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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 08.12.2000
Aktenzeichen: T-237/99 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Entscheidung 1999/705/EG


Vorschriften:

EGV Art. 242
EGV Art. 243
EGV Art. 87 Abs. 1
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Entscheidung 1999/705/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht.

Es ist Sache der Partei, die sich auf einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden beruft, dessen Vorliegen zu beweisen. Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens braucht nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden; insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, genügt es, dass er mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist.

Ein finanzieller Schaden ist - abgesehen von außergewöhnlichen Situationen - nicht als irreparabel anzusehen, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand.

Eine Schmälerung der Rechte von Personen, denen mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärte staatliche Beihilfen gewährt worden sind, ist zwangsläufig mit jeder Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung solcher Beihilfen verlangt wird, verbunden und kann als solche, unabhängig von einer konkreten Würdigung der Schwere und der Irreparabilität der im Einzelfall behaupteten spezifischen Schmälerung der Rechte, keinen schweren und irreparablen Schaden darstellen.

(vgl. Randnrn. 48-50, 52)

2 Die bloße Möglichkeit, dass ein Mitgliedstaat eine zurückgeforderte Beihilfe nicht erneut auszahlt, wenn die Entscheidung, mit der diese Rückforderung angeordnet wurde, für nichtig erklärt wird, vermag die nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung erforderliche Dringlichkeit nicht zu begründen.

(vgl. Randnr. 56)

3 Das Vorbringen, der komplexe und ganz besondere Charakter einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen, der sich daraus ergebe, dass diese die Rückzahlung einer Beihilfe nicht durch ihre direkten Empfänger, sondern durch ihre De-facto-Empfänger anordne, führe zu Rechtsunsicherheit, kann die Aussetzung des Vollzugs einer solchen Entscheidung nicht rechtfertigen.

Selbst wenn die einer solchen Entscheidung zugrunde liegende Auffassung der Kommission, es müsse darauf geachtet werden, dass die Beihilfe von den De-facto-Empfängern zurückgefordert werde, neue Elemente enthält, ist es nicht Sache des Richters der einstweiligen Anordnung, ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. Folglich reicht dieser Aspekt der Entscheidung zur Begründung einer außergewöhnlichen Situation, die eine nuancierte Beurteilung der Dringlichkeit rechtfertigt, nicht aus.

(vgl. Randnrn. 62, 64)


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 8. Dezember 2000. - BP Nederland vof, BP Direct vof und Actomat BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung der Vollziehung - Staatliche Beihilfen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit. - Rechtssache T-237/99 R.

Parteien:

In der Rechtssache T-237/99 R

BP Nederland vof mit Sitz in Rotterdam (Niederlande),

BP Direct vof mit Sitz in Alphen aan den Rijn (Niederlande),

Actomat BV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. van Empel und M. Smeets, Amsterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Harles, Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Antragstellerinnen,

unterstützt durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. A. Fierstra, beigeordneter Rechtsberater im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Bezuidenhoutseweg 67, Den Haag (Niederlande),

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater G. Rozet und H. M. H. Speyart, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

wegen teilweiser Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 1999/705/EG der Kommission vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zu Gunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (ABl. L 280, S. 87),

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 87 Absatz 1 EG verbietet mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen. Weiter muss die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen unterrichtet werden; sie prüft sie dann im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.

2 Aufgrund der Mitteilung 96/C 68/06 der Kommission über De-minimis"-Beihilfen (ABl. 1996, C 68, S. 9, im Folgenden: De-minimis-Mitteilung) setzt die Kommission einen absoluten Hoechstbetrag fest, unterhalb dessen Artikel 87 Absatz 1 EG als nicht anwendbar angesehen werden kann und die Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG entfällt. Der Hoechstbetrag einer De-minimis"-Beihilfe beträgt 100 000 Euro innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Auszahlung. Auf diesen Betrag ist eine Antikumulierungsregel anzuwenden, so dass er alle Arten von öffentlichen Beihilfen umfasst, die demselben Empfänger während dieses Zeitraums als De-minimis"-Beihilfe gewährt werden.

Sachverhalt und Verfahren

3 Die niederländische Regierung erhöhte die Verbrauchsteuern auf Benzin, Diesel und verfluessigtes Petroleumgas (LPG) ab 1. Juli 1997.

4 Um den Tankstelleninhabern an der Grenze nach Deutschland nach dieser Erhöhung so weit wie möglich entgegenzukommen, erließ der niederländische Finanzminister am 21. Juli 1997 aufgrund des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 zur Änderung einiger Steuergesetze (Wet van 20 december 1996 tot wijziging van enkele belastingwetten c. a., Staatsblad 1996, Nr. 654) die befristete Beihilferegelung für Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland (Tijdeliike regeling subsidie tankstations grensstreek Duitsland, Staatscourant 1997, Nr. 138, im Folgenden: befristete Beihilferegelung), die rückwirkend zum 1. Juli 1997 in Kraft trat.

5 Die befristete Beihilferegelung sah eine Subvention für die 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland (im Folgenden: Grenztankstellen) vor, deren Höhe anhand der Menge des gelieferten Leichtöls und des Abstands der Tankstelle, aus deren Tanks das Mineralöl abgegeben wurde, zum nächstgelegenen Grenzübergang nach Deutschland berechnet wurde. So erhielten nach der ministeriellen Regelung vom 15. Dezember 1997 (Staatscourant 1997, Nr. 241), durch die die befristete Beihilferegelung mit Wirkung vom 1. Juli 1997 geändert wurde, die Tankstellen, die in einem Abstand von 10 km vom Grenzübergang gelegen waren, 100 NLG (ungefähr 45 Euro) pro 1 000 l abgegebenes Mineralöl, während Tankstellen, die zwischen 10 und 20 km von der Grenze entfernt lagen, 50 NLG (ungefähr 23 Euro) für dieselbe Menge erhielten. Die Subvention wurde für einen Zeitraum von drei Jahren, nämlich vom 1. Juli 1997 bis 1. Juli 2000, gewährt, war jedoch für diesen gesamten Zeitraum auf einen Hoechstbetrag begrenzt, der dem Gegenwert in niederländischen Gulden von 100 000 Euro pro Tankstelle entsprach. Die in Rede stehende Subvention belief sich insgesamt auf ungefähr 126 Mio. NLG (ungefähr 52,7 Mio. Euro).

6 Mit Schreiben vom 14. August 1997, das am 18. August 1997 eingetragen wurde, meldete das Königreich der Niederlande bei der Kommission seine Absicht an, den Grenztankstellen die in Rede stehende Beihilfe zu gewähren. Dabei führte es aus, dass drei Kategorien von Tankstellen voneinander zu unterscheiden seien: a) die Wiederverkäufer/Eigentümer, die sogenannten Do/Do-(dealer owned/dealer operated)Tankstellen, bei denen der Händler gleichzeitig der Eigentümer der Tankstelle war; b) die Wiederverkäufer/Pächter, die sogenannten Co/Do-(company owned/dealer operated)Tankstellen, bei denen der Händler gleichzeitig Pächter der Tankstelle und durch eine Alleinbezugsvereinbarung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 5) an die Mineralölgesellschaft gebunden war, und c) die nicht selbständigen Wiederverkäufer, die sogenannten Co/Co-(company owned/company operated)Tankstellen, bei denen die Tankstelle von Arbeitnehmern oder Tochtergesellschaften der Mineralölgesellschaft betrieben wurde. Nach Ansicht der Niederlande stand die betreffende Maßnahme im Einklang mit der in der Mitteilung 96/C 68/06 aufgestellten De-minimis-Regel, da für die Subvention ein Hoechstbetrag von 100 000 Euro pro Tankstelle galt.

7 Nach Abschluss des in Artikel 88 EG vorgesehenen Verfahrens fragte sich die Kommission, ob die in der De-minimis-Mitteilung aufgestellte Antikumulierungsregel beachtet worden war. Ihrer Meinung nach konnte nämlich ein und derselbe Wiederverkäufer mehrere Male auf der Empfängerliste stehen oder mehrmals von der Subvention profitieren, indem er sein Unternehmen in verschiedene juristische Einheiten aufspaltete. Außerdem berücksichtigte der angewandte Hoechstbetrag nach ihrer Auffassung nicht den wirklichen Empfänger der Subvention in den Fällen, in denen die Alleinbezugsvereinbarungen ein Preisregulierungssystem (im Folgenden: PRS) enthielten.

8 Deshalb erließ die Kommission am 20. Juli 1999 die Entscheidung 1999/705/EG über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (ABL. L 280, S. 87, im Folgenden: Entscheidung), in der die den meisten Grenztankstellen gewährte Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird.

9 Die Kommission bestätigt zunächst in Artikel 1 der Entscheidung die Anwendung der De-minimis-Regel auf 183 Grenztankstellen. Sie führt jedoch in Artikel 2 der Entscheidung aus, dass die den 450 übrigen Tankstellen gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei. Für 250 davon habe sie von den niederländischen Behörden nur unzureichende Auskünfte erhalten. Alle 450 Tankstellen sind im Anhang der Entscheidung aufgeführt und werden dort als Antragsteller" bezeichnet.

10 Hinsichtlich der 250 Tankstellen, zu denen nach Auffassung der Kommission keine oder nur unzureichende Auskünfte erteilt worden waren, führt sie in Randnummer 65 der Begründung der Entscheidung aus, dass eine spürbare Beeinträchtigung des Handelsverkehrs und des Wettbewerbs zwischen Mitgliedstaaten im Sinne der De-minimis-Mitteilung nicht ausgeschlossen werden könne. Deshalb erklärte sie die diesen gewährte Beihilfe in Artikel 2 Buchstabe a der Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

11 Hinsichtlich der 200 Tankstellen, die kumulierte Beihilfen erhalten haben sollen, unterscheidet die Kommission in Artikel 2 Buchstaben b und c der Entscheidung zwischen der Co/Co- und der Do/Do-Kategorie.

12 Für die Co/Co-Kategorie ergibt sich die Kumulierung nach Artikel 2 Buchstabe b der Entscheidung daraus, dass dieselbe Mineralölgesellschaft mehrere Tankstellen besitzt und betreibt. Dies seien die echten Co/Co"-Tankstellen. Dieser Kategorie stellt die Kommission den Fall gleich, dass der Betreiber zwar nicht direkt zu den Co/Co-Tankstellen gehört, jedoch mehr als einen Beihilfeantrag gestellt hat und deshalb mehrere Male auf der Empfängerliste erscheint. Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei diesem Betreiber de facto um eine Co/Co"-Tankstelle.

13 Insgesamt 49 Tankstellen gehören nach Auffassung der Kommission zu der Kategorie der echten oder De-facto-Co/Co-Tankstellen.

14 Zu den Tankstellen der Do/Do-Kategorie bemerkt die Kommission in Randnummer 83 der Begründung der Entscheidung, immer wenn ein PRS anwendbar sei, bestehe die Gefahr der Beihilfekumulierung auf der Ebene der Mineralölgesellschaft; dies sei bei 71 Tankstellen der Fall. Nach Artikel 2 Buchstabe c der Entscheidung ist die in diesen Fällen gewährte Beihilfe deshalb mit dem Vertrag unvereinbar.

15 Die Kommission führt in den Randnummern 84 und 85 der Begründung der Entscheidung aus, mit den PRS-Klauseln in den Alleinbezugsvereinbarungen solle der Umsatz des Betreibers vor der Konkurrenz von Kraftstoffverkaufsstellen in unmittelbarer Nähe zu seiner Tankstelle geschützt werden. In PRS-Klauseln werde meistens bestimmt, dass die Mineralölgesellschaft einen Teil der Kosten des von dem Betreiber an der Abfuellstation gewährten Preisnachlasses dann übernehmen könne, wenn die Bedingungen auf dem Markt eine temporäre oder ständige Anpassung dieser Nachlässe opportun oder notwendig erscheinen ließen. Sie verpflichteten also den Lieferanten, dem Betreiber zumindest einen Teilausgleich für die Verluste zu gewähren, die er aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen erlitten habe, wozu auch Erhöhungen der Verbrauchsteuer zählten. Durch die Gewährung der fraglichen Beihilfe an die Betreiber schaffe die niederländische Regierung dem Lieferanten faktisch einen vollen oder teilweisen Ausgleich für die ihm aufgrund der PRS-Klausel obliegende Verpflichtung.

16 Bezüglich der Tankstellen der Co/Do-Kategorie verweist die Kommission in Randnummer 86 der Begründung der Entscheidung darauf, dass immer dann die Gefahr einer Beihilfekumulierung auf der Ebene der Mineralölgesellschaft bestehe, wenn die Alleinbezugsvereinbarungen eine PRS-Klausel enthielten oder dem Betreiber ein Mindesteinkommen sicherten. Die in Rede stehende Beihilfe wird in Artikel 2 Buchstabe d der Entscheidung für 80 betroffene Tankstellen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt.

17 In Artikel 2 letzter Absatz der Entscheidung kommt die Kommission zu dem Ergebnis, bei den den Do/Do"- und den Co/Do"-Tankstellen gewährten Beihilfen seien die De-facto-Empfänger die jeweiligen Mineralölgesellschaften, mit denen diese Tankstellen Alleinbezugsvereinbarungen geschlossen haben. Der als Anlage beigefügten Liste ist zu entnehmen, um welche Mineralölgesellschaften es sich in jedem einzelnen Fall handelt."

18 In Artikel 3 der Entscheidung werden die Niederlande angewiesen, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die den betroffenen Tankstellen gewährte Beihilfe zuzüglich der vom Auszahlungstag an angefallenen Zinsen auf die zurückzufordernden Beträge nach den nationalen Verfahren beizutreiben. Nach Artikel 4 der Entscheidung sind die Niederlande verpflichtet, der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen ergriffen worden sind, um der Entscheidung nachzukommen.

19 Die Antragstellerinnen, drei Gesellschaften niederländischen Rechts, sind auf dem niederländischen Markt der Belieferung von Tankstellen mit Leichtölen tätig.

20 Am 11. Oktober 1999 erhob das Königreich der Niederlande gemäß Artikel 230 Absatz 2 EG beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 und 3 der Entscheidung, die unter der Nummer C-382/99 eingetragen wurde.

21 Die Antragstellerinnen haben mit Klageschrift, die am 15. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter der Nummer T-237/99 eingetragen worden ist, gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben. Beim Gericht sind außerdem 73 weitere Klagen eingegangen, die den gleichen Gegenstand haben.

22 Der Präsident der Ersten erweiterten Kammer des Gerichts hat mit Beschluss vom 9. März 2000 gemäß Artikel 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes die Aussetzung des Verfahrens sowohl in der Rechtssache T-237/99 als auch in den übrigen beim Gericht anhängigen Rechtssachen bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-382/99 angeordnet.

23 Das Königreich der Niederlande leitete in der Zwischenzeit das Verfahren zur Rückforderung der fraglichen Beihilfen bei den in Artikel 2 Buchstabe a der Entscheidung bezeichneten Tankstellen ein. So erhielt die Actomat BV am 15. August 2000 einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid (intrekkings- en terugvorderingsbesluit) bezüglich der Beihilfe, die den ihr gehörenden Tankstellen gewährt worden war.

24 Die Antragstellerinnen haben mit Schriftsatz, der am 26. September 2000 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidug bis zum Erlass des Urteils des Gerichts in der Hauptsache gestellt.

25 Die Kommission hat am 6. Oktober 2000 Erklärungen zu diesem Antrag eingereicht.

26 Das Königreich der Niederlande hat am 19. Oktober 2000 beantragt, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerinnen zugelassen zu werden. Der Präsident des Gerichts hat mit Beschluss vom selben Tag die Parteien aufgefordert, eventuelle Erklärungen zu diesem Antrag abzugeben.

27 In der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2000 hat der Präsident des Gerichts dem Streithilfeantrag stattgegeben. Die Parteien und der Streithelfer haben mündliche Erklärungen abgegeben.

Rechtslage

28 Vor einer Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist dessen Gegenstand genau zu bestimmen.

29 Die Antragstellerinnen haben beantragt, den Vollzug der Entscheidung bis zum Erlass des Urteils des Gerichts in der Hauptsache auszusetzen.

30 Sie haben in der mündlichen Verhandlung ihr Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung des Artikels 3 der Entscheidung, soweit sie davon betroffen sind, begründet. So seien sie alle drei Mitglieder des BP-Konzerns in den Niederlanden, und zwar entweder als Tochtergesellschaft der BP Nederland BV oder als Joint Venture zwischen dieser Gesellschaft und der Mobil Oil BV. Was die Tankstellen betreffe, die unter der Marke BP in den Niederlanden betrieben würden, sei Actomat Eigentümerin der Co/Co-Tankstellen, während die Firma BP Nederland die Do/Do-Tankstellen, die Firma BP Direct vof die Co/Do-Tankstellen beliefere.

31 Folglich sei ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz so zu verstehen, dass er nur insoweit auf die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung gerichtet sei, als diese die Rückforderung der Beihilfe betreffe, die denjenigen Tankstellen gewährt worden sei, die ihnen gehörten oder mit denen sie durch Alleinbezugsvereinbarungen verbunden seien, die eine PRS-Klausel enthielten.

32 Im Licht dieser Darlegungen hat die Kommission das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerinnen an dem Aussetzungsantrag nicht mehr bestritten.

33 Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABL. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABL. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen erlassen.

34 Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung bestimmt, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz die Umstände anführen müssen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfuellt ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30, und des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/00 R, Artegodan/Kommission, Slg. 2000, II-2583, Randnr. 21).

Zum Fumus boni iuris

35 Die Antragstellerinnen verweisen auf die im Verfahren zur Hauptsache vorgebrachten Klagegründe, aus denen sich ergebe, dass die Voraussetzung des Fumus boni iuris erfuellt sei. Es handele sich um die Klagegründe, mit denen zum einen Vertragsverstöße der Kommission im Rahmen der Entscheidung gerügt, wenn sie etwa den Begriff des De-facto-Empfängers der Beihilfe verwende und aufgrund spekulativer Erwägungen über die Gefahr der Beihilfekumulierung auf der Ebene der Mineralölgesellschaft zu dem Ergebnis komme, dass verbotene Beihilfen vorlägen, und zum anderen eine offensichtlich fehlerhafte Tatsachenwürdigung, Ermessensmissbrauch, Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und Verletzung der Begründungspflicht beanstandet würden.

36 Die Kommission hält diese Rügen für unbegründet, bestreitet jedoch nicht ihren schwerwiegenden Charakter.

37 Die Rügen der Antragstellerinnen, vor allem das Vorbringen, die Verwendung des Begriffs De-facto-Empfänger" der Beihilfe durch die Kommission und ihre Ausführungen zur Gefahr der Beihilfekumulierung auf der Ebene der Mineralölgesellschaft verstießen gegen das Gemeinschaftsrecht, erscheinen auf den ersten Blick nicht unbegründet. Deshalb ist unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragsgegnerin zu dieser Frage festzustellen, dass diese Rügen geeignet sind, die Voraussetzung des Fumus boni iuris zu erfuellen.

Zur Dringlichkeit

Vorbringen der Parteien

38 Die Antragstellerinnen tragen vor, die Rückforderung der Beihilfe werde wahrscheinlich dazu führen, dass sowohl die niederländischen Behörden als auch die Tankstellen zahlreiche Gerichtsverfahren gegen sie einleiten würden, deren Kosten sie nicht wiedererlangen könnten, selbst wenn die Entscheidung schließlich für nichtig erklärt werde. Sie erlitten auch dadurch einen Schaden, dass sie die zurückzuzahlenden Beihilfen nicht von allen Grenztankstellen, die den BP-Wimpel führten, zurückfordern könnten, da einige davon die ihnen gewährten Beihilfen nicht mehr besäßen oder in Konkurs gefallen seien. Im Übrigen würden ihre kaufmännischen Beziehungen zu diesen Tankstellen beeinträchtigt.

39 Auch werde es unweigerlich zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten auf nationaler Ebene kommen, wenn sie die Rückzahlung beharrlich verweigerten, um sicherzugehen, dass die an die niederländischen Behörden zurückgezahlte Beihilfe im Fall der Nichtigerklärung der Entscheidung erneut ausgezahlt werden könne.

40 In der mündlichen Verhandlung haben die Antragstellerinnen darauf hingewiesen, dass sie, wenn keine Aussetzung angeordnet würde, im Fall der Nichtigerklärung der Entscheidung keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch gegen das Königreich der Niederlande auf erneute Auszahlung der zuvor zurückgeforderten Beihilfe hätten. Selbst wenn es ihnen gelänge, diese erneute Auszahlung zu erreichen, wäre das Königreich der Niederlande jedenfalls nicht verpflichtet, ihnen die für ihre Verteidigung gegen seine Klagen auf Rückzahlung anfallenden Zinsen und sonstigen Kosten zu vergüten.

41 Die Antragstellerinnen haben in der mündlichen Verhandlung, unterstützt durch das Königreich der Niederlande, auf den ganz besonderen Charakter der in Rede stehenden Beihilfe und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Kommission ihre Beurteilung nicht auf die Beziehungen zwischen den niederländischen Behörden und den unmittelbaren Empfängern der Beihilfe, den Grenztankstellen, beschränkt, sondern im Gegenteil von diesen Behörden verlangt habe, die Beihilfe von Drittunternehmen beizutreiben. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Dieser ganz neue Aspekt der Entscheidung rechtfertige im vorliegenden Fall eine nuancierte Beurteilung der Dringlichkeit.

42 Das Königreich der Niederlande führt aus, die Kommission verkenne dadurch, dass sie die Entscheidung ausschließlich auf die rechtliche Prüfung der Verpflichtungen stütze, die sich aus den vertraglichen Beziehungen zwischen den Mineralölgesellschaften und den Tankstellen ergäben, die erheblichen Schwierigkeiten, die mit der Berechnung der von jedem angeblichen De-facto-Empfänger der Beihilfe zurückzuzahlenden Beträge und mit deren Rückzahlung verbunden seien.

43 Folglich ist nach Auffassung der Antragstellerinnen, die insoweit vom Königreich der Niederlande unterstützt werden, im vorliegenden Fall Dringlichkeit gegeben.

44 Die Kommission trägt vor, die Antragstellerinnen hätten nicht dargetan, dass ihnen ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden drohe, falls die beantragte Aussetzung des Vollzugs nicht angeordnet werde. Es sei unwahrscheinlich, dass zahlreiche Rückforderungsverfahren gegen die Antragstellerinnen eingeleitet würden, denn die niederländischen Behörden würden wahrscheinlich hinsichtlich der Beihilfe, die den unter der Marke BP betriebenen Tankstellen gewährt worden sei, nur einen einzigen Bescheid zur Aufhebung und Rückforderung der den Tankstellen gewährten Beihilfe oder eine begrenzte Zahl derartiger Bescheide erlassen. Auch würden die niederländischen Behörden bei Nichtigerklärung der Entscheidung die Beihilfe den Mineralölgesellschaften, von denen sie zurückgefordert worden sei, erneut auszahlen; diese brauchten die Beihilfe somit nicht von jeder Tankstelle zurückzufordern.

45 Im Übrigen hätten die Antragstellerinnen das Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation weder behauptet noch bewiesen. Schließlich könne die Rückzahlung der fraglichen Beihilfe nicht zum Konkurs des BP-Konzerns führen.

46 In ihren mündlichen Erklärungen hat die Kommission auf den hypothetischen und rein finanziellen Charakter des von den Antragstellerinnen geltend gemachten Schadens hingewiesen.

47 Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass keine Dringlichkeit vorliege.

Rechtliche Würdigung

48 Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 18).

49 Es ist Sache der Partei, die sich auf einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden beruft, dessen Vorliegen zu beweisen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14). Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens braucht nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden. Insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, genügt es, dass er mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P(R), Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 38, und des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayron-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 38).

50 Ein finanzieller Schaden ist - abgesehen von außergewöhnlichen Situationen - nicht als irreparabel anzusehen, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand (Beschluss Abertal u. a./Kommission, Randnr. 24, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 44). Bei der Beurteilung der materiellen Lage eines Antragstellers können insbesondere die Merkmale des Konzerns berücksichtigt werden, zu dem der Antragsteller aufgrund seines Aktienbesitzes gehört (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 155).

51 Gegenstand des vorliegenden Antrags ist die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung, soweit sie die Rückforderung der Beihilfe anordnet, die denjenigen Grenztankstellen gewährt wurde, die den Antragstellerinnen gehören oder durch Verträge an diese gebunden sind.

52 Eine Schmälerung der Rechte von Personen, denen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen gewährt worden sind, ist zwangsläufig mit jeder Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung solcher Beihilfen verlangt wird, verbunden und kann als solche, unabhängig von einer konkreten Würdigung der Schwere und der Irreparabilität der im Einzelfall behaupteten spezifischen Schmälerung der Rechte, keinen schweren und irreparablen Schaden darstellen (Beschluss Griechenland/Kommission, Randnr. 21).

53 Hier ist der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Schaden mit Ausnahme der angeblichen Beeinträchtigung der kaufmännischen Beziehungen zwischen den Antragstellerinnen und den unter der Marke BP betriebenen Tankstellen durch die eventuelle Rückforderung der Beihilfe von rein finanzieller Art. Tatsächlich machen die Antragstellerinnen vier finanzielle Schäden geltend.

54 Erstens bestehe das Risiko, dass sie erhebliche Kosten für die Wahrnehmung ihrer Recht tragen müssten, wenn sie sich in zahlreichen sowohl von den niederländischen Behörden als auch von den Tankstellen gegen sie angestrengten Verfahren verteidigen müssten. Zweitens hätten sie noch weitere Kosten zu gewärtigen, wenn sie nach niederländischem Recht gezwungen wären, Klage zu erheben, um sicherzugehen, dass die zurückgeforderte Beihilfe ihnen erneut ausgezahlt werden könne. Drittens bestehe die Möglichkeit, dass das Königreich der Niederlande nicht bereit sei, ihnen die zurückgeforderte Beihilfe erneut auszuzahlen, wenn die Entscheidung für nichtig erklärt werde. In diesem Fall wären die Antragstellerinnen gezwungen, die niederländische Regierung auf erneute Auszahlung der zurückgeforderten Beihilfe zu verklagen. Viertens würde auch eine eventuelle erneute Auszahlung der zurückgeforderten Beihilfe nicht zwangsläufig die negativen Auswirkungen auf ihr Liquiditätsguthaben ausgleichen.

55 Zunächst ist es nicht möglich, aufgrund der von den Antragstellerinnen vorgetragenen Tatsachen anzunehmen, dass die Entstehung aller genannten Schäden, die vom Eintreten einer Reihe von Faktoren abhängt, mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist.

56 Der konkreteste Schaden, den die Antragstellerinnen erleiden könnten, betrifft den Fall, dass das Königreich der Niederlande trotz der Nichtigerklärung der Entscheidung im Hauptsacheverfahren die zurückgeforderte Beihilfe nicht erneut auszahlt. Die bloße Möglichkeit, dass die niederländischen Behörden eine solche Entscheidung fällen könnten - was namentlich angesichts der von ihnen beim Gerichtshof in der Rechtssache C-382/99 erhobenen Klage hypothetisch erscheint - vermag die nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung erforderliche Dringlichkeit nicht zu begründen.

57 Hinsichtlich der Prozesskosten genügt es, festzustellen, dass derzeit ein einziger Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vorliegt, der nur Actomat betrifft, die Eigentümerin der in Artikel 2 Buchstabe b der Entscheidung genannten unter der Marke BP betriebenen Tankstellen und folglich De-facto-Empfängerin der diesen gewährten Beihilfe ist. Die Kosten von BP Nederland und BP Direct für die Wahrnehmung ihrer Interessen in den angeblichen unzähligen Gerichtsverfahren, zu denen es aufgrund zahlreicher Entscheidungen niederländischer Behörden über die Rückforderung der den unter der Marke BP betriebenen Co/Do- und Do/Do-Tankstellen gewährten Beihilfe kommen könnte, bleiben zumindest bis zur Einleitung eines Rückforderungsverfahrens der niederländischen Behörden gegen BP Nederland und BP Direct hypothetisch. Dies gilt erst recht für die Kosten, die den Antragstellerinnen möglicherweise entstehen, wenn das Königreich der Niederlande nicht bereit ist, die zurückgeforderte Beihilfe nach der Nichtigerklärung der Entscheidung erneut auszuzahlen.

58 Jedenfalls ist der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Schaden nicht schwer und irreparabel.

59 Erstens könnten die Antragstellerinnen die Kommission ohne weiteres nach den Artikeln 235 EG und 288 EG auf Schadensersatz verklagen, falls sie derartige Kosten zu tragen hätten und die Beeinträchtigung ihres Liquiditätsguthabens nicht ausgeglichen würde.

60 Zweitens hindert das Gemeinschaftsrecht die Regierung der Niederlande nicht, die fragliche Beihilfe erneut auszuzahlen, wenn die Entscheidung für nichtig erklärt wird. Selbst wenn sie dazu nicht bereit wäre oder bei der erneuten Auszahlung die Beeinträchtigung des Liquiditätsguthabens der Antragstellerinnen unberücksichtigt ließe, haben diese doch keinen Beleg dafür beigebracht, dass der sich aus einer solchen Situation ergebende finanzielle Schaden ihre Existenz gefährden könnte.

61 Andere außergewöhnliche Umstände, die im vorliegenden Fall die beantragte Aussetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

62 Das Vorbringen, der komplexe und ganz besondere Charakter der Entscheidung, der sich daraus ergebe, dass diese die Rückzahlung der Beihilfe nicht durch ihre direkten Empfänger, sondern durch ihre De-facto-Empfänger anordne, führe zu Rechtsunsicherheit, die zumindest für BP Nederland und BP Direct die beantragte Aussetzung des Vollzugs rechtfertige, ist zurückzuweisen.

63 Tatsächlich erklären sich die Komplexität und der besondere Charakter der Entscheidung aus der Struktur des betreffenden Marktes und insbesondere aus den verschiedenartigen Beziehungen zwischen den Mineralölgesellschaften und den Tankstellen. Diese Komplexität kann daher nicht der Entscheidung selbst angelastet werden.

64 Selbst wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Auffassung der Kommission, es müsse darauf geachtet werden, dass die Beihilfe vom De-facto-Empfänger zurückgefordert werde, ganz neue Elemente enthält, ist es jedenfalls nicht Sache des Richters der einstweiligen Anordnung, ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. Folglich reicht dieser Aspekt der Entscheidung zur Begründung einer außergewöhnlichen Situation, die eine nuancierte Beurteilung rechtfertigt, nicht aus.

65 Zudem ist die Rechtsunsicherheit, auf die sich die Antragstellerinnen insbesondere im Hinblick auf die Do/Do- und die Co/Do-Tankstellen berufen, nicht geeignet, ihre Existenz ernsthaft zu gefährden. Auch wenn die zurückzufordernden Beträge noch berechnet werden müssen und BP Nederland und BP Direct somit in zahlreiche Verfahren betreffend Rückzahlungsforderungen verwickelt werden könnten, ist dem Richter der einstweiligen Anordnung kein Beweis dafür vorgelegt worden, dass dieser Schaden, der rein finanzieller Natur ist, schwer und nicht wieder gutzumachen ist.

66 Schließlich ist der Schaden aufgrund der behaupteten Beeinträchtigung der kaufmännischen Beziehungen zwischen den Antragstellerinnen und den unter der Marke BP betriebenen Co/Do- und Do/Do-Tankstellen durch die Rückforderung der Beihilfe derzeit hypothetisch und unbestimmt.

67 Nach alledem haben die Antragstellerinnen nicht bewiesen, dass sie einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würden, wenn die beantragte Aussetzung des Vollzugs nicht angeordnet würde.

68 Folglich ist der Antrag auf teilweise Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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