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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 16.06.1998
Aktenzeichen: T-238/97
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EG) Nr. 1013/97


Vorschriften:

EGV Art. 173 Abs. 2
EGV Art. 173 Abs. 4
Verordnung (EG) Nr. 1013/97
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Selbst bei ausdrücklicher Nennung einer Werft in der Verordnung Nr. 1013/97, mit der der Rat die Kommission zum Erlaß von Entscheidungen ermächtigt, die an die Regierungen bestimmter Mitgliedstaaten gerichtet sind und die die Zahlung neuer Beihilfen an bestimmte, in deren jeweiligem Hoheitsgebiet gelegene Werften erlauben, kann die Regionalbehörde, in deren Gebiet die Werft gelegen ist, die Verordnung nicht anfechten.

Eine solche Behörde kann sich nicht auf Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages berufen, da aus der allgemeinen Systematik des Vertrages eindeutig hervorgeht, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der Bestimmungen über die Klagemöglichkeiten nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfasst und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften erstreckt werden kann, unabhängig davon, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse haben.

Wenn eine solche Behörde die erforderliche Rechtspersönlichkeit für eine Klage gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages besitzt, kann das allgemeine Interesse, das sie als Dritter daran haben kann, ein vorteilhaftes Ergebnis für die wirtschaftliche Prosperität eines bestimmten Unternehmens und folglich für das Beschäftigungsniveau in der geographischen Region, in der das Unternehmen tätig ist, zu erzielen, für sich allein nicht genügen, um sie als von den Bestimmungen der betreffenden Verordnung im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 individuell betroffen anzusehen.

Eine solche Behörde ist auch nicht unmittelbar von der angefochtenen Verordnung betroffen, da deren Erlaß für sich allein weder Folgen für das Beschäftigungsniveau in der Region noch die von ihr behaupteten sozioökonomischen Auswirkungen haben kann. Der Eintritt derartiger Folgen würde notwendig voraussetzen, daß die Kommission zunächst eine Entscheidung über die Genehmigung der Zahlung von Beihilfen unter der Bedingung trifft, daß in der Werft, die in der betreffenden Region gelegen ist, keine Schiffsumbauten vorgenommen werden, und daß diese Werft anschließend Maßnahmen trifft, die gegenüber dieser Entscheidung selbständig sind, also Entlassungen vornimmt.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 1998. - Comunidad Autónoma de Cantabria gegen Rat der Europäischen Union. - Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Verordnung zur Einführung einer abweichenden Regelung - Werften, die zur Zeit umstrukturiert werden - Klage einer Regionalen Körperschaft - Zulässigkeit. - Rechtssache T-238/97.

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