen Interesse erfolgte Abordnung vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer beendet werde, anzuhören wäre.

59 Außerdem sehe Artikel 38 Buchstabe a des Statuts ausdrücklich die Verpflichtung der Anstellungsbehörde vor, den Beamten anzuhören, bevor sie darüber entscheide, ihn im dienstlichen Interesse abzuordnen, wohingegen in Artikel 38 Buchstabe b hinsichtlich der Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Dauer einer Abordnung im dienstlichen Interesse keine derartige Verpflichtung vorgesehen sei. Daraus folge, dass der Gesetzgeber der Anstellungsbehörde, wenn sie entscheide, die Abordnung in einem Fall wie dem vorliegenden zu beenden, keine solche Verpflichtung habe auferlegen wollen.

60 Im Übrigen beanstandet der Beklagte den Verweis des Klägers auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1978 in der Rechtssache 34/77 (Oslizlok/Kommission, Slg. 1978, 1099, Randnr. 30).

61 Dieses Urteil stelle nämlich keine allgemeine Regel auf, sondern betreffe ausschließlich den sehr speziellen Fall, dass die Verwaltung gemäß Artikel 50 des Statuts eine Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen vornehme.

62 Der Beklagte kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Änderung der Abordnungsdauer keine Anhörung des Betroffenen vorausgehen müsse, da das in Artikel 90 des Statuts vorgesehene Vorverfahren die berechtigten Interessen des Beamten völlig ausreichend schütze.

- Zur vorherigen Anhörung des Klägers im vorliegenden Fall

63 Der Kläger macht geltend, die Anstellungsbehörde habe gegen die Verpflichtung zur Anhörung vor Erlass der angefochtenen Entscheidung verstoßen, da diese erlassen und ihm mitgeteilt worden sei, ohne dass er zuvor Gelegenheit gehabt habe, zu dieser Entscheidung und den Dokumenten, die ihr zugrunde lägen, sachdienlich Stellung zu nehmen.

64 Der Beklagte bestreitet dieses Vorbringen.

65 Er räumt ein, dass die Anstellungsbehörde - die nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger vor Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuhören, - den Kläger nicht förmlich aufgefordert habe, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung seinen Standpunkt darzulegen.

66 Die Verteidigungsrechte des Klägers seien im vorliegenden Fall jedoch ausreichend gewahrt worden, da der Kläger Gelegenheit gehabt habe, seinen Standpunkt in den Gesprächen geltend zu machen, die er im Mai 2000 mit dem Vorsitzenden der EDD-Fraktion geführt habe.

67 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte außerdem vorgetragen, dass die Anstellungsbehörde den Standpunkt des Klägers vor Erlass der angefochtenen Entscheidung habe zur Kenntnis nehmen können, da der Kläger sie mit seiner Beschwerde vom 23. Juni 2000 darüber informiert habe, dass er zum einen widersprüchliche Weisungen erhalten habe und gemobbt worden sei und es ihm zum anderen unmöglich geworden sei, seine Arbeit bei der Fraktion zu verrichten, dass er aber nicht beabsichtige, von seinem Posten zurückzutreten.

- Zur besonderen Auswirkung einer vorherigen Anhörung des Klägers

68 Nach Ansicht des Klägers liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte entgegen dem Vortrag des Beklagten bereits dann vor, wenn der Betroffene vor Erlass der ihn beschwerenden Entscheidung nicht sachdienlich angehört worden sei. Es müsse daher nicht geprüft werden, wie sich eine solche vorherige Anhörung auf die angefochtene Entscheidung eventuell hätte auswirken können.

69 Der Kläger macht im Übrigen geltend, dass, wenn ihm Gelegenheit gegeben worden wäre, seinen Standpunkt vor Erlass der angefochtenen Entscheidung darzulegen, so hätte diese vorherige Anhörung eine besondere Auswirkung auf diese Entscheidung haben können.

70 Der Beklagte vertritt die Ansicht, selbst wenn das Gericht feststellen sollte, dass die angebliche Verpflichtung, den Kläger vor Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuhören, im vorliegenden Fall nicht beachtet worden sei, stelle diese Unregelmäßigkeit nur dann einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dar, wenn sie sich auf die angefochtene Entscheidung in besonderer Weise hätte auswirken können (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-36/96, Gaspari/Parlament, Slg. ÖD 1997, I-A-201 und II-595, Randnr. 34, und Urteil B/Parlament, zitiert in Randnr. 37, Randnr. 40). Es liege aber auf der Hand, dass sich eine vorherige Anhörung des Klägers nicht derart hätte auswirken können, weil die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall keine andere Wahl gehabt habe, als die angefochtene Entscheidung zu erlassen.

71 Erstens sei es nicht Aufgabe der Anstellungsbehörde gewesen, objektiv beschriebene Tatsachen selbst zu würdigen, sondern sie habe einen rein subjektiven Standpunkt der EDD-Fraktion zur Kenntnis zu nehmen gehabt, nämlich dass nach Ansicht der Fraktion kein gegenseitiges Vertrauen mehr bestehe (Urteil B/Parlament, zitiert in Randnr. 37, Randnr. 73).

72 Zweitens ergebe sich u. a. aus den Bemühungen, die die Fraktion vor dem 4. Juli 2000 unternommen habe, um die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln, aus den Reaktionen des Klägers auf diese Bemühungen und aus dem vom Kläger verfassten Memorandum vom 1. Juli 2000, dass zu dem Zeitpunkt, in dem die EDD-Fraktion den Generalsekretär ersucht habe, die im dienstlichen Interesse erfolgte Abordnung des Klägers zu beenden, klar gewesen sei, dass sich das Vertrauensverhältnis zwischen der EDD-Fraktion und dem Kläger endgültig und unumkehrbar verschlechtert habe.

73 Drittens seien die Konsequenzen einer Entscheidung, eine im dienstlichen Interesse erfolgte Abordnung zu beenden, in Artikel 38 Buchstabe g des Statuts klar geregelt, wonach der Beamte "nach Beendigung der Abordnung... unverzüglich auf dem Dienstposten wieder verwendet [wird], den er vorher innehatte". Die Anstellungsbehörde habe somit hinsichtlich der Wiederverwendung des Klägers im Generalsekretariat über keinen Ermessensspielraum verfügt.

74 Viertens tritt der Beklagte sämtlichen Argumenten entgegen, die der Kläger anführt, um darzutun, dass eine vorherige Anhörung eine Auswirkung auf die Entscheidung der Anstellungsbehörde hätte haben können. Er weist nämlich darauf hin, dass die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls über die Sitzung des Vorstands der EDD-Fraktion vom 4. Juli 2000 nicht in Frage gestellt werden könne, da unbestreitbar sei, dass sich der Fraktionsvorstand einstimmig dafür ausgesprochen habe, die Abordnung des Klägers vorzeitig zu beenden, und da die Anwesenheit von Fraktionsbediensteten der Übung und der Satzung der Fraktion entsprochen habe. Der Beklagte weist auch das Argument des Klägers zurück, mangels einer Regelung in der Satzung der Fraktion unterliege das Verfahren für die Entlassung des Generalsekretärs den gleichen Regeln wie das Verfahren für seine Einstellung, so dass die Zustimmung der Fraktion und nicht des Vorstands erforderlich sei. Artikel 7 dieser Satzung spreche nämlich nur von der "Auswahl des Generalsekretärs", so dass mangels einer Regelung in der Satzung der Fraktionsvorstand für die Entscheidung über die Entlassung des Generalsekretärs zuständig sei.

75 Schließlich sei es entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht Aufgabe der Anstellungsbehörde, für die Beachtung der internen Regeln der EDD-Fraktion zu sorgen. Der Generalsekretär des Parlaments könne nämlich in keinem Fall verpflichtet sein, über die Anwendung der internen Regeln jeder einzelnen Fraktion zu wachen, ohne seine Pflicht zur Unparteilichkeit und Neutralität zu verletzen. Außerdem seien allein die Abgeordneten dafür zuständig, die interne Organisation der Fraktionen, denen sie angehörten, zu regeln.

Würdigung durch das Gericht

- Vorbemerkung

76 Es ist daran zu erinnern, dass in Randnummer 40 dieses Urteils festgestellt worden ist, dass die vom Beklagten angeführte ständige Rechtsprechung, wonach ein Beamter kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels hat, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitzt und so handeln muss, wie sie es getan hat (die jeweils in Randnr. 34 zitierten Urteile Morello/Kommission, Randnr. 11, Geist/Kommission, Randnr. 7, und Díaz García/Parlament, Randnr. 54), für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage ohne Bedeutung ist, da sie die Prüfung der Rechtssache in Bezug auf die Begründetheit betrifft.

77 Da es hier um die Prüfung der Stichhaltigkeit eines Klagegrundes geht, der auf die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift gestützt wird, ist zunächst zu untersuchen, inwieweit die betreffende Rechtsprechung im vorliegenden Fall anwendbar ist. Wenn sich nämlich herausstellt, dass die Anstellungsbehörde, wie der Beklagte geltend macht, keinen Ermessensspielraum besaß und so handeln musste, wie sie es getan hat, ist der vorliegende Klagegrund jedenfalls nicht schlüssig, so dass die anderen von den Parteien im Rahmen dieses Klagegrundes vorgebrachten Argumente nicht geprüft werden müssten.

- Zur Frage der Befugnisbindung im vorliegenden Fall

78 Wie in Randnummer 50 hervorgehoben worden ist, ist Artikel 38 Buchstabe b des Statuts dahin auszulegen, dass die Anstellungsbehörde die ursprünglich vorgesehene Dauer der Abordnung jederzeit ändern und die Abordnung somit vor Ablauf dieser Dauer beenden kann, wenn sich dies als notwendig dafür erweist, dass die Abordnung weiterhin dem dienstlichen Interesse entspricht. Die Anstellungsbehörde verfügt über diese Möglichkeit insbesondere dann, wenn sie feststellt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem abgeordneten Beamten und der Dienststelle oder der Person, zu der er abgeordnet worden ist, erschüttert ist.

79 In seinen Schriftsätzen macht der Beklagte geltend, wenn die Anstellungsbehörde wie im vorliegenden Fall mit einem Antrag einer Fraktion befasst werde, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, weil das Vertrauensverhältnis zwischen der Fraktion und dem abgeordneten Beamten erschüttert sei, verfüge sie über keinen Ermessensspielraum und sei verpflichtet, die Abordnung so bald wie möglich zu beenden.

80 Hierzu ist allgemein festzustellen, dass das Vorliegen eines solchen Antrags der Dienststelle oder der Person, zu der der Beamte abgeordnet worden ist, für die Anstellungsbehörde bei der Ausübung ihrer in Randnummer 50 beschriebenen Befugnis ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist.

81 Die Maßgeblichkeit des von der Dienststelle oder der Person, zu der der Beamte abgeordnet ist, gestellten Antrags, seine Abordnung im dienstlichen Interesse zu beenden, bedeutet jedoch nicht, dass die Anstellungsbehörde insoweit über keinen Ermessensspielraum verfügt und dem Antrag entsprechen muss. Die Anstellungsbehörde muss nämlich, wenn sie einen solchen Antrag erhält, zumindest neutral und objektiv überprüfen, ob der bei ihr eingereichte Antrag zweifelsfrei eine wirksame Willenserklärung der Dienststelle oder der Person, zu der der Beamte abgeordnet worden ist, darstellt und nicht auf offensichtlich unzulässigen Gründen beruht. Die Anstellungsbehörde darf nämlich eine Abordnung nicht beenden, wenn diese Mindestvoraussetzungen nicht erfuellt sind.

82 An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Antrag im vorliegenden Fall von einer Fraktion gestellt worden ist und darauf gerichtet ist, die Abordnung eines Beamten auf den Posten des Generalsekretärs dieser Fraktion zu beenden. Es ist zwar richtig, dass die Aufgaben des Generalsekretärs einer Fraktion, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, eine Tätigkeit mit ganz besonderen Merkmalen darstellen (in diesem Sinne Urteil Schertzer/Parlament, zitiert in Randnr. 37, Randnr. 45) und dass das gegenseitige Vertrauen ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Abordnung eines Beamten zu einer Fraktion ist (vgl. hinsichtlich der Einstellung eines Bediensteten durch eine Fraktion Urteile Speybrouck/Parlament, zitiert in Randnr. 37, Randnrn. 94 und 95, und B/Parlament, zitiert in Randnr. 37, Randnrn. 72 und 73). Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass diese Gesichtspunkte es nicht rechtfertigen, dass die Anstellungsbehörde die im dienstlichen Interesse erfolgte Abordnung eines Beamten auf den Posten des Generalsekretärs einer Fraktion beendet, ohne auch nur überprüft zu haben, ob die in Randnummer 81 genannten Mindestvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfuellt sind.

83 Nach alledem ist das Gericht der Auffassung, dass die Rechtsprechung, wonach der Kläger kein berechtigtes Interesse hat, auf Aufhebung wegen Formmangels zu klagen, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitzt und so handeln muss, wie sie es getan hat, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

84 Im Licht dieser Feststellung sind die anderen Argumente zu prüfen, die die Parteien im Rahmen dieses Klagegrundes vorgebracht haben.

- Zur Verpflichtung, den Kläger vor Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuhören

85 Die Parteien vertreten unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Frage, ob die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen ist, den Kläger vor Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuhören.

86 Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen gegen eine Person eingeleiteten Verfahren, die zum Erlass einer diese Person beschwerenden Maßnahme führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, der auch dann beachtet werden muss, wenn in der für das fragliche Verfahren geltenden Regelung eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung fehlt (in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Mai 1997 in der Rechtssache T-169/95, Quijano/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-91 und II-273, Randnr. 44, und vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache T-211/98, F/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-107 und II-471, Randnr. 28).

87 Wie in Randnummer 42 festgestellt worden ist, ist die angefochtene Entscheidung eine beschwerende Maßnahme. Im Licht der erwähnten Rechtsprechung war die Anstellungsbehörde daher verpflichtet, den Kläger vor Erlass der angefochtenen Entscheidung sachdienlich anzuhören.

88 Dies drängt sich um so mehr auf, als der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch Ausdruck der Fürsorgepflicht der Anstellungsbehörde gegenüber dem Beamten ist, gegen den sich eine beschwerende Maßnahme richtet.

89 Keines der vom Beklagten in dieser Hinsicht vorgebrachten Argumente vermag dieses Ergebnis zu entkräften.

90 Erstens schließt das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung im Statut, wonach der im dienstlichen Interesse abgeordnete Beamte vor Erlass einer Entscheidung, mit der diese Abordnung vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer beendet wird, anzuhören wäre, eine solche Verpflichtung der Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall nicht aus. Wie sich aus der in Randnummer 86 zitierten Rechtsprechung ergibt, muss der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte nämlich auch dann beachtet werden, wenn in der für das fragliche Verfahren geltenden Regelung eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung fehlt.

91 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten in der Rechtsprechung zum öffentlichen Dienst mehrere Beispiele für Entscheidungen finden, in denen eine Verpflichtung zur vorherigen Anhörung des Betroffenen angenommen worden ist, obwohl eine solche Verpflichtung im Statut nicht vorgesehen war. Dies ist u. a. der Fall bei Entscheidungen über die Stellenenthebung nach Artikel 50 des Statuts (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1971 in der Rechtssache 19/70, Almini/Kommission, Slg. 1971, 623, Randnr. 11, und des Gerichts vom 14. Mai 1996 in der Rechtssache T-82/95, Gómez de Enterría/Parlament, Slg. ÖD 1996, I-A-211 und II-599, Randnr. 27) und bei Entscheidungen über die vorläufige Dienstenthebung nach Artikel 88 des Statuts (Urteil F/Kommission, zitiert in Randnr. 86, Randnr. 28).

92 Zweitens verweist der Beklagte zu Unrecht auf die Urteile Ojha/Kommission und Arning/Kommission, zitiert in Randnummer 57, Fiorani/Parlament, zitiert in Randnummer 47, und B/Parlament, zitiert in Randnummer 37.

93 Das Gericht hat zwar, wie der Beklagte geltend macht, in Randnummer 82 des in Randnummer 57 zitierten Urteils Ojha/Kommission, das auf ein Rechtsmittel hin mit Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1996 teilweise aufgehoben worden ist, ausgeführt, dass mangels einer ausdrücklichen Vorschrift des Statuts über ein kontradiktorisches Verfahren, in dessen Rahmen die Verwaltung jeden Beamten vor Erlass einer ihn betreffenden Maßnahme anzuhören hätte, grundsätzlich keine derartige Verpflichtung der Verwaltung besteht, so dass die in Artikel 90 des Statuts vorgesehenen Garantien als ausreichend anzusehen sind.

94 Die Tatsache, dass Artikel 90 des Statuts ein Beschwerdeverfahren vorsieht, reicht für sich genommen jedoch nicht aus, um eine Verpflichtung der Anstellungsbehörde, den betroffenen Beamten vor Erlass einer ihn beschwerenden Entscheidung anzuhören, auszuschließen. Zwar ermöglicht es das vorgeschaltete Beschwerdeverfahren dem betroffenen Beamten, seine Interessen bei der Verwaltung geltend zu machen. Diese Möglichkeit steht ihm jedoch erst nach Erlass der streitigen Entscheidung offen. Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt aber zwingend, dass der Betroffene vor Erlass der ihn beschwerenden Entscheidung angehört wird.

95 Das Gericht ist zudem der Ansicht, dass nur unter besonderen Umständen, unter denen sich die Durchführung einer Anhörung des Betroffenen vor Erlass der angefochtenen Entscheidung als praktisch unmöglich oder als mit dem dienstlichen Interesse unvereinbar erweist, den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ergeben, durch eine möglichst kurzfristig nach Erlass der angefochtenen Entscheidung anberaumte Anhörung genügt werden kann (Urteil F/Kommission, zitiert in Randnr. 86, Randnr. 34). Solche Umstände liegen, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, hier nicht vor, da es weder praktisch unmöglich noch mit den dienstlichen Interessen unvereinbar gewesen ist, den Kläger vor Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuhören.

96 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Urteil Fiorani/Parlament, zitiert in Randnummer 47, als auch das Urteil Arning/Kommission und das Urteil vom 6. Juli 1995, Ojha/Kommission, beide zitiert in Randnummer 57, Fälle betreffen, die sich von der vorliegenden Rechtssache unterscheiden. In all diesen Urteilen wurde die streitige Maßnahme nämlich als bloße Maßnahme der internen Organisation der Dienststelle qualifiziert, da sie sich weder auf die Besoldungsgruppe noch auf die materielle Stellung des Klägers auswirkte (Urteile Fiorani/Parlament, Randnr. 30, vom 6. Juli 1995, Ojha/Kommission, Randnrn. 85 und 86, und Arning/Kommission, Randnr. 17). Im vorliegenden Rechtsstreit dagegen ist die angefochtene Entscheidung, wie in Randnummer 42 festgestellt worden ist, keine bloße Maßnahme der internen Organisation der Dienststelle, da sie sich auf die materielle Stellung des Klägers auswirkt. Sie bewirkt nämlich, dass er dreieinhalb Monate vor dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt wieder auf seinem früheren Dienstposten in einer deutlich niedrigeren Besoldungsgruppe als im Rahmen seiner Abordnung beschäftigt wird.

97 Das in Randnummer 37 zitierte Urteil B/Parlament, auf das der Beklagte Bezug nimmt, betrifft nicht die Wahrung der Verteidigungsrechte, sondern die Beachtung des Verfahrens der vorherigen Unterrichtung der Personalvertretung nach Artikel 11 der Geschäftsordnung des Parlaments. Aus Randnummer 19 dieses Urteils geht zwar, wie der Beklagte vorträgt, hervor, dass der Kläger eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte gerügt hatte, aus der Darstellung des Vorbringens der Parteien ergibt sich jedoch, dass er dies nur hilfsweise im Rahmen des Klagegrundes des Verstoßes gegen Artikel 11 der Geschäftsordnung des Parlaments getan hatte. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zu keinem Zeitpunkt geprüft hat, ob die Verteidigungsrechte des Klägers in jenem Fall beachtet worden waren. Dieses Urteil ist daher für die Beurteilung des vorliegenden Klagegrundes nicht relevant.

98 Schließlich ist die Argumentation zurückzuweisen, die der Beklagte darauf stützt, dass Artikel 38 Buchstabe b des Statuts keinen Anspruch des Beamten auf Anhörung vorsehe, während Artikel 38 Buchstabe a bestimme, dass der betroffene Beamte anzuhören sei, bevor die Anstellungsbehörde seine Abordnung im dienstlichen Interesse verfüge. Wie in Randnummer 86 dargelegt, sind die Verteidigungsrechte nämlich auch ohne ausdrückliche Vorschrift zu wahren, so dass dieser Umkehrschluss abzulehnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil F/Kommission, zitiert in Randnr. 86, Randnr. 33). Außerdem verlangt der Grundsatz der Parallelität der Formen, wie der Kläger ausführt, gerade, dass die in Artikel 38 Buchstabe a des Statuts aufgestellte Verpflichtung der Anstellungsbehörde, den Beamten vor der Entscheidung über seine Abordnung im dienstlichen Interesse anzuhören, auch dann gilt, wenn die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 38 Buchstabe b über die Festlegung oder Änderung der Dauer der im dienstlichen Interesse erfolgten Abordnung entscheidet; wenn der Betroffene nämlich bei Erlass der ursprünglichen Maßnahme der Abordnung, mit der seine Rechtsstellung festgelegt wird, angehört werden musste, so gilt das auch für jede Änderung dieser Maßnahme.

99 Da feststeht, dass die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall verpflichtet war, den Kläger vor Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuhören, ist zu untersuchen, inwieweit diese Verpflichtung im vorliegenden Fall erfuellt wurde.

- Zur Beachtung der Verpflichtung zur vorherigen Anhörung im vorliegenden Fall

100 Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, die den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, gebietet es, jeder Person, der gegenüber eine beschwerende Entscheidung ergehen kann, Gelegenheit zu geben, zu den Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, auf die bei der Begründung dieser Entscheidung zu ihrem Nachteil abgestellt wird (Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 42, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, insbesondere Randnr. 21, und Urteil F/Kommission, zitiert in Randnr. 86, Randnr. 29).

101 Es ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dieser Anforderung im vorliegenden Fall entsprochen worden ist.

102 Insoweit ist unstreitig, dass die Anstellungsbehörde den Kläger nicht aufgefordert hat, seinen Standpunkt vor Erlass der angefochtenen Entscheidung darzulegen.

103 Der Beklagte hat in seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung jedoch geltend gemacht, dass die Verteidigungsrechte des Klägers im vorliegenden Fall ausreichend gewahrt worden seien, weil der Kläger Gelegenheit gehabt habe, seinen Standpunkt in den Gesprächen geltend zu machen, die er mit dem Vorsitzenden der EDD-Fraktion geführt habe, und weil aus verschiedenen Dokumenten hervorgehe, dass die Anstellungsbehörde den Standpunkt des Klägers vor Erlass der angefochtenen Entscheidung gekannt habe.

104 Soweit der Beklagte sein Vorbringen auf die Gespräche stützt, die der Kläger im Mai 2000 mit dem Vorsitzenden der EDD-Fraktion geführt hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger in diesen Gesprächen zwar unstreitig über den von einigen Fraktionsmitgliedern geäußerten Verlust des Vertrauens in ihn und über die Absicht der Fraktion unterrichtet worden ist, keine Verlängerung seiner Abordnung über den 30. November 2000 hinaus zu beantragen; es ist aber nicht dargetan worden, dass der Kläger von der Fraktion darüber informiert worden ist, dass diese wegen des betreffenden Vertrauensverlustes beabsichtigte, bei der Anstellungsbehörde zu beantragen, die Abordnung vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer zu beenden. Selbst wenn dem Kläger diese Absicht der Fraktion mitgeteilt worden wäre, ist zudem darauf hinzuweisen, dass es zwar besonders zweckmäßig sein kann, dass der Beamte von der Dienststelle, zu der er abgeordnet ist, über die Gründe informiert wird, aus denen diese bei der zuständigen Behörde die Beendigung der Abordnung zu beantragen beabsichtigt, dass eine solche Vorabinformation eine vorherige Anhörung durch die zuständige Behörde aber nicht ersetzen kann. Es ist nämlich in erster Linie Aufgabe der Anstellungsbehörde als für die Beendigung der Abordnung allein zuständige Behörde, den Betroffenen vor Erlass einer ihn beschwerenden Maßnahme anzuhören.

105 Dem Argument des Beklagten, aus der Akte gehe hervor, dass der Kläger Gelegenheit gehabt habe, seinen Standpunkt vor Erlass der angefochtenen Entscheidung sachdienlich darzulegen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

106 Bei der Beurteilung, ob der Kläger von der Anstellungsbehörde vor Erlass der angefochtenen Entscheidung sachdienlich angehört worden ist, kann nämlich nur das berücksichtigt werden, was bewusster und willentlicher Ausdruck des Standpunkts des Klägers zur Tragweite der Entscheidung, die die Verwaltung in Bezug auf ihn zu erlassen beabsichtigt, und zu den Gründen ist, auf die sie diese Entscheidung stützen will.

107 Es ist offensichtlich, dass im vorliegenden Fall die Beschwerde vom 23. Juni 2000 nicht als Stellungnahme des Klägers in diesem Sinne angesehen werden kann. Der Kläger wollte nämlich mit der gemäß Artikel 90 des Statuts eingelegten Beschwerde eindeutig die Anstellungsbehörde über die Probleme unterrichten, mit denen er sich im Rahmen seiner Abordnung zur EDD-Fraktion konfrontiert sah, und nicht der Anstellungsbehörde seinen Standpunkt zu deren Absicht mitteilen, seine Abordnung vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer zu beenden.

108 Diese Feststellung drängt sich umso mehr auf, als sich aus der Akte ergibt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt vor Erlass der angefochtenen Entscheidung über die Absicht der Anstellungsbehörde informiert worden war, seine im dienstlichen Interesse erfolgte Abordnung vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer zu beenden. Die Dokumente, auf die sich der Beklagte bezieht, können daher nicht als bewusster und willentlicher Ausdruck des Standpunkts des Klägers zu dieser Entscheidung angesehen werden.

109 Nach alledem hat die Anstellungsbehörde die Verpflichtung, den Kläger vor Erlass der angefochtenen Entscheidung sachdienlich anzuhören, nicht erfuellt.

- Zur besonderen Auswirkung einer vorherigen Anhörung im vorliegenden Fall

110 Der Beklagte macht hilfsweise geltend, selbst wenn das Gericht der Ansicht sein sollte, dass die Verpflichtung, den Kläger sachdienlich anzuhören, im vorliegenden Fall nicht erfuellt worden sein sollte, stelle die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers dar, wenn sich eine solche vorherige Anhörung auf die endgültige Entscheidung in besonderer Weise hätte auswirken können. Dies sei hier aber nicht der Fall, da die Anstellungsbehörde den Standpunkt der EDD-Fraktion hinsichtlich des Verlusts des gegenseitigen Vertrauens nicht hätte in Frage stellen können und sie nach dem Statut verpflichtet gewesen sei, den Kläger wieder auf seinem früheren Dienstposten zu beschäftigen.

111 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

112 Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ist nämlich bereits dann verletzt, wenn feststeht, dass der Betroffene vor Erlass der ihn beschwerenden Maßnahme nicht sachdienlich angehört worden ist und nicht vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, dass sich diese Unregelmäßigkeit auf den Inhalt der fraglichen Maßnahme in besonderer Weise auswirken konnte.

113 Die Möglichkeit, dass sich eine vorherige Anhörung auf den Inhalt einer beschwerenden Maßnahme in besonderer Weise hätte auswirken können, kann nur dann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, wenn feststeht, dass der Urheber der Maßnahme keinen Ermessensspielraum besitzt und so handeln musste, wie er es getan hat.

114 Wie in Randnummer 81 festgestellt worden ist, ist es offensichtlich, dass die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall einen zwar beschränkten, aber nicht inexistenten Ermessensspielraum hinsichtlich der Ausübung der Befugnis besaß, die Abordnung des Klägers vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer zu beenden. Es ist daher nicht völlig auszuschließen, dass sich im vorliegenden Fall eine vorherige Anhörung des Klägers in besonderer Weise auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung hätte auswirken können.

115 Im Übrigen ist es entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht Aufgabe des Gerichts, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Umstände gegeben waren, die sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung in besonderer Weise hätten auswirken können. Eine solche Prüfung würde nämlich notwendigerweise bedeuten, dass sich das Gericht an die Stelle der Verwaltungsbehörde setzen und dem Ergebnis vorgreifen würde, zu dem diese gelangen würde, wenn sie den Betroffenen vor dem eventuellen Erlass einer beschwerenden Maßnahme anhören würde; dies ist aber nicht zulässig (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-346/94, France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841, Randnr. 39).

116 Schließlich ist auch das auf Artikel 38 Buchstabe g des Statuts gestützte Argument des Beklagten zurückzuweisen. Diese Vorschrift, wonach der Beamte "nach Beendigung der Abordnung... unverzüglich auf dem Dienstposten wieder verwendet [wird], den er vorher innehatte", betrifft nämlich ausschließlich die Konsequenzen der Beendigung der im dienstlichen Interesse erfolgten Abordnung. Für die Beurteilung der Frage, ob sich im vorliegenden Fall die vorherige Anhörung des Klägers in besonderer Weise auf die Entscheidung, seine Abordnung zu beenden, hätte auswirken können, ist sie somit ohne Bedeutung.

- Ergebnis

117 Nach alledem greift der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte gestützte Klagegrund durch, und die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass die weiteren vom Kläger geltend gemachten Klagegründe geprüft werden müssten.

Zum Schadensersatzantrag

I - Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

118 Der Beklagte macht geltend, der Schadensersatzantrag des Klägers sei unzulässig, weil der Kläger das hierfür im Statut vorgesehene Vorverfahren nicht eingehalten habe. Dieser Antrag sei ferner unzulässig, soweit er sich auf Handlungen einer Fraktion und einiger ihrer Mitglieder beziehe.

Zur Nichteinhaltung des Vorverfahrens

119 Der Beklagte weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage von der Durchführung eines zweistufigen Verwaltungsverfahrens abhänge, wenn der Schaden, dessen Ausgleich verlangt werde, nicht durch die angefochtene Entscheidung, sondern durch ein Verhalten ohne Entscheidungscharakter verursacht worden sei. Der Betroffene müsse zunächst bei der Anstellungsbehörde einen Antrag auf Ersatz des durch dieses Verhalten ohne Entscheidungscharakter verursachten Schadens stellen. Erst die auf diesen Antrag hin ergehende ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung stelle eine beschwerende Maßnahme dar, gegen die sich eine Beschwerde richten könne, und erst nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Zurückweisung der Beschwerde könne beim Gericht eine Schadensersatzklage erhoben werden (Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1994 in der Rechtssache T-65/91, White/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-9 und II-23, Randnr. 137, und Urteil vom 6. Juli 1995, Ojha/Kommission, zitiert in Randnr. 57, Randnr. 117).

120 Es sei offensichtlich, dass der Schaden, den der Kläger angeblich erlitten habe, durch ein Verhalten ohne Entscheidungscharakter verursacht worden sei. Dieser angebliche Schaden sei in keiner Weise durch die angefochtene Entscheidung verursacht worden.

121 Wie sich sowohl aus der Klageschrift als auch aus dem Memorandum vom 1. Juli 2000 und dem ärztlichen Zeugnis vom 31. August 2000, die als Anlage zur Klageschrift vorgelegt worden sind, ergebe, habe nämlich die Tätigkeit des Klägers bei der EDD-Fraktion diesem schwere Gesundheitsprobleme und psychologische Störungen verursacht.

122 Unter diesen Umständen hätte der Kläger vor Ende Mai 2000 einen Antrag auf Ersatz des Schadens stellen müssen, der durch das Verhalten in der EDD-Fraktion, das keinen Entscheidungscharakter gehabt habe, entstanden sei. Nach einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnung dieses ersten Antrags hätte der Kläger eine Beschwerde einlegen müssen. Erst nach ausdrücklicher oder stillschweigender Zurückweisung der Beschwerde hätte er beim Gericht eine Klage auf Schadensersatz stellen können.

123 Ein solches Vorverfahren habe es im vorliegenden Fall nicht gegeben.

124 Die vom Kläger am 23. Juni 2000 eingelegte Beschwerde könne nämlich nicht als Antrag auf Entschädigung für ein Verhalten der EDD-Fraktion und einiger ihrer Mitglieder, das keinen Entscheidungscharakter gehabt habe, angesehen werden, da in diesem Schreiben eine eventuelle finanzielle Entschädigung überhaupt nicht angesprochen werde.

125 Selbst wenn dieses Schreiben als ein solcher Antrag angesehen werden könnte (wie nicht), sei es aber offensichtlich, dass der Kläger keine Beschwerde gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung dieses Antrags eingelegt habe, so dass der vorliegende Schadensersatzantrag in keinem Fall als Reaktion auf die Zurückweisung dieser Beschwerde angesehen werden könne.

126 Der Kläger bestreitet das Vorbringen des Beklagten, sein Schadensersatzantrag sei wegen Nichteinhaltung des Vorverfahrens unzulässig.

Zur Haftung des Parlaments für Handlungen der EDD-Fraktion und einiger ihrer Mitglieder

127 Der Beklagte macht geltend, das Parlament hafte als Organ nur für die Handlungen seiner Bediensteten in Ausübung ihrer Aufgaben oder für unmittelbar dem Organ selbst zuzurechnende Handlungen. Im vorliegenden Fall werde das angebliche Verhalten ohne Entscheidungscharakter einigen Abgeordneten und nicht seinen Bediensteten zugeschrieben, so dass es das Organ nicht verpflichten könne. Der Beklagte verweist hierfür auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, die anerkenne, dass die Geschäftsordnung des Parlaments die Fraktionen nicht dazu ermächtige, im Namen des Parlaments gegenüber Dritten tätig zu werden, und dass auch sonst das Gemeinschaftsrecht keine Bestimmung enthalte, wonach Handlungen einer Fraktion dem Parlament als Gemeinschaftsorgan zugerechnet werden könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1990 in der Rechtssache C-201/89, Le Pen, Slg. 1990, I-1183, Randnr. 14). Was für eine Fraktion gelte, müsse erst recht für einzelne Abgeordnete gelten.

Würdigung durch das Gericht

128 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass sein Schadensersatzantrag sowohl auf den Ausgleich des durch die angefochtene Entscheidung verursachten Schadens als auch auf Ausgleich des durch die Handlungen der EDD-Fraktion und einiger ihrer Mitglieder verursachten Schadens gerichtet sei.

129 Die vom Beklagten vorgetragenen Argumente für die Unzulässigkeit dieses Antrags betreffen nur die Tatsache, dass sich dieser Antrag gegen ein Verhalten der EDD-Fraktion und einiger ihrer Mitglieder richtet, das keinen Entscheidungscharakter hatte. Dagegen stellen diese Argumente die Zulässigkeit des Schadensersatzantrags nicht in Frage, soweit er auf den Ausgleich des möglicherweise durch die angefochtene Entscheidung verursachten Schadens gerichtet ist.

130 Die Zulässigkeit des Schadensersatzantrags ist daher nur insoweit zu prüfen, als sich dieser auf den Ersatz des Schadens richtet, der durch die Handlungen der EDD-Fraktion und einiger ihrer Mitglieder entstanden ist, die keinen Entscheidungscharakter hatten.

131 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung in dem durch die Artikel 90 und 91 des Statuts geschaffenen Rechtsbehelfssystem die Schadensersatzklage, die eine von der Anfechtungsklage unabhängige Klageart darstellt, nur zulässig ist, wenn ihr ein den Statutsbestimmungen entsprechendes Vorverfahren vorausgegangen ist. Dieses Verfahren ist unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, ob der Schaden, für den Ersatz verlangt wird, auf einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts oder auf einem Verhalten der Verwaltung ohne Entscheidungscharakter beruht. Im ersten Fall muss sich der Betroffene fristgemäß mit einer Beschwerde gegen die betreffende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden. Im zweiten Fall muss dagegen das Verwaltungsverfahren mit der Einreichung eines Antrags im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts auf Schadensersatz beginnen und gegebenenfalls durch eine Beschwerde gegen die Ablehnung dieses Antrags fortgesetzt werden (Urteile des Gerichts vom 28. Juni 1996 in der Rechtssache T-500/93, Y/Gerichtshof, Slg. ÖD 1996, I-A-335 und II-977, Randnr. 64, und vom 6. November 1997 in der Rechtssache T-15/96, Liao/Rat, Slg. ÖD 1997, I-A-329 und II-897, Randnr. 57).

132 Nach diesen Grundsätzen oblag es somit dem Kläger, gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einen Antrag auf Entschädigung für das Verhalten der EDD-Fraktion und einiger ihrer Mitglieder, das keinen Entscheidungscharakter hatte und durch das ihm angeblich ein Schaden entstanden ist, zu stellen und anschließend im Fall der Ablehnung dieses Antrags eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einzulegen. Es ist offensichtlich, dass der Kläger dieses Vorverfahren nicht eingehalten hat.

133 Die vom Kläger am 23. Juni 2000 eingelegte Beschwerde kann zwar vermutlich als Antrag auf Ersatz des Schadens ausgelegt werden, den er durch die Handlungen der EDD-Fraktion und einiger ihrer Mitglieder erlitten haben soll; die Verwaltung hat diesen Antrag aber nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Frist von vier Monaten (d. h. bis zum 24. Oktober 2000) beschieden. Es oblag somit dem Kläger, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der stillschweigenden Ablehnung seines Antrags (d. h. bis zum 24. Januar 2001) eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einzulegen. Eine Beschwerde in diesem Sinne hat der Kläger jedoch nicht eingelegt.

134 Dieses Unterlassen lässt sich zwar dadurch erklären, dass der Generalsekretär des Parlaments dem Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 2000, also kurz nach dem im Statut vorgesehenen spätestmöglichen Zeitpunkt für eine Antwort der Anstellungsbehörde auf den vom Kläger am 23. Juni 2000 gestellten Antrag, mitteilte, dass der Präsident des Parlaments als Anstellungsbehörde auf die Beschwerde vom 23. Juni und die Beschwerde vom 28. August 2000 zusammen innerhalb der für die zweite Beschwerde geltenden Frist, d. h. bis zum 29. Dezember 2000, antworten werde.

135 Selbst wenn dieses Unterlassen aber aus diesen Gründen bei der Beurteilung der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags nicht zu berücksichtigen wäre, hätte der Kläger zumindest innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlass der Entscheidung vom 19. Dezember 2000, d. h. bis zum 20. März 2001, eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einlegen müssen. Mit dieser Entscheidung wies der Präsident des Parlaments nämlich die beiden Beschwerden des Klägers, darunter auch die Beschwerde, die seinen Antrag auf Schadensersatz enthielt, zurück. Es ist festzustellen, dass der Kläger es unterlassen hat, eine Beschwerde gegen diese Entscheidung einzulegen.

136 Ohne dass es erforderlich wäre, das zweite Argument des Beklagten zu prüfen, ist daher festzustellen, dass der vorliegende Schadensersatzantrag unzulässig ist, soweit er auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der durch das Verhalten der EDD-Fraktion und einiger ihrer Mitglieder entstanden ist, das keinen Entscheidungscharakter hat.

II - Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

137 Der Kläger begehrt Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den er aufgrund des Erlasses der angefochtenen Entscheidung erlitten habe.

138 Der Kläger trägt vor, der materielle Schaden, den er erlitten habe, bestehe in erster Linie darin, dass ihm durch die Rückstufung von der Besoldungsgruppe A 2 in die Besoldungsgruppe LA 5 während des Zeitraums vom 15. Juli 2000 bis zum 30. November 2000, wenn nicht sogar bis zum Juni 2004, eindeutig Dienstbezüge entgangen seien. Zweitens bestehe der materielle Schaden darin, dass ihm durch diese Rückstufung ferner Ruhegehaltsansprüche in Bezug auf den Zeitraum vom 15. Juli 2000 bis zum 30. November 2000, wenn nicht sogar bis zum Juni 2004, entgangen seien, da das Ruhegehalt auf der Grundlage der Gesamtbezüge berechnet werde. Drittens sei er veranlasst worden, das Abgangsgeld in Höhe von 93 387,54 Euro früher als vorgesehen in das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften einzuzahlen.

139 Der Kläger beantragt ferner Ersatz des durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung entstandenen immateriellen Schadens, den er mit 250 000 Euro beziffert. Dieser Schaden umfasse nicht nur die Beeinträchtigung seiner beruflichen Würde und seines beruflichen Ansehens, sondern auch die Verschlechterung seines köperlichen und psychologischen Gesundheitszustands. Hilfsweise trägt er vor, dieser immaterielle Schaden umfasse auch den Schaden, den seine Angehörigen, insbesondere seine Ehefrau und seine beiden Kinder, durch den Kummer erlitten hätten, den ihnen die stetige Verschlechterung des körperlichen und psychologischen Gesundheitszustands ihres Ehemanns und Vaters bereite.

140 Es sei offensichtlich, dass im vorliegenden Fall sowohl sein materieller als auch sein immaterieller Schaden unmittelbar auf den Erlass der angefochtenen Entscheidung durch den Beklagten zurückzuführen seien. Das Bestehen eines solchen Kausalzusammenhangs werde zudem durch die ärztlichen Zeugnisse belegt, die sein behandelnder Arzt am 31. August 2000 und am 13. März 2001 ausgestellt habe.

141 Der Beklagte macht geltend, selbst wenn das Gericht der Ansicht sein sollte, dass der Erlass der angefochtenen Entscheidung eine Pflichtverletzung darstelle, die die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründe, könne er nicht zum Ersatz des Schadens verurteilt werden, den der Kläger durch dieses rechtswidrige Verhalten angeblich erlitten habe.

142 Erstens könne nämlich nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung einer Handlung der Verwaltung als solche eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darstellen, den der klagende Beamte möglicherweise erlitten habe, insbesondere wenn die Handlung keine kränkende Beurteilung des Klägers enthalte (in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. Januar 1995 in der Rechtssache T-60/94, Pierrat/Gerichtshof, Slg. ÖD 1995, I-A-23 und II-77, Randnr. 62, und vom 25. Februar 1999 in den Rechtssachen T-282/97 et T-57/98, Giannini/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-33 und II-151, Randnr. 40). Die angefochtene Entscheidung enthalte keine negative Beurteilung der Person des Klägers und könne eine solche Beurteilung auch gar nicht enthalten, da die Anstellungsbehörde verpflichtet gewesen sei, die subjektive Beurteilung des Klägers und seines Gesundheitszustands durch die EDD-Fraktion zur Kenntnis zu nehmen.

143 Was zweitens den Schaden anbelange, den der Kläger angeblich dadurch erlitten habe, dass er das Abgangsgeld in die Altersversorgung eingezahlt habe, habe der Kläger nicht dargelegt, inwiefern dies einen materiellen Schaden darstelle, der durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung verursacht worden sei. Die Einzahlung sei nämlich vom Kläger selbst beantragt worden und sei am 26. Mai 2000 erfolgt, also vor Erlass der angefochtenen Entscheidung.

144 Drittens habe der Kläger keinen Beweis dafür angeboten, dass seine Familie einen immateriellen Schaden erlitten habe.

145 Schließlich habe der Kläger nicht anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der angefochtenen Entscheidung und dem immateriellen Schaden bestehe.

146 Das vom behandelnden Arzt des Klägers ausgestellte ärztliche Zeugnis vom 13. März 2001 sei insoweit irrelevant, da es ungefähr acht Monate nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und während des gerichtlichen Verfahrens ausgestellt worden sei, also in tempore suspecto. Zudem habe der behandelnde Arzt des Klägers im ärztlichen Zeugnis vom 31. August 2000 festgestellt, dass es eventuell erforderlich sei, einen Psychiater hinzuzuziehen, mehr als sechs Monate später habe er eine solche Verweisung aber nicht mehr für notwendig gehalten. Auch beständen Widersprüche zwischen den eigenen Äußerungen des Klägers im Jahr zuvor und dem Inhalt des neuen ärztlichen Zeugnisses vom 13. März 2001. Schließlich sei der Kläger mehrfach zu einer ärztlichen Kontrolle einbestellt worden, er sei aber erst am 16. Januar 2001 vorstellig geworden, und da er eine ergänzende Untersuchung abgelehnt habe, habe keine vollständige Überprüfung seines gesundheitlichen Zustandes vom Beklagten organisiert werden können.

Würdigung durch das Gericht

147 Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Kläger nachweist, dass die dem Gemeinschaftsorgan vorgeworfene Handlung rechtswidrig ist, dass ein Schaden eingetreten ist und dass zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (Urteile des Gerichts vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache T-3/92, Latham/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-23 und II-83, Randnr. 63, und vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache T-589/93, Ryan-Sheridan/FEACVT, Slg. ÖD 1996, I-A-27 und II-77, Randnr. 141).

148 Aus Randnummer 117 ergibt sich, dass der Beklagte rechtswidrig gehandelt hat, indem er die angefochtene Entscheidung erließ.

149 Diese Entscheidung hat unbestreitbar dazu geführt, dass dem Kläger insoweit Dienstbezüge entgangen sind, als er früher als ursprünglich vorgesehen wieder auf seinem früheren Dienstposten im Parlament beschäftigt worden ist. Der Beklagte ist daher verpflichtet, an den Kläger für die Zeit zwischen dem Wirksamwerden der angefochtenen Entscheidung, d. h. dem 15. Juli 2000, und dem Zeitpunkt, in dem der Kläger seine frühere Tätigkeit wieder hätte aufnehmen müssen, wenn die angefochtene Entscheidung nicht ergangen wäre, also dem 30. November 2000, einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen den Dienstbezügen, die er als in die Besoldungsgruppe A 2, Dienstaltersstufe 1, abgeordneter Beamter hätte erhalten müssen, und den Dienstbezügen zu zahlen, die er aufgrund seiner Wiederverwendung in der Besoldungsgruppe LA 5, Dienstaltersstufe 3, erhalten hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der 30. November 2000, da in der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. Januar 2000, die vom Kläger nicht rechtzeitig angefochten wurde, ausdrücklich vorgesehen, der einzige Zeitpunkt ist, der bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden kann, wann der Kläger wieder hätte zurückwechseln müssen, wenn die angefochtene Entscheidung nicht ergangen wäre.

150 Soweit der Kläger einen materiellen Schaden auch durch die verspätete Zahlung dieses Betrages erlitten hat und sich dieser Schaden mit den Gewinneinbußen deckt, die der Zinsvergütung entsprechen, die er für das Anlegen der geschuldeten Beträge erhalten hätte, wenn er sie ab Fälligkeit angelegt hätte, ist das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung der Ansicht, dass der Beklagte zu verurteilen ist, an den Kläger auf den in der vorstehenden Randnummer bezeichneten Betrag Verzugszinsen in Höhe von 5,25 % p. a. von dem Zeitpunkt, an dem die Beträge, die die in Randnummer 149 genannte Summe ergeben, fällig waren, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zu zahlen.

151 Zur Rückzahlung der Abgangsgelder durch den Kläger ist festzustellen, dass dieser weder diesen Schaden noch das Bestehen eines Kausalzusammenhangs mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nachgewiesen hat.

152 Hinsichtlich des immateriellen Schadens, für den der Kläger Ersatz verlangt, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass dieser Schaden hauptsächlich durch das Verhalten der EDD-Fraktion und einigen ihrer Mitglieder, das keinen Entscheidungscharakter hatte, verursacht worden sei und dass die angefochtene Entscheidung diesen Schaden nur vergrößert habe. Diese Sachlage wird zudem durch die Feststellungen des behandelnden Arztes des Klägers im ärztlichen Zeugnis vom 31. August 2000 bestätigt.

153 Wie in Randnummer 136 ausgeführt worden ist, ist der Antrag des Klägers auf Ersatz des immateriellen Schadens, den er durch das angebliche Verhalten der EDD-Fraktion oder einiger ihrer Mitglieder erlitten hat, unzulässig, weil er das dafür vorgesehene Vorverfahren nicht eingehalten hat.

154 Dagegen konnte der Erlass der angefochtenen Entscheidung den immateriellen Schaden, den der Kläger bereits erlitten hatte, nur vergrößern. Die rückwirkende Wiedereinweisung in seine frühere Tätigkeit, ohne zuvor von der Anstellungsbehörde angehört worden zu sein, konnte nämlich nur seine Würde und sein Selbstbewusstsein verletzen. Um diesen Schaden auszugleichen, ist das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung der Ansicht, dass der Beklagte zu verurteilen ist, an den Kläger den symbolischen Betrag von 1 Euro zu zahlen.

Kostenentscheidung:

Kosten

155 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag des Klägers die Kosten des Verfahrens zur Hauptsache aufzuerlegen.

156 Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung, die im Beschluss des Präsidenten vom 9. Oktober 2000 vorbehalten worden sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 87 § 5 Absatz 1 eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt wird, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt, es sei denn, dass die Partei, die die Rücknahme erklärt, beantragt, der Gegenpartei die Kosten aufzuerlegen, und dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint. Ferner bestimmt Artikel 88 der Verfahrensordnung, dass die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Kosten selbst tragen.

157 Es ist festzustellen, dass der Kläger seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgeommen hat und der Beklagte es abgelehnt hat, die dem Kläger im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten zu tragen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers rechtfertigt es das Verhalten des Beklagten nicht, diesem die genannten Kosten aufzuerlegen. Jeder Partei sind daher ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 18. Juli 2000, die im dienstlichen Interesse erfolgte Abordnung des Klägers zur EDD-Fraktion zu beenden und ihn vom 15. Juli 2000 an wieder in der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit zu beschäftigen, wird aufgehoben.

2. Das Parlament wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 15. Juli 2000 bis zum 30. November 2000 einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen den Dienstbezügen, die er als in die Besoldungsgruppe A 2, Dienstaltersstufe 1, abgeordneter Beamter hätte erhalten müssen, und den Dienstbezügen, die er aufgrund seiner Wiederverwendung in der Besoldungsgruppe LA 5, Dienstaltersstufe 3, erhalten hat, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5,25 % vom Zeitpunkt, zu dem die Beträge, die die in Randnummer 149 genannte Summe ergeben, fällig waren, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zu zahlen.

3. Der Schadensersatzantrag ist unzulässig, soweit er auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der durch das Verhalten der EDD-Fraktion und einiger ihrer Mitglieder entstanden ist, das keinen Entscheidungscharakter hatte.

4. Das Parlament wird verurteilt, an den Kläger 1 Euro als symbolischen Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, den er infolge des Erlasses der angefochtenen Entscheidung erlitten hat.

5. Das Parlament trägt die gesamten Kosten des Verfahrens zur Hauptsache.

6. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Ende der Entscheidung

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